Sachverhalt
1.
Die 1980 geborene X.___ , ausgebildete
T änzerin und Tanzlehrerin (Urk. 7/51, 7/52 , 7/53 ) ,
bez og
seit
1. Januar 1999 eine ganze Rente der Inva lidenversicherung (Urk. 7/15). In den Jahr en 200 3, 2004 und 2006 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf die ganze Invalidenrente mit Mitteilungen vom 20. Oktober 2003, 1 6. November
2004 und 2 0. Januar 2006
( Urk. 7/28, 7/32, 7/38) . Im Rahmen einer weiteren Rentenrevision wurde bei m Y.___ ein multi disziplinäres Gut achten eingeholt, welches am 2 7. Januar 2009 erstattet wurde ( Urk. 7/46).
Die IV-Stelle setzte in der Folge
mit Verfügung vom 11. Februar 2010 die bisherige ganze Rente mit Wirkung per 1. April 2010 auf eine Viertelsrente herab ( Urk. 7/67, 7/66 [Verfügungsteil 2] ) . Im Jahr 2014 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf die Viertelsrente mit Mitteilung vom 1 2. Juni 20 14 (Urk. 7/7 6 ), nachdem sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) eingeholt hatte (Urk. 7/72).
Mit Mitteilung vom 2 1. Juli 2014 wurde die Versicherte zu r Teilnahme an einem Eingliederungsgespräch eingeladen ( Urk. 7/77). Nachdem die Versicherte mit geteilt hatte, sie werde den Termin nicht wahrnehmen, wurde sie mit Schreiben vom 2 4. Juli 2014 und 1 8. August 2014 unter Hinweis auf die Folgen der Verletzung von Mitwirkungspflichten erneut zur Teilnahme an einem Einglie derungs gespräch aufgefordert ( Urk. 7/78 , 7/81 ). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Vorbescheid vom 29. August 2014 [ Urk. 7/85 ] )
schloss die IV-Stelle das Verfahren betreffend
berufliche Eingliederung a m 29. Oktober 2014 mit der Begründung ab , eine Besprechung am 2 3. Oktober 2014 habe ergeben, dass die Versicherte als Tanzpädagogin und Tänzerin rund 30 Stunden pro Woche arbeite
und daher auf Eingliederungsmassnahmen verzichte ( Urk. 7/90).
Mit Mitteilung vom 7. Oktober 2015
informierte die IV-Stelle die Versicherte darüber , dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche
eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung (Allgemein/Innere Medizin, Rheumatologie, Psy chia t rie)
als notwendig erachte
und ohne ihren Gegenbericht bis zum 21. Okto ber 2015 eine Gutachterstelle mit der Untersuchung beauftragen werde, wobei die Wahl der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip erfolgen werde
( Urk. 7/99 ). Am 21. Dezember 2015 wurde der Auftrag an das Z.___
vergeben ( Urk. 7/106 -107 ) . Dies wurde der Versicherte n am 8. Januar 2016 unter Angabe der begutachtenden Ärzte und Disziplinen mitgeteilt ( Urk. 7/111) . Die Versicherte lehnte die Begutachtung indessen als unzulässig ab ( Urk. 7/101, Urk. 7/103, Urk. 7/105, Urk. 7/109) , worauf die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2016 an der Begutachtung durch das Z.___ fest hielt, die Versi cherte auf die Mitwirkungspflichten hinwies und im Falle einer Verletzung ei nen Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten oder “Nichteintreten“ androhte ( Urk. 7/117 [= Urk. 2]). 2 .
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. März 2016 Beschwerde (Urk. 1) und stellte folgende Anträge: “1. Es sei die Zwischenverfügung vom 03.02.2016 aufzuheben.
2. Es sei das vorliegende Verfahren zu schliessen und der
Be schwerdeführerin weiterhin die gesetzlichen Leistungen
aus zurichten, insbesondere die ihr zugesprochene Viertels-
Invalidenrente.
3. Unter Entschädigungsfolge.“
In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Durchführung eines zweiten Schriften wechsels (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2016 schloss die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf ihre Akten (Urk. 7/1-119) auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 5). Am 1 5. April 2016 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zuge stellt und ihr die Mitteilung des Endentscheids zu gegebener Zeit in Aussicht gestellt ( Urk. 8).
3 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom 3. Februar 2016 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der polydisziplinären Be gutachtung der Beschwerdeführerin durch die Begutachtungsstelle Z.___ festge halten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bun desgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 1.2
Die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist beim vorliegenden Verfahrensstand der Gutachtensandordnung mit Bezeich nung des Gutachtensinstituts , der Disziplinen und der Gutachtenspersonen ohne Weiteres zu bejahen (vgl. dazu insbesondere BGE 138 V 271 E. 1.2.1 bis 1.2.3; Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.01042 vom 22. April 2013 E. 2.1-2.3 und Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2013.00867 vom 31. Dezember 2013 E. 1.2). 1. 3
Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die
Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 1. 4
Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG sta tuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungs träger, dessen Ermessens spielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweck mässigkeit von me dizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E.
3.4). Muss der Versicherungs träger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unab hängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge ma chen (Art. 44 ATSG). Gestützt auf den Untersu chungs grundsatz hat der Versi cherer den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit ent scheiden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Abklärungspflicht greift auch dann, wenn Umstände vorliegen, die zur Überprüfung einer Dauerleistung (vgl. Art. 17 ATSG) Anlass geben. So ist die IV-Stelle verpflichtet, eine Revision von Amtes wegen durchzuführen, wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades als möglich erscheinen lassen (Art. 87 Abs. 1 lit . b IVV). 2.
2.1
Die IV-Stelle
erwog im angefochtenen Entscheid , aufgrund des Untersuchungs grundsatzes sei sie dazu verpflichtet, Wiedererwägungs- und Revisionsgründen nachzugehen und den aktuelle n Gesundheitszustand abzuklären. Aus diesem Grund erachte sie die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung für notwendig ( Urk. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde dagegen vor ,
die Beschwer de gegnerin habe ihr
nur wenige Monate nach dem Abschluss einer Revision und ausserhalb eines neuerlichen Revisionsverfahrens –
im Rahmen einer Ein gliederungsberatung
– mündlich mit ge teil t ,
dass abgeklärt werde , ob eine wiedererwäg ungsweise Aufhebung ihrer Rente
erfolgen
müsse .
Dabei sei es unzulässig zu versuchen, durch weitere medizinische Abklärungen an Belege für eine Wiedererwägung zu gelangen. Eine zweifellose Unrichtigkeit der Verfü gung vom 1 1. Februar 2010 liege nicht vor. Zudem sei ihr Anspruch auf recht liches Gehör mehrfach verletzt worden
(Urk. 1) . 3.
3.1
Dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung kann entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin anlässlich des Gesprächs vom 2 3. Oktober 201 4
durch
die Beschwerdeführerin über ihre aktuelle Erwerbssituation informiert wurde . So wurde festgehalten, sie habe angegeben,
neu wöchentlich sechs Stunden Tanzunterricht zu geben ; dazu kämen zwei Lektionen Vorbereitung und drei Stunden Administratives sowie 15 bis 20 Stunden Training. Ab November 2014 habe sie ein weiteres Engagement, welches sie zusätzlich be schäf tigen werde (Urk. 7/91/6) .
Es erscheint g estützt auf diese Angaben geboten, e ine Überprüfung des Rentenanspruches
vorzunehmen (vgl. Urk. 7/93/2, 7/104) .
Dazu ist unabdingbar, dass vorab aktuelle und umfassende medizinische Abklä r ungen erfolgen .
N euere fachärztliche Berichte sind nicht aktenkundig. An lässlich der letzten Revision ( Urk. 7/72 ff.) konnten mangels aktueller ärztlicher Behandlung gar keine Verlaufsberichte eingeholt werden.
D ie letzte fachärzt liche Untersuchung erfolgte anlässlich der poly disziplinären Begutachtung im Jahr 2009 und liegt somit mehr als sieben Jahre zurück ( Y.___ -Guta chten vom 2 7. Januar 2009, Urk. 7/46) . Wenn die Be schwerdegegnerin bei dieser medizini schen Aktenlage eine umfassende
polydis ziplinäre Begutachtung für angezeigt hielt, handelte sie innerhalb des ihr zu stehenden Ermessenspielraums, in den das Gericht nicht einzugreifen hat. Im Übrigen ist zu bemerken, dass zwangs läufig erst nach Vorliegen des Ergebnisses der Begutachtung beurteilt werden kann, ob
de r Rentenanspruch
revisions- oder gar wiedererwägungsweise
a uf zu heb en ist.
Die üblichen Untersuchungen einer medizinischen Abklärungsstelle sind sodann ohne konkret entgegenstehende Umstände – die vorliegend nicht er sichtlich sind – rechtsprechungsgemäss generell als zumutbar zu erachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 988/2006 vom 28. März 2007 E. 4.1 f.).
Weitere Rügen – betreffend Fachrichtungen oder Gutachterpersonen –
liegen nicht vor. 3.2
Hinsichtlich der vorgebrachten
mehrfachen Verletzung des Anspruchs auf rechtli ches Gehör ist F olgendes anzumerken: Anfechtungsgegenstand ist vorlie gend die Anzeige einer polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin. Mit Mitteilung vom 7. Oktober 2015 informierte die IV-Stelle die Versicherte darüber, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydisziplinäre Be gutachtung für notwendig erachte ( Urk. 7/99) und a m 21. Dezember 2015 wurde
– in Anwendung de s Zuweisungssystems „ SuisseMED@ P ” - das Z.___ mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens beauf tragt ( Urk. 7/106) . Dies wurde der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2016 unter Angabe aller notwen digen Details mit geteilt ( Urk. 7/111) . Anlässlich des Eingliederungsgesprächs vom 2 3. Oktober 2014 wurde die Beschwerdeführerin bereits mündlich über die bevorstehende Prüfung der Rentenverfügung vom 1 1. Februar 2010 (vgl. Urk. 7/67 , 7/66 [Verfügungsteil 2]) informiert (Urk. 7/91/6) . D er Beschwerdefüh rerin wurde somit sowohl mündlich als auch schriftlich angezeigt, dass eine Begutachtung als notwendig erachtet werde. Eine Mitteilung hinsichtlich der Eröffnung eines Verfahrens , in welchem geprüft wird, ob eine Wiedererwägung /
Revision in Frage kommt, ist gesetzlich nicht vorgesehen bzw. wird durch die Anzeige, dass medizinische Abklärungen für notwendig erachtet werden, kom pensiert . Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegen soll. Daran ändert auch nichts, dass die letzte amtliche Revision erst kurz e Zeit zurückliegt und mit Mitteilung vom 12. Juni 2014 (Urk. 7/76) abgeschlossen wurde. Wie bereits erwähnt (E. 3.1) erfolgte damals keine medizinische Abklärung und besteht Anlass zu vermuten, dass sich seither der erwerbliche Sachverhalt verändert hat, was Grund für eine Revision sein könnte. 3.3
Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die Rentenzusprache
- respektive Rentenherabsetzungsverfügung sei nicht als zweifellos unrichtig zu erachten, verkennt sie, dass dieses Vorbringen erst zu prüfen sein wird , wenn die Be schwerde gegnerin die wiedererwägungsweise Aufhebung der bisherigen Rente verfügen sollte, da Anfechtungsgegenstand vorliegend lediglich das Festhalten an der Anordnung einer Begutachtung darstellt ( Urk. 1 S. 6 f.). Entsprechend kann auch auf ihren Beschwerdeantrag, es seien ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere die Viertels-Invalidenrente auszurichten, nicht einge treten werden. 3.4
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung angeordnete Begutachtung de r Beschwerdeführe r in bei m
Z.___ nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
– ge mäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die 1980 geborene X.___ , ausgebildete
T änzerin und Tanzlehrerin (Urk. 7/51, 7/52 , 7/53 ) ,
bez og
seit
1. Januar 1999 eine ganze Rente der Inva lidenversicherung (Urk. 7/15). In den Jahr en 200 3, 2004 und 2006 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf die ganze Invalidenrente mit Mitteilungen vom 20. Oktober 2003, 1 6. November
2004 und 2 0. Januar 2006
( Urk. 7/28, 7/32, 7/38) . Im Rahmen einer weiteren Rentenrevision wurde bei m Y.___ ein multi disziplinäres Gut achten eingeholt, welches am 2 7. Januar 2009 erstattet wurde ( Urk. 7/46).
Die IV-Stelle setzte in der Folge
mit Verfügung vom 11. Februar 2010 die bisherige ganze Rente mit Wirkung per 1. April 2010 auf eine Viertelsrente herab ( Urk. 7/67, 7/66 [Verfügungsteil 2] ) . Im Jahr 2014 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf die Viertelsrente mit Mitteilung vom 1 2. Juni 20 14 (Urk. 7/7
E. 1.1 Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom 3. Februar 2016 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der polydisziplinären Be gutachtung der Beschwerdeführerin durch die Begutachtungsstelle Z.___ festge halten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bun desgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.
E. 1.2 Die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist beim vorliegenden Verfahrensstand der Gutachtensandordnung mit Bezeich nung des Gutachtensinstituts , der Disziplinen und der Gutachtenspersonen ohne Weiteres zu bejahen (vgl. dazu insbesondere BGE 138 V 271 E. 1.2.1 bis 1.2.3; Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.01042 vom 22. April 2013 E. 2.1-2.3 und Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2013.00867 vom 31. Dezember 2013 E. 1.2). 1. 3
Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die
Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 1. 4
Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG sta tuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungs träger, dessen Ermessens spielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweck mässigkeit von me dizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E.
3.4). Muss der Versicherungs träger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unab hängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge ma chen (Art. 44 ATSG). Gestützt auf den Untersu chungs grundsatz hat der Versi cherer den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit ent scheiden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Abklärungspflicht greift auch dann, wenn Umstände vorliegen, die zur Überprüfung einer Dauerleistung (vgl. Art. 17 ATSG) Anlass geben. So ist die IV-Stelle verpflichtet, eine Revision von Amtes wegen durchzuführen, wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades als möglich erscheinen lassen (Art. 87 Abs. 1 lit . b IVV). 2.
2.1
Die IV-Stelle
erwog im angefochtenen Entscheid , aufgrund des Untersuchungs grundsatzes sei sie dazu verpflichtet, Wiedererwägungs- und Revisionsgründen nachzugehen und den aktuelle n Gesundheitszustand abzuklären. Aus diesem Grund erachte sie die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung für notwendig ( Urk. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde dagegen vor ,
die Beschwer de gegnerin habe ihr
nur wenige Monate nach dem Abschluss einer Revision und ausserhalb eines neuerlichen Revisionsverfahrens –
im Rahmen einer Ein gliederungsberatung
– mündlich mit ge teil t ,
dass abgeklärt werde , ob eine wiedererwäg ungsweise Aufhebung ihrer Rente
erfolgen
müsse .
Dabei sei es unzulässig zu versuchen, durch weitere medizinische Abklärungen an Belege für eine Wiedererwägung zu gelangen. Eine zweifellose Unrichtigkeit der Verfü gung vom 1 1. Februar 2010 liege nicht vor. Zudem sei ihr Anspruch auf recht liches Gehör mehrfach verletzt worden
(Urk. 1) . 3.
3.1
Dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung kann entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin anlässlich des Gesprächs vom 2 3. Oktober 201 4
durch
die Beschwerdeführerin über ihre aktuelle Erwerbssituation informiert wurde . So wurde festgehalten, sie habe angegeben,
neu wöchentlich sechs Stunden Tanzunterricht zu geben ; dazu kämen zwei Lektionen Vorbereitung und drei Stunden Administratives sowie 15 bis 20 Stunden Training. Ab November 2014 habe sie ein weiteres Engagement, welches sie zusätzlich be schäf tigen werde (Urk. 7/91/6) .
Es erscheint g estützt auf diese Angaben geboten, e ine Überprüfung des Rentenanspruches
vorzunehmen (vgl. Urk. 7/93/2, 7/104) .
Dazu ist unabdingbar, dass vorab aktuelle und umfassende medizinische Abklä r ungen erfolgen .
N euere fachärztliche Berichte sind nicht aktenkundig. An lässlich der letzten Revision ( Urk. 7/72 ff.) konnten mangels aktueller ärztlicher Behandlung gar keine Verlaufsberichte eingeholt werden.
D ie letzte fachärzt liche Untersuchung erfolgte anlässlich der poly disziplinären Begutachtung im Jahr 2009 und liegt somit mehr als sieben Jahre zurück ( Y.___ -Guta chten vom 2 7. Januar 2009, Urk. 7/46) . Wenn die Be schwerdegegnerin bei dieser medizini schen Aktenlage eine umfassende
polydis ziplinäre Begutachtung für angezeigt hielt, handelte sie innerhalb des ihr zu stehenden Ermessenspielraums, in den das Gericht nicht einzugreifen hat. Im Übrigen ist zu bemerken, dass zwangs läufig erst nach Vorliegen des Ergebnisses der Begutachtung beurteilt werden kann, ob
de r Rentenanspruch
revisions- oder gar wiedererwägungsweise
a uf zu heb en ist.
Die üblichen Untersuchungen einer medizinischen Abklärungsstelle sind sodann ohne konkret entgegenstehende Umstände – die vorliegend nicht er sichtlich sind – rechtsprechungsgemäss generell als zumutbar zu erachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 988/2006 vom 28. März 2007 E. 4.1 f.).
Weitere Rügen – betreffend Fachrichtungen oder Gutachterpersonen –
liegen nicht vor. 3.2
Hinsichtlich der vorgebrachten
mehrfachen Verletzung des Anspruchs auf rechtli ches Gehör ist F olgendes anzumerken: Anfechtungsgegenstand ist vorlie gend die Anzeige einer polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin. Mit Mitteilung vom 7. Oktober 2015 informierte die IV-Stelle die Versicherte darüber, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydisziplinäre Be gutachtung für notwendig erachte ( Urk. 7/99) und a m 21. Dezember 2015 wurde
– in Anwendung de s Zuweisungssystems „ SuisseMED@ P ” - das Z.___ mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens beauf tragt ( Urk. 7/106) . Dies wurde der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2016 unter Angabe aller notwen digen Details mit geteilt ( Urk. 7/111) . Anlässlich des Eingliederungsgesprächs vom 2 3. Oktober 2014 wurde die Beschwerdeführerin bereits mündlich über die bevorstehende Prüfung der Rentenverfügung vom 1 1. Februar 2010 (vgl. Urk. 7/67 , 7/66 [Verfügungsteil 2]) informiert (Urk. 7/91/6) . D er Beschwerdefüh rerin wurde somit sowohl mündlich als auch schriftlich angezeigt, dass eine Begutachtung als notwendig erachtet werde. Eine Mitteilung hinsichtlich der Eröffnung eines Verfahrens , in welchem geprüft wird, ob eine Wiedererwägung /
Revision in Frage kommt, ist gesetzlich nicht vorgesehen bzw. wird durch die Anzeige, dass medizinische Abklärungen für notwendig erachtet werden, kom pensiert . Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegen soll. Daran ändert auch nichts, dass die letzte amtliche Revision erst kurz e Zeit zurückliegt und mit Mitteilung vom 12. Juni 2014 (Urk. 7/76) abgeschlossen wurde. Wie bereits erwähnt (E. 3.1) erfolgte damals keine medizinische Abklärung und besteht Anlass zu vermuten, dass sich seither der erwerbliche Sachverhalt verändert hat, was Grund für eine Revision sein könnte. 3.3
Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die Rentenzusprache
- respektive Rentenherabsetzungsverfügung sei nicht als zweifellos unrichtig zu erachten, verkennt sie, dass dieses Vorbringen erst zu prüfen sein wird , wenn die Be schwerde gegnerin die wiedererwägungsweise Aufhebung der bisherigen Rente verfügen sollte, da Anfechtungsgegenstand vorliegend lediglich das Festhalten an der Anordnung einer Begutachtung darstellt ( Urk. 1 S. 6 f.). Entsprechend kann auch auf ihren Beschwerdeantrag, es seien ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere die Viertels-Invalidenrente auszurichten, nicht einge treten werden. 3.4
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung angeordnete Begutachtung de r Beschwerdeführe r in bei m
Z.___ nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
– ge mäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
E. 6 ), nachdem sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) eingeholt hatte (Urk. 7/72).
Mit Mitteilung vom 2 1. Juli 2014 wurde die Versicherte zu r Teilnahme an einem Eingliederungsgespräch eingeladen ( Urk. 7/77). Nachdem die Versicherte mit geteilt hatte, sie werde den Termin nicht wahrnehmen, wurde sie mit Schreiben vom 2 4. Juli 2014 und 1 8. August 2014 unter Hinweis auf die Folgen der Verletzung von Mitwirkungspflichten erneut zur Teilnahme an einem Einglie derungs gespräch aufgefordert ( Urk. 7/78 , 7/81 ). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Vorbescheid vom 29. August 2014 [ Urk. 7/85 ] )
schloss die IV-Stelle das Verfahren betreffend
berufliche Eingliederung a m 29. Oktober 2014 mit der Begründung ab , eine Besprechung am 2 3. Oktober 2014 habe ergeben, dass die Versicherte als Tanzpädagogin und Tänzerin rund 30 Stunden pro Woche arbeite
und daher auf Eingliederungsmassnahmen verzichte ( Urk. 7/90).
Mit Mitteilung vom 7. Oktober 2015
informierte die IV-Stelle die Versicherte darüber , dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche
eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung (Allgemein/Innere Medizin, Rheumatologie, Psy chia t rie)
als notwendig erachte
und ohne ihren Gegenbericht bis zum 21. Okto ber 2015 eine Gutachterstelle mit der Untersuchung beauftragen werde, wobei die Wahl der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip erfolgen werde
( Urk. 7/99 ). Am 21. Dezember 2015 wurde der Auftrag an das Z.___
vergeben ( Urk. 7/106 -107 ) . Dies wurde der Versicherte n am 8. Januar 2016 unter Angabe der begutachtenden Ärzte und Disziplinen mitgeteilt ( Urk. 7/111) . Die Versicherte lehnte die Begutachtung indessen als unzulässig ab ( Urk. 7/101, Urk. 7/103, Urk. 7/105, Urk. 7/109) , worauf die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2016 an der Begutachtung durch das Z.___ fest hielt, die Versi cherte auf die Mitwirkungspflichten hinwies und im Falle einer Verletzung ei nen Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten oder “Nichteintreten“ androhte ( Urk. 7/117 [= Urk. 2]). 2 .
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. März 2016 Beschwerde (Urk. 1) und stellte folgende Anträge: “1. Es sei die Zwischenverfügung vom 03.02.2016 aufzuheben.
2. Es sei das vorliegende Verfahren zu schliessen und der
Be schwerdeführerin weiterhin die gesetzlichen Leistungen
aus zurichten, insbesondere die ihr zugesprochene Viertels-
Invalidenrente.
3. Unter Entschädigungsfolge.“
In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Durchführung eines zweiten Schriften wechsels (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2016 schloss die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf ihre Akten (Urk. 7/1-119) auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 5). Am 1 5. April 2016 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zuge stellt und ihr die Mitteilung des Endentscheids zu gegebener Zeit in Aussicht gestellt ( Urk. 8).
3 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Dispositiv
- Die 1980 geborene X.___ , ausgebildete T änzerin und Tanzlehrerin (Urk. 7/51, 7/52 , 7/53 ) , bez og seit
- Januar 1999 eine ganze Rente der Inva lidenversicherung (Urk. 7/15). In den Jahr en 200 3, 2004 und 2006 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf die ganze Invalidenrente mit Mitteilungen vom
- Oktober 2003, 1
- November 2004 und 2
- Januar 2006 ( Urk. 7/28, 7/32, 7/38) . Im Rahmen einer weiteren Rentenrevision wurde bei m Y.___ ein multi disziplinäres Gut achten eingeholt, welches am 2
- Januar 2009 erstattet wurde ( Urk. 7/46). Die IV-Stelle setzte in der Folge mit Verfügung vom 11. Februar 2010 die bisherige ganze Rente mit Wirkung per 1. April 2010 auf eine Viertelsrente herab ( Urk. 7/67, 7/66 [Verfügungsteil 2] ) . Im Jahr 2014 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf die Viertelsrente mit Mitteilung vom 1
- Juni 20 14 (Urk. 7/7 6 ), nachdem sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) eingeholt hatte (Urk. 7/72). Mit Mitteilung vom 2
- Juli 2014 wurde die Versicherte zu r Teilnahme an einem Eingliederungsgespräch eingeladen ( Urk. 7/77). Nachdem die Versicherte mit geteilt hatte, sie werde den Termin nicht wahrnehmen, wurde sie mit Schreiben vom 2
- Juli 2014 und 1
- August 2014 unter Hinweis auf die Folgen der Verletzung von Mitwirkungspflichten erneut zur Teilnahme an einem Einglie derungs gespräch aufgefordert ( Urk. 7/78 , 7/81 ). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Vorbescheid vom 29. August 2014 [ Urk. 7/85 ] ) schloss die IV-Stelle das Verfahren betreffend berufliche Eingliederung a m 29. Oktober 2014 mit der Begründung ab , eine Besprechung am 2
- Oktober 2014 habe ergeben, dass die Versicherte als Tanzpädagogin und Tänzerin rund 30 Stunden pro Woche arbeite und daher auf Eingliederungsmassnahmen verzichte ( Urk. 7/90). Mit Mitteilung vom
- Oktober 2015 informierte die IV-Stelle die Versicherte darüber , dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung (Allgemein/Innere Medizin, Rheumatologie, Psy chia t rie) als notwendig erachte und ohne ihren Gegenbericht bis zum 21. Okto ber 2015 eine Gutachterstelle mit der Untersuchung beauftragen werde, wobei die Wahl der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip erfolgen werde ( Urk. 7/99 ). Am 21. Dezember 2015 wurde der Auftrag an das Z.___ vergeben ( Urk. 7/106 -107 ) . Dies wurde der Versicherte n am
- Januar 2016 unter Angabe der begutachtenden Ärzte und Disziplinen mitgeteilt ( Urk. 7/111) . Die Versicherte lehnte die Begutachtung indessen als unzulässig ab ( Urk. 7/101, Urk. 7/103, Urk. 7/105, Urk. 7/109) , worauf die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2016 an der Begutachtung durch das Z.___ fest hielt, die Versi cherte auf die Mitwirkungspflichten hinwies und im Falle einer Verletzung ei nen Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten oder “Nichteintreten“ androhte ( Urk. 7/117 [= Urk. 2]). 2 . Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
- März 2016 Beschwerde (Urk. 1) und stellte folgende Anträge: “1. Es sei die Zwischenverfügung vom 03.02.2016 aufzuheben.
- Es sei das vorliegende Verfahren zu schliessen und der Be schwerdeführerin weiterhin die gesetzlichen Leistungen aus zurichten, insbesondere die ihr zugesprochene Viertels- Invalidenrente.
- Unter Entschädigungsfolge.“ In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Durchführung eines zweiten Schriften wechsels (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom
- April 2016 schloss die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf ihre Akten (Urk. 7/1-119) auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 5). Am 1
- April 2016 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zuge stellt und ihr die Mitteilung des Endentscheids zu gegebener Zeit in Aussicht gestellt ( Urk. 8). 3 . Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom
- Februar 2016 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der polydisziplinären Be gutachtung der Beschwerdeführerin durch die Begutachtungsstelle Z.___ festge halten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bun desgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 1.2 Die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist beim vorliegenden Verfahrensstand der Gutachtensandordnung mit Bezeich nung des Gutachtensinstituts , der Disziplinen und der Gutachtenspersonen ohne Weiteres zu bejahen (vgl. dazu insbesondere BGE 138 V 271 E. 1.2.1 bis 1.2.3; Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.01042 vom 22. April 2013 E. 2.1-2.3 und Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2013.00867 vom 31. Dezember 2013 E. 1.2).
- 3 Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
- 4 Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG sta tuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungs träger, dessen Ermessens spielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweck mässigkeit von me dizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Muss der Versicherungs träger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unab hängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge ma chen (Art. 44 ATSG). Gestützt auf den Untersu chungs grundsatz hat der Versi cherer den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit ent scheiden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Abklärungspflicht greift auch dann, wenn Umstände vorliegen, die zur Überprüfung einer Dauerleistung (vgl. Art. 17 ATSG) Anlass geben. So ist die IV-Stelle verpflichtet, eine Revision von Amtes wegen durchzuführen, wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades als möglich erscheinen lassen (Art. 87 Abs. 1 lit . b IVV).
- 2.1 Die IV-Stelle erwog im angefochtenen Entscheid , aufgrund des Untersuchungs grundsatzes sei sie dazu verpflichtet, Wiedererwägungs- und Revisionsgründen nachzugehen und den aktuelle n Gesundheitszustand abzuklären. Aus diesem Grund erachte sie die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung für notwendig ( Urk. 2) . 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde dagegen vor , die Beschwer de gegnerin habe ihr nur wenige Monate nach dem Abschluss einer Revision und ausserhalb eines neuerlichen Revisionsverfahrens – im Rahmen einer Ein gliederungsberatung – mündlich mit ge teil t , dass abgeklärt werde , ob eine wiedererwäg ungsweise Aufhebung ihrer Rente erfolgen müsse . Dabei sei es unzulässig zu versuchen, durch weitere medizinische Abklärungen an Belege für eine Wiedererwägung zu gelangen. Eine zweifellose Unrichtigkeit der Verfü gung vom 1
- Februar 2010 liege nicht vor. Zudem sei ihr Anspruch auf recht liches Gehör mehrfach verletzt worden (Urk. 1) .
- 3.1 Dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung kann entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin anlässlich des Gesprächs vom 2
- Oktober 201 4 durch die Beschwerdeführerin über ihre aktuelle Erwerbssituation informiert wurde . So wurde festgehalten, sie habe angegeben, neu wöchentlich sechs Stunden Tanzunterricht zu geben ; dazu kämen zwei Lektionen Vorbereitung und drei Stunden Administratives sowie 15 bis 20 Stunden Training. Ab November 2014 habe sie ein weiteres Engagement, welches sie zusätzlich be schäf tigen werde (Urk. 7/91/6) . Es erscheint g estützt auf diese Angaben geboten, e ine Überprüfung des Rentenanspruches vorzunehmen (vgl. Urk. 7/93/2, 7/104) . Dazu ist unabdingbar, dass vorab aktuelle und umfassende medizinische Abklä r ungen erfolgen . N euere fachärztliche Berichte sind nicht aktenkundig. An lässlich der letzten Revision ( Urk. 7/72 ff.) konnten mangels aktueller ärztlicher Behandlung gar keine Verlaufsberichte eingeholt werden. D ie letzte fachärzt liche Untersuchung erfolgte anlässlich der poly disziplinären Begutachtung im Jahr 2009 und liegt somit mehr als sieben Jahre zurück ( Y.___ -Guta chten vom 2
- Januar 2009, Urk. 7/46) . Wenn die Be schwerdegegnerin bei dieser medizini schen Aktenlage eine umfassende polydis ziplinäre Begutachtung für angezeigt hielt, handelte sie innerhalb des ihr zu stehenden Ermessenspielraums, in den das Gericht nicht einzugreifen hat. Im Übrigen ist zu bemerken, dass zwangs läufig erst nach Vorliegen des Ergebnisses der Begutachtung beurteilt werden kann, ob de r Rentenanspruch revisions- oder gar wiedererwägungsweise a uf zu heb en ist. Die üblichen Untersuchungen einer medizinischen Abklärungsstelle sind sodann ohne konkret entgegenstehende Umstände – die vorliegend nicht er sichtlich sind – rechtsprechungsgemäss generell als zumutbar zu erachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 988/2006 vom 28. März 2007 E. 4.1 f.). Weitere Rügen – betreffend Fachrichtungen oder Gutachterpersonen – liegen nicht vor. 3.2 Hinsichtlich der vorgebrachten mehrfachen Verletzung des Anspruchs auf rechtli ches Gehör ist F olgendes anzumerken: Anfechtungsgegenstand ist vorlie gend die Anzeige einer polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin. Mit Mitteilung vom
- Oktober 2015 informierte die IV-Stelle die Versicherte darüber, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydisziplinäre Be gutachtung für notwendig erachte ( Urk. 7/99) und a m 21. Dezember 2015 wurde – in Anwendung de s Zuweisungssystems „ SuisseMED@ P ” - das Z.___ mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens beauf tragt ( Urk. 7/106) . Dies wurde der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2016 unter Angabe aller notwen digen Details mit geteilt ( Urk. 7/111) . Anlässlich des Eingliederungsgesprächs vom 2
- Oktober 2014 wurde die Beschwerdeführerin bereits mündlich über die bevorstehende Prüfung der Rentenverfügung vom 1
- Februar 2010 (vgl. Urk. 7/67 , 7/66 [Verfügungsteil 2]) informiert (Urk. 7/91/6) . D er Beschwerdefüh rerin wurde somit sowohl mündlich als auch schriftlich angezeigt, dass eine Begutachtung als notwendig erachtet werde. Eine Mitteilung hinsichtlich der Eröffnung eines Verfahrens , in welchem geprüft wird, ob eine Wiedererwägung / Revision in Frage kommt, ist gesetzlich nicht vorgesehen bzw. wird durch die Anzeige, dass medizinische Abklärungen für notwendig erachtet werden, kom pensiert . Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegen soll. Daran ändert auch nichts, dass die letzte amtliche Revision erst kurz e Zeit zurückliegt und mit Mitteilung vom 12. Juni 2014 (Urk. 7/76) abgeschlossen wurde. Wie bereits erwähnt (E. 3.1) erfolgte damals keine medizinische Abklärung und besteht Anlass zu vermuten, dass sich seither der erwerbliche Sachverhalt verändert hat, was Grund für eine Revision sein könnte. 3.3 Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die Rentenzusprache - respektive Rentenherabsetzungsverfügung sei nicht als zweifellos unrichtig zu erachten, verkennt sie, dass dieses Vorbringen erst zu prüfen sein wird , wenn die Be schwerde gegnerin die wiedererwägungsweise Aufhebung der bisherigen Rente verfügen sollte, da Anfechtungsgegenstand vorliegend lediglich das Festhalten an der Anordnung einer Begutachtung darstellt ( Urk. 1 S. 6 f.). Entsprechend kann auch auf ihren Beschwerdeantrag, es seien ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere die Viertels-Invalidenrente auszurichten, nicht einge treten werden. 3.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung angeordnete Begutachtung de r Beschwerdeführe r in bei m Z.___ nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
- Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) – ge mäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00302 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom
19. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1980 geborene X.___ , ausgebildete
T änzerin und Tanzlehrerin (Urk. 7/51, 7/52 , 7/53 ) ,
bez og
seit
1. Januar 1999 eine ganze Rente der Inva lidenversicherung (Urk. 7/15). In den Jahr en 200 3, 2004 und 2006 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf die ganze Invalidenrente mit Mitteilungen vom 20. Oktober 2003, 1 6. November
2004 und 2 0. Januar 2006
( Urk. 7/28, 7/32, 7/38) . Im Rahmen einer weiteren Rentenrevision wurde bei m Y.___ ein multi disziplinäres Gut achten eingeholt, welches am 2 7. Januar 2009 erstattet wurde ( Urk. 7/46).
Die IV-Stelle setzte in der Folge
mit Verfügung vom 11. Februar 2010 die bisherige ganze Rente mit Wirkung per 1. April 2010 auf eine Viertelsrente herab ( Urk. 7/67, 7/66 [Verfügungsteil 2] ) . Im Jahr 2014 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf die Viertelsrente mit Mitteilung vom 1 2. Juni 20 14 (Urk. 7/7 6 ), nachdem sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) eingeholt hatte (Urk. 7/72).
Mit Mitteilung vom 2 1. Juli 2014 wurde die Versicherte zu r Teilnahme an einem Eingliederungsgespräch eingeladen ( Urk. 7/77). Nachdem die Versicherte mit geteilt hatte, sie werde den Termin nicht wahrnehmen, wurde sie mit Schreiben vom 2 4. Juli 2014 und 1 8. August 2014 unter Hinweis auf die Folgen der Verletzung von Mitwirkungspflichten erneut zur Teilnahme an einem Einglie derungs gespräch aufgefordert ( Urk. 7/78 , 7/81 ). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Vorbescheid vom 29. August 2014 [ Urk. 7/85 ] )
schloss die IV-Stelle das Verfahren betreffend
berufliche Eingliederung a m 29. Oktober 2014 mit der Begründung ab , eine Besprechung am 2 3. Oktober 2014 habe ergeben, dass die Versicherte als Tanzpädagogin und Tänzerin rund 30 Stunden pro Woche arbeite
und daher auf Eingliederungsmassnahmen verzichte ( Urk. 7/90).
Mit Mitteilung vom 7. Oktober 2015
informierte die IV-Stelle die Versicherte darüber , dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche
eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung (Allgemein/Innere Medizin, Rheumatologie, Psy chia t rie)
als notwendig erachte
und ohne ihren Gegenbericht bis zum 21. Okto ber 2015 eine Gutachterstelle mit der Untersuchung beauftragen werde, wobei die Wahl der Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip erfolgen werde
( Urk. 7/99 ). Am 21. Dezember 2015 wurde der Auftrag an das Z.___
vergeben ( Urk. 7/106 -107 ) . Dies wurde der Versicherte n am 8. Januar 2016 unter Angabe der begutachtenden Ärzte und Disziplinen mitgeteilt ( Urk. 7/111) . Die Versicherte lehnte die Begutachtung indessen als unzulässig ab ( Urk. 7/101, Urk. 7/103, Urk. 7/105, Urk. 7/109) , worauf die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2016 an der Begutachtung durch das Z.___ fest hielt, die Versi cherte auf die Mitwirkungspflichten hinwies und im Falle einer Verletzung ei nen Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten oder “Nichteintreten“ androhte ( Urk. 7/117 [= Urk. 2]). 2 .
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. März 2016 Beschwerde (Urk. 1) und stellte folgende Anträge: “1. Es sei die Zwischenverfügung vom 03.02.2016 aufzuheben.
2. Es sei das vorliegende Verfahren zu schliessen und der
Be schwerdeführerin weiterhin die gesetzlichen Leistungen
aus zurichten, insbesondere die ihr zugesprochene Viertels-
Invalidenrente.
3. Unter Entschädigungsfolge.“
In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Durchführung eines zweiten Schriften wechsels (Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2016 schloss die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf ihre Akten (Urk. 7/1-119) auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 5). Am 1 5. April 2016 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zuge stellt und ihr die Mitteilung des Endentscheids zu gegebener Zeit in Aussicht gestellt ( Urk. 8).
3 .
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom 3. Februar 2016 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der polydisziplinären Be gutachtung der Beschwerdeführerin durch die Begutachtungsstelle Z.___ festge halten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bun desgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. 1.2
Die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist beim vorliegenden Verfahrensstand der Gutachtensandordnung mit Bezeich nung des Gutachtensinstituts , der Disziplinen und der Gutachtenspersonen ohne Weiteres zu bejahen (vgl. dazu insbesondere BGE 138 V 271 E. 1.2.1 bis 1.2.3; Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.01042 vom 22. April 2013 E. 2.1-2.3 und Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2013.00867 vom 31. Dezember 2013 E. 1.2). 1. 3
Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die
Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). 1. 4
Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG sta tuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungs träger, dessen Ermessens spielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweck mässigkeit von me dizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E.
3.4). Muss der Versicherungs träger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unab hängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge ma chen (Art. 44 ATSG). Gestützt auf den Untersu chungs grundsatz hat der Versi cherer den Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit ent scheiden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Abklärungspflicht greift auch dann, wenn Umstände vorliegen, die zur Überprüfung einer Dauerleistung (vgl. Art. 17 ATSG) Anlass geben. So ist die IV-Stelle verpflichtet, eine Revision von Amtes wegen durchzuführen, wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades als möglich erscheinen lassen (Art. 87 Abs. 1 lit . b IVV). 2.
2.1
Die IV-Stelle
erwog im angefochtenen Entscheid , aufgrund des Untersuchungs grundsatzes sei sie dazu verpflichtet, Wiedererwägungs- und Revisionsgründen nachzugehen und den aktuelle n Gesundheitszustand abzuklären. Aus diesem Grund erachte sie die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung für notwendig ( Urk. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde dagegen vor ,
die Beschwer de gegnerin habe ihr
nur wenige Monate nach dem Abschluss einer Revision und ausserhalb eines neuerlichen Revisionsverfahrens –
im Rahmen einer Ein gliederungsberatung
– mündlich mit ge teil t ,
dass abgeklärt werde , ob eine wiedererwäg ungsweise Aufhebung ihrer Rente
erfolgen
müsse .
Dabei sei es unzulässig zu versuchen, durch weitere medizinische Abklärungen an Belege für eine Wiedererwägung zu gelangen. Eine zweifellose Unrichtigkeit der Verfü gung vom 1 1. Februar 2010 liege nicht vor. Zudem sei ihr Anspruch auf recht liches Gehör mehrfach verletzt worden
(Urk. 1) . 3.
3.1
Dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung kann entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin anlässlich des Gesprächs vom 2 3. Oktober 201 4
durch
die Beschwerdeführerin über ihre aktuelle Erwerbssituation informiert wurde . So wurde festgehalten, sie habe angegeben,
neu wöchentlich sechs Stunden Tanzunterricht zu geben ; dazu kämen zwei Lektionen Vorbereitung und drei Stunden Administratives sowie 15 bis 20 Stunden Training. Ab November 2014 habe sie ein weiteres Engagement, welches sie zusätzlich be schäf tigen werde (Urk. 7/91/6) .
Es erscheint g estützt auf diese Angaben geboten, e ine Überprüfung des Rentenanspruches
vorzunehmen (vgl. Urk. 7/93/2, 7/104) .
Dazu ist unabdingbar, dass vorab aktuelle und umfassende medizinische Abklä r ungen erfolgen .
N euere fachärztliche Berichte sind nicht aktenkundig. An lässlich der letzten Revision ( Urk. 7/72 ff.) konnten mangels aktueller ärztlicher Behandlung gar keine Verlaufsberichte eingeholt werden.
D ie letzte fachärzt liche Untersuchung erfolgte anlässlich der poly disziplinären Begutachtung im Jahr 2009 und liegt somit mehr als sieben Jahre zurück ( Y.___ -Guta chten vom 2 7. Januar 2009, Urk. 7/46) . Wenn die Be schwerdegegnerin bei dieser medizini schen Aktenlage eine umfassende
polydis ziplinäre Begutachtung für angezeigt hielt, handelte sie innerhalb des ihr zu stehenden Ermessenspielraums, in den das Gericht nicht einzugreifen hat. Im Übrigen ist zu bemerken, dass zwangs läufig erst nach Vorliegen des Ergebnisses der Begutachtung beurteilt werden kann, ob
de r Rentenanspruch
revisions- oder gar wiedererwägungsweise
a uf zu heb en ist.
Die üblichen Untersuchungen einer medizinischen Abklärungsstelle sind sodann ohne konkret entgegenstehende Umstände – die vorliegend nicht er sichtlich sind – rechtsprechungsgemäss generell als zumutbar zu erachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 988/2006 vom 28. März 2007 E. 4.1 f.).
Weitere Rügen – betreffend Fachrichtungen oder Gutachterpersonen –
liegen nicht vor. 3.2
Hinsichtlich der vorgebrachten
mehrfachen Verletzung des Anspruchs auf rechtli ches Gehör ist F olgendes anzumerken: Anfechtungsgegenstand ist vorlie gend die Anzeige einer polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin. Mit Mitteilung vom 7. Oktober 2015 informierte die IV-Stelle die Versicherte darüber, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydisziplinäre Be gutachtung für notwendig erachte ( Urk. 7/99) und a m 21. Dezember 2015 wurde
– in Anwendung de s Zuweisungssystems „ SuisseMED@ P ” - das Z.___ mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens beauf tragt ( Urk. 7/106) . Dies wurde der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2016 unter Angabe aller notwen digen Details mit geteilt ( Urk. 7/111) . Anlässlich des Eingliederungsgesprächs vom 2 3. Oktober 2014 wurde die Beschwerdeführerin bereits mündlich über die bevorstehende Prüfung der Rentenverfügung vom 1 1. Februar 2010 (vgl. Urk. 7/67 , 7/66 [Verfügungsteil 2]) informiert (Urk. 7/91/6) . D er Beschwerdefüh rerin wurde somit sowohl mündlich als auch schriftlich angezeigt, dass eine Begutachtung als notwendig erachtet werde. Eine Mitteilung hinsichtlich der Eröffnung eines Verfahrens , in welchem geprüft wird, ob eine Wiedererwägung /
Revision in Frage kommt, ist gesetzlich nicht vorgesehen bzw. wird durch die Anzeige, dass medizinische Abklärungen für notwendig erachtet werden, kom pensiert . Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegen soll. Daran ändert auch nichts, dass die letzte amtliche Revision erst kurz e Zeit zurückliegt und mit Mitteilung vom 12. Juni 2014 (Urk. 7/76) abgeschlossen wurde. Wie bereits erwähnt (E. 3.1) erfolgte damals keine medizinische Abklärung und besteht Anlass zu vermuten, dass sich seither der erwerbliche Sachverhalt verändert hat, was Grund für eine Revision sein könnte. 3.3
Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die Rentenzusprache
- respektive Rentenherabsetzungsverfügung sei nicht als zweifellos unrichtig zu erachten, verkennt sie, dass dieses Vorbringen erst zu prüfen sein wird , wenn die Be schwerde gegnerin die wiedererwägungsweise Aufhebung der bisherigen Rente verfügen sollte, da Anfechtungsgegenstand vorliegend lediglich das Festhalten an der Anordnung einer Begutachtung darstellt ( Urk. 1 S. 6 f.). Entsprechend kann auch auf ihren Beschwerdeantrag, es seien ihr weiterhin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere die Viertels-Invalidenrente auszurichten, nicht einge treten werden. 3.4
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung angeordnete Begutachtung de r Beschwerdeführe r in bei m
Z.___ nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
– ge mäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann