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E-5100/2018

E-5100/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-12-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. Januar 2016 wurde er durch die Vorinstanz zur Person befragt (BzP) und am 12. Dezember 2017 einlässlich angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus der Stadt B._______, Bezirk C._______, Präfektur C._______. Sein Vater sei im März (...) von den Chinesen festgenommen worden. Zusammen mit seinen Freunden habe er rund ein halbes Jahr später Plakate an die Wände (...) geklebt und damit die religiöse Freiheit Tibets, die Freilassung seines Vaters sowie ein freies Tibet gefordert. Ungefähr zwei Wochen später sei einer seiner Freunde, der bei der Plakataktion dabei gewesen sei, festgenommen worden. Danach habe sich seine Familie Sorgen gemacht. Er habe daher sein Dorf am (...) verlassen und am (...) Nepal erreicht. Nach ungefähr zwei Monaten habe er Nepal mit dem Flugzeug verlassen. A.a Mit Verfügung vom 29. Dezember 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an, wobei der Vollzug nach China ausgeschlossen wurde. A.b Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches die Sache mit Urteil E-699/2018 vom 28. Februar 2018 an die Vorinstanz zurückwies. Es erkannte, obwohl die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Ausreiseweg und seinen Asylgründen dürftig ausgefallen seien, seien seine Aussagen zum Alltagsleben nicht derart unplausibel, dass seine Herkunft aus China offensichtlich auszuschliessen sei und sich weitere fachliche Abklärungen erübrigen würden. Das Befragungsprotokoll, worauf sich die Vorinstanz stütze, erlaube bezüglich eines Grossteils der Fragen keine Rückschlüsse, ob der Beschwerdeführer diese in zulänglicher Weise beantwortet habe. Zumindest gegenüber dem Gericht müsse offen gelegt werden, wo die entsprechenden richtigen Antworten zu finden seien. Ein Hinweis auf lediglich eine interne Quelle genüge dazu nicht. B. Im Auftrag der Vorinstanz führte die Fachstelle LINGUA am 23. März 2018 eine Herkunftsanalyse mit dem Beschwerdeführer durch. In einem Telefoninterview wurde er zu seinem Alltagswissen befragt. Am 30. Mai 2018 wurde hierzu ein Gutachten (LINGUA-Analyse) von einer sachverständigen Person (Experte) verfasst. Der Experte zog den Schluss, die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers habe definitiv nicht in der geltend gemachten Herkunftsregion und auch in keinem anderen Teil Tibets, sondern definitiv in einer tibetischen Gemeinschaft in Nepal stattgefunden. B.a Am 8. Juni 2018 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zum Ergebnis der LINGUA-Analyse (SEM-act. A32/6). B.b Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 nahm der Beschwerdeführer Stellung dazu (SEM-act. A35/4). C. Mit Verfügung vom 7. August 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers erneut und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an, wobei der Vollzug nach China ausgeschlossen wurde. D. Mit Eingabe vom 7. September 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 7. August 2018 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Bestellung seines Rechtsvertreters als amtlicher Beistand und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten. E.b Dieser ging in der Folge fristgerecht am 2. Oktober 2018 bei der Gerichtskasse ein.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-ten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führt sie an, das LINGUA-Gutachten halte zwar fest, der Beschwerdeführer könne einige landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion nachweisen, indem er zum Beispiel drei Ortschaften in der Nähe benennen könne. Er ordne diesen jedoch eine falsche (...) zu. Seine Aussagen würden daraufhin deuten, dass er mit den (...) nicht vertraut sei, obwohl aufgrund seiner Biografie von ihm diesbezüglich korrekte Angaben erwartet werden könnten. Er habe nur einen angrenzenden Bezirk nennen können. Ein weiterer Ort, den er als Bezirk bezeichnet habe, (...). Weiter habe er falsche Ortschaften (...) genannt und keine Antwort auf die Frage geben können, (...). Seine Angaben zu wichtigen (...), zu der von ihm angeführten (...), würden erstaunen. Die von ihm genannten (...) kämen vornehmlich in einer anderen Region Tibets vor und der genannte Begriff für die (...) stamme ebenfalls aus einer anderen Region. Auch für (...) habe er einen Begriff verwendet, der im angegebenen Heimatgebiet nicht gebräuchlich sei. Er habe korrekt darlegen können, wie aus einem (...). Die (...) habe er ebenfalls korrekt beschrieben. Seine Aussage (...) erstaune wiederum. Auch die Angabe zu (...) und die Tatsache, dass er keine weiteren (...) angeben könne, obwohl sein Heimatort an einer Hauptstrasse liege, überrasche. Seine Aussagen zu (...) seien seltsam. Zwar habe er einige (...) benennen können, jedoch müsse dieses Wissen nicht aus eigener Erfahrung stammen. Eines der (...), die seine Mutter verkaufe, stamme aus der Region. Allerdings sei es unerwartet, dass er nicht noch (...) habe angeben können. Er habe zudem ein (...) genannt, dessen (...) in seiner Region nicht angepflanzt werde. Ferner habe er weitere unerwartete Angaben zu (...) und deren (...) gemacht. Die Kenntnisse des Beschwerdeführers seien insgesamt lückenhaft sowie unbefriedigend und müssten nicht zwingend in Tibet erworben worden sein. Mit diesen spezifischen Lücken sei bei einer einheimischen Person im Alter und mit dem sozialen Hintergrund des Beschwerdeführers nicht zu rechnen. Eine Hauptsozialisation im Kreis C._______ sei deshalb auszuschliessen. Diese Schlussfolgerung werde durch das Ergebnis der linguistischen Analyse gestützt. In der Analyse seien die Phonologie, die Morphologie, das Lexikon und soziolinguistische Elemente untersucht worden. Es dürfe erwartet werden, dass die Sprache des Beschwerdeführers charakteristisch für das angegebene Herkunftsgebiet sei und er über passive Grundkenntnisse des Chinesischen verfüge, zumal der Heimatort an einer wichtigen Verkehrsachse liege. Das Lexikon des Beschwerdeführers weise zahlreiche unerwartete Elemente auf. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, in seiner Muttersprache zu sprechen. Gleichzeitig habe er angegeben, was er spreche sei nicht seine Muttersprache. Es gebe Hinweise dafür, dass das gesprochene Tibetisch nicht seine Muttersprache, sondern erlernt sei. In seiner Sprache liessen sich keine Merkmale finden, die ausschliesslich für die Sprache der angeblichen Heimatregion typisch seien. Jedoch fänden sich Merkmale, die sowohl typisch für die Sprache der Heimatregion als auch für jene in der Nachbarregion seien. Zudem fänden sich Merkmale, die ausschliesslich für die Nachbarregion typisch seien. Daraus könne der Schluss gezogen werden, dass die Sprache des Beschwerdeführers der Sprache entspreche, die in einem Nachbargebiet gesprochen werde. Die Schlussfolgerung, dass er entgegen seinen Angaben, die meiste Zeit nicht im genannten Gebiet gelebt habe, werde durch die fehlenden Chinesisch-Kenntnisse gestützt. Das Gutachten komme zum Schluss, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers definitiv nicht in der geltend gemachten Herkunftsregion und auch in keinem anderen Teil Tibets, sondern definitiv in einer tibetischen Gemeinschaft in Nepal stattgefunden habe.

E. 5.2 Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2018 enthalte weder inhaltlich neue noch plausible Elemente, welche das Ergebnis der Herkunftsabklärung in Frage zu stellen vermöchten. Mit seinem Hinweis, er habe in einem kleinen Ort gelebt, sich um (...) und die Familie gekümmert, liefere er keine Erklärung für sein mangelndes Wissen. Soweit er vorbringe, er habe Hochtibetisch sprechen müssen, da ihn die sachverständige Person sonst nicht verstanden hätte und sich sein Dialekt erheblich davon unterscheide, sei darauf hinzuweisen, dass er mehrfach aufgefordert worden sei, in seiner Sprache zu sprechen. Es sei folglich auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer während der geltend gemachten Dauer in der angegebenen Region sozialisiert worden sei. Das Ergebnis des Gutachtens entziehe seinen Asylgründen und den Aussagen zur Ausreise jegliche Grundlage.

E. 5.3 Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Herkunft aus der Volksrepublik China glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft nicht in China, sondern in einer tibetisch sprechenden Gemeinschaft in Nepal gelebt habe. Da er keine konkreten glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlingsrechtlich oder wegeweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden.

E. 6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht.

E. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung seine Vorbingen aus der Stellungnahme vom 19. Juli 2018 kaum berücksichtigt. Die Vorinstanz unterlasse es darzulegen, welche seiner Vorbingen nicht neu und nicht plausibel seien und begründe ihre Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe ihm ferner nicht sämtliche relevanten Informationen zukommen lassen, welche notwendig wären, um auf die Vorbringen bezüglich des Sprach- und Herkunftsgutachtens eingehen zu können. Ihm sei nicht eröffnet worden, auf welche (...) sich seine falschen Antworten beziehen würden, welche Orte er falsch benannt beziehungsweise eingeordnet habe. Dies sei stossend, da in Tibet verschiedene Namen und Bezeichnungen für Orte und (...) verwendet würden. Es gebe tibetische und chinesische Bezeichnungen, welche weder territorial noch begrifflich deckungsgleich seien. Viele Tibeter würden ihr Dorf, die Region und die weiteren Orte nur mit der tibetischen Bezeichnung kennen. Dies sei auch in seinem Fall so. Er habe nie die Schule besucht und habe jene Begriffe verwendet, die ihm aus dem Alltag geläufig seien. Sofern die Vorinstanz nicht angebe, auf welche Bezeichnungen sie sich beziehe, sei es für ihn nicht möglich, abschliessend auf die Vorwürfe der Vorinstanz einzugehen. Es sei nicht erkennbar, inwiefern ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung der Namen der Orte und (...) bestehen solle, welches es rechtfertigen würde, ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs diese Informationen nicht offen zu legen. Ähnlich verhalte es sich mit dem Ausdruck, den er für die Beschreibung seiner (...) verwendet habe.

E. 6.4 Die Rechtsprechung hat Mindeststandards definiert, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend LINGUA-Analysen zu genügen hat. Zwar stehen der nach Art. 26 VwVG grundsätzlich zuzugestehenden Einsicht in ein LINGUA-Gutachten überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung des Gutachtens an die Asylsuchenden rechtfertigen (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Dazu sind namentlich die Verhinderung eines Lerneffektes und einer missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragekatalogs, wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, sowie der Sicherheitsanspruch des Sachverständigen zu zählen. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Person aber vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente offenlegen, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt. Sei dies in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz oder anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss Rechtsprechung überdies nur dann Genüge getan, wenn den Betroffenen im Rahmen der LINGUA-Abklärung Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht wird. Nur so können sich die Betroffenen und im Übrigen auch das Gericht klare Vorstellungen über die gutachterliche Qualifikation machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 S. 136). Es entspricht demnach der geltenden Praxis, dass Analyseberichte wie die vorliegende LINGUA-Evaluation nicht vollständig offengelegt werden, da dem gewichtige öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-8113/2015 vom 26. März 2018 E. 4.1). Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 8. Juni 2018 ausführlich das rechtliche Gehör zu zahlreichen Details sowie den wesentlichen Unstimmigkeiten gewährt (SEM-act. A32-/6), wozu er Stellung nehmen konnte (SEM-act. A35/4). In der vorliegend zwar zusammenfassenden, aber dennoch ausführlichen Offenlegung der LINGUA-Expertise wurde der wesentliche Inhalt umfassend kommuniziert. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.

E. 6.5 Was die Begründungspflicht betrifft, ist festzuhalten, dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, die Vorinstanz die Einwände und Erklärungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2018 gewürdigt und in die Verfügung aufgenommen hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 letzter Abschnitt). Die Vorinstanz führt dabei unter anderem aus, insofern der Beschwerdeführer geltend mache, er habe beim Telefoninterview Hochtibetisch gesprochen, er mehrfach aufgefordert worden sei, in seiner Sprache zu sprechen, was er indes nicht getan habe. Ferner vermöchten die Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe in einem kleinen Ort gelebt und verfüge über keine Chinesisch-Kenntnisse, weil er keine Schule besucht habe, nicht zu überzeugen. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.

E. 6.6 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Eine Rückweisung der Sache ist daher nicht angezeigt und der entsprechende Eventualantrag folglich abzuweisen.

E. 7.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe seine Vorbingen zu Unrecht nicht als glaubhaft bezeichnet und damit Bundesrecht verletzt. Es sei ihm gelungen, seine Fluchtgründe trotz den widrigen Umständen schlüssig, ausführlich und nachvollziehbar zu präsentieren und seine Schilderungen wiesen Realkennzeichen auf, welche für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen würden.

E. 7.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bereits in ihrem ersten Entscheid vom 29. Dezember 2017 aufgrund unstimmiger Angaben zur Biografie, dem Alltagsleben, der Ausreise, mangelnder geografischer Kenntnisse und fehlender Chinesisch-Kenntnisse Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers hatte. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 28. Februar 2018 guthiess, stellte es in seinen Erwägungen diverse Unstimmigkeiten in entscheidwesentlichen Punkten und dürftige Ausführungen bezüglich Ausreiseweg und Asylgründe fest.

E. 7.3 Das Gericht schliesst sich der Schlussfolgerung der Vorinstanz an, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass er aus dem geltend gemachten Herkunftsgebiet stammt. Die Vorinstanz hat dies in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung gestützt auf die Ergebnisse der LINGUA-Abklärung dargelegt. Mit dem blossen Hinweis des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, er habe seine Asylvorbringen schlüssig, nachvollziehbar und mit Realkennzeichen geschildert, vermag er nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit und mangelnde Asylrelevanz geschlossen hat.

E. 7.4 Das Gericht geht daher mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Der Beschwerdeführer hat weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeeingabe stichhaltige Argumente vorgebracht, welche geeignet wären, die Schlussfolgerungen des LINGUA-Gutachtens zu entkräften. Ihm ist es weder gelungen, seine Fluchtgründe noch seine Herkunft aus der Volksrepublik China glaubhaft darzulegen. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Grundsätzlich sind die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Der Beschwerdeführer hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung seiner wahren Herkunft die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) verletzt und muss die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung selbst tragen. Der Beschwerdeführer verunmöglicht die Abklärung, welchen effektiven Status er im Staat seines vormaligen Aufenthalts hatte, und es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen, Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung würden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen (BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid - in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG - ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selbst dafür verantwortlich, dass sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst.

E. 9.2 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 2. Oktober 2018 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5100/2018 Urteil vom 13. Dezember 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. Januar 2016 wurde er durch die Vorinstanz zur Person befragt (BzP) und am 12. Dezember 2017 einlässlich angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus der Stadt B._______, Bezirk C._______, Präfektur C._______. Sein Vater sei im März (...) von den Chinesen festgenommen worden. Zusammen mit seinen Freunden habe er rund ein halbes Jahr später Plakate an die Wände (...) geklebt und damit die religiöse Freiheit Tibets, die Freilassung seines Vaters sowie ein freies Tibet gefordert. Ungefähr zwei Wochen später sei einer seiner Freunde, der bei der Plakataktion dabei gewesen sei, festgenommen worden. Danach habe sich seine Familie Sorgen gemacht. Er habe daher sein Dorf am (...) verlassen und am (...) Nepal erreicht. Nach ungefähr zwei Monaten habe er Nepal mit dem Flugzeug verlassen. A.a Mit Verfügung vom 29. Dezember 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an, wobei der Vollzug nach China ausgeschlossen wurde. A.b Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches die Sache mit Urteil E-699/2018 vom 28. Februar 2018 an die Vorinstanz zurückwies. Es erkannte, obwohl die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Ausreiseweg und seinen Asylgründen dürftig ausgefallen seien, seien seine Aussagen zum Alltagsleben nicht derart unplausibel, dass seine Herkunft aus China offensichtlich auszuschliessen sei und sich weitere fachliche Abklärungen erübrigen würden. Das Befragungsprotokoll, worauf sich die Vorinstanz stütze, erlaube bezüglich eines Grossteils der Fragen keine Rückschlüsse, ob der Beschwerdeführer diese in zulänglicher Weise beantwortet habe. Zumindest gegenüber dem Gericht müsse offen gelegt werden, wo die entsprechenden richtigen Antworten zu finden seien. Ein Hinweis auf lediglich eine interne Quelle genüge dazu nicht. B. Im Auftrag der Vorinstanz führte die Fachstelle LINGUA am 23. März 2018 eine Herkunftsanalyse mit dem Beschwerdeführer durch. In einem Telefoninterview wurde er zu seinem Alltagswissen befragt. Am 30. Mai 2018 wurde hierzu ein Gutachten (LINGUA-Analyse) von einer sachverständigen Person (Experte) verfasst. Der Experte zog den Schluss, die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers habe definitiv nicht in der geltend gemachten Herkunftsregion und auch in keinem anderen Teil Tibets, sondern definitiv in einer tibetischen Gemeinschaft in Nepal stattgefunden. B.a Am 8. Juni 2018 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zum Ergebnis der LINGUA-Analyse (SEM-act. A32/6). B.b Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 nahm der Beschwerdeführer Stellung dazu (SEM-act. A35/4). C. Mit Verfügung vom 7. August 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers erneut und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an, wobei der Vollzug nach China ausgeschlossen wurde. D. Mit Eingabe vom 7. September 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 7. August 2018 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Bestellung seines Rechtsvertreters als amtlicher Beistand und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten. E.b Dieser ging in der Folge fristgerecht am 2. Oktober 2018 bei der Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-ten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führt sie an, das LINGUA-Gutachten halte zwar fest, der Beschwerdeführer könne einige landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion nachweisen, indem er zum Beispiel drei Ortschaften in der Nähe benennen könne. Er ordne diesen jedoch eine falsche (...) zu. Seine Aussagen würden daraufhin deuten, dass er mit den (...) nicht vertraut sei, obwohl aufgrund seiner Biografie von ihm diesbezüglich korrekte Angaben erwartet werden könnten. Er habe nur einen angrenzenden Bezirk nennen können. Ein weiterer Ort, den er als Bezirk bezeichnet habe, (...). Weiter habe er falsche Ortschaften (...) genannt und keine Antwort auf die Frage geben können, (...). Seine Angaben zu wichtigen (...), zu der von ihm angeführten (...), würden erstaunen. Die von ihm genannten (...) kämen vornehmlich in einer anderen Region Tibets vor und der genannte Begriff für die (...) stamme ebenfalls aus einer anderen Region. Auch für (...) habe er einen Begriff verwendet, der im angegebenen Heimatgebiet nicht gebräuchlich sei. Er habe korrekt darlegen können, wie aus einem (...). Die (...) habe er ebenfalls korrekt beschrieben. Seine Aussage (...) erstaune wiederum. Auch die Angabe zu (...) und die Tatsache, dass er keine weiteren (...) angeben könne, obwohl sein Heimatort an einer Hauptstrasse liege, überrasche. Seine Aussagen zu (...) seien seltsam. Zwar habe er einige (...) benennen können, jedoch müsse dieses Wissen nicht aus eigener Erfahrung stammen. Eines der (...), die seine Mutter verkaufe, stamme aus der Region. Allerdings sei es unerwartet, dass er nicht noch (...) habe angeben können. Er habe zudem ein (...) genannt, dessen (...) in seiner Region nicht angepflanzt werde. Ferner habe er weitere unerwartete Angaben zu (...) und deren (...) gemacht. Die Kenntnisse des Beschwerdeführers seien insgesamt lückenhaft sowie unbefriedigend und müssten nicht zwingend in Tibet erworben worden sein. Mit diesen spezifischen Lücken sei bei einer einheimischen Person im Alter und mit dem sozialen Hintergrund des Beschwerdeführers nicht zu rechnen. Eine Hauptsozialisation im Kreis C._______ sei deshalb auszuschliessen. Diese Schlussfolgerung werde durch das Ergebnis der linguistischen Analyse gestützt. In der Analyse seien die Phonologie, die Morphologie, das Lexikon und soziolinguistische Elemente untersucht worden. Es dürfe erwartet werden, dass die Sprache des Beschwerdeführers charakteristisch für das angegebene Herkunftsgebiet sei und er über passive Grundkenntnisse des Chinesischen verfüge, zumal der Heimatort an einer wichtigen Verkehrsachse liege. Das Lexikon des Beschwerdeführers weise zahlreiche unerwartete Elemente auf. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, in seiner Muttersprache zu sprechen. Gleichzeitig habe er angegeben, was er spreche sei nicht seine Muttersprache. Es gebe Hinweise dafür, dass das gesprochene Tibetisch nicht seine Muttersprache, sondern erlernt sei. In seiner Sprache liessen sich keine Merkmale finden, die ausschliesslich für die Sprache der angeblichen Heimatregion typisch seien. Jedoch fänden sich Merkmale, die sowohl typisch für die Sprache der Heimatregion als auch für jene in der Nachbarregion seien. Zudem fänden sich Merkmale, die ausschliesslich für die Nachbarregion typisch seien. Daraus könne der Schluss gezogen werden, dass die Sprache des Beschwerdeführers der Sprache entspreche, die in einem Nachbargebiet gesprochen werde. Die Schlussfolgerung, dass er entgegen seinen Angaben, die meiste Zeit nicht im genannten Gebiet gelebt habe, werde durch die fehlenden Chinesisch-Kenntnisse gestützt. Das Gutachten komme zum Schluss, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers definitiv nicht in der geltend gemachten Herkunftsregion und auch in keinem anderen Teil Tibets, sondern definitiv in einer tibetischen Gemeinschaft in Nepal stattgefunden habe. 5.2 Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2018 enthalte weder inhaltlich neue noch plausible Elemente, welche das Ergebnis der Herkunftsabklärung in Frage zu stellen vermöchten. Mit seinem Hinweis, er habe in einem kleinen Ort gelebt, sich um (...) und die Familie gekümmert, liefere er keine Erklärung für sein mangelndes Wissen. Soweit er vorbringe, er habe Hochtibetisch sprechen müssen, da ihn die sachverständige Person sonst nicht verstanden hätte und sich sein Dialekt erheblich davon unterscheide, sei darauf hinzuweisen, dass er mehrfach aufgefordert worden sei, in seiner Sprache zu sprechen. Es sei folglich auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer während der geltend gemachten Dauer in der angegebenen Region sozialisiert worden sei. Das Ergebnis des Gutachtens entziehe seinen Asylgründen und den Aussagen zur Ausreise jegliche Grundlage. 5.3 Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Herkunft aus der Volksrepublik China glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft nicht in China, sondern in einer tibetisch sprechenden Gemeinschaft in Nepal gelebt habe. Da er keine konkreten glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlingsrechtlich oder wegeweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. 6. 6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung seine Vorbingen aus der Stellungnahme vom 19. Juli 2018 kaum berücksichtigt. Die Vorinstanz unterlasse es darzulegen, welche seiner Vorbingen nicht neu und nicht plausibel seien und begründe ihre Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe ihm ferner nicht sämtliche relevanten Informationen zukommen lassen, welche notwendig wären, um auf die Vorbringen bezüglich des Sprach- und Herkunftsgutachtens eingehen zu können. Ihm sei nicht eröffnet worden, auf welche (...) sich seine falschen Antworten beziehen würden, welche Orte er falsch benannt beziehungsweise eingeordnet habe. Dies sei stossend, da in Tibet verschiedene Namen und Bezeichnungen für Orte und (...) verwendet würden. Es gebe tibetische und chinesische Bezeichnungen, welche weder territorial noch begrifflich deckungsgleich seien. Viele Tibeter würden ihr Dorf, die Region und die weiteren Orte nur mit der tibetischen Bezeichnung kennen. Dies sei auch in seinem Fall so. Er habe nie die Schule besucht und habe jene Begriffe verwendet, die ihm aus dem Alltag geläufig seien. Sofern die Vorinstanz nicht angebe, auf welche Bezeichnungen sie sich beziehe, sei es für ihn nicht möglich, abschliessend auf die Vorwürfe der Vorinstanz einzugehen. Es sei nicht erkennbar, inwiefern ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung der Namen der Orte und (...) bestehen solle, welches es rechtfertigen würde, ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs diese Informationen nicht offen zu legen. Ähnlich verhalte es sich mit dem Ausdruck, den er für die Beschreibung seiner (...) verwendet habe. 6.4 Die Rechtsprechung hat Mindeststandards definiert, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend LINGUA-Analysen zu genügen hat. Zwar stehen der nach Art. 26 VwVG grundsätzlich zuzugestehenden Einsicht in ein LINGUA-Gutachten überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung des Gutachtens an die Asylsuchenden rechtfertigen (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Dazu sind namentlich die Verhinderung eines Lerneffektes und einer missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragekatalogs, wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, sowie der Sicherheitsanspruch des Sachverständigen zu zählen. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Person aber vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente offenlegen, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt. Sei dies in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz oder anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss Rechtsprechung überdies nur dann Genüge getan, wenn den Betroffenen im Rahmen der LINGUA-Abklärung Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht wird. Nur so können sich die Betroffenen und im Übrigen auch das Gericht klare Vorstellungen über die gutachterliche Qualifikation machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 S. 136). Es entspricht demnach der geltenden Praxis, dass Analyseberichte wie die vorliegende LINGUA-Evaluation nicht vollständig offengelegt werden, da dem gewichtige öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-8113/2015 vom 26. März 2018 E. 4.1). Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 8. Juni 2018 ausführlich das rechtliche Gehör zu zahlreichen Details sowie den wesentlichen Unstimmigkeiten gewährt (SEM-act. A32-/6), wozu er Stellung nehmen konnte (SEM-act. A35/4). In der vorliegend zwar zusammenfassenden, aber dennoch ausführlichen Offenlegung der LINGUA-Expertise wurde der wesentliche Inhalt umfassend kommuniziert. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. 6.5 Was die Begründungspflicht betrifft, ist festzuhalten, dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, die Vorinstanz die Einwände und Erklärungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2018 gewürdigt und in die Verfügung aufgenommen hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 letzter Abschnitt). Die Vorinstanz führt dabei unter anderem aus, insofern der Beschwerdeführer geltend mache, er habe beim Telefoninterview Hochtibetisch gesprochen, er mehrfach aufgefordert worden sei, in seiner Sprache zu sprechen, was er indes nicht getan habe. Ferner vermöchten die Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe in einem kleinen Ort gelebt und verfüge über keine Chinesisch-Kenntnisse, weil er keine Schule besucht habe, nicht zu überzeugen. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 6.6 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Eine Rückweisung der Sache ist daher nicht angezeigt und der entsprechende Eventualantrag folglich abzuweisen. 7. 7.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe seine Vorbingen zu Unrecht nicht als glaubhaft bezeichnet und damit Bundesrecht verletzt. Es sei ihm gelungen, seine Fluchtgründe trotz den widrigen Umständen schlüssig, ausführlich und nachvollziehbar zu präsentieren und seine Schilderungen wiesen Realkennzeichen auf, welche für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen würden. 7.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bereits in ihrem ersten Entscheid vom 29. Dezember 2017 aufgrund unstimmiger Angaben zur Biografie, dem Alltagsleben, der Ausreise, mangelnder geografischer Kenntnisse und fehlender Chinesisch-Kenntnisse Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers hatte. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 28. Februar 2018 guthiess, stellte es in seinen Erwägungen diverse Unstimmigkeiten in entscheidwesentlichen Punkten und dürftige Ausführungen bezüglich Ausreiseweg und Asylgründe fest. 7.3 Das Gericht schliesst sich der Schlussfolgerung der Vorinstanz an, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass er aus dem geltend gemachten Herkunftsgebiet stammt. Die Vorinstanz hat dies in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung gestützt auf die Ergebnisse der LINGUA-Abklärung dargelegt. Mit dem blossen Hinweis des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, er habe seine Asylvorbringen schlüssig, nachvollziehbar und mit Realkennzeichen geschildert, vermag er nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit und mangelnde Asylrelevanz geschlossen hat. 7.4 Das Gericht geht daher mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Der Beschwerdeführer hat weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeeingabe stichhaltige Argumente vorgebracht, welche geeignet wären, die Schlussfolgerungen des LINGUA-Gutachtens zu entkräften. Ihm ist es weder gelungen, seine Fluchtgründe noch seine Herkunft aus der Volksrepublik China glaubhaft darzulegen. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Grundsätzlich sind die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Der Beschwerdeführer hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung seiner wahren Herkunft die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) verletzt und muss die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung selbst tragen. Der Beschwerdeführer verunmöglicht die Abklärung, welchen effektiven Status er im Staat seines vormaligen Aufenthalts hatte, und es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen, Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung würden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen (BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid - in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG - ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selbst dafür verantwortlich, dass sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. 9.2 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 2. Oktober 2018 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: