opencaselaw.ch

53_II_228

BGE 53 II 228

Bundesgericht (BGE) · 1927-06-07 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

228

Obligationenrecht.. N° 41.

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

41. Urteil aer I. ZivilabteUung vom 7. Juni 1927

i. S. Gebr. Oechslin una J. Oechslin-Bek

gegen Schweiz. linafa.aenta.brik~

Aktienrecht : Art. 75 ZGB ist auf Aktiengesellschaften nicht

analog anwendbar.

A. -

Die Schweizerische BindfadenJabrik ist eine

mit Sitz in Flurlingen (b. Schaffhausen) eingetragene

Aktiengesellschaft, bei welcher die Kläger als Aktionäre

beteiligt sind. Auf den 23; Juni 1925 berief sie eine ordent-

liche Generalversammlung ein, u. a. zur. Abnahme der

Jahresrechnung 1924/1925 und zur Beschlussfassung

über die Verwendung des Reingewinnes. In dieser Ver-

sammlung bezeichnete der Kläger Jakob Öchslin die

Bilanz als unübersichtlich und verlangte nähern Auf-

schluss über die Anlage-Konti und Wertschriften, spe-

ziell inbezug auf die Beteiligung der Beklagten bei der

Schweizerischen Leinenindustrie . A. G. in Niederlenz.

Ferner wünschte er Auskunft darüber, ob die gedruckte

Bilanz dem Vergleich entspreche, den die Beklagte im

Jahre 1917 mit ihm abgeschlossen habe. Seitens des

Vorsitzenden wurde ihm hierauf erwidert, dass die

ihm persönlich gemachten Zusicherungen erfüllt worden

seien. Der Verwaltungsrat erachte es daher nicht für

notwendig, über einzelne Konti nähere Details zu geben.

Entgegen einem Antrag Öchslin stimmte die Gene-

ralversammlung mit grossem Mehr der Jahresrechnung

zu und erteilte dem Verwaltungsrat, der Direktion und

Kontrollstelle volle Decharge. Öchslill erklärte hiegegen

Protest zu Protokoll.

Einem am 14. September 1925 von den Klägern beim

Audienzrichter des Bezirksgerichts Andelfingen gestützt

Obligationenrecht. N0 41.

229

auf Art. 641 Abs. 4 OR erhobenen Begehren um Bewilli-

gung der Einsichtnahme in die Geschäftsbücher der

Beklagten ist letztinstanzlich vom Kassationsgericht des

Kantons Zürich am 10. April 1926 in dem Sinne teilweise

entsprochen worden, dass dem Kläger 2 die Einsicht-

nahme in das Wertschriftenkonto gestattet wurde.

B. -

Mit der vorliegenden- Klage haben die Kläger die

folgenden -

noch streitigen -

Rechtsbegehren gestellt:

«1. Die von der Schweizerischen Bindfadenfabrik

ihren Aktionären über das Geschäftsjahr 1924-25 unter-

breitete Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sei

ungültig zu erklären, und es seien die in der General-

versammlung vom 23. Juni 1925 gefassten Beschlüsse

über Abnahme der Bilanz, Feststellung des Reingewinnes

und Festlegung der Dividende gerichtlich aufzuheben.

3. Es sei richterlich zu erkennen, dass die Aktionäre

angesichts des von der Schweizerischen Bindfaden-

fabrik faktisch erzielten Reingewinnes im Geschäftsjahr

1924/25 statt auf eine Dividende von bloss 4 %, auf

eine solche von mindestens 6 % Anspruch haben, und

es habe daher die Beklagte an die GebfÜder

Öchslin

auf deren 20 Stück Aktien 200 Fr., an Herrn Jakob

Öchslin-Bek auf dessen 30 Stück Aktien 300 Fr. an

Dividende pro 1924/25 nachzuzahlen, jeweils nebst Zins

zu 5 % seit 23. Juni 1925. »

Zur Begründung führten sie eine Reihe von Tat-

sachen an, die dartun sollen, dass die Verwaltung der

Beklagten die Jahresrechnung absichtlich in unklarer

Weise erstellt habe, um dem Einzelaktionär einen sichern

Einblick in die wirkliche Vermögenslage der Gesellschaft

zu verunmöglichen. Es hätten daher die gesetzlichen

Voraussetzungen für die Rechnungsabnahme durch die

Generalversammlung gefehlt (Art. 641 und 656 OR).

Die Bilanz sei geflissentlich auf eine niedrige Dividende

zugestutzt worden. Die Beweisführung werde ergeben,

dass der Vermögensstand der A. G. eine Dividenden-

zahlung von 6 % erlaube.

230

Obligationenrecht. N° 41.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, weil

dieselbe nach allen Richtungen unbegründet sei, sodann

aber insbesondere wegen Verwirkung des Anfechtungs-

. rechtes infolge Nichterhebung der Klage binnen Monats-

frist seit Kenntnisnahme von den Generalversammlungs-

beschlüssen (Art. 75 ZGB).

C. - Mit Urteil vom 17. Februar 1927 hat das Handels-

gericht des Kantons Zürich die Verwirkungseinrede

geschützt und demgemäss die Klage abgewiesen.

D. -

Hiegegen richtet sich die Berufung der Kläger

mit dem Antrag, es seien die Klagebegehren 1 und 3

zuzulassen und materiell zu schützen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Streitig ist, ob Art. 75 ZGB bei der Klage auf

Anfechtung von Generaiversammlungsbeschlüssen einer

Aktiengesellschaft analog zur Anwendung zu bringen

und darnach die Klagefrist auf einen Monat zu be-

schränken sei. Das Bundesgericht hat zu dieser Frage

in einem Entscheide vom 15. Februar 1927 i. S. Stein-

hauser gegen Solothurner Handelsbank A .. G. (BGE

53 II 42) Stellung genommen und sie verneint. Es ging

davon aus, dass Art. 75 ZGB nach seiner systematischen

Stellung und seinem Wortlaut keine «allgemeine»

Bestimmung über die juristischen Personen im Sinne

der Art. 52 ff. ZGB ist, sondern eine Spezialvorschrift

des Vereinsrechts, so dass nach bekannter Rechtsregel

schon aus diesem Grunde eine analoge· Anwendung auf

die wirtschaftliche Zwecke verfolgenden Korporationen,

wie die A. G., nicht stattfinden könne. Die Übertragung

dieser einmonatlichen Klagefrist auf die A. G. verbiete

sich aber namentlich auch deshalb, weil sie zu kurz

sei, indem es in vielen Fällen dem Aktionär angesichts

der bei der A. G. wesentlich komplizierteren Verhältnisse

nicht möglich sein würde, sich die Unterlagen für die

Klage innert Monatsfrist zu beschaffen, und infolge-

dessen sein Anfechtungsrecht praktisch häufig. illuso-

I

.

~

!

Obligationenrecht. N° 41:

231

risch wäre (vgl. EGGER, Z. f. schw. R. n. F. Bd. 45 S. 21).

Hieran ist festzuhalten.

Wenn die Vorinstanz aus dem Umstande, dass das

Anfechtungsrecht des Aktionärs im OR nicht geregelt

ist, die Befugnis des Richters herleiten will, es, entspre-

chend der Entwicklung der A. G.· im Sinne einer Ver-

schärfung des Gegensatzes zwischen den Gesamtinte-

ressen der am Unternehmen Beteiligten einerseits und

den Sonderinteressen einzelner Aktionäre oder Aktio-

närgruppen anderseits, zeitlich zu beschränken, so

übersieht sie, dass es sich beim Anfechtungsrecht um

einen Ausfluss des Mitgliedschaftsrechtes überhaupt

handelt, indem jeder Aktionär ein Recht auf gesetz-

und statutengernässe Verwaltung hat, ohne dass ihm

dasselbe durch Gesetz oder Statuten noch besonders

eingeräumt zu werden brauchte. Insofern ist daher

auch der Anfechtungsanspruch des Aktionärs durch

die GerichtspraXis nicht geschaffen, sondern bloss als

mit Notwendigkeit aus der Mitgliedschaft folgend fest-

gestellt worden, so dass, nachdem das Gesetz selbst

eine Befristung nicht vorsieht, es auf keinen Fall dem

Richter zusteht, den Aktionär in der Ausübung dieses

Rechtes zu beschränken.

Ohne Frage entspricht die zeitliche Begrenzung der

Entwicklungstendenz des modernen Aktienrechts, die

nicht nur auf Schutz der Interessen der Aktionäre,

sondern vor allem auch auf Schutz der Aktienunter-

nehmung selber geht, im Sinne der Erleichterung ihrer

Bildung, Sicherung ihres Bestandes und Gewährleistung

ihrer Bewegungsfreiheit, indem Mittel und Wege zur

Erhaltung oder Wiedergewinnung der Leistungsfähigkeit

zur Verfügung gestellt werden, was alles mit auf dem

Gedanken beruht, dass mit dem Gedeihen der Unter-

nehmung auch die . Interessen der Mitglieder am besten

gewahrt sind (vgl. BGE 51 II 427). Der Revisionsentwurf

II (1923) sieht denn auch in Art. 721 eine Befristung

des Anfechtungsrechtes auf zwei Monate vor. Vom

232

Obligationenrecht. N° 41.

Gesichtspunkte des geltenden Rechts aus aber muss

dasselbe mangels einer positiven Gesetzesvorschrift nach

wie vor als unbefristet gelten.

Erfahrungsgemäss ergeben sich hieraus für die A. G.

keineswegs so schwerwiegende Nachteile, wie die Vor-

instanz annimmt. Abgesehen davon, dass auch durch

einen unverzüglich angestrengten Anfechtungsprozess,

dessen Durchführung sich al!-f mehrere Jahre erstreckt,

für die Verwaltung der Gesellschaft eine unsichere

Lage geschaffen wird, ist da:muf hinzuweisen, dass der

in seinen Rechten sich verletzt fühlende Aktionär selber

ein eminentes Interesse daran hat, die Anfechtung

möglichst rasch zu erheben, und zwar nicht nur im

Hinblick auf die Beweissicherung, sondern namentlich

auch, um zu verhüten, dass sein Standpunkt durch

die Verhältnisse überholt wird. Wartet er mit der Klage

längere Zeit zu, so kann in seinem Verhalten unter

Umständen ein stillschweigender Verzicht auf die An-

fechtung erblickt werden. Sodann ist dem Anfechtungs-

recht auch während der zehnjährigen Verjährungsfrist

eine Grenze insofern gezogen, als die Anfechtung bei

ungebührlich langem Zuwarten vom Richter wegen

illoyal verspäteter Geltendmachung zurückgewiesen wer-

den kann (Art. 2 ZGB). Und endlich kommt in Betracht,

dass es der Gesellschaft jederzeit freisteht, die Rechts-

gültigkeit ihrer Beschlüsse im Wege einer Feststellnngs-

klage gerichtlich prüfen zu lassen.

2. -

Erweist sich somit die auf Art. 75 ZGB gestützte

Verwirkungseinrede der Beklagten als unbegründet, so

muss die Sache, unter Aufhebung des angefochtenen

Urteils, zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz

zurückgewiesen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das

Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom

Obligationenrecht. N0 42.

233

17. Februar 1927 aufgehoben und die Sache zu mate-

rieller Entscheidung an die kantonale Instanz zurück-

gewiesen wird.

42. Orteil der I. Zivilabteilung vom S. Juni 1927

i. S. Gasser gegen Bernische Xraft.werke A.-G.

Art. 81, Ab s. 2 0 G: Freie rechtliche BeurteEung des

Tatbestandes trotz Anrufnng bestimmter Gesetzesstellen

durch eine Partei.

EIe k tri z i t ä t s I i e f e run g s ver t rag :

Recht-

liche Natur; Kanf- und Werkvertrag in casu. Haftung des

Elektrizitätswerkes nach Art. 97 ff. OR für den durch

fehlerhafte Vertragserfüllung dem Strombezüger verur-

sachten Schaden.

Ausschluss des Exkulpationsbeweises

nach Art. 55 OR im Rahmen von Art. 101 OR. Schuldhaftes

Verhalten einer Hilfsperson.

A. -

Am 1. Februar 1920 unterzeichnete der Kläger

Gasser folgende vorgedruckte « Abonnementserklärung »

für den Bezug der für sein Haus in Chaindon (b. Recon-

vilier) nötigen elektrischen Energie von der Beklagten :

« Le soussigne ...... s'engage a tirer des Forces Motrices

Bernoises S. A. a Berne l'energie electrique necessaire

pour Ia maison et cela aux conditions et tarifs generaux

en vigueur. L'abonne dcclare avoir re~u les conditions

de l'abonnement a l'energie electrique des Usines.»

In den allgemeinen Abonnementsbedingungen (vom

17. Februar 1910, mit den bis zum 12. Juli 1919 erfolgten

Abänderungen) ist u. a. bestimmt:

Art. 1: « ...... Die Kraftwerke führen die Anschluss':'

leitung von ihren Leitungen bis zum Haus des Abnehmers,

d. h. bis zum ersten Isolator oder Dachständer, ein-

schliesslich des ersten Isolators oder Dachständers, auf

ihre Rechnung aus.

Art. 2:

« Hausinstallationen. Die Installationen im

Innern der Gebäude, einschliesslich der Hauseinführung,