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IV.2014.00817

Nichteintreten auf Zwischenverfügung betr. Sistierung Abklärungsverfahren

Zürich SozVersG · 2014-09-19 · Deutsch ZH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00817 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Beschluss vom

19. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin In Erwägung , dass mit Urteil IV.2008.00148 vom 2 8. Mai 2008 die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 2. Januar 2008, mit welcher die

Weiterausrichtung der X.___ seit 1. August 1996 ausgerichteten ganzen Invalidenrente mit sofortiger Wirkung sistiert und das Abklärungsver fahren bis zur Herausgabe der Akten der Z ürich Versicherungsgesellschaft ein gestellt worden war, aufgehoben wurde , dass die IV-Stelle der Versicherten am 1 4. Juni 2012 die Notwendigkeit einer polydis ziplinären Begutachtung mitteilte und mit Zwischenverfügung vom 2 8. August 2012 an der Notwendigkeit einer medizinischen Abklärung durch eine noch nicht konkret bezeichn ete Begutachtungs stelle MEDAS festhielt, wogegen die Versi cher te ebenfalls Beschwerde erhob, auf welche mit Beschluss vom 2 2. April 2013

im Prozess Nr. IV.2012.01042 mangels nicht wiederzumachendem Nachteil nicht eingetreten wurde, dass die Beschwerde der Versicherten gegen die sodann am 2 6. August 2013 erlassene Zwischenverfügung, mit welcher an der zwischenzeitlich ausgewählten MEDAS Y.___ und den zuständigen Fach ärzten festgehalten worden war, mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil IV.2013.00867 vom 3 1. Dezember 2013 abgewiesen wurde (vgl. Sachver halte in den erwähnten Urteilen), dass die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 2 4. Juni 2014 das Gesuch um Sistie rung der im September sodann geplanten Begutachtung im Y.___ ablehnte ( Urk. 2). dass X.___ dagegen am 2 5. August 2014 Beschwerde erheben liess mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Anweisung der Be schwerdegegnerin , das Verfahren bis zum Abschluss des Strassburger Be schwer deverfahrens zu sistieren ( Urk. 1 S. 2), dass auf Erwägung 1.1 im Urteil IV. 2013.00876 bezüglich der rechtlichen Grundlagen zur Zwischenverfügung und der Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nich t wie der gut zumachenden Nachteils verwiesen wird, dass bei Sistierungsverfügungen in der Rechtsprechung des Bundesgerichts der nicht wiedergutzumachende Nachteil regelmässig verneint wird (Urteil 9C_262/2007 vom 2 5. Juni 2007; SVR 1996 IV Nr. 93, 1997 ALV Nr. 84), dass die Beschwerdeführerin einen derartigen Nachteil unter anderem darin erblickt, dass das ” Parteig utachten ” des Y.___ die Erwartungshaltung des Sozialversiche rungsträgers voraussichtlich erfüllen werde, weshalb die Beschwerdeführerin vor ein fait accompli gestellt würde, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Nachdruck darauf hinzuweisen ist, dass der Einwand der fehlenden Unabhängigkeit des Y.___ bereits im Verfahren IV.2013.00867 vorgebracht und als unbehelflich beurteilt worden ist ( vgl. E. 3.3 im erwähnten Urteil), weshalb ein neuerliches Aufgreifen dieser Argumen tation im Rahmen der Sistierungsfrage nahezu mutwillig erscheint, dass zudem auch die Angemessenheit und Notwendigkeit der Begutachtung bereits rechts kräftig be urteilt wurden, dass die Beschwerdeführerin weiter argumentieren lässt, dass sie am 1 4. Oktober 2010 am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Beschwerde eingereicht habe wegen einer auf einem Detektivbericht beruhenden , durch die Zürich Ver sicherungs-Gesellschaft als Unfallversicherer veranlassten

Begutachtung durch Dr. Z.___ , welcher sich das Bundesgericht als einzige Instanz ange schlossen habe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2009 vom 2 9. März 2010 betreffend Urteil UV.2008.00155 vom 2 9. Mai 2009), und dass abzuwarten sei, ob sich die Schweiz einer Konventionsverletzung schuldig gemacht habe und das Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 2010 zu revidieren sei, was zur Rechts kraft des Urteils UV.2008.00015 vom 2 9. Mai 2009 führen würde, womit von einem 100%igen Invaliditätsgrad auszugehen sei, dass der nicht wiedergutzumachende Nachteil in diesem Zusammenhang in der Gefahr widersprüchlicher Urteile in den Bereichen Unfall- und Invalidenversicherung liege ( Urk.

1 S.

3 f.), dass ein irreparabler Nachteil aus der Durchführung der Begutachtung als solcher we der geltend gemacht noch ersichtlich ist, indessen das Kriterium des nicht wie dergutzumachenden Nachteils nicht im Hinblick auf anderweitige Rechtsbezie hungen zu beurteilen ist, sondern mit Bezug auf den jeweils aktuellen Verfah rensgegenstand (oben erwähntes Urteil des Bundesgerichts 9C_262/2007 vom 25. Juni 2007 ), dass der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozial versicherungszweig keine Bindungswirkung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 2 5. August 2011 E.

3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549

E.

6, 119 V 468 E.

2b) , und damit kein Anspruch der versicherten Person auf Koor di nation der Invali ditätsbeurteilungen

besteht, sie folglich auch keines solchen ver lustig gehen kann, dass zudem der unfallversicherungsrechtliche Entscheid lediglich den Zeitraum November

1996 bis 10. April

2008 (vgl.

E.

1.1 im oben erwähnten Urteil UV.2008.00155) betrifft, hier jedoch eine Begutachtung im Jahr 2014 zur Dis kussion steht und damit einhergehend der aktuelle invalidenversicherungs rechtliche Rentenanspruch der Beschwerdeführerin,

dass die Beschwerdeführerin, sollten sich all ihre Mutmassungen hinsichtlich Gutach tensergebnis und Invaliditätsbeurteilung der Beschwerdegegnerin sowie Aus gang des Verfahrens am Europäischen Gerichtshof respektive dessen Umsetzung in der Schweiz bewahrheiten, die dannzumalige Rentenverfügung an fechten kann ,

dass mithin auch unter diesem Aspekt kein nicht wiedergutzumachender Nachteil er kennbar ist, der durch einen

günstigen Endentscheid nicht mehr behoben wer den kann (BGE 134 III 188 E. 2.1 und 2.2; 133 IV 139 E. 4), dass damit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der In validenversicherung geht, weshalb das Beschwerdeverfahren kostenlos ist ( Art. 69 Abs. 1 bis

des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG in Ver bindung mit Art. 61 lit . a des

Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts , ATSG ), Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Gasser Küffer