Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1956, meldete sich
am 5. September 2005 u nter Hinweis auf die Folgen einer Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/8 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 2 6. Juni 2006 bei ei nem Invaliditätsgrad von 40 %
ab dem 1. Dezember 2005 eine Viertelsrente zu ( Urk. 11/39, Urk. 11/30) . Nach
dagegen erhobener Einsprache ( Urk. 11/48) hob die IV-Stelle die zugesprochene R ente m it Einspracheentscheid vom 1 4. Februar 2008 rückwirkend ab dem 1. Dezember 2005 wieder auf ( Urk. 11/74 S. 4 Dispo sitiv Ziff. 1). Die dagegen
erhobene Beschwerde ( Urk. 11/77/3-6) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 8. Juli 2008 in dem Sinne gut geheissen , dass der
E ntscheid vom 1 4. Februar 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde ( Urk. 11/84 S. 8 Dispositiv Ziff. 1 , Prozess Nr. IV.2008.00274 ).
Nach weiteren medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicher ten
m it Verfügung vom 3. Dezem ber 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % rück wirkend ab dem 1. Dezember 2005 erneut eine Viertelsrente zu ( Urk. 11/118, Urk. 11/109 ). 1.2
I m Juli 2012 wurde eine Revision ein geleitet ( Urk. 11/135). Am 2 4. Januar 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine polydisziplinäre Abklärung notwendig sei ( Urk. 11/147). Der Versicherte nahm am 3 0. Januar 2014 dazu Stellung ( Urk. 11/148). Am 1 9. Februar 2014 teilt die IV-Stelle
dem Versicherten das Begutachtungsinstitut und die Namen der beteiligten Fachärzte mit ( Urk. 11/152). Der Versicherte nahm dazu am 2 5. Februar 2014 Stellung ( Urk. 11/155). Mit Zwischenverfügung vom 2 8. Februar 2014 hielt die IV-Stelle an der vorgesehenen Abklärungsstelle fest ( Urk. 11/160 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2. April 2014 Beschwerde ( Urk.
1) gegen die Verfü gun g vom 2 8. Februar 2014 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, von einer Begutachtung bei der Y.___ AG ge nerell und insbesondere bei den ausgewählten Gutachtern a b zusehen ( Urk. 1 S.
2 Ziff. 1 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Mai 2014 ( Urk.
10) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 7. Juli 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) abgewiesen und dem Beschwerde führer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Bei der angefochtenen Verfügung vom 2 8. Februar 2014 ( Urk.
2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Y.___ AG als Abklärungsstelle festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung.
Nach Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5
Abs. 2 und Art. 46 des Bun desgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG )
kann eine Zwi schen verfügung
bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E.
6.1) grundsätzlich selbständig mit Be schwer de angefochten werden .
Die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist beim vorliegenden Verfahrensstand der Gutachtensanordnung , in welchem dem Beschwerdeführer das Gutachtensinstitut und die Gutachtenspersonen mit geteilt wurden ,
zu bejahen (vgl. dazu insbesondere BGE 138 V 271 E. 1.2.1 und 1.2.3). 1.2
Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fach disziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit wel cher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getrof fen hat. Gemeint sind die medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge erfolgt gemäss Art. 72 bis
Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung
( IVV ) nach dem Zu fallsprinzip (vgl. BGE 139 V 349 E. 2.2). 2.
2.1
Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, den für die Begutachtung vorgesehenen Ärzten fehle es an der nötigen Fachkompetenz. Dies ergebe sich allein schon daraus, dass diese Personen allesamt in Z.___ lebten und nicht in der Schweiz. Aufgrund der unterschiedlichen Sozialversicherungssys te me verfüge jedes Land über eigene medico -legale Vorgaben. Die Z.___ Ärzte seien allein schon aufgrund ihres Wohn- und Arbeitsortes in Z.___ nicht in der Lage, die Besonderheiten des schweizerischen medico -legalen Sys tems zu kennen. Sie hätten denn auch keine entsprechenden Ausbildungen ge nossen , wie beispielsweise eine SIM-Zertifizierung ( Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3 und 5). 2.2
Die Beschwerdegegnerin hielt in der Zwischenverfügung vom 2 8. Februar 2014 an der Y.___ AG als Abklärungsstelle fest mit der Begründung ,
für das Er stellen eines Gutachtens sei nicht relevant, wo Prof. A.___ als Professor tätig gewesen sei, sondern über welche Qualifikationen er verfüge . Zu beachten sei zudem, dass nur die für eine Gutachterstelle tätigen Personen, nicht die Gut achterstelle als solche befangen sein könnten ( Urk. 2 S. 2). Laut Medizinal beru fe register verfügten d ie beauftragten Gutachter allesamt über einen Facharzttitel und über eine Berufsausübung sbewilligung ( Urk. 10 S. 1). 2.3
Streitig ist, ob am über das Zufallsprinzip ausgewählten Begutachtungsinstitut Y.___ AG und an den ausgewählten Gutachtern festgehalten werden kann. 3.
Die Anforderungen an die Unbefangenheit eines medizinischen Sachverständi gen ergeben sich aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen M enschen rechtskonvention (Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2007 vom 1 1. Oktober 2007, E.
5.1.1). Nach der Rechtsprechung ist Befangenheit anzunehmen, wenn Um stände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu er wecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zu stand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ab leh nung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tat sächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu be gründen ver mögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewich tung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, wel che den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpar teilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1).
Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz 18 zu Art. 44 ATSG mit Verweis auf Maeschi , Kommentar zum Bun des gesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Rz 12 zu Art. 93 ; vgl. auch Kreis schreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI, Stand 1. Janu ar 2014, Rz 2081 ). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin informierte den Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 2 4. Januar 2014 über die vorgesehene polydisziplinäre Abklärung und teilte
ihm die Fachdisziplinen mit
( Urk.
11/147 S.
1 , Urk. 11/149 ) . Am 1 9. Februar 2014 gab sie
ihm die Begutach tungsstelle bekannt und teilte die Namen der Gutachter mit ( Urk. 11/152). 4.2
Vorab ist festzuhalten , dass die Wahl der Begutachtungsstelle nach dem Zufalls prinzip ( Art. 72 bis
Abs. 2 IVV)
erfolgte. Dabei fiel die Wahl
auf die Y.___ AG (vgl. E-Mail vom 1 0. Februar 2014, Urk. 11/151). Die Auswahl der Begutach tungsstelle
erfolgte korrekt und ist nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwer de führer den Antrag stellt, es sei generell von einer Begutachtung bei der Y.___ AG abzusehen, ist dieser somit unbehelflich , zumal nur die für eine Gutach ter stelle tätigen Personen, nicht die Stelle als solche, befangen sein können.
Im Weiteren ist auf die gegen Prof. Dr. med. A.___ vorgebrachte Kritik einzugehen . 4 . 3
Der Beschwerdeführer schätzte, Prof .
A.___ habe in dreissig Jahren 5‘000 Gutach ten verfasst, was 166 Gutachten pro Jahr oder 14 Gutachten pro Monat ergebe ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 11). A uf der h omepage der Gutachtensstelle Y.___ AG
wird unter der Rubrik Profil ausgeführt, Prof. A.___
habe im Ver lauf seiner Tätigkeit mehrere Tausend Gutachten verfasst ( Urk. 11/156) . Ent gegen dem Beschwerdeführer lässt sich
daraus
nicht auf fehlende Seriosität des Gut achters schliessen. Die A nzahl der erstellten Gutachten spricht eher für eine grosse Erfahrung des Gutachters . Auch der in diesem Zusammenhang erhobene
Vorwurf, Prof. A.___ verfasse stereotype Begründungen ( Urk. 1 S.
5 Ziff. 11), ver f ängt nicht . Es handelt sich denn auch um eine blosse Behauptung des Be schwer deführers .
Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen V erfahren Teilgutachten ein, in denen das
B.___
Prof. A.___ als Gutachter beigezogen hatte . In den Teilgutachten wird Prof. A.___ in der Tat
mit der Be zeichnung
” Chefarzt Neurologie ”
aufgeführt
( Urk. 11/154/2 Ziff. 5.2, Urk. 11/154 /12,
Urk. 11/154/21 ). Hingegen unterzeichnete er die Gutachten nicht
mit dieser Bezeichnung ( Urk. 11/154/14, Urk. 11/154/44) . Auf der H ome page der Abklärungsstelle
ist Prof. A.___
als Facharzt für Neu rologie FMH, nicht aber als Chefarzt der Klinik C.___ aufgeführt ( Urk. 11/156). Die näheren Umstände, weshalb sich Prof. A.___ in Gutachten des B.___
als Chefarzt bezeichnete, sind nicht bekannt.
Die zwischenzeitliche Be zeichnung lässt jeden falls nicht auf eine fehlende fachliche Eignung als Gut achter schliessen. 4.4
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird für eine Gutachtertätigkeit eine Fachausbildung verlangt, die auch im Ausland erworben werden kann (BGE 137 V 210 E.
3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2008 vom 1 2. August 2008, E.
3.3).
Neben Prof. A.___ wurden Dr. med. D.___ , Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. E.___ , Orthopädie, Dr. med. F.___ , Psychiatrie, und Dipl.-Psych. G.___ , Neuropsychologie, als Fachärzte ausgewählt ( Urk. 11/152). Die genannten Ärzte besitzen alle die Z.___ Staatsangehörig keit. Prof .
A.___ ist Facharzt für Neurologie. Dem Medizinalberuferegister ( www.medregom.admin.ch
) ist zu entnehmen, dass der in Z.___ erwor bene Titel
in der Schweiz anerkannt wurde ( Urk. 14/1).
Dr. D.___
hat in der Schweiz den Facharzttitel für Allgemeine Innere Medizin FMH erworben ( Urk. 14/2) . Dr. E.___
verfügt über einen in Z.___ erworbe nen Facharzttitel für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, der in der Schweiz anerkannt wurde ( Urk. 14/3 ) . Dr. F.___ verfügt über einen in Z.___ erworbenen Facharzttitel für Psychiatrie und Psy chotherapie, der ebenfalls in der Schweiz anerkannt wurde ( Urk. 14/4) . Einzig Dipl .-psych. G.___ verfügt, soweit ersichtlich, nicht über einen
Fach arzttitel . Die genannten Ärzte sind sodann im Besitz eine r
Berufsaus übungs be willigung für den Kanton Zürich ( Urk. 14/1-4) . Abgesehen von Dipl.
- psych. G.___ verfügen die Ärzte in den jeweiligen Fachdisziplin en über die hierfür notwendige Ausbildung in Form eines Facharzttitels. Der Beschwer de führer nannte keinen
Ausstandsgrund ge gen Dipl.-psych. G.___ . Er stört sich vielmehr wesentlich daran, dass die genannten Personen allesamt in Z.___ lebten und sie mit dem schweizerischen medico -legalen System nicht vertraut seien. In einem Urteil des hiesigen Gerichts
( Prozess-Nr.
IV.2013.00867 ) vom 3 1. Dezember 2013, E.
3.4.4, wird ein Schreiben des BSV an einen Rechtsver treter zitiert. Das hiesige Gericht hielt dazu fest , d as BSV be stätige in dem Schreiben , dass die Gutachterinnen und Gutachter regelmässig an versiche rungsmedizinischen Fortbildungen teilnehmen würden und über kli nische Er fahrung verfügten. Zudem würden die Gutachterstellen garantieren, dass die für sie tätigen ausländischen Gutachterinnen und Gutachter mit den ( versiche rungs -)medizinischen Anforderungen an ein Gutachten für die schwei ze rische Invalidenversicherung vertraut seien. Demnach ist davon auszugehen, dass die genannten Fachärzte über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen me dico-legalen
Systems verfügen. Nach der eingangs zitierten Rechtsprechung ist eine SIM-Zertifizierung nicht Voraussetzung für die Tätigkeit als Gutachter.
4.5
Zusammenfassend steht fest, dass weder die Y.___ AG als Abklä rungsstelle
noch die genannten Gutachter als befangen gelten und keine stich haltigen Gründe gegen deren Beizug vorliegen. Die Beschwerdegegnerin hielt im an ge fochtenen Entscheid folglich zu Recht an der polydisziplinären Abklä rung des Beschwerdeführers durch die
Y.___ AG und an den ausgewählten Fach ärzt en fest. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5.
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 , Prozess Nr. IV.2008.00274 ).
Nach weiteren medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicher ten
m it Verfügung vom 3. Dezem ber 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % rück wirkend ab dem 1. Dezember 2005 erneut eine Viertelsrente zu ( Urk. 11/118, Urk. 11/109 ).
E. 1.1 Bei der angefochtenen Verfügung vom 2 8. Februar 2014 ( Urk.
2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Y.___ AG als Abklärungsstelle festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung.
Nach Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art.
E. 1.2 Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fach disziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit wel cher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getrof fen hat. Gemeint sind die medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge erfolgt gemäss Art. 72 bis
Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung
( IVV ) nach dem Zu fallsprinzip (vgl. BGE 139 V 349 E. 2.2). 2.
E. 2 Ziff. 1 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Mai 2014 ( Urk.
10) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 7. Juli 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) abgewiesen und dem Beschwerde führer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, den für die Begutachtung vorgesehenen Ärzten fehle es an der nötigen Fachkompetenz. Dies ergebe sich allein schon daraus, dass diese Personen allesamt in Z.___ lebten und nicht in der Schweiz. Aufgrund der unterschiedlichen Sozialversicherungssys te me verfüge jedes Land über eigene medico -legale Vorgaben. Die Z.___ Ärzte seien allein schon aufgrund ihres Wohn- und Arbeitsortes in Z.___ nicht in der Lage, die Besonderheiten des schweizerischen medico -legalen Sys tems zu kennen. Sie hätten denn auch keine entsprechenden Ausbildungen ge nossen , wie beispielsweise eine SIM-Zertifizierung ( Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3 und 5).
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in der Zwischenverfügung vom 2 8. Februar 2014 an der Y.___ AG als Abklärungsstelle fest mit der Begründung ,
für das Er stellen eines Gutachtens sei nicht relevant, wo Prof. A.___ als Professor tätig gewesen sei, sondern über welche Qualifikationen er verfüge . Zu beachten sei zudem, dass nur die für eine Gutachterstelle tätigen Personen, nicht die Gut achterstelle als solche befangen sein könnten ( Urk. 2 S. 2). Laut Medizinal beru fe register verfügten d ie beauftragten Gutachter allesamt über einen Facharzttitel und über eine Berufsausübung sbewilligung ( Urk.
E. 2.3 Streitig ist, ob am über das Zufallsprinzip ausgewählten Begutachtungsinstitut Y.___ AG und an den ausgewählten Gutachtern festgehalten werden kann. 3.
Die Anforderungen an die Unbefangenheit eines medizinischen Sachverständi gen ergeben sich aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen M enschen rechtskonvention (Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2007 vom 1 1. Oktober 2007, E.
5.1.1). Nach der Rechtsprechung ist Befangenheit anzunehmen, wenn Um stände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu er wecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zu stand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ab leh nung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tat sächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu be gründen ver mögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewich tung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, wel che den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpar teilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1).
Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz 18 zu Art. 44 ATSG mit Verweis auf Maeschi , Kommentar zum Bun des gesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Rz
E. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bun desgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG )
kann eine Zwi schen verfügung
bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E.
6.1) grundsätzlich selbständig mit Be schwer de angefochten werden .
Die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist beim vorliegenden Verfahrensstand der Gutachtensanordnung , in welchem dem Beschwerdeführer das Gutachtensinstitut und die Gutachtenspersonen mit geteilt wurden ,
zu bejahen (vgl. dazu insbesondere BGE 138 V 271 E. 1.2.1 und 1.2.3).
E. 10 S. 1).
E. 12 zu Art. 93 ; vgl. auch Kreis schreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI, Stand 1. Janu ar 2014, Rz 2081 ). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin informierte den Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 2 4. Januar 2014 über die vorgesehene polydisziplinäre Abklärung und teilte
ihm die Fachdisziplinen mit
( Urk.
11/147 S.
1 , Urk. 11/149 ) . Am 1 9. Februar 2014 gab sie
ihm die Begutach tungsstelle bekannt und teilte die Namen der Gutachter mit ( Urk. 11/152). 4.2
Vorab ist festzuhalten , dass die Wahl der Begutachtungsstelle nach dem Zufalls prinzip ( Art. 72 bis
Abs. 2 IVV)
erfolgte. Dabei fiel die Wahl
auf die Y.___ AG (vgl. E-Mail vom 1 0. Februar 2014, Urk. 11/151). Die Auswahl der Begutach tungsstelle
erfolgte korrekt und ist nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwer de führer den Antrag stellt, es sei generell von einer Begutachtung bei der Y.___ AG abzusehen, ist dieser somit unbehelflich , zumal nur die für eine Gutach ter stelle tätigen Personen, nicht die Stelle als solche, befangen sein können.
Im Weiteren ist auf die gegen Prof. Dr. med. A.___ vorgebrachte Kritik einzugehen . 4 . 3
Der Beschwerdeführer schätzte, Prof .
A.___ habe in dreissig Jahren 5‘000 Gutach ten verfasst, was 166 Gutachten pro Jahr oder 14 Gutachten pro Monat ergebe ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 11). A uf der h omepage der Gutachtensstelle Y.___ AG
wird unter der Rubrik Profil ausgeführt, Prof. A.___
habe im Ver lauf seiner Tätigkeit mehrere Tausend Gutachten verfasst ( Urk. 11/156) . Ent gegen dem Beschwerdeführer lässt sich
daraus
nicht auf fehlende Seriosität des Gut achters schliessen. Die A nzahl der erstellten Gutachten spricht eher für eine grosse Erfahrung des Gutachters . Auch der in diesem Zusammenhang erhobene
Vorwurf, Prof. A.___ verfasse stereotype Begründungen ( Urk. 1 S.
5 Ziff. 11), ver f ängt nicht . Es handelt sich denn auch um eine blosse Behauptung des Be schwer deführers .
Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen V erfahren Teilgutachten ein, in denen das
B.___
Prof. A.___ als Gutachter beigezogen hatte . In den Teilgutachten wird Prof. A.___ in der Tat
mit der Be zeichnung
” Chefarzt Neurologie ”
aufgeführt
( Urk. 11/154/2 Ziff. 5.2, Urk. 11/154 /12,
Urk. 11/154/21 ). Hingegen unterzeichnete er die Gutachten nicht
mit dieser Bezeichnung ( Urk. 11/154/14, Urk. 11/154/44) . Auf der H ome page der Abklärungsstelle
ist Prof. A.___
als Facharzt für Neu rologie FMH, nicht aber als Chefarzt der Klinik C.___ aufgeführt ( Urk. 11/156). Die näheren Umstände, weshalb sich Prof. A.___ in Gutachten des B.___
als Chefarzt bezeichnete, sind nicht bekannt.
Die zwischenzeitliche Be zeichnung lässt jeden falls nicht auf eine fehlende fachliche Eignung als Gut achter schliessen. 4.4
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird für eine Gutachtertätigkeit eine Fachausbildung verlangt, die auch im Ausland erworben werden kann (BGE 137 V 210 E.
3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2008 vom 1 2. August 2008, E.
3.3).
Neben Prof. A.___ wurden Dr. med. D.___ , Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. E.___ , Orthopädie, Dr. med. F.___ , Psychiatrie, und Dipl.-Psych. G.___ , Neuropsychologie, als Fachärzte ausgewählt ( Urk. 11/152). Die genannten Ärzte besitzen alle die Z.___ Staatsangehörig keit. Prof .
A.___ ist Facharzt für Neurologie. Dem Medizinalberuferegister ( www.medregom.admin.ch
) ist zu entnehmen, dass der in Z.___ erwor bene Titel
in der Schweiz anerkannt wurde ( Urk. 14/1).
Dr. D.___
hat in der Schweiz den Facharzttitel für Allgemeine Innere Medizin FMH erworben ( Urk. 14/2) . Dr. E.___
verfügt über einen in Z.___ erworbe nen Facharzttitel für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, der in der Schweiz anerkannt wurde ( Urk. 14/3 ) . Dr. F.___ verfügt über einen in Z.___ erworbenen Facharzttitel für Psychiatrie und Psy chotherapie, der ebenfalls in der Schweiz anerkannt wurde ( Urk. 14/4) . Einzig Dipl .-psych. G.___ verfügt, soweit ersichtlich, nicht über einen
Fach arzttitel . Die genannten Ärzte sind sodann im Besitz eine r
Berufsaus übungs be willigung für den Kanton Zürich ( Urk. 14/1-4) . Abgesehen von Dipl.
- psych. G.___ verfügen die Ärzte in den jeweiligen Fachdisziplin en über die hierfür notwendige Ausbildung in Form eines Facharzttitels. Der Beschwer de führer nannte keinen
Ausstandsgrund ge gen Dipl.-psych. G.___ . Er stört sich vielmehr wesentlich daran, dass die genannten Personen allesamt in Z.___ lebten und sie mit dem schweizerischen medico -legalen System nicht vertraut seien. In einem Urteil des hiesigen Gerichts
( Prozess-Nr.
IV.2013.00867 ) vom 3 1. Dezember 2013, E.
3.4.4, wird ein Schreiben des BSV an einen Rechtsver treter zitiert. Das hiesige Gericht hielt dazu fest , d as BSV be stätige in dem Schreiben , dass die Gutachterinnen und Gutachter regelmässig an versiche rungsmedizinischen Fortbildungen teilnehmen würden und über kli nische Er fahrung verfügten. Zudem würden die Gutachterstellen garantieren, dass die für sie tätigen ausländischen Gutachterinnen und Gutachter mit den ( versiche rungs -)medizinischen Anforderungen an ein Gutachten für die schwei ze rische Invalidenversicherung vertraut seien. Demnach ist davon auszugehen, dass die genannten Fachärzte über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen me dico-legalen
Systems verfügen. Nach der eingangs zitierten Rechtsprechung ist eine SIM-Zertifizierung nicht Voraussetzung für die Tätigkeit als Gutachter.
4.5
Zusammenfassend steht fest, dass weder die Y.___ AG als Abklä rungsstelle
noch die genannten Gutachter als befangen gelten und keine stich haltigen Gründe gegen deren Beizug vorliegen. Die Beschwerdegegnerin hielt im an ge fochtenen Entscheid folglich zu Recht an der polydisziplinären Abklä rung des Beschwerdeführers durch die
Y.___ AG und an den ausgewählten Fach ärzt en fest. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5.
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00386 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom
28. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos schadenanwaelte.ch Rain 41, 5000 Aarau gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1956, meldete sich
am 5. September 2005 u nter Hinweis auf die Folgen einer Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/8 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 2 6. Juni 2006 bei ei nem Invaliditätsgrad von 40 %
ab dem 1. Dezember 2005 eine Viertelsrente zu ( Urk. 11/39, Urk. 11/30) . Nach
dagegen erhobener Einsprache ( Urk. 11/48) hob die IV-Stelle die zugesprochene R ente m it Einspracheentscheid vom 1 4. Februar 2008 rückwirkend ab dem 1. Dezember 2005 wieder auf ( Urk. 11/74 S. 4 Dispo sitiv Ziff. 1). Die dagegen
erhobene Beschwerde ( Urk. 11/77/3-6) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 8. Juli 2008 in dem Sinne gut geheissen , dass der
E ntscheid vom 1 4. Februar 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde ( Urk. 11/84 S. 8 Dispositiv Ziff. 1 , Prozess Nr. IV.2008.00274 ).
Nach weiteren medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicher ten
m it Verfügung vom 3. Dezem ber 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % rück wirkend ab dem 1. Dezember 2005 erneut eine Viertelsrente zu ( Urk. 11/118, Urk. 11/109 ). 1.2
I m Juli 2012 wurde eine Revision ein geleitet ( Urk. 11/135). Am 2 4. Januar 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine polydisziplinäre Abklärung notwendig sei ( Urk. 11/147). Der Versicherte nahm am 3 0. Januar 2014 dazu Stellung ( Urk. 11/148). Am 1 9. Februar 2014 teilt die IV-Stelle
dem Versicherten das Begutachtungsinstitut und die Namen der beteiligten Fachärzte mit ( Urk. 11/152). Der Versicherte nahm dazu am 2 5. Februar 2014 Stellung ( Urk. 11/155). Mit Zwischenverfügung vom 2 8. Februar 2014 hielt die IV-Stelle an der vorgesehenen Abklärungsstelle fest ( Urk. 11/160 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2. April 2014 Beschwerde ( Urk.
1) gegen die Verfü gun g vom 2 8. Februar 2014 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, von einer Begutachtung bei der Y.___ AG ge nerell und insbesondere bei den ausgewählten Gutachtern a b zusehen ( Urk. 1 S.
2 Ziff. 1 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Mai 2014 ( Urk.
10) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 7. Juli 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) abgewiesen und dem Beschwerde führer die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Bei der angefochtenen Verfügung vom 2 8. Februar 2014 ( Urk.
2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Y.___ AG als Abklärungsstelle festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung.
Nach Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5
Abs. 2 und Art. 46 des Bun desgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG )
kann eine Zwi schen verfügung
bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E.
6.1) grundsätzlich selbständig mit Be schwer de angefochten werden .
Die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist beim vorliegenden Verfahrensstand der Gutachtensanordnung , in welchem dem Beschwerdeführer das Gutachtensinstitut und die Gutachtenspersonen mit geteilt wurden ,
zu bejahen (vgl. dazu insbesondere BGE 138 V 271 E. 1.2.1 und 1.2.3). 1.2
Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fach disziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit wel cher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getrof fen hat. Gemeint sind die medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge erfolgt gemäss Art. 72 bis
Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung
( IVV ) nach dem Zu fallsprinzip (vgl. BGE 139 V 349 E. 2.2). 2.
2.1
Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, den für die Begutachtung vorgesehenen Ärzten fehle es an der nötigen Fachkompetenz. Dies ergebe sich allein schon daraus, dass diese Personen allesamt in Z.___ lebten und nicht in der Schweiz. Aufgrund der unterschiedlichen Sozialversicherungssys te me verfüge jedes Land über eigene medico -legale Vorgaben. Die Z.___ Ärzte seien allein schon aufgrund ihres Wohn- und Arbeitsortes in Z.___ nicht in der Lage, die Besonderheiten des schweizerischen medico -legalen Sys tems zu kennen. Sie hätten denn auch keine entsprechenden Ausbildungen ge nossen , wie beispielsweise eine SIM-Zertifizierung ( Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3 und 5). 2.2
Die Beschwerdegegnerin hielt in der Zwischenverfügung vom 2 8. Februar 2014 an der Y.___ AG als Abklärungsstelle fest mit der Begründung ,
für das Er stellen eines Gutachtens sei nicht relevant, wo Prof. A.___ als Professor tätig gewesen sei, sondern über welche Qualifikationen er verfüge . Zu beachten sei zudem, dass nur die für eine Gutachterstelle tätigen Personen, nicht die Gut achterstelle als solche befangen sein könnten ( Urk. 2 S. 2). Laut Medizinal beru fe register verfügten d ie beauftragten Gutachter allesamt über einen Facharzttitel und über eine Berufsausübung sbewilligung ( Urk. 10 S. 1). 2.3
Streitig ist, ob am über das Zufallsprinzip ausgewählten Begutachtungsinstitut Y.___ AG und an den ausgewählten Gutachtern festgehalten werden kann. 3.
Die Anforderungen an die Unbefangenheit eines medizinischen Sachverständi gen ergeben sich aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen M enschen rechtskonvention (Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2007 vom 1 1. Oktober 2007, E.
5.1.1). Nach der Rechtsprechung ist Befangenheit anzunehmen, wenn Um stände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu er wecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zu stand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ab leh nung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tat sächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu be gründen ver mögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewich tung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, wel che den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpar teilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1).
Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz 18 zu Art. 44 ATSG mit Verweis auf Maeschi , Kommentar zum Bun des gesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Rz 12 zu Art. 93 ; vgl. auch Kreis schreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI, Stand 1. Janu ar 2014, Rz 2081 ). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin informierte den Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 2 4. Januar 2014 über die vorgesehene polydisziplinäre Abklärung und teilte
ihm die Fachdisziplinen mit
( Urk.
11/147 S.
1 , Urk. 11/149 ) . Am 1 9. Februar 2014 gab sie
ihm die Begutach tungsstelle bekannt und teilte die Namen der Gutachter mit ( Urk. 11/152). 4.2
Vorab ist festzuhalten , dass die Wahl der Begutachtungsstelle nach dem Zufalls prinzip ( Art. 72 bis
Abs. 2 IVV)
erfolgte. Dabei fiel die Wahl
auf die Y.___ AG (vgl. E-Mail vom 1 0. Februar 2014, Urk. 11/151). Die Auswahl der Begutach tungsstelle
erfolgte korrekt und ist nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwer de führer den Antrag stellt, es sei generell von einer Begutachtung bei der Y.___ AG abzusehen, ist dieser somit unbehelflich , zumal nur die für eine Gutach ter stelle tätigen Personen, nicht die Stelle als solche, befangen sein können.
Im Weiteren ist auf die gegen Prof. Dr. med. A.___ vorgebrachte Kritik einzugehen . 4 . 3
Der Beschwerdeführer schätzte, Prof .
A.___ habe in dreissig Jahren 5‘000 Gutach ten verfasst, was 166 Gutachten pro Jahr oder 14 Gutachten pro Monat ergebe ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 11). A uf der h omepage der Gutachtensstelle Y.___ AG
wird unter der Rubrik Profil ausgeführt, Prof. A.___
habe im Ver lauf seiner Tätigkeit mehrere Tausend Gutachten verfasst ( Urk. 11/156) . Ent gegen dem Beschwerdeführer lässt sich
daraus
nicht auf fehlende Seriosität des Gut achters schliessen. Die A nzahl der erstellten Gutachten spricht eher für eine grosse Erfahrung des Gutachters . Auch der in diesem Zusammenhang erhobene
Vorwurf, Prof. A.___ verfasse stereotype Begründungen ( Urk. 1 S.
5 Ziff. 11), ver f ängt nicht . Es handelt sich denn auch um eine blosse Behauptung des Be schwer deführers .
Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen V erfahren Teilgutachten ein, in denen das
B.___
Prof. A.___ als Gutachter beigezogen hatte . In den Teilgutachten wird Prof. A.___ in der Tat
mit der Be zeichnung
” Chefarzt Neurologie ”
aufgeführt
( Urk. 11/154/2 Ziff. 5.2, Urk. 11/154 /12,
Urk. 11/154/21 ). Hingegen unterzeichnete er die Gutachten nicht
mit dieser Bezeichnung ( Urk. 11/154/14, Urk. 11/154/44) . Auf der H ome page der Abklärungsstelle
ist Prof. A.___
als Facharzt für Neu rologie FMH, nicht aber als Chefarzt der Klinik C.___ aufgeführt ( Urk. 11/156). Die näheren Umstände, weshalb sich Prof. A.___ in Gutachten des B.___
als Chefarzt bezeichnete, sind nicht bekannt.
Die zwischenzeitliche Be zeichnung lässt jeden falls nicht auf eine fehlende fachliche Eignung als Gut achter schliessen. 4.4
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird für eine Gutachtertätigkeit eine Fachausbildung verlangt, die auch im Ausland erworben werden kann (BGE 137 V 210 E.
3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2008 vom 1 2. August 2008, E.
3.3).
Neben Prof. A.___ wurden Dr. med. D.___ , Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. E.___ , Orthopädie, Dr. med. F.___ , Psychiatrie, und Dipl.-Psych. G.___ , Neuropsychologie, als Fachärzte ausgewählt ( Urk. 11/152). Die genannten Ärzte besitzen alle die Z.___ Staatsangehörig keit. Prof .
A.___ ist Facharzt für Neurologie. Dem Medizinalberuferegister ( www.medregom.admin.ch
) ist zu entnehmen, dass der in Z.___ erwor bene Titel
in der Schweiz anerkannt wurde ( Urk. 14/1).
Dr. D.___
hat in der Schweiz den Facharzttitel für Allgemeine Innere Medizin FMH erworben ( Urk. 14/2) . Dr. E.___
verfügt über einen in Z.___ erworbe nen Facharzttitel für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, der in der Schweiz anerkannt wurde ( Urk. 14/3 ) . Dr. F.___ verfügt über einen in Z.___ erworbenen Facharzttitel für Psychiatrie und Psy chotherapie, der ebenfalls in der Schweiz anerkannt wurde ( Urk. 14/4) . Einzig Dipl .-psych. G.___ verfügt, soweit ersichtlich, nicht über einen
Fach arzttitel . Die genannten Ärzte sind sodann im Besitz eine r
Berufsaus übungs be willigung für den Kanton Zürich ( Urk. 14/1-4) . Abgesehen von Dipl.
- psych. G.___ verfügen die Ärzte in den jeweiligen Fachdisziplin en über die hierfür notwendige Ausbildung in Form eines Facharzttitels. Der Beschwer de führer nannte keinen
Ausstandsgrund ge gen Dipl.-psych. G.___ . Er stört sich vielmehr wesentlich daran, dass die genannten Personen allesamt in Z.___ lebten und sie mit dem schweizerischen medico -legalen System nicht vertraut seien. In einem Urteil des hiesigen Gerichts
( Prozess-Nr.
IV.2013.00867 ) vom 3 1. Dezember 2013, E.
3.4.4, wird ein Schreiben des BSV an einen Rechtsver treter zitiert. Das hiesige Gericht hielt dazu fest , d as BSV be stätige in dem Schreiben , dass die Gutachterinnen und Gutachter regelmässig an versiche rungsmedizinischen Fortbildungen teilnehmen würden und über kli nische Er fahrung verfügten. Zudem würden die Gutachterstellen garantieren, dass die für sie tätigen ausländischen Gutachterinnen und Gutachter mit den ( versiche rungs -)medizinischen Anforderungen an ein Gutachten für die schwei ze rische Invalidenversicherung vertraut seien. Demnach ist davon auszugehen, dass die genannten Fachärzte über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen me dico-legalen
Systems verfügen. Nach der eingangs zitierten Rechtsprechung ist eine SIM-Zertifizierung nicht Voraussetzung für die Tätigkeit als Gutachter.
4.5
Zusammenfassend steht fest, dass weder die Y.___ AG als Abklä rungsstelle
noch die genannten Gutachter als befangen gelten und keine stich haltigen Gründe gegen deren Beizug vorliegen. Die Beschwerdegegnerin hielt im an ge fochtenen Entscheid folglich zu Recht an der polydisziplinären Abklä rung des Beschwerdeführers durch die
Y.___ AG und an den ausgewählten Fach ärzt en fest. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5.
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger