Sozialvers.rechtl. Kammer — Berufliche Vorsorge (Beiträge) — Klage
Erwägungen (18 Absätze)
E. 2 Es sei der in der Betreibung Nr. x.________ des Betreibungsamtes B.________ erhobene Rechts- vorschlag vollumfänglich zu beseitigen.
E. 3 Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin eine Kapitalforderung von total Fr. 18'215.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2024 und eine Zinsforderung von Fr. 286.35 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2024 sowie Kosten für vertragliche Inkas-
E. 3.1 In diesem Zusammenhang ist auf Art. 73 Abs. 2 BVG zu verweisen, wonach das Versicherungsgericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären hat, weshalb die Korrektheit der eingeklagten Forderungssumme zu überprüfen ist. Allerdings findet der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Parteien. Dazu gehört im Klageverfahren betreffend Beiträge der beruflichen Vorsorge insbesondere die Substanziierungspflicht. Danach müssen die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein. Soweit die eingeklagte Forde- rung hinreichend substanziiert ist, bleiben nicht oder zu wenig substanziierte Bestreitun- gen unberücksichtigt. Demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinrei- chend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänz- lich fehlender Bestreitungen nicht gutheissen. In diesem Sinne liegt die Substanziierungs- last für Bestand und Umfang der streitigen Beitragsforderung bei der Vorsorgeeinrichtung, die Bestreitungslast für deren Unrichtigkeit oder Unbegründetheit hingegen beim Arbeitge- ber. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also ge- stützt auf eine Beitragsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. Wie detailliert die in der Beitragsübersicht enthaltenen Positionen zu belegen sind, hängt im Übrigen we- sentlich davon ab, ob und inwieweit der beklagte Arbeitgeber die Beitragsforderung sub- stanziiert bestreitet (vgl. zum Ganzen etwa BGer 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Unterlässt es die Beklagte, die in der Klageschrift (samt Beilagen) mindestens glaubhaft gemachte und durch Aktenstücke dokumentierte Forderung in Frage zu stellen, ist es nicht Aufgabe des Sozialversicherungsgerichts, die Richtigkeit sämtlicher Positionen der unbestrittenen Forderung quasi auf Vorrat aufgrund von Abrechnungen, Listen und Tabellen im Detail zu prüfen. Vorliegend wurde die Forderung weder in Be- stand noch Umfang beanstandet, so dass lediglich eine summarische Prüfung der Recht- mässigkeit der eingeklagten Positionen vorzunehmen ist.
E. 3.2 Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsor- geeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte am 26. Juni 2023 rückwirkend per 1. Juni 2023 einen Anschlussvertrag ab (KL-act. 1). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass dieser An- schluss nicht vorbehaltlos zustande kam. Die Beklage anerkannte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages insbesondere die Stiftungsurkunde, das Vorsorgereglement, das Organisationsreglement für den Kassenvorstand sowie das Kostenreglement als verbindli- che Rechtsgrundlagen (KL-act. 1; vgl. zur Beitragspflicht insbesondere Ziff. 10 des An-
E. 4 Urteil S 2024 93 somassnahmen geltend. Im Folgenden sind die rechtlichen Grundlagen und die Höhe der geltend gemachten Forderungen zu prüfen.
E. 4.1 Die Beklagte hat sich mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages zur Bezah- lung der in Rechnung gestellten Beiträge verpflichtet. Es gilt die offene Prämienforderung zu ermitteln. Wie vorstehend ersichtlich, enthält die eingeklagte Kapitalforderung neben den Prämienausständen auch Mahngebühren und Vertragsauflösungskosten von je Fr. 500.–, diese sind entsprechend in Abzug zu bringen. Aus den Aufstellungen Ausstand der Jahre 2023 und 2024 (KL-act. 5) ist zudem ersichtlich, dass der Saldo des Prämien- kontos zugunsten der Klägerin Zinsforderungen von Fr. 67.40 (Zins per 31. Dezember
2023) respektive von Fr. 286.35 (Zins per 31. Juli 2024) enthält. Auch diese Zinsforderun- gen sind zur Ermittlung der Prämienausstände abzuziehen. Die offene Beitragsforderung beläuft sich demnach auf Fr. 16'861.65 (Fr. 18'215.40 ./. Fr. 500.– ./. Fr. 500.– ./. Fr. 67.40 ./. Fr. 286.35). Diese Beitragsforderung hat die Beklagte weder dem Grundsatz noch der Höhe nach bestritten. Die Beitragsforderung kann damit als ausgewiesen gelten.
E. 4.2 Weiter enthält die eingeklagte Forderung – wie vorstehend erwähnt – Gebühren für das Mahnverfahren (Fr. 500.–) und Vertragsauflösungskosten (Fr. 500.–). Diese haben ihre Grundlagen in Ziff. 2.1 (Mahnverfahren) und Ziff. 3 (Vertragsauflösungskosten) des Kostenreglements, welches gemäss Ziff. 5 des Anschlussvertrages integrierender Be- standteil des Anschlussvertrages bildet (KL-act. 1, Anhang).
E. 4.3 Im Weiteren werden Verzugszinsen von Fr. 286.35 für den Zeitraum vom 1. Janu- ar bis 31. Juli 2024 (vgl. KL-act. 10) sowie Verzugszinsen von 5 % seit 1. August 2024 auf dem Betrag von Fr. 18'215.40 verlangt.
E. 4.3.1 Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Ver- zugszinsen verlangen kann. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR. Vorliegend enthält Ziff. 12 des Anschlussvertrags vom 26. Juni 2023 keine explizite Verzugszinsbestimmung (KL- act. 1).
E. 4.3.2 Rechtsprechungsgemäss besteht in der beruflichen Vorsorge lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG) eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen, nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon nicht er- fasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe han- delt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Diesbezüglich besteht auch kein Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019
E. 4.3.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den hier angefallenen Gebühren für das Mahnverfahren (Fr. 500.–) und den Vertragsauflösungskosten (Fr. 500.–) – welche die Klägerin in die Kapitalforderung von Fr. 18'215.40 einbezogen hat (vgl. E. 4 und 4.1) – um Kosten für ausserordentliche administrative Umtriebe handelt. Diese sind somit nicht zu verzinsen. Zinsrelevant sind allein die jeweils fälligen Beitragsausstände. Erläuternde Ausführungen zur Berechnung des geltend gemachten Verzugszinses von Fr. 286.35 (Zins per 31. Juli 2024) sowie auch zum Verzugszins von Fr. 67.40 (Zins per
31. Dezember 2023; vgl. dazu die Aufstellung Ausstand des Jahres 2023 [KL-act. 5]) fin- den sich in der Klageschrift nicht (vgl. act. 1 Rz. 5.3). Auch aus der Schlussabrechnung vom 2. Juli 2024 (KL-act. 9) und den Kontokorrentaufstellungen von 2023 und 2024 (KL- act. 5) geht nicht hervor, wie sich der Verzugszins zusammensetzt. Unklar ist insbesonde- re, ob bzw. in welchem Umfang der Zins von Fr. 286.35 (für die Zeit vom 1. Januar 2024 bis zum Kündigungstermin am 31. Mai 2024) unzulässige Zinseszinsen und unzulässige Zinsen auf ausserordentlichen Verwaltungskosten enthält. Mit Blick auf die Kontokorrent- auszüge der Jahre 2023 und 2024 (KL-act. 5), welche Mahnkosten, Vertragsauflösungs- kosten und Verzugszinsen enthalten, liegt es nahe, dass die Klägerin solche unzulässigen Zinseszinsen und Verzugszinsen auf ausserordentliche Verwaltungskosten in ihrer Zins- forderung mitberücksichtigt hat bzw. ergibt sich Gegenteiliges nicht ohne Weiteres aus den Akten. Die Klage erweist sich in dieser Hinsicht als ungenügend substantiiert (vgl. E. 3.1). Nachvollziehbar ist demgegenüber ein Verzugszins auf die offene Beitragsforderung von total Fr. 16'861.65 (vgl. E. 4.1) ab Vertragsauflösung per 31. Mai 2024; in diesem Zeit-
E. 4.4 Schliesslich macht die Klägerin (gemäss Zahlungsbefehl) Inkassokosten ("Betrei- bungsspesen") von Fr. 300.– geltend, die ihre Grundlage in Ziff. 2.2 des Kostenreglements finden (KL-act. 1, Anhang). Auch diesbezüglich hat die Beklagte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages die Ansätze der im Kostenreglement angeführten kostenpflichti- gen Aufwendungen der Klägerin anerkannt. Diese macht hier nur die Kosten für die Einlei- tung der Betreibung, mithin einer Vollstreckungsmassnahme, geltend, was zulässig ist. Anders als etwa in VGer ZG S 2022 155 vom 23. Februar 2023 E. 4.4 (mit Verweis u.a. auf SVGer ZH BV.2020.00051 vom 22. Januar 2021) werden nicht auch Kosten im Zu- sammenhang mit einer Rechtsstreitigkeit zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der Ar- beitgeberin eingeklagt. 5. Zusammenfassend sind – nachdem die Beklagte auch im vorliegenden Verfahren die von der Klägerin geltend gemachte Forderung nicht bestritten hat – gestützt auf die Ak- tenlage eine Forderung von Fr. 16'861.65 zuzüglich Verzugszins von Fr. 140.50 bis
31. Juli 2024 und von 5 % seit 1. August 2024 auf dem Betrag von Fr. 16'861.65 sowie administrative Kosten für die Einleitung des Inkassos von Fr. 300.– (auf denen ein Zins zu Recht nicht verlangt wird) ausgewiesen. In diesem Umfang ist die Klage – mithin teilweise
– gutzuheissen. 6. Des Weiteren ist über das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin zu entscheiden. Für eine Forderung wird insoweit Rechtsöffnung erteilt, als sie berechtigterweise in Betrei- bung gesetzt wurde. In Berücksichtigung des Zahlungsbefehls Nr. x.________ vom
E. 5 Urteil S 2024 93 schlussvertrags sowie den ab 1. Juni 2023 gültigen Vorsorgeplan [KL-act. 4] als integrie- render Bestandteil des Vorsorgereglements [KL-act. 3]). 4. Aus den Akten geht hervor, dass sich die eingeklagte Kapitalforderung von Fr. 18'215.40 wie folgt zusammensetzt (vgl. die Schlussabrechnung vom 2. Juli 2024 [KL- act. 9]): Saldo auf dem Kontokorrent per 31. Dezember 2023 Fr. 12'375.50 Prämienabrechnungen vom laufenden Jahr Fr. 4'839.90 Gebühren für das Mahnverfahren Fr. 500.– Vertragsauflösungskosten Fr. 500.– Total Fr. 18'215.40 Zusätzlich wurde in dieser Schlussabrechnung Zins per 2. Juli 2024 in der Höhe von Fr. 250.45 geltend gemacht. Aus dem Zahlungsbefehl ist zudem im Sinne einer vertragli- chen Inkassomassnahme die Forderung für "Betreibungsspesen" von Fr. 300.– ersichtlich (KL-act. 10).
E. 6 Urteil S 2024 93 Die Klägerin legte zwei Mahnungen vom 15. März und 15. April 2024 ins Recht (KL-act. 7), welche gemäss Ziff. 2.1 des Kostenreglements Gebühren von je Fr. 100.– nach sich zo- gen. Mit Schreiben vom 15. April 2024 belastete die Klägerin der Beklagten für die Infor- mation des Kassenvorstandes zusätzlich Fr. 300.–. Auch dies ist in Ziff. 2.1 des Kostenre- glements vorgesehen. Belegt ist ferner auch die Kündigung des Anschlussvertrags (KL- act. 8), was gemäss Ziff. 3 des Kostenreglements Vertragsauflösungskosten von (mindes- tens) Fr. 500.– auslöst. Die erhobenen ausserordentlichen Verwaltungsgebühren von ins- gesamt Fr. 1'000.– sind damit nicht zu beanstanden. Wohlgemerkt hat die säumige Be- klagte die geltend gemachte Forderung auch diesbezüglich nie bestritten.
E. 7 Urteil S 2024 93 vom 2. März 2020 E. 3.2.1; VGer ZG S 2022 3 vom 19. Mai 2022 E. 4.5.3; S 2021 20 vom
13. Januar 2022 E. 4.5.3; S 2020 158 vom 29. März 2021 E. 6.2.2). Weiter ist zu beach- ten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinsen erhoben werden dürfen, es gilt das Zin- seszinsverbot, das Verbot des Anatozismus (Art. 105 Abs. 3 OR). Verzugszinsen dürfen auch nach einer Betreibung und Klage keine Zinsen tragen, auch hier gilt das Zinseszins- verbot (BGE 131 III 12 E. 9.3 mit Hinweis). Gemäss dem vorliegenden Anschlussvertrag sind Sparbeiträge grundsätzlich Ende Jahr (31. Dezember) fällig. Bei unterjährig durchgeführten Mutationen, die einen Abfluss von Al- tersguthaben zur Folge haben, wird der Sparbeitrag mit Wirkungsdatum der Mutation fällig (KL-act. 1 Ziff. 10; vgl. auch Art. 66 Abs. 2 und 4 BVG).
E. 8 Urteil S 2024 93 punkt waren denn auch sämtliche noch offenen Beiträge fällig. Es ist der Klägerin somit ein Verzugszins von 5 % auf die Prämienforderung von Fr. 16'861.65 vom 1. Juni bis
31. Juli 2024 zuzusprechen. Dieser beläuft sich auf (gerundet) Fr. 140.50 (Fr. 16'861.65 x 0.05 x 60/360). Im Mehrbetrag lässt sich die Zinsforderung nicht nachvollziehen, sondern kann über ihre Herleitung nur spekuliert werden. Weiterungen erübrigen sich, da es nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Detail eigene Zinsberechnungen anzustellen und nach einem Forderungsgrund zu forschen, der in der Klage nicht ansatzweise dargetan wird. Die Klägerin beantragt ferner die Zusprechung von Zinsen zu 5 % seit 1. August 2024 (Einleitung der Betreibung) auf die eingeklagte Kapitalforderung. Auch hiergegen wurden keine Einwände erhoben. Diesbezüglich sind ebenso die obgenannten Grundsätze zu be- achten. Folglich hat die Klägerin Anspruch auf eine Verzinsung der offenen Beitragsforde- rungen im Umfang von insgesamt Fr. 16'861.65 mit 5 % ab dem 1. August 2024.
E. 9 Urteil S 2024 93
E. 13 August 2024 (KL-act. 10) ist für die eingeklagte Forderung im Umfang von Fr. 16'861.65 zuzüglich Verzugszins von Fr. 140.50 bis 31. Juli 2024 und von 5 % seit
1. August 2024 auf dem Betrag von Fr. 16'861.65 sowie für vertraglich geschuldete Inkas- sokosten von Fr. 300.– die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für die Betreibungskosten von Fr. 104.– (Ausstellung des Zahlungsbefehls) braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbe- treibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldne- rin die Betreibungskosten vorab zu erheben. 7. Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die (grösstenteils) obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323; 112 V 356 E. 6).
10 Urteil S 2024 93 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Klage wird teilweise gutgeheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 16'861.65 zuzüglich Verzugszins von Fr. 140.50 bis 31. Juli 2024 und von 5 % seit 1. August 2024 auf dem Betrag von Fr. 16'861.65 sowie vertraglich geschulde- te Inkassokosten von Fr. 300.– zu bezahlen.
- Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. x.________ des Betreibungsamtes B.________ wird für den Betrag von Fr. 16'861.65 zuzüglich Verzugszins von Fr. 140.50 für den Zeitraum bis 31. Juli 2024 und 5 % seit 1. August 2024 auf dem Betrag von Fr. 16'861.65 sowie für vertraglich geschuldete Inkassokosten von Fr. 300.– aufgehoben und der Klägerin diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung erteilt.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittel- belehrung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 28. November 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 28. November 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen Sammelstiftung Vita, Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Klägerin gegen A.________ GmbH Beklagte betreffend Berufliche Vorsorge (Beiträge) S 2024 93
2 Urteil S 2024 93 A. Die A.________ GmbH GmbH mit Sitz in B.________ schloss sich mit Anschluss- vertrag Nr. 95'031'062 vom 26. Juni 2023 (rückwirkend) per 1. Juni 2023 der Sammelstif- tung Vita für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an (KL-act. 1). Mit Schreiben vom
15. März und 15. April 2024 mahnte die Sammelstiftung Vita die Gesellschaft für den per
31. Dezember 2023 ausstehenden Saldo (KL-act. 7). Mit Schreiben vom 16. Mai 2024 kündigte die Sammelstiftung Vita den Anschlussvertrag per 31. Mai 2024 (KL-act. 8). In der Schlussabrechnung vom 2. Juli 2024 wies sie ein Total von Fr. 18'465.85 aus und for- derte die Gesellschaft auf, den offenen Betrag bis zum 1. August 2024 zu überweisen, an- sonsten der Ausstand auf dem Rechtsweg eingefordert werde (KL-act. 9). Gegen die von der Sammelstiftung Vita in der Folge eingeleitete Betreibung erhob die Gesellschaft ohne Begründung Rechtsvorschlag (KL-act. 10). B. Mit Klage vom 30. September 2024 stellte die Sammelstiftung Vita folgende Rechtsbegehren (act. 1): 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragssausstand von Fr. 18'215.40, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2024, zuzüglich Fr. 286.35 Zins bis 31. Juli 2024 und vertragliche Inkassomassnahmekosten zu bezahlen. 2. Es sei der in der Betreibung Nr. x.________ des Betreibungsamtes B.________ erhobene Rechts- vorschlag vollumfänglich zu beseitigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. C. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen (vgl. die per Einschreiben am 1. Oktober 2024 zugestellte Aufforderung des Gerichts zur Klageantwort [act. 2]). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die be- rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitge- bern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte an- gestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
3 Urteil S 2024 93 (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bun- desrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt. Angesichts des Sitzes der Beklagten im Kanton Zug ist das hiesige Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Klägerin handelt durch zwei kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigte Personen und ist als Gläubigerin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Auf diese ist somit einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Die Rahmenbedingungen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge finden sich im BVG. Artikel 2 BVG bestimmt, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Ver- sicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgever- sicherung im Einzelnen geregelt. Danach wird eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu ver- sichernde Personen beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vor- sorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschlies- sen, ansonsten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend. Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vor- sorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungs- modalitäten, wonach die Arbeitgeberin den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem entsprechenden Kalender- oder Versicherungsjahr überweist, finden sich in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG. 3. Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin eine Kapitalforderung von total Fr. 18'215.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2024 und eine Zinsforderung von Fr. 286.35 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2024 sowie Kosten für vertragliche Inkas-
4 Urteil S 2024 93 somassnahmen geltend. Im Folgenden sind die rechtlichen Grundlagen und die Höhe der geltend gemachten Forderungen zu prüfen. 3.1 In diesem Zusammenhang ist auf Art. 73 Abs. 2 BVG zu verweisen, wonach das Versicherungsgericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären hat, weshalb die Korrektheit der eingeklagten Forderungssumme zu überprüfen ist. Allerdings findet der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Parteien. Dazu gehört im Klageverfahren betreffend Beiträge der beruflichen Vorsorge insbesondere die Substanziierungspflicht. Danach müssen die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein. Soweit die eingeklagte Forde- rung hinreichend substanziiert ist, bleiben nicht oder zu wenig substanziierte Bestreitun- gen unberücksichtigt. Demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinrei- chend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänz- lich fehlender Bestreitungen nicht gutheissen. In diesem Sinne liegt die Substanziierungs- last für Bestand und Umfang der streitigen Beitragsforderung bei der Vorsorgeeinrichtung, die Bestreitungslast für deren Unrichtigkeit oder Unbegründetheit hingegen beim Arbeitge- ber. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also ge- stützt auf eine Beitragsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. Wie detailliert die in der Beitragsübersicht enthaltenen Positionen zu belegen sind, hängt im Übrigen we- sentlich davon ab, ob und inwieweit der beklagte Arbeitgeber die Beitragsforderung sub- stanziiert bestreitet (vgl. zum Ganzen etwa BGer 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Unterlässt es die Beklagte, die in der Klageschrift (samt Beilagen) mindestens glaubhaft gemachte und durch Aktenstücke dokumentierte Forderung in Frage zu stellen, ist es nicht Aufgabe des Sozialversicherungsgerichts, die Richtigkeit sämtlicher Positionen der unbestrittenen Forderung quasi auf Vorrat aufgrund von Abrechnungen, Listen und Tabellen im Detail zu prüfen. Vorliegend wurde die Forderung weder in Be- stand noch Umfang beanstandet, so dass lediglich eine summarische Prüfung der Recht- mässigkeit der eingeklagten Positionen vorzunehmen ist. 3.2 Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsor- geeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte am 26. Juni 2023 rückwirkend per 1. Juni 2023 einen Anschlussvertrag ab (KL-act. 1). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass dieser An- schluss nicht vorbehaltlos zustande kam. Die Beklage anerkannte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages insbesondere die Stiftungsurkunde, das Vorsorgereglement, das Organisationsreglement für den Kassenvorstand sowie das Kostenreglement als verbindli- che Rechtsgrundlagen (KL-act. 1; vgl. zur Beitragspflicht insbesondere Ziff. 10 des An-
5 Urteil S 2024 93 schlussvertrags sowie den ab 1. Juni 2023 gültigen Vorsorgeplan [KL-act. 4] als integrie- render Bestandteil des Vorsorgereglements [KL-act. 3]). 4. Aus den Akten geht hervor, dass sich die eingeklagte Kapitalforderung von Fr. 18'215.40 wie folgt zusammensetzt (vgl. die Schlussabrechnung vom 2. Juli 2024 [KL- act. 9]): Saldo auf dem Kontokorrent per 31. Dezember 2023 Fr. 12'375.50 Prämienabrechnungen vom laufenden Jahr Fr. 4'839.90 Gebühren für das Mahnverfahren Fr. 500.– Vertragsauflösungskosten Fr. 500.– Total Fr. 18'215.40 Zusätzlich wurde in dieser Schlussabrechnung Zins per 2. Juli 2024 in der Höhe von Fr. 250.45 geltend gemacht. Aus dem Zahlungsbefehl ist zudem im Sinne einer vertragli- chen Inkassomassnahme die Forderung für "Betreibungsspesen" von Fr. 300.– ersichtlich (KL-act. 10). 4.1 Die Beklagte hat sich mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages zur Bezah- lung der in Rechnung gestellten Beiträge verpflichtet. Es gilt die offene Prämienforderung zu ermitteln. Wie vorstehend ersichtlich, enthält die eingeklagte Kapitalforderung neben den Prämienausständen auch Mahngebühren und Vertragsauflösungskosten von je Fr. 500.–, diese sind entsprechend in Abzug zu bringen. Aus den Aufstellungen Ausstand der Jahre 2023 und 2024 (KL-act. 5) ist zudem ersichtlich, dass der Saldo des Prämien- kontos zugunsten der Klägerin Zinsforderungen von Fr. 67.40 (Zins per 31. Dezember
2023) respektive von Fr. 286.35 (Zins per 31. Juli 2024) enthält. Auch diese Zinsforderun- gen sind zur Ermittlung der Prämienausstände abzuziehen. Die offene Beitragsforderung beläuft sich demnach auf Fr. 16'861.65 (Fr. 18'215.40 ./. Fr. 500.– ./. Fr. 500.– ./. Fr. 67.40 ./. Fr. 286.35). Diese Beitragsforderung hat die Beklagte weder dem Grundsatz noch der Höhe nach bestritten. Die Beitragsforderung kann damit als ausgewiesen gelten. 4.2 Weiter enthält die eingeklagte Forderung – wie vorstehend erwähnt – Gebühren für das Mahnverfahren (Fr. 500.–) und Vertragsauflösungskosten (Fr. 500.–). Diese haben ihre Grundlagen in Ziff. 2.1 (Mahnverfahren) und Ziff. 3 (Vertragsauflösungskosten) des Kostenreglements, welches gemäss Ziff. 5 des Anschlussvertrages integrierender Be- standteil des Anschlussvertrages bildet (KL-act. 1, Anhang).
6 Urteil S 2024 93 Die Klägerin legte zwei Mahnungen vom 15. März und 15. April 2024 ins Recht (KL-act. 7), welche gemäss Ziff. 2.1 des Kostenreglements Gebühren von je Fr. 100.– nach sich zo- gen. Mit Schreiben vom 15. April 2024 belastete die Klägerin der Beklagten für die Infor- mation des Kassenvorstandes zusätzlich Fr. 300.–. Auch dies ist in Ziff. 2.1 des Kostenre- glements vorgesehen. Belegt ist ferner auch die Kündigung des Anschlussvertrags (KL- act. 8), was gemäss Ziff. 3 des Kostenreglements Vertragsauflösungskosten von (mindes- tens) Fr. 500.– auslöst. Die erhobenen ausserordentlichen Verwaltungsgebühren von ins- gesamt Fr. 1'000.– sind damit nicht zu beanstanden. Wohlgemerkt hat die säumige Be- klagte die geltend gemachte Forderung auch diesbezüglich nie bestritten. 4.3 Im Weiteren werden Verzugszinsen von Fr. 286.35 für den Zeitraum vom 1. Janu- ar bis 31. Juli 2024 (vgl. KL-act. 10) sowie Verzugszinsen von 5 % seit 1. August 2024 auf dem Betrag von Fr. 18'215.40 verlangt. 4.3.1 Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Ver- zugszinsen verlangen kann. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR. Vorliegend enthält Ziff. 12 des Anschlussvertrags vom 26. Juni 2023 keine explizite Verzugszinsbestimmung (KL- act. 1). 4.3.2 Rechtsprechungsgemäss besteht in der beruflichen Vorsorge lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG) eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen, nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon nicht er- fasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe han- delt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Diesbezüglich besteht auch kein Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019
7 Urteil S 2024 93 vom 2. März 2020 E. 3.2.1; VGer ZG S 2022 3 vom 19. Mai 2022 E. 4.5.3; S 2021 20 vom
13. Januar 2022 E. 4.5.3; S 2020 158 vom 29. März 2021 E. 6.2.2). Weiter ist zu beach- ten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinsen erhoben werden dürfen, es gilt das Zin- seszinsverbot, das Verbot des Anatozismus (Art. 105 Abs. 3 OR). Verzugszinsen dürfen auch nach einer Betreibung und Klage keine Zinsen tragen, auch hier gilt das Zinseszins- verbot (BGE 131 III 12 E. 9.3 mit Hinweis). Gemäss dem vorliegenden Anschlussvertrag sind Sparbeiträge grundsätzlich Ende Jahr (31. Dezember) fällig. Bei unterjährig durchgeführten Mutationen, die einen Abfluss von Al- tersguthaben zur Folge haben, wird der Sparbeitrag mit Wirkungsdatum der Mutation fällig (KL-act. 1 Ziff. 10; vgl. auch Art. 66 Abs. 2 und 4 BVG). 4.3.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den hier angefallenen Gebühren für das Mahnverfahren (Fr. 500.–) und den Vertragsauflösungskosten (Fr. 500.–) – welche die Klägerin in die Kapitalforderung von Fr. 18'215.40 einbezogen hat (vgl. E. 4 und 4.1) – um Kosten für ausserordentliche administrative Umtriebe handelt. Diese sind somit nicht zu verzinsen. Zinsrelevant sind allein die jeweils fälligen Beitragsausstände. Erläuternde Ausführungen zur Berechnung des geltend gemachten Verzugszinses von Fr. 286.35 (Zins per 31. Juli 2024) sowie auch zum Verzugszins von Fr. 67.40 (Zins per
31. Dezember 2023; vgl. dazu die Aufstellung Ausstand des Jahres 2023 [KL-act. 5]) fin- den sich in der Klageschrift nicht (vgl. act. 1 Rz. 5.3). Auch aus der Schlussabrechnung vom 2. Juli 2024 (KL-act. 9) und den Kontokorrentaufstellungen von 2023 und 2024 (KL- act. 5) geht nicht hervor, wie sich der Verzugszins zusammensetzt. Unklar ist insbesonde- re, ob bzw. in welchem Umfang der Zins von Fr. 286.35 (für die Zeit vom 1. Januar 2024 bis zum Kündigungstermin am 31. Mai 2024) unzulässige Zinseszinsen und unzulässige Zinsen auf ausserordentlichen Verwaltungskosten enthält. Mit Blick auf die Kontokorrent- auszüge der Jahre 2023 und 2024 (KL-act. 5), welche Mahnkosten, Vertragsauflösungs- kosten und Verzugszinsen enthalten, liegt es nahe, dass die Klägerin solche unzulässigen Zinseszinsen und Verzugszinsen auf ausserordentliche Verwaltungskosten in ihrer Zins- forderung mitberücksichtigt hat bzw. ergibt sich Gegenteiliges nicht ohne Weiteres aus den Akten. Die Klage erweist sich in dieser Hinsicht als ungenügend substantiiert (vgl. E. 3.1). Nachvollziehbar ist demgegenüber ein Verzugszins auf die offene Beitragsforderung von total Fr. 16'861.65 (vgl. E. 4.1) ab Vertragsauflösung per 31. Mai 2024; in diesem Zeit-
8 Urteil S 2024 93 punkt waren denn auch sämtliche noch offenen Beiträge fällig. Es ist der Klägerin somit ein Verzugszins von 5 % auf die Prämienforderung von Fr. 16'861.65 vom 1. Juni bis
31. Juli 2024 zuzusprechen. Dieser beläuft sich auf (gerundet) Fr. 140.50 (Fr. 16'861.65 x 0.05 x 60/360). Im Mehrbetrag lässt sich die Zinsforderung nicht nachvollziehen, sondern kann über ihre Herleitung nur spekuliert werden. Weiterungen erübrigen sich, da es nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Detail eigene Zinsberechnungen anzustellen und nach einem Forderungsgrund zu forschen, der in der Klage nicht ansatzweise dargetan wird. Die Klägerin beantragt ferner die Zusprechung von Zinsen zu 5 % seit 1. August 2024 (Einleitung der Betreibung) auf die eingeklagte Kapitalforderung. Auch hiergegen wurden keine Einwände erhoben. Diesbezüglich sind ebenso die obgenannten Grundsätze zu be- achten. Folglich hat die Klägerin Anspruch auf eine Verzinsung der offenen Beitragsforde- rungen im Umfang von insgesamt Fr. 16'861.65 mit 5 % ab dem 1. August 2024. 4.4 Schliesslich macht die Klägerin (gemäss Zahlungsbefehl) Inkassokosten ("Betrei- bungsspesen") von Fr. 300.– geltend, die ihre Grundlage in Ziff. 2.2 des Kostenreglements finden (KL-act. 1, Anhang). Auch diesbezüglich hat die Beklagte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages die Ansätze der im Kostenreglement angeführten kostenpflichti- gen Aufwendungen der Klägerin anerkannt. Diese macht hier nur die Kosten für die Einlei- tung der Betreibung, mithin einer Vollstreckungsmassnahme, geltend, was zulässig ist. Anders als etwa in VGer ZG S 2022 155 vom 23. Februar 2023 E. 4.4 (mit Verweis u.a. auf SVGer ZH BV.2020.00051 vom 22. Januar 2021) werden nicht auch Kosten im Zu- sammenhang mit einer Rechtsstreitigkeit zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der Ar- beitgeberin eingeklagt. 5. Zusammenfassend sind – nachdem die Beklagte auch im vorliegenden Verfahren die von der Klägerin geltend gemachte Forderung nicht bestritten hat – gestützt auf die Ak- tenlage eine Forderung von Fr. 16'861.65 zuzüglich Verzugszins von Fr. 140.50 bis
31. Juli 2024 und von 5 % seit 1. August 2024 auf dem Betrag von Fr. 16'861.65 sowie administrative Kosten für die Einleitung des Inkassos von Fr. 300.– (auf denen ein Zins zu Recht nicht verlangt wird) ausgewiesen. In diesem Umfang ist die Klage – mithin teilweise
– gutzuheissen. 6. Des Weiteren ist über das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin zu entscheiden. Für eine Forderung wird insoweit Rechtsöffnung erteilt, als sie berechtigterweise in Betrei- bung gesetzt wurde. In Berücksichtigung des Zahlungsbefehls Nr. x.________ vom
9 Urteil S 2024 93
13. August 2024 (KL-act. 10) ist für die eingeklagte Forderung im Umfang von Fr. 16'861.65 zuzüglich Verzugszins von Fr. 140.50 bis 31. Juli 2024 und von 5 % seit
1. August 2024 auf dem Betrag von Fr. 16'861.65 sowie für vertraglich geschuldete Inkas- sokosten von Fr. 300.– die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für die Betreibungskosten von Fr. 104.– (Ausstellung des Zahlungsbefehls) braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbe- treibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldne- rin die Betreibungskosten vorab zu erheben. 7. Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die (grösstenteils) obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323; 112 V 356 E. 6).
10 Urteil S 2024 93 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 16'861.65 zuzüglich Verzugszins von Fr. 140.50 bis 31. Juli 2024 und von 5 % seit 1. August 2024 auf dem Betrag von Fr. 16'861.65 sowie vertraglich geschulde- te Inkassokosten von Fr. 300.– zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. x.________ des Betreibungsamtes B.________ wird für den Betrag von Fr. 16'861.65 zuzüglich Verzugszins von Fr. 140.50 für den Zeitraum bis 31. Juli 2024 und 5 % seit 1. August 2024 auf dem Betrag von Fr. 16'861.65 sowie für vertraglich geschuldete Inkassokosten von Fr. 300.– aufgehoben und der Klägerin diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittel- belehrung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 28. November 2024 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am