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E-3853/2014

E-3853/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-05-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihre Heimat Tibet am (...) Mai 2011 illegal in Richtung Nepal. Sie habe sich dort bis im November 2012 aufgehalten und in einer Fabrik gearbeitet. Nach einigen Zwischenstopps sei sie am (...) November 2012 von B._______ aus mit einem Schlepper per Flugzeug und Zug in die Schweiz gelangt, wo sie am 27. November 2012 um Asyl nachsuchte. Am 11. Dezember 2012 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, und am 28. Mai 2014 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen sowie zu ihrem Herkunftsort angehört. Dabei gab sie an, ihr Ehemann sei im Jahr 2008 nach einer Demonstration in C._______ nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Sie wisse nicht, ob er tot oder inhaftiert worden sei; ein Nachbar, der ebenfalls demonstriert gehabt habe, habe ihr gesagt, ihr Mann sei entweder verhaftet oder getötet worden. Sie habe deshalb nach einiger Zeit mit ihrem Sohn von ihren Schwiegereltern wieder zu ihren Eltern zurückkehren müssen. Ihr Vater habe sich grosse Sorgen um sie gemacht und sei dem Alkohol verfallen. Während seiner Alkoholexzesse habe er manchmal öffentlich über Politik und die Demonstrationsteilnahme ihres Ehemannes gesprochen, woraufhin er von den chinesischen Soldaten jeweils misshandelt worden sei. In der Folge sei er krank geworden und verstorben. Nachdem sie im Jahr 2011 mit zwei Freundinnen auf einer Wiese in ihrem Dorf demonstriert habe, seien sie von Polizisten verfolgt worden. Sie selbst habe sich zwar verstecken können und sei später wieder zu ihrem Elternhaus zurückgekehrt; wo sich ihre Freundinnen aufhalten würden, sei ihr aber nicht bekannt. Weil ihre Mutter befürchtet habe, dass sie von der Polizei mögli­cherweise festgenommen würde, habe ihr ein Freund ihres Bruders, der wegen dem Handel mit (...) bei ihnen gewesen sei, zur Flucht vor der Polizei verholfen. Hinsichtlich der Fragen zu ihrer Herkunft gab sie zu Protokoll, sie habe im Alter von (...) Jahren ein Hukou (Familienbüchlein) ausstellen lassen, worin die gesamte Familie registriert gewesen sei. Zwei Jahre später habe sie eine Identitätskarte beantragt, wozu sie ihr Hukou benötigt habe. Sie habe in Tibet keine Schule besucht, weil sie als älteste Tochter die Verantwortung getragen habe und die Mutter im Haushalt habe unterstützen müssen. Zudem hätte sie hierfür nach D._______ in die Stadt fahren müssen. Deshalb und weil in ihrem Dorf niemand Chinesisch spreche, spreche auch sie diese Sprache nicht. Sie habe stattdessen ihrer Mutter bei der Verarbeitung der Wolle geholfen und auf dem Feld Kartoffeln und Gemüse angepflanzt. B. Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug - unter Ausschluss des Vollzugs der Wegweisung in die Volksrepublik China - an. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung; eventualiter sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 110a AsylG. D. Am 14. Juli 2014 betätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde. E. Die Beschwerdeführerin reichte dem Gericht am 18. Juli 2014 das Gesuchsformular für die unentgeltliche Rechtspflege und eine Sozialhilfebestätigung der Sozialbehörde des Kantons E._______ vom 15. Juli 2014 nach. F. Mit Verfügung vom 6. August 2014 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. b AsylG gut und bestellte der Beschwerdeführerin eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin Stephanie Selig. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Am 14. August 2014 ging die Vernehmlassung der Vorinstanz beim Gericht ein und wurde der Beschwerdeführerin gleichentags zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Herkunftsregion unsubstanziiert und pauschal ausgefallen seien und sie überdies kein Chinesisch spreche, weshalb ihre behauptete tibetische Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden könne. So habe sie keine oder nur zögerliche Auskunft geben können über ihre Herkunftsregion und wie sich diese in den vergangenen Jahren verändert habe. Auch in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung bestünden widersprüchliche Aussagen, weshalb nicht davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin habe ihr Leben lang in der angegebenen Region gelebt. Damit sei ihren Asylvorbringen jegliche Grundlage entzogen. Die Schilderung ihres Reisewegs erweise sich ebenfalls als unglaubhaft, weil sie knapp und unterschiedlich ausgefallen sei. Aus diesen Gründen liege der Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Leben nie auf tibetischen beziehungsweise chinesischen Gebiet gewesen sei und sie damit nicht illegal oder legal von dort habe ausreisen können. Hinsichtlich der Staatsbürgerschaft habe das Bundesverwaltungsgericht zwar festgestellt, die Täuschung bezüglich des Ortes der Hauptsozialisation stelle per se noch keinen Beweis dafür dar, dass die gesuchstellende Person über die behauptete Staatsbürgerschaft habe täuschen wollen. Der gesuchstellenden Person komme aber eine gewisse Mitwirkungspflicht zu, ihre Staatsangehörigkeit offen zu legen, und sie trage die Folgen der Beweislosigkeit. Vorliegend vermöchten die Gründe, aus denen keine Identitätspapiere eingereicht worden seien, nicht zu überzeugen. Somit stelle allein die Tatsache, dass sie Tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, noch keinen Beweis dafür dar, dass die Beschwerdeführerin chinesische Staatsbürgerin sei. Eine Wegweisung in die Volksrepublik China werde jedoch im konkreten Fall ausgeschlossen. Eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht könne den Vollzug der Wegweisung jedoch nicht verhindern, weil es nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens der Asylsuchenden nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetische Herkunftsländer zu forschen. Wegen des Grundsatzes der Rechtsgleichheit könne auch vorliegend nicht von dieser Praxis abgewichen werden. Ausserdem erweise sich der Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als von vornherein unmöglich oder technisch nicht durchführbar.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die BzP unter Zeitdruck erfolgt sei und sie deshalb mehrmals darauf hingewiesen worden sei, ihre Antworten kurz zu halten. Auf diesen Umstand habe sie zu bereits zu Beginn der einlässlichen Anhörung aufmerksam gemacht. Insofern überrasche es nicht, dass es an der Anhörung zu Präzisierungen gekommen sei. Ausserdem habe die Vorinstanz übersehen, dass sie sehr wohl konkrete Aussagen zu ihrer Heimatregion sowie zu ihrem Alltag habe machen können und sie nur deshalb keine entsprechenden Veränderungen in ihrer Heimatregion habe nennen können, weil es schlicht keine gegeben habe. An Einzelheiten könne sie sich nicht mehr erinnern, weil sie ihre Heimat vor nunmehr drei Jahren verlassen habe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sie keine Schulbildung genossen und sie sich nie um administrative Angelegenheiten gekümmert habe. Im Übrigen habe die Vorinstanz, insbesondere in Bezug auf ihre Identitätsdokumente, an keiner Stelle ausgeführt, inwiefern die Beschwerdeführerin tatsachenwidrige Angaben gemacht habe. Es könne nicht als Indiz für die fehlende tibetische Herkunft sprechen, dass die Beschwerdeführerin kein Chinesisch spreche, weil dies in einem kleinen Dorf Tibets nicht anders zu erwarten sei und die Beschwerdeführerin zudem zwei verschiedene tibetische Dialekte spreche. Hinsichtlich der geltend gemachten erlebten Nachteile würde es sich zweifelsohne um Verfolgungsgründe im Sinn von Art. 3 AsylG handeln, weshalb ihr Asylgesuch gutzuheissen sei. Zumindest sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, da eine Rückkehr nach Tibet gemäss Praxis des angerufenen Gerichts aufgrund ihrer illegalen Ausreise nicht in Frage käme.

E. 5.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).

E. 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Leiturteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 festgestellt, dass das SEM vor einiger Zeit eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Analyse der Fachstelle Lingua (sprachliche Analyse oder Lingua-Alltags­wissensevaluation) durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der eingehenden Anhörung durch den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM - um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden - verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. E. 5.2.2.1 m.w.H.).

E. 5.2.2 Bei Abklärungen des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden an der einlässlichen Anhörung müssen zudem den Akten Informationen entnommen werden können, die es dem Gericht erlauben, zuverlässig zu ermitteln, inwiefern die asylsuchende Person hinreichende Angaben über das behauptete Herkunftsland machen konnte. Da bei dieser neuen Methode der Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mehr mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten - unter Einhaltung der hier üblichen Standards - mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information, COI) zu belegen (vgl. E. 5.2.2.1 f. m.w.H.).

E. 5.2.3 Der wesentliche Inhalt der Herkunftsanalyse muss der betroffenen Person sodann zur rechtsgenüglichen Gewährung der Akteneinsicht - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. E. 5.2.2.3 f. m.w.H.).

E. 5.3 Vorliegend ist die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht in Bezug auf ihre neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht nachgekommen, und sie hat auch die umschriebenen Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht eingehalten:

E. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin wurde an der Anhörung zu ihren Asylgründen ebenfalls zu ihrem Herkunfts- und Alltagswissens befragt. Dabei sind dem Anhörungsprotokoll vom 28. Mai 2014 die gestellten Fragen sowie die Antworten der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Nur bei zwei der insgesamt 74 in diesem Zusammenhang gestellten Fragen wurde die Beschwerdeführerin, in pauschaler Weise, darauf hingewiesen, dass ihre Aussagen nicht mit den eruierbaren Informationen des SEM übereinstimmen würden, und gefragt, was sie dazu zu sagen habe (vgl. SEM-Akten, A16, F21 und F77). Mit diesem Vorgehen - das übrigens in auffälligem Gegensatz zur vergleichsweise sehr ausführlichen Vorhaltung angeblicher Widersprüche in der Schilderung der Ausreisegründe und -umstände steht (vgl. SEM-Akten, A16, F122-F129) - wurde es der Beschwerdeführerin verunmöglicht, sich sachgerecht zum Vorwurf falscher Antworten zu äussern. In ihrer Vernehmlassung unterliess es die Vor­instanz sich zur berechtigten Rüge der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerdeschrift, S. 5) zu äussern. Diese hatte damit faktisch keine Gelegenheit allfällige Einwände gegen den Vorwurf der falschen Angaben (oder plausible Erklärungen dafür) aktenkundig zu machen.

E. 5.3.2 Den Akten sind zudem weder der wesentliche Inhalt der Herkunftsuntersuchung noch die angeblich richtigen Antworten auf die gestellten Fragen und die entsprechenden Quellen zu entnehmen. Bei dieser Sachlage kann das Gericht nicht zuverlässig feststellen, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich keine hinreichenden Angaben zum behaupteten Herkunftsland machen konnte.

E. 5.4 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten den Untersuchungsgrundsatz, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör und ihre Aktenführungspflicht verletzt.

E. 6 Die Frage einer Heilung dieser Verfahrensmängel kann sich schon deshalb nicht stellen, weil sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht behoben worden sind. Die Beschwerde ist deshalb insoweit gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2014 beantragt wurde. Die Sache ist zur korrekten Durchführung des Asylverfahrens im Sinn der Erwägungen und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen und dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
  2. Die Verfügung des BFM vom 6. Juni 2014 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Weiterführung des Asylverfahrens im Sinn der Erwägungen sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin von insgesamt Fr. 1200.- als Parteientschädigung zu vergüten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3853/2014 Urteil vom 27. Mai 2015 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, tibetischer Herkunft, amtlich verbeiständet durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihre Heimat Tibet am (...) Mai 2011 illegal in Richtung Nepal. Sie habe sich dort bis im November 2012 aufgehalten und in einer Fabrik gearbeitet. Nach einigen Zwischenstopps sei sie am (...) November 2012 von B._______ aus mit einem Schlepper per Flugzeug und Zug in die Schweiz gelangt, wo sie am 27. November 2012 um Asyl nachsuchte. Am 11. Dezember 2012 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, und am 28. Mai 2014 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen sowie zu ihrem Herkunftsort angehört. Dabei gab sie an, ihr Ehemann sei im Jahr 2008 nach einer Demonstration in C._______ nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Sie wisse nicht, ob er tot oder inhaftiert worden sei; ein Nachbar, der ebenfalls demonstriert gehabt habe, habe ihr gesagt, ihr Mann sei entweder verhaftet oder getötet worden. Sie habe deshalb nach einiger Zeit mit ihrem Sohn von ihren Schwiegereltern wieder zu ihren Eltern zurückkehren müssen. Ihr Vater habe sich grosse Sorgen um sie gemacht und sei dem Alkohol verfallen. Während seiner Alkoholexzesse habe er manchmal öffentlich über Politik und die Demonstrationsteilnahme ihres Ehemannes gesprochen, woraufhin er von den chinesischen Soldaten jeweils misshandelt worden sei. In der Folge sei er krank geworden und verstorben. Nachdem sie im Jahr 2011 mit zwei Freundinnen auf einer Wiese in ihrem Dorf demonstriert habe, seien sie von Polizisten verfolgt worden. Sie selbst habe sich zwar verstecken können und sei später wieder zu ihrem Elternhaus zurückgekehrt; wo sich ihre Freundinnen aufhalten würden, sei ihr aber nicht bekannt. Weil ihre Mutter befürchtet habe, dass sie von der Polizei mögli­cherweise festgenommen würde, habe ihr ein Freund ihres Bruders, der wegen dem Handel mit (...) bei ihnen gewesen sei, zur Flucht vor der Polizei verholfen. Hinsichtlich der Fragen zu ihrer Herkunft gab sie zu Protokoll, sie habe im Alter von (...) Jahren ein Hukou (Familienbüchlein) ausstellen lassen, worin die gesamte Familie registriert gewesen sei. Zwei Jahre später habe sie eine Identitätskarte beantragt, wozu sie ihr Hukou benötigt habe. Sie habe in Tibet keine Schule besucht, weil sie als älteste Tochter die Verantwortung getragen habe und die Mutter im Haushalt habe unterstützen müssen. Zudem hätte sie hierfür nach D._______ in die Stadt fahren müssen. Deshalb und weil in ihrem Dorf niemand Chinesisch spreche, spreche auch sie diese Sprache nicht. Sie habe stattdessen ihrer Mutter bei der Verarbeitung der Wolle geholfen und auf dem Feld Kartoffeln und Gemüse angepflanzt. B. Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug - unter Ausschluss des Vollzugs der Wegweisung in die Volksrepublik China - an. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung; eventualiter sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 110a AsylG. D. Am 14. Juli 2014 betätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde. E. Die Beschwerdeführerin reichte dem Gericht am 18. Juli 2014 das Gesuchsformular für die unentgeltliche Rechtspflege und eine Sozialhilfebestätigung der Sozialbehörde des Kantons E._______ vom 15. Juli 2014 nach. F. Mit Verfügung vom 6. August 2014 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. b AsylG gut und bestellte der Beschwerdeführerin eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin Stephanie Selig. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Am 14. August 2014 ging die Vernehmlassung der Vorinstanz beim Gericht ein und wurde der Beschwerdeführerin gleichentags zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Herkunftsregion unsubstanziiert und pauschal ausgefallen seien und sie überdies kein Chinesisch spreche, weshalb ihre behauptete tibetische Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden könne. So habe sie keine oder nur zögerliche Auskunft geben können über ihre Herkunftsregion und wie sich diese in den vergangenen Jahren verändert habe. Auch in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung bestünden widersprüchliche Aussagen, weshalb nicht davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin habe ihr Leben lang in der angegebenen Region gelebt. Damit sei ihren Asylvorbringen jegliche Grundlage entzogen. Die Schilderung ihres Reisewegs erweise sich ebenfalls als unglaubhaft, weil sie knapp und unterschiedlich ausgefallen sei. Aus diesen Gründen liege der Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Leben nie auf tibetischen beziehungsweise chinesischen Gebiet gewesen sei und sie damit nicht illegal oder legal von dort habe ausreisen können. Hinsichtlich der Staatsbürgerschaft habe das Bundesverwaltungsgericht zwar festgestellt, die Täuschung bezüglich des Ortes der Hauptsozialisation stelle per se noch keinen Beweis dafür dar, dass die gesuchstellende Person über die behauptete Staatsbürgerschaft habe täuschen wollen. Der gesuchstellenden Person komme aber eine gewisse Mitwirkungspflicht zu, ihre Staatsangehörigkeit offen zu legen, und sie trage die Folgen der Beweislosigkeit. Vorliegend vermöchten die Gründe, aus denen keine Identitätspapiere eingereicht worden seien, nicht zu überzeugen. Somit stelle allein die Tatsache, dass sie Tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, noch keinen Beweis dafür dar, dass die Beschwerdeführerin chinesische Staatsbürgerin sei. Eine Wegweisung in die Volksrepublik China werde jedoch im konkreten Fall ausgeschlossen. Eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht könne den Vollzug der Wegweisung jedoch nicht verhindern, weil es nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens der Asylsuchenden nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetische Herkunftsländer zu forschen. Wegen des Grundsatzes der Rechtsgleichheit könne auch vorliegend nicht von dieser Praxis abgewichen werden. Ausserdem erweise sich der Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als von vornherein unmöglich oder technisch nicht durchführbar. 4.2 Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die BzP unter Zeitdruck erfolgt sei und sie deshalb mehrmals darauf hingewiesen worden sei, ihre Antworten kurz zu halten. Auf diesen Umstand habe sie zu bereits zu Beginn der einlässlichen Anhörung aufmerksam gemacht. Insofern überrasche es nicht, dass es an der Anhörung zu Präzisierungen gekommen sei. Ausserdem habe die Vorinstanz übersehen, dass sie sehr wohl konkrete Aussagen zu ihrer Heimatregion sowie zu ihrem Alltag habe machen können und sie nur deshalb keine entsprechenden Veränderungen in ihrer Heimatregion habe nennen können, weil es schlicht keine gegeben habe. An Einzelheiten könne sie sich nicht mehr erinnern, weil sie ihre Heimat vor nunmehr drei Jahren verlassen habe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sie keine Schulbildung genossen und sie sich nie um administrative Angelegenheiten gekümmert habe. Im Übrigen habe die Vorinstanz, insbesondere in Bezug auf ihre Identitätsdokumente, an keiner Stelle ausgeführt, inwiefern die Beschwerdeführerin tatsachenwidrige Angaben gemacht habe. Es könne nicht als Indiz für die fehlende tibetische Herkunft sprechen, dass die Beschwerdeführerin kein Chinesisch spreche, weil dies in einem kleinen Dorf Tibets nicht anders zu erwarten sei und die Beschwerdeführerin zudem zwei verschiedene tibetische Dialekte spreche. Hinsichtlich der geltend gemachten erlebten Nachteile würde es sich zweifelsohne um Verfolgungsgründe im Sinn von Art. 3 AsylG handeln, weshalb ihr Asylgesuch gutzuheissen sei. Zumindest sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, da eine Rückkehr nach Tibet gemäss Praxis des angerufenen Gerichts aufgrund ihrer illegalen Ausreise nicht in Frage käme. 5. 5.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 5.2 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Leiturteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 festgestellt, dass das SEM vor einiger Zeit eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Analyse der Fachstelle Lingua (sprachliche Analyse oder Lingua-Alltags­wissensevaluation) durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der eingehenden Anhörung durch den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM - um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden - verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. E. 5.2.2.1 m.w.H.). 5.2.2 Bei Abklärungen des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden an der einlässlichen Anhörung müssen zudem den Akten Informationen entnommen werden können, die es dem Gericht erlauben, zuverlässig zu ermitteln, inwiefern die asylsuchende Person hinreichende Angaben über das behauptete Herkunftsland machen konnte. Da bei dieser neuen Methode der Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mehr mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten - unter Einhaltung der hier üblichen Standards - mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information, COI) zu belegen (vgl. E. 5.2.2.1 f. m.w.H.). 5.2.3 Der wesentliche Inhalt der Herkunftsanalyse muss der betroffenen Person sodann zur rechtsgenüglichen Gewährung der Akteneinsicht - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. E. 5.2.2.3 f. m.w.H.). 5.3 Vorliegend ist die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht in Bezug auf ihre neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht nachgekommen, und sie hat auch die umschriebenen Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht eingehalten: 5.3.1 Die Beschwerdeführerin wurde an der Anhörung zu ihren Asylgründen ebenfalls zu ihrem Herkunfts- und Alltagswissens befragt. Dabei sind dem Anhörungsprotokoll vom 28. Mai 2014 die gestellten Fragen sowie die Antworten der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Nur bei zwei der insgesamt 74 in diesem Zusammenhang gestellten Fragen wurde die Beschwerdeführerin, in pauschaler Weise, darauf hingewiesen, dass ihre Aussagen nicht mit den eruierbaren Informationen des SEM übereinstimmen würden, und gefragt, was sie dazu zu sagen habe (vgl. SEM-Akten, A16, F21 und F77). Mit diesem Vorgehen - das übrigens in auffälligem Gegensatz zur vergleichsweise sehr ausführlichen Vorhaltung angeblicher Widersprüche in der Schilderung der Ausreisegründe und -umstände steht (vgl. SEM-Akten, A16, F122-F129) - wurde es der Beschwerdeführerin verunmöglicht, sich sachgerecht zum Vorwurf falscher Antworten zu äussern. In ihrer Vernehmlassung unterliess es die Vor­instanz sich zur berechtigten Rüge der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerdeschrift, S. 5) zu äussern. Diese hatte damit faktisch keine Gelegenheit allfällige Einwände gegen den Vorwurf der falschen Angaben (oder plausible Erklärungen dafür) aktenkundig zu machen. 5.3.2 Den Akten sind zudem weder der wesentliche Inhalt der Herkunftsuntersuchung noch die angeblich richtigen Antworten auf die gestellten Fragen und die entsprechenden Quellen zu entnehmen. Bei dieser Sachlage kann das Gericht nicht zuverlässig feststellen, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich keine hinreichenden Angaben zum behaupteten Herkunftsland machen konnte. 5.4 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten den Untersuchungsgrundsatz, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör und ihre Aktenführungspflicht verletzt. 6. Die Frage einer Heilung dieser Verfahrensmängel kann sich schon deshalb nicht stellen, weil sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht behoben worden sind. Die Beschwerde ist deshalb insoweit gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2014 beantragt wurde. Die Sache ist zur korrekten Durchführung des Asylverfahrens im Sinn der Erwägungen und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

9. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen und dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.

2. Die Verfügung des BFM vom 6. Juni 2014 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Weiterführung des Asylverfahrens im Sinn der Erwägungen sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin von insgesamt Fr. 1200.- als Parteientschädigung zu vergüten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: