Sozialvers.rechtl. Kammer — Berufliche Vorsorge (Beiträge) — Klage
Erwägungen (23 Absätze)
E. 2 Urteil S 2024 103 A. Die A.________ GmbH (Firma geändert, ursprünglich B.________ GmbH) schloss sich mit Anschlussvertrag Nr. C.________ vom 21. November 2011 rückwirkend per 1. August 2011 der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (nachfolgend: AXA) für die Durch- führung der beruflichen Vorsorge an (KL-act. 2.1). Am 20. August 2021 unterzeichnete die A.________ GmbH einen neuen Vertrag per 1. Januar 2022 (KL-act. 2.2). Die bis 31. De- zember 2021 in Rechnung gestellten Beiträge wurden vollständig beglichen. Mit Schreiben vom 24. Februar 2023 mahnte die AXA die Beklagte für den per 31. Dezember 2022 ausstehenden Saldo (KL-act. 10). Am 31. März 2023 ersuchte die A.________ GmbH für die Begleichung des ausstehenden Saldos um Fristerstreckung (KL-act. 11). Mit Schrei- ben vom 5. April 2023 wurde der A.________ GmbH weiter eine Rechnung über den ausstehenden Saldo per 31. März 2023 zugestellt (KL-act. 12). Aufgrund der weiterhin nicht beglichenen Rechnung kündigte die AXA mit Schreiben vom 23. Mai 2023 den An- schlussvertrag per 30. Juni 2023 (KL-act. 13). In der Schlussrechnung vom 14. September 2023 wies sie ein Total von Fr. 99'954.80 aus und forderte die Beklagte auf, den offenen Betrag bis zum 16. Oktober 2023 zu überweisen. Ansonsten werde der Ausstand auf dem Rechtsweg eingefordert (KL-act. 15). B. Am 15. Oktober 2024 reichte die AXA beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug gegen die A.________ GmbH (nachfolgend: Beklagte) Klage ein und beantragte, diese sei zu verpflichten, Fr. 99'954.80 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 20217.10.2023 (recte:
17. Oktober 2023 vgl. KL-act. 16) und Fr. 800.– Bearbeitungsgebühren zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes E.________ vom 8. November 2023 sei in diesem Umfange aufzuheben und der AXA die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Weiter sei die Beklagte zu verpflichten, der AXA für die Einlei- tung des vorliegenden Verfahrens eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 1'500.– gemäss Kos- tenreglement zu bezahlen. C. Das Verwaltungsgericht ersuchte die Beklagte am 16. Oktober 2024 um Zustel- lung einer Klageantwort bis zum 18. November 2024, wobei dieses Schreiben der Beklag- ten erst mit dem 4. Zustellungsversuch am 5. November 2024 erfolgreich zugestellt wer- den konnte (act. 6). Die Beklagte liess sich innert der gesetzten Frist nicht vernehmen.
E. 3 Urteil S 2024 103 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die be- rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitge- bern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte an- gestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bun- desrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt. Da die Beklagte den Sitz im Kanton Zug hat, ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Klägerin han- delt durch zwei kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigte Personen und ist als Gläubige- rin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Auf diese ist somit einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Die Rahmenbedingungen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge finden sich im BVG. Artikel 2 BVG bestimmt, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Ver- sicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgever- sicherung im Einzelnen geregelt. Danach wird eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu ver- sichernde Personen beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vor- sorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschlies- sen, ansonsten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend.
E. 3.1 Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin eine Kapitalforderung von Fr. 99'954.80 nebst Zins vom 5 % seit dem 17. Oktober 2023 und Bearbeitungsgebühren in der Höhe von Fr. 800.– resp. Fr. 1’500.– geltend (act. 1). Im Folgenden sind die rechtli- chen Grundlagen und die Höhe der geltend gemachten Forderungen zu prüfen.
E. 3.2 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt grundsätzlich von Am- tes wegen fest. Zu dem Mitwirkungspflichten der Parteien gehört im Klageverfahren betref- fend Beiträge der beruflichen Vorsorge insbesondere die Substantiierungspflicht. Danach müssen die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechts- schriften enthalten sein. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsor- geeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die geltend gemachte Zahlungspflicht unbegrün- det ist (BGer 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 3.3 Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsor- geeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte am 21. November 2011 resp. am 20. August 2021 einen Anschlussvertrag ab. Es liegen keine Indizien dafür vor, dass dieser An- schluss nicht vorbehaltslos zustande kam. Die Beklagte anerkannte mit der Unterzeich- nung des Anschlussvertrags, insbesondere der Klägerin die mit Fälligkeit per Quartalsen- de in Rechnung gestellten Beiträge zu bezahlen (Ziff. 4 des Anschlussvertrages vom
20. August 2021; KL-act. 2.2).
E. 4 Urteil S 2024 103
E. 4.1 Gemäss Klageschrift setzt sich die offene Forderung wie folgt zusammen (act. 1, S. 3). Prämienjahr 2022 Saldo per 01.01. 2022 (Beiträge 2021) Fr. 85'856.45 Beiträge 2022 Fr. 89'302.30 Mutationen (2021) – Fr. 27'849.45 Zahlung – Fr. 86'056.45 Zuschuss Sicherheit Fond – Fr. 1'574.65 Fristverlängerungskosten Fr. 200.– Mahnspesen Fr. 100.– Kosten Mutationen Fr. 150.– Zins bis 31.12.2022 Fr. 3'178.15 Saldo per 31.12.2022 Fr. 63'306.35*
* auf die Differenz von Fr. 49.70 wird verzichtet
E. 4.2 Zu ermitteln ist zunächst die offene Prämienforderung. Wie in E. 4.1 aufgezeigt wurde, enthält die eingeklagte Kapitalforderung nebst den Prämienausständen auch Ge- bühren für die zwei Mahnungen von je Fr. 100.–, für die zwei Fristenverlängerung von je Fr. 200.–, für die Mutation von Fr. 150.– und für die Vertragsauflösung von Fr. 700.–. Im Saldo per 8. November 2023 ebenfalls enthalten sind Zinsforderungen von insgesamt Fr. 6'357.30 (Fr. 3'178.15 + Fr. 3'179.15). Sowohl die Gebühren als auch diese Zinsforde- rungen sind bei der Ermittlung der Prämienausstände ausser Acht zu lassen. Die offene Beitragsforderung beläuft sich demnach auf Fr. 92'147.50 (Fr. 99'954.80 ./. Fr. 100.– ./. Fr. 100.– ./. Fr. 200.– ./. Fr. 200.– ./. Fr. 150.– ./. Fr. 700.– ./. Fr. 3'178.15 ./. Fr. 3'179.15). Diese Beitragsforderung hat die Beklagte – soweit ersichtlich auch vorprozessual – nicht bestritten. Die Beitragsforderung im Umfang von Fr. 92'147.50 gilt somit als ausgewiesen.
E. 4.3 Die geltend gemachten Gebühren von Fr. 200.– für die zwei Mahnungen (je Fr. 100.–), von Fr. 400.– für die zwei Fristenverlängerung (je Fr. 200.–), von Fr. 150.– für die Mutation und von Fr. 700.– für die Vertragsauflösung finden ihre Grundlage sodann in Ziff. 4, 8 und 6 des Kostenreglements (KL-act. 4), welches gemäss Ziff. 6 des Anschluss- vertrages integrierter Bestandteil des Anschlussvertrags bildet (KL-act. 2.2). Gleiches gilt für die Bearbeitungsgebühr von Fr. 800.– für das Betreibungsbegehren (vgl. Ziff. 4 Kosten- reglement, KL-act. 4). Vorliegend hat die Klägerin u.a. die Beitragsrechnung vom 5. Juli 2022 mit Hinweis auf Mutationen (KL-act. 7.1), das Gesuch um Erstreckung der Zahlungsfrist vom 31. März 2023 (KL-act. 11 und 17), die Mahnung vom 24. Februar 2023 (KL-act. 10), die Kündigung vom 23. Mai 2023 (KL-act. 13) und den Zahlungsbefehl vom 8. November 2023 über den Betrag von Fr. 99'954.80 (KL-act. 16) eingereicht. Damit belegt und nicht zu beanstanden sind demnach ausserordentliche Verwaltungskosten im Umfang von Fr. 1'150.– (Fr. 150.–
E. 4.4.1 Alsdann verlangt die Klägerin Verzugszinsen von Fr. 3'178.15 für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022, von Fr. 3'179.15 für den Zeitraum vom
1. Januar 2023 bis zum 16. Oktober 2023 und von 5 % seit dem 17. Oktober 2023 auf dem Betrag von Fr. 99'954.80.
E. 4.4.2 Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Ver- zugszinsen verlangen kann. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgeauftrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR: Nach Art. 104 Abs. 1 OR hat der Schuldner Zinsen von 5 % zu bezahlen, wenn er mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist. Vorliegend enthält Ziff. 4 des Anschlussvertrages vom 20. August 2021 keine explizite Verzugsbestimmung (KL-act. 2.2). Nebst dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeit- gebenden zu finanzieren sind. Davon nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um aus- serordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeit- geberin gehen. Diesbezüglich besteht auch kein Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
E. 4.4.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den geltend gemachten Gebühren, die Mahnungen, die Fristenverlängerungen, die Mutation und die Vertragsauflösung, wel- che die Klägerin in die Kapitalforderung einbezogen hat, um Kosten für ausserordentliche administrative Umtriebe handelt. Diese sind somit nicht zu verzinsen. Zinsrelevant sind al- lein die jeweils fälligen Beitragsausstände. Erläuternde Ausführungen zur Berechnung des geltend gemachten Verzugszinses von Fr. 3'178.15 für das Jahr 2022 und von Fr. 3'179.15 für das Jahr 2023 finden sich in der Klageschrift nicht (vgl. act. 1). Auch aus dem Kontoauszug für die Jahre 2022 bis 2024 (KL-act. 17) geht nicht hervor, wie sich die Verzugszinsen zusammensetzen. Unklar ist insbesondere, ob bzw. in welchem Umfang darin unzulässige Zinseszinsen und unzuläs- sige Zinsen auf ausserordentlichen Verwaltungskosten enthalten sind. Unter diesen Um- ständen können diese Zinsen nicht berücksichtigt werden. Nicht zu beanstanden ist schliesslich der geltend gemachte Verzugszins von 5 % ab dem
17. Oktober 2023 auf der offenen Beitragsforderung. Zu diesem Zeitpunkt waren sämtliche ausstehenden Beträge zur Zahlung fällig, nachdem die Vertragsauflösung bereits per
30. Juni 2023 erfolgt war. Es ist der Klägerin somit ab dem 17. Oktober 2023 ein Verzugs- zins von 5 % auf der Beitragsforderung von Fr. 92'147.50 (vgl. E. 4.2) zuzusprechen.
E. 4.5 Zu guter Letzt macht die Klägerin eine Bearbeitungsgebühr für die Einleitung des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.– gestützt auf das Kostenreglement geltend (act. 1 Rechtsbegehren Ziff. 3). In der Begründung finden sich keine weiteren Aus- führungen dazu. Im Kostenreglement ist in Ziffer 4 "Inkasso" sodann festgehalten, dass bei einer Anerkennungsklage Gebühren in der Höhe von Fr. 1'500.– erhoben werden.
E. 5 Urteil S 2024 103 Prämienjahr 2023 Saldo per 01.01.2023 Fr. 63'306.35 Mahnspesen Fr. 100.– Gebühren Zahlungsfristverlängerung Fr. 200.– Beiträge 2023 Fr. 35'332.80 Zuschuss Sicherheit Fond – Fr. 2'863.50 Auflösungsgebühren Fr. 700.– Zinsen 5 % bis 16.10.2023 Fr. 3'179.15 Saldo Zahlungsbefehl (08.11.2023) Fr. 99'954.80
E. 5.1 In teilweiser Gutheissung der Klage ist die Beklagte demnach zu verpflichten, der Klägerin Fr. 93'297.50 (Fr. 92'147.50 + Fr. 1'150.–) zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 92'147.50 seit dem 17. Oktober 2023 und Bearbeitungsgebühren von Fr. 800.– (für das Betreibungsbegehren) zu bezahlen.
E. 5.2 Des Weiteren ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. D.________ des Be- treibungsamtes E.________ für den Betrag Fr. 93'297.50 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 92'147.50 seit dem 17. Oktober 2023 sowie Bearbeitungsge- bühren von Fr. 800.– aufzuheben und der Klägerin ist in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für die Betreibungskosten von Fr. 203.30 braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betrei- bungskosten vorab zu erheben.
E. 6 Urteil S 2024 103 + Fr. 200.– + Fr. 100.– + Fr. 700.–) sowie Bearbeitungsgebühren von Fr. 800.– in Zusam- menhang mit dem Betreibungsbegehren. Allfällige Mahnspesen von Fr. 100.– aus dem Jahr 2022 sind hingegen nicht belegt und werden auch im Kontoauszug vom 15. Januar 2024 (KL-act. 17) nicht erwähnt. Nicht be- legt sind ausstehende Gebühren für eine Fristverlängerung 2022, aus dem Kontoauszug (KL-act. 17) geht sodann hervor, dass die Fristverlängerungskosten von Fr. 200.– betref- fend die per Ende 2021 zu bezahlenden Beiträge von Fr. 85'856.45 offensichtlich zusam- men mit diesen durch die Zahlung vom 4. Juli 2022 in der Höhe von Fr. 86'056.45 (Fr. 29'000.– + Fr. 57'056.45) beglichen wurden.
E. 6.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG).
E. 6.2 Die mehrheitlich obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungs- trägerin praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323; 112 V 356 E. 6).
E. 7 Urteil S 2024 103 Weiter ist zu beachten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinsen erhoben werden dürfen. Es gilt das Zinseszinsverbot, das Verbot des Anatozismus (Art. 105 Abs. 3 OR). Verzugszinsen dürfen auch nach einer Betreibung und Klage keine weiteren Zinsen tra- gen; auch hier gilt das Zinseszinsverbot (BGE 131 III 12 E. 9.3 mit Hinweis). Gemäss Ziff. 4 des Anschlussvertrages vom 20. August 2021 werden die Beiträge pro Quartal ermittelt und dem Arbeitgeber – also der Beklagten – mit Fälligkeit per Quartals- ende in Rechnung gestellt (KL-act. 2.2). Unterbleibt die fristgemässe Zahlung, schuldet der Arbeitgeber für die nunmehr fälligen Beiträge einen Zins.
E. 8 Urteil S 2024 103 Im Grundsatz ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Beklagte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages die Ansätze der im Kostenreglement angeführten kostenpflichti- gen Aufwendungen der Klägerin anerkannt hat. Die entsprechenden Reglementsbestim- mung läuft indessen Art. 73 Abs. 2 BVG zuwider, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsor- geeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten in der Regel (vorbehältlich mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung; BGE 128 V 323 E. 1a) kostenlos sind und überdies praxisgemäss die obsiegende Vorsorgeeinrichtung als Sozialversicherungsträge- rin grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (BGE 126 V 143 E. 4b). Zudem hat gerade das Gericht anlässlich des Klageverfahrens und nicht die Vor- sorgeeinrichtung in ihrem Kostenreglement über die Voraussetzungen und die Bemessung der einer obsiegenden Partei zustehenden Parteientschädigung zu entscheiden. Für die reglementarische Statuierung pauschaler, vom prozessualen Gebaren und Verfahrens- ausgang unabhängiger Entschädigungen zulasten von Arbeitgebern (oder Versicherten) bleibt kein Raum. Angesichts des soeben Ausgeführten sind der Klägerin somit keine ver- traglichen Inkassomassnahmekosten für das vorliegende Verfahren zuzusprechen (Urteil VGer ZG S 2022 155 vom 23. Februar 2023 E. 4.4 mit Hinweisen auf SVGer ZH BV.2020.00051 vom 22. Januar 2021 und BV.2020.00017 vom 28. Oktober 2020). 5.
E. 9 Urteil S 2024 103 6.
E. 10 Urteil S 2024 103 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 93'297.50 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 92'147.50 seit dem 17. Oktober 2023 sowie Bearbeitungsgebühren von Fr. 800.– zu bezah- len.
- Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes E.________ wird für den Betrag von Fr. 93'297.50 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 92'147.50 seit dem 17. Oktober 2023 sowie für Bearbei- tungsgebühren von Fr. 800.– aufgehoben und der Klägerin wird in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung erteilt.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbeleh- rung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 13. März 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider U R T E I L vom 13. März 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, c/o AXA Leben AG, General Gui- san-Strasse 40, 8400 Winterthur Klägerin gegen A.________ GmbH Beklagte betreffend Berufliche Vorsorge (Beiträge) S 2024 103
2 Urteil S 2024 103 A. Die A.________ GmbH (Firma geändert, ursprünglich B.________ GmbH) schloss sich mit Anschlussvertrag Nr. C.________ vom 21. November 2011 rückwirkend per 1. August 2011 der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (nachfolgend: AXA) für die Durch- führung der beruflichen Vorsorge an (KL-act. 2.1). Am 20. August 2021 unterzeichnete die A.________ GmbH einen neuen Vertrag per 1. Januar 2022 (KL-act. 2.2). Die bis 31. De- zember 2021 in Rechnung gestellten Beiträge wurden vollständig beglichen. Mit Schreiben vom 24. Februar 2023 mahnte die AXA die Beklagte für den per 31. Dezember 2022 ausstehenden Saldo (KL-act. 10). Am 31. März 2023 ersuchte die A.________ GmbH für die Begleichung des ausstehenden Saldos um Fristerstreckung (KL-act. 11). Mit Schrei- ben vom 5. April 2023 wurde der A.________ GmbH weiter eine Rechnung über den ausstehenden Saldo per 31. März 2023 zugestellt (KL-act. 12). Aufgrund der weiterhin nicht beglichenen Rechnung kündigte die AXA mit Schreiben vom 23. Mai 2023 den An- schlussvertrag per 30. Juni 2023 (KL-act. 13). In der Schlussrechnung vom 14. September 2023 wies sie ein Total von Fr. 99'954.80 aus und forderte die Beklagte auf, den offenen Betrag bis zum 16. Oktober 2023 zu überweisen. Ansonsten werde der Ausstand auf dem Rechtsweg eingefordert (KL-act. 15). B. Am 15. Oktober 2024 reichte die AXA beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug gegen die A.________ GmbH (nachfolgend: Beklagte) Klage ein und beantragte, diese sei zu verpflichten, Fr. 99'954.80 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 20217.10.2023 (recte:
17. Oktober 2023 vgl. KL-act. 16) und Fr. 800.– Bearbeitungsgebühren zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes E.________ vom 8. November 2023 sei in diesem Umfange aufzuheben und der AXA die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Weiter sei die Beklagte zu verpflichten, der AXA für die Einlei- tung des vorliegenden Verfahrens eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 1'500.– gemäss Kos- tenreglement zu bezahlen. C. Das Verwaltungsgericht ersuchte die Beklagte am 16. Oktober 2024 um Zustel- lung einer Klageantwort bis zum 18. November 2024, wobei dieses Schreiben der Beklag- ten erst mit dem 4. Zustellungsversuch am 5. November 2024 erfolgreich zugestellt wer- den konnte (act. 6). Die Beklagte liess sich innert der gesetzten Frist nicht vernehmen.
3 Urteil S 2024 103 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die be- rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitge- bern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte an- gestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bun- desrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt. Da die Beklagte den Sitz im Kanton Zug hat, ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Klägerin han- delt durch zwei kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigte Personen und ist als Gläubige- rin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Auf diese ist somit einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Die Rahmenbedingungen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge finden sich im BVG. Artikel 2 BVG bestimmt, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Ver- sicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgever- sicherung im Einzelnen geregelt. Danach wird eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu ver- sichernde Personen beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vor- sorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschlies- sen, ansonsten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend. 3. 3.1 Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin eine Kapitalforderung von Fr. 99'954.80 nebst Zins vom 5 % seit dem 17. Oktober 2023 und Bearbeitungsgebühren in der Höhe von Fr. 800.– resp. Fr. 1’500.– geltend (act. 1). Im Folgenden sind die rechtli- chen Grundlagen und die Höhe der geltend gemachten Forderungen zu prüfen.
4 Urteil S 2024 103 3.2 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt grundsätzlich von Am- tes wegen fest. Zu dem Mitwirkungspflichten der Parteien gehört im Klageverfahren betref- fend Beiträge der beruflichen Vorsorge insbesondere die Substantiierungspflicht. Danach müssen die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechts- schriften enthalten sein. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsor- geeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die geltend gemachte Zahlungspflicht unbegrün- det ist (BGer 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.3 Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsor- geeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte am 21. November 2011 resp. am 20. August 2021 einen Anschlussvertrag ab. Es liegen keine Indizien dafür vor, dass dieser An- schluss nicht vorbehaltslos zustande kam. Die Beklagte anerkannte mit der Unterzeich- nung des Anschlussvertrags, insbesondere der Klägerin die mit Fälligkeit per Quartalsen- de in Rechnung gestellten Beiträge zu bezahlen (Ziff. 4 des Anschlussvertrages vom
20. August 2021; KL-act. 2.2). 4.
4.1 Gemäss Klageschrift setzt sich die offene Forderung wie folgt zusammen (act. 1, S. 3). Prämienjahr 2022 Saldo per 01.01. 2022 (Beiträge 2021) Fr. 85'856.45 Beiträge 2022 Fr. 89'302.30 Mutationen (2021) – Fr. 27'849.45 Zahlung – Fr. 86'056.45 Zuschuss Sicherheit Fond – Fr. 1'574.65 Fristverlängerungskosten Fr. 200.– Mahnspesen Fr. 100.– Kosten Mutationen Fr. 150.– Zins bis 31.12.2022 Fr. 3'178.15 Saldo per 31.12.2022 Fr. 63'306.35*
* auf die Differenz von Fr. 49.70 wird verzichtet
5 Urteil S 2024 103 Prämienjahr 2023 Saldo per 01.01.2023 Fr. 63'306.35 Mahnspesen Fr. 100.– Gebühren Zahlungsfristverlängerung Fr. 200.– Beiträge 2023 Fr. 35'332.80 Zuschuss Sicherheit Fond – Fr. 2'863.50 Auflösungsgebühren Fr. 700.– Zinsen 5 % bis 16.10.2023 Fr. 3'179.15 Saldo Zahlungsbefehl (08.11.2023) Fr. 99'954.80 4.2 Zu ermitteln ist zunächst die offene Prämienforderung. Wie in E. 4.1 aufgezeigt wurde, enthält die eingeklagte Kapitalforderung nebst den Prämienausständen auch Ge- bühren für die zwei Mahnungen von je Fr. 100.–, für die zwei Fristenverlängerung von je Fr. 200.–, für die Mutation von Fr. 150.– und für die Vertragsauflösung von Fr. 700.–. Im Saldo per 8. November 2023 ebenfalls enthalten sind Zinsforderungen von insgesamt Fr. 6'357.30 (Fr. 3'178.15 + Fr. 3'179.15). Sowohl die Gebühren als auch diese Zinsforde- rungen sind bei der Ermittlung der Prämienausstände ausser Acht zu lassen. Die offene Beitragsforderung beläuft sich demnach auf Fr. 92'147.50 (Fr. 99'954.80 ./. Fr. 100.– ./. Fr. 100.– ./. Fr. 200.– ./. Fr. 200.– ./. Fr. 150.– ./. Fr. 700.– ./. Fr. 3'178.15 ./. Fr. 3'179.15). Diese Beitragsforderung hat die Beklagte – soweit ersichtlich auch vorprozessual – nicht bestritten. Die Beitragsforderung im Umfang von Fr. 92'147.50 gilt somit als ausgewiesen. 4.3 Die geltend gemachten Gebühren von Fr. 200.– für die zwei Mahnungen (je Fr. 100.–), von Fr. 400.– für die zwei Fristenverlängerung (je Fr. 200.–), von Fr. 150.– für die Mutation und von Fr. 700.– für die Vertragsauflösung finden ihre Grundlage sodann in Ziff. 4, 8 und 6 des Kostenreglements (KL-act. 4), welches gemäss Ziff. 6 des Anschluss- vertrages integrierter Bestandteil des Anschlussvertrags bildet (KL-act. 2.2). Gleiches gilt für die Bearbeitungsgebühr von Fr. 800.– für das Betreibungsbegehren (vgl. Ziff. 4 Kosten- reglement, KL-act. 4). Vorliegend hat die Klägerin u.a. die Beitragsrechnung vom 5. Juli 2022 mit Hinweis auf Mutationen (KL-act. 7.1), das Gesuch um Erstreckung der Zahlungsfrist vom 31. März 2023 (KL-act. 11 und 17), die Mahnung vom 24. Februar 2023 (KL-act. 10), die Kündigung vom 23. Mai 2023 (KL-act. 13) und den Zahlungsbefehl vom 8. November 2023 über den Betrag von Fr. 99'954.80 (KL-act. 16) eingereicht. Damit belegt und nicht zu beanstanden sind demnach ausserordentliche Verwaltungskosten im Umfang von Fr. 1'150.– (Fr. 150.–
6 Urteil S 2024 103 + Fr. 200.– + Fr. 100.– + Fr. 700.–) sowie Bearbeitungsgebühren von Fr. 800.– in Zusam- menhang mit dem Betreibungsbegehren. Allfällige Mahnspesen von Fr. 100.– aus dem Jahr 2022 sind hingegen nicht belegt und werden auch im Kontoauszug vom 15. Januar 2024 (KL-act. 17) nicht erwähnt. Nicht be- legt sind ausstehende Gebühren für eine Fristverlängerung 2022, aus dem Kontoauszug (KL-act. 17) geht sodann hervor, dass die Fristverlängerungskosten von Fr. 200.– betref- fend die per Ende 2021 zu bezahlenden Beiträge von Fr. 85'856.45 offensichtlich zusam- men mit diesen durch die Zahlung vom 4. Juli 2022 in der Höhe von Fr. 86'056.45 (Fr. 29'000.– + Fr. 57'056.45) beglichen wurden. 4.4
4.4.1 Alsdann verlangt die Klägerin Verzugszinsen von Fr. 3'178.15 für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022, von Fr. 3'179.15 für den Zeitraum vom
1. Januar 2023 bis zum 16. Oktober 2023 und von 5 % seit dem 17. Oktober 2023 auf dem Betrag von Fr. 99'954.80. 4.4.2 Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Ver- zugszinsen verlangen kann. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgeauftrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR: Nach Art. 104 Abs. 1 OR hat der Schuldner Zinsen von 5 % zu bezahlen, wenn er mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist. Vorliegend enthält Ziff. 4 des Anschlussvertrages vom 20. August 2021 keine explizite Verzugsbestimmung (KL-act. 2.2). Nebst dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeit- gebenden zu finanzieren sind. Davon nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um aus- serordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeit- geberin gehen. Diesbezüglich besteht auch kein Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
7 Urteil S 2024 103 Weiter ist zu beachten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinsen erhoben werden dürfen. Es gilt das Zinseszinsverbot, das Verbot des Anatozismus (Art. 105 Abs. 3 OR). Verzugszinsen dürfen auch nach einer Betreibung und Klage keine weiteren Zinsen tra- gen; auch hier gilt das Zinseszinsverbot (BGE 131 III 12 E. 9.3 mit Hinweis). Gemäss Ziff. 4 des Anschlussvertrages vom 20. August 2021 werden die Beiträge pro Quartal ermittelt und dem Arbeitgeber – also der Beklagten – mit Fälligkeit per Quartals- ende in Rechnung gestellt (KL-act. 2.2). Unterbleibt die fristgemässe Zahlung, schuldet der Arbeitgeber für die nunmehr fälligen Beiträge einen Zins. 4.4.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den geltend gemachten Gebühren, die Mahnungen, die Fristenverlängerungen, die Mutation und die Vertragsauflösung, wel- che die Klägerin in die Kapitalforderung einbezogen hat, um Kosten für ausserordentliche administrative Umtriebe handelt. Diese sind somit nicht zu verzinsen. Zinsrelevant sind al- lein die jeweils fälligen Beitragsausstände. Erläuternde Ausführungen zur Berechnung des geltend gemachten Verzugszinses von Fr. 3'178.15 für das Jahr 2022 und von Fr. 3'179.15 für das Jahr 2023 finden sich in der Klageschrift nicht (vgl. act. 1). Auch aus dem Kontoauszug für die Jahre 2022 bis 2024 (KL-act. 17) geht nicht hervor, wie sich die Verzugszinsen zusammensetzen. Unklar ist insbesondere, ob bzw. in welchem Umfang darin unzulässige Zinseszinsen und unzuläs- sige Zinsen auf ausserordentlichen Verwaltungskosten enthalten sind. Unter diesen Um- ständen können diese Zinsen nicht berücksichtigt werden. Nicht zu beanstanden ist schliesslich der geltend gemachte Verzugszins von 5 % ab dem
17. Oktober 2023 auf der offenen Beitragsforderung. Zu diesem Zeitpunkt waren sämtliche ausstehenden Beträge zur Zahlung fällig, nachdem die Vertragsauflösung bereits per
30. Juni 2023 erfolgt war. Es ist der Klägerin somit ab dem 17. Oktober 2023 ein Verzugs- zins von 5 % auf der Beitragsforderung von Fr. 92'147.50 (vgl. E. 4.2) zuzusprechen. 4.5 Zu guter Letzt macht die Klägerin eine Bearbeitungsgebühr für die Einleitung des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.– gestützt auf das Kostenreglement geltend (act. 1 Rechtsbegehren Ziff. 3). In der Begründung finden sich keine weiteren Aus- führungen dazu. Im Kostenreglement ist in Ziffer 4 "Inkasso" sodann festgehalten, dass bei einer Anerkennungsklage Gebühren in der Höhe von Fr. 1'500.– erhoben werden.
8 Urteil S 2024 103 Im Grundsatz ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Beklagte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages die Ansätze der im Kostenreglement angeführten kostenpflichti- gen Aufwendungen der Klägerin anerkannt hat. Die entsprechenden Reglementsbestim- mung läuft indessen Art. 73 Abs. 2 BVG zuwider, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsor- geeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten in der Regel (vorbehältlich mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung; BGE 128 V 323 E. 1a) kostenlos sind und überdies praxisgemäss die obsiegende Vorsorgeeinrichtung als Sozialversicherungsträge- rin grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (BGE 126 V 143 E. 4b). Zudem hat gerade das Gericht anlässlich des Klageverfahrens und nicht die Vor- sorgeeinrichtung in ihrem Kostenreglement über die Voraussetzungen und die Bemessung der einer obsiegenden Partei zustehenden Parteientschädigung zu entscheiden. Für die reglementarische Statuierung pauschaler, vom prozessualen Gebaren und Verfahrens- ausgang unabhängiger Entschädigungen zulasten von Arbeitgebern (oder Versicherten) bleibt kein Raum. Angesichts des soeben Ausgeführten sind der Klägerin somit keine ver- traglichen Inkassomassnahmekosten für das vorliegende Verfahren zuzusprechen (Urteil VGer ZG S 2022 155 vom 23. Februar 2023 E. 4.4 mit Hinweisen auf SVGer ZH BV.2020.00051 vom 22. Januar 2021 und BV.2020.00017 vom 28. Oktober 2020). 5.
5.1 In teilweiser Gutheissung der Klage ist die Beklagte demnach zu verpflichten, der Klägerin Fr. 93'297.50 (Fr. 92'147.50 + Fr. 1'150.–) zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 92'147.50 seit dem 17. Oktober 2023 und Bearbeitungsgebühren von Fr. 800.– (für das Betreibungsbegehren) zu bezahlen. 5.2 Des Weiteren ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. D.________ des Be- treibungsamtes E.________ für den Betrag Fr. 93'297.50 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 92'147.50 seit dem 17. Oktober 2023 sowie Bearbeitungsge- bühren von Fr. 800.– aufzuheben und der Klägerin ist in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für die Betreibungskosten von Fr. 203.30 braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betrei- bungskosten vorab zu erheben.
9 Urteil S 2024 103 6. 6.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). 6.2 Die mehrheitlich obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungs- trägerin praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323; 112 V 356 E. 6).
10 Urteil S 2024 103 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 93'297.50 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 92'147.50 seit dem 17. Oktober 2023 sowie Bearbeitungsgebühren von Fr. 800.– zu bezah- len. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes E.________ wird für den Betrag von Fr. 93'297.50 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 92'147.50 seit dem 17. Oktober 2023 sowie für Bearbei- tungsgebühren von Fr. 800.– aufgehoben und der Klägerin wird in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbeleh- rung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 13. März 2025 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am