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IV.2013.00867

Zwischenentscheid polydisziplinäre Begutachung, keine stichhaltigen Gründe, 'fliegender Gutachter',

Zürich SozVersG · 2013-12-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1954, bezieht seit 1. August 1996 eine ganze Rente der Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 %. Nach Kenntnisnahme einer Verfü gung der Unfallversicherung Zürich Versicherungs-Gesellschaft vom 2. März 2007, mit welcher diese die unfallversicherungsrecht lichen Leistungen einstellte, sistierte die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Weiterauszahlung der Rente mit Verfügung vom 22. Januar 2008 aufgrund des Verdachts eines unrecht mässigen Leistungsbe zugs bis zur Herausgabe der Akten der Zürich Versiche rungs-Gesellschaft. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde dagegen mit Urteil IV.2008.00148 vom 28. Mai 2008 gut und hob die vorsorgliche An ordnung der IV-Stelle auf.

Mit Einspracheentscheid vom 10. April 2008 hiess die Zürich die Einsprache gegen die Einstellungsverfügung vom 2. März 2007 materiell in dem Sinne teilweise gut, als sie bis 22. September 2005 Taggelder auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit von 10 % und ab 23. September 2005 eine Invalidenrente von 10 % sowie eine Integritätsentschädigung in derselben Höhe zusprach. Die Beschwerde dagegen wurde mit Urteil UV.2008.00155 vom 29. Mai 2009 mit der Feststellung, dass die Versicherte vom 1. November 1996 bis 31. Oktober 2002 Anspruch auf Taggelder aufgrund einer 100%igen Ar beitsunfähigkeit und ab 1. November 2002 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund einer 100%igen Invalidität sowie auf eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 70 % habe (zuzüglich Verzugszinsrege lung), gutgeheis sen. Mit Urteil 8C_629/2009 vom 29. März 2010 hob das Bundesgericht diesen Entscheid mit Ausnahme der Verzugszinsregelung auf.

Am 14. Juni 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten die Notwendigkeit einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung mit (Allge meine/Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie). Die Versi cherte liess die Notwendigkeit ei ner Begutachtung bestreiten und ausführen, dass ein neurologischer Gesund heitsschaden vorliege und die Gutachterstelle die Fach gebiete Neurologie und Neuroradiologie abdecken müsse, wofür die MEDAS-Gut achterstellen nicht geeignet seien. Die IV-Stelle hielt mit Zwischenverfügung vom 28. August 2012 an der Notwen digkeit einer medizinischen Abklärung du rch eine, noch nicht konkret bezeichnete Begutachterstelle MEDAS fest (vgl. Sachverhalt im Beschluss IV.2012.01042 vom 2 2. April 2013, Urk. 7/200).

Auf die Beschwerde der Versicherten vom 28. September 2012 gegen die Zwi schenverfügung trat das Sozialversicherungsgericht mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Beschluss IV.2012.01042 vom 2 2. April 2013 mangels nicht wieder gutzumachendem Nachteil mit der Begründung, die beste henden Differenzen könnten nach der endgültigen zwischenverfügungsweisen Festle gung der Gutachterstelle und den an der Begutachtung beteiligten Fachperso nen erfolgen, nicht ein. 1.2

Am 18. Juni 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten die Begutachtung durch die MEDAS

Y.___

unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Disziplinen und Gutachterpersonen mit ( Urk. 7/105). Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 liess die Versicherte Einwände gegen die Begutachtung im Y.___ vorbringen, wobei sie insbesondere das Sach verständnis des neurologischen Fachgutachters in Frage stellen liess und die Wahl des Y.___ als solchem ( Urk. 7/208) .

In der Folge erliess die IV-Stelle am

26. August 2013 eine Zwischenverfügung mit welcher sie an der Gutachterstelle und den ausgewählten Fachärzten festhielt ( Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 26. September 2013 Be schwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, im Einvernehmen mit ihr eine neue Gutachterstelle zu beauftragen ( Urk. 1) . Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 29. Oktober 2013 auf Abweisung ( Urk. 6).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom

26. August 2013 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der polydisziplinären Be gutachtung der Beschwerdeführerin durch das Y.___ und den ausgewählten Fach ärzten festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 1.2

Nachdem mit Beschluss IV.2012.01042 vom 2 2. April 2013 der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Lichte der bundesgerichtlich aufgestellten Forde rungen (BGE 137 V 210) und de r en per 1. März 2012 in Kraft getretenen Um setzung auf Verordnungsebene (Art. 72 bis der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV, Randziffern 2075 ff. des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI ) noch verneint wurde, ist die Anfechtbar keitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils beim nunmeh rigen Stand der Gutachtensanordnung mit Bezeichnung des Gutachtensinstituts und der Gutachtenspersonen ohne Weiteres zu bejahen (vgl. dazu insbesondere BGE 138 V 271 E. 1.2.1 bis 1.2.3; E. 2.1-2 .3 im Beschluss IV.2012.01042 vom 2 2. April 2013 ; Urteile IV.2013.005 53 vom 30. August 2013 und IV.20 13.00910 vom 2 2. November 2013 ).

1.3

In BGE 137 V 210 formulierte das Bundesgericht Anforderungen an polydiszipli näre medizinische Entscheidungsgrundlagen. Dabei kommt den Rahmenbedingungen der Auftragsve rgabe eine grosse Bedeutung zu (BGE 137 V 210 E. 3.1 S. 242, 138 V 271 E. 1 .1).

Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdiszip linen beteiligt sind, haben nach dem Wortlaut von Art. 72 bis

Abs. 1 IVV bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinba rung getroffen hat. Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) . Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis

Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die webbasierte Vergabeplatt form SuisseMED@P eingerichtet, über welche der gesamte Verlauf der Gutach tenseinholung gesteuert und kontrolliert wird (vgl. SuisseMED@P: Handbuch für Gutach ter- und IV-Stellen = Anhang V KSVI, www.bsv.admin.ch/voll - zug/documents/view/3946/lang:deu/category:34, Stand 21. August 2012; http://www.suissemedap.ch ; BGE 139 V 349 E . 2.2 ). 1.4

Ist eine Gutachterstelle nach diesem System benannt, so kann die versicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung anbringen, bei spielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sach verhalt - bloss einer "second opinion" entspräche. Nach wie vor gerügt werden könnten (personenbezogene) Ausstandsgründe. Nicht gehört werden könne in dessen das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invaliden versicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS ( BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Festhalten sowohl am Y.___ als auch an den ausgewählten Fachärzten im angefochtenen Entscheid damit, dass die Be schwerdeführerin keine stichhaltigen Einwände gegen den im Einwandverfahren hinsichtlich des notwendigen Fachwissens in Frage gestellte n zuständigen Neurologen Dr. Z.___

habe vorbringen lassen ( Urk. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin lässt beschwerdeweise vorbringen, dass sie an einem Hirnschaden leide, welcher nur von einem ausgewiesenen und fachkompetenten Gutachter beurteilt werden könne. Dr. Z.___ sei ein „fliegender Gut achter“ aus A.___ . Die Beschwerdegegnerin habe dessen fachliche Kom petenz nicht darlegen können. Auf ihren Vorschlag, die Begutachtung im B.___ durchführen zu lassen, sei die Beschwerdegegnerin nicht eingegangen, bevorzuge sie doch Ärzte, welche nie in der Schweiz tätig gewe sen seien und sich einzig des Geldes wegen anböten. Ein faires Verfahren erfor dere die Offenlegung der fachlichen Kompetenzen eines Gutachters.

Unverständlich sei auch, weshalb die Beschwerdegegnerin ausgerechnet ein Gut achterinstitut ausgewählt habe, gegen welches ein Strafverfahren geführt worden sei und im Fachbereich Neurologie Auffälligkeiten beanstandet worden seien. Letztlich sei eine Begutachtung auch unverhältnismässig. Die Beschwer deführerin stehe in ihrem 59. Altersjahr und beziehe sei 1996 eine Invaliden rente; eine Eingliederung sei u nter diesen Voraussetzungen nicht realistisch ( Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob die angeordnete polydisziplinäre Begutach tung notwendig, resp ektive verhältnismässig ist , und ob am über SuisseMED@P über das Zufallsprinzip ausgewählte n Gutachterinstitut

Y.___ (vgl. Urk. 7/189) sowie a m n eurologischen Fachgutachter Dr. Z.___ festgehalten werden kann. Nicht im Streite stehen dagegen die vorgesehenen Fachdisziplinen der polydisziplinären Begutachtung (Allgemeine/Innere Medizin, Neurologie, Ortho pädie, Psychiatrie, vgl. Urk. 7/205) sowie die übrigen Fachgutachter. 3. 3.1

Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die in Aussicht genommene poly - diszip linäre Begutachtung mit Blick auf den langjährigen Rentenbezug und ihr fortgeschrittenes Alter nicht zumutbar, da nicht verhältnismässig sei, ist nach der geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nunmehr zwar zu hören, erweist sich aber als nicht stichhaltig.

Die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit nach Art. 7 Abs. 2 ATSG richtet sich ausschliesslich nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, was auch im Re visionsfall (Art. 17 Abs. 1 ATSG) gilt; nicht gesundheitlich bedingte Eingliede rungshindernisse haben daher bei der Invaliditätsbemessung auch im Revisions zusammenhang ausser Acht zu bleiben. Daher geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin besteht, dass eine medizinisch attestierte Verbes serung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Aufl., S. 383); praktisch be deutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfä higkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tiefe ren Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_371/2010 vom 21. Juni 2010 E. 3, 9C_17/2010 vom 2 2. April 2010 E. 3.2.3, 9C_996/2009 vom 10. Juni 2010 E. 3.6, 9C_215/2010 vom 20. April 2010 E. 4 und 5, 8C_61/2010 vom 25. Mai 2010 E. 2 und 3, 8C_972/2009 vom 27. Mai 2010 E. 3 und 4, 8C_1005/2009 vom 29. Januar 2010 E. 6 und 7), und zwar auch bei langjährigem Rentenbezug (Urteile 9C_996/2009 vom 10. Juni 2010 [rund 13 Jahre], 9C_207/2009 vom 16. April 2010 [13 Jahre], 8C_40/2010 vom 5. März 2010 [zehn Jahre], 8C_700/2009 vom 19. Januar 2010 [14 Jahre] und 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 [15 Jahre]).

Zwar ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug trotz me dizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen hat , bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer und/oder be ruflich-erwerblicher Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausge schöpft werden kann ( vgl. Urteil 9C_720/2007 vom 28. April 2008) . Auch wenn im hier zu beurteilenden Fall eine solche Ausnahme anzunehmen wäre, recht fertigte dies aber nicht die

Weiterausrichtung der ganzen Rente oh ne ergän zende Abklärungen. Die Anwendung der oben zitierten Rechtsprechung

bedingt in jedem Fall zunächst die ärztliche Prüfung der medizinisch-theoretischen Ar beitsfähigkeit und verpflichtet die Verwaltung lediglich, in besonderen Fällen die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen medizinisch-theoretischen Arbeitsfä higkeit im Sinne des erwä hnten Urteils 9C_720/2007

zu prüfen, die nach den konkreten Umständen sich als unerlässlich herausstellenden Eingliederungs massnahmen an die Hand zu nehmen , sofern deren Vorausset zungen erfüllt sind, und erst an schliessend über eine revisionsweise Aufhebung des Renten anspruchs zu verfügen .

Ein grundsätzlicher Verzicht auf Abklärungsmassnahmen der Verwaltung und damit eine voraussetzungslose Weiterausrichtung der bisherigen Rente lässt sich gestützt darauf nicht begründen.

3.2

Was den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verpflichtung der Beschwerde - gegne rin zu einer einvernehmlichen Gutachtenseinholung anbelangt ( Urk. 1 S. 2), wurde sie bereits im Beschluss IV. 2012 .01042 vom 2 2. April 2013 darauf hingewiesen, dass bei polydisziplinären Gutachten aufgrund der Zufalls zuteilung der Gutachtensaufträge über Suiss e MED@P kein Raum für eine ein vernehmliche Einigung bezüglich der Gutachterstelle verbleibt (E. 2.5 ) Gemäss BGE 139 V 349 erfolgt die Gutachterwahl bei polydisziplinäre n Begutachtungen immer nach dem Zufallsprinzip

und ist auch

im Falle stichhaltiger Einwendun gen gegen bezeichnete Sachverständige zu wiederholen beziehungsweise zu modifiziere n (E. 5.2.1), mithin auch diesfalls n icht einigungsweise festzulegen. 3.3

Dem Ein wand der Beschwerdeführerin , dass unverständlich sei, dass mit dem Y.___ ein Begutachtungsinstitut ausgewählt worden sei, gegen welches ein Straf verfahren geführt worden sei und dabei Auffälligkeiten gerade im hier beson ders relevanten Fachbereich Neurologie beanstandet worden seien ( Urk. 1 S. 5), ist entgegenzuhalten, dass die Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip – zu sammen mit den weiteren Vorgaben nach BGE 137 V 210 – generelle, nicht einzelfallbezogene Bedenken gegenstandslos macht . In BGE 139 V 349 erklärte das Bundesgericht die auf den 1. März 2012 in Kraft gesetzte Regelung gemäss Art. 72 bis IVV, welche Grundlage des zufallsbasierten MEDAS-Zuweisungssys tem s über SuisseMED@P bildet, als rechtmässig . Polydisziplinäre Gutachten für IV-Stellen dürfen nur Gutachterstellen verfassen, die mit dem BSV eine Verein barung eingegangen sind . Generelle Einwendungen gegen eine solche über SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle werden angesichts der höchstrichter lich anerkannten Rechtmässigkeit des Systems gegenstandslos.

Dem Y.___ wurde unter der Auftragsnummer O.___ über SuisseMED@P (vgl. Urk. 7/189) der Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der Beschwerde führerin zufallsweise er teilt. Die von der Beschwerdeführerin angesprochene Strafuntersuchung betraf

– was gerichtsnotorisch ist -

den Leit er des Y.___

Dr. C.___ . Sie wurde vor Jahren eingestellt und veranlasste das BSV nicht, von einer Vereinbarung mit dieser Gutachterstelle abzusehen. Entspre chend sind die generellen Einwände gegen dieses Gutachtensinstitut nicht zu hören. Dass die früheren Unregelmässigkeiten im Y.___ (vgl. Urteil des Bundes verwaltungsgerichts C-3255/2007 vom 15. Dezember 2009) auch den Fachbe reich Neurologie betrafen, ändert hieran nichts, ist doch nicht einsichtig, wes halb sich hieraus im hier zu beurteilenden Fall eine besondere Befangenheits befürchtung rechtfertigen sollte. 3.4

3.4.1

Zu prüfen bleibt das Vorliegen von Able hnungsgründen gegen Dr. Z.___ , welcher gemäss Mitteilung vom 18. Juni 2013 für die neurologische Be gutachtung vorgesehen ist ( Urk. 7/205/1). 3.4.2

Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den trif t igen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere As pekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen (Kieser, ATSG- Ko m mentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).

D ie Anforderungen an die Unbefangenheit eines medizinischen Sachverständi gen ergeben sich aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren ge mäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschen rechts konvention (Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2007 vom 11.

Oktober 2007 E. 5.1.1). Nach der Rechtsprechung ist Befangenheit anzu nehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Miss trauen in die Un parteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachver ständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vorein genommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des An scheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Emp finden einer Partei abgestellt werden. Das Miss trauen muss vielmehr in objekti ver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Un parteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen ( BGE 132 V 93

E. 7.1 mit Hinweis).

Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall er forderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als ge eignet erscheint (Kieser, a.a.O., Rz 18 zu Art. 44 mit Ver weis auf Maeschi, Kom men tar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Rz 12 zu Art. 93). 3.4.3

Die Beschwerdeführer in lässt gegen ein e Begutachtung durch Dr. Z.___

vorbringen, dass die IV-Stelle dessen fachliche Kompetenz für die Beurteilung des hier relevanten Hirnschadens nicht vorlegen könne. Zudem handle es sich bei Dr. Z.___ um einen „fliegenden Gutachter“ aus A.___ , der le diglich über eine Bewilligung beschränkt auf den Kanton Basel verfüge ( Urk. 1). 3.4.4

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird für eine Gutachtertätigkeit eine Fachausbildung verlangt, die auch im Ausland erworben werden kann (BGE 137 V 210 E. 3.3.2; Bundesgerichtsurteil 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3). Dr. Z.___ verfügt über einen Facharzttitel in Neurologie, den er gemäss Eintrag im Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesund heit (BAG, www.medregom.admin.ch , vgl. Urk. 7/220/23) im Jahr 2007 in A.___ erworben hat. Dem Medizinalberuferegister ist weiter zu entneh men, dass seine Fachausbildung am 2 0. Dezember 2012 in der Schweiz aner kannt wurde. Es besteht somit kein Anlass , an seiner fachlichen Kompetenz als neurologischer Facharzt zu zweifeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_997/2010 vom 1 0. August 2011, E. 2.4).

Stichhaltige Gründe, welche gegen die fachliche Kompetenz von Dr. Z.___ zur Beurteilung eines Hirnschadens sprechen, läss t die Beschwerdeführe rin keine v orbringen. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass der entsprechende Facharzttitel in A.___ die Disziplinen Neurologie und Psychiatrie bein haltet (vgl. entsprechenden Einwand der Beschwerdeführerin in Urk. 7/220/16, vgl. auch unter: www.arzt-auskunft.de/arzt , wo Dr. Z.___ als Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie aufgeführt wird), eher für dessen Kompetenz zur Beurteilung einer diesbezüglichen Schädigung.

Das BSV bestätigte in seinem Schreiben vom 7. August 2013 an den Rechts - vertre ter der Beschwerdeführerin denn auch ,

dass die Gutachterinnen und Gutachter regelmässig an versicherungsmedizinischen Fortbildungen teil neh men und über klinische Erfahrung verfügen . Zudem würden die Gutachterstel len garantieren , dass die für sie tätigen ausländischen Gutachterinnen und Gut achter mit den (versicherungs-)medizinischen Anforderungen an ein Gutachten für die schweizerische Invalidenversicherung vertraut seien. Entsprechend er fülle auch Dr. Z.___ die nach ständiger

Rechtsprechung geforderten Qualifikationen ( Urk. 7/220/21).

Anzufügen bleibt, dass Dr. Z.___ im Medizinia lberuferegister als 90-Tage-Die n s tleistungserbringer für den Kanton P .___ (2013) eingetragen ist, was bedeutet, dass er diesen Beruf während längstens 90 Tagen pro Kalen derjahr in der Schweiz selbständig ausüben darf, ohne dass er über eine kanto nale Berufsausübungsbewilligung verfügen muss (vgl. dazu Urteile IV.2012.00206 vom 3 1. Mai 2012 E. 4.3.1, IV.2011.00991 vom 9. November 2011, IV.2013.00910 vom 2 2. November 2013 E. 4.4; Art. 35 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die universitären Medizinialberufe, SR 811.11)

Weitere relevante Befangenheitsgründe liess die Beschwerdeführerin nicht gel tend machen. 3.5

Zusammenfassend steht fest, dass weder das Y.___ als Gutachterstelle noch Dr. Z.___ als befangen gelten und dass keine stichhaltige n Gründe ge gen deren Beizug vorliegen. Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid folglich zu Recht an der polydisziplinären Abklärung der Beschwer deführerin im Y.___ und den ausgewählten Fachärzten fest. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 4.

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG).

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom

26. August 2013 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der polydisziplinären Be gutachtung der Beschwerdeführerin durch das Y.___ und den ausgewählten Fach ärzten festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.

E. 1.2 Nachdem mit Beschluss IV.2012.01042 vom 2 2. April 2013 der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Lichte der bundesgerichtlich aufgestellten Forde rungen (BGE 137 V 210) und de r en per 1. März 2012 in Kraft getretenen Um setzung auf Verordnungsebene (Art. 72 bis der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV, Randziffern 2075 ff. des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI ) noch verneint wurde, ist die Anfechtbar keitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils beim nunmeh rigen Stand der Gutachtensanordnung mit Bezeichnung des Gutachtensinstituts und der Gutachtenspersonen ohne Weiteres zu bejahen (vgl. dazu insbesondere BGE 138 V 271 E. 1.2.1 bis 1.2.3; E. 2.1-2 .3 im Beschluss IV.2012.01042 vom 2 2. April 2013 ; Urteile IV.2013.005 53 vom 30. August 2013 und IV.20 13.00910 vom 2 2. November 2013 ).

E. 1.3 In BGE 137 V 210 formulierte das Bundesgericht Anforderungen an polydiszipli näre medizinische Entscheidungsgrundlagen. Dabei kommt den Rahmenbedingungen der Auftragsve rgabe eine grosse Bedeutung zu (BGE 137 V 210 E. 3.1 S. 242, 138 V 271 E. 1 .1).

Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdiszip linen beteiligt sind, haben nach dem Wortlaut von Art. 72 bis

Abs. 1 IVV bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinba rung getroffen hat. Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs.

E. 1.4 Ist eine Gutachterstelle nach diesem System benannt, so kann die versicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung anbringen, bei spielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sach verhalt - bloss einer "second opinion" entspräche. Nach wie vor gerügt werden könnten (personenbezogene) Ausstandsgründe. Nicht gehört werden könne in dessen das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invaliden versicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS ( BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). 2.

E. 2 Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 26. September 2013 Be schwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, im Einvernehmen mit ihr eine neue Gutachterstelle zu beauftragen ( Urk. 1) . Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 29. Oktober 2013 auf Abweisung ( Urk. 6).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Festhalten sowohl am Y.___ als auch an den ausgewählten Fachärzten im angefochtenen Entscheid damit, dass die Be schwerdeführerin keine stichhaltigen Einwände gegen den im Einwandverfahren hinsichtlich des notwendigen Fachwissens in Frage gestellte n zuständigen Neurologen Dr. Z.___

habe vorbringen lassen ( Urk. 2) .

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin lässt beschwerdeweise vorbringen, dass sie an einem Hirnschaden leide, welcher nur von einem ausgewiesenen und fachkompetenten Gutachter beurteilt werden könne. Dr. Z.___ sei ein „fliegender Gut achter“ aus A.___ . Die Beschwerdegegnerin habe dessen fachliche Kom petenz nicht darlegen können. Auf ihren Vorschlag, die Begutachtung im B.___ durchführen zu lassen, sei die Beschwerdegegnerin nicht eingegangen, bevorzuge sie doch Ärzte, welche nie in der Schweiz tätig gewe sen seien und sich einzig des Geldes wegen anböten. Ein faires Verfahren erfor dere die Offenlegung der fachlichen Kompetenzen eines Gutachters.

Unverständlich sei auch, weshalb die Beschwerdegegnerin ausgerechnet ein Gut achterinstitut ausgewählt habe, gegen welches ein Strafverfahren geführt worden sei und im Fachbereich Neurologie Auffälligkeiten beanstandet worden seien. Letztlich sei eine Begutachtung auch unverhältnismässig. Die Beschwer deführerin stehe in ihrem 59. Altersjahr und beziehe sei 1996 eine Invaliden rente; eine Eingliederung sei u nter diesen Voraussetzungen nicht realistisch ( Urk. 1).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die angeordnete polydisziplinäre Begutach tung notwendig, resp ektive verhältnismässig ist , und ob am über SuisseMED@P über das Zufallsprinzip ausgewählte n Gutachterinstitut

Y.___ (vgl. Urk. 7/189) sowie a m n eurologischen Fachgutachter Dr. Z.___ festgehalten werden kann. Nicht im Streite stehen dagegen die vorgesehenen Fachdisziplinen der polydisziplinären Begutachtung (Allgemeine/Innere Medizin, Neurologie, Ortho pädie, Psychiatrie, vgl. Urk. 7/205) sowie die übrigen Fachgutachter.

E. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) . Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis

Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die webbasierte Vergabeplatt form SuisseMED@P eingerichtet, über welche der gesamte Verlauf der Gutach tenseinholung gesteuert und kontrolliert wird (vgl. SuisseMED@P: Handbuch für Gutach ter- und IV-Stellen = Anhang V KSVI, www.bsv.admin.ch/voll - zug/documents/view/3946/lang:deu/category:34, Stand 21. August 2012; http://www.suissemedap.ch ; BGE 139 V 349 E . 2.2 ).

E. 3.1 Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die in Aussicht genommene poly - diszip linäre Begutachtung mit Blick auf den langjährigen Rentenbezug und ihr fortgeschrittenes Alter nicht zumutbar, da nicht verhältnismässig sei, ist nach der geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nunmehr zwar zu hören, erweist sich aber als nicht stichhaltig.

Die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit nach Art. 7 Abs. 2 ATSG richtet sich ausschliesslich nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, was auch im Re visionsfall (Art. 17 Abs. 1 ATSG) gilt; nicht gesundheitlich bedingte Eingliede rungshindernisse haben daher bei der Invaliditätsbemessung auch im Revisions zusammenhang ausser Acht zu bleiben. Daher geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin besteht, dass eine medizinisch attestierte Verbes serung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Aufl., S. 383); praktisch be deutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfä higkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tiefe ren Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_371/2010 vom 21. Juni 2010 E. 3, 9C_17/2010 vom 2 2. April 2010 E. 3.2.3, 9C_996/2009 vom 10. Juni 2010 E. 3.6, 9C_215/2010 vom 20. April 2010 E. 4 und 5, 8C_61/2010 vom 25. Mai 2010 E. 2 und 3, 8C_972/2009 vom 27. Mai 2010 E. 3 und 4, 8C_1005/2009 vom 29. Januar 2010 E. 6 und 7), und zwar auch bei langjährigem Rentenbezug (Urteile 9C_996/2009 vom 10. Juni 2010 [rund 13 Jahre], 9C_207/2009 vom 16. April 2010 [13 Jahre], 8C_40/2010 vom 5. März 2010 [zehn Jahre], 8C_700/2009 vom 19. Januar 2010 [14 Jahre] und 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 [15 Jahre]).

Zwar ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug trotz me dizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen hat , bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer und/oder be ruflich-erwerblicher Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausge schöpft werden kann ( vgl. Urteil 9C_720/2007 vom 28. April 2008) . Auch wenn im hier zu beurteilenden Fall eine solche Ausnahme anzunehmen wäre, recht fertigte dies aber nicht die

Weiterausrichtung der ganzen Rente oh ne ergän zende Abklärungen. Die Anwendung der oben zitierten Rechtsprechung

bedingt in jedem Fall zunächst die ärztliche Prüfung der medizinisch-theoretischen Ar beitsfähigkeit und verpflichtet die Verwaltung lediglich, in besonderen Fällen die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen medizinisch-theoretischen Arbeitsfä higkeit im Sinne des erwä hnten Urteils 9C_720/2007

zu prüfen, die nach den konkreten Umständen sich als unerlässlich herausstellenden Eingliederungs massnahmen an die Hand zu nehmen , sofern deren Vorausset zungen erfüllt sind, und erst an schliessend über eine revisionsweise Aufhebung des Renten anspruchs zu verfügen .

Ein grundsätzlicher Verzicht auf Abklärungsmassnahmen der Verwaltung und damit eine voraussetzungslose Weiterausrichtung der bisherigen Rente lässt sich gestützt darauf nicht begründen.

E. 3.2 Was den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verpflichtung der Beschwerde - gegne rin zu einer einvernehmlichen Gutachtenseinholung anbelangt ( Urk. 1 S. 2), wurde sie bereits im Beschluss IV. 2012 .01042 vom 2 2. April 2013 darauf hingewiesen, dass bei polydisziplinären Gutachten aufgrund der Zufalls zuteilung der Gutachtensaufträge über Suiss e MED@P kein Raum für eine ein vernehmliche Einigung bezüglich der Gutachterstelle verbleibt (E. 2.5 ) Gemäss BGE 139 V 349 erfolgt die Gutachterwahl bei polydisziplinäre n Begutachtungen immer nach dem Zufallsprinzip

und ist auch

im Falle stichhaltiger Einwendun gen gegen bezeichnete Sachverständige zu wiederholen beziehungsweise zu modifiziere n (E. 5.2.1), mithin auch diesfalls n icht einigungsweise festzulegen.

E. 3.3 Dem Ein wand der Beschwerdeführerin , dass unverständlich sei, dass mit dem Y.___ ein Begutachtungsinstitut ausgewählt worden sei, gegen welches ein Straf verfahren geführt worden sei und dabei Auffälligkeiten gerade im hier beson ders relevanten Fachbereich Neurologie beanstandet worden seien ( Urk. 1 S. 5), ist entgegenzuhalten, dass die Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip – zu sammen mit den weiteren Vorgaben nach BGE 137 V 210 – generelle, nicht einzelfallbezogene Bedenken gegenstandslos macht . In BGE 139 V 349 erklärte das Bundesgericht die auf den 1. März 2012 in Kraft gesetzte Regelung gemäss Art. 72 bis IVV, welche Grundlage des zufallsbasierten MEDAS-Zuweisungssys tem s über SuisseMED@P bildet, als rechtmässig . Polydisziplinäre Gutachten für IV-Stellen dürfen nur Gutachterstellen verfassen, die mit dem BSV eine Verein barung eingegangen sind . Generelle Einwendungen gegen eine solche über SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle werden angesichts der höchstrichter lich anerkannten Rechtmässigkeit des Systems gegenstandslos.

Dem Y.___ wurde unter der Auftragsnummer O.___ über SuisseMED@P (vgl. Urk. 7/189) der Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der Beschwerde führerin zufallsweise er teilt. Die von der Beschwerdeführerin angesprochene Strafuntersuchung betraf

– was gerichtsnotorisch ist -

den Leit er des Y.___

Dr. C.___ . Sie wurde vor Jahren eingestellt und veranlasste das BSV nicht, von einer Vereinbarung mit dieser Gutachterstelle abzusehen. Entspre chend sind die generellen Einwände gegen dieses Gutachtensinstitut nicht zu hören. Dass die früheren Unregelmässigkeiten im Y.___ (vgl. Urteil des Bundes verwaltungsgerichts C-3255/2007 vom 15. Dezember 2009) auch den Fachbe reich Neurologie betrafen, ändert hieran nichts, ist doch nicht einsichtig, wes halb sich hieraus im hier zu beurteilenden Fall eine besondere Befangenheits befürchtung rechtfertigen sollte.

E. 3.4.1 Zu prüfen bleibt das Vorliegen von Able hnungsgründen gegen Dr. Z.___ , welcher gemäss Mitteilung vom 18. Juni 2013 für die neurologische Be gutachtung vorgesehen ist ( Urk. 7/205/1).

E. 3.4.2 Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den trif t igen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere As pekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen (Kieser, ATSG- Ko m mentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).

D ie Anforderungen an die Unbefangenheit eines medizinischen Sachverständi gen ergeben sich aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren ge mäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschen rechts konvention (Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2007 vom 11.

Oktober 2007 E. 5.1.1). Nach der Rechtsprechung ist Befangenheit anzu nehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Miss trauen in die Un parteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachver ständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vorein genommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des An scheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Emp finden einer Partei abgestellt werden. Das Miss trauen muss vielmehr in objekti ver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Un parteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen ( BGE 132 V 93

E. 7.1 mit Hinweis).

Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall er forderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als ge eignet erscheint (Kieser, a.a.O., Rz 18 zu Art. 44 mit Ver weis auf Maeschi, Kom men tar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Rz 12 zu Art. 93).

E. 3.4.3 Die Beschwerdeführer in lässt gegen ein e Begutachtung durch Dr. Z.___

vorbringen, dass die IV-Stelle dessen fachliche Kompetenz für die Beurteilung des hier relevanten Hirnschadens nicht vorlegen könne. Zudem handle es sich bei Dr. Z.___ um einen „fliegenden Gutachter“ aus A.___ , der le diglich über eine Bewilligung beschränkt auf den Kanton Basel verfüge ( Urk. 1).

E. 3.4.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird für eine Gutachtertätigkeit eine Fachausbildung verlangt, die auch im Ausland erworben werden kann (BGE 137 V 210 E. 3.3.2; Bundesgerichtsurteil 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3). Dr. Z.___ verfügt über einen Facharzttitel in Neurologie, den er gemäss Eintrag im Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesund heit (BAG, www.medregom.admin.ch , vgl. Urk. 7/220/23) im Jahr 2007 in A.___ erworben hat. Dem Medizinalberuferegister ist weiter zu entneh men, dass seine Fachausbildung am 2 0. Dezember 2012 in der Schweiz aner kannt wurde. Es besteht somit kein Anlass , an seiner fachlichen Kompetenz als neurologischer Facharzt zu zweifeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_997/2010 vom 1 0. August 2011, E. 2.4).

Stichhaltige Gründe, welche gegen die fachliche Kompetenz von Dr. Z.___ zur Beurteilung eines Hirnschadens sprechen, läss t die Beschwerdeführe rin keine v orbringen. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass der entsprechende Facharzttitel in A.___ die Disziplinen Neurologie und Psychiatrie bein haltet (vgl. entsprechenden Einwand der Beschwerdeführerin in Urk. 7/220/16, vgl. auch unter: www.arzt-auskunft.de/arzt , wo Dr. Z.___ als Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie aufgeführt wird), eher für dessen Kompetenz zur Beurteilung einer diesbezüglichen Schädigung.

Das BSV bestätigte in seinem Schreiben vom 7. August 2013 an den Rechts - vertre ter der Beschwerdeführerin denn auch ,

dass die Gutachterinnen und Gutachter regelmässig an versicherungsmedizinischen Fortbildungen teil neh men und über klinische Erfahrung verfügen . Zudem würden die Gutachterstel len garantieren , dass die für sie tätigen ausländischen Gutachterinnen und Gut achter mit den (versicherungs-)medizinischen Anforderungen an ein Gutachten für die schweizerische Invalidenversicherung vertraut seien. Entsprechend er fülle auch Dr. Z.___ die nach ständiger

Rechtsprechung geforderten Qualifikationen ( Urk. 7/220/21).

Anzufügen bleibt, dass Dr. Z.___ im Medizinia lberuferegister als 90-Tage-Die n s tleistungserbringer für den Kanton P .___ (2013) eingetragen ist, was bedeutet, dass er diesen Beruf während längstens 90 Tagen pro Kalen derjahr in der Schweiz selbständig ausüben darf, ohne dass er über eine kanto nale Berufsausübungsbewilligung verfügen muss (vgl. dazu Urteile IV.2012.00206 vom 3 1. Mai 2012 E. 4.3.1, IV.2011.00991 vom 9. November 2011, IV.2013.00910 vom 2 2. November 2013 E. 4.4; Art. 35 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die universitären Medizinialberufe, SR 811.11)

Weitere relevante Befangenheitsgründe liess die Beschwerdeführerin nicht gel tend machen.

E. 3.5 Zusammenfassend steht fest, dass weder das Y.___ als Gutachterstelle noch Dr. Z.___ als befangen gelten und dass keine stichhaltige n Gründe ge gen deren Beizug vorliegen. Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid folglich zu Recht an der polydisziplinären Abklärung der Beschwer deführerin im Y.___ und den ausgewählten Fachärzten fest. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00867 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom

31. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1954, bezieht seit 1. August 1996 eine ganze Rente der Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 %. Nach Kenntnisnahme einer Verfü gung der Unfallversicherung Zürich Versicherungs-Gesellschaft vom 2. März 2007, mit welcher diese die unfallversicherungsrecht lichen Leistungen einstellte, sistierte die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Weiterauszahlung der Rente mit Verfügung vom 22. Januar 2008 aufgrund des Verdachts eines unrecht mässigen Leistungsbe zugs bis zur Herausgabe der Akten der Zürich Versiche rungs-Gesellschaft. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde dagegen mit Urteil IV.2008.00148 vom 28. Mai 2008 gut und hob die vorsorgliche An ordnung der IV-Stelle auf.

Mit Einspracheentscheid vom 10. April 2008 hiess die Zürich die Einsprache gegen die Einstellungsverfügung vom 2. März 2007 materiell in dem Sinne teilweise gut, als sie bis 22. September 2005 Taggelder auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit von 10 % und ab 23. September 2005 eine Invalidenrente von 10 % sowie eine Integritätsentschädigung in derselben Höhe zusprach. Die Beschwerde dagegen wurde mit Urteil UV.2008.00155 vom 29. Mai 2009 mit der Feststellung, dass die Versicherte vom 1. November 1996 bis 31. Oktober 2002 Anspruch auf Taggelder aufgrund einer 100%igen Ar beitsunfähigkeit und ab 1. November 2002 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund einer 100%igen Invalidität sowie auf eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 70 % habe (zuzüglich Verzugszinsrege lung), gutgeheis sen. Mit Urteil 8C_629/2009 vom 29. März 2010 hob das Bundesgericht diesen Entscheid mit Ausnahme der Verzugszinsregelung auf.

Am 14. Juni 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten die Notwendigkeit einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung mit (Allge meine/Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie). Die Versi cherte liess die Notwendigkeit ei ner Begutachtung bestreiten und ausführen, dass ein neurologischer Gesund heitsschaden vorliege und die Gutachterstelle die Fach gebiete Neurologie und Neuroradiologie abdecken müsse, wofür die MEDAS-Gut achterstellen nicht geeignet seien. Die IV-Stelle hielt mit Zwischenverfügung vom 28. August 2012 an der Notwen digkeit einer medizinischen Abklärung du rch eine, noch nicht konkret bezeichnete Begutachterstelle MEDAS fest (vgl. Sachverhalt im Beschluss IV.2012.01042 vom 2 2. April 2013, Urk. 7/200).

Auf die Beschwerde der Versicherten vom 28. September 2012 gegen die Zwi schenverfügung trat das Sozialversicherungsgericht mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Beschluss IV.2012.01042 vom 2 2. April 2013 mangels nicht wieder gutzumachendem Nachteil mit der Begründung, die beste henden Differenzen könnten nach der endgültigen zwischenverfügungsweisen Festle gung der Gutachterstelle und den an der Begutachtung beteiligten Fachperso nen erfolgen, nicht ein. 1.2

Am 18. Juni 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten die Begutachtung durch die MEDAS

Y.___

unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Disziplinen und Gutachterpersonen mit ( Urk. 7/105). Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 liess die Versicherte Einwände gegen die Begutachtung im Y.___ vorbringen, wobei sie insbesondere das Sach verständnis des neurologischen Fachgutachters in Frage stellen liess und die Wahl des Y.___ als solchem ( Urk. 7/208) .

In der Folge erliess die IV-Stelle am

26. August 2013 eine Zwischenverfügung mit welcher sie an der Gutachterstelle und den ausgewählten Fachärzten festhielt ( Urk. 2). 2.

Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 26. September 2013 Be schwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, im Einvernehmen mit ihr eine neue Gutachterstelle zu beauftragen ( Urk. 1) . Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 29. Oktober 2013 auf Abweisung ( Urk. 6).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom

26. August 2013 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der polydisziplinären Be gutachtung der Beschwerdeführerin durch das Y.___ und den ausgewählten Fach ärzten festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 1.2

Nachdem mit Beschluss IV.2012.01042 vom 2 2. April 2013 der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Lichte der bundesgerichtlich aufgestellten Forde rungen (BGE 137 V 210) und de r en per 1. März 2012 in Kraft getretenen Um setzung auf Verordnungsebene (Art. 72 bis der Verordnung über die Invaliden versicherung, IVV, Randziffern 2075 ff. des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI ) noch verneint wurde, ist die Anfechtbar keitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils beim nunmeh rigen Stand der Gutachtensanordnung mit Bezeichnung des Gutachtensinstituts und der Gutachtenspersonen ohne Weiteres zu bejahen (vgl. dazu insbesondere BGE 138 V 271 E. 1.2.1 bis 1.2.3; E. 2.1-2 .3 im Beschluss IV.2012.01042 vom 2 2. April 2013 ; Urteile IV.2013.005 53 vom 30. August 2013 und IV.20 13.00910 vom 2 2. November 2013 ).

1.3

In BGE 137 V 210 formulierte das Bundesgericht Anforderungen an polydiszipli näre medizinische Entscheidungsgrundlagen. Dabei kommt den Rahmenbedingungen der Auftragsve rgabe eine grosse Bedeutung zu (BGE 137 V 210 E. 3.1 S. 242, 138 V 271 E. 1 .1).

Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdiszip linen beteiligt sind, haben nach dem Wortlaut von Art. 72 bis

Abs. 1 IVV bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinba rung getroffen hat. Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) . Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis

Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die webbasierte Vergabeplatt form SuisseMED@P eingerichtet, über welche der gesamte Verlauf der Gutach tenseinholung gesteuert und kontrolliert wird (vgl. SuisseMED@P: Handbuch für Gutach ter- und IV-Stellen = Anhang V KSVI, www.bsv.admin.ch/voll - zug/documents/view/3946/lang:deu/category:34, Stand 21. August 2012; http://www.suissemedap.ch ; BGE 139 V 349 E . 2.2 ). 1.4

Ist eine Gutachterstelle nach diesem System benannt, so kann die versicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung anbringen, bei spielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sach verhalt - bloss einer "second opinion" entspräche. Nach wie vor gerügt werden könnten (personenbezogene) Ausstandsgründe. Nicht gehört werden könne in dessen das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invaliden versicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS ( BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Festhalten sowohl am Y.___ als auch an den ausgewählten Fachärzten im angefochtenen Entscheid damit, dass die Be schwerdeführerin keine stichhaltigen Einwände gegen den im Einwandverfahren hinsichtlich des notwendigen Fachwissens in Frage gestellte n zuständigen Neurologen Dr. Z.___

habe vorbringen lassen ( Urk. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin lässt beschwerdeweise vorbringen, dass sie an einem Hirnschaden leide, welcher nur von einem ausgewiesenen und fachkompetenten Gutachter beurteilt werden könne. Dr. Z.___ sei ein „fliegender Gut achter“ aus A.___ . Die Beschwerdegegnerin habe dessen fachliche Kom petenz nicht darlegen können. Auf ihren Vorschlag, die Begutachtung im B.___ durchführen zu lassen, sei die Beschwerdegegnerin nicht eingegangen, bevorzuge sie doch Ärzte, welche nie in der Schweiz tätig gewe sen seien und sich einzig des Geldes wegen anböten. Ein faires Verfahren erfor dere die Offenlegung der fachlichen Kompetenzen eines Gutachters.

Unverständlich sei auch, weshalb die Beschwerdegegnerin ausgerechnet ein Gut achterinstitut ausgewählt habe, gegen welches ein Strafverfahren geführt worden sei und im Fachbereich Neurologie Auffälligkeiten beanstandet worden seien. Letztlich sei eine Begutachtung auch unverhältnismässig. Die Beschwer deführerin stehe in ihrem 59. Altersjahr und beziehe sei 1996 eine Invaliden rente; eine Eingliederung sei u nter diesen Voraussetzungen nicht realistisch ( Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob die angeordnete polydisziplinäre Begutach tung notwendig, resp ektive verhältnismässig ist , und ob am über SuisseMED@P über das Zufallsprinzip ausgewählte n Gutachterinstitut

Y.___ (vgl. Urk. 7/189) sowie a m n eurologischen Fachgutachter Dr. Z.___ festgehalten werden kann. Nicht im Streite stehen dagegen die vorgesehenen Fachdisziplinen der polydisziplinären Begutachtung (Allgemeine/Innere Medizin, Neurologie, Ortho pädie, Psychiatrie, vgl. Urk. 7/205) sowie die übrigen Fachgutachter. 3. 3.1

Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die in Aussicht genommene poly - diszip linäre Begutachtung mit Blick auf den langjährigen Rentenbezug und ihr fortgeschrittenes Alter nicht zumutbar, da nicht verhältnismässig sei, ist nach der geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nunmehr zwar zu hören, erweist sich aber als nicht stichhaltig.

Die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit nach Art. 7 Abs. 2 ATSG richtet sich ausschliesslich nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, was auch im Re visionsfall (Art. 17 Abs. 1 ATSG) gilt; nicht gesundheitlich bedingte Eingliede rungshindernisse haben daher bei der Invaliditätsbemessung auch im Revisions zusammenhang ausser Acht zu bleiben. Daher geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin besteht, dass eine medizinisch attestierte Verbes serung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Aufl., S. 383); praktisch be deutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfä higkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tiefe ren Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_371/2010 vom 21. Juni 2010 E. 3, 9C_17/2010 vom 2 2. April 2010 E. 3.2.3, 9C_996/2009 vom 10. Juni 2010 E. 3.6, 9C_215/2010 vom 20. April 2010 E. 4 und 5, 8C_61/2010 vom 25. Mai 2010 E. 2 und 3, 8C_972/2009 vom 27. Mai 2010 E. 3 und 4, 8C_1005/2009 vom 29. Januar 2010 E. 6 und 7), und zwar auch bei langjährigem Rentenbezug (Urteile 9C_996/2009 vom 10. Juni 2010 [rund 13 Jahre], 9C_207/2009 vom 16. April 2010 [13 Jahre], 8C_40/2010 vom 5. März 2010 [zehn Jahre], 8C_700/2009 vom 19. Januar 2010 [14 Jahre] und 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 [15 Jahre]).

Zwar ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug trotz me dizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen hat , bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer und/oder be ruflich-erwerblicher Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausge schöpft werden kann ( vgl. Urteil 9C_720/2007 vom 28. April 2008) . Auch wenn im hier zu beurteilenden Fall eine solche Ausnahme anzunehmen wäre, recht fertigte dies aber nicht die

Weiterausrichtung der ganzen Rente oh ne ergän zende Abklärungen. Die Anwendung der oben zitierten Rechtsprechung

bedingt in jedem Fall zunächst die ärztliche Prüfung der medizinisch-theoretischen Ar beitsfähigkeit und verpflichtet die Verwaltung lediglich, in besonderen Fällen die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen medizinisch-theoretischen Arbeitsfä higkeit im Sinne des erwä hnten Urteils 9C_720/2007

zu prüfen, die nach den konkreten Umständen sich als unerlässlich herausstellenden Eingliederungs massnahmen an die Hand zu nehmen , sofern deren Vorausset zungen erfüllt sind, und erst an schliessend über eine revisionsweise Aufhebung des Renten anspruchs zu verfügen .

Ein grundsätzlicher Verzicht auf Abklärungsmassnahmen der Verwaltung und damit eine voraussetzungslose Weiterausrichtung der bisherigen Rente lässt sich gestützt darauf nicht begründen.

3.2

Was den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verpflichtung der Beschwerde - gegne rin zu einer einvernehmlichen Gutachtenseinholung anbelangt ( Urk. 1 S. 2), wurde sie bereits im Beschluss IV. 2012 .01042 vom 2 2. April 2013 darauf hingewiesen, dass bei polydisziplinären Gutachten aufgrund der Zufalls zuteilung der Gutachtensaufträge über Suiss e MED@P kein Raum für eine ein vernehmliche Einigung bezüglich der Gutachterstelle verbleibt (E. 2.5 ) Gemäss BGE 139 V 349 erfolgt die Gutachterwahl bei polydisziplinäre n Begutachtungen immer nach dem Zufallsprinzip

und ist auch

im Falle stichhaltiger Einwendun gen gegen bezeichnete Sachverständige zu wiederholen beziehungsweise zu modifiziere n (E. 5.2.1), mithin auch diesfalls n icht einigungsweise festzulegen. 3.3

Dem Ein wand der Beschwerdeführerin , dass unverständlich sei, dass mit dem Y.___ ein Begutachtungsinstitut ausgewählt worden sei, gegen welches ein Straf verfahren geführt worden sei und dabei Auffälligkeiten gerade im hier beson ders relevanten Fachbereich Neurologie beanstandet worden seien ( Urk. 1 S. 5), ist entgegenzuhalten, dass die Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip – zu sammen mit den weiteren Vorgaben nach BGE 137 V 210 – generelle, nicht einzelfallbezogene Bedenken gegenstandslos macht . In BGE 139 V 349 erklärte das Bundesgericht die auf den 1. März 2012 in Kraft gesetzte Regelung gemäss Art. 72 bis IVV, welche Grundlage des zufallsbasierten MEDAS-Zuweisungssys tem s über SuisseMED@P bildet, als rechtmässig . Polydisziplinäre Gutachten für IV-Stellen dürfen nur Gutachterstellen verfassen, die mit dem BSV eine Verein barung eingegangen sind . Generelle Einwendungen gegen eine solche über SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle werden angesichts der höchstrichter lich anerkannten Rechtmässigkeit des Systems gegenstandslos.

Dem Y.___ wurde unter der Auftragsnummer O.___ über SuisseMED@P (vgl. Urk. 7/189) der Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der Beschwerde führerin zufallsweise er teilt. Die von der Beschwerdeführerin angesprochene Strafuntersuchung betraf

– was gerichtsnotorisch ist -

den Leit er des Y.___

Dr. C.___ . Sie wurde vor Jahren eingestellt und veranlasste das BSV nicht, von einer Vereinbarung mit dieser Gutachterstelle abzusehen. Entspre chend sind die generellen Einwände gegen dieses Gutachtensinstitut nicht zu hören. Dass die früheren Unregelmässigkeiten im Y.___ (vgl. Urteil des Bundes verwaltungsgerichts C-3255/2007 vom 15. Dezember 2009) auch den Fachbe reich Neurologie betrafen, ändert hieran nichts, ist doch nicht einsichtig, wes halb sich hieraus im hier zu beurteilenden Fall eine besondere Befangenheits befürchtung rechtfertigen sollte. 3.4

3.4.1

Zu prüfen bleibt das Vorliegen von Able hnungsgründen gegen Dr. Z.___ , welcher gemäss Mitteilung vom 18. Juni 2013 für die neurologische Be gutachtung vorgesehen ist ( Urk. 7/205/1). 3.4.2

Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den trif t igen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere As pekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen (Kieser, ATSG- Ko m mentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).

D ie Anforderungen an die Unbefangenheit eines medizinischen Sachverständi gen ergeben sich aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren ge mäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschen rechts konvention (Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2007 vom 11.

Oktober 2007 E. 5.1.1). Nach der Rechtsprechung ist Befangenheit anzu nehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Miss trauen in die Un parteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachver ständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vorein genommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des An scheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Emp finden einer Partei abgestellt werden. Das Miss trauen muss vielmehr in objekti ver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversiche rungsrecht zukommt, ist an die Un parteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen ( BGE 132 V 93

E. 7.1 mit Hinweis).

Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall er forderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als ge eignet erscheint (Kieser, a.a.O., Rz 18 zu Art. 44 mit Ver weis auf Maeschi, Kom men tar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Rz 12 zu Art. 93). 3.4.3

Die Beschwerdeführer in lässt gegen ein e Begutachtung durch Dr. Z.___

vorbringen, dass die IV-Stelle dessen fachliche Kompetenz für die Beurteilung des hier relevanten Hirnschadens nicht vorlegen könne. Zudem handle es sich bei Dr. Z.___ um einen „fliegenden Gutachter“ aus A.___ , der le diglich über eine Bewilligung beschränkt auf den Kanton Basel verfüge ( Urk. 1). 3.4.4

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird für eine Gutachtertätigkeit eine Fachausbildung verlangt, die auch im Ausland erworben werden kann (BGE 137 V 210 E. 3.3.2; Bundesgerichtsurteil 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3). Dr. Z.___ verfügt über einen Facharzttitel in Neurologie, den er gemäss Eintrag im Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesund heit (BAG, www.medregom.admin.ch , vgl. Urk. 7/220/23) im Jahr 2007 in A.___ erworben hat. Dem Medizinalberuferegister ist weiter zu entneh men, dass seine Fachausbildung am 2 0. Dezember 2012 in der Schweiz aner kannt wurde. Es besteht somit kein Anlass , an seiner fachlichen Kompetenz als neurologischer Facharzt zu zweifeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_997/2010 vom 1 0. August 2011, E. 2.4).

Stichhaltige Gründe, welche gegen die fachliche Kompetenz von Dr. Z.___ zur Beurteilung eines Hirnschadens sprechen, läss t die Beschwerdeführe rin keine v orbringen. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass der entsprechende Facharzttitel in A.___ die Disziplinen Neurologie und Psychiatrie bein haltet (vgl. entsprechenden Einwand der Beschwerdeführerin in Urk. 7/220/16, vgl. auch unter: www.arzt-auskunft.de/arzt , wo Dr. Z.___ als Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie aufgeführt wird), eher für dessen Kompetenz zur Beurteilung einer diesbezüglichen Schädigung.

Das BSV bestätigte in seinem Schreiben vom 7. August 2013 an den Rechts - vertre ter der Beschwerdeführerin denn auch ,

dass die Gutachterinnen und Gutachter regelmässig an versicherungsmedizinischen Fortbildungen teil neh men und über klinische Erfahrung verfügen . Zudem würden die Gutachterstel len garantieren , dass die für sie tätigen ausländischen Gutachterinnen und Gut achter mit den (versicherungs-)medizinischen Anforderungen an ein Gutachten für die schweizerische Invalidenversicherung vertraut seien. Entsprechend er fülle auch Dr. Z.___ die nach ständiger

Rechtsprechung geforderten Qualifikationen ( Urk. 7/220/21).

Anzufügen bleibt, dass Dr. Z.___ im Medizinia lberuferegister als 90-Tage-Die n s tleistungserbringer für den Kanton P .___ (2013) eingetragen ist, was bedeutet, dass er diesen Beruf während längstens 90 Tagen pro Kalen derjahr in der Schweiz selbständig ausüben darf, ohne dass er über eine kanto nale Berufsausübungsbewilligung verfügen muss (vgl. dazu Urteile IV.2012.00206 vom 3 1. Mai 2012 E. 4.3.1, IV.2011.00991 vom 9. November 2011, IV.2013.00910 vom 2 2. November 2013 E. 4.4; Art. 35 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die universitären Medizinialberufe, SR 811.11)

Weitere relevante Befangenheitsgründe liess die Beschwerdeführerin nicht gel tend machen. 3.5

Zusammenfassend steht fest, dass weder das Y.___ als Gutachterstelle noch Dr. Z.___ als befangen gelten und dass keine stichhaltige n Gründe ge gen deren Beizug vorliegen. Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid folglich zu Recht an der polydisziplinären Abklärung der Beschwer deführerin im Y.___ und den ausgewählten Fachärzten fest. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 4.

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG).

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer