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E-2403/2014

E-2403/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-05-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge Tibet (Volksrepublik China) am (...) zu Fuss in Richtung Nepal. Von dort reiste sie auf dem Luftweg nach einem ihr unbekannten Ort und wiederum auf dem Luftweg an einen weiteren ihr unbekannten Ort. Mit dem Auto gelangte sie schliesslich am 8. Dezember 2012 in die Schweiz, wo sie tags darauf um Asyl nachsuchte. Am 7. Januar 2013 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 8. April 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus B._______, Tibet, und sei nie zur Schule gegangen. Ihr ganzes Leben habe sie in B._______ verbracht und im Haushalt ihrer Familie gearbeitet. Am (...), anlässlich des Geburtstags des Dalai Lama, habe sie zusammen mit ca. zehn bis 15 Personen vor dem B._______ (...) gegen die Chinesen demonstriert. Nach kurzer Zeit seien plötzlich Sicherheitskräfte aufgetaucht und hätten mehrere Demonstranten verhaftet. Sie habe zu ihren Eltern flüchten können und habe sich dort versteckt. Ihr Onkel beziehungsweise ihre Mutter hätten dann ihre Ausreise organisiert. B. Mit Verfügung vom 11. April 2014 (eröffnet am 15. April 2014) stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG und jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die von ihr geltend gemachte Herkunft werde bezweifelt. So habe sie kaum etwas über ihre angebliche Herkunftsregion oder die dortigen Gepflogenheiten zu sagen vermögen. Den Fragen zu ihrem Leben oder Herkunftsort sei sie entweder ausgewichen oder die Antworten seien sehr spärlich ausgefallen. Auf Nachfrage habe sie ihre Aussagen nicht zu vertiefen vermögen. Oft habe sie sich in Widersprüche verwickelt. In der Anhörung habe sie nicht einmal mehr ihre Präfektur benennen können. Sie spreche auch so gut wie kein Chinesisch, was für eine chinesische Staatsbürgerin höchst unüblich sei. Sie habe nicht sagen können, wann ihre Mutter und ihr Bruder zur Aussaat aufs Feld gegangen seien. Ebenso habe sich ihre Beschreibung des Familienbüchleins als falsch erwiesen. Auch seien die Angaben zum Schulsystem tatsachenwidrig und realitätsfremd. Die chinesischen Behörden setzten die in ganz China geltende Schulpflicht rigoros um. Zudem würden bis zur 10. Klasse keine Schulgebühren erhoben. Widersprüchlich seien auch die Antworten auf die Frage, wo sie Lesen und Schreiben gelernt habe, gewesen. Auch mangle es ihren Schilderungen des Wandels in ihrem Dorf und der Umgebung seit der Kindheit komplett an Substanz. Ihren geltend gemachten Ausreise- bzw. Asylgründen werde durch die Feststellung, dass sie aller Wahrscheinlichkeit nach nicht im von ihr behaupteten geografischen Raum gelebt habe, jegliche Grundlage entzogen. Dieser Schluss werde auch durch diesbezüglich unsubstanziierte und widersprüchliche Aussagen anlässlich der Befragungen bestätigt. Diese Widersprüche und Ungereimtheiten habe sie anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht zufriedenstellend erklären oder gar auflösen können. Sie habe das Vorgefallene zu keiner Zeit plausibel, detailliert und anschaulich schildern können. So sei nie auch nur ansatzweise ein klares Bild der Ereignisse oder gar der Eindruck entstanden, sie habe das Geschilderte selbst erlebt. Gleiches gelte für die Schilderung der illegalen Ausreise in Richtung Nepal. Es sei davon auszugehen, dass sie unter Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangt sei. Im Lichte der Rechtsprechung habe sie als illegal ausgereiste Tibeterin begründete Furcht, bei einer Rückkehr in den behaupteten Heimatstaat China flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllen würde. Da ihre Hauptsozialisation eindeutig nicht in Tibet bzw. der Volksrepublik China erfolgt sei und mangels Aussagen, welche ihre offensichtliche Unkenntnis der dortigen Gegebenheiten plausibel erklären könnten, sei davon auszugehen, dass sie in ihrem Leben kaum je einen Fuss auf tibetischem bzw. chinesischem Gebiet gehabt habe. Sie sei somit weder illegal noch legal von dort ausgereist und den chinesischen Behörden als ausgereiste Staatsangehörige bekannt. Die Ausführungen in BVGE 2009/29 seien daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar und es lägen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. In analogen Fällen habe die Beschwerdeinstanz das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen verneint. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AslyG habe die Beschwerdeführerin ihre Staatsangehörigkeit, von welcher sie bessere Kenntnis als die Behörden besitze, offenzulegen. Die Folgen der Beweislosigkeit habe sie zu tragen, wobei nicht der strikte Beweis erforderlich sei, sondern - wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - die Glaubhaftmachung ausreiche. Es sei ihr nicht gelungen, die chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Allein die Tatsache, dass sie tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, stelle naturgemäss keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass sie chinesische Staatsangehörige sei.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt durch ihren Rechtsvertreter dagegen vor, ihre gemachten Angaben seien schlüssig und plausibel. Ihre Antworten seien deshalb teilweise knapp ausgefallen, weil sie aus sehr einfachen Verhältnissen komme, nur sehr schlecht gebildet sei und schlicht und einfach nicht viel zu berichten habe. Auch sei sie vom Dolmetscher aufgefordert worden, sich kurz zu halten und die Fragen knapp und präzis zu beantworten. Trotz der chinesischen Schulpflicht könne die Vorinstanz nicht den Schluss ziehen, die Beschwerdeführerin hätte die Schule besucht und würde Chinesisch sprechen, wäre sie denn tatsächlich im tibetischen Dorf B._______ aufgewachsen. In den 90er Jahren habe es mit Sicherheit noch nicht flächendeckend Schulen in Tibet gehabt. Auch heute müsse noch davon ausgegangen werden, dass nicht alle Kinder in Tibet zur Schule gehen könnten. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sie zwischen der Befragung und der Anhörung ohne ersichtlichen Grund über ein Jahr habe verstreichen lassen. Den Aussagen anlässlich der Befragung komme praxisgemäss nur ein beschränkter Beweiswert zu. Ungereimtheiten könnten durchaus auf den Zeitablauf zurückgeführt werden. Gemäss Rechtsprechung könnten Widersprüche zwischen der Befragung und der Anhörung nur herangezogen werden, wenn klare Aussagen diametral voneinander abwichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt würden, nicht bereits bei der Empfangsstelle ansatzweise erwähnt worden seien. Die Vorinstanz habe auf Ungereimtheiten und Widersprüche hingewiesen, jedoch nicht geltend gemacht, dass die Schilderungen in der Befragung und Anhörung diametral voneinander abweichen würden. Ihre Aussagen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit stand. Es sei davon auszugehen, dass sie tatsächlich in Tibet geboren und aufgewachsen sei. Weiter bringt die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, es seien die gesetzessystematischen Vorgaben missachtet worden, indem die angefochtene Verfügung auf eine Wegweisung in einen Drittstaat abziele, eine solche jedoch mittels Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a AsylG hätte erfolgen müssen. Die angefochtene Verfügung sei für den Erlass einer gesetzessystematischen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gehe die Vorinstanz von einer indischen Staatsangehörigkeit aus, stehe der Ausschluss des Wegweisungsvollzugs nach China nicht mehr im Einklang mit einer nachvollziehbaren Begründung. Dieser Ausschluss könne selbstverständlich nur unter der Annahme erfolgen, sie sei chinesische Staatsangehörige. Weiter sei die angefochtene Verfügung zudem mangels rechtsgenügender Begründung des Ausschlusses des Wegweisungsvollzugs nach China an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie von einer wahrscheinlichen tibetischen Ethnie ausgehe, jedoch ohne Sprachgutachten behaupte, ihre Hauptsozialisation habe ausserhalb von Tibet stattgefunden. Allein die angebliche Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen könne den Ausschluss der Hauptsozialisation in Tibet bei vorliegender Ausgangslage nicht rechtsgenügend begründen. Die Vorinstanz sei auch aus diesen Gründen anzuweisen, eine Neubeurteilung vorzunehmen. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass sie ihre chinesische Staatsbürgerschaft oder die illegale Ausreise aus China nicht habe beweisen können. Gemäss dem Grundsatzurteil Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 sei jedoch jeweils auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen, wenn die tibetische Ethnie als erstellt zu erachten sei. Dies gelte gerade auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die betreffende Person in einer exiltibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt habe. Ohne triftige Anhaltspunkte könne eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch überhaupt als wahrscheinlich erachtet werden. Die Vorinstanz habe ferner zur Begründung der Verneinung von subjektiven Nachfluchtgründen auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in angeblich analogen Fällen hingewiesen, in welchen mangels Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Wegweisung nach China angeordnet worden und somit auch von der chinesischen Staatsangehörigkeit ausgegangen worden sei. Dennoch habe sie vorliegend den Wegweisungsvollzug nach China ausgeschlossen, weshalb anzunehmen sei, dass selbst die Vorinstanz offensichtlich von einer Gefährdung für sie bei der Rückkehr nach China ausgehe. In einem jüngeren Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2012 (E-163/2012) habe dieses auf das Grundsatzurteil EMARK 2005 Nr. 1 zurückgegriffen und die Rechtsprechung bestätigt. Im Sinne dieses Urteils müssten auch bei ihr subjektive Nachfluchtgründe bejaht werden, zumal für die vorliegende Angelegenheit offensichtlich nicht einmal ein Lingua-Gutachten erstellt worden sei, welches gegebenenfalls zu ihren Ungunsten in die Waagschale hätte gelegt werden können. Die Beweis- bzw. Ausgangslage erweise sich somit noch klarer als im Urteil E 163/2012. Die aus der angefochtenen Verfügung ersichtliche Annahme, bei ihr handle es sich offenbar um eine indische Staatsangehörige, widerspreche dem Grund­satzurteil EMARK 2005 Nr. 1 sowie verschiedenen publizierten Berichten und sei nicht haltbar. Die Anforderung an den Begriff "triftige Gründe" zur Annahme einer anderen als der chinesischen Staatsangehörigkeit würden nicht erfüllt. Betreffend ihre Mitwirkungspflicht bestehe sicher Einigkeit darin, dass sie nicht beweisen müsse, nicht indische Staatsbürgerin zu sein. Die entscheidrelevante Behauptung, sie habe Tibet wahrscheinlich noch nie betreten und sei somit weder illegal noch legal aus China ausgereist, sei nicht begründet.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt Verfahrensmängel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht) sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Dazu gehört auch die Pflicht, den Entscheid in genügender Weise zu begründen (Begründungspflicht).

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihrer Rüge, mangels Erstellung eines Lingua-Gutachtens habe die Vorinstanz die Begründungspflicht und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, dass der Gesetzgeber keine Pflicht zur Erstellung von Sprachgutachten für die Abklärung des rechtlich relevanten Sachverhalts vorsieht. Im Grundsatz werden mit dem vorgebrachten Einwand nicht Verfahrensmängel, sondern es wird die Beweiswürdigung der Vorinstanz gerügt. Dies geht aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin hervor, dass die Vorinstanz den Ausschluss der Hauptsozialisation in Tibet bei vorliegender Ausgangslage nicht rechtgenügend zu begründen vermöge. Auf die entsprechende Rüge ist somit bei der Beweiswürdigung näher einzugehen.

E. 5.4 Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, eine Wegweisung in einen Drittstaat - wie es vorliegend der Fall sei - müsse in Anwendung von Art. 31a AsylG und somit mittels Nichteintretensentscheid erfolgen, weshalb die Verfügung für den Erlass einer gesetzessystematischen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, übersieht sie, dass gemäss besagter Norm "in der Regel" ein Nichteintritt erfolgt. Der Vorinstanz wird somit von Gesetzes wegen ein Ermessenspielraum zugebilligt, weshalb für die in Art. 31a AsylG genannten Fälle das Verfahren nicht ausschliesslich mittels Fällung eines Nichteintretensentscheids erledigt werden muss. Die Rüge ist demnach unbegründet.

E. 5.5 Weiter besteht an der Rüge, die Vorinstanz habe den Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China nicht rechtsgenügend begründet, kein schutzwürdiges Interesse. Die Vorinstanz hat diesen Wegweisungsvollzugsausschluss angesichts der unbeständigen Situation für Angehörige tibetischer Ethnie in der Volksrepublik China zu Gunsten der Beschwerdeführerin verfügt.

E. 5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung oder für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliegen. Die entsprechenden Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung zur Neubeurteilung ist deshalb abzuweisen.

E. 6.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht; diesbezüglich ist mit der Vorinstanz einig zu gehen. Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität und ihres Herkunftslandes beizutragen, eingereicht. Auch auf Beschwerdeebene ist sie völlig passiv geblieben und hat sich nicht darum bemüht, Papiere beizubringen. Dies stellt eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche sie die Vorinstanz bereits anlässlich der Befragung (BFM-Akten, A6/13 S. 2) und später erneut bei der Anhörung (BFM-Akten, A13/17 S. 2) hingewiesen hatte.

E. 6.1.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze indessen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

E. 6.1.3 Die Behörden sind verpflichtet, Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens trotz ausdrücklicher Aufforderung keine Ausweise abgegeben und dies anlässlich der Befragung damit begründet, dass sie ihre Identitätskarte auf der Flucht weggeworfen habe (BFM-Akten, A6/13 S. 5). An der Anhörung führte sie diesbezüglich aus, der Schlepper habe ihr die Karte auf dem Fluchtweg weggenommen und weggeworfen (BFM-Akten, A13/17 F25). Es kann offenbleiben, ob dem tatsächlich so ist. Denn zumindest wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie sich um andere Papiere bemühen würde, die ihre behauptete Identität beweisen könnten. Bis zur Ausfällung dieses Urteils hat sie sich jedoch nicht an ihre Familie in Tibet (BFM-Akten, A6/13 S. 5) gewandt, um sie zur Zustellung von Identitätspapieren zu ersuchen. Dies obwohl sich gemäss ihren Angaben ein Familienbüchlein bei ihr zu Hause befinde (BFM-Akten, A6/13 F26). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass überwiegende Zweifel an ihrer geltend gemachten Herkunft bestehen. So konnte die Beschwerdeführerin die anlässlich der Befragung genannte Präfektur "Shigatse" ihres Wohnorts (BFM-Akten, A6/13 S. 4) während der Anhörung nicht mehr nennen (BFM-Akten, A13/17 F6 f.). Ihre Vorbringen bezüglich des Flucht- und Reisewegs waren pauschal, praktisch identisch mit den Vorbringen der meisten tibetischen Asylgesuchstellern und enthielten überdies Widersprüche. So führte die Beschwerdeführerin aus, sie seien bei der Flucht insgesamt zu fünft (ein Schlepper, sie und drei andere Leute) gewesen. Die drei anderen Leute habe sie - wie den Schlepper auch - im Wald getroffen (BFM-Akten, A6/13 S. 7). An der Anhörung führte sie demgegenüber aus, sie seien zuerst vom Dorf zu Fuss losmarschiert (BFM-Akten, A13/17 F116). Sodann seien unter den fünf Personen zwei Schlepper und ihre zwei Freundinnen anwesend gewesen (BFM-Akten, A13/17 F118 und F119). Sowohl von einem zweiten Schlepper und von der Begleitung durch zwei Freundinnen war während der Befragung noch keine Rede. Auf entsprechenden Vorhalt antwortete die Beschwerdeführerin lediglich in pauschaler Weise damit, sie sei an der Befragung nicht präzise danach gefragt worden (BFM-Akten, A-13/17 F126 f.). Auch sind die trivialen Auskünfte der Beschwerdeführerin, sie wisse nicht, wohin sie mit dem ersten Flug geflogen sei, noch wohin der zweite Flug gegangen sei, noch mit welcher Fluggesellschaft sie geflogen sei, nicht glaubhaft (BFM-Akten, A6/13 S. 6 und 7). Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern man bei einer Flugreise die Ankunftsdestination nicht mitbekommen kann, wird doch diese auf diversen Bildschirmen am Gate angezeigt, steht auf dem Ticket, wird vom Piloten angesagt und ist bei der Ankunft mehrmals ersichtlich. Genauso wenig ist es möglich, den Namen der Fluggesellschaft zu übersehen, wenn man mehrere Stunden in deren Flugzeug verbringt. Eine Erklärung für ihre Unkenntnis konnte die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht vorbringen. Dazu passt ins Bild, dass sie, gefragt nach dem Essen auf dem zweiten Flug, zuerst mit: "Ich kann mich nicht erinnern" antwortet, um dann auf Nachfrage der Vorinstanz "grüne Erbsen mit Joghurt, Kartoffeln und Fleischstücke" angibt (BFM-Akten, A6/13 S. 7), was als weitere Ungereimtheit gewertet werden muss. Hinzu kommt, dass das Personalienblatt des Empfangszentrums (BFM-Akten, A1/2) sich mit tadelloser Schrift ausgefüllt in den Akten befindet. Auf dem Personalienblatt bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie dieses selbstständig ausgefüllt habe. Gleiches gab sie auch an der Befragung an ("Ich habe beide Seiten selber ausgefüllt)", obwohl sie kurz vorher ausführte, dass sie nie zur Schule gegangen sei (BFM-Akten, A6/13 S. 3). Auf entsprechende Nachfrage gab sie an der Befragung an, sie habe während ihrer Zeit in Nepal ein wenig Schreiben und Lesen gelernt. Sie könne nur ihren Namen und die Namen von Ortschaften schreiben, sonst nichts (BFM-Akten, A6/13 S. 3 und 4). An der Anhörung sagte sie demgegenüber, dass sie das Lesen und Schreiben von ihrem Bruder gelernt habe, und ergänzte auf Nachfrage hin, dass sie es auch in Nepal gelernt habe (BFM-Akten A13/17 F22 und F23). In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben das Personalienblatt in tibetischer wie auch in lateinischer Schrift offenbar mühelos selbstständig ausfüllen konnte, kann ihr nicht geglaubt werden, sie sei nie zur Schule gegangen und habe Lesen und Schreiben nur durch ihren Bruder beziehungsweise während ihres kurzen (ca. vier Monate) Aufenthalts in Nepal gelernt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zahlreiche weitere Ungereimtheiten und Widersprüche dargelegt, auf die - zur Vermeidung von Wiederholungen - ohne weiteres verwiesen werden kann. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, die deutlich hervortretende Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu widerlegen. So sind ihre Aussagen mitnichten schlüssig und plausibel und lassen diese auch nicht durch den Vorwand, sie sei sehr schlecht gebildet, in einem anderen Licht erscheinen. Es mag zwar zutreffen, dass die allgemeine Schulpflicht in der Volksrepublik China noch nicht in jedem Dorf in Tibet durchgesetzt wurde, allerdings ist in Anbetracht der Schriftkenntnisse der Beschwerdeführerin - wie bereits ausgeführt - ein Mangel an jeglicher schulischen Ausbildung nicht glaubhaft. Auch kann die Beschwerdeführerin durch die lange Zeitdauer zwischen der Befragung und der Anhörung (eineinhalb Jahre) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es trifft zwar zu, dass Widersprüche zwischen der Befragung und der Anhörung gemäss EMARK 1993/3 nur dann herangezogen werden können, wenn klare Aussagen diametral voneinander abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt wurden. Vorliegend sind die Aussagen der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten jedoch bereits bei isolierter Betrachtung der Befragung und der Anhörung in hohem Masse unglaubhaft. Dementsprechend wenig erstaunlich ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal korrekt und detailreich ausführen konnte, wie die in Tibet verwendete Währung (Renminbi-Yuan) unterteilt wird. Ihre Aussage lautete: "2 Motze. Dann gibt es 5er" (BFM-Akten, A6/13 S. 8). Wie mühelos festgestellt werden kann, wird ein Renminbi-Yuan in 10 Jiao und in 100 Fen unterteilt.

E. 6.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu zentralen Punkten ihrer Herkunft und ihres Reisewegs derart unglaubhaft sind, dass die Vorinstanz - entgegen ihren Vorbringen - zu Recht auf die Erstellung eines Lingua-Gutachtens zur weiteren Abklärung ihrer Herkunft verzichtete.

E. 6.4 Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten Verfügung der Vorinstanz ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass sie in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob sie über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob sie die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre. Wie bereits in Erwägung 6.1.1 ausgeführt, ist das Gericht mit der Vorinstanz der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in ihren tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht sie auch die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Indien respektive Nepal innehat. Sie hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten. In diesem Sinne ist die Berufung der Beschwerdeführerin auf EMARK 2005 Nr. 1 unbehilflich, da auch bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt sich, weiter auf die übrigen Beschwerdevorbringen im Asylpunkt einzugehen.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 8.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz vorliegend auf den Standpunkt, da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundesamtes verwiesen werden.

E. 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend in Erwägung 6.1.2 ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen (vgl. E. 6.4 vorstehend). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. BFM-Verfügung vom 11. April 2014, Dispositiv Ziff. 5). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.

E. 8.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mangels Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten als Voraussetzung zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 110a Abs. 1 AsylG) ist entsprechendes Begehren abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2403/2014 Urteil vom 12. Mai 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien A._______, geboren am (...), unbekannter Staatsangehörigkeit (angeblich Volksrepublik China), vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...) , Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. April 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge Tibet (Volksrepublik China) am (...) zu Fuss in Richtung Nepal. Von dort reiste sie auf dem Luftweg nach einem ihr unbekannten Ort und wiederum auf dem Luftweg an einen weiteren ihr unbekannten Ort. Mit dem Auto gelangte sie schliesslich am 8. Dezember 2012 in die Schweiz, wo sie tags darauf um Asyl nachsuchte. Am 7. Januar 2013 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 8. April 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus B._______, Tibet, und sei nie zur Schule gegangen. Ihr ganzes Leben habe sie in B._______ verbracht und im Haushalt ihrer Familie gearbeitet. Am (...), anlässlich des Geburtstags des Dalai Lama, habe sie zusammen mit ca. zehn bis 15 Personen vor dem B._______ (...) gegen die Chinesen demonstriert. Nach kurzer Zeit seien plötzlich Sicherheitskräfte aufgetaucht und hätten mehrere Demonstranten verhaftet. Sie habe zu ihren Eltern flüchten können und habe sich dort versteckt. Ihr Onkel beziehungsweise ihre Mutter hätten dann ihre Ausreise organisiert. B. Mit Verfügung vom 11. April 2014 (eröffnet am 15. April 2014) stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG und jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die von ihr geltend gemachte Herkunft werde bezweifelt. So habe sie kaum etwas über ihre angebliche Herkunftsregion oder die dortigen Gepflogenheiten zu sagen vermögen. Den Fragen zu ihrem Leben oder Herkunftsort sei sie entweder ausgewichen oder die Antworten seien sehr spärlich ausgefallen. Auf Nachfrage habe sie ihre Aussagen nicht zu vertiefen vermögen. Oft habe sie sich in Widersprüche verwickelt. In der Anhörung habe sie nicht einmal mehr ihre Präfektur benennen können. Sie spreche auch so gut wie kein Chinesisch, was für eine chinesische Staatsbürgerin höchst unüblich sei. Sie habe nicht sagen können, wann ihre Mutter und ihr Bruder zur Aussaat aufs Feld gegangen seien. Ebenso habe sich ihre Beschreibung des Familienbüchleins als falsch erwiesen. Auch seien die Angaben zum Schulsystem tatsachenwidrig und realitätsfremd. Die chinesischen Behörden setzten die in ganz China geltende Schulpflicht rigoros um. Zudem würden bis zur 10. Klasse keine Schulgebühren erhoben. Widersprüchlich seien auch die Antworten auf die Frage, wo sie Lesen und Schreiben gelernt habe, gewesen. Auch mangle es ihren Schilderungen des Wandels in ihrem Dorf und der Umgebung seit der Kindheit komplett an Substanz. Ihren geltend gemachten Ausreise- bzw. Asylgründen werde durch die Feststellung, dass sie aller Wahrscheinlichkeit nach nicht im von ihr behaupteten geografischen Raum gelebt habe, jegliche Grundlage entzogen. Dieser Schluss werde auch durch diesbezüglich unsubstanziierte und widersprüchliche Aussagen anlässlich der Befragungen bestätigt. Diese Widersprüche und Ungereimtheiten habe sie anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht zufriedenstellend erklären oder gar auflösen können. Sie habe das Vorgefallene zu keiner Zeit plausibel, detailliert und anschaulich schildern können. So sei nie auch nur ansatzweise ein klares Bild der Ereignisse oder gar der Eindruck entstanden, sie habe das Geschilderte selbst erlebt. Gleiches gelte für die Schilderung der illegalen Ausreise in Richtung Nepal. Es sei davon auszugehen, dass sie unter Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangt sei. Im Lichte der Rechtsprechung habe sie als illegal ausgereiste Tibeterin begründete Furcht, bei einer Rückkehr in den behaupteten Heimatstaat China flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllen würde. Da ihre Hauptsozialisation eindeutig nicht in Tibet bzw. der Volksrepublik China erfolgt sei und mangels Aussagen, welche ihre offensichtliche Unkenntnis der dortigen Gegebenheiten plausibel erklären könnten, sei davon auszugehen, dass sie in ihrem Leben kaum je einen Fuss auf tibetischem bzw. chinesischem Gebiet gehabt habe. Sie sei somit weder illegal noch legal von dort ausgereist und den chinesischen Behörden als ausgereiste Staatsangehörige bekannt. Die Ausführungen in BVGE 2009/29 seien daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar und es lägen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. In analogen Fällen habe die Beschwerdeinstanz das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen verneint. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AslyG habe die Beschwerdeführerin ihre Staatsangehörigkeit, von welcher sie bessere Kenntnis als die Behörden besitze, offenzulegen. Die Folgen der Beweislosigkeit habe sie zu tragen, wobei nicht der strikte Beweis erforderlich sei, sondern - wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - die Glaubhaftmachung ausreiche. Es sei ihr nicht gelungen, die chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Allein die Tatsache, dass sie tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, stelle naturgemäss keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass sie chinesische Staatsangehörige sei. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt durch ihren Rechtsvertreter dagegen vor, ihre gemachten Angaben seien schlüssig und plausibel. Ihre Antworten seien deshalb teilweise knapp ausgefallen, weil sie aus sehr einfachen Verhältnissen komme, nur sehr schlecht gebildet sei und schlicht und einfach nicht viel zu berichten habe. Auch sei sie vom Dolmetscher aufgefordert worden, sich kurz zu halten und die Fragen knapp und präzis zu beantworten. Trotz der chinesischen Schulpflicht könne die Vorinstanz nicht den Schluss ziehen, die Beschwerdeführerin hätte die Schule besucht und würde Chinesisch sprechen, wäre sie denn tatsächlich im tibetischen Dorf B._______ aufgewachsen. In den 90er Jahren habe es mit Sicherheit noch nicht flächendeckend Schulen in Tibet gehabt. Auch heute müsse noch davon ausgegangen werden, dass nicht alle Kinder in Tibet zur Schule gehen könnten. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sie zwischen der Befragung und der Anhörung ohne ersichtlichen Grund über ein Jahr habe verstreichen lassen. Den Aussagen anlässlich der Befragung komme praxisgemäss nur ein beschränkter Beweiswert zu. Ungereimtheiten könnten durchaus auf den Zeitablauf zurückgeführt werden. Gemäss Rechtsprechung könnten Widersprüche zwischen der Befragung und der Anhörung nur herangezogen werden, wenn klare Aussagen diametral voneinander abwichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt würden, nicht bereits bei der Empfangsstelle ansatzweise erwähnt worden seien. Die Vorinstanz habe auf Ungereimtheiten und Widersprüche hingewiesen, jedoch nicht geltend gemacht, dass die Schilderungen in der Befragung und Anhörung diametral voneinander abweichen würden. Ihre Aussagen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit stand. Es sei davon auszugehen, dass sie tatsächlich in Tibet geboren und aufgewachsen sei. Weiter bringt die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, es seien die gesetzessystematischen Vorgaben missachtet worden, indem die angefochtene Verfügung auf eine Wegweisung in einen Drittstaat abziele, eine solche jedoch mittels Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a AsylG hätte erfolgen müssen. Die angefochtene Verfügung sei für den Erlass einer gesetzessystematischen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gehe die Vorinstanz von einer indischen Staatsangehörigkeit aus, stehe der Ausschluss des Wegweisungsvollzugs nach China nicht mehr im Einklang mit einer nachvollziehbaren Begründung. Dieser Ausschluss könne selbstverständlich nur unter der Annahme erfolgen, sie sei chinesische Staatsangehörige. Weiter sei die angefochtene Verfügung zudem mangels rechtsgenügender Begründung des Ausschlusses des Wegweisungsvollzugs nach China an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie von einer wahrscheinlichen tibetischen Ethnie ausgehe, jedoch ohne Sprachgutachten behaupte, ihre Hauptsozialisation habe ausserhalb von Tibet stattgefunden. Allein die angebliche Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen könne den Ausschluss der Hauptsozialisation in Tibet bei vorliegender Ausgangslage nicht rechtsgenügend begründen. Die Vorinstanz sei auch aus diesen Gründen anzuweisen, eine Neubeurteilung vorzunehmen. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass sie ihre chinesische Staatsbürgerschaft oder die illegale Ausreise aus China nicht habe beweisen können. Gemäss dem Grundsatzurteil Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 sei jedoch jeweils auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen, wenn die tibetische Ethnie als erstellt zu erachten sei. Dies gelte gerade auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die betreffende Person in einer exiltibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt habe. Ohne triftige Anhaltspunkte könne eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch überhaupt als wahrscheinlich erachtet werden. Die Vorinstanz habe ferner zur Begründung der Verneinung von subjektiven Nachfluchtgründen auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in angeblich analogen Fällen hingewiesen, in welchen mangels Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Wegweisung nach China angeordnet worden und somit auch von der chinesischen Staatsangehörigkeit ausgegangen worden sei. Dennoch habe sie vorliegend den Wegweisungsvollzug nach China ausgeschlossen, weshalb anzunehmen sei, dass selbst die Vorinstanz offensichtlich von einer Gefährdung für sie bei der Rückkehr nach China ausgehe. In einem jüngeren Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2012 (E-163/2012) habe dieses auf das Grundsatzurteil EMARK 2005 Nr. 1 zurückgegriffen und die Rechtsprechung bestätigt. Im Sinne dieses Urteils müssten auch bei ihr subjektive Nachfluchtgründe bejaht werden, zumal für die vorliegende Angelegenheit offensichtlich nicht einmal ein Lingua-Gutachten erstellt worden sei, welches gegebenenfalls zu ihren Ungunsten in die Waagschale hätte gelegt werden können. Die Beweis- bzw. Ausgangslage erweise sich somit noch klarer als im Urteil E 163/2012. Die aus der angefochtenen Verfügung ersichtliche Annahme, bei ihr handle es sich offenbar um eine indische Staatsangehörige, widerspreche dem Grund­satzurteil EMARK 2005 Nr. 1 sowie verschiedenen publizierten Berichten und sei nicht haltbar. Die Anforderung an den Begriff "triftige Gründe" zur Annahme einer anderen als der chinesischen Staatsangehörigkeit würden nicht erfüllt. Betreffend ihre Mitwirkungspflicht bestehe sicher Einigkeit darin, dass sie nicht beweisen müsse, nicht indische Staatsbürgerin zu sein. Die entscheidrelevante Behauptung, sie habe Tibet wahrscheinlich noch nie betreten und sei somit weder illegal noch legal aus China ausgereist, sei nicht begründet. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt Verfahrensmängel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht) sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Dazu gehört auch die Pflicht, den Entscheid in genügender Weise zu begründen (Begründungspflicht). 5.3 Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihrer Rüge, mangels Erstellung eines Lingua-Gutachtens habe die Vorinstanz die Begründungspflicht und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, dass der Gesetzgeber keine Pflicht zur Erstellung von Sprachgutachten für die Abklärung des rechtlich relevanten Sachverhalts vorsieht. Im Grundsatz werden mit dem vorgebrachten Einwand nicht Verfahrensmängel, sondern es wird die Beweiswürdigung der Vorinstanz gerügt. Dies geht aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin hervor, dass die Vorinstanz den Ausschluss der Hauptsozialisation in Tibet bei vorliegender Ausgangslage nicht rechtgenügend zu begründen vermöge. Auf die entsprechende Rüge ist somit bei der Beweiswürdigung näher einzugehen. 5.4 Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, eine Wegweisung in einen Drittstaat - wie es vorliegend der Fall sei - müsse in Anwendung von Art. 31a AsylG und somit mittels Nichteintretensentscheid erfolgen, weshalb die Verfügung für den Erlass einer gesetzessystematischen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, übersieht sie, dass gemäss besagter Norm "in der Regel" ein Nichteintritt erfolgt. Der Vorinstanz wird somit von Gesetzes wegen ein Ermessenspielraum zugebilligt, weshalb für die in Art. 31a AsylG genannten Fälle das Verfahren nicht ausschliesslich mittels Fällung eines Nichteintretensentscheids erledigt werden muss. Die Rüge ist demnach unbegründet. 5.5 Weiter besteht an der Rüge, die Vorinstanz habe den Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China nicht rechtsgenügend begründet, kein schutzwürdiges Interesse. Die Vorinstanz hat diesen Wegweisungsvollzugsausschluss angesichts der unbeständigen Situation für Angehörige tibetischer Ethnie in der Volksrepublik China zu Gunsten der Beschwerdeführerin verfügt. 5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung oder für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliegen. Die entsprechenden Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung zur Neubeurteilung ist deshalb abzuweisen. 6. 6.1 6.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht; diesbezüglich ist mit der Vorinstanz einig zu gehen. Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität und ihres Herkunftslandes beizutragen, eingereicht. Auch auf Beschwerdeebene ist sie völlig passiv geblieben und hat sich nicht darum bemüht, Papiere beizubringen. Dies stellt eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche sie die Vorinstanz bereits anlässlich der Befragung (BFM-Akten, A6/13 S. 2) und später erneut bei der Anhörung (BFM-Akten, A13/17 S. 2) hingewiesen hatte. 6.1.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze indessen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 6.1.3 Die Behörden sind verpflichtet, Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]). 6.2 Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens trotz ausdrücklicher Aufforderung keine Ausweise abgegeben und dies anlässlich der Befragung damit begründet, dass sie ihre Identitätskarte auf der Flucht weggeworfen habe (BFM-Akten, A6/13 S. 5). An der Anhörung führte sie diesbezüglich aus, der Schlepper habe ihr die Karte auf dem Fluchtweg weggenommen und weggeworfen (BFM-Akten, A13/17 F25). Es kann offenbleiben, ob dem tatsächlich so ist. Denn zumindest wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie sich um andere Papiere bemühen würde, die ihre behauptete Identität beweisen könnten. Bis zur Ausfällung dieses Urteils hat sie sich jedoch nicht an ihre Familie in Tibet (BFM-Akten, A6/13 S. 5) gewandt, um sie zur Zustellung von Identitätspapieren zu ersuchen. Dies obwohl sich gemäss ihren Angaben ein Familienbüchlein bei ihr zu Hause befinde (BFM-Akten, A6/13 F26). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass überwiegende Zweifel an ihrer geltend gemachten Herkunft bestehen. So konnte die Beschwerdeführerin die anlässlich der Befragung genannte Präfektur "Shigatse" ihres Wohnorts (BFM-Akten, A6/13 S. 4) während der Anhörung nicht mehr nennen (BFM-Akten, A13/17 F6 f.). Ihre Vorbringen bezüglich des Flucht- und Reisewegs waren pauschal, praktisch identisch mit den Vorbringen der meisten tibetischen Asylgesuchstellern und enthielten überdies Widersprüche. So führte die Beschwerdeführerin aus, sie seien bei der Flucht insgesamt zu fünft (ein Schlepper, sie und drei andere Leute) gewesen. Die drei anderen Leute habe sie - wie den Schlepper auch - im Wald getroffen (BFM-Akten, A6/13 S. 7). An der Anhörung führte sie demgegenüber aus, sie seien zuerst vom Dorf zu Fuss losmarschiert (BFM-Akten, A13/17 F116). Sodann seien unter den fünf Personen zwei Schlepper und ihre zwei Freundinnen anwesend gewesen (BFM-Akten, A13/17 F118 und F119). Sowohl von einem zweiten Schlepper und von der Begleitung durch zwei Freundinnen war während der Befragung noch keine Rede. Auf entsprechenden Vorhalt antwortete die Beschwerdeführerin lediglich in pauschaler Weise damit, sie sei an der Befragung nicht präzise danach gefragt worden (BFM-Akten, A-13/17 F126 f.). Auch sind die trivialen Auskünfte der Beschwerdeführerin, sie wisse nicht, wohin sie mit dem ersten Flug geflogen sei, noch wohin der zweite Flug gegangen sei, noch mit welcher Fluggesellschaft sie geflogen sei, nicht glaubhaft (BFM-Akten, A6/13 S. 6 und 7). Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern man bei einer Flugreise die Ankunftsdestination nicht mitbekommen kann, wird doch diese auf diversen Bildschirmen am Gate angezeigt, steht auf dem Ticket, wird vom Piloten angesagt und ist bei der Ankunft mehrmals ersichtlich. Genauso wenig ist es möglich, den Namen der Fluggesellschaft zu übersehen, wenn man mehrere Stunden in deren Flugzeug verbringt. Eine Erklärung für ihre Unkenntnis konnte die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht vorbringen. Dazu passt ins Bild, dass sie, gefragt nach dem Essen auf dem zweiten Flug, zuerst mit: "Ich kann mich nicht erinnern" antwortet, um dann auf Nachfrage der Vorinstanz "grüne Erbsen mit Joghurt, Kartoffeln und Fleischstücke" angibt (BFM-Akten, A6/13 S. 7), was als weitere Ungereimtheit gewertet werden muss. Hinzu kommt, dass das Personalienblatt des Empfangszentrums (BFM-Akten, A1/2) sich mit tadelloser Schrift ausgefüllt in den Akten befindet. Auf dem Personalienblatt bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie dieses selbstständig ausgefüllt habe. Gleiches gab sie auch an der Befragung an ("Ich habe beide Seiten selber ausgefüllt)", obwohl sie kurz vorher ausführte, dass sie nie zur Schule gegangen sei (BFM-Akten, A6/13 S. 3). Auf entsprechende Nachfrage gab sie an der Befragung an, sie habe während ihrer Zeit in Nepal ein wenig Schreiben und Lesen gelernt. Sie könne nur ihren Namen und die Namen von Ortschaften schreiben, sonst nichts (BFM-Akten, A6/13 S. 3 und 4). An der Anhörung sagte sie demgegenüber, dass sie das Lesen und Schreiben von ihrem Bruder gelernt habe, und ergänzte auf Nachfrage hin, dass sie es auch in Nepal gelernt habe (BFM-Akten A13/17 F22 und F23). In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben das Personalienblatt in tibetischer wie auch in lateinischer Schrift offenbar mühelos selbstständig ausfüllen konnte, kann ihr nicht geglaubt werden, sie sei nie zur Schule gegangen und habe Lesen und Schreiben nur durch ihren Bruder beziehungsweise während ihres kurzen (ca. vier Monate) Aufenthalts in Nepal gelernt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zahlreiche weitere Ungereimtheiten und Widersprüche dargelegt, auf die - zur Vermeidung von Wiederholungen - ohne weiteres verwiesen werden kann. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, die deutlich hervortretende Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu widerlegen. So sind ihre Aussagen mitnichten schlüssig und plausibel und lassen diese auch nicht durch den Vorwand, sie sei sehr schlecht gebildet, in einem anderen Licht erscheinen. Es mag zwar zutreffen, dass die allgemeine Schulpflicht in der Volksrepublik China noch nicht in jedem Dorf in Tibet durchgesetzt wurde, allerdings ist in Anbetracht der Schriftkenntnisse der Beschwerdeführerin - wie bereits ausgeführt - ein Mangel an jeglicher schulischen Ausbildung nicht glaubhaft. Auch kann die Beschwerdeführerin durch die lange Zeitdauer zwischen der Befragung und der Anhörung (eineinhalb Jahre) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es trifft zwar zu, dass Widersprüche zwischen der Befragung und der Anhörung gemäss EMARK 1993/3 nur dann herangezogen werden können, wenn klare Aussagen diametral voneinander abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt wurden. Vorliegend sind die Aussagen der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten jedoch bereits bei isolierter Betrachtung der Befragung und der Anhörung in hohem Masse unglaubhaft. Dementsprechend wenig erstaunlich ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal korrekt und detailreich ausführen konnte, wie die in Tibet verwendete Währung (Renminbi-Yuan) unterteilt wird. Ihre Aussage lautete: "2 Motze. Dann gibt es 5er" (BFM-Akten, A6/13 S. 8). Wie mühelos festgestellt werden kann, wird ein Renminbi-Yuan in 10 Jiao und in 100 Fen unterteilt. 6.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu zentralen Punkten ihrer Herkunft und ihres Reisewegs derart unglaubhaft sind, dass die Vorinstanz - entgegen ihren Vorbringen - zu Recht auf die Erstellung eines Lingua-Gutachtens zur weiteren Abklärung ihrer Herkunft verzichtete. 6.4 Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten Verfügung der Vorinstanz ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass sie in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob sie über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob sie die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen wäre. Wie bereits in Erwägung 6.1.1 ausgeführt, ist das Gericht mit der Vorinstanz der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in ihren tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht sie auch die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Indien respektive Nepal innehat. Sie hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten. In diesem Sinne ist die Berufung der Beschwerdeführerin auf EMARK 2005 Nr. 1 unbehilflich, da auch bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt sich, weiter auf die übrigen Beschwerdevorbringen im Asylpunkt einzugehen.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 8. 8.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz vorliegend auf den Standpunkt, da die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundesamtes verwiesen werden. 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend in Erwägung 6.1.2 ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen (vgl. E. 6.4 vorstehend). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. BFM-Verfügung vom 11. April 2014, Dispositiv Ziff. 5). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 8.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mangels Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten als Voraussetzung zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 110a Abs. 1 AsylG) ist entsprechendes Begehren abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois Versand: