Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 9. Februar 2015 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Sie wurde am 19. Februar 2015 im B.______ zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Gründen ihres Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 26. März 2015 statt. Im Rahmen dieser Anhörung wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Zweifeln an der von ihr angegebenen Herkunft gewährt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie tibetischer Ethnie sei und aus Tibet (Volksrepublik China) stamme. Nach dem Tod ihres Vaters sei sie regelmässig von einem chinesischen Polizisten sexuell missbraucht worden. Auf Initiative ihrer Mutter habe sie mit Unterstützung eines Freundes ihres Vaters ihren Heimatstaat im Dezember 2014 verlassen. C. Mit Entscheid vom 1. April 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an, wobei es, wenn auch nicht ausdrücklich im Dispositiv festgehalten, einen Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China explizit ausschloss. D. Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. E. Mit Urteil D-2779/2015 vom 31. Juli 2015 hob das Gericht die Verfügung vom 1. April 2015 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. F. Am 17. Juni 2016 führte die Fachstelle LINGUA per Telefoninterview eine Analyse der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin durch. Der LINGUA-Bericht vom 18. Juli 2016 gelangte zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit der Sozialisation der Beschwerdeführerin in der von ihr angegebenen Region in Tibet (von ihrer Geburt bis im Jahre 2014) gering sei. G. Mit Schreiben vom 2. September 2016 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der LINGUA-Analyse. Im Weiteren erhielt die Beschwerdeführerin auf Ersuchen hin am 4. Oktober 2016 die Möglichkeit, die Gesprächsaufnahme vom 17. Juni 2016 beim SEM anzuhören. H. In ihrer Eingabe vom 17. Oktober 2016 bezog die Beschwerdeführerin Stellung zu den Ergebnissen der Herkunftsabklärung. I. Mit - am 24. November 2016 eröffnetem - Entscheid vom 22. November 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an, wobei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde. J. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte deren Aufhebung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, subeventualiter wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, subsubeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und neuer Entscheidung. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG ersucht. K. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- erhoben, welcher in der Folge fristgerecht einging.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Im Weiteren wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5 Das SEM begründete seine Verfügung damit, gemäss der Evaluation des Alltagswissens bestehe nur eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geografischen Raum (Dorf B._____ in der Gemeinde C.______, Kreis D._______, Präfektur E.______) gelebt habe. So seien die Angaben über die administrative Einteilung nicht korrekt (unzutreffende Unterordnung der Gemeinde Uma zur Grossgemeinde Gerze und falsche Bezeichnung für den zur Gemeinde B.______ gehörenden Kreis). Zwar habe die Beschwerdeführerin eine weitere Gemeinde in ihrem Heimatkreis nennen können, jedoch sei im Hinblick auf die spärliche Bevölkerung der Region erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin ein Dorf, welches bloss fünf Kilometer von C._______ entfernt sei, nicht kenne und noch nie vom berühmtesten See im Gebiet D._______ gehört habe. Im länderspezifischen Kontext seien zudem die Angaben zum Verdienst des Lebensunterhaltes (insbesondere angebliche Tätigkeit ihrer Mutter in fremden Haushalten) und die Behauptung, die Schule nie besucht zu haben und nicht zu wissen, wo sich die nächste Schule befinde, als realitätsfremd zu erachten. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin weder die in Tibet gängigen Gewürze zur Nahrungszubereitung noch die ungefähren Preise für häufig im Tibet verwendete Produkte nennen können, sondern lediglich den Preis für ein Paar Socken und für Butter korrekt genannt. Sie habe erklärt, in ihrem Dorfladen Süssgetränke eingekauft zu haben, habe jedoch deren chinesische und damit gängige Namen nicht gekannt. Auch habe sie für die Bezeichnungen Strassenbelag und Polizeibeamte im Tibet nicht verwendete Begriffe benutzt. Schliesslich verfüge sie über keine Kenntnisse des Chinesischen. Anlässlich des rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin eingewendet, es liege ein Missverständnis vor. Sie würde nicht aus dem Dorf C.________, sondern aus dem Dorf B.______ beziehungsweise E._______ stammen. Das Dorf B._______ liege in der Grossgemeinde D._______. Ferner sei ihr nicht offengelegt worden, welchen falschen Namen sie für den zu C.________ gehörenden Kreis genannt habe, womit sie nicht wirksam dazu Stellung nehmen könne, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Aufgrund des genannten Missverständnisses sei nicht auszuschliessen, dass die sachverständige Person während des Gesprächs von einem falschen Dorf ausgegangen sei. So habe die Beschwerdeführerin das Dorf, welches fünf Kilometer von ihrem Heimatdorf entfernt liege, genannt und man könne im Weiteren nicht von einem einzigen berühmten See in ihrer Umgebung sprechen. Auch hinsichtlich der Tätigkeit ihrer Mutter läge ein Missverständnis vor. Ihre Mutter habe lediglich aus Gefälligkeit in anderen Haushalten ausgeholfen. Hinsichtlich der gängigen tibetischen Gewürze habe sie gedacht, zu deren chinesischen Namen gefragt zu werden, weshalb sie geantwortet habe, es nicht zu wissen. Im Weiteren würden die Preise in ihrer Heimatregion stark variieren. Schliesslich sei man in ihrem Heimatdorf zu Hause unterrichtet worden und da sie nie zur Schule gegangen sei, könne sie auch kein Chinesisch sprechen. Auch existierten in ihrem Heimatstaat eine Vielzahl Dialekte und die sachverständige Person habe nicht denselben Dialekt wie sie gesprochen. Es könne daher sein, dass sie, die Beschwerdeführerin, dialektspezifische Begriffe verwendet habe, welche die sachverständige Person nicht verstanden habe. Zu dieser Argumentation der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs führte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus, dass die sachverständige Person ausreichend qualifiziert sei und dem Gespräch keine Verständigungsprobleme zu entnehmen seien. Der weitere Vorwurf, das rechtliche Gehör sei nicht hinreichend gewährt worden, sei unzutreffend, zumal die Beschwerdeführerin den besagten administrativen Kreis im Gespräch selber genannt habe und zusätzlich zum schriftlichen Gehör die Gelegenheit gehabt habe, die Aufnahme des Gesprächs beim SEM anzuhören. Zu den geltend gemachten Missverständnissen in Bezug auf die administrative Gliederung in der Heimatregion der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Anhörung angegeben habe, aus dem Dorf B._______ zu stammen, welches zur Gemeinde E.________ gehöre. Aus diesen Gründen sei auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin während der von ihr geltend gemachten Dauer in der angegebenen Region sozialisiert worden sei. Diese Schlussfolgerung entziehe den geltend gemachten Asylgründen ihre Grundlage. Der Vollständigkeit halber könne jedoch auf die diesbezüglichen Unglaubhaftigkeitselemente in der aufgehobenen Verfügung vom 1. April 2015 verwiesen werden. Gemäss geltender Rechtsprechung sei bei Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihre Sozialisation in China machen würden, davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Allerdings sei bei Personen, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie seien, ein Wegweisungsvollzug nach China auszuschliessen, da ihnen dort eine unmenschliche Behandlung oder Folter drohe. In Anwendung dieser Rechtsprechung sei das Asylgesuch der Beschwerdeführerin folglich abzulehnen.
E. 6 Der angefochtene Entscheid beruht im Wesentlichen auf einer Herkunftsanalyse, welche aufgrund einer Evaluation des Alltagswissens der Beschwerdeführerin durch eine qualifizierte Person vorgenommen wurde. Der Einwand gegen die Qualifikation des Alltagsspezialisten erweist sich als nicht stichhaltig, zumal dieser tibetischer Ethnie ist, muttersprachlich Tibetisch spricht, bis im Jahre 2009 in Tibet gelebt hat und sich dort regelmässig aufhält. Diese Analyse gelangt mit überzeugenden Argumenten zum Schluss, dass eine Herkunft der Beschwerdeführerin aus der von ihr angegebenen Region sehr unwahrscheinlich ist. Der Beschwerdeführerin ist es im Rahmen des rechtlichen Gehörs sowie der teils identischen Ausführungen in ihrer nur knapp begründeten Beschwerdeschrift nicht gelungen, die Schlussfolgerungen der Herkunftsanalyse zu entkräften, wobei auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Es ist im Weiteren festzuhalten, dass das SEM entgegen der Behauptung in der Beschwerde seinen Entscheid hinreichend begründet hat, weshalb sich die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs als unzutreffend erweist. Im übrigen sind auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Flucht und ihrem Reiseweg unplausibel ausgefallen, was die Zweifel an der geltend gemachten Herkunft untermauert. Im Länderurteil BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). In Übereinstimmung mit dem SEM ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Unter Hinweis auf die in Erwägung 5 skizzierte Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung aufgrund der unglaubhaften angeblichen Herkunft für zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
E. 8.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, welche die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für die Beschwerdeführerin ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss bereits beglichen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7772/2016 Urteil vom 9. Februar 2017 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________, geboren am (...), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik) (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. November 2016 / N________ Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 9. Februar 2015 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Sie wurde am 19. Februar 2015 im B.______ zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Gründen ihres Asylgesuchs befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 26. März 2015 statt. Im Rahmen dieser Anhörung wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Zweifeln an der von ihr angegebenen Herkunft gewährt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie tibetischer Ethnie sei und aus Tibet (Volksrepublik China) stamme. Nach dem Tod ihres Vaters sei sie regelmässig von einem chinesischen Polizisten sexuell missbraucht worden. Auf Initiative ihrer Mutter habe sie mit Unterstützung eines Freundes ihres Vaters ihren Heimatstaat im Dezember 2014 verlassen. C. Mit Entscheid vom 1. April 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an, wobei es, wenn auch nicht ausdrücklich im Dispositiv festgehalten, einen Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China explizit ausschloss. D. Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. E. Mit Urteil D-2779/2015 vom 31. Juli 2015 hob das Gericht die Verfügung vom 1. April 2015 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. F. Am 17. Juni 2016 führte die Fachstelle LINGUA per Telefoninterview eine Analyse der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin durch. Der LINGUA-Bericht vom 18. Juli 2016 gelangte zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit der Sozialisation der Beschwerdeführerin in der von ihr angegebenen Region in Tibet (von ihrer Geburt bis im Jahre 2014) gering sei. G. Mit Schreiben vom 2. September 2016 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der LINGUA-Analyse. Im Weiteren erhielt die Beschwerdeführerin auf Ersuchen hin am 4. Oktober 2016 die Möglichkeit, die Gesprächsaufnahme vom 17. Juni 2016 beim SEM anzuhören. H. In ihrer Eingabe vom 17. Oktober 2016 bezog die Beschwerdeführerin Stellung zu den Ergebnissen der Herkunftsabklärung. I. Mit - am 24. November 2016 eröffnetem - Entscheid vom 22. November 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an, wobei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde. J. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte deren Aufhebung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, subeventualiter wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, subsubeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und neuer Entscheidung. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG ersucht. K. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- erhoben, welcher in der Folge fristgerecht einging. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Im Weiteren wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Das SEM begründete seine Verfügung damit, gemäss der Evaluation des Alltagswissens bestehe nur eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geografischen Raum (Dorf B._____ in der Gemeinde C.______, Kreis D._______, Präfektur E.______) gelebt habe. So seien die Angaben über die administrative Einteilung nicht korrekt (unzutreffende Unterordnung der Gemeinde Uma zur Grossgemeinde Gerze und falsche Bezeichnung für den zur Gemeinde B.______ gehörenden Kreis). Zwar habe die Beschwerdeführerin eine weitere Gemeinde in ihrem Heimatkreis nennen können, jedoch sei im Hinblick auf die spärliche Bevölkerung der Region erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin ein Dorf, welches bloss fünf Kilometer von C._______ entfernt sei, nicht kenne und noch nie vom berühmtesten See im Gebiet D._______ gehört habe. Im länderspezifischen Kontext seien zudem die Angaben zum Verdienst des Lebensunterhaltes (insbesondere angebliche Tätigkeit ihrer Mutter in fremden Haushalten) und die Behauptung, die Schule nie besucht zu haben und nicht zu wissen, wo sich die nächste Schule befinde, als realitätsfremd zu erachten. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin weder die in Tibet gängigen Gewürze zur Nahrungszubereitung noch die ungefähren Preise für häufig im Tibet verwendete Produkte nennen können, sondern lediglich den Preis für ein Paar Socken und für Butter korrekt genannt. Sie habe erklärt, in ihrem Dorfladen Süssgetränke eingekauft zu haben, habe jedoch deren chinesische und damit gängige Namen nicht gekannt. Auch habe sie für die Bezeichnungen Strassenbelag und Polizeibeamte im Tibet nicht verwendete Begriffe benutzt. Schliesslich verfüge sie über keine Kenntnisse des Chinesischen. Anlässlich des rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin eingewendet, es liege ein Missverständnis vor. Sie würde nicht aus dem Dorf C.________, sondern aus dem Dorf B.______ beziehungsweise E._______ stammen. Das Dorf B._______ liege in der Grossgemeinde D._______. Ferner sei ihr nicht offengelegt worden, welchen falschen Namen sie für den zu C.________ gehörenden Kreis genannt habe, womit sie nicht wirksam dazu Stellung nehmen könne, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Aufgrund des genannten Missverständnisses sei nicht auszuschliessen, dass die sachverständige Person während des Gesprächs von einem falschen Dorf ausgegangen sei. So habe die Beschwerdeführerin das Dorf, welches fünf Kilometer von ihrem Heimatdorf entfernt liege, genannt und man könne im Weiteren nicht von einem einzigen berühmten See in ihrer Umgebung sprechen. Auch hinsichtlich der Tätigkeit ihrer Mutter läge ein Missverständnis vor. Ihre Mutter habe lediglich aus Gefälligkeit in anderen Haushalten ausgeholfen. Hinsichtlich der gängigen tibetischen Gewürze habe sie gedacht, zu deren chinesischen Namen gefragt zu werden, weshalb sie geantwortet habe, es nicht zu wissen. Im Weiteren würden die Preise in ihrer Heimatregion stark variieren. Schliesslich sei man in ihrem Heimatdorf zu Hause unterrichtet worden und da sie nie zur Schule gegangen sei, könne sie auch kein Chinesisch sprechen. Auch existierten in ihrem Heimatstaat eine Vielzahl Dialekte und die sachverständige Person habe nicht denselben Dialekt wie sie gesprochen. Es könne daher sein, dass sie, die Beschwerdeführerin, dialektspezifische Begriffe verwendet habe, welche die sachverständige Person nicht verstanden habe. Zu dieser Argumentation der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs führte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus, dass die sachverständige Person ausreichend qualifiziert sei und dem Gespräch keine Verständigungsprobleme zu entnehmen seien. Der weitere Vorwurf, das rechtliche Gehör sei nicht hinreichend gewährt worden, sei unzutreffend, zumal die Beschwerdeführerin den besagten administrativen Kreis im Gespräch selber genannt habe und zusätzlich zum schriftlichen Gehör die Gelegenheit gehabt habe, die Aufnahme des Gesprächs beim SEM anzuhören. Zu den geltend gemachten Missverständnissen in Bezug auf die administrative Gliederung in der Heimatregion der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Anhörung angegeben habe, aus dem Dorf B._______ zu stammen, welches zur Gemeinde E.________ gehöre. Aus diesen Gründen sei auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin während der von ihr geltend gemachten Dauer in der angegebenen Region sozialisiert worden sei. Diese Schlussfolgerung entziehe den geltend gemachten Asylgründen ihre Grundlage. Der Vollständigkeit halber könne jedoch auf die diesbezüglichen Unglaubhaftigkeitselemente in der aufgehobenen Verfügung vom 1. April 2015 verwiesen werden. Gemäss geltender Rechtsprechung sei bei Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihre Sozialisation in China machen würden, davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Allerdings sei bei Personen, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie seien, ein Wegweisungsvollzug nach China auszuschliessen, da ihnen dort eine unmenschliche Behandlung oder Folter drohe. In Anwendung dieser Rechtsprechung sei das Asylgesuch der Beschwerdeführerin folglich abzulehnen. 6. Der angefochtene Entscheid beruht im Wesentlichen auf einer Herkunftsanalyse, welche aufgrund einer Evaluation des Alltagswissens der Beschwerdeführerin durch eine qualifizierte Person vorgenommen wurde. Der Einwand gegen die Qualifikation des Alltagsspezialisten erweist sich als nicht stichhaltig, zumal dieser tibetischer Ethnie ist, muttersprachlich Tibetisch spricht, bis im Jahre 2009 in Tibet gelebt hat und sich dort regelmässig aufhält. Diese Analyse gelangt mit überzeugenden Argumenten zum Schluss, dass eine Herkunft der Beschwerdeführerin aus der von ihr angegebenen Region sehr unwahrscheinlich ist. Der Beschwerdeführerin ist es im Rahmen des rechtlichen Gehörs sowie der teils identischen Ausführungen in ihrer nur knapp begründeten Beschwerdeschrift nicht gelungen, die Schlussfolgerungen der Herkunftsanalyse zu entkräften, wobei auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Es ist im Weiteren festzuhalten, dass das SEM entgegen der Behauptung in der Beschwerde seinen Entscheid hinreichend begründet hat, weshalb sich die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs als unzutreffend erweist. Im übrigen sind auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Flucht und ihrem Reiseweg unplausibel ausgefallen, was die Zweifel an der geltend gemachten Herkunft untermauert. Im Länderurteil BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). In Übereinstimmung mit dem SEM ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Unter Hinweis auf die in Erwägung 5 skizzierte Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung aufgrund der unglaubhaften angeblichen Herkunft für zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. 8.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, welche die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für die Beschwerdeführerin ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss bereits beglichen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: