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S 2025 4

Zg Verwaltungsgericht · 2025-05-12 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Berufliche Vorsorge (Beiträge) — Klage

Erwägungen (8 Absätze)

E. 2 Urteil S 2025 4 A. Die A.________ AG (zum damaligen Zeitpunkt: B.________ AG) mit Sitz in C.________ (vgl. Kl-act. 2) schloss sich mit Vertrag vom 12. bzw. 19. April 2023 der Tellco pk rückwirkend per 1. März 2023 für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (Kl- act. 4). Nachdem die Beklagte mit Ausnahme der Erstprämienrechnung keinerlei Prämien begli- chen hatte, wurde sie mit Schreiben vom 5. Februar 2024 für den Prämienausstand per

31. Dezember 2023 angemahnt mit der Bitte um Begleichung bis spätestens 20. Februar 2024 (Kl-act. 11). Am 4. März 2024 wurde der Prämienausstand mangels Zahlung ein zweites Mal angemahnt mit der Bitte um Begleichung bis spätestens 20. März 2024 sowie dem Hinweis auf Kündigung des Anschlussvertrages bei nicht fristgerechter Zahlung (Kl- act. 12). Da keine Zahlungen eingingen, kündigte die Tellco pk den Anschlussvertrag mit Schreiben vom 27. März 2024 per 31. März 2024 (Kl-act. 13). Mit Schreiben vom 10. Mai 2024 liess die Tellco pk der A.________ AG die Schlussabrechnung zukommen mit der Bitte um Be- gleichung des Ausstandes bis 31. Mai 2024 (Kl-act. 14). Am 22. August 2024 wurde der Ausstand mit einer Zahlungsfrist von zehn Tagen noch einmal angemahnt (Kl-act. 15). Am

8. November 2024 setzte die Tellco pk die A.________ AG in Betreibung (Kl-act. 16). Der Zahlungsbefehl vom 11. November 2024 wurde der A.________ AG am 12. November 2024 zugestellt, woraufhin diese gleichentags Rechtsvorschlag ohne Begründung erhob (Kl-act. 17). In der Folge gab die Tellco pk der A.________ AG mit Schreiben vom 15. No- vember 2024 noch einmal Gelegenheit zur Bezahlung des Ausstandes und zum Rückzug des Rechtsvorschlages (Kl-act. 18). Auch daraufhin wurden jedoch keinerlei Zahlungen geleistet. B. Mit Klage vom 9. Januar 2025 beantragte die Tellco pk, die A.________ AG sei zur Zahlung von Fr. 17'948.60 nebst Zins zu 6 % seit 31. Mai 2024 sowie von Fr. 1'250.– nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie Betreibungskosten von Fr. 104.– zu verur- teilen. Es sei dementsprechend in der Höhe des Betrages von Fr. 17'948.60 nebst Zins zu

E. 6 Urteil S 2025 4 rielle Klagebegehren" im Betrag von Fr. 1'250.– sowie die Gewährung der Rechtsöffnung. Im Folgenden sind die rechtlichen Grundlagen und die Höhe dieser Forderungen zu prü- fen. 5. Auf die geltend gemachte Kapitalforderung von Fr. 1'609.70 werden Verzugszin- sen von 6 % seit 7. Februar 2025 beantragt. 5.1 Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Ver- zugszinsen verlangen kann. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR. In diesem Zusammenhang hält Ziff. 2.3f der Geschäftsbedingungen (Kl-act. 6.1) fest: "Un- abhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung und ohne Mahnung wird auf Ausständen (Prämien, Verwaltungskosten usw.), welche bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt sind, ab dem Fälligkeitsdatum ein Verzugszins von 6 % p.a. erhoben." Die Beklagte hat diese Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses von 6 % durch die Unterzeichnung des Anschlussvertrags anerkannt. 5.2 Weiter hält Ziff. 2.3h der Geschäftsbedingungen (Kl-act. 6.1) fest, dass ein am En- de des Kalenderjahres bestehender Saldo zugunsten der Stiftung inklusive allfälliger auf- gelaufener Zinsbelastungen als Kapitalforderung auf das nächste Kalenderjahr vorgetra- gen wird. Ein Saldo zugunsten des Arbeitgebers inklusive allfälliger aufgelaufener Zins- guthaben wird als Akontozahlung mit den Beiträgen des Folgejahres verrechnet. Gemäss Art. 105 Abs. 3 OR dürfen von Verzugszinsen keine Verzugszinsen berechnet werden. Von dieser Regelung kann durch eine vertragliche Abrede abgewichen werden (Widmer Lüchinger/Wiegand, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I Art. 1–529 OR,

E. 7 Urteil S 2025 4 5.3 Rechtsprechungsgemäss besteht in der beruflichen Vorsorge jedoch lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG) eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen, nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträ- ge erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon gerade nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche adminis- trative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1; VGer ZG S 2022 3 vom 19. Mai 2022 E. 4.5.3; S 2021 20 vom 13. Januar 2022 E. 4.5.3; S 2020 158 vom 29. März 2021 E. 6.2.2). Aus den Akten – insbesondere aus dem aufgelegten Kontoauszug vom 13. Februar 2025 (Kl-act. 19) – geht hervor, dass die Kapitalforderung von Fr. 1'609.70 neben den Prämien- ausständen auch Vertragsauflösungskosten von Fr. 300.–; Mahngebühren von Fr. 50.– (1. Mahnung Schlussrechnung vom 22. August 2024) sowie Inkassospesen Betreibung in der Höhe von Fr. 300.– enthält. Bei den hier angefallenen Gebühren handelt es sich um Kosten für ausserordentliche administrative Umtriebe. Nach dem hiervor Ausgeführten sind diese nicht zu verzinsen. Zinsrelevant sind allein die jeweils fälligen Beitragsausstän- de. Folglich kann die Klägerin bloss auf den Betrag von Fr. 959.70 (Fr. 1'609.70 abzüglich Fr. 650.–) Verzugszinsen verlangen. 6. Des Weiteren macht die Klägerin eine Pauschalentschädigung von Fr. 1'250.– für Inkassobemühungen inklusive materielles Klagebegehren nebst Zins zu 6 % seit Klageein- reichung geltend, welche ihre Grundlage in Ziff. 3.2 des Kostenreglements hat. Im Grund- satz ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Beklagte mit der Unterzeichnung des An- schlussvertrages die Ansätze der im Kostenreglement angeführten kostenpflichtigen Auf- wendungen der Klägerin anerkannt hat. Die entsprechende Reglementsbestimmung läuft indessen Art. 73 Abs. 2 BVG zuwider, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtun- gen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten in der Regel (vorbehältlich mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung; BGE 128 V 323 E. 1a) kostenlos sind und überdies praxis-

E. 8 Des Weiteren ist der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für eine Forderung wird insoweit Rechtsöffnung erteilt, als sie berechtigterweise in Betreibung ge- setzt wurde. In Berücksichtigung des vorstehend Ausgeführten (vgl. E. 5.3 hiervor), sind sämtliche in der Kapitalforderung enthaltenen ausserordentlichen Verwaltungskosten (Fr. 650.–) bei der Betreibung als separate Forderung auszuweisen, weil auf diese keine Verzugszinsen geschuldet sind. Dies hat die Klägerin unterlassen, was es zu korrigieren gilt. Dementsprechend ist für die eingeklagte Kapitalforderung im Umfang von Fr. 959.70 zuzüglich Verzugszins von 6 % seit 7. Februar 2025 und ausserordentliche Verwaltungs- kosten von Fr. 650.– die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für die Betreibungskosten von Fr. 104.– (Ausstellung des Zahlungsbefehls) braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlun- gen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben.

E. 9 Urteil S 2025 4 Die Beklagte hat es über einen längeren Zeitraum versäumt, die BVG-Beiträge zu bezah- len und damit die Klägerin durch dieses Verhalten geradezu mutwillig zur Betreibung bzw. Klageanhebung gezwungen. Rechtlich relevante Gründe für dieses mutwillige Verhalten sind nicht ersichtlich. Nicht unberücksichtigt bleiben darf aber auch, dass sich die Beklagte im vorliegenden Verfahren geäussert hat, indem sie sich zur (teilweisen) Zahlung der ein- geklagten ausstehenden Beiträge bereit erklärte und die Klage teilweise anerkannte. Um- ständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

E. 9.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren in der Regel kostenlos. Einer Partei aber, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, können eine Spruchgebühr und die Ver- fahrenskosten auferlegt werden (BGE 126 V 143 E. 4a).

E. 9.2 Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxis- gemäss keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b). Auch von die- ser Regel ist dann abzuweichen, wenn die Vorsorgeeinrichtung durch leichtsinniges oder mutwilliges Verhalten der Arbeitgeberin unnötigerweise zur Prozessführung gezwungen wird. Angesichts dessen, dass das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, ist der Klägerin zulasten der Beklagten eine Parteientschädigung von ermessensweise Fr. 800.– (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen, die zufolge lediglich teilweisen Ob- siegens und in Anbetracht der Tatsache, dass sich die Beklagte im vorliegenden Verfah- ren geäussert hat (zum über den anerkannten Betrag hinausgehenden Forderungsumfang jedoch lediglich mit pauschaler Bestreitung), reduziert wurde.

E. 10 Urteil S 2025 4 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beklagte anerkennt, der Klägerin Fr. 1'609.70 zu schulden. In diesem Umfang wird die Klage als erledigt vom Ge- schäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben.
  2. Soweit die Klage nicht anerkannt wurde, wird sie teilweise gutgeheissen und die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Verzugszins von 6 % auf dem Betrag von Fr. 959.70 seit dem 7. Februar 2025 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage ab- gewiesen.
  3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. x.________ des Betreibungsamtes C.________ wird für den Betrag von Fr. 959.70 nebst Zins zu 6 % seit 7. Februar 2025 und ausserordentliche Verwaltungskosten von Fr. 650.– aufgehoben und der Klägerin diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung erteilt.
  4. Es werden keine Kosten erhoben.
  5. Der Klägerin wird zulasten der Beklagten eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 800.– (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.
  6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  7. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Klägerin (im Doppel), an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) sowie an das Bundesamt für Sozialversiche- rungen, Bern. Zug, 12. Mai 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 12. Mai 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen Tellco pk, Bahnhofstrasse 4, 6431 Schwyz Klägerin vertreten durch Advokat Thomas Käslin, Advokatur 11, Leimenstrasse 4, 4051 Basel gegen A.________ AG Beklagte betreffend Berufliche Vorsorge (Beiträge) S 2025 4

2 Urteil S 2025 4 A. Die A.________ AG (zum damaligen Zeitpunkt: B.________ AG) mit Sitz in C.________ (vgl. Kl-act. 2) schloss sich mit Vertrag vom 12. bzw. 19. April 2023 der Tellco pk rückwirkend per 1. März 2023 für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (Kl- act. 4). Nachdem die Beklagte mit Ausnahme der Erstprämienrechnung keinerlei Prämien begli- chen hatte, wurde sie mit Schreiben vom 5. Februar 2024 für den Prämienausstand per

31. Dezember 2023 angemahnt mit der Bitte um Begleichung bis spätestens 20. Februar 2024 (Kl-act. 11). Am 4. März 2024 wurde der Prämienausstand mangels Zahlung ein zweites Mal angemahnt mit der Bitte um Begleichung bis spätestens 20. März 2024 sowie dem Hinweis auf Kündigung des Anschlussvertrages bei nicht fristgerechter Zahlung (Kl- act. 12). Da keine Zahlungen eingingen, kündigte die Tellco pk den Anschlussvertrag mit Schreiben vom 27. März 2024 per 31. März 2024 (Kl-act. 13). Mit Schreiben vom 10. Mai 2024 liess die Tellco pk der A.________ AG die Schlussabrechnung zukommen mit der Bitte um Be- gleichung des Ausstandes bis 31. Mai 2024 (Kl-act. 14). Am 22. August 2024 wurde der Ausstand mit einer Zahlungsfrist von zehn Tagen noch einmal angemahnt (Kl-act. 15). Am

8. November 2024 setzte die Tellco pk die A.________ AG in Betreibung (Kl-act. 16). Der Zahlungsbefehl vom 11. November 2024 wurde der A.________ AG am 12. November 2024 zugestellt, woraufhin diese gleichentags Rechtsvorschlag ohne Begründung erhob (Kl-act. 17). In der Folge gab die Tellco pk der A.________ AG mit Schreiben vom 15. No- vember 2024 noch einmal Gelegenheit zur Bezahlung des Ausstandes und zum Rückzug des Rechtsvorschlages (Kl-act. 18). Auch daraufhin wurden jedoch keinerlei Zahlungen geleistet. B. Mit Klage vom 9. Januar 2025 beantragte die Tellco pk, die A.________ AG sei zur Zahlung von Fr. 17'948.60 nebst Zins zu 6 % seit 31. Mai 2024 sowie von Fr. 1'250.– nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie Betreibungskosten von Fr. 104.– zu verur- teilen. Es sei dementsprechend in der Höhe des Betrages von Fr. 17'948.60 nebst Zins zu 6 % seit 31. Mai 2024 in der Betreibung Nr. x.________ des Betreibungsamtes C.________ der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zu Lasten der Beklagten (act. 1). C. Nachdem die Beklagte nachträglich verschiedene Mutationen (vornehmlich nachträglich gemeldete Austritte von Mitarbeitern) gemeldet hatte (vgl. auch act. 3) und

3 Urteil S 2025 4 diese durch die Klägerin nachvollzogen wurden, passte die Klägerin ihre Rechtsbegehren mit Schreiben vom 19. Februar 2025 wie folgt an: Es sei die Beklagte zur Zahlung von Fr. 1'609.70 nebst Zins zu 6 % seit 7. Februar 2025 sowie von Fr. 1'250.– nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie Betreibungskosten von Fr. 104.– zu verurteilen. Es sei dementsprechend in der Höhe des Betrags von Fr. 1'609.70 nebst Zins zu 6 % seit 7. Fe- bruar 2025 in der Betreibung Nr. x.________ des Betreibungsamtes C.________ der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zu Lasten der Beklagten (act. 4). D. Mit Klageantwort vom 7. März 2025 teilte die Beklagte mit, das Rechtsbegehren der Klägerin, Pkt. 1 in der Klageschrift vom 9. Januar 2025 zur Zahlung von ausstehenden Prämien, werde nur im Umfang der Schlussabrechnung der Klägerin von Fr. 1'609.70 vom

6. Februar 2025 anerkannt. Weitere Ausführungen, Behauptungen und Forderungen der Klägerin würden vollumfänglich bestritten, sofern sie, die Beklagte, diese nicht explizit un- ter Pkt. 1 anerkenne. Ebenfalls würden sämtliche zusätzliche hypothetische Forderungen, welche aus dem Anschlussvertrag bei Tellco pk sowie aus der Klageschrift entstehen könnten, vollumfänglich bestritten (act. 6). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die be- rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitge- bern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte an- gestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) beurteilt das Ver- waltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössi- schen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt.

4 Urteil S 2025 4 Angesichts des Sitzes der Beklagten in C.________ (vgl. Kl-act. 2) ist das Verwaltungsge- richt des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zustän- dig. Die Klägerin liess die Klage durch ihren gehörig bevollmächtigten Rechtsvertreter (vgl. Kl-act. 1 i.V.m. Kl-act. 3) einreichen und ist als Gläubigerin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Auf die Klage ist somit einzutre- ten. 1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. Die Rahmenbedingungen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge finden sich im BVG. Artikel 2 BVG bestimmt, welche Arbeitnehmer dem Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgeversicherung im Einzelnen geregelt. Danach wird eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vor- sorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen, ansonsten die Auf- fangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend. Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vor- sorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungs- modalitäten, wonach die Arbeitgeberin den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach Kalen- der- oder Versicherungsjahr überweist, finden sich in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG. 3. 3.1 Zunächst ist auf Art. 73 Abs. 2 BVG zu verweisen, wonach das Versicherungsge- richt den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären hat, weshalb die Kor- rektheit der eingeklagten Forderungssumme zu überprüfen ist. Allerdings hat der Untersu- chungsgrundsatz sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019,

5 Urteil S 2025 4 Art. 73 I. Ziff. 7.5). Bleibt eine Partei dem Verfahren unentschuldigt fern und unterlässt es somit, die in der Klageschrift mindestens glaubhaft gemachte und durch Aktenstücke do- kumentierte Forderung in Frage zu stellen, kann es nicht die Aufgabe des Sozialversiche- rungsgerichts sein, die Richtigkeit sämtlicher Positionen der mithin faktisch unbestrittenen Forderung quasi auf Vorrat aufgrund von Abrechnungen, Listen und Tabellen im Detail zu prüfen. 3.2 Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsor- geeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte am 12. bzw. 19. April 2023 rückwirkend per

1. März 2023 einen Anschlussvertrag ab (Kl-act. 4). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass dieser Anschluss nicht vorbehaltlos zustande kam. Die Beklage bestätigte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages insbesondere die Geschäftsbedingungen, das Organisationsreglement, das Kostenreglement und das Vorsorgereglement zur Kenntnis genommen zu haben, welche integrierende Bestandteile des Anschlussvertrages bilden (Kl-act. 4 S. 2; vgl. zur Beitragspflicht insb. Ziff. 51 des Vorsorgereglements, Kl-act. 5). 4. Im vorliegenden Verfahren beantragt die Klägerin mit abgeänderten Rechtsbegeh- ren vom 19. Februar 2025 (act. 4) die Zusprechung einer Kapitalforderung von Fr. 1'609.70 nebst Zins zu 6 % seit 7. Februar 2025, zuzüglich Fr. 1'250.– (vertraglich ver- einbarte Verwaltungskosten infolge "Rechtsöffnung inkl. materielle Klagebegehren" [vgl. act. 1 Ziff. 12]) nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie Betreibungskosten von Fr. 104.–. Die Beklagte hat die Beitragsforderung im Betrag von Fr. 1'609.70 mit Klage- antwort vom 7. März 2025 anerkannt (act. 6). Eine (teilweise) Klageanerkennung im Be- reich des hier massgebenden Klageverfahrens nach Art. 73 BVG ist mit Blick auf Art. 241 ZPO zulässig, wird dieses doch von der Dispositionsmaxime beherrscht (vgl. statt vieler Hürzeler/Bättig-Lischer, in: Basler Kommentar zur beruflichen Vorsorge, 2020, Art. 73 N 67 und Richers/Naegeli, in: Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, Art. 241 N 23 f.). Die Klageanerkennung bringt das Verfahren unmittelbar zum Abschluss bzw. es kommt ihr die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids zu, weshalb das Gericht das Verfahren im Um- fang der Anerkennung abschreibt (vgl. Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO). In diesem Sinne wird davon Vormerk genommen, dass die Beklagte die eingeklagte For- derung insofern anerkannt hat, als sie sich dazu verpflichtet hat, der Klägerin Fr. 1'609.70 zu bezahlen. In diesem Umfang wird die Klage als erledigt vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben. Streitgegenstand bilden somit nur noch die Verzugs- zinsen, die vertraglich vereinbarten Verwaltungskosten infolge "Rechtsöffnung inkl. mate-

6 Urteil S 2025 4 rielle Klagebegehren" im Betrag von Fr. 1'250.– sowie die Gewährung der Rechtsöffnung. Im Folgenden sind die rechtlichen Grundlagen und die Höhe dieser Forderungen zu prü- fen. 5. Auf die geltend gemachte Kapitalforderung von Fr. 1'609.70 werden Verzugszin- sen von 6 % seit 7. Februar 2025 beantragt. 5.1 Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Ver- zugszinsen verlangen kann. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR. In diesem Zusammenhang hält Ziff. 2.3f der Geschäftsbedingungen (Kl-act. 6.1) fest: "Un- abhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung und ohne Mahnung wird auf Ausständen (Prämien, Verwaltungskosten usw.), welche bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bezahlt sind, ab dem Fälligkeitsdatum ein Verzugszins von 6 % p.a. erhoben." Die Beklagte hat diese Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses von 6 % durch die Unterzeichnung des Anschlussvertrags anerkannt. 5.2 Weiter hält Ziff. 2.3h der Geschäftsbedingungen (Kl-act. 6.1) fest, dass ein am En- de des Kalenderjahres bestehender Saldo zugunsten der Stiftung inklusive allfälliger auf- gelaufener Zinsbelastungen als Kapitalforderung auf das nächste Kalenderjahr vorgetra- gen wird. Ein Saldo zugunsten des Arbeitgebers inklusive allfälliger aufgelaufener Zins- guthaben wird als Akontozahlung mit den Beiträgen des Folgejahres verrechnet. Gemäss Art. 105 Abs. 3 OR dürfen von Verzugszinsen keine Verzugszinsen berechnet werden. Von dieser Regelung kann durch eine vertragliche Abrede abgewichen werden (Widmer Lüchinger/Wiegand, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I Art. 1–529 OR,

7. Aufl. 2020, Art. 105 N 6, vgl. BGE 131 III 12 E. 9.3). Die Klägerin führte für die Abrech- nung von Beiträgen und Verwaltungskosten laut Anschlussvertrag ein verzinsliches Prä- mienkontokorrent (vgl. den Kontoauszug vom 13. Februar 2025 [Kl-act. 19]). Mit der Rege- lung in Ziff. 2.3h der Geschäftsbedingungen sind die Vertragsparteien somit vom Zinses- zinsverbot (Art. 105 Abs. 3 OR) abgewichen. Dementsprechend ist die Klägerin berechtigt, auch auf den in der Kapitalforderung enthaltenen aufgelaufenen Zinsen Verzugszinsen zu fordern.

7 Urteil S 2025 4 5.3 Rechtsprechungsgemäss besteht in der beruflichen Vorsorge jedoch lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG) eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen, nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträ- ge erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon gerade nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche adminis- trative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Ebenso wenig belässt er Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1; VGer ZG S 2022 3 vom 19. Mai 2022 E. 4.5.3; S 2021 20 vom 13. Januar 2022 E. 4.5.3; S 2020 158 vom 29. März 2021 E. 6.2.2). Aus den Akten – insbesondere aus dem aufgelegten Kontoauszug vom 13. Februar 2025 (Kl-act. 19) – geht hervor, dass die Kapitalforderung von Fr. 1'609.70 neben den Prämien- ausständen auch Vertragsauflösungskosten von Fr. 300.–; Mahngebühren von Fr. 50.– (1. Mahnung Schlussrechnung vom 22. August 2024) sowie Inkassospesen Betreibung in der Höhe von Fr. 300.– enthält. Bei den hier angefallenen Gebühren handelt es sich um Kosten für ausserordentliche administrative Umtriebe. Nach dem hiervor Ausgeführten sind diese nicht zu verzinsen. Zinsrelevant sind allein die jeweils fälligen Beitragsausstän- de. Folglich kann die Klägerin bloss auf den Betrag von Fr. 959.70 (Fr. 1'609.70 abzüglich Fr. 650.–) Verzugszinsen verlangen. 6. Des Weiteren macht die Klägerin eine Pauschalentschädigung von Fr. 1'250.– für Inkassobemühungen inklusive materielles Klagebegehren nebst Zins zu 6 % seit Klageein- reichung geltend, welche ihre Grundlage in Ziff. 3.2 des Kostenreglements hat. Im Grund- satz ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Beklagte mit der Unterzeichnung des An- schlussvertrages die Ansätze der im Kostenreglement angeführten kostenpflichtigen Auf- wendungen der Klägerin anerkannt hat. Die entsprechende Reglementsbestimmung läuft indessen Art. 73 Abs. 2 BVG zuwider, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtun- gen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten in der Regel (vorbehältlich mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung; BGE 128 V 323 E. 1a) kostenlos sind und überdies praxis-

8 Urteil S 2025 4 gemäss die obsiegende Vorsorgeeinrichtung als Sozialversicherungsträgerin grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (BGE 126 V 143 E. 4b). Zudem hat ge- rade das Gericht anlässlich des Klageverfahrens und nicht die Vorsorgeeinrichtung in ih- rem Kostenreglement über die Voraussetzungen und die Bemessung der einer obsiegen- den Partei zustehenden Parteientschädigung zu entscheiden. Für die reglementarische Statuierung pauschaler, vom prozessualen Gebaren und Verfahrensausgang unabhängi- ger Entschädigungspauschalen zulasten von Arbeitgebern (oder Versicherten) bleibt kein Raum. Angesichts des soeben Ausgeführten sind der Klägerin somit keine vertraglichen Inkassomassnahmekosten zuzusprechen (vgl. zum Ganzen SVGer ZH BV.2020.00051 vom 22. Januar 2021 und BV.2020.00017 vom 28. Oktober 2020). 7. Nach dem Gesagten ist das Verfahren infolge Teilanerkennung der Klage hinsicht- lich Fr. 1'609.70 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abzu- schreiben. Insoweit, als die Klage nicht anerkannt wurde, wird diese teilweise gutgeheis- sen und die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Verzugszins von 6 % ab dem

7. Februar 2025 auf dem Betrag von Fr. 959.70 zu bezahlen. In Bezug auf die eingeforder- te Entschädigung "Rechtsöffnung inkl. materieller Klagebegehren" in der Höhe von Fr. 1'250.– nebst Zins zu 6 % wird die Klage abgewiesen. 8. Des Weiteren ist der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für eine Forderung wird insoweit Rechtsöffnung erteilt, als sie berechtigterweise in Betreibung ge- setzt wurde. In Berücksichtigung des vorstehend Ausgeführten (vgl. E. 5.3 hiervor), sind sämtliche in der Kapitalforderung enthaltenen ausserordentlichen Verwaltungskosten (Fr. 650.–) bei der Betreibung als separate Forderung auszuweisen, weil auf diese keine Verzugszinsen geschuldet sind. Dies hat die Klägerin unterlassen, was es zu korrigieren gilt. Dementsprechend ist für die eingeklagte Kapitalforderung im Umfang von Fr. 959.70 zuzüglich Verzugszins von 6 % seit 7. Februar 2025 und ausserordentliche Verwaltungs- kosten von Fr. 650.– die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für die Betreibungskosten von Fr. 104.– (Ausstellung des Zahlungsbefehls) braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlun- gen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben. 9. 9.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren in der Regel kostenlos. Einer Partei aber, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, können eine Spruchgebühr und die Ver- fahrenskosten auferlegt werden (BGE 126 V 143 E. 4a).

9 Urteil S 2025 4 Die Beklagte hat es über einen längeren Zeitraum versäumt, die BVG-Beiträge zu bezah- len und damit die Klägerin durch dieses Verhalten geradezu mutwillig zur Betreibung bzw. Klageanhebung gezwungen. Rechtlich relevante Gründe für dieses mutwillige Verhalten sind nicht ersichtlich. Nicht unberücksichtigt bleiben darf aber auch, dass sich die Beklagte im vorliegenden Verfahren geäussert hat, indem sie sich zur (teilweisen) Zahlung der ein- geklagten ausstehenden Beiträge bereit erklärte und die Klage teilweise anerkannte. Um- ständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 9.2 Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxis- gemäss keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b). Auch von die- ser Regel ist dann abzuweichen, wenn die Vorsorgeeinrichtung durch leichtsinniges oder mutwilliges Verhalten der Arbeitgeberin unnötigerweise zur Prozessführung gezwungen wird. Angesichts dessen, dass das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, ist der Klägerin zulasten der Beklagten eine Parteientschädigung von ermessensweise Fr. 800.– (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen, die zufolge lediglich teilweisen Ob- siegens und in Anbetracht der Tatsache, dass sich die Beklagte im vorliegenden Verfah- ren geäussert hat (zum über den anerkannten Betrag hinausgehenden Forderungsumfang jedoch lediglich mit pauschaler Bestreitung), reduziert wurde.

10 Urteil S 2025 4 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beklagte anerkennt, der Klägerin Fr. 1'609.70 zu schulden. In diesem Umfang wird die Klage als erledigt vom Ge- schäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben. 2. Soweit die Klage nicht anerkannt wurde, wird sie teilweise gutgeheissen und die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Verzugszins von 6 % auf dem Betrag von Fr. 959.70 seit dem 7. Februar 2025 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage ab- gewiesen. 3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. x.________ des Betreibungsamtes C.________ wird für den Betrag von Fr. 959.70 nebst Zins zu 6 % seit 7. Februar 2025 und ausserordentliche Verwaltungskosten von Fr. 650.– aufgehoben und der Klägerin diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung erteilt. 4. Es werden keine Kosten erhoben. 5. Der Klägerin wird zulasten der Beklagten eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 800.– (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 7. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Klägerin (im Doppel), an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) sowie an das Bundesamt für Sozialversiche- rungen, Bern. Zug, 12. Mai 2025 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am