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E-3907/2014

E-3907/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-03-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren eigenen Angaben zufolge ihre Heimat Tibet am (...) 2010 in Richtung Nepal. Dort hielt sie sich bis zum (...) Februar 2011 auf und gelangte schliesslich am (...) Februar 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 2. März 2011 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, anlässlich welcher sie angab, sie habe ihr Herkunftsland verlassen müssen, weil sie sich regierungsfeindlich verhalten habe. Sie habe am (...) 2010 acht tibetische Fahnen im Versammlungshaus aufgeklebt und am (...) 2010 habe sie wegen des (...) in B._______ demonstriert. Aus diesem Grund sei sie von "Gugnetschus" im Versammlungshaus festgehalten und misshandelt worden. Aus Angst vor einer erneuten Festnahme durch die Chinesen und deren Misshandlungen, sei sie vorübergehend ihrer Hirtentätigkeit nicht mehr nachgegangen. Als sie ihre Arbeit nach einigen Tagen wieder aufgenommen habe, sei sie am (...) 2010 auf dem Nachhauseweg von einer Freundin darüber informiert worden, dass die "Gugnetschus" bei einer Durchsuchung aller Häuser ihres Dorfes in ihrem Haus Bilder des Dalai Lama und DVDs entdeckt hätten. Zudem sei eine Mitdemonstrantin vom (...) 2010 festgenommen worden. Aus diesem Grund habe ihr Ehemann ihr ausrichten lassen, sie solle nicht nach Hause zurückkehren, woraufhin sie in der Gegend verblieben sei. Am nächsten Morgen habe der Ehemann einen Freund zu ihr geschickt, um ihr zur Flucht zu verhelfen. Mit diesem sei sie zunächst zu Fuss in ein kleines Dorf und von dort mit einem Mietwagen nach Nepal gelangt, wo er sie bis zu ihrer Weiterreise am (...) Februar 2011 bei einer befreundeten Familie untergebracht habe. Schliesslich habe sie Nepal auf Empfehlung hin verlassen, da ihr die Ausweisung nach China gedroht habe. Mit Hilfe eines Schleppers sei sie auf dem Luftweg mit einer ihr unbekannten Fluggesellschaft in ein ihr unbekanntes Land und von dort mit einem Auto in die Schweiz gelangt. Ihre Identitätskarte habe der Schlepper an der Grenze zu Nepal zerrissen. B. Auf eine Anfrage der Beschwerdeführerin vom 17. April 2013 hin informierte die Vorinstanz sie mit Schreiben vom 24. April 2013 darüber, dass ihr Gesuch aufgrund der hohen Geschäftslast noch hängig sei und es deshalb nicht möglich sei, ein konkretes Datum für den Asylentscheid in Aussicht zu stellen. C. Am 14. August 2013 fand die Anhörung der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen statt. Dabei gab sie an, ihr Mann und sie seien Bauern und Nomaden, weshalb ihre Hauptaufgabe gewesen sei, die Tiere morgens auf die Weide und abends wieder nach Hause zu bringen. Manchmal sei sie mit einer Freundin, manchmal mit den Nachbarn und deren Tiere auf die Weide gegangen. Das Dorf B._______ liege in der Präfektur C._______ und der Hauptgemeindeort heisse D._______. Es sei in fünf verschiedene Gruppen aufgeteilt und es würden zehn Familien dort leben. Sie habe ihr Herkunftsland verlassen, weil sie sich politisch betätigt habe. Am (...) 2010, (...), habe sie im Dorfsaal Plakate mit Parolen gegen die Chinesen sowie die tibetische Nationalflagge aufgehängt. Am (...) 2010, dem (...) habe sie mit vier anderen Freundinnen laut gegen die Chinesen gerichtete Slogans gerufen. Plötzlich seien viele Militärpolizisten gekommen und hätten viele der Demonstranten festgenommen und dabei geschlagen. Auch sie sei festgenommen, im Dorfsaal während dreier Tage festgehalten und dabei befragt sowie gefoltert worden. Nach der Freilassung sei sie zu ihrer Familie zurückgekehrt. Sie sei im Dorf aber gewarnt worden, dass die Freilassung kein gutes Zeichen sei und ihr früher oder später eine erneute Festnahme drohe. Sie sei aufgrund der Folgen der Folterungen während 10-15 Tagen nicht mit den Tieren auf die Weide gegangen. Als sie aber am (...) 2010 erstmals wieder auf die Weide gegangen sei, hätten die Chinesen sie im Dorf gesucht und in ihrem Haus Fotos und Videos des Dalai Lama gefunden. Ihr Ehemann habe sie über eine Freundin darüber informiert, sodass sie nach dem Tag auf der Weide nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei. Am nächsten Tag sei ein Freund ihres Ehemannes zu ihr auf die Weide gekommen und habe sie bei der Ausreise nach Nepal begleitet. D. Am 22. August 2013 gab die Vorinstanz der Sektion LINGUA den Auftrag zur Herkunftsabklärung, woraufhin diese am 14. Oktober 2013 ein Telefoninterview mit der Beschwerdeführerin durchführte. E. Mit Schreiben vom 5. März 2014 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zur Evaluation des Alltagswissens der Fachstelle LINGUA (nachfolgend: Lingua-Evaluation) vom 20. Januar 2014 das rechtliche Gehör und informierte sie darüber, dass ihr nicht die gesamte Evaluation offengelegt werden könne, weil diese Angaben enthalte, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe. Die Gesprächsaufzeichnung könne sie sich bei Bedarf aber beim BFM anhören. F. In ihrer Stellungnahme vom 24. März 2014 machte die Beschwerdeführerin geltend, aus dem Schreiben der Vorinstanz vom 5. März 2014 gehe nicht konkret hervor, weshalb der Fachexperte davon ausgehe, sie komme nicht aus Tibet. Aufgrund der fehlenden Offenlegung der Evaluation sowie der lediglich knappen Wiedergabe deren Inhalts, sei ihr eine fundierte Stellungnahme nicht möglich. Jedenfalls werde offenbar nicht an ihrem Dialekt (...) gezweifelt und ihr werde nicht vorgeworfen, sie verwende Begriffe, die Exil-Tibeter üblicherweise benutzen würden. Vielmehr basiere die Evaluation einzig auf Wissensfragen. Zudem gehe aus der Qualifikation des Fachexperten hervor, dass dieser aus reichen Verhältnissen stamme und gebildet sei. Insofern erstaune nicht, dass die von ihr angegebenen Preise für Tee, Salz und Öl nicht den Kenntnissen des Fachexperten entspreche. Es müsse ausserdem berücksichtigt werden, dass dieser viel jünger sei als sie. Abschliessend verwies sie auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach von der chinesischen Staatsangehörigkeit ausgegangen werde, wenn die tibetische Ethnie als erstellt zu erachten sei, weil Exil-Tibeter in der Regel weder in Nepal noch in Indien die entsprechende Staatsangehörigkeit erhalten würden. G. Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 16. Februar 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China. H. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben sowie die Sache für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und hierzu eine vollständige Lingua-Analyse zu erstellen. Eventualiter sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. I. Am 14. Juli 2014 bestätigte das Gericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde. J. Mit Verfügung vom 14. August 2014 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) gut und setzte lic. iur. Dominik Löhrer als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K. Der amtliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin reichte am 20. August 2014 eine Kostennote zu den Akten. L. In der Vernehmlassung vom 29. August 2014 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. M. Die Beschwerdeführerin erhielt am 2. September 2014 Gelegenheit zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen und reichte fristgerecht am 10. September 2014 eine Replik sowie eine aktualisierte Kostennote des amtlichen Rechtsbeistands ein.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die zulässigen Rügen und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der abweisenden Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe falsche oder nicht genügend konkrete Angaben gemacht zur Geographie, zur Weidewirtschaft sowie zum Schulsystem ihrer Herkunftsregion. Im Rahmen der Gehörsgewährung habe sie der Evaluation des Alltagsspezialisten nichts entgegenzusetzen vermocht. In ihrem Fall sei keine Analyse der Sprache, also keine eigentliche Lingua-Analyse erstellt, sondern eine Evaluation des Alltagswissens durchgeführt worden. Die Qualifikation des Fachexperten gebe zudem keinen Grund zur Beanstandung. Die Beschwerdeführerin habe folglich ihre Herkunft aus der Volksrepublik China nicht überzeugend darlegen können. Im Übrigen sei ihre politische Betätigung nicht glaubhaft, zumal diese angeblich quasi aus dem Nichts entsprungen sei und ihre diesbezüglichen Angaben nicht substanziiert seien. Die Erklärungen in Bezug auf die fehlenden Identitätsnachweise vermöchten ebenfalls nicht zu überzeugen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass bei asylsuchenden Personen tibetischer Ethnie, die unglaubhafte Angaben über ihren Sozialisierungsraum machen würden, grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, sie würden über eine Aufenthaltsbewilligung, eine Duldung im Drittstaat oder aber eine andere Staatsangehörigkeit verfügen. Demnach müsse eine Prüfung erfolgen, ob sie ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt seien. Sei dies durch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht verunmöglicht, müsse davon ausgegangen werden, es bestünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort. Infolgedessen sei vorliegend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermocht habe und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Eine Forschung nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen könne wegen der fehlenden Angaben der Beschwerdeführerin nicht erwartet werden.

E. 4.2 In der Beschwerde wies die Beschwerdeführerin zunächst daraufhin, dass zwischen der BzP und der einlässlichen Anhörung bereits rund zwei Jahre vergangen seien, der Asylentscheid nicht von der anhörenden Person gefällt und die Evaluation des Alltagswissens erst über drei Monate nach dem Telefonat erstellt worden sei. Eine Sprachanalyse fehle zudem gänzlich. Somit bestünden in vorliegendem Verfahren schwerwiegende Verfahrensmängel. Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf eine eigentliche Lingua-Analyse verzichtet, obwohl gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 nicht ohne eine solche zu Ungunsten der Beschwerdeführerin entschieden werden dürfe. Der Fachexperte komme aus einer anderen Region als die Beschwerdeführerin und habe das Evaluationsgespräch somit nicht in ihrer Muttersprache durchgeführt. Insgesamt betrachtet dürfte diese Evaluation den Anforderungen an Herkunftsabklärungen somit nicht standhalten und ihr kein nennenswerter Beweiswert zukommen. In Anlehnung an das Grundsatzurteil E-2981/2012 sei die angefochtene Verfügung deshalb wegen Verletzung der Untersuchungspflicht aufzuheben. Es bestünden zudem genügend Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin chinesische Staatangehörige sei. Es könne nicht lediglich aufgrund der Glaubhaftigkeitsanalyse und der Evaluation des Alltagswissens von einer Identitätstäuschung ausgegangen werden, weil der vom Gesetz verlangte Beweis nicht vorliege. Die Vorinstanz habe ausserdem ohne Begründung anstelle eines Nichteintretensentscheides nach Art. 31a AsylG einen materiellen Asylentscheid nach Art. 3 und 7 AsylG gefällt. Dies stehe im Widerspruch zu den gesetzessystematischen Vorgaben. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz führe das Gericht im Urteil E-2981/2012, E. 5.8, aus, dass die Behörde bei unglaubhaften Aussagen der asylsuchenden Person verpflichtet sei, weitere Abklärungen vorzunehmen und nur dann von einer unproblematischen Rückweisung an den bisherigen Aufenthaltsort ausgegangen werden dürfe, wenn die Mitwirkungspflicht verletzt worden sei.

E. 4.3 In der Vernehmlassung merkte die Vorinstanz an, eine linguistische Analyse erübrige sich im vorliegenden Verfahren, zumal der Sozialisierungsort auch aufgrund einer Evaluation des Alltagswissens festgestellt werden könne. So spreche insbesondere gegen die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe über (...) Jahre lang im Autonomen Gebiet Tibet gelebt, dass sie teilweise falsche Begriffe verwendet oder gewisse Wörter nicht gekannt habe und zudem über keine Chinesisch-Kenntnisse verfüge.

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin wies in ihrer Replik darauf hin, dass die Vorinstanz erstmals auf Vernehmlassungsstufe eingeräumt habe, der Fachexperte habe sich in seiner Evaluation eben doch auch mit ihrer Sprache auseinandergesetzt. Offenbar sei der Experte jedoch nicht in der Lage gewesen, aus der Sprache entsprechende Schlüsse auf den Sozialisierungsort abzuleiten. So habe die Vorinstanz nämlich am 22. August 2013 eine Lingua-Analyse in Auftrag gegeben, die selbstverständlich nicht nur die Evaluation des Alltagswissens, sondern auch eine Sprachanalyse beinhalte. Dennoch sei keine solche eigentliche Lingua-Analyse erstellt worden. Insofern werde somit die Qualifikation der Lingua-Expertin im Zusammenhang mit der Fähigkeit, die Sprache der Beschwerdeführerin zu analysieren, beanstandet. Ausserdem glaube die Vorinstanz zu können, was sich die Expertin nicht zugetraut habe: den Schluss zu ziehen, dass die gesprochene Sprache der Beschwerdeführerin nicht für den Sozialisierungsort Tibet spreche. Schliesslich ergebe sich daraus auch, dass - entgegen der ursprünglichen Behauptung der Vorinstanz - im Schreiben vom 5. März 2014 nur ein Teil der Lingua-Analyse zusammengefasst worden sei. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin erheblich verletzt. Die vollständige Lingua-Analyse sei ihr somit offenzulegen, zumal in Anbetracht der Gesamtumstände im heutigen Zeitpunkt die privaten Interessen der Beschwerdeführerin viel höher zu gewichten seien als die öffentlichen Interessen.

E. 5 In BVGE 2014/12 (E-2981/2012) hat das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 dahingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden; die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen würden und vermutungsweise im Exil, vorab in Indien oder Nepal, gelebt hätten, bestünden grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit: a.Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat); b.Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien; c.Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitze die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfüge sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder werde die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person lege den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Habe die asylsuchende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), besitze sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliere. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten habe, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vortrage (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfassend wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer neuen, die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben hätten und nach wie vor chinesische Staatsangehörige seien. Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne aber namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).

E. 6.1 Zunächst rügte die Beschwerdeführerin als Verfahrensmangel insbesondere die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, weil die Vorinstanz auf die Erstellung einer linguistischen Analyse verzichtet und dennoch zu Ungunsten der Beschwerdeführerin entschieden habe. Der Beweiswert der vorgenommenen Evaluation des Alltagswissens dürfte derart klein sein, dass sie keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren haben könne. Zudem sei die Evaluation erst drei Monate nach dem Telefonat mit der Beschwerdeführerin erstellt worden und auch die restliche Verfahrensdauer sei viel zu lang gewesen. Die Vorinstanz habe ausserdem ohne Begründung anstelle eines Nichteintretensentscheids nach Art. 31a AsylG einen materiellen Asylentscheid nach Art. 3 und 7 AsylG gefällt, obschon ihr Entscheid auf eine Wegweisung in einen Drittstaat abziele.

E. 6.2 Vorweg sind die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen zu beurteilen.

E. 6.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn diese geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Dazu gehört auch die Pflicht, der betroffenen Person die massgeblichen Entscheidgrundlagen offen zu legen, soweit keine Gründe dagegen sprechen.

E. 6.4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 10. September 2014 keine linguistische Analyse durchgeführt wurde. Die Feststellungen der sachverständigen Person, die Beschwerdeführerin habe teilweise falsche Begriffe verwendet oder gewisse Wörter nicht gekannt, sind im Übrigen zweifellos auch ohne solche einlässliche Analyse der Sprache möglich.

E. 6.4.2 Es ist weiter einerseits festzuhalten, dass weder der Gesetzgeber noch die Rechtsprechung des Gerichts eine Pflicht zur Erstellung von Sprachgutachten für die Abklärung des rechtlich relevanten Sachverhalts vorsieht. Insbesondere kann auch aus der Praxis BVGE 2014/12 keine solche Pflicht abgeleitet werden. Andererseits geht auch die Annahme der Beschwerdeführerin fehl, die Vorinstanz habe eine vollumfängliche Lingua-Analyse - welche natürlich auch eine Auswertung der Sprache beinhalte - in Auftrag gegeben, die sachverständige Person habe dies jedoch unterlassen, da sie nicht in der Lage gewesen sei, die Sprache zu analysieren. Nach Kenntnis des Gerichts erteilt das SEM der Sektion Lingua zwar üblicherweise den generellen Auftrag zur Herkunftsabklärung. Die Notwendigkeit weitergehender Abklärungen, falls eine Evaluation des Alltagswissens keine genügende Klarheit zu schaffen vermag, wird allerdings durch die Fachexperten selbst beurteilt. Aus dem Verzicht auf eine linguistische Analyse ist demnach nicht auf eine mangelnde Qualifikation der sachverständigen Person zu schliessen, sondern darauf, dass aus deren Sicht nach Beurteilung des Alltagswissens mit Bezug auf den Abklärungsauftrag kein weiterer Handlungsbedarf bestand. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 5. März 2014 darüber informiert, dass die sachverständige Person die Kenntnisse der Beschwerdeführerin zum Alltagswissen evaluiert habe. Somit greift die spekulative Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 24. März 2014 zu kurz, wonach die sachverständige Person mit der Kurzbezeichnung "TAS09" offenbar nicht daran zweifle, dass die Beschwerdeführerin den Dialekt Ü-Tsang von Tibet spreche, weil "TAS09" in anderen Verfahren immer wieder ihre Schlüsse aus der Behauptung gezogen habe, es seien exil-tibetische Elemente in der Sprache zu erkennen, und sie dies vorliegend unterlassen habe. Vielmehr hat es die sachverständige Person in vorliegendem Verfahren schlicht für nicht notwendig erachtet, eine sprachliche Analyse vorzunehmen.

E. 6.4.3 In Bezug auf die Rüge, die Lingua-Evaluation sei erst drei Monate nach dem Telefonat erstellt worden, ist auf das Schreiben der Vorinstanz vom 5. März 2014 (vgl. Akten SEM, A19) zu verweisen. Demnach wurde das Telefonat nämlich aufgezeichnet und konnte so vom Fachexperten erneut angehört werden. Diese Möglichkeit hätte zudem auch der Beschwerdeführerin offen gestanden, worauf sie in demselben Schreiben aufmerksam gemacht wurde.

E. 6.4.4 Schliesslich ist auch die Vorgehensweise der Vorinstanz korrekt und praxiskonform, soweit sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf Offenlegung der Lingua-Evaluation unter Hinweis auf überwiegende öffentliche Geheimhaltungsinteressen im Sinn von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG abgewiesen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich die von der vormaligen Asylrekurskommission definierten Mindeststandards übernommen, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend (landeskundliche und sprachwissenschaftliche) Analysen der Fachstelle Lingua zu genügen hat, damit die Verfahrensgarantien des rechtlichen Gehörs gewahrt sind. Gemäss dieser Praxis stehen der vollumfänglichen Einsicht in eine Analyse der Fachstelle Lingua sowie einer vollumfänglichen Offenlegung der Fragenkataloge und der korrekten Antworten auf die jeweiligen Fragen samt den entsprechenden Quellen überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung der Analyse an die Asylsuchenden rechtfertigen (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Das öffentliche Interesse besteht namentlich in der Verhinderung eines Lerneffektes, wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, zumal der Analysebericht regelmässig neben den gestellten Fragen und den entsprechenden Antworten der asylsuchenden Person auch weitergehende Ausführungen beinhaltet (z.B. die korrekten Antworten oder Hinweise, weshalb die asylsuchende Person eine korrekte Antwort hätte kennen müssen). Das schützenswerte private Interesse an der Geheimhaltung liegt insbesondere im Sicherheitsanspruch des Sachverständigen. Der asylsuchenden Person muss aber vom wesentlichen Inhalt der Analyse Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten offenlegen, sei es in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz, sei es anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 9; EMARK 2003 Nr. 14 E. 9; seither ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-4104/2006 vom 27. April 2007 E. 5.2-5.4 sowie BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.8.7). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss Rechtsprechung der ARK überdies nur dann Genüge getan, wenn den Betroffenen im Rahmen der Lingua-Abklärung Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf der ihre Sachkompetenz beruht, zur Kenntnis gebracht wird. Nur so können sich die Betroffenen - und im Übrigen auch das Gericht - klare Vorstellungen über die gutachterliche Qualifikation machen (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 9; EMARK 1999 Nr. 20 E. 3; seither ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zum Ganzen etwa Urteil des BVGer E-6681/2013 vom 11. Februar 2015 E. 5.2). Die Vorinstanz ist diesen Mindestgrundsätzen im Verfahren der Beschwerdeführerin nachgekommen. Einer vollumfänglichen Offenlegung der Evaluation stehen öffentliche Geheimhaltungsinteressen im aufgezeigten Sinn entgegen, zumal auch in der vorliegenden Evaluation die sachverständige Person Informationen zu Tibet aufführt, die die Beschwerdeführerin selbst nicht wiedergab. Im Übrigen wurde mit Schreiben vom 5. März 2013 das Ergebnis der Evaluation des Alltagswissens - wenn auch in minimaler Form - zusammengefasst und der Beschwerdeführerin hierzu in korrekter Weise das rechtliche Gehör gewährt.

E. 6.5 Soweit mit dem Hinweis auf die lange Verfahrensdauer Rechtsverzögerung gerügt wird, ist schliesslich Folgendes klarzustellen: Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Zwar kann dagegen jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 46a und Art. 50 Abs. 2 VwVG), jedoch wird im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung immer noch ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung vorausgesetzt (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 221 f.). Dies ist nach Erlass der angefochtenen Verfügung, soweit die Beschwerdeführerin betreffend, nicht mehr der Fall. Es erübrigt sich, weiter auf diesen Aspekt des erstinstanzlichen Verfahrens einzugehen.

E. 6.6 Abschliessend ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz vorliegend zu Recht keinen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a AsylG gefällt hat, weil durch die festgestellte Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin keine Drittstaatenabklärung möglich war. Auf die naheliegende Frage, welches konkrete Interesse die Beschwerdeführerin - die in den Genuss einer materiellen Beurteilung ihrer Sachverhaltsdarstellung gekommen ist - überhaupt an einem Nichteintretensentscheid des SEM haben könnte, braucht hier ebenfalls nicht weiter eingegangen zu werden.

E. 6.7 Insgesamt ist somit festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung oder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliegen und die Vorinstanz auch keine anderweitigen Verfahrensrechte verletzte. Nach dem Gesagten erweisen sich die entsprechenden Rügen als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung zur Neubeurteilung ist deshalb abzuweisen.

E. 7.1 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin, die bis anhin keine Identitätspapiere vorgewiesen hat, ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der Ansicht der Vorinstanz, wonach die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Asylvorbringen unsubstanziiert und vage ausgefallen sind und damit nicht zu überzeugen vermögen. Insbesondere sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich die Beschwerdeführerin angeblich, nachdem weder ihre Familienangehörigen noch sie selbst je politisch aktiv gewesen sind, plötzlich im Alter von (...) Jahren erstmals politisch betätigt haben will (vgl. Akten SEM, A5, S. 7). Ihre diesbezügliche Begründung, sie habe keine Zeit gehabt, weil die Kinder noch klein gewesen seien und sie viel zu tun gehabt habe (vgl. Akten SEM, A13, F128), vermag ihr plötzliches politisches Interesse nicht zu erklären. Diese Einschätzung wird unterstützt durch die überaus oberflächliche Beschreibung der Beschwerdeführerin der durch sie angeblich mitinitiierten Demonstration vom (...) 2010. So gab sie lediglich an, sie hätten laut Slogans gegen die Chinesen gerufen, beispielsweise "Baldige Rückkehr des Dalai Lama nach Tibet" oder "Freilassung des Panchen Lama" (vgl. Akten SEM, A13, F27 f., F56 und F72). Auch auf konkretes Nachhaken der befragenden Person konnte die Beschwerdeführerin keine detaillierten Angaben zur Demonstration selber oder darauffolgenden Verhaftung machen (vgl. Akten SEM, A13, F62 ff. und F40 ff. sowie F70). Ausserdem erscheint es als unglaubhaft, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin noch am selben Tag, als ihr Haus von den Chinesen durchsucht worden sei, ihre Flucht organisiert habe, sodass sie bereits am nächsten Morgen mit dem Freund ihres Ehemannes Richtung Nepal geflohen sei. Zweifel bestehen darüber hinaus auch an ihren Angaben, weshalb sie im Verlauf des Asylverfahrens keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht hat. Es erscheint nicht plausibel, dass sie gar keine Möglichkeit hat, mit ihrer Familie oder einer Person aus ihrem Dorf in Kontakt zu treten.

E. 7.2.1 Das Resultat der Lingua-Evaluation des Alltagswissens bestätigt zudem die in der vorangegangenen Erwägung aufgezeigten Ungereimtheiten, die sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ergeben.

E. 7.2.2 Das Gericht beurteilt die vorgenommene Evaluation des Alltagswissens als fundiert und sie ist mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Auch an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person bestehen keine Zweifel. An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, die sachverständige Person sei viel jünger als sie und stamme im Gegensatz zu ihr aus reichen Verhältnissen. Es darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Analysten der Fachstelle Lingua nicht nur dann zuverlässige Aussagen über den Sozialisierungsort asylsuchender Tibeterinnen und Tibeter machen können, wenn sie das gleiche Alter und eine vergleichbare soziale Herkunft wie diese haben.

E. 7.2.3 In der Lingua-Evaluation gelangt die sachverständige Person zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zwar einige Dinge korrekt wiedergegeben habe, sie aber zu allgemein Bekanntem nicht oder nur ungenau Bescheid wisse. Zumal Frauen in Tibet genauso am öffentlichen Leben teilnehmen würden, wie es Männer tun, entspreche ihr Wissen nicht demjenigen einer Person, die über (...) Jahre dort gelebt und gearbeitet habe. Aus diesen Gründen sei nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe im behaupteten geographischen Raum gelebt. Im Einzelnen sei es nicht vereinbar mit der im Jahr 2000 eingeführten Schulpflicht für alle Kinder, dass nur das älteste der vier Kinder der Beschwerdeführerin die Schule besucht habe. Zudem habe sie weitere falsche Angaben zum Schulsystem gemacht, die nicht mit dem lokalen Gegebenheiten übereinstimmen würden. Nach Kenntnis des Gerichts werden zur Durchsetzung der Schulpflicht laut einer Studie zur Bildungspolitik in der autonomen Region Tibet Geldstrafen für Eltern erhoben, die ihre Kinder nicht zur Schule schicken (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6681/2013 vom 11. Februar 2015 E. 7.1 oder D-1971/2014 vom 23. Januar 2015 E. 5.4.6 unter Hinweis auf einen entsprechenden Bericht [Postiglione, Gerard A. et al., Education in the Tibetan Autonomous Region: policies and practices in rural and nomadic communities, in: Janette Ryan, Education reform in China, 2011, S. 96, abrufbar unter: http://www.cefc.com.hk/article/janette-ryan-ed-chinas-higher-educat ion-reform-and-internationalisation/, abgerufen am 25. Februar 2015]). Es wäre also zumindest zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin diese Tatsache erwähnt hätte. Sodann kann der Lingua-Evaluation entnommen werden, dass sie auch falsche oder unvollständige Angaben machte zum Geld in Tibet, wie insbesondere ihr Hinweis auf metallene Münzen, die es aber in Tibet nicht gebe, oder auch zu Herstellungsprozessen von selbstgemachten, lokalen Produkten. Schliesslich sei angesichts des Alters und der Schulbildung der Beschwerdeführerin zwar nicht zu erwarten gewesen, dass sie die chinesische Sprache fliessend beherrsche, ihre gänzlich fehlenden chinesischen Sprachkenntnisse würden jedoch auf eine Sozialisation ausserhalb Chinas hindeuten.

E. 7.2.4 Insgesamt vermag die Lingua-Evaluation insbesondere deshalb zu überzeugen, weil eine ausgewogene Darstellung vorgenommen wurde von den Aussagen der Beschwerdeführerin, die den Gegebenheiten entsprechenden einerseits und die diesen widersprechenden andererseits. Dabei wird ersichtlich, dass die falschen respektive ungenauen Angaben massgeblich überwiegen. Die Beschwerdeführerin vermochte der Einschätzung der sachverständigen Person weder im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Lingua-Evaluation noch auf Beschwerdeebene stichhaltige Entgegnungen vorzubringen.

E. 7.3 Nach dem Gesagten ist bei dieser Sachlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davonauszugehen, die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in einer exil-tibetischen Diaspora gelebt. Nachhafte exil-tibetische Gemeinschaft gibt es - nebst in der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Das Gericht vertritt wie die Vorinstanz die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und sie dadurch den Behörden nähere Abklärungen - die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person - sowie eine Rückschaffung in ihren tatsächlichen Herkunftsstaat verunmöglicht. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).

E. 8 Zusammenfassend ist zwar davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie ist. Ihre geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes ihrer hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und ihrer Asylvorbringen entbehren jedoch insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihr nicht gelungen, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen, die sie in ihrer Heimat vor ihrer Ausreise erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste. Somit erfüllt sie weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise noch vermag sie subjektive Nachfluchtgründe zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 10.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten allfälligen genaueren Abklärungen die erforderliche Grundlage entzieht und es nicht Sache des Gerichts sein kann, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen, können ihre geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden keine weitere Berücksichtigung finden. Im Sinn einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn bzw. eine menschenunwürdige Behandlung nach Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11).

E. 10.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2014 gutgeheissen wurde und die Beschwerdeführerin gemäss den Akten auch weiterhin bedürftig zu sein scheint, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 12.2 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der in der Kostennote vom 10. September 2014 ausgewiesene Vertretungsaufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren von 10 Stunden erscheint angemessen. Gestützt darauf und auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands auf Fr. 2040.- (inkl. Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 2040.- festgelegt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3907/2014 Urteil vom 11. März 2015 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Esther Karpathakis, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, tibetischer Herkunft und unbekannter Nationalität, amtlich verbeiständet durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren eigenen Angaben zufolge ihre Heimat Tibet am (...) 2010 in Richtung Nepal. Dort hielt sie sich bis zum (...) Februar 2011 auf und gelangte schliesslich am (...) Februar 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 2. März 2011 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, anlässlich welcher sie angab, sie habe ihr Herkunftsland verlassen müssen, weil sie sich regierungsfeindlich verhalten habe. Sie habe am (...) 2010 acht tibetische Fahnen im Versammlungshaus aufgeklebt und am (...) 2010 habe sie wegen des (...) in B._______ demonstriert. Aus diesem Grund sei sie von "Gugnetschus" im Versammlungshaus festgehalten und misshandelt worden. Aus Angst vor einer erneuten Festnahme durch die Chinesen und deren Misshandlungen, sei sie vorübergehend ihrer Hirtentätigkeit nicht mehr nachgegangen. Als sie ihre Arbeit nach einigen Tagen wieder aufgenommen habe, sei sie am (...) 2010 auf dem Nachhauseweg von einer Freundin darüber informiert worden, dass die "Gugnetschus" bei einer Durchsuchung aller Häuser ihres Dorfes in ihrem Haus Bilder des Dalai Lama und DVDs entdeckt hätten. Zudem sei eine Mitdemonstrantin vom (...) 2010 festgenommen worden. Aus diesem Grund habe ihr Ehemann ihr ausrichten lassen, sie solle nicht nach Hause zurückkehren, woraufhin sie in der Gegend verblieben sei. Am nächsten Morgen habe der Ehemann einen Freund zu ihr geschickt, um ihr zur Flucht zu verhelfen. Mit diesem sei sie zunächst zu Fuss in ein kleines Dorf und von dort mit einem Mietwagen nach Nepal gelangt, wo er sie bis zu ihrer Weiterreise am (...) Februar 2011 bei einer befreundeten Familie untergebracht habe. Schliesslich habe sie Nepal auf Empfehlung hin verlassen, da ihr die Ausweisung nach China gedroht habe. Mit Hilfe eines Schleppers sei sie auf dem Luftweg mit einer ihr unbekannten Fluggesellschaft in ein ihr unbekanntes Land und von dort mit einem Auto in die Schweiz gelangt. Ihre Identitätskarte habe der Schlepper an der Grenze zu Nepal zerrissen. B. Auf eine Anfrage der Beschwerdeführerin vom 17. April 2013 hin informierte die Vorinstanz sie mit Schreiben vom 24. April 2013 darüber, dass ihr Gesuch aufgrund der hohen Geschäftslast noch hängig sei und es deshalb nicht möglich sei, ein konkretes Datum für den Asylentscheid in Aussicht zu stellen. C. Am 14. August 2013 fand die Anhörung der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen statt. Dabei gab sie an, ihr Mann und sie seien Bauern und Nomaden, weshalb ihre Hauptaufgabe gewesen sei, die Tiere morgens auf die Weide und abends wieder nach Hause zu bringen. Manchmal sei sie mit einer Freundin, manchmal mit den Nachbarn und deren Tiere auf die Weide gegangen. Das Dorf B._______ liege in der Präfektur C._______ und der Hauptgemeindeort heisse D._______. Es sei in fünf verschiedene Gruppen aufgeteilt und es würden zehn Familien dort leben. Sie habe ihr Herkunftsland verlassen, weil sie sich politisch betätigt habe. Am (...) 2010, (...), habe sie im Dorfsaal Plakate mit Parolen gegen die Chinesen sowie die tibetische Nationalflagge aufgehängt. Am (...) 2010, dem (...) habe sie mit vier anderen Freundinnen laut gegen die Chinesen gerichtete Slogans gerufen. Plötzlich seien viele Militärpolizisten gekommen und hätten viele der Demonstranten festgenommen und dabei geschlagen. Auch sie sei festgenommen, im Dorfsaal während dreier Tage festgehalten und dabei befragt sowie gefoltert worden. Nach der Freilassung sei sie zu ihrer Familie zurückgekehrt. Sie sei im Dorf aber gewarnt worden, dass die Freilassung kein gutes Zeichen sei und ihr früher oder später eine erneute Festnahme drohe. Sie sei aufgrund der Folgen der Folterungen während 10-15 Tagen nicht mit den Tieren auf die Weide gegangen. Als sie aber am (...) 2010 erstmals wieder auf die Weide gegangen sei, hätten die Chinesen sie im Dorf gesucht und in ihrem Haus Fotos und Videos des Dalai Lama gefunden. Ihr Ehemann habe sie über eine Freundin darüber informiert, sodass sie nach dem Tag auf der Weide nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei. Am nächsten Tag sei ein Freund ihres Ehemannes zu ihr auf die Weide gekommen und habe sie bei der Ausreise nach Nepal begleitet. D. Am 22. August 2013 gab die Vorinstanz der Sektion LINGUA den Auftrag zur Herkunftsabklärung, woraufhin diese am 14. Oktober 2013 ein Telefoninterview mit der Beschwerdeführerin durchführte. E. Mit Schreiben vom 5. März 2014 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zur Evaluation des Alltagswissens der Fachstelle LINGUA (nachfolgend: Lingua-Evaluation) vom 20. Januar 2014 das rechtliche Gehör und informierte sie darüber, dass ihr nicht die gesamte Evaluation offengelegt werden könne, weil diese Angaben enthalte, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe. Die Gesprächsaufzeichnung könne sie sich bei Bedarf aber beim BFM anhören. F. In ihrer Stellungnahme vom 24. März 2014 machte die Beschwerdeführerin geltend, aus dem Schreiben der Vorinstanz vom 5. März 2014 gehe nicht konkret hervor, weshalb der Fachexperte davon ausgehe, sie komme nicht aus Tibet. Aufgrund der fehlenden Offenlegung der Evaluation sowie der lediglich knappen Wiedergabe deren Inhalts, sei ihr eine fundierte Stellungnahme nicht möglich. Jedenfalls werde offenbar nicht an ihrem Dialekt (...) gezweifelt und ihr werde nicht vorgeworfen, sie verwende Begriffe, die Exil-Tibeter üblicherweise benutzen würden. Vielmehr basiere die Evaluation einzig auf Wissensfragen. Zudem gehe aus der Qualifikation des Fachexperten hervor, dass dieser aus reichen Verhältnissen stamme und gebildet sei. Insofern erstaune nicht, dass die von ihr angegebenen Preise für Tee, Salz und Öl nicht den Kenntnissen des Fachexperten entspreche. Es müsse ausserdem berücksichtigt werden, dass dieser viel jünger sei als sie. Abschliessend verwies sie auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach von der chinesischen Staatsangehörigkeit ausgegangen werde, wenn die tibetische Ethnie als erstellt zu erachten sei, weil Exil-Tibeter in der Regel weder in Nepal noch in Indien die entsprechende Staatsangehörigkeit erhalten würden. G. Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 16. Februar 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China. H. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben sowie die Sache für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und hierzu eine vollständige Lingua-Analyse zu erstellen. Eventualiter sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. I. Am 14. Juli 2014 bestätigte das Gericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde. J. Mit Verfügung vom 14. August 2014 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) gut und setzte lic. iur. Dominik Löhrer als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K. Der amtliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin reichte am 20. August 2014 eine Kostennote zu den Akten. L. In der Vernehmlassung vom 29. August 2014 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. M. Die Beschwerdeführerin erhielt am 2. September 2014 Gelegenheit zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen und reichte fristgerecht am 10. September 2014 eine Replik sowie eine aktualisierte Kostennote des amtlichen Rechtsbeistands ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die zulässigen Rügen und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der abweisenden Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe falsche oder nicht genügend konkrete Angaben gemacht zur Geographie, zur Weidewirtschaft sowie zum Schulsystem ihrer Herkunftsregion. Im Rahmen der Gehörsgewährung habe sie der Evaluation des Alltagsspezialisten nichts entgegenzusetzen vermocht. In ihrem Fall sei keine Analyse der Sprache, also keine eigentliche Lingua-Analyse erstellt, sondern eine Evaluation des Alltagswissens durchgeführt worden. Die Qualifikation des Fachexperten gebe zudem keinen Grund zur Beanstandung. Die Beschwerdeführerin habe folglich ihre Herkunft aus der Volksrepublik China nicht überzeugend darlegen können. Im Übrigen sei ihre politische Betätigung nicht glaubhaft, zumal diese angeblich quasi aus dem Nichts entsprungen sei und ihre diesbezüglichen Angaben nicht substanziiert seien. Die Erklärungen in Bezug auf die fehlenden Identitätsnachweise vermöchten ebenfalls nicht zu überzeugen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass bei asylsuchenden Personen tibetischer Ethnie, die unglaubhafte Angaben über ihren Sozialisierungsraum machen würden, grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, sie würden über eine Aufenthaltsbewilligung, eine Duldung im Drittstaat oder aber eine andere Staatsangehörigkeit verfügen. Demnach müsse eine Prüfung erfolgen, ob sie ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt seien. Sei dies durch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht verunmöglicht, müsse davon ausgegangen werden, es bestünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort. Infolgedessen sei vorliegend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermocht habe und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Eine Forschung nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen könne wegen der fehlenden Angaben der Beschwerdeführerin nicht erwartet werden. 4.2 In der Beschwerde wies die Beschwerdeführerin zunächst daraufhin, dass zwischen der BzP und der einlässlichen Anhörung bereits rund zwei Jahre vergangen seien, der Asylentscheid nicht von der anhörenden Person gefällt und die Evaluation des Alltagswissens erst über drei Monate nach dem Telefonat erstellt worden sei. Eine Sprachanalyse fehle zudem gänzlich. Somit bestünden in vorliegendem Verfahren schwerwiegende Verfahrensmängel. Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf eine eigentliche Lingua-Analyse verzichtet, obwohl gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 nicht ohne eine solche zu Ungunsten der Beschwerdeführerin entschieden werden dürfe. Der Fachexperte komme aus einer anderen Region als die Beschwerdeführerin und habe das Evaluationsgespräch somit nicht in ihrer Muttersprache durchgeführt. Insgesamt betrachtet dürfte diese Evaluation den Anforderungen an Herkunftsabklärungen somit nicht standhalten und ihr kein nennenswerter Beweiswert zukommen. In Anlehnung an das Grundsatzurteil E-2981/2012 sei die angefochtene Verfügung deshalb wegen Verletzung der Untersuchungspflicht aufzuheben. Es bestünden zudem genügend Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin chinesische Staatangehörige sei. Es könne nicht lediglich aufgrund der Glaubhaftigkeitsanalyse und der Evaluation des Alltagswissens von einer Identitätstäuschung ausgegangen werden, weil der vom Gesetz verlangte Beweis nicht vorliege. Die Vorinstanz habe ausserdem ohne Begründung anstelle eines Nichteintretensentscheides nach Art. 31a AsylG einen materiellen Asylentscheid nach Art. 3 und 7 AsylG gefällt. Dies stehe im Widerspruch zu den gesetzessystematischen Vorgaben. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz führe das Gericht im Urteil E-2981/2012, E. 5.8, aus, dass die Behörde bei unglaubhaften Aussagen der asylsuchenden Person verpflichtet sei, weitere Abklärungen vorzunehmen und nur dann von einer unproblematischen Rückweisung an den bisherigen Aufenthaltsort ausgegangen werden dürfe, wenn die Mitwirkungspflicht verletzt worden sei. 4.3 In der Vernehmlassung merkte die Vorinstanz an, eine linguistische Analyse erübrige sich im vorliegenden Verfahren, zumal der Sozialisierungsort auch aufgrund einer Evaluation des Alltagswissens festgestellt werden könne. So spreche insbesondere gegen die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe über (...) Jahre lang im Autonomen Gebiet Tibet gelebt, dass sie teilweise falsche Begriffe verwendet oder gewisse Wörter nicht gekannt habe und zudem über keine Chinesisch-Kenntnisse verfüge. 4.4 Die Beschwerdeführerin wies in ihrer Replik darauf hin, dass die Vorinstanz erstmals auf Vernehmlassungsstufe eingeräumt habe, der Fachexperte habe sich in seiner Evaluation eben doch auch mit ihrer Sprache auseinandergesetzt. Offenbar sei der Experte jedoch nicht in der Lage gewesen, aus der Sprache entsprechende Schlüsse auf den Sozialisierungsort abzuleiten. So habe die Vorinstanz nämlich am 22. August 2013 eine Lingua-Analyse in Auftrag gegeben, die selbstverständlich nicht nur die Evaluation des Alltagswissens, sondern auch eine Sprachanalyse beinhalte. Dennoch sei keine solche eigentliche Lingua-Analyse erstellt worden. Insofern werde somit die Qualifikation der Lingua-Expertin im Zusammenhang mit der Fähigkeit, die Sprache der Beschwerdeführerin zu analysieren, beanstandet. Ausserdem glaube die Vorinstanz zu können, was sich die Expertin nicht zugetraut habe: den Schluss zu ziehen, dass die gesprochene Sprache der Beschwerdeführerin nicht für den Sozialisierungsort Tibet spreche. Schliesslich ergebe sich daraus auch, dass - entgegen der ursprünglichen Behauptung der Vorinstanz - im Schreiben vom 5. März 2014 nur ein Teil der Lingua-Analyse zusammengefasst worden sei. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin erheblich verletzt. Die vollständige Lingua-Analyse sei ihr somit offenzulegen, zumal in Anbetracht der Gesamtumstände im heutigen Zeitpunkt die privaten Interessen der Beschwerdeführerin viel höher zu gewichten seien als die öffentlichen Interessen. 5. In BVGE 2014/12 (E-2981/2012) hat das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 dahingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden; die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen würden und vermutungsweise im Exil, vorab in Indien oder Nepal, gelebt hätten, bestünden grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit: a.Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat); b.Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien; c.Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitze die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfüge sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder werde die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person lege den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Habe die asylsuchende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), besitze sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliere. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten habe, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vortrage (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfassend wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer neuen, die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben hätten und nach wie vor chinesische Staatsangehörige seien. Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne aber namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 6. 6.1 Zunächst rügte die Beschwerdeführerin als Verfahrensmangel insbesondere die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, weil die Vorinstanz auf die Erstellung einer linguistischen Analyse verzichtet und dennoch zu Ungunsten der Beschwerdeführerin entschieden habe. Der Beweiswert der vorgenommenen Evaluation des Alltagswissens dürfte derart klein sein, dass sie keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren haben könne. Zudem sei die Evaluation erst drei Monate nach dem Telefonat mit der Beschwerdeführerin erstellt worden und auch die restliche Verfahrensdauer sei viel zu lang gewesen. Die Vorinstanz habe ausserdem ohne Begründung anstelle eines Nichteintretensentscheids nach Art. 31a AsylG einen materiellen Asylentscheid nach Art. 3 und 7 AsylG gefällt, obschon ihr Entscheid auf eine Wegweisung in einen Drittstaat abziele. 6.2 Vorweg sind die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen zu beurteilen. 6.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn diese geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Dazu gehört auch die Pflicht, der betroffenen Person die massgeblichen Entscheidgrundlagen offen zu legen, soweit keine Gründe dagegen sprechen. 6.4 6.4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 10. September 2014 keine linguistische Analyse durchgeführt wurde. Die Feststellungen der sachverständigen Person, die Beschwerdeführerin habe teilweise falsche Begriffe verwendet oder gewisse Wörter nicht gekannt, sind im Übrigen zweifellos auch ohne solche einlässliche Analyse der Sprache möglich. 6.4.2 Es ist weiter einerseits festzuhalten, dass weder der Gesetzgeber noch die Rechtsprechung des Gerichts eine Pflicht zur Erstellung von Sprachgutachten für die Abklärung des rechtlich relevanten Sachverhalts vorsieht. Insbesondere kann auch aus der Praxis BVGE 2014/12 keine solche Pflicht abgeleitet werden. Andererseits geht auch die Annahme der Beschwerdeführerin fehl, die Vorinstanz habe eine vollumfängliche Lingua-Analyse - welche natürlich auch eine Auswertung der Sprache beinhalte - in Auftrag gegeben, die sachverständige Person habe dies jedoch unterlassen, da sie nicht in der Lage gewesen sei, die Sprache zu analysieren. Nach Kenntnis des Gerichts erteilt das SEM der Sektion Lingua zwar üblicherweise den generellen Auftrag zur Herkunftsabklärung. Die Notwendigkeit weitergehender Abklärungen, falls eine Evaluation des Alltagswissens keine genügende Klarheit zu schaffen vermag, wird allerdings durch die Fachexperten selbst beurteilt. Aus dem Verzicht auf eine linguistische Analyse ist demnach nicht auf eine mangelnde Qualifikation der sachverständigen Person zu schliessen, sondern darauf, dass aus deren Sicht nach Beurteilung des Alltagswissens mit Bezug auf den Abklärungsauftrag kein weiterer Handlungsbedarf bestand. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 5. März 2014 darüber informiert, dass die sachverständige Person die Kenntnisse der Beschwerdeführerin zum Alltagswissen evaluiert habe. Somit greift die spekulative Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 24. März 2014 zu kurz, wonach die sachverständige Person mit der Kurzbezeichnung "TAS09" offenbar nicht daran zweifle, dass die Beschwerdeführerin den Dialekt Ü-Tsang von Tibet spreche, weil "TAS09" in anderen Verfahren immer wieder ihre Schlüsse aus der Behauptung gezogen habe, es seien exil-tibetische Elemente in der Sprache zu erkennen, und sie dies vorliegend unterlassen habe. Vielmehr hat es die sachverständige Person in vorliegendem Verfahren schlicht für nicht notwendig erachtet, eine sprachliche Analyse vorzunehmen. 6.4.3 In Bezug auf die Rüge, die Lingua-Evaluation sei erst drei Monate nach dem Telefonat erstellt worden, ist auf das Schreiben der Vorinstanz vom 5. März 2014 (vgl. Akten SEM, A19) zu verweisen. Demnach wurde das Telefonat nämlich aufgezeichnet und konnte so vom Fachexperten erneut angehört werden. Diese Möglichkeit hätte zudem auch der Beschwerdeführerin offen gestanden, worauf sie in demselben Schreiben aufmerksam gemacht wurde. 6.4.4 Schliesslich ist auch die Vorgehensweise der Vorinstanz korrekt und praxiskonform, soweit sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf Offenlegung der Lingua-Evaluation unter Hinweis auf überwiegende öffentliche Geheimhaltungsinteressen im Sinn von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG abgewiesen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich die von der vormaligen Asylrekurskommission definierten Mindeststandards übernommen, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend (landeskundliche und sprachwissenschaftliche) Analysen der Fachstelle Lingua zu genügen hat, damit die Verfahrensgarantien des rechtlichen Gehörs gewahrt sind. Gemäss dieser Praxis stehen der vollumfänglichen Einsicht in eine Analyse der Fachstelle Lingua sowie einer vollumfänglichen Offenlegung der Fragenkataloge und der korrekten Antworten auf die jeweiligen Fragen samt den entsprechenden Quellen überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung der Analyse an die Asylsuchenden rechtfertigen (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Das öffentliche Interesse besteht namentlich in der Verhinderung eines Lerneffektes, wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, zumal der Analysebericht regelmässig neben den gestellten Fragen und den entsprechenden Antworten der asylsuchenden Person auch weitergehende Ausführungen beinhaltet (z.B. die korrekten Antworten oder Hinweise, weshalb die asylsuchende Person eine korrekte Antwort hätte kennen müssen). Das schützenswerte private Interesse an der Geheimhaltung liegt insbesondere im Sicherheitsanspruch des Sachverständigen. Der asylsuchenden Person muss aber vom wesentlichen Inhalt der Analyse Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten offenlegen, sei es in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz, sei es anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 9; EMARK 2003 Nr. 14 E. 9; seither ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-4104/2006 vom 27. April 2007 E. 5.2-5.4 sowie BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.8.7). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss Rechtsprechung der ARK überdies nur dann Genüge getan, wenn den Betroffenen im Rahmen der Lingua-Abklärung Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf der ihre Sachkompetenz beruht, zur Kenntnis gebracht wird. Nur so können sich die Betroffenen - und im Übrigen auch das Gericht - klare Vorstellungen über die gutachterliche Qualifikation machen (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 9; EMARK 1999 Nr. 20 E. 3; seither ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zum Ganzen etwa Urteil des BVGer E-6681/2013 vom 11. Februar 2015 E. 5.2). Die Vorinstanz ist diesen Mindestgrundsätzen im Verfahren der Beschwerdeführerin nachgekommen. Einer vollumfänglichen Offenlegung der Evaluation stehen öffentliche Geheimhaltungsinteressen im aufgezeigten Sinn entgegen, zumal auch in der vorliegenden Evaluation die sachverständige Person Informationen zu Tibet aufführt, die die Beschwerdeführerin selbst nicht wiedergab. Im Übrigen wurde mit Schreiben vom 5. März 2013 das Ergebnis der Evaluation des Alltagswissens - wenn auch in minimaler Form - zusammengefasst und der Beschwerdeführerin hierzu in korrekter Weise das rechtliche Gehör gewährt. 6.5 Soweit mit dem Hinweis auf die lange Verfahrensdauer Rechtsverzögerung gerügt wird, ist schliesslich Folgendes klarzustellen: Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Zwar kann dagegen jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 46a und Art. 50 Abs. 2 VwVG), jedoch wird im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung immer noch ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung vorausgesetzt (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 221 f.). Dies ist nach Erlass der angefochtenen Verfügung, soweit die Beschwerdeführerin betreffend, nicht mehr der Fall. Es erübrigt sich, weiter auf diesen Aspekt des erstinstanzlichen Verfahrens einzugehen. 6.6 Abschliessend ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz vorliegend zu Recht keinen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a AsylG gefällt hat, weil durch die festgestellte Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin keine Drittstaatenabklärung möglich war. Auf die naheliegende Frage, welches konkrete Interesse die Beschwerdeführerin - die in den Genuss einer materiellen Beurteilung ihrer Sachverhaltsdarstellung gekommen ist - überhaupt an einem Nichteintretensentscheid des SEM haben könnte, braucht hier ebenfalls nicht weiter eingegangen zu werden. 6.7 Insgesamt ist somit festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung oder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliegen und die Vorinstanz auch keine anderweitigen Verfahrensrechte verletzte. Nach dem Gesagten erweisen sich die entsprechenden Rügen als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung zur Neubeurteilung ist deshalb abzuweisen. 7. 7.1 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin, die bis anhin keine Identitätspapiere vorgewiesen hat, ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der Ansicht der Vorinstanz, wonach die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Asylvorbringen unsubstanziiert und vage ausgefallen sind und damit nicht zu überzeugen vermögen. Insbesondere sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich die Beschwerdeführerin angeblich, nachdem weder ihre Familienangehörigen noch sie selbst je politisch aktiv gewesen sind, plötzlich im Alter von (...) Jahren erstmals politisch betätigt haben will (vgl. Akten SEM, A5, S. 7). Ihre diesbezügliche Begründung, sie habe keine Zeit gehabt, weil die Kinder noch klein gewesen seien und sie viel zu tun gehabt habe (vgl. Akten SEM, A13, F128), vermag ihr plötzliches politisches Interesse nicht zu erklären. Diese Einschätzung wird unterstützt durch die überaus oberflächliche Beschreibung der Beschwerdeführerin der durch sie angeblich mitinitiierten Demonstration vom (...) 2010. So gab sie lediglich an, sie hätten laut Slogans gegen die Chinesen gerufen, beispielsweise "Baldige Rückkehr des Dalai Lama nach Tibet" oder "Freilassung des Panchen Lama" (vgl. Akten SEM, A13, F27 f., F56 und F72). Auch auf konkretes Nachhaken der befragenden Person konnte die Beschwerdeführerin keine detaillierten Angaben zur Demonstration selber oder darauffolgenden Verhaftung machen (vgl. Akten SEM, A13, F62 ff. und F40 ff. sowie F70). Ausserdem erscheint es als unglaubhaft, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin noch am selben Tag, als ihr Haus von den Chinesen durchsucht worden sei, ihre Flucht organisiert habe, sodass sie bereits am nächsten Morgen mit dem Freund ihres Ehemannes Richtung Nepal geflohen sei. Zweifel bestehen darüber hinaus auch an ihren Angaben, weshalb sie im Verlauf des Asylverfahrens keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht hat. Es erscheint nicht plausibel, dass sie gar keine Möglichkeit hat, mit ihrer Familie oder einer Person aus ihrem Dorf in Kontakt zu treten. 7.2 7.2.1 Das Resultat der Lingua-Evaluation des Alltagswissens bestätigt zudem die in der vorangegangenen Erwägung aufgezeigten Ungereimtheiten, die sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ergeben. 7.2.2 Das Gericht beurteilt die vorgenommene Evaluation des Alltagswissens als fundiert und sie ist mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Auch an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person bestehen keine Zweifel. An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, die sachverständige Person sei viel jünger als sie und stamme im Gegensatz zu ihr aus reichen Verhältnissen. Es darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Analysten der Fachstelle Lingua nicht nur dann zuverlässige Aussagen über den Sozialisierungsort asylsuchender Tibeterinnen und Tibeter machen können, wenn sie das gleiche Alter und eine vergleichbare soziale Herkunft wie diese haben. 7.2.3 In der Lingua-Evaluation gelangt die sachverständige Person zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zwar einige Dinge korrekt wiedergegeben habe, sie aber zu allgemein Bekanntem nicht oder nur ungenau Bescheid wisse. Zumal Frauen in Tibet genauso am öffentlichen Leben teilnehmen würden, wie es Männer tun, entspreche ihr Wissen nicht demjenigen einer Person, die über (...) Jahre dort gelebt und gearbeitet habe. Aus diesen Gründen sei nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe im behaupteten geographischen Raum gelebt. Im Einzelnen sei es nicht vereinbar mit der im Jahr 2000 eingeführten Schulpflicht für alle Kinder, dass nur das älteste der vier Kinder der Beschwerdeführerin die Schule besucht habe. Zudem habe sie weitere falsche Angaben zum Schulsystem gemacht, die nicht mit dem lokalen Gegebenheiten übereinstimmen würden. Nach Kenntnis des Gerichts werden zur Durchsetzung der Schulpflicht laut einer Studie zur Bildungspolitik in der autonomen Region Tibet Geldstrafen für Eltern erhoben, die ihre Kinder nicht zur Schule schicken (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6681/2013 vom 11. Februar 2015 E. 7.1 oder D-1971/2014 vom 23. Januar 2015 E. 5.4.6 unter Hinweis auf einen entsprechenden Bericht [Postiglione, Gerard A. et al., Education in the Tibetan Autonomous Region: policies and practices in rural and nomadic communities, in: Janette Ryan, Education reform in China, 2011, S. 96, abrufbar unter: http://www.cefc.com.hk/article/janette-ryan-ed-chinas-higher-educat ion-reform-and-internationalisation/, abgerufen am 25. Februar 2015]). Es wäre also zumindest zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin diese Tatsache erwähnt hätte. Sodann kann der Lingua-Evaluation entnommen werden, dass sie auch falsche oder unvollständige Angaben machte zum Geld in Tibet, wie insbesondere ihr Hinweis auf metallene Münzen, die es aber in Tibet nicht gebe, oder auch zu Herstellungsprozessen von selbstgemachten, lokalen Produkten. Schliesslich sei angesichts des Alters und der Schulbildung der Beschwerdeführerin zwar nicht zu erwarten gewesen, dass sie die chinesische Sprache fliessend beherrsche, ihre gänzlich fehlenden chinesischen Sprachkenntnisse würden jedoch auf eine Sozialisation ausserhalb Chinas hindeuten. 7.2.4 Insgesamt vermag die Lingua-Evaluation insbesondere deshalb zu überzeugen, weil eine ausgewogene Darstellung vorgenommen wurde von den Aussagen der Beschwerdeführerin, die den Gegebenheiten entsprechenden einerseits und die diesen widersprechenden andererseits. Dabei wird ersichtlich, dass die falschen respektive ungenauen Angaben massgeblich überwiegen. Die Beschwerdeführerin vermochte der Einschätzung der sachverständigen Person weder im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Lingua-Evaluation noch auf Beschwerdeebene stichhaltige Entgegnungen vorzubringen. 7.3 Nach dem Gesagten ist bei dieser Sachlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davonauszugehen, die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in einer exil-tibetischen Diaspora gelebt. Nachhafte exil-tibetische Gemeinschaft gibt es - nebst in der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Das Gericht vertritt wie die Vorinstanz die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und sie dadurch den Behörden nähere Abklärungen - die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person - sowie eine Rückschaffung in ihren tatsächlichen Herkunftsstaat verunmöglicht. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).

8. Zusammenfassend ist zwar davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie ist. Ihre geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes ihrer hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und ihrer Asylvorbringen entbehren jedoch insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihr nicht gelungen, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen, die sie in ihrer Heimat vor ihrer Ausreise erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste. Somit erfüllt sie weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise noch vermag sie subjektive Nachfluchtgründe zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 10.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten allfälligen genaueren Abklärungen die erforderliche Grundlage entzieht und es nicht Sache des Gerichts sein kann, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen, können ihre geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden keine weitere Berücksichtigung finden. Im Sinn einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn bzw. eine menschenunwürdige Behandlung nach Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11). 10.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2014 gutgeheissen wurde und die Beschwerdeführerin gemäss den Akten auch weiterhin bedürftig zu sein scheint, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12.2 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der in der Kostennote vom 10. September 2014 ausgewiesene Vertretungsaufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren von 10 Stunden erscheint angemessen. Gestützt darauf und auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands auf Fr. 2040.- (inkl. Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 2040.- festgelegt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: