Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1954, bezieht seit 1. August 1996 eine ganze Rente der Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 %. Mit Ver fügung vom 2 2. Januar 2008 sistierte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, die Weiterauszahlung der Rente aufgrund des Verdachts eines unrechtmässigen Leistungsbezugs bis zur Herausgabe der Akten der Unfall versicherung, der Zürich Versicherungs-Gesellschaft. Das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde dagegen mit Urteil IV.2008.00148 vom 2 8. Mai 2008 gut und hob die vorsorgliche Anordnung der IV-Stelle auf.
Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 8C_629/2009 vom 2 9. März 2010 das die unfallversicherungsrechtlichen Folgen betreffende Urteil UV.2008.00155 vom 2 9. Mai 2009 mit Ausnahme der Verzugszinsregelung aufgehoben und den Einspracheentscheid der Zürich vom 1 0. April 2008, welchem bei der Berech nung der Leistungsansprüche eine 10%ige Einschränkung in der Arbe its- und Erwerbsfähigkeit zugrunde lag , bestätigt hatte, nahm die IV-Stelle das A bklä rungsverfahren im Rahmen d es Revisionsverfahrens neuerlich anhand.
Am 14. Juni 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten die Notwendigkeit einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung mit (Allge meine/Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie, Psychiatr ie) und hielt mit Zwischenverfügung vom 28. August 2012 an der Notwen digkeit einer med izinischen Abklärung durch eine noch nicht konkret bezeichnete Begutachterstelle MEDAS fest . Auf die Beschwerde der Versicherten vom 2 8. September 2012
dagegen trat das Sozial versicherungsgericht mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Beschluss IV.2012.01042 vom 22. April 2013 nicht ein. 1.2
Am 1 8. Juni 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten die Begutachtung durch die MEDAS unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Disziplinen und Gutachterpersonen mit und bestätigte dies mit Zwischenverfügung vom 2 6. August 201 3. Die Beschwerde dagegen wurde mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil IV.2013.00867 vom 3 1. Dezember 2013 abgewiesen (vgl. zum Ganzen Sachverhalt im Urteil IV.2013.00867 vom 3 1. Dezember 2013, Urk. 5/224). 1.3
Am 1 4. Februar 2014 erfolgte der Aktenversand zur Erstellung des Gutachtens Nr. 3182 an die MEDAS ( Urk. 5/225). Am 3. Juni 2014 bot die MEDAS die V ersicherte zur Begutachtung a m 8. und 9. September 2014 auf ( Urk. 5/231). Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 teilte die IV-Stell e der Versicherten mit, dass neu
Dr.
Y.___ für die neurologische Abklärung zuständig sei ( Urk. 5/232) . Am 1 3. Juni 2013 liess die Versicherte um Sistierung des Abklärungsverfahrens bis zum Abschluss des das unfallversicherungsrechtliche Verfahren betreffende Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte ersuchen ( Urk. 5/233). Mit Verfü gung vom 2 4. Juni 2014 hielt die IV-Stelle an der Begutachtung fest und ver neinte das Vorliegen von Sistierungsgründen ( Urk. 5/237). D as Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich trat
mit Beschluss IV.2014.00817 vom 1 9. Sep tember 2014 auf die dagegen gerichtete Beschwerde ma ngels nicht wiedergut zumachenden Nachteil s nicht ein (vgl. Urk. 5/243). Nachdem die MEDAS im Oktober 2014 die Versicherte mehrfach schriftlich aufgefordert hatte, sich für eine neue Terminvereinbarung zu melden, und sie telefonisch wiederholt nicht erreicht hatte (vgl. Urk. 5/245 und 5/246), liess die anwaltlich vertretene Ver sicherte am 5. November 2014 beantragen, es sei ein Verlaufsgutachten beim Neurologen Dr. Z.___ durchführen zu lassen ( Urk. 5/251). Am 1 8. November 2014 teilte ihr die IV-Stelle mit, dass die Begutachtung bei den mitgeteilten Är zten der
MEDAS durchgeführt werde , und machte sie auf ihre Mit wirkungspflicht und die Folgen einer unentschuldbaren Verletzung aufmerksam ( Urk. 5/253). Dem Ansinnen der Versicherten auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung hierzu ( Urk. 5/256) verweigerte sich die IV-Stelle und räumte ihr mit Schreiben vom 1 9. Dezember 2014 eine letztmalige Frist bis 1 5. Januar 201 5 zur Terminvereinbarung mit der
MEDAS ein ( Urk. 5/258). 1.4
Darauf gelangte die Versicherte am 1 2. Januar 2015 mit Rechtsverweigerungs be schwerde
neuerlich an das Sozialversicherungsgericht ( Urk. 5/262). Mit Vor be scheid vom 2 3. Januar 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten die voraus sichtliche Renteneinstellung mit, da infolge der Verwei gerung der Mitwirkung kein beweiskräftiges Gutachten vorliege und damit die Rechtsgrundlage für die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente fehle ( Urk. 5/263). Mit Urteil und Beschluss IV.2015.00033 vom 2 6. Februar 2015 wurde sowohl die Rechtsver weigerungsbeschwerde als auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, letzteres zufolge offensichtlicher Aussichts losig keit, ab gewiesen ( Urk. 5/270 ). Am 2 0. März 2015 verfügte die IV-Stelle die Renteneinstellung auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 5. Mai 2015 Beschwerde erheben (Eingang: 7. Mai 2015) mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2)
1.
Es sei auf die Verfügung vom 2 0. März 2015 zurückzukommen und die
Vor instanz anzuweisen, eine Verlaufsbegutachtung bei Herrn Dr. Z.___
anzuordnen.
2.
Es sie auf die Verfügung vom 2 0. März 2015 zurückzukommen und die
Vorinstanz anzuweisen, die Rente weiterhin bis zur endgültigen
Begut achtung auszubezahlen.
3.
Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
4.
Es sei das Bundesamt für Sozialversicherungen aufzufordern, bekannt zu
gebe n , wann die Gutachterstelle MEDAS im vorliegenden Verfahren der
Versicherten zugelost wurde.
5.
Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der
Beschwerdeführerin einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person
des Unterzeichnenden beizuordnen.
Am 6. Mai 2015 trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_277/2015 auf die Beschwerde gegen den Entscheid IV.2015.00033 vom 2 6. Februar 2015 infolge eines offensichtlichen Begründungsmangels nicht ein. Die IV-Stelle schloss in der Ve rnehmlassung vom 4. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde in diesem Verfahren ( Urk. 4). Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ein zweiter Schriftenwechsel nicht als erforderlich e rachtet werde, es ihr aber unbenommen sei, sich nochmals zu äussern oder weitere Unterlagen einzureichen ( Urk. 7).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungsleistungen erforderlich sind ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen ( Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf g rund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Gegebenenfalls kann der Versiche rungsträger das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen (BGE 117 V 261 E. 3b; SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, Urteil des Bundesgerichts 9C_961/2008 vom 3 0. November 2009 E.
3.1). 1.2
Gemäss Art. 7b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert wer den, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist. 1.3
Die Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG in einem Fall, bei dem es um lau fende Leistungen geht und wo die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, indem sie die Ausführungsorgane der Invalidenversicherung daran hindert, den rechtserhebli chen Sachverhalt festzustellen, hat eine Umkehr der Beweislast zu Folge. Während es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist, eine erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder auf heben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungs pflicht durch die versicherte Person verunmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser nachzuweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflus senden Ausmass verändert haben (SVR 2010 IV Nr. 30, Urteil des Bundesge richts 9C_961/2008 vom 3 0. November 2009 E. 6.3.3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung im angefochtenen Entscheid damit, dass eine medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin notwendig sei und dass sowohl die Gutachterstelle MEDAS als auch die Gutachter personen
gerichtlich bestätigt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei mehr fach auf ihre Mitwirkungspflicht und die Konsequenzen bei Nichtmitwirken hingewiesen worden.
Nachdem sie auch die letzte Frist bis 1 5. Januar 2015 zur Terminvereinbarung mit der
MEDAS
ungenutzt habe verstreichen lassen, liege kein beweiskräftiges Gutachten vor. Ohne nachvollziehbare ärztliche Einschätzung der massgebli chen Arbeitsfähigkeit sei eine rechtskonforme Invaliditätsbemessung nicht möglich, weshalb es an einer Rechtsgrundlage für die Ausrichtung der Rente fehle ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin lässt dem im Wesentlichen entgegen halten, dass im Zeitpunkt, als die angefochtene Verfügung erlassen worden sei, eine Rechtsver weigerungsbeschwerde in gleicher Angelegenheit hängig gewesen sei. Kraft Devolutiveffekt sei es daher der Beschwerdegegnerin verwehrt gewesen, in glei cher Angelegenheit eine Verfügung zu erlassen, was bereits zur Nichtigkeit der Verfügung führe.
Ausserdem habe keinerlei Veranlassung bestanden, diese Begutachtung durchzu führen, da ohne Zweifel feststehe, dass die Beschwerdefüh r erin infolge ihres Front alhirnsyndroms keiner Erwerbstät igkeit mehr nachgehen könne, worauf mehrere Gutachten in den Akten hindeuten würden. Selbst wenn sie sich der Begutachtung verweigert hätte, hätte ein Entscheid aufgrund der Akten zwangsläufig zu einer Bestätigung der Rente führen müssen ( Urk. 1). 3. 3.1
Soweit die Beschwerdeführerin neuerlich vorbringen lässt
( Urk. 1 S. 2 ff.) , es sei eine Verlaufsbegutachtung bei Dr. Z.___ durchführen zu lassen und der Zwang zur Begutachtung bei der
MEDAS verletze sowohl das Rechtsstaatsprinzip als auch das Prinzip des fairen Verfahrens, wird sie auf die diesbezüglichen Aus führungen in den Entscheiden IV.2015.00033 vom 2 6. Februar 2015, IV.2014.00817 vom 1 9. September 2014 und IV.2013.00867 vom 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungsleistungen erforderlich sind ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen ( Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf g rund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Gegebenenfalls kann der Versiche rungsträger das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen (BGE 117 V 261 E. 3b; SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, Urteil des Bundesgerichts 9C_961/2008 vom 3 0. November 2009 E.
3.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 7b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert wer den, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art.
E. 1.3 Die Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG in einem Fall, bei dem es um lau fende Leistungen geht und wo die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, indem sie die Ausführungsorgane der Invalidenversicherung daran hindert, den rechtserhebli chen Sachverhalt festzustellen, hat eine Umkehr der Beweislast zu Folge. Während es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist, eine erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder auf heben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungs pflicht durch die versicherte Person verunmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser nachzuweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflus senden Ausmass verändert haben (SVR 2010 IV Nr. 30, Urteil des Bundesge richts 9C_961/2008 vom 3 0. November 2009 E. 6.3.3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung im angefochtenen Entscheid damit, dass eine medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin notwendig sei und dass sowohl die Gutachterstelle MEDAS als auch die Gutachter personen
gerichtlich bestätigt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei mehr fach auf ihre Mitwirkungspflicht und die Konsequenzen bei Nichtmitwirken hingewiesen worden.
Nachdem sie auch die letzte Frist bis 1 5. Januar 2015 zur Terminvereinbarung mit der
MEDAS
ungenutzt habe verstreichen lassen, liege kein beweiskräftiges Gutachten vor. Ohne nachvollziehbare ärztliche Einschätzung der massgebli chen Arbeitsfähigkeit sei eine rechtskonforme Invaliditätsbemessung nicht möglich, weshalb es an einer Rechtsgrundlage für die Ausrichtung der Rente fehle ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin lässt dem im Wesentlichen entgegen halten, dass im Zeitpunkt, als die angefochtene Verfügung erlassen worden sei, eine Rechtsver weigerungsbeschwerde in gleicher Angelegenheit hängig gewesen sei. Kraft Devolutiveffekt sei es daher der Beschwerdegegnerin verwehrt gewesen, in glei cher Angelegenheit eine Verfügung zu erlassen, was bereits zur Nichtigkeit der Verfügung führe.
Ausserdem habe keinerlei Veranlassung bestanden, diese Begutachtung durchzu führen, da ohne Zweifel feststehe, dass die Beschwerdefüh r erin infolge ihres Front alhirnsyndroms keiner Erwerbstät igkeit mehr nachgehen könne, worauf mehrere Gutachten in den Akten hindeuten würden. Selbst wenn sie sich der Begutachtung verweigert hätte, hätte ein Entscheid aufgrund der Akten zwangsläufig zu einer Bestätigung der Rente führen müssen ( Urk. 1). 3. 3.1
Soweit die Beschwerdeführerin neuerlich vorbringen lässt
( Urk. 1 S. 2 ff.) , es sei eine Verlaufsbegutachtung bei Dr. Z.___ durchführen zu lassen und der Zwang zur Begutachtung bei der
MEDAS verletze sowohl das Rechtsstaatsprinzip als auch das Prinzip des fairen Verfahrens, wird sie auf die diesbezüglichen Aus führungen in den Entscheiden IV.2015.00033 vom 2 6. Februar 2015, IV.2014.00817 vom 1 9. September 2014 und IV.2013.00867 vom 3
E. 1.4 Darauf gelangte die Versicherte am 1 2. Januar 2015 mit Rechtsverweigerungs be schwerde
neuerlich an das Sozialversicherungsgericht ( Urk. 5/262). Mit Vor be scheid vom 2 3. Januar 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten die voraus sichtliche Renteneinstellung mit, da infolge der Verwei gerung der Mitwirkung kein beweiskräftiges Gutachten vorliege und damit die Rechtsgrundlage für die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente fehle ( Urk. 5/263). Mit Urteil und Beschluss IV.2015.00033 vom 2 6. Februar 2015 wurde sowohl die Rechtsver weigerungsbeschwerde als auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, letzteres zufolge offensichtlicher Aussichts losig keit, ab gewiesen ( Urk. 5/270 ). Am 2 0. März 2015 verfügte die IV-Stelle die Renteneinstellung auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 5. Mai 2015 Beschwerde erheben (Eingang: 7. Mai 2015) mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2)
1.
Es sei auf die Verfügung vom 2 0. März 2015 zurückzukommen und die
Vor instanz anzuweisen, eine Verlaufsbegutachtung bei Herrn Dr. Z.___
anzuordnen.
2.
Es sie auf die Verfügung vom 2 0. März 2015 zurückzukommen und die
Vorinstanz anzuweisen, die Rente weiterhin bis zur endgültigen
Begut achtung auszubezahlen.
3.
Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
4.
Es sei das Bundesamt für Sozialversicherungen aufzufordern, bekannt zu
gebe n , wann die Gutachterstelle MEDAS im vorliegenden Verfahren der
Versicherten zugelost wurde.
E. 5 Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der
Beschwerdeführerin einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person
des Unterzeichnenden beizuordnen.
Am 6. Mai 2015 trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_277/2015 auf die Beschwerde gegen den Entscheid IV.2015.00033 vom 2 6. Februar 2015 infolge eines offensichtlichen Begründungsmangels nicht ein. Die IV-Stelle schloss in der Ve rnehmlassung vom 4. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde in diesem Verfahren ( Urk. 4). Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ein zweiter Schriftenwechsel nicht als erforderlich e rachtet werde, es ihr aber unbenommen sei, sich nochmals zu äussern oder weitere Unterlagen einzureichen ( Urk. 7).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist.
Dispositiv
- Dezember 2013 verwiesen. Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren bildet einzig die verfügte Rentenei nstellung . Das neuerliche Aufwerfen der rechtskräftig ent schiedenen Fragen nach der Rechtmässigkeit der Anordnung des MEDAS Gut achtens und der ausgewählten Gutachter ers cheint, wie auch d er Antrag der Beschwerdeführerin , das Bundesamt für Sozialversicherungen sei aufzufor dern, bekannt zu geben, wann die Gutachterstelle MEDAS im vorliegenden Ver fahren zugelost worden sei, angesichts der bereits ergangenen Beschlüsse und Urteile hierzu als gerade zu mutwillig un d in keiner Weise sachbezogen . Gegen den Ersatz des von ihr nicht erwünschten Neurologen Dr. A.___ ( vgl. dazu unter anderem E. 2.2 und E. 3.4.4 im Urteil IV.2013.00867 vom 3
- Dezember 2013) durch Dr. Y.___ mit Mitteilung vom
- Juni 2014 (vgl. Urk. 5/232) liess die Beschwerdeführerin zudem keine konkreten Einwände vor bringen . Auf Weiterungen hierzu ist zu verzichte n . 3.2 Nicht weiter hilft der Beschwerdeführerin auch der Einwand h insichtlich des Devolutiveffekt s aufgrund der am 1
- Januar 2015 im Verfahren IV.2015.00033 erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerde. Rechtsmittel mit Devolutiveffekt überwälzen das ganze Verfahren auf eine andere Instanz. Die Herrschaft über den Streitgegenstand geht an die Beschwer deinstanz über. Zugleich verliert die Vorinstanz die Befugnis, sich mit der Sache zu befassen (BGE 130 V 138). Trifft die Beschwerdeinstanz einen Beschwerde entscheid , so ersetzt dieser den angefochtenen Entscheid und tritt an dessen Stelle. Devolutive Rechtsmittel sind definitionsgemäss dadurch gekennzeichnet, dass eine andere als die verfügende Behörde zur Behandlung der Streitsache zuständig ist ( R h inow , Koller, Kiss, Thurnherr , Brühl-Moser, Öffentliches Prozess recht, Grundlagen und Bundesrechtspflege,
- Auflage, Basel 2010, Rz 684 ff.). Beim Rechtsmittel der Rechtsverweigerung sbeschwerde fehlt es an einem Anfech tungsobjekt . Die materiellen Rechte und Pflichten bilden rechtspre chungsgemäss nicht Gegenstand entsprechender Beschwerden; vielmehr beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Frage der Recht sverweigerung beziehungsweise Rechts verzögerung als solche ( SV R 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_157/2008 vom 2
- März 2008 ). Ent sprechend entfaltet die Beschwerde hinsichtlich des zugrunde liegenden materielle n Strei ts auch keinen Devolutiveffekt ; die Verfahrenshoheit liegt weiter hin bei der Ver waltung , bezweckt die Beschwerde doch gerade ein Handeln der Verwaltung in der Sache (Urteil des Bundesgerichts 2C_45/2009 vom 2
- Mai 2009 E. 2.2.3) Die am 1
- Januar 2015 im Verfahren IV.2015.00033 erhobene Rechtsverweige rungsbeschwerde entzog folglich der Beschwerdegegnerin ebenso wenig wie der Weiterzug des Urteils vom 2
- Februar 2015 an das Bundesgericht die Ver fahrenshoheit in Bezug auf den hier streitigen Rentenanspruch.
- 4.1 Zu prüfen bleibt, ob sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Standpunkt stellte, die Beschwerdeführerin habe, indem sie auch die letztmalige Frist bis 1
- Januar 2015 zur Terminvereinbarung mit der MEDAS nicht wahrgenommen habe, in schuldhafter Weise ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG verletzt . Infolgedessen fehle es an einer nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, weshalb eine rechtskonforme Invaliditätsbe messung nicht möglich sei und es an einer Rechtsgrundlage für die Ausrichtung der Invalidenrente fehle ( Urk. 2). 4.2 Was zunächst die bestrittene Notwendigkeit und Zumutbarkeit der Begutach tung in der MEDAS anbelangt, wird auf obige Erwägung 3.1 und auf Erwägung 3.1 im Urteil IV.2013.00867 vom 3
- Dezember 2013 verwiesen, wo die Notwendigkeit und Zumutbarkeit der medizinischen Abklärung im Revisionsverfahren trotz des langjährigen Rentenbezugs und des fortgeschrittenen Alters der Beschwerde führerin bejaht wurde n , könne doch von der Verwaltung ein grundsätzlicher Verzicht auf Abk lärungsmassnahmen und damit eine voraussetzungslose Wei t erausrichtung der seit August 1996 ausgerichteten Invalidenrente nicht verlangt werden . Dies gilt umso mehr, als der Verwaltung beim Entscheid, ob auf grund der vorhandenen Akten bereits eine rechtsgenügliche Beurteilung vorge nommen werden kann oder eine zusätzliche Abklärung angezeigt sei, ebenso wie bei der Wahl der Abklärung ein weiter Ermessenspielraum zu steht (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 1
- März 2010 E. 4.1). Zudem ist bei kom plexen Fällen wie dem vorliegenden in der Regel eine interdisziplinäre Abklä rung und Beurteilung durch Fachärzte angez eigt (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.3 ). Anzufügen bleibt, dass sich d ie Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusam menhang mit dem Verfahren am Europäischen Gerichtsh of für Menschenrechte in Bezug auf das die unfallversicherungsrechtlichen Ansprüche betreffende Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2009 vom 2
- März 2010 ( Urk. 1 S. 4) auch in di esem Verfahren als unbehelflich und unsachlich erweisen, zumal d ie Beschwerdeführerin bereits im Entscheid IV.2014.00817 vom 1
- September 2014 auf die fehlende Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den anderen Sozialversicherungszweig hingewiesen worden war und darauf, dass der vor dem Europäischen Gerichtshof strittige unfallver sicherungsrechtliche Entscheid lediglich den Zeitraum November 1996 bis 1
- April 2008 betrifft, hier aber ein im Juli 2010 anhand genommenes Revisi onsverfahren zu beurteilen ist, welches in eine sanktionsweise Rentenein stellung aufgrund der Akten per Ende April 2015 mündete . Auch dieser Ein wand hilft ihr offensichtlich nicht weiter. 4.3 Zu Recht unbestritten blieb von der Beschwerdeführerin, dass das Mahn- und Bed enk zeitverfa hren - abgesehen von den Einwänden im Zusammenhang mit dem behaupteten Devolutiveffekt - rechtskonform durchgeführt wurde. Nach dem die MEDAS im Oktober 2014 die Versicherte mehrfach schriftlich aufgefordert hatte, sich für eine ne ue Terminvereinbarung zu melden und die Beschwerde führerin telefonisch nicht erreicht hatte (vgl. Urk. 5/245 und 5/246), wies d ie Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1
- November 2014 darauf hin, dass die Begutachtung, wie rechtskräftig bestätigt, in der MEDAS stattfinde. Unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht teilte sie der Beschwerde führerin die Folgen einer unentschuldbaren Verletzung derselben gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG und Art. 7b Abs. 1 IVG in rechtskonformer Weise mit und hielt fest, dass es ihr ohne das Gutachten nicht möglich sei, über den Leistungs anspruch materiell zu entscheiden, weshalb bei einem Aktenentscheid die Ren tenleistungen eingestellt würden ( Urk. 5/253). Nachdem die Beschwerdeführerin am 1
- Dezember 2014 hatte beantragen lassen, dass ein Verlaufsgutachten bei Dr. Z.___ einzuholen sei ( Urk. 5/256), räumte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1
- Dezember 2014 ausdrücklich eine letztmalige Frist bis 1
- Januar 2015 ein, um sich mit de r MEDAS für eine Termin vereinbarung in Verbindung zu setzen. Dabei wies sie die Beschwerdeführerin neuerlich auf die nachteiligen Rechtsfolgen für den Säumnisfall hin ( Urk. 5/258). Gemäss Mail der MEDAS vom 1
- Januar 2015 liess die Beschwerde führerin die Frist ungenutzt verstreichen ( Urk. 5/261), was von letzterer unbe stritten blieb. Bei dieser Sachlage steht fest, dass das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt wurde und sich die Beschwerdeführerin einer ihr im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG zumutbaren Begutachtung nicht unterzogen hat , indem sie die Frist zur Terminvereinbarung bis 1
- Januar 2015 verstreichen liess. Dieses Verhalten wertete die Beschwerdegegnerin zu Recht als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG und entschied dem zufolge aufgrund der vorhandenen (unvollständigen) Akten. 4.4 4.4.1 Zu prüfen bleibt, ob sie sich dabei zu Recht auf den Standpunkt stellte , dass es bei der gegebenen Aktenlage an einer nachvollziehbaren ärztlichen Ein schätzung der aktuellen Arbeitsfähigkeit fehle, weshalb eine rechtskonforme Invaliditätsbemessung nicht möglich sei und damit der Anspruch auf eine weitere Rente nicht beurteilt werden könne , oder ob der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach ein Aktenentscheid angesichts der Folgen des Frontal hirnsyndroms zwangsläufig zu einer Bestätigung des Rentenanspruchs führe n müsse ( Urk. 1 S. 8), zu folgen ist. 4.4.2 Streitgegenstand in diesem Verfahren bildet die am 2
- März 2015 verfügte Ren teneinstellung per Ende April 2015 (Zustellungsdatum der Verfügung: 2
- März 2015, vgl. Urk. 1 S. 3). Die Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwer deführerin hat nach dem oben Gesagten (E. 1.3) eine Umkehr der Beweislast zur Folge. Gelingt der B eschwerdeführerin der Beweis, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentliche Umstände bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids nicht in einem den Invaliditätsgrad beein flussenden Ausmass verändert haben , nicht, hat sie die Folgen ihres Verhaltens zu tragen. Zu prüfen bleibt damit, ob aufgrund der Akten oder der Parteivorbringen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen ist, dass sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin bis zum Erlass de s hier angefochtenen Entscheids am 2
- März 2015 in anspruchsrelevanter Weise verbessert hat . Zeit liche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die ursprüngliche Rentenv erfügung vom 2
- März 2002 ( Urk. 5/81-82). Im Rahmen der ersten und bisher einzigen Revision Ende 2004 ( Urk. 5/92) holte die Beschwerdegegnerin einzig einen Bericht des Haus arztes Dr. B.___ vom
- Januar 2005 ein ( Urk. 5/97), welcher angesichts der Komplexität der bei der Beschwerdeführerin über die Jahre zur Diskussion gestandenen Gesundheitsschäden einer rechtskonforme n Sachverhaltsabklärung nicht genügt (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bun desgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 4.4.3 Der mit Verfügung vom 2
- März 2002 ( Urk. 5/81-82) rückwirkend ab
- August 1996 zugesprochenen ganzen Invalidenrente lag gemäss Feststellungsblatt vom 1
- Dezember 2001 ( Urk. 5/72) in medizini scher Hinsicht ein Gutachten der MEDAS vom
- Deze mber 2001 zugrunde ( Urk. 5/71). Die Diagnosen lauteten auf eine leichte traumatische Hirnverletzung nach Unfall am 2
- August 1995 im Sinne eines organischen Psychosyndroms nach Schädel-/Hirntrauma, einen Status nach Halswirbelsäulen( HWS ) -Distorsions- oder Abknicktrauma, eine depressive Entwicklung mittelgradige Episode, ein Os odontoideum und eine Spinal kanal stenose C1/2 bei Segmentinst abi lität C 1/
- Der Beschwerdeführerin wurde auf grund ihrer Schmerzen und vor allem der verhaltensneurologisch en und neuro psychologischen Auffälligkeiten mit Schwerpunkt im Frontalhirnbereich nach de m Unfall vom 2
- August 1995 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Coiffeuse bescheinigt . Für jegliche andere Tätigkeit sei sie ebenfalls anhaltend zu 70 bis 100 % eingeschränkt ( Urk. 5/91/35). Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom
- Januar 2005 die Diagnosen eines Statu s nach Commotio cerebri, eines S tatus nach Halswirbelsäulendistorsion und eine r depressive n Stimmung. Der Zustand sei stationär; eine Erwerbstätig keit erachtete er als nicht mehr zumutbar ( Urk. 5/94). Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 2
- Januar 2005 mit, es bestehe unverändert Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente ( Urk. 5/97). Nach Erlass des Urteil s des Bundesgerichts 8C_629/2009 vom 2
- März 2010 ( Urk. 5/165) bat die Beschwerdegegnerin die Zürich um Zustellung der Akten ( Urk. 5/166) . Das hierauf eingereichte , vom Bundesgericht für die Beurteilung der Unfallfolgen als massgeblich erachtete Aktengutachten von Dr. med. C.___ , Facha rzt FMH für Neurologie , datiert vom 1
- April 2007 ( Urk. 5/177). Dr. C.___ erachtete eine organisch bedingte Frontalhirnstörung als nicht aus gewiesen und ging unfallbedingt von einer höchstens 10%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus ( Urk. 5/177/ 22 ff.). Hierauf nahm die Beschwerdegegner in am
- Juli 2010 das Revisionsverfahren wieder anhand und holte einen weitern Bericht von Dr. B.___ vom
- Sep tember 2010 ein. Gemäss seinem Gesamteindruck sei auf einen praktisch unver änderten Gesundh eitszustand zu schliessen , jedoch könne er die Fragen nicht abschliessend beantworten, habe er die Beschwerdeführerin doch seit 2005 lediglich sechsmal gesehen ( Urk. 5/171 /6 ). Die neurolo gische Fachärztin FMH, Dr. med. D.___ , welche die Beschwerde führerin am
- Juni 2010 einmalig konsultiert hatte, erklärte am 2
- November 2010 , dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Wahrnehmung nicht arbeitsfä hig sei und prognostisch weiterhin von einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, sofern sich ihre diagnostischen Vermutungen ( wohl auf eine Wesensveränderung im Sinne einer Frontalhirnstörung mit deutlicher Antriebs minderung , vgl. Urk. 5/173 S. 1) bestätigen würden. Sie erachtete eine rasche gutachterliche Abklärung als notwendig, um eine suffiziente, aber wahr scheinlich rein symptomatische Therapie init iieren zu können ( Urk. 5/173/1-5). Aktuellste ärztliche Beurteilung in den Akten bildet ein von der Beschwerde führe rin offensichtlich im Wesentlichen zum Beweis der Unfallfol gen zuhanden des Strassburger Verfahrens eingeholtes Gutachten von Dr. med. E.___ , Spezialarzt für Neurologie FMH, vom
- Februar 2012 ( Urk. 5/181/5-33 ), welchem sich Dr. B.___ am 3
- Mai 2012 ohne Weiterungen anschloss ( Urk. 5/181/1-3) . Dr. E.___ erstellte sein Gutachten im Wesentlichen gestützt eine eigene Untersuchung, von ihm veranlasste und im Gutachten inhaltlich zitierte Untersuchungen im Sinne einer funktionellen Dopplersonographie durch Dr. D.___ , funktionell bildgebender Untersuchungen durch Prof. Dr. med. F.___ , Paris, und einer ophtalmolo g ischen Untersuchung durch Dr. med. G.___ und gestützt auf die Unfallakten . Er schloss auf einen Status nach mässigem okzipitalem Schädeltrauma mit okzipitaler Kopfplatzwunde und einen Status nach mittelschwerem Hirntrauma mit zahlreichen, grösstenteils heute noch nachweisbaren Verletzungen, hauptsächlich das Stirnhirn, das Hin terhaupt hirn , das Kleinhirn und d en oberen Hirnstamm betreffend. Hieraus resultierten gemäss Dr. E.___ diverse , allesamt unfallbedingte hirnorganische Störungen und sekundäre posttraumatisch aufge tretene Nacken-Kopfschmerzen bei vorbestehender klinisch stumm gewesener Arnold Chiari Malformation Typ 1 (vgl. vollständige Diagnose in Urk. 5/181/26 f.), welche zu einer vollständigen und dauernden Arbeitsunfähigkeit führen würden.
- 4.4 Die Würdigung der medizinischen Akten macht zunächst deutlich, dass es für die Beurteilung des Ge s undheitszustandes im hier massgeblichen Zeitraum von Ende 2014 bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids im März 2015 (vgl. Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) offensichtlich an einer aktuellen ärztlichen Einschätzung fehlt. Zudem erklärte Dr. B.___ noch am
- September 2010 , kein e abschliessende Beurteilung vornehmen zu können, habe er die Beschwerdeführerin doch seit 2005 lediglich sechsmal gesehen ( Urk. 5/171/6). Andere aktuell oder in den letzten Jahren behandelnde Ärzte sind weder den Akten noch den Vorbri ngen der Parteien zu entnehmen , was nebenbei Zweifel an der Erheblichkeit des Leidensdrucks aufkommen lässt . Dr. D.___ sprach in ihrem offensichtlich ohne Aktenkenntnis erstellten Bericht vom November 2010 lediglich von diagnostischen Vermutungen ( Urk. 5/173). Einzig Dr. E.___ nahm klar und abschliessend Stellung. Jedoch ist bei der Würdigung seiner Beurteilung zu berücksichtigen, dass er in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stand und sein Gutach ten von der Beschwerdeführerin im Rahmen eines jahrelangen, bis zum Euro päischen Gerichtshof führenden Versicherungsstreites eingeholt wurde. Zwar folgt a us dem Grundsatz der Waffengleichheit das Recht der versicherten Per son, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt lichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Jedoch gilt es , die Auftragsstellung des Gutachters und daraus unter Umständen fliessende Tendenzen zu berücksichtigen ( BGE 125 V 351 E. 3a , 135 V 465 E. 4.5 ). Ebenso wie in einem Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen wird (vgl. dazu: BGE 135 V 46 5 E. 4.5), kann in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden e ine Weiterausrichtung der Rente einzig gestützt auf di e Beurteilung eines Parteigutachters, welcher es zudem an Aktualität fehlt , nicht zur Diskussion stehen . Zwar scheint wahrscheinlich , dass, sofern die Diagnosen von Dr. E.___ zu bestätigen wären, mutmasslich von einem nicht verbesserten Zustand auch bis Verfügungserlass auszugehen wäre . Jedoch lassen sich seine Schlussfolgerungen , welche hinsichtlich Schwere des Gesundheitsschadens weit über sämtliche bisherigen in den Akten liegenden ärz tlichen Beurteilungen hin ausgehen , in diesem Verfahren aufgrund der Akten nicht überprüfen . Indem sich die Beschwerdeführerin der angeordneten Begutachtung bis anhin wider setzte, verunmöglichte sie auch eine fachärztliche Überprüfung und allenfalls Bestätigung des Gutachtens von Dr. E.___ . Dieses Verhalten hat sie sich anrechnen zu lassen und die Konsequenzen ihrer Untersuchungsverweigerung zu tragen. Die Renteneinstellung der Beschwerd e gegnerin ist zu be s tätigen. D ie Beschwerde ist abzuweisen. Im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit der Sanktion (Entscheid auf grund der Akten) sind die Parteien abschliessend darauf hinzuweisen, dass sich diese nur auf die Zeitspanne der Verweigerung der Zusammenarbeit mit der festgelegten Gutachterstelle bezieht. Der Beschwerdeführerin steht es folglich frei, sich im Rahmen eines Neuanmeldeverfahrens der bereits angeordneten Begut achtung doch noch zu unterziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 1
- Dezember 2010 E. 5.6 mit Hinweisen).
- 5.1 Die Beschwerdeführerin liess um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in diesem Verfahren ersuchen ( Urk. 1 S. 2). 5.2 Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünfti ger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 5.3 Insbesondere die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten formalrechtli chen Rügen hat ihr Anwalt weitgehend bereits in anderen Verfahren erhoben, wobei das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und das Bundesge richt diese jeweils verworfen hat oder mangels Sachbezogenheit nicht darauf eingegangen ist (vgl. Urteil IV.2013.00867 vom 3
- Dezember 2013, Beschluss IV.2014.00817 vom 1
- September 2014, Urteil und Beschluss im Verfahren IV.2015.00033 vom 2
- Februar 2015, Urteil des Bundesgerichts 8C_277/2015 vom
- Mai 2015 ). Die rechtlich neuen und zumindest sachbezogenen Vorbrin gen der Beschwerdeführerin zum hier beurteilten Streitgegenstand beschränken sich auf Ziffer 20 und die ersten beide n Sätze aus Ziffer 21 der Beschwerde ( Urk. 1 S. 8); sowohl die Vorbringen zum Devolutiveffekt der Rechtsverweige rungsbeschwerde als auch diejenigen zur angeblichen Rechtsverweigerung erscheinen aber insgesamt von vornherein als aussichtslos. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer in die ihr von der Verwaltung angesetzte letztmalige Frist bis 1
- Januar 2015 unbestrittenermassen ungenutzt verstreichen liess und ihr die Sanktion (Aktenentscheid ) und die Folge der Ren ten einstellung zuvor ausdrücklich mitgeteilt worden war ( Urk. 5/258), die in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen offensichtlich nicht aktuell und die Zulässigkeit und Notwendigkeit der MEDAS -Begutachtung bereits mehrfach gericht lich bestätigt respektive thematisiert worden war, muss die Beschwerde im vorliegenden Fall als aussichtslos bewertet werden. Entsprechend rechtfertigt sich die Annahme, ein e solvente Beschwerdeführer in würde diesen Prozess bei vernü nftiger Überlegung nicht führen . Dem Gesuch um unentgeltliche Rechts pflege kann folglich nicht entsprochen werden. 5.4 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst : Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen , und erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00490 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom
31. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1954, bezieht seit 1. August 1996 eine ganze Rente der Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 %. Mit Ver fügung vom 2 2. Januar 2008 sistierte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, die Weiterauszahlung der Rente aufgrund des Verdachts eines unrechtmässigen Leistungsbezugs bis zur Herausgabe der Akten der Unfall versicherung, der Zürich Versicherungs-Gesellschaft. Das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde dagegen mit Urteil IV.2008.00148 vom 2 8. Mai 2008 gut und hob die vorsorgliche Anordnung der IV-Stelle auf.
Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 8C_629/2009 vom 2 9. März 2010 das die unfallversicherungsrechtlichen Folgen betreffende Urteil UV.2008.00155 vom 2 9. Mai 2009 mit Ausnahme der Verzugszinsregelung aufgehoben und den Einspracheentscheid der Zürich vom 1 0. April 2008, welchem bei der Berech nung der Leistungsansprüche eine 10%ige Einschränkung in der Arbe its- und Erwerbsfähigkeit zugrunde lag , bestätigt hatte, nahm die IV-Stelle das A bklä rungsverfahren im Rahmen d es Revisionsverfahrens neuerlich anhand.
Am 14. Juni 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten die Notwendigkeit einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung mit (Allge meine/Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie, Psychiatr ie) und hielt mit Zwischenverfügung vom 28. August 2012 an der Notwen digkeit einer med izinischen Abklärung durch eine noch nicht konkret bezeichnete Begutachterstelle MEDAS fest . Auf die Beschwerde der Versicherten vom 2 8. September 2012
dagegen trat das Sozial versicherungsgericht mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Beschluss IV.2012.01042 vom 22. April 2013 nicht ein. 1.2
Am 1 8. Juni 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten die Begutachtung durch die MEDAS unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Disziplinen und Gutachterpersonen mit und bestätigte dies mit Zwischenverfügung vom 2 6. August 201 3. Die Beschwerde dagegen wurde mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil IV.2013.00867 vom 3 1. Dezember 2013 abgewiesen (vgl. zum Ganzen Sachverhalt im Urteil IV.2013.00867 vom 3 1. Dezember 2013, Urk. 5/224). 1.3
Am 1 4. Februar 2014 erfolgte der Aktenversand zur Erstellung des Gutachtens Nr. 3182 an die MEDAS ( Urk. 5/225). Am 3. Juni 2014 bot die MEDAS die V ersicherte zur Begutachtung a m 8. und 9. September 2014 auf ( Urk. 5/231). Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 teilte die IV-Stell e der Versicherten mit, dass neu
Dr.
Y.___ für die neurologische Abklärung zuständig sei ( Urk. 5/232) . Am 1 3. Juni 2013 liess die Versicherte um Sistierung des Abklärungsverfahrens bis zum Abschluss des das unfallversicherungsrechtliche Verfahren betreffende Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte ersuchen ( Urk. 5/233). Mit Verfü gung vom 2 4. Juni 2014 hielt die IV-Stelle an der Begutachtung fest und ver neinte das Vorliegen von Sistierungsgründen ( Urk. 5/237). D as Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich trat
mit Beschluss IV.2014.00817 vom 1 9. Sep tember 2014 auf die dagegen gerichtete Beschwerde ma ngels nicht wiedergut zumachenden Nachteil s nicht ein (vgl. Urk. 5/243). Nachdem die MEDAS im Oktober 2014 die Versicherte mehrfach schriftlich aufgefordert hatte, sich für eine neue Terminvereinbarung zu melden, und sie telefonisch wiederholt nicht erreicht hatte (vgl. Urk. 5/245 und 5/246), liess die anwaltlich vertretene Ver sicherte am 5. November 2014 beantragen, es sei ein Verlaufsgutachten beim Neurologen Dr. Z.___ durchführen zu lassen ( Urk. 5/251). Am 1 8. November 2014 teilte ihr die IV-Stelle mit, dass die Begutachtung bei den mitgeteilten Är zten der
MEDAS durchgeführt werde , und machte sie auf ihre Mit wirkungspflicht und die Folgen einer unentschuldbaren Verletzung aufmerksam ( Urk. 5/253). Dem Ansinnen der Versicherten auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung hierzu ( Urk. 5/256) verweigerte sich die IV-Stelle und räumte ihr mit Schreiben vom 1 9. Dezember 2014 eine letztmalige Frist bis 1 5. Januar 201 5 zur Terminvereinbarung mit der
MEDAS ein ( Urk. 5/258). 1.4
Darauf gelangte die Versicherte am 1 2. Januar 2015 mit Rechtsverweigerungs be schwerde
neuerlich an das Sozialversicherungsgericht ( Urk. 5/262). Mit Vor be scheid vom 2 3. Januar 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten die voraus sichtliche Renteneinstellung mit, da infolge der Verwei gerung der Mitwirkung kein beweiskräftiges Gutachten vorliege und damit die Rechtsgrundlage für die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente fehle ( Urk. 5/263). Mit Urteil und Beschluss IV.2015.00033 vom 2 6. Februar 2015 wurde sowohl die Rechtsver weigerungsbeschwerde als auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, letzteres zufolge offensichtlicher Aussichts losig keit, ab gewiesen ( Urk. 5/270 ). Am 2 0. März 2015 verfügte die IV-Stelle die Renteneinstellung auf Ende des der Zustellung folgenden Monats ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 5. Mai 2015 Beschwerde erheben (Eingang: 7. Mai 2015) mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2)
1.
Es sei auf die Verfügung vom 2 0. März 2015 zurückzukommen und die
Vor instanz anzuweisen, eine Verlaufsbegutachtung bei Herrn Dr. Z.___
anzuordnen.
2.
Es sie auf die Verfügung vom 2 0. März 2015 zurückzukommen und die
Vorinstanz anzuweisen, die Rente weiterhin bis zur endgültigen
Begut achtung auszubezahlen.
3.
Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
4.
Es sei das Bundesamt für Sozialversicherungen aufzufordern, bekannt zu
gebe n , wann die Gutachterstelle MEDAS im vorliegenden Verfahren der
Versicherten zugelost wurde.
5.
Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der
Beschwerdeführerin einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person
des Unterzeichnenden beizuordnen.
Am 6. Mai 2015 trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_277/2015 auf die Beschwerde gegen den Entscheid IV.2015.00033 vom 2 6. Februar 2015 infolge eines offensichtlichen Begründungsmangels nicht ein. Die IV-Stelle schloss in der Ve rnehmlassung vom 4. Juni 2015 auf Abweisung der Beschwerde in diesem Verfahren ( Urk. 4). Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ein zweiter Schriftenwechsel nicht als erforderlich e rachtet werde, es ihr aber unbenommen sei, sich nochmals zu äussern oder weitere Unterlagen einzureichen ( Urk. 7).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versiche rungsleistungen erforderlich sind ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen ( Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf g rund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Gegebenenfalls kann der Versiche rungsträger das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen (BGE 117 V 261 E. 3b; SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, Urteil des Bundesgerichts 9C_961/2008 vom 3 0. November 2009 E.
3.1). 1.2
Gemäss Art. 7b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert wer den, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist. 1.3
Die Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG in einem Fall, bei dem es um lau fende Leistungen geht und wo die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, indem sie die Ausführungsorgane der Invalidenversicherung daran hindert, den rechtserhebli chen Sachverhalt festzustellen, hat eine Umkehr der Beweislast zu Folge. Während es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist, eine erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder auf heben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungs pflicht durch die versicherte Person verunmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser nachzuweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflus senden Ausmass verändert haben (SVR 2010 IV Nr. 30, Urteil des Bundesge richts 9C_961/2008 vom 3 0. November 2009 E. 6.3.3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung im angefochtenen Entscheid damit, dass eine medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin notwendig sei und dass sowohl die Gutachterstelle MEDAS als auch die Gutachter personen
gerichtlich bestätigt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei mehr fach auf ihre Mitwirkungspflicht und die Konsequenzen bei Nichtmitwirken hingewiesen worden.
Nachdem sie auch die letzte Frist bis 1 5. Januar 2015 zur Terminvereinbarung mit der
MEDAS
ungenutzt habe verstreichen lassen, liege kein beweiskräftiges Gutachten vor. Ohne nachvollziehbare ärztliche Einschätzung der massgebli chen Arbeitsfähigkeit sei eine rechtskonforme Invaliditätsbemessung nicht möglich, weshalb es an einer Rechtsgrundlage für die Ausrichtung der Rente fehle ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin lässt dem im Wesentlichen entgegen halten, dass im Zeitpunkt, als die angefochtene Verfügung erlassen worden sei, eine Rechtsver weigerungsbeschwerde in gleicher Angelegenheit hängig gewesen sei. Kraft Devolutiveffekt sei es daher der Beschwerdegegnerin verwehrt gewesen, in glei cher Angelegenheit eine Verfügung zu erlassen, was bereits zur Nichtigkeit der Verfügung führe.
Ausserdem habe keinerlei Veranlassung bestanden, diese Begutachtung durchzu führen, da ohne Zweifel feststehe, dass die Beschwerdefüh r erin infolge ihres Front alhirnsyndroms keiner Erwerbstät igkeit mehr nachgehen könne, worauf mehrere Gutachten in den Akten hindeuten würden. Selbst wenn sie sich der Begutachtung verweigert hätte, hätte ein Entscheid aufgrund der Akten zwangsläufig zu einer Bestätigung der Rente führen müssen ( Urk. 1). 3. 3.1
Soweit die Beschwerdeführerin neuerlich vorbringen lässt
( Urk. 1 S. 2 ff.) , es sei eine Verlaufsbegutachtung bei Dr. Z.___ durchführen zu lassen und der Zwang zur Begutachtung bei der
MEDAS verletze sowohl das Rechtsstaatsprinzip als auch das Prinzip des fairen Verfahrens, wird sie auf die diesbezüglichen Aus führungen in den Entscheiden IV.2015.00033 vom 2 6. Februar 2015, IV.2014.00817 vom 1 9. September 2014 und IV.2013.00867 vom 3 1. Dezember 2013 verwiesen. Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren bildet einzig die verfügte Rentenei nstellung . Das neuerliche Aufwerfen der rechtskräftig ent schiedenen Fragen nach der Rechtmässigkeit der Anordnung des MEDAS Gut achtens und der ausgewählten Gutachter ers cheint, wie auch d er Antrag der Beschwerdeführerin , das Bundesamt
für Sozialversicherungen sei aufzufor dern, bekannt zu geben, wann die Gutachterstelle MEDAS im vorliegenden Ver fahren zugelost worden sei, angesichts der bereits ergangenen Beschlüsse und Urteile hierzu als gerade zu mutwillig un d in keiner Weise sachbezogen . Gegen den Ersatz des von ihr nicht erwünschten Neurologen Dr. A.___ ( vgl. dazu unter anderem E. 2.2 und E. 3.4.4 im Urteil IV.2013.00867 vom 3 1. Dezember 2013) durch Dr. Y.___ mit Mitteilung vom 6. Juni 2014 (vgl. Urk. 5/232) liess die Beschwerdeführerin zudem keine konkreten Einwände vor bringen . Auf Weiterungen hierzu ist zu verzichte n . 3.2
Nicht weiter hilft der Beschwerdeführerin auch der Einwand h insichtlich des Devolutiveffekt s aufgrund der am 1 2. Januar 2015 im Verfahren IV.2015.00033 erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerde.
Rechtsmittel mit Devolutiveffekt überwälzen das ganze Verfahren auf eine andere Instanz. Die Herrschaft über den Streitgegenstand geht an die Beschwer deinstanz über. Zugleich verliert die Vorinstanz die Befugnis, sich mit der Sache zu befassen (BGE 130 V 138). Trifft die Beschwerdeinstanz einen Beschwerde entscheid , so ersetzt dieser den angefochtenen Entscheid und tritt an dessen Stelle. Devolutive Rechtsmittel sind definitionsgemäss dadurch gekennzeichnet, dass eine andere als die verfügende Behörde zur Behandlung der Streitsache zuständig ist ( R h inow , Koller, Kiss, Thurnherr , Brühl-Moser, Öffentliches Prozess recht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Auflage, Basel 2010, Rz
684 ff.).
Beim Rechtsmittel der Rechtsverweigerung sbeschwerde fehlt es an einem Anfech tungsobjekt . Die materiellen Rechte und Pflichten bilden rechtspre chungsgemäss nicht Gegenstand entsprechender Beschwerden; vielmehr beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Frage der Recht sverweigerung beziehungsweise Rechts verzögerung als solche ( SV R 2005 IV Nr. 26 S. 102 E.
4.2 ;
Urteil des Bundesgerichts 9C_157/2008 vom 2 0. März 2008 ). Ent sprechend entfaltet die Beschwerde hinsichtlich des zugrunde
liegenden materielle n Strei ts auch keinen Devolutiveffekt ; die Verfahrenshoheit liegt weiter hin bei der Ver waltung , bezweckt die Beschwerde doch gerade ein Handeln der Verwaltung in der Sache (Urteil des Bundesgerichts 2C_45/2009 vom 2 6. Mai 2009 E. 2.2.3)
Die am 1 2. Januar 2015 im Verfahren IV.2015.00033 erhobene Rechtsverweige rungsbeschwerde entzog folglich der Beschwerdegegnerin ebenso wenig wie der Weiterzug des Urteils vom 2 6. Februar 2015 an das Bundesgericht die Ver fahrenshoheit in Bezug auf den hier streitigen Rentenanspruch.
4. 4.1
Zu prüfen bleibt, ob sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Standpunkt stellte, die Beschwerdeführerin habe, indem sie auch die letztmalige Frist bis 1 5. Januar 2015 zur Terminvereinbarung mit der
MEDAS nicht wahrgenommen habe, in schuldhafter Weise ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG verletzt .
Infolgedessen fehle es an einer nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, weshalb eine rechtskonforme Invaliditätsbe messung nicht möglich sei und es an einer Rechtsgrundlage für die Ausrichtung der Invalidenrente fehle ( Urk. 2). 4.2
Was zunächst die bestrittene Notwendigkeit und Zumutbarkeit der Begutach tung in der
MEDAS anbelangt, wird auf obige Erwägung 3.1 und auf Erwägung 3.1 im Urteil IV.2013.00867 vom 3 1. Dezember 2013 verwiesen, wo die Notwendigkeit und Zumutbarkeit der medizinischen Abklärung im Revisionsverfahren trotz des langjährigen Rentenbezugs und des fortgeschrittenen Alters der Beschwerde führerin bejaht wurde n , könne doch von der Verwaltung ein grundsätzlicher Verzicht auf Abk lärungsmassnahmen und damit eine voraussetzungslose
Wei t erausrichtung
der seit August 1996 ausgerichteten Invalidenrente nicht verlangt werden . Dies gilt umso mehr, als der Verwaltung beim Entscheid, ob auf grund der vorhandenen Akten bereits eine rechtsgenügliche Beurteilung vorge nommen werden kann oder eine zusätzliche Abklärung angezeigt sei, ebenso wie bei der Wahl der Abklärung ein weiter Ermessenspielraum zu steht (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 1 2. März 2010 E. 4.1). Zudem ist bei kom plexen Fällen wie dem vorliegenden in der Regel eine interdisziplinäre Abklä rung und Beurteilung durch Fachärzte angez eigt (vgl. BGE 134 V 109 E.
9.3 ).
Anzufügen bleibt, dass sich d ie
Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusam menhang mit dem Verfahren am Europäischen Gerichtsh of für Menschenrechte in Bezug auf das die unfallversicherungsrechtlichen Ansprüche betreffende Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2009 vom 2 9. März 2010 ( Urk. 1 S. 4)
auch in di esem Verfahren als unbehelflich und unsachlich erweisen,
zumal d ie Beschwerdeführerin bereits im Entscheid IV.2014.00817 vom 1 9. September 2014 auf die fehlende Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den anderen Sozialversicherungszweig hingewiesen worden war und darauf, dass der vor dem Europäischen Gerichtshof strittige unfallver sicherungsrechtliche Entscheid lediglich den Zeitraum November 1996 bis 1 0. April 2008 betrifft, hier aber ein im Juli 2010 anhand genommenes Revisi onsverfahren zu beurteilen ist, welches in eine sanktionsweise
Rentenein stellung aufgrund der Akten per Ende April 2015 mündete . Auch dieser Ein wand hilft ihr offensichtlich nicht weiter.
4.3
Zu Recht unbestritten blieb von der Beschwerdeführerin, dass das Mahn- und Bed enk zeitverfa hren
- abgesehen von den Einwänden im Zusammenhang mit dem behaupteten Devolutiveffekt -
rechtskonform durchgeführt wurde. Nach dem die MEDAS im Oktober 2014 die Versicherte mehrfach schriftlich aufgefordert hatte, sich für eine ne ue Terminvereinbarung zu melden und die Beschwerde führerin telefonisch nicht erreicht hatte (vgl. Urk. 5/245 und 5/246), wies d ie Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1 8. November 2014 darauf hin, dass die Begutachtung, wie rechtskräftig bestätigt, in der
MEDAS
stattfinde. Unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht teilte sie der Beschwerde führerin die Folgen einer unentschuldbaren Verletzung derselben gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG und Art. 7b Abs. 1 IVG in rechtskonformer Weise mit und hielt fest, dass es ihr ohne das Gutachten nicht möglich sei, über den Leistungs anspruch materiell zu entscheiden, weshalb bei einem Aktenentscheid die Ren tenleistungen eingestellt würden ( Urk. 5/253). Nachdem die Beschwerdeführerin am 1 6. Dezember 2014 hatte beantragen lassen, dass ein Verlaufsgutachten bei Dr. Z.___ einzuholen sei ( Urk. 5/256), räumte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1 9. Dezember 2014 ausdrücklich eine letztmalige Frist bis 1 5. Januar 2015 ein, um sich mit de r
MEDAS für eine Termin vereinbarung in Verbindung zu setzen. Dabei wies sie die Beschwerdeführerin neuerlich auf die nachteiligen Rechtsfolgen für den Säumnisfall hin ( Urk. 5/258). Gemäss Mail der
MEDAS vom 1 6. Januar 2015 liess die Beschwerde führerin die Frist ungenutzt verstreichen ( Urk. 5/261), was von letzterer unbe stritten blieb.
Bei dieser Sachlage steht fest, dass das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt wurde und sich die Beschwerdeführerin einer ihr im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG zumutbaren Begutachtung nicht unterzogen hat , indem sie die Frist zur Terminvereinbarung bis 1 5. Januar 2015 verstreichen liess. Dieses Verhalten wertete die Beschwerdegegnerin zu Recht als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG und entschied dem zufolge aufgrund der vorhandenen (unvollständigen) Akten. 4.4
4.4.1
Zu prüfen bleibt, ob sie sich dabei zu Recht auf den Standpunkt stellte , dass es bei der gegebenen Aktenlage an einer nachvollziehbaren ärztlichen Ein schätzung der aktuellen Arbeitsfähigkeit fehle, weshalb eine rechtskonforme Invaliditätsbemessung nicht möglich sei und damit der Anspruch auf eine weitere Rente nicht beurteilt werden könne , oder ob der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach ein Aktenentscheid angesichts der Folgen des Frontal hirnsyndroms zwangsläufig zu einer Bestätigung des Rentenanspruchs führe n müsse ( Urk. 1 S. 8), zu folgen ist. 4.4.2
Streitgegenstand in diesem Verfahren bildet die am 2 0. März 2015 verfügte Ren teneinstellung per Ende April 2015 (Zustellungsdatum der Verfügung: 2 3. März 2015, vgl. Urk. 1 S. 3). Die Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwer deführerin hat nach dem oben Gesagten (E. 1.3) eine Umkehr der Beweislast zur Folge. Gelingt der B eschwerdeführerin der Beweis, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentliche Umstände bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids nicht in einem den Invaliditätsgrad beein flussenden Ausmass verändert haben , nicht, hat sie die Folgen ihres Verhaltens zu tragen.
Zu prüfen bleibt damit, ob aufgrund der Akten oder der Parteivorbringen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen ist, dass sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin bis zum Erlass de s hier angefochtenen Entscheids am 2 0. März 2015 in anspruchsrelevanter Weise verbessert hat . Zeit liche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die ursprüngliche Rentenv erfügung vom 2 1. März 2002 ( Urk. 5/81-82). Im Rahmen der ersten und bisher einzigen Revision Ende 2004 ( Urk. 5/92) holte die Beschwerdegegnerin einzig einen Bericht des Haus arztes Dr. B.___ vom 5. Januar 2005 ein ( Urk. 5/97), welcher angesichts der Komplexität der bei der Beschwerdeführerin über die Jahre zur Diskussion gestandenen Gesundheitsschäden einer rechtskonforme n Sachverhaltsabklärung nicht genügt (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bun desgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 4.4.3
Der mit Verfügung vom 2 1. März 2002 ( Urk. 5/81-82) rückwirkend ab 1. August 1996 zugesprochenen ganzen Invalidenrente lag gemäss Feststellungsblatt vom 1 2. Dezember 2001 ( Urk. 5/72) in medizini scher Hinsicht ein Gutachten der
MEDAS vom 4. Deze mber 2001 zugrunde ( Urk. 5/71). Die Diagnosen lauteten auf eine leichte traumatische Hirnverletzung nach Unfall am 2 8. August 1995 im Sinne eines organischen Psychosyndroms nach Schädel-/Hirntrauma, einen Status nach Halswirbelsäulen( HWS ) -Distorsions- oder Abknicktrauma, eine depressive Entwicklung
mittelgradige Episode, ein Os odontoideum und eine Spinal kanal stenose C1/2 bei Segmentinst abi lität C 1/ 2. Der Beschwerdeführerin wurde auf grund ihrer Schmerzen und vor allem der verhaltensneurologisch en und neuro psychologischen Auffälligkeiten mit Schwerpunkt im Frontalhirnbereich nach de m Unfall vom 2 8. August 1995 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Coiffeuse bescheinigt . Für jegliche andere Tätigkeit sei sie ebenfalls anhaltend zu 70 bis 100 % eingeschränkt ( Urk. 5/91/35).
Dr. B.___
stellte in seinem Bericht vom 5. Januar 2005 die Diagnosen eines Statu s nach Commotio cerebri, eines S tatus nach Halswirbelsäulendistorsion und eine r depressive n Stimmung. Der Zustand sei stationär; eine Erwerbstätig keit erachtete er als nicht mehr zumutbar ( Urk. 5/94).
Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 2 4. Januar 2005 mit, es bestehe unverändert Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente ( Urk. 5/97).
Nach Erlass des Urteil s des Bundesgerichts 8C_629/2009 vom 2 9. März 2010 ( Urk. 5/165) bat die Beschwerdegegnerin die Zürich
um
Zustellung der Akten ( Urk. 5/166) . Das hierauf eingereichte , vom Bundesgericht für die Beurteilung der Unfallfolgen als massgeblich erachtete
Aktengutachten von Dr. med. C.___ , Facha rzt FMH für Neurologie , datiert vom 1 2. April 2007 ( Urk. 5/177). Dr. C.___ erachtete eine organisch bedingte Frontalhirnstörung als nicht aus gewiesen und ging unfallbedingt von einer höchstens 10%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus ( Urk. 5/177/ 22 ff.).
Hierauf nahm die Beschwerdegegner in am 1. Juli 2010 das Revisionsverfahren wieder anhand und holte einen weitern Bericht von Dr. B.___ vom 1. Sep tember 2010 ein. Gemäss seinem Gesamteindruck sei auf einen praktisch unver änderten Gesundh eitszustand zu schliessen , jedoch könne er die Fragen nicht abschliessend beantworten, habe er die Beschwerdeführerin doch seit 2005 lediglich sechsmal gesehen ( Urk. 5/171 /6 ).
Die neurolo gische Fachärztin FMH, Dr. med.
D.___ , welche die Beschwerde führerin am 7. Juni 2010 einmalig konsultiert hatte, erklärte am 2 4. November 2010 , dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Wahrnehmung nicht arbeitsfä hig sei und prognostisch weiterhin von einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, sofern sich ihre diagnostischen Vermutungen ( wohl auf eine Wesensveränderung im Sinne einer Frontalhirnstörung mit deutlicher Antriebs minderung , vgl. Urk. 5/173 S. 1) bestätigen würden. Sie erachtete eine rasche gutachterliche Abklärung als notwendig, um eine suffiziente, aber wahr scheinlich rein symptomatische Therapie init iieren zu können ( Urk. 5/173/1-5).
Aktuellste ärztliche Beurteilung in den Akten bildet ein von der Beschwerde führe rin offensichtlich im Wesentlichen zum Beweis der Unfallfol gen zuhanden des Strassburger Verfahrens eingeholtes Gutachten von Dr. med. E.___ , Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 8. Februar 2012 ( Urk. 5/181/5-33 ), welchem sich Dr. B.___ am 3 0. Mai 2012 ohne Weiterungen anschloss ( Urk. 5/181/1-3) . Dr. E.___
erstellte sein Gutachten im Wesentlichen
gestützt
eine eigene Untersuchung, von ihm veranlasste und im Gutachten inhaltlich zitierte Untersuchungen im Sinne einer funktionellen Dopplersonographie durch Dr. D.___ , funktionell bildgebender Untersuchungen durch Prof. Dr. med. F.___ , Paris, und einer ophtalmolo g ischen Untersuchung durch Dr. med. G.___ und gestützt auf die Unfallakten . Er schloss auf einen Status nach mässigem okzipitalem Schädeltrauma mit okzipitaler Kopfplatzwunde und einen Status nach mittelschwerem Hirntrauma mit zahlreichen, grösstenteils heute noch nachweisbaren Verletzungen, hauptsächlich das Stirnhirn, das Hin terhaupt hirn , das Kleinhirn und d en oberen Hirnstamm betreffend. Hieraus resultierten gemäss Dr. E.___ diverse , allesamt unfallbedingte hirnorganische Störungen und sekundäre posttraumatisch aufge tretene Nacken-Kopfschmerzen bei vorbestehender klinisch stumm gewesener Arnold Chiari Malformation Typ 1 (vgl. vollständige Diagnose in Urk. 5/181/26 f.), welche zu einer vollständigen und dauernden Arbeitsunfähigkeit führen würden. 4. 4.4
Die Würdigung der medizinischen Akten macht zunächst deutlich, dass es für die Beurteilung des Ge s undheitszustandes im hier massgeblichen Zeitraum von Ende 2014 bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids im März 2015 (vgl. Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) offensichtlich an einer aktuellen ärztlichen Einschätzung fehlt. Zudem erklärte Dr. B.___ noch am 1. September 2010 , kein e abschliessende Beurteilung vornehmen zu können, habe er die Beschwerdeführerin doch seit 2005 lediglich sechsmal gesehen ( Urk. 5/171/6). Andere aktuell oder in den letzten Jahren behandelnde Ärzte sind weder den Akten noch den Vorbri ngen der Parteien zu entnehmen , was nebenbei Zweifel an der Erheblichkeit des Leidensdrucks aufkommen lässt .
Dr. D.___ sprach in ihrem offensichtlich ohne Aktenkenntnis erstellten Bericht vom November 2010 lediglich von diagnostischen Vermutungen ( Urk. 5/173). Einzig Dr. E.___ nahm klar und abschliessend Stellung. Jedoch ist bei der Würdigung seiner Beurteilung zu berücksichtigen, dass er in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stand und sein Gutach ten von der Beschwerdeführerin im Rahmen eines jahrelangen, bis zum Euro päischen Gerichtshof führenden Versicherungsstreites eingeholt wurde. Zwar folgt a us dem Grundsatz der Waffengleichheit das Recht der versicherten Per son, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt lichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Jedoch gilt es , die Auftragsstellung des Gutachters und daraus unter Umständen fliessende Tendenzen zu berücksichtigen ( BGE 125 V 351 E. 3a , 135 V 465 E. 4.5 ).
Ebenso wie in einem Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen wird (vgl. dazu: BGE 135 V 46 5 E. 4.5), kann in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden e ine Weiterausrichtung der Rente einzig gestützt auf di e Beurteilung eines Parteigutachters, welcher es zudem an Aktualität fehlt , nicht zur Diskussion stehen . Zwar scheint wahrscheinlich , dass, sofern die Diagnosen von Dr. E.___ zu bestätigen wären, mutmasslich von einem nicht verbesserten Zustand auch bis Verfügungserlass auszugehen wäre . Jedoch lassen sich seine Schlussfolgerungen , welche hinsichtlich Schwere des Gesundheitsschadens weit über sämtliche bisherigen in den Akten liegenden ärz tlichen Beurteilungen hin ausgehen ,
in diesem Verfahren aufgrund der Akten
nicht überprüfen . Indem sich die Beschwerdeführerin der angeordneten Begutachtung bis anhin wider setzte, verunmöglichte sie auch eine fachärztliche Überprüfung und allenfalls Bestätigung des Gutachtens von Dr. E.___ .
Dieses Verhalten hat sie sich anrechnen zu lassen und die Konsequenzen ihrer Untersuchungsverweigerung zu tragen. Die Renteneinstellung der Beschwerd e gegnerin ist zu be s tätigen. D ie Beschwerde ist abzuweisen.
Im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit der Sanktion (Entscheid auf grund der Akten) sind die Parteien abschliessend darauf hinzuweisen, dass sich diese nur auf die Zeitspanne der Verweigerung der Zusammenarbeit mit der festgelegten Gutachterstelle bezieht. Der Beschwerdeführerin steht es folglich frei, sich im Rahmen eines Neuanmeldeverfahrens der bereits angeordneten Begut achtung doch noch zu unterziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 5.6 mit Hinweisen). 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin liess um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in diesem Verfahren ersuchen ( Urk. 1 S. 2). 5.2
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünfti ger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 5.3
Insbesondere die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten formalrechtli chen Rügen hat ihr Anwalt weitgehend bereits in anderen Verfahren erhoben, wobei das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und das Bundesge richt diese jeweils verworfen hat oder mangels Sachbezogenheit nicht darauf eingegangen ist (vgl. Urteil IV.2013.00867 vom 3 1. Dezember 2013, Beschluss IV.2014.00817 vom 1 9. September 2014, Urteil und Beschluss im Verfahren IV.2015.00033
vom 2 6. Februar 2015, Urteil des Bundesgerichts 8C_277/2015 vom 6. Mai 2015 ). Die rechtlich neuen und zumindest sachbezogenen Vorbrin gen der Beschwerdeführerin zum hier beurteilten Streitgegenstand beschränken sich auf Ziffer 20 und die ersten beide n Sätze aus Ziffer 21 der Beschwerde ( Urk. 1 S. 8); sowohl die Vorbringen zum Devolutiveffekt der Rechtsverweige rungsbeschwerde als auch diejenigen zur angeblichen Rechtsverweigerung erscheinen
aber insgesamt von vornherein als aussichtslos.
Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer in die ihr von der Verwaltung angesetzte letztmalige Frist bis 1 5. Januar 2015 unbestrittenermassen ungenutzt verstreichen liess und ihr die Sanktion (Aktenentscheid ) und die Folge der Ren ten einstellung zuvor ausdrücklich mitgeteilt worden war ( Urk. 5/258), die in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen offensichtlich nicht aktuell und die Zulässigkeit und Notwendigkeit der MEDAS -Begutachtung bereits mehrfach gericht lich bestätigt respektive thematisiert worden war, muss die Beschwerde im vorliegenden Fall als aussichtslos bewertet werden. Entsprechend rechtfertigt sich die Annahme, ein e solvente Beschwerdeführer in würde diesen Prozess bei vernü nftiger Überlegung nicht führen . Dem Gesuch um unentgeltliche Rechts pflege kann folglich nicht entsprochen werden. 5.4
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst :
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen , und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer