Sozialvers.rechtl. Kammer — Berufliche Vorsorge (Beiträge) — Klage
Erwägungen (9 Absätze)
E. 2 Urteil S 2022 155 A. Die B.________ SA mit Sitz in C.________ (vgl. Kl-act. 2) schloss sich mit Vertrag vom 3. bzw. 11. Juli 2019 der "Tellco pkPRO" (heute: Tellco pk [vgl. Kl-act. 3]) rückwirkend per 1. Dezember 2018 für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (Kl-act. 4). Nachdem im Jahr 2019 verschiedene Ein- und Austritte durch die Tellco pk nachvollzogen und die entsprechenden Prämienrechnungen versandt wurden (Kl-act. 9–18), wurde die B.________ SA mit Schreiben vom 5. Februar 2020 für den Prämienausstand per
31. Dezember 2019 angemahnt mit der Bitte um Begleichung bis spätestens 20. Februar 2020 (Kl-act. 19). Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 stellte die Tellco pk der angeschlossenen Arbeitgeberin die Beitragsabrechnung 2020 zu (Kl-act. 20). Am 5. März 2020 wurde der Prämienausstand mangels Zahlung ein zweites Mal angemahnt mit der Bitte um Begleichung bis spätestens 20. März 2020 sowie dem Hinweis auf Kündigung des Anschlussvertrages bei nicht fristgerechter Zahlung (Kl-act. 21). Nach mehreren weiteren Verbuchungen wurde die B.________ SA mit Schreiben vom
E. 5 Urteil S 2022 155 Verfahren unentschuldigt fern – eine fehlende Klageantwort ist als unentschuldigtes Fernbleiben zu werten – und unterlässt es somit, die in der Klageschrift mindestens glaubhaft gemachte und durch Aktenstücke dokumentierte Forderung in Frage zu stellen, kann es nicht die Aufgabe des Sozialversicherungsgerichts sein, die Richtigkeit sämtlicher Positionen der mithin faktisch unbestrittenen Forderung quasi auf Vorrat aufgrund von Abrechnungen, Listen und Tabellen im Detail zu prüfen. Da die Berechtigung der Forderung vorliegend zu keinem Zeitpunkt beanstandet wurde, kann sich das Gericht im Folgenden auf eine summarische Prüfung der Rechtmässigkeit der eingeklagten Positionen beschränken. 3.2 Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte am 3. bzw. 11. Juli 2019 rückwirkend per
1. Dezember 2018 einen Anschlussvertrag ab (Kl-act. 4). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass dieser Anschluss nicht vorbehaltlos zustande kam. Die Beklagte bestätigte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages insbesondere die Geschäftsbedingungen, das Organisationsreglement, das Kostenreglement und das Vorsorgereglement zur Kenntnis genommen zu haben, welche integrierende Bestandteile des Anschlussvertrages bilden (Kl-act. 4 S. 2; vgl. zur Beitragspflicht insb. Ziff. 46 des Vorsorgereglements, Kl- act. 5). 4. 4.1 Aus den Akten – insbesondere aus dem aufgelegten Kontoauszug vom 8. Februar 2022 (Kl-act. 8) – geht ohne Weiteres hervor, dass die eingeklagte Kapitalforderung von Fr. 5'186.35 auch Kosten für ausserordentliche administrative Umtriebe im Umfang von total Fr. 950.– (1. Mahngebühr vom 5. Februar und 5. August 2020 von je Fr. 50.–; 2. Mahngebühr vom 5. März und 7. September 2020 von je Fr. 100.–; 1. Mahngebühr Schlussabrechnung vom 18. November 2021 von Fr. 50.–; Spesen Vertragsauflösung von Fr. 300.–; Inkassospesen Betreibung Fr. 300.–) enthält. Gestützt auf die Akten sind nach summarischer Prüfung somit offene Beiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 4'236.35 (Fr. 5'186.35 abzüglich Fr. 950.–) ausgewiesen. Die Beklagte hat sich mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages zur Bezahlung der in Rechnung gestellten Beiträge verpflichtet. Die Höhe der offenen Beiträge wurde von der Beklagten im Übrigen nie bestritten (vgl. auch Ziff. 2.3k der Geschäftsbedingungen [Kl- act. 6.1], wonach der Saldo des auf das Ende eines Kalenderjahres erstellten
E. 6 Urteil S 2022 155 Kontoauszugs als anerkannt gilt, sofern der Arbeitgebende nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Kontoauszugs schriftlich Widerspruch erhebt). 4.2 Weiter enthält die eingeklagte Forderung – wie vorstehend dargelegt – die erstellten Mahn- und Inkassogebühren sowie Verwaltungsspesen im Zusammenhang mit der Vertragsauflösung von gesamthaft Fr. 950.–. Diese ausserordentlichen Verwaltungskosten haben ihre Grundlage in Ziff. 2.3 des Kostenreglements unter dem Titel "Übrige Verwaltungskosten, Inkassoverfahren" und "Vertragsauflösung" (Kl-act. 6.4; vgl. zur Auflösung des Anschlussvertrages auch Ziff. 4.1 der Geschäftsbedingungen, Kl- act. 6.1). Wohlgemerkt hat die säumige Beklagte die geltend gemachte Forderung auch diesbezüglich nie bestritten und das Kostenreglement als integrierenden Bestandteil des Anschlussvertrages anerkannt (vgl. zu den geltend gemachten Verzugszinsen in diesem Zusammenhang allerdings nachfolgende E. 4.3). 4.3 Im Weiteren werden auf die geltend gemachte Kapitalforderung von Fr. 5'186.35 Verzugszinsen von 6 % seit 1. Oktober 2021 verlangt. 4.3.1 Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR. In diesem Zusammenhang hält Ziff. 2.3f der Geschäftsbedingungen (Kl-act. 6.1) fest: "Unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung und ohne Mahnung wird auf Ausständen (Prämien, Verwaltungskosten usw.), welche bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt sind, ab dem Fälligkeitsdatum ein Verzugszins von 6 % p.a. erhoben." Die Beklagte hat diese Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses von 6 % durch die Unterzeichnung des Anschlussvertrags anerkannt. 4.3.2 Rechtsprechungsgemäss besteht in der beruflichen Vorsorge lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG) eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen, nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch
E. 7 Urteil S 2022 155 die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon gerade nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom
2. März 2020 E. 3.2.1; VGer ZG S 2022 3 vom 19. Mai 2022 E. 4.5.3; S 2021 20 vom
13. Januar 2022 E. 4.5.3; S 2020 158 vom 29. März 2021 E. 6.2.2). Weiter ist zu beachten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinsen erhoben werden dürfen, es gilt das Zinseszinsverbot, das Verbot des Anatozismus (Art. 105 Abs. 3 OR). Somit besteht vorliegend kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf die in der Kapitalforderung enthaltenen Kosten für ausserordentliche administrative Umtriebe im Umfang von total Fr. 950.–. 4.3.3 Folglich kann die Klägerin bloss auf den Betrag von Fr. 4'236.35 (Fr. 5'186.35 abzüglich Fr. 950.–) Verzugszinsen verlangen. Der geltend gemachte Beginn des Verzugszinsenlaufs am 1. Oktober 2021 ist mit Blick auf das Schreiben vom 7. September 2021 (Kl-act. 25), womit die Klägerin der Beklagten die Schlussrechnung zukommen liess und um Bezahlung des gesamten Ausstandes bis am 1. Oktober 2021 ersuchte, nicht zu beanstanden. 4.3.4 Im Zahlungsbefehl vom 15. Dezember 2021 (Kl-act. 28) sind allerdings nicht bezahlte "Pensionskassenbeiträge" von Fr. 5'186.35 festgehalten, worauf denn auch der Verzugszins von 6 % seit 1. Oktober 2021 verlangt wird. In Berücksichtigung des vorstehend Ausgeführten sind sämtliche darin enthaltenen ausserordentlichen Verwaltungskosten (Fr. 950.–) bei der Betreibung als separate Forderung auszuweisen, weil auf diese keine Verzugszinsen geschuldet sind. Dies hat die Klägerin unterlassen, was es zu korrigieren gilt. 4.4 Zu guter Letzt macht die Klägerin eine Pauschalentschädigung von Fr. 1'250.– für Inkassobemühungen inklusive materielles Klagebegehren nebst Zins zu 6 % geltend, welche ihre Grundlage in Ziff. 2.3 des Kostenreglements hat. Im Grundsatz ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Beklagte mit der Unterzeichnung des
E. 7.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren in der Regel kostenlos. Einer Partei aber, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, können eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (BGE 126 V 143 E. 4a). Die Beklagte hat durch das Erheben eines Rechtsvorschlags ohne Begründung das vorliegende Gerichtsverfahren veranlasst. Da sie in diesem Verfahren nicht mitgewirkt hat, muss davon ausgegangen werden, dass sie mit dem Rechtsvorschlag lediglich die Betreibung erschweren bzw. verzögern wollte, sodass ihr der Vorwurf der Mutwilligkeit nicht erspart bleiben kann. Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
E. 7.2 Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b). Auch von dieser Regel ist dann abzuweichen, wenn die Vorsorgeeinrichtung durch leichtsinniges oder mutwilliges Verhalten der Arbeitgeberin unnötigerweise zur Prozessführung gezwungen wird. Angesichts dessen, dass das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, ist der Klägerin zulasten der Beklagten eine, zufolge lediglich teilweisen Obsiegens indessen leicht reduzierte Parteientschädigung von ermessensweise Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.
E. 8 Urteil S 2022 155 Anschlussvertrages die Ansätze der im Kostenreglement angeführten kostenpflichtigen Aufwendungen der Klägerin anerkannt hat. Die entsprechenden Reglementsbestimmung läuft indessen Art. 73 Abs. 2 BVG zuwider, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten in der Regel (vorbehältlich mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung; BGE 128 V 323 E. 1a) kostenlos sind und überdies praxisgemäss die obsiegende Vorsorgeeinrichtung als Sozialversicherungsträgerin grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (BGE 126 V 143 E. 4b). Zudem hat gerade das Gericht anlässlich des Klageverfahrens und nicht die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Kostenreglement über die Voraussetzungen und die Bemessung der einer obsiegenden Partei zustehenden Parteientschädigung zu entscheiden. Für die reglementarische Statuierung pauschaler, vom prozessualen Gebaren und Verfahrensausgang unabhängiger Entschädigungspauschalen zulasten von Arbeitgebern (oder Versicherten) bleibt kein Raum. Angesichts des soeben Ausgeführten sind der Klägerin somit keine vertraglichen Inkassomassnahmekosten zuzusprechen (vgl. zum Ganzen SVGer ZH BV.2020.00051 vom 22. Januar 2021 und BV.2020.00017 vom
28. Oktober 2020). 5. Zusammenfassend sind – nachdem die Beklagte nie Einspruch gegen die Beitragsrechnungen, die Schlussabrechnung und den Kontoauszug erhoben und auch im vorliegenden Verfahren die von der Klägerin geltend gemachte Forderung nicht bestritten hat – gestützt auf die vorliegende Aktenlage eine Beitragsforderung von Fr. 4'236.35 zuzüglich Verzugszins von 6 % seit 1. Oktober 2021 sowie ausserordentliche Verwaltungskosten von insgesamt Fr. 950.– ausgewiesen. In diesem Sinne ist die Klage teilweise gutzuheissen. Teilweise deshalb, weil auf die ausserordentlichen Verwaltungskosten von Fr. 950.–, anders als von der Klägerin gefordert, keine Verzugszinsen geschuldet sind. In Bezug auf die eingeforderte Entschädigung "Rechtsöffnung inkl. materieller Klagebegehren" in der Höhe von Fr. 1'250.– nebst Zins zu 6 % wird die Klage abgewiesen. 6. Des Weiteren ist der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für eine Forderung wird insoweit Rechtsöffnung erteilt, als sie berechtigterweise in Betreibung gesetzt wurde. In Berücksichtigung des Zahlungsbefehls Nr. x.________ vom
15. Dezember 2021 (Kl-act. 28) ist für die eingeklagte Kapitalforderung im Umfang von Fr. 4'236.35 zuzüglich Verzugszins von 6 % seit 1. Oktober 2021 und ausserordentliche
E. 9 Urteil S 2022 155 Verwaltungskosten von Fr. 950.– die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Der Umfang des in Betreibung gesetzten Betrages wird dadurch leicht unterschritten, da auf die Verwaltungsgebühren von total Fr. 950.– (welche im Zahlungsbefehl vom 15. Dezember 2021 in der geltend gemachten Kapitalforderung von Fr. 5'186.35 enthalten sind) keine Verzugszinsen geschuldet sind. Für die Betreibungskosten von Fr. 73.30 (Ausstellung des Zahlungsbefehls) braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben. 7.
E. 10 Urteil S 2022 155 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 4'236.35 zuzüglich Zinsen von 6 % seit 1. Oktober 2021 sowie ausserordentliche Verwaltungskosten von Fr. 950.– zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. x.________ des Betreibungsamtes C.________ wird für den Betrag von Fr. 4'236.35 nebst Zins zu 6 % seit
- Oktober 2021 und ausserordentliche Verwaltungskosten von Fr. 950.– aufgehoben und der Klägerin diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung erteilt.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Der Klägerin wird zulasten der Beklagten eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter der Klägerin (im Doppel), an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 23. Februar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Ivo Klingler Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 23. Februar 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen Tellco pk, Bahnhofstrasse 4, 6431 Schwyz Klägerin vertreten durch Advokat A.________ gegen B.________ SA Beklagte betreffend Berufliche Vorsorge (Beiträge) S 2022 155
2 Urteil S 2022 155 A. Die B.________ SA mit Sitz in C.________ (vgl. Kl-act. 2) schloss sich mit Vertrag vom 3. bzw. 11. Juli 2019 der "Tellco pkPRO" (heute: Tellco pk [vgl. Kl-act. 3]) rückwirkend per 1. Dezember 2018 für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (Kl-act. 4). Nachdem im Jahr 2019 verschiedene Ein- und Austritte durch die Tellco pk nachvollzogen und die entsprechenden Prämienrechnungen versandt wurden (Kl-act. 9–18), wurde die B.________ SA mit Schreiben vom 5. Februar 2020 für den Prämienausstand per
31. Dezember 2019 angemahnt mit der Bitte um Begleichung bis spätestens 20. Februar 2020 (Kl-act. 19). Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 stellte die Tellco pk der angeschlossenen Arbeitgeberin die Beitragsabrechnung 2020 zu (Kl-act. 20). Am 5. März 2020 wurde der Prämienausstand mangels Zahlung ein zweites Mal angemahnt mit der Bitte um Begleichung bis spätestens 20. März 2020 sowie dem Hinweis auf Kündigung des Anschlussvertrages bei nicht fristgerechter Zahlung (Kl-act. 21). Nach mehreren weiteren Verbuchungen wurde die B.________ SA mit Schreiben vom
5. August 2020 für den Prämienausstand per 30. Juni 2020 angemahnt mit der Bitte um Begleichung bis spätestens 24. August 2020 (Kl-act. 22). Am 7. September 2020 wurde der Prämienausstand mangels Zahlung ein zweites Mal angemahnt mit der Bitte um Begleichung bis spätestens 18. September 2020 sowie dem Hinweis auf Kündigung des Anschlussvertrages bei nicht fristgerechter Zahlung (Kl-act. 23). Da keine Zahlungen eingingen, kündigte die Tellco pk den Anschlussvertrag mit Schreiben vom 25. September 2020 per 30. September 2020 (Kl-act. 24). Mit Schreiben vom 7. Sep- tember 2021 liess die Tellco pk der B.________ SA die Schlussabrechnung zukommen mit der Bitte um Begleichung des Ausstandes bis 1. Oktober 2021 (Kl-act. 25). Am
18. November 2021 wurde der Ausstand mit einer Zahlungsfrist von zehn Tagen noch einmal angemahnt (Kl-act. 26). Am 13. Dezember 2021 setzte die Tellco pk die B.________ SA in Betreibung (Kl-act. 27). Der Zahlungsbefehl vom 15. Dezember 2021 wurde der B.________ SA am 17. Januar 2022 zugestellt, woraufhin diese gleichentags Rechtsvorschlag ohne Begründung erhob (Kl-act. 28). In der Folge gab die Tellco pk der B.________ SA mit Schreiben vom 28. Januar 2022 noch einmal Gelegenheit zur Bezahlung des Ausstandes und zum Rückzug des Rechtsvorschlages (Kl-act. 29). Auch daraufhin wurden jedoch keinerlei Zahlungen geleistet. B. Mit Klage vom 9. Dezember 2022 beantragte die Tellco pk, die B.________ SA sei zur Zahlung von Fr. 5'186.35 nebst Zins zu 6 % seit 1. Oktober 2021 sowie von Fr. 1'250.–
3 Urteil S 2022 155 nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie Betreibungskosten von Fr. 73.30 zu verurteilen. Es sei dementsprechend in der Höhe des Betrages von Fr. 5'186.35 nebst Zins zu 6 % seit 1. Oktober 2021 in der Betreibung Nr. x.________ des Betreibungsamtes C.________ der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zu Lasten der Beklagten (act. 1). C. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte an-gestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt. Angesichts des Sitzes der Beklagten in C.________ (vgl. Kl-act. 2) ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Klägerin liess die Klage durch ihren gehörig bevollmächtigten Rechtsvertreter (vgl. Kl-act. 1 i.V.m. Kl-act. 3) einreichen und ist als Gläubigerin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
4 Urteil S 2022 155 2. Die Rahmenbedingungen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge finden sich im BVG. Artikel 2 BVG bestimmt, welche Arbeitnehmer dem Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgeversicherung im Einzelnen geregelt. Danach wird eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen, ansonsten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend. Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungsmodalitäten, wonach die Arbeitgeberin den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach Kalender- oder Versicherungsjahr überweist, finden sich in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG. 3. 3.1 Im vorliegenden Verfahren beantragt die Klägerin in der Klageschrift vom 9. De- zember 2022 (act. 1) die Zusprechung einer Kapitalforderung von Fr. 5'186.35 nebst Zins zu 6 % seit 1. Oktober 2021, zuzüglich Fr. 1'250.– (vertraglich vereinbarte Verwaltungskosten infolge "Rechtsöffnung inkl. materielle Klagebegehren" [vgl. act. 1 Ziff. 15]) nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie Betreibungskosten von Fr. 73.30. Im Folgenden sind die rechtlichen Grundlagen und die Höhe der geltend gemachten Forderungen zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 73 Abs. 2 BVG zu verweisen, wonach das Versicherungsgericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären hat, weshalb die Korrektheit der eingeklagten Forderungssumme zu überprüfen ist. Allerdings hat der Untersuchungsgrundsatz sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Die beruflichen Vorsorge, 3. Aufl. 2013, Art. 73 I. Ziff. 7.5). Bleibt eine Partei dem
5 Urteil S 2022 155 Verfahren unentschuldigt fern – eine fehlende Klageantwort ist als unentschuldigtes Fernbleiben zu werten – und unterlässt es somit, die in der Klageschrift mindestens glaubhaft gemachte und durch Aktenstücke dokumentierte Forderung in Frage zu stellen, kann es nicht die Aufgabe des Sozialversicherungsgerichts sein, die Richtigkeit sämtlicher Positionen der mithin faktisch unbestrittenen Forderung quasi auf Vorrat aufgrund von Abrechnungen, Listen und Tabellen im Detail zu prüfen. Da die Berechtigung der Forderung vorliegend zu keinem Zeitpunkt beanstandet wurde, kann sich das Gericht im Folgenden auf eine summarische Prüfung der Rechtmässigkeit der eingeklagten Positionen beschränken. 3.2 Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte am 3. bzw. 11. Juli 2019 rückwirkend per
1. Dezember 2018 einen Anschlussvertrag ab (Kl-act. 4). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass dieser Anschluss nicht vorbehaltlos zustande kam. Die Beklagte bestätigte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages insbesondere die Geschäftsbedingungen, das Organisationsreglement, das Kostenreglement und das Vorsorgereglement zur Kenntnis genommen zu haben, welche integrierende Bestandteile des Anschlussvertrages bilden (Kl-act. 4 S. 2; vgl. zur Beitragspflicht insb. Ziff. 46 des Vorsorgereglements, Kl- act. 5). 4. 4.1 Aus den Akten – insbesondere aus dem aufgelegten Kontoauszug vom 8. Februar 2022 (Kl-act. 8) – geht ohne Weiteres hervor, dass die eingeklagte Kapitalforderung von Fr. 5'186.35 auch Kosten für ausserordentliche administrative Umtriebe im Umfang von total Fr. 950.– (1. Mahngebühr vom 5. Februar und 5. August 2020 von je Fr. 50.–; 2. Mahngebühr vom 5. März und 7. September 2020 von je Fr. 100.–; 1. Mahngebühr Schlussabrechnung vom 18. November 2021 von Fr. 50.–; Spesen Vertragsauflösung von Fr. 300.–; Inkassospesen Betreibung Fr. 300.–) enthält. Gestützt auf die Akten sind nach summarischer Prüfung somit offene Beiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 4'236.35 (Fr. 5'186.35 abzüglich Fr. 950.–) ausgewiesen. Die Beklagte hat sich mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages zur Bezahlung der in Rechnung gestellten Beiträge verpflichtet. Die Höhe der offenen Beiträge wurde von der Beklagten im Übrigen nie bestritten (vgl. auch Ziff. 2.3k der Geschäftsbedingungen [Kl- act. 6.1], wonach der Saldo des auf das Ende eines Kalenderjahres erstellten
6 Urteil S 2022 155 Kontoauszugs als anerkannt gilt, sofern der Arbeitgebende nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Kontoauszugs schriftlich Widerspruch erhebt). 4.2 Weiter enthält die eingeklagte Forderung – wie vorstehend dargelegt – die erstellten Mahn- und Inkassogebühren sowie Verwaltungsspesen im Zusammenhang mit der Vertragsauflösung von gesamthaft Fr. 950.–. Diese ausserordentlichen Verwaltungskosten haben ihre Grundlage in Ziff. 2.3 des Kostenreglements unter dem Titel "Übrige Verwaltungskosten, Inkassoverfahren" und "Vertragsauflösung" (Kl-act. 6.4; vgl. zur Auflösung des Anschlussvertrages auch Ziff. 4.1 der Geschäftsbedingungen, Kl- act. 6.1). Wohlgemerkt hat die säumige Beklagte die geltend gemachte Forderung auch diesbezüglich nie bestritten und das Kostenreglement als integrierenden Bestandteil des Anschlussvertrages anerkannt (vgl. zu den geltend gemachten Verzugszinsen in diesem Zusammenhang allerdings nachfolgende E. 4.3). 4.3 Im Weiteren werden auf die geltend gemachte Kapitalforderung von Fr. 5'186.35 Verzugszinsen von 6 % seit 1. Oktober 2021 verlangt. 4.3.1 Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR. In diesem Zusammenhang hält Ziff. 2.3f der Geschäftsbedingungen (Kl-act. 6.1) fest: "Unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung und ohne Mahnung wird auf Ausständen (Prämien, Verwaltungskosten usw.), welche bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt sind, ab dem Fälligkeitsdatum ein Verzugszins von 6 % p.a. erhoben." Die Beklagte hat diese Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses von 6 % durch die Unterzeichnung des Anschlussvertrags anerkannt. 4.3.2 Rechtsprechungsgemäss besteht in der beruflichen Vorsorge lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG) eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen, nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch
7 Urteil S 2022 155 die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon gerade nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom
2. März 2020 E. 3.2.1; VGer ZG S 2022 3 vom 19. Mai 2022 E. 4.5.3; S 2021 20 vom
13. Januar 2022 E. 4.5.3; S 2020 158 vom 29. März 2021 E. 6.2.2). Weiter ist zu beachten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinsen erhoben werden dürfen, es gilt das Zinseszinsverbot, das Verbot des Anatozismus (Art. 105 Abs. 3 OR). Somit besteht vorliegend kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf die in der Kapitalforderung enthaltenen Kosten für ausserordentliche administrative Umtriebe im Umfang von total Fr. 950.–. 4.3.3 Folglich kann die Klägerin bloss auf den Betrag von Fr. 4'236.35 (Fr. 5'186.35 abzüglich Fr. 950.–) Verzugszinsen verlangen. Der geltend gemachte Beginn des Verzugszinsenlaufs am 1. Oktober 2021 ist mit Blick auf das Schreiben vom 7. September 2021 (Kl-act. 25), womit die Klägerin der Beklagten die Schlussrechnung zukommen liess und um Bezahlung des gesamten Ausstandes bis am 1. Oktober 2021 ersuchte, nicht zu beanstanden. 4.3.4 Im Zahlungsbefehl vom 15. Dezember 2021 (Kl-act. 28) sind allerdings nicht bezahlte "Pensionskassenbeiträge" von Fr. 5'186.35 festgehalten, worauf denn auch der Verzugszins von 6 % seit 1. Oktober 2021 verlangt wird. In Berücksichtigung des vorstehend Ausgeführten sind sämtliche darin enthaltenen ausserordentlichen Verwaltungskosten (Fr. 950.–) bei der Betreibung als separate Forderung auszuweisen, weil auf diese keine Verzugszinsen geschuldet sind. Dies hat die Klägerin unterlassen, was es zu korrigieren gilt. 4.4 Zu guter Letzt macht die Klägerin eine Pauschalentschädigung von Fr. 1'250.– für Inkassobemühungen inklusive materielles Klagebegehren nebst Zins zu 6 % geltend, welche ihre Grundlage in Ziff. 2.3 des Kostenreglements hat. Im Grundsatz ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Beklagte mit der Unterzeichnung des
8 Urteil S 2022 155 Anschlussvertrages die Ansätze der im Kostenreglement angeführten kostenpflichtigen Aufwendungen der Klägerin anerkannt hat. Die entsprechenden Reglementsbestimmung läuft indessen Art. 73 Abs. 2 BVG zuwider, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten in der Regel (vorbehältlich mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung; BGE 128 V 323 E. 1a) kostenlos sind und überdies praxisgemäss die obsiegende Vorsorgeeinrichtung als Sozialversicherungsträgerin grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (BGE 126 V 143 E. 4b). Zudem hat gerade das Gericht anlässlich des Klageverfahrens und nicht die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Kostenreglement über die Voraussetzungen und die Bemessung der einer obsiegenden Partei zustehenden Parteientschädigung zu entscheiden. Für die reglementarische Statuierung pauschaler, vom prozessualen Gebaren und Verfahrensausgang unabhängiger Entschädigungspauschalen zulasten von Arbeitgebern (oder Versicherten) bleibt kein Raum. Angesichts des soeben Ausgeführten sind der Klägerin somit keine vertraglichen Inkassomassnahmekosten zuzusprechen (vgl. zum Ganzen SVGer ZH BV.2020.00051 vom 22. Januar 2021 und BV.2020.00017 vom
28. Oktober 2020). 5. Zusammenfassend sind – nachdem die Beklagte nie Einspruch gegen die Beitragsrechnungen, die Schlussabrechnung und den Kontoauszug erhoben und auch im vorliegenden Verfahren die von der Klägerin geltend gemachte Forderung nicht bestritten hat – gestützt auf die vorliegende Aktenlage eine Beitragsforderung von Fr. 4'236.35 zuzüglich Verzugszins von 6 % seit 1. Oktober 2021 sowie ausserordentliche Verwaltungskosten von insgesamt Fr. 950.– ausgewiesen. In diesem Sinne ist die Klage teilweise gutzuheissen. Teilweise deshalb, weil auf die ausserordentlichen Verwaltungskosten von Fr. 950.–, anders als von der Klägerin gefordert, keine Verzugszinsen geschuldet sind. In Bezug auf die eingeforderte Entschädigung "Rechtsöffnung inkl. materieller Klagebegehren" in der Höhe von Fr. 1'250.– nebst Zins zu 6 % wird die Klage abgewiesen. 6. Des Weiteren ist der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für eine Forderung wird insoweit Rechtsöffnung erteilt, als sie berechtigterweise in Betreibung gesetzt wurde. In Berücksichtigung des Zahlungsbefehls Nr. x.________ vom
15. Dezember 2021 (Kl-act. 28) ist für die eingeklagte Kapitalforderung im Umfang von Fr. 4'236.35 zuzüglich Verzugszins von 6 % seit 1. Oktober 2021 und ausserordentliche
9 Urteil S 2022 155 Verwaltungskosten von Fr. 950.– die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Der Umfang des in Betreibung gesetzten Betrages wird dadurch leicht unterschritten, da auf die Verwaltungsgebühren von total Fr. 950.– (welche im Zahlungsbefehl vom 15. Dezember 2021 in der geltend gemachten Kapitalforderung von Fr. 5'186.35 enthalten sind) keine Verzugszinsen geschuldet sind. Für die Betreibungskosten von Fr. 73.30 (Ausstellung des Zahlungsbefehls) braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben. 7. 7.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren in der Regel kostenlos. Einer Partei aber, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, können eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (BGE 126 V 143 E. 4a). Die Beklagte hat durch das Erheben eines Rechtsvorschlags ohne Begründung das vorliegende Gerichtsverfahren veranlasst. Da sie in diesem Verfahren nicht mitgewirkt hat, muss davon ausgegangen werden, dass sie mit dem Rechtsvorschlag lediglich die Betreibung erschweren bzw. verzögern wollte, sodass ihr der Vorwurf der Mutwilligkeit nicht erspart bleiben kann. Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 7.2 Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b). Auch von dieser Regel ist dann abzuweichen, wenn die Vorsorgeeinrichtung durch leichtsinniges oder mutwilliges Verhalten der Arbeitgeberin unnötigerweise zur Prozessführung gezwungen wird. Angesichts dessen, dass das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, ist der Klägerin zulasten der Beklagten eine, zufolge lediglich teilweisen Obsiegens indessen leicht reduzierte Parteientschädigung von ermessensweise Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.
10 Urteil S 2022 155 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 4'236.35 zuzüglich Zinsen von 6 % seit 1. Oktober 2021 sowie ausserordentliche Verwaltungskosten von Fr. 950.– zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. x.________ des Betreibungsamtes C.________ wird für den Betrag von Fr. 4'236.35 nebst Zins zu 6 % seit
1. Oktober 2021 und ausserordentliche Verwaltungskosten von Fr. 950.– aufgehoben und der Klägerin diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Der Klägerin wird zulasten der Beklagten eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Klägerin (im Doppel), an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 23. Februar 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am