Volltext (verifizierbarer Originaltext)
116
Obligatlonenrecht. N0 22.
die Privatrechtssphäre der Klägerin eingedrungen sei,
handelt es sich um Enteignungsmassnahmen des Bundes.
Zur Entscheidung von Streitigkeiten über solche ist das
. . Bundesgericht als Zivilgerichtshof gemäss Art. 48 Schlus8-c
satz OG nicht zuständig, weil es sich dabei um öffent-
lich-rechtliche Streitigkeiten handelL
10. -
Mangels Erfüllung der Bedingung, an welche '
die von der Beklagten eventuell gestellte Widerklage
geknüpft ist, erledigt sieh diese von selbst; die Frage,
ob bedingte Widerklagen überhaupt zulässig seien, kann
deshalb dahingestellt bleiben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. -
Die Klage wird abgewiesen.
2. -
Auf die Widerklage wird nicht eingetreten.
22. 17rteil 4er I. ZivllabteUung Ton 16. 'Kirs 19aO
i. S. Wiener Wl1'kstitte .6. ... G. gegen Karbach.
H a f tun g des G as t wir t s für die vom Gast einge-
brachten Sachen.
Umfang ·des Entlastungsbeweises nach
Art. 487 rev. OR. Keine gän,tJiche Befreiung von der
Haftung bei blosser Mitwirknng des Gastes an dem zum'
Verlust führenden Verlauf des Kausalzusammenhanges, die
nur ein leichtes Verschulden in sich schliesst. Abwägung
des beidseitigen Verschuldens. -
Auslegung des Begriffs
(4 Kostbarkeiten & im Sinn von Art. 488 (Erw. 3).
A. -
Der Reisende der Klägerin, Jean Klei~ stieg am
7. April 1919 Abends im Hotel «Bären» in Bern, welches
der Beklagte Marbach führt, ab. Am folgenden Morgen
gab er im Hotel den Auftrag. 2 Gepäckstücke. vom Bahn-
hof holen zu lassen, die er über Nacht dort gelassen hatte,·
und machte einen Ausgang. Der Portier Müdespacher
Obllgatlonenrecht. N0 22.
117
brachte während seiner Abwesenheit die beiden Stücke :
einen Musterkoffer mit Blusen. und eine grossere kunst-
lederne Handtasche, die Glasperltaschen, sowie Zigarren-
etuis, Brieftaschen und andere kunstgewerbliche Gegen-
stände enthielt. Er stellte die beiden Gepäckstücke etwa
um 9 Uhr in der Gepäckloge, welche eine seitliche Er-
weiterung des Erdgeschosskorridors bildet, ab. Als nun
Klein um 10 Uhr 45 herum von seinem Ausgang zurück-
kam, war die Tasche verschwunden. Ein anderer Hotel-
gast, Carl Tschudin, hatte sich in der Zwischenzeit im
nebenan befindlichen Raume von einem Angestellten
die Schuhe putzen lassen, sich hierauf die Tasche ange-
eignet und das Weite gesucht.
B. -
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin,
Wiener Werkstätte A.-G., von dem Beklagten Ersatz des
Verlustes, der ihr durch den Diebstahl entstanden sei, im
Betrag von 12,456 Fr. 25 Cts. nebst 6 % Zins seit 15.
April 1919. Sie behauptet, die Gegenstände, welche die
abhanden gekommene T~che enthalten habe, hätten
einen Wert von 12,356 Fr. 25 Cts., berechnet nach den
Verkaufspreisen, und die Tasche selbst einen solchen
von 100 Fr. gehabt. Es handle sich um kunstgewerbliche
Originalarbeiten, die im Geschäft nicht vorrätig seien.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
• C. -
Durch Urteil vom 6. November 1919 hat das
Handelsgericht des Kantons Bern den Beklagten zur
Bezahlung von 1000 Fr. nebst 6% Zins seit 15. April 1919
verurteilt.
D. -
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Beru-
fung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen :
1. die Sache sei zur Beweisergänzung hinsichtlich der
Höhe des Schadens an die Vorinstanz zurückzuweisen;
2. die Klage sei in vollem Umfange gutzuheissen.
E. -
Der Beklagte hat sich der Berufung angeschlos-
sen und gänzJiche Abweisung der Klage, eventuell
angemessene
Herabsetzung der Entschädigung von
1000 Fr. beantragt.
118
OblIgationenrecht. N0 22.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung;
1. -
In rechtlicher Hinsicht ist zwar davon auszugehen,
• . dass der Gastwirt aus Art. 487 OR nur dem Gast gegen-
über haftet, ohne Rücksicht darauf, ob er Eigentümer'
der eingebrachten Sachen sei, indem es sich um eine
Rechtswirkung des mit dem Gast abgeschlossenen
Beherbergungsvertrags handelt (vergl. HAFNER, Anm.
Ib zu Art. 486 aOR). Dennoch ist in Uebereinstimmung
mit der Vorinstanz auf die vorliegende Klage einzutreten,
weil aus der ganzen Klagebegründung hervorgeht, dass
die Klägerin im Grunde den ihrem Reisenden Klein zu-
stehenden Anspruch geltend macht, und nach der Akten-
lage auch der Beklagte damit einverstanden zu sein
scheint, es solle so angesehen werden, wie wenn Klein
seine Ansprüche der Kiägerin abgetreten habe.
2. -
Nach der Gestaltung der Parteianträge in der
bundesgerichtlichen Instanz ist sodann in erster Linie
zu prüfen, ob überhaupt eine Haftung des Beklagten
für die Entwendung der von Klein eingebrachten Sachen
bestehe. Nach Art. 487 und 488 OR ist der Gastwirt
unter zwei Voraussetzungen von der Haftung befreit :
a) wenn er beweist, dass der Schaden durch den Gast
selbst, oder seine Besucher, Begleiter oder Dienstleute,
oder durch höhere Gewalt oder' durch die Beschaffenheit
der Sache selbst verursacht worden ist; und
b) wenn es sich um Kostbarkeiten, grössere Geldbe-
träge oder Wertpapiere handelt, diebe ihm aber nicht
zur Aufbewahrung übergeben worden sind, und ihm oder
seinen Dienstleuten ein Verschulden nicht zur Last fällt.
3. -
Was zunächst den letzteren Befreiungsgrund
anbelangt, so frägt es sich, ob die Gegenstände. welche
der Reisende Klein in der gestohlenen Handtasche ein-
gebracht hat, sich als Kostbarkeiten im Sinn des Art. 488
darstellen. Das ist zu verneinen; denn der Begriff der
Kostbarkeit bemisst sich nach dem Wert des einzelnen
Gegenstandes, und nicht nach der Menge. Nicht der
Obligationenrecht. N° 22.
IH)
Betrag, der sich aus einer Summierung der Werte der
einzelnen, in einer Mehrzahl vorhandenen, aber unter
ttich verSchiedenen Sachen ergibt, kann massgebend sein,
sondern nur die individuelle Eigenschaft jeder einzelnen
Sache für sich genommen. Nach der Beschaffenheit der
hier in Rede stehenden Gegenstände hat man es aller-
dings mit sog. kunstgewerblichen Objekten zu tun;
aus dem Verzeichnis mit den Wertangaben, welches die
Klägerin zum Nachweis ihrer Schadenersatzforderung
eingelegt hat, ergibt sich jedoch, dass es sich, einzeln
genommen, nicht um eigentlich kostbare Objekte gehan-
delt hat, sondern dass der bedeutende Wertbetrag einzig
auf der grossen Menge der Gegenstände beruht.
4. -
In Bezug auf den erstgenannten Befreiungsgrund,
nämlich die Schadensverursachung durch den Gast
selbst, steht fest, dass die Handtasche durch einen
Dritten entwendet worden ist, der mit Klein in keiner
der in Art. 487 genannten Beziehungen stand. Es kann
sich also nur fragen, ob dem Klein eine Verursachung
des Schadens in der Weise zugeschrieben werden könne,
dass man annimmt, er habe sich einen Mangel an der
erforderlichen Sorgfalt in der Obhut über die Tasche zu
schulden kommen lassen, der die Entwendungsgefaht
vergrössert und so, sur Verursachung des Schadens bei-
~etragen habe. Es frägt sich m. a. W., ob nach Art. 487
der Entlastungsbeweis sich auf die objektive Tatsache
der unmittelbaren Herbeiführung des Schadens be-
schränke, oder ob auch ein im Mangel an Obhut liegen-
der. bloss mittelbarer, entfernter Anteil an dem ursäch-
lichen Verlauf in Betracht falle. Letzteres galt für das
alte OR, welches in Art. 486 auf den Beweis abstelJte,
dass der Schaden durch {(ein Verschulden de!) Gastes ...))
verursacht worden sei. Indem nun das revidierte OR
in Art. 487 einfach von Verursachung Spricht, will es
offenbar den Entlastungsbeweis des Wirtes zu dessen
Gunsten erweitern (wie ja auch Abs. 2 auf eine Erleichte-
rung der Haftung abzielt), und zwar in dem Sinne, dass
AS 016 II -
19~O
9
120
Obligationenreeht. N0 22.
der Nachweis der objektiven Verursachung genügt, und
nicht auch noch derjenige eines VerSchuldens des
Gastes oder seiner Besucher, Begleiter oder Dienstleute
bei Verursachung des Schadens erforderlich wäre (vergl.
OSER Komm. S. 848).
Sobald man aber auch schuldhafte Veranlassung oder
Ermöglichung der Schadensstiftung als Verursachung
auffasst, wie z. B. sorgloses, leichtsinniges Verhalten des
Gastes, so müssen dann auch. die Grundsätze über die
Abwägung des darin liegenden Verschuldens Platz greifen.
Es wäre offenbar unbillig, und den allgemeinen Grund-
sätzen des OR,. wie sie sich aus Art. 43 ergeben, nicht
entsprechend, auch bei einer Mitwirkung des Gastes an
dem zum Verlust führenden Verlauf des Kausalzusammen-
hanges, die nur ein leichtes Verschulden in sich schliesst,
ihn als Verun.acher schlechthin zu behandeln, sonderu
es ist sein Anteil an dem Verlust in Ansehung der Grösse
seines Verschuldens, im Vergleich zu den übrigen Um-
ständen, insbesondere auch einem etwaigen Verschulden
des Gastwirtes und seiner Dienstleute zu bemessen.
5. -
Ein· Mitverschulden fällt nun dem Reh,enden
Klein jedenfalls zur Last. Wenn e& sich auch nicht um
eine Kostbarkeit im Sinndes Art. 488 OR handeite,
die er dem Beklagten zur Aufpewahrung zu übergeben
hatte, so wies doch der Inhalt der abhanden gekommenen
Handtasche einen aussergewöhnlich hohen Wert auf,
der eine besondere Obhut In erster Linie von seiten
ihres Besitzers erforderte. Klein hatte deshalb dafür
Sorge zu tragen, dass die Tasche nicht wie ein gewöhn-
licher Musterkoffer behandelt werde. Dazu war nötig,
dass er das Hotelpersonal ausdrücklich hierauf aUfmerk-
sam machte; denn ohne eine solche Anweisung musste
dieses annehmen, es handle sich einfach um einen
Musterkoffer,da ja Klein seine persönliche Handtasche
schon bei seiner Ankunft im Hotel am Abend vorher
mitgebracht hatte, und also vorauszUSetzen war, er
führe die beiden Gepäckstücke, die er über Nacht auf
ObHgationenreeht. N ci 2:t
12i
dem Bahnhof geiassen hatte, für seine Zwecke als
Handelsreisender mit sich. Klein kümmerte sich auch
nicht darum, wo die Musterkoffer im Hotel aufbewahrt
zu werden pflegen, und namentlich nicht um die Aus-
führung des am Morgen erteilten Auftrages, die beiden
Gepäckstücke sofort in das Hotel zu bringen; er blieb
vielmehr über 1·~ Stunde aus, während er doch voraus-
setzen musste, dass die wertvolle Handtasche in kür-.
zester Frist vom Portier zur Stelle geschafft werde, da
ja der Weg zum Bahnhof nur wenige Minuten beträgt.
6. -
Andrerseits entsprach auch die Obhut seitens des
Beklagten nicht den Anforderungen der in dieser Be;-
ziehung zu erwartenden Sorgfalt. Zuzugeben ist zwar,
dass nicht jedes Hotel in seinen baulichen Einrichtungen
allen Erfordernissen genügen kann, und mit den gege-
benen Verhältnissen zu rechnen ist. Allein wo jene Ein-
richtungen die Unterbringung solcher Gepäckstücke in
einem besonderen, abgeschlossenen Raum nicht ge-
statten, und man, wie hier, gezwungen ist, sie an einem
Ort zu verwahren, der sich gerade am Zugang zum Hotel
befindet und daher von Unberechtigten leicht und un-
bemerkt erreicht werden kann, muss eine vermehrte
Aufsicht durch das Personal nachhelfen. Im vorliegenden
Fall war der Umstand, dass die Koffern ganz in der Nähe
d.er Haustüre abgestellt und überdies Bauarbeiten im
Gange waren, besonderS geeignet, die Verübung des
Diebstahls zu ermöglichen.
Wenn die Vorinstanz ausführt, dass eine bessere Ueber-
wachung den Diebstahl nicht verhindert haben würde,
. weil der Portier unmöglich hätte wissen können, wem
die einzelnen Gepäckstücke gehören, so hält diese Argu-
mentation nicht stich. Sehr wahrscheinlich würde der
Dieb, wenn jemand vom Hotelpersonal um den Weg
gewesen wäre, von seinem Vorhaben abgestanden sein.
7. -
So wenig nun aber das Verhalten des Reisenden
Klein den Beklagten von seiner Haftung gänzlich zu be-
freien vermag, so wenig erscheint es anderseits als ge-
122
Obligationenrecht. Ne 23.
rechtfertigt, den Beklagten wegen der ihm zur Last·
gelegten Verabsäumung der den Umständen entspre-
chenden Obhut für den 1000 Fr. übersteigenden Schaden
verantwortlich zu erklären, wobei gegenüber seinem
Eventualbegehren um Ermässigung der Entschädigung
innert dem Rahmen von 1000 Fr. zu bemerken ist, dass
diese Schranke wegfällt, sobald ein Verschulden des
Gastwirtes oder seiner Dienstleute vorliegt. Die Ab-
wägung des beidseitigen Verschuldens führt im Ergebnis
zur Bestätigung des angefochteten Urteils.
Demna.ch erkennt das Bundesgericht;
Die Hauptberufung und die Anschlussberufung werden
abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Bern vom 6. November 1919 wird bestätigt.
23. Urteil der I. Zivila.bteilung vom as. März lSaO
i. S. Rothpletz gegen Pezzini.
Haftung für einen Unfall, der sich b~i Verwendung eines Privat-
automobils im Militärdienst ereignet hat. Voraussetzungen
der Haftung des Geschäftsherrn nach Art. 55 OR. Anfor-
derungen an den Entlastungsheweis. Bemessung der Ent-
schädigung.
A. -
Der Beklagte Rothpletz wurde bei der Mobili-
sation der schweizerischen Armee im August 1914 mit
dem Kommando über die befestigten Anlagen des. Monte
Ceneri und die artilleristische Verteidigung der Ebene
und der Talhänge des Tessin bis zum Monte di Motti
betraut. Da er nur ein Pferd zur Verfügung hatte und
sein Dienst beschwerlich war, erhielt er von seinem Vor-
gesetzten, Oberstbrigadier Biberstein, die Bewilligung,
ein der Societe franco-suisse de construction, deren Teil-
haber er ist, gehörendes, damals im Kanton Bern ste-
Obligationenrecht. N° 23.
hendes Automobil zu benutzen. Er beauftragte dann
seinen Adjutanten, auf dem Dienstwege anzufragen, ob
bei der Truppe ein Chauffeur sei, der das Automobil
lenken könne. Nachdem sich niemand gemeldet hatte,
erfuhr man durch Mitteilung von Angehörigen einer
andern Kompagnie, dass der zwanzigjährige Hans Weis-
senhorn ein Automobil zU führen verstehe. Er wurde auf-
gerufen, gab auf Befragen zu, dass er fahren könne, und
wurde, obschon er lieber bei der Truppe geblieben wäre,
am 11. August 1914 in den Dienst des Beklagten gestellt.
Schon am 14. August 1914 zeigte sich, dass die Bremsen
des Automobils nicht richtig liefen. Der Beklagte gab
Weissenhorn den Auftrag, das Automobil in die Garage
zu führen, die Bremsen nachzusehen und zu probieren.
Die Reparatur der Bremsen wurde von vVeissenhorn mit
Leder, statt mit Kamelhaar ausgeführt, wie es hätte
geschehen sollen, weil solches in der Garage nicht vor-
handen war.
Am Tage darauf begab sich Weissenhorn, der am Vor-
abend nicht Zeit gehabt hatte, die Reparaturen zu be-
endigen, morgens 7 Uhr in die Garage, 11m am Automobil
noch etwas in Ordnung zu bringen, u·ld machte dann
damit einige Fahrten, namentlich zur Post, wohin die
Wirtin Gobbi ihn gebeten hatte, sie zu führen. Auf dem
Rückwege fuhr er gegen 10% Uhr vormittags durch die
Via Nosetto, eine an einzelnen Stellen nur 4,60 m breite
Strasse. Da Feiertag wa,r (Mariä Himmelfallrt), war die
Strasse sehr belebt; unter anderem befand sich dort der
zwölf jährige Enrico Pezzini, welcher sich mit seinen Kame-
raden Carlo Wullschleger und Livio Tosoni zur Kirche
begab. In unmittelbarer Nähe führten 3 Personen zwei
Rinder, von denen das eine schon in eine Seitenstrasse,
die Via Magoria, eingelenkt hatte, während das andere
sich noch in der Via Nosetto, gegenüber der Birreria
centrale, befand, als das Automobil heranfuhr. Weissen-
horn suchte dem Vieh auszuweichen; er wandte sich
bald nach rechts, bald nach links, stiess das zweite Rind