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E-4029/2015

E-4029/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-07-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge die Volksrepublik China (Tibet) am 15. März 2012 und reiste via Bhutan, Nepal und ihr unbekannte Länder am 30. August 2012 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 25. September 2012 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 8. April 2014 sowie am 13. Mai 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe am 10. März 2012 an einer pro-tibetischen Demonstration in ihrem Dorf B._______ teilgenommen. Es seien etwa 40 bis 50 Personen beteiligt gewesen. Als es zu einer Konfrontation mit chinesischen Sicherheitskräften gekommen sei, seien 18 bis 20 Demonstranten verhaftet worden. Diese hätten unrichtigerweise ihren Namen als Hauptverantwortliche für die Demonstration genannt. Sie habe einer Festnahme entkommen können und sei zu ihrer Schwester beziehungsweise einer Bekannten in C._______ geflohen, wo sie sich versteckt gehalten habe. Ihr Mann habe sie dann dort besucht und ihr erzählt, dass die Polizei sie als Hauptverantwortliche für die Durchführung der Demonstration betrachte. Sie müsse ausreisen, ansonsten bekomme sie Probleme. A.b Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. A.c Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 reichte die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für die Neubeurteilung sei ein Lingua-Gutachten zu erstellen. Eventualiter sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. B. Mit Urteil E-3910/2014 vom 28. Juli 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut. Die Verfügung vom 25. Juni 2014 wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Gericht führte aus, der Sachverhalt sei nicht vollständig abgeklärt. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, einen lokalen Dorfdialekt zu sprechen. Trotz der Aufforderung, diesen Dialekt bei der Anhörung zu sprechen, habe sie aus Angst vor Verständigungsschwierigkeiten auf Zentraltibetisch gesprochen. Da nicht hinreichend geklärt sei, ob die Beschwerdeführerin dem Dorfdialekt mächtig sei, was ein wesentliches Element der Sachverhaltsfeststellung darstelle, erscheine es als geboten, eine Lingua-Analyse durchzuführen. C. Am 24. November 2014 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag des SEM ein Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin durch. Im Gutachten vom 18. März 2015 gelangte der Experte aufgrund einer linguistischen und landeskundlichen Analyse der Aussagen der Beschwerdeführerin (Lingua-Gutachten) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin eindeutig nicht in der Gemeinde B._______ beziehungsweise in Tibet aufgewachsen und sozialisiert worden sei, sondern ausserhalb der Volksrepublik China in einer exiltibetischen Gemeinschaft. D. Mit Schreiben vom 20. März 2015 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Lingua-Analyse. Dabei wurde ihr der wesentliche Inhalt zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin kenne zwar einige Dörfer und Ortsnamen der geltend gemachten Herkunftsregion, jedoch beispielsweise nicht den aktuell gebräuchlichen Namen der Kreishauptstadt. Auch die Verwendung der administrativen Termini kenne sie nicht. Die von ihr genannten Flüsse habe die Expertin nicht finden können. Das Kloster gleich neben ihrer Gemeinde habe sie zwar benennen können, ein weiteres in ihrer Präfektur bekanntes Kloster und ein ebenso bekannter Palast habe sie geographisch nur ganz vage beziehungsweise gar nicht zuordnen können. Auch zum Alltagsleben habe sie nur ganz vage und oft falsche Angaben gemacht. Dies betreffe beispielsweise die Ausstellung und die Ausstellungsbehörde des Personalausweises, aber auch die Preise für Fleisch, Bier und chinesische Kernkeulenpilze. Des Weiteren habe der von der Beschwerdeführerin gesprochene Dialekt nicht ihrem Kreis zugeordnet werden können. Vielmehr würden sich verschiedene Dialekte vermischen. Da sie ihr ganzes Leben in der von ihr genannten Region verbracht habe, dürften kaum Fremdeinflüsse zu verzeichnen sein. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass sie einfache chinesische Wörter und Sätze, die ihr gesagt worden seien, verstanden werden. Dies sei nicht der Fall gewesen. Das SEM gehe deshalb davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Volksrepublik China aufgewachsen und sozialisiert worden sei, sondern in einem dem SEM unbekannten Land. E. Mit Schreiben vom 7. April 2015 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung. Das SEM begründe nicht, warum das Lingua-Gutachten ihr nicht zur Einsicht gegeben werde. Ihr privates Interesse an der Offenlegung sei sehr gross. Falls das SEM das öffentliche Interesse als höher gewichte, müsse sie dies begründen. Dass damit ein Lerneffekt verhindert werden solle, laufe ins Leere, da sie ja die Möglichkeit habe, die Tonbandaufnahmen in den Räumen des SEM anzuhören. Dies bringe ihrem Rechtsvertreter jedoch nichts, da dieser der tibetischen Sprache nicht mächtig sei. Ausserdem stütze sich das SEM nie auf die Tonbandaufnahme, sondern immer auf das Gutachten. Der Zusammenfassung könne nicht entnommen werden, wo genau sich Ungereimtheiten ergeben hätten. Zudem gebe es zwischen der ersten Verfügung des SEM und der Zusammenfassung erstaunliche Parallelen. Habe die Expertin die Anhörung und die Verfügung gekannt, sei sie voreingenommen, was den Beweiswert des Gutachtens schmälere. Anhand der Zusammenfassung sei unklar, wie die Expertin zum Schluss komme, sie habe falsche Preisangaben gemacht und weshalb sie die administrativen Termini kennen sollte. Bezüglich der Dialekte sei schwer vorzustellen, wie sich eine Vermischung von Dialekten anhören solle und weshalb die Expertin die Dialekte erkenne, aber nicht benenne. Wäre sie tatsächlich im Exil aufgewachsen, würde sie reines Exiltibetisch sprechen und nicht einen Mix. F. Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 - eröffnet am 10. Juni 2015 - stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Eingabe vom 26. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt Verfahrensmängel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1).

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin verlangt auf Beschwerdeebene die Offenlegung des Lingua-Gutachtens. Hierzu ist auf die weiterhin geltende Rechtsprechung der damaligen Asylrekurskommission (ARK) zu verweisen. In Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34 E. 9 stehen der Einsicht in den Wortlaut eines Lingua-Gutachtens überwiegende öffentliche Interessen gegenüber. Im entsprechenden Entscheid wird ausgeführt, das Interesse an der Geheimhaltung, mithin der Verhinderung der missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragekatalogs, sei als nicht gering zu werten. Diese Rechtsprechung gilt weiterhin und wurde kürzlich im zur Publikation vorgesehen Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.1 bestätigt. Das vorliegend abgefasste Lingua-Gutachten ist nicht zu editieren.

E. 3.4 Zudem verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Begründung, das SEM müsse den Werdegang und die Qualifikationen der Expertin ihr und dem Gericht gegenüber offenlegen. Gemäss EMARK 1998 Nr. 34 sind Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts des Gutachters im umstrittenen Herkunftsland sowie sein Werdegang, dem Probanden offenzulegen, damit sich dieser eine Vorstellung über die gutachterliche Qualifikation machen kann. Diesen Anforderungen wurde im vorliegenden Fall Genüge getan. Sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem Bundesverwaltungsgericht liegt ein Dokument vor, das den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person erläutert und das die vorgegebenen Kriterien erfüllt (SEM-Akten, A38/1). Die Beschwerdeführerin, welche mitunter die Herkunft der sachverständigen Person aus Westeuropa kritisiert, verkennt dass die Analyse des Dialektes der Beschwerdeführerin nicht von der Herkunft des Gutachters abhängt, sondern es sich dabei um eine wissenschaftliche Disziplin handelt. Der Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person wurden vom SEM in genügender Weise kundgetan.

E. 3.5 Weiter müsse das SEM sich zwingend dazu äussern, weshalb seiner Ansicht nach die Mindeststandards vom Urteil E-3361/2014 eingehalten worden seien, und es sei anzuweisen, das Gutachten nach den Vorgaben des Urteils offenzulegen. Die Beschwerdeführerin verweist dazu unter anderem auf ihre Stellungnahme vom 7. April 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. E). Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Person vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt, offenlegen, sei es in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz, sei es anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 9; EMARK 2003 Nr. 14 E. 9; seither ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-4104/2006 vom 24. April 2007 E. 5.2-5.4, BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.8.7 sowie BVGer E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.1 [zur Publikation vorgesehen]). Diese Kriterien wurden vom SEM mit Schreiben vom 20. März 2015 an die Beschwerdeführerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs eingehalten. Die Rüge der Beschwerdeführerin geht fehl, werden doch im Urteil E-3361/2014 nur die Standards für die vom SEM neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende festgelegt (vgl. E. 5.2 des zitierten Urteils). Da bei den Herkunftsabklärungen für asylsuchende tibetischer Ethnie - anders als bei der Lingua-Analyse - kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, geltend dort erhöhte Anforderungen an die Offenlegung der genannten Informationen. Vorliegend fasst der Bericht der Vorinstanz vom 20. März 2015 den wesentlichen Inhalt des Lingua-Gutachtens korrekt zusammen (vgl. Sachverhalt Bst. D). Er zeigt der Beschwerdeführerin auf, warum der Experte nicht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten Raum sozialisiert worden sei. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt sich dazu zu äussern und allfällige Gegenbeweise zu bezeichnen. Damit hat die Vorinstanz korrekt gehandelt. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

E. 3.6 Zudem habe das SEM ihre Vorbringen, die sie in den Anhörungen gemacht habe, nicht in die Verfügung einfliessen lassen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das SEM habe die getätigten Angaben völlig ausser Acht gelassen, ist falsch. Die Vorinstanz äussert sich in der angefochtenen Verfügung sowohl zu den Angaben, die die Beschwerdeführerin zum Reiseweg tätigte, als auch zu ihren Schilderungen der Asylgründe (vgl. S. 5 der angefochtenen Verfügung). Zudem verkennt die Beschwerdeführerin, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-3910/2014 die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies mit dem Auftrag, eine Lingua-Analyse zu erstellen und dabei abzuklären, ob die Beschwerdeführerin des Dorfdialekts mächtig sei. Somit muss das nachträglich eingeholte Lingua-Gutachten korrekterweise einen wesentlichen Teil der Glaubhaftigkeitsprüfung ausmachen. Es ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Angaben der Beschwerdeführerin aus den getätigten Anhörungen mit richtiger Gewichtung berücksichtigt hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) liegt auch hier nicht vor.

E. 3.7 Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb bezüglich der Lingua-Analyse keine direkte Anhörung stattgefunden habe, sondern lediglich eine telefonische und verweist dabei auf EMARK 1998 Nr. 34. Die ARK führt in diesem Entscheid aus, dass in erster Linie eine direkte Anhörung erfolgen sollte, merkt jedoch an, dass Abklärungen mittels Telefon oder Tonbandaufnahme auch denkbar seien. Allfällige Einwände betreffend technischer Störungen könnten sodann im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigt werden (EMARK 1998 Nr. 34 E. 8). Die Beschwerdeführerin verkennt somit, dass allfällige Vorbehalte bezüglich der telefonischen Abklärung damals vorwiegend technische Hintergründe hatten. Diese Vorbehalte dürften in der heutigen Zeit mit der fortgeschrittenen Technik im Telekommunikationsbereich keine Rolle mehr spielen. Ausserdem kann bei einem Telefongespräch der Schutz des Gutachters umfassend gewährt werden, da im Asylverfahren die Gefahr von Druck- und Retorsionsversuchen bei der Gutachtertätigkeit als notorisch gilt (EMARK 1998 Nr. 34 E. 9).

E. 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. So seien ihre Schilderungen zum Reiseweg von Tibet nach Bhutan unsubstantiiert und wenig nachvollziehbar geblieben. Dies betreffe ebenfalls ihre Angaben zur Finanzierung ihrer Reise in die Schweiz. Es sei davon auszugehen, dass sie mit ihren eigenen Identitätspapieren eingereist sei und das Verschweigen ihres tatsächlichen Reisewegs zum Ziel habe, ihre wahre Identität zu verschleiern. Auch zu den Asylgründen mache sie unsubstantiierte und widersprüchliche Angaben. So zur Dauer der Demonstration, zur Anzahl teilnehmender Personen und zur Organisation. Dasselbe gelte zur Flucht vom Ort der Demonstration und ihrem Weggang aus der Region. Zudem sei der externe Experte im Lingua-Gutachten zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin eindeutig nicht in der von ihr angegebenen Region in Tibet sozialisiert worden sei. So habe dieser beispielsweise festgestellt, dass die von ihr genannte administrative Einteilung nicht korrekt wiedergegeben worden sei. Auch habe sie Flüsse nicht benennen können, die an ihrer Heimatgemeinde vorbeifliessen würden. Insgesamt habe sie keine hinreichenden Kenntnisse im landeskundlichen Bereich nachweisen können. Der Experte sei aufgrund einer linguistischen Analyse zum Schluss gekommen, dass gemäss seinen Erkenntnissen es sich bei der von der Beschwerdeführerin gesprochenen Sprache nicht um einen Dialekt aus der von ihr angegebenen Region handle. Sie spreche eine Mischform, welche sich Personen normalerweise während eines längeren Aufenthalts in der Gemeinschaft mit Tibetisch-Sprechenden unterschiedlicher Herkunft aneignen würden, aber kaum eine Bäuerin aus der Gemeinde B._______. Es sei auch nicht zu erklären, warum sie zu Personalausweisen und Schulbildung keine korrekten Angaben machen könne, zumal sie vor ihrer Ausreise eine neue Identitätskarte beantragt habe. Sie habe zwar das Kloster bei B._______ nennen können, dabei handle es sich jedoch um allgemein zugängliches Wissen.

E. 5.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen, nämlich mangelnder Länder- beziehungsweise Regionalkenntnisse, kein regionaltypischer Dialekt, fehlender Kenntnisse der chinesischen Sprache, unglaubhaft vorgetragener Asylgründe sowie fehlender Identitätspapiere, davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin sei nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden. Weitergehend legt die Beschwerdeführerin mit dem sinngemässen Festhalten am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Mit der Vorinstanz ist darin übereinzustimmen, dass die Beschwerdeführerin sowohl die administrativen Gliederungen (Gemeinde, Dorf, Marktflecken oder Kreis) ihrer Nachbarorte als auch die Bezeichnung der Flüsse in der Umgebung ihres Dorfes hätte kennen müssen. Völlig unglaubhaft ist die angegebene Herkunft. Die begutachtende Person stellt nämlich fest, die Beschwerdeführerin spreche keinen Dialekt, den ihre Herkunft vermuten lasse müsste, sondern einen Mischdialekt. Von einer Bäuerin, die ihr ganzes Leben im gleichen Dorf verbracht hat und gemäss eigener Aussagen das Dorf fast nie verlassen hat und somit kaum mit auswärtigen Personen in Kontakt gekommen ist, ist mit Sicherheit kein Mischdialekt zu erwarten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der angegebenen Region sozialisiert wurde. Auch im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft setzt sich die Beschwerdeführerin mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern sie Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz führt zu Recht aus, dass die Vorbringen teilweise unglaubhaft und nicht nachvollziehbar erscheinen, was das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen bereits mit Urteil E-3910/2014 E. 5.5 festgestellt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die dortigen Ausführungen und die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 5.3 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, den vorinstanzlichen Schluss, sie sei nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden, in Frage zu stellen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal.

E. 6.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland der Beschwerdeführerin geklärt ist. Ihr Verhalten stellt sodann eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht die Beschwerdeführerin die Abklärung, welchen effektiven Status sie im Staat ihres vormaligen Aufenthalts hatte. Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6.).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Durch ihre Flucht erfülle sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft. Wie vorstehend dargelegt, vermag sie weder ihre Fluchtgründe, Staatsangehörigkeit, Herkunft noch ihre legale oder illegale Ausreise auch nur ansatzweise glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.

E. 6.3 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Das SEM hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 8.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit gilt deshalb als unbekannt.

E. 8.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid - offenbar in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG - ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.

E. 8.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4029/2015 Urteil vom 6. Juli 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, Staat unbekannt, angeblich Volksrepublik China (Tibet), vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge die Volksrepublik China (Tibet) am 15. März 2012 und reiste via Bhutan, Nepal und ihr unbekannte Länder am 30. August 2012 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 25. September 2012 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 8. April 2014 sowie am 13. Mai 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe am 10. März 2012 an einer pro-tibetischen Demonstration in ihrem Dorf B._______ teilgenommen. Es seien etwa 40 bis 50 Personen beteiligt gewesen. Als es zu einer Konfrontation mit chinesischen Sicherheitskräften gekommen sei, seien 18 bis 20 Demonstranten verhaftet worden. Diese hätten unrichtigerweise ihren Namen als Hauptverantwortliche für die Demonstration genannt. Sie habe einer Festnahme entkommen können und sei zu ihrer Schwester beziehungsweise einer Bekannten in C._______ geflohen, wo sie sich versteckt gehalten habe. Ihr Mann habe sie dann dort besucht und ihr erzählt, dass die Polizei sie als Hauptverantwortliche für die Durchführung der Demonstration betrachte. Sie müsse ausreisen, ansonsten bekomme sie Probleme. A.b Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. A.c Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 reichte die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für die Neubeurteilung sei ein Lingua-Gutachten zu erstellen. Eventualiter sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. B. Mit Urteil E-3910/2014 vom 28. Juli 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut. Die Verfügung vom 25. Juni 2014 wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Gericht führte aus, der Sachverhalt sei nicht vollständig abgeklärt. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, einen lokalen Dorfdialekt zu sprechen. Trotz der Aufforderung, diesen Dialekt bei der Anhörung zu sprechen, habe sie aus Angst vor Verständigungsschwierigkeiten auf Zentraltibetisch gesprochen. Da nicht hinreichend geklärt sei, ob die Beschwerdeführerin dem Dorfdialekt mächtig sei, was ein wesentliches Element der Sachverhaltsfeststellung darstelle, erscheine es als geboten, eine Lingua-Analyse durchzuführen. C. Am 24. November 2014 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag des SEM ein Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin durch. Im Gutachten vom 18. März 2015 gelangte der Experte aufgrund einer linguistischen und landeskundlichen Analyse der Aussagen der Beschwerdeführerin (Lingua-Gutachten) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin eindeutig nicht in der Gemeinde B._______ beziehungsweise in Tibet aufgewachsen und sozialisiert worden sei, sondern ausserhalb der Volksrepublik China in einer exiltibetischen Gemeinschaft. D. Mit Schreiben vom 20. März 2015 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Lingua-Analyse. Dabei wurde ihr der wesentliche Inhalt zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin kenne zwar einige Dörfer und Ortsnamen der geltend gemachten Herkunftsregion, jedoch beispielsweise nicht den aktuell gebräuchlichen Namen der Kreishauptstadt. Auch die Verwendung der administrativen Termini kenne sie nicht. Die von ihr genannten Flüsse habe die Expertin nicht finden können. Das Kloster gleich neben ihrer Gemeinde habe sie zwar benennen können, ein weiteres in ihrer Präfektur bekanntes Kloster und ein ebenso bekannter Palast habe sie geographisch nur ganz vage beziehungsweise gar nicht zuordnen können. Auch zum Alltagsleben habe sie nur ganz vage und oft falsche Angaben gemacht. Dies betreffe beispielsweise die Ausstellung und die Ausstellungsbehörde des Personalausweises, aber auch die Preise für Fleisch, Bier und chinesische Kernkeulenpilze. Des Weiteren habe der von der Beschwerdeführerin gesprochene Dialekt nicht ihrem Kreis zugeordnet werden können. Vielmehr würden sich verschiedene Dialekte vermischen. Da sie ihr ganzes Leben in der von ihr genannten Region verbracht habe, dürften kaum Fremdeinflüsse zu verzeichnen sein. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass sie einfache chinesische Wörter und Sätze, die ihr gesagt worden seien, verstanden werden. Dies sei nicht der Fall gewesen. Das SEM gehe deshalb davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Volksrepublik China aufgewachsen und sozialisiert worden sei, sondern in einem dem SEM unbekannten Land. E. Mit Schreiben vom 7. April 2015 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung. Das SEM begründe nicht, warum das Lingua-Gutachten ihr nicht zur Einsicht gegeben werde. Ihr privates Interesse an der Offenlegung sei sehr gross. Falls das SEM das öffentliche Interesse als höher gewichte, müsse sie dies begründen. Dass damit ein Lerneffekt verhindert werden solle, laufe ins Leere, da sie ja die Möglichkeit habe, die Tonbandaufnahmen in den Räumen des SEM anzuhören. Dies bringe ihrem Rechtsvertreter jedoch nichts, da dieser der tibetischen Sprache nicht mächtig sei. Ausserdem stütze sich das SEM nie auf die Tonbandaufnahme, sondern immer auf das Gutachten. Der Zusammenfassung könne nicht entnommen werden, wo genau sich Ungereimtheiten ergeben hätten. Zudem gebe es zwischen der ersten Verfügung des SEM und der Zusammenfassung erstaunliche Parallelen. Habe die Expertin die Anhörung und die Verfügung gekannt, sei sie voreingenommen, was den Beweiswert des Gutachtens schmälere. Anhand der Zusammenfassung sei unklar, wie die Expertin zum Schluss komme, sie habe falsche Preisangaben gemacht und weshalb sie die administrativen Termini kennen sollte. Bezüglich der Dialekte sei schwer vorzustellen, wie sich eine Vermischung von Dialekten anhören solle und weshalb die Expertin die Dialekte erkenne, aber nicht benenne. Wäre sie tatsächlich im Exil aufgewachsen, würde sie reines Exiltibetisch sprechen und nicht einen Mix. F. Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 - eröffnet am 10. Juni 2015 - stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Eingabe vom 26. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt Verfahrensmängel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 3.3 Die Beschwerdeführerin verlangt auf Beschwerdeebene die Offenlegung des Lingua-Gutachtens. Hierzu ist auf die weiterhin geltende Rechtsprechung der damaligen Asylrekurskommission (ARK) zu verweisen. In Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34 E. 9 stehen der Einsicht in den Wortlaut eines Lingua-Gutachtens überwiegende öffentliche Interessen gegenüber. Im entsprechenden Entscheid wird ausgeführt, das Interesse an der Geheimhaltung, mithin der Verhinderung der missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragekatalogs, sei als nicht gering zu werten. Diese Rechtsprechung gilt weiterhin und wurde kürzlich im zur Publikation vorgesehen Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.1 bestätigt. Das vorliegend abgefasste Lingua-Gutachten ist nicht zu editieren. 3.4 Zudem verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Begründung, das SEM müsse den Werdegang und die Qualifikationen der Expertin ihr und dem Gericht gegenüber offenlegen. Gemäss EMARK 1998 Nr. 34 sind Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts des Gutachters im umstrittenen Herkunftsland sowie sein Werdegang, dem Probanden offenzulegen, damit sich dieser eine Vorstellung über die gutachterliche Qualifikation machen kann. Diesen Anforderungen wurde im vorliegenden Fall Genüge getan. Sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem Bundesverwaltungsgericht liegt ein Dokument vor, das den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person erläutert und das die vorgegebenen Kriterien erfüllt (SEM-Akten, A38/1). Die Beschwerdeführerin, welche mitunter die Herkunft der sachverständigen Person aus Westeuropa kritisiert, verkennt dass die Analyse des Dialektes der Beschwerdeführerin nicht von der Herkunft des Gutachters abhängt, sondern es sich dabei um eine wissenschaftliche Disziplin handelt. Der Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person wurden vom SEM in genügender Weise kundgetan. 3.5 Weiter müsse das SEM sich zwingend dazu äussern, weshalb seiner Ansicht nach die Mindeststandards vom Urteil E-3361/2014 eingehalten worden seien, und es sei anzuweisen, das Gutachten nach den Vorgaben des Urteils offenzulegen. Die Beschwerdeführerin verweist dazu unter anderem auf ihre Stellungnahme vom 7. April 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. E). Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Person vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt, offenlegen, sei es in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz, sei es anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 9; EMARK 2003 Nr. 14 E. 9; seither ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-4104/2006 vom 24. April 2007 E. 5.2-5.4, BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.8.7 sowie BVGer E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.1 [zur Publikation vorgesehen]). Diese Kriterien wurden vom SEM mit Schreiben vom 20. März 2015 an die Beschwerdeführerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs eingehalten. Die Rüge der Beschwerdeführerin geht fehl, werden doch im Urteil E-3361/2014 nur die Standards für die vom SEM neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende festgelegt (vgl. E. 5.2 des zitierten Urteils). Da bei den Herkunftsabklärungen für asylsuchende tibetischer Ethnie - anders als bei der Lingua-Analyse - kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, geltend dort erhöhte Anforderungen an die Offenlegung der genannten Informationen. Vorliegend fasst der Bericht der Vorinstanz vom 20. März 2015 den wesentlichen Inhalt des Lingua-Gutachtens korrekt zusammen (vgl. Sachverhalt Bst. D). Er zeigt der Beschwerdeführerin auf, warum der Experte nicht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten Raum sozialisiert worden sei. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt sich dazu zu äussern und allfällige Gegenbeweise zu bezeichnen. Damit hat die Vorinstanz korrekt gehandelt. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 3.6 Zudem habe das SEM ihre Vorbringen, die sie in den Anhörungen gemacht habe, nicht in die Verfügung einfliessen lassen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das SEM habe die getätigten Angaben völlig ausser Acht gelassen, ist falsch. Die Vorinstanz äussert sich in der angefochtenen Verfügung sowohl zu den Angaben, die die Beschwerdeführerin zum Reiseweg tätigte, als auch zu ihren Schilderungen der Asylgründe (vgl. S. 5 der angefochtenen Verfügung). Zudem verkennt die Beschwerdeführerin, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-3910/2014 die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies mit dem Auftrag, eine Lingua-Analyse zu erstellen und dabei abzuklären, ob die Beschwerdeführerin des Dorfdialekts mächtig sei. Somit muss das nachträglich eingeholte Lingua-Gutachten korrekterweise einen wesentlichen Teil der Glaubhaftigkeitsprüfung ausmachen. Es ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Angaben der Beschwerdeführerin aus den getätigten Anhörungen mit richtiger Gewichtung berücksichtigt hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) liegt auch hier nicht vor. 3.7 Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb bezüglich der Lingua-Analyse keine direkte Anhörung stattgefunden habe, sondern lediglich eine telefonische und verweist dabei auf EMARK 1998 Nr. 34. Die ARK führt in diesem Entscheid aus, dass in erster Linie eine direkte Anhörung erfolgen sollte, merkt jedoch an, dass Abklärungen mittels Telefon oder Tonbandaufnahme auch denkbar seien. Allfällige Einwände betreffend technischer Störungen könnten sodann im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigt werden (EMARK 1998 Nr. 34 E. 8). Die Beschwerdeführerin verkennt somit, dass allfällige Vorbehalte bezüglich der telefonischen Abklärung damals vorwiegend technische Hintergründe hatten. Diese Vorbehalte dürften in der heutigen Zeit mit der fortgeschrittenen Technik im Telekommunikationsbereich keine Rolle mehr spielen. Ausserdem kann bei einem Telefongespräch der Schutz des Gutachters umfassend gewährt werden, da im Asylverfahren die Gefahr von Druck- und Retorsionsversuchen bei der Gutachtertätigkeit als notorisch gilt (EMARK 1998 Nr. 34 E. 9). 4. 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. So seien ihre Schilderungen zum Reiseweg von Tibet nach Bhutan unsubstantiiert und wenig nachvollziehbar geblieben. Dies betreffe ebenfalls ihre Angaben zur Finanzierung ihrer Reise in die Schweiz. Es sei davon auszugehen, dass sie mit ihren eigenen Identitätspapieren eingereist sei und das Verschweigen ihres tatsächlichen Reisewegs zum Ziel habe, ihre wahre Identität zu verschleiern. Auch zu den Asylgründen mache sie unsubstantiierte und widersprüchliche Angaben. So zur Dauer der Demonstration, zur Anzahl teilnehmender Personen und zur Organisation. Dasselbe gelte zur Flucht vom Ort der Demonstration und ihrem Weggang aus der Region. Zudem sei der externe Experte im Lingua-Gutachten zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin eindeutig nicht in der von ihr angegebenen Region in Tibet sozialisiert worden sei. So habe dieser beispielsweise festgestellt, dass die von ihr genannte administrative Einteilung nicht korrekt wiedergegeben worden sei. Auch habe sie Flüsse nicht benennen können, die an ihrer Heimatgemeinde vorbeifliessen würden. Insgesamt habe sie keine hinreichenden Kenntnisse im landeskundlichen Bereich nachweisen können. Der Experte sei aufgrund einer linguistischen Analyse zum Schluss gekommen, dass gemäss seinen Erkenntnissen es sich bei der von der Beschwerdeführerin gesprochenen Sprache nicht um einen Dialekt aus der von ihr angegebenen Region handle. Sie spreche eine Mischform, welche sich Personen normalerweise während eines längeren Aufenthalts in der Gemeinschaft mit Tibetisch-Sprechenden unterschiedlicher Herkunft aneignen würden, aber kaum eine Bäuerin aus der Gemeinde B._______. Es sei auch nicht zu erklären, warum sie zu Personalausweisen und Schulbildung keine korrekten Angaben machen könne, zumal sie vor ihrer Ausreise eine neue Identitätskarte beantragt habe. Sie habe zwar das Kloster bei B._______ nennen können, dabei handle es sich jedoch um allgemein zugängliches Wissen. 5.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen, nämlich mangelnder Länder- beziehungsweise Regionalkenntnisse, kein regionaltypischer Dialekt, fehlender Kenntnisse der chinesischen Sprache, unglaubhaft vorgetragener Asylgründe sowie fehlender Identitätspapiere, davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin sei nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden. Weitergehend legt die Beschwerdeführerin mit dem sinngemässen Festhalten am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Mit der Vorinstanz ist darin übereinzustimmen, dass die Beschwerdeführerin sowohl die administrativen Gliederungen (Gemeinde, Dorf, Marktflecken oder Kreis) ihrer Nachbarorte als auch die Bezeichnung der Flüsse in der Umgebung ihres Dorfes hätte kennen müssen. Völlig unglaubhaft ist die angegebene Herkunft. Die begutachtende Person stellt nämlich fest, die Beschwerdeführerin spreche keinen Dialekt, den ihre Herkunft vermuten lasse müsste, sondern einen Mischdialekt. Von einer Bäuerin, die ihr ganzes Leben im gleichen Dorf verbracht hat und gemäss eigener Aussagen das Dorf fast nie verlassen hat und somit kaum mit auswärtigen Personen in Kontakt gekommen ist, ist mit Sicherheit kein Mischdialekt zu erwarten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der angegebenen Region sozialisiert wurde. Auch im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft setzt sich die Beschwerdeführerin mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern sie Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz führt zu Recht aus, dass die Vorbringen teilweise unglaubhaft und nicht nachvollziehbar erscheinen, was das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen bereits mit Urteil E-3910/2014 E. 5.5 festgestellt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die dortigen Ausführungen und die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.3 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, den vorinstanzlichen Schluss, sie sei nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden, in Frage zu stellen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. 6. 6.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland der Beschwerdeführerin geklärt ist. Ihr Verhalten stellt sodann eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht die Beschwerdeführerin die Abklärung, welchen effektiven Status sie im Staat ihres vormaligen Aufenthalts hatte. Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6.). 6.2 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Durch ihre Flucht erfülle sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft. Wie vorstehend dargelegt, vermag sie weder ihre Fluchtgründe, Staatsangehörigkeit, Herkunft noch ihre legale oder illegale Ausreise auch nur ansatzweise glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 6.3 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Das SEM hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 8. 8.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit gilt deshalb als unbekannt. 8.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid - offenbar in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG - ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 8.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: