Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Tibet gemäss eigenen Angaben am 25. respektive 29. November 2014 in Richtung Nepal, wo er sich ungefähr (...)einhalb Monate lang aufhielt. Am 30. März 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 8. April 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 5. Mai 2015 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und habe zuletzt im Dorf B._______ in der Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______, Provinz F._______ gelebt. Die Schule habe er nie besucht. Er sei (...) gewesen und habe mit seinem Vater und seinen (...) Geschwistern zusammengelebt. Grund für seine Ausreise sei ein (...) von (...) Leuten über die Unabhängigkeit Tibets gewesen, in welchem er mitgewirkt habe. Die Personen hätten ihm gesagt, sie würden das (...)material ins Ausland bringen und dies würde die tibetische Situation erheblich verändern. Die Personen seien aber in G._______ verhaftet worden, und das (...)material sei in die Hände der Chinesen gelangt. Diese hätten ihn daraufhin gesucht, um ihn festzunehmen. Anlässlich der Anhörung wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu der angeblichen Herkunftsregion und zu seinen Alltagstätigkeiten gestellt. Am Ende der Anhörung wurde ihm mitgeteilt, angesichts seiner Länderkenntnisse, der Aussagen zu den Ausreisegründen und zum Reiseweg, den mangelnden Chinesisch-Kenntnissen sowie der fehlenden Identitätspapiere werde seine Staatsangehörigkeit auf "unbekannt" geändert. Der Beschwerdeführer hielt an seinen Aussagen fest, in Tibet aufgewachsen zu sein und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben. B. Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wobei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 9. Juni 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit Urteil E-3693/2015 vom 20. November 2015 hiess das Gericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 13. Mai 2015 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück. Das Gericht gelangte dabei zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers zum angeblichen Interview für einen (...) seien insgesamt äusserst allgemein, oberflächlich und enthielten weder persönliche Eindrücke noch konkrete Einzelheiten. Darüber hinaus erachtete es die fehlenden Chinesischkenntnisse als ein Indiz für eine Sozialisierung ausserhalb Tibets. Demgegenüber befand es die Aussagen des Beschwerdeführers zur behaupteten Herkunftsregion als nicht gänzlich unsubstantiiert. Weiter stellte es eine unzureichende Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie die fehlende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln fest. D. Im Auftrag der Vorinstanz wurde am 26. Oktober 2016 ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA kam gestützt darauf in ihrer landeskundlich-kulturellen und linguistischen Analyse vom 21. Februar 2017 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in der von ihm angegebenen Region, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. E. Mit Schreiben vom 16. März 2017 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Ergebnissen der LINGUA-Analyse und informierte ihn über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person. F. Mit Schreiben vom 5. April 2017 ersuchte der Beschwerdeführer die Vor-instanz um Anhörung der CD zur LINGUA-Analyse. Am 18. April 2017 erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit die CD anzuhören. Mit Schreiben vom 28. April 2017 reichte der Beschwerdeführer nach gewährter Friststreckung seine Stellungnahme ein. G. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wobei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Mit Eingabe vom 26. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2017 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 3. Juli 2017 und hielt an den Rechtsbegehren gemäss Beschwerde fest. L. Mit Schreiben vom 28. Juli 2017 reichte die Vorinstanz eine Duplik ein und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde. M. Am 7. August 2017 wurde die Duplik dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufgrund einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich der Begründungspflicht.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Zusammenfassung des LINGUA-Gutachtens sei sehr pauschal ausgefallen und die Vor-instanz stelle die geltend gemachte Herkunft mit einer äusserst kurzen Zusammenfassung in Abrede. Es lasse sich nicht beurteilen, ob aus der Herkunftsanalyse irgendwelche Schlüsse gezogen werden könnten. Aufgrund der mangelnden Transparenz werde es der asylsuchenden Person verunmöglicht, sich wirksam am Verfahren zu beteiligen, weshalb das rechtliche Gehör offensichtlich verletzt werde.
E. 4.3.2 In der Vernehmlassung vom 20. Juni 2017 führte die Vorinstanz aus, dem Beschwerdeführer sei es im Rahmen des rechtlichen Gehörs sowie der teils identischen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht gelungen, die Schlussfolgerungen der Herkunftsanalyse zu entkräften. Soweit er bemängle, die Verfügung stütze sich einzig auf die Herkunftsabklärung, sei auf das Urteil D-7772/2016 vom 9. Februar 2017 zu verweisen.
E. 4.3.3 In der Replik vom 3. Juli 2017 macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit seinen Ausführungen auseinandergesetzt, sondern verweise lediglich pauschal auf das Urteil D-7772/2016. Die beiden Fälle seien jedoch nicht vergleichbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-7772/2016 erwogen, das Gutachten sei gut, weil der Alltagsspezialist tibetischer Ethnie sei, muttersprachlich Tibetisch spreche, bis im Jahr 2009 in Tibet gelebt habe und sich regelmässig dort aufhalte. Im vorliegenden Verfahren komme die sachverständige Person aus Westeuropa und sei nicht tibetischer Ethnie. Ihre Muttersprache sei nicht tibetisch. Sie habe sich offenbar von 1981 bis 2015 in den analyserelevanten Ländern aufgehalten. Was sie allerdings dort gemacht habe, sei nicht bekannt.
E. 4.3.4 In der Duplik vom 28. Juli 2017 führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe insofern Recht, als es sich beim Sachverständigen im Verfahren D-7772/2016 um eine Person handle, die tibetischer Muttersprache sei. Er übersehe jedoch die Tatsache, dass in jenem Verfahren nur eine landeskundlich-kulturelle und keine linguistische Analyse erstellt worden sei. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände gegen die sachverständige Person seien nicht zielführend. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit der im LINGUA-Gutachten als sehr unwahrscheinlich erachteten Herkunft des Beschwerdeführers finde in der Replik nicht statt.
E. 4.4 Eine LINGUA-Analyse stellt als solche kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). Die Rechtsprechung hat ferner Mindeststandards definiert, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend LINGUA-Analysen zu genügen hat. Zwar stehen der nach Art. 26 VwVG grundsätzlich zuzugestehenden Einsicht in ein LINGUA-Gutachten überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung des Gutachtens an die Asylsuchenden rechtfertigen (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Dazu sind namentlich die Verhinderung eines Lerneffektes und einer missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragekatalogs, wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, sowie der Sicherheitsanspruch des Sachverständigen zu zählen. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Person aber vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente offenlegen, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt. Sei dies in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz oder anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss Rechtsprechung überdies nur dann Genüge getan, wenn den Betroffenen im Rahmen der LINGUA-Abklärung Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht wird. Nur so können sich die Betroffenen und im Übrigen auch das Gericht klare Vorstellungen über die gutachterliche Qualifikation machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 S. 136).
E. 4.5.1 Es entspricht demnach der geltenden Praxis, dass Analyseberichte wie die vorliegende LINGUA-Evaluation nicht vollständig offengelegt werden, da dem gewichtige öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-8113/2015 vom 26. März 2018 E. 4.1). Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 2017 das rechtliche Gehör zur LINGUA-Analyse und legte diesem auch den Werdegang und die Qualifikation des LINGUA-Experten bei (vgl. SEM-Akten A37/3). Sie fasste die wesentlichen Fragen und Antworten thematisch so detailliert zusammen, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, in seiner Stellungnahme vom 28. April 2017 konkrete Einwände anzubringen (SEM-Akten A40). Weiter führt der Beschwerdeführer in der Rechtsmittel-eingabe selber aus, dass er sich in seiner Stellungnahme sehr ausführlich geäussert habe (vgl. Beschwerde S. 4), was kaum möglich gewesen wäre, wenn die Vorinstanz das LINGUA-Gutachten nicht genügend detailliert zusammengefasst hätte. Schliesslich konnte der Beschwerdeführer die CD zur LINGUA-Analyse anhören (vgl. SEM-Akten A39/2).
E. 4.5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer ferner vor, über die sachverständige Person sei nicht viel bekannt und diese sei, im Gegensatz zu jener im Verfahren D-7772/2016, weder tibetischer Ethnie noch tibetischer Muttersprache. Es trifft nicht zu, dass nur wenige Informationen über die sachverständige Person vorhanden sind. Ihrem Werdegang lässt sich entnehmen, dass diese über analyserelevante Sprachkenntnisse in Tibetisch und Chinesisch sowie über ein Doktorat in Tibetologie und Sinologie (Wissenschaft von der chinesischen Sprache und Kultur, Anm. des Gerichts) verfügt. Sie hat sich (...) Jahre in der Volksrepublik China aufgehalten, vor allem in Zentraltibet, Khamtibet und Amdotibet. Sodann wurde sie in zahlreichen Asylverfahren als sachverständige Person eingesetzt und vom Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen als qualifiziert erachtet. Die Einwände gegen die Qualifikation der sachverständigen Person erweisen sich somit als unbegründet. Insgesamt hat die Vorinstanz mit der Durchführung einer LINGUA-Analyse und der Möglichkeit zur Stellungnahme dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör hinreichend Rechnung getragen.
E. 4.6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Entscheid der Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar begründet und wesentliche Beweismittel, insbesondere das Familienbüchlein, seien ausser Acht gelassen worden. Die Vorinstanz stütze ihren Entscheid einzig und allein auf das zwischenzeitlich erstellte Herkunftsgutachten ab. Auf eine Auseinandersetzung mit den Asylgründen und dem Reiseweg sei verzichtet worden. Weiter sei unklar, ob seine Angaben zur ID-Karte nun überzeugen würden oder nicht. Die Vorinstanz führe dazu aus, der Beschwerdeführer habe einerseits auch richtige Angaben zur Identitätskarte gemacht und andererseits die Fragen betreffend Formalitäten einer ID-Karte grösstenteils falsch beantwortet.
E. 4.6.2 Mit dem Beschwerdeführer ist festzustellen, dass die beiden Feststellungen im Zusammenhang mit der ID-Karte nicht miteinander vereinbar sind. Indes konnte der Beschwerdeführer zu den Formalitäten bei der Ausstellung einer ID-Karte Stellung nehmen. Im Gesamtkontext handelt es sich nicht um einen Fehler der Vorinstanz, dem entscheidwesentliche Bedeutung zukommt, weshalb der Beschwerdeführer aus diesem Einwand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, die Vorinstanz stütze sich in der angefochtenen Verfügung einzig auf das zwischenzeitlich erstellte Herkunftsgutachten ab, was problematisch sei, ist auf das Urteil BVGE 2014/12 des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Darin hat das Gericht erkannt, bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, sei vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrelevanten Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Vorliegend hat das SEM in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, aufgrund des Ergebnisses der landeskundlichen und linguistischen Analyse sei die Sozialisation des Beschwerdeführers wahrscheinlich nicht in der von ihm angegebenen Herkunftsregion, sondern in einer exiltibetischen Gemeinde ausserhalb der Volksrepublik China erfolgt. Das Gutachten entziehe daher den Asylgründen und den Aussagen zum Reiseweg des Beschwerdeführers jegliche Grundlage. Weiter hat es auf das Urteil E-3693/2015 vom 20. November 2015 verwiesen, namentlich auf Erwägung 5.3.1. Dort erwog das Gericht, die Ausführungen des Beschwerdeführers zum angeblichen Interview für einen (...) seien äusserst allgemein, oberflächlich und enthielten weder persönliche Eindrücke noch konkrete Einzelheiten. Die Begegnung mit (...) Leuten dürfte für eine gemäss eigenen Angaben nomadisch lebende Person mit wenig Aussenkontakten ein eindrückliches Erlebnis gewesen sein, weshalb eine lebensnahe Schilderung zu erwarten gewesen wäre. Daran würden die nachträglichen Ausführungen nichts zu ändern vermögen. Auch seien die Erklärungen, weshalb das (...) gerade den Beschwerdeführer ausgewählt habe, nicht überzeugend. Darüber hinaus pflichtete das Gericht dem SEM bei, dass die fehlenden Chinesischkenntnisse als ein Indiz für eine Sozialisierung ausserhalb Tibets gelten würden. In Anbetracht der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verweises auf das erste Urteil des Gerichts betreffend den Beschwerdeführer musste sich die Vorinstanz nicht erneut mit den Asylgründen auseinandersetzen und eine Prüfung der illegalen Ausreise war nicht mehr erforderlich. Zudem hat sie sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch mit den eingereichten Beweismitteln, insbesondere dem Familienbüchlein, auseinandergesetzt. Zu Letzterem führte sie aus, auch die mit der Stellungnahme zum zweiten Mal eingereichten Kopien des Familienbüchleins vermöchten die Erkenntnisse des Gutachtens nicht zu widerlegen. Die dortigen Einträge zum Schulbesuch würden im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführer stehen. Insgesamt hat die Vorinstanz vorliegend die Begründungspflicht nicht verletzt.
E. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Die Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Besch-werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2017 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 5.2 Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und lic. iur. Dominik Löhrer als amtlicher Vertreter eingesetzt. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE, Zwischenverfügung vom 9. Juni 2017). Dem amtlichen Vertreter ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 600.- (inkl. allfällige Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten lic. iur. Dominik Löhrer wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 600.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3016/2017 Urteil vom 15. März 2019 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt (gemäss eigenen Angaben zufolge China [Volksrepublik]), vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Tibet gemäss eigenen Angaben am 25. respektive 29. November 2014 in Richtung Nepal, wo er sich ungefähr (...)einhalb Monate lang aufhielt. Am 30. März 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 8. April 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 5. Mai 2015 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und habe zuletzt im Dorf B._______ in der Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______, Provinz F._______ gelebt. Die Schule habe er nie besucht. Er sei (...) gewesen und habe mit seinem Vater und seinen (...) Geschwistern zusammengelebt. Grund für seine Ausreise sei ein (...) von (...) Leuten über die Unabhängigkeit Tibets gewesen, in welchem er mitgewirkt habe. Die Personen hätten ihm gesagt, sie würden das (...)material ins Ausland bringen und dies würde die tibetische Situation erheblich verändern. Die Personen seien aber in G._______ verhaftet worden, und das (...)material sei in die Hände der Chinesen gelangt. Diese hätten ihn daraufhin gesucht, um ihn festzunehmen. Anlässlich der Anhörung wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu der angeblichen Herkunftsregion und zu seinen Alltagstätigkeiten gestellt. Am Ende der Anhörung wurde ihm mitgeteilt, angesichts seiner Länderkenntnisse, der Aussagen zu den Ausreisegründen und zum Reiseweg, den mangelnden Chinesisch-Kenntnissen sowie der fehlenden Identitätspapiere werde seine Staatsangehörigkeit auf "unbekannt" geändert. Der Beschwerdeführer hielt an seinen Aussagen fest, in Tibet aufgewachsen zu sein und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben. B. Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wobei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 9. Juni 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit Urteil E-3693/2015 vom 20. November 2015 hiess das Gericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 13. Mai 2015 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück. Das Gericht gelangte dabei zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers zum angeblichen Interview für einen (...) seien insgesamt äusserst allgemein, oberflächlich und enthielten weder persönliche Eindrücke noch konkrete Einzelheiten. Darüber hinaus erachtete es die fehlenden Chinesischkenntnisse als ein Indiz für eine Sozialisierung ausserhalb Tibets. Demgegenüber befand es die Aussagen des Beschwerdeführers zur behaupteten Herkunftsregion als nicht gänzlich unsubstantiiert. Weiter stellte es eine unzureichende Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie die fehlende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln fest. D. Im Auftrag der Vorinstanz wurde am 26. Oktober 2016 ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA kam gestützt darauf in ihrer landeskundlich-kulturellen und linguistischen Analyse vom 21. Februar 2017 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in der von ihm angegebenen Region, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. E. Mit Schreiben vom 16. März 2017 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Ergebnissen der LINGUA-Analyse und informierte ihn über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person. F. Mit Schreiben vom 5. April 2017 ersuchte der Beschwerdeführer die Vor-instanz um Anhörung der CD zur LINGUA-Analyse. Am 18. April 2017 erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit die CD anzuhören. Mit Schreiben vom 28. April 2017 reichte der Beschwerdeführer nach gewährter Friststreckung seine Stellungnahme ein. G. Mit Verfügung vom 11. Mai 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wobei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Mit Eingabe vom 26. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2017 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 3. Juli 2017 und hielt an den Rechtsbegehren gemäss Beschwerde fest. L. Mit Schreiben vom 28. Juli 2017 reichte die Vorinstanz eine Duplik ein und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde. M. Am 7. August 2017 wurde die Duplik dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufgrund einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich der Begründungspflicht. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Zusammenfassung des LINGUA-Gutachtens sei sehr pauschal ausgefallen und die Vor-instanz stelle die geltend gemachte Herkunft mit einer äusserst kurzen Zusammenfassung in Abrede. Es lasse sich nicht beurteilen, ob aus der Herkunftsanalyse irgendwelche Schlüsse gezogen werden könnten. Aufgrund der mangelnden Transparenz werde es der asylsuchenden Person verunmöglicht, sich wirksam am Verfahren zu beteiligen, weshalb das rechtliche Gehör offensichtlich verletzt werde. 4.3.2 In der Vernehmlassung vom 20. Juni 2017 führte die Vorinstanz aus, dem Beschwerdeführer sei es im Rahmen des rechtlichen Gehörs sowie der teils identischen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht gelungen, die Schlussfolgerungen der Herkunftsanalyse zu entkräften. Soweit er bemängle, die Verfügung stütze sich einzig auf die Herkunftsabklärung, sei auf das Urteil D-7772/2016 vom 9. Februar 2017 zu verweisen. 4.3.3 In der Replik vom 3. Juli 2017 macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit seinen Ausführungen auseinandergesetzt, sondern verweise lediglich pauschal auf das Urteil D-7772/2016. Die beiden Fälle seien jedoch nicht vergleichbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-7772/2016 erwogen, das Gutachten sei gut, weil der Alltagsspezialist tibetischer Ethnie sei, muttersprachlich Tibetisch spreche, bis im Jahr 2009 in Tibet gelebt habe und sich regelmässig dort aufhalte. Im vorliegenden Verfahren komme die sachverständige Person aus Westeuropa und sei nicht tibetischer Ethnie. Ihre Muttersprache sei nicht tibetisch. Sie habe sich offenbar von 1981 bis 2015 in den analyserelevanten Ländern aufgehalten. Was sie allerdings dort gemacht habe, sei nicht bekannt. 4.3.4 In der Duplik vom 28. Juli 2017 führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe insofern Recht, als es sich beim Sachverständigen im Verfahren D-7772/2016 um eine Person handle, die tibetischer Muttersprache sei. Er übersehe jedoch die Tatsache, dass in jenem Verfahren nur eine landeskundlich-kulturelle und keine linguistische Analyse erstellt worden sei. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände gegen die sachverständige Person seien nicht zielführend. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit der im LINGUA-Gutachten als sehr unwahrscheinlich erachteten Herkunft des Beschwerdeführers finde in der Replik nicht statt. 4.4 Eine LINGUA-Analyse stellt als solche kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). Die Rechtsprechung hat ferner Mindeststandards definiert, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend LINGUA-Analysen zu genügen hat. Zwar stehen der nach Art. 26 VwVG grundsätzlich zuzugestehenden Einsicht in ein LINGUA-Gutachten überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung des Gutachtens an die Asylsuchenden rechtfertigen (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Dazu sind namentlich die Verhinderung eines Lerneffektes und einer missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragekatalogs, wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, sowie der Sicherheitsanspruch des Sachverständigen zu zählen. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Person aber vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente offenlegen, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt. Sei dies in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz oder anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss Rechtsprechung überdies nur dann Genüge getan, wenn den Betroffenen im Rahmen der LINGUA-Abklärung Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht wird. Nur so können sich die Betroffenen und im Übrigen auch das Gericht klare Vorstellungen über die gutachterliche Qualifikation machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 S. 136). 4.5 4.5.1 Es entspricht demnach der geltenden Praxis, dass Analyseberichte wie die vorliegende LINGUA-Evaluation nicht vollständig offengelegt werden, da dem gewichtige öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-8113/2015 vom 26. März 2018 E. 4.1). Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 2017 das rechtliche Gehör zur LINGUA-Analyse und legte diesem auch den Werdegang und die Qualifikation des LINGUA-Experten bei (vgl. SEM-Akten A37/3). Sie fasste die wesentlichen Fragen und Antworten thematisch so detailliert zusammen, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, in seiner Stellungnahme vom 28. April 2017 konkrete Einwände anzubringen (SEM-Akten A40). Weiter führt der Beschwerdeführer in der Rechtsmittel-eingabe selber aus, dass er sich in seiner Stellungnahme sehr ausführlich geäussert habe (vgl. Beschwerde S. 4), was kaum möglich gewesen wäre, wenn die Vorinstanz das LINGUA-Gutachten nicht genügend detailliert zusammengefasst hätte. Schliesslich konnte der Beschwerdeführer die CD zur LINGUA-Analyse anhören (vgl. SEM-Akten A39/2). 4.5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer ferner vor, über die sachverständige Person sei nicht viel bekannt und diese sei, im Gegensatz zu jener im Verfahren D-7772/2016, weder tibetischer Ethnie noch tibetischer Muttersprache. Es trifft nicht zu, dass nur wenige Informationen über die sachverständige Person vorhanden sind. Ihrem Werdegang lässt sich entnehmen, dass diese über analyserelevante Sprachkenntnisse in Tibetisch und Chinesisch sowie über ein Doktorat in Tibetologie und Sinologie (Wissenschaft von der chinesischen Sprache und Kultur, Anm. des Gerichts) verfügt. Sie hat sich (...) Jahre in der Volksrepublik China aufgehalten, vor allem in Zentraltibet, Khamtibet und Amdotibet. Sodann wurde sie in zahlreichen Asylverfahren als sachverständige Person eingesetzt und vom Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen als qualifiziert erachtet. Die Einwände gegen die Qualifikation der sachverständigen Person erweisen sich somit als unbegründet. Insgesamt hat die Vorinstanz mit der Durchführung einer LINGUA-Analyse und der Möglichkeit zur Stellungnahme dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör hinreichend Rechnung getragen. 4.6 4.6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Entscheid der Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar begründet und wesentliche Beweismittel, insbesondere das Familienbüchlein, seien ausser Acht gelassen worden. Die Vorinstanz stütze ihren Entscheid einzig und allein auf das zwischenzeitlich erstellte Herkunftsgutachten ab. Auf eine Auseinandersetzung mit den Asylgründen und dem Reiseweg sei verzichtet worden. Weiter sei unklar, ob seine Angaben zur ID-Karte nun überzeugen würden oder nicht. Die Vorinstanz führe dazu aus, der Beschwerdeführer habe einerseits auch richtige Angaben zur Identitätskarte gemacht und andererseits die Fragen betreffend Formalitäten einer ID-Karte grösstenteils falsch beantwortet. 4.6.2 Mit dem Beschwerdeführer ist festzustellen, dass die beiden Feststellungen im Zusammenhang mit der ID-Karte nicht miteinander vereinbar sind. Indes konnte der Beschwerdeführer zu den Formalitäten bei der Ausstellung einer ID-Karte Stellung nehmen. Im Gesamtkontext handelt es sich nicht um einen Fehler der Vorinstanz, dem entscheidwesentliche Bedeutung zukommt, weshalb der Beschwerdeführer aus diesem Einwand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, die Vorinstanz stütze sich in der angefochtenen Verfügung einzig auf das zwischenzeitlich erstellte Herkunftsgutachten ab, was problematisch sei, ist auf das Urteil BVGE 2014/12 des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Darin hat das Gericht erkannt, bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, sei vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrelevanten Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Vorliegend hat das SEM in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, aufgrund des Ergebnisses der landeskundlichen und linguistischen Analyse sei die Sozialisation des Beschwerdeführers wahrscheinlich nicht in der von ihm angegebenen Herkunftsregion, sondern in einer exiltibetischen Gemeinde ausserhalb der Volksrepublik China erfolgt. Das Gutachten entziehe daher den Asylgründen und den Aussagen zum Reiseweg des Beschwerdeführers jegliche Grundlage. Weiter hat es auf das Urteil E-3693/2015 vom 20. November 2015 verwiesen, namentlich auf Erwägung 5.3.1. Dort erwog das Gericht, die Ausführungen des Beschwerdeführers zum angeblichen Interview für einen (...) seien äusserst allgemein, oberflächlich und enthielten weder persönliche Eindrücke noch konkrete Einzelheiten. Die Begegnung mit (...) Leuten dürfte für eine gemäss eigenen Angaben nomadisch lebende Person mit wenig Aussenkontakten ein eindrückliches Erlebnis gewesen sein, weshalb eine lebensnahe Schilderung zu erwarten gewesen wäre. Daran würden die nachträglichen Ausführungen nichts zu ändern vermögen. Auch seien die Erklärungen, weshalb das (...) gerade den Beschwerdeführer ausgewählt habe, nicht überzeugend. Darüber hinaus pflichtete das Gericht dem SEM bei, dass die fehlenden Chinesischkenntnisse als ein Indiz für eine Sozialisierung ausserhalb Tibets gelten würden. In Anbetracht der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verweises auf das erste Urteil des Gerichts betreffend den Beschwerdeführer musste sich die Vorinstanz nicht erneut mit den Asylgründen auseinandersetzen und eine Prüfung der illegalen Ausreise war nicht mehr erforderlich. Zudem hat sie sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch mit den eingereichten Beweismitteln, insbesondere dem Familienbüchlein, auseinandergesetzt. Zu Letzterem führte sie aus, auch die mit der Stellungnahme zum zweiten Mal eingereichten Kopien des Familienbüchleins vermöchten die Erkenntnisse des Gutachtens nicht zu widerlegen. Die dortigen Einträge zum Schulbesuch würden im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführer stehen. Insgesamt hat die Vorinstanz vorliegend die Begründungspflicht nicht verletzt. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Die Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Besch-werdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2017 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und lic. iur. Dominik Löhrer als amtlicher Vertreter eingesetzt. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE, Zwischenverfügung vom 9. Juni 2017). Dem amtlichen Vertreter ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 600.- (inkl. allfällige Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten lic. iur. Dominik Löhrer wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 600.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: