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BV.2020.00017

Beitragsfall; keine Klageantwort; teilweise Gutheissung; Festsetzung der Prozessentschädigung allein gemäss (kantonalem) Prozessrecht und nicht nach dem Kostenreglement der Vorsorgeeinrichtung.

Zürich SozVersG · 2020-10-28 · Deutsch ZH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 3 des Kostenreglements (Urk. 2/6 ) beruft, wonach für Aufwendu ngen im Zusammenhang mit Rechtsöff nungs und Klagebegehren eine Pauschalent schädigung von Fr. 1'250. erhoben werden können, die entsprechenden Reglementsbestimmungen indessen Art. 73 Abs. 2 BVG zuwiderlaufen, wonach Streitigkeiten zwische n Vorsorgeeinrichtungen, Arbeit gebern und Anspruchsberechtigten in der Regel (vorbehältlich mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung; BGE 11

E. 8 V 316; vgl. BGE 126 V 150 E. 4b) kostenlos und überdies praxisgemäss zugunsten der hoheitliche Aufgaben wahr nehmenden Vorsorgeeinrichtungen egal, ob anwaltlich oder sonst wie qualifi ziert vertreten grundsätzlich entschädigungsfrei sind (BGE 128 V 323),

zudem sowohl die Voraussetzungen als auch d ie Bemessung der einer obsiegen den Partei zustehenden Parteientschädigun g letztlich dem kantonalen (Pro zess )Recht überlassen sind (vgl. § 34 des Gesetzes über das Soz ialversicherungs gericht [ GSVGer ] ), womit für die reglementarische Statuierung pauschaler, vom prozessualen Gebaren und Verfahrensausgang unabhängiger Entschädigungs pauschalen zulasten von Arbeitgebern (oder Ver sicherten) kein Raum bleibt, vorliegend weiter zu beachten ist, dass die Betreibungskosten ( Zahlungsbefehls ko sten und Zustellkosten) von Fr. 233.30 nicht im vorliegenden Verfahren zuge sprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versi che rungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 ), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bun desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs), demzufolge die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 110'159.45 nebst Zins zu 6 % seit

1. April 2019 zu bezahlen,

im Weiteren d er in der Betreibung Nr. «…»

des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefeh l vom 4. Juni 2019 [Urk. 2/22 ]) aufzu heben ist;

in weiterer Erwägung, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mut williges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses zu auferlegen sind, nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin ei ne angemessene Prozessentschädi gung zu bezahlen, wobei diese zufolge ledigli ch teilweisen Obsiegens entspre chend zu reduzieren ist; D as Gericht erkennt : 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 110'159.45 nebst Zins zu 6 % seit dem

1. April 2019 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom

4. Juni 2019 ) aufgehoben. Im Mehrbetrag wird die Klage abge wiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2’000 .-- werden der Beklagten auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Thomas Käslin - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2020.00017

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom

28. Oktober 2020 in Sachen Tellco

pkPRO Bahnhofstrasse 4, Postfach 434, 6431 Schwyz Klägerin vertreten durch Advokat Thomas Käslin advokatur 11 Leimen strasse 4, 4051 Basel gegen X.___ Beklagte

Nach Einsicht in

die Eingabe vom 1. April 2020 (Urk. 1), mit der die Tellco

pkPRO Klage gegen die X.___

erheben liess mit folgendem Rechtsbegehren: 1.

Es sei die Beklagte zur Zahlung von CHF 110'159.45 nebst Zins zu 6 % seit 1. April 2019 sowie von CHF 1'250.00 nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie Betreibungskosten von 233.30 zu ver urteilen. 2.

Es sei dementsprechend in der Höhe des Betrages von CHF 110'159.45 nebst Zins zu 6 % seit 1. April 2019 in der Betrei bung Nr. «…» des Betreibungsamts Y.___ der Rechtsvor schlag zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu gewähren. 3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beklagten.

sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;

unter dem Hinweis darauf, dass sich die Beklagte binnen der ihr mit Verfügung vom

16. April 2020 (Urk. 4; vgl. auch Urk.

5) angesetzten Frist nicht ver nehmen liess;

in Erwägung, dass gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeein richtung die gesamten Beiträge schuldet, die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführen liess, die Beklagte habe sich ihr mit Anschlussvertrag vom 9. Juni 2016/4. Januar 2017 (Urk. 2/4) rückwirkend per 1. Juli 2015 zur Durchführung der beruflichen Vor sorge angeschlossen und schulde ihr aus diesem Vorsorgeverhältnis, welches die Klägerin per 31. Dezember 2018 gekündigt habe (Urk. 2/18), den Betrag von Fr. 110'159.45 nebst Zins zu 6 % seit 1. April 2019 sowie Fr. 1'250. (für die Rechtsöffnung inklusive materielle Klagebegründung) nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung und Betreibungskosten von Fr. 233.30, weshalb die Beklagte zu verpflichten sei, der Klägerin die genannten Beträge zu bezahlen, und der erho benen Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___ aufzuheben sei (Urk. 1),

die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte

- soweit ersichtlich und abge se hen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvor schlag - auch vor- beziehungs weise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklag ten Forderung in Zweifel gezogen hat,

die eingeklagte Beitragsforderung vielmehr durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf den Prämienkontokorrent-Auszug vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2019 (Urk. 2/8) sowie die diversen Prämienabrechnungen (Urk. 2/10a-n) und Mahnungen (Urk. 2/11-17 und 2/20) hinzuweisen ist,

auch keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen beste hen,

die von der Klägerin geltend gemachten Nebenkosten , die in der Hauptforderung von Fr. 110'159.45 bereits enthalten sind (vgl. Kontoauszug [Urk. 2/8]), nämlich Mahngebühren (jeweils zu Fr. 20. beziehungsweise Fr. 50. ) , Auflösungskosten (Fr. 1'150. ) sowie Kosten für das Betreibungsbegehren (Fr. 300. )

in Ziff. 2.3 des Kostenreglements (Urk. 2/6) eine gesetzeskonforme Stütze finden ,

die geforderten Verzugszinsen von 6 % für die Beitrag sforderung ihre Grund lage in Ziff. 2.3 lit . f der Geschäftsbedingungen der Klägerin (Urk. 2/5) finden,

der Beginn des Zinsenlaufs für die Hauptforderung antragsgemäss auf den 1. April 2019 festzusetzen ist (Verzinsung der Beitragsschuld im Kontokorrent bis Ende März 2019 [vgl. Urk. 2/8]), sich die Klägerin bezüglich der zusätzlich einge klagten Fr. 1'250. auf Ziff. 2. 3 des Kostenreglements (Urk. 2/6 ) beruft, wonach für Aufwendu ngen im Zusammenhang mit Rechtsöff nungs und Klagebegehren eine Pauschalent schädigung von Fr. 1'250. erhoben werden können, die entsprechenden Reglementsbestimmungen indessen Art. 73 Abs. 2 BVG zuwiderlaufen, wonach Streitigkeiten zwische n Vorsorgeeinrichtungen, Arbeit gebern und Anspruchsberechtigten in der Regel (vorbehältlich mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung; BGE 11 8 V 316; vgl. BGE 126 V 150 E. 4b) kostenlos und überdies praxisgemäss zugunsten der hoheitliche Aufgaben wahr nehmenden Vorsorgeeinrichtungen egal, ob anwaltlich oder sonst wie qualifi ziert vertreten grundsätzlich entschädigungsfrei sind (BGE 128 V 323),

zudem sowohl die Voraussetzungen als auch d ie Bemessung der einer obsiegen den Partei zustehenden Parteientschädigun g letztlich dem kantonalen (Pro zess )Recht überlassen sind (vgl. § 34 des Gesetzes über das Soz ialversicherungs gericht [ GSVGer ] ), womit für die reglementarische Statuierung pauschaler, vom prozessualen Gebaren und Verfahrensausgang unabhängiger Entschädigungs pauschalen zulasten von Arbeitgebern (oder Ver sicherten) kein Raum bleibt, vorliegend weiter zu beachten ist, dass die Betreibungskosten ( Zahlungsbefehls ko sten und Zustellkosten) von Fr. 233.30 nicht im vorliegenden Verfahren zuge sprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versi che rungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 ), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bun desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs), demzufolge die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 110'159.45 nebst Zins zu 6 % seit

1. April 2019 zu bezahlen,

im Weiteren d er in der Betreibung Nr. «…»

des Betreibungsamtes Y.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefeh l vom 4. Juni 2019 [Urk. 2/22 ]) aufzu heben ist;

in weiterer Erwägung, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mut williges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses zu auferlegen sind, nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin ei ne angemessene Prozessentschädi gung zu bezahlen, wobei diese zufolge ledigli ch teilweisen Obsiegens entspre chend zu reduzieren ist; D as Gericht erkennt : 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 110'159.45 nebst Zins zu 6 % seit dem

1. April 2019 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom

4. Juni 2019 ) aufgehoben. Im Mehrbetrag wird die Klage abge wiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2’000 .-- werden der Beklagten auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Thomas Käslin - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker