Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein Turkmene aus dem Nordirak (...) verliess seinen Heimatstaat im August 2001 und reiste über die Türkei und ihm unbekannte Länder am 24. August 2001 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 15. September 2001 wurde er im Transitzentrum (heute: Empfangszentrum) Altstätten befragt. Am 23. Januar 2002 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe nach dem Tod seines Vaters vor fünf Jahren dessen Schafherde übernommen. Seither habe er jeweils Angehörigen der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) Schafe verkauft. Er vermute, dass ihn ein Überläufer der kurdischen demokratischen Partei (KDP) deswegen verraten habe. Im August 2001, als er Schafe an die türkische Grenze habe bringen wollen, habe ihm ein junger Kurde mitgeteilt, dass seine Frau, sein Kind und seine Mutter umgebracht worden seien. Er sei daraufhin in sein Dorf zurückgekehrt, wo man ihm den Tod seiner Angehörigen bestätigt habe. In der Folge habe er seine Schafe verkauft und sei umgehend ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Das BFM beauftragte einen Experten, die Herkunft des Beschwerdeführers zu begutachten. Im Transitzentrum Altstätten wurde von der Befragung mit dem Beschwerdeführer eine Tonbandaufnahme erstellt, welche einem Experten des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vorgelegt wurde. Dieser führte am 12. April 2005 eine Herkunftsanalyse durch. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. April 2005 den wesentlichen Inhalt des Ergebnisses mit. Es wurde ihm zudem der anonymisierte Werdegang und die Qualifikation des Experten sowie dessen Herkunft mitgeteilt. Dabei wurde ihm der folgende Inhalt der Analyse zur Kenntnis gebracht: Gemäss den Feststellungen des Experten spreche der Beschwerdeführer zahlreiche Wörter nicht aus, wie es irakische Turkmenen tun, sondern wie türkische Turkmenen. Er verstehe auch typische irakturkmenische Ausdrücke nicht und verwende grammatikalisch türkische Formen. Zudem bekunde er grosse Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher. Sein Turkmenisch weise keine Merkmale des Irakturkmenischen auf. Er spreche auch kein Arabisch, dafür Türkisch, obwohl die Turkmenen im Irak normalerweise auch Arabisch sprechen würden. Weiter habe der Beschwerdeführer kaum geographische Angaben machen können und kenne die Währung des Nordiraks nicht. Der Experte sei zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit aus der Türkei stamme. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme gegeben. C. Der Beschwerdeführer nahm dazu am 28. April 2005 Stellung. Dabei hielt er fest, dass die Anhörung im Transitzentrum wegen Verständigungsschwierigkeiten mit dem türkischen Dolmetscher abgebrochen und mit einem turkmenischen Dolmetscher habe durchgeführt werden müssen. Dies widerspreche der Feststellung des Experten, wonach er nicht Turkmene sei, sondern aus der Türkei komme. Weiter habe er nie die Schule besucht und nur wenig Kontakt mit anderen Leuten gehabt. Er sei in einem kurdischsprachigen Gebiet aufgewachsen und habe nie die Möglichkeit gehabt, die arabische Sprache zu lernen. Zudem seien die Turkmenen keine homogene Gruppe und hätten unterschiedliche Dialekte. D. Das BFM stellte mit Verfügung vom 6. Mai 2005 - eröffnet am 7. Mai 2005 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere zu seiner angeblichen irakischen Staatsangehörigkeit - würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung in den mutmasslichen Heimatstaat Türkei oder ein anderes wahres Heimatland befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 3. Juni 2005 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und möglich sei. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zulasten des Sicherheitskontos des Beschwerdeführers zu verzichten. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden drei Arbeitszeugnisse des Beschwerdeführers als Beweismittel eingereicht. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Juni 2005 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) angesichts des Saldos des Sicherheitskontos des Beschwerdeführers auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2005 die Abweisung der Beschwerde. H. In seiner Replik vom 6. Juli 2005 hielt der Beschwerdeführer an seinen in der Rechtsmitteleingabe gestellten verfahrensrechtlichen und materiellen Rügen fest und verwies auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift. I. Im November 2006 wies der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführer darauf hin, dass die ARK per 31. Dezember 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt werde, welches seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 in Bern aufnehme und die Beurteilung der in diesem Zeitpunkt bei den Vorgängerorganisationen hängigen Rechtsmittel übernehme.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, ein vom deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erstelltes Herkunftsgutachten habe ergeben, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Wörter nicht ausspreche, wie es irakische Turkmenen, sondern wie es türkische Turkmenen tun würden. Er verstehe auch typische irakturkmenische Ausdrücke nicht und verwende grammatikalisch türkische Formen. Zudem bekunde er grosse Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher. Sein Turkmenisch weise keine Merkmale des Irakturkmenischen auf. Er spreche auch kein Arabisch, dafür türkisch, obwohl die Turkmenen im Irak normalerweise auch arabisch sprechen würden. Weiter könne der Beschwerdeführer kaum geographische Angaben machen und kenne die Währung des Nordiraks nicht. Der Experte sei zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit aus der Türkei stamme. Entgegen seiner Stellungnahme zum Gutachten spreche die Tatsache allein, dass er nicht perfekt türkisch spreche, nicht gegen eine türkische Herkunft, da seine Muttersprache ja turkmenisch sei. Die Sprachen des Nordirak, nämlich Kurdisch und Arabisch, spreche der Beschwerdeführer überhaupt nicht, was mit mangelnder Bildung nicht erklärt werden könne. Auch zur Beschreibung der näheren Umgebung seiner Heimat sei keine Bildung nötig. Es sei nicht einsichtig, was der Beschwerdeführer unter 'türkischem Teil' des Irak verstehe. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Einflüsse des Türkischen in seiner Sprache habe, dagegen keine typisch irakischen. Zudem habe der Beschwerdeführer keine Papiere eingereicht, die seine Herkunft belegen würden. Seine diesbezügliche Erklärung, im Irak beantrage man keine Papiere, sei tatsachenwidrig. Der Beschwerdeführer stamme mit Sicherheit nicht aus dem Irak sondern mit grosser Wahrscheinlichkeit aus der Türkei.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, die Vorinstanz habe die Befragung im Transitzentrum ohne Erlaubnis des Beschwerdeführers aufgezeichnet. Zudem sei durch die Auftragserteilung an einen im Ausland tätigen Sachverständigen die Wahrung des Amtsgeheimnisses nicht sichergestellt. Ferner sei dem Beschwerdeführer der genaue Auftrag an den Sachverständigen nicht bekannt gegeben worden, weshalb er zur Qualität des Abklärungsergebnisses keine substantiierten Entgegnungen habe machen können. Dieser Auftrag und die Analyse seien daher unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme offen zu legen. Insgesamt sei das Gutachten als blosse Parteibehauptung mit geringem Beweiswert zu bewerten. Weiter wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe von der mehrseitigen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. April 2005 kaum Kenntnis genommen. Er habe sich mit dem zuerst beauftragten türkischen Dolmetscher nicht verständigen können. Dem Empfangsstellenprotokoll könne zudem entnommen werden, dass er passive Arabischkenntnisse geltend gemacht habe. Weiter würden sich aus den Schilderungen Kurdischkenntnisse ergeben. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach er über keinerlei Arabisch- und Kurdischkenntnisse verfüge, sei aktenwidrig. Zudem habe er entgegen der Feststellung des Sachverständigen mehrere geographische Angaben machen können, welche mit den Karten der Umgebung von Dohuk-Zacho übereinstimmen würden. Er habe zudem Angaben zur irakischen Währung gemacht. Weshalb diese nicht zutreffen sollten, werde in der angefochtenen Verfügung nicht ausgeführt. Schliesslich habe er auf eindrückliche Art seinen Alltag als Nomade dargelegt. In seiner Sprache seien türkische Einflüsse vorhanden, weil er mehrheitlich mit türkischen Personen Schafe gehandelt habe. Insgesamt sei glaubhaft, dass er bis zur Ermordung seiner Angehörigen als Nomade in der irakischen Siedlung Moccoble gelebt habe und der irakisch-turkmenischen Volksgruppe angehöre. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak an Leib und Leben gefährdet gewesen. Jedenfalls erscheine der Wegweisungsvollzug unzulässig, da er von Seiten der irakisch-kurdischen Sicherheitskräfte der KDP der Kollaboration mit der PKK verdächtigt werde.
E. 4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen aus, die Aufzeichnung des Gesprächs im Transitzentrum sei rechtmässig erfolgt und habe eine Zustimmung des Beschwerdeführers nicht notwendig gemacht. Auch die Erstellung eines Gutachtens durch die deutsche Fachstelle sei nicht rechtswidrig. Dem Beschwerdeführer sei das Qualifikationsblatt des Gutachters zustellt worden. Inhaltlich sei der Experte zur Meinung gelangt, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Fragen zu Geographie nur zögerlich beantwortet habe. Die Resultate zur sprachlichen Analyse seien eindeutig. Der Beschwerdeführer habe Mühe bekundet, den irakischturkmenisch sprechenden Dolmetscher zu verstehen. Seine Sprache entspreche dem Turkmenischen der Türkei, und er spreche türkisch, obwohl er aufgrund seiner angeblichen Herkunft arabisch bzw. kurdisch sprechen müsste. Unrealistisch sei auch, dass er keinen Ausweis besessen habe, weil er so abgelegen gelebt habe.
E. 4.4 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass die Aufzeichnung der Befragung im Transitzentrum unrechtmässig erfolgt sei. Zudem verwies er hinsichtlich seiner geographischen und sprachlichen Kenntnisse auf seine Einwendungen in der Beschwerdeeingabe.
E. 5.1 Vorab wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe von der Befragung im Transitzentrum Altstätten eine Tonaufzeichnung gemacht, ohne den Beschwerdeführer darüber zu orientieren und um Erlaubnis zu fragen. Weiter wird die Auftragserteilung an einen im Ausland tätigen Sachverständigen und eine Verletzung des schweizerischen Amtsgeheimnisses beanstandet. Der Wert eines auf diese Weise erstellten Beweismittels sei anzuzweifeln. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Tonbandaufnahme als Beweissicherung bzw. Ergänzung zum geschriebenen Protokoll (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 14) grundsätzlich zulässig und bedurfte keiner ausdrücklichen Zustimmung des Beschwerdeführers. Unzulässig wäre eine heimliche Aufnahme, was indessen, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2005 zu Recht bemerkt, auszuschliessen ist. Es handelte sich nicht um die Aufzeichnung eines informellen Gesprächs, sondern einer Befragung zu den Personalien, zur Herkunft und zu den Asylgründen, somit einer Einvernahme, deren "Prüfungscharakter" dem Beschwerdeführer durchaus bewusst gewesen sein muss. Dies gilt selbst dann, wenn der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass Gegenstand der Prüfung nicht nur die generelle Glaubhaftigkeit der Angaben, sondern auch spezifisch die Lokalisierung der von ihm gesprochenen Sprache sein werde. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer nicht in guten Treuen behaupten, keine Kenntnis vom "Prüfungscharakter dieser Untersuchungsmassnahme" gehabt zu haben (vgl. Beschwerdeschrift S. 6), nachdem er in der Kurzbefragung in Altstätten in verschiedenen Fragen zu landesspezifischen Angaben (Währung, geographische Bezeichnungen etc.) und über sprachliche Ausdrucksweisen in seiner angeblichen Herkunftsregion (u.a. Zahlen) getestet worden war (vgl. insb. Protokoll S. 6 und 7).
E. 5.2 Im Weiteren spricht nichts gegen eine Auftragserteilung an einen Sachverständigen im Ausland. Offenbar stand der Fachstelle Lingua zum damaligen Zeitpunkt keine genügend qualifizierte Lingua-Fachperson (Turkmenisch) zur Verfügung, weshalb der Auftrag, einen Bericht zu verfassen, ins Ausland erfolgte. Angesichts der erheblichen Bedeutung der Lingua-Analyse im Asylverfahren ist sowohl an die fachliche Zuständigkeit als auch an die Neutralität des Sachverständigen ein strenger Massstab anzulegen. Dabei sollen nur bestens qualifizierte und möglichst amtsexterne Sachverständige beigezogen werden. Wichtiges Kriterium ist dabei, dass der Sachverständige zweifelsfrei geeignet ist, die abzuklärende Herkunftsfrage kompetent zu beantworten (vgl. Mitteilungen und Entscheidungen der ARK in EMARK 1998 Nr. 34 S. 288). Das Beiblatt, das Auskunft über den Werdegang und die Qualifikation des vom Bundesamt beauftragten Sachverständigen gibt, lässt keine Zweifel an der Eignung dieser Person zu. Ausserdem hat sich der Sachverständige dazu verpflichtet, im Rahmen seines Auftrages (Sprach- und Textanalyse) sämtliche Tätigkeiten persönlich und gewissenhaft durchzuführen sowie Informationen, Sprachaufzeichnungen oder Kopien derselben absolut vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben (vgl. A8). Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer - zusammen mit dem wesentlichen Inhalt der Analyse - das Beiblatt mit dem Werdegang und der Qualifikation des beauftragten Sachverständigen - zur Kenntnisnahme gebracht und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt. Der Einwand, wonach das schweizerische Amtsgeheimnis durch den ausländischen Sachverständigen nicht gewährleistet sei, erscheint nach dem Gesagten unberechtigt. Im Übrigen gilt gemäss der nach wie vor gültigen Rechtsprechung der ARK (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 und 2003 Nr. 14) die Lingua-Analyse des BFM nicht als Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG, sondern als bosse Auskunft im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG und unterliegt daher der freien Beweiswürdigung. Schliesslich ist dem vorliegend zu beurteilenden Analysebericht mangels Hinweisen auf Voreingenommenheit oder ungenügende Sachkenntnis des Experten beziehungsweise fehlende Sorgfalt bei der Analysearbeit erhöhter Beweiswert zu bescheinigen.
E. 5.3 Im Weiteren ist hinsichtlich der Rüge der unvollständigen Akteneinsicht (Einsicht in Auftragserteilung und Analyse) Folgendes festzuhalten:
E. 5.3.1 Die Bestimmungen über das Akteneinsichtsrecht sind in Art. 26 ff. VwVG geregelt. Danach hat eine Partei grundsätzlich Anspruch darauf, alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke einzusehen (vgl. Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG). Die Einsichtnahme in ein Aktenstück kann indessen ausnahmsweise verweigert werden, unter anderem dann, wenn wesentliche öffentliche Interessen dessen Geheimhaltung erfordern (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG). Bei der Kollision privater Interessen einer Partei an vollständiger Akteneinsicht und den öffentlichen Interessen an einer Geheimhaltung ist abzuwägen, welche Interessen im Einzelfall höher einzustufen sind. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben hat und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben wird, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. Art. 28 VwVG sowie zum Ganzen EMARK 1994 Nr. 1).
E. 5.3.2 Vorliegend wird um vollständige Einsicht in den Gutachtensauftrag der Vorinstanz und in die Lingua-Analyse ersucht. Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG darf die Einsichtnahme in Akten verweigert werden, wenn wesentliche Interessen des Bundes dies erfordern. Schützenswert in diesem Sinne ist unter anderem das Interesse der Behörden an der Geheimhaltung von Einzelheiten über bestimmte Sachkenntnisse, um zu verhindern, dass dieses Wissen von nachfolgenden Asylgesuchstellern missbräuchlich weiterverwendet wird. Die Akteneinsicht kann auch verweigert werden, wenn wesentliche private Interessen dies erfordern. Die Lingua-Analyse enthält zahlreiche Sachkenntnisse, an deren Geheimhaltung die Behörden ein grösseres Interesse haben (Weiterverwendung durch andere Asylgesuchsteller). Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des BFM vom 19. April 2005 der wesentliche Inhalt der Ergebnisse der Analyse zur Kenntnis gebracht; weiter wurden ihm Ausführungen über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person zugestellt. Es wurde ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Damit ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht Rechnung getragen worden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Insgesamt hat die Vorinstanz somit die oben formulierten Bestimmungen über das Akteneinsichtsrecht eingehalten (vgl. EMARK 1998 Nr. 34, Erw. 9). Bei dieser Sachlage sind die Anträge auf weiter gehende Einsicht in die Lingua-Analyse sowie um Gewährung der Möglichkeit zur Stellungnahme abzuweisen.
E. 5.4 Zusammenfassend kann der Schluss gezogen werden, wonach die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat.
E. 6.1 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Die Vorinstanz stützte sich in ihrer Verfügung auf die von einer externen Fachperson erstellte Herkunfts-analyse. Grundlage dafür war die Befragung im Transitzentrum, wovon neunzig Minuten mittels Tonband aufgezeichnet worden waren. Anlässlich dieser Befragung wurden dem Beschwerdeführer sprachliche, geographische sowie allgemeine Fragen gestellt. Die Aufzeichnung dieser Befragung wurde von einer sachverständigen Person einer landeskundlichen sowie einer linguistischen Analyse unterzogen. Nach Prüfung der vorliegenden Akten besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Qualität der "Lingua"-Analyse Vorbehalte anzubringen oder die Würdigung durch die Vorinstanz zu beanstanden. Jede Analyseform basiert auf wissenschaftlich anerkannten Methoden, mit denen sich derjenige Sozialisationsraum, der den Probanden am nachhaltigsten geprägt hat, mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit feststellen lässt (zum Beweiswert von "Lingua"-Analysen vgl. EMARK 1998 Nr. 34 S. 288 f. Erw. 8). Im vorliegenden Fall ermöglichte die Tonbandaufzeichnung der Befragung zum Wissensstand des Beschwerdeführers und zur Charakteristik in seiner Sprache der sachverständigen Person, eindeutig festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Irak, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus der Türkei stammt. So kann der Analyse entnommen werden, dass der Beschwerdeführer über keine sprachlichen Kompetenzen der irakturkmenischen Sprache verfügt, linguistische Merkmale im phonologischen, morphologisch-syntaktischen beziehungsweise lexikalischen Bereich ihn jedoch als Sprecher des Türkeitürkischen ausweisen. Insgesamt erscheinen die gegen das Gutachten erhobenen Einwände unbegründet. So vermag einerseits der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach es im Transitzentrum mit dem zuerst vorgeladenen türkisch sprechenden Dolmetscher Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe, worauf die Befragung mit einem turkmenisch sprechenden Dolmetscher habe durchgeführt werden müssen, die eindeutigen Schlussfolgerungen in der Analyse nicht zu beseitigen. Wie den Akten entnommen werden kann, wurde am 10. September 2001 eine Befragung mit einem kurdisch sprechenden Dolmetscher aus Dohuk begonnen. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch kein Kurdisch konnte, wechselte der Dolmetscher auf Türkisch. Die Befragung musste schliesslich wegen Verständigungsproblemen abgebrochen werden. Worin diese bestanden haben, kann im heutigen Zeitpunkt nicht mehr überprüft werden. Immerhin gab der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle an, türkisch fliessend zu sprechen (A1, S. 2). Der Einwand in der Stellungnahme, wonach er sich nur gebrochen in Türkisch ausdrücken könne, widerspricht daher jener Aussage. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer am 15. September 2001 durch einen ethnischen Turkmenen mit turkmenischer Muttersprache aus dem Irak in der vom Beschwerdeführer ebenfalls als Muttersprache angegebenen Sprache Turkmenisch befragt (vgl. A1, S. 8). Da bereits zu Beginn der Befragung Zweifel an der irakischen Herkunft des Beschwerdeführers bestanden, wurde diese Befragung mittels Tonband aufgezeichnet. In der gestützt auf diese Aufzeichnung erstellten Analyse wies der Sachverständige darauf hin, dass Turkmenen aus dem Irak normalerweise auch arabisch sprechen würden, der Beschwerdeführer jedoch angegeben habe, lediglich über passive Arabischkenntnisse zu verfügen. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bloss einige Brocken Kurdisch versteht, will er doch gemäss seiner Stellungnahme vom 28. April 2005 in einem kurdischsprachigen Gebiet aufgewachsen sein (vgl. A 12, S. 1). Die fehlenden Kenntnisse des Arabischen und Kurdischen können auch nicht mit seinem angeblichen Leben als Nomade/Hirte erklärt werden. Die Vorinstanz hat daher in ihrer Verfügung zu Recht festgehalten, der Umstand, dass der Beschwerdeführer weder kurdisch noch arabisch spreche, könne nicht mit mangelnder Bildung erklärt werden. Ferner verwies die Vorinstanz auf die Ergebnisse der Herkunftsanalyse, wonach in der Sprache des Beschwerdeführers zahlreiche Einflüsse des Türkischen, dagegen keine typisch irakischen festgestellt worden sind. Weiter kann den Akten entnommen werden, dass es anlässlich der Befragung im Transitzentrum mehrere Verständigungsprobleme gegeben habe, weil der Beschwerdeführer einzelne und zum Teil geläufige Wörter des irakturkmenisch sprechenden Dolmetschers nicht verstand. Zudem soll er offenkundig Mühe gehabt haben, irakturkmenisch zu sprechen. Demgegenüber stellte der Sprachenexperte in der Sprache des Beschwerdeführers typisch türkturkmenische Ausdrücke fest. Insgesamt vermögen die verschiedenen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers zu den Ergebnissen der Sprachenanalyse nicht zu überzeugen, so im Übrigen auch der Einwand nicht, wonach die Sprache des Beschwerdeführers durch seine Kontakte mit türkisch sprechenden Personen, mit denen er gehandelt habe, beeinflusst worden sein soll. Im Weiteren ist unverständlich, wieso der Beschwerdeführer, der seinen Angaben zufolge regelmässig mit seinen Schafen Handel betrieben und diese verkauft hat, zum Teil falsche Angaben zur Währung des Nordiraks gemacht hat. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügt, es sei ihm zu Unrecht nicht mitgeteilt worden, welche dieser Angaben falsch seien und dabei eine Gehörsverletzung geltend macht, kann diesbezüglich auf die unter Ziffer 5.3.2. gemachten Feststellungen verwiesen werden. Insgesamt hat die Vorinstanz zu Recht gestützt auf zahlreiche Hinweise in der Herkunftsanalyse auf eine Sozialisierung ausserhalb des Irak geschlossen. Angesichts der eindeutigen Schlussfolgerungen kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Einwände in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, da sie daran nichts ändern können.
E. 6.2 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm behauptete irakische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf weitere Vorbringen einzugehen, da die geltend gemachte Verfolgung auf einer irakischen Staatsangehörigkeit basiert, und demzufolge nicht geglaubt werden kann. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.2 Grundsätzlich sind die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]) vom Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Demnach entfällt die Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse (Zulässigkeit und Zumutbarkeit), da die wahre Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers - wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt - durch nichts belegt ist und somit nicht mit Sicherheit feststeht.
E. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. ...) - Kanton (...) Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung V E-4104/2006 koh/pua {T 0/2} Urteil vom 24. April 2007 Mitwirkung: Richterin Kojic, Richter Tellenbach, Richter Brodard Gerichtsschreiberin Püntener B._______, angeblich Irak, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 6. Mai 2005 in Sachen Asyl und Wegweisung / N ... Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein Turkmene aus dem Nordirak (...) verliess seinen Heimatstaat im August 2001 und reiste über die Türkei und ihm unbekannte Länder am 24. August 2001 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 15. September 2001 wurde er im Transitzentrum (heute: Empfangszentrum) Altstätten befragt. Am 23. Januar 2002 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe nach dem Tod seines Vaters vor fünf Jahren dessen Schafherde übernommen. Seither habe er jeweils Angehörigen der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) Schafe verkauft. Er vermute, dass ihn ein Überläufer der kurdischen demokratischen Partei (KDP) deswegen verraten habe. Im August 2001, als er Schafe an die türkische Grenze habe bringen wollen, habe ihm ein junger Kurde mitgeteilt, dass seine Frau, sein Kind und seine Mutter umgebracht worden seien. Er sei daraufhin in sein Dorf zurückgekehrt, wo man ihm den Tod seiner Angehörigen bestätigt habe. In der Folge habe er seine Schafe verkauft und sei umgehend ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Das BFM beauftragte einen Experten, die Herkunft des Beschwerdeführers zu begutachten. Im Transitzentrum Altstätten wurde von der Befragung mit dem Beschwerdeführer eine Tonbandaufnahme erstellt, welche einem Experten des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vorgelegt wurde. Dieser führte am 12. April 2005 eine Herkunftsanalyse durch. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. April 2005 den wesentlichen Inhalt des Ergebnisses mit. Es wurde ihm zudem der anonymisierte Werdegang und die Qualifikation des Experten sowie dessen Herkunft mitgeteilt. Dabei wurde ihm der folgende Inhalt der Analyse zur Kenntnis gebracht: Gemäss den Feststellungen des Experten spreche der Beschwerdeführer zahlreiche Wörter nicht aus, wie es irakische Turkmenen tun, sondern wie türkische Turkmenen. Er verstehe auch typische irakturkmenische Ausdrücke nicht und verwende grammatikalisch türkische Formen. Zudem bekunde er grosse Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher. Sein Turkmenisch weise keine Merkmale des Irakturkmenischen auf. Er spreche auch kein Arabisch, dafür Türkisch, obwohl die Turkmenen im Irak normalerweise auch Arabisch sprechen würden. Weiter habe der Beschwerdeführer kaum geographische Angaben machen können und kenne die Währung des Nordiraks nicht. Der Experte sei zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit aus der Türkei stamme. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme gegeben. C. Der Beschwerdeführer nahm dazu am 28. April 2005 Stellung. Dabei hielt er fest, dass die Anhörung im Transitzentrum wegen Verständigungsschwierigkeiten mit dem türkischen Dolmetscher abgebrochen und mit einem turkmenischen Dolmetscher habe durchgeführt werden müssen. Dies widerspreche der Feststellung des Experten, wonach er nicht Turkmene sei, sondern aus der Türkei komme. Weiter habe er nie die Schule besucht und nur wenig Kontakt mit anderen Leuten gehabt. Er sei in einem kurdischsprachigen Gebiet aufgewachsen und habe nie die Möglichkeit gehabt, die arabische Sprache zu lernen. Zudem seien die Turkmenen keine homogene Gruppe und hätten unterschiedliche Dialekte. D. Das BFM stellte mit Verfügung vom 6. Mai 2005 - eröffnet am 7. Mai 2005 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere zu seiner angeblichen irakischen Staatsangehörigkeit - würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung in den mutmasslichen Heimatstaat Türkei oder ein anderes wahres Heimatland befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 3. Juni 2005 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und möglich sei. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zulasten des Sicherheitskontos des Beschwerdeführers zu verzichten. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden drei Arbeitszeugnisse des Beschwerdeführers als Beweismittel eingereicht. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Juni 2005 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) angesichts des Saldos des Sicherheitskontos des Beschwerdeführers auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2005 die Abweisung der Beschwerde. H. In seiner Replik vom 6. Juli 2005 hielt der Beschwerdeführer an seinen in der Rechtsmitteleingabe gestellten verfahrensrechtlichen und materiellen Rügen fest und verwies auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift. I. Im November 2006 wies der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführer darauf hin, dass die ARK per 31. Dezember 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt werde, welches seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 in Bern aufnehme und die Beurteilung der in diesem Zeitpunkt bei den Vorgängerorganisationen hängigen Rechtsmittel übernehme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005). 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, ein vom deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erstelltes Herkunftsgutachten habe ergeben, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Wörter nicht ausspreche, wie es irakische Turkmenen, sondern wie es türkische Turkmenen tun würden. Er verstehe auch typische irakturkmenische Ausdrücke nicht und verwende grammatikalisch türkische Formen. Zudem bekunde er grosse Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher. Sein Turkmenisch weise keine Merkmale des Irakturkmenischen auf. Er spreche auch kein Arabisch, dafür türkisch, obwohl die Turkmenen im Irak normalerweise auch arabisch sprechen würden. Weiter könne der Beschwerdeführer kaum geographische Angaben machen und kenne die Währung des Nordiraks nicht. Der Experte sei zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit aus der Türkei stamme. Entgegen seiner Stellungnahme zum Gutachten spreche die Tatsache allein, dass er nicht perfekt türkisch spreche, nicht gegen eine türkische Herkunft, da seine Muttersprache ja turkmenisch sei. Die Sprachen des Nordirak, nämlich Kurdisch und Arabisch, spreche der Beschwerdeführer überhaupt nicht, was mit mangelnder Bildung nicht erklärt werden könne. Auch zur Beschreibung der näheren Umgebung seiner Heimat sei keine Bildung nötig. Es sei nicht einsichtig, was der Beschwerdeführer unter 'türkischem Teil' des Irak verstehe. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Einflüsse des Türkischen in seiner Sprache habe, dagegen keine typisch irakischen. Zudem habe der Beschwerdeführer keine Papiere eingereicht, die seine Herkunft belegen würden. Seine diesbezügliche Erklärung, im Irak beantrage man keine Papiere, sei tatsachenwidrig. Der Beschwerdeführer stamme mit Sicherheit nicht aus dem Irak sondern mit grosser Wahrscheinlichkeit aus der Türkei. 4.2. In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, die Vorinstanz habe die Befragung im Transitzentrum ohne Erlaubnis des Beschwerdeführers aufgezeichnet. Zudem sei durch die Auftragserteilung an einen im Ausland tätigen Sachverständigen die Wahrung des Amtsgeheimnisses nicht sichergestellt. Ferner sei dem Beschwerdeführer der genaue Auftrag an den Sachverständigen nicht bekannt gegeben worden, weshalb er zur Qualität des Abklärungsergebnisses keine substantiierten Entgegnungen habe machen können. Dieser Auftrag und die Analyse seien daher unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme offen zu legen. Insgesamt sei das Gutachten als blosse Parteibehauptung mit geringem Beweiswert zu bewerten. Weiter wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe von der mehrseitigen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. April 2005 kaum Kenntnis genommen. Er habe sich mit dem zuerst beauftragten türkischen Dolmetscher nicht verständigen können. Dem Empfangsstellenprotokoll könne zudem entnommen werden, dass er passive Arabischkenntnisse geltend gemacht habe. Weiter würden sich aus den Schilderungen Kurdischkenntnisse ergeben. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach er über keinerlei Arabisch- und Kurdischkenntnisse verfüge, sei aktenwidrig. Zudem habe er entgegen der Feststellung des Sachverständigen mehrere geographische Angaben machen können, welche mit den Karten der Umgebung von Dohuk-Zacho übereinstimmen würden. Er habe zudem Angaben zur irakischen Währung gemacht. Weshalb diese nicht zutreffen sollten, werde in der angefochtenen Verfügung nicht ausgeführt. Schliesslich habe er auf eindrückliche Art seinen Alltag als Nomade dargelegt. In seiner Sprache seien türkische Einflüsse vorhanden, weil er mehrheitlich mit türkischen Personen Schafe gehandelt habe. Insgesamt sei glaubhaft, dass er bis zur Ermordung seiner Angehörigen als Nomade in der irakischen Siedlung Moccoble gelebt habe und der irakisch-turkmenischen Volksgruppe angehöre. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak an Leib und Leben gefährdet gewesen. Jedenfalls erscheine der Wegweisungsvollzug unzulässig, da er von Seiten der irakisch-kurdischen Sicherheitskräfte der KDP der Kollaboration mit der PKK verdächtigt werde. 4.3. Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen aus, die Aufzeichnung des Gesprächs im Transitzentrum sei rechtmässig erfolgt und habe eine Zustimmung des Beschwerdeführers nicht notwendig gemacht. Auch die Erstellung eines Gutachtens durch die deutsche Fachstelle sei nicht rechtswidrig. Dem Beschwerdeführer sei das Qualifikationsblatt des Gutachters zustellt worden. Inhaltlich sei der Experte zur Meinung gelangt, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Fragen zu Geographie nur zögerlich beantwortet habe. Die Resultate zur sprachlichen Analyse seien eindeutig. Der Beschwerdeführer habe Mühe bekundet, den irakischturkmenisch sprechenden Dolmetscher zu verstehen. Seine Sprache entspreche dem Turkmenischen der Türkei, und er spreche türkisch, obwohl er aufgrund seiner angeblichen Herkunft arabisch bzw. kurdisch sprechen müsste. Unrealistisch sei auch, dass er keinen Ausweis besessen habe, weil er so abgelegen gelebt habe. 4.4. In seiner Replik wies der Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass die Aufzeichnung der Befragung im Transitzentrum unrechtmässig erfolgt sei. Zudem verwies er hinsichtlich seiner geographischen und sprachlichen Kenntnisse auf seine Einwendungen in der Beschwerdeeingabe. 5. 5.1. Vorab wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe von der Befragung im Transitzentrum Altstätten eine Tonaufzeichnung gemacht, ohne den Beschwerdeführer darüber zu orientieren und um Erlaubnis zu fragen. Weiter wird die Auftragserteilung an einen im Ausland tätigen Sachverständigen und eine Verletzung des schweizerischen Amtsgeheimnisses beanstandet. Der Wert eines auf diese Weise erstellten Beweismittels sei anzuzweifeln. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Tonbandaufnahme als Beweissicherung bzw. Ergänzung zum geschriebenen Protokoll (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 14) grundsätzlich zulässig und bedurfte keiner ausdrücklichen Zustimmung des Beschwerdeführers. Unzulässig wäre eine heimliche Aufnahme, was indessen, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2005 zu Recht bemerkt, auszuschliessen ist. Es handelte sich nicht um die Aufzeichnung eines informellen Gesprächs, sondern einer Befragung zu den Personalien, zur Herkunft und zu den Asylgründen, somit einer Einvernahme, deren "Prüfungscharakter" dem Beschwerdeführer durchaus bewusst gewesen sein muss. Dies gilt selbst dann, wenn der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass Gegenstand der Prüfung nicht nur die generelle Glaubhaftigkeit der Angaben, sondern auch spezifisch die Lokalisierung der von ihm gesprochenen Sprache sein werde. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer nicht in guten Treuen behaupten, keine Kenntnis vom "Prüfungscharakter dieser Untersuchungsmassnahme" gehabt zu haben (vgl. Beschwerdeschrift S. 6), nachdem er in der Kurzbefragung in Altstätten in verschiedenen Fragen zu landesspezifischen Angaben (Währung, geographische Bezeichnungen etc.) und über sprachliche Ausdrucksweisen in seiner angeblichen Herkunftsregion (u.a. Zahlen) getestet worden war (vgl. insb. Protokoll S. 6 und 7). 5.2. Im Weiteren spricht nichts gegen eine Auftragserteilung an einen Sachverständigen im Ausland. Offenbar stand der Fachstelle Lingua zum damaligen Zeitpunkt keine genügend qualifizierte Lingua-Fachperson (Turkmenisch) zur Verfügung, weshalb der Auftrag, einen Bericht zu verfassen, ins Ausland erfolgte. Angesichts der erheblichen Bedeutung der Lingua-Analyse im Asylverfahren ist sowohl an die fachliche Zuständigkeit als auch an die Neutralität des Sachverständigen ein strenger Massstab anzulegen. Dabei sollen nur bestens qualifizierte und möglichst amtsexterne Sachverständige beigezogen werden. Wichtiges Kriterium ist dabei, dass der Sachverständige zweifelsfrei geeignet ist, die abzuklärende Herkunftsfrage kompetent zu beantworten (vgl. Mitteilungen und Entscheidungen der ARK in EMARK 1998 Nr. 34 S. 288). Das Beiblatt, das Auskunft über den Werdegang und die Qualifikation des vom Bundesamt beauftragten Sachverständigen gibt, lässt keine Zweifel an der Eignung dieser Person zu. Ausserdem hat sich der Sachverständige dazu verpflichtet, im Rahmen seines Auftrages (Sprach- und Textanalyse) sämtliche Tätigkeiten persönlich und gewissenhaft durchzuführen sowie Informationen, Sprachaufzeichnungen oder Kopien derselben absolut vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben (vgl. A8). Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer - zusammen mit dem wesentlichen Inhalt der Analyse - das Beiblatt mit dem Werdegang und der Qualifikation des beauftragten Sachverständigen - zur Kenntnisnahme gebracht und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt. Der Einwand, wonach das schweizerische Amtsgeheimnis durch den ausländischen Sachverständigen nicht gewährleistet sei, erscheint nach dem Gesagten unberechtigt. Im Übrigen gilt gemäss der nach wie vor gültigen Rechtsprechung der ARK (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 und 2003 Nr. 14) die Lingua-Analyse des BFM nicht als Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG, sondern als bosse Auskunft im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG und unterliegt daher der freien Beweiswürdigung. Schliesslich ist dem vorliegend zu beurteilenden Analysebericht mangels Hinweisen auf Voreingenommenheit oder ungenügende Sachkenntnis des Experten beziehungsweise fehlende Sorgfalt bei der Analysearbeit erhöhter Beweiswert zu bescheinigen. 5.3. Im Weiteren ist hinsichtlich der Rüge der unvollständigen Akteneinsicht (Einsicht in Auftragserteilung und Analyse) Folgendes festzuhalten: 5.3.1. Die Bestimmungen über das Akteneinsichtsrecht sind in Art. 26 ff. VwVG geregelt. Danach hat eine Partei grundsätzlich Anspruch darauf, alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke einzusehen (vgl. Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG). Die Einsichtnahme in ein Aktenstück kann indessen ausnahmsweise verweigert werden, unter anderem dann, wenn wesentliche öffentliche Interessen dessen Geheimhaltung erfordern (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG). Bei der Kollision privater Interessen einer Partei an vollständiger Akteneinsicht und den öffentlichen Interessen an einer Geheimhaltung ist abzuwägen, welche Interessen im Einzelfall höher einzustufen sind. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben hat und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben wird, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. Art. 28 VwVG sowie zum Ganzen EMARK 1994 Nr. 1). 5.3.2. Vorliegend wird um vollständige Einsicht in den Gutachtensauftrag der Vorinstanz und in die Lingua-Analyse ersucht. Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG darf die Einsichtnahme in Akten verweigert werden, wenn wesentliche Interessen des Bundes dies erfordern. Schützenswert in diesem Sinne ist unter anderem das Interesse der Behörden an der Geheimhaltung von Einzelheiten über bestimmte Sachkenntnisse, um zu verhindern, dass dieses Wissen von nachfolgenden Asylgesuchstellern missbräuchlich weiterverwendet wird. Die Akteneinsicht kann auch verweigert werden, wenn wesentliche private Interessen dies erfordern. Die Lingua-Analyse enthält zahlreiche Sachkenntnisse, an deren Geheimhaltung die Behörden ein grösseres Interesse haben (Weiterverwendung durch andere Asylgesuchsteller). Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des BFM vom 19. April 2005 der wesentliche Inhalt der Ergebnisse der Analyse zur Kenntnis gebracht; weiter wurden ihm Ausführungen über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person zugestellt. Es wurde ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Damit ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht Rechnung getragen worden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Insgesamt hat die Vorinstanz somit die oben formulierten Bestimmungen über das Akteneinsichtsrecht eingehalten (vgl. EMARK 1998 Nr. 34, Erw. 9). Bei dieser Sachlage sind die Anträge auf weiter gehende Einsicht in die Lingua-Analyse sowie um Gewährung der Möglichkeit zur Stellungnahme abzuweisen. 5.4. Zusammenfassend kann der Schluss gezogen werden, wonach die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. 6. 6.1. In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Die Vorinstanz stützte sich in ihrer Verfügung auf die von einer externen Fachperson erstellte Herkunfts-analyse. Grundlage dafür war die Befragung im Transitzentrum, wovon neunzig Minuten mittels Tonband aufgezeichnet worden waren. Anlässlich dieser Befragung wurden dem Beschwerdeführer sprachliche, geographische sowie allgemeine Fragen gestellt. Die Aufzeichnung dieser Befragung wurde von einer sachverständigen Person einer landeskundlichen sowie einer linguistischen Analyse unterzogen. Nach Prüfung der vorliegenden Akten besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Qualität der "Lingua"-Analyse Vorbehalte anzubringen oder die Würdigung durch die Vorinstanz zu beanstanden. Jede Analyseform basiert auf wissenschaftlich anerkannten Methoden, mit denen sich derjenige Sozialisationsraum, der den Probanden am nachhaltigsten geprägt hat, mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit feststellen lässt (zum Beweiswert von "Lingua"-Analysen vgl. EMARK 1998 Nr. 34 S. 288 f. Erw. 8). Im vorliegenden Fall ermöglichte die Tonbandaufzeichnung der Befragung zum Wissensstand des Beschwerdeführers und zur Charakteristik in seiner Sprache der sachverständigen Person, eindeutig festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Irak, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus der Türkei stammt. So kann der Analyse entnommen werden, dass der Beschwerdeführer über keine sprachlichen Kompetenzen der irakturkmenischen Sprache verfügt, linguistische Merkmale im phonologischen, morphologisch-syntaktischen beziehungsweise lexikalischen Bereich ihn jedoch als Sprecher des Türkeitürkischen ausweisen. Insgesamt erscheinen die gegen das Gutachten erhobenen Einwände unbegründet. So vermag einerseits der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach es im Transitzentrum mit dem zuerst vorgeladenen türkisch sprechenden Dolmetscher Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe, worauf die Befragung mit einem turkmenisch sprechenden Dolmetscher habe durchgeführt werden müssen, die eindeutigen Schlussfolgerungen in der Analyse nicht zu beseitigen. Wie den Akten entnommen werden kann, wurde am 10. September 2001 eine Befragung mit einem kurdisch sprechenden Dolmetscher aus Dohuk begonnen. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch kein Kurdisch konnte, wechselte der Dolmetscher auf Türkisch. Die Befragung musste schliesslich wegen Verständigungsproblemen abgebrochen werden. Worin diese bestanden haben, kann im heutigen Zeitpunkt nicht mehr überprüft werden. Immerhin gab der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle an, türkisch fliessend zu sprechen (A1, S. 2). Der Einwand in der Stellungnahme, wonach er sich nur gebrochen in Türkisch ausdrücken könne, widerspricht daher jener Aussage. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer am 15. September 2001 durch einen ethnischen Turkmenen mit turkmenischer Muttersprache aus dem Irak in der vom Beschwerdeführer ebenfalls als Muttersprache angegebenen Sprache Turkmenisch befragt (vgl. A1, S. 8). Da bereits zu Beginn der Befragung Zweifel an der irakischen Herkunft des Beschwerdeführers bestanden, wurde diese Befragung mittels Tonband aufgezeichnet. In der gestützt auf diese Aufzeichnung erstellten Analyse wies der Sachverständige darauf hin, dass Turkmenen aus dem Irak normalerweise auch arabisch sprechen würden, der Beschwerdeführer jedoch angegeben habe, lediglich über passive Arabischkenntnisse zu verfügen. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bloss einige Brocken Kurdisch versteht, will er doch gemäss seiner Stellungnahme vom 28. April 2005 in einem kurdischsprachigen Gebiet aufgewachsen sein (vgl. A 12, S. 1). Die fehlenden Kenntnisse des Arabischen und Kurdischen können auch nicht mit seinem angeblichen Leben als Nomade/Hirte erklärt werden. Die Vorinstanz hat daher in ihrer Verfügung zu Recht festgehalten, der Umstand, dass der Beschwerdeführer weder kurdisch noch arabisch spreche, könne nicht mit mangelnder Bildung erklärt werden. Ferner verwies die Vorinstanz auf die Ergebnisse der Herkunftsanalyse, wonach in der Sprache des Beschwerdeführers zahlreiche Einflüsse des Türkischen, dagegen keine typisch irakischen festgestellt worden sind. Weiter kann den Akten entnommen werden, dass es anlässlich der Befragung im Transitzentrum mehrere Verständigungsprobleme gegeben habe, weil der Beschwerdeführer einzelne und zum Teil geläufige Wörter des irakturkmenisch sprechenden Dolmetschers nicht verstand. Zudem soll er offenkundig Mühe gehabt haben, irakturkmenisch zu sprechen. Demgegenüber stellte der Sprachenexperte in der Sprache des Beschwerdeführers typisch türkturkmenische Ausdrücke fest. Insgesamt vermögen die verschiedenen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers zu den Ergebnissen der Sprachenanalyse nicht zu überzeugen, so im Übrigen auch der Einwand nicht, wonach die Sprache des Beschwerdeführers durch seine Kontakte mit türkisch sprechenden Personen, mit denen er gehandelt habe, beeinflusst worden sein soll. Im Weiteren ist unverständlich, wieso der Beschwerdeführer, der seinen Angaben zufolge regelmässig mit seinen Schafen Handel betrieben und diese verkauft hat, zum Teil falsche Angaben zur Währung des Nordiraks gemacht hat. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügt, es sei ihm zu Unrecht nicht mitgeteilt worden, welche dieser Angaben falsch seien und dabei eine Gehörsverletzung geltend macht, kann diesbezüglich auf die unter Ziffer 5.3.2. gemachten Feststellungen verwiesen werden. Insgesamt hat die Vorinstanz zu Recht gestützt auf zahlreiche Hinweise in der Herkunftsanalyse auf eine Sozialisierung ausserhalb des Irak geschlossen. Angesichts der eindeutigen Schlussfolgerungen kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Einwände in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, da sie daran nichts ändern können. 6.2. Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm behauptete irakische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf weitere Vorbringen einzugehen, da die geltend gemachte Verfolgung auf einer irakischen Staatsangehörigkeit basiert, und demzufolge nicht geglaubt werden kann. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7.2. Grundsätzlich sind die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]) vom Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Demnach entfällt die Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse (Zulässigkeit und Zumutbarkeit), da die wahre Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers - wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt - durch nichts belegt ist und somit nicht mit Sicherheit feststeht. 7.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. ...)
- Kanton (...) Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand am: