Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2011 und reiste über Nepal, wo er sich bis zum (...) 2012 aufgehalten haben will, und über ihm unbekannte Länder am 1. November 2012 in die Schweiz ein. Am 2. November 2012 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 26. November 2012 sowie der einlässlichen Anhörung am 2. Juni 2014 machte er geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Kreis D._______, Bezirk E._______, Tibet, respektive aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______ beziehungsweise F._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______, Tibet, wo er seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern und (...) Geschwistern gelebt und in der Landwirtschaft geholfen habe. Sie hätten die Felder bewirtschaftet und Kühe, Schafe und Ziegen gehalten. Am (...) November 2011 nach 21 Uhr habe er mit zwei Freunden aus seinem Dorf in F._______, nahe der Kaserne, Plakate, die sich gegen die chinesischen Behörden gerichtet hätten und die er zuvor zu Hause vorbereitet habe, aufgehängt. Dabei hätten sie Slogans wie "Freies Tibet", "Die Rückkehr des Dalai Lama nach Tibet" und "Wir brauchen Freiheit" benutzt. Als sie bemerkt hätten, dass Polizisten sie bei dieser Plakataktion beobachtet hätten, seien sie aus Angst in Richtung ihres Heimatdorfes davon gerannt. Zu Hause habe der Beschwerdeführer erfahren, dass einer der Freunde respektive beide Freunde gegen 23 Uhr von der Polizei festgenommen worden seien. Da er ebenfalls mit einer Festnahme gerechnet habe, habe er das Dorf auf Rat seiner Eltern zu Fuss beziehungsweise auf einem Pferd verlassen und sei nach (...) gelangt, von wo aus er in Begleitung eines Freundes seines Vaters über verschiedene Orte und Berge nach Nepal gereist sei. Der Beschwerdeführer reichte keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 wies das damalige BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Angaben anlässlich der vertieften Anhörung nicht geglaubt werden könne, dass er in der Volksrepublik China (Tibet) sozialisiert worden sei. C. Die vom Beschwerdeführer am 3. Juli 2014 gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3738/2014 vom 15. September 2015 gutgeheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 10. Juni 2014 wurde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen. In den Erwägungen begründete das Gericht diesen Entscheid damit, dass die Vorinstanz die zweite Mindestanforderung aus BVGE 2015/10 - wonach der asylsuchenden Person der wesentliche Inhalt einer Herkunftsabklärung, das hiesst ihre für unzureichend befundenen Antworten und die dazugehörigen Fragen, zur Kenntnis zu bringen sind und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden muss, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern - nicht erfüllt habe und auch den Sachverhalt (zumindest mit Bezug zu der von ihr angezweifelten Herkunftsangabe des Beschwerdeführers) nicht vollständig respektive richtig abgeklärt habe. D. Daraufhin nahm das SEM das vorinstanzliche Verfahren wieder auf und beauftragte eine sachverständige Person, mittels eines Telefoninterviews eine Lingua-Analyse durchzuführen. Diese kam in ihrem landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunftsgutachten vom 19. November 2015 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China und nicht wie von ihm behauptet im Gebiet E._______, Tibet, sozialisiert worden. E. Am 25. Januar 2016 legte das SEM dem Beschwerdeführer den Werdegang und die Qualifikation der mit der Lingua-Analyse betrauten Person offen und gewährte ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör. Die Evaluation als solche wurde ihm aufgrund von Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG zwar nicht zur Einsicht vorgelegt. Indessen wurde ihm der wesentliche Inhalt der Untersuchung zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. F. F.a Mit Verfügung vom 27. Januar 2016 - eröffnet am 28. Januar 2016 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss. F.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im von ihm behaupteten geografischen Raum gelebt haben könnte, sei insbesondere vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Lingua-Analyse klein. Die mit der Analyse betraute sachverständige Person sei zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer zwar zum Teil präzise landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion habe nachweisen können. Sein Unwissen in gewissen wesentlichen Bereichen liessen seine Hauptsozialisation im Kreis D._______ aber zweifelhaft erscheinen. So sei er nicht mit den Distanzen von Ortschaften im Kreis D._______ vertraut gewesen. Auch habe er die Namen der Schulen in der Gemeindehauptstadt nicht gekannt. Ebenso merkwürdig sei, dass er nicht gewusst habe, was in der Schule in Tibet gelehrt werde, da in der Regel auch Tibeter und Tibeterinnen, die nie eine Schule besucht hätten, davon Kenntnis hätten. Sodann erstaune, dass er nicht gewusst habe, in welchem Ort und auf welchem Amt sein Personalausweis ausgestellt worden sei. Auch die Namen anderer Ämter in der Gemeindehauptstadt seien ihm nicht bekannt gewesen. Schliesslich falle auf, dass er für diverse Orte und Namen Begriffe aus der Reiseliteratur verwendet habe und nicht deren chinesische oder tibetische Bezeichnungen. Hinsichtlich der Sprache des Beschwerdeführers habe die sachverständige Person festgestellt, dass diese fast keine Ähnlichkeiten mit dem Dialekt der Gebietshauptstadt E._______, sondern fast ausschliesslich Übereinstimmungen mit dem Lhasa-Dialekt und dem Dialekt aus dem Exil aufweise. Seine Chinesischkenntnisse seien zudem gering, was eher nicht den Erwartungen an einen Bewohner Tibets in seinem Alter entspreche. Während sein acht- bis neunmonatiger Aufenthalt seine Sprache nicht tiefgreifend beeinflusst haben dürfte, wäre es durchaus denkbar, dass sein dreijähriger Aufenthalt in der Schweiz und der Kontakt zu den hier lebenden Exiltibetern und -tibeterinnen seinen Ausdruck beeinflusst haben könnte. Solche Einflüsse hätten sich jedoch eher auf die Lexikologie und weniger auf die Morphologie oder Phonologie - wie dies beim Beschwerdeführer im Rahmen der Lingua-Analyse festgestellt worden sei - niedergeschlagen. Die Einwände des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 25. Januar 2016 vermöchten die Ergebnisse der Lingua-Analyse nicht in Frage zu stellen. So habe der Beschwerdeführer bei jener Gelegenheit meist wiederholt, was er bereits im Telefongespräch mit der sachverständigen Person erwähnt habe. Zum Teil seien seine Antworten aber auch ausweichend gewesen. Bezüglich der Resultate der Sprachanalyse habe er abermals geantwortet, dass er so spreche wie in seiner Heimat und somit auch im Gebiet E._______ gesprochen werde. Die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person im Lingua-Gutachten entzögen den geltend gemachten Ausreise- und Asylvorbringen die Grundlage. Die diesbezüglichen Ausführungen seien denn auch widersprüchlich, wiesen keinerlei Realkennzeichen auf und liefen der Logik und der allgemeinen Erfahrung zuwider, weshalb sie die Ergebnisse des Gutachtens untermauerten. Auch die Schilderung des Reisewegs sei unglaubhaft, sei der Beschwerdeführer doch nicht in der Lage gewesen, detailliert zu erzählen, wie er von seinem Dorf über die Grenze nach Nepal bis zum Chörten und von da bis in die Schweiz gelangt sei. Es sei folglich davon auszugehen, dass er anders als von ihm geschildert nach Europa und in die Schweiz gelangt sei. F.c Vor diesem Hintergrund sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Herkunft aus der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er aber - in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht - keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Folglich sei auch von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen, solange der Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen sei. G. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Februar 2016 (Datum Poststempel) an und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, es sei ihm - unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei der Beschwerdeführer bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren sei. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einzuräumen. Im Rahmen seiner Begründung nahm der Beschwerdeführer zu den Ausführungen des SEM betreffend seine Herkunft Stellung. Er habe die Ortschaften in seiner Heimatregion zwar nicht in chinesischer, aber in tibetischer Sprache genannt. Es sei nicht ersichtlich, welche Sprache in der Reiseliteratur für die Ortsbezeichnungen verwendet werde, wenn dies nicht Chinesisch oder Tibetisch sei. Zu den Distanzen könne er lediglich wiederholen, dass der Fussmarsch von seinem Heimatdorf bis zum Shang eine bis eineinhalb Stunden daure. Die benötigte Zeit variiere natürlich je nach Tempo. Von seinem Heimatdorf bis nach (...) würden mit dem Auto ungefähr drei bis vier Stunden benötigt. Auch wenn die sachverständige Person möglicherweise Kenntnisse von spezifischen Ortschaften in Tibet habe, sei er sich sicher, dass sie noch nie in seinem Heimatdorf gewesen sei und daher auch die Distanzen nicht abschätzen und beurteilen könne. Ferner habe er bei der Anhörung durch das SEM am 2. Juni 2014 angegeben, dass die Schule in der Gemeindehauptstadt seiner Region den Namen "(...)" trage. Überdies habe er detailliert geschildert, wie die Ausstellung eines Personalausweises ablaufe. Es sei auch nach Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht klar, weshalb seien Angaben dazu nicht ausreichten. Mit Blick auf seine Sprechweise habe auch das SEM eingestanden, dass sich diese durch den vierjährigen Aufenthalt in einer neuen Umgebung auf natürliche Weise verändert haben könnte. Es werde aber dennoch bemängelt, dass sein Dialekt nicht rein sei. Allgemein sei festzuhalten, dass sich der Asylentscheid mehr auf das rechtliche Gehör und fast gar nicht auf das Telefoninterview abstützte. Das SEM könne nicht belegen, was an seinen Angaben fehlerhaft sei. Er habe bis zu seiner Flucht in Tibet und damit in der Volksrepublik China gelebt und besitze keine andere als jene Staatsbürgerschaft. Dies habe er immer so vorgetragen, weshalb er auch seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe. Seine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung sei mithin in Bezug auf seinen Heimatstaat Tibet respektive China zu prüfen. Da er die Volksrepublik China illegal und ohne Reisepass verlassen habe, sei vorliegend aber in jedem Fall von subjektiven Nachfluchtgründen auszugehen, weshalb er zumindest als Flüchtling anzuerkennen und als solcher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Es sei ihm eine Frist zur Ausreise angesetzt worden, aber er wisse nicht, in welches Land er gehen solle. Er habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in Tibet gelebt und sei vorher noch nie im Ausland gewesen. Er besitze keine Reisepapiere und könne auch keine solchen beschaffen. Auch verfüge er über keine Aufenthaltsbewilligung eines anderen Staates und habe seine ganze Familie in Tibet zurückgelassen. Zusammen mit seiner Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Sozialhilfe der Gemeindeverwaltung (...) vom 3. Februar 2015 ins Recht, aus welcher hervorgeht, dass er (damals) vom Sozialamt der Gemeinde (...) finanziell unterstützt worden sei. H. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht bei den Sozialen Diensten der Gemeinde (...) in Erfahrung bringen konnte, dass der Beschwerdeführer im Januar 2016 immer noch teilweise von der Gemeinde finanziell unterstützt wurde, hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 1. März 2016 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner hielt das Gericht in der genannten Zwischenverfügung fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Den Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe zu unterlassen, wies das Gericht ab und forderte das SEM auf, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen und insbesondere zum Argument, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Telefoninterviews für diverse Orte und Namen Begriffe aus der Reiseliteratur verwendet, Stellung zu nehmen. I. In seiner Vernehmlassung vom 10. März 2016 begründete das SEM die Verwendung von Reiseliteratur in Lingua-Gutachten wie folgt: Wenn ein Proband eine der sachverständigen Person unbekannte sprachliche Form verwende, versuche die sachverständige Person herauszufinden, ob diese Form durch einen lokalen, nicht oder wenig beschriebenen Dialekt bedingt sei. Finde sich dazu in der wissenschaftlichen Literatur und der Reiseliteratur nichts und erweise sich die Aussprache aufgrund sprachstruktureller und sprachhistorischer Prozesse zusätzlich als unplausibel, werde dies im Lingua-Gutachten als "unerwartete Aussprache" notiert. Anders gesagt, werde explizit vermerkt, wenn aufgrund mangelnder Daten eine konkrete Aussage unmöglich sei. Wenn die verwendete Form erklärt werden könne, respektive in einer der zuvor genannten Quellen belegt sei, werde dies auch so dargelegt. In Fällen, wie dem vorliegenden, in denen die in der Reiseliteratur belegte Form von dem abweiche, was aus wissenschaftlichen Quellen respektive aufgrund sprachstruktureller und sprachhistorischer Prozesse erklärt werden könne, finde dies ebenfalls Eingang ins Lingua-Gutachten. Im Übrigen hielt das SEM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. J. In seiner Replik vom 31. März 2016 führte der Beschwerdeführer aus, er wolle noch einmal betonen, dass er bis zu seiner Flucht in Tibet gelebt habe. Er spreche den Dialekt, den ihm seine Eltern beigebracht hätten. Diese Sprache könne nicht mit Reiseliteratur verglichen werden. Tibetische Dialekte liessen sich nicht schriftlich äussern. Er würde sich freuen, wenn er nochmals die Möglichkeit erhielte, seine Sprache überprüfen zu lassen. K. K.a Mit Schreiben vom 6. November 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand seines Asylbeschwerdeverfahrens. K.b Am 13. November 2017 beantwortete das Gericht die Anfrage des Beschwerdeführers dahingehend, dass sein Verfahren grundsätzlich prioritär und ihm Jahr 2018 zu behandeln sei, ihm jedoch kein konkreter Behandlungszeitpunkt zugesichert werden könne.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., m.w.H.).
E. 4 Im unter BVGE 2014/12 publizierten Urteil vom 20. Mai 2014 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden; denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen und vermutungsweise im Exil, vorab in Indien oder Nepal, gelebt hätten, bestünden grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:
a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien (mit dem damit einhergehenden Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat die asylsuchende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), besitzt sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vorträgt (BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfassend wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer neuen die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben hätten und nach wie vor chinesische Staatsangehörige seien. Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne aber namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die behauptete Sozialisation in Tibet und somit in der Volksrepublik China aus den nachfolgenden Gründen nicht geglaubt werden kann.
E. 5.1.1 Dem Lingua-Gutachten ist zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zahlreiche zutreffende Angaben im landeskundlich-kulturellen Bereich machen konnte. Dies belegt im Nachhinein denn auch, dass es im vorliegenden Fall durchaus angezeigt war, eine qualifizierte Herkunftsanalyse der Fachstelle Lingua erstellen zu lassen. Dass der Beschwerdeführer nicht wusste, auf welchem Amt er seinen Personalausweis, den er selbst beschafft haben will, ausstellen liess, erscheint aber dennoch merkwürdig. Auch im Rahmen des ihm dazu in genügender Weise gewährten rechtlichen Gehörs gab er auf Hinweis des SEM, er habe das Amt nicht bezeichnen können, welches die Identitätskarte ausgestellt habe, an, dass er dies nicht wisse, da die ausstellende Behörde auf dem Dokument in Chinesisch genannt werde. Dies vermag aus dem bereits vom SEM anlässlich des rechtlichen Gehörs dagegen vorgebrachten Einwand, dies sei sonderbar, weil er ja selbst vor dem Amt vorgesprochen habe, nicht zu überzeugen. Dass er auch sonst keine Namen von Ämtern kannte und eine falsche Bezeichnung für die Bank im Gemeindehauptort nannte, ist ebenso wenig nachvollziehbar und konnte von ihm denn auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht in überzeugender Weise erklärt werden. So gab er damals lediglich zu Protokoll, es treffe zu, dass er keine Namen von Behörden kenne, und die von ihm genannte Bank (deren Name er nicht nochmals erwähnte) gebe es wirklich. Das SEM hat somit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - zumindest diese beide Bereiche betreffend ein unzulängliches landeskundlich-kulturelles Wissen belegt. Der Entscheid des Gerichts, von der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Hauptsozialisation auszugehen, liegt aber in erster Linie im Resultat der linguistischen Analyse begründet. Es ist mit den Angaben des Beschwerdeführers nicht vereinbar, dass die sachverständige Person in ihrer Analyse fast keine Ähnlichkeiten zwischen seiner Sprechweise und dem Dialekt der Gebietshauptstadt und stattdessen fast ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit der exiltibetischen Koine oder dem Lhasa-Dialekt feststellen konnte. Sein Einwand, seine Sprache habe sich durch seinen vierjährigen Aufenthalt im Ausland derart verändert, vermag nicht zu überzeugen. Wie die sachverständige Person im Gutachten in nachvollziehbarer Weise erläuterte, wäre eine solche Veränderung im Bereich der Wortwahl (Lexikon) noch verständlich gewesen. Die bei ihm auf der Ebene der Phonologie und Morphologie festgestellten überwiegenden Ähnlichkeiten mit der exiltibetischen Koine oder dem Lhasa-Dialekt liessen sich mit der genannten Aufenthaltsdauer im Ausland aber kaum erklären. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs damit konfrontiert, vermochte der Beschwerdeführer diesem Schluss nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Lingua-Analyse fundiert und das daraus resultierende Gutachten überzeugend und ausgewogen begründet ist und somit zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Auch an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person bestehen keine Zweifel.
E. 5.1.2 Diese Einschätzung des Gerichts wird durch die Tatsache untermauert, dass auch die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind. Es erscheint realitätsfern, dass er und seine Freunde ihre Plakataktion direkt bei einer Kaserne des chinesischen Militärs durchgeführt haben sollen, ohne die Lage vor Ort vorgängig sorgfältig untersucht zu haben und nachdem sie kurz davor noch Militärpolizisten vor Ort gesehen hätten (vgl. A15/21, F136, F141). Ein derart unüberlegtes Vorgehen ist angesichts des damit verbundenen erheblichen Risikos einer Festnahme nicht nachvollziehbar und damit unplausibel. Ferner weisen die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP und bei der vertieften Anhörung nicht unerhebliche Widersprüche auf. Während er bei der BzP noch zu Protokoll gab, die Plakate in der Nacht vom (...) November 2011 aufgeklebt zu haben und am Morgen darauf geflohen zu sein, führte er anlässlich der Anhörung aus, die Plakataktion am Abend des [nächsten Tages] durchgeführt zu haben und noch in der gleichen Nacht - um Mitternacht - die Flucht ergriffen zu haben (A7/12, Rz. 7.02; A15/21, F135, F159f.). Ein Irrtum bezüglich des Datums wäre noch verständlich; dass er sich aber bezüglich des Zeitpunkts seiner Flucht in Ungereimtheiten verstrickt hat, legt die Vermutung nahe, dass sich diese nicht in der von ihm geschilderten Art zugetragen hat, was wiederum die Glaubhaftigkeit der Plakataktion in Frage stellt. Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der BzP tatsächlich noch an, dass nur einer der beiden Freunde verhaftet worden sei (A7/12, Rz. 7.02). In der Anhörung führte er demgegenüber aus, beide Freunde seien verhaftet worden (A15/21, F155). Sein Einwand, er habe bereits bei der BzP von beiden Freunden gesprochen (A15/21, F161), überzeugt insofern nicht, als er den verhafteten Freund beim Namen nannte (A7/12, Rz. 7.02: F: "Wie heissen die Freunde, mit welchen Sie die Plakate aufhängten?" A: "Der eine heisst G._______ und der andere H._______. H._______ wurde verhaftet.").
E. 5.1.3 Mit Blick auf den Reiseweg erscheint es besonders realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer weder den Namen des Transit- noch des Ankunftsflughafens und auch der Fluggesellschaft und des Bahnhofs, von dem aus er den Zug in die Schweiz bestiegen habe, wahrgenommen haben will (A7/12, Rz. 5.02; A15/21, F171).
E. 5.2 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exil-tibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exil-tibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist somit im Sinne einer Vermutung anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die indische oder nepalesische Staatsangehörigkeit erworben hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung hinsichtlich eines jener Staaten zu prüfen wäre. Das Gericht ist indes wie das SEM der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen - die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre Grenze bei der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person - sowie eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Der Beschwerdeführer hat die Folgen dieses Verhaltens zu tragen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
E. 5.3 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Jedoch entbehren seine geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation, seine Asylvorbringen und die Ausführungen zu seinem Reiseweg insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihm nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung, die er in seiner Heimat vor seiner Ausreise erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer vermag weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet aber, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11).
E. 7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser stellte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 23. Februar 2016 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 1. März 2016 guthiess. Da gemäss Auskunft der Sozialen Dienste der Gemeinde (...) nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1105/2016 Urteil vom 27. März 2018 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2011 und reiste über Nepal, wo er sich bis zum (...) 2012 aufgehalten haben will, und über ihm unbekannte Länder am 1. November 2012 in die Schweiz ein. Am 2. November 2012 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 26. November 2012 sowie der einlässlichen Anhörung am 2. Juni 2014 machte er geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Kreis D._______, Bezirk E._______, Tibet, respektive aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______ beziehungsweise F._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______, Tibet, wo er seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern und (...) Geschwistern gelebt und in der Landwirtschaft geholfen habe. Sie hätten die Felder bewirtschaftet und Kühe, Schafe und Ziegen gehalten. Am (...) November 2011 nach 21 Uhr habe er mit zwei Freunden aus seinem Dorf in F._______, nahe der Kaserne, Plakate, die sich gegen die chinesischen Behörden gerichtet hätten und die er zuvor zu Hause vorbereitet habe, aufgehängt. Dabei hätten sie Slogans wie "Freies Tibet", "Die Rückkehr des Dalai Lama nach Tibet" und "Wir brauchen Freiheit" benutzt. Als sie bemerkt hätten, dass Polizisten sie bei dieser Plakataktion beobachtet hätten, seien sie aus Angst in Richtung ihres Heimatdorfes davon gerannt. Zu Hause habe der Beschwerdeführer erfahren, dass einer der Freunde respektive beide Freunde gegen 23 Uhr von der Polizei festgenommen worden seien. Da er ebenfalls mit einer Festnahme gerechnet habe, habe er das Dorf auf Rat seiner Eltern zu Fuss beziehungsweise auf einem Pferd verlassen und sei nach (...) gelangt, von wo aus er in Begleitung eines Freundes seines Vaters über verschiedene Orte und Berge nach Nepal gereist sei. Der Beschwerdeführer reichte keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. Juni 2014 wies das damalige BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Angaben anlässlich der vertieften Anhörung nicht geglaubt werden könne, dass er in der Volksrepublik China (Tibet) sozialisiert worden sei. C. Die vom Beschwerdeführer am 3. Juli 2014 gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3738/2014 vom 15. September 2015 gutgeheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 10. Juni 2014 wurde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen. In den Erwägungen begründete das Gericht diesen Entscheid damit, dass die Vorinstanz die zweite Mindestanforderung aus BVGE 2015/10 - wonach der asylsuchenden Person der wesentliche Inhalt einer Herkunftsabklärung, das hiesst ihre für unzureichend befundenen Antworten und die dazugehörigen Fragen, zur Kenntnis zu bringen sind und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden muss, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern - nicht erfüllt habe und auch den Sachverhalt (zumindest mit Bezug zu der von ihr angezweifelten Herkunftsangabe des Beschwerdeführers) nicht vollständig respektive richtig abgeklärt habe. D. Daraufhin nahm das SEM das vorinstanzliche Verfahren wieder auf und beauftragte eine sachverständige Person, mittels eines Telefoninterviews eine Lingua-Analyse durchzuführen. Diese kam in ihrem landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunftsgutachten vom 19. November 2015 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China und nicht wie von ihm behauptet im Gebiet E._______, Tibet, sozialisiert worden. E. Am 25. Januar 2016 legte das SEM dem Beschwerdeführer den Werdegang und die Qualifikation der mit der Lingua-Analyse betrauten Person offen und gewährte ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör. Die Evaluation als solche wurde ihm aufgrund von Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG zwar nicht zur Einsicht vorgelegt. Indessen wurde ihm der wesentliche Inhalt der Untersuchung zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. F. F.a Mit Verfügung vom 27. Januar 2016 - eröffnet am 28. Januar 2016 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss. F.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im von ihm behaupteten geografischen Raum gelebt haben könnte, sei insbesondere vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Lingua-Analyse klein. Die mit der Analyse betraute sachverständige Person sei zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer zwar zum Teil präzise landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion habe nachweisen können. Sein Unwissen in gewissen wesentlichen Bereichen liessen seine Hauptsozialisation im Kreis D._______ aber zweifelhaft erscheinen. So sei er nicht mit den Distanzen von Ortschaften im Kreis D._______ vertraut gewesen. Auch habe er die Namen der Schulen in der Gemeindehauptstadt nicht gekannt. Ebenso merkwürdig sei, dass er nicht gewusst habe, was in der Schule in Tibet gelehrt werde, da in der Regel auch Tibeter und Tibeterinnen, die nie eine Schule besucht hätten, davon Kenntnis hätten. Sodann erstaune, dass er nicht gewusst habe, in welchem Ort und auf welchem Amt sein Personalausweis ausgestellt worden sei. Auch die Namen anderer Ämter in der Gemeindehauptstadt seien ihm nicht bekannt gewesen. Schliesslich falle auf, dass er für diverse Orte und Namen Begriffe aus der Reiseliteratur verwendet habe und nicht deren chinesische oder tibetische Bezeichnungen. Hinsichtlich der Sprache des Beschwerdeführers habe die sachverständige Person festgestellt, dass diese fast keine Ähnlichkeiten mit dem Dialekt der Gebietshauptstadt E._______, sondern fast ausschliesslich Übereinstimmungen mit dem Lhasa-Dialekt und dem Dialekt aus dem Exil aufweise. Seine Chinesischkenntnisse seien zudem gering, was eher nicht den Erwartungen an einen Bewohner Tibets in seinem Alter entspreche. Während sein acht- bis neunmonatiger Aufenthalt seine Sprache nicht tiefgreifend beeinflusst haben dürfte, wäre es durchaus denkbar, dass sein dreijähriger Aufenthalt in der Schweiz und der Kontakt zu den hier lebenden Exiltibetern und -tibeterinnen seinen Ausdruck beeinflusst haben könnte. Solche Einflüsse hätten sich jedoch eher auf die Lexikologie und weniger auf die Morphologie oder Phonologie - wie dies beim Beschwerdeführer im Rahmen der Lingua-Analyse festgestellt worden sei - niedergeschlagen. Die Einwände des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 25. Januar 2016 vermöchten die Ergebnisse der Lingua-Analyse nicht in Frage zu stellen. So habe der Beschwerdeführer bei jener Gelegenheit meist wiederholt, was er bereits im Telefongespräch mit der sachverständigen Person erwähnt habe. Zum Teil seien seine Antworten aber auch ausweichend gewesen. Bezüglich der Resultate der Sprachanalyse habe er abermals geantwortet, dass er so spreche wie in seiner Heimat und somit auch im Gebiet E._______ gesprochen werde. Die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person im Lingua-Gutachten entzögen den geltend gemachten Ausreise- und Asylvorbringen die Grundlage. Die diesbezüglichen Ausführungen seien denn auch widersprüchlich, wiesen keinerlei Realkennzeichen auf und liefen der Logik und der allgemeinen Erfahrung zuwider, weshalb sie die Ergebnisse des Gutachtens untermauerten. Auch die Schilderung des Reisewegs sei unglaubhaft, sei der Beschwerdeführer doch nicht in der Lage gewesen, detailliert zu erzählen, wie er von seinem Dorf über die Grenze nach Nepal bis zum Chörten und von da bis in die Schweiz gelangt sei. Es sei folglich davon auszugehen, dass er anders als von ihm geschildert nach Europa und in die Schweiz gelangt sei. F.c Vor diesem Hintergrund sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Herkunft aus der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er aber - in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht - keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Folglich sei auch von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen, solange der Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen sei. G. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Februar 2016 (Datum Poststempel) an und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, es sei ihm - unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei der Beschwerdeführer bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren sei. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einzuräumen. Im Rahmen seiner Begründung nahm der Beschwerdeführer zu den Ausführungen des SEM betreffend seine Herkunft Stellung. Er habe die Ortschaften in seiner Heimatregion zwar nicht in chinesischer, aber in tibetischer Sprache genannt. Es sei nicht ersichtlich, welche Sprache in der Reiseliteratur für die Ortsbezeichnungen verwendet werde, wenn dies nicht Chinesisch oder Tibetisch sei. Zu den Distanzen könne er lediglich wiederholen, dass der Fussmarsch von seinem Heimatdorf bis zum Shang eine bis eineinhalb Stunden daure. Die benötigte Zeit variiere natürlich je nach Tempo. Von seinem Heimatdorf bis nach (...) würden mit dem Auto ungefähr drei bis vier Stunden benötigt. Auch wenn die sachverständige Person möglicherweise Kenntnisse von spezifischen Ortschaften in Tibet habe, sei er sich sicher, dass sie noch nie in seinem Heimatdorf gewesen sei und daher auch die Distanzen nicht abschätzen und beurteilen könne. Ferner habe er bei der Anhörung durch das SEM am 2. Juni 2014 angegeben, dass die Schule in der Gemeindehauptstadt seiner Region den Namen "(...)" trage. Überdies habe er detailliert geschildert, wie die Ausstellung eines Personalausweises ablaufe. Es sei auch nach Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht klar, weshalb seien Angaben dazu nicht ausreichten. Mit Blick auf seine Sprechweise habe auch das SEM eingestanden, dass sich diese durch den vierjährigen Aufenthalt in einer neuen Umgebung auf natürliche Weise verändert haben könnte. Es werde aber dennoch bemängelt, dass sein Dialekt nicht rein sei. Allgemein sei festzuhalten, dass sich der Asylentscheid mehr auf das rechtliche Gehör und fast gar nicht auf das Telefoninterview abstützte. Das SEM könne nicht belegen, was an seinen Angaben fehlerhaft sei. Er habe bis zu seiner Flucht in Tibet und damit in der Volksrepublik China gelebt und besitze keine andere als jene Staatsbürgerschaft. Dies habe er immer so vorgetragen, weshalb er auch seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe. Seine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung sei mithin in Bezug auf seinen Heimatstaat Tibet respektive China zu prüfen. Da er die Volksrepublik China illegal und ohne Reisepass verlassen habe, sei vorliegend aber in jedem Fall von subjektiven Nachfluchtgründen auszugehen, weshalb er zumindest als Flüchtling anzuerkennen und als solcher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Es sei ihm eine Frist zur Ausreise angesetzt worden, aber er wisse nicht, in welches Land er gehen solle. Er habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in Tibet gelebt und sei vorher noch nie im Ausland gewesen. Er besitze keine Reisepapiere und könne auch keine solchen beschaffen. Auch verfüge er über keine Aufenthaltsbewilligung eines anderen Staates und habe seine ganze Familie in Tibet zurückgelassen. Zusammen mit seiner Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Sozialhilfe der Gemeindeverwaltung (...) vom 3. Februar 2015 ins Recht, aus welcher hervorgeht, dass er (damals) vom Sozialamt der Gemeinde (...) finanziell unterstützt worden sei. H. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht bei den Sozialen Diensten der Gemeinde (...) in Erfahrung bringen konnte, dass der Beschwerdeführer im Januar 2016 immer noch teilweise von der Gemeinde finanziell unterstützt wurde, hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 1. März 2016 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner hielt das Gericht in der genannten Zwischenverfügung fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Den Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe zu unterlassen, wies das Gericht ab und forderte das SEM auf, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen und insbesondere zum Argument, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Telefoninterviews für diverse Orte und Namen Begriffe aus der Reiseliteratur verwendet, Stellung zu nehmen. I. In seiner Vernehmlassung vom 10. März 2016 begründete das SEM die Verwendung von Reiseliteratur in Lingua-Gutachten wie folgt: Wenn ein Proband eine der sachverständigen Person unbekannte sprachliche Form verwende, versuche die sachverständige Person herauszufinden, ob diese Form durch einen lokalen, nicht oder wenig beschriebenen Dialekt bedingt sei. Finde sich dazu in der wissenschaftlichen Literatur und der Reiseliteratur nichts und erweise sich die Aussprache aufgrund sprachstruktureller und sprachhistorischer Prozesse zusätzlich als unplausibel, werde dies im Lingua-Gutachten als "unerwartete Aussprache" notiert. Anders gesagt, werde explizit vermerkt, wenn aufgrund mangelnder Daten eine konkrete Aussage unmöglich sei. Wenn die verwendete Form erklärt werden könne, respektive in einer der zuvor genannten Quellen belegt sei, werde dies auch so dargelegt. In Fällen, wie dem vorliegenden, in denen die in der Reiseliteratur belegte Form von dem abweiche, was aus wissenschaftlichen Quellen respektive aufgrund sprachstruktureller und sprachhistorischer Prozesse erklärt werden könne, finde dies ebenfalls Eingang ins Lingua-Gutachten. Im Übrigen hielt das SEM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. J. In seiner Replik vom 31. März 2016 führte der Beschwerdeführer aus, er wolle noch einmal betonen, dass er bis zu seiner Flucht in Tibet gelebt habe. Er spreche den Dialekt, den ihm seine Eltern beigebracht hätten. Diese Sprache könne nicht mit Reiseliteratur verglichen werden. Tibetische Dialekte liessen sich nicht schriftlich äussern. Er würde sich freuen, wenn er nochmals die Möglichkeit erhielte, seine Sprache überprüfen zu lassen. K. K.a Mit Schreiben vom 6. November 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand seines Asylbeschwerdeverfahrens. K.b Am 13. November 2017 beantwortete das Gericht die Anfrage des Beschwerdeführers dahingehend, dass sein Verfahren grundsätzlich prioritär und ihm Jahr 2018 zu behandeln sei, ihm jedoch kein konkreter Behandlungszeitpunkt zugesichert werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., m.w.H.). 4. Im unter BVGE 2014/12 publizierten Urteil vom 20. Mai 2014 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden; denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen und vermutungsweise im Exil, vorab in Indien oder Nepal, gelebt hätten, bestünden grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:
a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien (mit dem damit einhergehenden Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat die asylsuchende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), besitzt sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vorträgt (BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfassend wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer neuen die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben hätten und nach wie vor chinesische Staatsangehörige seien. Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne aber namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die behauptete Sozialisation in Tibet und somit in der Volksrepublik China aus den nachfolgenden Gründen nicht geglaubt werden kann. 5.1.1 Dem Lingua-Gutachten ist zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zahlreiche zutreffende Angaben im landeskundlich-kulturellen Bereich machen konnte. Dies belegt im Nachhinein denn auch, dass es im vorliegenden Fall durchaus angezeigt war, eine qualifizierte Herkunftsanalyse der Fachstelle Lingua erstellen zu lassen. Dass der Beschwerdeführer nicht wusste, auf welchem Amt er seinen Personalausweis, den er selbst beschafft haben will, ausstellen liess, erscheint aber dennoch merkwürdig. Auch im Rahmen des ihm dazu in genügender Weise gewährten rechtlichen Gehörs gab er auf Hinweis des SEM, er habe das Amt nicht bezeichnen können, welches die Identitätskarte ausgestellt habe, an, dass er dies nicht wisse, da die ausstellende Behörde auf dem Dokument in Chinesisch genannt werde. Dies vermag aus dem bereits vom SEM anlässlich des rechtlichen Gehörs dagegen vorgebrachten Einwand, dies sei sonderbar, weil er ja selbst vor dem Amt vorgesprochen habe, nicht zu überzeugen. Dass er auch sonst keine Namen von Ämtern kannte und eine falsche Bezeichnung für die Bank im Gemeindehauptort nannte, ist ebenso wenig nachvollziehbar und konnte von ihm denn auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht in überzeugender Weise erklärt werden. So gab er damals lediglich zu Protokoll, es treffe zu, dass er keine Namen von Behörden kenne, und die von ihm genannte Bank (deren Name er nicht nochmals erwähnte) gebe es wirklich. Das SEM hat somit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - zumindest diese beide Bereiche betreffend ein unzulängliches landeskundlich-kulturelles Wissen belegt. Der Entscheid des Gerichts, von der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Hauptsozialisation auszugehen, liegt aber in erster Linie im Resultat der linguistischen Analyse begründet. Es ist mit den Angaben des Beschwerdeführers nicht vereinbar, dass die sachverständige Person in ihrer Analyse fast keine Ähnlichkeiten zwischen seiner Sprechweise und dem Dialekt der Gebietshauptstadt und stattdessen fast ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit der exiltibetischen Koine oder dem Lhasa-Dialekt feststellen konnte. Sein Einwand, seine Sprache habe sich durch seinen vierjährigen Aufenthalt im Ausland derart verändert, vermag nicht zu überzeugen. Wie die sachverständige Person im Gutachten in nachvollziehbarer Weise erläuterte, wäre eine solche Veränderung im Bereich der Wortwahl (Lexikon) noch verständlich gewesen. Die bei ihm auf der Ebene der Phonologie und Morphologie festgestellten überwiegenden Ähnlichkeiten mit der exiltibetischen Koine oder dem Lhasa-Dialekt liessen sich mit der genannten Aufenthaltsdauer im Ausland aber kaum erklären. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs damit konfrontiert, vermochte der Beschwerdeführer diesem Schluss nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Lingua-Analyse fundiert und das daraus resultierende Gutachten überzeugend und ausgewogen begründet ist und somit zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Auch an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person bestehen keine Zweifel. 5.1.2 Diese Einschätzung des Gerichts wird durch die Tatsache untermauert, dass auch die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind. Es erscheint realitätsfern, dass er und seine Freunde ihre Plakataktion direkt bei einer Kaserne des chinesischen Militärs durchgeführt haben sollen, ohne die Lage vor Ort vorgängig sorgfältig untersucht zu haben und nachdem sie kurz davor noch Militärpolizisten vor Ort gesehen hätten (vgl. A15/21, F136, F141). Ein derart unüberlegtes Vorgehen ist angesichts des damit verbundenen erheblichen Risikos einer Festnahme nicht nachvollziehbar und damit unplausibel. Ferner weisen die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP und bei der vertieften Anhörung nicht unerhebliche Widersprüche auf. Während er bei der BzP noch zu Protokoll gab, die Plakate in der Nacht vom (...) November 2011 aufgeklebt zu haben und am Morgen darauf geflohen zu sein, führte er anlässlich der Anhörung aus, die Plakataktion am Abend des [nächsten Tages] durchgeführt zu haben und noch in der gleichen Nacht - um Mitternacht - die Flucht ergriffen zu haben (A7/12, Rz. 7.02; A15/21, F135, F159f.). Ein Irrtum bezüglich des Datums wäre noch verständlich; dass er sich aber bezüglich des Zeitpunkts seiner Flucht in Ungereimtheiten verstrickt hat, legt die Vermutung nahe, dass sich diese nicht in der von ihm geschilderten Art zugetragen hat, was wiederum die Glaubhaftigkeit der Plakataktion in Frage stellt. Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der BzP tatsächlich noch an, dass nur einer der beiden Freunde verhaftet worden sei (A7/12, Rz. 7.02). In der Anhörung führte er demgegenüber aus, beide Freunde seien verhaftet worden (A15/21, F155). Sein Einwand, er habe bereits bei der BzP von beiden Freunden gesprochen (A15/21, F161), überzeugt insofern nicht, als er den verhafteten Freund beim Namen nannte (A7/12, Rz. 7.02: F: "Wie heissen die Freunde, mit welchen Sie die Plakate aufhängten?" A: "Der eine heisst G._______ und der andere H._______. H._______ wurde verhaftet."). 5.1.3 Mit Blick auf den Reiseweg erscheint es besonders realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer weder den Namen des Transit- noch des Ankunftsflughafens und auch der Fluggesellschaft und des Bahnhofs, von dem aus er den Zug in die Schweiz bestiegen habe, wahrgenommen haben will (A7/12, Rz. 5.02; A15/21, F171). 5.2 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exil-tibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exil-tibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es ist somit im Sinne einer Vermutung anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die indische oder nepalesische Staatsangehörigkeit erworben hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung hinsichtlich eines jener Staaten zu prüfen wäre. Das Gericht ist indes wie das SEM der Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen - die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre Grenze bei der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person - sowie eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Der Beschwerdeführer hat die Folgen dieses Verhaltens zu tragen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 5.3 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Jedoch entbehren seine geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation, seine Asylvorbringen und die Ausführungen zu seinem Reiseweg insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihm nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung, die er in seiner Heimat vor seiner Ausreise erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer vermag weder die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet aber, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11). 7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser stellte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 23. Februar 2016 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 1. März 2016 guthiess. Da gemäss Auskunft der Sozialen Dienste der Gemeinde (...) nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: