Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 30. November 2011 und reiste über Nepal, wo er sich bis zum 30. Oktober 2012 aufgehalten haben will, und über ihm unbekannte Länder am 1. November 2012 in die Schweiz ein. Am 2. November 2012 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 26. November 2012 sowie der einlässlichen Anhörung am 2. Juni 2014 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Kreis D._______, Bezirk Shigatse, Tibet, bzw. aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______ bzw. E._______, Bezirk D._______, Präfektur Shigatse, Tibet, wo er seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern und (...) Geschwistern gelebt und in der Landwirtschaft geholfen habe. Sie hätten die Felder bewirtschaftet und Kühe, Schafe und Ziegen gehalten. Am 25. November 2011 nach 21 Uhr habe er mit zwei Freunden aus seinem Dorf in E._______, nahe der Kaserne, Plakate, die sich gegen die chinesischen Behörden gerichtet hätten und die er zuvor zu Hause vorbereitet habe, aufgehängt. Dabei hätten sie Slogans wie "Freies Tibet", "Die Rückkehr des Dalai Lama nach Tibet" und "Wir brauchen Freiheit" benutzt. Als sie bemerkt hätten, dass Polizisten sie dabei beobachtet hätten, seien sie aus Angst in Richtung ihres Heimatdorfes davon gerannt. Zu Hause habe er erfahren, dass einer der Freunde bzw. beide Freunde gegen 23 Uhr von der Polizei festgenommen worden seien. Da er ebenfalls mit einer Festnahme gerechnet habe, habe er auf Rat seiner Eltern gegen Mitternacht das Dorf zu Fuss bzw. auf einem Pferd verlassen und sei nach F._______ gelangt, von wo aus er in Begleitung eines Freundes seines Vaters über verschiedene Orte und Berge nach Nepal gereist sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 10. Juni 2014 - eröffnet am 12. Juni 2014 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, schloss einen Vollzug in die Volksrepublik China indessen ausdrücklich aus. C. Mit Eingabe vom 3. Juli 2014 (Poststempel: 4. Juli 2014) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die vor-instanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache neu zu beurteilen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden, und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Ferner seien die zuständigen Behörden vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren. Es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. Juli 2014 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Antrag, die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wurde abgewiesen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 21. August 2014 Stellung. G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Juni 2015 wurde die Vor-instanz unter Hinweis auf das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 zum Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen. H. Mit ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 9. Juli 2015 legte die Vor-instanz ein als "vertraulich" gekennzeichnetes Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" ins Recht und schloss erneut auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 9. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgängige Anhörung in diesem Zusammenhang kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs denn auch verzichtet werden. Die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Urteil zur Kenntnis geschickt. Das Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" wurde vom SEM als "vertraulich / nicht zur Edition" charakterisiert. Eine Offenlegung des wesentlichen Inhalts (im Sinne von Art. 28 VwVG) ist bisher nicht erfolgt (vgl. auch nachfolgende E. 7.2).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers. So müsse die von ihm geltend gemachte Herkunft aus verschiedenen Gründen bezweifelt werden. Er sei nicht in der Lage gewesen, substanziierte Angaben über seine Herkunftsregion zu machen und sein Dorf geografisch richtig einzuordnen und korrekt anzugeben, zu welchen administrativen Einheiten dieses gehöre. Zwar habe er die Ortschaft G._______ - den Hauptort des Bezirks D._______ - gekannt, jedoch nicht deren weiteren Namen. Auch habe er den Namen der berühmten Strasse in G._______ nicht gewusst. Zwar habe er diverse Namen von Ortschaften nennen können, welche jedoch zum Teil auf keiner Karte auffindbar seien. Er habe den Weg von B._______ nach G._______, den er selber schon zurückgelegt habe, nicht detailliert angeben können. Auch erschienen viele Namen von Ortschaften von ihm nachträglich erlernt. Als Bauer seien ihm die Grösse der Felder, die Bezeichnungen von Längenangaben und Masseinheiten in Tibet nicht vertraut gewesen. Weiter seien gewisse Angaben zum Familienbüchlein nicht richtig. Er habe die Autokennzeichen nicht beschreiben können. Überdies seien seine Angaben und Erklärungen betreffend Schulbesuch und betreffend seine fehlenden Chinesischkenntnisse höchst ungewöhnlich und unglaubhaft ausgefallen, zumal seine Heimatgegend eine starke Präsenz der chinesischen Siedler aufweise und sinisiert worden sei. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in Tibet sozialisiert worden sei. Seine Sozialisation müsse ausserhalb Tibets stattgefunden haben. Durch diese Feststellung werde den geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Zudem seien auch die Asylvorbringen und der Reiseweg unglaubhaft geschildert worden. Ferner seien die Ausführungen in dem vom Bundesverwaltungsgericht publizierten BVGE 2009/29, präzisiert mit BVGE 2014/2012, wonach illegal ausgereiste Tibeterinnen und Tibeter verdächtigt würden, den Dalai Lama zu unterstützen und damit Gefahr laufen würden, als separatistisch gesinnte Oppositionelle zu gelten, welche bei einer Rückkehr Haft und Misshandlung in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass befürchten müssten, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Es sei davon auszugehen, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers nicht in Tibet bzw. der Volksrepublik China stattgefunden habe und er in seinem Leben nie einen Fuss auf tibetischem bzw. chinesischem Gebiet gehabt habe, womit er - weder illegal noch legal - auch nicht von dort ausgereist und den chinesischen Behörden als ausgereister Staatsangehöriger bekannt sei. Es würden somit keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgestellt, dass eine Täuschung bezüglich des Ortes der Hauptsozialisation noch keinen Beweis dafür darstelle, dass ein Gesuchsteller zugleich bezüglich der behaupteten Staatsbürgerschaft zu täuschen versucht habe. Bei Fehlen von Identitätspapieren seien in erster Linie die Aussagen des Beschwerdeführers als Beweismittel zu berücksichtigen, welche vorliegend nicht geeignet seien, die angegebene Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Alleine die Tatsache, dass er Tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, stelle keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass er chinesischer Staatsbürger sei. Auch wenn zahlreiche Tibeter ihre chinesische Staatsangehörigkeit im Exil beibehalten würden, sei darauf hinzuweisen, dass insbesondere Tibeter aus Indien vermehrt die indische Staatsangehörigkeit beantragen und diese auch erhalten würden, zumal es auch in Indien und Nepal Regionen gebe, die zum tibetischen Kulturkreis gehörten und in welchen es eine einheimische tibetische Bevölkerung gebe. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China im konkreten Fall zwar ausgeschlossen sei. Bei einer groben Verletzung der Mitwirkungspflicht könne jedoch der Vollzug der Wegweisung nicht verhindert werden, wenn der Beschwerdeführer - wie vorliegend - eine sinnvolle Prüfung seiner wahren Herkunft verunmögliche. Es sei ausserdem nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetische Herkunftsländer zu forschen, weshalb mit Verweis auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit davon auszugehen sei, dass einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse entgegenstünden.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dazu in seiner Rechtsmitteleingabe fest, er sei nicht mehr im Besitz gültiger Identitätsdokumente und es sei schwierig, solche zu besorgen. Da er Tibet illegal verlassen habe, gelte er für die chinesischen Behörden als Separatist und Landesverräter. Er habe bisher keinen Kontakt mit seiner Familie aufgenommen, da dies seitens der chinesischen Behörden zu Schwierigkeiten führen würde. Er habe keine Schule besucht und könne deshalb nicht Chinesisch. Im Alltag, den er hauptsächlich in der Familie und auf dem Feld verbracht habe, habe er sich ausschliesslich auf Tibetisch verständigt. Sein Onkel habe ihm die tibetische Schrift beigebracht. So habe er auch ohne Schulbesuch die Plakate selbständig schreiben können. Er habe seine Herkunftsregion nach bestem Wissen beschrieben. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, warum seine Aussagen substanzlos sein sollten. Familienbüchlein und Autokennzeichen habe er ausführlich beschrieben. Die Vor-instanz hätte ihm bei der Anhörung weitere klare und punktuelle Fragen stellen sollen. Es seien seine Asylgründe in Bezug auf Tibet bzw. die Volksrepublik China zu prüfen. Er habe die Mitwirkungspflicht stets befolgt. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe. Bei einer Wegweisung nach Tibet bzw. in die Volksrepublik China wäre er an Leib und Leben gefährdet.
E. 5.3 Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2014 zu den Beschwerdevorbringen Stellung und hielt fest, es sei keine Lingua-Analyse mit einem länderkundigen Experten durchgeführt worden, da bereits aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP grosse Zweifel an seiner geltend gemachten Herkunft bestanden hätten, welche sich in der Anhörung zusätzlich bestätigt hätten. Zudem wurde auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts publiziert in BVGE 2014/12 hingewiesen.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer machte dazu in seiner Replik vom 21. August 2014 geltend, er habe weiterhin keinen Kontakt zu seiner Familie, um Dokumente besorgen zu können. Ein solcher würde sie gefährden. Er suche jemanden, der für ihn in seine Region reise, um eine Kopie seines Familienbüchleins zu beschaffen. Die Ausstellung eines Reisepasses sei ohnehin schwierig für politisch anders gesinnte Personen. Er sei aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Er halte an seinen Angaben in der Beschwerde fest. Eine Lingua-Analyse würde im Übrigen seine Aussagen unterstützen.
E. 5.5 Das SEM legte in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 9. Juli 2015 ein als "vertraulich" gekennzeichnetes Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" ins Recht. Ferner führte es in seiner Stellungnahme aus, zusammenfassend könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung über umfangreiche Geographiekenntnisse verfüge. Bei näherem Betrachten sei festgestellt worden, dass einige seiner Aussagen mit keiner der konsultierten Landkarten übereinstimmen würden. Zudem würden sich markante Punkte seiner Aussagen im EVZ vehement mit jenen in der Anhörung widersprechen. Es sei daher davon auszugehen, dass er sich sein Wissen speziell für die Anhörung angeeignet habe. Dies werde dadurch bestätigt, dass seine Schilderungen persönliche Erfahrung vermissen liessen und auswendig gelernt erschienen. Selbst wenn sein Länderwissen korrekt wäre, müsse dies nicht auf eine Sozialisation in der angegebenen Region zurückzuführen sein, sondern könne auch ausserhalb Tibets erworben worden sein oder lasse sich durch einen kürzeren Aufenthalt in Tibet erklären. Insbesondere in den Teilbereichen Familienbüchlein, Autokennzeichen, Chinesischkenntnisse und administrative Einordnung seines Dorfes habe er grosse unentschuldbare Wissenslücken aufgewiesen. Seine diesbezüglichen Angaben seien teilweise falsch, ausweichend und äusserst vage ausgefallen.
E. 6.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
E. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 festgestellt, dass das SEM seit einiger Zeit zur Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht mehr eine Analyse der Fachstelle Lingua (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissensevaluation) durchführt, sondern es werden im Rahmen der eingehenden Anhörung durch den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM - um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden - verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.1 m.w.H.).
E. 6.2.2 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne einer ersten Mindestanforderung - aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu orientieren hat (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2).
E. 6.2.3 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4).
E. 6.2.4 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Sind diese Mindestanforderungen indessen erfüllt, untersteht die vom SEM im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.2).
E. 7.1 Im vorliegenden Verfahren legte die Vorinstanz bezüglich der ersten Mindestanforderung (vgl. oben, E. 6.2.2) auf Vernehmlassungsstufe ein als "vertraulich" bezeichnetes fallspezifisches Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" ins Recht, dem mit Verweis auf die gestellten Fragen und die jeweiligen Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen zu entnehmen ist, ob diese Antworten nach Ansicht der Vorinstanz korrekt sind und auf welche Informationen - teilweise unter Angabe der dazugehörigen Quellen - sich die Vorinstanz bei der Beurteilung dieser Antworten stützte. Mithin wurde die erste Mindestanforderung aus dem Leiturteil E 3361/2014 vom 6. Mai 2015 grundsätzlich erfüllt, weshalb die von der Vorinstanz durchgeführte Herkunftsabklärung, einschliesslich des auf Vernehmlassungsstufe eingereichten Dokuments, der freien Beweiswürdigung durch das Gericht untersteht (vgl. oben E. 6.2.4).
E. 7.2 Indessen wurde die zweite Mindestanforderung aus dem Leiturteil E 3361/2014 vom 6. Mai 2015 betreffend den Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegend nicht erfüllt. Zwar wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung selbst Gelegenheit geboten, zu seinen fehlenden Chinesischkenntnissen und den Konsequenzen infolge Fernbleibens vom Schulunterreicht Stellung zu nehmen (vgl. A15, F62 ff. und F42 ff.; A7, Rz. 6.01 f.). Bezüglich des Grossteils der Angaben betreffend seine Herkunft - so beispielsweise bezüglich seiner Ausführungen zur geografischen Zuordnung seines Dorfes (vgl. A7 Rz. 2.01), zu den zwischen seinem Heimatdorf und G._______ liegenden Ortschaften (vgl. A15, F25), zu den Autokennzeichen in Tibet (vgl. A15 F38 ff.) und zum Familienbüchlein (vgl. A15, F7 ff.) - wurde er demgegenüber nicht konkret darauf hingewiesen, welche seiner Aussagen nicht den Informationen der Vorinstanz entsprechen würden; die Gewährung des rechtlichen Gehörs blieb in diesem Kontext nur vage und unbestimmt (vgl. A15 F 194 ff.). Mithin hatte er nicht die Möglichkeit, zu einigen der von der Vorinstanz als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten Stellung zu nehmen und konkrete Einwände anzubringen. Sodann wurde dem Beschwerdeführer angesichts des Verfahrensablaufs auch nicht Einsicht in das als "vertraulich" bezeichnete Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" gegeben. Zwar hat der Beschwerdeführer angesichts überwiegender öffentlicher Geheimhaltungsinteressen keinen Anspruch auf vollumfängliche Einsicht in dieses Aktenstück (vgl. Art. 27 VwVG). Indes verlangt eine rechtsgenügliche Gewährung der Akteneinsicht, dass dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt dieses Dokuments zur Kenntnis gebracht wird (vgl. Art. 28 VwVG sowie zum Ganzen BVGE E-3361/2014 vom 6. Mai 2015, E. 5.2.2.3).
E. 7.3 Da die Vorinstanz nach dem Gesagten vorliegend - trotz Nachreichen der Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen auf Vernehmlassungsstufe - den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, ist die Sache angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs bereits aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ob auf Beschwerdeebene allenfalls eine Heilung der Gehörsverletzung vorgenommen werden könnte, kann offenbleiben. So gelangt das Gericht - wie nachfolgend erörtert - in freier Beweiswürdigung der vorliegenden Herkunftsabklärung zum Schluss, dass diese nicht genügend begründet ist, um die Behauptung des Beschwerdeführers, in Tibet seine Hauptsozialisation erfahren zu haben, zu widerlegen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Berufung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf den Grundsatzentscheid BVGE 2014/12 unbehelflich.
E. 7.3.1 Zunächst fällt auf, dass die Vorinstanz zur Beurteilung der Antworten des Beschwerdeführers zu einem grossen Teil auf Informationen aus Wikipedia, teils auch auf Ergebnisse von in anderen Fällen durchgeführten Abklärungen im Rahmen von Lingua-Analysen und Lingua-Alltagswissensevaluationen abstellt, was problematisch erscheint (vgl. ausführlich Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.1). Zwecks Lokalisierung der vom Beschwerdeführer in Beschreibung seiner Herkunftsregion angegebenen Orte zog die Vorinstanz die übers Internet zugänglichen Karten auf "wikimapia.org" sowie einen im Handel erhältlichen Reiseführer für Tibet als Quelle heran. Dies mag zwar für einige auch dem Gericht bekannte Orte und zur Überprüfung derselben als ausreichend erscheinen. Indessen sind sie bezüglich der weiteren Orte als ungenügend zu bezeichnen, zumal die Vorinstanz in ihrer Schlussfolgerung feststellte, dass sie die vom Beschwerdeführer genannten Orte auf keiner der konsultierten Karten habe finden können. Eine zielführende Suche nach den von einer asylsuchenden Person angegebenen geographischen Punkten alleine mittels des genannten Kartenmaterials kann im Tibet-Kontext aus verschiedenen Gründen schwierig sein. So haben Orte, aber auch Flüsse, Seen und Berge häufig sowohl einen tibetischen als auch einen chinesischen und allenfalls gar einen weiteren Namen in einer anderen Sprache, sind auf den konsultierten Karten indes regelmässig nur mit dem Namen in einer dieser Sprachen vermerkt. Sollte der von einer asylsuchenden Person genannte Name nicht mit dem in den konsultierten Karten verwendeten Namen übereinstimmen, bleibt die gewünschte Lokalisierung in der Regel erfolglos. Ferner dürfte die Schreibweise eines von einer asylsuchenden Person genannten Ortes in lateinischer Schrift häufig unklar sein. Für eine seriöse Suche nach den von einer asylsuchenden Person angegebenen geographischen Punkten dürfte mithin der Beizug einer orts- und allenfalls gar sprachkundigen Person unumgänglich sein. In jedem Fall ist nach dem Gesagten aufgrund der Tatsache, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer erwähnten rund zwanzig Ortschaften auf "wikimapia.org" sowie im genannten Reiseführer für Tibet nicht finden konnte, noch nicht erstellt, dass es diese Orte nicht gibt respektive sich diese nicht in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers befinden. An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer einige Orte nachträglich erlernt haben soll, nichts zu ändern, zumal dieser Einwand impliziert, dass die Namen der Dörfer zutreffen.
E. 7.3.2 Ferner fällt auf, dass die Informationen, auf die das SEM zwecks Beurteilung der Antworten des Beschwerdeführers abstellt, regelmässig auf einer dünnen Quellenlage basieren, werden im Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" zu einem Thema doch - mit Ausnahme der Informationen zum Familienbüchlein und zum Schulbesuch - nur eine oder zwei Quellen zitiert. Dies scheint mit Blick auf die für die Beschaffung von COI geltenden Standards insofern problematisch, als dabei im Wesentlichen zu beachten ist, dass eine möglichst grosse Bandbreite an und insbesondere auch unterschiedliche Arten von Quellen zu suchen sind. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass die Situation im Herkunftsland so objektiv, ausgewogen und verlässlich wie möglich abgebildet wird (vgl. Europäische Union, Gemeinsame EU-Leitlinien für die Bearbeitung von Informationen über Herkunftsländer [COI], April 2008, S. 6-17; Rainer Mattern, COI-Standards: Die Verwendung von Herkunftsländerinformationen [COI] in Entscheiden der Asylinstanzen, ASYL 3/10, S. 4 f.). Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5846/2014 vom 4. August 2015 aufgezeigt worden ist, kann das Resultat einer Recherche beim Abstellen auf einzelne wenige Quellen anders ausfallen, als bei einer Konsultation einer möglichst grossen Bandbreite an Hintergrundinformation, wobei dies anhand der Fragen, ob in der Volksrepublik China sozialisierte Tibeter über Chinesischkenntnisse verfügen und die obligatorische Schulzeit absolvieren, unter Hinweis auf unterschiedliche Quellen ausführlich dargelegt wurde (vgl. a.a.O. E. 6.3.2). Diese Überlegungen sind auch im vorliegenden Verfahren zutreffend, zumal die Vorinstanz vorliegend im Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" betreffend den Beschwerdeführer davon ausging, dass Chinesisch im Alltag oft gebraucht werde und deshalb rudimentäre Kenntnisse dieser Sprache für einen in Tibet sozialisierten Tibeter Voraussetzung sei, ohne dass hierfür überhaupt eine Quelle angeführt wurde. Demgegenüber untermauerte die Vorinstanz ihre Einschätzung betreffend die Schulpflicht in China mit verschiedenen Quellenangaben, denen andererseits der im Beschwerdeverfahren eingereichte Aufsatz "Education in Tibet" (International Campaign for Tibet, undatiert) gegenübersteht.
E. 7.3.3 Zudem hat die Vorinstanz einige im Rahmen der Befragungen angebrachte Einwände des Beschwerdeführers, so beispielsweise betreffend Angaben zum Familienbüchlein, zu einzelnen Wegbeschreibungen und zum Familienalltag (vgl. Akte A15 F. 6 ff., F 55 ff., F 66 ff.) bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Herkunftsangabe zu wenig berücksichtigt oder gerade in Bezug auf das Familienbüchlein in pauschaler Form als falsch bezeichnet, wobei dies auch gestützt auf die im Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" aufgeführten Quellen nicht ohne weiteres überprüft werden kann.
E. 7.3.4 Schliesslich ist mit Blick auf das auf Vernehmlassungsstufe eingereichte Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch nach Ansicht der Vor-instanz einen Teil der gestellten Fragen korrekt beantworten konnte. Diese korrekten Antworten sind bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Herkunftsangabe des Beschwerdeführers gebührend zu berücksichtigen. So hat eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen von Asylsuchenden nach Lehre und konstanter Praxis in einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu erfolgen, wobei eine sorgfältige Abwägung zwischen den für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumenten und Indizien vorzunehmen ist (vgl. etwa BVGE 2010/57 E. 2.3 m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz überdies nur einen Teil des geprüften Wissens tatsächlich evaluiert hat. Beispielsweise fanden die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den von seiner Familie angeblich bewirtschafteten Feldern, zum Anlegen von Vorräten, zur Viehhaltung (Kühe, Ziege und Schafe), zur Milch- und Fleischverwertung, u.a. (vgl. Akten A15 F 66 ff.; A7 Ziff. 1.17.05 und 6.01) keinen Eingang in die Beurteilung seines Länder- und Alltagswissens. Gerade weil der Beschwerdeführer nicht völlig unsubstanziierte und haltlose Angaben zu seiner Herkunft aus Tibet gemacht hat, wäre bei der Gesamtwürdigung und Evaluation eine gebührende Berücksichtigung seiner noch nicht beurteilten Angaben von Interesse.
E. 7.3.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz - neben der Gehörsverletzung (vgl. oben, E. 7.2) - auch den Sachverhalt zumindest mit Bezug zu der von ihr angezweifelten Herkunftsangabe des Beschwerdeführers nicht vollständig respektive richtig abgeklärt, selbst wenn sie der ersten Mindestanforderung im zur Publikation vorgesehenen Leiturteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 wenigstens in formeller Hinsicht nachgekommen ist.
E. 8 Nach dem Gesagten und angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorangehenden Erwägungen - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne des zur Publikation vorgesehenen Leiturteils E 3361/2014 vom 6. Mai 2015 - ans SEM als erste Instanz zurückzuweisen.
E. 9 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Der vorinstanzliche Entscheid vom 10. Juni 2014 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs - und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
E. 10 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismässig hohen Kosten ihm entstanden sein könnten, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
- Die Verfügung des BFM vom 10. Juni 2014 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Weiterführung des Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3738/2014 Urteil vom 15. September 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), eigenen Angaben zufolge Volksrepublik China (Tibet), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 30. November 2011 und reiste über Nepal, wo er sich bis zum 30. Oktober 2012 aufgehalten haben will, und über ihm unbekannte Länder am 1. November 2012 in die Schweiz ein. Am 2. November 2012 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 26. November 2012 sowie der einlässlichen Anhörung am 2. Juni 2014 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Kreis D._______, Bezirk Shigatse, Tibet, bzw. aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______ bzw. E._______, Bezirk D._______, Präfektur Shigatse, Tibet, wo er seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern und (...) Geschwistern gelebt und in der Landwirtschaft geholfen habe. Sie hätten die Felder bewirtschaftet und Kühe, Schafe und Ziegen gehalten. Am 25. November 2011 nach 21 Uhr habe er mit zwei Freunden aus seinem Dorf in E._______, nahe der Kaserne, Plakate, die sich gegen die chinesischen Behörden gerichtet hätten und die er zuvor zu Hause vorbereitet habe, aufgehängt. Dabei hätten sie Slogans wie "Freies Tibet", "Die Rückkehr des Dalai Lama nach Tibet" und "Wir brauchen Freiheit" benutzt. Als sie bemerkt hätten, dass Polizisten sie dabei beobachtet hätten, seien sie aus Angst in Richtung ihres Heimatdorfes davon gerannt. Zu Hause habe er erfahren, dass einer der Freunde bzw. beide Freunde gegen 23 Uhr von der Polizei festgenommen worden seien. Da er ebenfalls mit einer Festnahme gerechnet habe, habe er auf Rat seiner Eltern gegen Mitternacht das Dorf zu Fuss bzw. auf einem Pferd verlassen und sei nach F._______ gelangt, von wo aus er in Begleitung eines Freundes seines Vaters über verschiedene Orte und Berge nach Nepal gereist sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 10. Juni 2014 - eröffnet am 12. Juni 2014 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, schloss einen Vollzug in die Volksrepublik China indessen ausdrücklich aus. C. Mit Eingabe vom 3. Juli 2014 (Poststempel: 4. Juli 2014) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die vor-instanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache neu zu beurteilen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden, und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Ferner seien die zuständigen Behörden vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren. Es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. Juli 2014 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Antrag, die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wurde abgewiesen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 21. August 2014 Stellung. G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Juni 2015 wurde die Vor-instanz unter Hinweis auf das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 zum Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen. H. Mit ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 9. Juli 2015 legte die Vor-instanz ein als "vertraulich" gekennzeichnetes Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" ins Recht und schloss erneut auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 9. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgängige Anhörung in diesem Zusammenhang kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs denn auch verzichtet werden. Die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Urteil zur Kenntnis geschickt. Das Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" wurde vom SEM als "vertraulich / nicht zur Edition" charakterisiert. Eine Offenlegung des wesentlichen Inhalts (im Sinne von Art. 28 VwVG) ist bisher nicht erfolgt (vgl. auch nachfolgende E. 7.2).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers. So müsse die von ihm geltend gemachte Herkunft aus verschiedenen Gründen bezweifelt werden. Er sei nicht in der Lage gewesen, substanziierte Angaben über seine Herkunftsregion zu machen und sein Dorf geografisch richtig einzuordnen und korrekt anzugeben, zu welchen administrativen Einheiten dieses gehöre. Zwar habe er die Ortschaft G._______ - den Hauptort des Bezirks D._______ - gekannt, jedoch nicht deren weiteren Namen. Auch habe er den Namen der berühmten Strasse in G._______ nicht gewusst. Zwar habe er diverse Namen von Ortschaften nennen können, welche jedoch zum Teil auf keiner Karte auffindbar seien. Er habe den Weg von B._______ nach G._______, den er selber schon zurückgelegt habe, nicht detailliert angeben können. Auch erschienen viele Namen von Ortschaften von ihm nachträglich erlernt. Als Bauer seien ihm die Grösse der Felder, die Bezeichnungen von Längenangaben und Masseinheiten in Tibet nicht vertraut gewesen. Weiter seien gewisse Angaben zum Familienbüchlein nicht richtig. Er habe die Autokennzeichen nicht beschreiben können. Überdies seien seine Angaben und Erklärungen betreffend Schulbesuch und betreffend seine fehlenden Chinesischkenntnisse höchst ungewöhnlich und unglaubhaft ausgefallen, zumal seine Heimatgegend eine starke Präsenz der chinesischen Siedler aufweise und sinisiert worden sei. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in Tibet sozialisiert worden sei. Seine Sozialisation müsse ausserhalb Tibets stattgefunden haben. Durch diese Feststellung werde den geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Zudem seien auch die Asylvorbringen und der Reiseweg unglaubhaft geschildert worden. Ferner seien die Ausführungen in dem vom Bundesverwaltungsgericht publizierten BVGE 2009/29, präzisiert mit BVGE 2014/2012, wonach illegal ausgereiste Tibeterinnen und Tibeter verdächtigt würden, den Dalai Lama zu unterstützen und damit Gefahr laufen würden, als separatistisch gesinnte Oppositionelle zu gelten, welche bei einer Rückkehr Haft und Misshandlung in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass befürchten müssten, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Es sei davon auszugehen, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers nicht in Tibet bzw. der Volksrepublik China stattgefunden habe und er in seinem Leben nie einen Fuss auf tibetischem bzw. chinesischem Gebiet gehabt habe, womit er - weder illegal noch legal - auch nicht von dort ausgereist und den chinesischen Behörden als ausgereister Staatsangehöriger bekannt sei. Es würden somit keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgestellt, dass eine Täuschung bezüglich des Ortes der Hauptsozialisation noch keinen Beweis dafür darstelle, dass ein Gesuchsteller zugleich bezüglich der behaupteten Staatsbürgerschaft zu täuschen versucht habe. Bei Fehlen von Identitätspapieren seien in erster Linie die Aussagen des Beschwerdeführers als Beweismittel zu berücksichtigen, welche vorliegend nicht geeignet seien, die angegebene Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Alleine die Tatsache, dass er Tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, stelle keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass er chinesischer Staatsbürger sei. Auch wenn zahlreiche Tibeter ihre chinesische Staatsangehörigkeit im Exil beibehalten würden, sei darauf hinzuweisen, dass insbesondere Tibeter aus Indien vermehrt die indische Staatsangehörigkeit beantragen und diese auch erhalten würden, zumal es auch in Indien und Nepal Regionen gebe, die zum tibetischen Kulturkreis gehörten und in welchen es eine einheimische tibetische Bevölkerung gebe. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China im konkreten Fall zwar ausgeschlossen sei. Bei einer groben Verletzung der Mitwirkungspflicht könne jedoch der Vollzug der Wegweisung nicht verhindert werden, wenn der Beschwerdeführer - wie vorliegend - eine sinnvolle Prüfung seiner wahren Herkunft verunmögliche. Es sei ausserdem nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetische Herkunftsländer zu forschen, weshalb mit Verweis auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit davon auszugehen sei, dass einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse entgegenstünden. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dazu in seiner Rechtsmitteleingabe fest, er sei nicht mehr im Besitz gültiger Identitätsdokumente und es sei schwierig, solche zu besorgen. Da er Tibet illegal verlassen habe, gelte er für die chinesischen Behörden als Separatist und Landesverräter. Er habe bisher keinen Kontakt mit seiner Familie aufgenommen, da dies seitens der chinesischen Behörden zu Schwierigkeiten führen würde. Er habe keine Schule besucht und könne deshalb nicht Chinesisch. Im Alltag, den er hauptsächlich in der Familie und auf dem Feld verbracht habe, habe er sich ausschliesslich auf Tibetisch verständigt. Sein Onkel habe ihm die tibetische Schrift beigebracht. So habe er auch ohne Schulbesuch die Plakate selbständig schreiben können. Er habe seine Herkunftsregion nach bestem Wissen beschrieben. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, warum seine Aussagen substanzlos sein sollten. Familienbüchlein und Autokennzeichen habe er ausführlich beschrieben. Die Vor-instanz hätte ihm bei der Anhörung weitere klare und punktuelle Fragen stellen sollen. Es seien seine Asylgründe in Bezug auf Tibet bzw. die Volksrepublik China zu prüfen. Er habe die Mitwirkungspflicht stets befolgt. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe. Bei einer Wegweisung nach Tibet bzw. in die Volksrepublik China wäre er an Leib und Leben gefährdet. 5.3 Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2014 zu den Beschwerdevorbringen Stellung und hielt fest, es sei keine Lingua-Analyse mit einem länderkundigen Experten durchgeführt worden, da bereits aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP grosse Zweifel an seiner geltend gemachten Herkunft bestanden hätten, welche sich in der Anhörung zusätzlich bestätigt hätten. Zudem wurde auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts publiziert in BVGE 2014/12 hingewiesen. 5.4 Der Beschwerdeführer machte dazu in seiner Replik vom 21. August 2014 geltend, er habe weiterhin keinen Kontakt zu seiner Familie, um Dokumente besorgen zu können. Ein solcher würde sie gefährden. Er suche jemanden, der für ihn in seine Region reise, um eine Kopie seines Familienbüchleins zu beschaffen. Die Ausstellung eines Reisepasses sei ohnehin schwierig für politisch anders gesinnte Personen. Er sei aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Er halte an seinen Angaben in der Beschwerde fest. Eine Lingua-Analyse würde im Übrigen seine Aussagen unterstützen. 5.5 Das SEM legte in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 9. Juli 2015 ein als "vertraulich" gekennzeichnetes Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" ins Recht. Ferner führte es in seiner Stellungnahme aus, zusammenfassend könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung über umfangreiche Geographiekenntnisse verfüge. Bei näherem Betrachten sei festgestellt worden, dass einige seiner Aussagen mit keiner der konsultierten Landkarten übereinstimmen würden. Zudem würden sich markante Punkte seiner Aussagen im EVZ vehement mit jenen in der Anhörung widersprechen. Es sei daher davon auszugehen, dass er sich sein Wissen speziell für die Anhörung angeeignet habe. Dies werde dadurch bestätigt, dass seine Schilderungen persönliche Erfahrung vermissen liessen und auswendig gelernt erschienen. Selbst wenn sein Länderwissen korrekt wäre, müsse dies nicht auf eine Sozialisation in der angegebenen Region zurückzuführen sein, sondern könne auch ausserhalb Tibets erworben worden sein oder lasse sich durch einen kürzeren Aufenthalt in Tibet erklären. Insbesondere in den Teilbereichen Familienbüchlein, Autokennzeichen, Chinesischkenntnisse und administrative Einordnung seines Dorfes habe er grosse unentschuldbare Wissenslücken aufgewiesen. Seine diesbezüglichen Angaben seien teilweise falsch, ausweichend und äusserst vage ausgefallen. 6. 6.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 6.2 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 festgestellt, dass das SEM seit einiger Zeit zur Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht mehr eine Analyse der Fachstelle Lingua (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissensevaluation) durchführt, sondern es werden im Rahmen der eingehenden Anhörung durch den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM - um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden - verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.1 m.w.H.). 6.2.2 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne einer ersten Mindestanforderung - aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu orientieren hat (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2). 6.2.3 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4). 6.2.4 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Sind diese Mindestanforderungen indessen erfüllt, untersteht die vom SEM im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.2). 7. 7.1 Im vorliegenden Verfahren legte die Vorinstanz bezüglich der ersten Mindestanforderung (vgl. oben, E. 6.2.2) auf Vernehmlassungsstufe ein als "vertraulich" bezeichnetes fallspezifisches Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" ins Recht, dem mit Verweis auf die gestellten Fragen und die jeweiligen Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen zu entnehmen ist, ob diese Antworten nach Ansicht der Vorinstanz korrekt sind und auf welche Informationen - teilweise unter Angabe der dazugehörigen Quellen - sich die Vorinstanz bei der Beurteilung dieser Antworten stützte. Mithin wurde die erste Mindestanforderung aus dem Leiturteil E 3361/2014 vom 6. Mai 2015 grundsätzlich erfüllt, weshalb die von der Vorinstanz durchgeführte Herkunftsabklärung, einschliesslich des auf Vernehmlassungsstufe eingereichten Dokuments, der freien Beweiswürdigung durch das Gericht untersteht (vgl. oben E. 6.2.4). 7.2 Indessen wurde die zweite Mindestanforderung aus dem Leiturteil E 3361/2014 vom 6. Mai 2015 betreffend den Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegend nicht erfüllt. Zwar wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung selbst Gelegenheit geboten, zu seinen fehlenden Chinesischkenntnissen und den Konsequenzen infolge Fernbleibens vom Schulunterreicht Stellung zu nehmen (vgl. A15, F62 ff. und F42 ff.; A7, Rz. 6.01 f.). Bezüglich des Grossteils der Angaben betreffend seine Herkunft - so beispielsweise bezüglich seiner Ausführungen zur geografischen Zuordnung seines Dorfes (vgl. A7 Rz. 2.01), zu den zwischen seinem Heimatdorf und G._______ liegenden Ortschaften (vgl. A15, F25), zu den Autokennzeichen in Tibet (vgl. A15 F38 ff.) und zum Familienbüchlein (vgl. A15, F7 ff.) - wurde er demgegenüber nicht konkret darauf hingewiesen, welche seiner Aussagen nicht den Informationen der Vorinstanz entsprechen würden; die Gewährung des rechtlichen Gehörs blieb in diesem Kontext nur vage und unbestimmt (vgl. A15 F 194 ff.). Mithin hatte er nicht die Möglichkeit, zu einigen der von der Vorinstanz als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten Stellung zu nehmen und konkrete Einwände anzubringen. Sodann wurde dem Beschwerdeführer angesichts des Verfahrensablaufs auch nicht Einsicht in das als "vertraulich" bezeichnete Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" gegeben. Zwar hat der Beschwerdeführer angesichts überwiegender öffentlicher Geheimhaltungsinteressen keinen Anspruch auf vollumfängliche Einsicht in dieses Aktenstück (vgl. Art. 27 VwVG). Indes verlangt eine rechtsgenügliche Gewährung der Akteneinsicht, dass dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt dieses Dokuments zur Kenntnis gebracht wird (vgl. Art. 28 VwVG sowie zum Ganzen BVGE E-3361/2014 vom 6. Mai 2015, E. 5.2.2.3). 7.3 Da die Vorinstanz nach dem Gesagten vorliegend - trotz Nachreichen der Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen auf Vernehmlassungsstufe - den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, ist die Sache angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs bereits aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ob auf Beschwerdeebene allenfalls eine Heilung der Gehörsverletzung vorgenommen werden könnte, kann offenbleiben. So gelangt das Gericht - wie nachfolgend erörtert - in freier Beweiswürdigung der vorliegenden Herkunftsabklärung zum Schluss, dass diese nicht genügend begründet ist, um die Behauptung des Beschwerdeführers, in Tibet seine Hauptsozialisation erfahren zu haben, zu widerlegen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Berufung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf den Grundsatzentscheid BVGE 2014/12 unbehelflich. 7.3.1 Zunächst fällt auf, dass die Vorinstanz zur Beurteilung der Antworten des Beschwerdeführers zu einem grossen Teil auf Informationen aus Wikipedia, teils auch auf Ergebnisse von in anderen Fällen durchgeführten Abklärungen im Rahmen von Lingua-Analysen und Lingua-Alltagswissensevaluationen abstellt, was problematisch erscheint (vgl. ausführlich Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.1). Zwecks Lokalisierung der vom Beschwerdeführer in Beschreibung seiner Herkunftsregion angegebenen Orte zog die Vorinstanz die übers Internet zugänglichen Karten auf "wikimapia.org" sowie einen im Handel erhältlichen Reiseführer für Tibet als Quelle heran. Dies mag zwar für einige auch dem Gericht bekannte Orte und zur Überprüfung derselben als ausreichend erscheinen. Indessen sind sie bezüglich der weiteren Orte als ungenügend zu bezeichnen, zumal die Vorinstanz in ihrer Schlussfolgerung feststellte, dass sie die vom Beschwerdeführer genannten Orte auf keiner der konsultierten Karten habe finden können. Eine zielführende Suche nach den von einer asylsuchenden Person angegebenen geographischen Punkten alleine mittels des genannten Kartenmaterials kann im Tibet-Kontext aus verschiedenen Gründen schwierig sein. So haben Orte, aber auch Flüsse, Seen und Berge häufig sowohl einen tibetischen als auch einen chinesischen und allenfalls gar einen weiteren Namen in einer anderen Sprache, sind auf den konsultierten Karten indes regelmässig nur mit dem Namen in einer dieser Sprachen vermerkt. Sollte der von einer asylsuchenden Person genannte Name nicht mit dem in den konsultierten Karten verwendeten Namen übereinstimmen, bleibt die gewünschte Lokalisierung in der Regel erfolglos. Ferner dürfte die Schreibweise eines von einer asylsuchenden Person genannten Ortes in lateinischer Schrift häufig unklar sein. Für eine seriöse Suche nach den von einer asylsuchenden Person angegebenen geographischen Punkten dürfte mithin der Beizug einer orts- und allenfalls gar sprachkundigen Person unumgänglich sein. In jedem Fall ist nach dem Gesagten aufgrund der Tatsache, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer erwähnten rund zwanzig Ortschaften auf "wikimapia.org" sowie im genannten Reiseführer für Tibet nicht finden konnte, noch nicht erstellt, dass es diese Orte nicht gibt respektive sich diese nicht in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers befinden. An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer einige Orte nachträglich erlernt haben soll, nichts zu ändern, zumal dieser Einwand impliziert, dass die Namen der Dörfer zutreffen. 7.3.2 Ferner fällt auf, dass die Informationen, auf die das SEM zwecks Beurteilung der Antworten des Beschwerdeführers abstellt, regelmässig auf einer dünnen Quellenlage basieren, werden im Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" zu einem Thema doch - mit Ausnahme der Informationen zum Familienbüchlein und zum Schulbesuch - nur eine oder zwei Quellen zitiert. Dies scheint mit Blick auf die für die Beschaffung von COI geltenden Standards insofern problematisch, als dabei im Wesentlichen zu beachten ist, dass eine möglichst grosse Bandbreite an und insbesondere auch unterschiedliche Arten von Quellen zu suchen sind. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass die Situation im Herkunftsland so objektiv, ausgewogen und verlässlich wie möglich abgebildet wird (vgl. Europäische Union, Gemeinsame EU-Leitlinien für die Bearbeitung von Informationen über Herkunftsländer [COI], April 2008, S. 6-17; Rainer Mattern, COI-Standards: Die Verwendung von Herkunftsländerinformationen [COI] in Entscheiden der Asylinstanzen, ASYL 3/10, S. 4 f.). Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5846/2014 vom 4. August 2015 aufgezeigt worden ist, kann das Resultat einer Recherche beim Abstellen auf einzelne wenige Quellen anders ausfallen, als bei einer Konsultation einer möglichst grossen Bandbreite an Hintergrundinformation, wobei dies anhand der Fragen, ob in der Volksrepublik China sozialisierte Tibeter über Chinesischkenntnisse verfügen und die obligatorische Schulzeit absolvieren, unter Hinweis auf unterschiedliche Quellen ausführlich dargelegt wurde (vgl. a.a.O. E. 6.3.2). Diese Überlegungen sind auch im vorliegenden Verfahren zutreffend, zumal die Vorinstanz vorliegend im Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" betreffend den Beschwerdeführer davon ausging, dass Chinesisch im Alltag oft gebraucht werde und deshalb rudimentäre Kenntnisse dieser Sprache für einen in Tibet sozialisierten Tibeter Voraussetzung sei, ohne dass hierfür überhaupt eine Quelle angeführt wurde. Demgegenüber untermauerte die Vorinstanz ihre Einschätzung betreffend die Schulpflicht in China mit verschiedenen Quellenangaben, denen andererseits der im Beschwerdeverfahren eingereichte Aufsatz "Education in Tibet" (International Campaign for Tibet, undatiert) gegenübersteht. 7.3.3 Zudem hat die Vorinstanz einige im Rahmen der Befragungen angebrachte Einwände des Beschwerdeführers, so beispielsweise betreffend Angaben zum Familienbüchlein, zu einzelnen Wegbeschreibungen und zum Familienalltag (vgl. Akte A15 F. 6 ff., F 55 ff., F 66 ff.) bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Herkunftsangabe zu wenig berücksichtigt oder gerade in Bezug auf das Familienbüchlein in pauschaler Form als falsch bezeichnet, wobei dies auch gestützt auf die im Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" aufgeführten Quellen nicht ohne weiteres überprüft werden kann. 7.3.4 Schliesslich ist mit Blick auf das auf Vernehmlassungsstufe eingereichte Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch nach Ansicht der Vor-instanz einen Teil der gestellten Fragen korrekt beantworten konnte. Diese korrekten Antworten sind bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Herkunftsangabe des Beschwerdeführers gebührend zu berücksichtigen. So hat eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen von Asylsuchenden nach Lehre und konstanter Praxis in einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu erfolgen, wobei eine sorgfältige Abwägung zwischen den für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumenten und Indizien vorzunehmen ist (vgl. etwa BVGE 2010/57 E. 2.3 m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz überdies nur einen Teil des geprüften Wissens tatsächlich evaluiert hat. Beispielsweise fanden die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den von seiner Familie angeblich bewirtschafteten Feldern, zum Anlegen von Vorräten, zur Viehhaltung (Kühe, Ziege und Schafe), zur Milch- und Fleischverwertung, u.a. (vgl. Akten A15 F 66 ff.; A7 Ziff. 1.17.05 und 6.01) keinen Eingang in die Beurteilung seines Länder- und Alltagswissens. Gerade weil der Beschwerdeführer nicht völlig unsubstanziierte und haltlose Angaben zu seiner Herkunft aus Tibet gemacht hat, wäre bei der Gesamtwürdigung und Evaluation eine gebührende Berücksichtigung seiner noch nicht beurteilten Angaben von Interesse. 7.3.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz - neben der Gehörsverletzung (vgl. oben, E. 7.2) - auch den Sachverhalt zumindest mit Bezug zu der von ihr angezweifelten Herkunftsangabe des Beschwerdeführers nicht vollständig respektive richtig abgeklärt, selbst wenn sie der ersten Mindestanforderung im zur Publikation vorgesehenen Leiturteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 wenigstens in formeller Hinsicht nachgekommen ist. 8. Nach dem Gesagten und angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorangehenden Erwägungen - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne des zur Publikation vorgesehenen Leiturteils E 3361/2014 vom 6. Mai 2015 - ans SEM als erste Instanz zurückzuweisen. 9. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Der vorinstanzliche Entscheid vom 10. Juni 2014 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs - und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen. 10. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismässig hohen Kosten ihm entstanden sein könnten, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
2. Die Verfügung des BFM vom 10. Juni 2014 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Weiterführung des Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Alexandra Püntener Versand: