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Obligationenrecht.. N° 41.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
41. Urteil aer I. ZivilabteUung vom 7. Juni 1927
i. S. Gebr. Oechslin una J. Oechslin-Bek
gegen Schweiz. linafa.aenta.brik~
Aktienrecht : Art. 75 ZGB ist auf Aktiengesellschaften nicht
analog anwendbar.
A. -
Die Schweizerische BindfadenJabrik ist eine
mit Sitz in Flurlingen (b. Schaffhausen) eingetragene
Aktiengesellschaft, bei welcher die Kläger als Aktionäre
beteiligt sind. Auf den 23; Juni 1925 berief sie eine ordent-
liche Generalversammlung ein, u. a. zur. Abnahme der
Jahresrechnung 1924/1925 und zur Beschlussfassung
über die Verwendung des Reingewinnes. In dieser Ver-
sammlung bezeichnete der Kläger Jakob Öchslin die
Bilanz als unübersichtlich und verlangte nähern Auf-
schluss über die Anlage-Konti und Wertschriften, spe-
ziell inbezug auf die Beteiligung der Beklagten bei der
Schweizerischen Leinenindustrie . A. G. in Niederlenz.
Ferner wünschte er Auskunft darüber, ob die gedruckte
Bilanz dem Vergleich entspreche, den die Beklagte im
Jahre 1917 mit ihm abgeschlossen habe. Seitens des
Vorsitzenden wurde ihm hierauf erwidert, dass die
ihm persönlich gemachten Zusicherungen erfüllt worden
seien. Der Verwaltungsrat erachte es daher nicht für
notwendig, über einzelne Konti nähere Details zu geben.
Entgegen einem Antrag Öchslin stimmte die Gene-
ralversammlung mit grossem Mehr der Jahresrechnung
zu und erteilte dem Verwaltungsrat, der Direktion und
Kontrollstelle volle Decharge. Öchslill erklärte hiegegen
Protest zu Protokoll.
Einem am 14. September 1925 von den Klägern beim
Audienzrichter des Bezirksgerichts Andelfingen gestützt
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auf Art. 641 Abs. 4 OR erhobenen Begehren um Bewilli-
gung der Einsichtnahme in die Geschäftsbücher der
Beklagten ist letztinstanzlich vom Kassationsgericht des
Kantons Zürich am 10. April 1926 in dem Sinne teilweise
entsprochen worden, dass dem Kläger 2 die Einsicht-
nahme in das Wertschriftenkonto gestattet wurde.
B. -
Mit der vorliegenden- Klage haben die Kläger die
folgenden -
noch streitigen -
Rechtsbegehren gestellt:
«1. Die von der Schweizerischen Bindfadenfabrik
ihren Aktionären über das Geschäftsjahr 1924-25 unter-
breitete Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sei
ungültig zu erklären, und es seien die in der General-
versammlung vom 23. Juni 1925 gefassten Beschlüsse
über Abnahme der Bilanz, Feststellung des Reingewinnes
und Festlegung der Dividende gerichtlich aufzuheben.
3. Es sei richterlich zu erkennen, dass die Aktionäre
angesichts des von der Schweizerischen Bindfaden-
fabrik faktisch erzielten Reingewinnes im Geschäftsjahr
1924/25 statt auf eine Dividende von bloss 4 %, auf
eine solche von mindestens 6 % Anspruch haben, und
es habe daher die Beklagte an die GebfÜder
Öchslin
auf deren 20 Stück Aktien 200 Fr., an Herrn Jakob
Öchslin-Bek auf dessen 30 Stück Aktien 300 Fr. an
Dividende pro 1924/25 nachzuzahlen, jeweils nebst Zins
zu 5 % seit 23. Juni 1925. »
Zur Begründung führten sie eine Reihe von Tat-
sachen an, die dartun sollen, dass die Verwaltung der
Beklagten die Jahresrechnung absichtlich in unklarer
Weise erstellt habe, um dem Einzelaktionär einen sichern
Einblick in die wirkliche Vermögenslage der Gesellschaft
zu verunmöglichen. Es hätten daher die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Rechnungsabnahme durch die
Generalversammlung gefehlt (Art. 641 und 656 OR).
Die Bilanz sei geflissentlich auf eine niedrige Dividende
zugestutzt worden. Die Beweisführung werde ergeben,
dass der Vermögensstand der A. G. eine Dividenden-
zahlung von 6 % erlaube.
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Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, weil
dieselbe nach allen Richtungen unbegründet sei, sodann
aber insbesondere wegen Verwirkung des Anfechtungs-
. rechtes infolge Nichterhebung der Klage binnen Monats-
frist seit Kenntnisnahme von den Generalversammlungs-
beschlüssen (Art. 75 ZGB).
C. - Mit Urteil vom 17. Februar 1927 hat das Handels-
gericht des Kantons Zürich die Verwirkungseinrede
geschützt und demgemäss die Klage abgewiesen.
D. -
Hiegegen richtet sich die Berufung der Kläger
mit dem Antrag, es seien die Klagebegehren 1 und 3
zuzulassen und materiell zu schützen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Streitig ist, ob Art. 75 ZGB bei der Klage auf
Anfechtung von Generaiversammlungsbeschlüssen einer
Aktiengesellschaft analog zur Anwendung zu bringen
und darnach die Klagefrist auf einen Monat zu be-
schränken sei. Das Bundesgericht hat zu dieser Frage
in einem Entscheide vom 15. Februar 1927 i. S. Stein-
hauser gegen Solothurner Handelsbank A .. G. (BGE
53 II 42) Stellung genommen und sie verneint. Es ging
davon aus, dass Art. 75 ZGB nach seiner systematischen
Stellung und seinem Wortlaut keine «allgemeine»
Bestimmung über die juristischen Personen im Sinne
der Art. 52 ff. ZGB ist, sondern eine Spezialvorschrift
des Vereinsrechts, so dass nach bekannter Rechtsregel
schon aus diesem Grunde eine analoge· Anwendung auf
die wirtschaftliche Zwecke verfolgenden Korporationen,
wie die A. G., nicht stattfinden könne. Die Übertragung
dieser einmonatlichen Klagefrist auf die A. G. verbiete
sich aber namentlich auch deshalb, weil sie zu kurz
sei, indem es in vielen Fällen dem Aktionär angesichts
der bei der A. G. wesentlich komplizierteren Verhältnisse
nicht möglich sein würde, sich die Unterlagen für die
Klage innert Monatsfrist zu beschaffen, und infolge-
dessen sein Anfechtungsrecht praktisch häufig. illuso-
I
.
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!
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risch wäre (vgl. EGGER, Z. f. schw. R. n. F. Bd. 45 S. 21).
Hieran ist festzuhalten.
Wenn die Vorinstanz aus dem Umstande, dass das
Anfechtungsrecht des Aktionärs im OR nicht geregelt
ist, die Befugnis des Richters herleiten will, es, entspre-
chend der Entwicklung der A. G.· im Sinne einer Ver-
schärfung des Gegensatzes zwischen den Gesamtinte-
ressen der am Unternehmen Beteiligten einerseits und
den Sonderinteressen einzelner Aktionäre oder Aktio-
närgruppen anderseits, zeitlich zu beschränken, so
übersieht sie, dass es sich beim Anfechtungsrecht um
einen Ausfluss des Mitgliedschaftsrechtes überhaupt
handelt, indem jeder Aktionär ein Recht auf gesetz-
und statutengernässe Verwaltung hat, ohne dass ihm
dasselbe durch Gesetz oder Statuten noch besonders
eingeräumt zu werden brauchte. Insofern ist daher
auch der Anfechtungsanspruch des Aktionärs durch
die GerichtspraXis nicht geschaffen, sondern bloss als
mit Notwendigkeit aus der Mitgliedschaft folgend fest-
gestellt worden, so dass, nachdem das Gesetz selbst
eine Befristung nicht vorsieht, es auf keinen Fall dem
Richter zusteht, den Aktionär in der Ausübung dieses
Rechtes zu beschränken.
Ohne Frage entspricht die zeitliche Begrenzung der
Entwicklungstendenz des modernen Aktienrechts, die
nicht nur auf Schutz der Interessen der Aktionäre,
sondern vor allem auch auf Schutz der Aktienunter-
nehmung selber geht, im Sinne der Erleichterung ihrer
Bildung, Sicherung ihres Bestandes und Gewährleistung
ihrer Bewegungsfreiheit, indem Mittel und Wege zur
Erhaltung oder Wiedergewinnung der Leistungsfähigkeit
zur Verfügung gestellt werden, was alles mit auf dem
Gedanken beruht, dass mit dem Gedeihen der Unter-
nehmung auch die . Interessen der Mitglieder am besten
gewahrt sind (vgl. BGE 51 II 427). Der Revisionsentwurf
II (1923) sieht denn auch in Art. 721 eine Befristung
des Anfechtungsrechtes auf zwei Monate vor. Vom
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Gesichtspunkte des geltenden Rechts aus aber muss
dasselbe mangels einer positiven Gesetzesvorschrift nach
wie vor als unbefristet gelten.
Erfahrungsgemäss ergeben sich hieraus für die A. G.
keineswegs so schwerwiegende Nachteile, wie die Vor-
instanz annimmt. Abgesehen davon, dass auch durch
einen unverzüglich angestrengten Anfechtungsprozess,
dessen Durchführung sich al!-f mehrere Jahre erstreckt,
für die Verwaltung der Gesellschaft eine unsichere
Lage geschaffen wird, ist da:muf hinzuweisen, dass der
in seinen Rechten sich verletzt fühlende Aktionär selber
ein eminentes Interesse daran hat, die Anfechtung
möglichst rasch zu erheben, und zwar nicht nur im
Hinblick auf die Beweissicherung, sondern namentlich
auch, um zu verhüten, dass sein Standpunkt durch
die Verhältnisse überholt wird. Wartet er mit der Klage
längere Zeit zu, so kann in seinem Verhalten unter
Umständen ein stillschweigender Verzicht auf die An-
fechtung erblickt werden. Sodann ist dem Anfechtungs-
recht auch während der zehnjährigen Verjährungsfrist
eine Grenze insofern gezogen, als die Anfechtung bei
ungebührlich langem Zuwarten vom Richter wegen
illoyal verspäteter Geltendmachung zurückgewiesen wer-
den kann (Art. 2 ZGB). Und endlich kommt in Betracht,
dass es der Gesellschaft jederzeit freisteht, die Rechts-
gültigkeit ihrer Beschlüsse im Wege einer Feststellnngs-
klage gerichtlich prüfen zu lassen.
2. -
Erweist sich somit die auf Art. 75 ZGB gestützte
Verwirkungseinrede der Beklagten als unbegründet, so
muss die Sache, unter Aufhebung des angefochtenen
Urteils, zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz
zurückgewiesen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das
Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom
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17. Februar 1927 aufgehoben und die Sache zu mate-
rieller Entscheidung an die kantonale Instanz zurück-
gewiesen wird.
42. Orteil der I. Zivilabteilung vom S. Juni 1927
i. S. Gasser gegen Bernische Xraft.werke A.-G.
Art. 81, Ab s. 2 0 G: Freie rechtliche BeurteEung des
Tatbestandes trotz Anrufnng bestimmter Gesetzesstellen
durch eine Partei.
EIe k tri z i t ä t s I i e f e run g s ver t rag :
Recht-
liche Natur; Kanf- und Werkvertrag in casu. Haftung des
Elektrizitätswerkes nach Art. 97 ff. OR für den durch
fehlerhafte Vertragserfüllung dem Strombezüger verur-
sachten Schaden.
Ausschluss des Exkulpationsbeweises
nach Art. 55 OR im Rahmen von Art. 101 OR. Schuldhaftes
Verhalten einer Hilfsperson.
A. -
Am 1. Februar 1920 unterzeichnete der Kläger
Gasser folgende vorgedruckte « Abonnementserklärung »
für den Bezug der für sein Haus in Chaindon (b. Recon-
vilier) nötigen elektrischen Energie von der Beklagten :
« Le soussigne ...... s'engage a tirer des Forces Motrices
Bernoises S. A. a Berne l'energie electrique necessaire
pour Ia maison et cela aux conditions et tarifs generaux
en vigueur. L'abonne dcclare avoir re~u les conditions
de l'abonnement a l'energie electrique des Usines.»
In den allgemeinen Abonnementsbedingungen (vom
17. Februar 1910, mit den bis zum 12. Juli 1919 erfolgten
Abänderungen) ist u. a. bestimmt:
Art. 1: « ...... Die Kraftwerke führen die Anschluss':'
leitung von ihren Leitungen bis zum Haus des Abnehmers,
d. h. bis zum ersten Isolator oder Dachständer, ein-
schliesslich des ersten Isolators oder Dachständers, auf
ihre Rechnung aus.
Art. 2:
« Hausinstallationen. Die Installationen im
Innern der Gebäude, einschliesslich der Hauseinführung,