opencaselaw.ch

BV.2020.00051

Beitragsforderung; unbegründeter Rechtsvorschlag keine Klageantwort, Kostenauflage wegen Mutwilligkeit.

Zürich SozVersG · 2021-01-02 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 1’200 .-- werden der Beklagten auferlegt.

Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

E. 2.3 des

Kostenreglement s

genommen wird (vgl. Urk. 1 S. 10) ,

Kosten im Zusammenhang mit einer Klage nach Art. 73 BVG darstellen , die Aufer legung solcher jedoch der Bestimmung von Art. 73 Abs. 2 BVG zuwi derläuft, wo nach Streitigkeiten zwische n Vorsorgeeinrichtungen, Arbeit gebern und An spruchsberechtigten in der Rege l kostenlos und überdies praxis gemäss zu guns ten der hoheitliche Auf gaben wahrnehmenden Vorsorgeeinrich tungen grund sätzlich entschädigungsfrei sind (BGE 128 V 323), weshalb der Klägerin keine vertragli chen Inkassomassnahmekosten zuzusprechen sind, die Beklagte somit in teilweiser Gutheissung der Klage zu ve rpflichten ist, der Klägerin

Fr. 31'865.80 zuzüglich Zins zu 6 % seit 1. Januar 2020 zu bezahlen, der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich

11 erho bene Rechtsvorschl ag (Zahlungsbefehl vom .. . Februar 2020, Urk. 2/35 ) in diesem Umfang aufzuheben ist; in weiterer Erwägung, dass das Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Be treibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinn von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahren s in der Höhe von Fr. 1’2 00.-- aufzuerlegen sind, nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der nahezu vollumfänglich obsiegenden Klägerin ein e Prozessentschädigung von Fr. 1 ’0 00.-- zu bezahlen; erkennt das Gericht: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 31'865.80 zuzüglich Zins zu 6 %

seit 1. Januar 2020 zu bezahlen , und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich

11 (Zahlungsbefehl vom .. . Februar

2020) aufgehoben.

E. 3 Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1 ’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Thomas Käslin - X.___ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2020.00051

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 2 2. Januar 2021 in Sachen Tellco

pkPRO Bahnhofstrasse 4, Postfach 434, 6431 Schwyz Klägerin vertreten durch Advokat Thomas Käslin advokatur 11 Leimenstrasse 4, 4051 Basel gegen X.___ AG Beklagte Nach Einsicht

in die Eingabe vom 4. September 2020, mit welcher die Tellco

pkPRO mit folgen dem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ AG erhob ( Urk. 1 S. 2): « 1. Es sei die Beklagte zur Zahlung von CHF 31 '865.80 nebst Zins zu 6 % seit 1. Januar

2020 sowie von CHF 1'250.00 nebst Zins zu 6 % seit Klage einreichung sowie Betreibungskosten

von CHF 108.30 zu verurteilen. 2. Es sei dementsprechend in der Höhe des Betrags von CHF 31 '865.80 nebst Zins zu

6 % seit 1. Januar

2020 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 11 der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu gewähren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beklagten. » sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten; unter Hinweis darauf, dass die Beklagte in nerhalb der mit Verfügung vom 1 4. Sep tember

2020 ( Urk. 4; erste erfolglose Zustellung per Ger ichtsurkunde am 1 8. Septem ber

2020 und zweite Zustellung per A-Post mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 [ Urk. 5 ]) angesetzten Frist keine Klageantwort ers tattet hat, sodass androhungs gemäss Verzicht darauf anzuneh men und der Entscheid aufgrund der von der Klä gerin eingereichten Akten zu fällen ist; in Erwägung,

dass

gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorge einrich tung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht recht zeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz

2 BVG),

die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die ihr mit Anschlussvertrag vom 8. respektive 1 1. Oktober 2011 (Urk. 2/4) seit dem 1. Januar 2011 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angesch lossene Be klagte habe fälli ge Vorsorgebeiträge zuzüglich Zins sowie Mahn spesen, Betrei bungskosten und Vertragsauflösungskosten nicht bezahlt und sei ihr somit Fr. 31'865.80

schuldig geblieben, weshalb sie zu verpflichten sei, ihr d iesen Be trag zuzüglich Zins zu 6 % seit 1. Januar 2020 sowie Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie Betreibungskosten von Fr. 108.30 zu bezahlen, die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abge sehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/ 35 ) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual nie Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat, die von der Klägerin erhobenen Mahnspese n von jeweils Fr. 20 .-- für die erste und Fr. 50.-- für die zweite Mahnung , die Kosten für das Betrei bungsbegehren von Fr. 300.-- und die Vertragsauflösungskosten von mindesten s Fr. 300. -- ihre

rechtliche Grundlage in der Ziffern 2 .3 des Kostenreglements gültig per 5. Juli

2017 ( Urk. 2/6a ) haben , im Klageverfahren die Betreibungskosten (vorliegend die Kosten für die Aus stellu ng des Zahlungsbefehls von Fr. 108 .30, vgl. Urk . 2/35 ) nicht zugesprochen wer den dürfen (vgl. grundlegendes Urteil des Bundesgerichts B 61/00 vom 26. Sep tember

2001), die Klägerin aber berechtigt ist, von den Zahlungen der Beklagten die Betreibungskosten vorab zu erheben (vgl. Art. 68 Abs. 2 des Bun des gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs), die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) ansonsten in der Höhe von Fr. 31'865.80 durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Aufstellung der Ausstände im Kontoauszug vom 1. Januar 2012 bis 1 9. Mai 2020 (Urk. 2/ 8 ), s owie den Zahlungsbe fehl vom .. . Februar 2020 (Urk. 2/35 ) hinzu weisen ist, keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

die geforderten Verzugszinsen von 6 %

ihre Grun dlage in den Geschäftsbedin gungen der Klägerin (gültig per 1. Januar 2017 [ Urk. 2/6 Ziff. 2.3 lit . f]) haben, weshalb sich die Klage auch insoweit als begründet erweist,

die von der Klägerin in ihrem Rechtsbegehren weiter geforderten Kost en von Fr. 1'250.-- für Inkassobemühungen inkl usive materielles Klagebegehren, wobei Bezug auf Ziff. 2.3 des

Kostenreglement s

genommen wird (vgl. Urk. 1 S. 10) ,

Kosten im Zusammenhang mit einer Klage nach Art. 73 BVG darstellen , die Aufer legung solcher jedoch der Bestimmung von Art. 73 Abs. 2 BVG zuwi derläuft, wo nach Streitigkeiten zwische n Vorsorgeeinrichtungen, Arbeit gebern und An spruchsberechtigten in der Rege l kostenlos und überdies praxis gemäss zu guns ten der hoheitliche Auf gaben wahrnehmenden Vorsorgeeinrich tungen grund sätzlich entschädigungsfrei sind (BGE 128 V 323), weshalb der Klägerin keine vertragli chen Inkassomassnahmekosten zuzusprechen sind, die Beklagte somit in teilweiser Gutheissung der Klage zu ve rpflichten ist, der Klägerin

Fr. 31'865.80 zuzüglich Zins zu 6 % seit 1. Januar 2020 zu bezahlen, der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich

11 erho bene Rechtsvorschl ag (Zahlungsbefehl vom .. . Februar 2020, Urk. 2/35 ) in diesem Umfang aufzuheben ist; in weiterer Erwägung, dass das Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Be treibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinn von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahren s in der Höhe von Fr. 1’2 00.-- aufzuerlegen sind, nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der nahezu vollumfänglich obsiegenden Klägerin ein e Prozessentschädigung von Fr. 1 ’0 00.-- zu bezahlen; erkennt das Gericht: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 31'865.80 zuzüglich Zins zu 6 %

seit 1. Januar 2020 zu bezahlen , und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich

11 (Zahlungsbefehl vom .. . Februar

2020) aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’200 .-- werden der Beklagten auferlegt.

Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1 ’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Thomas Käslin - X.___ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef