Sachverhalt
1.
1.1
Die 1972 geborene X.___ erlitt laut Unfallmeldung vom 1 8. Februar 1994 am 1 1. Februar 1994 einen Verkehrsunfall, bei welchem sie sich eine Hirnerschütterung sowie ein Schleudertrauma zuzog (Urk. 7/1/16 ). Am 1 7. Oktobe r 199 4 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Stauchung der Hals wirbelsäule
bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau , IV-Stelle, erteilte der Versicherten in der Folge Kostengutsprache für eine Umschulung zur Werbegrafikerin (Urk. 7/7) und sprach ihr als Hilfsmittel leihweise einen Perso nal Computer zu (Urk. 7/29 ).
Mit Verfügung vom 6. Januar 2003 wies die IV Stelle des Kantons Aargau das Ren tenbegehren der Versicherten ab. Dies mit der Begründung, dass sie im Anschluss an die beruflichen Massnahmen bei einem Invaliditätsgrad von 12,5 % ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 7/48). 1.2
Am 2 7. Dezember 2005 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein Schleu der trauma , einen Lupus
erythematodes , Asthma, eine Schilddrüsenun terfunktion sowie Zöliakie und Laktoseintoleranz bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV Stelle), zum Bezug von Invaliden versicherungs leistungen (Rente, Berufsberatung) an (Urk. 7/51/1 , Urk. 7/52 ). Die IV-Stelle tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen, wobei sie namentlich das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 2 9. Oktober 2007 einholte (Urk. 7/97).
Mit Vorbescheid vom 1. September 2008 stellte sie der Versicherten für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis Ende Januar 2008 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente sowie mit Wirkung ab 1. Februar 2008 die Ausrichtung einer halben Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/118). Gleichzeitig machte sie die Versicherte auf die
Schaden minderungspflicht aufmerksam . Sie wies die Versicherte darauf hin, dass gemäss ihren Abklärungen zum Erhalt der 50%igen Restarbeitsfähigkeit eine multi modale , stationäre Rehabilitation und eine intensive psychotherapeutische sowie rheumatologische Behandlung nötig sei . Sie sei daher ge hal ten, sich in solche Behandlungen zu begeben (Urk. 7/117 ). Mit Verfügung vom 2 0. No vember 2008 sprach sie der Versicherten wie angekündigt eine befristete ganze und hernach eine unbefristete halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/128, vgl. auch Urk. 7/123). Am 6. April 2009 ver zichtete sie auf die als Schadenminde rungspflicht auferlegte multimodale Therapie (Urk. 7/136). 1.3
Im April 2009 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7/137 ff.) . In dessen Rahmen nahm die IV-Stelle Informationen der Versicherten (Urk. 7/141
ff., 7/150-151 ), medizinische Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/ 157, 7/167 , 7/222-224, 7/231 ) sowie erwerbliche Unterlagen (Urk. 7/148, 7/152 , 7/190 , 7/210 , 7/233 ) zu den Akten.
Ferner holte sie einen Abklärungsbericht betreffend die selbständige Erwerbstätigkeit der Versicherten ein und führte eine Haushaltabklärung durch (Urk. 7/284, Urk. 7/186-188). Wegen Verweigerung der Mitwirkung bei der Abklärung sistierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Juni 2011 die Rentenleistungen (Urk. 7/179) , zog diesen Entscheid indessen am 6. August 2012 in Wiedererwägung (Urk. 7/206). Die Leistungsverfügung erging am 9. Oktober 2012 (Urk. 7/215). Am 9. August 2013 wurde der Versi cherten im Sinne einer Schadenminderungspflicht auferlegt, die angefangenen immunologischen Abklärungen fortzusetzen (Urk. 7/232).
Es folgten weitere Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/235 , 7/243-244 , 7/246 ) sowie die Stel lungnahme des Abklärungsdienstes vom 1 0. September 2013 (Urk. 7/237/1-3).
Am 2 6 . M ai 2014 teilte die IV-Stelle de r Versicherten mit, dass sie die Kosten für eine polydisziplinäre medizinische Abklä rung in den Fachbereichen Allge meine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie und Endokrin o logie übernehme, da zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung notwendig sei. Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht bis zu m 6 . Juni 2014 werde eine Gutachterstelle mit der Untersu chung beauftragt, wobei die Wahl der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip erfolgen werde. Die IV-Stelle legte dem Schreiben ihre Fragen an die medizini sche Fachstelle samt Merkblatt zur polydisziplinären Begutachtung bei und räumte de r Versicherten eine Frist bis zum 6. Juni 2014 zur Einreichung von Ergänzungsfragen ein (Urk. 7/247-248 ).
D ie Versi cherte erhob am 5. Juni 2014 Einwendungen und beantragte, die unter Ziffer 2 (Zusatzfragen) des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2 6. Mai 2014 aufgeführten Gutachterfragen seien den MEDAS-Gutachtern nicht zu unterbreiten. Den MEDAS-Gutachtern sei ein gemeinsamer Revisionsgutachter fragenkatalog zu unterbreiten. Weiter sei sie zusätzlich auch neuropsycholo gisch und immunologisch abzuklären (Urk. 7/249/1). Sie machte geltend, eine Rentenaufhebung gestützt auf lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen
zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 sei ohnehin nicht mehr zulässig, da die drei jährige Frist, während welcher eine Überprüfung erfolgen könne, per 1 7. März 2014 abge laufen sei (Urk. 7/ 249/3), und da die fragliche Rentenzusprechung bereits in Beachtung der Rechtsprechung zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgt sei (Urk. 7/249/3-4). Des Weiteren enthalte der Fragenkatalog unzulässi gerweise Rechtsfragen und er sei unvollständig (Urk. 7/249/5).
Am 1 2 . Januar 2015 wurde der Auftrag nach dem Zufallsprinzip dem Begutachtungsinstitut Y.___ , zugeteilt (Urk. 7 / 254 ). Mit Schreiben vom 1 2. Febr uar 2015 teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter de r Versicherten die Abklärungsstelle und die Namen der Gutachter der einzelnen Fachdiszipli nen mit und wies darauf hin, dass triftige Einwendungen gegen Gutachter bis am 2 5. Februar 2015 schriftlich einzureichen seien (Urk. 7/256 ). Am 1 9. Februar 2015 wies die Versicherte darauf hin, dass ihre Einwendungen vom 5. Juni 2014 noch unbehandelt geblieben seien und sie weiterhin daran festhalte (Urk. 7/257). Am 1 0. März 2015 nahm die IV-Stelle zu den Einwendungen Stellung und bat die Versicherte um Mitteilung, ob sie am Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung festhalte (Urk. 7/259). Die Versicherte teilte am 1 6. März 2015 mit, sofern ihr Fragenkatalog (Urk. 7/261) den Gutachtern nicht vollständig und unverändert zur Beantwortung unterbreitet werde, wünsche sie eine beschwerdefähige Zwischenverfügung (Urk. 7/260). Mit Zwischenverfü gung vom 1 9 . März 2015 nahm die IV-Stelle zu den Anträgen der Versicherten Stellung und hielt an der Notwendigkeit einer umfassenden medizinischen Untersuchung fest (Urk. 7/262 = Urk. 2). 2.
Gegen diese Zwischenverfügung erhob d ie Versicherte am 1. April 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihren Gutachterfragenkatalog vom 16. März 2015 der Gutachterstelle vollständig und unzensuriert zur Beantwor tung zu unterbreiten. Zudem sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Die Be schwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 8 . Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ). Mit Gerichtsverfügung vom 1 2. Mai 2014 wurde von der förmlichen Anordnung eines zweiten Schrif tenwechsels abgesehen. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin die Beschwer deantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom 1 9 . März 2015 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der polydisziplinären Be gutachtung de r Beschwerde führerin durch das Institut Y.___ festhielt und sich durch die Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht zu Änderungen des Fragenkata logs veranlasst sah . Hierbei handelt es sich um eine Zwischen verfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche bei Beja hung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 1.2
Die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist beim aktuellen Verfahrensstand der Gutachtensanordnung mit Bezeich nung des Gutachtensinstituts und der Gutachtenspersonen ohne Weiteres zu bejahen (vgl. dazu insbesondere BGE 138 V 271 E. 1.2.1 bis 1.2.3; Beschluss des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.01042 vom 22. April 2013, E.
2.1-2.3, und Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2013.00867 vom 31. Dezember 2013, E. 1.2). 1.3
Im Lichte der mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2014.00665 vom 23. März 2015 präzisierten Rechtsprechung zum Verfahren der Anordnung eines polydisziplinären Gut achtens (E. 1.3 bis 1.8 des zitierten Urteils) ist festzustellen, dass die IV-Stelle das Verfahren vollständig und korrekt durchgeführt hat:
Sie teilte de r Beschwerdeführer in mit, dass eine polydisziplinäre Begutachtung an ge ordnet werde, erwähnte die beteiligten Fachdisziplinen, stellte ih r den Fra gen katalog zu und räumte ih r die Möglichkeit ein, Zusatzfragen zu stellen (Urk. 7/247-248 ). In der Folge wurde das Verfahren der Auftragsvergabe via Suisse MED@P durchgeführt (vgl. Urk. 7 / 254 ). Im weiteren Verlauf teilte die IV Stelle de r Beschwerdeführer in die nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Gut achterstelle mit den Fachdisziplinen und den vorgesehenen Gutachter personen mit (Urk. 7/256 ). Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass die Gutach terstelle den Ort und den Termin der Untersuchungen mitteilen werde, und es wurde ih r eine Frist angesetzt, um allfällige Einwendungen gegen die Gut achterpersonen zu erheben.
Entsprechend ist die angefochtene Verfügung materiell zu prüfen und es ist abzu klären, ob mit der angefochtenen Verfügung sämtliche noch offenen Punkte geregelt beziehungsweise sämtliche Einwendungen, denen nicht voll umfänglich stattgegeben wurde, behandelt wurden (Urteil IV.2014.00665 E 1.8). 2.
Die Beschwerdeführerin b eanstandete in ihr er Beschwerde vom 1. April 2015 , die IV-Stelle habe ihre Gutachterfragen Nr. 1.1 und 1.2 vom 1 6. März 2015 den MEDAS-Gutachtern nicht zur Beantwortung unterbreitet. Dadurch habe sie ihr Recht auf ungehinderte Teilnahme an der Beweiserhebung sowie den Anspruch auf Waffengleichheit ( Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention [ EMRK ] und Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen schaft [ BV ] ) und das Recht auf ein faires Verfahren
sowie auf freie Meinungs äusserung ( Art. 16 BV und Art. 10 Abs. 1 EMRK) verletzt . Denn die Gutachter hätten sich an die ihnen unterbreiteten Fragen zu halten
(Urk. 1 S. 3 ff.
und S. 7 f f . ). Zudem rügte sie die Verletzung ihrer Menschenwürde ( Art. 7 BV; Urk. 1 S. 10). Bezüglich der den Gutachtern zu stellenden Fragen merkte die Beschwerdeführerin an, unter dem Titel der Schlussbestimmung bleibe kein Raum für ein Rückkommen auf die Rentenzusprechung. Denn diese sei bereits in Kenntnis dessen erfolgt, dass die im Bereich der somatoformen
Schmerzstö rung entwickelten Grundsätze auch auf die bei ihr diagnostizierte Neurasthenie anzuwenden sei (Urk. 1 S. 5 f.). 3.
3.1
Die Beschwerdeführerin beantragte die Zulassung der von ih r am 16. März 2015 formulierten Ergänzungsfragen ( vgl. Urk. 7 / 261 ) beziehungs weise schloss aus deren Nicht-Zulassung auf die Verletzung von diversen in der EMRK und der BV verankerten Rechten (vgl. E. 2 vorstehend) . 3 .2
Das
Bundesgericht hat - in Änderung einer früheren Rechtsprechung - fest ge hal ten, es sei der versicherten Person „ein Anspruch einzuräumen, sich vor gän g ig zu den Gutachterfragen zu äussern“. Mithin würden „die IV-Stellen der ver sicherten Person künftig zusammen mit der verfügungsmässigen Anord nung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellung nahme unterbreiten. Führt die damit eröffnete Mitwirkungsmöglichkeit der be troffe nen Person zu einer einzelfalladäquaten Fragestellung, so trägt dies im Übrigen zur gutachtlichen Qualität wesentlich bei“ (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). In einem späteren Entscheid wurde unter Bezugnahme auf den genannten BGE aus geführt, die IV-Stellen unterbreiteten „den vorgesehenen Katalog der Exper ten fragen zur Stellungnahme“ (BGE 138 V 271 E. 1.1), beziehungsweise „dass der versicherten Person vorgängige Mitwirkungsrechte in dem Sinne zu stehen, dass sie sich zu den Gutachterfragen äussern kann“ (BGE 138 V 318 E.
6.1.4). In weiteren Entscheiden hat das Bundesgericht überwiegend die eben genannte Formulierung verwendet; vereinzelt hat es aber auch ausgeführt, „die versi cherte Person sei befugt, vorgängig zu den Gutachterfra gen Stellung zu neh men und entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen“ (Ur teile des Bundes ge richts 8C_888/2011, 8C_900/2011 vom 7. Mai 2012 , E. 4.1.2; 8C_623/2011 vom 1 5. März 2012 , E. 5.2; 9C_575/2011 vom 1 2. Oktober 2011 , E. 4.2).
Aus den Vorgaben des Bundesgerichts ergibt sich ein Recht der Beschwerde führe rin, zu den vorgesehenen Fragen Stellung zu nehmen, nicht aber ein gericht lich durchsetzbarer Anspruch darauf, dass von ih r formulierte Zusatz fragen in je dem Fall den Gutachtern unterbreitet werden. Wohl ist es wünschens wert, all fällige Stellungnahmen so zu berücksichtigen, dass ein all seits genehmer Fra ge katalog resultiert. J edoch bleibt es im Ermessen der Be schwerdegegnerin, die von den Gutachtern zu beantwortenden Fragen ab schliessend zu formulieren, wie auch darüber zu entscheiden, zusätzliche Fragen den Gutachtern zu unterbreiten (Jörg Jeger , Gute Frage - schlechte Frage: Der Einfluss der Fragestellung auf das Gutachten, in: René Schaffhauser / Franz Schlauri , Sozialversicherungsrechtstagung 2009, St. Gallen 2010, S. 202 ff.). 3 . 3
Im Lichte dieser Grundsätze lag es im Ermessen der Beschwerdegegnerin , wel che Zusatzfragen den Gutachtern letztendlich zu unterbreiten sind . Dieses hat sie in vertretbarer Weise ausgeübt, indem sie
zum Schluss gekommen ist, die von der Beschwerdeführerin gestellte Zusatzfrage
1.1 sei den Gutachtern nicht zu stellen, da es nicht um eine retrospektive Beurteilung gehe, sondern es Auf gabe der Gutachter sei, unter Berücksichtigung auch der früheren medizinischen Berichte die aktuellen Beschwerden zu beurteilen (Urk. 2 S. 2). Gleich verhält es sich mit den Ergänzungsfragen 1.2 und 1.3, zu welchen die Beschwerdegegnerin zu Recht anmerkte, diese Frage n sei en bereits in den vom RAD formulierten Fragen berücksichtigt (Urk. 2 S. 3).
Die zulässige Ermessensbetätigung der Beschwerdegegnerin ist im Übrigen nicht geeignet, eine Grundrechtsverletzung zu bewirken. Daher sind auch die Voraussetzungen von Art. 36 BV
- entgegen den Ausführungen der Beschwer deführerin (Urk. 1 S. 9) - nicht zu prüfen. 4.
4.1
Es bleibt zu prüfen, ob die mit lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur Ände rung des IVG vom 18. März 2011 in Zusammenhang stehenden Fragen gestellt werden dürfen oder ob ein Rückkommen auf den Rentenanspruch unter diesem Titel ohnehin nicht zulässig ist. Die Beschwerdeführerin beruft sich insbeson dere auf BGE 140 V 8 , wonach die Schlussbestimmungen nicht Hand für eine nochmalige Überprüfung bieten, wenn die fragliche Rentenzuspr echung
bereits in Beachtung der massgebenden Überwi ndbarkeitspraxis erging ( E. 2, insbe son dere E. 2.2.1.3 und E. 2.2.2).
I n diese m angeführten Entscheid erfolgte die ursprüngliche Rentenzusprechung in Kenntnis der Praxis zu den anhalten den somato formen Schmerzstörungen und die Prüfung erfolgte auch effektiv in deren Anwendung (E. 2.3 in Verbindung mit E. 2.1.1).
4.2
Die IV-Stelle stützte sich bei der Rentenzusprechung
auf das MEDAS-Gutachten vom 2 9. Oktober 2007 (Urk. 7/97). RAD-Ärztin Dr. med. Z.___ , Fach ärztin für Allgemeine Medizin, empfahl am
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 7. Oktobe r 199
E. 1.1 sei den Gutachtern nicht zu stellen, da es nicht um eine retrospektive Beurteilung gehe, sondern es Auf gabe der Gutachter sei, unter Berücksichtigung auch der früheren medizinischen Berichte die aktuellen Beschwerden zu beurteilen (Urk. 2 S. 2). Gleich verhält es sich mit den Ergänzungsfragen 1.2 und 1.3, zu welchen die Beschwerdegegnerin zu Recht anmerkte, diese Frage n sei en bereits in den vom RAD formulierten Fragen berücksichtigt (Urk. 2 S. 3).
Die zulässige Ermessensbetätigung der Beschwerdegegnerin ist im Übrigen nicht geeignet, eine Grundrechtsverletzung zu bewirken. Daher sind auch die Voraussetzungen von Art. 36 BV
- entgegen den Ausführungen der Beschwer deführerin (Urk. 1 S. 9) - nicht zu prüfen. 4.
E. 1.2 Die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist beim aktuellen Verfahrensstand der Gutachtensanordnung mit Bezeich nung des Gutachtensinstituts und der Gutachtenspersonen ohne Weiteres zu bejahen (vgl. dazu insbesondere BGE 138 V 271 E. 1.2.1 bis 1.2.3; Beschluss des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.01042 vom 22. April 2013, E.
2.1-2.3, und Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2013.00867 vom 31. Dezember 2013, E. 1.2).
E. 1.3 Im Lichte der mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2014.00665 vom 23. März 2015 präzisierten Rechtsprechung zum Verfahren der Anordnung eines polydisziplinären Gut achtens (E. 1.3 bis 1.8 des zitierten Urteils) ist festzustellen, dass die IV-Stelle das Verfahren vollständig und korrekt durchgeführt hat:
Sie teilte de r Beschwerdeführer in mit, dass eine polydisziplinäre Begutachtung an ge ordnet werde, erwähnte die beteiligten Fachdisziplinen, stellte ih r den Fra gen katalog zu und räumte ih r die Möglichkeit ein, Zusatzfragen zu stellen (Urk. 7/247-248 ). In der Folge wurde das Verfahren der Auftragsvergabe via Suisse MED@P durchgeführt (vgl. Urk. 7 / 254 ). Im weiteren Verlauf teilte die IV Stelle de r Beschwerdeführer in die nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Gut achterstelle mit den Fachdisziplinen und den vorgesehenen Gutachter personen mit (Urk. 7/256 ). Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass die Gutach terstelle den Ort und den Termin der Untersuchungen mitteilen werde, und es wurde ih r eine Frist angesetzt, um allfällige Einwendungen gegen die Gut achterpersonen zu erheben.
Entsprechend ist die angefochtene Verfügung materiell zu prüfen und es ist abzu klären, ob mit der angefochtenen Verfügung sämtliche noch offenen Punkte geregelt beziehungsweise sämtliche Einwendungen, denen nicht voll umfänglich stattgegeben wurde, behandelt wurden (Urteil IV.2014.00665 E 1.8). 2.
Die Beschwerdeführerin b eanstandete in ihr er Beschwerde vom 1. April 2015 , die IV-Stelle habe ihre Gutachterfragen Nr. 1.1 und 1.2 vom 1 6. März 2015 den MEDAS-Gutachtern nicht zur Beantwortung unterbreitet. Dadurch habe sie ihr Recht auf ungehinderte Teilnahme an der Beweiserhebung sowie den Anspruch auf Waffengleichheit ( Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention [ EMRK ] und Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen schaft [ BV ] ) und das Recht auf ein faires Verfahren
sowie auf freie Meinungs äusserung ( Art. 16 BV und Art.
E. 4 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Stauchung der Hals wirbelsäule
bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau , IV-Stelle, erteilte der Versicherten in der Folge Kostengutsprache für eine Umschulung zur Werbegrafikerin (Urk. 7/7) und sprach ihr als Hilfsmittel leihweise einen Perso nal Computer zu (Urk. 7/29 ).
Mit Verfügung vom 6. Januar 2003 wies die IV Stelle des Kantons Aargau das Ren tenbegehren der Versicherten ab. Dies mit der Begründung, dass sie im Anschluss an die beruflichen Massnahmen bei einem Invaliditätsgrad von 12,5 % ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 7/48).
E. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die mit lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur Ände rung des IVG vom 18. März 2011 in Zusammenhang stehenden Fragen gestellt werden dürfen oder ob ein Rückkommen auf den Rentenanspruch unter diesem Titel ohnehin nicht zulässig ist. Die Beschwerdeführerin beruft sich insbeson dere auf BGE 140 V 8 , wonach die Schlussbestimmungen nicht Hand für eine nochmalige Überprüfung bieten, wenn die fragliche Rentenzuspr echung
bereits in Beachtung der massgebenden Überwi ndbarkeitspraxis erging ( E. 2, insbe son dere E. 2.2.1.3 und E. 2.2.2).
I n diese m angeführten Entscheid erfolgte die ursprüngliche Rentenzusprechung in Kenntnis der Praxis zu den anhalten den somato formen Schmerzstörungen und die Prüfung erfolgte auch effektiv in deren Anwendung (E. 2.3 in Verbindung mit E. 2.1.1).
E. 4.2 Die IV-Stelle stützte sich bei der Rentenzusprechung
auf das MEDAS-Gutachten vom 2 9. Oktober 2007 (Urk. 7/97). RAD-Ärztin Dr. med. Z.___ , Fach ärztin für Allgemeine Medizin, empfahl am
E. 6 . Juni 2014 werde eine Gutachterstelle mit der Untersu chung beauftragt, wobei die Wahl der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip erfolgen werde. Die IV-Stelle legte dem Schreiben ihre Fragen an die medizini sche Fachstelle samt Merkblatt zur polydisziplinären Begutachtung bei und räumte de r Versicherten eine Frist bis zum 6. Juni 2014 zur Einreichung von Ergänzungsfragen ein (Urk. 7/247-248 ).
D ie Versi cherte erhob am 5. Juni 2014 Einwendungen und beantragte, die unter Ziffer 2 (Zusatzfragen) des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2 6. Mai 2014 aufgeführten Gutachterfragen seien den MEDAS-Gutachtern nicht zu unterbreiten. Den MEDAS-Gutachtern sei ein gemeinsamer Revisionsgutachter fragenkatalog zu unterbreiten. Weiter sei sie zusätzlich auch neuropsycholo gisch und immunologisch abzuklären (Urk. 7/249/1). Sie machte geltend, eine Rentenaufhebung gestützt auf lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen
zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 sei ohnehin nicht mehr zulässig, da die drei jährige Frist, während welcher eine Überprüfung erfolgen könne, per 1 7. März 2014 abge laufen sei (Urk. 7/ 249/3), und da die fragliche Rentenzusprechung bereits in Beachtung der Rechtsprechung zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgt sei (Urk. 7/249/3-4). Des Weiteren enthalte der Fragenkatalog unzulässi gerweise Rechtsfragen und er sei unvollständig (Urk. 7/249/5).
Am 1 2 . Januar 2015 wurde der Auftrag nach dem Zufallsprinzip dem Begutachtungsinstitut Y.___ , zugeteilt (Urk.
E. 7 / 254 ). Mit Schreiben vom 1 2. Febr uar 2015 teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter de r Versicherten die Abklärungsstelle und die Namen der Gutachter der einzelnen Fachdiszipli nen mit und wies darauf hin, dass triftige Einwendungen gegen Gutachter bis am 2 5. Februar 2015 schriftlich einzureichen seien (Urk. 7/256 ). Am 1 9. Februar 2015 wies die Versicherte darauf hin, dass ihre Einwendungen vom 5. Juni 2014 noch unbehandelt geblieben seien und sie weiterhin daran festhalte (Urk. 7/257). Am 1 0. März 2015 nahm die IV-Stelle zu den Einwendungen Stellung und bat die Versicherte um Mitteilung, ob sie am Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung festhalte (Urk. 7/259). Die Versicherte teilte am 1 6. März 2015 mit, sofern ihr Fragenkatalog (Urk. 7/261) den Gutachtern nicht vollständig und unverändert zur Beantwortung unterbreitet werde, wünsche sie eine beschwerdefähige Zwischenverfügung (Urk. 7/260). Mit Zwischenverfü gung vom 1
E. 9 . März 2015 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der polydisziplinären Be gutachtung de r Beschwerde führerin durch das Institut Y.___ festhielt und sich durch die Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht zu Änderungen des Fragenkata logs veranlasst sah . Hierbei handelt es sich um eine Zwischen verfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche bei Beja hung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.
E. 10 Abs. 1 EMRK) verletzt . Denn die Gutachter hätten sich an die ihnen unterbreiteten Fragen zu halten
(Urk. 1 S. 3 ff.
und S. 7 f f . ). Zudem rügte sie die Verletzung ihrer Menschenwürde ( Art. 7 BV; Urk. 1 S. 10). Bezüglich der den Gutachtern zu stellenden Fragen merkte die Beschwerdeführerin an, unter dem Titel der Schlussbestimmung bleibe kein Raum für ein Rückkommen auf die Rentenzusprechung. Denn diese sei bereits in Kenntnis dessen erfolgt, dass die im Bereich der somatoformen
Schmerzstö rung entwickelten Grundsätze auch auf die bei ihr diagnostizierte Neurasthenie anzuwenden sei (Urk. 1 S. 5 f.). 3.
3.1
Die Beschwerdeführerin beantragte die Zulassung der von ih r am 16. März 2015 formulierten Ergänzungsfragen ( vgl. Urk. 7 / 261 ) beziehungs weise schloss aus deren Nicht-Zulassung auf die Verletzung von diversen in der EMRK und der BV verankerten Rechten (vgl. E. 2 vorstehend) . 3 .2
Das
Bundesgericht hat - in Änderung einer früheren Rechtsprechung - fest ge hal ten, es sei der versicherten Person „ein Anspruch einzuräumen, sich vor gän g ig zu den Gutachterfragen zu äussern“. Mithin würden „die IV-Stellen der ver sicherten Person künftig zusammen mit der verfügungsmässigen Anord nung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellung nahme unterbreiten. Führt die damit eröffnete Mitwirkungsmöglichkeit der be troffe nen Person zu einer einzelfalladäquaten Fragestellung, so trägt dies im Übrigen zur gutachtlichen Qualität wesentlich bei“ (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). In einem späteren Entscheid wurde unter Bezugnahme auf den genannten BGE aus geführt, die IV-Stellen unterbreiteten „den vorgesehenen Katalog der Exper ten fragen zur Stellungnahme“ (BGE 138 V 271 E. 1.1), beziehungsweise „dass der versicherten Person vorgängige Mitwirkungsrechte in dem Sinne zu stehen, dass sie sich zu den Gutachterfragen äussern kann“ (BGE 138 V 318 E.
6.1.4). In weiteren Entscheiden hat das Bundesgericht überwiegend die eben genannte Formulierung verwendet; vereinzelt hat es aber auch ausgeführt, „die versi cherte Person sei befugt, vorgängig zu den Gutachterfra gen Stellung zu neh men und entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen“ (Ur teile des Bundes ge richts 8C_888/2011, 8C_900/2011 vom 7. Mai 2012 , E. 4.1.2; 8C_623/2011 vom 1 5. März 2012 , E. 5.2; 9C_575/2011 vom 1 2. Oktober 2011 , E. 4.2).
Aus den Vorgaben des Bundesgerichts ergibt sich ein Recht der Beschwerde führe rin, zu den vorgesehenen Fragen Stellung zu nehmen, nicht aber ein gericht lich durchsetzbarer Anspruch darauf, dass von ih r formulierte Zusatz fragen in je dem Fall den Gutachtern unterbreitet werden. Wohl ist es wünschens wert, all fällige Stellungnahmen so zu berücksichtigen, dass ein all seits genehmer Fra ge katalog resultiert. J edoch bleibt es im Ermessen der Be schwerdegegnerin, die von den Gutachtern zu beantwortenden Fragen ab schliessend zu formulieren, wie auch darüber zu entscheiden, zusätzliche Fragen den Gutachtern zu unterbreiten (Jörg Jeger , Gute Frage - schlechte Frage: Der Einfluss der Fragestellung auf das Gutachten, in: René Schaffhauser / Franz Schlauri , Sozialversicherungsrechtstagung 2009, St. Gallen 2010, S. 202 ff.). 3 . 3
Im Lichte dieser Grundsätze lag es im Ermessen der Beschwerdegegnerin , wel che Zusatzfragen den Gutachtern letztendlich zu unterbreiten sind . Dieses hat sie in vertretbarer Weise ausgeübt, indem sie
zum Schluss gekommen ist, die von der Beschwerdeführerin gestellte Zusatzfrage
Dispositiv
- Dezember 2007, darauf abzustel len (Urk. 7/115/8). M it dem Urteil des Bundesgerichts I 70/07 vom 1
- April 2008 wurde festgehalten, die von der Rechtsprechung im Bereich der somato formen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze seien auch auf die Neurasthenie anzuwenden (E. 5) . Obschon der Rentenentscheid der Beschwerde gegnerin erst hernach erging (Mitteilung des Beschlusses vom 1
- Oktober 2008; Urk. 7/122), lag diesem die erwähnte Beurteilung der RAD-Ärztin vom Dezember 2007 zu Grunde. Somit erfolgte die Rentenzusprechung nicht unter Beachtung der Überwindbarkeitspraxis. Demnach bleibt grundsätzlich Raum für ein Rückkommen auf die Rentenzusprechung unter diesem Titel, weshalb den Gutachtern auch entsprechende Fragen gestellt werden dürfen. Zu beachten ist indessen, dass das Bundesgericht in der Zwischenzeit seine Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkenn bare organische Ursache und bei vergleichbaren psychosomatischen Schmerz bildern geändert hat (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesge richts 9C_492/2014 vom
- Juni 2015). Die darin aufgeführten neuen Grund sätze wird die Beschwerdegegnerin bei der angeordneten Begutachtung zu berücksichtigen haben. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid der Beschwerde gegne rin als rechtens, weswegen die dagegen von der Beschwerde führerin erho bene Beschwerde abzuweisen ist. 5 . Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roger Peter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00385 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom
10. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter Neumünsterstrasse 30, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1972 geborene X.___ erlitt laut Unfallmeldung vom 1 8. Februar 1994 am 1 1. Februar 1994 einen Verkehrsunfall, bei welchem sie sich eine Hirnerschütterung sowie ein Schleudertrauma zuzog (Urk. 7/1/16 ). Am 1 7. Oktobe r 199 4 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Stauchung der Hals wirbelsäule
bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau , IV-Stelle, erteilte der Versicherten in der Folge Kostengutsprache für eine Umschulung zur Werbegrafikerin (Urk. 7/7) und sprach ihr als Hilfsmittel leihweise einen Perso nal Computer zu (Urk. 7/29 ).
Mit Verfügung vom 6. Januar 2003 wies die IV Stelle des Kantons Aargau das Ren tenbegehren der Versicherten ab. Dies mit der Begründung, dass sie im Anschluss an die beruflichen Massnahmen bei einem Invaliditätsgrad von 12,5 % ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 7/48). 1.2
Am 2 7. Dezember 2005 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein Schleu der trauma , einen Lupus
erythematodes , Asthma, eine Schilddrüsenun terfunktion sowie Zöliakie und Laktoseintoleranz bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV Stelle), zum Bezug von Invaliden versicherungs leistungen (Rente, Berufsberatung) an (Urk. 7/51/1 , Urk. 7/52 ). Die IV-Stelle tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen, wobei sie namentlich das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 2 9. Oktober 2007 einholte (Urk. 7/97).
Mit Vorbescheid vom 1. September 2008 stellte sie der Versicherten für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis Ende Januar 2008 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente sowie mit Wirkung ab 1. Februar 2008 die Ausrichtung einer halben Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/118). Gleichzeitig machte sie die Versicherte auf die
Schaden minderungspflicht aufmerksam . Sie wies die Versicherte darauf hin, dass gemäss ihren Abklärungen zum Erhalt der 50%igen Restarbeitsfähigkeit eine multi modale , stationäre Rehabilitation und eine intensive psychotherapeutische sowie rheumatologische Behandlung nötig sei . Sie sei daher ge hal ten, sich in solche Behandlungen zu begeben (Urk. 7/117 ). Mit Verfügung vom 2 0. No vember 2008 sprach sie der Versicherten wie angekündigt eine befristete ganze und hernach eine unbefristete halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/128, vgl. auch Urk. 7/123). Am 6. April 2009 ver zichtete sie auf die als Schadenminde rungspflicht auferlegte multimodale Therapie (Urk. 7/136). 1.3
Im April 2009 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7/137 ff.) . In dessen Rahmen nahm die IV-Stelle Informationen der Versicherten (Urk. 7/141
ff., 7/150-151 ), medizinische Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/ 157, 7/167 , 7/222-224, 7/231 ) sowie erwerbliche Unterlagen (Urk. 7/148, 7/152 , 7/190 , 7/210 , 7/233 ) zu den Akten.
Ferner holte sie einen Abklärungsbericht betreffend die selbständige Erwerbstätigkeit der Versicherten ein und führte eine Haushaltabklärung durch (Urk. 7/284, Urk. 7/186-188). Wegen Verweigerung der Mitwirkung bei der Abklärung sistierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Juni 2011 die Rentenleistungen (Urk. 7/179) , zog diesen Entscheid indessen am 6. August 2012 in Wiedererwägung (Urk. 7/206). Die Leistungsverfügung erging am 9. Oktober 2012 (Urk. 7/215). Am 9. August 2013 wurde der Versi cherten im Sinne einer Schadenminderungspflicht auferlegt, die angefangenen immunologischen Abklärungen fortzusetzen (Urk. 7/232).
Es folgten weitere Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/235 , 7/243-244 , 7/246 ) sowie die Stel lungnahme des Abklärungsdienstes vom 1 0. September 2013 (Urk. 7/237/1-3).
Am 2 6 . M ai 2014 teilte die IV-Stelle de r Versicherten mit, dass sie die Kosten für eine polydisziplinäre medizinische Abklä rung in den Fachbereichen Allge meine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie und Endokrin o logie übernehme, da zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung notwendig sei. Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht bis zu m 6 . Juni 2014 werde eine Gutachterstelle mit der Untersu chung beauftragt, wobei die Wahl der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip erfolgen werde. Die IV-Stelle legte dem Schreiben ihre Fragen an die medizini sche Fachstelle samt Merkblatt zur polydisziplinären Begutachtung bei und räumte de r Versicherten eine Frist bis zum 6. Juni 2014 zur Einreichung von Ergänzungsfragen ein (Urk. 7/247-248 ).
D ie Versi cherte erhob am 5. Juni 2014 Einwendungen und beantragte, die unter Ziffer 2 (Zusatzfragen) des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2 6. Mai 2014 aufgeführten Gutachterfragen seien den MEDAS-Gutachtern nicht zu unterbreiten. Den MEDAS-Gutachtern sei ein gemeinsamer Revisionsgutachter fragenkatalog zu unterbreiten. Weiter sei sie zusätzlich auch neuropsycholo gisch und immunologisch abzuklären (Urk. 7/249/1). Sie machte geltend, eine Rentenaufhebung gestützt auf lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen
zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 sei ohnehin nicht mehr zulässig, da die drei jährige Frist, während welcher eine Überprüfung erfolgen könne, per 1 7. März 2014 abge laufen sei (Urk. 7/ 249/3), und da die fragliche Rentenzusprechung bereits in Beachtung der Rechtsprechung zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgt sei (Urk. 7/249/3-4). Des Weiteren enthalte der Fragenkatalog unzulässi gerweise Rechtsfragen und er sei unvollständig (Urk. 7/249/5).
Am 1 2 . Januar 2015 wurde der Auftrag nach dem Zufallsprinzip dem Begutachtungsinstitut Y.___ , zugeteilt (Urk. 7 / 254 ). Mit Schreiben vom 1 2. Febr uar 2015 teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter de r Versicherten die Abklärungsstelle und die Namen der Gutachter der einzelnen Fachdiszipli nen mit und wies darauf hin, dass triftige Einwendungen gegen Gutachter bis am 2 5. Februar 2015 schriftlich einzureichen seien (Urk. 7/256 ). Am 1 9. Februar 2015 wies die Versicherte darauf hin, dass ihre Einwendungen vom 5. Juni 2014 noch unbehandelt geblieben seien und sie weiterhin daran festhalte (Urk. 7/257). Am 1 0. März 2015 nahm die IV-Stelle zu den Einwendungen Stellung und bat die Versicherte um Mitteilung, ob sie am Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung festhalte (Urk. 7/259). Die Versicherte teilte am 1 6. März 2015 mit, sofern ihr Fragenkatalog (Urk. 7/261) den Gutachtern nicht vollständig und unverändert zur Beantwortung unterbreitet werde, wünsche sie eine beschwerdefähige Zwischenverfügung (Urk. 7/260). Mit Zwischenverfü gung vom 1 9 . März 2015 nahm die IV-Stelle zu den Anträgen der Versicherten Stellung und hielt an der Notwendigkeit einer umfassenden medizinischen Untersuchung fest (Urk. 7/262 = Urk. 2). 2.
Gegen diese Zwischenverfügung erhob d ie Versicherte am 1. April 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihren Gutachterfragenkatalog vom 16. März 2015 der Gutachterstelle vollständig und unzensuriert zur Beantwor tung zu unterbreiten. Zudem sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Die Be schwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 8 . Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ). Mit Gerichtsverfügung vom 1 2. Mai 2014 wurde von der förmlichen Anordnung eines zweiten Schrif tenwechsels abgesehen. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin die Beschwer deantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom 1 9 . März 2015 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der polydisziplinären Be gutachtung de r Beschwerde führerin durch das Institut Y.___ festhielt und sich durch die Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht zu Änderungen des Fragenkata logs veranlasst sah . Hierbei handelt es sich um eine Zwischen verfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche bei Beja hung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 1.2
Die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist beim aktuellen Verfahrensstand der Gutachtensanordnung mit Bezeich nung des Gutachtensinstituts und der Gutachtenspersonen ohne Weiteres zu bejahen (vgl. dazu insbesondere BGE 138 V 271 E. 1.2.1 bis 1.2.3; Beschluss des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.01042 vom 22. April 2013, E.
2.1-2.3, und Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2013.00867 vom 31. Dezember 2013, E. 1.2). 1.3
Im Lichte der mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2014.00665 vom 23. März 2015 präzisierten Rechtsprechung zum Verfahren der Anordnung eines polydisziplinären Gut achtens (E. 1.3 bis 1.8 des zitierten Urteils) ist festzustellen, dass die IV-Stelle das Verfahren vollständig und korrekt durchgeführt hat:
Sie teilte de r Beschwerdeführer in mit, dass eine polydisziplinäre Begutachtung an ge ordnet werde, erwähnte die beteiligten Fachdisziplinen, stellte ih r den Fra gen katalog zu und räumte ih r die Möglichkeit ein, Zusatzfragen zu stellen (Urk. 7/247-248 ). In der Folge wurde das Verfahren der Auftragsvergabe via Suisse MED@P durchgeführt (vgl. Urk. 7 / 254 ). Im weiteren Verlauf teilte die IV Stelle de r Beschwerdeführer in die nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Gut achterstelle mit den Fachdisziplinen und den vorgesehenen Gutachter personen mit (Urk. 7/256 ). Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass die Gutach terstelle den Ort und den Termin der Untersuchungen mitteilen werde, und es wurde ih r eine Frist angesetzt, um allfällige Einwendungen gegen die Gut achterpersonen zu erheben.
Entsprechend ist die angefochtene Verfügung materiell zu prüfen und es ist abzu klären, ob mit der angefochtenen Verfügung sämtliche noch offenen Punkte geregelt beziehungsweise sämtliche Einwendungen, denen nicht voll umfänglich stattgegeben wurde, behandelt wurden (Urteil IV.2014.00665 E 1.8). 2.
Die Beschwerdeführerin b eanstandete in ihr er Beschwerde vom 1. April 2015 , die IV-Stelle habe ihre Gutachterfragen Nr. 1.1 und 1.2 vom 1 6. März 2015 den MEDAS-Gutachtern nicht zur Beantwortung unterbreitet. Dadurch habe sie ihr Recht auf ungehinderte Teilnahme an der Beweiserhebung sowie den Anspruch auf Waffengleichheit ( Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention [ EMRK ] und Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen schaft [ BV ] ) und das Recht auf ein faires Verfahren
sowie auf freie Meinungs äusserung ( Art. 16 BV und Art. 10 Abs. 1 EMRK) verletzt . Denn die Gutachter hätten sich an die ihnen unterbreiteten Fragen zu halten
(Urk. 1 S. 3 ff.
und S. 7 f f . ). Zudem rügte sie die Verletzung ihrer Menschenwürde ( Art. 7 BV; Urk. 1 S. 10). Bezüglich der den Gutachtern zu stellenden Fragen merkte die Beschwerdeführerin an, unter dem Titel der Schlussbestimmung bleibe kein Raum für ein Rückkommen auf die Rentenzusprechung. Denn diese sei bereits in Kenntnis dessen erfolgt, dass die im Bereich der somatoformen
Schmerzstö rung entwickelten Grundsätze auch auf die bei ihr diagnostizierte Neurasthenie anzuwenden sei (Urk. 1 S. 5 f.). 3.
3.1
Die Beschwerdeführerin beantragte die Zulassung der von ih r am 16. März 2015 formulierten Ergänzungsfragen ( vgl. Urk. 7 / 261 ) beziehungs weise schloss aus deren Nicht-Zulassung auf die Verletzung von diversen in der EMRK und der BV verankerten Rechten (vgl. E. 2 vorstehend) . 3 .2
Das
Bundesgericht hat - in Änderung einer früheren Rechtsprechung - fest ge hal ten, es sei der versicherten Person „ein Anspruch einzuräumen, sich vor gän g ig zu den Gutachterfragen zu äussern“. Mithin würden „die IV-Stellen der ver sicherten Person künftig zusammen mit der verfügungsmässigen Anord nung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellung nahme unterbreiten. Führt die damit eröffnete Mitwirkungsmöglichkeit der be troffe nen Person zu einer einzelfalladäquaten Fragestellung, so trägt dies im Übrigen zur gutachtlichen Qualität wesentlich bei“ (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). In einem späteren Entscheid wurde unter Bezugnahme auf den genannten BGE aus geführt, die IV-Stellen unterbreiteten „den vorgesehenen Katalog der Exper ten fragen zur Stellungnahme“ (BGE 138 V 271 E. 1.1), beziehungsweise „dass der versicherten Person vorgängige Mitwirkungsrechte in dem Sinne zu stehen, dass sie sich zu den Gutachterfragen äussern kann“ (BGE 138 V 318 E.
6.1.4). In weiteren Entscheiden hat das Bundesgericht überwiegend die eben genannte Formulierung verwendet; vereinzelt hat es aber auch ausgeführt, „die versi cherte Person sei befugt, vorgängig zu den Gutachterfra gen Stellung zu neh men und entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen“ (Ur teile des Bundes ge richts 8C_888/2011, 8C_900/2011 vom 7. Mai 2012 , E. 4.1.2; 8C_623/2011 vom 1 5. März 2012 , E. 5.2; 9C_575/2011 vom 1 2. Oktober 2011 , E. 4.2).
Aus den Vorgaben des Bundesgerichts ergibt sich ein Recht der Beschwerde führe rin, zu den vorgesehenen Fragen Stellung zu nehmen, nicht aber ein gericht lich durchsetzbarer Anspruch darauf, dass von ih r formulierte Zusatz fragen in je dem Fall den Gutachtern unterbreitet werden. Wohl ist es wünschens wert, all fällige Stellungnahmen so zu berücksichtigen, dass ein all seits genehmer Fra ge katalog resultiert. J edoch bleibt es im Ermessen der Be schwerdegegnerin, die von den Gutachtern zu beantwortenden Fragen ab schliessend zu formulieren, wie auch darüber zu entscheiden, zusätzliche Fragen den Gutachtern zu unterbreiten (Jörg Jeger , Gute Frage - schlechte Frage: Der Einfluss der Fragestellung auf das Gutachten, in: René Schaffhauser / Franz Schlauri , Sozialversicherungsrechtstagung 2009, St. Gallen 2010, S. 202 ff.). 3 . 3
Im Lichte dieser Grundsätze lag es im Ermessen der Beschwerdegegnerin , wel che Zusatzfragen den Gutachtern letztendlich zu unterbreiten sind . Dieses hat sie in vertretbarer Weise ausgeübt, indem sie
zum Schluss gekommen ist, die von der Beschwerdeführerin gestellte Zusatzfrage
1.1 sei den Gutachtern nicht zu stellen, da es nicht um eine retrospektive Beurteilung gehe, sondern es Auf gabe der Gutachter sei, unter Berücksichtigung auch der früheren medizinischen Berichte die aktuellen Beschwerden zu beurteilen (Urk. 2 S. 2). Gleich verhält es sich mit den Ergänzungsfragen 1.2 und 1.3, zu welchen die Beschwerdegegnerin zu Recht anmerkte, diese Frage n sei en bereits in den vom RAD formulierten Fragen berücksichtigt (Urk. 2 S. 3).
Die zulässige Ermessensbetätigung der Beschwerdegegnerin ist im Übrigen nicht geeignet, eine Grundrechtsverletzung zu bewirken. Daher sind auch die Voraussetzungen von Art. 36 BV
- entgegen den Ausführungen der Beschwer deführerin (Urk. 1 S. 9) - nicht zu prüfen. 4.
4.1
Es bleibt zu prüfen, ob die mit lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur Ände rung des IVG vom 18. März 2011 in Zusammenhang stehenden Fragen gestellt werden dürfen oder ob ein Rückkommen auf den Rentenanspruch unter diesem Titel ohnehin nicht zulässig ist. Die Beschwerdeführerin beruft sich insbeson dere auf BGE 140 V 8 , wonach die Schlussbestimmungen nicht Hand für eine nochmalige Überprüfung bieten, wenn die fragliche Rentenzuspr echung
bereits in Beachtung der massgebenden Überwi ndbarkeitspraxis erging ( E. 2, insbe son dere E. 2.2.1.3 und E. 2.2.2).
I n diese m angeführten Entscheid erfolgte die ursprüngliche Rentenzusprechung in Kenntnis der Praxis zu den anhalten den somato formen Schmerzstörungen und die Prüfung erfolgte auch effektiv in deren Anwendung (E. 2.3 in Verbindung mit E. 2.1.1).
4.2
Die IV-Stelle stützte sich bei der Rentenzusprechung
auf das MEDAS-Gutachten vom 2 9. Oktober 2007 (Urk. 7/97). RAD-Ärztin Dr. med. Z.___ , Fach ärztin für Allgemeine Medizin, empfahl am 1. Dezember 2007, darauf abzustel len (Urk. 7/115/8). M it dem Urteil des Bundesgerichts I 70/07 vom 1 4. April 2008 wurde festgehalten, die von der Rechtsprechung im Bereich der somato formen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze seien auch auf die Neurasthenie anzuwenden (E. 5) . Obschon der Rentenentscheid der Beschwerde gegnerin erst hernach erging (Mitteilung des Beschlusses vom 1 0. Oktober 2008; Urk. 7/122), lag diesem die erwähnte Beurteilung der RAD-Ärztin vom Dezember 2007 zu Grunde. Somit erfolgte die Rentenzusprechung nicht unter Beachtung der Überwindbarkeitspraxis. Demnach bleibt grundsätzlich Raum für ein Rückkommen auf die Rentenzusprechung unter diesem Titel, weshalb den Gutachtern auch entsprechende Fragen gestellt werden dürfen.
Zu beachten ist indessen, dass das Bundesgericht in der Zwischenzeit seine Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkenn bare organische Ursache und bei vergleichbaren psychosomatischen Schmerz bildern geändert hat (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesge richts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015). Die darin aufgeführten neuen Grund sätze wird die Beschwerdegegnerin bei der angeordneten Begutachtung zu berücksichtigen haben.
Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid der Beschwerde gegne rin als rechtens, weswegen die dagegen von der Beschwerde führerin erho bene Beschwerde abzuweisen ist. 5 .
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Roger Peter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer