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BK 2005 16

procedimento istruttoria

Graubünden · 2005-02-23 · Deutsch GR
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Widerhandlung gegen ANAG | BGP Einstellungsverfügung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Wie sich aus seiner Argumentation in der angefochtenen Einstel- lungsverfügung und seiner Stellungnahme zu der Beschwerde der Staatsanwalt- schaft Graubünden ergibt, legt der Bezirksgerichtspräsident in der Begründung seines Entscheides grosses Gewicht auf die Feststellung, mit der auf den 1. Juni 2004 in Kraft getretenen zweiten Phase der Übergangsregelung beim Personen- freizügigkeitsabkommen sei die Bewilligungspflicht für Staatsangehörige der EU- und EFTA-Länder für Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten auf- gehoben und es sei für diese Personen neu eine einfache, vorgängige Melde- pflicht eingeführt worden. Der Arbeitgeber habe demnach keine eigentlichen Mel- depflichten mehr, so dass für ihn die neue Regelung gegenüber der bis zum 31. Mai 2004 gültigen Rechtslage milderes Recht darstelle. Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Beschwerde darauf hin, dass das neu eingeführte Meldeverfahren allein für Aufenthalte bis zu drei Monaten möglich sei. Der Bezirksgerichtspräsi- dent hat in seiner Einstellungsverfügung diese Voraussetzung zwar ebenfalls er- wähnt, doch geschah dies eher beiläufig und ohne dass in der ausführlichen Be- gründung des Entscheides näher darauf eingegangen worden wäre, ob in den einzelnen Fällen diese Voraussetzung auch tatsächlich erfüllt war. Nachdem der Staatsanwalt in der Beschwerde darauf hingewiesen hatte, dass in allen Fällen, in denen ein über dreimonatiges Arbeitsverhältnis geplant gewesen sei, das neue Meldeverfahren nicht gelte, antwortete der Bezirksgerichtspräsident in seiner Vernehmlassung auf diesen Einwand, das neue Verfahren sei für maximal drei Monate im Kalenderjahr vorgesehen. In den Weisungen und Erläuterungen über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs spreche das Bundes- amt von 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Keiner der angeschuldigten Arbeitge- ber habe aber einen Arbeitnehmer mehr als 90 Arbeitstage innerhalb des Kalen- derjahres beschäftigt.

7 Die Interpretation der Weisungen VEP durch die Vorinstanz überzeugt nicht. Der Bezirksgerichtspräsident gibt in seiner Stellungnahme zur Beschwerde den Text dieser Weisungen nur auszugsweise wieder, was zu einer unzutreffen- den Betrachtungsweise führen kann. Der vollständige Wortlaut ist folgender:“EG- /EFTA-Angehörige mit Stellenantritt in der Schweiz, selbständige Dienstleis- tungserbringer aus den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten sowie entsandte Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer können sich – unabhängig von ihrer Staatsangehö- rigkeit – während drei Monaten (selbständige Dienstleistungserbringer/entsandte Arbeitnehmer/innen während 90 Arbeitstagen) im Kalenderjahr ohne ausländer- rechtliche Bewilligung in der Schweiz aufhalten (Art. 5 Abs. 1 FZA und Art. 6 Abs.

E. 2 X. hat am 25. September 2003 für den Kur- und Verkehrsvereins A. mit C. einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen, der am 25. November 2003 beginnen und am 10. März 2004 enden sollte. Nach der unwidersprochen geblie- benen Darstellung von X. nahm Frau C. ihre Arbeit indessen erst am 8. Dezem- ber 2003 auf und sie reiste auch erst an diesem Tag in die Schweiz ein. Trotzdem haben wir es mit einer Erwerbstätigkeit zu tun, die nach den soeben gemachten Ausführungen nicht mehr als kurzfristig bezeichnet werden kann. Es steht viel- mehr, wenn auch sehr knapp, ein über dreimonatiges Arbeitsverhältnis zur Dis- kussion, für welches auch in der zweiten, am 1. Juni 2004 in Kraft getretenen Phase der Einführung des freien Personenverkehrs nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens (FZA) eine Bewilligungspflicht mit den entsprechen- den Arbeitgeberpflichten besteht (vgl. VEP Ziffer 2.3.2.1). Zwar hat der Arbeit- nehmer Anspruch auf Erteilung der Bewilligung und es sind nun die arbeitsmarkt- rechtlichen Kontrollvorschriften gefallen, die Aufenthaltsbewilligung, welche zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, ist aber nach wie vor erforderlich und steht unter dem Vorbehalt der Höchstzahlen und des ordre public. Wie die Be- schwerdeführerin wohl zutreffend ausführt, bedeutet das, dass der Arbeitgeber eine ausländische Arbeitskraft grundsätzlich erst beschäftigen darf, wenn diese über die entsprechende Bewilligung verfügt; ein früheres Beschäftigen des Ar- beitnehmers würde damit den Tatbestand von Art. 23 Abs. 4 ANAG erfüllen. Da nach der Praxis des Amtes für Polizeiwesen Graubünden das Bewilligungsver- fahren insoweit vereinfacht wurde, dass Staatsangehörige aus dem EU-/EFTA- Raum bereits ab der Einreichung des Gesuches arbeiten dürfen und dessen Be- willigung nicht mehr abwarten müssen und diese Praxis das Amt bewogen hat, bei einer Beschäftigung vor der notwendigen Anmeldung bei den Behörden den Arbeitgeber nicht mehr wegen Schwarzarbeit gemäss Art. 23 Abs. 4 ANAG zu verzeigen, sondern nur noch wegen Beschäftigen eines Arbeitnehmers vor der Anmeldung den Übertretungstatbestand von Art. 23 Abs. 6 ANAG anzuwenden, ist die Widerhandlung des Arbeitgebers gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften nicht in der allenfalls nicht wahrgenommenen Verantwortung für die rechtzeitige Gesuchseinreichung, sondern darin zu sehen, dass er eine ausländische Person zum Stellenantritt zugelassen hatte, ohne sich über die ordnungsgemässe Ge- suchseinreichung vergewissert zu haben. Steht nach dem Gesagten fest, dass angesichts eines mehr als drei Monate dauernden Arbeitsverhältnisses der Ar- beitgeber entgegen der Auffassung des Bezirksgerichtspräsidenten auch nach den seit dem 1. Juni 2004 gültigen Bestimmungen fremdenpolizeiliche Vorschrif- ten zu beachten hatte, deren Missachtung strafrechtlich zu ahnden ist, verfängt die Argumentation der Vorinstanz nicht, wonach die neue Regelung milderes

9 Recht darstelle und nach diesem keine strafrechtlich relevanten Vorkommnisse ersichtlich seien. 3.a) Stellt sich die Frage der lex mitior, welche den Bezirksgerichtspräsi- denten wesentlich zur Einstellung des Verfahrens bewog, nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht, ist als nächstes zu beurteilen, ob von einem beson- ders leichten Fall gesprochen werden kann, welcher es nach Art. 23 Abs. 6 ANAG erlaubt, von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. Wie das Amt für Polizeiwesen Graubünden im Zusammenhang mit dem hier zur Diskussion stehenden Vor- kommnis und weiteren zu beurteilenden Fällen auf Anfrage des Bezirksgerichts- amtes Maloja mitgeteilt hat, genügt es grundsätzlich nicht, wenn sich ein Auslän- der aus dem EU-/EFTA-Raum innert acht Tagen nach Stellenantritt auf dem Ein- wohneramt anmeldet, er muss die Anmeldung vielmehr innert acht Tagen nach Einreise und in jedem Fall vor Antritt einer Stelle vornehmen, wobei das Amt für Polizeiwesen allerdings unabhängig von einem bereits erfolgten Stellenantritt un- ter Annahme eines besonders leichten Falles keine Strafanzeige einreicht, wenn das Gesuch innert zehn Tagen nach Stellenantritt gestellt wird. Das Amt für Po- lizeiwesen weist darauf hin, dass der Arbeitgeber einen Ausländer grundsätzlich nur zum Antritt der Stelle zulassen dürfe, wenn der Aufenthalt bewilligt worden sei, was konkret bedeute, dass sich auch der Arbeitgeber um die Anmeldung kümmern müsse. Angesichts der geschilderten Praxis gehe man aber davon aus, dass bis zu einer zehntägigen Beschäftigung vor der Anmeldung noch ein beson- ders leichter Fall einer Übertretung gemäss Art. 23 Abs. 6 ANAG angenommen werde und erst bei einer solchen von über 30 Tagen der Tatbestand der Schwa- rzarbeit gemäss Art. 23 Abs. 4 ANAG zur Anwendung gelange. Im vorliegend zu beurteilenden Fall steht ein knapp über dreimonatiges Arbeitsverhältnis zur Diskussion. Der Stellenantritt erfolgte nach den glaubwürdi- gen Angaben des Kur- und Verkehrsvereins A. am 8. Dezember 2003. Das Ge- such trägt zwar das Datum des 25. September 2003, es wurde indessen erst am

15. Dezember 2003 bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde A. eingereicht und ging am 23. Dezember 2003 beim Amt für Polizeiwesen Graubünden ein. Die Einreichung des Gesuchs bei der zuständigen Behörde am Wohnort der Auslän- derin erfolgte somit nicht vor dem Stellenantritt, sondern erst am 8. Arbeitstag, also innerhalb der Toleranzfrist von zehn Tagen. Offenbar hat das Amt für Poli- zeiwesen vom verspäteten Arbeitsbeginn der italienischen Arbeitskraft keine Kenntnis erhalten, andernfalls es nach seiner gefestigten Praxis wohl von einer Strafanzeige abgesehen hätte. Bei den Akten liegt nur das Gesuch A1, aus dem

10 der Arbeitsbeginn 8. Dezember 2003 nicht ersichtlich ist. Ob allenfalls der Ar- beitsvertrag, der sich zwar nicht bei den Akten befindet, dem Amt für Polizeiwe- sen aber eingereicht worden sein dürfte, darüber Auskunft gibt, kann nicht gesagt werden. Hingegen ist festzustellen, dass der Angeschuldigte in seiner Vernehm- lassung zuhanden des Kreisamtes darauf hingewiesen hatte, dass Frau C. erst am 8. Dezember 2003 eingereist und zur Arbeit angetreten ist. Im Strafmandat wurde zwar erwähnt, dass X. in seiner Stellungnahme dargelegt habe, weshalb es zur verspäteten Anmeldung gekommen sei, es werden aber die genauen Da- ten nicht erwähnt. Die Staatsanwaltschaft hatte allerdings Einsicht in die Ver- nehmlassung des Angeschuldigten, so dass sie, wenn sie sich mit der Praxis der Fremdenpolizei auseinander gesetzt hätte, erkannt hätte, dass die Einreichung des Gesuchs innerhalb der zehntägigen Toleranzfrist erfolgte. Wäre der vorlie- gende Fall nicht über den gleichen Leisten geschlagen worden wie jene Fälle, in denen die Toleranzfrist überschritten wurde, so hätte sich eine Einsprache gegen das Strafmandat und erst recht das Beschwerdeverfahren vermeiden lassen. Bei strikter Anwendung des Gesetzes lässt sich allerdings nicht bestreiten, dass der Angeschuldigte objektiv gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstossen hat, indem er C. ihre Arbeit aufnehmen liess, bevor diese ihren Meldepflichten gemäss Art. 2 Abs. 1 ANAG nachgekommen war.

b) Die Vorinstanz, die im wesentlichen unter Hinweis auf die lex mitior be- reits das Vorliegen des objektiven Straftatbestandes verneinte, führte in subjek- tiver Hinsicht aus, selbst wenn davon ausgegangen werden sollte, dass auch der Arbeitgeber eine Meldepflicht zu beachten habe, wäre nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes entgegen der Auffassung der anzeigenden Behörde doch nur die vorsätzliche Tatbegehung strafbar. Vorsätzliches Handeln könne dem Ange- schuldigten aber nicht vorgeworfen werden, weshalb das Strafverfahren auch aus diesem Grunde einzustellen wäre. Diese Argumentation überzeugt nicht. Der Bezirksgerichtspräsident übersieht zwar nicht, dass Art. 333 Abs. 3 StGB die in anderen Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen auch für strafbar erklärt, wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinn der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist, er wendet aber ein, das Strafrecht würde überdehnt, wenn auch die fahrlässige Widerhandlung gegen eine reine Ordnungsregel unter Strafe gestellt würde. Damit setzt er seine eigene Meinung an die Stelle jener des Gesetzgebers, ohne dafür allerdings eine stichhaltige Begründung zu geben. Dabei deutet schon der Text von Art. 23 ANAG klar darauf hin, dass grundsätzlich die in Abs. 6 erwähnten „anderen Wi- derhandlungen“ in Übereinstimmung mit Art. 333 Abs. 3 StGB eben auch bei

11 bloss fahrlässiger Begehung strafbar sind, wird doch in den vorangehenden Ab- sätzen die Einschränkung auf die vorsätzliche Begangenschaft jeweils wörtlich oder sinngemäss klar umschrieben. Es ist angesichts dieses Gesetzestextes denn auch nicht verwunderlich, wenn Roschacher an der auch von der Vorin- stanz zitierten Stelle (Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufent- halt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931, Diss. Zürich 1991, S.

193) in der Einleitung zu Art. 23 Abs. 6 ANAG kurz und bündig feststellt, sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Tatbegehung seien strafbar. Wenn in der angefochtenen Verfügung der Standpunkt vertreten wird, es sei fragwürdig, ob die fahrlässige Widerhandlung gegen die Anmeldepflicht strafbar sei oder nicht zumindest Eventualvorsatz gegeben sein müsse, so kann dem nicht gefolgt werden. Es wurde oben festgestellt, dass es auch nach der seit dem 1. Juni 2004 gültigen Rechtslage die Pflicht des Arbeitgebers ist, sich zu vergewissern, dass ein Arbeitnehmer vor Antritt der Stelle ordnungsgemäss um eine Bewilligung nachgesucht hat. Es wird vom Arbeitgeber also auch nach neuem Recht verlangt, dass er bei den vom Arbeitnehmer zu beachtenden Formalitäten zur Erlangung einer Arbeitsbewilligung mitwirkt. Das ist auch verständlich, wäre doch andern- falls gerade bei unerfahrenen Ausländern, die erstmals eine Stelle in der Schweiz antreten wollen, kaum Gewähr dafür gegeben, dass die Gesuchstellung ord- nungsgemäss erfolgt. Es ist also durchaus angebracht, dass vom Arbeitgeber die Beachtung von Sorgfaltspflichten gefordert wird und er auch zur Rechenschaft gezogen werden kann, wenn er aus Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit seinen Obliegenheiten bei der Anstellung einer ausländischen Arbeitskraft nicht nach- kommt. Die Ahndung nur der vorsätzlichen Missachtung seiner Mitwirkungs- pflichten vermöchte dem Zweck der entsprechenden Gesetzgebung nicht zu genügen, sondern würde dem Schlendrian bei der Beachtung der Bewilligungs- und Meldepflichten Tür und Tor öffnen.

c) Ist davon auszugehen, dass auch die fahrlässige Widerhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften strafbar ist, fragt es sich, ob unter den oben ge- schilderten zeitlichen Verhältnissen im vorliegenden Fall ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 23 Abs. 6 ANAG angenommen werden kann. Die Be- schwerdekammer ist der Auffassung, dass diese Frage bejaht werden kann, ob- wohl das Gesuch nicht der Vorschrift von Art. 2 Abs. 1 ANAG entsprechend vor Antritt der Stelle eingereicht worden ist. Wie X. in seiner Vernehmlassung ans Kreisamt ausführte, trat C. ihre Stelle zu einem späteren als dem im Arbeitsver- trag und im Gesuchsformular angegebenen Termin an, so dass sich tatsächlich nur eine von der Fremdenpolizei tolerierte Verspätung von sieben Tagen ergab.

12 Es kommt dazu, dass die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Angeschuldigte nicht etwa von der Behörde ermahnt werden mussten, ihren Pflichten nachzu- kommen. Das Gesuch wurde vielmehr eingereicht, ohne dass es dazu einer be- sonderen Aufforderung bedurft hätte. Angesichts dieser Umstände ist die Be- schwerdekammer der Auffassung, dass die festgestellte Pflichtverletzung noch als besonders leichter Fall betrachtet werden kann. Dies scheint auch im Ver- gleich mit der bundesgerichtlichen Rechtssprechung gerechtfertigt. So wurde vom Bundesgericht ein Fall noch als leicht im Sinne von Art. 23 Abs. 1, letzter Halbsatz ANAG (diese Bestimmung ist nicht auf besonders leichte Fälle be- schränkt), beurteilt, in welchem ein aus wirtschaftlichen Gründen beschäftigter Schwarzarbeiter während Monaten beherbergt wurde, ohne dass der ihn beher- bergende Arbeitgeber der gesetzlichen Meldepflicht gemäss Art. 2 Abs. 2 ANAG nachgekommen war und zudem durch die Anstellung des Küchenburschen ge- gen die Vorschrift von Art. 3 Abs. 3 ANAG verstossen hatte (BGE 112 IV 121 ff.). Wurde ein solches Verhalten vom höchsten Gericht noch als leicht eingestuft, so hat die Beschwerdekammer keine Bedenken, in der X. vorgeworfenen Wider- handlung noch einen besonders leichten Fall zu sehen.

E. 4 Auf Grund der oben angestellten Überlegungen steht einerseits fest, dass angesichts des über drei Monate dauernden Anstellungsverhältnisses eine Bewilligungspflicht bestand und dass die Vorschrift, wonach die Anmeldung vor Stellenantritt zu erfolgen hat, nicht befolgt wurde, so dass grundsätzlich eine Widerhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften vorliegt. Andererseits kann gesagt werden, dass es die vorliegenden Umstände gestatten, noch von einem besonders leichten Fall zu sprechen, welcher es dem urteilenden Gericht im Falle einer Anklageerhebung erlauben würde, von einer Bestrafung Umgang zu nehmen, von welcher Möglichkeit es aller Voraussicht nach Gebrauch machen würde. Angesichts dieser Situation stellt sich die Frage, ob der Bezirksgerichts- präsident, der in diesem Verfahren als Untersuchungsorgan handelte, befugt war, das Strafverfahren einzustellen, setzt doch in der Regel das Umgangneh- men von Strafe einen Schuldspruch durch den Richter voraus. Die Beschwerde- kammer hat sich bereits einmal im Zusammenhang mit einem Fall von Rechtsirr- tum gemäss Art. 20 StGB mit dieser Frage befasst (PKG 1992 Nr. 53) und sich dabei auf den Standpunkt gestellt, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens im Falle eines Rechtsirrtums spreche nicht zwingend, dass Art. 20 StGB die Be- fugnis, von Strafe Umgang zu nehmen, dem Richter erteile. Es müsse daraus nicht geschlossen werden, die Kantone seien bundesrechtlich verpflichtet, An- klage zu erheben, damit der urteilende Richter über diese Frage entscheiden

13 könne. Vielmehr scheine es gerechtfertigt, unter dem „Richter“ sämtliche Organe der Strafrechtspflege, das heisst mit Justizhoheit ausgestattete Behörden, also auch die Untersuchungs- und Anklagebehörden, zu verstehen, sollte doch jeden- falls dann ein Strafverfahren nicht durchgeführt werden müssen, wenn als Ergeb- nis ein unnötiger Leerlauf vorausgesehen werde, wenn also zum Beispiel nach der bisherigen Gerichtspraxis ohne weiteres ein Absehen von Strafe zu erwarten sei. Kam die Beschwerdekammer mit überzeugender Begründung bereits in ei- nem Anwendungsfall von Art. 20 StGB, wo ausdrücklich der Richter ermächtigt wird, von Strafe Umgang zu nehmen, zu diesem Schluss, so müssen diese Über- legungen erst Recht im vorliegend zu beurteilenden Fall von Art. 23 Abs. 6 ANAG gelten, wo nicht ausdrücklich vom Richter die Rede ist. Daraus kann geschlossen werden, dass im Gegensatz zu Art. 20 StGB schon vom Gesetz her gar kein Richter verlangt wird, also auch von einem anderen Justizorgan von Strafe Um- gang genommen werden kann. Zum gleichen Ergebnis dürfte man aber wohl auch in analoger Anwendung des zitierten Entscheides der Beschwerdekammer aus dem Jahre 1992 gelangen. Im vorliegenden Fall kommt dazu, dass sich be- reits die Fremdenpolizei als Administrativbehörde das Recht herausnimmt, bis zum Überschreiten der Frist zur Einreichung eines Gesuchs für eine Ausländer- bewilligung um zehn Tage von einer Strafanzeige abzusehen; umso eher muss einer untersuchenden Behörde, wie es im Verfahren bei Einsprache gemäss Art. 175 StPO der Bezirksgerichtspräsident ist, diese Befugnis zugestanden werden. Es erscheint denn auch vernünftig, dass in einem Fall, in welchem abzusehen ist, dass es bei Anklageerhebung mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht zur Aus- fällung einer Strafe kommen dürfte, das Verfahren nicht unnötig verlängert wird, sondern bereits im Rahmen der Untersuchung eingestellt werden kann. Dabei geht es nicht um Opportunitätsüberlegungen in dem Sinne, dass sich der Richter nicht um Geringfügigkeiten kümmert (minima non curat praetor), sondern um die Anwendung des strafprozessualen Opportunitätsprinzips, mit dem nicht die dem Staat obliegende Verfolgungspflicht umgangen und die Anwendung einer Straf- bestimmung verweigert, sondern ein prozessualer Leerlauf verhindert werden soll. Die Beschwerdekammer gelangt daher zum Schluss, dass der als Untersu- chungsrichter waltende Bezirksgerichtspräsident grundsätzlich die Kompetenz hatte, das Strafverfahren einzustellen und dadurch sowohl dem Angeschuldigten als auch dem Staat unnötige Umtriebe zu ersparen. Auf Grund des weiter oben Gesagten ist das Gericht auch der Auffassung, dass die Einstellung in materieller Hinsicht gerechtfertigt war, auch wenn der Begründung in der angefochtenen Verfügung in verschiedenen Punkten nicht gefolgt werden konnte.

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E. 5 Nachdem der Kreispräsident in seinem Strafmandat vom 30. Januar 2004 die Verfahrenskosten auf die Kreiskasse genommen hatte, stellte sich der Staatsanwalt in seiner Einsprache auf den Standpunkt, diese Kostenregelung sei selbst dann falsch, wenn unter Annahme eines besonders leichten Falles von einer Strafe Umgang genommen werde. Der Bezirksgerichtspräsident hielt dar- auf in seiner Einstellungsverfügung fest, die strengen Voraussetzungen für eine Kostenauflage seien nicht gegeben, weshalb die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen seien. Der Staatsanwalt äusserte sich in seiner Be- schwerde nicht mehr zu dieser Sache, so dass sich die Beschwerdekammer mit dieser Frage nicht mehr zu befassen hat. II. Erweist sich damit die angefochtene Einstellungsverfügung im Resultat als richtig und ist die Beschwerde demzufolge abzuweisen, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden. Von der Zuspre- chung einer aussergerichtlichen Entschädigung ist mangels einer gesetzlichen Grundlage abzusehen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 600 Franken gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 23. Februar 2005 Schriftlich mitgeteilt am: BK 05 16 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler Richter Rehli und Hubert Aktuar ad hoc Walder —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n, Sennhofstrasse 17, Chur, Beschwerdeführerin, gegen die Einstellungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 18. No- vember 2004, mitgeteilt am 22. Dezember 2004, in Sachen gegen X., Beschwer- degegner, betreffend Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 6 ANAG, hat sich ergeben:

2 A.

1. Am 25. September 2003 schloss X. im Namen des Kur- und Ver- kehrsvereins A. mit der italienischen Staatsangehörigen C. einen Arbeitsvertrag ab, der am 25. November 2003 beginnen und bis zum 10. März 2004 dauern sollte. Am gleichen Tag wurde das Formular „Gesuch Ausländerbewilligung EG/EFTA (A1)“ ausgefüllt, und am 15. Dezember 2003 wurde auf diesem dessen Eingang bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde A. vermerkt; es ging am 23. Dezember 2003 beim Amt für Polizeiwesen Graubünden ein. C. wurde als Kurz- aufenthalterin bezeichnet, die oben erwähnte Vertragsdauer angegeben und auf eine frühere Tätigkeit in der Schweiz vom 25. November 2002 bis 10. März 2003 hingewiesen. Das Formular trägt seitens des Arbeitgebers die Unterschrift von X. und das Datum des 25. September 2003.

2. In einer Strafanzeige vom 14. Januar 2004 ersuchte das Amt für Poli- zeiwesen Graubünden das Kreisamt Oberengadin, gegen X. und C. ein Strafver- fahren gemäss Art. 23 Abs. 6 ANAG zu eröffnen. Zur Begründung wurde ausge- führt, Frau C. sei am 25. November 2003 in die Schweiz eingereist und habe am gleichen Tag die Arbeitsstelle beim Kur- und Verkehrsvereins A. angetreten; die Anmeldung bei der Gemeinde A. sei jedoch erst am 15. Dezember 2003 und damit verspätet erfolgt. Vom Kreispräsidenten zur Stellungnahme aufgefordert, führte X. in einem Schreiben vom 21. Januar 2004 aus, das Gesuch um eine Ausländerbewilligung sei am 25. September 2003 ausgestellt worden, hingegen habe Frau C. die Stelle nicht wie darin ausgeführt am 25. November, sondern erst am 8. Dezember 2003 angetreten. Nach ihrer Einreise an diesem Tag habe sie sich am 15. Dezember 2003 bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde A. gemeldet. Angesichts der ver- späteten Einreise ersuche er, die nicht zeitgerechte Anmeldung zu entschuldigen und die Strafanzeige aufzuheben. B. In seinem Strafmandat vom 30. Januar 2004 stellte der Kreispräsident Oberengadin fest, X. habe sich zwar dadurch, dass er C. beschäftigt habe, bevor sich diese angemeldet habe, der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 6 ANAG schuldig gemacht, doch könne unter Annahme eines besonders leichten Falles von einer Bestrafung abgesehen werden; die Verfahrenskosten wurden auf die Kreiskasse genommen. – Ob gegen die Arbeitnehmerin C. ein Strafmandat er- gangen ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen.

3 C. Am 16. Februar 2004 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden Einsprache gegen das vom Kreispräsidenten gegen X. erlassene Strafmandat. Sie führte aus, es könne dem angefochtenen Entscheid nicht entnommen wer- den, ob die Voraussetzungen zur Annahme eines besonders leichten Falles ge- geben seien. Die generelle Annahme eines solchen bei Verletzung von Melde- vorschriften durch Arbeitgeber der Tourismusbranche sei nicht zulässig; vielmehr sei in jedem Einzelfall zu begründen, weshalb ein besonders leichter Fall ange- nommen werde. Selbst wenn von einem solchen ausgegangen werde, sei es falsch, die Kosten auf die Kreiskasse zu nehmen. Es gelte die Regel, dass die Kosten vollumfänglich dem Verurteilten aufzuerlegen seien. Es dürfe nicht der Staat für Kosten belastet werden, welche durch das Tätigwerden einer Behörde wegen einer Übertretung eines Angeschuldigten entstanden seien. D. Am 2. März 2004 überwies der Kreispräsident die Strafsache zur Er- gänzung der Untersuchung an den Bezirksgerichtspräsidenten Maloja. Dieser holte Auskünfte über die Personalien des Angeschuldigten ein und legte eine Dokumentation über die Gesetzgebung betreffend den Aufenthalt und die Nie- derlassung von Ausländern an; eigentliche Untersuchungshandlungen wurden hingegen nicht vorgenommen. Am 18. November 2004 stellte der Bezirksge- richtspräsident das Strafverfahren gegen X. ein; die Kosten von 500 Franken wur- den auf die Bezirkskasse genommen. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit dem Beginn der zweiten Phase der Übergangsreglung beim Personenfreizügig- keitsabkommen mit den EU-/EFTA-Staaten am 1. Juni 2004 seien der Inländer- vorrang und die flächendeckende Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen bei der Bewilligungserteilung aufgehoben worden. Für Aufenthalte bis zu drei Mo- naten benötigten Staatsangehörige der EU-/EFTA-Länder keine Bewilligung mehr, es sei für diese neu eine einfache, vorgängige Meldepflicht eingeführt wor- den. Auf eine entsprechende Anfrage habe die kantonale Fremdenpolizei Graubünden mitgeteilt, es genüge nicht, wenn der Ausländer sich innert acht Ta- gen nach dem Stellenantritt anmelde, die Anmeldung habe gemäss Art. 2 Abs. 1 ANAG vielmehr vor Antritt der Stelle zu erfolgen, doch reiche das Amt für Polizei- wesen unabhängig von einem bereits erfolgten Stellenantritt keine Strafanzeige ein, wenn die Anmeldung mit einer Verspätung bis zu zehn Tagen erfolge, weil man in diesem Falle von einem besonders leichten Fall im Sinne von Art. 23 Abs. 6 ANAG ausgehe. Die Anmeldepflicht obliege grundsätzlich dem Ausländer, doch dürfe der Arbeitgeber gemäss Art. 3 Abs. 3 ANAG einen solchen nur zum Antritt der Stelle zulassen, wenn der Aufenthalt zum Stellenantritt bewilligt wor- den sei; dabei bestehe im Kanton Graubünden die Praxis, dass die Stelle nach

4 erfolgter Anmeldung angetreten werden dürfe, ohne dass die Bewilligung abge- wartet werden müsse. Ein Stellenantritt vor Erteilung der Bewilligung würde sei- tens des Arbeitgebers den Straftatbestand der Schwarzarbeit gemäss Art. 23 Abs. 4 ANAG erfüllen, doch wende das Amt für Polizeiwesen bei einer Beschäf- tigung vor der Anmeldung bis zu 30 Tagen nicht diesen, sondern nur den Tatbe- stand von Art. 23 Abs. 6 ANAG an. Nach den Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) zu den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens (FZA) gelte das ANAG für EG-/EFTA-Angehörige nur noch, wenn es eine vorteilhaftere Regelung vorsehe und im FZA keine abweichende Regelung bestehe. Die Strafbestimmungen des ANAG seien während einer Übergangsfrist anwendbar und die EG-/EFTA- Staatsangehörigen seien meldepflichtig. Es falle auf, dass sich die neuen Bestim- mungen in erster Linie an die Arbeitnehmer richteten, während der Arbeitgeber bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen keine eigentliche Meldepflicht mehr habe. Die neue Regelung sei als lex mitior anzusehen; angesichts der Abschaffung der Bewilligungspflicht sei die neue Regelung für die Arbeitgeber das mildere Recht und folglich als solches anzuwenden. Die anzeigende Behörde sei offenbar der Auffassung, der Angeschuldigte sei wegen der zu spät erfolgten Anmeldung we- gen einer fahrlässigen Übertretung nach Art. 23 Abs. 6 ANAG zu bestrafen. Im fraglichen Artikel fehle ein Hinweis, ob sowohl die vorsätzliche als auch die fahr- lässige Zuwiderhandlung strafbar sei. Würde man auch die fahrlässige Wider- handlung gegen eine reine Ordnungsregel unter Strafe stellen, so würde das Strafrecht überdehnt; es könne daher nach dem Sinne der Vorschriften in Art. 2 und 23 Abs. 6 ANAG sowie Art. 10 BVO bei verspäteter Anmeldung nur die vor- sätzliche Begehung mit Strafe bedroht sein. Vorsätzliches Handeln könne X. aber nicht vorgeworfen werden, so dass die Strafuntersuchung auch aus diesem Grunde einzustellen sei. Schliesslich müsste – selbst wenn man ein strafbares Handeln annehmen sollte – angesichts der zeitlichen Verhältnisse während der Weihnachtstage von einem besonders leichten Fall ausgegangen werden, so dass von Strafe Umgang zu nehmen wäre. Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes sehr strengen Voraussetzungen zur Kostenauflage im Falle der Einstellung des Verfahrens seien entgegen der Auffassung der Staatsanwalt- schaft nicht erfüllt. E. Gegen die Einstellungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Ma- loja erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden am 10. Januar 2005 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts mit dem Antrag, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an den Bezirksgerichtspräsiden-

5 ten zurückzuweisen. Zur Begründung wurde vorgebracht, die auf den 1. Juni 2004 erfolgte Änderung der Übergangsregelung im Bereiche des Personenfrei- zügigkeitsabkommens stelle keine Änderung der Rechtsanschauung dar. Der Grundsatz des milderen Rechts spiele bei von Anfang an geplanten Übergangs- fristen keine Rolle; es sei daher unzulässig, Arbeitsverhältnisse vor dem 1. Juni 2004 nach dem neuen Recht zu beurteilen. Das auf dieses Datum hin eingeführte Meldeverfahren sei nur für kurzfristige Aufenthalte von höchstens drei Monaten möglich; sobald eine längere Aufenthaltsdauer zur Diskussion stehe, unterstün- den der Aufenthalt und das Arbeitsverhältnis von Anfang an der Bewilligungs- pflicht. Die neue Regelung richte sich grundsätzlich nur an die Arbeitnehmer. Sämtliche bisherigen Strafbestimmungen seien aber auch nach den Neuerungen weiterhin in Kraft. Das bedeute, dass ein Arbeitgeber eine ausländische Arbeits- kraft erst beschäftigen dürfe, wenn diese über die entsprechende Bewilligung verfüge. Nach der Praxis des Amtes für Polizeiwesen werde der Arbeitgeber bei einer Beschäftigung vor der notwendigen Anmeldung nicht mehr wegen Schwa- rzarbeit verzeigt, sondern nur noch wegen des Übertretungstatbestandes von Art. 23 Abs. 6 ANAG. Diese Übertretung sei auch bei fahrlässiger Tatbegehung strafbar. Ob ein besonders leichter Fall vorliege und somit von Strafe Umgang genommen werden könne, sei in jedem Einzelfall zu prüfen und dürfe nicht pau- schal angenommen werden. Der Bezirksgerichtspräsident stellte sich in seiner Vernehmlassung vom

18. Januar 2005 auf den Standpunkt, mit dem Beginn der zweiten Phase der Übergangsregelung am 1. Juni 2004 sei sehr wohl eine Änderung der Rechtsan- schauung und der Rechtsanwendung erfolgt. Das Meldeformular des Bundes enthalte nur noch eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass er den Arbeitnehmer über die Einreichung des Formulars orientiert habe; es handle sich also nur noch um eine Meldepflicht ohne Mitwirkungspflicht und ohne Schuldcharakter. Der Ar- beitgeber sei damit seit Sommer 2004 wesentlich besser gestellt, womit ein Fall der lex mitior vorliege. Das neu eingeführte Meldeverfahren sei für kurzfristige Aufenthalte bis drei Monate pro Kalenderjahr vorgesehen, wobei in den Weisun- gen und Erläuterungen über die schrittweise Einführung des freien Personenver- kehrs von 90 Arbeitstagen die Rede sei. Keiner der angeschuldigten Arbeitgeber habe aber einen Arbeitnehmer an mehr als 90 Arbeitstagen beschäftigt. Die Aus- führungen des Staatsanwaltes zur Frage der Schuldform vermöchten nicht zu überzeugen, und jene zum leichten Fall seien nicht relevant, weil die Einstellung des Verfahrens nicht mit dieser Begründung, sondern in Anwendung der lex mitior erfolgt sei. Auf Grund dieser Sachlage müsse bei einer vernünftigen und

6 sinnvollen Gesamtwürdigung die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Angeschuldigte im Falle einer Anklageerhebung mit grösster Wahrscheinlichkeit freige- sprochen würden. Der Beschwerdegegner beantragte in einem Schreiben vom 1. Februar 2005 die Abweisung der Beschwerde, ohne ergänzende Ausführungen zu ma- chen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: I.

1. Wie sich aus seiner Argumentation in der angefochtenen Einstel- lungsverfügung und seiner Stellungnahme zu der Beschwerde der Staatsanwalt- schaft Graubünden ergibt, legt der Bezirksgerichtspräsident in der Begründung seines Entscheides grosses Gewicht auf die Feststellung, mit der auf den 1. Juni 2004 in Kraft getretenen zweiten Phase der Übergangsregelung beim Personen- freizügigkeitsabkommen sei die Bewilligungspflicht für Staatsangehörige der EU- und EFTA-Länder für Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten auf- gehoben und es sei für diese Personen neu eine einfache, vorgängige Melde- pflicht eingeführt worden. Der Arbeitgeber habe demnach keine eigentlichen Mel- depflichten mehr, so dass für ihn die neue Regelung gegenüber der bis zum 31. Mai 2004 gültigen Rechtslage milderes Recht darstelle. Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Beschwerde darauf hin, dass das neu eingeführte Meldeverfahren allein für Aufenthalte bis zu drei Monaten möglich sei. Der Bezirksgerichtspräsi- dent hat in seiner Einstellungsverfügung diese Voraussetzung zwar ebenfalls er- wähnt, doch geschah dies eher beiläufig und ohne dass in der ausführlichen Be- gründung des Entscheides näher darauf eingegangen worden wäre, ob in den einzelnen Fällen diese Voraussetzung auch tatsächlich erfüllt war. Nachdem der Staatsanwalt in der Beschwerde darauf hingewiesen hatte, dass in allen Fällen, in denen ein über dreimonatiges Arbeitsverhältnis geplant gewesen sei, das neue Meldeverfahren nicht gelte, antwortete der Bezirksgerichtspräsident in seiner Vernehmlassung auf diesen Einwand, das neue Verfahren sei für maximal drei Monate im Kalenderjahr vorgesehen. In den Weisungen und Erläuterungen über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs spreche das Bundes- amt von 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Keiner der angeschuldigten Arbeitge- ber habe aber einen Arbeitnehmer mehr als 90 Arbeitstage innerhalb des Kalen- derjahres beschäftigt.

7 Die Interpretation der Weisungen VEP durch die Vorinstanz überzeugt nicht. Der Bezirksgerichtspräsident gibt in seiner Stellungnahme zur Beschwerde den Text dieser Weisungen nur auszugsweise wieder, was zu einer unzutreffen- den Betrachtungsweise führen kann. Der vollständige Wortlaut ist folgender:“EG- /EFTA-Angehörige mit Stellenantritt in der Schweiz, selbständige Dienstleis- tungserbringer aus den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten sowie entsandte Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer können sich – unabhängig von ihrer Staatsangehö- rigkeit – während drei Monaten (selbständige Dienstleistungserbringer/entsandte Arbeitnehmer/innen während 90 Arbeitstagen) im Kalenderjahr ohne ausländer- rechtliche Bewilligung in der Schweiz aufhalten (Art. 5 Abs. 1 FZA und Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA). Für sie besteht aber eine besondere Meldepflicht.“ Das Abkom- men unterscheidet also klar zwischen selbständigen Dienstleistungserbringern und entsandten Arbeitnehmern einerseits und den übrigen Arbeitnehmern. Für die erstere Kategorie gelten die 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Dies ist ver- ständlich, da diese Personen in der Regel ihre Arbeitsleistungen nicht während einer im Voraus definierten, zusammenhängenden Zeitdauer, sondern an einzel- nen Tagen oder wochenweise erbringen. Die Anzahl der von dieser Kategorie zu leistenden Arbeitstage steht damit nicht von vornherein fest. Bis zum Erreichen von 90 Arbeitstagen pro Jahr unterstehen sie nur der Meldepflicht, überschreiten sie diese Arbeitsdauer, so haben sie eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbe- willigung einzuholen. Anders verhält es sich bei der zweiten Kategorie. Bei dieser werden Ausländer als unselbständige Arbeitnehmer/innen in der Regel für eine im Voraus bestimmte Zeitdauer angestellt; ihre Aufenthaltsdauer wird daher nicht in Tagen, sondern in Monaten bestimmt. Sie unterstehen der blossen Melde- pflicht, wenn ihr Arbeitsvertrag eine Dauer von nur drei Monaten vorsieht; verlän- gert sich diese Vertragsdauer, so haben auch sie um eine Aufenthaltsbewilligung nachzusuchen. Bei sämtlichen in den in den vorliegenden Verfahren zu beurtei- lenden Fällen betroffenen Arbeitnehmern handelt es sich um solche der zweiten Kategorie, also um unselbständige Angestellte, deren Arbeitsdauer vor dem Stel- lenantritt klar umschrieben wurde. Für sie gilt also ausnahmslos die feste Drei- monatsfrist ohne Berücksichtigung von Ferien- und Freitagen oder krankheitsbe- dingten Abwesenheiten und nicht die Arbeitsdauer von insgesamt 90 Arbeitsta- gen, die nicht notwendigerweise zusammenhängen müssen. Das Argument der Vorinstanz, wonach keiner der angeschuldigten Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mehr als 90 Arbeitstage beschäftigt habe, trifft also ins Leere; es geht hier nicht um die Kategorie von Arbeitnehmern, auf welche die 90-Tage-Regelung Anwen- dung findet.

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2. X. hat am 25. September 2003 für den Kur- und Verkehrsvereins A. mit C. einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen, der am 25. November 2003 beginnen und am 10. März 2004 enden sollte. Nach der unwidersprochen geblie- benen Darstellung von X. nahm Frau C. ihre Arbeit indessen erst am 8. Dezem- ber 2003 auf und sie reiste auch erst an diesem Tag in die Schweiz ein. Trotzdem haben wir es mit einer Erwerbstätigkeit zu tun, die nach den soeben gemachten Ausführungen nicht mehr als kurzfristig bezeichnet werden kann. Es steht viel- mehr, wenn auch sehr knapp, ein über dreimonatiges Arbeitsverhältnis zur Dis- kussion, für welches auch in der zweiten, am 1. Juni 2004 in Kraft getretenen Phase der Einführung des freien Personenverkehrs nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens (FZA) eine Bewilligungspflicht mit den entsprechen- den Arbeitgeberpflichten besteht (vgl. VEP Ziffer 2.3.2.1). Zwar hat der Arbeit- nehmer Anspruch auf Erteilung der Bewilligung und es sind nun die arbeitsmarkt- rechtlichen Kontrollvorschriften gefallen, die Aufenthaltsbewilligung, welche zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, ist aber nach wie vor erforderlich und steht unter dem Vorbehalt der Höchstzahlen und des ordre public. Wie die Be- schwerdeführerin wohl zutreffend ausführt, bedeutet das, dass der Arbeitgeber eine ausländische Arbeitskraft grundsätzlich erst beschäftigen darf, wenn diese über die entsprechende Bewilligung verfügt; ein früheres Beschäftigen des Ar- beitnehmers würde damit den Tatbestand von Art. 23 Abs. 4 ANAG erfüllen. Da nach der Praxis des Amtes für Polizeiwesen Graubünden das Bewilligungsver- fahren insoweit vereinfacht wurde, dass Staatsangehörige aus dem EU-/EFTA- Raum bereits ab der Einreichung des Gesuches arbeiten dürfen und dessen Be- willigung nicht mehr abwarten müssen und diese Praxis das Amt bewogen hat, bei einer Beschäftigung vor der notwendigen Anmeldung bei den Behörden den Arbeitgeber nicht mehr wegen Schwarzarbeit gemäss Art. 23 Abs. 4 ANAG zu verzeigen, sondern nur noch wegen Beschäftigen eines Arbeitnehmers vor der Anmeldung den Übertretungstatbestand von Art. 23 Abs. 6 ANAG anzuwenden, ist die Widerhandlung des Arbeitgebers gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften nicht in der allenfalls nicht wahrgenommenen Verantwortung für die rechtzeitige Gesuchseinreichung, sondern darin zu sehen, dass er eine ausländische Person zum Stellenantritt zugelassen hatte, ohne sich über die ordnungsgemässe Ge- suchseinreichung vergewissert zu haben. Steht nach dem Gesagten fest, dass angesichts eines mehr als drei Monate dauernden Arbeitsverhältnisses der Ar- beitgeber entgegen der Auffassung des Bezirksgerichtspräsidenten auch nach den seit dem 1. Juni 2004 gültigen Bestimmungen fremdenpolizeiliche Vorschrif- ten zu beachten hatte, deren Missachtung strafrechtlich zu ahnden ist, verfängt die Argumentation der Vorinstanz nicht, wonach die neue Regelung milderes

9 Recht darstelle und nach diesem keine strafrechtlich relevanten Vorkommnisse ersichtlich seien. 3.a) Stellt sich die Frage der lex mitior, welche den Bezirksgerichtspräsi- denten wesentlich zur Einstellung des Verfahrens bewog, nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht, ist als nächstes zu beurteilen, ob von einem beson- ders leichten Fall gesprochen werden kann, welcher es nach Art. 23 Abs. 6 ANAG erlaubt, von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. Wie das Amt für Polizeiwesen Graubünden im Zusammenhang mit dem hier zur Diskussion stehenden Vor- kommnis und weiteren zu beurteilenden Fällen auf Anfrage des Bezirksgerichts- amtes Maloja mitgeteilt hat, genügt es grundsätzlich nicht, wenn sich ein Auslän- der aus dem EU-/EFTA-Raum innert acht Tagen nach Stellenantritt auf dem Ein- wohneramt anmeldet, er muss die Anmeldung vielmehr innert acht Tagen nach Einreise und in jedem Fall vor Antritt einer Stelle vornehmen, wobei das Amt für Polizeiwesen allerdings unabhängig von einem bereits erfolgten Stellenantritt un- ter Annahme eines besonders leichten Falles keine Strafanzeige einreicht, wenn das Gesuch innert zehn Tagen nach Stellenantritt gestellt wird. Das Amt für Po- lizeiwesen weist darauf hin, dass der Arbeitgeber einen Ausländer grundsätzlich nur zum Antritt der Stelle zulassen dürfe, wenn der Aufenthalt bewilligt worden sei, was konkret bedeute, dass sich auch der Arbeitgeber um die Anmeldung kümmern müsse. Angesichts der geschilderten Praxis gehe man aber davon aus, dass bis zu einer zehntägigen Beschäftigung vor der Anmeldung noch ein beson- ders leichter Fall einer Übertretung gemäss Art. 23 Abs. 6 ANAG angenommen werde und erst bei einer solchen von über 30 Tagen der Tatbestand der Schwa- rzarbeit gemäss Art. 23 Abs. 4 ANAG zur Anwendung gelange. Im vorliegend zu beurteilenden Fall steht ein knapp über dreimonatiges Arbeitsverhältnis zur Diskussion. Der Stellenantritt erfolgte nach den glaubwürdi- gen Angaben des Kur- und Verkehrsvereins A. am 8. Dezember 2003. Das Ge- such trägt zwar das Datum des 25. September 2003, es wurde indessen erst am

15. Dezember 2003 bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde A. eingereicht und ging am 23. Dezember 2003 beim Amt für Polizeiwesen Graubünden ein. Die Einreichung des Gesuchs bei der zuständigen Behörde am Wohnort der Auslän- derin erfolgte somit nicht vor dem Stellenantritt, sondern erst am 8. Arbeitstag, also innerhalb der Toleranzfrist von zehn Tagen. Offenbar hat das Amt für Poli- zeiwesen vom verspäteten Arbeitsbeginn der italienischen Arbeitskraft keine Kenntnis erhalten, andernfalls es nach seiner gefestigten Praxis wohl von einer Strafanzeige abgesehen hätte. Bei den Akten liegt nur das Gesuch A1, aus dem

10 der Arbeitsbeginn 8. Dezember 2003 nicht ersichtlich ist. Ob allenfalls der Ar- beitsvertrag, der sich zwar nicht bei den Akten befindet, dem Amt für Polizeiwe- sen aber eingereicht worden sein dürfte, darüber Auskunft gibt, kann nicht gesagt werden. Hingegen ist festzustellen, dass der Angeschuldigte in seiner Vernehm- lassung zuhanden des Kreisamtes darauf hingewiesen hatte, dass Frau C. erst am 8. Dezember 2003 eingereist und zur Arbeit angetreten ist. Im Strafmandat wurde zwar erwähnt, dass X. in seiner Stellungnahme dargelegt habe, weshalb es zur verspäteten Anmeldung gekommen sei, es werden aber die genauen Da- ten nicht erwähnt. Die Staatsanwaltschaft hatte allerdings Einsicht in die Ver- nehmlassung des Angeschuldigten, so dass sie, wenn sie sich mit der Praxis der Fremdenpolizei auseinander gesetzt hätte, erkannt hätte, dass die Einreichung des Gesuchs innerhalb der zehntägigen Toleranzfrist erfolgte. Wäre der vorlie- gende Fall nicht über den gleichen Leisten geschlagen worden wie jene Fälle, in denen die Toleranzfrist überschritten wurde, so hätte sich eine Einsprache gegen das Strafmandat und erst recht das Beschwerdeverfahren vermeiden lassen. Bei strikter Anwendung des Gesetzes lässt sich allerdings nicht bestreiten, dass der Angeschuldigte objektiv gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstossen hat, indem er C. ihre Arbeit aufnehmen liess, bevor diese ihren Meldepflichten gemäss Art. 2 Abs. 1 ANAG nachgekommen war.

b) Die Vorinstanz, die im wesentlichen unter Hinweis auf die lex mitior be- reits das Vorliegen des objektiven Straftatbestandes verneinte, führte in subjek- tiver Hinsicht aus, selbst wenn davon ausgegangen werden sollte, dass auch der Arbeitgeber eine Meldepflicht zu beachten habe, wäre nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes entgegen der Auffassung der anzeigenden Behörde doch nur die vorsätzliche Tatbegehung strafbar. Vorsätzliches Handeln könne dem Ange- schuldigten aber nicht vorgeworfen werden, weshalb das Strafverfahren auch aus diesem Grunde einzustellen wäre. Diese Argumentation überzeugt nicht. Der Bezirksgerichtspräsident übersieht zwar nicht, dass Art. 333 Abs. 3 StGB die in anderen Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen auch für strafbar erklärt, wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinn der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist, er wendet aber ein, das Strafrecht würde überdehnt, wenn auch die fahrlässige Widerhandlung gegen eine reine Ordnungsregel unter Strafe gestellt würde. Damit setzt er seine eigene Meinung an die Stelle jener des Gesetzgebers, ohne dafür allerdings eine stichhaltige Begründung zu geben. Dabei deutet schon der Text von Art. 23 ANAG klar darauf hin, dass grundsätzlich die in Abs. 6 erwähnten „anderen Wi- derhandlungen“ in Übereinstimmung mit Art. 333 Abs. 3 StGB eben auch bei

11 bloss fahrlässiger Begehung strafbar sind, wird doch in den vorangehenden Ab- sätzen die Einschränkung auf die vorsätzliche Begangenschaft jeweils wörtlich oder sinngemäss klar umschrieben. Es ist angesichts dieses Gesetzestextes denn auch nicht verwunderlich, wenn Roschacher an der auch von der Vorin- stanz zitierten Stelle (Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufent- halt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931, Diss. Zürich 1991, S.

193) in der Einleitung zu Art. 23 Abs. 6 ANAG kurz und bündig feststellt, sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Tatbegehung seien strafbar. Wenn in der angefochtenen Verfügung der Standpunkt vertreten wird, es sei fragwürdig, ob die fahrlässige Widerhandlung gegen die Anmeldepflicht strafbar sei oder nicht zumindest Eventualvorsatz gegeben sein müsse, so kann dem nicht gefolgt werden. Es wurde oben festgestellt, dass es auch nach der seit dem 1. Juni 2004 gültigen Rechtslage die Pflicht des Arbeitgebers ist, sich zu vergewissern, dass ein Arbeitnehmer vor Antritt der Stelle ordnungsgemäss um eine Bewilligung nachgesucht hat. Es wird vom Arbeitgeber also auch nach neuem Recht verlangt, dass er bei den vom Arbeitnehmer zu beachtenden Formalitäten zur Erlangung einer Arbeitsbewilligung mitwirkt. Das ist auch verständlich, wäre doch andern- falls gerade bei unerfahrenen Ausländern, die erstmals eine Stelle in der Schweiz antreten wollen, kaum Gewähr dafür gegeben, dass die Gesuchstellung ord- nungsgemäss erfolgt. Es ist also durchaus angebracht, dass vom Arbeitgeber die Beachtung von Sorgfaltspflichten gefordert wird und er auch zur Rechenschaft gezogen werden kann, wenn er aus Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit seinen Obliegenheiten bei der Anstellung einer ausländischen Arbeitskraft nicht nach- kommt. Die Ahndung nur der vorsätzlichen Missachtung seiner Mitwirkungs- pflichten vermöchte dem Zweck der entsprechenden Gesetzgebung nicht zu genügen, sondern würde dem Schlendrian bei der Beachtung der Bewilligungs- und Meldepflichten Tür und Tor öffnen.

c) Ist davon auszugehen, dass auch die fahrlässige Widerhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften strafbar ist, fragt es sich, ob unter den oben ge- schilderten zeitlichen Verhältnissen im vorliegenden Fall ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 23 Abs. 6 ANAG angenommen werden kann. Die Be- schwerdekammer ist der Auffassung, dass diese Frage bejaht werden kann, ob- wohl das Gesuch nicht der Vorschrift von Art. 2 Abs. 1 ANAG entsprechend vor Antritt der Stelle eingereicht worden ist. Wie X. in seiner Vernehmlassung ans Kreisamt ausführte, trat C. ihre Stelle zu einem späteren als dem im Arbeitsver- trag und im Gesuchsformular angegebenen Termin an, so dass sich tatsächlich nur eine von der Fremdenpolizei tolerierte Verspätung von sieben Tagen ergab.

12 Es kommt dazu, dass die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Angeschuldigte nicht etwa von der Behörde ermahnt werden mussten, ihren Pflichten nachzu- kommen. Das Gesuch wurde vielmehr eingereicht, ohne dass es dazu einer be- sonderen Aufforderung bedurft hätte. Angesichts dieser Umstände ist die Be- schwerdekammer der Auffassung, dass die festgestellte Pflichtverletzung noch als besonders leichter Fall betrachtet werden kann. Dies scheint auch im Ver- gleich mit der bundesgerichtlichen Rechtssprechung gerechtfertigt. So wurde vom Bundesgericht ein Fall noch als leicht im Sinne von Art. 23 Abs. 1, letzter Halbsatz ANAG (diese Bestimmung ist nicht auf besonders leichte Fälle be- schränkt), beurteilt, in welchem ein aus wirtschaftlichen Gründen beschäftigter Schwarzarbeiter während Monaten beherbergt wurde, ohne dass der ihn beher- bergende Arbeitgeber der gesetzlichen Meldepflicht gemäss Art. 2 Abs. 2 ANAG nachgekommen war und zudem durch die Anstellung des Küchenburschen ge- gen die Vorschrift von Art. 3 Abs. 3 ANAG verstossen hatte (BGE 112 IV 121 ff.). Wurde ein solches Verhalten vom höchsten Gericht noch als leicht eingestuft, so hat die Beschwerdekammer keine Bedenken, in der X. vorgeworfenen Wider- handlung noch einen besonders leichten Fall zu sehen. 4. Auf Grund der oben angestellten Überlegungen steht einerseits fest, dass angesichts des über drei Monate dauernden Anstellungsverhältnisses eine Bewilligungspflicht bestand und dass die Vorschrift, wonach die Anmeldung vor Stellenantritt zu erfolgen hat, nicht befolgt wurde, so dass grundsätzlich eine Widerhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften vorliegt. Andererseits kann gesagt werden, dass es die vorliegenden Umstände gestatten, noch von einem besonders leichten Fall zu sprechen, welcher es dem urteilenden Gericht im Falle einer Anklageerhebung erlauben würde, von einer Bestrafung Umgang zu nehmen, von welcher Möglichkeit es aller Voraussicht nach Gebrauch machen würde. Angesichts dieser Situation stellt sich die Frage, ob der Bezirksgerichts- präsident, der in diesem Verfahren als Untersuchungsorgan handelte, befugt war, das Strafverfahren einzustellen, setzt doch in der Regel das Umgangneh- men von Strafe einen Schuldspruch durch den Richter voraus. Die Beschwerde- kammer hat sich bereits einmal im Zusammenhang mit einem Fall von Rechtsirr- tum gemäss Art. 20 StGB mit dieser Frage befasst (PKG 1992 Nr. 53) und sich dabei auf den Standpunkt gestellt, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens im Falle eines Rechtsirrtums spreche nicht zwingend, dass Art. 20 StGB die Be- fugnis, von Strafe Umgang zu nehmen, dem Richter erteile. Es müsse daraus nicht geschlossen werden, die Kantone seien bundesrechtlich verpflichtet, An- klage zu erheben, damit der urteilende Richter über diese Frage entscheiden

13 könne. Vielmehr scheine es gerechtfertigt, unter dem „Richter“ sämtliche Organe der Strafrechtspflege, das heisst mit Justizhoheit ausgestattete Behörden, also auch die Untersuchungs- und Anklagebehörden, zu verstehen, sollte doch jeden- falls dann ein Strafverfahren nicht durchgeführt werden müssen, wenn als Ergeb- nis ein unnötiger Leerlauf vorausgesehen werde, wenn also zum Beispiel nach der bisherigen Gerichtspraxis ohne weiteres ein Absehen von Strafe zu erwarten sei. Kam die Beschwerdekammer mit überzeugender Begründung bereits in ei- nem Anwendungsfall von Art. 20 StGB, wo ausdrücklich der Richter ermächtigt wird, von Strafe Umgang zu nehmen, zu diesem Schluss, so müssen diese Über- legungen erst Recht im vorliegend zu beurteilenden Fall von Art. 23 Abs. 6 ANAG gelten, wo nicht ausdrücklich vom Richter die Rede ist. Daraus kann geschlossen werden, dass im Gegensatz zu Art. 20 StGB schon vom Gesetz her gar kein Richter verlangt wird, also auch von einem anderen Justizorgan von Strafe Um- gang genommen werden kann. Zum gleichen Ergebnis dürfte man aber wohl auch in analoger Anwendung des zitierten Entscheides der Beschwerdekammer aus dem Jahre 1992 gelangen. Im vorliegenden Fall kommt dazu, dass sich be- reits die Fremdenpolizei als Administrativbehörde das Recht herausnimmt, bis zum Überschreiten der Frist zur Einreichung eines Gesuchs für eine Ausländer- bewilligung um zehn Tage von einer Strafanzeige abzusehen; umso eher muss einer untersuchenden Behörde, wie es im Verfahren bei Einsprache gemäss Art. 175 StPO der Bezirksgerichtspräsident ist, diese Befugnis zugestanden werden. Es erscheint denn auch vernünftig, dass in einem Fall, in welchem abzusehen ist, dass es bei Anklageerhebung mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht zur Aus- fällung einer Strafe kommen dürfte, das Verfahren nicht unnötig verlängert wird, sondern bereits im Rahmen der Untersuchung eingestellt werden kann. Dabei geht es nicht um Opportunitätsüberlegungen in dem Sinne, dass sich der Richter nicht um Geringfügigkeiten kümmert (minima non curat praetor), sondern um die Anwendung des strafprozessualen Opportunitätsprinzips, mit dem nicht die dem Staat obliegende Verfolgungspflicht umgangen und die Anwendung einer Straf- bestimmung verweigert, sondern ein prozessualer Leerlauf verhindert werden soll. Die Beschwerdekammer gelangt daher zum Schluss, dass der als Untersu- chungsrichter waltende Bezirksgerichtspräsident grundsätzlich die Kompetenz hatte, das Strafverfahren einzustellen und dadurch sowohl dem Angeschuldigten als auch dem Staat unnötige Umtriebe zu ersparen. Auf Grund des weiter oben Gesagten ist das Gericht auch der Auffassung, dass die Einstellung in materieller Hinsicht gerechtfertigt war, auch wenn der Begründung in der angefochtenen Verfügung in verschiedenen Punkten nicht gefolgt werden konnte.

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5. Nachdem der Kreispräsident in seinem Strafmandat vom 30. Januar 2004 die Verfahrenskosten auf die Kreiskasse genommen hatte, stellte sich der Staatsanwalt in seiner Einsprache auf den Standpunkt, diese Kostenregelung sei selbst dann falsch, wenn unter Annahme eines besonders leichten Falles von einer Strafe Umgang genommen werde. Der Bezirksgerichtspräsident hielt dar- auf in seiner Einstellungsverfügung fest, die strengen Voraussetzungen für eine Kostenauflage seien nicht gegeben, weshalb die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen seien. Der Staatsanwalt äusserte sich in seiner Be- schwerde nicht mehr zu dieser Sache, so dass sich die Beschwerdekammer mit dieser Frage nicht mehr zu befassen hat. II. Erweist sich damit die angefochtene Einstellungsverfügung im Resultat als richtig und ist die Beschwerde demzufolge abzuweisen, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden. Von der Zuspre- chung einer aussergerichtlichen Entschädigung ist mangels einer gesetzlichen Grundlage abzusehen.

15 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 600 Franken gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: