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E-3910/2014

E-3910/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-07-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge die Volksrepublik China (Tibet) am 15. März 2012 und reiste via Bhutan, Nepal und ihr unbekannte Länder am 30. August 2012 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 25. September 2012 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 8. April 2014 sowie am 13. Mai 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe am (...) 2012 an einer pro-tibetischen Demonstration in ihrem Dorf B._______teilgenommen. Es seien etwa 40 bis 50 Personen beteiligt gewesen. Als es zu einer Konfrontation mit chinesischen Sicherheitskräften gekommen sei, seien 18 bis 20 Demonstranten verhaftet worden. Diese hätten unrichtigerweise ihren Namen als Hauptverantwortliche für die Demonstration genannt. Sie habe einer Festnahme entkommen können und sei zu ihrer Schwester beziehungsweise einer Bekannten in C._______ geflohen, wo sie sich versteckt gehalten habe. Ihr Mann habe sie dann dort besucht und ihr erzählt, dass die Polizei sie als Hauptverantwortliche für die Durchführung der Demonstration betrachte. Sie müsse ausreisen, ansonsten bekomme sie Probleme. B. Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 (eröffnet am 26. Juni 2014) stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für die Neubeurteilung sei ein Lingua-Gutachten zu erstellen. Eventualiter sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Gericht vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG und jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die von ihr geltend gemachte Herkunft werde bezweifelt. So seien ihre Aussagen zu den geografischen Begebenheiten ungenau, widersprüchlich oder nicht nachprüfbar geblieben. Es müsse insgesamt davon ausgegangen werden, dass sie das Wenige, das sie zur Geografie dieser Region richtig und nachprüfbar angegeben habe, nicht durch ihren Aufenthalt in B._______ kenne, sondern sich ihr Wissen anderweitig angeeignet habe. Entsprechend sei es ihr auch nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass sie immer im Tibet gelebt habe. Ihren geltend gemachten Ausreise- bzw. Asylgründen werde durch die Feststellung, dass sie aller Wahrscheinlichkeit nach nicht im von ihr behaupteten geografischen Raum gelebt habe, jegliche Grundlage entzogen. Dieser Schluss werde auch durch diesbezüglich unsubstanziierte und widersprüchliche Aussagen anlässlich der Befragungen bestätigt. Diese Widersprüche habe sie nicht schlüssig erklären können. Insbesondere seien ihre Reisebeschreibungen völlig unglaubhaft und realitätsfremd geblieben und hätten jeglicher Anzeichen von selbst erlebtem entbehrt. Es sei davon auszugehen, dass sie unter Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangt sei. Im Lichte der Rechtsprechung habe sie als illegal ausgereiste Tibeterin begründete Furcht, bei einer Rückkehr in den behaupteten Heimatstaat China flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllen würde. Da ihre Hauptsozialisation eindeutig nicht in Tibet bzw. der Volksrepublik China erfolgt sei und mangels Aussagen, welche ihre offensichtliche Unkenntnis der dortigen Gegebenheiten plausibel erklären könnten, sei davon auszugehen, dass sie nie in Tibet bzw. chinesischem Gebiet gelebt habe. Sie sei somit weder illegal noch legal von dort ausgereist und den chinesischen Behörden als ausgereiste Staatsangehörige bekannt. Die Ausführungen in BVGE 2009/29 seien daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar und es lägen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. In analogen Fällen habe die Beschwerdeinstanz das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen verneint. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AslyG habe die Beschwerdeführerin ihre Staatsangehörigkeit, von welcher sie bessere Kenntnis als die Behörden besitze, offenzulegen. Die Folgen der Beweislosigkeit habe sie zu tragen, wobei nicht der strikte Beweis erforderlich sei, sondern - wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - die Glaubhaftmachung ausreiche. Es sei ihr nicht gelungen, die chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Allein die Tatsache, dass sie Tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, stelle naturgemäss keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass sie chinesische Staatsangehörige sei.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 könne der vorliegende Fall nicht ohne Lingua-Gutachten zu ihren Ungunsten entschieden werden. Das genannte Urteil habe sich im Wesentlichen auf ein Lingua-Gutachten abgestützt. Es sei allumfassend und somit auch mit Bezug auf zu tätigende Abklärungen als verbindlich zu erachten. Die angefochtene Verfügung sei dementsprechend aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil sie den Untersuchungsgrundsatz verletze. Weiter seien die gesetzessystematischen Vorgaben missachtet worden, indem die angefochtene Verfügung auf eine Wegweisung in einen Drittstaat abziele, eine solche jedoch in der Regel mittels Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a AsylG hätte erfolgen müssen. Werde von der Regel abgewichen, müsse dies nachvollziehbar begründet werden, was nicht erfolgt sei. Die Vermengung eines Eintretens- und eines Nichteintretensverfahrens führe vorliegend zu klaren Fehlschlüssen in der Sache und stehe im Widerspruch zu den gesetzessystematischen Vorgaben. Die mangelnde Begründung des Ausschlusses des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China lasse den Schluss zu, dass die Vorinstanz bei vorliegender Sachlage die chinesische Staatsbürgerschaft nicht ausschliesse. Diesbezüglich vermöge auch die Argumentation in E. 5.5 des Urteils des BVGer E-2403/2014 vom 12. Mai 2014 nicht zu überzeugen, wonach kein schutzwürdiges Interesse für die Begründung dieses Ausschlusses des Wegweisungsvollzugs vorliege, da dieser aufgrund der unbeständigen Situation für Angehörige tibetischer Ethnie in China verfügt worden sei. Gemäss BVGE 2009/29 werde nicht von einer Kollektivverfolgung tibetischer Personen in China ausgegangen. Dementsprechend würden sie bei unglaubhaften Vorfluchtgründen auch nur aufgrund von Nachfluchtgründen als Flüchtlinge hier anerkannt. Im Übrigen weise die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass vorliegend wegen der Identitätstäuschung auch ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG hätte gefällt werden können. Solche würden von der Rechtsprechung geschützt. Die erwähnte Norm sei jedoch mit der Gesetzesrevision vom 1. Februar 2014 gestrichen worden. Seiter seien die Asylbehörden verpflichtet, selbst bei versuchter Identitätstäuschung auf Asylgesuche einzutreten. Aus der angefochtenen Verfügung gehe nicht hervor, inwiefern die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts mit Bezug auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG Einfluss auf dieses Verfahren haben sollte. Die angefochtene Verfügung sei in dieser Hinsicht nicht begründet und müsse an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass sie ihre Herkunft nicht mit Identitätspapieren habe beweisen können. Hingegen könne ihr nicht vorgeworfen werden, sich der Überprüfung ihrer Herkunft verwehrt und somit die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verletzt zu haben. Sie habe während den Befragungen alles dafür getan, um aufzuzeigen, dass sie aus Tibet stamme. Eine Identitätstäuschung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG könne von den Asylbehörden nur aufgrund der Ergebnisse einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel festgestellt werden. In Frage käme unter anderem eine Herkunftsanalyse der Fachstelle Lingua. Die behauptete Verletzung der Mitwirkungspflicht stützte sich vorliegend auf die Glaubhaftigkeitsanalyse der Vorinstanz, der vom Gesetz verlangte Beweis für eine Identitätstäuschung liege nicht vor. Somit sei diese nicht rechtsgenügend belegt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Schliesslich könne man sich aufgrund ihrer ausführlichen und detailreichen Angaben während den Anhörungen nur schwer auf den Standpunkt stellen, sie habe alles erfunden oder auswendig gelernt. Im Gegenteil seien ihre umfangreichen Angaben über weite Strecken unbestrittenermassen korrekt und klar. Ohne Herkunftsgutachten müsse beim vorliegenden Abklärungsstand zu ihren Gunsten von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen werden. Dadurch erfülle sie auch entgegen den Ausführungen der Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft, da ihre Vorbringen im Sinne der relevanten Grundsatzurteile des Bundesverwaltungsgerichts und der allgemeinen Schweizerischen Asylrechtspraxis asylrelevant seien.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt Verfahrensmängel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht) sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Dazu gehört auch die Pflicht, den Entscheid in genügender Weise zu begründen (Begründungspflicht).

E. 5.3 Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, eine Wegweisung in einen Drittstaat - wie es vorliegend der Fall sei - müsse in Anwendung von Art. 31a AsylG und somit mittels Nichteintretensentscheid erfolgen, weshalb die Verfügung für den Erlass einer gesetzessystematischen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, übersieht sie, dass gemäss besagter Norm "in der Regel" ein Nichteintritt erfolgt. Der Vorinstanz wird somit von Gesetzes wegen ein Ermessenspielraum zugebilligt, weshalb für die in Art. 31a AsylG genannten Fälle das Verfahren nicht ausschliesslich mittels Fällung eines Nichteintretensentscheids erledigt werden muss. Die Rüge ist demnach unbegründet.

E. 5.4 Weiter besteht entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin an der Rüge, die Vorinstanz habe den Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China nicht rechtsgenügend begründet, kein schutzwürdiges Interesse. Wohl geht das Bundesverwaltungsgericht - wie die Beschwerdeführerin richtig vorbringt - nicht von einer Kollektivverfolgung ethnischer Tibeterinnen und Tibeter in der Volksrepublik China aus, sondern anerkennt diese bei glaubhafter Herkunft aus Tibet wegen subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtlinge. Der Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China für ethnische Tibeter lässt hingegen nicht den Schluss zu, die Vorinstanz schliesse auf deren chinesische Staatsbürgerschaft, sondern ist eine in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG vorgenommene Vorsichtsmassnahme, da nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob ethnische Tibeter - ungeachtet ihrer Herkunft - bei einer Wegweisung in die Volksrepublik China dort relevante Nachteile erlitten.

E. 5.5 Weiter ist festzuhalten, dass das Gesetz keine Pflicht zur Erstellung eines Lingua-Gutachtens vorsieht. Auf der einen Seite ist vorliegend indes mit der Beschwerdeführerin einig zu gehen, dass ihre umfangreichen Angaben zu ihrer Herkunft während der Anhörung zu einem grossen Teil von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt werden. Es fällt auf, dass sie einen Grossteil der gestellten Fragen korrekt und ausführlich beantworten konnte. So bereitete es ihr - um einige wenige Beispiele zu nennen - weder Mühe, die chinesische Bezeichnung für "Gemeinde" und für "Bezirk" zu nennen, noch scheiterte sie an der Frage über die chinesischen Namen ihrer Gemeinde und ihres Bezirks (BFM-Akten, A16/12 F24/25). Auch kann sie einfache Sätze in Chinesisch sagen (BFM-Akten, A16/12 F90 ff.). Die Angaben zu den verwendeten Banknoten stimmten ebenso wie die geographischen Angaben in ihrer Umgebung (BFM-Akten, A16/12 F49, F75 ff. und F89). Auf der anderen Seite führt die Vorinstanz zu Recht aus, dass die Vorbringen teilweise unglaubhaft und nicht nachvollziehbar erscheinen. Insbesondere sind die Aussagen zum Reiseweg von Tibet nach Bhutan unsubstanziiert und wenig nachvollziehbar (BFM-Akten, A19/16 F78 ff.). Auch auf Nachfrage der Vorinstanz bleibt die Beschwerdeführerin sehr vage, so dass nicht der Eindruck entsteht, sie habe diese Reise selbst erlebt. Auffällig ist auch, dass sie sich in Bezug auf die Unterbringung nach der Demonstration deutlich widerspricht. So führte sie zuerst aus, sie sei bei ihrer Schwester in D._______ untergekommen (BFM-Akten, A7/11 S. 8), bringt später jedoch vor, sie habe sich bei einer Bekannten von ihr versteckt (BFM-Akten, A19/16 F44 und F59). Auf Nachfrage sagte sie aus, diese Bekannte kenne sie schon lange (BFM-Akten, A19/16 F48). Als ihr der Widerspruch vorgehalten wurde, sagte sie wiederum aus, es habe sich um ihre Schwester gehandelt (BFM-Akten, A19/16 F104 ff.). Weiter hatte sie Mühe, Angaben zum Schulsystem und der chinesischen Bezeichnung der Schule zu machen (BFM-Akten, A16/12 F65 ff.). Ob die Beschwerdeführerin trotz dieser Zweifel ihre Herkunft glaubhaft machen konnte oder der Beweis gescheitert ist, lässt sich noch nicht abschliessend entscheiden. Der Sachverhalt erscheint nämlich nicht vollständig abgeklärt. Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, den lokalen (tibetischen) Dorfdialekt zu sprechen, was von der Dolmetscherin nicht widerlegt werden konnte (BFM-Akten, A16/12 F112). Trotz expliziter Aufforderung, den Dorfdialekt zu sprechen, führte die Beschwerdeführerin die Anhörung aus Angst vor Verständigungsschwierigkeiten auf Zentraltibetisch weiter (BFM-Akten, A19/16 F99). Damit ist nicht hinreichend geklärt, ob sie des Dorfdialektes tatsächlich mächtig ist, was ein wesentliches Element der Sachverhaltsfeststellung darstellt und die Durchführung einer Lingua-Analyse geboten erscheinen lässt.

E. 5.6 Damit ist festzuhalten, dass der Beschwerdegrund von Art. 106 Bst. b AsylG (unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) erfüllt ist, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Die Sache ist grundsätzlich zur Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei denn, dass der Sachverhalt im Beschwerdeverfahren ergänzt werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt ohne Einschränkung zu überprüfen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) und stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des BVGer E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 4).

E. 5.7 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Akten kann der Vertretungsaufwand jedoch zuverlässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und ist auf Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist der prozessuale Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gegen-standslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des BFM vom 25. Juni 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3910/2014 Urteil vom 28. Juli 2014 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien A._______, geboren (...), Staat unbekannt, angeblich Volksrepublik China (Tibet), vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...) , Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge die Volksrepublik China (Tibet) am 15. März 2012 und reiste via Bhutan, Nepal und ihr unbekannte Länder am 30. August 2012 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 25. September 2012 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 8. April 2014 sowie am 13. Mai 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe am (...) 2012 an einer pro-tibetischen Demonstration in ihrem Dorf B._______teilgenommen. Es seien etwa 40 bis 50 Personen beteiligt gewesen. Als es zu einer Konfrontation mit chinesischen Sicherheitskräften gekommen sei, seien 18 bis 20 Demonstranten verhaftet worden. Diese hätten unrichtigerweise ihren Namen als Hauptverantwortliche für die Demonstration genannt. Sie habe einer Festnahme entkommen können und sei zu ihrer Schwester beziehungsweise einer Bekannten in C._______ geflohen, wo sie sich versteckt gehalten habe. Ihr Mann habe sie dann dort besucht und ihr erzählt, dass die Polizei sie als Hauptverantwortliche für die Durchführung der Demonstration betrachte. Sie müsse ausreisen, ansonsten bekomme sie Probleme. B. Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 (eröffnet am 26. Juni 2014) stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für die Neubeurteilung sei ein Lingua-Gutachten zu erstellen. Eventualiter sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Gericht vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG und jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die von ihr geltend gemachte Herkunft werde bezweifelt. So seien ihre Aussagen zu den geografischen Begebenheiten ungenau, widersprüchlich oder nicht nachprüfbar geblieben. Es müsse insgesamt davon ausgegangen werden, dass sie das Wenige, das sie zur Geografie dieser Region richtig und nachprüfbar angegeben habe, nicht durch ihren Aufenthalt in B._______ kenne, sondern sich ihr Wissen anderweitig angeeignet habe. Entsprechend sei es ihr auch nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass sie immer im Tibet gelebt habe. Ihren geltend gemachten Ausreise- bzw. Asylgründen werde durch die Feststellung, dass sie aller Wahrscheinlichkeit nach nicht im von ihr behaupteten geografischen Raum gelebt habe, jegliche Grundlage entzogen. Dieser Schluss werde auch durch diesbezüglich unsubstanziierte und widersprüchliche Aussagen anlässlich der Befragungen bestätigt. Diese Widersprüche habe sie nicht schlüssig erklären können. Insbesondere seien ihre Reisebeschreibungen völlig unglaubhaft und realitätsfremd geblieben und hätten jeglicher Anzeichen von selbst erlebtem entbehrt. Es sei davon auszugehen, dass sie unter Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangt sei. Im Lichte der Rechtsprechung habe sie als illegal ausgereiste Tibeterin begründete Furcht, bei einer Rückkehr in den behaupteten Heimatstaat China flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllen würde. Da ihre Hauptsozialisation eindeutig nicht in Tibet bzw. der Volksrepublik China erfolgt sei und mangels Aussagen, welche ihre offensichtliche Unkenntnis der dortigen Gegebenheiten plausibel erklären könnten, sei davon auszugehen, dass sie nie in Tibet bzw. chinesischem Gebiet gelebt habe. Sie sei somit weder illegal noch legal von dort ausgereist und den chinesischen Behörden als ausgereiste Staatsangehörige bekannt. Die Ausführungen in BVGE 2009/29 seien daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar und es lägen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. In analogen Fällen habe die Beschwerdeinstanz das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen verneint. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AslyG habe die Beschwerdeführerin ihre Staatsangehörigkeit, von welcher sie bessere Kenntnis als die Behörden besitze, offenzulegen. Die Folgen der Beweislosigkeit habe sie zu tragen, wobei nicht der strikte Beweis erforderlich sei, sondern - wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - die Glaubhaftmachung ausreiche. Es sei ihr nicht gelungen, die chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Allein die Tatsache, dass sie Tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, stelle naturgemäss keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass sie chinesische Staatsangehörige sei. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 könne der vorliegende Fall nicht ohne Lingua-Gutachten zu ihren Ungunsten entschieden werden. Das genannte Urteil habe sich im Wesentlichen auf ein Lingua-Gutachten abgestützt. Es sei allumfassend und somit auch mit Bezug auf zu tätigende Abklärungen als verbindlich zu erachten. Die angefochtene Verfügung sei dementsprechend aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil sie den Untersuchungsgrundsatz verletze. Weiter seien die gesetzessystematischen Vorgaben missachtet worden, indem die angefochtene Verfügung auf eine Wegweisung in einen Drittstaat abziele, eine solche jedoch in der Regel mittels Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a AsylG hätte erfolgen müssen. Werde von der Regel abgewichen, müsse dies nachvollziehbar begründet werden, was nicht erfolgt sei. Die Vermengung eines Eintretens- und eines Nichteintretensverfahrens führe vorliegend zu klaren Fehlschlüssen in der Sache und stehe im Widerspruch zu den gesetzessystematischen Vorgaben. Die mangelnde Begründung des Ausschlusses des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China lasse den Schluss zu, dass die Vorinstanz bei vorliegender Sachlage die chinesische Staatsbürgerschaft nicht ausschliesse. Diesbezüglich vermöge auch die Argumentation in E. 5.5 des Urteils des BVGer E-2403/2014 vom 12. Mai 2014 nicht zu überzeugen, wonach kein schutzwürdiges Interesse für die Begründung dieses Ausschlusses des Wegweisungsvollzugs vorliege, da dieser aufgrund der unbeständigen Situation für Angehörige tibetischer Ethnie in China verfügt worden sei. Gemäss BVGE 2009/29 werde nicht von einer Kollektivverfolgung tibetischer Personen in China ausgegangen. Dementsprechend würden sie bei unglaubhaften Vorfluchtgründen auch nur aufgrund von Nachfluchtgründen als Flüchtlinge hier anerkannt. Im Übrigen weise die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass vorliegend wegen der Identitätstäuschung auch ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG hätte gefällt werden können. Solche würden von der Rechtsprechung geschützt. Die erwähnte Norm sei jedoch mit der Gesetzesrevision vom 1. Februar 2014 gestrichen worden. Seiter seien die Asylbehörden verpflichtet, selbst bei versuchter Identitätstäuschung auf Asylgesuche einzutreten. Aus der angefochtenen Verfügung gehe nicht hervor, inwiefern die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts mit Bezug auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG Einfluss auf dieses Verfahren haben sollte. Die angefochtene Verfügung sei in dieser Hinsicht nicht begründet und müsse an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass sie ihre Herkunft nicht mit Identitätspapieren habe beweisen können. Hingegen könne ihr nicht vorgeworfen werden, sich der Überprüfung ihrer Herkunft verwehrt und somit die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verletzt zu haben. Sie habe während den Befragungen alles dafür getan, um aufzuzeigen, dass sie aus Tibet stamme. Eine Identitätstäuschung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG könne von den Asylbehörden nur aufgrund der Ergebnisse einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel festgestellt werden. In Frage käme unter anderem eine Herkunftsanalyse der Fachstelle Lingua. Die behauptete Verletzung der Mitwirkungspflicht stützte sich vorliegend auf die Glaubhaftigkeitsanalyse der Vorinstanz, der vom Gesetz verlangte Beweis für eine Identitätstäuschung liege nicht vor. Somit sei diese nicht rechtsgenügend belegt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Schliesslich könne man sich aufgrund ihrer ausführlichen und detailreichen Angaben während den Anhörungen nur schwer auf den Standpunkt stellen, sie habe alles erfunden oder auswendig gelernt. Im Gegenteil seien ihre umfangreichen Angaben über weite Strecken unbestrittenermassen korrekt und klar. Ohne Herkunftsgutachten müsse beim vorliegenden Abklärungsstand zu ihren Gunsten von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen werden. Dadurch erfülle sie auch entgegen den Ausführungen der Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft, da ihre Vorbringen im Sinne der relevanten Grundsatzurteile des Bundesverwaltungsgerichts und der allgemeinen Schweizerischen Asylrechtspraxis asylrelevant seien. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt Verfahrensmängel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht) sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Dazu gehört auch die Pflicht, den Entscheid in genügender Weise zu begründen (Begründungspflicht). 5.3 Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, eine Wegweisung in einen Drittstaat - wie es vorliegend der Fall sei - müsse in Anwendung von Art. 31a AsylG und somit mittels Nichteintretensentscheid erfolgen, weshalb die Verfügung für den Erlass einer gesetzessystematischen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, übersieht sie, dass gemäss besagter Norm "in der Regel" ein Nichteintritt erfolgt. Der Vorinstanz wird somit von Gesetzes wegen ein Ermessenspielraum zugebilligt, weshalb für die in Art. 31a AsylG genannten Fälle das Verfahren nicht ausschliesslich mittels Fällung eines Nichteintretensentscheids erledigt werden muss. Die Rüge ist demnach unbegründet. 5.4 Weiter besteht entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin an der Rüge, die Vorinstanz habe den Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China nicht rechtsgenügend begründet, kein schutzwürdiges Interesse. Wohl geht das Bundesverwaltungsgericht - wie die Beschwerdeführerin richtig vorbringt - nicht von einer Kollektivverfolgung ethnischer Tibeterinnen und Tibeter in der Volksrepublik China aus, sondern anerkennt diese bei glaubhafter Herkunft aus Tibet wegen subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtlinge. Der Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China für ethnische Tibeter lässt hingegen nicht den Schluss zu, die Vorinstanz schliesse auf deren chinesische Staatsbürgerschaft, sondern ist eine in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG vorgenommene Vorsichtsmassnahme, da nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob ethnische Tibeter - ungeachtet ihrer Herkunft - bei einer Wegweisung in die Volksrepublik China dort relevante Nachteile erlitten. 5.5 Weiter ist festzuhalten, dass das Gesetz keine Pflicht zur Erstellung eines Lingua-Gutachtens vorsieht. Auf der einen Seite ist vorliegend indes mit der Beschwerdeführerin einig zu gehen, dass ihre umfangreichen Angaben zu ihrer Herkunft während der Anhörung zu einem grossen Teil von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt werden. Es fällt auf, dass sie einen Grossteil der gestellten Fragen korrekt und ausführlich beantworten konnte. So bereitete es ihr - um einige wenige Beispiele zu nennen - weder Mühe, die chinesische Bezeichnung für "Gemeinde" und für "Bezirk" zu nennen, noch scheiterte sie an der Frage über die chinesischen Namen ihrer Gemeinde und ihres Bezirks (BFM-Akten, A16/12 F24/25). Auch kann sie einfache Sätze in Chinesisch sagen (BFM-Akten, A16/12 F90 ff.). Die Angaben zu den verwendeten Banknoten stimmten ebenso wie die geographischen Angaben in ihrer Umgebung (BFM-Akten, A16/12 F49, F75 ff. und F89). Auf der anderen Seite führt die Vorinstanz zu Recht aus, dass die Vorbringen teilweise unglaubhaft und nicht nachvollziehbar erscheinen. Insbesondere sind die Aussagen zum Reiseweg von Tibet nach Bhutan unsubstanziiert und wenig nachvollziehbar (BFM-Akten, A19/16 F78 ff.). Auch auf Nachfrage der Vorinstanz bleibt die Beschwerdeführerin sehr vage, so dass nicht der Eindruck entsteht, sie habe diese Reise selbst erlebt. Auffällig ist auch, dass sie sich in Bezug auf die Unterbringung nach der Demonstration deutlich widerspricht. So führte sie zuerst aus, sie sei bei ihrer Schwester in D._______ untergekommen (BFM-Akten, A7/11 S. 8), bringt später jedoch vor, sie habe sich bei einer Bekannten von ihr versteckt (BFM-Akten, A19/16 F44 und F59). Auf Nachfrage sagte sie aus, diese Bekannte kenne sie schon lange (BFM-Akten, A19/16 F48). Als ihr der Widerspruch vorgehalten wurde, sagte sie wiederum aus, es habe sich um ihre Schwester gehandelt (BFM-Akten, A19/16 F104 ff.). Weiter hatte sie Mühe, Angaben zum Schulsystem und der chinesischen Bezeichnung der Schule zu machen (BFM-Akten, A16/12 F65 ff.). Ob die Beschwerdeführerin trotz dieser Zweifel ihre Herkunft glaubhaft machen konnte oder der Beweis gescheitert ist, lässt sich noch nicht abschliessend entscheiden. Der Sachverhalt erscheint nämlich nicht vollständig abgeklärt. Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, den lokalen (tibetischen) Dorfdialekt zu sprechen, was von der Dolmetscherin nicht widerlegt werden konnte (BFM-Akten, A16/12 F112). Trotz expliziter Aufforderung, den Dorfdialekt zu sprechen, führte die Beschwerdeführerin die Anhörung aus Angst vor Verständigungsschwierigkeiten auf Zentraltibetisch weiter (BFM-Akten, A19/16 F99). Damit ist nicht hinreichend geklärt, ob sie des Dorfdialektes tatsächlich mächtig ist, was ein wesentliches Element der Sachverhaltsfeststellung darstellt und die Durchführung einer Lingua-Analyse geboten erscheinen lässt. 5.6 Damit ist festzuhalten, dass der Beschwerdegrund von Art. 106 Bst. b AsylG (unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) erfüllt ist, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Die Sache ist grundsätzlich zur Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei denn, dass der Sachverhalt im Beschwerdeverfahren ergänzt werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt ohne Einschränkung zu überprüfen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) und stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des BVGer E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 4). 5.7 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Akten kann der Vertretungsaufwand jedoch zuverlässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und ist auf Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist der prozessuale Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gegen-standslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des BFM vom 25. Juni 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois Versand: