Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe Tigrinya mit letztem Wohnsitz in B._______ (Subzoba C._______, Zoba D._______), verliess seinen Heimatstaat im Oktober 2013 illegal zu Fuss in Richtung Sudan. Am 10. März 2014 brach er Richtung Libyen auf und reiste via Italien am 20. Mai 2014 in die Schweiz ein, wo er bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchte. B. Am 26. Juni 2014 erhob das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heutige SEM) die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 10. März 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen aus, er sei im Sudan geboren und im zweiten Lebensjahr mit seinen Eltern nach Eritrea gekommen. Er habe die 10. Klasse in E._______ abgeschlossen und sei dann eines Tages halbseitig gelähmt gewesen, weshalb er die 11. Klasse im Januar 2011 habe abbrechen müssen. Nach zwei Monaten sei er traditionell behandelt worden und wieder gesund geworden. Der Wiedereinstieg in die Schule sei ihm aber verwehrt worden, weshalb er im Jahr 2012 als Coiffeur zu arbeiten begonnen habe. Im Mai 2013 habe er eine schriftliche Vorladung von der Verwaltung in B._______ für den Militärdienst erhalten. Er habe daraufhin die Arbeit niedergelegt und Eritrea im Oktober 2013 verlassen. Der Beschwerdeführer reichte eine Identitätskarte und eine Wohnsitzbestätigung - beide in einem stark in Mitleidenschaft gezogenen Zustand - ein. C. Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 (eröffnet am 26. Mai 2015) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 20. Mai 2014 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Rechtsvertreterin, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) unter Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde wurde ein Schulzeugnis der 8. Klasse und eine Kopie der Identitätskarte des Vaters des Beschwerdeführers eingereicht. E. Am 10. Juni 2015 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung vom 9. Juni 2015 ein. F. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts stellte mit Verfügung vom 29. Juni 2015 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung hiess er gut. Er ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei und gab dem SEM Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. G. Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Am 17. September 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Replik und eine Kostennote ein.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
E. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.
E. 3.4 Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 3.5 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 6. Mai 2015 aus, der Beschwerdeführer sei nicht im Stande gewesen, seine Asylvorbringen annähernd anschaulich zu schildern. Er habe nichts über die angeblich erhaltene Vorladung oder die Gesamtumstände zu berichten gewusst. Seine Ausführungen seien von einer derart krassen Oberflächlichkeit geprägt, dass sie in dieser Form ohne weiteres von einer beliebigen Drittperson nacherzählt werden könnten. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weswegen den Behörden nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgefallen sei, dass er die Schule nicht mehr besucht habe, zumal er eigens vom Schuldirektor von der Schule verwiesen worden sei. Ebenfalls unplausibel sei, dass er nach Erhalt der Vorladung zwar seine Arbeit niedergelegt habe, sich stattdessen jedoch am für die Behörden naheliegendsten Ort - namentlich zu Hause und auf seinen eigenen Feldern - aufgehalten habe. Überdies habe er nicht zu erklären vermocht, weswegen er trotz des Festnahmerisikos erst rund fünf Monate nach Erhalt der Vorladung ausgereist sei. Gesamthaft habe er seine Asylvorbringen nicht substantiiert und plausibel dargelegt, weshalb sie nicht geglaubt werden könnten. Mit derselben bereits zuvor angesprochenen Substanzlosigkeit habe er über seine illegale Ausreise aus Eritrea berichtet. Diese habe er trotz mehrmaliger Aufforderung zur detaillierten Schilderung und beharrlichen Nachfragens nicht bildlich darlegen können. Bereits die fehlenden Vorbereitungen und Vorsichtsmassnahmen vor und während seiner Ausreise widersprächen der allgemeinen Erfahrung, insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung einer illegalen Ausreise aus Eritrea. Dem Protokoll seien ferner auch keine näheren Angaben zum konkreten Ablauf seiner Ausreise zu entnehmen. Seine Ausführungen liessen jegliche persönliche Komponente vermissen, welche auch nur ansatzweise vermuten liessen, dass er die geltend gemachte illegale Grenzüberquerung tatsächlich erlebt habe. Aufgrund seiner äusserst knappen, wiederholenden sowie ausweichenden Aussagen sei er zudem nicht in der Lage gewesen, seinen Aufenthalt im Sudan, weder jenen im Flüchtlingslager F._______ noch die vier bis fünf Monate in G._______, glaubhaft darzustellen. Die geltend gemachte illegale Ausreise aus seinem Heimatland sei somit unglaubhaft, womit das SEM davon ausgehe, dass er Eritrea auf eine andere als der von ihm dargelegte Art verlassen habe und nach Europa gereist sei.
E. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragungen entgegen der Auffassung der Vorinstanz widerspruchsfrei darlegen können, dass er eine Vorladung des Militärs durch die Verwaltung im Mai 2013 erhalten habe. Er habe die Vorladung während seiner Arbeit von zwei Personen der Verwaltung beziehungsweise Soldaten in Zivil erhalten, welche bei der Verwaltung tätig seien. Er habe ausgeführt, dass er gemäss Vorladung bei der Verwaltung erscheinen müsse. Er habe zwar nach Erhalt der Vorladung noch seinen Arbeitstag beendet, sei jedoch danach nicht mehr in den Coiffeur-Salon gegangen. Die Umstände, weshalb ihn die Verwaltung wegen des Schulverweises nicht bereits früher vorgeladen habe, liege ausserhalb seines Wissens. Somit habe er die diesbezüglichen Fragen selbstverständlich nur mit Vermutungen beantworten können. Es sei ihm bekannt, dass lokale Behörden Schulabbrecher und Schüler mit Schulverweis aufspüre. Es sei sehr wahrscheinlich, dass die lokale Behörde nicht jeden der genannten Schüler umgehend einberufe. Auch wenn seine Ausführungen kurz seien, habe er plausibel und ohne Widersprüche darlegen können, dass er nach Erhalt der Vorladung einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen sei. Obwohl die Sachbearbeiterin teilweise die Fragen wiederholt habe, habe er nicht ganz verstanden, was und wie er hätte erzählen sollen. Er sei offensichtlich überfordert gewesen. Anlässlich der Vorbesprechung der Beschwerde, habe er erst nach mehrmaligen Nachfragen weitere Ausführungen machen können. Es sei ihm sehr schwer gefallen, Einzelheiten zu erzählen. Es sei davon auszugehen, dass die kurze Art der Erzählung auf traumatische Erlebnisse zurückzuführen sei. Er habe nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass er aufgrund der Vorladung des Militärs der konkreten Gefahr ausgesetzt gewesen sei, gesucht und zum Militärdienst gezwungen zu werden. Er habe den Weg seiner Flucht beschrieben und die verschiedenen Stationen genannt. Nach langem in Betracht ziehen, sei er im Oktober 2013 von B._______ zu Fuss mit einem Kollegen los gelaufen. Das Dorf liege sehr nahe bei der Grenze des Sudans sowie von Äthiopien. Nach zirka zwei bis drei Stunden sei er in H._______ im Sudan angekommen. Dort sei er und der Kollege von sudanesischen Soldaten aufgegriffen und mit einem Fahrzeug zum Roten Kreuz und anschliessend in das Flüchtlingslager F._______ gebracht worden. Nach zwei oder drei Tragen sei er mithilfe von Schleppern nach G._______ und etwa vier bis fünf Monate später von dort weiter nach Libyen gereist. Den Ausführungen anlässlich der Anhörung sei zu entnehmen, dass er extrem Mühe gehabt habe, die Fragen zu verstehen und entsprechend darauf zu antworten. Sobald er allgemeine Fragen gestellt erhalten habe, sei er überfordert gewesen. So habe er die Sachbearbeiterin gebeten, sie solle fragen, was sie genau wissen möchte. Den Weg bis an die Grenze habe er gekannt, da er aus früheren Tagen mit Tieren auch in dieser Gegend unterwegs gewesen sei. Bei seiner Ausreise habe er in der Nähe der Grenze Angst vor einer Festnahme gehabt. Er habe gewusst, dass Soldaten patrouillieren, aber er habe sein Glück versuchen wollen. Da es Nacht gewesen sei, habe er gedacht, die Bäume seien Soldaten. Er habe immer wieder zurückgehen wollen und schliesslich die Grenze sehr schnell überquert. Die weitere Reise von F._______ aus sei für ihn fürchterlich gewesen. Über Schlepper seien er und andere Flüchtlinge von einem Fahrzeug in das nächste und so weiter gesteckt worden und sie hätten teilweise stundenlang ohne Licht, ohne Essen und ohne Trinken ausharren müssen. Sie hätten meist nicht gewusst, wo sie sich befunden hätten. Entscheidend sei eine Gesamtwürdigung. Dabei sei es genügend, wenn die Angaben insgesamt als überwiegend glaubhaft gemacht würden. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er Eritrea illegal verlassen habe. Zwar seien seine Antworten kurz ausgefallen, was aber auf seine Überforderung und wahrscheinlich auf einen traumatischen Hintergrund zurückzuführen sei. Es sei ihm unbekannt, dass Eritrea überhaupt legal verlassen werden könne. Als damals (...)-jähriger habe er weder einen Reisepass gehabt noch habe er aufgrund seines Alters ein Ausreisevisum erhalten. Somit sei ein legales Verlassen von Eritrea auch gar nicht möglich gewesen. Es bestünden zudem keine Indizien für eine legale Ausreise. Weder er noch seine Familie hätten die Möglichkeit zum behördlichen Kontakt. Die illegale Ausreise könne somit mit genügender Sicherheit widerlegt werden. Ebenfalls sei zu beachten, dass er sich im militärdienstpflichtigen Alter befinde. Er habe aufgrund der Vorladung Eritrea illegal verlassen. Die eritreischen Behörden würden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und diese bei der Rückkehr nach Eritrea sehr streng bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen mitunter durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichnen würden. Entsprechend habe er begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft. Zudem verletze die Vorinstanz das rechtliche Gehör. Sie hätte ihm die Verneinung einer illegalen Ausreise und die daraus folgenden Konsequenzen anlässlich der Anhörung mitteilen und ihm die Möglichkeit zur Äusserung geben müssen. Denn für eritreische Staatsangehörige sei es völlig klar, dass eine Ausreise nur illegal erfolgen könne. Sie würden nicht davon ausgehen, dass dies von den schweizerischen Behörden in Zweifel gezogen werden könnte.
E. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, es gingen weder aus dem Befragungs- und dem Anhörungsprotokoll noch aus den übrigen dem SEM vorliegenden Akten Hinweise auf eine Traumatisierung des Beschwerdeführers hervor. Er sei mehrfach nach seinem gesundheitlichen Befinden gefragt worden, worauf er stets erwidert habe, es gehe ihm gut. Ferner befinde er sich bereits seit über einem Jahr in der Schweiz, weswegen im Falle von einer tatsächlich psychischen Beeinträchtigung im geltend gemachten Ausmass davon ausgegangen werden dürfe, dass er sich in psychotherapeutische Behandlung begeben hätte und die Behauptungen in der Beschwerde mit medizinischen Unterlagen untermauern könnte. Mangels Hinweisen während des erstinstanzlichen Verfahrens sowie aufgrund des Fehlens von medizinischen Akten müsse angenommen werden, dass es sich bei der vorgebrachten allfälligen Traumatisierung um eine nachgeschobene Schutzbehauptung handle, welche eine Änderung der angefochtenen Verfügung nicht zu rechtfertigen vermöge. Bereits die Vorgeschichte der geltend gemachten militärischen Vorladung entbehre jeglicher Substanz und habe kein stimmiges Bild vermittelt. Der Beschwerdeführer habe keine Angaben zum Beginn seiner gesundheitlichen Beschwerden gemacht. Des Weiteren mache er widersprüchliche Aussagen zur Dauer seiner Erkrankung. Während er in der Erstbefragung zu Protokoll gegeben habe, er sei nach zwei Monaten traditionell behandelt worden, erkläre er in der Anhörung, insgesamt nur etwa zwanzig Tage krank gewesen zu sein. Ebenfalls keine Kenntnisse habe er über die etwaige Dauer der Behandlung. Obwohl dem Beschwerdeführer jeweils mehrfach die Gelegenheit dazu geboten worden sei, habe er weder den konkreten Ablauf des Schulverweises im Januar 2011 noch seine Arbeitsaufnahme anfangs des Jahres 2012 anschaulich darlegen können. Ausserdem sei es ihm nicht möglich gewesen, den Erhalt der Vorladung sowie seine Reaktion darauf nachvollziehbar zu schildern. Selbst auf wiederholte Nachfrage hin habe sich seine Aussage darauf beschränkt, zwei Soldaten hätten ihm das Papier im Coiffeur-Salon überreicht und er habe es entgegengenommen. Seine Angaben über den Inhalt der Vorladung seien sodann äusserst spärlich gewesen. In Bezug auf die Ausreise sei festzuhalten, dass das SEM eine illegale Ausreise im vorliegenden Fall nicht per se ausschliesse. Wie im Entscheid jedoch festgehalten, könne eine illegale Ausreise, so wie sie vom Beschwerdeführer geschildert worden sei, nicht geglaubt werden. Demzufolge müsse davon ausgegangen werden, dass er Eritrea auf eine andere als der von ihm dargelegten Weise verlassen habe. Ob die tatsächliche Ausreise legaler oder illegaler Art gewesen sei, entziehe sich den Kenntnissen des SEM. Aufgrund der Untersuchungsmaxime sei das SEM verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers, welcher im Übrigen auch die Substanziierungslast trage. Durch die Verschleierung seiner wahren Ausreiseumstände verletze der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht, weswegen es nicht Sache des SEM sein könne, nach hypothetischen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen.
E. 4.4 In der Replik wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bisher keinen Arzt aufgesucht, da er selber nicht von einer "Krankheit" ausgehe. Er habe anlässlich der Besprechung mit der Rechtsvertreterin ausgeführt, dass es ihm psychisch nicht gut gehe, aber einen Arzttermin erhalte er deswegen nicht durch die kantonale Unterkunft. In der Beschwerde sei von traumatischen Erlebnissen ausgegangen worden, da der Beschwerdeführer sichtlich Mühe gehabt habe, seine Erlebnisse ausführlich darzulegen. Erst nach mehrmaligem Nachfragen durch die Rechtsvertreterin habe er detaillierter berichten können, sei aber nach den Gesprächen völlig verunsichert und niedergeschlagen gewesen. Es sei offen zu lassen, ob die Art des Erzählens schlussendlich auf traumatische Erlebnisse zurückzuführen sei. Es sei jedoch ersichtlich und auch nachvollziehbar, dass er in gedrückter Stimmung seine Erlebnisse geschildert habe. Die Vorinstanz habe es im angefochtenen Entscheid unterlassen, zu verdeutlichen, welche Aussagen zu ihrer Schlussfolgerung der Substanzlosigkeit und Unglaubhaftigkeit geführt hätten. Zu beachten sei, dass er sehr wortkarg sei, weil in Eritrea die Rechte zum Reden sozusagen verwehrt würden. Er lebe vor sich hin, müsse sich den Situationen anpassen, habe nichts hinterfragen oder diskutieren können und habe keine Wahl über seinen Lebensalltag zu entscheiden gehabt. Er habe in einer Routine gelebt ohne Perspektiven. Er, wie auch andere junge Menschen in Eritrea würden mit dem täglichen Risiko leben, eines Tages zum Militärdienst aufgefordert zu werden. Sie wüssten auch, dass sie sich dagegen nicht wehren könnten. Mit diesem Hintergrund sei es für den Beschwerdeführer unmöglich und unvorstellbar, die Beamten nach dem Grund zu fragen, weshalb ihm eine Vorladung zum Militärdienst gegeben worden sei. Es sei eine Gesamtwürdigung der Vorbringen vorzunehmen. Dementsprechend werde ersichtlich, dass er glaubhaft habe darlegen können, dass er eine militärische Vorladung erhalten habe und gestützt darauf der konkreten Gefahr ausgesetzt gewesen sei, verhaftet, gefoltert und für unbestimmte Zeit inhaftiert zu werden.
E. 5.1 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, weil es dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung keine Möglichkeit gegeben habe, zur unglaubhaften illegalen Ausreise und die daraus folgenden Konsequenzen Stellung zu nehmen. Ferner habe das SEM es unterlassen, hinreichend zu verdeutlichen, welche Aussagen zu ihrer Schlussfolgerung der Substanzlosigkeit und Unglaubhaftigkeit geführt hätten.
E. 5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung den Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.).
E. 5.3 Das SEM hat den Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Erstbefragung wie auch anlässlich der Anhörung zur Ausreise befragt. Während es bei der Erstbefragung um die verschiedenen Reisetappen ging und Fragen im Zusammenhang mit einem allenfalls möglichen Dublin-Verfahren gestellt wurden, wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung eingehend zu den Reiseumständen befragt (vgl. Akte A19/25 S. 11-19). Der Beschwerdeführer hatte mithin ausreichend Gelegenheit, die behauptete illegale Ausreise darzulegen. Die mit der Anhörung befasste Mitarbeiterin des SEM hat ihn zudem ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, er gebe zwar an, er sei illegal ausgereist, könne aber keine näheren Angaben dazu machen, und fügte die Frage an: "Warum sollen wir Ihnen glauben?" Auf die Gegenfrage des Beschwerdeführer, warum man ihm nicht glaube, entgegnete die Mitarbeiterin des SEM wiederum, dass er ja nichts erzähle und das SEM nur mit den Angaben arbeiten könne, die er ihm gebe, und er die Konsequenzen zu tragen habe, wenn er weiterhin so dünne Angaben mache (vgl. Akte A19/25 F134 ff.). Der Beschwerdeführer war sich demnach anlässlich der Anhörung sehr wohl bewusst, dass er ausführlicher über die illegale Ausreise berichten muss. Schliesslich hat das SEM in der angefochtenen Verfügung dargelegt, dass es aufgrund der oberflächlichen, substanzlosen Schilderung des Beschwerdeführers von der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen ausgehe. Bezüglich der Ausreise führte es weiter aus, dass die fehlenden Vorbereitungen und Vorsichtsmassnahmen vor und während der Ausreise der allgemeinen Erfahrung widersprächen, er keine Angaben zum konkreten Ablauf der Ausreise habe machen und nur sehr knapp über den Aufenthalt im Sudan habe berichten können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und insbesondere der Begründungspflicht kann vor diesem Hintergrund nicht festgestellt werden. Der Rückweisungsantrag an die Vorinstanz ist deshalb abzuweisen.
E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H.).
E. 6.2 Wie das SEM zu Recht festgestellt hat, vermochte der Beschwerdeführer weder die Ereignisse, die ihn zur Ausreise aus dem Heimatland bewogen haben, noch die angeblich illegal erfolgte Ausreise anschaulich und detailliert zu schildern. Die Substanzlosigkeit seiner Schilderungen lässt sich weder mit der Art und Weise der Durchführung der Anhörung noch mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers erklären, zumal die mit der Befragung betraute Sachbearbeiterin des SEM sehr wohl auf den Beschwerdeführer einging. Schon zu Beginn der Anhörung bemerkte sie dessen gedrückte Stimmungslage und fragte ihn, was los sei (vgl. Akte A19/25 F3 ff.). Der Beschwerdeführer antwortete darauf, dass alles in Ordnung sei. Auch gegen Ende der Anhörung wurde er nochmals gefragt, wie es ihm gesundheitlich gehe, woraufhin er die Frage mit "gut" beantwortete (vgl. Akte A19/25 F227). Auch die anwesende Hilfswerkvertretung hatte keine Beobachtungen, Anregungen oder Einwände anlässlich der Anhörung angemerkt. Er liegen mithin keine Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass die Substanzlosigkeit seiner Angaben bei der Anhörung auf eine schlechte gesundheitliche Verfassung oder eine traumatische Erfahrung des Beschwerdeführers zurückzuführen sein könnte. Mithin ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, über die Geschehnisse, die in dazu bewogen haben, die Heimat zu verlassen, detaillierter und anschaulicher zu berichten. Der Eindruck, die Angaben des Beschwerdeführers seien deshalb substanzarm, weil er nicht auf in der Erinnerung verhaftete Erlebnisse und Vorfälle zurückgreifen konnte, wird auch dadurch bestärkt, dass seine Angaben kaum über Realkennzeichen oder etwa Ausführungen dazu enthalten, wie seine Eltern auf die Vorladung reagiert haben. Er wusste auch nicht anschaulich darüber zu berichten, wie er schliesslich den Entschluss gefasst hat, auszureisen. Auch seine Angaben zum Inhalt der Vorladung waren bescheiden. Er wusste zwar, dass er sich bei einem I._______ auf der Verwaltung in B._______ melden müsse, konnte aber weder zum Zeitpunkt noch zum Datum oder zu die Konsequenzen im Falle des Nichtbefolgens der Vorladung konzise Angaben machen (vgl. Akte A19/25 F106). Entgegen der Auffassung in der Beschwerde konnte der Beschwerdeführer auch nicht plausibel darlegen, dass er sich nach dem Erhalt der Vorladung im Mai 2013 und dem Nichterscheinen bei der Verwaltung von einer Verfolgung gefürchtet hat. Er hielt sich nach Erhalt der Vorladung noch weitere fünf Monate bis im Oktober 2013 zu Hause auf, wo es für die Behörden ein Leichtes gewesen wäre, ihn aufzuspüren, was der Beschwerdeführer denn auch selber einräumte (vgl. Akte A19/25 F120). Offenbar haben ihn die eritreischen Behörden nach seiner Ausreise zu Hause auch nicht aufgesucht. Jedenfalls gab der Beschwerdeführer an, nach seiner Ausreise sei zu Hause nichts mehr passiert (vgl. Akte A6/22 S. 8). Dem Beschwerdeführer ist es deshalb nicht gelungen, glaubhaft dazulegen, dass er ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten hat, dem er keine Folge leistete und deshalb im Zeitpunkt der Flucht im Oktober 2013 begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die eritreischen Behörden hatte.
E. 6.3 An dieser Beurteilung vermag auch das eingereichte Schulzeugnis und die Kopie der Identitätskarte des Vaters nichts zu ändern. Weder das Abstammungsverhältnis noch die eritreische Staatsangehörigkeit wurden vom SEM bezweifelt. Hinsichtlich des Schulzeugnisses bestehen hingegen Zweifel daran, dass dieses tatsächlich dem Beschwerdeführer gehört. Auf dem Schulzeugnis weicht - wie in der Beschwerde eingeräumt wird - nicht nur das Geburtsdatum von den Angaben des Beschwerdeführers ab, sondern auch der Name der Schule. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung an, er habe die achte Klasse in B._______ in der Schule J._______ besucht (vgl. Akte A19/25 F44 und F52). Auf dem Schulzeugnis ist jedoch die Schule K._______ aufgeführt. Das Zeugnis betrifft sodann das Jahr 2009 und die 8. Klasse. Der Beschwerdeführer hatte jedoch die 8. Klasse und das Wiederholungsjahr der 8. Klasse in den Jahren 2007 und 2008 besucht, wenn er im Januar 2011 die 11. Klasse abgebrochen hat. Er befand sich demnach im Jahr 2009 bereits in der 9. Klasse. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten ist davon auszugehen, dass das eingereichte Schulzeugnis nicht dem Beschwerdeführer gehört.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat seine bisherige Praxis in Bezug auf Eritrea, namentlich auch die Praxis betreffend die illegale Ausreise aus diesem Land, im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 überprüft. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
E. 7.2 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage der - vom SEM festgestellten - Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorliegend offen gelassen werden, da in seinem Fall zusätzliche Faktoren, welche sein Profil schärfen könnten, gestützt auf die konkreten Sachumstände zu verneinen sind. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers sind unglaubhaft. Er ist weder Deserteur noch Refraktär. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat demnach sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 9 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
E. 10.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
E. 10.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
E. 10.2.4 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht jüngst im Rahmen des Referenzurteils D-2311/2016 vom 17. August 2017 (vgl. E. 12 f.) eingehend analysiert.
E. 10.2.5 Demnach sind diesbezüglich drei hauptsächliche Personenkategorien zu unterscheiden: Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind , ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten. Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft werden, sich nicht für den Dienst bereitgehalten zu haben. Die Haftbedingungen sind in Eritrea generell als prekär zu bezeichnen, und es ist zu erwarten, dass die Haftdauer aussergerichtlich und willkürlich festgelegt wird (vgl. a.a.O. E. 13.2). Bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, ist davon auszugehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst kommt (vgl. a.a.O. E. 13.3). Dies dürfte insbesondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Bei Männern wie auch bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind, ist die Frage zu stellen, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben, ist doch von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind, haben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Schliesslich ist zu prüfen, ob andere Gründe dagegen sprechen, dass die wegzuweisende Person im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde (vgl. a.a.O. E. 13.4). So gibt es Personengruppen, die vom Nationaldienst befreit werden können, wobei diesbezüglich allerdings konkrete Hinweise vorhanden sein müssen. Weiter können in diese Kategorie auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten "Diaspora-Status" welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt geregelt haben. Es ist davon auszugehen, dass Personen mit dem "Diaspora-Status" von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen.
E. 10.2.6 Der Beschwerdeführer hat Eritrea im Oktober 2013 im Alter von (...) Jahren verlassen. Gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung hat er im Januar 2011 die 11. Klasse abgebrochen. Demgegenüber gab er anlässlich der Erstbefragung an, er habe im Jahr 2012 die 10. Klasse abgeschlossen. Auf diesen Widerspruch angesprochen, bestätigte er nur, dass er die 11. Klasse nicht abgeschlossen habe, konnte aber die Unstimmigkeit nicht auflösen (vgl. Akte A19/25 F62 ff.). Wie bereits festgestellt (vgl. E. 6.3), stehen auch die Angaben auf dem eingereichten Zeugnis mit denjenigen Beschwerdeführers nicht in Einklang. Es bestehen deshalb erhebliche Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines Lebenslaufs. Angeblich soll er die Vorladung erst im Mai 2013 erhalten haben. Es ist jedoch kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführer erst mit (...) Jahren das erste Mal von den eritreischen Behörden aufgefordert worden ist, Militärdienst zu leisten, nachdem er mehr als zwei Jahre zuvor die Schule abgebrochen hat. Zudem befand er sich damals längst im dienstpflichtigen Alter, weshalb die eritreischen Behörden ihn damals im Coiffeur-Salon kaum bloss die Vorladung übergeben, sondern ihn sogleich mitgenommen hätten. Da in Eritrea normalerweise mit 18 Jahren die militärische Grundausbildung beginnt und nach fünf Jahren Entlassungen aus dem Nationaldienst möglich sind, drängt sich der Schluss auf, der Beschwerdeführer habe mit 18 Jahren den Nationaldienst angetreten und diesen bis zu seiner Ausreise im Oktober 2013 geleistet, zumal vorliegend keine Hinweise für eine Dienstuntauglichkeit oder eine Befreiung vom Nationaldienst vorliegen. Damit wäre der Beschwerdeführer fast fünf Jahre im Nationaldienst gewesen respektive hätte diesen damit wohl bereits absolviert oder vorzeitig beenden können. Demnach würde er unter jene Personenkategorie fallen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist ist und daher in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen hätte. Bei diesem Szenario wäre auch nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut in den Nationaldienst eingezogen würde. Der Beschwerdeführer hat indessen unglaubhafte Angaben zu seinem Lebenslauf gemacht und es liegen auch keine Dokumente vor, welche die von ihm absolvierten Schuljahre oder aber den von ihm dargelegten Ausreisezeitpunkt belegen würden. Die Anzahl allenfalls von ihm bereits absolvierter Schul- und/oder Dienstjahre stehen damit nicht mit Sicherheit fest. Es kann somit nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass er tatsächlich Nationaldienst geleistet hat. Der Beschwerdeführer hat indes die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen. Es ist daher - angesichts des von ihm angegebenen Alters sowie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - davon auszugehen, er habe seine Dienstpflicht im Rahmen des eritreischen Nationaldiensts erfüllt und sei erst danach aus Eritrea ausgereist.
E. 10.2.7 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass im Falle des Beschwerdeführers die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung. Zum anderen ist - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotener Strafe oder Behandlung droht. Weder ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea - da davon auszugehen ist, dass er den Nationaldienst bereits geleistet hat - wegen allfälliger Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder erneut in den Nationaldienst eingezogen würde, noch sind andere Gründe für eine drohende Haftstrafe zu erkennen.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 Nach erwähntem Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen noch liegen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor (vgl. a.a.O. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber verbessert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), heute nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
E. 10.3.3 Solch besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea ausgegangen werden müsste, liegen nicht vor. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen gesunden Mann. In Eritrea verfügte er mit seinen Eltern, vier Geschwistern und mehreren Onkel und Tanten über ein Beziehungsnetz. Vor seiner Ausreise hatte er bereits als Coiffeur gearbeitet (vgl. Akte A6/12 S. 4 f. und Akte A17/19 F95). Es sind damit keine persönlichen Gründe ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existentielle Notlage geraten könnte. Der Vollzug der der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.
E. 10.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar festzustellen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 10.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2015 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.
E. 12.2 Mit Verfügung vom 29. Juni 2015 ordnete das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei (Art. 110a Abs. 1 AsylG), deren Aufwand zu entschädigen ist, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kostennote vom 17. September 2015 weist einen Betrag von Fr. 2942.70 (inklusive Auslagen von Fr. 42.70) aus. Das Gericht geht indessen praxisgemäss bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus. Bei Anwältinnen und Anwälten, die in einer Rechtsberatungsstelle tätig sind, wird praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 200.- ausgegangen (vgl. BVGer D-8113/2015 vom 26. März 2018). Der zeitliche Aufwand scheint jedoch dem vorliegenden Verfahren nicht vollumfänglich angemessen. Der in der Kostennote verrechnete Stundenansatz von Fr. 300.- respektive der im Falle des Unterliegens geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 220.- ist entsprechend auf Fr. 200.- zu reduzieren. Die Aufwendungen für das Fristerstreckungsgesuch und das Verfassen der Kostennote sind zudem nicht zu berücksichtigen. Der Rechtsvertreterin ist demnach durch die Gerichtskasse ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1842.70 (inklusive die ausgewiesenen Auslagen) zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Rechtsvertreterin wird durch die Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1842.70 vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3613/2015 law/fes Urteil vom 30. Mai 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Vijitha Schniepper-Muthuthamby, Advokatin, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Mai 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe Tigrinya mit letztem Wohnsitz in B._______ (Subzoba C._______, Zoba D._______), verliess seinen Heimatstaat im Oktober 2013 illegal zu Fuss in Richtung Sudan. Am 10. März 2014 brach er Richtung Libyen auf und reiste via Italien am 20. Mai 2014 in die Schweiz ein, wo er bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchte. B. Am 26. Juni 2014 erhob das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heutige SEM) die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 10. März 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen aus, er sei im Sudan geboren und im zweiten Lebensjahr mit seinen Eltern nach Eritrea gekommen. Er habe die 10. Klasse in E._______ abgeschlossen und sei dann eines Tages halbseitig gelähmt gewesen, weshalb er die 11. Klasse im Januar 2011 habe abbrechen müssen. Nach zwei Monaten sei er traditionell behandelt worden und wieder gesund geworden. Der Wiedereinstieg in die Schule sei ihm aber verwehrt worden, weshalb er im Jahr 2012 als Coiffeur zu arbeiten begonnen habe. Im Mai 2013 habe er eine schriftliche Vorladung von der Verwaltung in B._______ für den Militärdienst erhalten. Er habe daraufhin die Arbeit niedergelegt und Eritrea im Oktober 2013 verlassen. Der Beschwerdeführer reichte eine Identitätskarte und eine Wohnsitzbestätigung - beide in einem stark in Mitleidenschaft gezogenen Zustand - ein. C. Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 (eröffnet am 26. Mai 2015) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 20. Mai 2014 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Rechtsvertreterin, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) unter Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde wurde ein Schulzeugnis der 8. Klasse und eine Kopie der Identitätskarte des Vaters des Beschwerdeführers eingereicht. E. Am 10. Juni 2015 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung vom 9. Juni 2015 ein. F. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts stellte mit Verfügung vom 29. Juni 2015 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung hiess er gut. Er ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei und gab dem SEM Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. G. Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Am 17. September 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Replik und eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 3.4 Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3.5 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 6. Mai 2015 aus, der Beschwerdeführer sei nicht im Stande gewesen, seine Asylvorbringen annähernd anschaulich zu schildern. Er habe nichts über die angeblich erhaltene Vorladung oder die Gesamtumstände zu berichten gewusst. Seine Ausführungen seien von einer derart krassen Oberflächlichkeit geprägt, dass sie in dieser Form ohne weiteres von einer beliebigen Drittperson nacherzählt werden könnten. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weswegen den Behörden nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgefallen sei, dass er die Schule nicht mehr besucht habe, zumal er eigens vom Schuldirektor von der Schule verwiesen worden sei. Ebenfalls unplausibel sei, dass er nach Erhalt der Vorladung zwar seine Arbeit niedergelegt habe, sich stattdessen jedoch am für die Behörden naheliegendsten Ort - namentlich zu Hause und auf seinen eigenen Feldern - aufgehalten habe. Überdies habe er nicht zu erklären vermocht, weswegen er trotz des Festnahmerisikos erst rund fünf Monate nach Erhalt der Vorladung ausgereist sei. Gesamthaft habe er seine Asylvorbringen nicht substantiiert und plausibel dargelegt, weshalb sie nicht geglaubt werden könnten. Mit derselben bereits zuvor angesprochenen Substanzlosigkeit habe er über seine illegale Ausreise aus Eritrea berichtet. Diese habe er trotz mehrmaliger Aufforderung zur detaillierten Schilderung und beharrlichen Nachfragens nicht bildlich darlegen können. Bereits die fehlenden Vorbereitungen und Vorsichtsmassnahmen vor und während seiner Ausreise widersprächen der allgemeinen Erfahrung, insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung einer illegalen Ausreise aus Eritrea. Dem Protokoll seien ferner auch keine näheren Angaben zum konkreten Ablauf seiner Ausreise zu entnehmen. Seine Ausführungen liessen jegliche persönliche Komponente vermissen, welche auch nur ansatzweise vermuten liessen, dass er die geltend gemachte illegale Grenzüberquerung tatsächlich erlebt habe. Aufgrund seiner äusserst knappen, wiederholenden sowie ausweichenden Aussagen sei er zudem nicht in der Lage gewesen, seinen Aufenthalt im Sudan, weder jenen im Flüchtlingslager F._______ noch die vier bis fünf Monate in G._______, glaubhaft darzustellen. Die geltend gemachte illegale Ausreise aus seinem Heimatland sei somit unglaubhaft, womit das SEM davon ausgehe, dass er Eritrea auf eine andere als der von ihm dargelegte Art verlassen habe und nach Europa gereist sei. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragungen entgegen der Auffassung der Vorinstanz widerspruchsfrei darlegen können, dass er eine Vorladung des Militärs durch die Verwaltung im Mai 2013 erhalten habe. Er habe die Vorladung während seiner Arbeit von zwei Personen der Verwaltung beziehungsweise Soldaten in Zivil erhalten, welche bei der Verwaltung tätig seien. Er habe ausgeführt, dass er gemäss Vorladung bei der Verwaltung erscheinen müsse. Er habe zwar nach Erhalt der Vorladung noch seinen Arbeitstag beendet, sei jedoch danach nicht mehr in den Coiffeur-Salon gegangen. Die Umstände, weshalb ihn die Verwaltung wegen des Schulverweises nicht bereits früher vorgeladen habe, liege ausserhalb seines Wissens. Somit habe er die diesbezüglichen Fragen selbstverständlich nur mit Vermutungen beantworten können. Es sei ihm bekannt, dass lokale Behörden Schulabbrecher und Schüler mit Schulverweis aufspüre. Es sei sehr wahrscheinlich, dass die lokale Behörde nicht jeden der genannten Schüler umgehend einberufe. Auch wenn seine Ausführungen kurz seien, habe er plausibel und ohne Widersprüche darlegen können, dass er nach Erhalt der Vorladung einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen sei. Obwohl die Sachbearbeiterin teilweise die Fragen wiederholt habe, habe er nicht ganz verstanden, was und wie er hätte erzählen sollen. Er sei offensichtlich überfordert gewesen. Anlässlich der Vorbesprechung der Beschwerde, habe er erst nach mehrmaligen Nachfragen weitere Ausführungen machen können. Es sei ihm sehr schwer gefallen, Einzelheiten zu erzählen. Es sei davon auszugehen, dass die kurze Art der Erzählung auf traumatische Erlebnisse zurückzuführen sei. Er habe nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass er aufgrund der Vorladung des Militärs der konkreten Gefahr ausgesetzt gewesen sei, gesucht und zum Militärdienst gezwungen zu werden. Er habe den Weg seiner Flucht beschrieben und die verschiedenen Stationen genannt. Nach langem in Betracht ziehen, sei er im Oktober 2013 von B._______ zu Fuss mit einem Kollegen los gelaufen. Das Dorf liege sehr nahe bei der Grenze des Sudans sowie von Äthiopien. Nach zirka zwei bis drei Stunden sei er in H._______ im Sudan angekommen. Dort sei er und der Kollege von sudanesischen Soldaten aufgegriffen und mit einem Fahrzeug zum Roten Kreuz und anschliessend in das Flüchtlingslager F._______ gebracht worden. Nach zwei oder drei Tragen sei er mithilfe von Schleppern nach G._______ und etwa vier bis fünf Monate später von dort weiter nach Libyen gereist. Den Ausführungen anlässlich der Anhörung sei zu entnehmen, dass er extrem Mühe gehabt habe, die Fragen zu verstehen und entsprechend darauf zu antworten. Sobald er allgemeine Fragen gestellt erhalten habe, sei er überfordert gewesen. So habe er die Sachbearbeiterin gebeten, sie solle fragen, was sie genau wissen möchte. Den Weg bis an die Grenze habe er gekannt, da er aus früheren Tagen mit Tieren auch in dieser Gegend unterwegs gewesen sei. Bei seiner Ausreise habe er in der Nähe der Grenze Angst vor einer Festnahme gehabt. Er habe gewusst, dass Soldaten patrouillieren, aber er habe sein Glück versuchen wollen. Da es Nacht gewesen sei, habe er gedacht, die Bäume seien Soldaten. Er habe immer wieder zurückgehen wollen und schliesslich die Grenze sehr schnell überquert. Die weitere Reise von F._______ aus sei für ihn fürchterlich gewesen. Über Schlepper seien er und andere Flüchtlinge von einem Fahrzeug in das nächste und so weiter gesteckt worden und sie hätten teilweise stundenlang ohne Licht, ohne Essen und ohne Trinken ausharren müssen. Sie hätten meist nicht gewusst, wo sie sich befunden hätten. Entscheidend sei eine Gesamtwürdigung. Dabei sei es genügend, wenn die Angaben insgesamt als überwiegend glaubhaft gemacht würden. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er Eritrea illegal verlassen habe. Zwar seien seine Antworten kurz ausgefallen, was aber auf seine Überforderung und wahrscheinlich auf einen traumatischen Hintergrund zurückzuführen sei. Es sei ihm unbekannt, dass Eritrea überhaupt legal verlassen werden könne. Als damals (...)-jähriger habe er weder einen Reisepass gehabt noch habe er aufgrund seines Alters ein Ausreisevisum erhalten. Somit sei ein legales Verlassen von Eritrea auch gar nicht möglich gewesen. Es bestünden zudem keine Indizien für eine legale Ausreise. Weder er noch seine Familie hätten die Möglichkeit zum behördlichen Kontakt. Die illegale Ausreise könne somit mit genügender Sicherheit widerlegt werden. Ebenfalls sei zu beachten, dass er sich im militärdienstpflichtigen Alter befinde. Er habe aufgrund der Vorladung Eritrea illegal verlassen. Die eritreischen Behörden würden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und diese bei der Rückkehr nach Eritrea sehr streng bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen mitunter durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichnen würden. Entsprechend habe er begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft. Zudem verletze die Vorinstanz das rechtliche Gehör. Sie hätte ihm die Verneinung einer illegalen Ausreise und die daraus folgenden Konsequenzen anlässlich der Anhörung mitteilen und ihm die Möglichkeit zur Äusserung geben müssen. Denn für eritreische Staatsangehörige sei es völlig klar, dass eine Ausreise nur illegal erfolgen könne. Sie würden nicht davon ausgehen, dass dies von den schweizerischen Behörden in Zweifel gezogen werden könnte. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, es gingen weder aus dem Befragungs- und dem Anhörungsprotokoll noch aus den übrigen dem SEM vorliegenden Akten Hinweise auf eine Traumatisierung des Beschwerdeführers hervor. Er sei mehrfach nach seinem gesundheitlichen Befinden gefragt worden, worauf er stets erwidert habe, es gehe ihm gut. Ferner befinde er sich bereits seit über einem Jahr in der Schweiz, weswegen im Falle von einer tatsächlich psychischen Beeinträchtigung im geltend gemachten Ausmass davon ausgegangen werden dürfe, dass er sich in psychotherapeutische Behandlung begeben hätte und die Behauptungen in der Beschwerde mit medizinischen Unterlagen untermauern könnte. Mangels Hinweisen während des erstinstanzlichen Verfahrens sowie aufgrund des Fehlens von medizinischen Akten müsse angenommen werden, dass es sich bei der vorgebrachten allfälligen Traumatisierung um eine nachgeschobene Schutzbehauptung handle, welche eine Änderung der angefochtenen Verfügung nicht zu rechtfertigen vermöge. Bereits die Vorgeschichte der geltend gemachten militärischen Vorladung entbehre jeglicher Substanz und habe kein stimmiges Bild vermittelt. Der Beschwerdeführer habe keine Angaben zum Beginn seiner gesundheitlichen Beschwerden gemacht. Des Weiteren mache er widersprüchliche Aussagen zur Dauer seiner Erkrankung. Während er in der Erstbefragung zu Protokoll gegeben habe, er sei nach zwei Monaten traditionell behandelt worden, erkläre er in der Anhörung, insgesamt nur etwa zwanzig Tage krank gewesen zu sein. Ebenfalls keine Kenntnisse habe er über die etwaige Dauer der Behandlung. Obwohl dem Beschwerdeführer jeweils mehrfach die Gelegenheit dazu geboten worden sei, habe er weder den konkreten Ablauf des Schulverweises im Januar 2011 noch seine Arbeitsaufnahme anfangs des Jahres 2012 anschaulich darlegen können. Ausserdem sei es ihm nicht möglich gewesen, den Erhalt der Vorladung sowie seine Reaktion darauf nachvollziehbar zu schildern. Selbst auf wiederholte Nachfrage hin habe sich seine Aussage darauf beschränkt, zwei Soldaten hätten ihm das Papier im Coiffeur-Salon überreicht und er habe es entgegengenommen. Seine Angaben über den Inhalt der Vorladung seien sodann äusserst spärlich gewesen. In Bezug auf die Ausreise sei festzuhalten, dass das SEM eine illegale Ausreise im vorliegenden Fall nicht per se ausschliesse. Wie im Entscheid jedoch festgehalten, könne eine illegale Ausreise, so wie sie vom Beschwerdeführer geschildert worden sei, nicht geglaubt werden. Demzufolge müsse davon ausgegangen werden, dass er Eritrea auf eine andere als der von ihm dargelegten Weise verlassen habe. Ob die tatsächliche Ausreise legaler oder illegaler Art gewesen sei, entziehe sich den Kenntnissen des SEM. Aufgrund der Untersuchungsmaxime sei das SEM verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers, welcher im Übrigen auch die Substanziierungslast trage. Durch die Verschleierung seiner wahren Ausreiseumstände verletze der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht, weswegen es nicht Sache des SEM sein könne, nach hypothetischen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. 4.4 In der Replik wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bisher keinen Arzt aufgesucht, da er selber nicht von einer "Krankheit" ausgehe. Er habe anlässlich der Besprechung mit der Rechtsvertreterin ausgeführt, dass es ihm psychisch nicht gut gehe, aber einen Arzttermin erhalte er deswegen nicht durch die kantonale Unterkunft. In der Beschwerde sei von traumatischen Erlebnissen ausgegangen worden, da der Beschwerdeführer sichtlich Mühe gehabt habe, seine Erlebnisse ausführlich darzulegen. Erst nach mehrmaligem Nachfragen durch die Rechtsvertreterin habe er detaillierter berichten können, sei aber nach den Gesprächen völlig verunsichert und niedergeschlagen gewesen. Es sei offen zu lassen, ob die Art des Erzählens schlussendlich auf traumatische Erlebnisse zurückzuführen sei. Es sei jedoch ersichtlich und auch nachvollziehbar, dass er in gedrückter Stimmung seine Erlebnisse geschildert habe. Die Vorinstanz habe es im angefochtenen Entscheid unterlassen, zu verdeutlichen, welche Aussagen zu ihrer Schlussfolgerung der Substanzlosigkeit und Unglaubhaftigkeit geführt hätten. Zu beachten sei, dass er sehr wortkarg sei, weil in Eritrea die Rechte zum Reden sozusagen verwehrt würden. Er lebe vor sich hin, müsse sich den Situationen anpassen, habe nichts hinterfragen oder diskutieren können und habe keine Wahl über seinen Lebensalltag zu entscheiden gehabt. Er habe in einer Routine gelebt ohne Perspektiven. Er, wie auch andere junge Menschen in Eritrea würden mit dem täglichen Risiko leben, eines Tages zum Militärdienst aufgefordert zu werden. Sie wüssten auch, dass sie sich dagegen nicht wehren könnten. Mit diesem Hintergrund sei es für den Beschwerdeführer unmöglich und unvorstellbar, die Beamten nach dem Grund zu fragen, weshalb ihm eine Vorladung zum Militärdienst gegeben worden sei. Es sei eine Gesamtwürdigung der Vorbringen vorzunehmen. Dementsprechend werde ersichtlich, dass er glaubhaft habe darlegen können, dass er eine militärische Vorladung erhalten habe und gestützt darauf der konkreten Gefahr ausgesetzt gewesen sei, verhaftet, gefoltert und für unbestimmte Zeit inhaftiert zu werden. 5. 5.1 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, weil es dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung keine Möglichkeit gegeben habe, zur unglaubhaften illegalen Ausreise und die daraus folgenden Konsequenzen Stellung zu nehmen. Ferner habe das SEM es unterlassen, hinreichend zu verdeutlichen, welche Aussagen zu ihrer Schlussfolgerung der Substanzlosigkeit und Unglaubhaftigkeit geführt hätten. 5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung den Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.). 5.3 Das SEM hat den Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Erstbefragung wie auch anlässlich der Anhörung zur Ausreise befragt. Während es bei der Erstbefragung um die verschiedenen Reisetappen ging und Fragen im Zusammenhang mit einem allenfalls möglichen Dublin-Verfahren gestellt wurden, wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung eingehend zu den Reiseumständen befragt (vgl. Akte A19/25 S. 11-19). Der Beschwerdeführer hatte mithin ausreichend Gelegenheit, die behauptete illegale Ausreise darzulegen. Die mit der Anhörung befasste Mitarbeiterin des SEM hat ihn zudem ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, er gebe zwar an, er sei illegal ausgereist, könne aber keine näheren Angaben dazu machen, und fügte die Frage an: "Warum sollen wir Ihnen glauben?" Auf die Gegenfrage des Beschwerdeführer, warum man ihm nicht glaube, entgegnete die Mitarbeiterin des SEM wiederum, dass er ja nichts erzähle und das SEM nur mit den Angaben arbeiten könne, die er ihm gebe, und er die Konsequenzen zu tragen habe, wenn er weiterhin so dünne Angaben mache (vgl. Akte A19/25 F134 ff.). Der Beschwerdeführer war sich demnach anlässlich der Anhörung sehr wohl bewusst, dass er ausführlicher über die illegale Ausreise berichten muss. Schliesslich hat das SEM in der angefochtenen Verfügung dargelegt, dass es aufgrund der oberflächlichen, substanzlosen Schilderung des Beschwerdeführers von der Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen ausgehe. Bezüglich der Ausreise führte es weiter aus, dass die fehlenden Vorbereitungen und Vorsichtsmassnahmen vor und während der Ausreise der allgemeinen Erfahrung widersprächen, er keine Angaben zum konkreten Ablauf der Ausreise habe machen und nur sehr knapp über den Aufenthalt im Sudan habe berichten können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und insbesondere der Begründungspflicht kann vor diesem Hintergrund nicht festgestellt werden. Der Rückweisungsantrag an die Vorinstanz ist deshalb abzuweisen. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H.). 6.2 Wie das SEM zu Recht festgestellt hat, vermochte der Beschwerdeführer weder die Ereignisse, die ihn zur Ausreise aus dem Heimatland bewogen haben, noch die angeblich illegal erfolgte Ausreise anschaulich und detailliert zu schildern. Die Substanzlosigkeit seiner Schilderungen lässt sich weder mit der Art und Weise der Durchführung der Anhörung noch mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers erklären, zumal die mit der Befragung betraute Sachbearbeiterin des SEM sehr wohl auf den Beschwerdeführer einging. Schon zu Beginn der Anhörung bemerkte sie dessen gedrückte Stimmungslage und fragte ihn, was los sei (vgl. Akte A19/25 F3 ff.). Der Beschwerdeführer antwortete darauf, dass alles in Ordnung sei. Auch gegen Ende der Anhörung wurde er nochmals gefragt, wie es ihm gesundheitlich gehe, woraufhin er die Frage mit "gut" beantwortete (vgl. Akte A19/25 F227). Auch die anwesende Hilfswerkvertretung hatte keine Beobachtungen, Anregungen oder Einwände anlässlich der Anhörung angemerkt. Er liegen mithin keine Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass die Substanzlosigkeit seiner Angaben bei der Anhörung auf eine schlechte gesundheitliche Verfassung oder eine traumatische Erfahrung des Beschwerdeführers zurückzuführen sein könnte. Mithin ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, über die Geschehnisse, die in dazu bewogen haben, die Heimat zu verlassen, detaillierter und anschaulicher zu berichten. Der Eindruck, die Angaben des Beschwerdeführers seien deshalb substanzarm, weil er nicht auf in der Erinnerung verhaftete Erlebnisse und Vorfälle zurückgreifen konnte, wird auch dadurch bestärkt, dass seine Angaben kaum über Realkennzeichen oder etwa Ausführungen dazu enthalten, wie seine Eltern auf die Vorladung reagiert haben. Er wusste auch nicht anschaulich darüber zu berichten, wie er schliesslich den Entschluss gefasst hat, auszureisen. Auch seine Angaben zum Inhalt der Vorladung waren bescheiden. Er wusste zwar, dass er sich bei einem I._______ auf der Verwaltung in B._______ melden müsse, konnte aber weder zum Zeitpunkt noch zum Datum oder zu die Konsequenzen im Falle des Nichtbefolgens der Vorladung konzise Angaben machen (vgl. Akte A19/25 F106). Entgegen der Auffassung in der Beschwerde konnte der Beschwerdeführer auch nicht plausibel darlegen, dass er sich nach dem Erhalt der Vorladung im Mai 2013 und dem Nichterscheinen bei der Verwaltung von einer Verfolgung gefürchtet hat. Er hielt sich nach Erhalt der Vorladung noch weitere fünf Monate bis im Oktober 2013 zu Hause auf, wo es für die Behörden ein Leichtes gewesen wäre, ihn aufzuspüren, was der Beschwerdeführer denn auch selber einräumte (vgl. Akte A19/25 F120). Offenbar haben ihn die eritreischen Behörden nach seiner Ausreise zu Hause auch nicht aufgesucht. Jedenfalls gab der Beschwerdeführer an, nach seiner Ausreise sei zu Hause nichts mehr passiert (vgl. Akte A6/22 S. 8). Dem Beschwerdeführer ist es deshalb nicht gelungen, glaubhaft dazulegen, dass er ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten hat, dem er keine Folge leistete und deshalb im Zeitpunkt der Flucht im Oktober 2013 begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die eritreischen Behörden hatte. 6.3 An dieser Beurteilung vermag auch das eingereichte Schulzeugnis und die Kopie der Identitätskarte des Vaters nichts zu ändern. Weder das Abstammungsverhältnis noch die eritreische Staatsangehörigkeit wurden vom SEM bezweifelt. Hinsichtlich des Schulzeugnisses bestehen hingegen Zweifel daran, dass dieses tatsächlich dem Beschwerdeführer gehört. Auf dem Schulzeugnis weicht - wie in der Beschwerde eingeräumt wird - nicht nur das Geburtsdatum von den Angaben des Beschwerdeführers ab, sondern auch der Name der Schule. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung an, er habe die achte Klasse in B._______ in der Schule J._______ besucht (vgl. Akte A19/25 F44 und F52). Auf dem Schulzeugnis ist jedoch die Schule K._______ aufgeführt. Das Zeugnis betrifft sodann das Jahr 2009 und die 8. Klasse. Der Beschwerdeführer hatte jedoch die 8. Klasse und das Wiederholungsjahr der 8. Klasse in den Jahren 2007 und 2008 besucht, wenn er im Januar 2011 die 11. Klasse abgebrochen hat. Er befand sich demnach im Jahr 2009 bereits in der 9. Klasse. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten ist davon auszugehen, dass das eingereichte Schulzeugnis nicht dem Beschwerdeführer gehört. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat seine bisherige Praxis in Bezug auf Eritrea, namentlich auch die Praxis betreffend die illegale Ausreise aus diesem Land, im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 überprüft. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 7.2 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage der - vom SEM festgestellten - Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorliegend offen gelassen werden, da in seinem Fall zusätzliche Faktoren, welche sein Profil schärfen könnten, gestützt auf die konkreten Sachumstände zu verneinen sind. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers sind unglaubhaft. Er ist weder Deserteur noch Refraktär. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat demnach sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
9. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 10.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 10.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 10.2.4 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht jüngst im Rahmen des Referenzurteils D-2311/2016 vom 17. August 2017 (vgl. E. 12 f.) eingehend analysiert. 10.2.5 Demnach sind diesbezüglich drei hauptsächliche Personenkategorien zu unterscheiden: Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind , ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten. Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft werden, sich nicht für den Dienst bereitgehalten zu haben. Die Haftbedingungen sind in Eritrea generell als prekär zu bezeichnen, und es ist zu erwarten, dass die Haftdauer aussergerichtlich und willkürlich festgelegt wird (vgl. a.a.O. E. 13.2). Bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, ist davon auszugehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst kommt (vgl. a.a.O. E. 13.3). Dies dürfte insbesondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Bei Männern wie auch bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind, ist die Frage zu stellen, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben, ist doch von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind, haben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Schliesslich ist zu prüfen, ob andere Gründe dagegen sprechen, dass die wegzuweisende Person im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde (vgl. a.a.O. E. 13.4). So gibt es Personengruppen, die vom Nationaldienst befreit werden können, wobei diesbezüglich allerdings konkrete Hinweise vorhanden sein müssen. Weiter können in diese Kategorie auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten "Diaspora-Status" welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt geregelt haben. Es ist davon auszugehen, dass Personen mit dem "Diaspora-Status" von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen. 10.2.6 Der Beschwerdeführer hat Eritrea im Oktober 2013 im Alter von (...) Jahren verlassen. Gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung hat er im Januar 2011 die 11. Klasse abgebrochen. Demgegenüber gab er anlässlich der Erstbefragung an, er habe im Jahr 2012 die 10. Klasse abgeschlossen. Auf diesen Widerspruch angesprochen, bestätigte er nur, dass er die 11. Klasse nicht abgeschlossen habe, konnte aber die Unstimmigkeit nicht auflösen (vgl. Akte A19/25 F62 ff.). Wie bereits festgestellt (vgl. E. 6.3), stehen auch die Angaben auf dem eingereichten Zeugnis mit denjenigen Beschwerdeführers nicht in Einklang. Es bestehen deshalb erhebliche Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines Lebenslaufs. Angeblich soll er die Vorladung erst im Mai 2013 erhalten haben. Es ist jedoch kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführer erst mit (...) Jahren das erste Mal von den eritreischen Behörden aufgefordert worden ist, Militärdienst zu leisten, nachdem er mehr als zwei Jahre zuvor die Schule abgebrochen hat. Zudem befand er sich damals längst im dienstpflichtigen Alter, weshalb die eritreischen Behörden ihn damals im Coiffeur-Salon kaum bloss die Vorladung übergeben, sondern ihn sogleich mitgenommen hätten. Da in Eritrea normalerweise mit 18 Jahren die militärische Grundausbildung beginnt und nach fünf Jahren Entlassungen aus dem Nationaldienst möglich sind, drängt sich der Schluss auf, der Beschwerdeführer habe mit 18 Jahren den Nationaldienst angetreten und diesen bis zu seiner Ausreise im Oktober 2013 geleistet, zumal vorliegend keine Hinweise für eine Dienstuntauglichkeit oder eine Befreiung vom Nationaldienst vorliegen. Damit wäre der Beschwerdeführer fast fünf Jahre im Nationaldienst gewesen respektive hätte diesen damit wohl bereits absolviert oder vorzeitig beenden können. Demnach würde er unter jene Personenkategorie fallen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist ist und daher in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen hätte. Bei diesem Szenario wäre auch nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut in den Nationaldienst eingezogen würde. Der Beschwerdeführer hat indessen unglaubhafte Angaben zu seinem Lebenslauf gemacht und es liegen auch keine Dokumente vor, welche die von ihm absolvierten Schuljahre oder aber den von ihm dargelegten Ausreisezeitpunkt belegen würden. Die Anzahl allenfalls von ihm bereits absolvierter Schul- und/oder Dienstjahre stehen damit nicht mit Sicherheit fest. Es kann somit nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass er tatsächlich Nationaldienst geleistet hat. Der Beschwerdeführer hat indes die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen. Es ist daher - angesichts des von ihm angegebenen Alters sowie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - davon auszugehen, er habe seine Dienstpflicht im Rahmen des eritreischen Nationaldiensts erfüllt und sei erst danach aus Eritrea ausgereist. 10.2.7 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass im Falle des Beschwerdeführers die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung. Zum anderen ist - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotener Strafe oder Behandlung droht. Weder ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea - da davon auszugehen ist, dass er den Nationaldienst bereits geleistet hat - wegen allfälliger Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder erneut in den Nationaldienst eingezogen würde, noch sind andere Gründe für eine drohende Haftstrafe zu erkennen. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Nach erwähntem Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen noch liegen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor (vgl. a.a.O. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber verbessert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), heute nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. 10.3.3 Solch besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea ausgegangen werden müsste, liegen nicht vor. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen gesunden Mann. In Eritrea verfügte er mit seinen Eltern, vier Geschwistern und mehreren Onkel und Tanten über ein Beziehungsnetz. Vor seiner Ausreise hatte er bereits als Coiffeur gearbeitet (vgl. Akte A6/12 S. 4 f. und Akte A17/19 F95). Es sind damit keine persönlichen Gründe ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existentielle Notlage geraten könnte. Der Vollzug der der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar. 10.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar festzustellen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2015 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 12.2 Mit Verfügung vom 29. Juni 2015 ordnete das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei (Art. 110a Abs. 1 AsylG), deren Aufwand zu entschädigen ist, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kostennote vom 17. September 2015 weist einen Betrag von Fr. 2942.70 (inklusive Auslagen von Fr. 42.70) aus. Das Gericht geht indessen praxisgemäss bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus. Bei Anwältinnen und Anwälten, die in einer Rechtsberatungsstelle tätig sind, wird praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 200.- ausgegangen (vgl. BVGer D-8113/2015 vom 26. März 2018). Der zeitliche Aufwand scheint jedoch dem vorliegenden Verfahren nicht vollumfänglich angemessen. Der in der Kostennote verrechnete Stundenansatz von Fr. 300.- respektive der im Falle des Unterliegens geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 220.- ist entsprechend auf Fr. 200.- zu reduzieren. Die Aufwendungen für das Fristerstreckungsgesuch und das Verfassen der Kostennote sind zudem nicht zu berücksichtigen. Der Rechtsvertreterin ist demnach durch die Gerichtskasse ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1842.70 (inklusive die ausgewiesenen Auslagen) zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der Rechtsvertreterin wird durch die Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1842.70 vergütet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: