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46_II_128

BGE 46 II 128

Bundesgericht (BGE) · 1919-09-16 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 21

dem Eventualbegehren des Beklagten an die Stelle der

Aversalentschädigungen einen Ersatz in Rentenform"

treten zu lassen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des' Kantons Bern vom 16. September

1919 bestätigt.

24. Urteil cler I. ZiTila.bt.ilung vom 26. April 1920

i. S. Geschwi~.r Bau gegen Xack.

Bei Erfüllung vertraglicher Pflichten haftet der Dienstherr

f~r diejenige Sachkenntnis und Sorgfalt seiner Angestellten

dIe man nach dem Vertragsverhältnis von ihm selbst zu

erwarten berechtigt ist. -

Die Exkulpationseinrede nach

Art. 55 OR ist ausgeschlossen.

A. -

Die Firma Geschwister Baur, Holzhandlung in

Zürich, liess am 18. Juli 1917 beim Schmiedmeister

J. Mack ein Pferd beschlagen. Da der Meister abwesend

war, wurde die Arbeit durch den gelernten Arbeiter

Emil Messmer vorgenommen. Schon am anderen Tage

begann das Pferd hinten rechts schwach zu laufen und

am 30. Juli lahmte es an denselben Gliedmassen. Eine

"C"ntersuchung ergab, dass beim Beschlagen der Huf

leicht vernagelt worden war: die Vernagelung verur-

sachte einen Nageldrnck, aus welchem sich dann ein Ab-

scess und der Starrkrampf entwickelten. Das Pferd m,uste

geschlachtet werden, dessen Kadaver wurde zu 500 Fr.

verkauft.

B. -

Mit Klage vom 15. November 1917 belangte die

Hol~handlung Baur den Schmiedm.eister Mack vor Be-

zirksgericht Zürich um Bezahlung von 3500 Fr. für den

Wert des Pferdes und 200 Fr. für Arztrechnung und

Fütterung des Tieres während der Krankheitsdauer. Das

Gericht sprach 2650 Fr. nebst Zins zu 5% seit dem 15.

September 1917 zu.

Auf Bernfung seitens des Beklagten hin setzte das

Obe .. gericht, mit Urteil vom 21. November 1919, diese

Summe auf 1300 Fr. herab. Es handle sich um einen

Werkvertrag. Der mittelbare Kausalzusammenhangzwi-

schen dem Vernageln und der Krankheit, welcher das

Pferd erlegen, sei gegeben. Es frage sich, ob Art. 101

OR auf dem Boden der Kausalhaftung stehe. Die Frage

sei'zu verneinen in dem Sinne, dass der Schuldner nicht

weiter hafte, als wenn er selbst die Verrichtung besorgt

hätte. Nun handle es sich aber um ein leichtes Ver-

schulden des Angestellten Messmer, so dass, da dazu

noch der Zufall eine Rolle gespielt habe, eine Reduktion

des Schadens auf ungefähr die Hälfte der eingeklagten

Summe (1300 Fr.) angemessen erscheine.

C. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Bernfung

eingelegt mit dem Begehren, die Entschädigungssumme

auf 2585 Fr. zu erhöhen.

In ihren Rechtsschriften erörtern die Parteien lediglich

die Frage, ob Art. 101 OR eine reine Kausalhaftung

vorsehe, oder ob in seinen Rahmen ein Exkulpations-

beweis zulässig sei.

. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Da der Beklagte die Bernfung nicht ergriffen hat. so

ist seine grundsätzliche Schadenersatzpflicht nicht

weiter Gegenstand der Untersuchung und es handelt

sich bloss. darnm, ob der zugesprochene Betrag von

1300 Fr. gemäss dem Begehren der Klägerin auf 2585 Fr.

zu erhöhen sei.

Die Vorinstanz hat ein schuldhaftes, den Verlust des

Pferdes herbeiführendes Handeln des Angestellten EmU

Messmer angenommen und es frägt sich ob diese Verur-

sachung gemäss Art. 101 ohne weiteres dazu führen müsse,

den Beklagten zum Ersatze des vollen Schadens zu verur-

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ObUgaUonenrecht. Ne 24.

teilen oder ob auf Art und Grösse des Verschuldens

Rück~icht aenommen werden könne. Zum vorneherein

ist die Am~me auszuschÜessen, dass der Beklagte als

Unternehmer, wie ein Geschäftsherr, nach Art. 55 OR

sich damit entschuldigen könne, jede übliche Sorgfal:

in der Wahl des Angestellten angewendet zu haben. Bel

Erfüllung vertraglicher Pflichten hat der Dienstherr

gemäss Art. 101 OR die Handlungen seines Hülfpers~­

nals nach jeder Richtung hin zu vertreten : er haftet fur

diejenige Sachkenntnis und Sorgfalt seiner Angestellten,

die man nach dem Vertragsverhältnis von ihm selbst

zu erwarten berechtigt ist. Diese Auffassung gilt nicht

bloss in dem Fälle, wo der Schuldner ohne Wissen und

'Villen des Gläubigers sich der Hü)Jskräfte bedient, son-

dern auch dann wenn er dies « in befugter \Veise » getan

hat. Aus dem Tatbestande geht hervor, dass der Ange-

stellte Messmer ein gelernter geübter und zuverlässiger

Hufschmied war, dass er also den gleichen Anforderun-

gen entsprach, die man an den Beklagten stellen durfte.

Die Vorinstanz legt mit einleuchtenden Erwägungen dem

Messmer nur ein leichtes Verschulden zur Last. Der

Beklagte haftet also nur hiefür, und wenn die Vorinstanz

diesem Umstande und den mits.pielenden Zufälligkeiten

Rechnung tragend, in Anwen~ung der Art. 97 und 43

OR die Entschädigung auf 1300 Fr. zurückführt, so kann

darin eine unrichtige Rechtsanwendung nicht gefunden

werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene

Urteil bestätigt.

ObUgatlonenrecht. Ne 25.

131

25. Urten der II. ZiTilabtenung \'Om Ö. Kai 1920

i. S. IConkuramaaa EicheDberg.r gegen Schi.b A !:oD'.

o GAr t. 80: Neu e Ein red e. Paulianische Anfechtung

eines Rechtsgeschäftes erst vor Bundesgericht. -

0 R

Art. 112: Ver t rag zuG uns t enDritter. Selb-

ständiges Recht des Begünstigten, Erfüllung zu fordern.

Beitrittserklärung des Begünstigten, Widerruf der Begünsti-

gung 1m Konkurs.

A. -

Mitte Mai 1917 wurde gegen Christian Eichenber-

ger. Notar in Bern, Strafanzeige wegen Unterschlagung

ihm anvertrauter Gelder angehoben. Die Strafunter-

suchung stel11:e bis 19. Mai 1917 Unterschlagungen im

Betrage von zirka 35,000 Fr. fest. Um für diese Hinter-

ziehungen Deckung zu erhalten, ersuchte Eichenberger

verschiedene Personen, ihm Darlehen zu gewähren. Er

erhielt gegen Ausstellung von Schuldscheinen von dem

Beklagten Schieb am 22. Mai 1917 15,000 Fr., vom Be-

klagten Stuber eine Anweisung auf die Kantonalbank

Bern von 5000 Fr. und endlich von der Beklagten Frau

Dr. Mürset 2000 FrA

'Schon vorher hatte sich Eichenberger an Notar Winzen-

ried gewandt und ihn um Rat angegangen. Am 21. Mai

fand auf dem Bureau Eichenbergers eine Konferenz statt,

nach welcher Winzenried dem Eichenberger offerierte,

er wolle das Geld, das Eichenberger allfällig zur Regu-

lierung seiner Verpflichtungen erhalten könne, auf sei-

nen, Winzenrieds, Namen auf ein Separatkonto anlegen,

damit die Geldgeber nicht zu kurz kämen und ihr Geld

wieder zurück erhalten könnten, Wenn ein Arrangement

mit den Gläubigern nicht zustande kommen sollte.

Eichenberger war hiemit einverstanden, und es wurden

in der Folge auf Winzenrieds Namen bei der Volksbank

angelegt: 11,000 Fr. von dem Darlehen Schieb (4000 Fr.