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46_II_131

BGE 46 II 131

Bundesgericht (BGE) · 1920-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 24.

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oder ob auf Art und Grösse des Verschuldens

Rück~icht aenommen werden könne. Zum vorneherein

ist die Am~hme auszuschÜessen, dass der Beklagte als

Unternehmer, wie ein Geschäftsherr, nach Art. 55 OR

sich damit entschuldigen könne, jede übliche Sorgfalt

in der Wahl des Angestellten angewendet zu h~en. Bei

Erfüllung vertraglicher Pflichten hat der DIenstherr

gemäss Art. 101 OR die Handlungen seines Hülfpers~­

nals nach jeder Richtung hin zu vertreten : er haftet fur

diejenige Sachkenntnis und Sorgfalt seiner Angestellten,

die man nach dem Vertragsverhältnis von ihm selbst

zu erwarten berechtigt ist. Diese Auffassung gilt nicht

bloss in dem Fälle, wo der Schuldner ohne Wissen und

'Villen des Gläubigers sich der HüJ.fskräfte bedient, son-

dern auch dann wenn er dies « in befugter \Veise)) getan

hat. Aus dem Tatbestande geht hervor, dass der Ange-

stellte l'Iessmer ein gelernter geübter und zuverlässiger

Hufschmied war, dass er also den gleichen Anforderun-

(jen entsprach, die man an den Beklagten stellen durfte.

Die Vorinstanz legt mit einleuchtenden Erwägungen dem

Messmer nur ein leichtes Verschulden zur Last. Der

Beklagte haftet also nur hiefür, und wenn die Vorinstanz

diesem Umstande und den mitspielenden Zufälligkeiten

Rechnung tragend, in Anwendung der Art. 97 und 43

OR die Entschädigung auf 1300 Fr. zurückführt, so kann

darin eine unrichtige Rechtsanwendung nicht gefunden

werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene

Urteil bestätigt.

ObUgationenrecht. Ne 25.

131

25. tTrten der IL Zi"lilabtenung TOm 6. Kai 1920

i. S. IConkurlma118 EichenberSlr gegen Schi.b A ICon ••

o GAr t. 80: Neu e Ein red e. Paulianische Anfechtung

eines Rechtsgeschäftes erst vor Bundesgericht. -

0 R

Art. 112: Ver t rag zuG uns t enDritter. Selb-

ständiges Recht des Begünstigten, Erfüllung zu fordern.

Beitrittserklärung des Begünstigten, Widermf der Begünsti-

gung 1m Konkurs.

A. -

Mitte Mai 1917 wurde gegen Christian Eichenber-

ger, Notar in Bern, Strafanzeige wegen Unterschlagung

ihm anvertrauter Gelder angehoben. Die Strafunter-

suchung stellte bis 19. Mai 1917 Unterschlagungen im

Betrage von zirka 35,000 Fr. fest. Um für diese Hinter-

ziehungen Deckung zu erhalten, ersuchte Eichenberger

verschiedene Personen, ihm Darlehen zu gewähren. Er

erhielt gegen Ausstellung von Schuldscheinen von dem

Beklagten Schieb am 22. Mai 1917 15,000 Fr., vom Be-

klagten Stuber eine Anweisung auf die Kantonalbank

Bem von 5000 Fr. und endlich von der Beklagten Frau

Dr. Mürset 2000 FrA

'Schon vorher hatte sich Eichenberger an Notar Winzen-

ried gewandt und ihn um Rat angegangen. Am 21. Mai

fand auf dem Bureau Eichenbergers eine Konferenz statt,

nach welcher Winzenried dem Eichenberger offerierte,

er wolle das Geld, das Eichenberger allfällig zur Regu-

lierung seiner Verpflichtungen erhalten könne, auf sei-

nen, Winzenrieds, Namen auf ein Separatkonto anlegen,

damit die Geldgeber nicht zu kurz kämen und ihr Geld

wieder zurück erhalten könnten, wenn ein Arrangement

mit den Gläubigem nicht zustande kommen sollte.

Eichenberger war hiemit einverstanden, und es wurden

in der Folge auf Winzenrieds Namen bei der Volksbank

angelegt: 11,000 Fr. von dem Darlehen Schieb (4000 Fr.

1.32

Obligationenrecbt.· N° 25.

hatte Eichenberger bereits für die Deckung einer Unter-

schlagung verwendet), 5000 Fr., die die Kantonalbank

an Winzenried auf die Anweisung Stubers bezahlt hatte,

endlich die 2000 Fr. der Frau Dr. Mürset.

Von diesen bei der Volksbank deponierten 18,000 Fr.

wurden von Winzenried schon am 25. Mai 1917 wieder

8000 Fr. abgehoben und bei der Gerichtsschreiberei Bern

hinterlegt. Eichenberger hatte nämlich beim Unter-

suchungsrichter das Gesuch gestellt, man möge ihn gegen

Kaution von 8000 Fr. auf freiem Fuss belassen, in der

Meinung, dass die Kautionssumme, soweit sie nicht für

Staatskosten in Anspruch genommen werden müsse, zur

Liquidation der' damals aktenkundigen Verpflichtungen

verwendet werde. Da sich aber in der Folge weit bedeu-

tendere Unterschlagungen herausstellten, für die eine

Deckungsaussicht nicht bestand, erfolgte am 7. Juli 1917

Eichenbergers Verhaftung, wodurch die Kaution frei

wurde. Sie wurde aber nicht an Winzenried herausgegeben,

sondern auf der Gerichtsschreiberei für wen rechtens

belassen.

Unterdessen war Notar Winzenried als ausserordentli-

cher Beistand Eichenbergers bezeichnet und am 29. Sep-

tember 1917 über das Vermögen.des Kridaren ein öffent-

liches Inventar errichtet worden, wobei Winzenried als

Kassaverwalter amtete. Das Inventar verzeigte einen

Passivenüberschuss von mehr als 100,000 Fr. Die Be-

klagten hatten ihre Ansprüche angemeldet. Schieb und

Stuber hatten ausserdem schon vorher mehrfach von

Winzenried Herausgabe des auf Separatkonto angelegten

Betrages verlangt, weil das Arrangement mit den Gläu-

bigern nicht zustande gekommen sei. Winzenried ver-

sicherte darauf, insbesondere dem Schieb, das Geld bleibe

den Beklagten reserviert.

Am 4. Oktober 1917 wurde über Eichenberger der

Konkurs eröffnet. Auch im Konkurse machten die Be-

klagten ihre Ansprüche geltend, indem si~ Rückerstattung

der Eichenberger übergebenen Beträge, bezw. Ausson-

ObligationenreclIt. N0 25.

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derung der bei der Volksbank auf Winzenrieds Namen

hinterlegten 10,000 Fr. und der bei der Gerichtsschreiberei

hint~rlegten 80?0 Fr. ~us dem Massavermögen verlangten.

DJe Masse IhrerseIts verlangte von Winzenried die

I?er~usgabe der 18,000 Fr., worauf dieser jedoch nicht

emgmg, sondern den noch bei der Volksbank befindlichen

Betrag ebenfalls bei der Gerichtsschreiberei Bern für wen

rechtens deponierte.

B. -

Mit Klage vom 29. Mai 1918 stellte nunmehr die

Konkursmasse das Begehren, die Beklagten seien zu ver-

urteilen, die Masse « über die bei der Gerichtsschreiberei

Bern deponierten Beträge, .... verfügen zu lassen ». Die

Beklagten beantragten Abweisung der Klage und stellten

widerklagsweise das Begehren, ce es seien die Darlehens-

verträge .... als unverbindlich zu erklären, und es seien die

Widerkläger als Eigentümer der hinterlegten Gelder ... und

auch sonst berechtigt zu erklären, dieselben zu erheben.»

Zur Begründung der Klage wurde angeführt, die Dar-

lehen der Beklagten seien dem Kridaren vorbehaltlos

gegeben worden, das Geld sei in sein Eigentum überge-

gangen und könne daher von der Masse als Successorin

des Gemeinschuldners in Anspruch genommen werden

und zwar unbekümmert um die nachträgliche Deponie-

rung bei der Volksbank.

Die Beklagten führten aus : Die mit Eichenberger ab-

~eschlossenen Darlehensverträge seien wegen absicht-

hcher Täuschung, ferner wegen wesentlichen Irrtums,

eventuell wegen Nichteintrittes der Bedingung, dass die

Unterschlagungen Eichenbergers durch die Darlehens-

beträge reguliert werden können, ungültig: womit sich

auch die Uebertragung des Eigentums an dem Gelde

auf Eichenberger als unverbindlich erweise' es stehe

ihnen daher die Vindikation offen. Weiter eventuell müsse

in der Abmachung Winzenrieds mit Eichenberger ein

Vertrag zu ihren Gunsten im Sinne von Art. 112 OR ge-

sehen werden. Nach dieser Abmachung müsse das auf

das Separatkonto angelegte Geld ihnen von Winzenried

134

Obligationenrecht. N0 25.

übergeben werden, weil daraus die Unterschlagungen

Eichenbergers nicht haben gedeckt werden können. End-

lich haben sich die Beklagten noch auf die Grundsätze der

Geschäftsführung ohne Auftrag berufen.

C. :- Die Vorinstanz hat mit Urteil vom 20. Januar

1920 die Klage abgewiesen und die Widerklage in dem

Sinne zugesprochen, dass sie die Beklagten ermächtigte,

die auf der Gerichtsschreiberei 13ern deponierten 18,000 Fr.

nebst Zinsen abzuheben. Sie stellte sich auf den Stand-

punkt, die Beklagten haben zwar die Unverbindlichkeit

der Darlehensverträge nicht darzutun vermocht, wohl

aber sei der Abschluss eines Vertrages zu ihren Gunsten

zwischen Eichenberger und Winzenried dargetan, auf den

sie ihren Anspruch auf Herausgabe dü Depots stützen

können. Winzenried habe dem Eichenberger verspro-

chen, den Beklagten das Geld herauszugeben, wenn die

Gläubiger Eichenbergers daraus nicht befriedigt werden

können, und die Beklagten ihrerseits haben diese Be-

günstigung akzeptiert. Ein Widerruf der Begünstigung

sei daher ausgeschlossen. Im Verhältnis zwischen Winzen-

ried und Eichenberger sodann handle es sich um die

fiduziarische Uebertragung des Eigentums an dem ent-

liehenen Gelde auf den ersteren, im Konkurse Eichen-

bergers

könne daher die Masse keinerlei dingliche

Anspruche geltend machen. Schliesslich würde dem klä-

gerischen Anspruch aber auch die exceptio dQli generalis

entgegenstehen.

D. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Be-

rufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag,

es sei die Widerklage abzuweisen und die Hauptklage

zuzusprechen. eventuell sei die Klage in einem'Betrage

von 8000 Fr. zu schützen und die Widerklage in ent-

sprechendem Umfange abzuweisen.

Die Beklagten h3ben auf Abweisung der Berufung an-

tragen lassen, eventuell auf Rückweisung der Akten zur

Ergänzung des Tatbestandes.

Obligationenrecht. N° :!~}.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

l.-Die Annahme eines Vertrages zu Gunsten Dritter,

von der aus die Vorinstanz in erster Linie zur Abweisung

der Klage und zur Zusprechung der Widerklage gekom-

men ist, beruht zunächst auf der tatsächlichen Fest-

stellung, Eichenberger habe auf Vorschlag Winzenrieds

sich damit einverstanden erklärt, dass die 18,000 Fr. auf

des letzteren Namen auf Separatkonto angelegt und für

den Fall, dass ein Arrangement mit den damals bekannten

Gläubigem nicht möglich sei, den Beklagten zugewendet

werden, damit diese nicht zu kurz kommen.

Diese Feststellung ist für das Bundesgericht verbind-

lich. Ob der Appellationshof mit Recht den Zeugen

Winzenried, auf den er abgestellt hat, als glaubwürdig

betrachtete, ist eine Frage der Beweiswürdigung, und es

ist auch nicht richtig, wenn die Klägerin geltend macht,

durch die Berücksichtigung dieser Deposition Winzen-

rieds habe sich die Vorinstanz mit den übrigen Akten

in Widerspruch gesetzt, indem aus diesen Akten hervor-

gehe, dass Winzenried in der Strafuntersuchung und im

Inventarisationsverfahren einen anderen Standpunkt ein-

genommen habe. Was insbesondere die Einvernahme des

'Vinzenried durch den Untersuchungsrichter am 25. Mai

1917 hinsichtlich der 8000 Fr. Kaution anbelangt, so

hat der Zeuge bei diesem Anlasse allerdings erklärt, die

8000 Fr. sollen nach Abzug der Kosten des Staates zur

Deckung der aktenkundigen Rechnungsdifferenzen ver-

wendet werden. Allein wie sich aus der ergänzenden Be-

merkung des Untersuchungsrichters ergibt, sollte dies

nur für den Fall geschehen, dass diese Deckung gelingen

werde. Ein Widerspruch gegenüber den Aussagen des

Zeugen im vorliegenden Prozess besteht daher nicht.

Ebensowenig besteht ein solcher Widerspruch hinsicht-

lich der Stellungnahme Winzenrieds bei der Inventar-

aufnahme, speziell nicht hinsichtlich seiner Stellung-

AS 46 11 -

t9tO

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Obligationenrecht. Na 25.

nahme im Vorbedcht zum Inventar. Der Zeuge hat zwar

damals schon mit der Möglichkeit einer Bestreitung der

Ansprüche der Beklagten auf das Depot gerechnet, allein

daraus folgt nicht, dass er die Berechtigung dieser An-

sprüche damals bezweifelt habe.

2. -

Geht man von dieser tatsächlichen Grundlage

aus, so erweist sich die rechtliche Schlussfolgerung des

Appellationshofes -

die zwischen Eichenberger und

Winzenried getroffene Abmachung über die Verwendung

der 18,000 Fr. falle als Vertrag zu Gunsten Dritter unter

die Bestimmung des Art. 112 OR -

als unanfechtbar.

Es handelte sich nach der Aussage Winzenrieds darum,

den Beklagten 'das von ihnen geliehene Geld wieder

zurückzubezahlen, für den Fall, dass ein Arrangement

mit den Gläubigern des Kridars nicht möglich sein sollte.

Winzenried verpflichtete sich als Promittent gegenüber

seinem Kontrahenten Eichenberger, das von letzterem

ihm übergebene Geld, wenn das Arrangement mit den

Gläubigern nicht zustande komme, an die Beklagten als

Begünstigte zurückzugeben.

3. -

In der Folge hat dann Winzenried 8000 Fr. für

die Kaution bei der Bank wieder abgehoben. Eine Aen-

derung der Rechtsstellung hinsichtlich dieser Summe trat

aber nicht ein. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor,

dass für den Fall der Freigabe der Kaution an der be-

dingten Verpflichtung Winzenrieds, zu Gunsten der Be-

klagten über die 8000 Fr. Zl}. verfügen, etwas geändert

werden sollte. Die von der Klägerin angeführte Bemer-

kung des Untersuchungsrichters zu der Deposition Win-

zenrieds spricht vielmehr dafür, dass zwischen ihm und

Winzenried die Meinung bestand, nur bei vollstä,ndiger

Deckung der Gläubiger Eichenbergers werde das Geld

an sie fallen.

Vor Ausbruch des Konkurses klärte sich sodann die

Rechtslage hinsichtlich der 18,000 Fr. insofern ab, als

einerseits die Kaution tatsächlich frei wurde, und als

anderseits es sich herausstellte, dass die Deckung der

Obligationenreeht. N° 2.'>.

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Rechnungsdüferenzen Eichenbergers nicht möglich war.

Durch den letzteren Umstand wurde die von Winzenried

bedingt übernommene Verpflichtung, das Geld zu Gun-

sten der Beklagten zu verwenden, zu einer unbedingten.

4. -

Als dann der Konkurs ausbrach, befand sich

nach dem Gesagten im Vermögen Eichenbergers der obli-

gatorische Anspruch gegenüber Winzenried auf Zuwen-

dung der ganzen 18,000 Fr. an die Beklagten. Die nach-

trägliche Deponierung der 10,000 Fr. bei der Gerichts-

schreiberei Bern hat an dieser Rechtslage, da es sich

nur um eine Deponierung zu Gunsten des noch festzu-

stellenden Berechtigten handelte, nichts mehr zu ändern

vermocht.

Dementsprechend beschränkte sich auch das Be-

schlagsrecht der Masse auf diesen oben umschriebenen

Anspruch gegen Winzenried, und es konnte von einem

dinglichen Rechte auf das Geld keine Rede sein.

Da jedoch nach Art. 112 grundsätzlich dem Promissar

das Recht zusteht, die Begünstigung zu widerrufen. bleibt

immerhin zu untersuchen, ob dieses Recht des Wider-

rufes im vorliegenden Fall zur Zeit der Konkurseröff-

nung dem Kridaren zugestanden hat. Sollte sich die Be-

jahung der Frage ergeben, so hätte das Beschlagsrecht

der Masse auch diese Befugnis erfasst, und es wäre in

dem an Winzenried gestellten Begehren um Einwerfung

der 18,000 Fr. in die Masse ein solcher 'Widerruf zu sehen.

Die Beklagten haben jedoch mit Recht geltend ge-

macht, ein Widerruf sei beim Konkursausbruch nicht

mehr zulässig gewesen. Nach Art. 112 Abs. 2 und 3 OR

kann der Widerruf nicht mehr erfolgen, wenn es bei Ver-

tragsabschluss der jWilJensmeinung der Vertragsparteien

entsprach, dass der Begünstigte vom Promittenten selb-

ständig Erfüllung verlangen könne, und wenn ferner der

Begünstigte dem Promittenten erklärt hat, von seinem

Rechte Gebrauchlmachen zu wollen.

Diese Voraussetzungen treffen hier zu. Zunächst kann

es nach den Aussagen Winzenrieds keinem begründeten

Obligationenrecht. N° 25 •.

Zweifel unterliegen, dass 'Vinzenried und Eichenberger

die Beklagten direkt begünstigen und ihnen selbständige

Rechte an den separat angelegten Geldern verschaffen

wollten. Auch hier ist (vgl. OSER N. IV 1 zu Art. 112) auf

den Zweck der ganzen Abmachung, wie er von Winzen-

ried beim Vertragsschluss deutlich umschrieben wurde,

hinzuweisen. Der Vertrag sollte die Regulierung der dem

Eichenberger aus den damals bekannten Unterschla-

gungen erwachsenen Schwierigkeiten ennöglichen, für

den Fall aber, dass dies nicht gelingen werde, den Be-

klagten wieder zu ihrem Gelde verhelfen. Dieser Zweck

wäre nur sehr u.nvollkommen erreicht worden, wenn man

den Beklagten nicht ein selbständiges Recht auf das

Depot eingeräumt hätte, denn dann wäre es Eichenberger

jederzeit freigstanden, den dem Winzenried erteilten Auf-

trag zu widerrufen. Gerade das aber suchte Winztmried

offensichtlich zu venneiden. Darum machte er, wie er

in seiner Einvernahme ausdrücklich erklärte, die Anle-

gung der Gelder auf seinen Namen und auf ein Separat-

konto zur Bedingung seiner Hülfeleistung. Er zeigte da-

mit, dass er dem Eichenberger die Verfügung über das

Geld, solange die Frage noch nicht entschieden war, ob es

den Beklagten zurückzugeben sei, verunmöglichen und

den Beklagten eine von den Entschliessungen des Kri-

dars unabhängige Rechtsstellung verschaffen wollte.

Was so dann die Frage anbelangt, ob die Beklagten im

Si.nne des Art. 112 Abs. 3 von ihrem Rechte ce Gebrauch

gemacht haben», so geht aus der Deposition Winzen-

rieds hervor, dass es schon im Inventarisierungsverfahren

zwischen ihm und cl en Beklagten die Meinung hatte, die

letzteren werden in erster Linie ihre Ansprüche ·auf das

Depot geltend machen. Denn nur für den Fall, dass

({ wider Erwarten» diese Ansprüche nicht durchgesetzt

werden könnten, wurden die Beklagten als Kurrent-

gläubiger inventarisiert. Dazu konunt aber, dass nach

der Feststellung der Vorinstanz sowohl Stuber als Schieb

für sich und die sämtlichen Beklagten schon Ende Mai

Obligationenrecht. N° 25.'

1917 mehnnals das Depot von Winzenried herausver-

langten, weil das Arrangement mit den Gläubigern nicht

zustande gekommen sei. Damit sind die Voraussetzungen

des Art. 112 Abs. 3 unzweifelhaft erfüllt, ein Widerruf

der Begünstigung war daher zur Zeit der Konkurseröff-

nung ausgeschlossen.

Danach aber erfasste das Beschlagsrecht der Masse in

der Tat nur den obligatorischen Anspruch gegen Winzen-

ried auf Verwendung der 18,000 Fr. zu Gunsten der Be-

klagten. Die Masse hat somit im vorliegenden Prozess

keinen Anspruch auf Admassierung des Geldes, dagegen

sind die Beklagten berechtigt, die 8000 Fr. sowohl als

die 10,000 Fr. für sich zu beanspruchen.

5. -

Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf

die weiteren Standpunkte, die die Beklagten noch ein-

genommen haben und auf die Frage der exceptio doli gene-

raUs, die die Vorinstanz noch behandelt hat, einzutreten.

Nicht einzutreten ist ferner auch auf die erst vor

Bundesgericht erhobene Einwendung der Klägerin, die

. Abmachung zwischen dem Kridar und \Vinzenried sei

auf alleFälle anfechtbar im Sinne der Art. 285 ff. SchKG.

Nach Art. 80 OG dürfen vor Bundesgericht keine neueu

Einreden erhoben werden. Um eine neue Einrede aber

handelt es sich hier zweifellos. Die Klägerin beruft sich

incht etwa auf Elemente, die in ihrer Klage bereits

enthalten waren. Sie bekundet erst heute den \Villen,

das ganze Geschäft anzufechten. Damit stellt sie den

Streit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf einen

ganz neuen Boden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wirdabgewiesell und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 20. Januar

1920 bestätigt.