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78_IV_131

BGE 78 IV 131

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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Verfahren. N° 31.

jährung oder zur Einstellung des Verfahrens aus dem

gleichen Grunde. Nach ständiger Rechtsprechung des

Kassationshofes kann daher auf die Nichtigkeitsbeschwerde

nicht eingetreten werden. Dass die Aufhebung des ange-

fochtenen Urteils für den Beschwerdeführer unter Um-

ständen mit Rücksicht auf die Erwägungen noch Genug-

tuungscharakter haben könnte, vermag die Beschwerde

nicht zu rechtfertigen; diese Bedeutung der Entscheidung

läge ausserhalb des gesetzlichen Zweckes der Nichtigkeits-

beschwerde, die nur gegeben ist, um ein im Ergebnis,

nicht auch ein bloss in den Erwägungen gegen eidgenössi-

sches Recht verstossendes Urteil aufzuheben (BGE 75

IV 180, 77 IV 61 und dort zitierte Urteile). Da die Ver-

jährung jede weitere Strafverfolgung ausschliesst, brau-

chen sich zudem die Beklagten auf ein mit dieser zusam-

menhängendes gerichtliches Verfahren überhaupt nicht

mehr einzulassen, auch nicht als Beschwerdegegner auf

eine Nichtigkeitsbeschwerde. Dass bei Erlass des ange-

fochtenen Urteils und Einreichung der Nichtigkeitsbe-

schwerde die Verfolgung noch nicht verjährt war, ist uner-

heblich. Wohl hat der Kassationshof in BGE 73 IV 14

ausgeführt, dass die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde

zwar die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, nicht

aber dessen Vollstreckbarkeit hemme und dass daher die

Vollstreckungsverjährung die Verfolgungsverjährung mit

der Ausfüllung des kantonalen Urteils ablöse. Allein das

wurde gesagt in bezug auf Urteile, welche Strafen aus-

sprechen, die zu vollstrecken sind. Anders verhält es sich

bei einem freisprechenden Urteil. Ein solches bringt keine

Vollstreckungsverjährung in Gang. Der Kläger versucht

mit dem Antrag auf Bestrafung eines Freigesprochenen

die Strafverfolgung, die bisher zu keinem Erfolg geführt

hat, fortzusetzen. Das ist, nachdem seit der Veröffentli-

chung der Druckschrift mehr als zwei Jahre verstrichen

sind, nicht mehr möglich.

2. -

Da die Beschwerde im Strafpunkt nicht gutge-

heissen wird, kann auf sie auch im Zivilpunkt nicht ein-

Verfahren. N° 32.

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getreten werden; der Streitwert der Zivilforderung be-

trägt weniger als Fr. 4000.- (Art. 277 quater Abs. 2,

Art. 271 Abs. 2 BStP).

Demnach erkennt der Kassationshof:

Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

32. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Juni

1952 i. S. Bachofen gegen Staatsanwaltschaft des Kantons

Zürich.

l. Art. 272 Abs. 2 BStP, Art. 32 Abs. 3 OG. Wird die Frist zur

Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde gewahrt, wenn die

Eingabe bei einer kantonalen Behörde eingereicht wird, die den

angefochtenen Entscheid nicht erlassen hat ?

2. Art. 35 Abs. 1 OG. Wiederherstellung ist nicht zulässig, wenn

ein Angestellter der Partei oder des Parteivertreters die Ver-

säumung der Frist verschuldet hat.

l. Art. 272 al. 2 PPF et 32 al. 3 OJ. Le delai pour motiver un

pourvoi en nullite est-il observe si le memoire est adresse a

une autorite cantonale qui n'a pas pris la decision attaquee 1

2. Art. 35 al. 1 OJ. Il n'y a pas de restitution Iorsque l'inobserva-

tion du delai est due a une faute d'un employe de la partie ou

de son mandataire.

l. Art. 272 cp. 2 PPF e 32 cp. 3 OG. Il termine per motivare il

ricorso per cassazione e osservato quando l'atto scritto e inol-

trato ad un'autorita cantonale ehe non ha preso la decisione

impugnata?

2. Art. 35 cp. 1 OG. La restituzione non puo essere accordata

quando l'inosservanza del termine e dovuta ad un errore di

un impiegato del ricorrente o del suo mandatario.

Aus den Erwägungen :

l. -

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist innert zwanzig

Tagen seit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung

des angefochtenen Entscheides bei der Behörde, die ihn

erlassen hat, schriftlich zu begründen (Art. 272 Abs. 2

BStP). Gemäss Art. 32 Abs. 3 OG bedeutet das, dass

die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tage der

Frist, d. h. am 28. Mai 1952, an die I. Strafkammer des

Obergerichts des Kantons Zürich zu gelangen hatte oder

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Verfahren. N° 32.

zu deren Randen der schweizerischen Post übergeben

werden musste. Weder das eine noch das andere ist recht-.

zeitig geschehen; die Eingabe ist am 28. Mai 1952 zu-

handen des Bezirksgerichts Winterthur der Post übergeben

worden und erst am 29. Mai 1952 von dort aus an das

Obergericht weitergeleitet worden.

Eine dem § 214 zürch. GVG entsprechende Vorschrift,

wonach die Frist für eine bei der Vorinstanz einzureichende

Eingabe auch durch die Einreichung bei einer andern, zu

deren Entgegennahme nach der gesetzlichen Ordnung

nicht befugten kantonalen Amtsstelle gewahrt werden

könnte, ist dem Bundesrecht nicht bekannt. Art. 32

Abs. 3 Satz 3 OG bestimmt lediglich, dass die Frist auch

dann als eingehalten gilt, wenn die bei der kantonalen

Instanz einzureichende Eingabe innert der Frist direkt

beim Bundesgericht eingereicht worden ist. Wie der

Kassationshof am 9. Februar 1950 i. S. Wolfensberger

entschieden hat, verbietet der Zweck dieser Ausnahme-

bestimmung deren analoge Anwendung auf den Fall, wo

die beim Vorderrichter einzureichende Eingabe an eine

andere kantonale Amtsstelle gerichtet wird, gleich wie das

Bundesgericht es schon wiederholt abgelehnt hat, sie

analog auf den Fall anzuwenden, wo das beim Bundes-

gericht anzubringende Rechtsmittel beim kantonalen Rich-

ter erklärt wird (BGE 74 II 46; Urteil des Kassationshofes

vom 9. Februar 1952 i. S. Moos).

2. -

Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäu-

mung einer Frist kann nur erteilt werden, wenn der Gesuch-

steller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hin-

dernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln

(Art. 35 Abs. l OG) ..

Diese Voraussetzung ist selbst dann nicht erfüllt, wenn

man in Übereinstimmung mit BGE 76 I 357 unter einem

Hindernis nicht nur objektive Umstände versteht, die es

dem Gesuchsteller oder seinem Vertreter unmöglich mach-

ten, innerhalb der Frist zu handeln, sondern überhaupt

jeden Sachverhalt, der die Säumnis entschuldbar macht.

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j

l

Verfahren. No 32.

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Die Versendung der Beschwerdebegründung in einem

für eine andere Eingabe bestimmten Umschlag an die

unrichtige Amtsstelle kann nicht entschuldigt werden. Sie

beruhte auf reiner Unachtsamkeit.

Freilich wurde diese nicht durch den Verteidiger selbst,

sondern durch dessen Angestellte begangen. Da jedoch

gemäss Art. 35 Abs. l OG der Partei das Verschulden

ihres Vertreters anzurechnen ist, muss sie auch für das

Verschulden ihrer eigenen Angestellten und für jenes der

Angestellten ihres Vertreters einstehen (vgl. BGE 20 400).

Das Gesetz widerspräche sich selbst, wenn es die Wieder-

herstellung bei Verschulden eines Angestellten gestattete,

während es sie bei Verschulden des Vertreters verbietet.

Entgegen BmcHMEIER, Anm. 3 zu Art. 35 OG, kann sich

der Vertreter ~uch nicht in Analogie zu Art. 55 OR durch

den Nachweis entlasten, dass er in der Auswahl und Be-

lehrung seines Angestellten alle nach den Umständen

gebotene Sorgfalt angewendet habe, sonst müsste folge-

richtig auch der Entlastungsbeweis zugelassen werden,

dass die Partei in der Auswahl des Vertreters sorgfältig

gewesen sei, was indessen dem Wortlaut des Art. 35 OG

widerspräche. Wäre das Obligationenrecht im Verhältnis

zwischen Partei und Gericht analog anzuwenden, so

könnte übrigens wie im Verhältnis zwischen der Partei

und ihrem Anwalt nur auf Art. 101 Abs. l abgestellt

werden. Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die

Ausübung eines Rechts aus einem Schuldverhältnis, wenn

auch befugter Weise, durch eine Hilfsperson vornehmen

lässt, hat nach dieser Bestimmung dem andern gegenüber

für den Schaden einzustehen, den die Hilfsperson in

Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht. Einen Ent-

lastungsbeweis sieht Art. 101 OR nicht vor (BGE 46 II

130, 53 II 240, 70 II 221).