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S 2023 7

Zg Verwaltungsgericht · 2023-05-31 · Deutsch ZG

Sozialvers.rechtl. Kammer — Berufliche Vorsorge (Beiträge) — Klage

Erwägungen (19 Absätze)

E. 2 Urteil S 2023 7 A. Die A.________ AG mit Sitz in B.________/ZG schloss sich mit Vertrag vom

22. Oktober 2021 rückwirkend per 1. September 2021 für die Durchführung der obligatori- schen beruflichen Vorsorge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Sammel- stiftung Vita an (Kl.-act. 1 f.; Anschlussvertrag für Modell "Vita Classic"). B. Mit Klage vom 13. Januar 2023 beantragte die Sammelstiftung Vita, die A.________ AG sei zu verpflichten, ihr den Beitragsausstand von Fr. 22'172.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2022, zuzüglich Fr. 108.05 Zins bis 30. September 2022 und "vertragliche Inkassomassnahmenskosten" zu bezahlen. Weiter sei der in der Betreibung Nr. ______ des Betreibungsamtes B.________ erhobene Rechtsvorschlag (Kl.-act. 10) vollumfänglich zu beseitigen (act. 1). C. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die be- rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitge- bern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte an- gestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) beurteilt das Ver- waltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössi- schen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt. Angesichts des Sitzes der Beklagten in B.________ ist das hiesige Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Klägerin handelt durch zwei kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigte Personen und ist als Gläubigerin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Auf diese ist somit einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

E. 3 Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin eine Beitragsforderung von total Fr. 22'172.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2022 und Zins von Fr. 108.05 bis zum 30. September 2022 sowie Kosten für vertragliche Inkassomassnahmen geltend. Im Folgenden sind die rechtlichen Grundlagen und die Höhe der geltend gemachten Forde- rungen zu prüfen.

E. 3.1 In diesem Zusammenhang ist auf Art. 73 Abs. 2 BVG zu verweisen, wonach das Versicherungsgericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären hat, weshalb die Korrektheit der eingeklagten Forderungssumme zu überprüfen ist. Allerdings findet der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Parteien. Dazu gehört im Klageverfahren betreffend Beiträge der beruflichen Vorsorge insbesondere die Substanziierungspflicht. Danach müssen die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und Bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein. Soweit die eingeklagte Forde- rung hinreichend substanziiert ist, bleiben nicht oder zu wenig substanziierte Bestreitun-

E. 3.2 Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsor- geeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte am 22. Oktober 2021 rückwirkend per 1. Sep- tember 2021 einen Anschlussvertrag ab (Kl.-act. 1). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass dieser Anschluss nicht vorbehaltlos zustande kam. Die Beklage anerkannte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages insbesondere die Stiftungsurkunde, das Vorsor- gereglement, das Organisationsreglement für den Kassenvorstand sowie das Kostenre- glement als verbindliche Rechtsgrundlagen (Kl.-act. 1 S. 2; vgl. zur Beitragspflicht insbe- sondere Ziff. 10 des Anschlussvertrags sowie Vorsorgeplan vom 22. Oktober 2021 [als in- tegrierender Bestandteil des Vorsorgereglements]).

E. 4 Urteil S 2023 7 gen unberücksichtigt. Demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinrei- chend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänz- lich fehlender Bestreitungen nicht gutheissen. In diesem Sinne liegt die Substanziierungs- last für Bestand und Umfang der streitigen Beitragsforderung bei der Vorsorgeeinrichtung, die Bestreitungslast für deren Unrichtigkeit oder Unbegründetheit hingegen beim Arbeitge- ber. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also ge- stützt auf eine Beitragsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. Wie detailliert die in der Beitragsübersicht enthaltenen Positionen zu belegen sind, hängt im Übrigen we- sentlich davon ab, ob und inwieweit der beklagte Arbeitgeber die Beitragsforderung sub- stanziiert bestreitet (vgl. zum Ganzen etwa BGer 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Unterlässt es die Beklagte, die in der Klageschrift (samt Beilagen) mindestens glaubhaft gemachte und durch Aktenstücke dokumentierte Forderung in Frage zu stellen, ist es nicht Aufgabe des Sozialversicherungsgerichts, die Richtigkeit sämtlicher Positionen der unbestrittenen Forderung quasi auf Vorrat aufgrund von Abrechnungen, Listen und Tabellen im Detail zu prüfen. Vorliegend wurde die Forderung weder in Be- stand noch Umfang beanstandet, so dass lediglich eine summarische Prüfung der Recht- mässigkeit der eingeklagten Positionen vorzunehmen ist.

E. 4.1 Aus den Akten – insbesondere aus den aufgelegten Kontoauszügen (Kl.-act. 5) – geht ohne Weiteres hervor, dass die eingeklagte Forderung von Fr. 22'172.40 Mahnkosten von total Fr. 500.– (je Fr. 100.– für Mahnungen vom 15. Juni und 15. Juli 2022, Kl.-act. 7, sowie Fr. 300.– für eine Mahnung vom 11. Juli 2022) enthält; weiter sind in diesem Betrag Vertragsauflösungskosten von Fr. 500.– enthalten. Ein Zins per 30. September 2022 von Fr. 108.05 wird zusätzlich und separat ausgewiesen. Beim restlichen Forderungsbetrag handelt es sich um geltend gemachte Beitragsforderungen in Höhe von insgesamt

E. 4.2 Die eingeklagte Forderung enthält – wie vorstehend dargelegt – Mahn- und Ver- waltungsspesen von gesamthaft Fr. 1'000.–. Diese haben, jedenfalls soweit die ausgewie- senen Mahnungen vom 15. Juni und 15. Juli 2022 sowie die Vertragsauflösungskosten be- treffend, ihre Grundlage in Ziff. 2.1 bzw. Ziff. 3 des Kostenreglements (Kl.-act. 1 i.f.). Wohlgemerkt hat die säumige Beklagte die geltend gemachte Forderung auch diesbezüg- lich nie bestritten und das Kostenreglement als integrierenden Bestandteil des Anschluss- vertrages anerkannt (vgl. zu den geltend gemachten Verzugszinsen in diesem Zusam- menhang allerdings nachfolgende E. 4.3). Nicht nachvollziehbar ist demgegenüber die Begründetheit der "Mahngebühr" von Fr. 300.– für eine Mahnung vom 11. Juli 2022, zumal eine solche Gebühr im Kostenreglement weder vorgesehen ist noch eine Mahnung vom

11. Juli 2022 bei den Akten zu finden ist. Der Betrag von Fr. 300.– ist demnach als nicht hinreichend substanziiert von der eingeklagten Forderung in Abzug zu bringen. Diese ist demnach lediglich im Betrag von Fr. 21'872.40 zu schützen.

E. 4.3 Im Weiteren werden Verzugszinsen von Fr. 108.05 bis 30. September 2022 sowie von 5 % seit 1. Oktober 2022 auf Fr. 22'172.40 verlangt (Einleitung der Betreibung:

24. Oktober 2022).

E. 4.3.1 Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Ver- zugszinsen verlangen kann. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR. Vorliegend enthält Ziff. 12 des Anschlussvertrags vom 22. Oktober 2021 keine explizite Verzugszinsbestimmung (Kl.- act. 1).

E. 4.3.2 Rechtsprechungsgemäss besteht in der beruflichen Vorsorge lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG) eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen, nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten,

E. 4.3.3 Gemäss Anschlussvertrag sind Sparbeiträge grundsätzlich Ende Jahr (31. De- zember) fällig. Bei unterjährig durchgeführten Mutationen, die einen Abfluss von Altersgut- haben zur Folge haben, wird der Sparbeitrag mit Wirkungsdatum der Mutation fällig (Kl.- act. 1 Ziff. 10). Vorliegend erfolgte die Vertragsauflösung per 31. August 2022 und waren mithin die Beiträge von Fr. 21'172.40 zu diesem Zeitpunkt fällig, ebenso wie die Vertrags- auflösungskosten von Fr. 500.–. Die geltend gemachten Zinsen von Fr. 108.05 beziehen sich – soweit ersichtlich, bzw. gemäss Angabe im Zahlungsbefehl – einzig auf das Jahr

2022. Nachvollziehbar ist demnach ein Zinsbetrag für den Monat September 2022 von (gerundet) Fr. 88.20 (Fr. 21'172.40 x 0.05 : 12). Im Mehrbetrag lässt sich die Zinsforde- rung nicht nachvollziehen, sondern kann über ihre Herleitung nur spekuliert werden. Wei- terungen erübrigen sich, da es nicht Aufgabe des Gerichts ist, nach einem Forderungs- grund zu forschen, der in der Klage nicht ansatzweise geltend gemacht wird. Demnach ist der Klägerin für den Zeitraum bis 30. September 2022 ein Verzugszins von Fr. 88.20 zuzusprechen; ebenfalls hat sie ab dem 1. Oktober 2022 Anspruch auf Zins zu 5 % auf einem Forderungsbetrag von Fr. 21'172.40 (Fr. 21'872.40 gemäss obiger E. 4.2 abzüglich der in der Forderung enthaltenen Kosten für Mahnungen als ausserordentliche administrative Umtriebe im Umfang von Fr. 200.– sowie der Vertragsauflösungskosten von Fr. 500.–).

E. 4.4 Schliesslich macht die Klägerin Inkassokosten von Fr. 300.– geltend, die ihre Grundlage in Ziff. 2.2 des Kostenreglements finden (Kl.-act. 1, Anhang). Diesbezüglich hat die Beklagte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages die Ansätze der im Kosten- reglement angeführten kostenpflichtigen Aufwendungen der Klägerin anerkannt. Diese macht hier nur die Kosten für die Einleitung der Betreibung, mithin einer Vollstreckungs- massnahme, geltend, was zulässig ist. Anders als etwa in VGer ZG S 2022 155 vom

23. Februar 2023 E. 4.4 (mit Verweis u.a. auf SVGer ZH BV.2020.00051 vom 22. Januar

2021) werden nicht auch Kosten im Zusammenhang mit einer Rechtsstreitigkeit zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der Arbeitgeberin eingeklagt. 5. Zusammenfassend sind – nachdem die Beklagte auch im vorliegenden Verfahren die von der Klägerin geltend gemachte Forderung nicht bestritten hat – gestützt auf die Ak- tenlage eine Forderung von Fr. 21'872.40 zuzüglich Verzugszins von Fr. 88.20 bis Sep- tember 2022 und von 5 % seit 1. Oktober 2022 auf dem Betrag von Fr. 21'172.40 sowie administrative Kosten für die Einleitung des Inkassos von Fr. 300.– (auf denen ein Zins zu Recht nicht verlangt wird) ausgewiesen. In diesem Umfang ist die Klage gutzuheissen. 6. Des Weiteren ist über das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin zu entscheiden. Für eine Forderung wird insoweit Rechtsöffnung erteilt, als sie berechtigterweise in Betrei- bung gesetzt wurde. In Berücksichtigung des Zahlungsbefehls Nr. ______ vom 24. Okto- ber 2022 (Kl.-act. 10) ist für die eingeklagte Forderung im Umfang von Fr. 21'872.40 zu- züglich Verzugszins von Fr. 88.20 bis 30. September 2022 und von 5 % seit 1. Oktober 2022 auf dem Betrag von Fr. 21'172.40 sowie für vertraglich geschuldete Inkassokosten von Fr. 300.– die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für die Betreibungskosten von Fr. 103.30 (Ausstellung des Zahlungsbefehls) braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu wer- den, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben.

E. 5 Urteil S 2023 7 Fr. 21'172.40, die gemäss eingereichter Aufstellung nach Periode und Person ausgewie- sen werden (Fr. 22'172.40 abzüglich Verwaltungsgebühren von total Fr. 1'000.–). Die Beklagte hat sich mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages zur Bezahlung der in Rechnung gestellten Beiträge verpflichtet; die offenen Beiträge von Fr. 21'172.40 hat sie weder dem Grundsatz noch der Höhe nach bestritten.

E. 6 Urteil S 2023 7 denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon nicht er- fasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe han- delt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Diesbezüglich besteht auch kein Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1; VGer ZG S 2022 3 vom 19. Mai 2022 E. 4.5.3; S 2021 20 vom

13. Januar 2022 E. 4.5.3; S 2020 158 vom 29. März 2021 E. 6.2.2). Bei den hier angefallenen Mahnkosten und Vertragsauflösungskosten handelt es sich um Kosten für ausserordentliche administrative Umtriebe. Diese sind somit – soweit nach dem oben in E. 4.2 Gesagten nicht ohnehin ausser Betracht fallend – nicht zu verzinsen.

E. 7 Urteil S 2023 7

E. 7.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren in der Regel kostenlos. Einer Partei, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, können eine Spruchgebühr und die Verfahrens- kosten auferlegt werden (BGE 126 V 143 E. 4a). Vorliegend ist der Beklagten zwar vorzu- werfen, dass sie im angehobenen Verfahren nicht mitgewirkt hat. Ihre Opposition kann in- des mit Blick auf die letztlich doch grenzwertig intransparente (und nach dem Ausgeführ- ten auch für das Gericht zum Teil nicht nachvollziehbare) Rechnungsstellung der Klägerin

E. 7.2 Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxis- gemäss keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b), es sei denn sie werde durch leichtsinniges oder mutwilliges Verhalten der Arbeitgeberin unnötigerweise zur Prozessführung gezwungen. Dies ist hier nicht der Fall, mithin kein Anspruch auf Par- teientschädigung besteht.

E. 8 Urteil S 2023 7 jedenfalls hinsichtlich der Gebühren und Zinsen nicht als mutwillig bezeichnet werden. Mithin sind – auch umständehalber – keine Gerichtskosten zu erheben.

E. 9 Urteil S 2023 7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 21'872.40 zuzüglich Verzugszins von Fr. 88.20 bis 30. September 2022 und von 5 % seit 1. Oktober 2022 auf dem Betrag von Fr. 21'172.40 sowie vertraglich geschuldete Inkassokosten von Fr. 300.– zu bezahlen.
  2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ______ des Betreibungsamtes B.________ wird für den Betrag von Fr. 21'872.40 zuzüglich Verzugszins von Fr. 88.20 für den Zeitraum bis 30. September 2022 und 5 % seit 1. Oktober 2022 auf dem Betrag von Fr. 21'172.40 sowie für vertraglich geschuldete Inkassokosten von Fr. 300.– aufgehoben und der Klägerin diesbezüglich die definitive Rechtsöff- nung erteilt.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  6. Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbeleh- rung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 31. Mai 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter U R T E I L vom 31. Mai 2023 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen Sammelstiftung Vita, Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Klägerin gegen A.________ AG Beklagte betreffend Berufliche Vorsorge (Beiträge) S 2023 7 2 Urteil S 2023 7 A. Die A.________ AG mit Sitz in B.________/ZG schloss sich mit Vertrag vom

22. Oktober 2021 rückwirkend per 1. September 2021 für die Durchführung der obligatori- schen beruflichen Vorsorge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Sammel- stiftung Vita an (Kl.-act. 1 f.; Anschlussvertrag für Modell "Vita Classic"). B. Mit Klage vom 13. Januar 2023 beantragte die Sammelstiftung Vita, die A.________ AG sei zu verpflichten, ihr den Beitragsausstand von Fr. 22'172.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2022, zuzüglich Fr. 108.05 Zins bis 30. September 2022 und "vertragliche Inkassomassnahmenskosten" zu bezahlen. Weiter sei der in der Betreibung Nr. ______ des Betreibungsamtes B.________ erhobene Rechtsvorschlag (Kl.-act. 10) vollumfänglich zu beseitigen (act. 1). C. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die be- rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitge- bern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte an- gestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) beurteilt das Ver- waltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössi- schen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt. Angesichts des Sitzes der Beklagten in B.________ ist das hiesige Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Klägerin handelt durch zwei kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigte Personen und ist als Gläubigerin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Auf diese ist somit einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3 Urteil S 2023 7 2. Die Rahmenbedingungen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge finden sich im BVG. Artikel 2 BVG bestimmt, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Ver- sicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgever- sicherung im Einzelnen geregelt. Danach wird eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu ver- sichernde Personen beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vor- sorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschlies- sen, ansonsten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend. Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vor- sorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungs- modalitäten, wonach die Arbeitgeberin den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem entsprechenden Kalender- oder Versicherungsjahr überweist, finden sich in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG. 3. Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin eine Beitragsforderung von total Fr. 22'172.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2022 und Zins von Fr. 108.05 bis zum 30. September 2022 sowie Kosten für vertragliche Inkassomassnahmen geltend. Im Folgenden sind die rechtlichen Grundlagen und die Höhe der geltend gemachten Forde- rungen zu prüfen. 3.1 In diesem Zusammenhang ist auf Art. 73 Abs. 2 BVG zu verweisen, wonach das Versicherungsgericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären hat, weshalb die Korrektheit der eingeklagten Forderungssumme zu überprüfen ist. Allerdings findet der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Parteien. Dazu gehört im Klageverfahren betreffend Beiträge der beruflichen Vorsorge insbesondere die Substanziierungspflicht. Danach müssen die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und Bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein. Soweit die eingeklagte Forde- rung hinreichend substanziiert ist, bleiben nicht oder zu wenig substanziierte Bestreitun- 4 Urteil S 2023 7 gen unberücksichtigt. Demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinrei- chend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänz- lich fehlender Bestreitungen nicht gutheissen. In diesem Sinne liegt die Substanziierungs- last für Bestand und Umfang der streitigen Beitragsforderung bei der Vorsorgeeinrichtung, die Bestreitungslast für deren Unrichtigkeit oder Unbegründetheit hingegen beim Arbeitge- ber. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also ge- stützt auf eine Beitragsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. Wie detailliert die in der Beitragsübersicht enthaltenen Positionen zu belegen sind, hängt im Übrigen we- sentlich davon ab, ob und inwieweit der beklagte Arbeitgeber die Beitragsforderung sub- stanziiert bestreitet (vgl. zum Ganzen etwa BGer 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Unterlässt es die Beklagte, die in der Klageschrift (samt Beilagen) mindestens glaubhaft gemachte und durch Aktenstücke dokumentierte Forderung in Frage zu stellen, ist es nicht Aufgabe des Sozialversicherungsgerichts, die Richtigkeit sämtlicher Positionen der unbestrittenen Forderung quasi auf Vorrat aufgrund von Abrechnungen, Listen und Tabellen im Detail zu prüfen. Vorliegend wurde die Forderung weder in Be- stand noch Umfang beanstandet, so dass lediglich eine summarische Prüfung der Recht- mässigkeit der eingeklagten Positionen vorzunehmen ist. 3.2 Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsor- geeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte am 22. Oktober 2021 rückwirkend per 1. Sep- tember 2021 einen Anschlussvertrag ab (Kl.-act. 1). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass dieser Anschluss nicht vorbehaltlos zustande kam. Die Beklage anerkannte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages insbesondere die Stiftungsurkunde, das Vorsor- gereglement, das Organisationsreglement für den Kassenvorstand sowie das Kostenre- glement als verbindliche Rechtsgrundlagen (Kl.-act. 1 S. 2; vgl. zur Beitragspflicht insbe- sondere Ziff. 10 des Anschlussvertrags sowie Vorsorgeplan vom 22. Oktober 2021 [als in- tegrierender Bestandteil des Vorsorgereglements]). 4. 4.1 Aus den Akten – insbesondere aus den aufgelegten Kontoauszügen (Kl.-act. 5) – geht ohne Weiteres hervor, dass die eingeklagte Forderung von Fr. 22'172.40 Mahnkosten von total Fr. 500.– (je Fr. 100.– für Mahnungen vom 15. Juni und 15. Juli 2022, Kl.-act. 7, sowie Fr. 300.– für eine Mahnung vom 11. Juli 2022) enthält; weiter sind in diesem Betrag Vertragsauflösungskosten von Fr. 500.– enthalten. Ein Zins per 30. September 2022 von Fr. 108.05 wird zusätzlich und separat ausgewiesen. Beim restlichen Forderungsbetrag handelt es sich um geltend gemachte Beitragsforderungen in Höhe von insgesamt 5 Urteil S 2023 7 Fr. 21'172.40, die gemäss eingereichter Aufstellung nach Periode und Person ausgewie- sen werden (Fr. 22'172.40 abzüglich Verwaltungsgebühren von total Fr. 1'000.–). Die Beklagte hat sich mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages zur Bezahlung der in Rechnung gestellten Beiträge verpflichtet; die offenen Beiträge von Fr. 21'172.40 hat sie weder dem Grundsatz noch der Höhe nach bestritten. 4.2 Die eingeklagte Forderung enthält – wie vorstehend dargelegt – Mahn- und Ver- waltungsspesen von gesamthaft Fr. 1'000.–. Diese haben, jedenfalls soweit die ausgewie- senen Mahnungen vom 15. Juni und 15. Juli 2022 sowie die Vertragsauflösungskosten be- treffend, ihre Grundlage in Ziff. 2.1 bzw. Ziff. 3 des Kostenreglements (Kl.-act. 1 i.f.). Wohlgemerkt hat die säumige Beklagte die geltend gemachte Forderung auch diesbezüg- lich nie bestritten und das Kostenreglement als integrierenden Bestandteil des Anschluss- vertrages anerkannt (vgl. zu den geltend gemachten Verzugszinsen in diesem Zusam- menhang allerdings nachfolgende E. 4.3). Nicht nachvollziehbar ist demgegenüber die Begründetheit der "Mahngebühr" von Fr. 300.– für eine Mahnung vom 11. Juli 2022, zumal eine solche Gebühr im Kostenreglement weder vorgesehen ist noch eine Mahnung vom

11. Juli 2022 bei den Akten zu finden ist. Der Betrag von Fr. 300.– ist demnach als nicht hinreichend substanziiert von der eingeklagten Forderung in Abzug zu bringen. Diese ist demnach lediglich im Betrag von Fr. 21'872.40 zu schützen. 4.3 Im Weiteren werden Verzugszinsen von Fr. 108.05 bis 30. September 2022 sowie von 5 % seit 1. Oktober 2022 auf Fr. 22'172.40 verlangt (Einleitung der Betreibung:

24. Oktober 2022). 4.3.1 Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Ver- zugszinsen verlangen kann. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR. Vorliegend enthält Ziff. 12 des Anschlussvertrags vom 22. Oktober 2021 keine explizite Verzugszinsbestimmung (Kl.- act. 1). 4.3.2 Rechtsprechungsgemäss besteht in der beruflichen Vorsorge lediglich in Bezug auf Beitragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG) eine spezialgesetzliche Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen, nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten, 6 Urteil S 2023 7 denen kein Kapitalschuldcharakter zukommt. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon nicht er- fasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe han- delt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Diesbezüglich besteht auch kein Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1; VGer ZG S 2022 3 vom 19. Mai 2022 E. 4.5.3; S 2021 20 vom

13. Januar 2022 E. 4.5.3; S 2020 158 vom 29. März 2021 E. 6.2.2). Bei den hier angefallenen Mahnkosten und Vertragsauflösungskosten handelt es sich um Kosten für ausserordentliche administrative Umtriebe. Diese sind somit – soweit nach dem oben in E. 4.2 Gesagten nicht ohnehin ausser Betracht fallend – nicht zu verzinsen. 4.3.3 Gemäss Anschlussvertrag sind Sparbeiträge grundsätzlich Ende Jahr (31. De- zember) fällig. Bei unterjährig durchgeführten Mutationen, die einen Abfluss von Altersgut- haben zur Folge haben, wird der Sparbeitrag mit Wirkungsdatum der Mutation fällig (Kl.- act. 1 Ziff. 10). Vorliegend erfolgte die Vertragsauflösung per 31. August 2022 und waren mithin die Beiträge von Fr. 21'172.40 zu diesem Zeitpunkt fällig, ebenso wie die Vertrags- auflösungskosten von Fr. 500.–. Die geltend gemachten Zinsen von Fr. 108.05 beziehen sich – soweit ersichtlich, bzw. gemäss Angabe im Zahlungsbefehl – einzig auf das Jahr

2022. Nachvollziehbar ist demnach ein Zinsbetrag für den Monat September 2022 von (gerundet) Fr. 88.20 (Fr. 21'172.40 x 0.05 : 12). Im Mehrbetrag lässt sich die Zinsforde- rung nicht nachvollziehen, sondern kann über ihre Herleitung nur spekuliert werden. Wei- terungen erübrigen sich, da es nicht Aufgabe des Gerichts ist, nach einem Forderungs- grund zu forschen, der in der Klage nicht ansatzweise geltend gemacht wird. Demnach ist der Klägerin für den Zeitraum bis 30. September 2022 ein Verzugszins von Fr. 88.20 zuzusprechen; ebenfalls hat sie ab dem 1. Oktober 2022 Anspruch auf Zins zu 5 % auf einem Forderungsbetrag von Fr. 21'172.40 (Fr. 21'872.40 gemäss obiger E. 4.2 abzüglich der in der Forderung enthaltenen Kosten für Mahnungen als ausserordentliche administrative Umtriebe im Umfang von Fr. 200.– sowie der Vertragsauflösungskosten von Fr. 500.–). 7 Urteil S 2023 7 4.4 Schliesslich macht die Klägerin Inkassokosten von Fr. 300.– geltend, die ihre Grundlage in Ziff. 2.2 des Kostenreglements finden (Kl.-act. 1, Anhang). Diesbezüglich hat die Beklagte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages die Ansätze der im Kosten- reglement angeführten kostenpflichtigen Aufwendungen der Klägerin anerkannt. Diese macht hier nur die Kosten für die Einleitung der Betreibung, mithin einer Vollstreckungs- massnahme, geltend, was zulässig ist. Anders als etwa in VGer ZG S 2022 155 vom

23. Februar 2023 E. 4.4 (mit Verweis u.a. auf SVGer ZH BV.2020.00051 vom 22. Januar

2021) werden nicht auch Kosten im Zusammenhang mit einer Rechtsstreitigkeit zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der Arbeitgeberin eingeklagt. 5. Zusammenfassend sind – nachdem die Beklagte auch im vorliegenden Verfahren die von der Klägerin geltend gemachte Forderung nicht bestritten hat – gestützt auf die Ak- tenlage eine Forderung von Fr. 21'872.40 zuzüglich Verzugszins von Fr. 88.20 bis Sep- tember 2022 und von 5 % seit 1. Oktober 2022 auf dem Betrag von Fr. 21'172.40 sowie administrative Kosten für die Einleitung des Inkassos von Fr. 300.– (auf denen ein Zins zu Recht nicht verlangt wird) ausgewiesen. In diesem Umfang ist die Klage gutzuheissen. 6. Des Weiteren ist über das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin zu entscheiden. Für eine Forderung wird insoweit Rechtsöffnung erteilt, als sie berechtigterweise in Betrei- bung gesetzt wurde. In Berücksichtigung des Zahlungsbefehls Nr. ______ vom 24. Okto- ber 2022 (Kl.-act. 10) ist für die eingeklagte Forderung im Umfang von Fr. 21'872.40 zu- züglich Verzugszins von Fr. 88.20 bis 30. September 2022 und von 5 % seit 1. Oktober 2022 auf dem Betrag von Fr. 21'172.40 sowie für vertraglich geschuldete Inkassokosten von Fr. 300.– die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für die Betreibungskosten von Fr. 103.30 (Ausstellung des Zahlungsbefehls) braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu wer- den, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben. 7. 7.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren in der Regel kostenlos. Einer Partei, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, können eine Spruchgebühr und die Verfahrens- kosten auferlegt werden (BGE 126 V 143 E. 4a). Vorliegend ist der Beklagten zwar vorzu- werfen, dass sie im angehobenen Verfahren nicht mitgewirkt hat. Ihre Opposition kann in- des mit Blick auf die letztlich doch grenzwertig intransparente (und nach dem Ausgeführ- ten auch für das Gericht zum Teil nicht nachvollziehbare) Rechnungsstellung der Klägerin 8 Urteil S 2023 7 jedenfalls hinsichtlich der Gebühren und Zinsen nicht als mutwillig bezeichnet werden. Mithin sind – auch umständehalber – keine Gerichtskosten zu erheben. 7.2 Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxis- gemäss keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b), es sei denn sie werde durch leichtsinniges oder mutwilliges Verhalten der Arbeitgeberin unnötigerweise zur Prozessführung gezwungen. Dies ist hier nicht der Fall, mithin kein Anspruch auf Par- teientschädigung besteht. 9 Urteil S 2023 7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 21'872.40 zuzüglich Verzugszins von Fr. 88.20 bis 30. September 2022 und von 5 % seit 1. Oktober 2022 auf dem Betrag von Fr. 21'172.40 sowie vertraglich geschuldete Inkassokosten von Fr. 300.– zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ______ des Betreibungsamtes B.________ wird für den Betrag von Fr. 21'872.40 zuzüglich Verzugszins von Fr. 88.20 für den Zeitraum bis 30. September 2022 und 5 % seit 1. Oktober 2022 auf dem Betrag von Fr. 21'172.40 sowie für vertraglich geschuldete Inkassokosten von Fr. 300.– aufgehoben und der Klägerin diesbezüglich die definitive Rechtsöff- nung erteilt. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbeleh- rung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 31. Mai 2023 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am: