Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, angeblich ein Tibeter aus dem Dorf B._______ (...), der in jenem Gebiet als Nomade gelebt habe, habe sein Heimatdorf am (...) respektive (...) verlassen, sei in einem Auto nach Lhasa, von dort zwei Wochen später mit einem Lastkraftwagen nach B._______ und schliesslich zu Fuss nach Nepal gelangt. Zweieinhalb Monate später sei er per Flugzeug via ihm unbekannte Länder in ein ihm unbekanntes Land gereist. Am 30. März 2015 gelangte er in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 8. April 2015 wurde er zur Person und summarisch zu den Ausreisegründen befragt (vgl. Akten SEM A3/13), am 5. Mai 2015 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen (vgl. A7/23). A.b Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, er habe in einem Film von westlichen Leuten über die Unabhängigkeit von Tibet gesprochen. Sie hätten ihm gesagt, sie würden das Filmmaterial ins Ausland bringen und dies würde die tibetische Situation erheblich verändern. Die Personen seien aber in Lhasa verhaftet worden, und das Filmmaterial sei in die Hände der Chinesen gelangt. Deswegen seien sie gekommen, um ihn festzunehmen, und er habe fliehen müssen. A.c An der Anhörung wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu der angeblichen Herkunftsregion und seinen Alltagstätigkeiten gestellt. Am Ende der Anhörung wurde ihm mitgeteilt, angesichts seiner Länderkenntnisse, der Aussagen zu den Ausreisegründen und zum Reiseweg, der mangelnden Chinesisch-Kenntnisse sowie der fehlenden Identitätspapiere ziehe das SEM in Betracht, seine Staatsangehörigkeit auf "unbekannt" zu ändern. Der Beschwerdeführer beteuerte, er stamme aus Tibet. Er habe versucht, Dokumente zu beschaffen; er hoffe, das SEM habe diese erhalten. A.d Am 11. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen ein, die gleichentags aus C._______ (Provinz Sichuan) eingetroffen waren: einen Brief seines Vaters und Kopien seines Familienbüchleins, inklusive Übersetzungen ins Deutsche. A.e Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 13. Mai 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an, wobei es den Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausschloss. B. Mit Beschwerde vom 9. Juni 2015 (Poststempel: 10. Juni 2015) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und in der Sache sei neu zu entscheiden, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei eine Herkunftsanalyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen anzuordnen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Als Beweismittel reichte er einen undatierten Artikel der International Campaign for Tibet, "Education in Tibet", sowie eine Fürsorgebestätigung vom 29. Mai 2015 ein. C. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 17. Juni 2015 gut und forderte den Beschwerdeführer auf, dem Gericht innert Frist den Namen des erbetenen Rechtsbeistands mitzuteilen. D. Am 1. Juli 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das Gericht um Ernennung eines Rechtsbeistandes und nahm zu verschiedenen Punkten der angefochtenen Verfügung erneut Stellung. E. In seiner Vernehmlassung vom 30. Juli 2015 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest, nahm zu den Vorbringen in der Beschwerde und der Eingabe vom 1. Juli 2015 Stellung und verwies auf ein neu verfasstes Aktenstück ("Hintergrundinformationen zum geprüften Alltagswissen", A22/3). F. Mit Verfügung vom 12. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer lic. iur. Dominik Löhrer als amtlichen Rechtsbeistand beigeordnet. G. Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 26. August 2015 an seinen Rechtsbegehren fest und reichte eine Vertretungsvollmacht und eine Kostennote seines Rechtsvertreters ein.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs.1 und 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führte das SEM aus, bereits anlässlich der ersten Befragung hätten sich aufgrund der fehlenden Chinesisch-Kenntnisse des Beschwerdeführers, seiner mangelnden Länderkenntnisse und seines lückenhaften Alltagswissens erste Zweifel an der von ihm angegebenen Herkunft und der chinesischen Staatsangehörigkeit ergeben. Es seien daher im Rahmen der Anhörung auch seine geographischen Länderkenntnisse und sein Alltagswissen sowie die Glaubhaftigkeit des Fehlens von Identitätspapieren eingehend geprüft worden. Er habe zwar durchaus einige richtige Angaben zu seinem Heimatdorf machen können, doch sei es ihm nicht gelungen, lebendig und nachvollziehbar zu schildern, wie sein Dorf und dessen Umgebung aussehe. Dass er sein Dorf nie verlassen habe, sei nicht glaubhaft, zumal die Stadt, in welcher sein Vater eingekauft habe, in relativ kurzer Fahrzeit erreichbar sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er seinen Vater niemals begleitet und den Wunsch, dies zu tun, nie geäussert habe. Ebenso seien zwar gewisse Aspekte des Alltagswissens beim Beschwerdeführer abrufbar, es sei ihm aber nicht gelungen, detailgetreu zu schildern, wie eine Jurte aussehe und wie sie aufgebaut werde. Er habe nicht sagen können, wie die Medikamente hiessen, welche sie im Krankheitsfall eingenommen hätten, und nicht gewusst, mit was für Batterien er sein Radio betrieben habe. Es sei ihm nicht gelungen, sein Alltagsleben lebendig und detailreich zu schildern. Seine Angaben zu seiner Tätigkeit, zum Dorfleben und zu Nachbarn seien allesamt einsilbig und oberflächlich ausgefallen, und er kenne die Aufgaben des Dorfvorstehers nicht. Sein Wissen beruhe ausschliesslich auf Fakten, welche erlernt erscheinen würde. Zudem habe er keine konkreten Angaben zu Transport- und Kommunikationsmitteln machen und nicht angeben können, ob es sich bei der von ihm angegebenen Telefonnummer einer Verwandten in Lhasa um einen Festanschluss oder ein Mobilgerät handle. Sodann dürften von einer Person, welche angeblich 24 Jahre lang an einem Ort gelebt habe, substantiiertere und persönlichere Aussagen zum Alltag erwartet werden. Seine Behauptung, nie die Schule besucht zu haben, widerspreche den Kenntnissen des SEM in Bezug auf die Schulpflicht in China. Wenn man die teilweise vorhandenen Länderkenntnisse des Beschwerdeführers mit seinem lückenhaften Alltagswissen vergleiche, dränge sich der Verdacht auf, dass er sich die geografischen Kenntnisse und gewisse Alltagsaspekte im Hinblick auf die Anhörung angelernt habe, um den Anschein zu erwecken, aus der behaupteten Gegend zu stammen. Gleichzeitig sei aus seinen als unplausibel zu beurteilenden Schilderungen der Lebensumstände zu schliessen, dass er nicht in der Volksrepublik China gelebt habe. Überdies vermöge die Begründung, er spreche kein Chinesisch, da er aus einem abgelegenen Gebiet stamme, nicht zu überzeugen, da bei einer in der Provinz Sichuan lebenden Person die Fähigkeit, sich rudimentär in einem Alltagschinesisch zu verständigen, vorausgesetzt werden könne. Die Aussagen zum Reiseweg und zur Ausreise seien unsubstantiiert, realitätsfremd und teilweise tatsachenwidrig. Der Beschwerdeführer habe angegeben, der Fussmarsch durch die Berge sei sehr beschwerlich gewesen, es sei kalt gewesen und habe Schnee gehabt. Es hätte jedoch erwartet werden können, dass er wenigstens gewisse Eindrücke oder Begebenheiten hätte schildern können, da ein mehrtägiger Fussmarsch über zwei Pässe im Winter ein eindrückliches und auch lebensgefährliches Unterfangen sei. In seiner Schilderung des Reisewegs würden Realkennzeichen gänzlich fehlen. Er habe angegeben, er sei von Lhasa in das Gebiet D._______ gefahren, habe einen Fluss überquert und sei über zwei Pässe nach Nepal gelangt. Dieses Gebiet liege aber weit entfernt vom genannten Fluss und den beiden Pässen, bei deren Überquerung man überdies nicht nach Nepal, sondern in ein anderes Land gelange. Auch sei die Schilderung des Reisewegs von Nepal in die Schweiz unsubstantiiert und offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend ausgefallen. Schliesslich sei nicht glaubhaft, dass seine illegale Ausreise aus China in so kurzer Zeit hätte organisiert und finanziert werden können. Es dränge sich der Verdacht auf, er sei auf anderem Weg nach Europa gelangt. Auch die vorgebrachten Asylgründe vermöchten nicht zu überzeugen. Ausländischen Filmteams werde eine Begleitperson zur Seite gestellt, welche bei regimekritischem Verhalten von interviewten Personen oder Filmleuten sofort handle. Eine spätere Festnahme in einem anderen Gebiet Tibets sei daher nicht plausibel. Zudem habe der Beschwerdeführer die Interviewsituation weder lebensnah noch detailgetreu schildern und keine überzeugende Erklärung dazu geben können, warum gerade er interviewt und wie er ausfindig gemacht worden sei. Es sei unlogisch, dass er mit niemandem über dieses Ereignis gesprochen habe, und nicht nachvollziehbar, wie ein ausländischer Filmemacher nach Jahren vom Tod der Mutter erfahren habe. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, wie der lokale Polizist von der Verhaftung des Filmemachers in Lhasa Kenntnis erlangt habe, und die Angaben des Beschwerdeführers dazu, wie er selbst erfahren habe, dass er gesucht werde, seien widersprüchlich und unglaubhaft. Schliesslich sei auch nicht glaubhaft, dass er sich in nur zehn Minuten von seinem Vater verabschiedet habe.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer beanstandete, dass kein Gutachten durch einen unabhängigen Tibet-Spezialisten erstellt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, worauf sich die Bewertung seiner Aussagen als realitätsfremd und tatsachenwidrig stütze. Mit einem linguistischen Gutachten und einer Herkunftsanalyse durch einen unabhängigen Sachverständigen könnte festgestellt werden, dass seine Vorbringen der Wahrheit entsprechen würden. Die Vorinstanz habe selbst festgehalten, dass einige seiner geografischen Kenntnisse korrekt seien. Den Vorwurf, seine Kenntnisse seien erlernt, weise er zurück. Eine solche Vorbereitung sei mangels vorgängiger Kenntnis der Fragen gar nicht möglich. Da er in der Anhörung keine Gelegenheit gehabt habe, möchte er sein Heimatdorf beschreiben. Es habe dort viele grosse Wiesen und kleinere Berge, es gebe Bäume, aber keine Wälder. Es habe einige Wölfe gegeben, auf welche man habe achtgeben müssen, wenn man mit den Yaks unterwegs gewesen sei. Im Winter seien die Flüsse und das Wasser in ihren Töpfen in der Nacht eingefroren, er habe dann meistens seine rote, mit Fell gefütterte Chupa getragen. Sie hätten dann mehr Fleisch gegessen, weil dies gefroren gewesen sei und sie nicht unnötig davon verschwendet hätten. An wärmeren Tagen hätten sie oft Tsampa, Joghurt, Käse und Butter gegessen. Es gebe dort fünf Mahlzeiten pro Tag. In der Nähe seines Dorfes gebe es ein Kloster namens E._______ mit ungefähr zwanzig Mönchen. Er kenne den Abt, und sei immer bis dort geritten, wo in der Nähe des Klosters Feste stattgefunden hätten. Etwas weiter entfernt gebe es die Klöster F._______, G._______ und H._______. Er sei niemals zum Einkaufen mitgegangen, weil sein Vater jeweils den ältesten Sohn mitgenommen habe, während der Beschwerdeführer sich um die Tiere habe kümmern müssen. Er habe seinen Vater sehr respektiert und sich nicht getraut, etwas dagegen zu sagen. Vor Sonnenaufgang seien er und sein Bruder mit den Tieren unterwegs gewesen. Bei der Weide hätten sie auch Nachbarn getroffen und Spiele gespielt wie beispielsweise "Apdo". Im Winter hätten sie gefrorenen Kot von Yaks an die Schuhe gebunden und seien so Schlittschuh gelaufen. Manchmal habe er Holz hacken oder Yaks scheren müssen. Er habe in der Anhörung genau erklärt, wie eine Jurte aufgebaut werde. Das Aufstellen habe eine bis zwei Stunden gedauert, danach habe man alles einrichten müssen, und im Winter hätten sie zusätzlich eine Mauer um die Jurte gebaut. An die Medikamente könne er sich tatsächlich nur vage erinnern. Dagegen möchte er präzisieren, dass seine Tante in Lhasa sowohl ein Mobil- als auch ein Festnetztelefon habe, wobei er nicht wisse, zu welchem Anschluss die angegebene Nummer gehöre. Seine erste Begegnung mit dem Filmteam sei eindrücklich gewesen, insbesondere die helle Haut und die Kleidung des westlichen Mannes. Er habe das Geschehene nicht lebensnah schildern können, weil bereits einige Zeit vergangen sei, und er ausserdem auf dem Weg von Nepal in die Schweiz einige hellhäutige Personen gesehen habe. Das Filmteam habe wohl in seinem Dorf nach geeigneten Interviewpartnern gesucht und erfahren, dass eine Frau durch Folter der Chinesen gestorben sei. Die Flucht sei ein traumatisches Erlebnis gewesen. Es seien ihm viele benutzte Feuerstellen aufgefallen und Wolfsspuren im Schnee, ansonsten wisse er nicht mehr viel darüber. Bezüglich der fehlenden Chinesisch-Kenntnisse weise er erneut darauf hin, dass er in einer Nomadenfamilie aufgewachsen und nie zur Schule gegangen sei. Er habe seine Tante aufgefordert, ihm alle möglichen Dokumente zu senden. Die Unterlagen seien bereits in der Schweiz angekommen und an das SEM weitergeleitet worden. Es liege auf der Hand, dass es schwierig sei, neue chinesische Identitätspapiere zu beschaffen, nachdem man diese habe abgeben müssen. Im angefochtenen Entscheid gebe es keine Hinweise auf eine Herkunft aus Indien oder Nepal. Seine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung sei deshalb in Bezug auf Tibet zu prüfen. Er besitze keine andere als die chinesische Staatsbürgerschaft. In seiner Eingabe vom 1. Juli 2015 brachte er zudem vor, er habe kaum die Möglichkeit erhalten, ausführlich zu antworten, sei nervös gewesen und habe sich unter Druck gesetzt gefühlt. Der Übersetzer habe mehrmals missverständlich übersetzt und mit dem Dialekt des Beschwerdeführers Mühe gehabt. Die Ausreise sei von seiner Schwester organisiert worden und habe viel Geld gekostet, sie habe ihm den Betrag aber nicht nennen wollen. Der Filmemacher sei nicht mit einem chinesischen Bewacher erschienen, weil er gar keine Bewilligung zum Filmen gehabt habe. Aus Angst vor den Konsequenzen habe er niemandem im Dorf vom Interview erzählt, und da ihr Haus abgelegen sei, hätten die Nachbarn den Filmemacher nicht bemerkt. Schliesslich sei die Verabschiedung von seinem Vater sehr emotional gewesen und sei hätten beide geweint. Aufgrund der kritischen Bedingungen sei die Verabschiedung aber kurz und hektisch gewesen.
E. 4.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dem Beschwerdeführer seien allein zur Reise bis nach Nepal fünfzehn Vertiefungsfragen gestellt worden. Zudem seien diverse Widersprüche zwischen den Beschwerdeschriften und der Anhörung aufgetreten. So habe er in der Beschwerde geschrieben, das Filmteam sei durch Gespräche mit Dorfbewohnern auf ihn aufmerksam geworden, in seiner Eingabe vom 1. Juli 2015 jedoch behauptet, er habe niemandem von dem Interview erzählt und niemand habe etwas bemerkt. Bei der Anhörung habe er dagegen gesagt, andere Dorfbewohner hätten gesehen, dass der westliche Mann bei ihm gewesen sei. Ein weiterer Widerspruch sei, dass er in der Anhörung den Dorfvorsteher namentlich genannt habe, aber auf Beschwerdeebene schreibe, es gebe keinen solchen. Im nachträglich beim SEM eingereichten Familienbüchlein (Hukou) sei keine namensähnliche Person verzeichnet. Zudem hätten gemäss den dortigen Einträgen alle Familienmitglieder die Schule besucht, was im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers stehe. In seinem Brief bestätige der Vater lediglich, dass er dem Beschwerdeführer Kopien des Familienbüchleins zukommen lassen werde. Dass die eingereichten Dokumente in der Volksrepublik China abgeschickt worden seien, sei kein Beweis für die chinesische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers. Weiter werde auf ein neu verfasstes Aktenstück (A22/3) verwiesen, welches Hintergrundinformationen zum geprüften Alltagswissen enthalte. Bezüglich der Gewährung des rechtlichen Gehörs seien dem Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung im Rahmen der Anhörung zusammenfassend dargelegt worden seien, und er habe die Möglichkeit gehabt, hierzu Stellung zu nehmen.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer replizierte, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör klar verletzt. Die im Urteil BVGE 2015/10 festgelegten Mindeststandards für die Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Abklärungsergebnis seien vorliegend bei Weitem nicht eingehalten worden. Das SEM habe sich trotz entsprechender Aufforderung in seiner Vernehmlassung nicht dazu geäussert, wann dem Beschwerdeführer die vor dem Entscheid eingegangenen Unterlagen bekanntgegeben worden seien. Tatsächlich sei dies nie erfolgt, so dass er sich dazu nicht habe äussern können. Er gehe davon aus, dass ihm auch weitere Aktenstücke nicht zugestellt worden seien. Im Übrigen sei das Aktenverzeichnis derart unsorgfältig und unvollständig geführt worden, dass die Aktenführungspflicht verletzt sei. In der Vernehmlassung stütze sich das SEM sodann auf ein Aktenstück 22. Dieses dürfe selbstverständlich nur für die Entscheidfindung herangezogen werden, wenn es dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden sei. Er ersuche daher darum, ihm gegebenenfalls alle Akten mit einem aktuellen und korrekten Aktenverzeichnis zu edieren. Er sei bereit, die Anträge 1 bis 3a (Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Neubeurteilung durch das SEM, Anordnung einer Herkunftsanalyse, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) seiner Beschwerde zurückzuziehen, wenn seine Herkunft aus dem Tibet geglaubt und er als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufgenommen werde. Andernfalls beantrage er die Kassation der Verfügung.
E. 5.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2015/10 vom 6. Mai 2015 (E. 5.2) mit der vorinstanzlichen Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie befasst, wonach - anstelle einer Analyse der Fachstelle Lingua (sprachliche Analyse oder Alltagswissensevaluation) - im Rahmen der Anhörung durch den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen gestellt werden. Um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden, ist die Vorinstanz auch bei dieser Methode der Herkunftsabklärung verpflichtet, die Vorbringen der betroffenen Person sorgfältig und ernsthaft zu prüfen. Dazu muss sie nicht nur alle für den Entscheid relevanten Sachumstände vollständig abklären, sondern diese Abklärungen auch aktenkundig machen. Bei Abklärungen des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden im Rahmen der Anhörung durch das SEM müssen den Akten Informationen entnommen werden können, die dem Gericht eine zuverlässig Prüfung erlauben, ob die asylsuchende Person hinreichende Angaben über das behauptete Herkunftsland und das dortige Alltagsleben machen konnte. Da bei dieser Methode kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt - und von der befragenden Person nicht bekannt ist, ob und in welchem Umfang sie ein tibetspezifisches Fachwissen hat -, muss das SEM mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information; COI) nach dem üblichen COI-Standard belegen, welches die richtigen Antworten gewesen wären, so dass die vorinstanzliche Argumentation durch das Gericht nachvollziehbar und überprüfbar wird (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.2). Der wesentliche Inhalt der Herkunftsanalyse muss auch der betroffenen Person zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht werden. Die Gehörsgewährung ist aktenkundig zu machen, sei es durch Protokollierung einer entsprechenden Anhörung, sei es durch eine Aktennotiz. Dabei sind die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Dass dabei, wie schon bei der Lingua-Analyse und dem "Alltagswissenstest", der betroffenen Person ein vollumfänglicher Einblick in die Untersuchung - und namentlich in alle richtigen Antworten - verweigert werden darf, wenn öffentliche Geheimhaltungsinteressen (namentlich zur Verhinderung des Lerneffekts und der missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs) dem entgegenstehen (vgl. Art. 27 VwVG), versteht sich von selbst. Der betroffenen Person ist mithin der wesentliche Inhalt der Herkunftsuntersuchung soweit geboten zur Kenntnis zu bringen und ihr die Möglichkeit einzuräumen, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern (vgl. Art. 28 VwVG). Dementsprechend genügt es nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung pauschal zusammenzufassen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise zu erkennen zu geben (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.3 f.). Wenn diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive Untersuchungspflicht der Vorinstanz nicht erfüllt sind, ist die angefochtene Verfügung in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen - wegen gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass ihre Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf. Sind die genannten Mindeststandards hingegen erfüllt, untersteht diese Methode als Beweismittel der im Verwaltungs(beschwerde)verfahren gültigen freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O., E. 5.2.3 m.w.H.).
E. 5.3 Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz die erwähnten Minimalanforderungen eingehalten hat. In casu liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass dies nicht der Fall ist.
E. 5.3.1 Zwar ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers teilweise zweifelhaft erscheinen. So waren seine Ausführungen zum angeblichen Interview für einen westlichen Film äusserst allgemein und oberflächlich und enthielten weder persönliche Eindrücke noch konkrete Einzelheiten. Wie das SEM festhielt, dürfte diese Begegnung für eine gemäss eigenen Angaben nomadisch lebende Person mit wenig Aussenkontakten ein eindrückliches Erlebnis gewesen sein, weshalb eine lebensnahe und lebendige Schilderung zu erwarten gewesen wäre. Die in der Beschwerde nachträglich angefügte (reichlich klischeehafte) Beschreibung des hellhäutigen, gut gekleideten Mannes als das grösste Überraschungsmoment der Begegnung vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Weiter vermochte der Beschwerdeführer nicht überzeugend zu erklären, weshalb gerade er als Interviewpartner ausgewählt worden sei. Die Erklärung in der Beschwerde, das Filmteam habe wohl im Dorf nach geeigneten Interviewpartnern gesucht und durch Gespräche mit den Dorfbewohnern von der Geschichte seiner Mutter erfahren, widerspricht seinen eigenen Aussagen in der Eingabe vom 1. Juli 2015, wonach sich der Filmemacher anscheinend sehr gut ausgekannt und von den Demonstrationen, an welchen seine Mutter beteiligt gewesen sei, gewusst habe, und die Dorfbewohner vom Interview nicht erfahren und den Filmemacher nicht bemerkt hätten. Damit vermochte der Beschwerdeführer die vom SEM aufgezeigten Ungereimtheiten selbstredend nicht aufzulösen, sondern verstrickte sich in weitere Widersprüche. Der Vorinstanz ist zudem beizupflichten, dass die fehlenden Chinesisch-Kenntnisse des Beschwerdeführers ein Indiz für eine Sozialisierung ausserhalb Tibets darstellen. Er gab an, er sei nie zur Schule gegangen und habe daher auch kein Chinesisch gelernt. Den eingereichten Kopien seines Familienbüchleins ist indessen zu entnehmen, dass der Sohn "Budo", bei welchem es sich aufgrund der phonetischen Ähnlichkeit um den Beschwerdeführer handeln dürfte, die Primarschule besucht habe. Damit ist entweder seine Behauptung, er sei nicht zur Schule gegangen, widerlegt oder aber der Beweiswert der eingereichten Kopien des Familienbüchleins gering. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Herkunftsregion in Tibet sind jedoch nicht gänzlich unsubstantiiert geblieben. Sie können nicht als derart unplausibel oder substanzarm bezeichnet werden, als dass sie seine Herkunft aus dem Autonomen Gebiet Tibet bereits offensichtlich ausschlössen und deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen bedürfte. Er vermochte, wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten wurde, einige zutreffende Angaben zu seiner angegebenen Herkunftsregion zu machen. Auch die ungefähre Fahrdistanz zur Stadt I._______ (...) konnte er nennen. Das SEM gestand dem Beschwerdeführer auch zu, dass er gewisse Aspekte des zu erwartenden Alltagswissens habe schildern können. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz erscheinen seine Angaben zum Leben in der Jurte und zu deren Aufbau nicht allesamt einsilbig und oberflächlich. Immerhin beschrieb der Beschwerdeführer beispielsweise, wie eine Jurte hergestellt und wie sie aufgebaut wird, wenngleich er keine genauen Angaben dazu machte, wie lange man brauche, um sie aufzustellen, sondern - wohl zu Recht - darauf verwies, dass dies davon abhängig sei, wie viele Personen mithelfen würden (vgl. A7/23 F43 ff.). Auch hinsichtlich des Reisewegs können die Angaben des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres als tatsachenwidrig bezeichnet werden. Die Ortschaften J._______ (...), K._______ (...) und L._______ (...), die er auf dem Weg nach Lhasa passiert habe (vgl. A7/23 F116), liegen, wie sich auf Google-Maps überprüfen lässt, tatsächlich zwischen seinem Heimatdorf und der Hauptstadt, obschon er L._______ entgegen seiner Aussage vor K._______ passiert haben müsste. Auch die weiteren Ausführungen zur Ausreise scheinen anhand einer kurzen Internet-Recherche insgesamt nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hatte angegeben, er sei durch den Kreis D._______ gereist, habe den Fluss "M._______" und vorher einen Pass namens "N._______" überquert und sei dann über einen weiteren hohen Pass namens "O._______" nach Nepal gelangt. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung gibt es in der Nähe des Kreises D._______ an der Grenze zu Nepal den Pass O._______. Der Fluss in jenem Gebiet heisst indes nicht "M._______", sondern P._______ (...), und der Pass N._______ befindet sich, wie das SEM zu Recht festhielt, weit entfernt. Aus den teilweise mangelhaften Angaben zu den Asylgründen, dem Reiseweg und den fehlenden Identitätspapieren lässt sich nicht ableiten, der Beschwerdeführer stamme nicht aus dem angegebenen Dorf. Würden nämlich bereits diese Angaben alleine eine Herkunft aus Tibet/China ausschliessen, erübrigten sich weitere fachliche Abklärungen bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers ebenfalls, da dann gar nicht auf ihre Angaben im Rahmen der Herkunftsabklärung abgestellt werden müsste (vgl. BVGE 2015/10, E. 6.1).
E. 5.3.2 Wie erwähnt muss aus den Akten für das Gericht in nachvollziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestellt hat und wie dessen Antworten lauteten. Zudem muss für das Gericht ersichtlich sein, welche Antworten nach Meinung des SEM richtig gewesen wären - mithin, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb im Tibet sozialisierte Personen in einer vergleichbaren Situation die zutreffenden Antworten kennen sollten. Das SEM legte auf Vernehmlassungsstufe ein als "vertraulich" bezeichnetes fallspezifisches Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" ins Recht (A22/3), dem mit Verweis auf die gestellten Fragen und die jeweiligen Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen zu entnehmen ist, ob diese Antworten nach Ansicht der Vorinstanz korrekt sind und auf welche Informationen - teilweise unter Angabe der dazugehörigen Quellen - sie sich bei der Beurteilung dieser Antworten stützte. Mithin wurde die erste Mindestanforderung aus dem Urteil BVGE 2015/10 grundsätzlich erfüllt, weshalb die von der Vorinstanz durchgeführte Herkunftsabklärung, einschliesslich des auf Vernehmlassungsstufe eingereichten Dokuments, der freien Beweiswürdigung durch das Gericht untersteht (vgl. oben E. 5.2).
E. 5.3.3 Überdies muss die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung - insbesondere die als unzureichend eingestuften Antworten - so detailliert zur Kenntnis bringen, dass er hierzu konkrete Einwände anbringen kann, und ihm die Möglichkeit einräumen, sich dazu zu äussern. Dies ist vorliegend nicht erfolgt.
E. 5.3.4 Der Hinweis am Ende der Anhörung, in Anbetracht seiner Aussagen betreffend Länderkenntnisse, Ausreisegründe und Reiseweg und angesichts der mangelnden Chinesisch-Kenntnisse sowie der fehlenden Identitätspapiere ziehe das SEM in Betracht, seine Staatsangehörigkeit auf "unbekannt" zu ändern (vgl. A7/23 F166), kann nicht als Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den beanstandeten falschen Angaben gewertet werden. Damit wurde dem Beschwerdeführer zwar die Möglichkeit geboten, sich zur Quintessenz, die das SEM aus der Fülle der einzelnen Antworten gezogen hat, zu äussern. Angesichts der unspezifischen Formulierung war es ihm jedoch nicht möglich, zumindest zu einigen der vom SEM als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten sinnvoll Stellung zu nehmen und konkrete Einwände anzubringen. Sodann wurde dem Beschwerdeführer auch nicht Einsicht in das als "vertraulich" bezeichnete Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" gegeben. Zwar hat er angesichts überwiegender öffentlicher Geheimhaltungsinteressen keinen Anspruch auf vollumfängliche Einsicht in dieses Aktenstück (vgl. Art. 27 VwVG), eine rechtsgenügliche Gewährung der Akteneinsicht würde jedoch verlangen, dass ihm der wesentliche Inhalt dieses Dokuments zur Kenntnis gebracht wird (vgl. Art. 28 VwVG und BVGE E-3361/2014 vom 6. Mai 2015, E. 5.2.2.3). Schliesslich erfolgte in der angefochtenen Verfügung keine Auseinandersetzung mit den noch vor dem Entscheid eingereichten Unterlagen aus Tibet, noch wurden diese offenbar direkt an das SEM übermittelten Dokumente dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Die Bemerkung in der Vernehmlassung, es sei in den Kopien des Familienbüchleins keine namensähnliche Person verzeichnet, scheint indes nicht haltbar angesichts des als "Q._______" aufgeführten Sohnes mit Geburtsjahr (...) (der Beschwerdeführer A._______ hat Jahrgang [...]) und der allgemein bekannten Schwierigkeiten bei der Transliteration und den verschiedenen Transkriptionen aus der tibetischen Sprache und Schrift.
E. 5.4 Da das SEM nach dem Gesagten - trotz Nachreichen der Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen mit der Vernehmlassung - den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, ist die Sache angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs bereits aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gegen eine Heilung der Gehörsverletzung auf Beschwerdestufe spricht unter anderem, dass es vorerst Sache des SEM ist zu entscheiden, welche Informationen in welcher Form offengelegt und welche aus rechtlichen Gründen verschwiegen werden sollen. Zudem gelangt das Gericht - wie nachfolgend erörtert - in freier Beweiswürdigung der vorliegenden Herkunftsabklärung und mithin nach Kenntnisnahme des Aktenstückes A22/3 zum Schluss, dass diese nicht genügend begründet ist, um die Behauptung des Beschwerdeführers, in Tibet seine Hauptsozialisation erfahren zu haben, zu widerlegen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Berufung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf den Grundsatzentscheid BVGE 2014/12 unbehelflich.
E. 5.4.1 Zunächst fällt auf, dass die Vorinstanz gemäss Angaben im Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" zur Beurteilung der Antworten des Beschwerdeführers zu einem grossen Teil auf Informationen aus Wikipedia abstellte. Wikipedia kann sich zwar für den Einstieg in ein Thema eignen, ist indes grundsätzlich keine zitierfähige Quelle, da die dort aufgeschalteten Informationen von einem unbestimmten und in der Regel auch nicht bestimmbaren Nutzer oder aus einer anderen (Original-)Quelle stammt und von einer Vielzahl von Personen - unabhängig von der fachlichen Qualifikation - beliebig geändert werden können. Zwecks Lokalisierung der vom Beschwerdeführer angegebenen Nachbardörfer seines Heimatortes zog die Vorinstanz die übers Internet zugängliche Karte auf www.ganzi.ugo.cn heran (wobei es sich um die Karte von Google handelt). Dies mag zwar für einige auch dem Gericht bekannte Orte und zur Überprüfung derselben als ausreichend erscheinen. Indessen sind Google-Maps bezüglich weiterer Orte ungenügend, zumal die Vorinstanz selbst anführte, gewisse Orte hätten nicht gefunden werden können. Eine zielführende Suche nach den von einer asylsuchenden Person angegebenen geographischen Punkten alleine mittels Google-Maps ist im Tibet-Kontext aus verschiedenen Gründen unzureichend. So haben Orte, aber auch Flüsse, Seen und Berge häufig sowohl einen tibetischen als auch einen chinesischen Namen (und allenfalls einen weiteren Namen in einer anderen Sprache oder einem anderen tibetischen Dialekt), sind auf den konsultierten Karten indes regelmässig nur mit dem Namen in einer dieser Sprachen vermerkt. Ferner dürfte die Schreibweise eines von einer asylsuchenden Person genannten Ortes in lateinischer Schrift häufig unklar sein, da die phonetische Niederschrift eines stets nur gehörten Namens sich von der korrekten Schreibweise erheblich unterscheiden kann. Für eine seriöse Suche nach den von einem Asylbewerber oder einer Asylbewerberin genannten geographischen Detailangaben dürfte der Beizug einer ortskundigen Person, oftmals gar einer Person der gleichen Dialektgruppe, unumgänglich sein. Hinzu kommt, dass die Informationen, auf die das SEM zwecks Beurteilung der Antworten des Beschwerdeführers abstellte, auf einer äusserst dünnen Quellenlage basieren. Im Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" werden zu einem Thema nur jeweils eine oder zwei Quellen zitiert. Dies ist mit Blick auf die für die Beschaffung von COI geltenden Standards problematisch (vgl Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3738/2014 vom 15. September 2015, E. 7.3.2).
E. 5.4.2 Die Vorinstanz ist zwar dem formellen Erfordernis der Offenlegung der Hintergrundinforationen zum geprüften Länderwissen nachgekommen. Aus dem entsprechenden Dokument ergibt sich indessen, dass sie - neben der bereits festgestellten Gehörsverletzung - den Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt hat.
E. 6 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM sowohl den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. Aufgrund der notwendigen Sachverhaltsabklärungen und der auf Beschwerdestufe nicht ohne Weiteres heilbaren Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die angefochtene Verfügung zu kassieren und die Sache zur vollständigen und korrekten Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Neubeurteilung der Sache an das SEM zurückzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der ausgewiesene Aufwand des (gemäss Honorarnote nicht mehrwertsteuerpflichtigen) Rechtsbeistands von Fr. 1220.- erscheint angemessen. Dem Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1220.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung vom 13. Mai 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1220.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3693/2015 Urteil vom 20. November 2015 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), unbekannter Herkunft, vertreten durch Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Mai 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, angeblich ein Tibeter aus dem Dorf B._______ (...), der in jenem Gebiet als Nomade gelebt habe, habe sein Heimatdorf am (...) respektive (...) verlassen, sei in einem Auto nach Lhasa, von dort zwei Wochen später mit einem Lastkraftwagen nach B._______ und schliesslich zu Fuss nach Nepal gelangt. Zweieinhalb Monate später sei er per Flugzeug via ihm unbekannte Länder in ein ihm unbekanntes Land gereist. Am 30. März 2015 gelangte er in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 8. April 2015 wurde er zur Person und summarisch zu den Ausreisegründen befragt (vgl. Akten SEM A3/13), am 5. Mai 2015 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen (vgl. A7/23). A.b Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, er habe in einem Film von westlichen Leuten über die Unabhängigkeit von Tibet gesprochen. Sie hätten ihm gesagt, sie würden das Filmmaterial ins Ausland bringen und dies würde die tibetische Situation erheblich verändern. Die Personen seien aber in Lhasa verhaftet worden, und das Filmmaterial sei in die Hände der Chinesen gelangt. Deswegen seien sie gekommen, um ihn festzunehmen, und er habe fliehen müssen. A.c An der Anhörung wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu der angeblichen Herkunftsregion und seinen Alltagstätigkeiten gestellt. Am Ende der Anhörung wurde ihm mitgeteilt, angesichts seiner Länderkenntnisse, der Aussagen zu den Ausreisegründen und zum Reiseweg, der mangelnden Chinesisch-Kenntnisse sowie der fehlenden Identitätspapiere ziehe das SEM in Betracht, seine Staatsangehörigkeit auf "unbekannt" zu ändern. Der Beschwerdeführer beteuerte, er stamme aus Tibet. Er habe versucht, Dokumente zu beschaffen; er hoffe, das SEM habe diese erhalten. A.d Am 11. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen ein, die gleichentags aus C._______ (Provinz Sichuan) eingetroffen waren: einen Brief seines Vaters und Kopien seines Familienbüchleins, inklusive Übersetzungen ins Deutsche. A.e Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 13. Mai 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an, wobei es den Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausschloss. B. Mit Beschwerde vom 9. Juni 2015 (Poststempel: 10. Juni 2015) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und in der Sache sei neu zu entscheiden, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei eine Herkunftsanalyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen anzuordnen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Als Beweismittel reichte er einen undatierten Artikel der International Campaign for Tibet, "Education in Tibet", sowie eine Fürsorgebestätigung vom 29. Mai 2015 ein. C. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 17. Juni 2015 gut und forderte den Beschwerdeführer auf, dem Gericht innert Frist den Namen des erbetenen Rechtsbeistands mitzuteilen. D. Am 1. Juli 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das Gericht um Ernennung eines Rechtsbeistandes und nahm zu verschiedenen Punkten der angefochtenen Verfügung erneut Stellung. E. In seiner Vernehmlassung vom 30. Juli 2015 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest, nahm zu den Vorbringen in der Beschwerde und der Eingabe vom 1. Juli 2015 Stellung und verwies auf ein neu verfasstes Aktenstück ("Hintergrundinformationen zum geprüften Alltagswissen", A22/3). F. Mit Verfügung vom 12. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer lic. iur. Dominik Löhrer als amtlichen Rechtsbeistand beigeordnet. G. Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 26. August 2015 an seinen Rechtsbegehren fest und reichte eine Vertretungsvollmacht und eine Kostennote seines Rechtsvertreters ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs.1 und 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führte das SEM aus, bereits anlässlich der ersten Befragung hätten sich aufgrund der fehlenden Chinesisch-Kenntnisse des Beschwerdeführers, seiner mangelnden Länderkenntnisse und seines lückenhaften Alltagswissens erste Zweifel an der von ihm angegebenen Herkunft und der chinesischen Staatsangehörigkeit ergeben. Es seien daher im Rahmen der Anhörung auch seine geographischen Länderkenntnisse und sein Alltagswissen sowie die Glaubhaftigkeit des Fehlens von Identitätspapieren eingehend geprüft worden. Er habe zwar durchaus einige richtige Angaben zu seinem Heimatdorf machen können, doch sei es ihm nicht gelungen, lebendig und nachvollziehbar zu schildern, wie sein Dorf und dessen Umgebung aussehe. Dass er sein Dorf nie verlassen habe, sei nicht glaubhaft, zumal die Stadt, in welcher sein Vater eingekauft habe, in relativ kurzer Fahrzeit erreichbar sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er seinen Vater niemals begleitet und den Wunsch, dies zu tun, nie geäussert habe. Ebenso seien zwar gewisse Aspekte des Alltagswissens beim Beschwerdeführer abrufbar, es sei ihm aber nicht gelungen, detailgetreu zu schildern, wie eine Jurte aussehe und wie sie aufgebaut werde. Er habe nicht sagen können, wie die Medikamente hiessen, welche sie im Krankheitsfall eingenommen hätten, und nicht gewusst, mit was für Batterien er sein Radio betrieben habe. Es sei ihm nicht gelungen, sein Alltagsleben lebendig und detailreich zu schildern. Seine Angaben zu seiner Tätigkeit, zum Dorfleben und zu Nachbarn seien allesamt einsilbig und oberflächlich ausgefallen, und er kenne die Aufgaben des Dorfvorstehers nicht. Sein Wissen beruhe ausschliesslich auf Fakten, welche erlernt erscheinen würde. Zudem habe er keine konkreten Angaben zu Transport- und Kommunikationsmitteln machen und nicht angeben können, ob es sich bei der von ihm angegebenen Telefonnummer einer Verwandten in Lhasa um einen Festanschluss oder ein Mobilgerät handle. Sodann dürften von einer Person, welche angeblich 24 Jahre lang an einem Ort gelebt habe, substantiiertere und persönlichere Aussagen zum Alltag erwartet werden. Seine Behauptung, nie die Schule besucht zu haben, widerspreche den Kenntnissen des SEM in Bezug auf die Schulpflicht in China. Wenn man die teilweise vorhandenen Länderkenntnisse des Beschwerdeführers mit seinem lückenhaften Alltagswissen vergleiche, dränge sich der Verdacht auf, dass er sich die geografischen Kenntnisse und gewisse Alltagsaspekte im Hinblick auf die Anhörung angelernt habe, um den Anschein zu erwecken, aus der behaupteten Gegend zu stammen. Gleichzeitig sei aus seinen als unplausibel zu beurteilenden Schilderungen der Lebensumstände zu schliessen, dass er nicht in der Volksrepublik China gelebt habe. Überdies vermöge die Begründung, er spreche kein Chinesisch, da er aus einem abgelegenen Gebiet stamme, nicht zu überzeugen, da bei einer in der Provinz Sichuan lebenden Person die Fähigkeit, sich rudimentär in einem Alltagschinesisch zu verständigen, vorausgesetzt werden könne. Die Aussagen zum Reiseweg und zur Ausreise seien unsubstantiiert, realitätsfremd und teilweise tatsachenwidrig. Der Beschwerdeführer habe angegeben, der Fussmarsch durch die Berge sei sehr beschwerlich gewesen, es sei kalt gewesen und habe Schnee gehabt. Es hätte jedoch erwartet werden können, dass er wenigstens gewisse Eindrücke oder Begebenheiten hätte schildern können, da ein mehrtägiger Fussmarsch über zwei Pässe im Winter ein eindrückliches und auch lebensgefährliches Unterfangen sei. In seiner Schilderung des Reisewegs würden Realkennzeichen gänzlich fehlen. Er habe angegeben, er sei von Lhasa in das Gebiet D._______ gefahren, habe einen Fluss überquert und sei über zwei Pässe nach Nepal gelangt. Dieses Gebiet liege aber weit entfernt vom genannten Fluss und den beiden Pässen, bei deren Überquerung man überdies nicht nach Nepal, sondern in ein anderes Land gelange. Auch sei die Schilderung des Reisewegs von Nepal in die Schweiz unsubstantiiert und offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend ausgefallen. Schliesslich sei nicht glaubhaft, dass seine illegale Ausreise aus China in so kurzer Zeit hätte organisiert und finanziert werden können. Es dränge sich der Verdacht auf, er sei auf anderem Weg nach Europa gelangt. Auch die vorgebrachten Asylgründe vermöchten nicht zu überzeugen. Ausländischen Filmteams werde eine Begleitperson zur Seite gestellt, welche bei regimekritischem Verhalten von interviewten Personen oder Filmleuten sofort handle. Eine spätere Festnahme in einem anderen Gebiet Tibets sei daher nicht plausibel. Zudem habe der Beschwerdeführer die Interviewsituation weder lebensnah noch detailgetreu schildern und keine überzeugende Erklärung dazu geben können, warum gerade er interviewt und wie er ausfindig gemacht worden sei. Es sei unlogisch, dass er mit niemandem über dieses Ereignis gesprochen habe, und nicht nachvollziehbar, wie ein ausländischer Filmemacher nach Jahren vom Tod der Mutter erfahren habe. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, wie der lokale Polizist von der Verhaftung des Filmemachers in Lhasa Kenntnis erlangt habe, und die Angaben des Beschwerdeführers dazu, wie er selbst erfahren habe, dass er gesucht werde, seien widersprüchlich und unglaubhaft. Schliesslich sei auch nicht glaubhaft, dass er sich in nur zehn Minuten von seinem Vater verabschiedet habe. 4.2 Der Beschwerdeführer beanstandete, dass kein Gutachten durch einen unabhängigen Tibet-Spezialisten erstellt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, worauf sich die Bewertung seiner Aussagen als realitätsfremd und tatsachenwidrig stütze. Mit einem linguistischen Gutachten und einer Herkunftsanalyse durch einen unabhängigen Sachverständigen könnte festgestellt werden, dass seine Vorbringen der Wahrheit entsprechen würden. Die Vorinstanz habe selbst festgehalten, dass einige seiner geografischen Kenntnisse korrekt seien. Den Vorwurf, seine Kenntnisse seien erlernt, weise er zurück. Eine solche Vorbereitung sei mangels vorgängiger Kenntnis der Fragen gar nicht möglich. Da er in der Anhörung keine Gelegenheit gehabt habe, möchte er sein Heimatdorf beschreiben. Es habe dort viele grosse Wiesen und kleinere Berge, es gebe Bäume, aber keine Wälder. Es habe einige Wölfe gegeben, auf welche man habe achtgeben müssen, wenn man mit den Yaks unterwegs gewesen sei. Im Winter seien die Flüsse und das Wasser in ihren Töpfen in der Nacht eingefroren, er habe dann meistens seine rote, mit Fell gefütterte Chupa getragen. Sie hätten dann mehr Fleisch gegessen, weil dies gefroren gewesen sei und sie nicht unnötig davon verschwendet hätten. An wärmeren Tagen hätten sie oft Tsampa, Joghurt, Käse und Butter gegessen. Es gebe dort fünf Mahlzeiten pro Tag. In der Nähe seines Dorfes gebe es ein Kloster namens E._______ mit ungefähr zwanzig Mönchen. Er kenne den Abt, und sei immer bis dort geritten, wo in der Nähe des Klosters Feste stattgefunden hätten. Etwas weiter entfernt gebe es die Klöster F._______, G._______ und H._______. Er sei niemals zum Einkaufen mitgegangen, weil sein Vater jeweils den ältesten Sohn mitgenommen habe, während der Beschwerdeführer sich um die Tiere habe kümmern müssen. Er habe seinen Vater sehr respektiert und sich nicht getraut, etwas dagegen zu sagen. Vor Sonnenaufgang seien er und sein Bruder mit den Tieren unterwegs gewesen. Bei der Weide hätten sie auch Nachbarn getroffen und Spiele gespielt wie beispielsweise "Apdo". Im Winter hätten sie gefrorenen Kot von Yaks an die Schuhe gebunden und seien so Schlittschuh gelaufen. Manchmal habe er Holz hacken oder Yaks scheren müssen. Er habe in der Anhörung genau erklärt, wie eine Jurte aufgebaut werde. Das Aufstellen habe eine bis zwei Stunden gedauert, danach habe man alles einrichten müssen, und im Winter hätten sie zusätzlich eine Mauer um die Jurte gebaut. An die Medikamente könne er sich tatsächlich nur vage erinnern. Dagegen möchte er präzisieren, dass seine Tante in Lhasa sowohl ein Mobil- als auch ein Festnetztelefon habe, wobei er nicht wisse, zu welchem Anschluss die angegebene Nummer gehöre. Seine erste Begegnung mit dem Filmteam sei eindrücklich gewesen, insbesondere die helle Haut und die Kleidung des westlichen Mannes. Er habe das Geschehene nicht lebensnah schildern können, weil bereits einige Zeit vergangen sei, und er ausserdem auf dem Weg von Nepal in die Schweiz einige hellhäutige Personen gesehen habe. Das Filmteam habe wohl in seinem Dorf nach geeigneten Interviewpartnern gesucht und erfahren, dass eine Frau durch Folter der Chinesen gestorben sei. Die Flucht sei ein traumatisches Erlebnis gewesen. Es seien ihm viele benutzte Feuerstellen aufgefallen und Wolfsspuren im Schnee, ansonsten wisse er nicht mehr viel darüber. Bezüglich der fehlenden Chinesisch-Kenntnisse weise er erneut darauf hin, dass er in einer Nomadenfamilie aufgewachsen und nie zur Schule gegangen sei. Er habe seine Tante aufgefordert, ihm alle möglichen Dokumente zu senden. Die Unterlagen seien bereits in der Schweiz angekommen und an das SEM weitergeleitet worden. Es liege auf der Hand, dass es schwierig sei, neue chinesische Identitätspapiere zu beschaffen, nachdem man diese habe abgeben müssen. Im angefochtenen Entscheid gebe es keine Hinweise auf eine Herkunft aus Indien oder Nepal. Seine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung sei deshalb in Bezug auf Tibet zu prüfen. Er besitze keine andere als die chinesische Staatsbürgerschaft. In seiner Eingabe vom 1. Juli 2015 brachte er zudem vor, er habe kaum die Möglichkeit erhalten, ausführlich zu antworten, sei nervös gewesen und habe sich unter Druck gesetzt gefühlt. Der Übersetzer habe mehrmals missverständlich übersetzt und mit dem Dialekt des Beschwerdeführers Mühe gehabt. Die Ausreise sei von seiner Schwester organisiert worden und habe viel Geld gekostet, sie habe ihm den Betrag aber nicht nennen wollen. Der Filmemacher sei nicht mit einem chinesischen Bewacher erschienen, weil er gar keine Bewilligung zum Filmen gehabt habe. Aus Angst vor den Konsequenzen habe er niemandem im Dorf vom Interview erzählt, und da ihr Haus abgelegen sei, hätten die Nachbarn den Filmemacher nicht bemerkt. Schliesslich sei die Verabschiedung von seinem Vater sehr emotional gewesen und sei hätten beide geweint. Aufgrund der kritischen Bedingungen sei die Verabschiedung aber kurz und hektisch gewesen. 4.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dem Beschwerdeführer seien allein zur Reise bis nach Nepal fünfzehn Vertiefungsfragen gestellt worden. Zudem seien diverse Widersprüche zwischen den Beschwerdeschriften und der Anhörung aufgetreten. So habe er in der Beschwerde geschrieben, das Filmteam sei durch Gespräche mit Dorfbewohnern auf ihn aufmerksam geworden, in seiner Eingabe vom 1. Juli 2015 jedoch behauptet, er habe niemandem von dem Interview erzählt und niemand habe etwas bemerkt. Bei der Anhörung habe er dagegen gesagt, andere Dorfbewohner hätten gesehen, dass der westliche Mann bei ihm gewesen sei. Ein weiterer Widerspruch sei, dass er in der Anhörung den Dorfvorsteher namentlich genannt habe, aber auf Beschwerdeebene schreibe, es gebe keinen solchen. Im nachträglich beim SEM eingereichten Familienbüchlein (Hukou) sei keine namensähnliche Person verzeichnet. Zudem hätten gemäss den dortigen Einträgen alle Familienmitglieder die Schule besucht, was im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers stehe. In seinem Brief bestätige der Vater lediglich, dass er dem Beschwerdeführer Kopien des Familienbüchleins zukommen lassen werde. Dass die eingereichten Dokumente in der Volksrepublik China abgeschickt worden seien, sei kein Beweis für die chinesische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers. Weiter werde auf ein neu verfasstes Aktenstück (A22/3) verwiesen, welches Hintergrundinformationen zum geprüften Alltagswissen enthalte. Bezüglich der Gewährung des rechtlichen Gehörs seien dem Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung im Rahmen der Anhörung zusammenfassend dargelegt worden seien, und er habe die Möglichkeit gehabt, hierzu Stellung zu nehmen. 4.4 Der Beschwerdeführer replizierte, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör klar verletzt. Die im Urteil BVGE 2015/10 festgelegten Mindeststandards für die Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Abklärungsergebnis seien vorliegend bei Weitem nicht eingehalten worden. Das SEM habe sich trotz entsprechender Aufforderung in seiner Vernehmlassung nicht dazu geäussert, wann dem Beschwerdeführer die vor dem Entscheid eingegangenen Unterlagen bekanntgegeben worden seien. Tatsächlich sei dies nie erfolgt, so dass er sich dazu nicht habe äussern können. Er gehe davon aus, dass ihm auch weitere Aktenstücke nicht zugestellt worden seien. Im Übrigen sei das Aktenverzeichnis derart unsorgfältig und unvollständig geführt worden, dass die Aktenführungspflicht verletzt sei. In der Vernehmlassung stütze sich das SEM sodann auf ein Aktenstück 22. Dieses dürfe selbstverständlich nur für die Entscheidfindung herangezogen werden, wenn es dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden sei. Er ersuche daher darum, ihm gegebenenfalls alle Akten mit einem aktuellen und korrekten Aktenverzeichnis zu edieren. Er sei bereit, die Anträge 1 bis 3a (Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Neubeurteilung durch das SEM, Anordnung einer Herkunftsanalyse, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) seiner Beschwerde zurückzuziehen, wenn seine Herkunft aus dem Tibet geglaubt und er als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufgenommen werde. Andernfalls beantrage er die Kassation der Verfügung. 5. 5.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2015/10 vom 6. Mai 2015 (E. 5.2) mit der vorinstanzlichen Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie befasst, wonach - anstelle einer Analyse der Fachstelle Lingua (sprachliche Analyse oder Alltagswissensevaluation) - im Rahmen der Anhörung durch den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen gestellt werden. Um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden, ist die Vorinstanz auch bei dieser Methode der Herkunftsabklärung verpflichtet, die Vorbringen der betroffenen Person sorgfältig und ernsthaft zu prüfen. Dazu muss sie nicht nur alle für den Entscheid relevanten Sachumstände vollständig abklären, sondern diese Abklärungen auch aktenkundig machen. Bei Abklärungen des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden im Rahmen der Anhörung durch das SEM müssen den Akten Informationen entnommen werden können, die dem Gericht eine zuverlässig Prüfung erlauben, ob die asylsuchende Person hinreichende Angaben über das behauptete Herkunftsland und das dortige Alltagsleben machen konnte. Da bei dieser Methode kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt - und von der befragenden Person nicht bekannt ist, ob und in welchem Umfang sie ein tibetspezifisches Fachwissen hat -, muss das SEM mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information; COI) nach dem üblichen COI-Standard belegen, welches die richtigen Antworten gewesen wären, so dass die vorinstanzliche Argumentation durch das Gericht nachvollziehbar und überprüfbar wird (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.2). Der wesentliche Inhalt der Herkunftsanalyse muss auch der betroffenen Person zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht werden. Die Gehörsgewährung ist aktenkundig zu machen, sei es durch Protokollierung einer entsprechenden Anhörung, sei es durch eine Aktennotiz. Dabei sind die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Dass dabei, wie schon bei der Lingua-Analyse und dem "Alltagswissenstest", der betroffenen Person ein vollumfänglicher Einblick in die Untersuchung - und namentlich in alle richtigen Antworten - verweigert werden darf, wenn öffentliche Geheimhaltungsinteressen (namentlich zur Verhinderung des Lerneffekts und der missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs) dem entgegenstehen (vgl. Art. 27 VwVG), versteht sich von selbst. Der betroffenen Person ist mithin der wesentliche Inhalt der Herkunftsuntersuchung soweit geboten zur Kenntnis zu bringen und ihr die Möglichkeit einzuräumen, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern (vgl. Art. 28 VwVG). Dementsprechend genügt es nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung pauschal zusammenzufassen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise zu erkennen zu geben (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.3 f.). Wenn diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive Untersuchungspflicht der Vorinstanz nicht erfüllt sind, ist die angefochtene Verfügung in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen - wegen gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass ihre Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf. Sind die genannten Mindeststandards hingegen erfüllt, untersteht diese Methode als Beweismittel der im Verwaltungs(beschwerde)verfahren gültigen freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O., E. 5.2.3 m.w.H.). 5.3 Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz die erwähnten Minimalanforderungen eingehalten hat. In casu liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass dies nicht der Fall ist. 5.3.1 Zwar ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers teilweise zweifelhaft erscheinen. So waren seine Ausführungen zum angeblichen Interview für einen westlichen Film äusserst allgemein und oberflächlich und enthielten weder persönliche Eindrücke noch konkrete Einzelheiten. Wie das SEM festhielt, dürfte diese Begegnung für eine gemäss eigenen Angaben nomadisch lebende Person mit wenig Aussenkontakten ein eindrückliches Erlebnis gewesen sein, weshalb eine lebensnahe und lebendige Schilderung zu erwarten gewesen wäre. Die in der Beschwerde nachträglich angefügte (reichlich klischeehafte) Beschreibung des hellhäutigen, gut gekleideten Mannes als das grösste Überraschungsmoment der Begegnung vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Weiter vermochte der Beschwerdeführer nicht überzeugend zu erklären, weshalb gerade er als Interviewpartner ausgewählt worden sei. Die Erklärung in der Beschwerde, das Filmteam habe wohl im Dorf nach geeigneten Interviewpartnern gesucht und durch Gespräche mit den Dorfbewohnern von der Geschichte seiner Mutter erfahren, widerspricht seinen eigenen Aussagen in der Eingabe vom 1. Juli 2015, wonach sich der Filmemacher anscheinend sehr gut ausgekannt und von den Demonstrationen, an welchen seine Mutter beteiligt gewesen sei, gewusst habe, und die Dorfbewohner vom Interview nicht erfahren und den Filmemacher nicht bemerkt hätten. Damit vermochte der Beschwerdeführer die vom SEM aufgezeigten Ungereimtheiten selbstredend nicht aufzulösen, sondern verstrickte sich in weitere Widersprüche. Der Vorinstanz ist zudem beizupflichten, dass die fehlenden Chinesisch-Kenntnisse des Beschwerdeführers ein Indiz für eine Sozialisierung ausserhalb Tibets darstellen. Er gab an, er sei nie zur Schule gegangen und habe daher auch kein Chinesisch gelernt. Den eingereichten Kopien seines Familienbüchleins ist indessen zu entnehmen, dass der Sohn "Budo", bei welchem es sich aufgrund der phonetischen Ähnlichkeit um den Beschwerdeführer handeln dürfte, die Primarschule besucht habe. Damit ist entweder seine Behauptung, er sei nicht zur Schule gegangen, widerlegt oder aber der Beweiswert der eingereichten Kopien des Familienbüchleins gering. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Herkunftsregion in Tibet sind jedoch nicht gänzlich unsubstantiiert geblieben. Sie können nicht als derart unplausibel oder substanzarm bezeichnet werden, als dass sie seine Herkunft aus dem Autonomen Gebiet Tibet bereits offensichtlich ausschlössen und deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen bedürfte. Er vermochte, wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten wurde, einige zutreffende Angaben zu seiner angegebenen Herkunftsregion zu machen. Auch die ungefähre Fahrdistanz zur Stadt I._______ (...) konnte er nennen. Das SEM gestand dem Beschwerdeführer auch zu, dass er gewisse Aspekte des zu erwartenden Alltagswissens habe schildern können. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz erscheinen seine Angaben zum Leben in der Jurte und zu deren Aufbau nicht allesamt einsilbig und oberflächlich. Immerhin beschrieb der Beschwerdeführer beispielsweise, wie eine Jurte hergestellt und wie sie aufgebaut wird, wenngleich er keine genauen Angaben dazu machte, wie lange man brauche, um sie aufzustellen, sondern - wohl zu Recht - darauf verwies, dass dies davon abhängig sei, wie viele Personen mithelfen würden (vgl. A7/23 F43 ff.). Auch hinsichtlich des Reisewegs können die Angaben des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres als tatsachenwidrig bezeichnet werden. Die Ortschaften J._______ (...), K._______ (...) und L._______ (...), die er auf dem Weg nach Lhasa passiert habe (vgl. A7/23 F116), liegen, wie sich auf Google-Maps überprüfen lässt, tatsächlich zwischen seinem Heimatdorf und der Hauptstadt, obschon er L._______ entgegen seiner Aussage vor K._______ passiert haben müsste. Auch die weiteren Ausführungen zur Ausreise scheinen anhand einer kurzen Internet-Recherche insgesamt nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hatte angegeben, er sei durch den Kreis D._______ gereist, habe den Fluss "M._______" und vorher einen Pass namens "N._______" überquert und sei dann über einen weiteren hohen Pass namens "O._______" nach Nepal gelangt. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung gibt es in der Nähe des Kreises D._______ an der Grenze zu Nepal den Pass O._______. Der Fluss in jenem Gebiet heisst indes nicht "M._______", sondern P._______ (...), und der Pass N._______ befindet sich, wie das SEM zu Recht festhielt, weit entfernt. Aus den teilweise mangelhaften Angaben zu den Asylgründen, dem Reiseweg und den fehlenden Identitätspapieren lässt sich nicht ableiten, der Beschwerdeführer stamme nicht aus dem angegebenen Dorf. Würden nämlich bereits diese Angaben alleine eine Herkunft aus Tibet/China ausschliessen, erübrigten sich weitere fachliche Abklärungen bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers ebenfalls, da dann gar nicht auf ihre Angaben im Rahmen der Herkunftsabklärung abgestellt werden müsste (vgl. BVGE 2015/10, E. 6.1). 5.3.2 Wie erwähnt muss aus den Akten für das Gericht in nachvollziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestellt hat und wie dessen Antworten lauteten. Zudem muss für das Gericht ersichtlich sein, welche Antworten nach Meinung des SEM richtig gewesen wären - mithin, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb im Tibet sozialisierte Personen in einer vergleichbaren Situation die zutreffenden Antworten kennen sollten. Das SEM legte auf Vernehmlassungsstufe ein als "vertraulich" bezeichnetes fallspezifisches Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" ins Recht (A22/3), dem mit Verweis auf die gestellten Fragen und die jeweiligen Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen zu entnehmen ist, ob diese Antworten nach Ansicht der Vorinstanz korrekt sind und auf welche Informationen - teilweise unter Angabe der dazugehörigen Quellen - sie sich bei der Beurteilung dieser Antworten stützte. Mithin wurde die erste Mindestanforderung aus dem Urteil BVGE 2015/10 grundsätzlich erfüllt, weshalb die von der Vorinstanz durchgeführte Herkunftsabklärung, einschliesslich des auf Vernehmlassungsstufe eingereichten Dokuments, der freien Beweiswürdigung durch das Gericht untersteht (vgl. oben E. 5.2). 5.3.3 Überdies muss die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung - insbesondere die als unzureichend eingestuften Antworten - so detailliert zur Kenntnis bringen, dass er hierzu konkrete Einwände anbringen kann, und ihm die Möglichkeit einräumen, sich dazu zu äussern. Dies ist vorliegend nicht erfolgt. 5.3.4 Der Hinweis am Ende der Anhörung, in Anbetracht seiner Aussagen betreffend Länderkenntnisse, Ausreisegründe und Reiseweg und angesichts der mangelnden Chinesisch-Kenntnisse sowie der fehlenden Identitätspapiere ziehe das SEM in Betracht, seine Staatsangehörigkeit auf "unbekannt" zu ändern (vgl. A7/23 F166), kann nicht als Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den beanstandeten falschen Angaben gewertet werden. Damit wurde dem Beschwerdeführer zwar die Möglichkeit geboten, sich zur Quintessenz, die das SEM aus der Fülle der einzelnen Antworten gezogen hat, zu äussern. Angesichts der unspezifischen Formulierung war es ihm jedoch nicht möglich, zumindest zu einigen der vom SEM als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten sinnvoll Stellung zu nehmen und konkrete Einwände anzubringen. Sodann wurde dem Beschwerdeführer auch nicht Einsicht in das als "vertraulich" bezeichnete Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" gegeben. Zwar hat er angesichts überwiegender öffentlicher Geheimhaltungsinteressen keinen Anspruch auf vollumfängliche Einsicht in dieses Aktenstück (vgl. Art. 27 VwVG), eine rechtsgenügliche Gewährung der Akteneinsicht würde jedoch verlangen, dass ihm der wesentliche Inhalt dieses Dokuments zur Kenntnis gebracht wird (vgl. Art. 28 VwVG und BVGE E-3361/2014 vom 6. Mai 2015, E. 5.2.2.3). Schliesslich erfolgte in der angefochtenen Verfügung keine Auseinandersetzung mit den noch vor dem Entscheid eingereichten Unterlagen aus Tibet, noch wurden diese offenbar direkt an das SEM übermittelten Dokumente dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Die Bemerkung in der Vernehmlassung, es sei in den Kopien des Familienbüchleins keine namensähnliche Person verzeichnet, scheint indes nicht haltbar angesichts des als "Q._______" aufgeführten Sohnes mit Geburtsjahr (...) (der Beschwerdeführer A._______ hat Jahrgang [...]) und der allgemein bekannten Schwierigkeiten bei der Transliteration und den verschiedenen Transkriptionen aus der tibetischen Sprache und Schrift. 5.4 Da das SEM nach dem Gesagten - trotz Nachreichen der Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen mit der Vernehmlassung - den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, ist die Sache angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs bereits aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gegen eine Heilung der Gehörsverletzung auf Beschwerdestufe spricht unter anderem, dass es vorerst Sache des SEM ist zu entscheiden, welche Informationen in welcher Form offengelegt und welche aus rechtlichen Gründen verschwiegen werden sollen. Zudem gelangt das Gericht - wie nachfolgend erörtert - in freier Beweiswürdigung der vorliegenden Herkunftsabklärung und mithin nach Kenntnisnahme des Aktenstückes A22/3 zum Schluss, dass diese nicht genügend begründet ist, um die Behauptung des Beschwerdeführers, in Tibet seine Hauptsozialisation erfahren zu haben, zu widerlegen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Berufung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf den Grundsatzentscheid BVGE 2014/12 unbehelflich. 5.4.1 Zunächst fällt auf, dass die Vorinstanz gemäss Angaben im Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" zur Beurteilung der Antworten des Beschwerdeführers zu einem grossen Teil auf Informationen aus Wikipedia abstellte. Wikipedia kann sich zwar für den Einstieg in ein Thema eignen, ist indes grundsätzlich keine zitierfähige Quelle, da die dort aufgeschalteten Informationen von einem unbestimmten und in der Regel auch nicht bestimmbaren Nutzer oder aus einer anderen (Original-)Quelle stammt und von einer Vielzahl von Personen - unabhängig von der fachlichen Qualifikation - beliebig geändert werden können. Zwecks Lokalisierung der vom Beschwerdeführer angegebenen Nachbardörfer seines Heimatortes zog die Vorinstanz die übers Internet zugängliche Karte auf www.ganzi.ugo.cn heran (wobei es sich um die Karte von Google handelt). Dies mag zwar für einige auch dem Gericht bekannte Orte und zur Überprüfung derselben als ausreichend erscheinen. Indessen sind Google-Maps bezüglich weiterer Orte ungenügend, zumal die Vorinstanz selbst anführte, gewisse Orte hätten nicht gefunden werden können. Eine zielführende Suche nach den von einer asylsuchenden Person angegebenen geographischen Punkten alleine mittels Google-Maps ist im Tibet-Kontext aus verschiedenen Gründen unzureichend. So haben Orte, aber auch Flüsse, Seen und Berge häufig sowohl einen tibetischen als auch einen chinesischen Namen (und allenfalls einen weiteren Namen in einer anderen Sprache oder einem anderen tibetischen Dialekt), sind auf den konsultierten Karten indes regelmässig nur mit dem Namen in einer dieser Sprachen vermerkt. Ferner dürfte die Schreibweise eines von einer asylsuchenden Person genannten Ortes in lateinischer Schrift häufig unklar sein, da die phonetische Niederschrift eines stets nur gehörten Namens sich von der korrekten Schreibweise erheblich unterscheiden kann. Für eine seriöse Suche nach den von einem Asylbewerber oder einer Asylbewerberin genannten geographischen Detailangaben dürfte der Beizug einer ortskundigen Person, oftmals gar einer Person der gleichen Dialektgruppe, unumgänglich sein. Hinzu kommt, dass die Informationen, auf die das SEM zwecks Beurteilung der Antworten des Beschwerdeführers abstellte, auf einer äusserst dünnen Quellenlage basieren. Im Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" werden zu einem Thema nur jeweils eine oder zwei Quellen zitiert. Dies ist mit Blick auf die für die Beschaffung von COI geltenden Standards problematisch (vgl Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3738/2014 vom 15. September 2015, E. 7.3.2). 5.4.2 Die Vorinstanz ist zwar dem formellen Erfordernis der Offenlegung der Hintergrundinforationen zum geprüften Länderwissen nachgekommen. Aus dem entsprechenden Dokument ergibt sich indessen, dass sie - neben der bereits festgestellten Gehörsverletzung - den Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt hat.
6. Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM sowohl den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. Aufgrund der notwendigen Sachverhaltsabklärungen und der auf Beschwerdestufe nicht ohne Weiteres heilbaren Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die angefochtene Verfügung zu kassieren und die Sache zur vollständigen und korrekten Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Neubeurteilung der Sache an das SEM zurückzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der ausgewiesene Aufwand des (gemäss Honorarnote nicht mehrwertsteuerpflichtigen) Rechtsbeistands von Fr. 1220.- erscheint angemessen. Dem Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1220.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung vom 13. Mai 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1220.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub