opencaselaw.ch

IV.2014.01209

Zwischenverfügung Anordnung polydisziplinäres Gutachten; Notwendigkeit bestritten; keine Bindung an Vergleich im UV-Verfahren, Prüfung entsprechend Urteil IV.2014.00665

Zürich SozVersG · 2015-06-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1956 geborene X.___

erlitt am 1 7. Dezember 2005 einen Verkehrsunfall mit Verletzungen an beiden Beinen . Am 1 8. September 2006

meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an. Diese wies das Leistungsbe gehren mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2012 ab (vgl. Sachverhalt im Urteil IV.2013.00093 vom 2 1. Mai 2013, Urk. 6/77). Die Beschwerde dagegen hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2013.00093 vom 2 1. Mai 20 13 in dem Sinne gut, als es die Sache entsprechend den überein stimmenden Anträ g en der Parteien zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an die Verwaltung zurückwies . 1.2

Am 1 2. September 2013 teilte die IV -Stelle dem Versicherten mit, dass eine umfas sende medizinische Untersuchung zur Klärung der Leistungsansprüche not wendig sei , und erteilte ihm die Möglichkeit, innert Frist Zusatzfragen oder materielle Einwendungen vorzubringen ( Urk. 6/83). Am 2 6. September 2013 erfolgte die Auftragszuteilung über die Zuteilungsplattform SwissMED@P unter der Au f tragsnummer 756.5904.7633.36/9450 (vgl. Urk. 6/87). Mit Eingabe vom 1 1. Oktober 2013 an die Verwaltung liess der Versicherte die Notwendigkeit ergänzender Abklärungen sowohl in somatischer als auch psychischer Hinsicht bestreiten ( Urk. 6/89 ). Mit Zwischenverfügung vom 1 7. Januar 2014 hielt die IV-Stelle an der Notwendigkeit einer umfassenden medizinischen Untersuchung fest ( Urk. 6/91). Nachdem der Versicherte dage gen Beschwerde im Verfahren IV. 2014.00208 erhoben hatte ( Urk. 6/94), hob die IV-Stelle den angefochtenen Zwischenentscheid mit Verfügung vom 2. April 2014 wiedererwägungsweise auf, da sie dem Versicherten bis anhin weder die Gutachterstelle noch die ein zel nen Gutachterpersonen mitgeteilt hatte ( Urk. 6/95). Das Verfahren IV.2014.00208 wurde mit Verfügung vom 7. April 2014 als gegenstandslos geworden abgeschrieben ( Urk. 6/101). 1.3

Am 2 6. August 2014 teilte die IV-Stelle hierauf dem Versicherten die Begutach tung durch die MEDAS Y.___

unter Bekanntgabe der Fachdisziplinen (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie,

Neuropsychologie, Psychiatrie, Ortho pädie, Rheumatologie) und der vorgesehenen Gutachterpersonen mit und räumte ihm die Möglichkeit ein, Einwendungen gegen letztere vorzubringen ( Urk. 6/105). Im Einwand vom 2 2. September 2014 liess der Versicherte neuer lich die sachliche Notwendigkeit der Begutachtung bestreiten ( Urk. 6/111). Mit Zwischenverfügung vom 1 3. Oktober 2014 hielt die IV-Stelle an der polydiszip linären Abklärung durch das Y.___ fest ( Urk. 2). 2.

X.___ liess dagegen am 1 7. November 2014 Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen ( Urk. 1). Die Be schwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 8. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom 1 3. Oktober 2014 ( Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der po lydisziplinären Be gutachtung des Beschwerdeführers durch die Begutachtungsstelle Y.___ und die vorgesehenen Fachdisziplinen festhielt . Hierbei handelt es sich um eine Zwischen verfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 1.2

Die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist beim nunmehrigen V erfahrensstand der Gutachtensan ordnung mit Bezeich nung des Gutachtensinstituts und der Gutachtenspersonen ohne Weiteres zu bejahen (vgl. dazu insbesondere BGE 138 V 271 E. 1.2.1 bis 1.2.3; Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.01042 vom 2 2. April 2013 E. 2.1-2.3 und Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2013.00867 vom 3 1. Dezember 2013 E. 1.2). 1.3

Im Licht e der mit dem Urteil IV.2014.006 65 vom 2 3. März 2015 präzisierten Rechtsprechung zum Verfahren der Anordnung eines polydisziplinären Gut a chtens (E. 1.3 bis 1.8 des zitierten Urteils) ist festzustellen, dass die IV-Stelle das Verfahren nunmehr vollständig und korrekt durchgeführt hat:

Sie teilte dem Beschwerdeführer mit, dass eine polydisziplinäre Begutachtung an ge ordnet werde, erwähnte die beteiligten Fachdisziplinen, stellte ihm den Fragen katalog zu und räumte ihm die Möglichkeit ein , Zusatzfragen zu stellen ( Urk. 6/83). In der Folge wurde das V erfahren der Auftragsvergabe vi a Suisse MED@P durchgeführt (vgl. Urk. 6/87). Nach der wiedererwägungsweisen Auf hebung der Zwischenverfügung vom 1 7. Januar 2014 ( Urk. 6/91 und 6/95) und der Abschreibung des gerichtlichen Verfahrens IV.2014.00208 zufolge Gegen standslosigkeit ( Urk. 6/101) setzte die IV-Stelle das Verfahren fort und teilte dem Beschwerdeführer die nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Gutachterstelle mit den Fachdisziplinen und den vorgesehenen Gutachterpersonen mit ( Urk. 6/105). Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass die Gutachterstelle den Ort und den Termin der Untersuchungen mitteilen werde , und es wurde ihm eine Frist angesetzt, um allfällige Einwendungen gegen die Gutachter personen zu erheben.

Entsprechend ist die angefochtene Verfügung materiell zu prüfen und abzu klären, ob mit der angefochtenen Verfügung sämtliche noch offenen Punkte geregelt beziehungsweise sämtliche Einwendungen, denen nicht vollumfänglich stattgegeben wurde, behandelt wurden (Urteil IV.2014.00665 E

1.8). 2. 2.1

Der Beschwerdeführer liess bereits am 1 1. Oktober 2013 ( Urk. 6/89) die Notwen digkeit einer Begutachtung bestreiten. Am 2 2. September 2014 liess er unter Verweis auf die Eingabe vom 1 1. Oktober 2013 neuerlich und einzig geltend machen , eine Begutachtung sei nicht notwendig, da mit Blick auf die somati schen gesundheitlichen Einschränkungen die Abklärungspflicht vor allem den Unfallversicherer getroffen habe, mit welchem er am 1 1. März 2013 einen Ver gleich mit einem Invaliditätsgrad von 55 % abgeschlossen habe. Aufgrund die ses Vergleichs sei davon auszugehen, dass die somatischen Unfallfolgen mit einer erwerblichen Einschränkung von 55 % rechtsgenüglich abgeklärt seien und kein zusätzlicher Abklärungsbedarf in diesem Zusammenhang bestehe.

In psychiatrischer Hinsicht liege mit dem Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 2. Januar 2013 eine schlüssige psychiatrische Beurteilung vor, welche die von Dr. A.___ gestellte Diagnose bestätige, weshalb auch diesbezüglich kein wei terer Abklärungsbedarf vorliege ( Urk. 6/89). 2.2

Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass sie aufgrund des zustande gekommenen Vergleichs mit der Unfallversicherung gerade nich t mit dieser koordinieren könne . Zudem sei das Gesamtbild des Gesundheitszustandes bis zum Zeitpunkt der zu erlassenden Verfügung zu er fassen. Um die somatischen und psychischen Einschränkungen einzeln und die entsprechende Wechselwirkung adäquat und vollumfänglich feststellen zu kön nen, werde an der geplanten Abklärung festgehalten ( Urk. 2 S. 2). 3. 3.1

Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzu klären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leis tung ergehen kann ( Art. 49 ATSG). 3 .2

Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unt erziehen ( Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gut achtens ergibt sich aus der Beantwortung der Frage, ob bereits bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine ärztliche Exper tise (BGE 125 V 351 E. 3a) erfüllen. Die IV-Stellen haben nach der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 1.2.1) externe (meist polydiszipli näre) Gutachten einzuholen, wenn der ausgeprägt interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet. 3.3

Mit Urteil IV.2013.00093 ( Urk. 6/77) stellte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 2 1. Mai 2013 die Notwendigkeit einer weiteren medizini schen Abklärung fest und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück. Die Rückweisung der Sache erfolgte mit den Erwägungen, dass es der medizinischen Aktenlage sowohl in Bezug auf das Schmerzgeschehen als auch in Bezug auf die psychische Problematik an einer klaren Diagnose respektive einer Begründung, weswegen eine genauere diag nostische Eingrenzung nicht möglich sei, fehle. Insbesondere in psychischer Hinsicht wurde der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet.

Die vom Beschwerdeführer bereits im Beschwerdeverfahren eingebrachte Stel lung nahme von Dr. Z.___ vom 2 2. Januar 2013 ( Urk. 6/68)

wurde als für die Ent scheidfi ndung ebenso ungenügend beurteilt , wie das von der Unfallversi cherung veranlasste polydisziplinäre Gutachten der B.___ Klinik ( vgl. E. 6 im Urteil IV. 2013.00093 vom 2 1. Mai 2013 ) .

Der Rückweisungsentscheid vom 2 1. Mai 2013 erwuchs unangefochten in Rechts kraft. Seit Erlass desselben fanden weder ergänzende ärztliche Abklärun gen statt, noch reichte der Beschwerdeführer neue medizinische Berichte zu den Akten. Angesichts der gerichtlich festgestellten Notwendigkeit ergänzender medizinischer Abklärungen, wobei

übereinstimmende Parteianträge auf Rück wei sung der Sache zur ergänzen den medizinischen Abklärung vorlagen

(vgl. Sachverhalt und Erwägungen im Urteil IV.2013.00093 vom 2 1. Mai 2013) , recht fertigten sich keine Zweifel an der weiter bestehenden Notwendigkeit einer Abklärung.

Hieran ändert der Vergleich im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren nichts. Nach konstanter Rechtsprechung

kommt der

Invaliditätsschätzung der Unfall versicherung keine Bindungswirkung für die Invaliden versicherung zu (BGE 133 V 549); beruht die Rente des Unfallversicherers

– wie hier - auf einem Vergleich mit dem Versicherten, bleibt die Schätzung des Unfallversicherers für die Inva lidenversicherung ohnehin ohne Auswirkungen (BGE 126 V 288 E. 2b mit Hin weis auf BGE 112 V 174 ).

Entsprechend erweisen sich zusätzliche medizinische Abklärung en

für eine Leis tungsfeststellung weiterhin als notwendig. Der Beschwerdeführer verzichtete auf konkrete Einwendungen s owohl gegen die Gutachterstelle als auch gegen die Gutachterpersonen oder die einzelnen Disziplinen. Auch verzichtete er auf Ergänzungsfragen. A nhaltspunkte für eine diesbezügliche Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen keine. Angesichts des klar interdisziplinären Charakters der medizinischen Probleme (vgl. E. 3 im oben zitierten Urteil IV.2013.00093) erweist sich die Anordnung eines externen polydisziplinären Gutachten s

als sachgerecht (vgl. obige E. 3.2).

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos ( Art. 61 lit. a ATSG in Ver bin dung mit Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom 1 3. Oktober 2014 ( Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der po lydisziplinären Be gutachtung des Beschwerdeführers durch die Begutachtungsstelle Y.___ und die vorgesehenen Fachdisziplinen festhielt . Hierbei handelt es sich um eine Zwischen verfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art.

E. 1.2 Die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist beim nunmehrigen V erfahrensstand der Gutachtensan ordnung mit Bezeich nung des Gutachtensinstituts und der Gutachtenspersonen ohne Weiteres zu bejahen (vgl. dazu insbesondere BGE 138 V 271 E. 1.2.1 bis 1.2.3; Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.01042 vom 2 2. April 2013 E. 2.1-2.3 und Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2013.00867 vom 3 1. Dezember 2013 E. 1.2).

E. 1.3 Im Licht e der mit dem Urteil IV.2014.006 65 vom 2 3. März 2015 präzisierten Rechtsprechung zum Verfahren der Anordnung eines polydisziplinären Gut a chtens (E. 1.3 bis 1.8 des zitierten Urteils) ist festzustellen, dass die IV-Stelle das Verfahren nunmehr vollständig und korrekt durchgeführt hat:

Sie teilte dem Beschwerdeführer mit, dass eine polydisziplinäre Begutachtung an ge ordnet werde, erwähnte die beteiligten Fachdisziplinen, stellte ihm den Fragen katalog zu und räumte ihm die Möglichkeit ein , Zusatzfragen zu stellen ( Urk. 6/83). In der Folge wurde das V erfahren der Auftragsvergabe vi a Suisse MED@P durchgeführt (vgl. Urk. 6/87). Nach der wiedererwägungsweisen Auf hebung der Zwischenverfügung vom 1 7. Januar 2014 ( Urk. 6/91 und 6/95) und der Abschreibung des gerichtlichen Verfahrens IV.2014.00208 zufolge Gegen standslosigkeit ( Urk. 6/101) setzte die IV-Stelle das Verfahren fort und teilte dem Beschwerdeführer die nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Gutachterstelle mit den Fachdisziplinen und den vorgesehenen Gutachterpersonen mit ( Urk. 6/105). Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass die Gutachterstelle den Ort und den Termin der Untersuchungen mitteilen werde , und es wurde ihm eine Frist angesetzt, um allfällige Einwendungen gegen die Gutachter personen zu erheben.

Entsprechend ist die angefochtene Verfügung materiell zu prüfen und abzu klären, ob mit der angefochtenen Verfügung sämtliche noch offenen Punkte geregelt beziehungsweise sämtliche Einwendungen, denen nicht vollumfänglich stattgegeben wurde, behandelt wurden (Urteil IV.2014.00665 E

1.8). 2.

E. 2 X.___ liess dagegen am 1 7. November 2014 Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen ( Urk. 1). Die Be schwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 8. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer liess bereits am 1 1. Oktober 2013 ( Urk. 6/89) die Notwen digkeit einer Begutachtung bestreiten. Am 2 2. September 2014 liess er unter Verweis auf die Eingabe vom 1 1. Oktober 2013 neuerlich und einzig geltend machen , eine Begutachtung sei nicht notwendig, da mit Blick auf die somati schen gesundheitlichen Einschränkungen die Abklärungspflicht vor allem den Unfallversicherer getroffen habe, mit welchem er am 1 1. März 2013 einen Ver gleich mit einem Invaliditätsgrad von 55 % abgeschlossen habe. Aufgrund die ses Vergleichs sei davon auszugehen, dass die somatischen Unfallfolgen mit einer erwerblichen Einschränkung von 55 % rechtsgenüglich abgeklärt seien und kein zusätzlicher Abklärungsbedarf in diesem Zusammenhang bestehe.

In psychiatrischer Hinsicht liege mit dem Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 2. Januar 2013 eine schlüssige psychiatrische Beurteilung vor, welche die von Dr. A.___ gestellte Diagnose bestätige, weshalb auch diesbezüglich kein wei terer Abklärungsbedarf vorliege ( Urk. 6/89).

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass sie aufgrund des zustande gekommenen Vergleichs mit der Unfallversicherung gerade nich t mit dieser koordinieren könne . Zudem sei das Gesamtbild des Gesundheitszustandes bis zum Zeitpunkt der zu erlassenden Verfügung zu er fassen. Um die somatischen und psychischen Einschränkungen einzeln und die entsprechende Wechselwirkung adäquat und vollumfänglich feststellen zu kön nen, werde an der geplanten Abklärung festgehalten ( Urk. 2 S. 2). 3. 3.1

Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzu klären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leis tung ergehen kann ( Art. 49 ATSG). 3 .2

Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unt erziehen ( Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gut achtens ergibt sich aus der Beantwortung der Frage, ob bereits bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine ärztliche Exper tise (BGE 125 V 351 E. 3a) erfüllen. Die IV-Stellen haben nach der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 1.2.1) externe (meist polydiszipli näre) Gutachten einzuholen, wenn der ausgeprägt interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet. 3.3

Mit Urteil IV.2013.00093 ( Urk. 6/77) stellte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 2 1. Mai 2013 die Notwendigkeit einer weiteren medizini schen Abklärung fest und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück. Die Rückweisung der Sache erfolgte mit den Erwägungen, dass es der medizinischen Aktenlage sowohl in Bezug auf das Schmerzgeschehen als auch in Bezug auf die psychische Problematik an einer klaren Diagnose respektive einer Begründung, weswegen eine genauere diag nostische Eingrenzung nicht möglich sei, fehle. Insbesondere in psychischer Hinsicht wurde der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet.

Die vom Beschwerdeführer bereits im Beschwerdeverfahren eingebrachte Stel lung nahme von Dr. Z.___ vom 2 2. Januar 2013 ( Urk. 6/68)

wurde als für die Ent scheidfi ndung ebenso ungenügend beurteilt , wie das von der Unfallversi cherung veranlasste polydisziplinäre Gutachten der B.___ Klinik ( vgl. E. 6 im Urteil IV. 2013.00093 vom 2 1. Mai 2013 ) .

Der Rückweisungsentscheid vom 2 1. Mai 2013 erwuchs unangefochten in Rechts kraft. Seit Erlass desselben fanden weder ergänzende ärztliche Abklärun gen statt, noch reichte der Beschwerdeführer neue medizinische Berichte zu den Akten. Angesichts der gerichtlich festgestellten Notwendigkeit ergänzender medizinischer Abklärungen, wobei

übereinstimmende Parteianträge auf Rück wei sung der Sache zur ergänzen den medizinischen Abklärung vorlagen

(vgl. Sachverhalt und Erwägungen im Urteil IV.2013.00093 vom 2 1. Mai 2013) , recht fertigten sich keine Zweifel an der weiter bestehenden Notwendigkeit einer Abklärung.

Hieran ändert der Vergleich im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren nichts. Nach konstanter Rechtsprechung

kommt der

Invaliditätsschätzung der Unfall versicherung keine Bindungswirkung für die Invaliden versicherung zu (BGE 133 V 549); beruht die Rente des Unfallversicherers

– wie hier - auf einem Vergleich mit dem Versicherten, bleibt die Schätzung des Unfallversicherers für die Inva lidenversicherung ohnehin ohne Auswirkungen (BGE 126 V 288 E. 2b mit Hin weis auf BGE 112 V 174 ).

Entsprechend erweisen sich zusätzliche medizinische Abklärung en

für eine Leis tungsfeststellung weiterhin als notwendig. Der Beschwerdeführer verzichtete auf konkrete Einwendungen s owohl gegen die Gutachterstelle als auch gegen die Gutachterpersonen oder die einzelnen Disziplinen. Auch verzichtete er auf Ergänzungsfragen. A nhaltspunkte für eine diesbezügliche Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen keine. Angesichts des klar interdisziplinären Charakters der medizinischen Probleme (vgl. E. 3 im oben zitierten Urteil IV.2013.00093) erweist sich die Anordnung eines externen polydisziplinären Gutachten s

als sachgerecht (vgl. obige E. 3.2).

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos ( Art. 61 lit. a ATSG in Ver bin dung mit Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

E. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01209 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil

vom

24. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller Obergass Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1956 geborene X.___

erlitt am 1 7. Dezember 2005 einen Verkehrsunfall mit Verletzungen an beiden Beinen . Am 1 8. September 2006

meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an. Diese wies das Leistungsbe gehren mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2012 ab (vgl. Sachverhalt im Urteil IV.2013.00093 vom 2 1. Mai 2013, Urk. 6/77). Die Beschwerde dagegen hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2013.00093 vom 2 1. Mai 20 13 in dem Sinne gut, als es die Sache entsprechend den überein stimmenden Anträ g en der Parteien zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an die Verwaltung zurückwies . 1.2

Am 1 2. September 2013 teilte die IV -Stelle dem Versicherten mit, dass eine umfas sende medizinische Untersuchung zur Klärung der Leistungsansprüche not wendig sei , und erteilte ihm die Möglichkeit, innert Frist Zusatzfragen oder materielle Einwendungen vorzubringen ( Urk. 6/83). Am 2 6. September 2013 erfolgte die Auftragszuteilung über die Zuteilungsplattform SwissMED@P unter der Au f tragsnummer 756.5904.7633.36/9450 (vgl. Urk. 6/87). Mit Eingabe vom 1 1. Oktober 2013 an die Verwaltung liess der Versicherte die Notwendigkeit ergänzender Abklärungen sowohl in somatischer als auch psychischer Hinsicht bestreiten ( Urk. 6/89 ). Mit Zwischenverfügung vom 1 7. Januar 2014 hielt die IV-Stelle an der Notwendigkeit einer umfassenden medizinischen Untersuchung fest ( Urk. 6/91). Nachdem der Versicherte dage gen Beschwerde im Verfahren IV. 2014.00208 erhoben hatte ( Urk. 6/94), hob die IV-Stelle den angefochtenen Zwischenentscheid mit Verfügung vom 2. April 2014 wiedererwägungsweise auf, da sie dem Versicherten bis anhin weder die Gutachterstelle noch die ein zel nen Gutachterpersonen mitgeteilt hatte ( Urk. 6/95). Das Verfahren IV.2014.00208 wurde mit Verfügung vom 7. April 2014 als gegenstandslos geworden abgeschrieben ( Urk. 6/101). 1.3

Am 2 6. August 2014 teilte die IV-Stelle hierauf dem Versicherten die Begutach tung durch die MEDAS Y.___

unter Bekanntgabe der Fachdisziplinen (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie,

Neuropsychologie, Psychiatrie, Ortho pädie, Rheumatologie) und der vorgesehenen Gutachterpersonen mit und räumte ihm die Möglichkeit ein, Einwendungen gegen letztere vorzubringen ( Urk. 6/105). Im Einwand vom 2 2. September 2014 liess der Versicherte neuer lich die sachliche Notwendigkeit der Begutachtung bestreiten ( Urk. 6/111). Mit Zwischenverfügung vom 1 3. Oktober 2014 hielt die IV-Stelle an der polydiszip linären Abklärung durch das Y.___ fest ( Urk. 2). 2.

X.___ liess dagegen am 1 7. November 2014 Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen ( Urk. 1). Die Be schwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 8. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom 1 3. Oktober 2014 ( Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der po lydisziplinären Be gutachtung des Beschwerdeführers durch die Begutachtungsstelle Y.___ und die vorgesehenen Fachdisziplinen festhielt . Hierbei handelt es sich um eine Zwischen verfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 1.2

Die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist beim nunmehrigen V erfahrensstand der Gutachtensan ordnung mit Bezeich nung des Gutachtensinstituts und der Gutachtenspersonen ohne Weiteres zu bejahen (vgl. dazu insbesondere BGE 138 V 271 E. 1.2.1 bis 1.2.3; Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.01042 vom 2 2. April 2013 E. 2.1-2.3 und Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2013.00867 vom 3 1. Dezember 2013 E. 1.2). 1.3

Im Licht e der mit dem Urteil IV.2014.006 65 vom 2 3. März 2015 präzisierten Rechtsprechung zum Verfahren der Anordnung eines polydisziplinären Gut a chtens (E. 1.3 bis 1.8 des zitierten Urteils) ist festzustellen, dass die IV-Stelle das Verfahren nunmehr vollständig und korrekt durchgeführt hat:

Sie teilte dem Beschwerdeführer mit, dass eine polydisziplinäre Begutachtung an ge ordnet werde, erwähnte die beteiligten Fachdisziplinen, stellte ihm den Fragen katalog zu und räumte ihm die Möglichkeit ein , Zusatzfragen zu stellen ( Urk. 6/83). In der Folge wurde das V erfahren der Auftragsvergabe vi a Suisse MED@P durchgeführt (vgl. Urk. 6/87). Nach der wiedererwägungsweisen Auf hebung der Zwischenverfügung vom 1 7. Januar 2014 ( Urk. 6/91 und 6/95) und der Abschreibung des gerichtlichen Verfahrens IV.2014.00208 zufolge Gegen standslosigkeit ( Urk. 6/101) setzte die IV-Stelle das Verfahren fort und teilte dem Beschwerdeführer die nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Gutachterstelle mit den Fachdisziplinen und den vorgesehenen Gutachterpersonen mit ( Urk. 6/105). Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass die Gutachterstelle den Ort und den Termin der Untersuchungen mitteilen werde , und es wurde ihm eine Frist angesetzt, um allfällige Einwendungen gegen die Gutachter personen zu erheben.

Entsprechend ist die angefochtene Verfügung materiell zu prüfen und abzu klären, ob mit der angefochtenen Verfügung sämtliche noch offenen Punkte geregelt beziehungsweise sämtliche Einwendungen, denen nicht vollumfänglich stattgegeben wurde, behandelt wurden (Urteil IV.2014.00665 E

1.8). 2. 2.1

Der Beschwerdeführer liess bereits am 1 1. Oktober 2013 ( Urk. 6/89) die Notwen digkeit einer Begutachtung bestreiten. Am 2 2. September 2014 liess er unter Verweis auf die Eingabe vom 1 1. Oktober 2013 neuerlich und einzig geltend machen , eine Begutachtung sei nicht notwendig, da mit Blick auf die somati schen gesundheitlichen Einschränkungen die Abklärungspflicht vor allem den Unfallversicherer getroffen habe, mit welchem er am 1 1. März 2013 einen Ver gleich mit einem Invaliditätsgrad von 55 % abgeschlossen habe. Aufgrund die ses Vergleichs sei davon auszugehen, dass die somatischen Unfallfolgen mit einer erwerblichen Einschränkung von 55 % rechtsgenüglich abgeklärt seien und kein zusätzlicher Abklärungsbedarf in diesem Zusammenhang bestehe.

In psychiatrischer Hinsicht liege mit dem Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 2. Januar 2013 eine schlüssige psychiatrische Beurteilung vor, welche die von Dr. A.___ gestellte Diagnose bestätige, weshalb auch diesbezüglich kein wei terer Abklärungsbedarf vorliege ( Urk. 6/89). 2.2

Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass sie aufgrund des zustande gekommenen Vergleichs mit der Unfallversicherung gerade nich t mit dieser koordinieren könne . Zudem sei das Gesamtbild des Gesundheitszustandes bis zum Zeitpunkt der zu erlassenden Verfügung zu er fassen. Um die somatischen und psychischen Einschränkungen einzeln und die entsprechende Wechselwirkung adäquat und vollumfänglich feststellen zu kön nen, werde an der geplanten Abklärung festgehalten ( Urk. 2 S. 2). 3. 3.1

Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzu klären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leis tung ergehen kann ( Art. 49 ATSG). 3 .2

Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unt erziehen ( Art. 43 Abs. 2 ATSG). Die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gut achtens ergibt sich aus der Beantwortung der Frage, ob bereits bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine ärztliche Exper tise (BGE 125 V 351 E. 3a) erfüllen. Die IV-Stellen haben nach der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 1.2.1) externe (meist polydiszipli näre) Gutachten einzuholen, wenn der ausgeprägt interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet. 3.3

Mit Urteil IV.2013.00093 ( Urk. 6/77) stellte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 2 1. Mai 2013 die Notwendigkeit einer weiteren medizini schen Abklärung fest und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück. Die Rückweisung der Sache erfolgte mit den Erwägungen, dass es der medizinischen Aktenlage sowohl in Bezug auf das Schmerzgeschehen als auch in Bezug auf die psychische Problematik an einer klaren Diagnose respektive einer Begründung, weswegen eine genauere diag nostische Eingrenzung nicht möglich sei, fehle. Insbesondere in psychischer Hinsicht wurde der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet.

Die vom Beschwerdeführer bereits im Beschwerdeverfahren eingebrachte Stel lung nahme von Dr. Z.___ vom 2 2. Januar 2013 ( Urk. 6/68)

wurde als für die Ent scheidfi ndung ebenso ungenügend beurteilt , wie das von der Unfallversi cherung veranlasste polydisziplinäre Gutachten der B.___ Klinik ( vgl. E. 6 im Urteil IV. 2013.00093 vom 2 1. Mai 2013 ) .

Der Rückweisungsentscheid vom 2 1. Mai 2013 erwuchs unangefochten in Rechts kraft. Seit Erlass desselben fanden weder ergänzende ärztliche Abklärun gen statt, noch reichte der Beschwerdeführer neue medizinische Berichte zu den Akten. Angesichts der gerichtlich festgestellten Notwendigkeit ergänzender medizinischer Abklärungen, wobei

übereinstimmende Parteianträge auf Rück wei sung der Sache zur ergänzen den medizinischen Abklärung vorlagen

(vgl. Sachverhalt und Erwägungen im Urteil IV.2013.00093 vom 2 1. Mai 2013) , recht fertigten sich keine Zweifel an der weiter bestehenden Notwendigkeit einer Abklärung.

Hieran ändert der Vergleich im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren nichts. Nach konstanter Rechtsprechung

kommt der

Invaliditätsschätzung der Unfall versicherung keine Bindungswirkung für die Invaliden versicherung zu (BGE 133 V 549); beruht die Rente des Unfallversicherers

– wie hier - auf einem Vergleich mit dem Versicherten, bleibt die Schätzung des Unfallversicherers für die Inva lidenversicherung ohnehin ohne Auswirkungen (BGE 126 V 288 E. 2b mit Hin weis auf BGE 112 V 174 ).

Entsprechend erweisen sich zusätzliche medizinische Abklärung en

für eine Leis tungsfeststellung weiterhin als notwendig. Der Beschwerdeführer verzichtete auf konkrete Einwendungen s owohl gegen die Gutachterstelle als auch gegen die Gutachterpersonen oder die einzelnen Disziplinen. Auch verzichtete er auf Ergänzungsfragen. A nhaltspunkte für eine diesbezügliche Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen keine. Angesichts des klar interdisziplinären Charakters der medizinischen Probleme (vgl. E. 3 im oben zitierten Urteil IV.2013.00093) erweist sich die Anordnung eines externen polydisziplinären Gutachten s

als sachgerecht (vgl. obige E. 3.2).

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos ( Art. 61 lit. a ATSG in Ver bin dung mit Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer