Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben gemäss seinen Heimatstaat im Oktober 2012 und reiste nach Nepal, wo er zirka sieben Monate geblieben sei. Mit dem Flugzeug sei er in ein ihm unbekanntes Land geflogen und von da mit dem Zug am 19. Mai 2013 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 12. Juni 2013 wurde er summarisch befragt und am 25. Oktober 2013 einlässlich angehört. Dabei gab er an, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie. Er stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______ und habe dort bis zur Ausreise mit seinen Eltern und seinem Bruder gelebt. Er habe in der Landwirtschaft gearbeitet, nie eine Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Auf die Frage nach Identitätspapieren gab er an, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen. Geflogen sei er mit einem nepalesischen Reisepass, mit seinem Foto aber einem anderen Namen. Zu seinen Asylgründen trug er vor, ein Freund von ihm habe im Oktober 2012 tibetische Flaggen und DVDs mit Vorträgen des Dalai Lama aus Nepal mitgebracht. Zusammen mit einem weiteren Freund habe er zirka 5 bis 10 DVDs und 10 bis 15 tibetische Flaggen (Grösse A4) in seinem Heimatdorf verteilt. Eines Tages sei er mit seinem Freund in die Berge gegangen. Als er zurückgekommen sei, habe er von seinen Eltern erfahren, dass der andere Freund festgenommen worden sei und auch er von der chinesischen Polizei gesucht werde. Daraufhin sei er zusammen mit seinem Freund geflüchtet. Ausserdem gab der Beschwerdeführer an, er sei zusammen mit F._______ (N [...]; D-1971/2014), mit der er eine Beziehung führe, in die Schweiz gereist. B. Im Auftrag des BFM wurde am 10. Juli 2013 mittels eines Telefon-Interviews eine Evaluation des Alltagswissens mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Die sachverständige Person kam im Bericht vom 10. Oktober 2013 zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum gelebt habe, sei klein. Anlässlich der Anhörung vom 25. Oktober 2013 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer hielt dabei an seinen Aussagen fest und widersprach den Erkenntnissen der sachverständigen Person. C. Mit Verfügung vom 1. November 2013 - eröffnet am 6. November 2013 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung unter Ausschluss der Volksrepublik China an. D. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit (subjektive Nachfluchtgründe), Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zudem sei die zuständige Behörde anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. E. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Anweisung der Vollzugsbehörden, die Kontaktaufnahme mit der Volksrepublik China und jeden Datentransfer während des Beschwerdeverfahrens zu unterlassen, sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie das BFM auf, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G. In seiner Vernehmlassung vom 30. Januar 2014 hielt das BFM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. In seiner Replik vom 20. Februar 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Aufgrund seiner unsubstanziierten Aussagen und seiner fehlenden Chinesischkenntnisse seien grosse Zweifel an der angegebenen Herkunft aufgekommen, weshalb ein Test zur Evaluation des Alltagswissens durchgeführt worden sei. Gemäss Resultat dieses Tests sei die Wahrscheinlichkeit, dass er im behaupteten geographischen Raum gelebt habe, klein. Seine geografischen Kenntnisse bezüglich der Herkunftsregion seien mangelhaft. Zum Beispiel beschreibe er seinen angeblichen Gemeindeort nur unvollständig und mache nicht nachvollziehbare und unkorrekte Angaben zur Topographie und der Bewaldung der Gegend seines Dorfes. Er habe keine detaillierten Angaben zu den Kreisverwaltungen machen können, falsche Distanzangaben zwischen den Orten genannt und falsche wie auch veraltete Angaben zum Ort Dram gemacht. Auch habe er falsche Angaben zu Tsampa und einem Gericht, das er oft gegessen habe, sowie veraltete Angaben zur Bewirtschaftung und Weiterverarbeitung von Weizen gemacht. Der Experte komme zudem zum Schluss, dass er wiederholt Begriffe von Exiltibetern in Indien benutzt habe und sein Chinesisch äusserst rudimentär sei. Diesen Ergebnissen habe er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermocht und einfach auf der Richtigkeit seiner Angaben beharrt. Durch die Feststellung, dass seine Hauptsozialisation mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in Tibet erfolgt sei, würden den geltend gemachten Ausreise- und Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Die entsprechenden Ausführungen hielten denn auch einer Prüfung auf ihren Wahrheitsgehalt nicht stand. Seine Schilderungen liessen Substanz und damit den Eindruck einer persönlichen Beteiligung missen. Seine Ausführungen seien knapp und oberflächlich. Auch auf Nachfrage hin, habe er zum Beispiel das geltend gemachte Verteilen der verbotenen DVDs und Flaggen nicht detailliert, lebensnah und überzeugend schildern können. Auch seinen Lebensalltag in B._______ habe er nicht lebensecht und detailliert zu beschreiben vermocht. Diese Beschreibungen wiesen inhaltlich keine fallspezifischen Besonderheiten auf und könnten somit in vorliegender Form von einer beliebigen Person nacherzählt werden. Zudem enthielten seine Aussagen auch teilweise Ungereimtheiten. So habe er anlässlich der freien Erzählung an der Anhörung zu Protokoll gegeben, sein Freund sei im Bezirksort festgenommen worden, zu einem späteren Zeitpunkt hingegen angegeben, es sei im Dorf B._______ gewesen. Darauf angesprochen, habe er nur gesagt, er hätte nicht gesagt, es sei im Bezirksort gewesen. Zudem habe er an der Befragung angegeben, er sei nachts geflohen, während er an der Anhörung gesagt habe, es sei um 5 oder 6 Uhr abends gewesen. Auch diesen Widerspruch habe er nicht aufzulösen vermocht. Schliesslich habe er auch die Ausreise aus Tibet nicht wirklichkeitsnah und lebendig schildern können. Auch zur weiteren Reise von Nepal in die Schweiz habe er keine näheren Auskünfte geben können. Vorliegend lägen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Da nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer zur Hauptsache im Tibet gelebt und sich bis zu seiner Ausreise dort aufgehalten habe, könne auch nicht von einer illegalen Ausreise aus China ausgegangen werden. Die Ausführungen von BVGE 2009/29 seien daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. In mehreren analogen Fällen habe das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen verneint.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er könne keine gültigen Reisepapiere einreichen, weil es für Tibeter allgemein schwierig sei, Dokumente zu organisieren. Dies würden auch Berichte von unabhängigen Organisationen belegen. Er könne seine Familie nicht kontaktieren, da er in den Augen der chinesischen Regierung ein Staatsfeind sei und seine Familie somit zusätzlich in Gefahr käme und verdächtigt würde, Kontakte mit Separatisten zu pflegen. Die Telefonverbindungen in Tibet würden abgehört. Er habe alle Fragen bei der landeskundlich-kulturellen Analyse nach bestem Wissen beantwortet. So habe er zum Beispiel auf die Frage, ob es Wald in der Nähe gebe, geantwortet, es habe einige Bäume. Beim rechtlichen Gehör sei ihm immer wieder vorgeworfen worden, etwas "falsch" gesagt zu haben, ohne konkrete Angaben zu machen. Es handle sich um unsubstanziierte Vorwürfe, welche inhaltlich nicht zu überzeugen vermöchten, da sie oberflächlich und ohne jegliche Details seien. Deshalb sei es schwierig, darauf adäquat zu reagieren. Auch für die Begriffe von Exiltibetern, die er benutzt haben solle, sei kein Beispiel genannt worden. So habe er keine Ahnung, was der Experte gemeint haben könnte. Es gebe gewisse Begriffe, die sich über die Zeit verändert hätten. Zudem sei er eine gewisse Zeit in Nepal gewesen. Zur landwirtschaftlichen Arbeit könne es sein, dass seine Angaben aus westlicher Perspektive veraltet schienen. Doch sie hätten keine modernen Geräte gehabt und seien nach traditionellen Methoden vorgegangen. Weiter spreche er so viel Chinesisch, wie für ihn notwendig gewesen sei. Nicht alle Tibeter sprächen Chinesisch. Da er nicht zur Schule gegangen sei, habe er auch nicht Chinesisch sprechen müssen. Zu seinen Aussagen zu den Asylvorbringen sei festzuhalten, dass er nicht aufgefordert worden sei, ins Detail zu gehen, sondern sich habe kurz fassen müssen, zumal die Übersetzerin zu spät zum Interview gekommen sei. Dass er gesagt habe, er sei in der Nacht geflohen, sei verständlich. Hier werde es zurzeit auch schon um 17 Uhr dunkel. Zudem spielten Zeitangaben in Tibet nicht so eine wichtige Rolle. Bei der Darstellung des Fluchtweges könne nicht von ihm verlangt werden, jegliche Details zu kennen. Es seien der ausserordentliche Zustand und die emotionalen Belastungen zu berücksichtigen. Ausserdem sei die Flucht nicht im Voraus geplant gewesen. Auf der Flucht habe er unter ständiger Angst gelitten, verhaftet zu werden. Zudem sei er zuvor noch nie im Ausland gewesen und habe nicht einmal gewusst, dass es verschiedene Fluggesellschaften gebe. Im Weiteren erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 2 durch seine illegale Ausreise aus dem Tibet aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer verschiedene Bericht zu den Problemen der Tibeter bei der Papierbeschaffung zu den Akten.
E. 4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, es werde anlässlich des rechtlichen Gehörs bewusst auf allzu detaillierte Auskünfte verzichtet, damit möglichst kein Lerneffekt aus solchen Lingua-Tests entstehen könne, welcher für später getestete Personen von Nutzen sein könne. Es werde aber in einer Art und Weise formuliert, dass der Beschwerdeführer doch noch klar hätte Stellung beziehen können. Trotz der Einwände in der Beschwerde sei bezüglich der Chinesischkenntnisse nochmals festzuhalten, dass diese beim Beschwerdeführer gemäss der sachverständigen Person viel geringer seien, als es von einer Person, die in der angegebenen Gegend lange Zeit gelebt habe, erwartet werden könne. Entgegen seinen Angaben in der Beschwerde, sei dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wiederholt zur Präzisierung angehalten worden sei. Die Anhörung habe von 14:30 bis 18:15 gedauert und es sei ihm ausgiebig Gelegenheit gegeben worden, sich zu seinen Vorbringen zu äussern. Bezüglich der subjektiven Nachfluchtgründe, stelle allein die Tatsache, dass er tibetischer Ethnie sei und Tibetisch spreche - gemäss Lingua-Gutachten ein vor allem im Exil von Nordindien Verwendung findendes Standard-Tibetisch - keinen genügenden Beweis für eine chinesische Staatsbürgerschaft dar. Analogerweise wäre sonst bei Juden von der israelischen und bei Roma von der rumänischen Staatsbürgerschaft auszugehen. Bezüglich der fehlenden Identitätspapiere werde auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach bei analoger Fallkonstellation, die geltend gemachte chinesische Herkunft auch deshalb nicht geglaubt worden sei, weil der Beschwerdeführer bis dahin ohne plausible Erklärung keine Identitätsdokumente eingereicht habe.
E. 4.4 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer noch einmal daraufhin, dass er Tibeter aus der Volksrepublik China und durch seine Flucht im Sinne von EMARK 2006 Nr. 2 Flüchtling geworden sei. Ihm sei eine Ausreisefrist gesetzt worden, aber er wisse nicht, wohin er ausreisen sollte. Eine Ausreise nach Nepal wäre gefährlich. Er habe von Geburt an in Tibet gelebt und sei vorher nie im Ausland gewesen. Er besitze keine Aufenthaltsbewilligung eines anderen Staates und seine Familie wohne immer noch in Tibet. Die Lage dort habe sich dramatisch verschlechtert. Er sei bereit, sich in der Schweiz zu integrieren.
E. 5.1 Nach einlässlicher Analyse der damaligen Quellenlage gelangte die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ihrer publizierten Praxis zum Schluss, dass im Falle einer Person, bei welcher die tibetische Ethnie erstellt ist, vorab auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen sei, und zwar auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, die betreffende Person habe vor ihrer Einreise in die Schweiz in der exiltibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3.). Im Länderurteil BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht diese Praxis einer eingehenden Prüfung unterzogen, wobei das Gericht zum folgendem Schluss gelangt ist: Für Angehörige der tibetischen Ethnie besteht sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise unter engen Voraussetzungen ist es auch möglich, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit - durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit - wegfällt. Daneben muss aber (weiterhin) davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben haben und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besitzen (vgl. a.a.O., E. 5.8 [erster Absatz; Zwischenergebnis nach E. 5.4 - 5.7]). Vor diesem Hintergrund geht das BFM zu weit, wenn es ausführt, im Falle des Beschwerdeführers könne eine Staatsangehörigkeit der Volksrepublik China" nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer ist gemäss Aktenlage tibetischer Ethnie. Bei dieser Sachlage handelt es sich bei ihm auch im Lichte der Feststellungen im Länderurteil BVGE 2014/12 mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit um einen Staatsangehörigen von China, was allerdings - wie nachfolgend aufgezeigt - keineswegs alleine ausschlageben ist.
E. 5.2 Im Länderurteil BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht zum einen die bisherige Praxis auf ihre Aktualität hin überprüft, zum andern hat das Gericht - im Sinne einer Präzisierung - namentlich festgehalten, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er im Land, wo er zuletzt wohnte, innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. a.a.O., E. 5.8 - 5.10). Im Lichte dieser Präzisierung kommt der Frage nach der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben des Beschwerdeführers in der Tat wesentliche Bedeutung zu.
E. 5.3 Aufgrund der bisherigen Aktenlage ist mit dem BFM zunächst darin einig zu gehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers über die angeblich ausreiserelevanten Ereignisse unglaubhaft ausgefallen sind. Seine Schilderungen weisen keinen nennenswerten Vertiefungsgrad auf, sodass kaum auf ein tatsächliches Erleben der geltend gemachten Ereignisse zu schliessen ist. Zum Aussageverhalten des Beschwerdeführers allgemein kann festgehalten werden, dass er oft allgemeine, sehr kurze und zuweilen ausweichende Antworten gab. So erstreckte sich seine freie Erzählung zu den Asylgründen bei der Befragung gerade mal auf acht Zeilen (vgl. A6 S. 7) und auch an der Anhörung ist diese nicht wesentlich ausführlicher ausgefallen (vgl. A18 F37). Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Verteilen von tibetischem Material entstehen denn auch erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Schon bezüglich der Motivation des Beschwerdeführers zu seiner Tat entstehen erste Zweifel. Angesichts der Tatsache, dass er nur an dieser einen Aktion teilgenommen haben will, scheint es nicht nachvollziehbar, wieso er, offenbar politisch gänzlich uninteressiert und relativ ungebildet, sich auf einmal für eine einzelne politische Aktion derart in Gefahr bringen sollte. Auf die entsprechende Frage des BFM-Mitarbeiters antwortete der Beschwerdeführer ausweichend und mit Allgemeinplätzen, wie "Man hört immer wieder, dass sich Leute umbringen. (...) Wenn man solche Sachen hört, dann fühlt man sich nicht wohl und man will selber etwas tun. Ich habe gehofft, dass die Leute, wenn sie eine DVD von Dalai Lama haben, sich beruhigter fühlen." (vgl. A18 F61 f.). Ebenso wenig ist nachvollziehbar, dass er in seinem Heimatdorf einfach von Haus zu Haus gegangen sei und die Leute gefragt habe, ob sie das Material wollten. Er gibt zwar an, er habe die Sachen jeweils in seiner Tasche versteckt und sie erst im Haus ausgepackt (vgl. A18 F102). Dies scheint aber in Anbetracht der Brisanz der Materialien als Sicherheitsmassnahme nicht ausreichend. Weiter wirkt es überwiegend plakativ, wenn er geltend macht, in der Folge seiner einmaligen Verteilaktion habe er sofort ausser Landes flüchten müssen, weil sein Freund verhaftet worden sei. An diesen Erkenntnissen vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Das Beschwerdevorbringen, er sei nicht aufgefordert worden, ins Detail zu gehen, ist angesichts der richtigen diesbezüglichen Erwägungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz, er sei wiederholt zur Präzisierung angehalten worden, nicht geeignet, die über weite Strecken fehlende Substanz der Sachverhaltsschilderungen aufzuwiegen. Das Vorbringen in der Beschwerde, in Tibet spielten Zeitangaben keine wichtige Rolle, ist pauschal und vermag deshalb nicht zu überzeugen. Allerdings gilt es in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der hier angesprochene vom BFM aufgeführte Widerspruch zum Fluchtzeitpunkt (nachts oder abends) nicht als diametral und somit für die Glaubhaftigkeitsprüfung nicht als relevant zu erachten ist. Dasselbe gilt für den Widerspruch bezüglich des Festnahmeortes (Dorf oder Bezirksort) des Freundes des Beschwerdeführers, sagte der Beschwerdeführer an der Anhörung doch entgegen den Ausführungen des BFM nicht nur, es sei nicht der Bezirksort gewesen, sondern führte weiter erklärend aus, es sei ein Missverständnis und der Bezirksort sei ja weit entfernt (vgl. A18 F45). Ebenfalls weitgehend substanzlos sind hingegen seine Schilderungen zu den Lebensumständen in Tibet. So führte er auf die entsprechende Frage lediglich allgemein aus: "Wir hatten Felder. Ich habe auf dem Feld gearbeitet. In der Schule war ich nicht. So habe ich mein Leben verbracht." (vgl. A18 F15). Von einer Person, die ihr Leben lang in Tibet gelebt haben will, dürfte mehr als nur vier kurze allgemeine Sätze zu den Lebensumständen erwartet werden. Auch auf Nachfrage wurde er nicht wesentlich ausführlicher (vgl. A18 F16 ff.). Demgegenüber sind die Reisewegschilderungen des Beschwerdeführers nicht derart oberflächlich und allgemein, wie vom BFM in seiner diesbezüglich knappen Begründung angeführt. So erscheinen die Ausführungen zur gewählten Reiseroute und der genutzten Reisemittel (auch die Schilderungen über die Überquerung des Grenzflusses zu Nepal an einem Seil) als weitgehend plausibel. Dies zumal der diesbezügliche Sachverhaltsvortrag im Gegensatz zu den sonstigen Vorbringen relativ ausführlich in freier Rede vorgetragen werden konnte (vgl. A18 F67), sodass dem Beschwerdeführer fehlende Realitätsnähe nicht wirklich vorgeworfen werden kann. Die Nichtvorlage heimatlicher Identitätspapiere spricht wiederum gegen den Beschwerdeführer. Es darf erwartet werden, dass von seiner Seite alles unternommen würde, sich die entsprechenden Dokumente, dass er solche, wie angegeben, nie besessen habe, scheint wenig plausibel, aus der Heimat zu beschaffen. Das Vorbringen über seine angebliche Furcht um die Sicherheit seiner Angehörigen vermag in diesem Zusammenhang kaum zu überzeugen. Aufgrund der vorgenannten Umstände bestehen tatsächlich gewisse Zweifel an der geltend gemachten Herkunft aus Tibet, indes kann alleine deshalb noch nicht mit hinreichender Bestimmtheit geschlossen werden, der Beschwerdeführer versuche seine wahre Herkunft zu verschleiern. Das BFM stützt sich denn auch in seiner Argumentation nicht in erster Linie auf die vorgenannten Umstände, sondern im Kern vollumfänglich auf den Bericht unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens", weshalb im Folgenden näher darauf einzugehen ist.
E. 5.4.1 Im Rahmen von "Lingua-Analysen" werden regelmässig sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse von Asylsuchenden geprüft, wobei die beauftragten Experten über eine entsprechende Befähigung verfügen. Bei solchen Lingua-Analysen handelt es sich zwar praxisgemäss nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst entsprechenden Lingua-Analysen jedoch regelmässig erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. auch dazu das vorerwähnte Länderurteil, E. 4.2).
E. 5.4.2 Vorliegend wurde im Unterschied zum Verfahren, das dem Länderurteil BVGE 2014/12 zu Grunde lag, nur durch einen Experten eine Analyse vorgenommen und dieser Länderspezialist verfügt über keine Qualifikationen bezüglich sprachwissenschaftlicher Analysen. Seine Schlussfolgerungen stützen sich damit allein auf eine landeskundlich-kulturelle Analyse, weshalb deren inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit besonders stichhaltig sein muss.
E. 5.4.3 Aus dem bei den Akten befindlichen Qualifikationsblatt (vgl. A16) folgt zunächst, dass die beauftragte Person aus der Region Kham stammt. Kham liegt am östlichen Rand von Tibet und ein beachtlicher Teil dieser (historischen) Region liegt nicht in Tibet respektive im "Autonomen Gebiet Tibet", sondern in der chinesischen Provinz Sichuan. Der Beschwerdeführer stamme demgegenüber aus dem westlichen Gebiet Ü-Tsang (als quasi Kerntibet), aus einem Ort nah der nepalesischen Grenze. Zwischen diesen Herkunftsregionen liegen mindestens mehrere 100 km. In ihrem Bericht hält die vom Bundesamt beauftragte Person denn auch fest, dass sie einen unterschiedlichen Dialekt spreche, was vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Herkunft nicht überrascht, und eine Anpassung der Ausdrucksweise nötig war. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass die beauftragte Person wie erwähnt nicht über sprachwissenschaftliche Qualifikationen verfügt, sind ihre Aussagen über die Ausdrucksweise des Beschwerdeführers wenig aussagekräftig. Die Aussage der vom Bundesamt beauftragen Person, das Tibetisch des Beschwerdeführers höre sich an, wie sie es in Nordindien gehört habe, wird denn bezeichnenderweise nicht weiter substanziiert oder mit Beispielen unterlegt. Immerhin kann in diesem Zusammenhang aber festgehalten werden, dass das Argument des Beschwerdeführers, er sei eine gewisse Zeit in Nepal gewesen, angesichts der kurzen Zeitspanne von sieben Monaten und der Behauptung, er habe vorher 17 Jahre in Tibet gelebt und jedenfalls nie in Indien, nicht zu überzeugen vermag.
E. 5.4.4 Vom Beschwerdeführer wurde eine Herkunft aus einem Dorf namens B._______ geltend gemacht, welches in der Nähe des Sees G._______, in der Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______ gelegen sei. Ihrem Bericht zufolge konnte die vom Bundesamt beauftragte Person weder den Heimatort des Beschwerdeführers (B._______) noch den von ihm genannten Nachbarort (H._______) auf der Karte finden, räumte aber gleichzeitig ein, das heisse nicht, dass die Dörfer nicht existierten. I._______ sei hingegen tatsächlich eine Gemeinde im Kreis J._______. Allerdings bleibt offen, welches Karten- oder Datenmaterial von der vom Bundesamt beauftragten Person konsultiert worden ist. Der Bericht bleibt in dieser Hinsicht unergiebig, legt aber immerhin offen, dass die beauftragte Person selbst über keine eigenen Kenntnisse der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunftsgegend verfügt, was jegliche Unstimmigkeiten zu Fragen über die Herkunftsregion stark relativieren. Zu bemerken ist, dass sich soweit ersichtlich - je nach verwendetem Karten- und Datenmaterial - in der näheren und weiteren Umgebung der vom Beschwerdeführer behaupteten Herkunftsregion eine Vielzahl von kleinen und kleinsten Ortschaften auch ohne Namensangabe befinden. Aussagekräftige Schlüsse aufgrund von Orts- und Seenamen und allein aufgrund von Kartenmaterial dürften nach dem Gesagten insgesamt grundsätzlich schwierig sein.
E. 5.4.5 Im weiteren Verlauf des Berichts wird auf die Themenbereiche Landwirtschaft, Essen und Gebrauchsartikel eingegangen. Zuweilen war der Beschwerdeführer zwar zu zutreffenden Angaben in der Lage. So kannte er zum Beispiel ein Kloster im Gebiet E._______ oder auch den Preis für Seife und für Zigaretten in Tibet. Dass der Beschwerdeführer zum Teil keine detaillierten Angaben hat machen können, wie zum Beispiel zu den Kreisverwaltungen und falsche Distanzangaben zwischen den Orten genannt hat, kann durchaus mit seinem niedrigen Bildungsstand und dem dörflichen Lebensmittelpunkt zusammenhängen. Es entsteht insgesamt der Eindruck, die vom Bundesamt beauftragte Person habe wenig eigene Erfahrungen und würde entsprechende Fragen ab einer Vorlage übernehmen. Nichtsdestotrotz waren viele Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen der sachverständigen Person in den genannten Themenbereichen falsch oder nicht nachvollziehbar. So gab der Beschwerdeführer an, die Eltern würden die Kinder gegen Abend von der Schule im Gemeindeort abholen. Berücksichtigt man aber die vom Beschwerdeführer angegebene Distanz zwischen dem Dorf und der Gemeinde von sechs Stunden mit dem Auto, wäre es nicht möglich, die Kinder von der Schule abzuholen. Dass der Beschwerdeführer veraltete Angaben zur Bewirtschaftung und Weiterverarbeitung von Weizen gemacht habe, kann durchaus, wie in der Beschwerde angegeben, damit zusammenhängen, dass sie nicht über moderne Geräte verfügt hätten und nach traditionellen Methoden vorgegangen seien. In diesem Zusammenhang kann aber dennoch festgehalten werden, dass seine Angabe, sie hätten das Wasser mit Eimern vom See holen müssen, um es über das Feld zu schütten, angesichts des entsprechenden Aufwandes und der offenbar ausgeklügelten Bewässerungssysteme in Tibet kaum zutreffen kann. Weiter konnte der Beschwerdeführer, der zwar sagte, sie hätten die Nachrichten am Radio gehört, nicht richtig angeben, von wo die Nachrichten auf Tibetisch gesendet wurden. Auch kannte er tibetische Ausdrücke für Alltägliches nicht und konnte nicht angeben, wie viel Öl in Tibet kostet. Wenn es auch die sachverständige Person unterlassen hat, hier weiter nachzufragen, sind die Angaben des Beschwerdeführers zur Topographie, um das Dorf herum habe es Berge und in der Mitte sei es flach, tatsächlich wenig nachvollziehbar. Anlässlich der Anhörung vom 25. Oktober 2013 hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu den Erkenntnissen der Evaluation zu äussern, vermochte diese aber nicht überzeugend zu widerlegen.
E. 5.4.6 Gestützt werden die Erkenntnisse der Evaluation durch die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung. So gab er, gebeten seinen Alltag in Tibet zu beschreiben, allgemein an: "Wir hatten Felder. Ich habe auf dem Feld gearbeitet. In der Schule war ich nicht. So habe ich mein Leben verbracht". Auch auf mehrere Rückfragen des BFM-Mitarbeiters hin konnte er seinen Alltag nicht lebensnah beschreiben (vgl. A18 F15 ff.). Weiter konnte er nicht angeben, wie der Dorfvorsteher von B._______ heisst. Seine diesbezügliche Begründung, er habe sich nicht für solche Sachen interessiert und dieser habe auch immer wieder gewechselt, vermag nicht zu überzeugen (vgl. A18 F20 f.). Auch dass der Beschwerdeführer nie woanders als in seinem Dorf gewesen sei und auch nie selber Kleider gekauft habe, kann ihm nicht geglaubt werden (vgl. A18 F31 ff.). Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer nicht angeben konnte, wo seine Familie registriert war und ob die Behörden wussten, dass sie in B._______ lebten (vgl. A6 S. 4).
E. 5.4.7 In Bezug auf die die fehlenden Chinesischkenntnisse des Beschwerdeführers gilt es die Erwägungen des BFM zwar zunächst zu relativieren. So kommt eine Studie zum Schluss, dass es in Tibet in den ländlichen und nomadischen Gemeinschaften kein chinesisches Sprachumfeld gebe (Postiglione Postiglione, Gerard A. et al., Education in the Tibetan Autonomous Region: policies and practices in rural and nomadic communites, in: Janette Ryan, Education reform in China, 2011). Und obwohl die offizielle Sprache in den ethnischen Minderheitsgebieten "Standard Chinesisch" sei, sei unter den westlichen Einheimischen Tibetisch oder Uighurisch oft die einzig gesprochene Sprache (Inter Press Service, Can China Pacify Its Restive Minorities Peacefully?, 13. Oktober 2014). Schliesslich wird in der Lingua-Analyse ausgeführt, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei die Schule mit allem was damit zusammenhänge kostenlos, es werde neben Chinesisch und Mathematik auch Tibetisch gelehrt und die Grundschule befinde sich immer im Gemeindeort, was in dieser Absolutheit allzu arglos anmutet und aufgrund verschiedener Quellen eher zu bezweifeln ist (vgl. Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014 E. 4.4.7). Angesichts dieser Erwägungen gilt es in Bezug auf die Chinesichkenntnisse und das Schulobligatorium von Tibetern Zurückhaltung zu üben. Nichtsdestotrotz erstaunt aber vorliegend, dass der Beschwerdeführer - bis auf ein paar wenige Worte - überhaupt kein Chinesisch spricht. Insbesondere fällt in diesem Zusammenhang aber auch auf, dass er Beschwerdeführer angesichts der Behauptung, er sei in Tibet nie zur Schule gegangen, über eine bemerkenswert gute Unterschrift verfügt, was auf einen guten Schreiber hindeutet.
E. 5.4.8 Die sachverständige Person kam in ihrem landeskundlich-kulturellen Herkunftsgutachten insgesamt zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum gelebt habe, sei klein. Die Evaluation ist zwar nach dem Gesagten zuweilen wenig schlüssig und nachvollziehbar ausgefallen. Nach Abzug der mangelhaften Feststellungen in der Evaluation sind aber die Antworten des Beschwerdeführers immer noch dergestalt, dass nicht auf eine Herkunft aus Tibet geschlossen werden kann. Insgesamt kann aus der Evaluation somit trotzt ihrer Mängel mit rechtsgenüglicher Sicherheit abgeleitet werden, dass die Angaben des Beschwerdeführers über seine Herkunft falsch sind. Gestützt werden diese Erkenntnisse durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente einreichen konnte. Dass er seine Familie in Tibet nicht kontaktieren könne, vermag angesichts der obigen Erwägungen nicht zu überzeugen. Das BFM geht deshalb insgesamt richtigerweise davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht in der angegebenen Region in Tibet gelebt hat.
E. 5.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Somit ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet - wie bereits festgehalten - ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorliegend verunmöglicht der Beschwerdeführer durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er im Land, wo er zuletzt wohnte, innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er besitzt. Durch dieses Verhalten verunmöglicht der Beschwerdeführer eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG beziehungsweise eine Prüfung seiner allfälligen Flüchtlingseigenschaft.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie vorstehend in Erwägung 5.2 ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da der Beschwerdeführer keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden.
E. 8.3 Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6804/2013/pjn Urteil vom 23. Januar 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren (...), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. November 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben gemäss seinen Heimatstaat im Oktober 2012 und reiste nach Nepal, wo er zirka sieben Monate geblieben sei. Mit dem Flugzeug sei er in ein ihm unbekanntes Land geflogen und von da mit dem Zug am 19. Mai 2013 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 12. Juni 2013 wurde er summarisch befragt und am 25. Oktober 2013 einlässlich angehört. Dabei gab er an, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie. Er stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______ und habe dort bis zur Ausreise mit seinen Eltern und seinem Bruder gelebt. Er habe in der Landwirtschaft gearbeitet, nie eine Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Auf die Frage nach Identitätspapieren gab er an, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen. Geflogen sei er mit einem nepalesischen Reisepass, mit seinem Foto aber einem anderen Namen. Zu seinen Asylgründen trug er vor, ein Freund von ihm habe im Oktober 2012 tibetische Flaggen und DVDs mit Vorträgen des Dalai Lama aus Nepal mitgebracht. Zusammen mit einem weiteren Freund habe er zirka 5 bis 10 DVDs und 10 bis 15 tibetische Flaggen (Grösse A4) in seinem Heimatdorf verteilt. Eines Tages sei er mit seinem Freund in die Berge gegangen. Als er zurückgekommen sei, habe er von seinen Eltern erfahren, dass der andere Freund festgenommen worden sei und auch er von der chinesischen Polizei gesucht werde. Daraufhin sei er zusammen mit seinem Freund geflüchtet. Ausserdem gab der Beschwerdeführer an, er sei zusammen mit F._______ (N [...]; D-1971/2014), mit der er eine Beziehung führe, in die Schweiz gereist. B. Im Auftrag des BFM wurde am 10. Juli 2013 mittels eines Telefon-Interviews eine Evaluation des Alltagswissens mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Die sachverständige Person kam im Bericht vom 10. Oktober 2013 zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum gelebt habe, sei klein. Anlässlich der Anhörung vom 25. Oktober 2013 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer hielt dabei an seinen Aussagen fest und widersprach den Erkenntnissen der sachverständigen Person. C. Mit Verfügung vom 1. November 2013 - eröffnet am 6. November 2013 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung unter Ausschluss der Volksrepublik China an. D. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit (subjektive Nachfluchtgründe), Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zudem sei die zuständige Behörde anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. E. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Anweisung der Vollzugsbehörden, die Kontaktaufnahme mit der Volksrepublik China und jeden Datentransfer während des Beschwerdeverfahrens zu unterlassen, sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie das BFM auf, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G. In seiner Vernehmlassung vom 30. Januar 2014 hielt das BFM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. In seiner Replik vom 20. Februar 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Aufgrund seiner unsubstanziierten Aussagen und seiner fehlenden Chinesischkenntnisse seien grosse Zweifel an der angegebenen Herkunft aufgekommen, weshalb ein Test zur Evaluation des Alltagswissens durchgeführt worden sei. Gemäss Resultat dieses Tests sei die Wahrscheinlichkeit, dass er im behaupteten geographischen Raum gelebt habe, klein. Seine geografischen Kenntnisse bezüglich der Herkunftsregion seien mangelhaft. Zum Beispiel beschreibe er seinen angeblichen Gemeindeort nur unvollständig und mache nicht nachvollziehbare und unkorrekte Angaben zur Topographie und der Bewaldung der Gegend seines Dorfes. Er habe keine detaillierten Angaben zu den Kreisverwaltungen machen können, falsche Distanzangaben zwischen den Orten genannt und falsche wie auch veraltete Angaben zum Ort Dram gemacht. Auch habe er falsche Angaben zu Tsampa und einem Gericht, das er oft gegessen habe, sowie veraltete Angaben zur Bewirtschaftung und Weiterverarbeitung von Weizen gemacht. Der Experte komme zudem zum Schluss, dass er wiederholt Begriffe von Exiltibetern in Indien benutzt habe und sein Chinesisch äusserst rudimentär sei. Diesen Ergebnissen habe er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermocht und einfach auf der Richtigkeit seiner Angaben beharrt. Durch die Feststellung, dass seine Hauptsozialisation mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in Tibet erfolgt sei, würden den geltend gemachten Ausreise- und Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Die entsprechenden Ausführungen hielten denn auch einer Prüfung auf ihren Wahrheitsgehalt nicht stand. Seine Schilderungen liessen Substanz und damit den Eindruck einer persönlichen Beteiligung missen. Seine Ausführungen seien knapp und oberflächlich. Auch auf Nachfrage hin, habe er zum Beispiel das geltend gemachte Verteilen der verbotenen DVDs und Flaggen nicht detailliert, lebensnah und überzeugend schildern können. Auch seinen Lebensalltag in B._______ habe er nicht lebensecht und detailliert zu beschreiben vermocht. Diese Beschreibungen wiesen inhaltlich keine fallspezifischen Besonderheiten auf und könnten somit in vorliegender Form von einer beliebigen Person nacherzählt werden. Zudem enthielten seine Aussagen auch teilweise Ungereimtheiten. So habe er anlässlich der freien Erzählung an der Anhörung zu Protokoll gegeben, sein Freund sei im Bezirksort festgenommen worden, zu einem späteren Zeitpunkt hingegen angegeben, es sei im Dorf B._______ gewesen. Darauf angesprochen, habe er nur gesagt, er hätte nicht gesagt, es sei im Bezirksort gewesen. Zudem habe er an der Befragung angegeben, er sei nachts geflohen, während er an der Anhörung gesagt habe, es sei um 5 oder 6 Uhr abends gewesen. Auch diesen Widerspruch habe er nicht aufzulösen vermocht. Schliesslich habe er auch die Ausreise aus Tibet nicht wirklichkeitsnah und lebendig schildern können. Auch zur weiteren Reise von Nepal in die Schweiz habe er keine näheren Auskünfte geben können. Vorliegend lägen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Da nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer zur Hauptsache im Tibet gelebt und sich bis zu seiner Ausreise dort aufgehalten habe, könne auch nicht von einer illegalen Ausreise aus China ausgegangen werden. Die Ausführungen von BVGE 2009/29 seien daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. In mehreren analogen Fällen habe das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen verneint. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er könne keine gültigen Reisepapiere einreichen, weil es für Tibeter allgemein schwierig sei, Dokumente zu organisieren. Dies würden auch Berichte von unabhängigen Organisationen belegen. Er könne seine Familie nicht kontaktieren, da er in den Augen der chinesischen Regierung ein Staatsfeind sei und seine Familie somit zusätzlich in Gefahr käme und verdächtigt würde, Kontakte mit Separatisten zu pflegen. Die Telefonverbindungen in Tibet würden abgehört. Er habe alle Fragen bei der landeskundlich-kulturellen Analyse nach bestem Wissen beantwortet. So habe er zum Beispiel auf die Frage, ob es Wald in der Nähe gebe, geantwortet, es habe einige Bäume. Beim rechtlichen Gehör sei ihm immer wieder vorgeworfen worden, etwas "falsch" gesagt zu haben, ohne konkrete Angaben zu machen. Es handle sich um unsubstanziierte Vorwürfe, welche inhaltlich nicht zu überzeugen vermöchten, da sie oberflächlich und ohne jegliche Details seien. Deshalb sei es schwierig, darauf adäquat zu reagieren. Auch für die Begriffe von Exiltibetern, die er benutzt haben solle, sei kein Beispiel genannt worden. So habe er keine Ahnung, was der Experte gemeint haben könnte. Es gebe gewisse Begriffe, die sich über die Zeit verändert hätten. Zudem sei er eine gewisse Zeit in Nepal gewesen. Zur landwirtschaftlichen Arbeit könne es sein, dass seine Angaben aus westlicher Perspektive veraltet schienen. Doch sie hätten keine modernen Geräte gehabt und seien nach traditionellen Methoden vorgegangen. Weiter spreche er so viel Chinesisch, wie für ihn notwendig gewesen sei. Nicht alle Tibeter sprächen Chinesisch. Da er nicht zur Schule gegangen sei, habe er auch nicht Chinesisch sprechen müssen. Zu seinen Aussagen zu den Asylvorbringen sei festzuhalten, dass er nicht aufgefordert worden sei, ins Detail zu gehen, sondern sich habe kurz fassen müssen, zumal die Übersetzerin zu spät zum Interview gekommen sei. Dass er gesagt habe, er sei in der Nacht geflohen, sei verständlich. Hier werde es zurzeit auch schon um 17 Uhr dunkel. Zudem spielten Zeitangaben in Tibet nicht so eine wichtige Rolle. Bei der Darstellung des Fluchtweges könne nicht von ihm verlangt werden, jegliche Details zu kennen. Es seien der ausserordentliche Zustand und die emotionalen Belastungen zu berücksichtigen. Ausserdem sei die Flucht nicht im Voraus geplant gewesen. Auf der Flucht habe er unter ständiger Angst gelitten, verhaftet zu werden. Zudem sei er zuvor noch nie im Ausland gewesen und habe nicht einmal gewusst, dass es verschiedene Fluggesellschaften gebe. Im Weiteren erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 2 durch seine illegale Ausreise aus dem Tibet aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer verschiedene Bericht zu den Problemen der Tibeter bei der Papierbeschaffung zu den Akten. 4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, es werde anlässlich des rechtlichen Gehörs bewusst auf allzu detaillierte Auskünfte verzichtet, damit möglichst kein Lerneffekt aus solchen Lingua-Tests entstehen könne, welcher für später getestete Personen von Nutzen sein könne. Es werde aber in einer Art und Weise formuliert, dass der Beschwerdeführer doch noch klar hätte Stellung beziehen können. Trotz der Einwände in der Beschwerde sei bezüglich der Chinesischkenntnisse nochmals festzuhalten, dass diese beim Beschwerdeführer gemäss der sachverständigen Person viel geringer seien, als es von einer Person, die in der angegebenen Gegend lange Zeit gelebt habe, erwartet werden könne. Entgegen seinen Angaben in der Beschwerde, sei dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wiederholt zur Präzisierung angehalten worden sei. Die Anhörung habe von 14:30 bis 18:15 gedauert und es sei ihm ausgiebig Gelegenheit gegeben worden, sich zu seinen Vorbringen zu äussern. Bezüglich der subjektiven Nachfluchtgründe, stelle allein die Tatsache, dass er tibetischer Ethnie sei und Tibetisch spreche - gemäss Lingua-Gutachten ein vor allem im Exil von Nordindien Verwendung findendes Standard-Tibetisch - keinen genügenden Beweis für eine chinesische Staatsbürgerschaft dar. Analogerweise wäre sonst bei Juden von der israelischen und bei Roma von der rumänischen Staatsbürgerschaft auszugehen. Bezüglich der fehlenden Identitätspapiere werde auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach bei analoger Fallkonstellation, die geltend gemachte chinesische Herkunft auch deshalb nicht geglaubt worden sei, weil der Beschwerdeführer bis dahin ohne plausible Erklärung keine Identitätsdokumente eingereicht habe. 4.4 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer noch einmal daraufhin, dass er Tibeter aus der Volksrepublik China und durch seine Flucht im Sinne von EMARK 2006 Nr. 2 Flüchtling geworden sei. Ihm sei eine Ausreisefrist gesetzt worden, aber er wisse nicht, wohin er ausreisen sollte. Eine Ausreise nach Nepal wäre gefährlich. Er habe von Geburt an in Tibet gelebt und sei vorher nie im Ausland gewesen. Er besitze keine Aufenthaltsbewilligung eines anderen Staates und seine Familie wohne immer noch in Tibet. Die Lage dort habe sich dramatisch verschlechtert. Er sei bereit, sich in der Schweiz zu integrieren. 5. 5.1 Nach einlässlicher Analyse der damaligen Quellenlage gelangte die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ihrer publizierten Praxis zum Schluss, dass im Falle einer Person, bei welcher die tibetische Ethnie erstellt ist, vorab auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen sei, und zwar auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, die betreffende Person habe vor ihrer Einreise in die Schweiz in der exiltibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3.). Im Länderurteil BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht diese Praxis einer eingehenden Prüfung unterzogen, wobei das Gericht zum folgendem Schluss gelangt ist: Für Angehörige der tibetischen Ethnie besteht sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise unter engen Voraussetzungen ist es auch möglich, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit - durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit - wegfällt. Daneben muss aber (weiterhin) davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben haben und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besitzen (vgl. a.a.O., E. 5.8 [erster Absatz; Zwischenergebnis nach E. 5.4 - 5.7]). Vor diesem Hintergrund geht das BFM zu weit, wenn es ausführt, im Falle des Beschwerdeführers könne eine Staatsangehörigkeit der Volksrepublik China" nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer ist gemäss Aktenlage tibetischer Ethnie. Bei dieser Sachlage handelt es sich bei ihm auch im Lichte der Feststellungen im Länderurteil BVGE 2014/12 mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit um einen Staatsangehörigen von China, was allerdings - wie nachfolgend aufgezeigt - keineswegs alleine ausschlageben ist. 5.2 Im Länderurteil BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht zum einen die bisherige Praxis auf ihre Aktualität hin überprüft, zum andern hat das Gericht - im Sinne einer Präzisierung - namentlich festgehalten, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er im Land, wo er zuletzt wohnte, innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. a.a.O., E. 5.8 - 5.10). Im Lichte dieser Präzisierung kommt der Frage nach der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben des Beschwerdeführers in der Tat wesentliche Bedeutung zu. 5.3 Aufgrund der bisherigen Aktenlage ist mit dem BFM zunächst darin einig zu gehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers über die angeblich ausreiserelevanten Ereignisse unglaubhaft ausgefallen sind. Seine Schilderungen weisen keinen nennenswerten Vertiefungsgrad auf, sodass kaum auf ein tatsächliches Erleben der geltend gemachten Ereignisse zu schliessen ist. Zum Aussageverhalten des Beschwerdeführers allgemein kann festgehalten werden, dass er oft allgemeine, sehr kurze und zuweilen ausweichende Antworten gab. So erstreckte sich seine freie Erzählung zu den Asylgründen bei der Befragung gerade mal auf acht Zeilen (vgl. A6 S. 7) und auch an der Anhörung ist diese nicht wesentlich ausführlicher ausgefallen (vgl. A18 F37). Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Verteilen von tibetischem Material entstehen denn auch erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Schon bezüglich der Motivation des Beschwerdeführers zu seiner Tat entstehen erste Zweifel. Angesichts der Tatsache, dass er nur an dieser einen Aktion teilgenommen haben will, scheint es nicht nachvollziehbar, wieso er, offenbar politisch gänzlich uninteressiert und relativ ungebildet, sich auf einmal für eine einzelne politische Aktion derart in Gefahr bringen sollte. Auf die entsprechende Frage des BFM-Mitarbeiters antwortete der Beschwerdeführer ausweichend und mit Allgemeinplätzen, wie "Man hört immer wieder, dass sich Leute umbringen. (...) Wenn man solche Sachen hört, dann fühlt man sich nicht wohl und man will selber etwas tun. Ich habe gehofft, dass die Leute, wenn sie eine DVD von Dalai Lama haben, sich beruhigter fühlen." (vgl. A18 F61 f.). Ebenso wenig ist nachvollziehbar, dass er in seinem Heimatdorf einfach von Haus zu Haus gegangen sei und die Leute gefragt habe, ob sie das Material wollten. Er gibt zwar an, er habe die Sachen jeweils in seiner Tasche versteckt und sie erst im Haus ausgepackt (vgl. A18 F102). Dies scheint aber in Anbetracht der Brisanz der Materialien als Sicherheitsmassnahme nicht ausreichend. Weiter wirkt es überwiegend plakativ, wenn er geltend macht, in der Folge seiner einmaligen Verteilaktion habe er sofort ausser Landes flüchten müssen, weil sein Freund verhaftet worden sei. An diesen Erkenntnissen vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Das Beschwerdevorbringen, er sei nicht aufgefordert worden, ins Detail zu gehen, ist angesichts der richtigen diesbezüglichen Erwägungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz, er sei wiederholt zur Präzisierung angehalten worden, nicht geeignet, die über weite Strecken fehlende Substanz der Sachverhaltsschilderungen aufzuwiegen. Das Vorbringen in der Beschwerde, in Tibet spielten Zeitangaben keine wichtige Rolle, ist pauschal und vermag deshalb nicht zu überzeugen. Allerdings gilt es in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der hier angesprochene vom BFM aufgeführte Widerspruch zum Fluchtzeitpunkt (nachts oder abends) nicht als diametral und somit für die Glaubhaftigkeitsprüfung nicht als relevant zu erachten ist. Dasselbe gilt für den Widerspruch bezüglich des Festnahmeortes (Dorf oder Bezirksort) des Freundes des Beschwerdeführers, sagte der Beschwerdeführer an der Anhörung doch entgegen den Ausführungen des BFM nicht nur, es sei nicht der Bezirksort gewesen, sondern führte weiter erklärend aus, es sei ein Missverständnis und der Bezirksort sei ja weit entfernt (vgl. A18 F45). Ebenfalls weitgehend substanzlos sind hingegen seine Schilderungen zu den Lebensumständen in Tibet. So führte er auf die entsprechende Frage lediglich allgemein aus: "Wir hatten Felder. Ich habe auf dem Feld gearbeitet. In der Schule war ich nicht. So habe ich mein Leben verbracht." (vgl. A18 F15). Von einer Person, die ihr Leben lang in Tibet gelebt haben will, dürfte mehr als nur vier kurze allgemeine Sätze zu den Lebensumständen erwartet werden. Auch auf Nachfrage wurde er nicht wesentlich ausführlicher (vgl. A18 F16 ff.). Demgegenüber sind die Reisewegschilderungen des Beschwerdeführers nicht derart oberflächlich und allgemein, wie vom BFM in seiner diesbezüglich knappen Begründung angeführt. So erscheinen die Ausführungen zur gewählten Reiseroute und der genutzten Reisemittel (auch die Schilderungen über die Überquerung des Grenzflusses zu Nepal an einem Seil) als weitgehend plausibel. Dies zumal der diesbezügliche Sachverhaltsvortrag im Gegensatz zu den sonstigen Vorbringen relativ ausführlich in freier Rede vorgetragen werden konnte (vgl. A18 F67), sodass dem Beschwerdeführer fehlende Realitätsnähe nicht wirklich vorgeworfen werden kann. Die Nichtvorlage heimatlicher Identitätspapiere spricht wiederum gegen den Beschwerdeführer. Es darf erwartet werden, dass von seiner Seite alles unternommen würde, sich die entsprechenden Dokumente, dass er solche, wie angegeben, nie besessen habe, scheint wenig plausibel, aus der Heimat zu beschaffen. Das Vorbringen über seine angebliche Furcht um die Sicherheit seiner Angehörigen vermag in diesem Zusammenhang kaum zu überzeugen. Aufgrund der vorgenannten Umstände bestehen tatsächlich gewisse Zweifel an der geltend gemachten Herkunft aus Tibet, indes kann alleine deshalb noch nicht mit hinreichender Bestimmtheit geschlossen werden, der Beschwerdeführer versuche seine wahre Herkunft zu verschleiern. Das BFM stützt sich denn auch in seiner Argumentation nicht in erster Linie auf die vorgenannten Umstände, sondern im Kern vollumfänglich auf den Bericht unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens", weshalb im Folgenden näher darauf einzugehen ist. 5.4 5.4.1 Im Rahmen von "Lingua-Analysen" werden regelmässig sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse von Asylsuchenden geprüft, wobei die beauftragten Experten über eine entsprechende Befähigung verfügen. Bei solchen Lingua-Analysen handelt es sich zwar praxisgemäss nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst entsprechenden Lingua-Analysen jedoch regelmässig erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. auch dazu das vorerwähnte Länderurteil, E. 4.2). 5.4.2 Vorliegend wurde im Unterschied zum Verfahren, das dem Länderurteil BVGE 2014/12 zu Grunde lag, nur durch einen Experten eine Analyse vorgenommen und dieser Länderspezialist verfügt über keine Qualifikationen bezüglich sprachwissenschaftlicher Analysen. Seine Schlussfolgerungen stützen sich damit allein auf eine landeskundlich-kulturelle Analyse, weshalb deren inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit besonders stichhaltig sein muss. 5.4.3 Aus dem bei den Akten befindlichen Qualifikationsblatt (vgl. A16) folgt zunächst, dass die beauftragte Person aus der Region Kham stammt. Kham liegt am östlichen Rand von Tibet und ein beachtlicher Teil dieser (historischen) Region liegt nicht in Tibet respektive im "Autonomen Gebiet Tibet", sondern in der chinesischen Provinz Sichuan. Der Beschwerdeführer stamme demgegenüber aus dem westlichen Gebiet Ü-Tsang (als quasi Kerntibet), aus einem Ort nah der nepalesischen Grenze. Zwischen diesen Herkunftsregionen liegen mindestens mehrere 100 km. In ihrem Bericht hält die vom Bundesamt beauftragte Person denn auch fest, dass sie einen unterschiedlichen Dialekt spreche, was vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Herkunft nicht überrascht, und eine Anpassung der Ausdrucksweise nötig war. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass die beauftragte Person wie erwähnt nicht über sprachwissenschaftliche Qualifikationen verfügt, sind ihre Aussagen über die Ausdrucksweise des Beschwerdeführers wenig aussagekräftig. Die Aussage der vom Bundesamt beauftragen Person, das Tibetisch des Beschwerdeführers höre sich an, wie sie es in Nordindien gehört habe, wird denn bezeichnenderweise nicht weiter substanziiert oder mit Beispielen unterlegt. Immerhin kann in diesem Zusammenhang aber festgehalten werden, dass das Argument des Beschwerdeführers, er sei eine gewisse Zeit in Nepal gewesen, angesichts der kurzen Zeitspanne von sieben Monaten und der Behauptung, er habe vorher 17 Jahre in Tibet gelebt und jedenfalls nie in Indien, nicht zu überzeugen vermag. 5.4.4 Vom Beschwerdeführer wurde eine Herkunft aus einem Dorf namens B._______ geltend gemacht, welches in der Nähe des Sees G._______, in der Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______ gelegen sei. Ihrem Bericht zufolge konnte die vom Bundesamt beauftragte Person weder den Heimatort des Beschwerdeführers (B._______) noch den von ihm genannten Nachbarort (H._______) auf der Karte finden, räumte aber gleichzeitig ein, das heisse nicht, dass die Dörfer nicht existierten. I._______ sei hingegen tatsächlich eine Gemeinde im Kreis J._______. Allerdings bleibt offen, welches Karten- oder Datenmaterial von der vom Bundesamt beauftragten Person konsultiert worden ist. Der Bericht bleibt in dieser Hinsicht unergiebig, legt aber immerhin offen, dass die beauftragte Person selbst über keine eigenen Kenntnisse der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunftsgegend verfügt, was jegliche Unstimmigkeiten zu Fragen über die Herkunftsregion stark relativieren. Zu bemerken ist, dass sich soweit ersichtlich - je nach verwendetem Karten- und Datenmaterial - in der näheren und weiteren Umgebung der vom Beschwerdeführer behaupteten Herkunftsregion eine Vielzahl von kleinen und kleinsten Ortschaften auch ohne Namensangabe befinden. Aussagekräftige Schlüsse aufgrund von Orts- und Seenamen und allein aufgrund von Kartenmaterial dürften nach dem Gesagten insgesamt grundsätzlich schwierig sein. 5.4.5 Im weiteren Verlauf des Berichts wird auf die Themenbereiche Landwirtschaft, Essen und Gebrauchsartikel eingegangen. Zuweilen war der Beschwerdeführer zwar zu zutreffenden Angaben in der Lage. So kannte er zum Beispiel ein Kloster im Gebiet E._______ oder auch den Preis für Seife und für Zigaretten in Tibet. Dass der Beschwerdeführer zum Teil keine detaillierten Angaben hat machen können, wie zum Beispiel zu den Kreisverwaltungen und falsche Distanzangaben zwischen den Orten genannt hat, kann durchaus mit seinem niedrigen Bildungsstand und dem dörflichen Lebensmittelpunkt zusammenhängen. Es entsteht insgesamt der Eindruck, die vom Bundesamt beauftragte Person habe wenig eigene Erfahrungen und würde entsprechende Fragen ab einer Vorlage übernehmen. Nichtsdestotrotz waren viele Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen der sachverständigen Person in den genannten Themenbereichen falsch oder nicht nachvollziehbar. So gab der Beschwerdeführer an, die Eltern würden die Kinder gegen Abend von der Schule im Gemeindeort abholen. Berücksichtigt man aber die vom Beschwerdeführer angegebene Distanz zwischen dem Dorf und der Gemeinde von sechs Stunden mit dem Auto, wäre es nicht möglich, die Kinder von der Schule abzuholen. Dass der Beschwerdeführer veraltete Angaben zur Bewirtschaftung und Weiterverarbeitung von Weizen gemacht habe, kann durchaus, wie in der Beschwerde angegeben, damit zusammenhängen, dass sie nicht über moderne Geräte verfügt hätten und nach traditionellen Methoden vorgegangen seien. In diesem Zusammenhang kann aber dennoch festgehalten werden, dass seine Angabe, sie hätten das Wasser mit Eimern vom See holen müssen, um es über das Feld zu schütten, angesichts des entsprechenden Aufwandes und der offenbar ausgeklügelten Bewässerungssysteme in Tibet kaum zutreffen kann. Weiter konnte der Beschwerdeführer, der zwar sagte, sie hätten die Nachrichten am Radio gehört, nicht richtig angeben, von wo die Nachrichten auf Tibetisch gesendet wurden. Auch kannte er tibetische Ausdrücke für Alltägliches nicht und konnte nicht angeben, wie viel Öl in Tibet kostet. Wenn es auch die sachverständige Person unterlassen hat, hier weiter nachzufragen, sind die Angaben des Beschwerdeführers zur Topographie, um das Dorf herum habe es Berge und in der Mitte sei es flach, tatsächlich wenig nachvollziehbar. Anlässlich der Anhörung vom 25. Oktober 2013 hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu den Erkenntnissen der Evaluation zu äussern, vermochte diese aber nicht überzeugend zu widerlegen. 5.4.6 Gestützt werden die Erkenntnisse der Evaluation durch die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung. So gab er, gebeten seinen Alltag in Tibet zu beschreiben, allgemein an: "Wir hatten Felder. Ich habe auf dem Feld gearbeitet. In der Schule war ich nicht. So habe ich mein Leben verbracht". Auch auf mehrere Rückfragen des BFM-Mitarbeiters hin konnte er seinen Alltag nicht lebensnah beschreiben (vgl. A18 F15 ff.). Weiter konnte er nicht angeben, wie der Dorfvorsteher von B._______ heisst. Seine diesbezügliche Begründung, er habe sich nicht für solche Sachen interessiert und dieser habe auch immer wieder gewechselt, vermag nicht zu überzeugen (vgl. A18 F20 f.). Auch dass der Beschwerdeführer nie woanders als in seinem Dorf gewesen sei und auch nie selber Kleider gekauft habe, kann ihm nicht geglaubt werden (vgl. A18 F31 ff.). Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer nicht angeben konnte, wo seine Familie registriert war und ob die Behörden wussten, dass sie in B._______ lebten (vgl. A6 S. 4). 5.4.7 In Bezug auf die die fehlenden Chinesischkenntnisse des Beschwerdeführers gilt es die Erwägungen des BFM zwar zunächst zu relativieren. So kommt eine Studie zum Schluss, dass es in Tibet in den ländlichen und nomadischen Gemeinschaften kein chinesisches Sprachumfeld gebe (Postiglione Postiglione, Gerard A. et al., Education in the Tibetan Autonomous Region: policies and practices in rural and nomadic communites, in: Janette Ryan, Education reform in China, 2011). Und obwohl die offizielle Sprache in den ethnischen Minderheitsgebieten "Standard Chinesisch" sei, sei unter den westlichen Einheimischen Tibetisch oder Uighurisch oft die einzig gesprochene Sprache (Inter Press Service, Can China Pacify Its Restive Minorities Peacefully?, 13. Oktober 2014). Schliesslich wird in der Lingua-Analyse ausgeführt, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei die Schule mit allem was damit zusammenhänge kostenlos, es werde neben Chinesisch und Mathematik auch Tibetisch gelehrt und die Grundschule befinde sich immer im Gemeindeort, was in dieser Absolutheit allzu arglos anmutet und aufgrund verschiedener Quellen eher zu bezweifeln ist (vgl. Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014 E. 4.4.7). Angesichts dieser Erwägungen gilt es in Bezug auf die Chinesichkenntnisse und das Schulobligatorium von Tibetern Zurückhaltung zu üben. Nichtsdestotrotz erstaunt aber vorliegend, dass der Beschwerdeführer - bis auf ein paar wenige Worte - überhaupt kein Chinesisch spricht. Insbesondere fällt in diesem Zusammenhang aber auch auf, dass er Beschwerdeführer angesichts der Behauptung, er sei in Tibet nie zur Schule gegangen, über eine bemerkenswert gute Unterschrift verfügt, was auf einen guten Schreiber hindeutet. 5.4.8 Die sachverständige Person kam in ihrem landeskundlich-kulturellen Herkunftsgutachten insgesamt zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geographischen Raum gelebt habe, sei klein. Die Evaluation ist zwar nach dem Gesagten zuweilen wenig schlüssig und nachvollziehbar ausgefallen. Nach Abzug der mangelhaften Feststellungen in der Evaluation sind aber die Antworten des Beschwerdeführers immer noch dergestalt, dass nicht auf eine Herkunft aus Tibet geschlossen werden kann. Insgesamt kann aus der Evaluation somit trotzt ihrer Mängel mit rechtsgenüglicher Sicherheit abgeleitet werden, dass die Angaben des Beschwerdeführers über seine Herkunft falsch sind. Gestützt werden diese Erkenntnisse durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente einreichen konnte. Dass er seine Familie in Tibet nicht kontaktieren könne, vermag angesichts der obigen Erwägungen nicht zu überzeugen. Das BFM geht deshalb insgesamt richtigerweise davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht in der angegebenen Region in Tibet gelebt hat. 5.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Somit ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet - wie bereits festgehalten - ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorliegend verunmöglicht der Beschwerdeführer durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er im Land, wo er zuletzt wohnte, innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er besitzt. Durch dieses Verhalten verunmöglicht der Beschwerdeführer eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG beziehungsweise eine Prüfung seiner allfälligen Flüchtlingseigenschaft.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie vorstehend in Erwägung 5.2 ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da der Beschwerdeführer keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. 8.3 Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: