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D-1971/2014

D-1971/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-01-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben gemäss ihren Heimatstaat Ende August 2012 und reiste nach Nepal, wo sie zirka neun Monate geblieben sei. Mit dem Flugzeug sei sie in ein ihr unbekanntes Land geflogen und von da mit dem Zug am 19. Mai 2013 in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 12. Juni 2013 wurde sie summarisch befragt und am 11. März 2014 einlässlich angehört. Dabei gab sie an, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie. Sie stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur H._______ und habe dort bis zur Ausreise mit ihren Eltern und ihren Geschwistern gelebt. Sie habe nie eine Schule besucht, ihr Vater habe ihr aber Schreiben beigebracht. Sie habe keinen Beruf erlernt und vor ihrer Ausreise den Eltern beim Verkauf von Reiswein geholfen. Auf die Frage nach Identitätspapieren gab sie an, sie habe nie einen Pass besessen und ihre Identitätskarte habe sie auf der Flucht verloren. Geflogen sei sie mit einem dunkelgrünen Reisepass, unter anderem Namen. Zu ihren Asylgründen trug sie vor, ihr Bruder habe im Auftrag eines Fluchthelfers Personen aus Tibet nach E._______ (nepalesische Grenze) gebracht. Nachdem der Bruder verhaftet worden sei, habe die Beschwerdeführerin im August 2012 diese Arbeit übernommen und zwei Mal eine Gruppe von Leuten nach E._______ gebracht. Als der Auftraggeber verhaftet worden sei, habe ihr dessen Frau empfohlen, zu fliehen, da sie auch gesucht werde. Ausserdem gab die Beschwerdeführerin an, sie sei zusammen mit F._______ (N [..]; D-6804/2013), mit dem sie eine Beziehung führe, in die Schweiz gereist. B. Im Auftrag des BFM wurde am 8. Juli 2013 mittels eines Telefon-Inter­views eine Evaluation des Alltagswissens mit der Beschwerdeführerin durchgeführt. Die sachverständige Person kam im Bericht vom 20. Ja­nuar 2014 zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, sei klein. Anlässlich der Anhörung vom 11. März 2014 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin zum Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführerin hielt dabei an ihren Aussagen fest und widersprach den Erkenntnissen der sachverständigen Person. C. Mit Verfügung vom 13. März 2014 - eröffnet am 18. März 2014 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung unter Ausschluss der Volksrepublik China an. D. Mit Eingabe vom 11. April 2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung, eventualiter die Rück­weisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit (subjektive Nachfluchtgründe) des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem seien ihr die Anhörungsprotokolle und zumindest auszugsweise die Evaluation zum Alltagswissen zuzustellen und es sei ihr Gelegenheit zu geben, mit einer Person ihrer Wahl das Lingua-Gutachten anzuhören. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine konkrete Rechtsvertretung zu benennen, welche amtlich beigeordnet werden solle. F. Mit Eingabe vom 29. April 2014 (Poststempel) zeigte lic. iur Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende K._______, ihre Bevollmächtigung durch die Beschwerdeführerin an und ersuchte um Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2014 wurde lic. iur Patricia Müller als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurden die Akten dem BFM zur Gewährung der beantragten Akteneinsicht zugestellt und der Beschwerdeführerin ab Akteneinsicht eine Frist von 15 Tagen zur Beschwerdeergänzung gewährt. H. Mit Verfügung vom 2. Juni 2014 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin Akteneinsicht und lehnte das Gesuch, ihr zumindest auszugsweise die Evaluation zum Alltagswissen zuzustellen, unter Hinweis auf öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen (Art. 27 VwVG) ab. Gleichzeitig gewährte es ihr Gelegenheit, einen Termin zu vereinbaren, um mit einem Dolmetscher oder der Rechtsvertretung die Aufzeichnung anzuhören. Diese Gelegenheit wurde von der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen. I. Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 1. Juli 2014 forderte die Instruktionsrichterin das BFM auf, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. K. In seiner Vernehmlassung vom 4. Juli 2014, welche der Beschwerdeführerin am 14. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Aufgrund ihrer äusserst unsubstanziierten und teilweise offensichtlich tatsachenwidrigen Aussagen seien grosse Zweifel an der angegebenen Herkunft aufgekommen, weshalb ein Test zur Evaluation des Alltagswissens durchgeführt worden sei. Gemäss Resultat dieses Tests sei die Wahrscheinlichkeit, dass sie im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, klein. Sie habe tatsachenwidrige und widersprüchliche Aussagen gemacht bezüglich der Berge, welche von ihrem Dorf aus sichtbar seien und in welchen Gebieten sich diese Berge befänden. Ihre Angaben zu den Getreidesorten, welche ihre Familie anbaue, sowie die Grösse ihrer Felder seien erfahrungswidrig gewesen. Auch habe sie nicht ausführen können, wann gesät und geerntet werde und ihre Angaben zur Dauer der Saat und Ernte einzelner landwirtschaftlicher Erzeugnisse ihrer Familie seien erfahrungswidrig. Ihre Ausführungen zum Schulbesuch, stünden im Widerspruch zu der zeitgenössischen Realität in Tibet. Weiter seien ihre Aussagen zum Aussehen und der Beschaffenheit der in ihrem Heimatbezirk üblichen Häuser unsubstanziiert und erfahrungswidrig ausgefallen. Die von ihr angegebene Reisedauer von B._______ nach G._______ sei nicht nachvollziehbar gewesen und sie habe nicht gewusst, wie man in Tibet eine asphaltierte Strasse nenne. Zudem seien ihre Schilderungen dazu, wie eine Identitätskarte in Tibet ausgestellt werde, unvollständig und sie habe nicht gewusst, wie ein Familienbüchlein aussehe. Sie spreche nicht mal einfachstes Chinesisch. Äusserst gängige chinesische Lernvokabeln, die in Tibet verwendet würden, und gängige Produktbezeichnungen seien ihr unbekannt. Ihre Erklärung, sie habe die chinesische Sprache nicht für so wichtig gehalten und in ihrem Dorf gebe es nur einen kleinen chinesischen Laden, greife nicht, da solche Begriffe durch die Sozialisation im fraglichen Gebiet von selbst ins Vokabular der Bewohner einfliessen und teilweise tibetische Begriffe sogar vollständig ersetzen würden. Ihre Stellungnahmen anlässlich des rechtlichen Gehörs zum Bericht des Experten seien als Ausflüchte zu erachten und hätten die Feststellungen nicht in Frage zu stellen vermocht. Abgesehen von den Feststellungen des Experten bestätigten auch ihre Aussagen bei den Befragungen dessen Einschätzung. Es sei auf die in wesentlichen Punkten unglaubhaften Aussagen zum Reiseweg hinzuweisen: Sie sei nicht in der Lage gewesen, widerspruchsfrei auszuführen, wo sie im Rahmen ihrer Flucht erstmals nepalesischen Boden betreten habe. Die Schilderungen ihrer illegalen Ausreise, zu Fuss durch die Wälder, seien kurz gehalten und stereotyp gewesen und entsprächen nicht den Schilderungen einer Person, die das tatsächlich erlebt habe. Zudem sei die Wahl der Route nicht nachvollziehbar, seien doch schon ihr Bruder und der Kontaktmann auf dieser Route verhaftet worden, weswegen sie gesucht worden sei. Demnach könnten ihr eine Herkunft aus Tibet, die chinesische Staatsangehörigkeit und die illegale Ausreise aus dem Land nicht geglaubt werden. Durch die Feststellung, dass ihre Hauptsozialisation nicht in Tibet stattgefunden habe, werde auch den geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Dieser Schluss werde auch durch ihre unglaubhaften Aussagen anlässlich ihrer Befragungen bestätigt: Die angegebene Haftdauer ihres Bruders sei vor dem Hintergrund, dass er als Schlepper Tibetern bei der Ausreise geholfen habe, nicht nachvollziehbar. Ihre Ausführungen zu ihren Gedanken und Erwägungen vor ihrem Entscheid, dieselbe Tätigkeit aufzunehmen, seien stereotyp und oberflächlich gewesen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass sie sich, trotz der Verhaftung ihres Bruders, offenbar nicht mit dem Risiko einer solchen Tätigkeit auseinandergesetzt habe. Diesbezüglich sei auch nicht nachvollziehbar, wieso sich der Kontaktmann gerade die Schwester des zuvor verhafteten Schleppers darum bitten sollte, auf der gleichen Route dieselbe Tätigkeit zu übernehmen. Zudem sei sie zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, den gesamten Ablauf einer Begleitung illegal Ausreisender plausibel und in substanziierter Weise zu schildern. Letztlich habe sie unterschiedliche Angaben zur Dauer des Fussmarsches gemacht, auf dem sie die Personen angeblich begleitet habe. Vorliegend lägen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Da nicht geglaubt werden könne, dass die Beschwerdeführerin zur Hauptsache im Tibet gelebt und sich bis zu ihrer Ausreise dort aufgehalten habe, könne auch nicht von einer illegalen Ausreise aus China ausgegangen werden. Die Ausführungen von BVGE 2009/29 seien daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. In mehreren analogen Fällen habe das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen verneint.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, die Frau welche das Lingua-Gutachten gemacht habe, habe sehr schnell und in einem anderen Dialekt gesprochen. Sie habe sie immer wieder unter Druck gesetzt. Da sie in B._______ gelebt habe, wisse sie, was für Getreide sie angebaut hätten und wie die Häuser dort aussähen. Wisse das aber diese Frau, welche offenbar aus einer anderen Gegend stamme und noch nie in B._______ gewesen sei? Zudem sei bekannt, dass viele Familien ihre Kinder nicht zur Schule schickten, damit sie von den Chinesen nicht indoktriniert würden. Ihre Eltern hätten nicht gewollt, dass sie zur Schule gehe. Mit den Bergen, die man von B._______ aus sehe, habe sie nichts zu tun gehabt. Sie hätten Schogo (Kartoffeln) und Tru (Trau) angebaut, im 3. Monat im Jahr gesät und im 8. Monat in drei Tagen geerntet. Das Saatgut hätten sie selber im "Zarre" aufbewahrt und die besten Körner herausgesucht. Ihr Feld sei ein "Mu To" gross gewesen. Die Feldgrösse sei nicht das Entscheidende, sondern wie viele Familienmitglieder mithelfen würden. Sie hätten zwei Paschtu (Kühe), welche Milch gäben, und drei Lang (Ochsen) zur Feldarbeit gehabt. Im Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, da sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, weil ihr Bruder als Menschenschmuggler verhaftet worden sei und man ihr deshalb eine staatsfeindliche Haltung vorwerfe. Auch sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, da sie gar nicht wisse, in welches Land sie ausreisen solle. Nach China könne sie nicht zurück. Aber sie besitze weder die Staatsbürgerschaft noch einen Aufenthaltstitel in einem Drittland. In der Beschwerdeergänzung wurde festgehalten, aus dem beigelegten Schreiben über ihren Tagesablauf in ihrem Heimatdorf gehe hervor, dass sie eine einfache Farmerstochter sei. Zum Vorwurf, sie habe die Schleppertätigkeit aufgenommen, obwohl ihr Bruder verhaftet worden sei, sei festzuhalten, dass sie dies erst einige Monate später getan habe. Die Gegend sei zudem menschenleer, sodass sie keine Überwachung habe erwarten müssen. Sie habe den Wald gekannt, weil sie schon oft dort Holz gesammelt habe. Zudem sei ihr der Weg genau erklärt worden und sie habe gewusst, dass ihr Jäger begegnen würden, die sie fragen könne. Zum Widerspruch zur Zeitdauer sei anzumerken, dass sie keine Uhr besessen habe, um die genaue Dauer zu messen. Die Beurteilung der Qualität des Lingua-Gutachtens sei nur für ausgewiesene Fachleute möglich. Zu einer Anhörung der Aufzeichnung müsste sie einen Dolmetscher mitnehmen, der aus der gleichen Gegend wie sie stamme. Anfragen beim Verein der Tibeter in der Schweiz seien leider abgelehnt worden. Es sei auch fraglich, wie die Aussagen eines anderen Flüchtlings gewertet würden. Das BFM stütze sich gänzlich auf das Fachwissen des Gutachters, der dann praktisch den Asylentscheid fälle. Ein Asylsuchender habe keinerlei Möglichkeit, diesem Gutachten mit Hilfe einer Fachperson beizukommen. Sie sei eindeutig tibetischer Ethnie. Weshalb das BFM von der indischen Staatsangehörigkeit ausgehe, erkläre es nicht. Es werde nicht ausgeführt, dass sie aus Indien stammende Wörter verwende oder gar ein indisches Dokument gefunden worden sei. Es sei eine reine Behauptung. Unglaubwürdige Elemente in den Schilderungen der Fluchtgründe oder des Reiseweges sagten fast nichts über eine mögliche vorhandene Staatsbürgerschaft. Im Weiteren werde auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. Januar 2014 hingewiesen.

E. 5.1 Nach einlässlicher Analyse der damaligen Quellenlage gelangte die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ihrer publizierten Praxis zum Schluss, dass im Falle einer Person, bei welcher die tibetische Ethnie erstellt ist, vorab auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen sei, und zwar auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, die betreffende Person habe vor ihrer Einreise in die Schweiz in der exiltibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 4.3.). Im Länderurteil BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht diese Praxis einer eingehenden Prüfung unterzogen, wobei das Gericht zum folgendem Schluss gelangt ist: Für Angehörige der tibetischen Ethnie besteht sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise unter engen Voraussetzungen ist es auch möglich, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit - durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit - wegfällt. Daneben muss aber (weiterhin) davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben haben und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besitzen (vgl. a.a.O., E. 5.8 [erster Absatz; Zwischenergebnis nach E. 5.4 - 5.7]). Vor diesem Hintergrund geht das BFM zu weit, wenn es ausführt, im Falle der Beschwerdeführerin könne eine Staatsangehörigkeit der Volksrepublik China nicht geglaubt werden. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Aktenlage tibetischer Ethnie. Bei dieser Sachlage handelt es sich bei ihr auch im Lichte der Feststellungen im Länderurteil BVGE 2014/12 mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit um eine Staatsangehörige von China, was allerdings - wie nachfolgend aufgezeigt - keineswegs alleine ausschlaggebend ist.

E. 5.2 Im Länderurteil BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht zum einen die bisherige Praxis auf ihre Aktualität hin überprüft, zum andern hat das Gericht - im Sinne einer Präzisierung - namentlich festgehalten, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er im Herkunftsstaat innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. a.a.O., E. 5.8 - 5.10). Im Lichte dieser Präzisierung kommt der Frage nach der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin in der Tat wesentliche Bedeutung zu.

E. 5.3 Aufgrund der bisherigen Aktenlage ist mit dem BFM zunächst darin einig zu gehen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin über die angeblich ausreiserelevanten Ereignisse unglaubhaft ausgefallen sind. Ihre Schilderungen weisen keinen nennenswerten Vertiefungsgrad auf, sodass kaum auf ein tatsächliches Erleben der geltend gemachten Ereignisse zu schliessen ist. Zum Aussageverhalten der Beschwerdeführerin allgemein kann festgehalten werden, dass sie oft allgemeine, sehr kurze und zuweilen ausweichende Antworten gab. So erstreckte sich ihre freie Erzählung zu den Asylgründen bei der Befragung und auch an der Anhörung gerade mal auf sechs Zeilen (vgl. A6 S. 7; A23 F6). Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Schleppertätigkeiten entstehen denn auch erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Schon bezüglich der Motivation der Beschwerdeführerin zu ihrer Tat entstehen erste Zweifel. Angesichts der Tatsache, dass bereits ihr Bruder verhaftet worden ist, scheint es nicht nachvollziehbar, wieso sie sich, ohne gross nachzudenken, in dieselbe Gefahr hätte bringen sollen. Auf die entsprechende Frage des BFM-Mitarbeiters antwortete die Beschwerdeführerin ausweichend und mit Allgemeinplätzen, wie "Wenn man Leuten helfen kann, dann bekommt man einen positiven Verdienst" (vgl. A23 F25). Zwar geht das BFM fehl, wenn es festhält, sie habe sich bezüglich des Risikos keine Gedanken gemacht, führt sie doch zu dieser Frage immerhin aus, sie sei sich des Risikos bewusst gewesen, ihre Eltern hätten auch über die Probleme in Tibet gewusst (vgl. A23 F26) und impliziert damit, dass über solche Themen bei ihnen zu Hause gesprochen wurde. Konkret, was für eine Strafe sie erwartet hätte, wusste sie aber offenbar nicht, gab sie doch an, von Gesetzen dort habe sie keine Ahnung (vgl. A23 F21). Insgesamt lässt sich aus den oberflächlichen Aussagen der Beschwerdeführerin kaum eine vernünftige Abwägung für einen solch folgeschweren Entscheid herauslesen. Dem Vorwurf des BFM, wieso der Kontaktmann gerade die Schwester des zuvor verhafteten Schleppers anheuern sollte, entgegnete die Beschwerdeführerin an der Anhörung und in der Beschwerde, dass sie dies erst einige Monate später getan habe (vgl. A23 F30). Ob dies als Vorsichtsmassnahme ausreichend ist, scheint zweifelhaft. Weiter vermochte die Beschwerdeführerin ihre zwei Einsätze als Schlepperin, bei der Befragung wusste sie noch nicht einmal die Anzahl genau zu benennen (vgl. A6 S. 7), überhaupt nicht lebensnah zu beschreiben. Sie gibt zusammenfassend lediglich an, sie seien anstatt den Strassen entlang durch den Wald gelaufen (vgl. A23 F45 ff.). Dass sie den Wald speziell gut kannte, was für eine Schlepperin bezeichnend wäre, da man ja sonst auf ihre Hilfe gar nicht angewiesen wäre, machte sie nicht geltend und führte vielmehr aus, sie sei die Strecke vorher noch gar nie gegangen (vgl. A23 F65). Dass sie schon öfters dort gewesen sei, um Holz zu sammeln (vgl. A23 F65 und Beschwerdeergänzung), und der Kontaktmann ihr den Weg beschrieben habe (vgl. A23 F62), reicht angesichts der Tatsache, dass sie zusammen mit Flüchtlingen einen dreistündigen versteckten Fussmarsch durch den Wald zu absolvieren hatte, nicht aus. Ihre Aussage, da die Gegend menschenleer gewesen sei, habe sie keine Überwachung erwarten müssen, erscheint angesichts der Grenznähe dieses Gebietes kaum geeignet, ihre Unvorsichtigkeit zu erklären. Durch Nachfragen bei Jägern (vgl. Beschwerdeergänzung) hätte sie zudem nur weiter die Aufmerksamkeit auf sich gezogen und wäre so ein unnötiges Risiko eingegangen. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, dass sie die Leute, welche sie zur Grenze gebracht habe, einfach so im Dorf angesprochen habe. Sie gibt zwar an, sie habe ja eine Umschreibung ihres Kontaktmannes gehabt (vgl. A23 F51). Dies scheint aber als Sicherheitsmassnahme bei Schleppertätigkeiten bei Weitem nicht ausreichend. Auch dass sie die Leute nicht speziell instruiert habe und sie einfach losgelaufen seien (vgl. A23 F46), wirkt so überhaupt nicht realistisch. Auf die Frage, wie sie denn den Behörden, wenn sie noch in B._______ kontrolliert worden wäre, erklärt hätte, was sie mit drei Tibetern, die einen anderen Dialekt sprächen, nahe der nepalesischen Grenze zu tun hätte, antwortete sie lapidar: "Das passierte mir nicht. Wenn sie mich dabei erwischt hätten, wäre ich festgenommen worden." (vgl. A23 F53). Eine derartige Unbedarftheit ist von einer Schlepperin, welche sich mit ihrer Tätigkeit in erhebliche Gefahren begibt, nicht zu erwarten. Der vom BFM geltend gemachte Widerspruch zur Dauer des Fussmarsches, an der Befragung gab sie sieben und der Anhörung drei Stunden an, ist zwar nicht als grundlegend zu werten und fällt hier auch nicht weiter ins Gewicht. Dennoch fällt auf, dass sich die Erklärung der Beschwerdeführerin an der Anhörung, die sieben Stunden hätten sich auf ihre eigene Flucht bezogen (vgl. A23 F36), aus dem Befragungsprotokoll nicht bestätigen lässt (vgl. A6 S. 7). Das Vorbringen in der Beschwerde, sie habe keine Uhr gehabt, ist pauschal und vermag deshalb nicht zu überzeugen. Ob ein Marsch drei oder sieben Stunden dauert, dürfte zudem, auch ohne über eine Uhr zu verfügen, feststellbar sein. Schliesslich wirkt es überwiegend plakativ, wenn sie geltend macht in der Folge der Verhaftung ihres Kontaktmannes und der Information, dass auch sie gesucht werde, habe sie sofort ausser Landes flüchten müssen, zumal sie an der Befragung gar noch nicht geltend gemacht hatte, dass sie auch gesucht worden sei (vgl. A6 S. 7). Ebenfalls weitgehend substanzlos sind die Reisewegschilderungen der Beschwerdeführerin (vgl. A23 F66-F71). Hierzu kann auf die richtigen Erwägungen des BFM verwiesen werden, mit der Ausnahme, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben eben bei ihrer Ausreise nicht die gleiche Route wie bei ihren Schleppertätigkeiten gewählt hat (vgl. A23 F36). Weiter spricht auch die Nichtvorlage heimatlicher Identitätspapiere gegen die Beschwerdeführerin. Es darf erwartet werden, dass von ihrer Seite alles unternommen würde, sich die entsprechenden Dokumente, dass sie solche, wie angegeben, nie besessen beziehungsweise verloren habe, scheint wenig plausibel, aus der Heimat zu beschaffen. Aufgrund der vorgenannten Umstände bestehen tatsächlich gewisse Zweifel an der geltend gemachten Herkunft aus Tibet, indes kann alleine deshalb noch nicht mit hinreichender Bestimmtheit geschlossen werden, die Beschwerdeführerin versuche ihre wahre Herkunft zu verschleiern. Das BFM stützt sich denn auch in seiner Argumentation nicht in erster Linie auf die vorgenannten Umstände, sondern im Kern vollumfänglich auf den Bericht unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens", weshalb im Folgenden näher darauf einzugehen ist.

E. 5.4.1 Im Rahmen von "Lingua-Analysen" werden regelmässig sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse von Asylsuchenden geprüft, wobei die beauftragten Experten über eine entsprechende Befähigung verfügen. Bei solchen Lingua-Analysen handelt es sich zwar praxisgemäss nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst entsprechenden Lingua-Analysen jedoch regelmässig erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. auch dazu das vorerwähnte Länderurteil, E. 4.2).

E. 5.4.2 Vorliegend wurde im Unterschied zum Verfahren, das dem Länderurteil BVGE 2014/12 zu Grunde lag, nur durch einen Experten eine Analyse vorgenommen und dieser Länderspezialist verfügt über keine Qualifikationen bezüglich sprachwissenschaftlicher Analysen. Seine Schlussfolgerungen stützen sich damit allein auf eine landeskundlich-kulturelle Analyse, weshalb deren inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit besonders stichhaltig sein muss.

E. 5.4.3 Aus dem bei den Akten befindlichen Qualifikationsblatt (vgl. A18) folgt zunächst, dass die beauftragte Person aus der Region Kham stammt. Kham liegt am östlichen Rand von Tibet und ein beachtlicher Teil dieser (historischen) Region liegt nicht in Tibet respektive im "Autonomen Gebiet Tibet", sondern in der chinesischen Provinz Sichuan. Die Beschwerdeführerin stamme demgegenüber aus dem westlichen Gebiet Ü-Tsang (als quasi Kerntibet), aus einem Ort nah der nepalesischen Grenze. Zwischen diesen Herkunftsregionen liegen mindestens mehrere 100 km. In ihrem Bericht hält die vom Bundesamt beauftragte Person denn auch fest, dass sie einen unterschiedlichen Dialekt spreche, was vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Herkunft nicht überrascht, und eine Anpassung der Ausdrucksweise nötig war. In der Beschwerde wird denn auch moniert, die vom Bundesamt beauftragte Person habe sehr schnell und in einem anderen Dialekt gesprochen. Dass die Beschwerdeführerin dies nicht schon bei der Anhörung anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vorbrachte, kann ihr nicht vorgeworfen werden, wurde sie doch lediglich allgemein gefragt, ob sie zum Blatt zum Werdegang und zur Qualifikation dieser Person etwas zu sagen habe (vgl. A23 F77). Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass die beauftragte Person wie erwähnt nicht über sprachwissenschaftliche Qualifikationen verfügt, sind ihre Aussagen über die Ausdrucksweise der Beschwerdeführerin wenig aussagekräftig.

E. 5.4.4 Von der Beschwerdeführerin wurde eine Herkunft aus einem Dorf namens B._______, in der Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur H._______ geltend gemacht. Ihrem Bericht zufolge konnte die vom Bundesamt beauftragte Person sowohl die Gemeinde G._______ als auch den Heimatort der Beschwerdeführerin (I._______) auf der Karte finden. Weitere Gemeinden, und einen See im Kreis J._______ sowie einen Fluss in ihrer Wohngegend habe die Beschwerdeführerin ebenfalls richtig benennen können. Weiter habe sie richtig angegeben, dass es in ihrer Wohngegend Wald gebe, und habe eine touristische Attraktion benennen können. Zu den Gebirgen machte sie entgegen den Erwägungen des BFM zuweilen auch richtige Aussagen. Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin weitgehend zutreffende Aussagen über ihre Wohngegend machen konnte. Der Bericht der vom Bundesamt beauftragten Person legt zudem offen, dass diese ihre Schlussfolgerungen nicht anhand eigenen Wissens, sondern anhand von Karten- oder Datenmaterial gezogen hat. Dieses Vorgehen überzeugt nicht vollständig, zumal auch unklar bleibt, welches Kartenmaterial vorlag.

E. 5.4.5 Im Weiteren Verlauf des Berichts wird auf die Themenbereiche Landwirtschaft, Essen, Gebrauchsartikel, Personalausweise, Schmuck und Distanzen eingegangen. Hier war die Beschwerdeführerin zwar zuweilen zu zutreffenden Angaben in der Lage. Dass sie zum Teil keine detaillierten Angaben hat machen können, kann durchaus mit ihrem niedrigen Bildungsstand und dem dörflichen Lebensmittelpunkt zusammenhängen. Die falschen Distanzangaben, begründet die beauftragte Person zudem wenig überzeugend anhand eigener Schätzungen aufgrund der Anordnung der Dörfer auf Google Maps. Es entsteht insgesamt der Eindruck, die vom Bundesamt beauftragte Person habe wenig eigene Erfahrungen und würde bestimmte Fragen ohne gründliche Sachkenntnisse ab einer Vorlage übernehmen. So sind denn auch die leicht abweichenden Preise für Alltägliches nicht von grosser Bedeutung. Weiter werden im Bericht gewisse Aussagen als richtig aber nicht ganz vollständig bezeichnet, was nicht aussagekräftig ist, ist doch nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin nicht alles erwähnte, es aber wüsste. Nichtsdestotrotz waren viele Antworten der Beschwerdeführerin auf die Fragen der sachverständigen Person in den genannten Themenbereichen falsch. So gab sie an, sie habe im Reisschnapshandel der Familie geholfen und kannte sich in der Reisschnapsherstellung gut aus. In Tibet gibt es aber offenbar keinen Reis und somit auch keine Reisschnapsherstellung. Weiter konnte die Beschwerdeführerin keine Angaben über den Saat- und Erntezeitpunkt in Tibet machen, obwohl sie selbst mit dem Anbau beschäftigt gewesen sei, und sie konnte das Bewässerungssystem nicht erklären. Auch wusste die Beschwerdeführerin nicht, wie eine Cola oder eine asphaltierte Strasse in Tibet genannt wird. Sie machte falsche Angaben zu dem in ihrem Herkunftsort verwendeten Material beim Häuserbau und es fehlten Kenntnisse zur üblichen Bekleidung. Weiter machte sie fehlerhafte Aussagen zu grundlegenden politischen Gegebenheiten in der Gemeinde. Auch die Farbe des Familienbüchleins konnte sie nicht nennen, obwohl sie angab, zur Ausstellung des Personalausweises müsse man dieses mitbringen. Anlässlich der Anhörung vom 11. März 2014 hatte die Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zu den Erkenntnissen der Evaluation zu äussern, vermochte diese aber nicht überzeugend zu widerlegen. Wenn die Beschwerdeführerin nun auf Beschwerdeebene ein Schreiben über ihren Tagesablauf in ihrem Heimatdorf einreicht, vermag dies ihre falschen mündlichen Antworten nicht aufzuwiegen.

E. 5.4.6 In Bezug auf die fehlenden Chinesischkenntnisse der Beschwerdeführerin gilt es die Erwägungen des BFM zwar zunächst zu relativieren. So kommt eine Studie zum Schluss, dass es in Tibet in den ländlichen und nomadischen Gemeinschaften kein chinesisches Sprachumfeld gebe (Postiglione Postiglione, Gerard A. et al., Education in the Tibetan Autonomous Region: policies and practices in rural and nomadic communites, in: Janette Ryan, Education reform in China, 2011). Und obwohl die offizielle Sprache in den ethnischen Minderheitsgebieten "Standard Chinesisch" sei, sei unter den westlichen Einheimischen Tibetisch oder Uighurisch oft die einzig gesprochene Sprache (Inter Press Service, Can China Pacify Its Restive Minorities Peacefully?, 13. Oktober 2014). Im Zusammenhang mit der angeblich allgemeinen Schulpflicht ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dieser Studie längst nicht alle tibetischen Kinder zur Schule gehen, da es für viele Haushalte billiger sei, eine Strafe zu bezahlen und dafür die Kinder arbeiten zu lassen (Postiglione Postiglione, Gerard A. et al., Education in the Tibetan Autonomous Region: policies and practices in rural and nomadic communites, in: Janette Ryan, Education reform in China, 2011). Nichtsdestotrotz erstaunt aber vorliegend, dass die Beschwerdeführerin, welche zwar einige Worte Chinesisch spricht, bei der Angabe der Wochentage nur den Montag nennen konnte, die restlichen Wochentage aber nicht wusste, was darauf hindeutet, dass sie ein paar Wörter Chinesisch auswendig gelernt hat.

E. 5.4.7 Die sachverständige Person kam in ihrem landeskundlich-kultu­rellen Herkunftsgutachten insgesamt zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, sei klein. Die Evaluation ist zwar nach dem Gesagten zuweilen wenig schlüssig und nachvollziehbar ausgefallen. Nach Abzug der mangelhaften Feststellungen in der Evaluation sind aber die Antworten der Beschwerdeführerin immer noch dergestalt, dass nicht auf eine Herkunft aus Tibet geschlossen werden kann. Insgesamt kann aus der Evaluation somit trotz ihrer Mängel mit rechtsgenüglicher Sicherheit abgeleitet werden, dass die Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Herkunft falsch sind. Gestützt werden diese Erkenntnisse durch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine Identitätsdokumente einreichen konnte. Das BFM geht deshalb insgesamt richtigerweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht in der angegebenen Region in Tibet gelebt hat.

E. 5.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Somit ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet - wie bereits festgehalten - ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorliegend verunmöglicht die Beschwerdeführerin durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in ihrem Herkunftsort innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit sie besitzt. Durch dieses Verhalten verunmöglicht die Beschwerdeführerin eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG beziehungsweise eine Prüfung ihrer allfälligen Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal oder Indien.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie vorstehend in Erwägung 5.2 ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da die Beschwerdeführerin keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden.

E. 8.3 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Be­schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Verfügung vom 17. April 2014 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

E. 10.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat im Verfahren keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung der nach Beschwerdeerhebung eingesetzten Rechtsvertretung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Frau Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende K._______ wird demnach als amtlicher Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in dieser Höhe zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Frau Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende K._______ wird als amtliche Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 600.- zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1971/2014/mel Urteil vom 23. Januar 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren (...), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben gemäss ihren Heimatstaat Ende August 2012 und reiste nach Nepal, wo sie zirka neun Monate geblieben sei. Mit dem Flugzeug sei sie in ein ihr unbekanntes Land geflogen und von da mit dem Zug am 19. Mai 2013 in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 12. Juni 2013 wurde sie summarisch befragt und am 11. März 2014 einlässlich angehört. Dabei gab sie an, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie. Sie stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur H._______ und habe dort bis zur Ausreise mit ihren Eltern und ihren Geschwistern gelebt. Sie habe nie eine Schule besucht, ihr Vater habe ihr aber Schreiben beigebracht. Sie habe keinen Beruf erlernt und vor ihrer Ausreise den Eltern beim Verkauf von Reiswein geholfen. Auf die Frage nach Identitätspapieren gab sie an, sie habe nie einen Pass besessen und ihre Identitätskarte habe sie auf der Flucht verloren. Geflogen sei sie mit einem dunkelgrünen Reisepass, unter anderem Namen. Zu ihren Asylgründen trug sie vor, ihr Bruder habe im Auftrag eines Fluchthelfers Personen aus Tibet nach E._______ (nepalesische Grenze) gebracht. Nachdem der Bruder verhaftet worden sei, habe die Beschwerdeführerin im August 2012 diese Arbeit übernommen und zwei Mal eine Gruppe von Leuten nach E._______ gebracht. Als der Auftraggeber verhaftet worden sei, habe ihr dessen Frau empfohlen, zu fliehen, da sie auch gesucht werde. Ausserdem gab die Beschwerdeführerin an, sie sei zusammen mit F._______ (N [..]; D-6804/2013), mit dem sie eine Beziehung führe, in die Schweiz gereist. B. Im Auftrag des BFM wurde am 8. Juli 2013 mittels eines Telefon-Inter­views eine Evaluation des Alltagswissens mit der Beschwerdeführerin durchgeführt. Die sachverständige Person kam im Bericht vom 20. Ja­nuar 2014 zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, sei klein. Anlässlich der Anhörung vom 11. März 2014 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin zum Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführerin hielt dabei an ihren Aussagen fest und widersprach den Erkenntnissen der sachverständigen Person. C. Mit Verfügung vom 13. März 2014 - eröffnet am 18. März 2014 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung unter Ausschluss der Volksrepublik China an. D. Mit Eingabe vom 11. April 2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung, eventualiter die Rück­weisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit (subjektive Nachfluchtgründe) des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem seien ihr die Anhörungsprotokolle und zumindest auszugsweise die Evaluation zum Alltagswissen zuzustellen und es sei ihr Gelegenheit zu geben, mit einer Person ihrer Wahl das Lingua-Gutachten anzuhören. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine konkrete Rechtsvertretung zu benennen, welche amtlich beigeordnet werden solle. F. Mit Eingabe vom 29. April 2014 (Poststempel) zeigte lic. iur Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende K._______, ihre Bevollmächtigung durch die Beschwerdeführerin an und ersuchte um Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a AsylG. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2014 wurde lic. iur Patricia Müller als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurden die Akten dem BFM zur Gewährung der beantragten Akteneinsicht zugestellt und der Beschwerdeführerin ab Akteneinsicht eine Frist von 15 Tagen zur Beschwerdeergänzung gewährt. H. Mit Verfügung vom 2. Juni 2014 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin Akteneinsicht und lehnte das Gesuch, ihr zumindest auszugsweise die Evaluation zum Alltagswissen zuzustellen, unter Hinweis auf öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen (Art. 27 VwVG) ab. Gleichzeitig gewährte es ihr Gelegenheit, einen Termin zu vereinbaren, um mit einem Dolmetscher oder der Rechtsvertretung die Aufzeichnung anzuhören. Diese Gelegenheit wurde von der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen. I. Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 1. Juli 2014 forderte die Instruktionsrichterin das BFM auf, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. K. In seiner Vernehmlassung vom 4. Juli 2014, welche der Beschwerdeführerin am 14. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Aufgrund ihrer äusserst unsubstanziierten und teilweise offensichtlich tatsachenwidrigen Aussagen seien grosse Zweifel an der angegebenen Herkunft aufgekommen, weshalb ein Test zur Evaluation des Alltagswissens durchgeführt worden sei. Gemäss Resultat dieses Tests sei die Wahrscheinlichkeit, dass sie im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, klein. Sie habe tatsachenwidrige und widersprüchliche Aussagen gemacht bezüglich der Berge, welche von ihrem Dorf aus sichtbar seien und in welchen Gebieten sich diese Berge befänden. Ihre Angaben zu den Getreidesorten, welche ihre Familie anbaue, sowie die Grösse ihrer Felder seien erfahrungswidrig gewesen. Auch habe sie nicht ausführen können, wann gesät und geerntet werde und ihre Angaben zur Dauer der Saat und Ernte einzelner landwirtschaftlicher Erzeugnisse ihrer Familie seien erfahrungswidrig. Ihre Ausführungen zum Schulbesuch, stünden im Widerspruch zu der zeitgenössischen Realität in Tibet. Weiter seien ihre Aussagen zum Aussehen und der Beschaffenheit der in ihrem Heimatbezirk üblichen Häuser unsubstanziiert und erfahrungswidrig ausgefallen. Die von ihr angegebene Reisedauer von B._______ nach G._______ sei nicht nachvollziehbar gewesen und sie habe nicht gewusst, wie man in Tibet eine asphaltierte Strasse nenne. Zudem seien ihre Schilderungen dazu, wie eine Identitätskarte in Tibet ausgestellt werde, unvollständig und sie habe nicht gewusst, wie ein Familienbüchlein aussehe. Sie spreche nicht mal einfachstes Chinesisch. Äusserst gängige chinesische Lernvokabeln, die in Tibet verwendet würden, und gängige Produktbezeichnungen seien ihr unbekannt. Ihre Erklärung, sie habe die chinesische Sprache nicht für so wichtig gehalten und in ihrem Dorf gebe es nur einen kleinen chinesischen Laden, greife nicht, da solche Begriffe durch die Sozialisation im fraglichen Gebiet von selbst ins Vokabular der Bewohner einfliessen und teilweise tibetische Begriffe sogar vollständig ersetzen würden. Ihre Stellungnahmen anlässlich des rechtlichen Gehörs zum Bericht des Experten seien als Ausflüchte zu erachten und hätten die Feststellungen nicht in Frage zu stellen vermocht. Abgesehen von den Feststellungen des Experten bestätigten auch ihre Aussagen bei den Befragungen dessen Einschätzung. Es sei auf die in wesentlichen Punkten unglaubhaften Aussagen zum Reiseweg hinzuweisen: Sie sei nicht in der Lage gewesen, widerspruchsfrei auszuführen, wo sie im Rahmen ihrer Flucht erstmals nepalesischen Boden betreten habe. Die Schilderungen ihrer illegalen Ausreise, zu Fuss durch die Wälder, seien kurz gehalten und stereotyp gewesen und entsprächen nicht den Schilderungen einer Person, die das tatsächlich erlebt habe. Zudem sei die Wahl der Route nicht nachvollziehbar, seien doch schon ihr Bruder und der Kontaktmann auf dieser Route verhaftet worden, weswegen sie gesucht worden sei. Demnach könnten ihr eine Herkunft aus Tibet, die chinesische Staatsangehörigkeit und die illegale Ausreise aus dem Land nicht geglaubt werden. Durch die Feststellung, dass ihre Hauptsozialisation nicht in Tibet stattgefunden habe, werde auch den geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Dieser Schluss werde auch durch ihre unglaubhaften Aussagen anlässlich ihrer Befragungen bestätigt: Die angegebene Haftdauer ihres Bruders sei vor dem Hintergrund, dass er als Schlepper Tibetern bei der Ausreise geholfen habe, nicht nachvollziehbar. Ihre Ausführungen zu ihren Gedanken und Erwägungen vor ihrem Entscheid, dieselbe Tätigkeit aufzunehmen, seien stereotyp und oberflächlich gewesen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass sie sich, trotz der Verhaftung ihres Bruders, offenbar nicht mit dem Risiko einer solchen Tätigkeit auseinandergesetzt habe. Diesbezüglich sei auch nicht nachvollziehbar, wieso sich der Kontaktmann gerade die Schwester des zuvor verhafteten Schleppers darum bitten sollte, auf der gleichen Route dieselbe Tätigkeit zu übernehmen. Zudem sei sie zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, den gesamten Ablauf einer Begleitung illegal Ausreisender plausibel und in substanziierter Weise zu schildern. Letztlich habe sie unterschiedliche Angaben zur Dauer des Fussmarsches gemacht, auf dem sie die Personen angeblich begleitet habe. Vorliegend lägen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Da nicht geglaubt werden könne, dass die Beschwerdeführerin zur Hauptsache im Tibet gelebt und sich bis zu ihrer Ausreise dort aufgehalten habe, könne auch nicht von einer illegalen Ausreise aus China ausgegangen werden. Die Ausführungen von BVGE 2009/29 seien daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. In mehreren analogen Fällen habe das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen verneint. 4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, die Frau welche das Lingua-Gutachten gemacht habe, habe sehr schnell und in einem anderen Dialekt gesprochen. Sie habe sie immer wieder unter Druck gesetzt. Da sie in B._______ gelebt habe, wisse sie, was für Getreide sie angebaut hätten und wie die Häuser dort aussähen. Wisse das aber diese Frau, welche offenbar aus einer anderen Gegend stamme und noch nie in B._______ gewesen sei? Zudem sei bekannt, dass viele Familien ihre Kinder nicht zur Schule schickten, damit sie von den Chinesen nicht indoktriniert würden. Ihre Eltern hätten nicht gewollt, dass sie zur Schule gehe. Mit den Bergen, die man von B._______ aus sehe, habe sie nichts zu tun gehabt. Sie hätten Schogo (Kartoffeln) und Tru (Trau) angebaut, im 3. Monat im Jahr gesät und im 8. Monat in drei Tagen geerntet. Das Saatgut hätten sie selber im "Zarre" aufbewahrt und die besten Körner herausgesucht. Ihr Feld sei ein "Mu To" gross gewesen. Die Feldgrösse sei nicht das Entscheidende, sondern wie viele Familienmitglieder mithelfen würden. Sie hätten zwei Paschtu (Kühe), welche Milch gäben, und drei Lang (Ochsen) zur Feldarbeit gehabt. Im Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, da sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, weil ihr Bruder als Menschenschmuggler verhaftet worden sei und man ihr deshalb eine staatsfeindliche Haltung vorwerfe. Auch sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, da sie gar nicht wisse, in welches Land sie ausreisen solle. Nach China könne sie nicht zurück. Aber sie besitze weder die Staatsbürgerschaft noch einen Aufenthaltstitel in einem Drittland. In der Beschwerdeergänzung wurde festgehalten, aus dem beigelegten Schreiben über ihren Tagesablauf in ihrem Heimatdorf gehe hervor, dass sie eine einfache Farmerstochter sei. Zum Vorwurf, sie habe die Schleppertätigkeit aufgenommen, obwohl ihr Bruder verhaftet worden sei, sei festzuhalten, dass sie dies erst einige Monate später getan habe. Die Gegend sei zudem menschenleer, sodass sie keine Überwachung habe erwarten müssen. Sie habe den Wald gekannt, weil sie schon oft dort Holz gesammelt habe. Zudem sei ihr der Weg genau erklärt worden und sie habe gewusst, dass ihr Jäger begegnen würden, die sie fragen könne. Zum Widerspruch zur Zeitdauer sei anzumerken, dass sie keine Uhr besessen habe, um die genaue Dauer zu messen. Die Beurteilung der Qualität des Lingua-Gutachtens sei nur für ausgewiesene Fachleute möglich. Zu einer Anhörung der Aufzeichnung müsste sie einen Dolmetscher mitnehmen, der aus der gleichen Gegend wie sie stamme. Anfragen beim Verein der Tibeter in der Schweiz seien leider abgelehnt worden. Es sei auch fraglich, wie die Aussagen eines anderen Flüchtlings gewertet würden. Das BFM stütze sich gänzlich auf das Fachwissen des Gutachters, der dann praktisch den Asylentscheid fälle. Ein Asylsuchender habe keinerlei Möglichkeit, diesem Gutachten mit Hilfe einer Fachperson beizukommen. Sie sei eindeutig tibetischer Ethnie. Weshalb das BFM von der indischen Staatsangehörigkeit ausgehe, erkläre es nicht. Es werde nicht ausgeführt, dass sie aus Indien stammende Wörter verwende oder gar ein indisches Dokument gefunden worden sei. Es sei eine reine Behauptung. Unglaubwürdige Elemente in den Schilderungen der Fluchtgründe oder des Reiseweges sagten fast nichts über eine mögliche vorhandene Staatsbürgerschaft. Im Weiteren werde auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. Januar 2014 hingewiesen. 5. 5.1 Nach einlässlicher Analyse der damaligen Quellenlage gelangte die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ihrer publizierten Praxis zum Schluss, dass im Falle einer Person, bei welcher die tibetische Ethnie erstellt ist, vorab auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen sei, und zwar auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, die betreffende Person habe vor ihrer Einreise in die Schweiz in der exiltibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 4.3.). Im Länderurteil BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht diese Praxis einer eingehenden Prüfung unterzogen, wobei das Gericht zum folgendem Schluss gelangt ist: Für Angehörige der tibetischen Ethnie besteht sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise unter engen Voraussetzungen ist es auch möglich, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit - durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit - wegfällt. Daneben muss aber (weiterhin) davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben haben und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besitzen (vgl. a.a.O., E. 5.8 [erster Absatz; Zwischenergebnis nach E. 5.4 - 5.7]). Vor diesem Hintergrund geht das BFM zu weit, wenn es ausführt, im Falle der Beschwerdeführerin könne eine Staatsangehörigkeit der Volksrepublik China nicht geglaubt werden. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Aktenlage tibetischer Ethnie. Bei dieser Sachlage handelt es sich bei ihr auch im Lichte der Feststellungen im Länderurteil BVGE 2014/12 mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit um eine Staatsangehörige von China, was allerdings - wie nachfolgend aufgezeigt - keineswegs alleine ausschlaggebend ist. 5.2 Im Länderurteil BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht zum einen die bisherige Praxis auf ihre Aktualität hin überprüft, zum andern hat das Gericht - im Sinne einer Präzisierung - namentlich festgehalten, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er im Herkunftsstaat innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. a.a.O., E. 5.8 - 5.10). Im Lichte dieser Präzisierung kommt der Frage nach der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin in der Tat wesentliche Bedeutung zu. 5.3 Aufgrund der bisherigen Aktenlage ist mit dem BFM zunächst darin einig zu gehen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin über die angeblich ausreiserelevanten Ereignisse unglaubhaft ausgefallen sind. Ihre Schilderungen weisen keinen nennenswerten Vertiefungsgrad auf, sodass kaum auf ein tatsächliches Erleben der geltend gemachten Ereignisse zu schliessen ist. Zum Aussageverhalten der Beschwerdeführerin allgemein kann festgehalten werden, dass sie oft allgemeine, sehr kurze und zuweilen ausweichende Antworten gab. So erstreckte sich ihre freie Erzählung zu den Asylgründen bei der Befragung und auch an der Anhörung gerade mal auf sechs Zeilen (vgl. A6 S. 7; A23 F6). Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Schleppertätigkeiten entstehen denn auch erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Schon bezüglich der Motivation der Beschwerdeführerin zu ihrer Tat entstehen erste Zweifel. Angesichts der Tatsache, dass bereits ihr Bruder verhaftet worden ist, scheint es nicht nachvollziehbar, wieso sie sich, ohne gross nachzudenken, in dieselbe Gefahr hätte bringen sollen. Auf die entsprechende Frage des BFM-Mitarbeiters antwortete die Beschwerdeführerin ausweichend und mit Allgemeinplätzen, wie "Wenn man Leuten helfen kann, dann bekommt man einen positiven Verdienst" (vgl. A23 F25). Zwar geht das BFM fehl, wenn es festhält, sie habe sich bezüglich des Risikos keine Gedanken gemacht, führt sie doch zu dieser Frage immerhin aus, sie sei sich des Risikos bewusst gewesen, ihre Eltern hätten auch über die Probleme in Tibet gewusst (vgl. A23 F26) und impliziert damit, dass über solche Themen bei ihnen zu Hause gesprochen wurde. Konkret, was für eine Strafe sie erwartet hätte, wusste sie aber offenbar nicht, gab sie doch an, von Gesetzen dort habe sie keine Ahnung (vgl. A23 F21). Insgesamt lässt sich aus den oberflächlichen Aussagen der Beschwerdeführerin kaum eine vernünftige Abwägung für einen solch folgeschweren Entscheid herauslesen. Dem Vorwurf des BFM, wieso der Kontaktmann gerade die Schwester des zuvor verhafteten Schleppers anheuern sollte, entgegnete die Beschwerdeführerin an der Anhörung und in der Beschwerde, dass sie dies erst einige Monate später getan habe (vgl. A23 F30). Ob dies als Vorsichtsmassnahme ausreichend ist, scheint zweifelhaft. Weiter vermochte die Beschwerdeführerin ihre zwei Einsätze als Schlepperin, bei der Befragung wusste sie noch nicht einmal die Anzahl genau zu benennen (vgl. A6 S. 7), überhaupt nicht lebensnah zu beschreiben. Sie gibt zusammenfassend lediglich an, sie seien anstatt den Strassen entlang durch den Wald gelaufen (vgl. A23 F45 ff.). Dass sie den Wald speziell gut kannte, was für eine Schlepperin bezeichnend wäre, da man ja sonst auf ihre Hilfe gar nicht angewiesen wäre, machte sie nicht geltend und führte vielmehr aus, sie sei die Strecke vorher noch gar nie gegangen (vgl. A23 F65). Dass sie schon öfters dort gewesen sei, um Holz zu sammeln (vgl. A23 F65 und Beschwerdeergänzung), und der Kontaktmann ihr den Weg beschrieben habe (vgl. A23 F62), reicht angesichts der Tatsache, dass sie zusammen mit Flüchtlingen einen dreistündigen versteckten Fussmarsch durch den Wald zu absolvieren hatte, nicht aus. Ihre Aussage, da die Gegend menschenleer gewesen sei, habe sie keine Überwachung erwarten müssen, erscheint angesichts der Grenznähe dieses Gebietes kaum geeignet, ihre Unvorsichtigkeit zu erklären. Durch Nachfragen bei Jägern (vgl. Beschwerdeergänzung) hätte sie zudem nur weiter die Aufmerksamkeit auf sich gezogen und wäre so ein unnötiges Risiko eingegangen. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, dass sie die Leute, welche sie zur Grenze gebracht habe, einfach so im Dorf angesprochen habe. Sie gibt zwar an, sie habe ja eine Umschreibung ihres Kontaktmannes gehabt (vgl. A23 F51). Dies scheint aber als Sicherheitsmassnahme bei Schleppertätigkeiten bei Weitem nicht ausreichend. Auch dass sie die Leute nicht speziell instruiert habe und sie einfach losgelaufen seien (vgl. A23 F46), wirkt so überhaupt nicht realistisch. Auf die Frage, wie sie denn den Behörden, wenn sie noch in B._______ kontrolliert worden wäre, erklärt hätte, was sie mit drei Tibetern, die einen anderen Dialekt sprächen, nahe der nepalesischen Grenze zu tun hätte, antwortete sie lapidar: "Das passierte mir nicht. Wenn sie mich dabei erwischt hätten, wäre ich festgenommen worden." (vgl. A23 F53). Eine derartige Unbedarftheit ist von einer Schlepperin, welche sich mit ihrer Tätigkeit in erhebliche Gefahren begibt, nicht zu erwarten. Der vom BFM geltend gemachte Widerspruch zur Dauer des Fussmarsches, an der Befragung gab sie sieben und der Anhörung drei Stunden an, ist zwar nicht als grundlegend zu werten und fällt hier auch nicht weiter ins Gewicht. Dennoch fällt auf, dass sich die Erklärung der Beschwerdeführerin an der Anhörung, die sieben Stunden hätten sich auf ihre eigene Flucht bezogen (vgl. A23 F36), aus dem Befragungsprotokoll nicht bestätigen lässt (vgl. A6 S. 7). Das Vorbringen in der Beschwerde, sie habe keine Uhr gehabt, ist pauschal und vermag deshalb nicht zu überzeugen. Ob ein Marsch drei oder sieben Stunden dauert, dürfte zudem, auch ohne über eine Uhr zu verfügen, feststellbar sein. Schliesslich wirkt es überwiegend plakativ, wenn sie geltend macht in der Folge der Verhaftung ihres Kontaktmannes und der Information, dass auch sie gesucht werde, habe sie sofort ausser Landes flüchten müssen, zumal sie an der Befragung gar noch nicht geltend gemacht hatte, dass sie auch gesucht worden sei (vgl. A6 S. 7). Ebenfalls weitgehend substanzlos sind die Reisewegschilderungen der Beschwerdeführerin (vgl. A23 F66-F71). Hierzu kann auf die richtigen Erwägungen des BFM verwiesen werden, mit der Ausnahme, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben eben bei ihrer Ausreise nicht die gleiche Route wie bei ihren Schleppertätigkeiten gewählt hat (vgl. A23 F36). Weiter spricht auch die Nichtvorlage heimatlicher Identitätspapiere gegen die Beschwerdeführerin. Es darf erwartet werden, dass von ihrer Seite alles unternommen würde, sich die entsprechenden Dokumente, dass sie solche, wie angegeben, nie besessen beziehungsweise verloren habe, scheint wenig plausibel, aus der Heimat zu beschaffen. Aufgrund der vorgenannten Umstände bestehen tatsächlich gewisse Zweifel an der geltend gemachten Herkunft aus Tibet, indes kann alleine deshalb noch nicht mit hinreichender Bestimmtheit geschlossen werden, die Beschwerdeführerin versuche ihre wahre Herkunft zu verschleiern. Das BFM stützt sich denn auch in seiner Argumentation nicht in erster Linie auf die vorgenannten Umstände, sondern im Kern vollumfänglich auf den Bericht unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens", weshalb im Folgenden näher darauf einzugehen ist. 5.4 5.4.1 Im Rahmen von "Lingua-Analysen" werden regelmässig sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse von Asylsuchenden geprüft, wobei die beauftragten Experten über eine entsprechende Befähigung verfügen. Bei solchen Lingua-Analysen handelt es sich zwar praxisgemäss nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst entsprechenden Lingua-Analysen jedoch regelmässig erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. auch dazu das vorerwähnte Länderurteil, E. 4.2). 5.4.2 Vorliegend wurde im Unterschied zum Verfahren, das dem Länderurteil BVGE 2014/12 zu Grunde lag, nur durch einen Experten eine Analyse vorgenommen und dieser Länderspezialist verfügt über keine Qualifikationen bezüglich sprachwissenschaftlicher Analysen. Seine Schlussfolgerungen stützen sich damit allein auf eine landeskundlich-kulturelle Analyse, weshalb deren inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit besonders stichhaltig sein muss. 5.4.3 Aus dem bei den Akten befindlichen Qualifikationsblatt (vgl. A18) folgt zunächst, dass die beauftragte Person aus der Region Kham stammt. Kham liegt am östlichen Rand von Tibet und ein beachtlicher Teil dieser (historischen) Region liegt nicht in Tibet respektive im "Autonomen Gebiet Tibet", sondern in der chinesischen Provinz Sichuan. Die Beschwerdeführerin stamme demgegenüber aus dem westlichen Gebiet Ü-Tsang (als quasi Kerntibet), aus einem Ort nah der nepalesischen Grenze. Zwischen diesen Herkunftsregionen liegen mindestens mehrere 100 km. In ihrem Bericht hält die vom Bundesamt beauftragte Person denn auch fest, dass sie einen unterschiedlichen Dialekt spreche, was vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Herkunft nicht überrascht, und eine Anpassung der Ausdrucksweise nötig war. In der Beschwerde wird denn auch moniert, die vom Bundesamt beauftragte Person habe sehr schnell und in einem anderen Dialekt gesprochen. Dass die Beschwerdeführerin dies nicht schon bei der Anhörung anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vorbrachte, kann ihr nicht vorgeworfen werden, wurde sie doch lediglich allgemein gefragt, ob sie zum Blatt zum Werdegang und zur Qualifikation dieser Person etwas zu sagen habe (vgl. A23 F77). Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass die beauftragte Person wie erwähnt nicht über sprachwissenschaftliche Qualifikationen verfügt, sind ihre Aussagen über die Ausdrucksweise der Beschwerdeführerin wenig aussagekräftig. 5.4.4 Von der Beschwerdeführerin wurde eine Herkunft aus einem Dorf namens B._______, in der Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur H._______ geltend gemacht. Ihrem Bericht zufolge konnte die vom Bundesamt beauftragte Person sowohl die Gemeinde G._______ als auch den Heimatort der Beschwerdeführerin (I._______) auf der Karte finden. Weitere Gemeinden, und einen See im Kreis J._______ sowie einen Fluss in ihrer Wohngegend habe die Beschwerdeführerin ebenfalls richtig benennen können. Weiter habe sie richtig angegeben, dass es in ihrer Wohngegend Wald gebe, und habe eine touristische Attraktion benennen können. Zu den Gebirgen machte sie entgegen den Erwägungen des BFM zuweilen auch richtige Aussagen. Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin weitgehend zutreffende Aussagen über ihre Wohngegend machen konnte. Der Bericht der vom Bundesamt beauftragten Person legt zudem offen, dass diese ihre Schlussfolgerungen nicht anhand eigenen Wissens, sondern anhand von Karten- oder Datenmaterial gezogen hat. Dieses Vorgehen überzeugt nicht vollständig, zumal auch unklar bleibt, welches Kartenmaterial vorlag. 5.4.5 Im Weiteren Verlauf des Berichts wird auf die Themenbereiche Landwirtschaft, Essen, Gebrauchsartikel, Personalausweise, Schmuck und Distanzen eingegangen. Hier war die Beschwerdeführerin zwar zuweilen zu zutreffenden Angaben in der Lage. Dass sie zum Teil keine detaillierten Angaben hat machen können, kann durchaus mit ihrem niedrigen Bildungsstand und dem dörflichen Lebensmittelpunkt zusammenhängen. Die falschen Distanzangaben, begründet die beauftragte Person zudem wenig überzeugend anhand eigener Schätzungen aufgrund der Anordnung der Dörfer auf Google Maps. Es entsteht insgesamt der Eindruck, die vom Bundesamt beauftragte Person habe wenig eigene Erfahrungen und würde bestimmte Fragen ohne gründliche Sachkenntnisse ab einer Vorlage übernehmen. So sind denn auch die leicht abweichenden Preise für Alltägliches nicht von grosser Bedeutung. Weiter werden im Bericht gewisse Aussagen als richtig aber nicht ganz vollständig bezeichnet, was nicht aussagekräftig ist, ist doch nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin nicht alles erwähnte, es aber wüsste. Nichtsdestotrotz waren viele Antworten der Beschwerdeführerin auf die Fragen der sachverständigen Person in den genannten Themenbereichen falsch. So gab sie an, sie habe im Reisschnapshandel der Familie geholfen und kannte sich in der Reisschnapsherstellung gut aus. In Tibet gibt es aber offenbar keinen Reis und somit auch keine Reisschnapsherstellung. Weiter konnte die Beschwerdeführerin keine Angaben über den Saat- und Erntezeitpunkt in Tibet machen, obwohl sie selbst mit dem Anbau beschäftigt gewesen sei, und sie konnte das Bewässerungssystem nicht erklären. Auch wusste die Beschwerdeführerin nicht, wie eine Cola oder eine asphaltierte Strasse in Tibet genannt wird. Sie machte falsche Angaben zu dem in ihrem Herkunftsort verwendeten Material beim Häuserbau und es fehlten Kenntnisse zur üblichen Bekleidung. Weiter machte sie fehlerhafte Aussagen zu grundlegenden politischen Gegebenheiten in der Gemeinde. Auch die Farbe des Familienbüchleins konnte sie nicht nennen, obwohl sie angab, zur Ausstellung des Personalausweises müsse man dieses mitbringen. Anlässlich der Anhörung vom 11. März 2014 hatte die Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zu den Erkenntnissen der Evaluation zu äussern, vermochte diese aber nicht überzeugend zu widerlegen. Wenn die Beschwerdeführerin nun auf Beschwerdeebene ein Schreiben über ihren Tagesablauf in ihrem Heimatdorf einreicht, vermag dies ihre falschen mündlichen Antworten nicht aufzuwiegen. 5.4.6 In Bezug auf die fehlenden Chinesischkenntnisse der Beschwerdeführerin gilt es die Erwägungen des BFM zwar zunächst zu relativieren. So kommt eine Studie zum Schluss, dass es in Tibet in den ländlichen und nomadischen Gemeinschaften kein chinesisches Sprachumfeld gebe (Postiglione Postiglione, Gerard A. et al., Education in the Tibetan Autonomous Region: policies and practices in rural and nomadic communites, in: Janette Ryan, Education reform in China, 2011). Und obwohl die offizielle Sprache in den ethnischen Minderheitsgebieten "Standard Chinesisch" sei, sei unter den westlichen Einheimischen Tibetisch oder Uighurisch oft die einzig gesprochene Sprache (Inter Press Service, Can China Pacify Its Restive Minorities Peacefully?, 13. Oktober 2014). Im Zusammenhang mit der angeblich allgemeinen Schulpflicht ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dieser Studie längst nicht alle tibetischen Kinder zur Schule gehen, da es für viele Haushalte billiger sei, eine Strafe zu bezahlen und dafür die Kinder arbeiten zu lassen (Postiglione Postiglione, Gerard A. et al., Education in the Tibetan Autonomous Region: policies and practices in rural and nomadic communites, in: Janette Ryan, Education reform in China, 2011). Nichtsdestotrotz erstaunt aber vorliegend, dass die Beschwerdeführerin, welche zwar einige Worte Chinesisch spricht, bei der Angabe der Wochentage nur den Montag nennen konnte, die restlichen Wochentage aber nicht wusste, was darauf hindeutet, dass sie ein paar Wörter Chinesisch auswendig gelernt hat. 5.4.7 Die sachverständige Person kam in ihrem landeskundlich-kultu­rellen Herkunftsgutachten insgesamt zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, sei klein. Die Evaluation ist zwar nach dem Gesagten zuweilen wenig schlüssig und nachvollziehbar ausgefallen. Nach Abzug der mangelhaften Feststellungen in der Evaluation sind aber die Antworten der Beschwerdeführerin immer noch dergestalt, dass nicht auf eine Herkunft aus Tibet geschlossen werden kann. Insgesamt kann aus der Evaluation somit trotz ihrer Mängel mit rechtsgenüglicher Sicherheit abgeleitet werden, dass die Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Herkunft falsch sind. Gestützt werden diese Erkenntnisse durch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine Identitätsdokumente einreichen konnte. Das BFM geht deshalb insgesamt richtigerweise davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht in der angegebenen Region in Tibet gelebt hat. 5.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Somit ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet - wie bereits festgehalten - ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorliegend verunmöglicht die Beschwerdeführerin durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in ihrem Herkunftsort innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit sie besitzt. Durch dieses Verhalten verunmöglicht die Beschwerdeführerin eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG beziehungsweise eine Prüfung ihrer allfälligen Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal oder Indien.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie vorstehend in Erwägung 5.2 ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da die Beschwerdeführerin keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. 8.3 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Be­schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Verfügung vom 17. April 2014 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 10.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat im Verfahren keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung der nach Beschwerdeerhebung eingesetzten Rechtsvertretung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Frau Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende K._______ wird demnach als amtlicher Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in dieser Höhe zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Frau Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende K._______ wird als amtliche Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 600.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: