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S 2024 20

Zg Verwaltungsgericht · 2024-04-29 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Berufliche Vorsorge (Beiträge) — Beschwerde

Erwägungen (18 Absätze)

E. 2 Es sei der in der Betreibung Nr. _______ des Betreibungsamtes C.________/ZG erhobene Rechts- vorschlag vollumfänglich zu beseitigen.

E. 3 Urteil S 2024 20 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die be- rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitge- bern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte an- gestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bun- desrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt. Angesichts des Sitzes der Beklagten im Kanton Zug ist das hiesige Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Klägerin handelt durch zwei kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigte Personen und ist als Gläubigerin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Auf diese ist somit einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Die Rahmenbedingungen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge finden sich im BVG. Artikel 2 BVG bestimmt, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsor- geversicherung im Einzelnen geregelt. Danach wird eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Personen beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzusch- liessen, ansonsten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend. Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vor- sorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungs- modalitäten, wonach die Arbeitgeberin den in den reglementarischen Bestimmungen der

E. 3.1 In diesem Zusammenhang ist auf Art. 73 Abs. 2 BVG zu verweisen, wonach das Versicherungsgericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären hat, weshalb die Korrektheit der eingeklagten Forderungssumme zu überprüfen ist. Allerdings findet der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Parteien. Dazu gehört im Klageverfahren betreffend Beiträge der beruflichen Vorsorge insbesondere die Substanziierungspflicht. Danach müssen die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein. Soweit die eingeklagte Forde- rung hinreichend substanziiert ist, bleiben nicht oder zu wenig substanziierte Bestreitun- gen unberücksichtigt. Demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinrei- chend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänz- lich fehlender Bestreitungen nicht gutheissen. In diesem Sinne liegt die Substanziierungs- last für Bestand und Umfang der streitigen Beitragsforderung bei der Vorsorgeeinrichtung, die Bestreitungslast für deren Unrichtigkeit oder Unbegründetheit hingegen beim Arbeitge- ber. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also ge- stützt auf eine Beitragsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. Wie detailliert die in der Beitragsübersicht enthaltenen Positionen zu belegen sind, hängt im Übrigen we- sentlich davon ab, ob und inwieweit der beklagte Arbeitgeber die Beitragsforderung sub- stanziiert bestreitet (vgl. zum Ganzen etwa BGer 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Unterlässt es die Beklagte, die in der Klageschrift (samt Beilagen) mindestens glaubhaft gemachte und durch Aktenstücke dokumentierte Forderung in Frage zu stellen, ist es nicht Aufgabe des Sozialversicherungsgerichts, die Richtigkeit sämtlicher Positionen der unbestrittenen Forderung quasi auf Vorrat aufgrund von Abrechnungen, Listen und Tabellen im Detail zu prüfen. Vorliegend wurde die Forderung weder in Be- stand noch Umfang beanstandet, so dass lediglich eine summarische Prüfung der Recht- mässigkeit der eingeklagten Positionen vorzunehmen ist.

E. 3.2 Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsor- geeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte am 17. Juni 2020 rückwirkend per 1. Mai 2020 einen Anschlussvertrag ab (KL-act. 1). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass dieser An- schluss nicht vorbehaltlos zustande kam. Die Beklage anerkannte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages insbesondere die Stiftungsurkunde, das Vorsorgereglement, das Organisationsreglement für den Kassenvorstand sowie das Kostenreglement als verbindli- che Rechtsgrundlagen (KL-act. 1; vgl. zur Beitragspflicht insbesondere Ziff. 10 des An- schlussvertrags sowie den ab 1. Mai 2020 gültigen Vorsorgeplan [KL-act. 4] als integrie- render Bestandteil des Vorsorgereglements [KL-act. 3]). 4. Aus den Akten geht hervor, dass sich die eingeklagte Kapitalforderung von Fr. 7'706.60 wie folgt zusammensetzt (vgl. insbesondere die Schlussabrechnung [KL- act. 10]; siehe auch KL-act. 5 und 6): Saldo auf dem Kontokorrent per 31. Dezember 2022 Fr. 8'734.65 Prämienabrechnungen des Jahres 2023 (bis 30. September 2023) Fr. 2'879.– Einzahlungen und ausserordentliche Gutschriften –Fr. 4'757.05 Gebühren für das Mahnverfahren Fr. 350.– Vertragsauflösungskosten Fr. 500.– Total Fr. 7'706.60 Neben den per Vertragsauflösung ausstehenden Prämien für die versicherten Arbeitneh- menden der Beklagten sind darin offensichtlich also auch Mahn- und Vertragsauflösungs- kosten enthalten. Zusätzlich werden für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. November 2023 Verzugszinsen von Fr. 205.90 geltend gemacht. Aus dem Zahlungsbefehl ist zudem im Sinne einer vertraglichen Inkassomassnahme die Forderung für "Betreibungsspesen" von Fr. 300.– ersichtlich (KL-act. 11). Im Folgenden sind die einzelnen Positionen summa- risch auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen.

E. 4 Urteil S 2024 20 Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem entsprechenden Kalender- oder Versicherungsjahr überweist, finden sich in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG. 3. Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin eine Kapitalforderung von total Fr. 7'706.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2023 und eine Zinsforderung von Fr. 205.90 für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. November 2023 sowie Kosten für ver- tragliche Inkassomassnahmen geltend. Im Folgenden sind die rechtlichen Grundlagen und die Höhe der geltend gemachten Forderungen zu prüfen.

E. 4.1 Die Beklagte hat sich mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages zur Bezah- lung der in Rechnung gestellten Beiträge verpflichtet. Es gilt die offene Prämienforderung zu ermitteln. Wie vorstehend aufgezeigt, enthält die eingeklagte Kapitalforderung neben den Prämienausständen auch Mahngebühren und Vertragsauflösungskosten (Fr. 350.– und Fr. 500.–), diese sind entsprechend in Abzug zu bringen. Aus der "Aufstellung Ausstand des Jahres 2022" (KL-act. 5) ist zudem ersichtlich, dass der "Saldo auf dem

E. 4.2 Weiter enthält die eingeklagte Forderung – wie vorstehend erwähnt – Gebühren für das Mahnverfahren (Fr. 350.–) und Vertragsauflösungskosten (Fr. 500.–). Diese haben ihre Grundlagen in Ziff. 2.1 (Mahnverfahren) und Ziff. 3 (Vertragsauflösungskosten) des Kostenreglements, welches gemäss Ziff. 5 des Anschlussvertrages integrierender Be- standteil des Anschlussvertrages bildet (KL-act. 1, Anhang). Die Klägerin legt die eingeschriebene Mahnung vom 15. März 2023 zu den Akten (KL- act. 7), was gemäss Kostenreglement eine Gebühr von Fr. 100.– nach sich zieht. Darüber hinaus wurde mit Vertrag vom 13. April 2023 ein Zahlungsplan erstellt (KL-act. 8), was gemäss Kostenreglement zu einer Gebühr von Fr. 250.– führt. Die Gebühren für das Mahnverfahren gemäss Ziff. 2.1 des Kostenreglements von total Fr. 350.– sind demnach nachvollziehbar. Ebenso ist die Kündigung des Anschlussvertrages belegt (KL-act. 9), was gemäss Kostenreglement Ziff. 3 Vertragsauflösungskosten von (mindestens) Fr. 500.– auslöst. Nach summarischer Prüfung sind diese erhobenen ausserordentlichen Verwaltungsge- bühren folglich nicht zu beanstanden. Wohlgemerkt hat die säumige Beklagte die geltend gemachte Forderung auch diesbezüglich nie bestritten.

E. 4.3 Im Weiteren werden Verzugszinsen von Fr. 205.90 (gemäss Zahlungsbefehl) für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. November 2023 sowie Verzugszinsen von 5 % seit

1. Dezember 2023 auf Fr. 7'706.60 verlangt.

E. 4.3.1 Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Ver- zugszinsen verlangen kann. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach

E. 4.3.2 Rechtsprechungsgemäss besteht in der beruflichen Vorsorge lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG) eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen, nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon nicht er- fasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe han- delt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Diesbezüglich besteht auch kein Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1; VGer ZG S 2022 3 vom 19. Mai 2022 E. 4.5.3; S 2021 20 vom

13. Januar 2022 E. 4.5.3; S 2020 158 vom 29. März 2021 E. 6.2.2). Weiter ist zu beach- ten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinsen erhoben werden dürfen, es gilt das Zin- seszinsverbot, das Verbot des Anatozismus (Art. 105 Abs. 3 OR). Verzugszinsen dürfen auch nach einer Betreibung und Klage keine Zinsen tragen, auch hier gilt das Zinseszins- verbot (BGE 131 III 12 E. 9.3 mit Hinweis). Gemäss dem vorliegenden Anschlussvertrag sind Sparbeiträge grundsätzlich Ende Jahr (31. Dezember) fällig. Bei unterjährig durchgeführten Mutationen, die einen Abfluss von Al- tersguthaben zur Folge haben, wird der Sparbeitrag mit Wirkungsdatum der Mutation fällig (KL-act. 1 Ziff. 10; vgl. auch Art. 66 Abs. 2 und 4 BVG).

E. 4.3.3 Vorab gilt festzuhalten, dass es sich bei den hier angefallenen Mahnkosten (Fr. 350.–) und Vertragsauflösungskosten (Fr. 500.–) – welche die Klägerin in die Kapital- forderung von Fr. 7'706.60 einbezogen hat (vgl. vorne E. 4 und 4.1) – um Kosten für aus- serordentliche administrative Umtriebe handelt. Diese sind somit nicht zu verzinsen. Zu beachten ist insbesondere auch das Zinseszinsverbot. Zinsrelevant sind allein die jeweils fälligen Beitragsausstände.

E. 4.4 Schliesslich macht die Klägerin (gemäss Zahlungsbefehl) Inkassokosten ("Betrei- bungsspesen") von Fr. 300.– geltend, die ihre Grundlage in Ziff. 2.2 des Kostenreglements finden (KL-act. 1, Anhang). Auch diesbezüglich hat die Beklagte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages die Ansätze der im Kostenreglement angeführten kostenpflichti- gen Aufwendungen der Klägerin anerkannt. Diese macht hier nur die Kosten für die Einlei- tung der Betreibung, mithin einer Vollstreckungsmassnahme, geltend, was zulässig ist. Anders als etwa in VGer ZG S 2022 155 vom 23. Februar 2023 E. 4.4 (mit Verweis u.a. auf SVGer ZH BV.2020.00051 vom 22. Januar 2021) werden nicht auch Kosten im Zu- sammenhang mit einer Rechtsstreitigkeit zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der Ar- beitgeberin eingeklagt. 5. Zusammenfassend sind – nachdem die Beklagte auch im vorliegenden Verfahren die von der Klägerin geltend gemachte Forderung nicht bestritten hat – gestützt auf die Ak- tenlage eine Forderung von Fr. 7'485.90 zuzüglich Verzugszins von Fr. 55.30 bis 30. No- vember 2023 und von 5 % seit 1. Dezember 2023 auf dem Betrag von Fr. 6'635.90 sowie administrative Kosten für die Einleitung des Inkassos von Fr. 300.– (auf denen ein Zins zu Recht nicht verlangt wird) ausgewiesen. In diesem Umfang ist die Klage – mithin teilweise

– gutzuheissen. 6. Des Weiteren ist über das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin zu entscheiden. Für eine Forderung wird insoweit Rechtsöffnung erteilt, als sie berechtigterweise in Betrei- bung gesetzt wurde. In Berücksichtigung des Zahlungsbefehls Nr. _______ vom 11. De- zember 2023 (KL-act. 11) ist für die eingeklagte Forderung im Umfang von Fr. 6'635.90 zuzüglich Verzugszins von Fr. 55.30 bis 30. November 2023 und von 5 % seit 1. Dezem- ber 2023 auf dem Betrag von Fr. 6'635.90 sowie für vertraglich geschuldete Inkassokosten von Fr. 300.– die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für die Betreibungskosten von Fr. 73.30 (Ausstellung des Zahlungsbefehls) braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu wer- den, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei- bung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben. 7. Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die (grösstenteils) obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323; 112 V 356 E. 6).

E. 5 Urteil S 2024 20

E. 6 Urteil S 2024 20 Kontokorrent per 31. Dezember 2022" von Fr. 8'734.65 auch Zinsforderungen von Fr. 3.– (Zins per 31. Dezember 2021) und Fr. 217.70 (Zins per 31. Dezember 2022) enthält. Auch diese Zinsforderungen sind zur Ermittlung der Prämienausstände abzuziehen. Die offene Beitragsforderung beläuft sich demnach auf Fr. 6'635.90 (Fr. 7'706.60 ./. Fr. 350.– ./. Fr. 500.– ./. Fr. 3.– ./. Fr. 217.70). Diese Beitragsforderung hat die Beklagte weder dem Grundsatz noch der Höhe nach bestritten. Im Gegenteil, mit der Zahlungsvereinbarung vom 13. April 2023 hat sie den (damaligen) Ausstand von Fr. 7'921.45 per 31. Dezember 2022 ("inkl. allfälliger Mahnspesen") und die beim Vertragsschluss im April 2023 bereits fälligen Beiträge 2023 von Fr. 1'822.70 ausdrücklich anerkannt (KL-act. 8).

E. 7 Urteil S 2024 20 der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR. Vorliegend enthält Ziff. 12 des Anschlussvertrags vom 17. Juni 2020 keine explizite Verzugszinsbestimmung (KL-act. 1).

E. 8 Urteil S 2024 20 Erläuternde Ausführungen zur Berechnung des geltend gemachten Verzugszinses von Fr. 205.90 finden sich in der Klageschrift keine (vgl. act. 1 Rz. 5.3). Auch aus der Schluss- abrechnung (KL-act. 10) und den Kontokorrentaufstellungen (KL-act. 5) ist nicht ersicht- lich, wie sich dieser zusammensetzt. Eine eigentliche Zinsberechnung liegt der Klage nicht bei. Es bleibt damit nicht nachvollziehbar, wie sich die eingeklagte Zinsforderung zusam- mensetzt. Namentlich bleibt unklar, ob bzw. in welchem Umfang der Zins von Fr. 205.90 (für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum Kündigungstermin am 30. September 2023) un- zulässige Zinseszinsen und unzulässige Zinsen auf Mahn- und ausserordentliche Verwal- tungskosten enthält. Vielmehr liegt es mit Blick auf die aktenkundigen Kontokorrentauszü- ge (KL-act. 5), welche im "Saldovortrag Prämienkonto" der Aufstellung 2022 bzw. im "Sal- do Prämienkonto z.G. Zürich" der Aufstellung 2023 jeweils Mahnkosten ("Mahnung", "Kos- ten Zahlungsplan"), Vertragsauflösungskosten und Verzugszinsen ("Zins per 31. Dezem- ber 2021", "Zins per 31. Dezember 2022") enthalten, nahe, dass die Klägerin solche un- zulässigen Zinseszinsen und Verzugszinsen auf ausserordentliche Verwaltungskosten in ihrer Zinsforderung mitberücksichtigt hat bzw. ergibt sich Gegenteiliges nicht ohne Weite- res aus den Akten (wie sich der Saldovortrag aus dem Jahr 2021 zusammensetzt, bleibt ferner gänzlich unklar [vgl. zum Saldovortrag 2021 zudem den Zahlungsplan vom 8. März 2022 mit dem Hinweis "inklusiv allfälliger Mahnspesen"; KL-act. 8]). Die Klage erweist sich in dieser Hinsicht als ungenügend substantiiert (vgl. vorstehende E. 3.1). Nachvollziehbar ist demgegenüber ein Verzugszins auf die offene Beitragsforderung von total Fr. 6'635.90 (vgl. vorstehende E. 4.1) ab Vertragsauflösung per 30. September 2023; in diesem Zeitpunkt waren denn auch sämtliche noch offenen Beiträge fällig. Es ist der Klägerin somit ein Verzugszins von 5 % auf die Prämienforderung von Fr. 6'635.90 vom

1. Oktober 2023 bis 30. November 2023 zuzusprechen. Dieser beläuft sich auf (gerundet) Fr. 55.30 (Fr. 6'635.90 x 0.05 x 60/360). Im Mehrbetrag lässt sich die Zinsforderung nicht nachvollziehen, sondern kann über ihre Herleitung nur spekuliert werden. Weiterungen erübrigen sich, da es nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Detail eigene Zinsberechnungen anzustellen und nach einem Forderungsgrund zu forschen, der in der Klage nicht ansatz- weise dargetan wird. Die Klägerin beantragt ferner die Zusprechung von Zinsen zu 5 % seit 1. Dezember 2023 (Einleitung der Betreibung) auf die eingeklagte Kapitalforderung. Auch hiergegen wurden keine Einwände erhoben. Diesbezüglich sind ebenso die obgenannten Grundsätze zu be- achten. Folglich hat die Klägerin Anspruch auf eine Verzinsung der offenen Beitragsforde- rungen im Umfang von insgesamt Fr. 6'635.90 mit 5 % ab dem 1. Dezember 2023.

E. 9 Urteil S 2024 20

E. 10 Urteil S 2024 20 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 7'485.90 zuzüglich Verzugszins von Fr. 55.30 bis 30. November 2023 und von 5 % seit 1. Dezember 2023 auf dem Betrag von Fr. 6'635.90 sowie für vertraglich geschuldete Inkassokosten von Fr. 300.– zu bezahlen.
  2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _______ des Betreibungsamtes C.________/ZG wird für den Betrag von Fr. 7'485.90 zuzüglich Verzugszins von Fr. 55.30 für den Zeitraum bis 30. November 2023 und 5 % seit 1. Dezember 2023 auf dem Betrag von Fr. 6'635.90 sowie für vertraglich geschuldete Inkassokosten von Fr. 300.– aufgehoben und der Klägerin diesbezüglich die definitive Rechtsöff- nung erteilt.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  6. Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittel- belehrung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 29. April 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Diana Oswald Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 29. April 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen Sammelstiftung Vita, Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Klägerin gegen A.________ GmbH Beklagte betreffend Berufliche Vorsorge (Beiträge) S 2024 20

2 Urteil S 2024 20 A. Die A.________ GmbH (bis 9. November 2023 mit Sitz in B.________/ZG, danach in C.________/ZG) schloss sich mit Anschlussvertrag Nr. 95'021'344 vom 17. Juni 2020 (rückwirkend) per 1. Mai 2020 der Sammelstiftung Vita für die Durchführung der berufli- chen Vorsorge an (KL-act. 1). Die Sammelstiftung Vita mahnte die A.________ GmbH mit Schreiben vom 15. März 2023 für den per 31. Dezember 2022 ausstehenden Saldo von Fr. 8'734.65, gleichzeitig stellte sie die Mahnkosten von Fr. 100.– in Rechnung (KL-act. 7). Am 13. April 2023 anerkannte die A.________ GmbH einen geschuldeten Betrag von total Fr. 9'994.15 (Ausstand per 31. Dezember 2022 inkl. allfälliger Mahnspesen, bereits fällige Beiträge 2023 sowie Kosten Zahlungsplan) und schloss mit der Sammelstiftung Vita eine Zahlungsvereinbarung ab (KL-act. 8; siehe auch schon die Schuldanerkennung und Zah- lungsvereinbarung vom 8. März 2022). Da trotz entsprechender Aufforderung die fälligen Raten nicht bezahlt worden seien, kündigte die Sammelstiftung Vita den Anschlussvertrag per 30. September 2023 (KL-act. 9). In der Schlussrechnung vom 23. Oktober 2023 wies sie ein Total von Fr. 7'894.90 aus und forderte die A.________ GmbH auf, den offenen Betrag bis zum 22. November 2023 zu überweisen, ansonsten der Ausstand auf dem Rechtsweg eingefordert werde (KL-act. 10). Gegen die von der Sammelstiftung Vita in der Folge eingeleitete Betreibung erhob die A.________ GmbH am 19. Januar 2024 ohne Be- gründung Rechtsvorschlag (KL-act. 11). B. Mit Klage vom 8. Februar 2024 stellte die Sammelstiftung Vita folgende Rechts- begehren (act. 1):

1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von Fr. 7'706.60, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2023, zuzüglich Fr. 205.90 Zins bis 30. November 2023 und vertragli- che Inkassomassnahmekosten zu bezahlen.

2. Es sei der in der Betreibung Nr. _______ des Betreibungsamtes C.________/ZG erhobene Rechts- vorschlag vollumfänglich zu beseitigen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. C. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen (vgl. die per Einschreiben am 15. Februar 2024 zugestellte Aufforderung des Gerichts zur Klageantwort [act. 2]).

3 Urteil S 2024 20 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die be- rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitge- bern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte an- gestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bun- desrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt. Angesichts des Sitzes der Beklagten im Kanton Zug ist das hiesige Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Klägerin handelt durch zwei kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigte Personen und ist als Gläubigerin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Auf diese ist somit einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Die Rahmenbedingungen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge finden sich im BVG. Artikel 2 BVG bestimmt, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsor- geversicherung im Einzelnen geregelt. Danach wird eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Personen beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzusch- liessen, ansonsten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend. Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vor- sorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungs- modalitäten, wonach die Arbeitgeberin den in den reglementarischen Bestimmungen der

4 Urteil S 2024 20 Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem entsprechenden Kalender- oder Versicherungsjahr überweist, finden sich in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG. 3. Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin eine Kapitalforderung von total Fr. 7'706.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2023 und eine Zinsforderung von Fr. 205.90 für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. November 2023 sowie Kosten für ver- tragliche Inkassomassnahmen geltend. Im Folgenden sind die rechtlichen Grundlagen und die Höhe der geltend gemachten Forderungen zu prüfen. 3.1 In diesem Zusammenhang ist auf Art. 73 Abs. 2 BVG zu verweisen, wonach das Versicherungsgericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären hat, weshalb die Korrektheit der eingeklagten Forderungssumme zu überprüfen ist. Allerdings findet der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Parteien. Dazu gehört im Klageverfahren betreffend Beiträge der beruflichen Vorsorge insbesondere die Substanziierungspflicht. Danach müssen die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein. Soweit die eingeklagte Forde- rung hinreichend substanziiert ist, bleiben nicht oder zu wenig substanziierte Bestreitun- gen unberücksichtigt. Demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinrei- chend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänz- lich fehlender Bestreitungen nicht gutheissen. In diesem Sinne liegt die Substanziierungs- last für Bestand und Umfang der streitigen Beitragsforderung bei der Vorsorgeeinrichtung, die Bestreitungslast für deren Unrichtigkeit oder Unbegründetheit hingegen beim Arbeitge- ber. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also ge- stützt auf eine Beitragsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. Wie detailliert die in der Beitragsübersicht enthaltenen Positionen zu belegen sind, hängt im Übrigen we- sentlich davon ab, ob und inwieweit der beklagte Arbeitgeber die Beitragsforderung sub- stanziiert bestreitet (vgl. zum Ganzen etwa BGer 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Unterlässt es die Beklagte, die in der Klageschrift (samt Beilagen) mindestens glaubhaft gemachte und durch Aktenstücke dokumentierte Forderung in Frage zu stellen, ist es nicht Aufgabe des Sozialversicherungsgerichts, die Richtigkeit sämtlicher Positionen der unbestrittenen Forderung quasi auf Vorrat aufgrund von Abrechnungen, Listen und Tabellen im Detail zu prüfen. Vorliegend wurde die Forderung weder in Be- stand noch Umfang beanstandet, so dass lediglich eine summarische Prüfung der Recht- mässigkeit der eingeklagten Positionen vorzunehmen ist.

5 Urteil S 2024 20 3.2 Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsor- geeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte am 17. Juni 2020 rückwirkend per 1. Mai 2020 einen Anschlussvertrag ab (KL-act. 1). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass dieser An- schluss nicht vorbehaltlos zustande kam. Die Beklage anerkannte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages insbesondere die Stiftungsurkunde, das Vorsorgereglement, das Organisationsreglement für den Kassenvorstand sowie das Kostenreglement als verbindli- che Rechtsgrundlagen (KL-act. 1; vgl. zur Beitragspflicht insbesondere Ziff. 10 des An- schlussvertrags sowie den ab 1. Mai 2020 gültigen Vorsorgeplan [KL-act. 4] als integrie- render Bestandteil des Vorsorgereglements [KL-act. 3]). 4. Aus den Akten geht hervor, dass sich die eingeklagte Kapitalforderung von Fr. 7'706.60 wie folgt zusammensetzt (vgl. insbesondere die Schlussabrechnung [KL- act. 10]; siehe auch KL-act. 5 und 6): Saldo auf dem Kontokorrent per 31. Dezember 2022 Fr. 8'734.65 Prämienabrechnungen des Jahres 2023 (bis 30. September 2023) Fr. 2'879.– Einzahlungen und ausserordentliche Gutschriften –Fr. 4'757.05 Gebühren für das Mahnverfahren Fr. 350.– Vertragsauflösungskosten Fr. 500.– Total Fr. 7'706.60 Neben den per Vertragsauflösung ausstehenden Prämien für die versicherten Arbeitneh- menden der Beklagten sind darin offensichtlich also auch Mahn- und Vertragsauflösungs- kosten enthalten. Zusätzlich werden für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. November 2023 Verzugszinsen von Fr. 205.90 geltend gemacht. Aus dem Zahlungsbefehl ist zudem im Sinne einer vertraglichen Inkassomassnahme die Forderung für "Betreibungsspesen" von Fr. 300.– ersichtlich (KL-act. 11). Im Folgenden sind die einzelnen Positionen summa- risch auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen. 4.1 Die Beklagte hat sich mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages zur Bezah- lung der in Rechnung gestellten Beiträge verpflichtet. Es gilt die offene Prämienforderung zu ermitteln. Wie vorstehend aufgezeigt, enthält die eingeklagte Kapitalforderung neben den Prämienausständen auch Mahngebühren und Vertragsauflösungskosten (Fr. 350.– und Fr. 500.–), diese sind entsprechend in Abzug zu bringen. Aus der "Aufstellung Ausstand des Jahres 2022" (KL-act. 5) ist zudem ersichtlich, dass der "Saldo auf dem

6 Urteil S 2024 20 Kontokorrent per 31. Dezember 2022" von Fr. 8'734.65 auch Zinsforderungen von Fr. 3.– (Zins per 31. Dezember 2021) und Fr. 217.70 (Zins per 31. Dezember 2022) enthält. Auch diese Zinsforderungen sind zur Ermittlung der Prämienausstände abzuziehen. Die offene Beitragsforderung beläuft sich demnach auf Fr. 6'635.90 (Fr. 7'706.60 ./. Fr. 350.– ./. Fr. 500.– ./. Fr. 3.– ./. Fr. 217.70). Diese Beitragsforderung hat die Beklagte weder dem Grundsatz noch der Höhe nach bestritten. Im Gegenteil, mit der Zahlungsvereinbarung vom 13. April 2023 hat sie den (damaligen) Ausstand von Fr. 7'921.45 per 31. Dezember 2022 ("inkl. allfälliger Mahnspesen") und die beim Vertragsschluss im April 2023 bereits fälligen Beiträge 2023 von Fr. 1'822.70 ausdrücklich anerkannt (KL-act. 8). 4.2 Weiter enthält die eingeklagte Forderung – wie vorstehend erwähnt – Gebühren für das Mahnverfahren (Fr. 350.–) und Vertragsauflösungskosten (Fr. 500.–). Diese haben ihre Grundlagen in Ziff. 2.1 (Mahnverfahren) und Ziff. 3 (Vertragsauflösungskosten) des Kostenreglements, welches gemäss Ziff. 5 des Anschlussvertrages integrierender Be- standteil des Anschlussvertrages bildet (KL-act. 1, Anhang). Die Klägerin legt die eingeschriebene Mahnung vom 15. März 2023 zu den Akten (KL- act. 7), was gemäss Kostenreglement eine Gebühr von Fr. 100.– nach sich zieht. Darüber hinaus wurde mit Vertrag vom 13. April 2023 ein Zahlungsplan erstellt (KL-act. 8), was gemäss Kostenreglement zu einer Gebühr von Fr. 250.– führt. Die Gebühren für das Mahnverfahren gemäss Ziff. 2.1 des Kostenreglements von total Fr. 350.– sind demnach nachvollziehbar. Ebenso ist die Kündigung des Anschlussvertrages belegt (KL-act. 9), was gemäss Kostenreglement Ziff. 3 Vertragsauflösungskosten von (mindestens) Fr. 500.– auslöst. Nach summarischer Prüfung sind diese erhobenen ausserordentlichen Verwaltungsge- bühren folglich nicht zu beanstanden. Wohlgemerkt hat die säumige Beklagte die geltend gemachte Forderung auch diesbezüglich nie bestritten. 4.3 Im Weiteren werden Verzugszinsen von Fr. 205.90 (gemäss Zahlungsbefehl) für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. November 2023 sowie Verzugszinsen von 5 % seit

1. Dezember 2023 auf Fr. 7'706.60 verlangt. 4.3.1 Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Ver- zugszinsen verlangen kann. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach

7 Urteil S 2024 20 der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR. Vorliegend enthält Ziff. 12 des Anschlussvertrags vom 17. Juni 2020 keine explizite Verzugszinsbestimmung (KL-act. 1). 4.3.2 Rechtsprechungsgemäss besteht in der beruflichen Vorsorge lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG) eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen, nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon nicht er- fasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe han- delt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Diesbezüglich besteht auch kein Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1; VGer ZG S 2022 3 vom 19. Mai 2022 E. 4.5.3; S 2021 20 vom

13. Januar 2022 E. 4.5.3; S 2020 158 vom 29. März 2021 E. 6.2.2). Weiter ist zu beach- ten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinsen erhoben werden dürfen, es gilt das Zin- seszinsverbot, das Verbot des Anatozismus (Art. 105 Abs. 3 OR). Verzugszinsen dürfen auch nach einer Betreibung und Klage keine Zinsen tragen, auch hier gilt das Zinseszins- verbot (BGE 131 III 12 E. 9.3 mit Hinweis). Gemäss dem vorliegenden Anschlussvertrag sind Sparbeiträge grundsätzlich Ende Jahr (31. Dezember) fällig. Bei unterjährig durchgeführten Mutationen, die einen Abfluss von Al- tersguthaben zur Folge haben, wird der Sparbeitrag mit Wirkungsdatum der Mutation fällig (KL-act. 1 Ziff. 10; vgl. auch Art. 66 Abs. 2 und 4 BVG). 4.3.3 Vorab gilt festzuhalten, dass es sich bei den hier angefallenen Mahnkosten (Fr. 350.–) und Vertragsauflösungskosten (Fr. 500.–) – welche die Klägerin in die Kapital- forderung von Fr. 7'706.60 einbezogen hat (vgl. vorne E. 4 und 4.1) – um Kosten für aus- serordentliche administrative Umtriebe handelt. Diese sind somit nicht zu verzinsen. Zu beachten ist insbesondere auch das Zinseszinsverbot. Zinsrelevant sind allein die jeweils fälligen Beitragsausstände.

8 Urteil S 2024 20 Erläuternde Ausführungen zur Berechnung des geltend gemachten Verzugszinses von Fr. 205.90 finden sich in der Klageschrift keine (vgl. act. 1 Rz. 5.3). Auch aus der Schluss- abrechnung (KL-act. 10) und den Kontokorrentaufstellungen (KL-act. 5) ist nicht ersicht- lich, wie sich dieser zusammensetzt. Eine eigentliche Zinsberechnung liegt der Klage nicht bei. Es bleibt damit nicht nachvollziehbar, wie sich die eingeklagte Zinsforderung zusam- mensetzt. Namentlich bleibt unklar, ob bzw. in welchem Umfang der Zins von Fr. 205.90 (für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum Kündigungstermin am 30. September 2023) un- zulässige Zinseszinsen und unzulässige Zinsen auf Mahn- und ausserordentliche Verwal- tungskosten enthält. Vielmehr liegt es mit Blick auf die aktenkundigen Kontokorrentauszü- ge (KL-act. 5), welche im "Saldovortrag Prämienkonto" der Aufstellung 2022 bzw. im "Sal- do Prämienkonto z.G. Zürich" der Aufstellung 2023 jeweils Mahnkosten ("Mahnung", "Kos- ten Zahlungsplan"), Vertragsauflösungskosten und Verzugszinsen ("Zins per 31. Dezem- ber 2021", "Zins per 31. Dezember 2022") enthalten, nahe, dass die Klägerin solche un- zulässigen Zinseszinsen und Verzugszinsen auf ausserordentliche Verwaltungskosten in ihrer Zinsforderung mitberücksichtigt hat bzw. ergibt sich Gegenteiliges nicht ohne Weite- res aus den Akten (wie sich der Saldovortrag aus dem Jahr 2021 zusammensetzt, bleibt ferner gänzlich unklar [vgl. zum Saldovortrag 2021 zudem den Zahlungsplan vom 8. März 2022 mit dem Hinweis "inklusiv allfälliger Mahnspesen"; KL-act. 8]). Die Klage erweist sich in dieser Hinsicht als ungenügend substantiiert (vgl. vorstehende E. 3.1). Nachvollziehbar ist demgegenüber ein Verzugszins auf die offene Beitragsforderung von total Fr. 6'635.90 (vgl. vorstehende E. 4.1) ab Vertragsauflösung per 30. September 2023; in diesem Zeitpunkt waren denn auch sämtliche noch offenen Beiträge fällig. Es ist der Klägerin somit ein Verzugszins von 5 % auf die Prämienforderung von Fr. 6'635.90 vom

1. Oktober 2023 bis 30. November 2023 zuzusprechen. Dieser beläuft sich auf (gerundet) Fr. 55.30 (Fr. 6'635.90 x 0.05 x 60/360). Im Mehrbetrag lässt sich die Zinsforderung nicht nachvollziehen, sondern kann über ihre Herleitung nur spekuliert werden. Weiterungen erübrigen sich, da es nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Detail eigene Zinsberechnungen anzustellen und nach einem Forderungsgrund zu forschen, der in der Klage nicht ansatz- weise dargetan wird. Die Klägerin beantragt ferner die Zusprechung von Zinsen zu 5 % seit 1. Dezember 2023 (Einleitung der Betreibung) auf die eingeklagte Kapitalforderung. Auch hiergegen wurden keine Einwände erhoben. Diesbezüglich sind ebenso die obgenannten Grundsätze zu be- achten. Folglich hat die Klägerin Anspruch auf eine Verzinsung der offenen Beitragsforde- rungen im Umfang von insgesamt Fr. 6'635.90 mit 5 % ab dem 1. Dezember 2023.

9 Urteil S 2024 20 4.4 Schliesslich macht die Klägerin (gemäss Zahlungsbefehl) Inkassokosten ("Betrei- bungsspesen") von Fr. 300.– geltend, die ihre Grundlage in Ziff. 2.2 des Kostenreglements finden (KL-act. 1, Anhang). Auch diesbezüglich hat die Beklagte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages die Ansätze der im Kostenreglement angeführten kostenpflichti- gen Aufwendungen der Klägerin anerkannt. Diese macht hier nur die Kosten für die Einlei- tung der Betreibung, mithin einer Vollstreckungsmassnahme, geltend, was zulässig ist. Anders als etwa in VGer ZG S 2022 155 vom 23. Februar 2023 E. 4.4 (mit Verweis u.a. auf SVGer ZH BV.2020.00051 vom 22. Januar 2021) werden nicht auch Kosten im Zu- sammenhang mit einer Rechtsstreitigkeit zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der Ar- beitgeberin eingeklagt. 5. Zusammenfassend sind – nachdem die Beklagte auch im vorliegenden Verfahren die von der Klägerin geltend gemachte Forderung nicht bestritten hat – gestützt auf die Ak- tenlage eine Forderung von Fr. 7'485.90 zuzüglich Verzugszins von Fr. 55.30 bis 30. No- vember 2023 und von 5 % seit 1. Dezember 2023 auf dem Betrag von Fr. 6'635.90 sowie administrative Kosten für die Einleitung des Inkassos von Fr. 300.– (auf denen ein Zins zu Recht nicht verlangt wird) ausgewiesen. In diesem Umfang ist die Klage – mithin teilweise

– gutzuheissen. 6. Des Weiteren ist über das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin zu entscheiden. Für eine Forderung wird insoweit Rechtsöffnung erteilt, als sie berechtigterweise in Betrei- bung gesetzt wurde. In Berücksichtigung des Zahlungsbefehls Nr. _______ vom 11. De- zember 2023 (KL-act. 11) ist für die eingeklagte Forderung im Umfang von Fr. 6'635.90 zuzüglich Verzugszins von Fr. 55.30 bis 30. November 2023 und von 5 % seit 1. Dezem- ber 2023 auf dem Betrag von Fr. 6'635.90 sowie für vertraglich geschuldete Inkassokosten von Fr. 300.– die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für die Betreibungskosten von Fr. 73.30 (Ausstellung des Zahlungsbefehls) braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu wer- den, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei- bung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben. 7. Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die (grösstenteils) obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323; 112 V 356 E. 6).

10 Urteil S 2024 20 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 7'485.90 zuzüglich Verzugszins von Fr. 55.30 bis 30. November 2023 und von 5 % seit 1. Dezember 2023 auf dem Betrag von Fr. 6'635.90 sowie für vertraglich geschuldete Inkassokosten von Fr. 300.– zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _______ des Betreibungsamtes C.________/ZG wird für den Betrag von Fr. 7'485.90 zuzüglich Verzugszins von Fr. 55.30 für den Zeitraum bis 30. November 2023 und 5 % seit 1. Dezember 2023 auf dem Betrag von Fr. 6'635.90 sowie für vertraglich geschuldete Inkassokosten von Fr. 300.– aufgehoben und der Klägerin diesbezüglich die definitive Rechtsöff- nung erteilt. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittel- belehrung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 29. April 2024 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am