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E-3621/2016

E-3621/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-06-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3621/2016 Urteil vom 24. Juni 2016 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), tibetischer Herkunft, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (Staatssekretariat für Migration, SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Mai 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am (...) Mai 2011 verliess und nach einem längeren Aufenthalt in Nepal am 25. November 2012 in die Schweiz gelangte, wo sie am 27. November 2012 um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 11. Dezember 2012 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 28. Mai 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihr Ehemann sei nach einer Demonstration in Lhasa nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, weshalb sie wieder zu ihren Eltern habe ziehen müssen, dass ihr Vater aus Sorge um sie dem Alkohol verfallen sei und während seiner Alkoholexzesse öffentlich über Politik und die Demonstrations-teilnahme ihres Ehemannes gesprochen habe, woraufhin er von chinesischen Soldaten misshandelt worden sei, dass sie nach dem krankheitsbedingten Tod ihres Vaters mit zwei Freundinnen im Dorf demonstriert habe und von Polizisten verfolgt worden sei, weshalb sie schliesslich aus Angst vor einer Festnahme das Land verlassen habe, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Juni 2014 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug - unter Ausschluss des Vollzugs der Wegweisung in die Volksrepublik China - anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3853/2014 vom 27. Mai 2015 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 10. Juli 2014 guthiess, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden war, und die Sache zur Weiterführung des Asylverfahrens sowie zu neuer Beurteilung an das SEM zurückwies, II. dass die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2016 durch eine Fachperson der Fachstelle Lingua zu ihrer angegebenen Herkunft befragt wurde, dass der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2016 das rechtliche Gehör zum Bericht der der Lingua-Fachperson gewährt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 9. Mai 2016 - eröffnet am 11. Mai 2016 - das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wiederum ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug (unter Ausschluss des Vollzugs der Wegweisung in die Volksrepublik China) anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund erheblicher Zweifel an der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Herkunft, sei die Fachstelle Lingua mit der Erstellung einer Herkunftsanalyse beauftragt worden, dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Gehörsgewährung aufgrund ihres mangelnden landeskundlich-kulturellen Wissens sowie der linguistischen Analyse nicht gelungen sei, ihre angegebene Herkunft glaubhaft zu machen, dass insbesondere ihre Aussagen in manchen Bereichen des Alltagswissens unbefriedigend und lückenhaft gewesen seien und die wenigen nachweisbaren Kenntnisse Umstände betroffen hätten, die auch hätten erlernt werden können, dass diese Zweifel an der Hauptsozialisation im Kreis C._______ durch die linguistische Analyse klar bestätigt würden, zumal ihre Sprache in allen drei untersuchten Ebenen nicht Merkmale des C._______-Dialekts, sondern des Lhasa-Dialekts oder des exiltibetischen Koine aufweise, dass auch das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe während des Gesprächs nicht ihrem Heimatdialekt gesprochen, weil ihr Gesprächspartner ihren Dialekt nicht verstanden habe, unbehelflich sei, da sie zu Beginn des Telefonats auf Nachfrage explizit bestätigt habe, ihren Heimat-dialekt zu sprechen, dass die sachverständige Person zudem angegeben habe, es würden zwar Unterschiede zwischen ihrem zentraltibetischen Dialekt und dem C._______-Dialekt bestehen, aber eine Verständigung sei dennoch gewährleistet gewesen, dass den vorgebrachten Asylgründen mit diesem Ergebnis der Herkunftsanalyse jegliche Grundlage entzogen sei sowie durch nachgeschobene und widersprüchliche Aussagen seitens der Beschwerdeführerin bestätigt würden und sie auch den Reiseweg über die nepalesische Grenze weder ausführlich noch übereinstimmend habe beschreiben können, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen wie dem Vorliegenden davon ausgegangen werden könne, die Beschwerdeführerin verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat oder sie besitze eine anderer Staatsangehörigkeit, dass die Beschwerdeführerin ausserdem ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe, indem sie dem SEM verunmöglicht habe, abzuklären, ob sie in ihrem effektiven Heimatstaat ernsthaften Nachteilen nach Art. 3 AsylG (SR 142.31) ausgesetzt sei, dass als Folge ihres Verhaltens davon auszugehen sei, sie sei keiner Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt und es würden keine Gründe gegen eine Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Juni 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Ziffern 1, 2, 3, 4 und 6 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, dass eventualiter die Akten zur Weiterführung des Asylverfahrens sowie zum Neuentscheid an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Kostenvorschusserlass ersuchte, dass sie ihre Begehren in erster Linie damit begründete, dass das SEM eine Lingua-Analyse angeordnet habe, obschon das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 27. Mai 2015 klar dargelegt habe, das SEM müsse - um dem Untersuchungsgrundsatz sowie dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden - die Vorbringen der Betroffenen in einer für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft prüfen, dass es sich bei diesem Lingua-Gespräch klarerweise nicht um eine eingehende Anhörung durch einen Sachbearbeiter des SEM handle und auch die Anhörung vom 4. Mai 2016 eine solche nicht habe ersetzen können, dass das SEM damit den Auftrag des Gerichts nicht erfüllt und erneut das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sowie ihr Akteneinsichtsrecht verletzt habe, Letzteres unter anderem auch, weil es der Beschwerdeführerin die Einsicht in die Lingua-Analyse verweigert habe, dass darüber hinaus das SEM in seiner Verfügung weder die fehlende Schulbildung der Beschwerdeführerin noch ihre fehlende Lebenserfahrung berücksichtigt habe, die ihr fehlendes Verständnis für gewisse Fragestellungen erklären könnten, dass die Beschwerdeführerin den Ablauf und Inhalt des Lingua-Gesprächs ausserdem anders als die Expertin wiedergebe, weshalb deren Analyse einer genauen Prüfung zu unterziehen sei, dass somit keine begründeten Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Beschwerdeführerin bestehen würden, womit davon auszugehen sei, sie stamme aus der autonomen Region Tibet und erfülle die Flüchtlingseigenschaft, dass zumindest aber der Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen sei, da ihr dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Juni 2016 Belege zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit ins Recht legte, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin am 21. Juni 2016 den Eingang ihrer Eingaben bestätigte, und es zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Mai 2016 auf BVGE 2015/10 hinwies, wonach es in Fällen, in welchen Herkunftsabklärungen durch die Lingua-Fachstelle erfolge, dem Gericht möglich sei, anhand des Analyseberichts - verbunden mit den Angaben über die Qualifikation des Experten - zuverlässig zu ermitteln, inwiefern die asylsuchende Person hinreichende Angaben über das behauptete Herkunftsland machen könne (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.2), dass das Gericht im Urteil auch ausführte, das SEM sei in Bezug auf ihre neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen und habe auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, dass daraufhin das SEM im Rahmen der Neubeurteilung der Sache zur Abklärung der Herkunft der Beschwerdeführerin nun eine Analyse der Fachstelle Lingua (sprachliche sowie landeskundlich-kulturelle Analyse) durchführen liess und dabei festgestellt wurde, die Beschwerdeführerin stamme eindeutig nicht aus dem Kreis C._______ im Autonomen Gebiet Tibet, dass daraufhin eine weitere Anhörung mit der Beschwerdeführerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs stattfand, dass ihr dabei sowohl die wesentlichen Erkenntnisse aus dem Lingua-Bericht als auch die Qualifikation der Fachperson mündlich offen gelegt wurden und sie Gelegenheit erhielt, sich dazu zu äussern, dass in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen die Vorgehensweise des SEM korrekt und praxiskonform war, soweit es den Antrag der Beschwerdeführerin auf Offenlegung der Lingua-Analyse unter Hinweis auf überwiegende öffentliche Geheimhaltungsinteressen im Sinn von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG abgewiesen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht die von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) definierten Mindeststandards übernommen hat, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend (landeskundliche und sprachwissenschaftliche) Analysen der Fachstelle Lingua zu genügen hat, damit die Verfahrensgarantien des rechtlichen Gehörs gewahrt sind, dass dieser Praxis zufolge überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen einer vollumfänglichen Einsicht in eine Analyse der Fachstelle Lingua sowie einer vollumfänglichen Offenlegung der Fragenkataloge und der korrekten Antworten auf die jeweiligen Fragen samt den entsprechenden Quellen entgegenstehen, dass damit eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung der Analyse an die Asylsuchenden gerechtfertigt ist (Art. 27 Abs. 1 VwVG), dass das öffentliche Interessen namentlich in der Verhinderung eines Lerneffektes besteht, wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, zumal der Analysebericht regelmässig neben den gestellten Fragen sowie den entsprechenden Antworten der asylsuchenden Person auch weitergehende Ausführungen beinhaltet (z.B. die korrekten Antworten oder Hinweise, weshalb die asylsuchende Person eine korrekte Antwort hätte kennen müssen), dass das schützenswerte private Interesse an der Geheimhaltung insbesondere im Sicherheitsanspruch der sachverständigen Person liegt, dass jedoch die asylsuchende Person vom wesentlichen Inhalt der Analyse Kenntnis gegeben werden muss, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) sowie Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28. VwVG), und ihr die von der Fachperson gestellten Fragen sowie der wesentliche Inhalt der darauf erhaltenen Antworten offengelegt werden, beispielsweise anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 9; EMARK 2003 Nr. 14 E. 9; seither ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. beispielsweise Urteile E-4104/2006 vom 27. April 2007 E. 5.2-5.4 sowie D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.8.7), dass der asylsuchenden Person schliesslich auch die Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthaltes der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf der ihre Sachkompetenz beruht, offen gelegt werden muss (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 9; EMARK 1999 Nr. 20 E. 3; seither ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zum Ganzen etwa Urteil E 6681/2013 vom 11. Februar 2015 E. 5.2), dass die Verfügung des SEM nicht zu beanstanden ist, zumal es mit der Anordnung eines Lingua-Gutachtens sowie der darauffolgenden weiteren Anhörung der Beschwerdeführerin seiner Untersuchungspflicht nachkam und den Anspruch auf rechtliches Gehör wahrte, dass die Beschwerdeführerin mit der Rüge, das SEM habe die Aufträge aus dem Urteil vom 27. Mai 2015 nicht umgesetzt (vgl. Beschwerde S. 4 f.), verkennt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz nicht vorgeschrieben hat, auf welche Weise der Sachverhalt korrekt festzustellen respektive die Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin konkret zu wahren seien, dass die im ersten Asylverfahren vor dem SEM vom zuständigen Sachbearbeiter durchgeführte Herkunftsabklärung nur eine (mangelhafte) Ersatzmassnahme für eine ausführliche Analyse der Fachstelle Lingua darstellte, die damals offenbar nicht verfügbar war, dass das SEM im Rahmen des zweiten Verfahrens darauf verzichtete dieses Substitut nachzubessern, sondern die Fachstelle Lingua mit der Erstellung einer Herkunftsanalyse beauftragte, dass dieses Vorgehen sachgerecht erscheint und der rechtserhebliche Sachverhalt damit korrekt und vollständig festgestellt worden ist, dass aus dem Lingua-Bericht hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert worden ist, in ihrem Heimatdialekt zu sprechen, und sie bestätigt habe, dies zu tun, dass das Gericht es deshalb nicht als überzeugend erachtet, wenn die Beschwerdeführerin am Ende des Lingua-Gesprächs sowie in der Beschwerde vom 9. Juni 2016 geltend macht, sie habe das Gespräch aufgrund von Verständnisproblemen nicht in ihrem Heimatdialekt geführt, dass folglich nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie entgegen ihrer Bestätigung dennoch einen anderen Dialekt hätte sprechen sollen, ohne dies der Fachperson mitzuteilen respektive erst am Ende des Gesprächs darauf hinzuweisen, dass aus dem Lingua-Bericht wie auch aus dem Protokoll der Gehörsgewährung auch klar hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin gewisse landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion habe nachweisen können, aber dennoch Zweifel an ihrer Herkunft aufgekommen seien, unter anderem da sie kein Chinesisch spreche, kaum Fragen betreffend die Schule in ihrer Heimatregion habe beantworten können sowie ungenaue Angaben zu ihrer Herkunftsregion gemacht habe (vgl. SEM-Akten N 595 839 A46, F11, F13 ff., F35 ff.), dass es der Beschwerdeführerin nicht gelang, diese Zweifel anlässlich der Gehörsgewährung oder in der Beschwerdeschrift zu zerstreuen, dass insbesondere ihr Vorbringen unglaubhaft wirkt, ihre fehlenden Kenntnisse über die Schule und ihre Herkunftsregion seien auf ihre fehlende Schulbildung und Lebenserfahrung zurückzuführen (vgl. A46, F14 ff.; Beschwerdeschrift vom 9. Juni 2016 S. 7 ff.), dass die Lingua-Analyse nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend begründet und - soweit feststellbar - nach wissenschaftlichen Kriterien erarbeitet worden ist, dass die Beschwerdeführerin bis heute weder Ausweisepapier noch irgendwelche Beweismittel eingereicht hat, die geeignet wären, zur Klärung ihrer Herkunft beizutragen, dass im Übrigen das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich darlegte, weshalb die geltend gemachte Herkunft und Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden können und an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen ohne Weiteres auf diese Erwägungen verwiesen werden kann, dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss gekommen ist, mit der Feststellung, dass die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin nicht in Tibet erfolgt sei, sei den geltend gemachten Ausreise- beziehungswei­se Asylgründen jegliche Grundlage entzogen, dass das Staatssekretariat sodann überzeugend ausführte, weshalb es auch die Angaben im Zusammenhang mit den vorgebrachten Asylgründen der Beschwerdeführerin, die knapp und widersprüchlich ausgefallen sind und nachgeschoben wirkten, als unglaubhaft erachtete, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde denn auch nicht mit diesen Argumenten auseinandersetzte, dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass auch der Eventualantrag, wonach sie in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei, abzuweisen ist, da vorliegend davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin sei nicht - weder legal noch illegal - aus Tibet respektive chinesischem Staatsgebiet ausgereist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht ihre Grenze jedoch an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) findet, welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), dass es nicht Sache der Behörden ist, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernis­sen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.11), dass die Beschwerdeführerin - wie bereits vorstehend festgehalten - einerseits keine Identitäts- oder Reisepapiere eingereicht hat (und sich auch auf Beschwerdeebene nicht darum bemüht hat, Papiere beizubringen) und andererseits ihre Angaben hinsichtlich des Ortes ihrer hauptsächlichen Sozialisation unglaubhaft ausgefallen sind, dass sie damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat, dass sie die Folgen der Pflichtverletzung soweit zu tragen hat, als seitens der Asylbehörden der Schluss zu ziehen ist, einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort stehe nichts entgegen, da sie keine konkreten und glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine Rückkehr sprechen würden (vgl. BVGE 2014/12, E. 5.10 und E. 6), dass das SEM den Wegweisungsvollzug somit zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat und ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China im vor­instanzlichen Entscheid vom SEM korrekterweise ausdrücklich ausgeschlossen worden ist (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 5.11), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Ausführungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) daher abzuweisen sind, dass das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: