Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 29. Mai 2013 in Richtung C._______ und gelangte nach einem knapp dreimonatigen dortigen Aufenthalt auf dem Luftweg am 21. August 2013 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 2. September 2013 fand die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ statt. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 10. September 2013 Richtung C._______ und gelangte nach einem mehr als zehnmonatigen dortigen Aufenthalt auf dem Luftweg am 29. Juli 2014 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 11. August 2014 fand die BzP im EVZ F._______ statt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. B. Am 13. Oktober 2014 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin bei den Befragungen geltend, sie sei im Dorf G._______ in der Gemeinde H._______ im gleichnamigen Kreis geboren. Eine Schule habe sie nie besucht. Sie sei nach Brauch mit dem Beschwerdeführer verheiratet, in der Landwirtschaft tätig gewesen und habe als I._______ bei einem Nachbarn gearbeitet. Als fluchtauslösendes Ereignis gab sie an, anlässlich eines von den Chinesen organisierten Auftritts des Panchen Lama, Gyaltsen Norbu, habe sie sich lautstark gegen die Segnung durch diesen gewehrt, weil sie diesen von den Chinesen ernannten Panchen Lama nicht akzeptiere. In der Folge sei sie verhaftet und (...) Tage lang festgehalten worden. Nachdem der Beschwerdeführer und ihr Arbeitgeber eine Busse von (...) chinesische Gormo bezahlt hätten, sei sie freigelassen geworden. Sie sei aber verpflichtet worden, bei den chinesischen Behörden monatlich Unterschrift zu leisten. Sie habe acht Monate Unterschrift geleistet, sei dabei aber während der letzten drei Mal von Beamten J._______ worden, worauf es ihr physisch und psychisch derart schlecht gegangen sei, dass der Beschwerdeführer anstelle von ihr die Unterschrift bei den Behörden leisten gegangen sei. Nach etwa drei Mal hätten die Behörden ihm mitgeteilt, dass sie (die Beschwerdeführerin) wieder vorbeikommen müsse. Vor diesem Hintergrund habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Mit Hilfe des Arbeitgebers hätten sie die Ausreise und einen Passierschein organisiert. Der Beschwerdeführer habe sie nach K._______ begleitet, von wo aus sie alsdann zu Fuss mit einem Schlepper über die Grenze nach C._______ gelangt sei. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei im Dorf L._______ geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Eine Schule habe er nie besucht. Er sei in der Landwirtschaft, als M._______ und N._______ tätig gewesen. Er sei nicht politisch aktiv gewesen. Nachdem die Beschwerdeführerin sich aus gesundheitlichen Gründen bei den Behörden nicht mehr habe melden können, sei er an ihrer Stelle mit einem Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers monatlich zu den Behörden zwecks Leistung der Unterschrift gegangen. Nach der Ausreise seiner Lebenspartnerin seien die Behörden bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten alle Identitätsdokumente beschlagnahmt. Auch sei seinen Kindern verboten worden, die Schule weiter zu besuchen. Aufgrund der ständigen Kontrollen durch die chinesischen Behörden habe er sich ebenfalls zur Ausreise entschlossen. Die Kinder habe er bei seiner Mutter zurückgelassen. In C._______ habe er erfahren, dass die Beschwerdeführerin in die Schweiz gereist sei. Die Beschwerdeführenden reichten keine Identitätspapiere oder Beweismittel zu den Akten. C. Am 20. Oktober 2014 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag des BFM mit dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch (Evaluation des Alltagswissens) durch. In seinem Bericht gelangte der Experte zum Schluss, aufgrund der inhaltlichen Evaluation des Gesprächs beziehungsweise der Angaben des Beschwerdeführers sei die Wahrscheinlichkeit klein, dass er im behaupteten geografischen Raum gelebt haben könnte. Am 1. April 2015 führte der gleiche Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag des SEM mit der Beschwerdeführerin ein Telefongespräch (Evaluation des Alltagswissens) durch. In seinem Bericht gelangte der Experte zum Schluss, aufgrund der inhaltlichen Evaluation des Gesprächs beziehungsweise der Angaben der Beschwerdeführerin sei die Wahrscheinlichkeit klein, dass sie im behaupteten geografischen Raum gelebt haben könnte. Am 17. August 2015 fanden ergänzende Anhörungen der Beschwerdeführenden durch das SEM statt. Im Rahmen dieser Anhörungen wurde ihm das rechtliche Gehör zu den Berichten des Experten der Fachstelle LINGUA gewährt (vgl. Bst. B). Darauf wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D.Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. November 2015 - eröffnet am 12. November 2015 - fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug unter Ausschluss in die Volksrepublik China an. Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, die Beschwerdeführenden vermöchten keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, chinesische Staatsbürger zu sein und im Kreis H._______ in der Präfektur O._______ in der Volksrepublik China (Tibet) zur Welt gekommen zu sein und bis zur Ausreise dort gelebt zu haben. Mit einem spezialisierten Test habe das SEM ihr Alltagswissen und geografischen Kenntnisse über den angeblichen Herkunftsort prüfen lassen. In den erwähnten Evaluationen sei die sachkundige Person zum Schluss gelangt, dass die Wahrscheinlichkeit, im von ihnen behaupteten geografischen Raum gelebt zu haben, klein sei. Unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen wurde ausgeführt, die Beschwerdeführenden würden kein Chinesisch sprechen, was nicht den Erwartungen an eine Bewohnerin beziehungsweise einen Bewohner mit ihren Profilen aus dem Kreis H._______ entspreche. Chinesisch werde heute auch in Zentraltibet im Alltag gebraucht, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass sie sich zumindest auf einfache Art und Weise verständigen könnten. Bei den wenigen Wörtern, welche die Beschwerdeführerin auf Chinesisch gesagt habe, handle es sich gemäss der sachkundigen Person um Begriffe, welche leicht zu erlernen seien. Anlässlich der BzP und der Anhörung habe die Beschwerdeführerin im Unterschied zum Telefongespräch und der ergänzenden Anhörung divergierende Angaben zum Ort, wo sie zuletzt gelebt habe, zu Protokoll gegeben (Dorf Drei; Dorf P._______ respektive L._______). Die Erklärung, bei der BzP nach der genauen Adresse gefragt worden zu sein, weshalb sie nicht von Anfang an, sondern erst beim Telefongespräch und der ergänzenden Anhörung den Namen des Dorfes genannt habe, sei unbehelflich und lasse die Vermutung aufkommen, sie habe sich explizit für das Gespräch am Telefon vorbereitet. Nicht einheitlich seien auch ihre Angaben zum Geburtsort ausgefallen. So habe sie angegeben, in Alt H._______ geboren worden zu sein (BzP/Anhörung). Gemäss dem Telefongespräch und der ergänzenden Anhörung habe sie das Dorf G._______ in der Gemeinde H._______ bezeichnet. Auf Vorhalt habe sie angegeben, G._______ liege in der Gemeinde Alt H._______. Damit habe sie aber nicht erklären können, weshalb sie erst im Telefongespräch den Namen des Dorfes genannt habe und nicht bereits bei der BzP und der Anhörung. Gemäss der sachkundigen Person würden - entgegen ihren Aussagen - in ihrer Herkunftsregion Gerste und Weizen nur einmal im Jahr angebaut. Ferner seien ihre Angaben zum Zeitpunkt des Ackerbaus nicht korrekt gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie als mutmassliche Landwirtin falsche Angaben hierzu gemacht habe. Nach den Ämtern in der Kreisstadt gefragt, habe sie einen chinesischen Begriff verwendet, was übersetzt chinesische Verwaltung bedeute. Sie habe jedoch nicht erklären können, wofür diese Verwaltung zuständig sei. Gemäss der sachkundigen Person gebe es keine Büros unter diesem Namen. Nicht nachvollziehbar sei zudem, dass sie keine Ämter mit Namen kenne, zumal diese den Bewohnern des jeweiligen Kreises bekannt sein sollten (u.a. Bezeichnung des Gefängnisses bloss auf Tibetisch respektive Unkenntnis hinsichtlich des chinesischen Ausdrucks). Sie habe bei den Anhörungen kein einziges Amt auf Chinesisch benennen können, sondern habe alle Büros mit "Sheng" bezeichnet, was so viel wie Bezirk bedeute. Die Angaben würden nicht nachvollziehbar erscheinen, zumal sie sich regelmässig in H._______ beziehungsweise Q._______ aufgehalten haben wolle. Gemäss der sachkundigen Person sowie der auf dem Internet zugänglichen Karte habe sie unzutreffende und damit tatsachenwidrige Angaben zu den Nachbardörfern gemacht. Im Zusammenhang mit ihrer Stelle als R._______ würden ihre Angaben gemäss sachkundiger Person nicht der Realität in Tibet entsprechen (Höhe des Lohnes; Anstellung von Haushaltshilfen in Dörfern, wie von ihr angegeben). Der Beschwerdeführer habe (...) respektive als M._______ in K._______ gearbeitet, weshalb er immer wieder mit dem Bus oder dem Auto von L._______ nach K._______ gefahren sei. Hierzu habe er eine Spezialgenehmigung für die Grenzgebiete in einem chinesischen Büro ausstellen lassen. Dies treffe zu, indessen habe er die korrekte chinesische Bezeichnung der für die Ausstellung zuständigen Verwaltung nicht angeben können. Nach den Ortschaften zwischen L._______ und K._______ gefragt, habe er nur grössere Städte und einige wenige Nachbardörfer bei L._______ aufgezählt, was nicht ausreichend für jemanden sei, der mehr als (...) Jahre seines Lebens in Tibet verbracht haben wolle. Hinsichtlich der staatlichen Verkehrsmittel habe er im Telefongespräch angegeben, beim Bezahlen im Bus würden Fahrkarten ausgestellt. Zudem gebe es Monats-Abonnemente. Gemäss der sachkundigen Person würden diese Angaben nicht zutreffen. Auf die diesbezügliche Nachfrage in der ergänzenden Anhörung habe er pauschal behauptet, diese Angaben im Telefongespräch nicht gemacht zu haben. Beim Telefongespräch habe er ein Wort für Haltestelle benutzt, was laut sachkundiger Person in der exiltibetischen Gemeinschaft, aber nicht in Tibet ein gängiger Begriff sei. Bei der ergänzenden Anhörung darauf angesprochen, habe er geantwortet, immer diesen Begriff für Haltestelle benutzt zu haben. Den chinesischen Begriff für Haltestelle habe er nicht gekannt, auch als ihm dieser vorgetragen worden sei. Bei der gleichen Anhörung habe er ausgeführt, für die chinesische Währung habe er immer das Wort Gormo und Ngü verwendet. Den offiziellen Namen der chinesischen Währung kenne er nicht. Insgesamt würden seine länderspezifischen Antworten nicht überzeugen und es dränge sich die Vermutung auf, dass er rein geografische Aussagen wie die Situierung seines angeblichen Heimatdorfes oder die eher ungenügende Nennung von Nachbardörfern et cetera gelernt beziehungsweise in Erfahrung gebracht habe, um den Anschein zu erwecken, aus dieser Gegend zu stammen. Zusätzlich zum mangelnden Alltagswissen sei zu erwähnen, dass er weder Ausweispapiere noch andere Beweismittel zu den Akten gereicht habe. Bei dem von der Beschwerdeführerin angegebenen falschen Panchen Lama handle es sich um den durch die chinesische Regierung gekürten Religionsführer des tibetischen Buddhismus in China. Dieser stelle eine berühmte Persönlichkeit dar. Seine Auftritte würden von den chinesischen Behörden streng überwacht und seien stark eingeschränkt, was unweigerlich in den Medien dokumentiert sei (u.a. Hong Kong-Besuch des Panchen Lama im April 2012). Es sei davon auszugehen, dass eine entsprechende Berichterstattung über den Besuch des Panchen Lama - wie von ihr behauptet - einen Monat später im Kreis H._______ auch erfolgt wäre. Nach eingehender Internetrecherche habe kein derartiger Bericht gefunden werden können. Ihre Vorbringen, sie habe an einer Veranstaltung in Anwesenheit des Panchen Lama in Q._______ teilgenommen, seien höchst unwahrscheinlich, wenn nicht sogar tatsachenwidrig. Ihre Vorbringen sowie die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfolgung könnten deshalb nicht geglaubt werden. Vor diesem Hintergrund könne auch die in diesem Zusammenhang vorgebrachte J._______ nicht geglaubt werden. Die vom Beschwerdeführer behauptete Reflexverfolgung wegen der politischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei bei dieser Sachlage ebenso als unglaubhaft zu qualifizieren. Insgesamt hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb auf ein Eingehen von weiteren Unglaubhaftigkeitselementen verzichtet werden könne. Das SEM erwog weiter, das Bundesverwaltungsgericht habe in Präzisierung der Rechtsprechung in seinem Urteil BVGE 2014/12 (Anmerkung des Gerichts) festgehalten, dass für eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China mache, grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat oder aber sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Somit sei zu prüfen, ob eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie in einem Drittstaat beziehungsweise ihrem effektiven Heimatland ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. Verunmögliche sie jedoch durch Verletzung der Mitwirkungspflicht die dafür nötigen Abklärungen, müsse das SEM davon ausgehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Da bei einer asylsuchenden Person, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, die Möglichkeit nicht auszuschliessen sei, sie besitze die chinesische Staatsangehörigkeit, sei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen, da ihr dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würde. Den Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen, ihre Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hätten. Da sie aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert hätten, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden könne. Aus den Akten würden sich zudem keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Da vorliegend die Möglichkeit nicht auszuschliessen sei, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzen könnten, werde ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen. Zudem stelle sich die Lehre auf den Standpunkt, dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug der Wegweisung nicht verhindern könne. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden, die auch die Substanziierungslast trügen. Es könne nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden sein, bei fehlenden Hinweisen seitens einer Person nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Aus Gründen der Rechtsgleichheit könne im vorliegenden Verfahren nicht von der geltenden Praxis abgewichen werden. Die Beschwerdeführenden hätten die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit ihrer Sachverhaltsvorträge zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung an ihren bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Hinsichtlich der Frage nach der Möglichkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs bei der Verheimlichung der wahren Identität könne zum heutigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, dieser sei von vornherein nicht möglich oder technisch nicht durchführbar. Den Beschwerdeführenden sei es zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte in seiner Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als möglich, selbst wenn ein Gesuchsteller seine wahre Identität oder Staatsangehörigkeit verheimliche. E.Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig sei, und es sei ihnen in der Folge die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu erteilen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG (unentgeltliche Verbeiständung durch eine Person ihrer Wahl) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ferner seien ihnen die Protokolle des Alltagswissenstests und zumindest auszugsweise die Evaluationen zum Alltagswissen zuzustellen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F.Nach vorgängiger Bestätigung des Eingangs der Beschwerde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2015 wurde den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2016 mitgeteilt, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden gutgeheissen. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, bis zum 14. März 2016 eine Rechtsvertretung zu benennen, welche allenfalls amtlich beigeordnet werden soll. Im Unterlassungsfall werde vom Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen ein Rechtsbeistand ernannt. G.Die Beschwerdeführenden liessen die ihnen angesetzte Frist unbenutzt verstreichen. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2016 wurde die im Rubrum genannte Advokatin angefragt, innert Frist mitzuteilen, ob sie bereit wäre, sich vorliegend als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG einsetzen zu lassen. Mit Eingabe vom 20. April 2016 erklärte die Advokatin die Bereitschaft zur Übernahme des Mandats. Gleichzeitig ersuchte sie um Zustellung der Akten zur Einsichtnahme. H.Mit Instruktionsverfügung vom 25. April 2016 wurde die im Rubrum genannte Advokatin den Beschwerdeführenden als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Rechtsvertreterin wurde aufgefordert, die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens bei den Beschwerdeführenden erhältlich zu machen. Die wesentlichen Akten des Beschwerdeverfahrens wurden der Rechtsvertreterin in Kopie zugestellt (Beschwerdeschrift vom 14. Dezember 2015, Zwischenverfügung vom 26. Februar 2016, Aktenverzeichnis des Beschwerdeverfahrens). I.In seiner Vernehmlassung vom 13. Mai 2016 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Zusammenhang mit der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verwehrung der Einsicht in die Akten A 31 und A 37 gemäss Aktenverzeichnis SEM; Evaluationen des Alltagswissens) sei festzuhalten, dass das Recht auf Akteneinsicht eingeschränkt werde könne, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten bestehe (Art. 27 VwVG). Vorliegend bestehe das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung darin, einen Lerneffekt zu verhindern, damit nicht ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder gar verunmöglicht würden. Deshalb könne keine vollumfängliche Akteneinsicht in die besagten Evaluationen des Alltagswissens gewährt werden. In einem solchen Fall müsse der Partei jedoch der wesentliche Inhalt zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben werden, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). In Bezug auf eine Analyse der Fachstelle LINGUA - namentlich auf die Evaluation zum Alltagswissen - bedeute dies, dass der asylsuchenden Person in zusammengefasster Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und der wesentliche Inhalt der darauf erhaltenen Antworten offengelegt werden müssten. Wesentlich seien alle Informationen, die als Entscheidungsgrundlage in Frage kämen. Diese Informationen könnten in einer aktenkundigen Notiz festgehalten oder anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer protokollierten mündlichen Anhörung offengelegt werden (vgl. Urteil E-3907/2014 E. 6.4.4 des BVGer vom 11. März 2015). Diesen Mindestgrundsätzen sei das SEM im erstinstanzlichen Verfahren nachgekommen. In den ergänzenden Anhörungen vom 17. August 2015 seien die Beschwerdeführenden einleitend über den Sinn und Zweck der Anhörungen informiert worden (A 41 Frage 3 und A 42 Frage 3). Daraufhin seien ihnen der wesentliche Inhalt der Evaluationen des Alltagswissens zur Kenntnis gebracht und zu den entscheidrelevanten Elementen der Evaluationen mündlich Gelegenheit zur Stellungnahme geboten und damit das rechtliche Gehör gewährt worden. Dies ergebe sich auch aus dem Asylentscheid. Neben den relevanten Textpassagen aus den Evaluationen, seien auch die entsprechenden Stellen aus den Protokollen zitiert worden. Schliesslich liege es auf der Hand, dass es sich bei den als "RG + ergänzende Anhörung" bezeichneten Aktenstücken (A41 und A 42) um die Protokolle betreffend das rechtliche Gehör zu den Evaluationen handle. Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift seien das Recht auf Akteneinsicht und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt worden. Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte J._______ anbelange, so sei wiederholt festzuhalten, dass diese im vorgebrachten Kontext nicht geglaubt werden könne. Ferner würden es die unwahren Angaben zu den Umständen der J._______ verunmöglichen, deren Asylrelevanz zu prüfen. J.Mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2016 wurde den Beschwerdeführenden unter Fristansetzung die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf die nach wiederholt gewährter Fristerstreckung (unfallbedingte Abwesenheit der Rechtsvertreterin) eingereichte Stellungnahme vom 8. August 2016 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Stellungnahme lag als Beilagen die Kostennote bei. Ein medizinischer Austrittsbericht betreffend den Beschwerdeführer des Kantonsspitals S._______ vom 22. Juli 2015 wurde am 18. August 2016 nachgereicht. K.Am 10. Mai 2017 heirateten die Beschwerdeführenden in Lenzburg.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zunächst ist auf die Rüge einzugehen, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, da die Evaluationen des Altagstests nicht vollumfänglich offengelegt worden seien. Was diese Rüge anbelangt, so erweist sich diese als verfehlt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann in diesem Zusammenhang zunächst auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in seiner Vernehmlassung vom 13. Mai 2016 verwiesen werden. Es entspricht der geltenden Praxis, dass solche Analyseberichte nicht vollständig offengelegt werden, da dem gewichtige öffentliche Interessen entgegenstehen. Das rechtliche Gehör in den ergänzenden Anhörungen wurde ausführlich und zu zahlreichen Details sowie den wesentlichen Unstimmigkeiten gewährt. Die Beschwerdeführenden hatten Gelegenheit, eingehend Stellung zu nehmen und Unklarheiten auszuräumen. Zwar wird in der Replik zu Recht ausgeführt, die Vorinstanz habe es dabei versäumt, die Unstimmigkeit zum Zeitpunkt des Ackerbaus anzuführen, was jedoch im Urteil seinen Niederschlag gefunden habe. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Begründungselement im Rahmen der ergänzenden Anhörung nicht wie zu den übrigen im Analysebericht des Experten als unkorrekt festgehaltenen Teilaspekten, welche ihr in der diesbezüglichen Anhörung vorgehalten und wozu ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, befragt wurde. Dieser Einwand erfolgt demnach zu Recht und diesbezüglich ist von einer Gehörsverletzung auszugehen. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, auch diese Unstimmigkeit im Rahmen der ergänzenden Anhörung vorzubringen, zumal sie offenbar von deren Relevanz ausging, was aber wohl vergessen gegangen ist. Allein dieser Umstand rechtfertigt angesichts seines im Gesamtkontext doch eher marginalen Charakters eine Kassation der angefochtenen Verfügung jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin hatte denn auch genügend Gelegenheit in ihrer Beschwerde beziehungsweise der Replik inhaltlich klärend Stellung zu nehmen. Die entsprechende Gehörsverletzung ist deshalb als geheilt zu betrachten. Der Vorwurf, die Vorinstanz sei auf die entsprechenden Erklärungen und Stellungnahmen zu wenig eingegangen und habe damit das rechtliche Gehör verletzt, vermag sodann nicht zu überzeugen, obwohl die Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Beschwerdeführenden in der Tat recht dürftig ausfiel. Immerhin hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen aufgezeigt, dass sie die Antworten der Beschwerdeführenden als teilweise nicht nachvollziehbar, tatsachenwidrig, realitätsfremd, die Einschätzung der sachverständigen Person nicht entkräftend, nicht überzeugend oder klärend und damit unglaubhaft einstufte. In ihrer Verfügung erachtete die Vorinstanz demnach letztlich die Erkenntnisse der sachkundigen Person als überzeugender als die Ausführungen der Beschwerdeführenden. Ob diese Einschätzung zu schützen ist, ist jedoch Gegenstand der nachfolgenden materiellen Prüfung.
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, ihren Aufenthalt in Tibet bis ins Jahr 2013 glaubhaft zu machen.
E. 4.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gaben, die es erlauben würden, Rückschlüsse auf ihre Identität zu geben. Es liegen auch keine anderweitigen Dokumente vor, die zumindest Hinweise auf ihre Herkunft aus Tibet geben könnten. Gemäss Art. 8 AsylG obliegt es den Asylsuchenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht unter anderem, ihre Identität offenzulegen und Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben. Ihre stereotypen Antworten anlässlich der Befragungen erschöpften sich lediglich in den Behauptungen, dass sie keine Papiere hätten, da sämtliche von den chinesischen Behörden konfisziert worden seien. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das Erhältlichmachen von Unterlagen und Dokumenten oder allfälligen weiteren für das vorliegende Verfahren dienlichen Beweismitteln aus ihrem angeblichen Heimatstaat nicht ausgeschlossen wäre. Die Beschwerdeführenden verfügten angeblich über enge Kontakte nach Tibet, nicht zuletzt auch zum angeblich früheren Arbeitgeber der Beschwerdeführerin, bei dem es sich um einen bekannten T._______ mit guten Beziehungen zu Chinesen handle und über den es hätte möglich sein müssen, entsprechende Beweismittel erhältlich zu machen. Diese Sichtweise wird nicht zuletzt durch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (S. 8 zweiter Absatz) klar bestätigt. Der Hinweis auf die Gefährlichkeit jeglicher Kontaktnahme mit Personen in Tibet vermag dabei nicht zu überzeugen.
E. 4.2.2 Den Ausführungen des SEM im Zusammenhang mit den fehlenden Chinesisch-Kenntnissen der Beschwerdeführenden wird in der Rechtsmitteleingabe nicht überzeugend begegnet. Im Gegenteil, einerseits findet die Behauptung, sehr wohl über grundlegende Chinesisch-Kenntnisse zu verfügen, letztlich in den Akten keine Stütze (vgl. A 41 Frage 4 S. 2 und Fragen 54 ff. S. 8; A 42 Frage 3 S. 2, Fragen 14 ff. S. 3 f. und 27 ff. S. 5 sowie Frage 57 S. 7). Andererseits geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführenden auch nicht in völliger Abgeschiedenheit lebten, sondern durchaus mit der Aussenwelt in Kontakt kamen (u.a. Behördengänge, Besorgungen für den täglichen Gebrauch, im Rahmen der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeiten). Ferner ist zu erwähnen, dass gerade die Berufung der Beschwerdeführerin darauf, nie eine Schule besucht zu haben, um ihre Unwissenheit hinsichtlich der Verwaltung (Nennung von Ämtern und deren chinesische Bezeichnung) zu erklären, nicht zu überzeugen vermag.
E. 4.2.3 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht insgesamt kein Anlass, an der fachlichen Qualifikation der sachkundigen Person zu zweifeln. Die Beschwerdeführenden, welchen im Rahmen der Akteneinsicht ein Blatt mit der Qualifikation des Alltagswissensspezialisten zugestellt wurde, meldeten keine Vorbehalte in dieser Hinsicht auf Beschwerdestufe an. Auf das in der Replik vom 8. August 2016 auf Seite 3 geäusserte Ersuchen, die Antworten der Beschwerdeführenden seien im Rahmen der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Kriterien (BVGE 2015/10; Mindestanforderungen an die Herkunftsanalyse im Rahmen der Anhörung) zu überprüfen, ist nicht weiter einzugehen. Im Unterschied zum zitierten Urteil wurde der Alltagswissenstest vorliegend durch einen Fachspezialisten vorgenommen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 5 S. 135 ff.).
E. 4.2.4 Es gelingt den Beschwerdeführenden sodann auch nicht, die vom Experten der Fachstelle LINGUA getroffenen Feststellungen und gezogenen Schlussfolgerungen zu entkräften. Anders als die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde ausführen, ist auch gemäss der Einschätzung des Gerichts nicht von nur geringen Zweifeln oder kleineren Unstimmigkeiten bezüglich der Sozialisation in Tibet auszugehen.
E. 4.2.4.1 Zwar ist mit den Beschwerdeführenden festzuhalten, dass die Unstimmigkeiten zur Namensnennung des Heimatdorfes (Dorf Nummer drei oder L._______ beziehungsweise P._______) kaum ins Gewicht fallen dürften. Auch ist nicht gänzlich auszuschliessen, dass es bezüglich der Lage einzelner Dörfer zu Missverständnissen kommen kann. Zweifel entstehen aber insoweit, als die Beschwerdeführerin kaum in der Lage war, Nachbardörfer und Klöster anzugeben. Die Erklärung, sie seien nicht viel herumgekommen, vermag dies nicht zu entkräften. Ausserdem sprechen die fehlenden oder falschen Informationen zur Landwirtschaftsarbeit gegen die von den Beschwerdeführenden dargestellten Lebensumstände. Dass dank dem Einsatz von Düngemitteln heute im Gegensatz zu früher zweimal geerntet werden könne und ein Fehler bei den Kalenderangaben passiert sein müsse, vermag dabei nicht zu überzeugen. Sodann lässt sich nicht erklären, dass die Beschwerdeführerin die Namen der chinesischen Ämter nicht kannte und über die Schulstufen und die Uniform falsche Angaben machte, seien doch ihre beiden Kinder zur Schule gegangen.
E. 4.2.4.2 Auch die Aussagen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung der Sachlage zu führen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Ortschaften um L._______ oder zwischen L._______ und K._______ waren zu dürftig, zumal er diese Strecke zwei bis drei Mal pro Jahr zurückgelegt haben will. Besonders gewichtig ist auch, dass der Beschwerdeführer die chinesische Währung offenbar nicht kannte, gleichzeitig aber Ausdrücke benutzte, die gemäss sachkundiger Person nur in der exiltibetischen Gemeinschaft benutzt werden. Dass die Bezeichnung der Währung nun in der Beschwerde genannt wird, mit der Aussage, natürlich kenne der Beschwerdeführer diese, erscheint nachgeschoben, zumal der Beschwerdeführer an der zweiten Anhörung ausdrücklich dazu befragt worden ist (vgl. F27 f.). Das gleiche gilt auch in Bezug auf die Unkenntnis der chinesischen Bezeichnung der für die Ausstellung von Spezialgenehmigungen für die Grenzorte zuständigen Verwaltung. Weiter konnte der Beschwerdeführer nicht überzeugend klären, wie es zu den ungleichen Angaben des Herkunftsdorfes der Beschwerdeführerin kam.
E. 4.2.4.3 Die diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdestufe sind nicht genügend, als dass sie die wesentlichen Unstimmigkeiten erklären könnten, zumal sie sich nur auf einzelne Details beziehen und wie oben dargestellt nicht zu überzeugen vermögen. Im Grunde genommen wird bloss der Sachverhalt mit einer etwas anderen Interpretationsgebung wiederholt, wobei den diesbezüglichen Vorbringen letztlich der Charakter von nachträglichen Sachverhaltsanpassungen oder wenig überzeugenden und unbehelflichen Erklärungsversuchen zu attestieren ist. Klärende Aufschlüsse bleiben indes insgesamt aus.
E. 4.3 Zur Vermeidung von Wiederholungen, ist im Übrigen auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. II/Ziff.1 S. 4 f.). Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, glaubhaft darzutun oder nachzuweisen, dass sie aus der von ihnen behaupteten Region stammen respektive dort sozialisiert worden sind.
E. 4.4 Aufgrund dieser Feststellung ist den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Asylgründen somit die Grundlage entzogen. Ebenfalls kann die vom Beschwerdeführer daraus abgeleitete Reflexverfolgung aufgrund der politischen Tätigkeit seiner Ehefrau nicht geglaubt werden. Angesichts dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen im Asylpunkt. Nach dem Gesagten kann vielmehr auf eine Beurteilung der von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vorgenommenen Würdigung hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen verzichtet werden. Zwar ist mit den Beschwerdeführenden darin einig zu gehen, dass insbesondere die Beschwerdeführerin bei der Schilderung der von ihr dargelegten Übergriffe sehr emotional reagierte, weshalb tatsächliche Gewalterfahrungen nicht ausgeschlossen werden können. Es muss angesichts der oben erwähnten Unglaubhaftigkeit der Anwesenheit in Tibet bis ins Jahr 2013 aber davon ausgegangen werden, dass diese jedenfalls nicht im dargelegten Kontext und Zeitpunkt erlebt worden sein konnten. Da die Beschwerdeführenden keine glaubhaften Auskünfte über die Aufenthaltsdauer und Status in einem Drittstaat machen, kann die Flüchtlingseigenschaft nicht geprüft werden beziehungsweise ist praxisgemäss auf die fehlende asylrechtliche Verfolgung zu schliessen. Diesbezüglich ist nochmals auf die Rechtsprechung (BVGE 2014/12 E. 5.10) zu verweisen, die in Präzisierung der bis anhin gültigen Praxis (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3 sowie BVGE 2009/29) festhält, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Ebenfalls kann in diesem Zusammenhang aufgrund dieser Überlegungen nicht - wie in der Replik vom 8. August 2016 ausgeführt - von einer Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM (vgl. Replik S. 4) gesprochen werden. Schliesslich erübrigen sich in diesem Sinne auch Erörterungen im Zusammenhang mit dem Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen (vgl. Beschwerde S. 9.), da die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf China gar nicht Prozessgegenstand ist.
E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermögen und deshalb nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. Das Subeventualbegehren, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen.
E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich das SEM vorweg auf den Standpunkt, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Herkunft aus Tibet sei nicht glaubhaft, indes könne bei einer asylsuchenden Personen, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, die Möglichkeit des Besitzes der chinesischen Staatsangehörigkeit nicht ausgeschlossen werden, weshalb ein Vollzug der Wegweisung unter Ausschluss in die Volksrepublik China zu erfolgen habe. Das Gericht folgt der Vorin-stanz sowohl in diesem Punkt als auch den weiteren diesbezüglichen Erwägungen des SEM.
E. 6.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden. Es ist in der Tat nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen - vorliegend offensichtlich gezielt vorenthaltenen - nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen. Insbesondere ist der den Beschwerdeführer betreffende Austrittsbericht des Kantonsspitals S._______ vom 22. Juli 2015 nicht geeignet, einen Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt zu verhindern. Dem Beschwerdeführer wird in diesem Bericht eine (...) diagnostiziert. Gemäss der Replikeingabe vom 8. August 2016 soll sich "eine (...)" seit der Einreise in die Schweiz entwickelt haben. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den diversen Verfahrensabschritten, inklusive der Beschwerdeschrift vom 14. Dezember 2015, nie diesbezügliche gesundheitliche Schwierigkeiten erwähnte. Insgesamt ist aufgrund der Akten nicht von einem schwerwiegenden Krankheitsbild auszugehen. Erhärtet wird diese Sichtweise dadurch, dass seit dem erwähnten Austrittsbericht bis zum Urteilzeitpunkt keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht wurden, weder in diesem noch in einem anderen relevanten Zusammenhang, obwohl solche Dokumente unaufgefordert einzureichen sind (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2016 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen. Auf Verfahrenskosten ist daher zu verzichten
E. 8.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden macht in der eingereichten Kostennote vom 8. August 2016 einen Aufwand für die Beschwerde von Fr. 3375.- (11 Stunden und 15 Minuten à Fr. 300.-) und einen zusätzlichen Aufwand von Fr. 25.70 (Fotokopie, Porti, Tel.-/Faxgebühr) geltend. Insgesamt belaufen sich die Aufwendungen auf Fr. 3400.70. Eine Mehrwertsteuerpflicht wird ausdrücklich verneint. Für den Fall des Unterliegens wird ohne weitere Begründung ein Stundenansatz von Fr. 250.- geltend gemacht. Mit Instruktionsverfügung vom 25. April 2016 wurde der amtlich beigeordneten Rechtsbeiständin mitgeteilt, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen sei (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Bei Anwältinnen und Anwälten, die in einer Rechtsberatungsstelle tätig sind, wird praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 200.- ausgegangen. Vorliegend ergeben sich keine Hinweise darauf, dass dieser Ansatz die Kosten nicht zu decken vermöchte. Die eingereichte Kostennot erscheint auch in Bezug auf den geltend gemachten zeitlichen Aufwand nicht angemessen. Angesichts dessen, dass das amtliche Mandat erst nach Beschwerdeerhebung übernommen wurde, sich die Aktenlage nicht als komplex erweist und unter Berücksichtigung der seither erfolgten Eingaben, erscheint ein zeitlicher Aufwand von über 11 Stunden nicht notwendig und ist entsprechend deutlich zu kürzen. Für das vorliegende Verfahren ist damit pauschal von einem Honorar von insgesamt Fr. 1000.- auszugehen. Dieser Betrag ist der Rechtsvertreterin durch das Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1000.- entrichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8113/2015lan Urteil vom 26. März 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren (...), sowie dessen Ehefrau B._______, geboren (...), unbekannter Staatsangehörigkeit, vertreten durch Vijitha Schniepper-Muthuthamby, Advokatin, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 29. Mai 2013 in Richtung C._______ und gelangte nach einem knapp dreimonatigen dortigen Aufenthalt auf dem Luftweg am 21. August 2013 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 2. September 2013 fand die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ statt. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 10. September 2013 Richtung C._______ und gelangte nach einem mehr als zehnmonatigen dortigen Aufenthalt auf dem Luftweg am 29. Juli 2014 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 11. August 2014 fand die BzP im EVZ F._______ statt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. B. Am 13. Oktober 2014 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin bei den Befragungen geltend, sie sei im Dorf G._______ in der Gemeinde H._______ im gleichnamigen Kreis geboren. Eine Schule habe sie nie besucht. Sie sei nach Brauch mit dem Beschwerdeführer verheiratet, in der Landwirtschaft tätig gewesen und habe als I._______ bei einem Nachbarn gearbeitet. Als fluchtauslösendes Ereignis gab sie an, anlässlich eines von den Chinesen organisierten Auftritts des Panchen Lama, Gyaltsen Norbu, habe sie sich lautstark gegen die Segnung durch diesen gewehrt, weil sie diesen von den Chinesen ernannten Panchen Lama nicht akzeptiere. In der Folge sei sie verhaftet und (...) Tage lang festgehalten worden. Nachdem der Beschwerdeführer und ihr Arbeitgeber eine Busse von (...) chinesische Gormo bezahlt hätten, sei sie freigelassen geworden. Sie sei aber verpflichtet worden, bei den chinesischen Behörden monatlich Unterschrift zu leisten. Sie habe acht Monate Unterschrift geleistet, sei dabei aber während der letzten drei Mal von Beamten J._______ worden, worauf es ihr physisch und psychisch derart schlecht gegangen sei, dass der Beschwerdeführer anstelle von ihr die Unterschrift bei den Behörden leisten gegangen sei. Nach etwa drei Mal hätten die Behörden ihm mitgeteilt, dass sie (die Beschwerdeführerin) wieder vorbeikommen müsse. Vor diesem Hintergrund habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Mit Hilfe des Arbeitgebers hätten sie die Ausreise und einen Passierschein organisiert. Der Beschwerdeführer habe sie nach K._______ begleitet, von wo aus sie alsdann zu Fuss mit einem Schlepper über die Grenze nach C._______ gelangt sei. Der Beschwerdeführer führte aus, er sei im Dorf L._______ geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Eine Schule habe er nie besucht. Er sei in der Landwirtschaft, als M._______ und N._______ tätig gewesen. Er sei nicht politisch aktiv gewesen. Nachdem die Beschwerdeführerin sich aus gesundheitlichen Gründen bei den Behörden nicht mehr habe melden können, sei er an ihrer Stelle mit einem Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers monatlich zu den Behörden zwecks Leistung der Unterschrift gegangen. Nach der Ausreise seiner Lebenspartnerin seien die Behörden bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten alle Identitätsdokumente beschlagnahmt. Auch sei seinen Kindern verboten worden, die Schule weiter zu besuchen. Aufgrund der ständigen Kontrollen durch die chinesischen Behörden habe er sich ebenfalls zur Ausreise entschlossen. Die Kinder habe er bei seiner Mutter zurückgelassen. In C._______ habe er erfahren, dass die Beschwerdeführerin in die Schweiz gereist sei. Die Beschwerdeführenden reichten keine Identitätspapiere oder Beweismittel zu den Akten. C. Am 20. Oktober 2014 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag des BFM mit dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch (Evaluation des Alltagswissens) durch. In seinem Bericht gelangte der Experte zum Schluss, aufgrund der inhaltlichen Evaluation des Gesprächs beziehungsweise der Angaben des Beschwerdeführers sei die Wahrscheinlichkeit klein, dass er im behaupteten geografischen Raum gelebt haben könnte. Am 1. April 2015 führte der gleiche Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag des SEM mit der Beschwerdeführerin ein Telefongespräch (Evaluation des Alltagswissens) durch. In seinem Bericht gelangte der Experte zum Schluss, aufgrund der inhaltlichen Evaluation des Gesprächs beziehungsweise der Angaben der Beschwerdeführerin sei die Wahrscheinlichkeit klein, dass sie im behaupteten geografischen Raum gelebt haben könnte. Am 17. August 2015 fanden ergänzende Anhörungen der Beschwerdeführenden durch das SEM statt. Im Rahmen dieser Anhörungen wurde ihm das rechtliche Gehör zu den Berichten des Experten der Fachstelle LINGUA gewährt (vgl. Bst. B). Darauf wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D.Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. November 2015 - eröffnet am 12. November 2015 - fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug unter Ausschluss in die Volksrepublik China an. Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, die Beschwerdeführenden vermöchten keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, chinesische Staatsbürger zu sein und im Kreis H._______ in der Präfektur O._______ in der Volksrepublik China (Tibet) zur Welt gekommen zu sein und bis zur Ausreise dort gelebt zu haben. Mit einem spezialisierten Test habe das SEM ihr Alltagswissen und geografischen Kenntnisse über den angeblichen Herkunftsort prüfen lassen. In den erwähnten Evaluationen sei die sachkundige Person zum Schluss gelangt, dass die Wahrscheinlichkeit, im von ihnen behaupteten geografischen Raum gelebt zu haben, klein sei. Unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen wurde ausgeführt, die Beschwerdeführenden würden kein Chinesisch sprechen, was nicht den Erwartungen an eine Bewohnerin beziehungsweise einen Bewohner mit ihren Profilen aus dem Kreis H._______ entspreche. Chinesisch werde heute auch in Zentraltibet im Alltag gebraucht, weshalb zu erwarten gewesen wäre, dass sie sich zumindest auf einfache Art und Weise verständigen könnten. Bei den wenigen Wörtern, welche die Beschwerdeführerin auf Chinesisch gesagt habe, handle es sich gemäss der sachkundigen Person um Begriffe, welche leicht zu erlernen seien. Anlässlich der BzP und der Anhörung habe die Beschwerdeführerin im Unterschied zum Telefongespräch und der ergänzenden Anhörung divergierende Angaben zum Ort, wo sie zuletzt gelebt habe, zu Protokoll gegeben (Dorf Drei; Dorf P._______ respektive L._______). Die Erklärung, bei der BzP nach der genauen Adresse gefragt worden zu sein, weshalb sie nicht von Anfang an, sondern erst beim Telefongespräch und der ergänzenden Anhörung den Namen des Dorfes genannt habe, sei unbehelflich und lasse die Vermutung aufkommen, sie habe sich explizit für das Gespräch am Telefon vorbereitet. Nicht einheitlich seien auch ihre Angaben zum Geburtsort ausgefallen. So habe sie angegeben, in Alt H._______ geboren worden zu sein (BzP/Anhörung). Gemäss dem Telefongespräch und der ergänzenden Anhörung habe sie das Dorf G._______ in der Gemeinde H._______ bezeichnet. Auf Vorhalt habe sie angegeben, G._______ liege in der Gemeinde Alt H._______. Damit habe sie aber nicht erklären können, weshalb sie erst im Telefongespräch den Namen des Dorfes genannt habe und nicht bereits bei der BzP und der Anhörung. Gemäss der sachkundigen Person würden - entgegen ihren Aussagen - in ihrer Herkunftsregion Gerste und Weizen nur einmal im Jahr angebaut. Ferner seien ihre Angaben zum Zeitpunkt des Ackerbaus nicht korrekt gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie als mutmassliche Landwirtin falsche Angaben hierzu gemacht habe. Nach den Ämtern in der Kreisstadt gefragt, habe sie einen chinesischen Begriff verwendet, was übersetzt chinesische Verwaltung bedeute. Sie habe jedoch nicht erklären können, wofür diese Verwaltung zuständig sei. Gemäss der sachkundigen Person gebe es keine Büros unter diesem Namen. Nicht nachvollziehbar sei zudem, dass sie keine Ämter mit Namen kenne, zumal diese den Bewohnern des jeweiligen Kreises bekannt sein sollten (u.a. Bezeichnung des Gefängnisses bloss auf Tibetisch respektive Unkenntnis hinsichtlich des chinesischen Ausdrucks). Sie habe bei den Anhörungen kein einziges Amt auf Chinesisch benennen können, sondern habe alle Büros mit "Sheng" bezeichnet, was so viel wie Bezirk bedeute. Die Angaben würden nicht nachvollziehbar erscheinen, zumal sie sich regelmässig in H._______ beziehungsweise Q._______ aufgehalten haben wolle. Gemäss der sachkundigen Person sowie der auf dem Internet zugänglichen Karte habe sie unzutreffende und damit tatsachenwidrige Angaben zu den Nachbardörfern gemacht. Im Zusammenhang mit ihrer Stelle als R._______ würden ihre Angaben gemäss sachkundiger Person nicht der Realität in Tibet entsprechen (Höhe des Lohnes; Anstellung von Haushaltshilfen in Dörfern, wie von ihr angegeben). Der Beschwerdeführer habe (...) respektive als M._______ in K._______ gearbeitet, weshalb er immer wieder mit dem Bus oder dem Auto von L._______ nach K._______ gefahren sei. Hierzu habe er eine Spezialgenehmigung für die Grenzgebiete in einem chinesischen Büro ausstellen lassen. Dies treffe zu, indessen habe er die korrekte chinesische Bezeichnung der für die Ausstellung zuständigen Verwaltung nicht angeben können. Nach den Ortschaften zwischen L._______ und K._______ gefragt, habe er nur grössere Städte und einige wenige Nachbardörfer bei L._______ aufgezählt, was nicht ausreichend für jemanden sei, der mehr als (...) Jahre seines Lebens in Tibet verbracht haben wolle. Hinsichtlich der staatlichen Verkehrsmittel habe er im Telefongespräch angegeben, beim Bezahlen im Bus würden Fahrkarten ausgestellt. Zudem gebe es Monats-Abonnemente. Gemäss der sachkundigen Person würden diese Angaben nicht zutreffen. Auf die diesbezügliche Nachfrage in der ergänzenden Anhörung habe er pauschal behauptet, diese Angaben im Telefongespräch nicht gemacht zu haben. Beim Telefongespräch habe er ein Wort für Haltestelle benutzt, was laut sachkundiger Person in der exiltibetischen Gemeinschaft, aber nicht in Tibet ein gängiger Begriff sei. Bei der ergänzenden Anhörung darauf angesprochen, habe er geantwortet, immer diesen Begriff für Haltestelle benutzt zu haben. Den chinesischen Begriff für Haltestelle habe er nicht gekannt, auch als ihm dieser vorgetragen worden sei. Bei der gleichen Anhörung habe er ausgeführt, für die chinesische Währung habe er immer das Wort Gormo und Ngü verwendet. Den offiziellen Namen der chinesischen Währung kenne er nicht. Insgesamt würden seine länderspezifischen Antworten nicht überzeugen und es dränge sich die Vermutung auf, dass er rein geografische Aussagen wie die Situierung seines angeblichen Heimatdorfes oder die eher ungenügende Nennung von Nachbardörfern et cetera gelernt beziehungsweise in Erfahrung gebracht habe, um den Anschein zu erwecken, aus dieser Gegend zu stammen. Zusätzlich zum mangelnden Alltagswissen sei zu erwähnen, dass er weder Ausweispapiere noch andere Beweismittel zu den Akten gereicht habe. Bei dem von der Beschwerdeführerin angegebenen falschen Panchen Lama handle es sich um den durch die chinesische Regierung gekürten Religionsführer des tibetischen Buddhismus in China. Dieser stelle eine berühmte Persönlichkeit dar. Seine Auftritte würden von den chinesischen Behörden streng überwacht und seien stark eingeschränkt, was unweigerlich in den Medien dokumentiert sei (u.a. Hong Kong-Besuch des Panchen Lama im April 2012). Es sei davon auszugehen, dass eine entsprechende Berichterstattung über den Besuch des Panchen Lama - wie von ihr behauptet - einen Monat später im Kreis H._______ auch erfolgt wäre. Nach eingehender Internetrecherche habe kein derartiger Bericht gefunden werden können. Ihre Vorbringen, sie habe an einer Veranstaltung in Anwesenheit des Panchen Lama in Q._______ teilgenommen, seien höchst unwahrscheinlich, wenn nicht sogar tatsachenwidrig. Ihre Vorbringen sowie die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfolgung könnten deshalb nicht geglaubt werden. Vor diesem Hintergrund könne auch die in diesem Zusammenhang vorgebrachte J._______ nicht geglaubt werden. Die vom Beschwerdeführer behauptete Reflexverfolgung wegen der politischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei bei dieser Sachlage ebenso als unglaubhaft zu qualifizieren. Insgesamt hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb auf ein Eingehen von weiteren Unglaubhaftigkeitselementen verzichtet werden könne. Das SEM erwog weiter, das Bundesverwaltungsgericht habe in Präzisierung der Rechtsprechung in seinem Urteil BVGE 2014/12 (Anmerkung des Gerichts) festgehalten, dass für eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China mache, grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat oder aber sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Somit sei zu prüfen, ob eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie in einem Drittstaat beziehungsweise ihrem effektiven Heimatland ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. Verunmögliche sie jedoch durch Verletzung der Mitwirkungspflicht die dafür nötigen Abklärungen, müsse das SEM davon ausgehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Da bei einer asylsuchenden Person, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, die Möglichkeit nicht auszuschliessen sei, sie besitze die chinesische Staatsangehörigkeit, sei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen, da ihr dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würde. Den Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen, ihre Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hätten. Da sie aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert hätten, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden könne. Aus den Akten würden sich zudem keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Da vorliegend die Möglichkeit nicht auszuschliessen sei, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzen könnten, werde ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen. Zudem stelle sich die Lehre auf den Standpunkt, dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug der Wegweisung nicht verhindern könne. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden, die auch die Substanziierungslast trügen. Es könne nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden sein, bei fehlenden Hinweisen seitens einer Person nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Aus Gründen der Rechtsgleichheit könne im vorliegenden Verfahren nicht von der geltenden Praxis abgewichen werden. Die Beschwerdeführenden hätten die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit ihrer Sachverhaltsvorträge zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung an ihren bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Hinsichtlich der Frage nach der Möglichkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs bei der Verheimlichung der wahren Identität könne zum heutigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, dieser sei von vornherein nicht möglich oder technisch nicht durchführbar. Den Beschwerdeführenden sei es zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte in seiner Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als möglich, selbst wenn ein Gesuchsteller seine wahre Identität oder Staatsangehörigkeit verheimliche. E.Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig sei, und es sei ihnen in der Folge die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu erteilen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG (unentgeltliche Verbeiständung durch eine Person ihrer Wahl) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ferner seien ihnen die Protokolle des Alltagswissenstests und zumindest auszugsweise die Evaluationen zum Alltagswissen zuzustellen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F.Nach vorgängiger Bestätigung des Eingangs der Beschwerde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2015 wurde den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2016 mitgeteilt, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden gutgeheissen. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, bis zum 14. März 2016 eine Rechtsvertretung zu benennen, welche allenfalls amtlich beigeordnet werden soll. Im Unterlassungsfall werde vom Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen ein Rechtsbeistand ernannt. G.Die Beschwerdeführenden liessen die ihnen angesetzte Frist unbenutzt verstreichen. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2016 wurde die im Rubrum genannte Advokatin angefragt, innert Frist mitzuteilen, ob sie bereit wäre, sich vorliegend als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG einsetzen zu lassen. Mit Eingabe vom 20. April 2016 erklärte die Advokatin die Bereitschaft zur Übernahme des Mandats. Gleichzeitig ersuchte sie um Zustellung der Akten zur Einsichtnahme. H.Mit Instruktionsverfügung vom 25. April 2016 wurde die im Rubrum genannte Advokatin den Beschwerdeführenden als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Rechtsvertreterin wurde aufgefordert, die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens bei den Beschwerdeführenden erhältlich zu machen. Die wesentlichen Akten des Beschwerdeverfahrens wurden der Rechtsvertreterin in Kopie zugestellt (Beschwerdeschrift vom 14. Dezember 2015, Zwischenverfügung vom 26. Februar 2016, Aktenverzeichnis des Beschwerdeverfahrens). I.In seiner Vernehmlassung vom 13. Mai 2016 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Zusammenhang mit der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verwehrung der Einsicht in die Akten A 31 und A 37 gemäss Aktenverzeichnis SEM; Evaluationen des Alltagswissens) sei festzuhalten, dass das Recht auf Akteneinsicht eingeschränkt werde könne, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten bestehe (Art. 27 VwVG). Vorliegend bestehe das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung darin, einen Lerneffekt zu verhindern, damit nicht ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder gar verunmöglicht würden. Deshalb könne keine vollumfängliche Akteneinsicht in die besagten Evaluationen des Alltagswissens gewährt werden. In einem solchen Fall müsse der Partei jedoch der wesentliche Inhalt zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben werden, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). In Bezug auf eine Analyse der Fachstelle LINGUA - namentlich auf die Evaluation zum Alltagswissen - bedeute dies, dass der asylsuchenden Person in zusammengefasster Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und der wesentliche Inhalt der darauf erhaltenen Antworten offengelegt werden müssten. Wesentlich seien alle Informationen, die als Entscheidungsgrundlage in Frage kämen. Diese Informationen könnten in einer aktenkundigen Notiz festgehalten oder anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer protokollierten mündlichen Anhörung offengelegt werden (vgl. Urteil E-3907/2014 E. 6.4.4 des BVGer vom 11. März 2015). Diesen Mindestgrundsätzen sei das SEM im erstinstanzlichen Verfahren nachgekommen. In den ergänzenden Anhörungen vom 17. August 2015 seien die Beschwerdeführenden einleitend über den Sinn und Zweck der Anhörungen informiert worden (A 41 Frage 3 und A 42 Frage 3). Daraufhin seien ihnen der wesentliche Inhalt der Evaluationen des Alltagswissens zur Kenntnis gebracht und zu den entscheidrelevanten Elementen der Evaluationen mündlich Gelegenheit zur Stellungnahme geboten und damit das rechtliche Gehör gewährt worden. Dies ergebe sich auch aus dem Asylentscheid. Neben den relevanten Textpassagen aus den Evaluationen, seien auch die entsprechenden Stellen aus den Protokollen zitiert worden. Schliesslich liege es auf der Hand, dass es sich bei den als "RG + ergänzende Anhörung" bezeichneten Aktenstücken (A41 und A 42) um die Protokolle betreffend das rechtliche Gehör zu den Evaluationen handle. Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift seien das Recht auf Akteneinsicht und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt worden. Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte J._______ anbelange, so sei wiederholt festzuhalten, dass diese im vorgebrachten Kontext nicht geglaubt werden könne. Ferner würden es die unwahren Angaben zu den Umständen der J._______ verunmöglichen, deren Asylrelevanz zu prüfen. J.Mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2016 wurde den Beschwerdeführenden unter Fristansetzung die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf die nach wiederholt gewährter Fristerstreckung (unfallbedingte Abwesenheit der Rechtsvertreterin) eingereichte Stellungnahme vom 8. August 2016 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Stellungnahme lag als Beilagen die Kostennote bei. Ein medizinischer Austrittsbericht betreffend den Beschwerdeführer des Kantonsspitals S._______ vom 22. Juli 2015 wurde am 18. August 2016 nachgereicht. K.Am 10. Mai 2017 heirateten die Beschwerdeführenden in Lenzburg. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zunächst ist auf die Rüge einzugehen, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, da die Evaluationen des Altagstests nicht vollumfänglich offengelegt worden seien. Was diese Rüge anbelangt, so erweist sich diese als verfehlt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann in diesem Zusammenhang zunächst auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in seiner Vernehmlassung vom 13. Mai 2016 verwiesen werden. Es entspricht der geltenden Praxis, dass solche Analyseberichte nicht vollständig offengelegt werden, da dem gewichtige öffentliche Interessen entgegenstehen. Das rechtliche Gehör in den ergänzenden Anhörungen wurde ausführlich und zu zahlreichen Details sowie den wesentlichen Unstimmigkeiten gewährt. Die Beschwerdeführenden hatten Gelegenheit, eingehend Stellung zu nehmen und Unklarheiten auszuräumen. Zwar wird in der Replik zu Recht ausgeführt, die Vorinstanz habe es dabei versäumt, die Unstimmigkeit zum Zeitpunkt des Ackerbaus anzuführen, was jedoch im Urteil seinen Niederschlag gefunden habe. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Begründungselement im Rahmen der ergänzenden Anhörung nicht wie zu den übrigen im Analysebericht des Experten als unkorrekt festgehaltenen Teilaspekten, welche ihr in der diesbezüglichen Anhörung vorgehalten und wozu ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, befragt wurde. Dieser Einwand erfolgt demnach zu Recht und diesbezüglich ist von einer Gehörsverletzung auszugehen. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, auch diese Unstimmigkeit im Rahmen der ergänzenden Anhörung vorzubringen, zumal sie offenbar von deren Relevanz ausging, was aber wohl vergessen gegangen ist. Allein dieser Umstand rechtfertigt angesichts seines im Gesamtkontext doch eher marginalen Charakters eine Kassation der angefochtenen Verfügung jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin hatte denn auch genügend Gelegenheit in ihrer Beschwerde beziehungsweise der Replik inhaltlich klärend Stellung zu nehmen. Die entsprechende Gehörsverletzung ist deshalb als geheilt zu betrachten. Der Vorwurf, die Vorinstanz sei auf die entsprechenden Erklärungen und Stellungnahmen zu wenig eingegangen und habe damit das rechtliche Gehör verletzt, vermag sodann nicht zu überzeugen, obwohl die Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Beschwerdeführenden in der Tat recht dürftig ausfiel. Immerhin hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen aufgezeigt, dass sie die Antworten der Beschwerdeführenden als teilweise nicht nachvollziehbar, tatsachenwidrig, realitätsfremd, die Einschätzung der sachverständigen Person nicht entkräftend, nicht überzeugend oder klärend und damit unglaubhaft einstufte. In ihrer Verfügung erachtete die Vorinstanz demnach letztlich die Erkenntnisse der sachkundigen Person als überzeugender als die Ausführungen der Beschwerdeführenden. Ob diese Einschätzung zu schützen ist, ist jedoch Gegenstand der nachfolgenden materiellen Prüfung. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, ihren Aufenthalt in Tibet bis ins Jahr 2013 glaubhaft zu machen. 4.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gaben, die es erlauben würden, Rückschlüsse auf ihre Identität zu geben. Es liegen auch keine anderweitigen Dokumente vor, die zumindest Hinweise auf ihre Herkunft aus Tibet geben könnten. Gemäss Art. 8 AsylG obliegt es den Asylsuchenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht unter anderem, ihre Identität offenzulegen und Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben. Ihre stereotypen Antworten anlässlich der Befragungen erschöpften sich lediglich in den Behauptungen, dass sie keine Papiere hätten, da sämtliche von den chinesischen Behörden konfisziert worden seien. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das Erhältlichmachen von Unterlagen und Dokumenten oder allfälligen weiteren für das vorliegende Verfahren dienlichen Beweismitteln aus ihrem angeblichen Heimatstaat nicht ausgeschlossen wäre. Die Beschwerdeführenden verfügten angeblich über enge Kontakte nach Tibet, nicht zuletzt auch zum angeblich früheren Arbeitgeber der Beschwerdeführerin, bei dem es sich um einen bekannten T._______ mit guten Beziehungen zu Chinesen handle und über den es hätte möglich sein müssen, entsprechende Beweismittel erhältlich zu machen. Diese Sichtweise wird nicht zuletzt durch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (S. 8 zweiter Absatz) klar bestätigt. Der Hinweis auf die Gefährlichkeit jeglicher Kontaktnahme mit Personen in Tibet vermag dabei nicht zu überzeugen. 4.2.2 Den Ausführungen des SEM im Zusammenhang mit den fehlenden Chinesisch-Kenntnissen der Beschwerdeführenden wird in der Rechtsmitteleingabe nicht überzeugend begegnet. Im Gegenteil, einerseits findet die Behauptung, sehr wohl über grundlegende Chinesisch-Kenntnisse zu verfügen, letztlich in den Akten keine Stütze (vgl. A 41 Frage 4 S. 2 und Fragen 54 ff. S. 8; A 42 Frage 3 S. 2, Fragen 14 ff. S. 3 f. und 27 ff. S. 5 sowie Frage 57 S. 7). Andererseits geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführenden auch nicht in völliger Abgeschiedenheit lebten, sondern durchaus mit der Aussenwelt in Kontakt kamen (u.a. Behördengänge, Besorgungen für den täglichen Gebrauch, im Rahmen der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeiten). Ferner ist zu erwähnen, dass gerade die Berufung der Beschwerdeführerin darauf, nie eine Schule besucht zu haben, um ihre Unwissenheit hinsichtlich der Verwaltung (Nennung von Ämtern und deren chinesische Bezeichnung) zu erklären, nicht zu überzeugen vermag. 4.2.3 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht insgesamt kein Anlass, an der fachlichen Qualifikation der sachkundigen Person zu zweifeln. Die Beschwerdeführenden, welchen im Rahmen der Akteneinsicht ein Blatt mit der Qualifikation des Alltagswissensspezialisten zugestellt wurde, meldeten keine Vorbehalte in dieser Hinsicht auf Beschwerdestufe an. Auf das in der Replik vom 8. August 2016 auf Seite 3 geäusserte Ersuchen, die Antworten der Beschwerdeführenden seien im Rahmen der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Kriterien (BVGE 2015/10; Mindestanforderungen an die Herkunftsanalyse im Rahmen der Anhörung) zu überprüfen, ist nicht weiter einzugehen. Im Unterschied zum zitierten Urteil wurde der Alltagswissenstest vorliegend durch einen Fachspezialisten vorgenommen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 5 S. 135 ff.). 4.2.4 Es gelingt den Beschwerdeführenden sodann auch nicht, die vom Experten der Fachstelle LINGUA getroffenen Feststellungen und gezogenen Schlussfolgerungen zu entkräften. Anders als die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde ausführen, ist auch gemäss der Einschätzung des Gerichts nicht von nur geringen Zweifeln oder kleineren Unstimmigkeiten bezüglich der Sozialisation in Tibet auszugehen. 4.2.4.1 Zwar ist mit den Beschwerdeführenden festzuhalten, dass die Unstimmigkeiten zur Namensnennung des Heimatdorfes (Dorf Nummer drei oder L._______ beziehungsweise P._______) kaum ins Gewicht fallen dürften. Auch ist nicht gänzlich auszuschliessen, dass es bezüglich der Lage einzelner Dörfer zu Missverständnissen kommen kann. Zweifel entstehen aber insoweit, als die Beschwerdeführerin kaum in der Lage war, Nachbardörfer und Klöster anzugeben. Die Erklärung, sie seien nicht viel herumgekommen, vermag dies nicht zu entkräften. Ausserdem sprechen die fehlenden oder falschen Informationen zur Landwirtschaftsarbeit gegen die von den Beschwerdeführenden dargestellten Lebensumstände. Dass dank dem Einsatz von Düngemitteln heute im Gegensatz zu früher zweimal geerntet werden könne und ein Fehler bei den Kalenderangaben passiert sein müsse, vermag dabei nicht zu überzeugen. Sodann lässt sich nicht erklären, dass die Beschwerdeführerin die Namen der chinesischen Ämter nicht kannte und über die Schulstufen und die Uniform falsche Angaben machte, seien doch ihre beiden Kinder zur Schule gegangen. 4.2.4.2 Auch die Aussagen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung der Sachlage zu führen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Ortschaften um L._______ oder zwischen L._______ und K._______ waren zu dürftig, zumal er diese Strecke zwei bis drei Mal pro Jahr zurückgelegt haben will. Besonders gewichtig ist auch, dass der Beschwerdeführer die chinesische Währung offenbar nicht kannte, gleichzeitig aber Ausdrücke benutzte, die gemäss sachkundiger Person nur in der exiltibetischen Gemeinschaft benutzt werden. Dass die Bezeichnung der Währung nun in der Beschwerde genannt wird, mit der Aussage, natürlich kenne der Beschwerdeführer diese, erscheint nachgeschoben, zumal der Beschwerdeführer an der zweiten Anhörung ausdrücklich dazu befragt worden ist (vgl. F27 f.). Das gleiche gilt auch in Bezug auf die Unkenntnis der chinesischen Bezeichnung der für die Ausstellung von Spezialgenehmigungen für die Grenzorte zuständigen Verwaltung. Weiter konnte der Beschwerdeführer nicht überzeugend klären, wie es zu den ungleichen Angaben des Herkunftsdorfes der Beschwerdeführerin kam. 4.2.4.3 Die diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdestufe sind nicht genügend, als dass sie die wesentlichen Unstimmigkeiten erklären könnten, zumal sie sich nur auf einzelne Details beziehen und wie oben dargestellt nicht zu überzeugen vermögen. Im Grunde genommen wird bloss der Sachverhalt mit einer etwas anderen Interpretationsgebung wiederholt, wobei den diesbezüglichen Vorbringen letztlich der Charakter von nachträglichen Sachverhaltsanpassungen oder wenig überzeugenden und unbehelflichen Erklärungsversuchen zu attestieren ist. Klärende Aufschlüsse bleiben indes insgesamt aus. 4.3 Zur Vermeidung von Wiederholungen, ist im Übrigen auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. II/Ziff.1 S. 4 f.). Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, glaubhaft darzutun oder nachzuweisen, dass sie aus der von ihnen behaupteten Region stammen respektive dort sozialisiert worden sind. 4.4 Aufgrund dieser Feststellung ist den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Asylgründen somit die Grundlage entzogen. Ebenfalls kann die vom Beschwerdeführer daraus abgeleitete Reflexverfolgung aufgrund der politischen Tätigkeit seiner Ehefrau nicht geglaubt werden. Angesichts dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen im Asylpunkt. Nach dem Gesagten kann vielmehr auf eine Beurteilung der von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vorgenommenen Würdigung hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen verzichtet werden. Zwar ist mit den Beschwerdeführenden darin einig zu gehen, dass insbesondere die Beschwerdeführerin bei der Schilderung der von ihr dargelegten Übergriffe sehr emotional reagierte, weshalb tatsächliche Gewalterfahrungen nicht ausgeschlossen werden können. Es muss angesichts der oben erwähnten Unglaubhaftigkeit der Anwesenheit in Tibet bis ins Jahr 2013 aber davon ausgegangen werden, dass diese jedenfalls nicht im dargelegten Kontext und Zeitpunkt erlebt worden sein konnten. Da die Beschwerdeführenden keine glaubhaften Auskünfte über die Aufenthaltsdauer und Status in einem Drittstaat machen, kann die Flüchtlingseigenschaft nicht geprüft werden beziehungsweise ist praxisgemäss auf die fehlende asylrechtliche Verfolgung zu schliessen. Diesbezüglich ist nochmals auf die Rechtsprechung (BVGE 2014/12 E. 5.10) zu verweisen, die in Präzisierung der bis anhin gültigen Praxis (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3 sowie BVGE 2009/29) festhält, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Ebenfalls kann in diesem Zusammenhang aufgrund dieser Überlegungen nicht - wie in der Replik vom 8. August 2016 ausgeführt - von einer Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM (vgl. Replik S. 4) gesprochen werden. Schliesslich erübrigen sich in diesem Sinne auch Erörterungen im Zusammenhang mit dem Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen (vgl. Beschwerde S. 9.), da die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf China gar nicht Prozessgegenstand ist. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermögen und deshalb nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. Das Subeventualbegehren, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich das SEM vorweg auf den Standpunkt, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Herkunft aus Tibet sei nicht glaubhaft, indes könne bei einer asylsuchenden Personen, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, die Möglichkeit des Besitzes der chinesischen Staatsangehörigkeit nicht ausgeschlossen werden, weshalb ein Vollzug der Wegweisung unter Ausschluss in die Volksrepublik China zu erfolgen habe. Das Gericht folgt der Vorin-stanz sowohl in diesem Punkt als auch den weiteren diesbezüglichen Erwägungen des SEM. 6.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden. Es ist in der Tat nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen - vorliegend offensichtlich gezielt vorenthaltenen - nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen. Insbesondere ist der den Beschwerdeführer betreffende Austrittsbericht des Kantonsspitals S._______ vom 22. Juli 2015 nicht geeignet, einen Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt zu verhindern. Dem Beschwerdeführer wird in diesem Bericht eine (...) diagnostiziert. Gemäss der Replikeingabe vom 8. August 2016 soll sich "eine (...)" seit der Einreise in die Schweiz entwickelt haben. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den diversen Verfahrensabschritten, inklusive der Beschwerdeschrift vom 14. Dezember 2015, nie diesbezügliche gesundheitliche Schwierigkeiten erwähnte. Insgesamt ist aufgrund der Akten nicht von einem schwerwiegenden Krankheitsbild auszugehen. Erhärtet wird diese Sichtweise dadurch, dass seit dem erwähnten Austrittsbericht bis zum Urteilzeitpunkt keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht wurden, weder in diesem noch in einem anderen relevanten Zusammenhang, obwohl solche Dokumente unaufgefordert einzureichen sind (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2016 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen. Auf Verfahrenskosten ist daher zu verzichten 8.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden macht in der eingereichten Kostennote vom 8. August 2016 einen Aufwand für die Beschwerde von Fr. 3375.- (11 Stunden und 15 Minuten à Fr. 300.-) und einen zusätzlichen Aufwand von Fr. 25.70 (Fotokopie, Porti, Tel.-/Faxgebühr) geltend. Insgesamt belaufen sich die Aufwendungen auf Fr. 3400.70. Eine Mehrwertsteuerpflicht wird ausdrücklich verneint. Für den Fall des Unterliegens wird ohne weitere Begründung ein Stundenansatz von Fr. 250.- geltend gemacht. Mit Instruktionsverfügung vom 25. April 2016 wurde der amtlich beigeordneten Rechtsbeiständin mitgeteilt, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen sei (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Bei Anwältinnen und Anwälten, die in einer Rechtsberatungsstelle tätig sind, wird praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 200.- ausgegangen. Vorliegend ergeben sich keine Hinweise darauf, dass dieser Ansatz die Kosten nicht zu decken vermöchte. Die eingereichte Kostennot erscheint auch in Bezug auf den geltend gemachten zeitlichen Aufwand nicht angemessen. Angesichts dessen, dass das amtliche Mandat erst nach Beschwerdeerhebung übernommen wurde, sich die Aktenlage nicht als komplex erweist und unter Berücksichtigung der seither erfolgten Eingaben, erscheint ein zeitlicher Aufwand von über 11 Stunden nicht notwendig und ist entsprechend deutlich zu kürzen. Für das vorliegende Verfahren ist damit pauschal von einem Honorar von insgesamt Fr. 1000.- auszugehen. Dieser Betrag ist der Rechtsvertreterin durch das Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1000.- entrichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Regula Frey Versand: