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46_II_122

BGE 46 II 122

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. Ne 23.

rechtfertigt, den Beklagten wegen der ihm zur Last

gelegten Verabsäumung der den Umständen entspre-

chenden Obhut für den 1000 Fr. übersteigenden Schaden

verantwortlich zu erklären, wobei gegenüber seinem

Eventualbegehren um Ermässigung der Entschädigung

innert dem Rahmen von 1000 Fr. zu bemerken ist, dass

diese Schranke wegfällt, sobald ein Verschulden des

Gastwirtes oder seiner Dienstleute vorliegt. Die Ab-

wägung des beidseitigen Verschuldens führt im Ergebnis

zur Bestätigung des angefochteten Urteils.

Demnach erkennt das Bundesgericht;

Die Hauptberufung und die Anschlussberufung werden

abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des

Kantons Bern vom 6. November 1919 wird bestätigt.

23. Urteil der I. Zivila.bteilung vo~ 29. März 1920

i. S. Bothpletz gegen Pezzini.

Haftung für einen Unfall, der sich bei Verwendung eines Privat-

automobils im Militärdienst ereignet hat. Voraussetzungen

der Haftung des Geschäftsherrn nach Art. 55 OR. Anfor-

derungen an den Entlastungsbeweis. Bemessung der Ent-

schädigung.

A. -

Der Beklagte Rothpletz wurde bei der Mobili-

sation der schweizerischen Armee im August 1914 mit

dem Kommando über die befestigten Anlagen des Monte

Ceneri und die artilleristische Verteidigung der Ebene

und der Talhänge des Tessin bis zum Monte di Motti

betraut. Da er nur ein Pferd zur Verfügung hatte und

sein Dienst beschwerlich war, erhielt er von seinem Vor-

gesetzten, Oberstbrigadier Biberstein, die Bewilligung,

ein der Societe franco-suisse de construction, deren Teil-

haber er ist, gehörendes, damals im Kanton Bern ste-

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Obligalionenreeht. N° 23.

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hendes Automobil zu benutzen. Er beauftragte dann

seinen Adjutanten, auf dem Dienstwege anzufragen, ob

bei der Truppe ein Chauffeur sei, der das Automobil

lenken könne. Nachdem sich niemand gemeldet hatte,

erfuhr man durch Mitteilung von Angehörigen einer

andern Kompagnie, dass der zwanzigjährige Hans Weis-

senhorn ein Automobil ZU führen verstehe. Er 'wurde auf-

gerufen, gab auf Befragen zu, dass er falleen könne, und

wurde, obschon er lieber bei der Truppe geblieben wäre,

am 11. August 1914 in den Dienst des Beklagten gestellt.

Schon am 14. August 1914 zeigte sich, dass die Bremsen

des Automobils nicht richtig liefen. Der Beklagte gab

Weissenhorn den Auftrag, das Automobil in die Garage

zu führen, die Bremsen nachzusehen und zu probieren.

Die Reparatur der Bremsen wurde von "Veissenhorn mit

Leder, statt mit Kamelhaar ausgeführt, wie es hätte

geschehen sollen, weil solches in der Garage nicht vor-

handen war.

Am Tage darauf begab sich Weissenhorn, der am Vor-

abend nicht Zeit gehabt hatte, die Reparaturen zu be-

endigen, morgens 7 Uhr in die Garage, 11m am Automobil

noch etwas in Ordnung zu bringen, uld machte dann

damit einige Fahrten, namentlich zur Post, wohin die

Wirtin Gobbi ihn gebeten hatte, sie zu führen. Auf dem

Rückwege fuhr er gegen 10Y2 Uhr vormittags durch die

Via Nosetto, eine an einzelnen Stellen nur 4,60 m breite

Strasse. Da Feiertag war (Mariä Himmelfallft), war die

Strasse sehr belebt; unter anderem befand sich dort der

zwölf jährige Enrico Pezzini, welcher sich mit seinen Kame-

raden CarIo Wullschleger und Livio Tosoni zur Kirche

begab. In unmittelbarer Nähe führten 3 Personen zwei

Rinder, von denen das eine schon in eine Seitenstrasse,

die Via Magoria, eingelenkt hatte, während das andere

sich noch in der Via Nosetto, gegenüber der Birreria

centrale, befand, als das Automobil heranfuhr. Weissen-

horn suchte dem Vieh auszuweichen; er wandte sich

bald nach rechts, bald nach links, stiess das zweite Rind

124

ObligaUonenrecht. N° 23.

in die Flanke, brachte es zu Fall und schleppte es 1 bis

1 % m auf dem Boden nach, wandte sich auf die entgegen ..

gesetzte Seite, warf den kleinen Pezzini um. streifte den

Carlo Wullschleger und prallte schliesslich an die Mauer

der Birreria centrale an. Obschon die Fahrgeschwindig-

keit des Automobiles keine übermässige gewesen zu sein

scheint, hatte Weissenhorn die Herrschaft über die Ma-

schil\e verloren, und konnte oder wusste die Bremsen

nicht in Wirksamkeit zu setzen.

Eine Viertelstunde nach dem Unfall verschied Enrico

Pezzini im Spital. Weissenhorn wurde als Führer des

Automobils am 31. August 1914 durch das Kriegsgericht

der V. Division ·wegen fahrlässiger Tötung und Körper-

verletzung zu 1 Monat Gefängnis verurteilt.

E. -

Die Eltern Pezzini wandten sich zunächst an das

Schweizerische Militärdepartement um Schadloshaltung,

erhielten aber zur Antwort, dass der Beklagte sein Pri- .

vatautolUobil im Dienste verwendet habe, es sich also

nicht um ein eingeschätztes Militärautomobil handle,

weshalb das Militärdepartement jede Entschädigungs.-

pflicht ablehne.

Darauf leiteten sie die vorliegende Klage ein, mit dem

Begehren, der Beklagte sei zu verurteilen, ihnen durch

Zahlung einer angemessenen, gerichtlich festzusetzenden

Geldsumme Entschädigung und Genugtuung zu leisten.

Im Verlauf des Prozesses starb Vater Carlo Pezzini;

die Parteien kamen überein, . dass der Rechtsstreit von

seinen Erben, d. h. der Witwe und den vier Kindern,

weitergeführt werden solle.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage.

C. -

Durch Urteil vom 16. September 1919 hat der

Appellationshof des Kantons Bern die Klage grund-

sätzlich gutgeheissen und den Beklagten verurteilt,

der Witwe Elisa Pezzini eine Summe von 3350 Fr., und

ihr und ihren Kindern zusammen, als Rechtsnachfolgern

des Vaters Pezzini, eine weitere Summe von 900 Fr. zu

bezahlen, beides ohne Zins.

Obligationeuecht. N0 23.

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D. -:- Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht erklärt und beantragt, die Klage

sei gänzlich abzuweisen, eventuell: .die zugesprochenen

Entschädigungen seien « angemessen herabzusetzen und

in Rentenform auszusetzen.))

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

.

.

1. -

Es frägt sich in erster linie, ob der Beklagte

grundsätzlich für den den Klägern durch den Unfall

entstandenen Schaden aufzukommen habe, oder ob nicht

die Eidgenossenschaft dafür haftbar sei. Dabei ist von der

unbestrittenen Tatsache auszugehen, dass man es nicht

mit einem von den Militärbehörden dem Beklagten zur

Verfügung gestellten, eingeschätzten Militärautomobil,

sondern mit einem im Miteigentum des Beklagten stehen-

den Privatautomobil zu tun hat, welches dieser mit

Ermächtigung seiner Vorgesetzten, aber auf seine Rech-

nung und Gefahr verwendete, um sich die· Ausübung

seines Kommandos zu erleichtern, und über das er nach

wie vor frei verfügen konnte. Aus den Aussagen sowohl

von Oberstbrigadier Biberstein als des Beklagten geht

hervor, dass die Beteiligten sich dieser, durch den Be-

klagten selber geschaffenen; eigenartigen Rechtslage

brwusst waren, wobei hervorzuheben ist, dass die Societe

franco-suisse de construction als Eigentümerin des Auto-

mobils gegen Unfallsgefahren bei der Versicherungs-

gesellschaft « Zürich)) versichert war und der Beklagte

dieser den Unfall sofort gemeldet hat.

Bei dieser Sachlage könnte die Eidgenossenschaft nicht

.als Halterin des Automobils für die Unfallsfolgen haftbar

gemacht werden; und ebensowenig ist unter den vor-

liegenden Umständen für die Anwendung des Art. 27

MiL-Org. Raum, welcher bestimmt, dass wenn infolge

militärischer Uebungen eine Zivilperson getötet oder

körperlich verletzt wird, der Bund grundsätzlich für den

dadurch entstandenen Schaden haftet. Dagegen folgt

aus dem Gesagten, dass der Beklagte nach der Rechtspre-

126

ObUgationenreebt. No 23.

chung des Bundesgerichtes als Geschäftsherr im Sinne

von Art. 55 OR anzusehen ist. Denn der Ausdruck « Ge-

schäftsherr» umfasst nicht etwa nur die einem Ge-

schäftsbetrieb vorstehenden oder einen Beruf ausübenden

Personen; Art. 55 OR beruht auf dem allgemeinen Ge-

danken, dass wer -

wie hier der Beklagte -

eine Besor-

gung zu seinem Nutzen durch einen andern verrichten

läs~t, auch das Risiko für den Schaden tragen soll, der

Dntten aus der Verrichtung durch die Hülfsperson

erwächst (vergl. AS 41 II S. 496 ff.).

2. -

Auch das weitere Erfordernis der Schadens ver-

ursachung durch den « Angestellten» des Geschäftsherrn

« in Ausübung. seiner dienstlichen Verrichtungen» ist

erfüllt, da \Veissenhorn unbestrittenermassen der Ur-

heber des Unfalls ist, und er dem Beklagten persönlich

untergeordnet war. Dass ein vertragliches Verhältnis

zwischen ihnen nicht bestand und er nicht vom Beklagten

entlöhnt wl1"'de, ist nicht entscheidend; denn der Begriff

des « Angestellten) ist hier nicht im rechtlichen, sondern

im wirtschaitlichen Sinne aufzufassen; es ist deshalb

nicht erforderlich, dass formell ein wirklicher Dienst-

vertrag mit dem Geschäftsherrn bestehe, sondern es

genügt, da~" die Verrichtung nach aussen als das Ge-

schäft jenes~ als auf seinem Willen und seinen Weisungen

beruhend UJ.d unter seiner Al1fsicht erfolgend sich dar-

stellt, und der dabei verursachte Schaden als mittelbar

von ih?I ve~anlasst erschein~ (vergl. AS 41 II S. 498 f.).

Das tnfft hIer alles zu, worüber im einzelnen auf die

erschöpfenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen

werden kann.

3. -

Der vom Beklagten angetretene Beweis, dass er

alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet

habe, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, ist nach

zwei Richtungen gescheitert : einmal was die Auswahl

des Chauffeurs betrifft, und sodann mit Bezug auf die Art

und Weise, wie er die Bremsreparatur durch Weissenhorn

vornehmen liess. Dabei darf sich der Beklaote nicht da-

'"

ObUgatlonenrecht. N° 23.

127

rauf berufen, seine militärische Inanspruchnahme habe

ihn verhindert, alle gebotene Sorgfalt aufzuwenden.

Denn die Einstellung des Automobils war auf sein

Risiko erfolgt; er hatte also dafür zu sorgen, dass dessen

Führung einem fähigen Chauffeur übertragen werde, und

nicht einem Soldaten, der sich als diplomierten Chauffeur

ausgab, in Wirklichkeit aber weder einen Fähigkeitsaus-

weis, noch eine Fahrbewilligung, noch überhaupt nCllllens-

werte Erfahrung als Automobilführer besass. Da Weissen-

horn ihm gänzlich unbekannt war, hätte er sich der Rich-

tigkeit seiner Aussagen vergewissern sollen. Schon in der

Unterlassung dieser Massnahme, die auch durch die

angeordnete Probefahrt nicht ersetzt werden konnte,

ist ein Mangel an der durch das Gesetz verlangten Sorg-

falt zu erblicken. Ferner durfte sich der Beklagte, als

SChOll nach 2 bis 3 Tagen die Bremsen nicht mehr gut

liefen, nicht damit begnügen, \Veissenhorn einfach mit

deren Verifikation und Reparatur zu betrauen, wie denn

auch die nach dem Unfall angeordnete Expertise ergeben

hat, dass die vorgenommene Ausbesserung ungenügend

und die Fussbremse nicht in Ordnung war. So wie die

Umstände lagen, hätte er Weissenhorn nähere \Veisungen

erteilen und namentlich sich selber davon Rechenschaft

geben sollen, ob die Reparatur sorgfältig ausgeführt sei,

bevor der junge und unerfahrene Chauffeur wieder

Fahrten unternehmen durfte. Der Beklagte haftet deshalb

grundsätzlich für den Schaden, der den Klägern aus der

Tötung des Enrico Pezzini entstanden ist.

4. -

Die einzelnen, durch die Vorinstanz festgesetzten

Entschädigungsbeträge und Genugtuungssummen

er-

scheinen in keiner Weise als übersetzt; entgegen der

Auffassung des Beklagten kann ein Ermässigungsgrund

insbesondere nicht darin erblickt werden, dass die Vor-

instanz unterlassen habe, einen Abzug wegen Wegfalls

der Erziehungskosten für den Getöteten zu machen, da

ein solcher Abzug sich nicht rechtfertigen würde. End-

lich besteht auch kein genügender Anlass, um gemäss

12~

Obligationenrecht. N° 24

dem Eventualbegehren des Beklagten an die Stelle der

Aversalentschädigungen einen Ersatz in Rentenforni'

treten zu lassen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des· Kantons Bern vom 16. September

1919 bestätigt.

24. tl'rteil der I. Zivilabt,Uung vom aß. AprU 19ao

i. S. Geschwister Bau gegen Kack.

Bei Erfüllung vertraglicher Pfiichten haftet der Dienstherr

f~r diejenige Sachkenntnis und Sorgfalt seiner Angestellten

dH~ man nach dem Vertragsverhältnis von ihm selbst zu

erwarten berechtigt ist. -

Die Exkulpationseinrede nach

Art. 55 OR ist ausgeschlossen.

A.- Die Firma Geschwister Baur, Holzhandlung in

Zürich, liess am 18. Juli 1917 beim Schmiedtneister

J. Mack ein Pferd beschlagen. Da der Meister abwesend

war, wurde die Arbeit durch . den gelernten Arbeiter

Emil Messmer vorgenommen. Schon am anderen Tage

begann das Pferd hinten rechts schwach zu laufen und

am 30. J uU lahmte es an denselben GUedmassen. Eine

L"ntersuchung ergab, dass beim Beschlagen der Huf

leicht vernagelt worden war: die Vernagelung verur-

sachte einen Nageldruck, aus welchem sich dann ein Ab-

scess und der Starrkrampf entwickelten. Das Pferd m,uste

geschlachtet werden, dessen Kadaver wurde zu 500 Fr.

verkauft.

B. -

Mit Klage vom 15. November 1917 belangte die

Hol;1:handlung Baur den Schmiedm.eister Maek vor Be-

zirksgericht Zürich um Bezahlung von 3500 Fr. für den

Wert des Pferdes und 200 Fr. für Arztrechnung und

12"

Fütterung des Tieres während der Krankheitsdauer. Das

Gericht sprach 2650 Fr. nebst Zins zu 5% seit dem 15.

September 1917 zu.

Auf Berufung seitens des Beklagten hin setzte das

Obergericht, mit Urteil vom 21. November 1919, diese

Summe auf 1300 Fr. herab. Es handle sich um einen

Werkvertrag. Der mittelbare Kausalzusammenhang zwi-

schen dem Vernageln und der Krankheit, welcher das

Pferd erlegen, sei gegeben. Es frage sich, ob Art. 101

OR auf dem Boden der Kausalhaftung stehe. Die Frage

säzu verneinen in dem Sinne, dass der Schuldner nicht

wei~r hafte, als wenn er selbst die Verrichtung besorgt

hätte. Nun handle es sich aber um ein leichtes Ver-

schulden des Angestellten Messmer. so dass. da dazu

noch der Zufall eine Rolle gespielt habe, eine Reduktion

des Schadens auf ungefähr die Hälfte der eingeklagten

Summe (1300 Fr.) angemessen erscheine.

C. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung

eingelegt mit dem Begehren, die Entschädigungssumme

auf 2585 Fr. zu erhöhen.

In ihren Rechtsschriften erörtern die Parteien lediglich

die Frage, ob Art. lot OR eine reine Kausalhaftung

vorsehe, oder ob in seinen Rahmen ein Exkulpations-

beweis zulässig sei.

. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Da der Beklagte die Berufung nicht ergriffen hat, so

ist seine grundsätzliche Schadenersatzpflicht nicht

weiter Gegenstand der Untersuchung und es handelt

sich bloss. darum. ob der zugesprochene Betrag von

1300 Fr. gemäss dem Begehren der Klägerin auf 2585 Fr.

zu erhöhen sei.

Die Vorinstanz hat ein schuldhaftes, den Verlust des

Pferdes herbeiführendes Handeln des Angestellten Emil

Messmer angenommen und es frägt sich ob diese Verur-

sachung gemäss Art. 101 ohne weiteres dazu führen müsse,

den Beklagten zum Ersatze des vollen Schadens zu verur-