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E-7176/2016

E-7176/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 19. September 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 26. September 2012 wurde er zur Person befragt (BzP). Am 14. Januar 2014 folgte die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Am 2. September 2015 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Rohingya und stamme aus Myanmar. Er sei im Dorf B._______, Provinz C._______, aufgewachsen und habe dort mit seiner Familie gelebt. Von (...) habe er sich mit seiner Familie in Bangladesch in einem Flüchtlingslager aufgehalten. Im Jahr (...) seien sie, auf Druck der bengalischen Regierung, nach Myanmar zurückgekehrt. Dort seien sie als Rohingya Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Namentlich hätten sie von den Behörden keine Ausweispapiere erhalten oder hätten für Dienstleistungen zusätzlich bezahlen müssen. Zudem seien sie zu unentgeltlicher Zwangsarbeit angehalten worden. Im Jahr 1998 sei aus dem (...) der Familie von Soldaten und Zivilpersonen (...) gestohlen worden. Da die Familie Geld dafür verlangt hätte, seien er und sein Vater von den Soldaten für zwei bis drei Stunden zu einem Stützpunkt mitgenommen, beschimpft und geschlagen worden. (...) 2000 / (...) 2001 seien viele Rohingyas aus ihren Dörfern vertrieben worden. Auf der Flucht habe er bei einem Angriff seine Eltern und Geschwister verloren. Mit weiteren Flüchtlingen sei er nach Bangladesch gelangt. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt. Zuerst habe er sich ein Jahr lang in D._______ (Bangladesch) aufgehalten, da er ohne seine Familie nicht ins Flüchtlingscamp eingelassen worden sei. Danach sei er weiter nach Chittagong gegangen, wo er in einer (...) gearbeitet habe. Sein Arbeitgeber habe seinen Lohn für ihn aufbewahrt. Einmal habe er ihn mit einem Mädchen verheiraten wollen. Deren Eltern hätten nicht eingewilligt, da er aus Myanmar stamme. Schliesslich habe sein Arbeitgeber den gesparten Lohn an einen Schlepper bezahlt, der seine Reise nach Italien im (...) 2012 organisiert habe. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Familienbüchlein (Rohingya Refugee Family Book) zu den Akten. C. Am 14. März 2016 folgte im Auftrag des SEM ein Telefoninterview zur Herkunftsabklärung des Beschwerdeführers mit einer sachverständigen Person. Gestützt darauf wurde eine "Evaluation des Alltagswissens" vom 31. August 2016 erstellt. Zu den Abklärungsergebnissen, dem Werdegang und der Qualifikation der sachverständigen Person wurde dem Beschwerdeführer am 8. September 2016 das rechtliche Gehör gewährt. D. Mit Schreiben vom 21. September 2016 ersuchte der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Akteneinsicht und um Fristerstreckung zur Stellungnahme zu obgenannten Abklärungsergebnissen. E. Das SEM lehnte das Akteneinsichtsgesuch mit Schreiben vom 23. September beziehungsweise 3. Oktober 2016 ab, gewährte jedoch Einsicht in die vom Beschwerdeführer eingereichten Eingaben und Beweismittel sowie in die ihm bereits eröffneten Verfügungen. Frist zur Stellungnahme wurde bis zum 13. Oktober 2016 angesetzt. F. Innert Frist reichte der Rechtsvertreter eine Stellungnahme ein, in welcher er die Arbeitsweise des SEM, das Gutachten, dessen Inhalt sowie die Qualifikation der sachverständigen Person anzweifelte. Weiter ersuchte er um weitere Abklärungen durch das SEM bezüglich des Familienbüchleins. G. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem gewährte das SEM Akteneinsicht in sämtliche editionspflichtigen Akten, inklusive Kopie des Aktenverzeichnisses. H. Mit Eingabe vom 21. November 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei der Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; dem Beschwerdeführer sei Einsicht in das Gutachten (SEM-Akte A27) und Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung zu geben; ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Mit der Beschwerde wurden die Identitätskarte des Beschwerdeführers mit Übersetzung, sein Geburts- sowie Familienschein, zwei Zustellcouverts, eine Kopie einer Postquittung, ein E-Mail von UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) und zwei Zeitungsartikel eingereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2016 wurden die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Vor-instanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. J. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 21. November 2016 nach. K. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2016 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und nahm zu den eingereichten Beweismitteln Stellung. L. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Replik mit weiteren Beilagen ein, namentlich ein Schreiben von E._______ mit einer Kopie seines UNHCR Ausweises, ein National Certificate, eine Bescheinigung der National Party for Human Rights, eine Flüchtlingsregistrierungskarte (Master Card Bangladesh), mit zwei Zustellcouverts sowie drei Zeitungsartikel zur aktuellen Situation in Myanmar. M. Mit Eingabe vom 30. März 2017 wurden weitere Beweismittel nachgereicht: ein weiteres Schreiben mit Ausweiskopie von E._______ mit zwei Zustellcouverts sowie ein E-Mail des Suchdienstes SRK (Schweizerisches Rotes Kreuz). Ebenfalls ging die Kostennote des Rechtsvertreters ein.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenzen unter anderem an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6).

E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG), dass er ethnischer Rohingya aus Myanmar sei.

E. 4.2 Zur Begründung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, es hätten erhebliche Zweifel an der ethnischen Identität und Herkunft des Beschwerdeführers bestanden. Daher sei eine Evaluation des Alltagswissens durchgeführt worden. Diese habe ergeben, dass er mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht aus der behaupteten Herkunftsregion stamme. Unter anderem habe der Beschwerdeführer sein Herkunftsdorf (B._______) nicht administrativ oder in Relation zu anderen, umliegenden Ortschaften eingliedern können. Er habe drei Ortschaften genannt, wovon zwei aber weit vom Herkunftsdorf entfernt lägen. Bei der drittgenannten Stadt habe er die Himmelsrichtung, vom Herkunftsdorf aus gesehen, nicht nennen können. Eine sich in unmittelbarer Nähe befindende Kleinstadt habe er nicht genannt. Weiter habe er falsche Angaben bezüglich Dauer und Verkehrsmittel gemacht, um zu einer weiteren Ortschaft zu gelangen. Einige Ortschaften in der Region habe er jedoch nennen können und er habe zutreffend erklärt, dass man einen Fluss überqueren müsse, wenn man vom einen Ort zum anderen gelangen wolle. Ebenfalls zutreffend sei, dass sich zwischen zwei der genannten Ortschaften zwei Tunnels befinden würden. Bezüglich der Grenzsicherheitskräfte (NaSaKa) habe er jedoch falsche Informationen angegeben, namentlich zu deren Reisegenehmigungen und Kontrollen sowie zur Lage des NaSaKa-Camps. Zu einem für (...) der Region typischen Gericht habe er sich falsch geäussert, und typische, sehr geläufige Rohingya-Begriffe rund ums Essen habe er nicht gekannt. Dies wäre jedoch auch von einem sich seit längerem ausser Landes aufhaltenden Rohingya zu erwarten gewesen. Weiter habe er erklärt, in seinem Dorf habe es einen Schlagbrunnen zur Wassergewinnung gehabt, und dafür den Chittagong-typischen Begriff benutzt. Schlagbrunnen hätten in der Region jedoch zu jener Zeit nicht existiert. Die Beschreibungen für Heiratsbräuche seien typisch für Bangladesch, nicht jedoch für Rohingyas in Myanmar. Auch die Rohingya-typische Bekleidung habe er in Begriffen erklärt, die für Bangladesch typisch seien. Zwar habe er während des Interviews einige Rohingya-Begriffe verwendet, diese jedoch falsch ausgesprochen oder nicht im richtigen Kontext benutzt. Fragen mit Rohingya-typischen Begriffen habe er missverstanden. Ferner seien benutzte Begriffe und Wörter sowie die Art, wie er Zahlen artikuliere, Chittagong- und nicht Rohingya-typisch gewesen. Die Einschätzung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zum Inhalt des Herkunftsgutachtens teile das SEM nicht. Er bestreite den Inhalt hauptsächlich und behaupte, seine Ausführungen seien richtig gewesen. Die lange Landesabwesenheit habe seine Sprache geprägt, so dass nachvollziehbar sei, dass er Chittagong-spezifische Begriffe benutzt habe. Zudem seien die Analyse und die Qualifikation des Gutachters in Frage zu stellen. Das Telefongespräch und die Aufzeichnung seien ohne sein Einverständnis erfolgt und deshalb nicht verwertbar. Das SEM sei jedoch der Ansicht, dass ein ethnischer Rohingya, der seine Kindheit und Jugend in B._______ verbracht habe, in der Lage sein müsse, wesentliche Aspekte der Rohingya-Kultur zu kennen und deren Begriffe sowie Bräuche zu beschreiben. Die Art der Verwendung der Rohingya-Begriffe durch den Beschwerdeführer deute darauf hin, dass er sich diese bewusst angeeignet habe. Die korrekten geografischen Angaben liessen sich zudem leicht anhand von Kartenmaterial lernen. Er gebe an, den Namen seiner Primarschule genannt zu haben. Allerdings habe er im Telefoninterview erklärt, nie zur Schule gegangen zu sein. Inwiefern er an der Qualifikation der sachverständigen Person zweifle, lege er nicht dar und dies sei für das SEM auch nicht ersichtlich. Zur Verwertbarkeit des Gutachtens sei auf BVGE 2014/12 E. 4.2.1 zu verweisen. Ferner stehe die Identität des Beschwerdeführers nicht fest, da er - trotz wiederholter Aufforderung - keine Identitätspapiere vorgelegt habe. Ohne Identitätsnachweise sei das eingereichte Familienbüchlein nicht beweiskräftig, da nicht festgestellt werden könne, ob dieses dem Beschwerdeführer zustehe. Nachforschungen hierzu seien daher nicht durchzuführen. Die Herkunft und ethnische Identität des Beschwerdeführers könnten folglich nicht geglaubt werden. Die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen in Myanmar seien daher nicht asylrelevant und bedürften keiner Glaubhaftigkeitsprüfung. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen.

E. 4.3 In der Beschwerde wird gerügt, der Beschwerdeführer sei nicht über die Aufzeichnung des Telefoninterviews informiert worden. Ohne sein Wissen und Einverständnis sei diese nicht verwertbar. Ferner habe das SEM den Beschwerdeführer kontaktiert, obwohl das Vertretungsverhältnis bereits angezeigt worden sei. Das Aktenverzeichnis des SEM sei zu ergänzen, da das als Beweismittel eingereichte Familienbüchlein nicht aufgeführt worden sei. Ferner liege eine Verweigerung des Rechts auf Akteneinsicht vor. Es werde um Einsicht in das Gutachten (SEM-Akte A27) und anschliessend um Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung ersucht. Indem die Vorinstanz ihre Begründung einzig auf das Gutachten stütze und nicht auf die Befragungen und das Beweismittel eingehe, ferner keine weiteren Abklärungen hierzu beim UNHCR getätigt habe, liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Ferner sei der Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt worden. Mit seinen Schilderungen und dem Beweismittel in Form des Familienbüchleins, dessen Beweiswert sehr hoch sei, habe er seine Zugehörigkeit zu den Rohingya sowie seine Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht. Die angeblichen Inhalte des Telefoninterviews bestreite er vollumfänglich. Er habe in jeder Hinsicht wahrheitsgemässe Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemäss seiner Erinnerung gemacht. Zudem habe er nie gesagt, keine Schule besucht zu haben (mit Verweis auf SEM-Akten A12 F12 ff., A18 F90). Die Qualifikation des Gutachters sei zudem nach Erstellung des Gutachtens erfolgt. Rohingya sei nicht seine Muttersprache und er habe nie in Myanmar gelebt, weshalb er nicht als Experte anerkannt werden könne. Des Weiteren habe er nun zusätzliche Beweismittel beschaffen können. Über einen Freund in Bangladesch habe er mit dem Leader des Camps, in dem er sich von (...) aufgehalten habe, Kontakt aufnehmen können. Dieser Leader habe seinen Cousin gefunden, der noch immer im Heimatdorf lebe. Er selbst habe im Jahr 2000 eine Identitätskarte beantragt, die ihm aufgrund seiner Abwesenheit jedoch nicht habe zugestellt werden können. Sein Cousin habe diese Identitätskarte nun beschaffen können. Ebenfalls habe der Cousin bei der örtlichen Police Station den Familienschein und im Spital eine Abschrift seines Geburtsscheins erhalten. Diese Dokumente habe der Cousin nach Bangladesch gebracht, von wo aus sein Freund diese an ihn in die Schweiz geschickt habe. Ebenfalls habe er UNHCR kontaktiert und Kopien seiner Dokumente eingereicht. Weiter habe er ein ehemaliges Parlamentsmitglied aus Myanmar kontaktiert, von dem er versuche, ein Bestätigungsschreiben zu erhalten. Insgesamt erhelle damit seine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen in Myanmar wegen seiner bewiesenen Zugehörigkeit zur Ethnie der Rohingya und vor einer Situation unerträglichen psychischen Drucks. Aufgrund der aktuellen, explosiven Lage in Myanmar sei die Verwirklichung von Verfolgung sehr wahrscheinlich (unter Beilage zweier Zeitungsartikel hierzu). Die Vorinstanz habe es schliesslich unterlassen, die Asylrelevanz seiner Vorbringen zu prüfen. Der Entscheid der Vorinstanz sei nach dem Gesagten ein Akt reiner Willkür. Er habe seine Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Verfolgung in Myanmar mit seinen widerspruchsfreien und detailreichen Schilderungen glaubhaft gemacht (vgl. SEM-Akten A12 F24-F26, F59 ff., A18 F12-F15, F17 ff., F36-F40 etc.), weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.

E. 4.4 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrem Entscheid fest. Die eingereichte Identitätskarte weise keine formalen Sicherheitsmerkmale auf, anhand derer die Echtheit des Dokuments abschliessend beurteilt werden könne. Der Karton sei von Hand zugeschnitten, die Umrandung sei auf der Vorder- und Rückseite nicht deckungsgleich, die Personalisierung sei von Hand erfolgt und der Stempel weise unregelmässige Stellen auf. Die Nassstempel auf den Geburts- und Familienscheinen seien ebenfalls nicht fälschungssicher. Diese könnten zudem leicht käuflich erworben oder selbst hergestellt werden. Die eingereichten Dokumente hätten geringen Beweiswert und liessen keinen eindeutigen Schluss über die Echtheit oder Fälschung derselben zu und müssten vor dem Hintergrund des Asylantrags gewürdigt werden: Erstaunlich sei, wie der Beschwerdeführer an die Dokumente gelangt sein wolle. Im erstinstanzlichen Verfahren habe er wiederholt angegeben, keinen Kontakt zu Familienangehörigen zu haben. Auch mittels Suchdienst habe er diese nicht ausfindig machen können. Daher sei schwer nachvollziehbar, dass es ihm plötzlich innert kürzester Zeit gelungen sei, Kontakt mit seinem Cousin, wohnhaft im Heimatdorf, aufzunehmen und die Dokumente zu besorgen. Auch sei er bereits mehrfach aufgefordert worden, Identitätsdokumente zu beschaffen und habe jeweils erklärt, er habe ausser dem Familienbüchlein keine Ausweispapiere (SEM-Akte A4 S. 5, A12 F3 f. und F84). Es sei nicht nachvollziehbar, dass er nun doch im Besitz von angeblich heimatlichen Dokumenten sein solle. Daher sei der Schluss zu ziehen, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten klarerweise um Fälschungen handeln müsse, weswegen die behauptete Staatsangehörigkeit Myanmar unglaubhaft bleibe.

E. 4.5 Anlässlich der Replik bestreitet der Beschwerdeführer die Ausführungen in der Vernehmlassung und moniert, dass diese nicht vollständig seien. Nicht alle Dokumente seien überprüft worden und die Schlussfolgerung, dass es sich um Fälschungen handle, gehe fehl. Die Vorinstanz sei zu einer weiteren Stellungnahme aufzufordern. Zum Erhalt der Beweismittel sei anzumerken, dass es nach wie vor richtig sei, dass er zu seinen Eltern und Brüdern keinen Kontakt habe. Zudem habe er jeweils gesagt, keine Ausweispapiere zu haben, und nicht, nie solche beantragt zu haben. Mit Hilfe seines Rechtsvertreters habe er die eingereichten Beweismittel beschaffen können. Das Erstaunen darüber sei nicht nachvollziehbar. Zudem habe er mittlerweile weitere Beweismittel zu seiner Identität und Fluchtgeschichte besorgen können, bis auf die angekündigte Bestätigung des Parlamentsmitglieds.

E. 5.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs, des Rechts auf Akteneinsicht, des Untersuchungsgrundsatzes und des Willkürverbots vorgeworfen. Ferner sei der Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt worden. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Dazu gehört unter anderem das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich. Die Behörde kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des BVGer D-383/2015 E. 5.1).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Umstand, dass ihm die Vorinstanz keinen vollständigen Einblick in die Verfahrensakten, namentlich in die Akte des SEM A27, Evaluation des Alltagswissens, gewährt habe und dass sie sein Beweismittel im Aktenverzeichnis nicht aufgeführt habe.

E. 5.3.1 Hierzu ist festzuhalten, dass sich das Recht auf Akteneinsicht nicht auf Akten bezieht, die aufgrund von Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG nicht vollumfänglich offengelegt werden können. Es entspricht der geltenden Praxis, dass Analyseberichte wie die vorliegende LINGUA-Evaluation nicht vollständig offengelegt werden, da dem gewichtige öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-8113/2015 vom 26. März 2018 E. 4.1). Zudem wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt (SEM-Akte A31), wozu er Stellung nehmen konnte (SEM-Akte A36). Die zusammenfassende Offenlegung der LINGUA-Expertise ist nicht als gehörsverletzend zu qualifizieren, wurde der wesentliche Inhalt doch umfassend kommuniziert. Die Vorinstanz hat demnach durch die Nichtedition des Aktenstückes den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme anzusetzen.

E. 5.3.2 Zur fehlenden Angabe des Beweismittels im Aktenverzeichnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz über die von ihr angelegten Akten ein vollständiges und nachvollziehbares Aktenverzeichnis zu führen und alle Akten in dieses einzufügen sowie zu paginieren hat. Gerade die Amtspraxis, die in verschiedene Aktenkategorien eingereichten Akten teilweise nicht oder erst auf ausdrückliches Ersuchen hin zu edieren, gebietet es, die Akten im Aktenverzeichnis hinreichend konkret zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz diesem Grundsatz im Wesentlichen nachgekommen. Aus dem Protokoll der BzP und der Anhörung geht hervor, dass der Beschwerdeführer das Familienbüchlein eingereicht hat (vgl. SEM-Akten A4 S. 5 und A12 F4). Das Aktenverzeichnis ist indessen insofern unvollständig und die Aktenführung damit intransparent, als es die Vorinstanz unterlassen hat, das vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel im Aktenverzeichnis zu erfassen. Die Praxis der Vorinstanz, Identitätspapiere und weitere Beweismittel zum Teil in der Sichttasche des N-Dossiers abzulegen, ohne zumindest Kopien derselben und allfällig davon angefertigter Übersetzungen ins Aktenverzeichnis aufzunehmen, widerspricht dem Gebot der transparenten Aktenführung, auch wenn sie als solche nicht als rechtswidrig zu bezeichnen ist, wenn die Abgabe der Beweismittel an anderer Stelle aus den Akten hervorgeht. Die Vorinstanz ist an die im Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 unter E. 6.2.3 gemachten Erwägungen zu erinnern und aufzufordern, den darin enthaltenen Empfehlungen zu folgen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-103/2015 vom 2. Oktober 2017 E. 3.1.2).

E. 5.4 Die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der Verwertbarkeit der Aufzeichnung des Telefoninterview ist nicht zu hören. Das Telefoninterview wurde durchgeführt, um den vorliegenden Sachverhalt abschliessend beurteilen zu können. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Art. 8 AsylG), worauf er vom SEM hingewiesen wurde (vgl. u.a. SEM-Akte A4 S. 2). Ferner legt er nicht dar, inwiefern ihm durch die Aufzeichnung des Telefoninterviews - im Gegensatz zu einem schriftlichen Wortprotokoll bei einer Anhörung - ein Nachteil erwachsen sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen war anhand der Vorladung erkennbar, dass es sich nicht um eine weitere, gewöhnliche Anhörung handeln würde (SEM-Akte A26, vgl. A17 sowie A11). Auch aus dem Vorwurf, das SEM habe sich mit Verfügung vom 23. September 2016 fälschlicherweise an den Beschwerdeführer gewandt, obwohl das Vertretungsverhältnis mit Eingabe vom 21. September 2016 bereits angezeigt worden sei, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das SEM hat die Verfügung nach dem Protest des Rechtsvertreters vom 30. September 2016 diesem zugestellt, unter neuer Fristansetzung und mit der Erklärung, die Verfügung, die an den Beschwerdeführer gegangen sei, sei als gegenstandslos zu betrachten. Inwiefern dies zu einem Nachteil geführt haben soll, legt er auf Beschwerdeebene nicht dar und ist auch nicht zu erkennen.

E. 5.5 Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liege vor, da die Vor-instanz die Begründung einzig auf das Gutachten gestützt habe und nicht auf das Beweismittel sowie die Ausführungen an der BzP und den Anhörungen. Ferner seien keine weiteren Abklärungen zum Familienbüchlein beim UNHCR getätigt worden.

E. 5.5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der im Sachverhalt (B., H., L. und M.) aufgelisteten Beweismittel.

E. 5.5.2 Nach einer Gesamtwürdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers sah sich die Vorinstanz aufgrund erheblicher Zweifel an der vom ihm geltend gemachten Identität und Herkunft veranlasst, ein Herkunftsgutachten zu erstellen (vgl. Verfügung S. 4). Mithin wurde das Gutachten gestützt auf die Erkenntnisse aus der BzP und den Anhörungen in Auftrag gegeben. Es wurde als wichtiger Teil für die Entscheidfindung herangezogen und als Argument zur Begründung der Zweifel an den Identitäts- und Herkunftsangaben des Beschwerdeführers verwendet. Die Vorgehensweise der Vor-instanz, sich in der Begründung auf das erstellte LINGUA-Gutachten zu stützen - und nicht noch allfällige eigene Erkenntnisse aus der BzP und den Anhörungen zu erwähnen - ist nicht zu bemängeln, zumal dieses als Entscheidgrundlage als hinreichend zu erachten ist (vgl. Urteil des BVGer D-162/2015 vom 31. August 2017 E. 5.3). Hinzu kommt, dass die Vor-instanz sowohl die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Gutachten als auch sein Beweismittel gewürdigt hat. Ferner hat das SEM betreffend Familienbüchlein dargelegt, weshalb dieses für sich alleine nicht beweiskräftig sei. Es ist nicht ersichtlich, weshalb und welche weiteren Abklärungen das SEM vor diesem Hintergrund, insbesondere zur Echtheit des Dokuments, hätte treffen müssen. Die Rügen erweisen sich demnach als unbegründet.

E. 5.6 Weiter moniert der Beschwerdeführer, der angefochtenen Verfügung liege ein falscher und unvollständiger Sachverhalt zugrunde. Er habe mit seinen Schilderungen und dem Beweismittel in Form des Familienbüchleins seine Asylvorbringen glaubhaft dargelegt. Zudem seien die Eignung des LINGUA-Gutachtens zur Feststellung der Herkunft sowie die Qualifikation der sachverständigen Person in Frage zu stellen.

E. 5.6.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 5.6.2 Zunächst vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft (vgl. nachfolgend, E. 6). Alleine der Umstand, dass das SEM die Glaubhaftigkeitsmerkmale in den Vorbringen des Beschwerdeführers anders würdigt, führt nicht zu einer unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung.

E. 5.6.3 Was den Bericht der Fachstelle LINGUA anbelangt, ist festzuhalten, dass das SEM bei entscheidwesentlichen Zweifeln an der vorgetragenen Herkunft von Asylsuchenden, wie auch vorliegend mit dem Beschwerdeführer, eine "Evaluation des Alltagswissens" durchführt. Eine solche durch die Fachstelle LINGUA in Auftrag gegebene und durch amtsexterne Sachverständige erstellte Analyse beschränkt sich - anders als die herkömmlichen LINGUA-Analysen mit zusätzlich linguistischer Komponente - auf landeskundlich-kulturelle Elemente (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). Eine solche Herkunftsanalyse stellt - wie die herkömmliche LINGUA-Analyse auch - kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34; u.a. Urteil des BVGerE-5760/2017 vom 30. Januar 2018 E. 4.3). Dies ist vorliegend - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - zu bejahen. Die vorgenommene Herkunftsanalyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person keine Zweifel, auch wenn deren Qualifikation (vgl. SEM-Akte A28) erst im Nachgang zur Evaluation dokumentiert worden ist. Der vorliegenden Herkunftsanalyse wird nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zugemessen und es wird von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen. Das SEM hat in rechtskonformer Weise einen LINGUA-Bericht eingeholt, dem Beschwerdeführer die wesentlichen Erkenntnisse des Berichts zum rechtlichen Gehör eröffnet und somit den in Frage stehenden rechtlich erheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt.

E. 5.7 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 9 BV. Indes substantiiert er nicht ansatzweise, inwiefern die vorliegende Verfügung das Willkürverbot verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen hat das Willkürverbot keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen im Rahmen von Art. 106 Abs. 1 AsylG überprüfen kann.

E. 5.8 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.

E. 6 In der Sache selber gelangte die Vorinstanz zur zutreffenden Erkenntnis, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Identität und Herkunft den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht genügen.

E. 6.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Verfügung ist einlässlich begründet und stützt sich auf einen fundierten Bericht der Fachstelle LINGUA. Der Beschwerdeführer kann den in der Evaluation des Alltagswissens vom 31. August 2016 gemachten Feststellungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen weder in seiner Stellungnahme noch in den Eingaben auf Beschwerdeebene etwas Stichhaltiges entgegnen, um Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit dieses Berichts zu wecken. Indem er den Inhalt der Analyse grossmehrheitlich bestreitet und angibt, er habe wahrheitsgemässe Angaben gemacht, vermag er nichts an den Ergebnissen der Herkunftsanalyse zu ändern. Zwar konnte er einige geografische Angaben (u.a. Ortschaften) zum angeblichen Herkunftsort machen. Zu zahlreichen konkreten Fragen in Bereichen wie Nachbardörfer in verschiedenen Himmelsrichtungen, Entfernungen zu umliegenden Ortschaften, Einsatzbereiche der NaSaKa, typische Gerichte für (...) oder Heiratsbräuche machte er aber unzutreffende oder für Bangladesch typische Angaben. Ferner verwendete er unter anderem in den Bereichen Essen oder Bekleidung keine Rohingya-typischen Begriffe. Weiter geht aus der Analyse hervor, dass er nicht in der Lage war, Fragen mit Rohingya-typischen Begriffen zu verstehen oder selbst solche Begriffe korrekt auszusprechen oder einzusetzen. Zudem verwendete er gemäss Analyse viele Bangladesch- oder Chittagong-spezifische Begriffe. Zwar ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben zwischen den Jahren (...) und ab dem Jahr 2001 bis (...) 2012 in Bangladesch gelebt habe, für Bangladesch typische Begriffe verwendet. Dies erklärt aber weder die falschen Angaben zu Myanmar oder zur Rohingya-Kultur noch die unzutreffend eingesetzten Rohingya-Begriffe. Als ethnischer Rohingya, der während der Kindheit und Jugend in Myanmar gelebt hätte, wäre er in der Lage gewesen, korrekte und genaue Angaben zu seiner angeblichen Herkunft und ethnischen Identität zu machen. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer gewisse Kenntnisse über Belange vor Ort hat, was auch in der Herkunftsanalyse sowie in der angefochtenen Verfügung festgehalten wurde. Insgesamt reichen diese aber im Sinne der schlüssigen Analyse nicht aus, die angebliche Herkunft aus Myanmar und ethnische Identität als Rohingya glaubhaft zu machen.

E. 6.2 An dieser Einschätzung vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Zunächst ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung im erstinstanzlichen Verfahren unterlassen hat, Identitätspapiere vorzulegen. An der BzP hat der Beschwerdeführer gar erklärt, nie eine Identitätskarte beantragt zu haben (SEM-Akte A4 S. 5). Auch an der Anhörung weist er mehrmals darauf hin, keine Ausweispapiere zu besitzen (SEM-Akte A12 F24, F82 und F84). Die gegenteilige Aussage erweist sich als aktenwidrig (vgl. u.a. Replik S. 2 f.). Es erstaunt daher tatsächlich, wenn er in der Beschwerdeschrift angibt, er habe im Jahr 2000 eine Identitätskarte beantragt, die ihm jedoch nicht habe zugestellt werden können. Ferner ist nicht überzeugend, dass er nun, nachdem er mehrmals ausgeführt hat, keine Angaben zu seiner Familie zu haben, erklärt, sein im angeblichen Heimatdorf lebender Cousin habe ihm die eingereichten Beweismittel beschaffen können. Die Ausführung in der Beschwerde, es sei nach wie vor richtig, dass er über seine Eltern und Brüder keine Informationen habe, vermag nicht zu erklären, weshalb er diesen Cousin oder eine Kontaktaufnahme über einen Freund in Bangladesch zuvor nie erwähnte oder wie diese jetzt plötzlich innert kurzer Zeit zu den diversen Beweismitteln gekommen sein sollen. Weiter ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der seit Einreichen seines Asylgesuchs im September 2012 von seiner Pflicht zur Beschaffung von Identitätsdokumenten wusste, erst mit der Beschwerdeschrift vom November 2016, und nach Beratung und Aufforderung seines erfahrenen Rechtsanwaltes, in der Lage gewesen sein soll, Beweismittel einzureichen. Entsprechend sind diese Beweismittel, wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, im Lichte des Gesamten zu würdigen. Den überzeugenden Erwägungen des SEM bezüglich Identitätskarte, Geburts- und Familienschein schliesst sich das Gericht an. Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung erklärt hat, er habe keine Geburtsurkunde bekommen (SEM-Akte A12 F24). Zur Einholung einer weiteren Stellungnahme der Vorinstanz besteht kein Anlass, zumal auch der Beschwerdeführer kaum Ausführungen zu seinen Beweismitteln oder Übersetzungen derselben beigebracht hat. Aus der Kopie der Postquittung von einer Sendung an das UNHCR Genf, dem E-Mail des UNHCR Genf, dem E-Mail des SRK-Suchdienstes und den verschiedenen Zustellcouverts ist kein Identitätshinweis zu erblicken. Ferner betreffen die eingereichten Zeitungsartikel nicht den Beschwerdeführer persönlich, sondern die allgemeine Situation in Myanmar. Die zwei Schreiben von E._______ sind ebenfalls nicht geeignet, die Herkunft oder Identität des Beschwerdeführers zu belegen, zumal sie als Gefälligkeitsschreiben zu werten sind. Schliesslich handelt es sich bei den Dokumenten National Certificate, Bescheinigung der National Democratic Party und Flüchtlingsregistrierungskarte (Mastercard Bangladesh) - wie beim obgenannten Familienbüchlein - nicht um fälschungssichere Unterlagen, die zudem leicht käuflich erworben werden können (vgl. zu den Beweismitteln u.a. Urteile des BVGer E-6290/2016 vom 27. Februar 2018 E. 6.3; D-1158/2015 vom 12. Juni 2017 E. 4.3, D-7220/2016 vom 16. Februar 2017 E. 5.2, E-5266/2010 vom 9. Januar 2013 E. 3.6). Damit verfügen sie über einen geringen Beweiswert. Die Echtheit dieser Dokumente kann in antizipierter Beweiswürdigung jedoch offenbleiben. Insgesamt ist festzuhalten, dass die vorliegenden Beweismittel nicht dazu führen, die durch das LINGUA-Gutachten bestätigte Unglaubhaftigkeit der Identität und Herkunft des Beschwerdeführers umzustossen.

E. 6.3 Zusammengefasst kann die vorgebrachte Herkunft des Beschwerdeführers aus Myanmar und seine ethnische Identität als Rohingya nicht geglaubt werden. Die Täuschung über seine Identität hat unmittelbare Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit seiner weiteren Vorbringen. Es erübrigt sich daher, die geltend gemachte Verfolgung in Myanmar einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers folglich zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Die Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6290/2016 vom 27. Februar 2018 E. 8.2 f.).

E. 8.3 Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen. Das Gericht geht vermutungsweise davon aus, es würden einem Wegweisungsvollzug in den tatsächlichen Heimatstaat (Bangladesch oder gegebenenfalls ein anderer Staat) keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.), zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung jeglicher Grundlage entbehren und somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme von solchen Hindernissen darzustellen vermögen.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung - unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen - mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu erachten.

E. 8.5 Es ist auch davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 30. November 2016 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG ist auf deren Erhebung jedoch zu verzichten, da nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich verändert. Dem amtlich bestellten Rechtsbeistand ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten. Entschädigt wird wie angekündigt der sachlich notwendige Aufwand (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der mit der Kostennote vom 30. März 2017 ausgewiesene zeitliche Aufwand von neunzehn Stunden, der Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 5'685.65 (inkl. Auslagen von Fr. 134.50 und 8% Mehrwertsteuerzuschlag [MWST]) sowie der Stundenansatz von Fr. 270.- erscheinen indes nicht vollumfänglich angemessen und sind entsprechend zu kürzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Aufwand auf insgesamt zehn Stunden (à Fr. 220.-) festzusetzen. Die Entschädigung beläuft sich somit auf Fr. 2'520.- (inkl. Auslagen und MWST) und ist durch die Gerichtskasse zu entrichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand Daniel Weber, Fürsprecher wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'520.- entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7176/2016 Urteil vom 2. Juli 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 19. September 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 26. September 2012 wurde er zur Person befragt (BzP). Am 14. Januar 2014 folgte die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Am 2. September 2015 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Rohingya und stamme aus Myanmar. Er sei im Dorf B._______, Provinz C._______, aufgewachsen und habe dort mit seiner Familie gelebt. Von (...) habe er sich mit seiner Familie in Bangladesch in einem Flüchtlingslager aufgehalten. Im Jahr (...) seien sie, auf Druck der bengalischen Regierung, nach Myanmar zurückgekehrt. Dort seien sie als Rohingya Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Namentlich hätten sie von den Behörden keine Ausweispapiere erhalten oder hätten für Dienstleistungen zusätzlich bezahlen müssen. Zudem seien sie zu unentgeltlicher Zwangsarbeit angehalten worden. Im Jahr 1998 sei aus dem (...) der Familie von Soldaten und Zivilpersonen (...) gestohlen worden. Da die Familie Geld dafür verlangt hätte, seien er und sein Vater von den Soldaten für zwei bis drei Stunden zu einem Stützpunkt mitgenommen, beschimpft und geschlagen worden. (...) 2000 / (...) 2001 seien viele Rohingyas aus ihren Dörfern vertrieben worden. Auf der Flucht habe er bei einem Angriff seine Eltern und Geschwister verloren. Mit weiteren Flüchtlingen sei er nach Bangladesch gelangt. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt. Zuerst habe er sich ein Jahr lang in D._______ (Bangladesch) aufgehalten, da er ohne seine Familie nicht ins Flüchtlingscamp eingelassen worden sei. Danach sei er weiter nach Chittagong gegangen, wo er in einer (...) gearbeitet habe. Sein Arbeitgeber habe seinen Lohn für ihn aufbewahrt. Einmal habe er ihn mit einem Mädchen verheiraten wollen. Deren Eltern hätten nicht eingewilligt, da er aus Myanmar stamme. Schliesslich habe sein Arbeitgeber den gesparten Lohn an einen Schlepper bezahlt, der seine Reise nach Italien im (...) 2012 organisiert habe. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Familienbüchlein (Rohingya Refugee Family Book) zu den Akten. C. Am 14. März 2016 folgte im Auftrag des SEM ein Telefoninterview zur Herkunftsabklärung des Beschwerdeführers mit einer sachverständigen Person. Gestützt darauf wurde eine "Evaluation des Alltagswissens" vom 31. August 2016 erstellt. Zu den Abklärungsergebnissen, dem Werdegang und der Qualifikation der sachverständigen Person wurde dem Beschwerdeführer am 8. September 2016 das rechtliche Gehör gewährt. D. Mit Schreiben vom 21. September 2016 ersuchte der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Akteneinsicht und um Fristerstreckung zur Stellungnahme zu obgenannten Abklärungsergebnissen. E. Das SEM lehnte das Akteneinsichtsgesuch mit Schreiben vom 23. September beziehungsweise 3. Oktober 2016 ab, gewährte jedoch Einsicht in die vom Beschwerdeführer eingereichten Eingaben und Beweismittel sowie in die ihm bereits eröffneten Verfügungen. Frist zur Stellungnahme wurde bis zum 13. Oktober 2016 angesetzt. F. Innert Frist reichte der Rechtsvertreter eine Stellungnahme ein, in welcher er die Arbeitsweise des SEM, das Gutachten, dessen Inhalt sowie die Qualifikation der sachverständigen Person anzweifelte. Weiter ersuchte er um weitere Abklärungen durch das SEM bezüglich des Familienbüchleins. G. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem gewährte das SEM Akteneinsicht in sämtliche editionspflichtigen Akten, inklusive Kopie des Aktenverzeichnisses. H. Mit Eingabe vom 21. November 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei der Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; dem Beschwerdeführer sei Einsicht in das Gutachten (SEM-Akte A27) und Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung zu geben; ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Mit der Beschwerde wurden die Identitätskarte des Beschwerdeführers mit Übersetzung, sein Geburts- sowie Familienschein, zwei Zustellcouverts, eine Kopie einer Postquittung, ein E-Mail von UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) und zwei Zeitungsartikel eingereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2016 wurden die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Vor-instanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. J. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 21. November 2016 nach. K. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2016 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und nahm zu den eingereichten Beweismitteln Stellung. L. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Replik mit weiteren Beilagen ein, namentlich ein Schreiben von E._______ mit einer Kopie seines UNHCR Ausweises, ein National Certificate, eine Bescheinigung der National Party for Human Rights, eine Flüchtlingsregistrierungskarte (Master Card Bangladesh), mit zwei Zustellcouverts sowie drei Zeitungsartikel zur aktuellen Situation in Myanmar. M. Mit Eingabe vom 30. März 2017 wurden weitere Beweismittel nachgereicht: ein weiteres Schreiben mit Ausweiskopie von E._______ mit zwei Zustellcouverts sowie ein E-Mail des Suchdienstes SRK (Schweizerisches Rotes Kreuz). Ebenfalls ging die Kostennote des Rechtsvertreters ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenzen unter anderem an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG), dass er ethnischer Rohingya aus Myanmar sei. 4.2 Zur Begründung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, es hätten erhebliche Zweifel an der ethnischen Identität und Herkunft des Beschwerdeführers bestanden. Daher sei eine Evaluation des Alltagswissens durchgeführt worden. Diese habe ergeben, dass er mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht aus der behaupteten Herkunftsregion stamme. Unter anderem habe der Beschwerdeführer sein Herkunftsdorf (B._______) nicht administrativ oder in Relation zu anderen, umliegenden Ortschaften eingliedern können. Er habe drei Ortschaften genannt, wovon zwei aber weit vom Herkunftsdorf entfernt lägen. Bei der drittgenannten Stadt habe er die Himmelsrichtung, vom Herkunftsdorf aus gesehen, nicht nennen können. Eine sich in unmittelbarer Nähe befindende Kleinstadt habe er nicht genannt. Weiter habe er falsche Angaben bezüglich Dauer und Verkehrsmittel gemacht, um zu einer weiteren Ortschaft zu gelangen. Einige Ortschaften in der Region habe er jedoch nennen können und er habe zutreffend erklärt, dass man einen Fluss überqueren müsse, wenn man vom einen Ort zum anderen gelangen wolle. Ebenfalls zutreffend sei, dass sich zwischen zwei der genannten Ortschaften zwei Tunnels befinden würden. Bezüglich der Grenzsicherheitskräfte (NaSaKa) habe er jedoch falsche Informationen angegeben, namentlich zu deren Reisegenehmigungen und Kontrollen sowie zur Lage des NaSaKa-Camps. Zu einem für (...) der Region typischen Gericht habe er sich falsch geäussert, und typische, sehr geläufige Rohingya-Begriffe rund ums Essen habe er nicht gekannt. Dies wäre jedoch auch von einem sich seit längerem ausser Landes aufhaltenden Rohingya zu erwarten gewesen. Weiter habe er erklärt, in seinem Dorf habe es einen Schlagbrunnen zur Wassergewinnung gehabt, und dafür den Chittagong-typischen Begriff benutzt. Schlagbrunnen hätten in der Region jedoch zu jener Zeit nicht existiert. Die Beschreibungen für Heiratsbräuche seien typisch für Bangladesch, nicht jedoch für Rohingyas in Myanmar. Auch die Rohingya-typische Bekleidung habe er in Begriffen erklärt, die für Bangladesch typisch seien. Zwar habe er während des Interviews einige Rohingya-Begriffe verwendet, diese jedoch falsch ausgesprochen oder nicht im richtigen Kontext benutzt. Fragen mit Rohingya-typischen Begriffen habe er missverstanden. Ferner seien benutzte Begriffe und Wörter sowie die Art, wie er Zahlen artikuliere, Chittagong- und nicht Rohingya-typisch gewesen. Die Einschätzung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zum Inhalt des Herkunftsgutachtens teile das SEM nicht. Er bestreite den Inhalt hauptsächlich und behaupte, seine Ausführungen seien richtig gewesen. Die lange Landesabwesenheit habe seine Sprache geprägt, so dass nachvollziehbar sei, dass er Chittagong-spezifische Begriffe benutzt habe. Zudem seien die Analyse und die Qualifikation des Gutachters in Frage zu stellen. Das Telefongespräch und die Aufzeichnung seien ohne sein Einverständnis erfolgt und deshalb nicht verwertbar. Das SEM sei jedoch der Ansicht, dass ein ethnischer Rohingya, der seine Kindheit und Jugend in B._______ verbracht habe, in der Lage sein müsse, wesentliche Aspekte der Rohingya-Kultur zu kennen und deren Begriffe sowie Bräuche zu beschreiben. Die Art der Verwendung der Rohingya-Begriffe durch den Beschwerdeführer deute darauf hin, dass er sich diese bewusst angeeignet habe. Die korrekten geografischen Angaben liessen sich zudem leicht anhand von Kartenmaterial lernen. Er gebe an, den Namen seiner Primarschule genannt zu haben. Allerdings habe er im Telefoninterview erklärt, nie zur Schule gegangen zu sein. Inwiefern er an der Qualifikation der sachverständigen Person zweifle, lege er nicht dar und dies sei für das SEM auch nicht ersichtlich. Zur Verwertbarkeit des Gutachtens sei auf BVGE 2014/12 E. 4.2.1 zu verweisen. Ferner stehe die Identität des Beschwerdeführers nicht fest, da er - trotz wiederholter Aufforderung - keine Identitätspapiere vorgelegt habe. Ohne Identitätsnachweise sei das eingereichte Familienbüchlein nicht beweiskräftig, da nicht festgestellt werden könne, ob dieses dem Beschwerdeführer zustehe. Nachforschungen hierzu seien daher nicht durchzuführen. Die Herkunft und ethnische Identität des Beschwerdeführers könnten folglich nicht geglaubt werden. Die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen in Myanmar seien daher nicht asylrelevant und bedürften keiner Glaubhaftigkeitsprüfung. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen. 4.3 In der Beschwerde wird gerügt, der Beschwerdeführer sei nicht über die Aufzeichnung des Telefoninterviews informiert worden. Ohne sein Wissen und Einverständnis sei diese nicht verwertbar. Ferner habe das SEM den Beschwerdeführer kontaktiert, obwohl das Vertretungsverhältnis bereits angezeigt worden sei. Das Aktenverzeichnis des SEM sei zu ergänzen, da das als Beweismittel eingereichte Familienbüchlein nicht aufgeführt worden sei. Ferner liege eine Verweigerung des Rechts auf Akteneinsicht vor. Es werde um Einsicht in das Gutachten (SEM-Akte A27) und anschliessend um Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung ersucht. Indem die Vorinstanz ihre Begründung einzig auf das Gutachten stütze und nicht auf die Befragungen und das Beweismittel eingehe, ferner keine weiteren Abklärungen hierzu beim UNHCR getätigt habe, liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Ferner sei der Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt worden. Mit seinen Schilderungen und dem Beweismittel in Form des Familienbüchleins, dessen Beweiswert sehr hoch sei, habe er seine Zugehörigkeit zu den Rohingya sowie seine Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht. Die angeblichen Inhalte des Telefoninterviews bestreite er vollumfänglich. Er habe in jeder Hinsicht wahrheitsgemässe Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemäss seiner Erinnerung gemacht. Zudem habe er nie gesagt, keine Schule besucht zu haben (mit Verweis auf SEM-Akten A12 F12 ff., A18 F90). Die Qualifikation des Gutachters sei zudem nach Erstellung des Gutachtens erfolgt. Rohingya sei nicht seine Muttersprache und er habe nie in Myanmar gelebt, weshalb er nicht als Experte anerkannt werden könne. Des Weiteren habe er nun zusätzliche Beweismittel beschaffen können. Über einen Freund in Bangladesch habe er mit dem Leader des Camps, in dem er sich von (...) aufgehalten habe, Kontakt aufnehmen können. Dieser Leader habe seinen Cousin gefunden, der noch immer im Heimatdorf lebe. Er selbst habe im Jahr 2000 eine Identitätskarte beantragt, die ihm aufgrund seiner Abwesenheit jedoch nicht habe zugestellt werden können. Sein Cousin habe diese Identitätskarte nun beschaffen können. Ebenfalls habe der Cousin bei der örtlichen Police Station den Familienschein und im Spital eine Abschrift seines Geburtsscheins erhalten. Diese Dokumente habe der Cousin nach Bangladesch gebracht, von wo aus sein Freund diese an ihn in die Schweiz geschickt habe. Ebenfalls habe er UNHCR kontaktiert und Kopien seiner Dokumente eingereicht. Weiter habe er ein ehemaliges Parlamentsmitglied aus Myanmar kontaktiert, von dem er versuche, ein Bestätigungsschreiben zu erhalten. Insgesamt erhelle damit seine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen in Myanmar wegen seiner bewiesenen Zugehörigkeit zur Ethnie der Rohingya und vor einer Situation unerträglichen psychischen Drucks. Aufgrund der aktuellen, explosiven Lage in Myanmar sei die Verwirklichung von Verfolgung sehr wahrscheinlich (unter Beilage zweier Zeitungsartikel hierzu). Die Vorinstanz habe es schliesslich unterlassen, die Asylrelevanz seiner Vorbringen zu prüfen. Der Entscheid der Vorinstanz sei nach dem Gesagten ein Akt reiner Willkür. Er habe seine Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Verfolgung in Myanmar mit seinen widerspruchsfreien und detailreichen Schilderungen glaubhaft gemacht (vgl. SEM-Akten A12 F24-F26, F59 ff., A18 F12-F15, F17 ff., F36-F40 etc.), weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. 4.4 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrem Entscheid fest. Die eingereichte Identitätskarte weise keine formalen Sicherheitsmerkmale auf, anhand derer die Echtheit des Dokuments abschliessend beurteilt werden könne. Der Karton sei von Hand zugeschnitten, die Umrandung sei auf der Vorder- und Rückseite nicht deckungsgleich, die Personalisierung sei von Hand erfolgt und der Stempel weise unregelmässige Stellen auf. Die Nassstempel auf den Geburts- und Familienscheinen seien ebenfalls nicht fälschungssicher. Diese könnten zudem leicht käuflich erworben oder selbst hergestellt werden. Die eingereichten Dokumente hätten geringen Beweiswert und liessen keinen eindeutigen Schluss über die Echtheit oder Fälschung derselben zu und müssten vor dem Hintergrund des Asylantrags gewürdigt werden: Erstaunlich sei, wie der Beschwerdeführer an die Dokumente gelangt sein wolle. Im erstinstanzlichen Verfahren habe er wiederholt angegeben, keinen Kontakt zu Familienangehörigen zu haben. Auch mittels Suchdienst habe er diese nicht ausfindig machen können. Daher sei schwer nachvollziehbar, dass es ihm plötzlich innert kürzester Zeit gelungen sei, Kontakt mit seinem Cousin, wohnhaft im Heimatdorf, aufzunehmen und die Dokumente zu besorgen. Auch sei er bereits mehrfach aufgefordert worden, Identitätsdokumente zu beschaffen und habe jeweils erklärt, er habe ausser dem Familienbüchlein keine Ausweispapiere (SEM-Akte A4 S. 5, A12 F3 f. und F84). Es sei nicht nachvollziehbar, dass er nun doch im Besitz von angeblich heimatlichen Dokumenten sein solle. Daher sei der Schluss zu ziehen, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten klarerweise um Fälschungen handeln müsse, weswegen die behauptete Staatsangehörigkeit Myanmar unglaubhaft bleibe. 4.5 Anlässlich der Replik bestreitet der Beschwerdeführer die Ausführungen in der Vernehmlassung und moniert, dass diese nicht vollständig seien. Nicht alle Dokumente seien überprüft worden und die Schlussfolgerung, dass es sich um Fälschungen handle, gehe fehl. Die Vorinstanz sei zu einer weiteren Stellungnahme aufzufordern. Zum Erhalt der Beweismittel sei anzumerken, dass es nach wie vor richtig sei, dass er zu seinen Eltern und Brüdern keinen Kontakt habe. Zudem habe er jeweils gesagt, keine Ausweispapiere zu haben, und nicht, nie solche beantragt zu haben. Mit Hilfe seines Rechtsvertreters habe er die eingereichten Beweismittel beschaffen können. Das Erstaunen darüber sei nicht nachvollziehbar. Zudem habe er mittlerweile weitere Beweismittel zu seiner Identität und Fluchtgeschichte besorgen können, bis auf die angekündigte Bestätigung des Parlamentsmitglieds. 5. 5.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs, des Rechts auf Akteneinsicht, des Untersuchungsgrundsatzes und des Willkürverbots vorgeworfen. Ferner sei der Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt worden. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Dazu gehört unter anderem das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich. Die Behörde kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des BVGer D-383/2015 E. 5.1). 5.3 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Umstand, dass ihm die Vorinstanz keinen vollständigen Einblick in die Verfahrensakten, namentlich in die Akte des SEM A27, Evaluation des Alltagswissens, gewährt habe und dass sie sein Beweismittel im Aktenverzeichnis nicht aufgeführt habe. 5.3.1 Hierzu ist festzuhalten, dass sich das Recht auf Akteneinsicht nicht auf Akten bezieht, die aufgrund von Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG nicht vollumfänglich offengelegt werden können. Es entspricht der geltenden Praxis, dass Analyseberichte wie die vorliegende LINGUA-Evaluation nicht vollständig offengelegt werden, da dem gewichtige öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-8113/2015 vom 26. März 2018 E. 4.1). Zudem wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt (SEM-Akte A31), wozu er Stellung nehmen konnte (SEM-Akte A36). Die zusammenfassende Offenlegung der LINGUA-Expertise ist nicht als gehörsverletzend zu qualifizieren, wurde der wesentliche Inhalt doch umfassend kommuniziert. Die Vorinstanz hat demnach durch die Nichtedition des Aktenstückes den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme anzusetzen. 5.3.2 Zur fehlenden Angabe des Beweismittels im Aktenverzeichnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz über die von ihr angelegten Akten ein vollständiges und nachvollziehbares Aktenverzeichnis zu führen und alle Akten in dieses einzufügen sowie zu paginieren hat. Gerade die Amtspraxis, die in verschiedene Aktenkategorien eingereichten Akten teilweise nicht oder erst auf ausdrückliches Ersuchen hin zu edieren, gebietet es, die Akten im Aktenverzeichnis hinreichend konkret zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz diesem Grundsatz im Wesentlichen nachgekommen. Aus dem Protokoll der BzP und der Anhörung geht hervor, dass der Beschwerdeführer das Familienbüchlein eingereicht hat (vgl. SEM-Akten A4 S. 5 und A12 F4). Das Aktenverzeichnis ist indessen insofern unvollständig und die Aktenführung damit intransparent, als es die Vorinstanz unterlassen hat, das vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel im Aktenverzeichnis zu erfassen. Die Praxis der Vorinstanz, Identitätspapiere und weitere Beweismittel zum Teil in der Sichttasche des N-Dossiers abzulegen, ohne zumindest Kopien derselben und allfällig davon angefertigter Übersetzungen ins Aktenverzeichnis aufzunehmen, widerspricht dem Gebot der transparenten Aktenführung, auch wenn sie als solche nicht als rechtswidrig zu bezeichnen ist, wenn die Abgabe der Beweismittel an anderer Stelle aus den Akten hervorgeht. Die Vorinstanz ist an die im Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 unter E. 6.2.3 gemachten Erwägungen zu erinnern und aufzufordern, den darin enthaltenen Empfehlungen zu folgen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-103/2015 vom 2. Oktober 2017 E. 3.1.2). 5.4 Die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der Verwertbarkeit der Aufzeichnung des Telefoninterview ist nicht zu hören. Das Telefoninterview wurde durchgeführt, um den vorliegenden Sachverhalt abschliessend beurteilen zu können. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Art. 8 AsylG), worauf er vom SEM hingewiesen wurde (vgl. u.a. SEM-Akte A4 S. 2). Ferner legt er nicht dar, inwiefern ihm durch die Aufzeichnung des Telefoninterviews - im Gegensatz zu einem schriftlichen Wortprotokoll bei einer Anhörung - ein Nachteil erwachsen sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen war anhand der Vorladung erkennbar, dass es sich nicht um eine weitere, gewöhnliche Anhörung handeln würde (SEM-Akte A26, vgl. A17 sowie A11). Auch aus dem Vorwurf, das SEM habe sich mit Verfügung vom 23. September 2016 fälschlicherweise an den Beschwerdeführer gewandt, obwohl das Vertretungsverhältnis mit Eingabe vom 21. September 2016 bereits angezeigt worden sei, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das SEM hat die Verfügung nach dem Protest des Rechtsvertreters vom 30. September 2016 diesem zugestellt, unter neuer Fristansetzung und mit der Erklärung, die Verfügung, die an den Beschwerdeführer gegangen sei, sei als gegenstandslos zu betrachten. Inwiefern dies zu einem Nachteil geführt haben soll, legt er auf Beschwerdeebene nicht dar und ist auch nicht zu erkennen. 5.5 Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liege vor, da die Vor-instanz die Begründung einzig auf das Gutachten gestützt habe und nicht auf das Beweismittel sowie die Ausführungen an der BzP und den Anhörungen. Ferner seien keine weiteren Abklärungen zum Familienbüchlein beim UNHCR getätigt worden. 5.5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der im Sachverhalt (B., H., L. und M.) aufgelisteten Beweismittel. 5.5.2 Nach einer Gesamtwürdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers sah sich die Vorinstanz aufgrund erheblicher Zweifel an der vom ihm geltend gemachten Identität und Herkunft veranlasst, ein Herkunftsgutachten zu erstellen (vgl. Verfügung S. 4). Mithin wurde das Gutachten gestützt auf die Erkenntnisse aus der BzP und den Anhörungen in Auftrag gegeben. Es wurde als wichtiger Teil für die Entscheidfindung herangezogen und als Argument zur Begründung der Zweifel an den Identitäts- und Herkunftsangaben des Beschwerdeführers verwendet. Die Vorgehensweise der Vor-instanz, sich in der Begründung auf das erstellte LINGUA-Gutachten zu stützen - und nicht noch allfällige eigene Erkenntnisse aus der BzP und den Anhörungen zu erwähnen - ist nicht zu bemängeln, zumal dieses als Entscheidgrundlage als hinreichend zu erachten ist (vgl. Urteil des BVGer D-162/2015 vom 31. August 2017 E. 5.3). Hinzu kommt, dass die Vor-instanz sowohl die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Gutachten als auch sein Beweismittel gewürdigt hat. Ferner hat das SEM betreffend Familienbüchlein dargelegt, weshalb dieses für sich alleine nicht beweiskräftig sei. Es ist nicht ersichtlich, weshalb und welche weiteren Abklärungen das SEM vor diesem Hintergrund, insbesondere zur Echtheit des Dokuments, hätte treffen müssen. Die Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. 5.6 Weiter moniert der Beschwerdeführer, der angefochtenen Verfügung liege ein falscher und unvollständiger Sachverhalt zugrunde. Er habe mit seinen Schilderungen und dem Beweismittel in Form des Familienbüchleins seine Asylvorbringen glaubhaft dargelegt. Zudem seien die Eignung des LINGUA-Gutachtens zur Feststellung der Herkunft sowie die Qualifikation der sachverständigen Person in Frage zu stellen. 5.6.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.6.2 Zunächst vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft (vgl. nachfolgend, E. 6). Alleine der Umstand, dass das SEM die Glaubhaftigkeitsmerkmale in den Vorbringen des Beschwerdeführers anders würdigt, führt nicht zu einer unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung. 5.6.3 Was den Bericht der Fachstelle LINGUA anbelangt, ist festzuhalten, dass das SEM bei entscheidwesentlichen Zweifeln an der vorgetragenen Herkunft von Asylsuchenden, wie auch vorliegend mit dem Beschwerdeführer, eine "Evaluation des Alltagswissens" durchführt. Eine solche durch die Fachstelle LINGUA in Auftrag gegebene und durch amtsexterne Sachverständige erstellte Analyse beschränkt sich - anders als die herkömmlichen LINGUA-Analysen mit zusätzlich linguistischer Komponente - auf landeskundlich-kulturelle Elemente (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). Eine solche Herkunftsanalyse stellt - wie die herkömmliche LINGUA-Analyse auch - kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34; u.a. Urteil des BVGerE-5760/2017 vom 30. Januar 2018 E. 4.3). Dies ist vorliegend - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - zu bejahen. Die vorgenommene Herkunftsanalyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person keine Zweifel, auch wenn deren Qualifikation (vgl. SEM-Akte A28) erst im Nachgang zur Evaluation dokumentiert worden ist. Der vorliegenden Herkunftsanalyse wird nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zugemessen und es wird von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen. Das SEM hat in rechtskonformer Weise einen LINGUA-Bericht eingeholt, dem Beschwerdeführer die wesentlichen Erkenntnisse des Berichts zum rechtlichen Gehör eröffnet und somit den in Frage stehenden rechtlich erheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. 5.7 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 9 BV. Indes substantiiert er nicht ansatzweise, inwiefern die vorliegende Verfügung das Willkürverbot verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen hat das Willkürverbot keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen im Rahmen von Art. 106 Abs. 1 AsylG überprüfen kann. 5.8 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.

6. In der Sache selber gelangte die Vorinstanz zur zutreffenden Erkenntnis, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Identität und Herkunft den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht genügen. 6.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Verfügung ist einlässlich begründet und stützt sich auf einen fundierten Bericht der Fachstelle LINGUA. Der Beschwerdeführer kann den in der Evaluation des Alltagswissens vom 31. August 2016 gemachten Feststellungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen weder in seiner Stellungnahme noch in den Eingaben auf Beschwerdeebene etwas Stichhaltiges entgegnen, um Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit dieses Berichts zu wecken. Indem er den Inhalt der Analyse grossmehrheitlich bestreitet und angibt, er habe wahrheitsgemässe Angaben gemacht, vermag er nichts an den Ergebnissen der Herkunftsanalyse zu ändern. Zwar konnte er einige geografische Angaben (u.a. Ortschaften) zum angeblichen Herkunftsort machen. Zu zahlreichen konkreten Fragen in Bereichen wie Nachbardörfer in verschiedenen Himmelsrichtungen, Entfernungen zu umliegenden Ortschaften, Einsatzbereiche der NaSaKa, typische Gerichte für (...) oder Heiratsbräuche machte er aber unzutreffende oder für Bangladesch typische Angaben. Ferner verwendete er unter anderem in den Bereichen Essen oder Bekleidung keine Rohingya-typischen Begriffe. Weiter geht aus der Analyse hervor, dass er nicht in der Lage war, Fragen mit Rohingya-typischen Begriffen zu verstehen oder selbst solche Begriffe korrekt auszusprechen oder einzusetzen. Zudem verwendete er gemäss Analyse viele Bangladesch- oder Chittagong-spezifische Begriffe. Zwar ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben zwischen den Jahren (...) und ab dem Jahr 2001 bis (...) 2012 in Bangladesch gelebt habe, für Bangladesch typische Begriffe verwendet. Dies erklärt aber weder die falschen Angaben zu Myanmar oder zur Rohingya-Kultur noch die unzutreffend eingesetzten Rohingya-Begriffe. Als ethnischer Rohingya, der während der Kindheit und Jugend in Myanmar gelebt hätte, wäre er in der Lage gewesen, korrekte und genaue Angaben zu seiner angeblichen Herkunft und ethnischen Identität zu machen. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer gewisse Kenntnisse über Belange vor Ort hat, was auch in der Herkunftsanalyse sowie in der angefochtenen Verfügung festgehalten wurde. Insgesamt reichen diese aber im Sinne der schlüssigen Analyse nicht aus, die angebliche Herkunft aus Myanmar und ethnische Identität als Rohingya glaubhaft zu machen. 6.2 An dieser Einschätzung vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Zunächst ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung im erstinstanzlichen Verfahren unterlassen hat, Identitätspapiere vorzulegen. An der BzP hat der Beschwerdeführer gar erklärt, nie eine Identitätskarte beantragt zu haben (SEM-Akte A4 S. 5). Auch an der Anhörung weist er mehrmals darauf hin, keine Ausweispapiere zu besitzen (SEM-Akte A12 F24, F82 und F84). Die gegenteilige Aussage erweist sich als aktenwidrig (vgl. u.a. Replik S. 2 f.). Es erstaunt daher tatsächlich, wenn er in der Beschwerdeschrift angibt, er habe im Jahr 2000 eine Identitätskarte beantragt, die ihm jedoch nicht habe zugestellt werden können. Ferner ist nicht überzeugend, dass er nun, nachdem er mehrmals ausgeführt hat, keine Angaben zu seiner Familie zu haben, erklärt, sein im angeblichen Heimatdorf lebender Cousin habe ihm die eingereichten Beweismittel beschaffen können. Die Ausführung in der Beschwerde, es sei nach wie vor richtig, dass er über seine Eltern und Brüder keine Informationen habe, vermag nicht zu erklären, weshalb er diesen Cousin oder eine Kontaktaufnahme über einen Freund in Bangladesch zuvor nie erwähnte oder wie diese jetzt plötzlich innert kurzer Zeit zu den diversen Beweismitteln gekommen sein sollen. Weiter ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der seit Einreichen seines Asylgesuchs im September 2012 von seiner Pflicht zur Beschaffung von Identitätsdokumenten wusste, erst mit der Beschwerdeschrift vom November 2016, und nach Beratung und Aufforderung seines erfahrenen Rechtsanwaltes, in der Lage gewesen sein soll, Beweismittel einzureichen. Entsprechend sind diese Beweismittel, wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, im Lichte des Gesamten zu würdigen. Den überzeugenden Erwägungen des SEM bezüglich Identitätskarte, Geburts- und Familienschein schliesst sich das Gericht an. Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung erklärt hat, er habe keine Geburtsurkunde bekommen (SEM-Akte A12 F24). Zur Einholung einer weiteren Stellungnahme der Vorinstanz besteht kein Anlass, zumal auch der Beschwerdeführer kaum Ausführungen zu seinen Beweismitteln oder Übersetzungen derselben beigebracht hat. Aus der Kopie der Postquittung von einer Sendung an das UNHCR Genf, dem E-Mail des UNHCR Genf, dem E-Mail des SRK-Suchdienstes und den verschiedenen Zustellcouverts ist kein Identitätshinweis zu erblicken. Ferner betreffen die eingereichten Zeitungsartikel nicht den Beschwerdeführer persönlich, sondern die allgemeine Situation in Myanmar. Die zwei Schreiben von E._______ sind ebenfalls nicht geeignet, die Herkunft oder Identität des Beschwerdeführers zu belegen, zumal sie als Gefälligkeitsschreiben zu werten sind. Schliesslich handelt es sich bei den Dokumenten National Certificate, Bescheinigung der National Democratic Party und Flüchtlingsregistrierungskarte (Mastercard Bangladesh) - wie beim obgenannten Familienbüchlein - nicht um fälschungssichere Unterlagen, die zudem leicht käuflich erworben werden können (vgl. zu den Beweismitteln u.a. Urteile des BVGer E-6290/2016 vom 27. Februar 2018 E. 6.3; D-1158/2015 vom 12. Juni 2017 E. 4.3, D-7220/2016 vom 16. Februar 2017 E. 5.2, E-5266/2010 vom 9. Januar 2013 E. 3.6). Damit verfügen sie über einen geringen Beweiswert. Die Echtheit dieser Dokumente kann in antizipierter Beweiswürdigung jedoch offenbleiben. Insgesamt ist festzuhalten, dass die vorliegenden Beweismittel nicht dazu führen, die durch das LINGUA-Gutachten bestätigte Unglaubhaftigkeit der Identität und Herkunft des Beschwerdeführers umzustossen. 6.3 Zusammengefasst kann die vorgebrachte Herkunft des Beschwerdeführers aus Myanmar und seine ethnische Identität als Rohingya nicht geglaubt werden. Die Täuschung über seine Identität hat unmittelbare Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit seiner weiteren Vorbringen. Es erübrigt sich daher, die geltend gemachte Verfolgung in Myanmar einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers folglich zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Die Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6290/2016 vom 27. Februar 2018 E. 8.2 f.). 8.3 Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen. Das Gericht geht vermutungsweise davon aus, es würden einem Wegweisungsvollzug in den tatsächlichen Heimatstaat (Bangladesch oder gegebenenfalls ein anderer Staat) keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.), zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung jeglicher Grundlage entbehren und somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme von solchen Hindernissen darzustellen vermögen. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung - unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen - mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu erachten. 8.5 Es ist auch davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 30. November 2016 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG ist auf deren Erhebung jedoch zu verzichten, da nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich verändert. Dem amtlich bestellten Rechtsbeistand ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten. Entschädigt wird wie angekündigt der sachlich notwendige Aufwand (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der mit der Kostennote vom 30. März 2017 ausgewiesene zeitliche Aufwand von neunzehn Stunden, der Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 5'685.65 (inkl. Auslagen von Fr. 134.50 und 8% Mehrwertsteuerzuschlag [MWST]) sowie der Stundenansatz von Fr. 270.- erscheinen indes nicht vollumfänglich angemessen und sind entsprechend zu kürzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Aufwand auf insgesamt zehn Stunden (à Fr. 220.-) festzusetzen. Die Entschädigung beläuft sich somit auf Fr. 2'520.- (inkl. Auslagen und MWST) und ist durch die Gerichtskasse zu entrichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand Daniel Weber, Fürsprecher wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'520.- entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: