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Verfahren. N° 31.
jährung oder zur Einstellung des Verfahrens aus dem
gleichen Grunde. Nach ständiger Rechtsprechung des
Kassationshofes kann daher auf die Nichtigkeitsbeschwerde
nicht eingetreten werden. Dass die Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils für den Beschwerdeführer unter Um-
ständen mit Rücksicht auf die Erwägungen noch Genug-
tuungscharakter haben könnte, vermag die Beschwerde
nicht zu rechtfertigen; diese Bedeutung der Entscheidung
läge ausserhalb des gesetzlichen Zweckes der Nichtigkeits-
beschwerde, die nur gegeben ist, um ein im Ergebnis,
nicht auch ein bloss in den Erwägungen gegen eidgenössi-
sches Recht verstossendes Urteil aufzuheben (BGE 75
IV 180, 77 IV 61 und dort zitierte Urteile). Da die Ver-
jährung jede weitere Strafverfolgung ausschliesst, brau-
chen sich zudem die Beklagten auf ein mit dieser zusam-
menhängendes gerichtliches Verfahren überhaupt nicht
mehr einzulassen, auch nicht als Beschwerdegegner auf
eine Nichtigkeitsbeschwerde. Dass bei Erlass des ange-
fochtenen Urteils und Einreichung der Nichtigkeitsbe-
schwerde die Verfolgung noch nicht verjährt war, ist uner-
heblich. Wohl hat der Kassationshof in BGE 73 IV 14
ausgeführt, dass die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
zwar die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, nicht
aber dessen Vollstreckbarkeit hemme und dass daher die
Vollstreckungsverjährung die Verfolgungsverjährung mit
der Ausfüllung des kantonalen Urteils ablöse. Allein das
wurde gesagt in bezug auf Urteile, welche Strafen aus-
sprechen, die zu vollstrecken sind. Anders verhält es sich
bei einem freisprechenden Urteil. Ein solches bringt keine
Vollstreckungsverjährung in Gang. Der Kläger versucht
mit dem Antrag auf Bestrafung eines Freigesprochenen
die Strafverfolgung, die bisher zu keinem Erfolg geführt
hat, fortzusetzen. Das ist, nachdem seit der Veröffentli-
chung der Druckschrift mehr als zwei Jahre verstrichen
sind, nicht mehr möglich.
2. -
Da die Beschwerde im Strafpunkt nicht gutge-
heissen wird, kann auf sie auch im Zivilpunkt nicht ein-
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getreten werden; der Streitwert der Zivilforderung be-
trägt weniger als Fr. 4000.- (Art. 277 quater Abs. 2,
Art. 271 Abs. 2 BStP).
Demnach erkennt der Kassationshof:
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
32. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Juni
1952 i. S. Bachofen gegen Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich.
l. Art. 272 Abs. 2 BStP, Art. 32 Abs. 3 OG. Wird die Frist zur
Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde gewahrt, wenn die
Eingabe bei einer kantonalen Behörde eingereicht wird, die den
angefochtenen Entscheid nicht erlassen hat ?
2. Art. 35 Abs. 1 OG. Wiederherstellung ist nicht zulässig, wenn
ein Angestellter der Partei oder des Parteivertreters die Ver-
säumung der Frist verschuldet hat.
l. Art. 272 al. 2 PPF et 32 al. 3 OJ. Le delai pour motiver un
pourvoi en nullite est-il observe si le memoire est adresse a
une autorite cantonale qui n'a pas pris la decision attaquee 1
2. Art. 35 al. 1 OJ. Il n'y a pas de restitution Iorsque l'inobserva-
tion du delai est due a une faute d'un employe de la partie ou
de son mandataire.
l. Art. 272 cp. 2 PPF e 32 cp. 3 OG. Il termine per motivare il
ricorso per cassazione e osservato quando l'atto scritto e inol-
trato ad un'autorita cantonale ehe non ha preso la decisione
impugnata?
2. Art. 35 cp. 1 OG. La restituzione non puo essere accordata
quando l'inosservanza del termine e dovuta ad un errore di
un impiegato del ricorrente o del suo mandatario.
Aus den Erwägungen :
l. -
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist innert zwanzig
Tagen seit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung
des angefochtenen Entscheides bei der Behörde, die ihn
erlassen hat, schriftlich zu begründen (Art. 272 Abs. 2
BStP). Gemäss Art. 32 Abs. 3 OG bedeutet das, dass
die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tage der
Frist, d. h. am 28. Mai 1952, an die I. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich zu gelangen hatte oder
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zu deren Randen der schweizerischen Post übergeben
werden musste. Weder das eine noch das andere ist recht-.
zeitig geschehen; die Eingabe ist am 28. Mai 1952 zu-
handen des Bezirksgerichts Winterthur der Post übergeben
worden und erst am 29. Mai 1952 von dort aus an das
Obergericht weitergeleitet worden.
Eine dem § 214 zürch. GVG entsprechende Vorschrift,
wonach die Frist für eine bei der Vorinstanz einzureichende
Eingabe auch durch die Einreichung bei einer andern, zu
deren Entgegennahme nach der gesetzlichen Ordnung
nicht befugten kantonalen Amtsstelle gewahrt werden
könnte, ist dem Bundesrecht nicht bekannt. Art. 32
Abs. 3 Satz 3 OG bestimmt lediglich, dass die Frist auch
dann als eingehalten gilt, wenn die bei der kantonalen
Instanz einzureichende Eingabe innert der Frist direkt
beim Bundesgericht eingereicht worden ist. Wie der
Kassationshof am 9. Februar 1950 i. S. Wolfensberger
entschieden hat, verbietet der Zweck dieser Ausnahme-
bestimmung deren analoge Anwendung auf den Fall, wo
die beim Vorderrichter einzureichende Eingabe an eine
andere kantonale Amtsstelle gerichtet wird, gleich wie das
Bundesgericht es schon wiederholt abgelehnt hat, sie
analog auf den Fall anzuwenden, wo das beim Bundes-
gericht anzubringende Rechtsmittel beim kantonalen Rich-
ter erklärt wird (BGE 74 II 46; Urteil des Kassationshofes
vom 9. Februar 1952 i. S. Moos).
2. -
Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäu-
mung einer Frist kann nur erteilt werden, wenn der Gesuch-
steller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hin-
dernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln
(Art. 35 Abs. l OG) ..
Diese Voraussetzung ist selbst dann nicht erfüllt, wenn
man in Übereinstimmung mit BGE 76 I 357 unter einem
Hindernis nicht nur objektive Umstände versteht, die es
dem Gesuchsteller oder seinem Vertreter unmöglich mach-
ten, innerhalb der Frist zu handeln, sondern überhaupt
jeden Sachverhalt, der die Säumnis entschuldbar macht.
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Die Versendung der Beschwerdebegründung in einem
für eine andere Eingabe bestimmten Umschlag an die
unrichtige Amtsstelle kann nicht entschuldigt werden. Sie
beruhte auf reiner Unachtsamkeit.
Freilich wurde diese nicht durch den Verteidiger selbst,
sondern durch dessen Angestellte begangen. Da jedoch
gemäss Art. 35 Abs. l OG der Partei das Verschulden
ihres Vertreters anzurechnen ist, muss sie auch für das
Verschulden ihrer eigenen Angestellten und für jenes der
Angestellten ihres Vertreters einstehen (vgl. BGE 20 400).
Das Gesetz widerspräche sich selbst, wenn es die Wieder-
herstellung bei Verschulden eines Angestellten gestattete,
während es sie bei Verschulden des Vertreters verbietet.
Entgegen BmcHMEIER, Anm. 3 zu Art. 35 OG, kann sich
der Vertreter ~uch nicht in Analogie zu Art. 55 OR durch
den Nachweis entlasten, dass er in der Auswahl und Be-
lehrung seines Angestellten alle nach den Umständen
gebotene Sorgfalt angewendet habe, sonst müsste folge-
richtig auch der Entlastungsbeweis zugelassen werden,
dass die Partei in der Auswahl des Vertreters sorgfältig
gewesen sei, was indessen dem Wortlaut des Art. 35 OG
widerspräche. Wäre das Obligationenrecht im Verhältnis
zwischen Partei und Gericht analog anzuwenden, so
könnte übrigens wie im Verhältnis zwischen der Partei
und ihrem Anwalt nur auf Art. 101 Abs. l abgestellt
werden. Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die
Ausübung eines Rechts aus einem Schuldverhältnis, wenn
auch befugter Weise, durch eine Hilfsperson vornehmen
lässt, hat nach dieser Bestimmung dem andern gegenüber
für den Schaden einzustehen, den die Hilfsperson in
Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht. Einen Ent-
lastungsbeweis sieht Art. 101 OR nicht vor (BGE 46 II
130, 53 II 240, 70 II 221).