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46_II_116

BGE 46 II 116

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
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116

Obligatlonenrecht. N0 22.

die Privatrechtssphäre der Klägerin eingedrungen sei,

handelt es sich um Enteignungsmassnahmen des Bundes.

Zur Entscheidung von Streitigkeiten über solche ist das

. . Bundesgericht als Zivilgerichtshof gemäss Art. 48 Schlus8-c

satz OG nicht zuständig, weil es sich dabei um öffent-

lich-rechtliche Streitigkeiten handelL

10. -

Mangels Erfüllung der Bedingung, an welche '

die von der Beklagten eventuell gestellte Widerklage

geknüpft ist, erledigt sieh diese von selbst; die Frage,

ob bedingte Widerklagen überhaupt zulässig seien, kann

deshalb dahingestellt bleiben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. -

Die Klage wird abgewiesen.

2. -

Auf die Widerklage wird nicht eingetreten.

22. 17rteil 4er I. ZivllabteUung Ton 16. 'Kirs 19aO

i. S. Wiener Wl1'kstitte .6. ... G. gegen Karbach.

H a f tun g des G as t wir t s für die vom Gast einge-

brachten Sachen.

Umfang ·des Entlastungsbeweises nach

Art. 487 rev. OR. Keine gän,tJiche Befreiung von der

Haftung bei blosser Mitwirknng des Gastes an dem zum'

Verlust führenden Verlauf des Kausalzusammenhanges, die

nur ein leichtes Verschulden in sich schliesst. Abwägung

des beidseitigen Verschuldens. -

Auslegung des Begriffs

(4 Kostbarkeiten & im Sinn von Art. 488 (Erw. 3).

A. -

Der Reisende der Klägerin, Jean Klei~ stieg am

7. April 1919 Abends im Hotel «Bären» in Bern, welches

der Beklagte Marbach führt, ab. Am folgenden Morgen

gab er im Hotel den Auftrag. 2 Gepäckstücke. vom Bahn-

hof holen zu lassen, die er über Nacht dort gelassen hatte,·

und machte einen Ausgang. Der Portier Müdespacher

Obllgatlonenrecht. N0 22.

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brachte während seiner Abwesenheit die beiden Stücke :

einen Musterkoffer mit Blusen. und eine grossere kunst-

lederne Handtasche, die Glasperltaschen, sowie Zigarren-

etuis, Brieftaschen und andere kunstgewerbliche Gegen-

stände enthielt. Er stellte die beiden Gepäckstücke etwa

um 9 Uhr in der Gepäckloge, welche eine seitliche Er-

weiterung des Erdgeschosskorridors bildet, ab. Als nun

Klein um 10 Uhr 45 herum von seinem Ausgang zurück-

kam, war die Tasche verschwunden. Ein anderer Hotel-

gast, Carl Tschudin, hatte sich in der Zwischenzeit im

nebenan befindlichen Raume von einem Angestellten

die Schuhe putzen lassen, sich hierauf die Tasche ange-

eignet und das Weite gesucht.

B. -

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin,

Wiener Werkstätte A.-G., von dem Beklagten Ersatz des

Verlustes, der ihr durch den Diebstahl entstanden sei, im

Betrag von 12,456 Fr. 25 Cts. nebst 6 % Zins seit 15.

April 1919. Sie behauptet, die Gegenstände, welche die

abhanden gekommene T~che enthalten habe, hätten

einen Wert von 12,356 Fr. 25 Cts., berechnet nach den

Verkaufspreisen, und die Tasche selbst einen solchen

von 100 Fr. gehabt. Es handle sich um kunstgewerbliche

Originalarbeiten, die im Geschäft nicht vorrätig seien.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage.

• C. -

Durch Urteil vom 6. November 1919 hat das

Handelsgericht des Kantons Bern den Beklagten zur

Bezahlung von 1000 Fr. nebst 6% Zins seit 15. April 1919

verurteilt.

D. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Beru-

fung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen :

1. die Sache sei zur Beweisergänzung hinsichtlich der

Höhe des Schadens an die Vorinstanz zurückzuweisen;

2. die Klage sei in vollem Umfange gutzuheissen.

E. -

Der Beklagte hat sich der Berufung angeschlos-

sen und gänzJiche Abweisung der Klage, eventuell

angemessene

Herabsetzung der Entschädigung von

1000 Fr. beantragt.

118

OblIgationenrecht. N0 22.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung;

1. -

In rechtlicher Hinsicht ist zwar davon auszugehen,

• . dass der Gastwirt aus Art. 487 OR nur dem Gast gegen-

über haftet, ohne Rücksicht darauf, ob er Eigentümer'

der eingebrachten Sachen sei, indem es sich um eine

Rechtswirkung des mit dem Gast abgeschlossenen

Beherbergungsvertrags handelt (vergl. HAFNER, Anm.

Ib zu Art. 486 aOR). Dennoch ist in Uebereinstimmung

mit der Vorinstanz auf die vorliegende Klage einzutreten,

weil aus der ganzen Klagebegründung hervorgeht, dass

die Klägerin im Grunde den ihrem Reisenden Klein zu-

stehenden Anspruch geltend macht, und nach der Akten-

lage auch der Beklagte damit einverstanden zu sein

scheint, es solle so angesehen werden, wie wenn Klein

seine Ansprüche der Kiägerin abgetreten habe.

2. -

Nach der Gestaltung der Parteianträge in der

bundesgerichtlichen Instanz ist sodann in erster Linie

zu prüfen, ob überhaupt eine Haftung des Beklagten

für die Entwendung der von Klein eingebrachten Sachen

bestehe. Nach Art. 487 und 488 OR ist der Gastwirt

unter zwei Voraussetzungen von der Haftung befreit :

a) wenn er beweist, dass der Schaden durch den Gast

selbst, oder seine Besucher, Begleiter oder Dienstleute,

oder durch höhere Gewalt oder' durch die Beschaffenheit

der Sache selbst verursacht worden ist; und

b) wenn es sich um Kostbarkeiten, grössere Geldbe-

träge oder Wertpapiere handelt, diebe ihm aber nicht

zur Aufbewahrung übergeben worden sind, und ihm oder

seinen Dienstleuten ein Verschulden nicht zur Last fällt.

3. -

Was zunächst den letzteren Befreiungsgrund

anbelangt, so frägt es sich, ob die Gegenstände. welche

der Reisende Klein in der gestohlenen Handtasche ein-

gebracht hat, sich als Kostbarkeiten im Sinn des Art. 488

darstellen. Das ist zu verneinen; denn der Begriff der

Kostbarkeit bemisst sich nach dem Wert des einzelnen

Gegenstandes, und nicht nach der Menge. Nicht der

Obligationenrecht. N° 22.

IH)

Betrag, der sich aus einer Summierung der Werte der

einzelnen, in einer Mehrzahl vorhandenen, aber unter

ttich verSchiedenen Sachen ergibt, kann massgebend sein,

sondern nur die individuelle Eigenschaft jeder einzelnen

Sache für sich genommen. Nach der Beschaffenheit der

hier in Rede stehenden Gegenstände hat man es aller-

dings mit sog. kunstgewerblichen Objekten zu tun;

aus dem Verzeichnis mit den Wertangaben, welches die

Klägerin zum Nachweis ihrer Schadenersatzforderung

eingelegt hat, ergibt sich jedoch, dass es sich, einzeln

genommen, nicht um eigentlich kostbare Objekte gehan-

delt hat, sondern dass der bedeutende Wertbetrag einzig

auf der grossen Menge der Gegenstände beruht.

4. -

In Bezug auf den erstgenannten Befreiungsgrund,

nämlich die Schadensverursachung durch den Gast

selbst, steht fest, dass die Handtasche durch einen

Dritten entwendet worden ist, der mit Klein in keiner

der in Art. 487 genannten Beziehungen stand. Es kann

sich also nur fragen, ob dem Klein eine Verursachung

des Schadens in der Weise zugeschrieben werden könne,

dass man annimmt, er habe sich einen Mangel an der

erforderlichen Sorgfalt in der Obhut über die Tasche zu

schulden kommen lassen, der die Entwendungsgefaht

vergrössert und so, sur Verursachung des Schadens bei-

~etragen habe. Es frägt sich m. a. W., ob nach Art. 487

der Entlastungsbeweis sich auf die objektive Tatsache

der unmittelbaren Herbeiführung des Schadens be-

schränke, oder ob auch ein im Mangel an Obhut liegen-

der. bloss mittelbarer, entfernter Anteil an dem ursäch-

lichen Verlauf in Betracht falle. Letzteres galt für das

alte OR, welches in Art. 486 auf den Beweis abstelJte,

dass der Schaden durch {(ein Verschulden de!) Gastes ...))

verursacht worden sei. Indem nun das revidierte OR

in Art. 487 einfach von Verursachung Spricht, will es

offenbar den Entlastungsbeweis des Wirtes zu dessen

Gunsten erweitern (wie ja auch Abs. 2 auf eine Erleichte-

rung der Haftung abzielt), und zwar in dem Sinne, dass

AS 016 II -

19~O

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Obligationenreeht. N0 22.

der Nachweis der objektiven Verursachung genügt, und

nicht auch noch derjenige eines VerSchuldens des

Gastes oder seiner Besucher, Begleiter oder Dienstleute

bei Verursachung des Schadens erforderlich wäre (vergl.

OSER Komm. S. 848).

Sobald man aber auch schuldhafte Veranlassung oder

Ermöglichung der Schadensstiftung als Verursachung

auffasst, wie z. B. sorgloses, leichtsinniges Verhalten des

Gastes, so müssen dann auch. die Grundsätze über die

Abwägung des darin liegenden Verschuldens Platz greifen.

Es wäre offenbar unbillig, und den allgemeinen Grund-

sätzen des OR,. wie sie sich aus Art. 43 ergeben, nicht

entsprechend, auch bei einer Mitwirkung des Gastes an

dem zum Verlust führenden Verlauf des Kausalzusammen-

hanges, die nur ein leichtes Verschulden in sich schliesst,

ihn als Verun.acher schlechthin zu behandeln, sonderu

es ist sein Anteil an dem Verlust in Ansehung der Grösse

seines Verschuldens, im Vergleich zu den übrigen Um-

ständen, insbesondere auch einem etwaigen Verschulden

des Gastwirtes und seiner Dienstleute zu bemessen.

5. -

Ein· Mitverschulden fällt nun dem Reh,enden

Klein jedenfalls zur Last. Wenn e& sich auch nicht um

eine Kostbarkeit im Sinndes Art. 488 OR handeite,

die er dem Beklagten zur Aufpewahrung zu übergeben

hatte, so wies doch der Inhalt der abhanden gekommenen

Handtasche einen aussergewöhnlich hohen Wert auf,

der eine besondere Obhut In erster Linie von seiten

ihres Besitzers erforderte. Klein hatte deshalb dafür

Sorge zu tragen, dass die Tasche nicht wie ein gewöhn-

licher Musterkoffer behandelt werde. Dazu war nötig,

dass er das Hotelpersonal ausdrücklich hierauf aUfmerk-

sam machte; denn ohne eine solche Anweisung musste

dieses annehmen, es handle sich einfach um einen

Musterkoffer,da ja Klein seine persönliche Handtasche

schon bei seiner Ankunft im Hotel am Abend vorher

mitgebracht hatte, und also vorauszUSetzen war, er

führe die beiden Gepäckstücke, die er über Nacht auf

ObHgationenreeht. N ci 2:t

12i

dem Bahnhof geiassen hatte, für seine Zwecke als

Handelsreisender mit sich. Klein kümmerte sich auch

nicht darum, wo die Musterkoffer im Hotel aufbewahrt

zu werden pflegen, und namentlich nicht um die Aus-

führung des am Morgen erteilten Auftrages, die beiden

Gepäckstücke sofort in das Hotel zu bringen; er blieb

vielmehr über 1·~ Stunde aus, während er doch voraus-

setzen musste, dass die wertvolle Handtasche in kür-.

zester Frist vom Portier zur Stelle geschafft werde, da

ja der Weg zum Bahnhof nur wenige Minuten beträgt.

6. -

Andrerseits entsprach auch die Obhut seitens des

Beklagten nicht den Anforderungen der in dieser Be;-

ziehung zu erwartenden Sorgfalt. Zuzugeben ist zwar,

dass nicht jedes Hotel in seinen baulichen Einrichtungen

allen Erfordernissen genügen kann, und mit den gege-

benen Verhältnissen zu rechnen ist. Allein wo jene Ein-

richtungen die Unterbringung solcher Gepäckstücke in

einem besonderen, abgeschlossenen Raum nicht ge-

statten, und man, wie hier, gezwungen ist, sie an einem

Ort zu verwahren, der sich gerade am Zugang zum Hotel

befindet und daher von Unberechtigten leicht und un-

bemerkt erreicht werden kann, muss eine vermehrte

Aufsicht durch das Personal nachhelfen. Im vorliegenden

Fall war der Umstand, dass die Koffern ganz in der Nähe

d.er Haustüre abgestellt und überdies Bauarbeiten im

Gange waren, besonderS geeignet, die Verübung des

Diebstahls zu ermöglichen.

Wenn die Vorinstanz ausführt, dass eine bessere Ueber-

wachung den Diebstahl nicht verhindert haben würde,

. weil der Portier unmöglich hätte wissen können, wem

die einzelnen Gepäckstücke gehören, so hält diese Argu-

mentation nicht stich. Sehr wahrscheinlich würde der

Dieb, wenn jemand vom Hotelpersonal um den Weg

gewesen wäre, von seinem Vorhaben abgestanden sein.

7. -

So wenig nun aber das Verhalten des Reisenden

Klein den Beklagten von seiner Haftung gänzlich zu be-

freien vermag, so wenig erscheint es anderseits als ge-

122

Obligationenrecht. Ne 23.

rechtfertigt, den Beklagten wegen der ihm zur Last·

gelegten Verabsäumung der den Umständen entspre-

chenden Obhut für den 1000 Fr. übersteigenden Schaden

verantwortlich zu erklären, wobei gegenüber seinem

Eventualbegehren um Ermässigung der Entschädigung

innert dem Rahmen von 1000 Fr. zu bemerken ist, dass

diese Schranke wegfällt, sobald ein Verschulden des

Gastwirtes oder seiner Dienstleute vorliegt. Die Ab-

wägung des beidseitigen Verschuldens führt im Ergebnis

zur Bestätigung des angefochteten Urteils.

Demna.ch erkennt das Bundesgericht;

Die Hauptberufung und die Anschlussberufung werden

abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des

Kantons Bern vom 6. November 1919 wird bestätigt.

23. Urteil der I. Zivila.bteilung vom as. März lSaO

i. S. Rothpletz gegen Pezzini.

Haftung für einen Unfall, der sich b~i Verwendung eines Privat-

automobils im Militärdienst ereignet hat. Voraussetzungen

der Haftung des Geschäftsherrn nach Art. 55 OR. Anfor-

derungen an den Entlastungsheweis. Bemessung der Ent-

schädigung.

A. -

Der Beklagte Rothpletz wurde bei der Mobili-

sation der schweizerischen Armee im August 1914 mit

dem Kommando über die befestigten Anlagen des. Monte

Ceneri und die artilleristische Verteidigung der Ebene

und der Talhänge des Tessin bis zum Monte di Motti

betraut. Da er nur ein Pferd zur Verfügung hatte und

sein Dienst beschwerlich war, erhielt er von seinem Vor-

gesetzten, Oberstbrigadier Biberstein, die Bewilligung,

ein der Societe franco-suisse de construction, deren Teil-

haber er ist, gehörendes, damals im Kanton Bern ste-

Obligationenrecht. N° 23.

hendes Automobil zu benutzen. Er beauftragte dann

seinen Adjutanten, auf dem Dienstwege anzufragen, ob

bei der Truppe ein Chauffeur sei, der das Automobil

lenken könne. Nachdem sich niemand gemeldet hatte,

erfuhr man durch Mitteilung von Angehörigen einer

andern Kompagnie, dass der zwanzigjährige Hans Weis-

senhorn ein Automobil zU führen verstehe. Er wurde auf-

gerufen, gab auf Befragen zu, dass er fahren könne, und

wurde, obschon er lieber bei der Truppe geblieben wäre,

am 11. August 1914 in den Dienst des Beklagten gestellt.

Schon am 14. August 1914 zeigte sich, dass die Bremsen

des Automobils nicht richtig liefen. Der Beklagte gab

Weissenhorn den Auftrag, das Automobil in die Garage

zu führen, die Bremsen nachzusehen und zu probieren.

Die Reparatur der Bremsen wurde von vVeissenhorn mit

Leder, statt mit Kamelhaar ausgeführt, wie es hätte

geschehen sollen, weil solches in der Garage nicht vor-

handen war.

Am Tage darauf begab sich Weissenhorn, der am Vor-

abend nicht Zeit gehabt hatte, die Reparaturen zu be-

endigen, morgens 7 Uhr in die Garage, 11m am Automobil

noch etwas in Ordnung zu bringen, u·ld machte dann

damit einige Fahrten, namentlich zur Post, wohin die

Wirtin Gobbi ihn gebeten hatte, sie zu führen. Auf dem

Rückwege fuhr er gegen 10% Uhr vormittags durch die

Via Nosetto, eine an einzelnen Stellen nur 4,60 m breite

Strasse. Da Feiertag wa,r (Mariä Himmelfallrt), war die

Strasse sehr belebt; unter anderem befand sich dort der

zwölf jährige Enrico Pezzini, welcher sich mit seinen Kame-

raden Carlo Wullschleger und Livio Tosoni zur Kirche

begab. In unmittelbarer Nähe führten 3 Personen zwei

Rinder, von denen das eine schon in eine Seitenstrasse,

die Via Magoria, eingelenkt hatte, während das andere

sich noch in der Via Nosetto, gegenüber der Birreria

centrale, befand, als das Automobil heranfuhr. Weissen-

horn suchte dem Vieh auszuweichen; er wandte sich

bald nach rechts, bald nach links, stiess das zweite Rind