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E-699/2018

E-699/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-02-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. Januar 2016 wurde er durch die Vorinstanz zur Person befragt (BzP) und am 12. Dezember 2017 einlässlich angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus der Stadt B._______, Bezirk C._______, Präfektur D._______. Sein Vater sei im (...) 2015 von den Chinesen festgenommen worden. Zusammen mit seinen Freunden habe er rund ein halbes Jahr später Plakate an die Wände (...) geklebt und damit die religiöse Freiheit Tibets, die Freilassung seines Vaters sowie ein freies Tibet gefordert. Ungefähr zwei Wochen später sei einer seiner Freunde, der bei der Plakataktion dabei gewesen war, festgenommen worden. Danach habe sich seine Familie Sorgen um ihn gemacht. Er habe daher sein Dorf am 13. Oktober 2015 verlassen und am 15. Oktober 2015 Nepal erreicht. Nach ungefähr zwei Monaten habe er Nepal mit dem Flugzeug verlassen. B. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an, wobei der Vollzug nach China ausgeschlossen wurde. C. Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt sinngemäss die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen oder die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgebestätigung vom 10. Januar 2018 zu den Akten. D. Am 12. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt und festgehalten, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz kam in ihrem ablehnenden Entscheid zum Schluss, der Beschwerdeführer habe weder die geltend gemachte Herkunft, noch seine Asylgründe glaubhaft machen können. Zur Begründung hielt sie fest, aufgrund von Zweifeln an der behaupteten Herkunft - wegen fehlender Kenntnisse der chinesischen Sprache und fehlender Identitätsdokumente - sei im Rahmen der Anhörung vertieft die Herkunft des Beschwerdeführers geprüft worden. Die Antworten zu den Fragen zu seiner Biografie, zu Veränderungen des Alltagslebens und zur Ausreise seien unsubstantiiert und stereotyp ausgefallen. Seine Aussagen seien allgemeiner Natur gewesen und könnten somit von vielen Menschen gemachten werden. Er habe zwar einige Dörfer in der Umgebung nennen können, habe aber alle Fragen zum Flusslauf, zur Dauer der Autofahrt zum Bezirksort, zu den dazwischenliegenden Ortschaften sowie zur Distanz und zum Namen des nächstgelegenen Grenzübergangs nach Nepal falsch beantwortet. Hätte er tatsächlich bis Mitte Oktober 2015 in seinem Dorf gelebt, hätte er diese Fragen richtig beantworten müssen. Die Zweifel würden durch die von ihm angefertigte Skizze des Dorfes untermauert. Dabei falle auf, dass er den Fluss auf der falschen Talseite eingezeichnet habe. Auf dem Satellitenbild lasse sich ein grosses (...) identifizieren, welches sich jedoch nicht dort befinde, wo er es auf der Skizze eingetragen habe. Da er auch auf die Frage, wo im Tal sich der Fluss befinde, falsch geantwortet habe, lasse sich ausschliessen, dass ihm bei der Skizze ein Irrtum unterlaufen sei. Dass er auf die Frage, wo sich ein bestimmter Nachbarort befinde mit "oben" geantwortet habe, sei ein Indiz dafür, dass er sich die geografischen Kenntnisse anhand einer Landkarte angeeignet haben könnte. Die Wiedergabe eines Gesprächs mit seiner Mutter erwecke zudem den Eindruck, dass dieses in einer exiltibetischen Umgebung stattgefunden haben könnte. Denn es erstaune, dass eine Mutter den (...)-jährigen Sohn über Dinge in Kenntnis setzen müsse, die für einen jungen Mann aus Tibet zum Alltagswissen gehören dürften. Das Gespräch vermittle den Eindruck, als erzähle eine Mutter ihrem Sohn über dessen ursprüngliche Heimat, von welcher dieser nichts wissen könne, da er in einer exiltibetischen Gemeinde sozialisiert worden sei. Die fehlenden Chinesisch-Kenntnisse würden die Zweifel an der geltend gemachten Herkunft verstärken. Darauf hingewiesen habe er an der Anhörung ausgesagt, er habe beim Weiden des Viehs mit seinem "Bruder" nur Tibetisch gesprochen. Daraus ergebe sich ein Widerspruch zur BzP, anlässlich derer er ausgesagt habe, er habe beim Putzen und Holzsammeln mitgeholfen. Auch aus der Schilderungen seines Reiseweges würden sich weitere erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Herkunft ergeben. Er habe den nächstgelegenen Grenzübergang nicht gekannt und einen genannt, der sich in einiger Entfernung zu seinem Dorf befinde. Zudem sei derjenige, über welchen er ausgereist sein wolle, zu jenem Zeitpunkt geschlossen gewesen. Zu den nicht korrekten Antworten sei ihm anlässlich der Anhörung das rechtliche Gehör gewährt worden. Als er darauf hingewiesen worden sei, dass seine Skizze nicht mit dem Satellitenbild übereinstimme, habe er darauf beharrt, dieses sehe genauso aus, wie er es gezeichnet habe und habe das Gesagte wiederholt ohne substanziell Neues hinzufügen zu können. Seine korrekten Angaben zur Regenzeit, zu zwei Nachbardörfern sowie zu Bäumen und Pflanzen vermöchten die Zweifel an der geltend gemachten Herkunft nicht zu beseitigen. Die Angaben zur Regenzeit und zur Flora würden ebenfalls auf die südlich Tibets liegenden Länder zutreffen.

E. 4.2 Schliesslich vermöge auch die Schilderung seiner Asylgründe nicht zu überzeugen, da sich bei seinen Ausführungen zahlreiche Widersprüche und Unplausibilitäten ergeben hätten. Er habe sich unter anderem bei den auf den Flyern angebrachten Parolen sowie bei den Örtlichkeiten, wo sie diese angebracht hätten, widersprochen. An der BzP habe er angegeben, dass ihn seine Mutter besucht habe, als er sich versteckt gehalten habe, wohingegen er dies an der Anhörung verneint habe. Weiter habe er widersprüchliche Angaben dazu gemacht, von wem er von der Verhaftung des Freundes erfahren habe. Es sei darüber hinaus ohnehin unlogisch, dass sein Freund festgenommen worden sei, wenn auf den Plakaten der Name des Vaters des Beschwerdeführers gestanden sei.

E. 4.3 Angesichts der nicht vorhandenen Chinesisch-Kenntnisse, des nicht plausiblen Reisewegs, der unglaubhaften Ausreisegründe und der fehlenden Identitätspapiere sei auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer die Volksrepublik China erst im Oktober 2015 verlassen habe.

E. 5.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ereignisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).

E. 5.2 Vorliegend stützte sich die Vorinstanz zur Qualifizierung der geltend gemachten Herkunft des Beschwerdeführers auf eine im Rahmen der Anhörung - durch entsprechende Fragestellungen des Sachbearbeiters - erfolgte Herkunftsabklärung. Sie verzichtete auf eine in anderen ähnlich gelagerten Fällen durch die Fachstelle Lingua erstellte Herkunftsanalyse (sprachliche Analyse oder Lingua-Alltagswissensevaluation; vgl. diesbezüglich BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.).

E. 5.3.1 In BVGE 2015/10 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, der Untersuchungsgrundsatz und der Anspruch auf rechtliches Gehör verlange, dass die Vorinstanz bei einer Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie, die "bloss" mittels Anhörung erfolge, verpflichtet sei, die Vorbringen der asylsuchenden Person in einer für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen. Somit hat die Vorinstanz die Abklärungen hinsichtlich der Herkunft in einer für das Gericht transparenten Weise in den Akten festzuhalten. Andernfalls kann das Gericht weder überprüfen, ob die Vorinstanz ihrer Untersuchungs- und Begründungspflicht tatsächlich nachgekommen ist noch ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens vertretbar ist.

E. 5.3.2 Aus den Akten muss daher - im Sinn einer ersten Mindestanforderung - nicht nur erkennbar sein, welche Fragen die Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation wie die betroffene Person die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Da bei der Herkunftsabklärung mittels Anhörung - anders als bei der sprachlichen Analyse beziehungsweise der Alltagswissensevaluation durch die Fachstelle Lingua - kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information [COI]) - vorliegend Tibet - zu belegen. Dabei hat sich die Vorinstanz an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von COI gelten, zu orientieren (vgl. dazu Europäische Union [EU], Gemeinsame EU-Leitlinien für die Bearbeitung von Informationen über Herkunftsländer [COI], April 2008). In welcher Form die Vorinstanz dem Gericht die genannten Informationen offenlegen will, steht ihr indes frei (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.1 f.).

E. 5.3.3 Im Sinn einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.4).

E. 5.3.4 Sind diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen einer lediglich mittels Anhörung durchgeführten Herkunftsabklärung nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlich fehlender Plausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1).

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seinen Ausreiseweg und die Asylgründe dürftig ausgefallen sind. Demgegenüber sind seine Aussagen zum Alltagsleben nicht derart unplausibel, substanzarm oder widersprüchlich, dass sie seine Herkunft aus China offensichtlich ausschliessen und sich weitere fachliche Abklärungen somit erübrigen würden. Da auch die Vorinstanz die Richtigkeit gewisser Aussagen anerkennt, gilt es zu prüfen, ob die genannten Mindeststandards betreffend Untersuchungspflicht respektive Gewährung des rechtlichen Gehörs von der Vorinstanz eingehalten worden sind.

E. 6.2 In Bezug auf die erste Mindestanforderung ist festzuhalten, dass dem Protokoll zur Anhörung zwar die gestellten Fragen und die Antworten des Beschwerdeführers entnommen werden können. Die Akten enthalten allerdings lediglich bezüglich einzelner, der gestellten Herkunftsfragen Angaben zu den als korrekt erachteten Antworten. Das Befragungsprotokoll erlaubt bezüglich eines Grossteils der Fragen zudem keine Rückschlüsse darauf, ob der Beschwerdeführer diese in zulänglicher Weise beantwortet hat beziehungsweise, wenn er die Antwort nicht wusste, ob und weshalb er diese hätte kennen sollen. Soll zur Abklärung der Herkunft - beziehungsweise zur Verneinung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft - lediglich eine Anhörung genügen, hätten dazu insgesamt deutlich mehr Fragen gestellt werden müssen. Zu denken ist dabei an die aktuellen Preise von Alltagsgütern, Fragen zu den Zahlungsmitteln, zur Identitätskarte, dem Familienbüchlein und so weiter. Stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, gewisse gegebene Antworten hätten auswendig gelernt werden können und die Angaben zur Regenzeit und Flora würden auch auf die südlich Tibets liegenden Länder zutreffen, belegt diese Argumentation einzig, dass die von der Vorinstanz gestellten Fragen für den Zweck der Abklärung, ob der Beschwerdeführer in Tibet sozialisiert wurde, wenig geeignet sind. Demzufolge hätten seitens der Vorinstanz andere Fragen gestellt werden müssen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung behauptet, dem Beschwerdeführer fehle es an Kenntnissen der chinesischen Sprache, ohne seine tatsächlichen Chinesisch-Kenntnisse auch nur ansatzweise überprüft zu haben. Anlässlich der BzP hatte der Beschwerdeführer angegeben, er kenne zumindest einige Worte und Sätze (vgl. SEM-Akten A7/13 Ziff. 1.17.03.). Was dies genau bedeutet, wurde nicht näher abgeklärt. Da der Beschwerdeführer doch auch einige Fragen richtig beantworten konnte, genügt es nicht lediglich darauf zu verweisen, seine Angaben seien vage und substanzarm gewesen.

E. 6.3 Zudem wird in der angefochtenen Verfügung zur Beurteilung der Erklärungen des Beschwerdeführers - in den wenigen Punkten, in denen die angeblich korrekten Antworten offengelegt werden und eine Quelle aufgeführt wird - lediglich auf Google Maps und eine interne Quelle abgestellt, was den COI-Standards nicht zu genügen vermag (vgl. auch Urteil des BVGer E-1375/2015 vom 31. Juli 2015 E. 6.3.1). Folglich ist weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers vertretbar ist, noch ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände tatsächlich nachgekommen ist. Zumindest gegenüber dem Gericht müsste offen gelegt werden, wo die entsprechenden richtigen Antworten auf die gestellten Fragen zu finden sind. Dafür genügt der Hinweis im Aktenstück A18 nicht.

E. 6.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Ferner hat sie aber auch die zweite Mindestanforderung nicht beachtet. Indem sie dem Beschwerdeführer erst am Ende der Anhörung, in sehr knapper Weise und nur betreffend weniger Antworten Gelegenheit zur Stellungnahme gab, hat sie das rechtliche Gehör verletzt.

E. 7 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 29. Dezember 2017 beantragt wird. Diese ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorangehenden Erwägungen - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne von BVGE 2015/10 - sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 8.2 Es ist nicht davon auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Verfahren Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Dezember 2017 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-699/2018 Urteil vom 28. Februar 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 7. Januar 2016 wurde er durch die Vorinstanz zur Person befragt (BzP) und am 12. Dezember 2017 einlässlich angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus der Stadt B._______, Bezirk C._______, Präfektur D._______. Sein Vater sei im (...) 2015 von den Chinesen festgenommen worden. Zusammen mit seinen Freunden habe er rund ein halbes Jahr später Plakate an die Wände (...) geklebt und damit die religiöse Freiheit Tibets, die Freilassung seines Vaters sowie ein freies Tibet gefordert. Ungefähr zwei Wochen später sei einer seiner Freunde, der bei der Plakataktion dabei gewesen war, festgenommen worden. Danach habe sich seine Familie Sorgen um ihn gemacht. Er habe daher sein Dorf am 13. Oktober 2015 verlassen und am 15. Oktober 2015 Nepal erreicht. Nach ungefähr zwei Monaten habe er Nepal mit dem Flugzeug verlassen. B. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an, wobei der Vollzug nach China ausgeschlossen wurde. C. Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt sinngemäss die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen oder die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgebestätigung vom 10. Januar 2018 zu den Akten. D. Am 12. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt und festgehalten, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in ihrem ablehnenden Entscheid zum Schluss, der Beschwerdeführer habe weder die geltend gemachte Herkunft, noch seine Asylgründe glaubhaft machen können. Zur Begründung hielt sie fest, aufgrund von Zweifeln an der behaupteten Herkunft - wegen fehlender Kenntnisse der chinesischen Sprache und fehlender Identitätsdokumente - sei im Rahmen der Anhörung vertieft die Herkunft des Beschwerdeführers geprüft worden. Die Antworten zu den Fragen zu seiner Biografie, zu Veränderungen des Alltagslebens und zur Ausreise seien unsubstantiiert und stereotyp ausgefallen. Seine Aussagen seien allgemeiner Natur gewesen und könnten somit von vielen Menschen gemachten werden. Er habe zwar einige Dörfer in der Umgebung nennen können, habe aber alle Fragen zum Flusslauf, zur Dauer der Autofahrt zum Bezirksort, zu den dazwischenliegenden Ortschaften sowie zur Distanz und zum Namen des nächstgelegenen Grenzübergangs nach Nepal falsch beantwortet. Hätte er tatsächlich bis Mitte Oktober 2015 in seinem Dorf gelebt, hätte er diese Fragen richtig beantworten müssen. Die Zweifel würden durch die von ihm angefertigte Skizze des Dorfes untermauert. Dabei falle auf, dass er den Fluss auf der falschen Talseite eingezeichnet habe. Auf dem Satellitenbild lasse sich ein grosses (...) identifizieren, welches sich jedoch nicht dort befinde, wo er es auf der Skizze eingetragen habe. Da er auch auf die Frage, wo im Tal sich der Fluss befinde, falsch geantwortet habe, lasse sich ausschliessen, dass ihm bei der Skizze ein Irrtum unterlaufen sei. Dass er auf die Frage, wo sich ein bestimmter Nachbarort befinde mit "oben" geantwortet habe, sei ein Indiz dafür, dass er sich die geografischen Kenntnisse anhand einer Landkarte angeeignet haben könnte. Die Wiedergabe eines Gesprächs mit seiner Mutter erwecke zudem den Eindruck, dass dieses in einer exiltibetischen Umgebung stattgefunden haben könnte. Denn es erstaune, dass eine Mutter den (...)-jährigen Sohn über Dinge in Kenntnis setzen müsse, die für einen jungen Mann aus Tibet zum Alltagswissen gehören dürften. Das Gespräch vermittle den Eindruck, als erzähle eine Mutter ihrem Sohn über dessen ursprüngliche Heimat, von welcher dieser nichts wissen könne, da er in einer exiltibetischen Gemeinde sozialisiert worden sei. Die fehlenden Chinesisch-Kenntnisse würden die Zweifel an der geltend gemachten Herkunft verstärken. Darauf hingewiesen habe er an der Anhörung ausgesagt, er habe beim Weiden des Viehs mit seinem "Bruder" nur Tibetisch gesprochen. Daraus ergebe sich ein Widerspruch zur BzP, anlässlich derer er ausgesagt habe, er habe beim Putzen und Holzsammeln mitgeholfen. Auch aus der Schilderungen seines Reiseweges würden sich weitere erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Herkunft ergeben. Er habe den nächstgelegenen Grenzübergang nicht gekannt und einen genannt, der sich in einiger Entfernung zu seinem Dorf befinde. Zudem sei derjenige, über welchen er ausgereist sein wolle, zu jenem Zeitpunkt geschlossen gewesen. Zu den nicht korrekten Antworten sei ihm anlässlich der Anhörung das rechtliche Gehör gewährt worden. Als er darauf hingewiesen worden sei, dass seine Skizze nicht mit dem Satellitenbild übereinstimme, habe er darauf beharrt, dieses sehe genauso aus, wie er es gezeichnet habe und habe das Gesagte wiederholt ohne substanziell Neues hinzufügen zu können. Seine korrekten Angaben zur Regenzeit, zu zwei Nachbardörfern sowie zu Bäumen und Pflanzen vermöchten die Zweifel an der geltend gemachten Herkunft nicht zu beseitigen. Die Angaben zur Regenzeit und zur Flora würden ebenfalls auf die südlich Tibets liegenden Länder zutreffen. 4.2 Schliesslich vermöge auch die Schilderung seiner Asylgründe nicht zu überzeugen, da sich bei seinen Ausführungen zahlreiche Widersprüche und Unplausibilitäten ergeben hätten. Er habe sich unter anderem bei den auf den Flyern angebrachten Parolen sowie bei den Örtlichkeiten, wo sie diese angebracht hätten, widersprochen. An der BzP habe er angegeben, dass ihn seine Mutter besucht habe, als er sich versteckt gehalten habe, wohingegen er dies an der Anhörung verneint habe. Weiter habe er widersprüchliche Angaben dazu gemacht, von wem er von der Verhaftung des Freundes erfahren habe. Es sei darüber hinaus ohnehin unlogisch, dass sein Freund festgenommen worden sei, wenn auf den Plakaten der Name des Vaters des Beschwerdeführers gestanden sei. 4.3 Angesichts der nicht vorhandenen Chinesisch-Kenntnisse, des nicht plausiblen Reisewegs, der unglaubhaften Ausreisegründe und der fehlenden Identitätspapiere sei auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer die Volksrepublik China erst im Oktober 2015 verlassen habe. 5. 5.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ereignisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 5.2 Vorliegend stützte sich die Vorinstanz zur Qualifizierung der geltend gemachten Herkunft des Beschwerdeführers auf eine im Rahmen der Anhörung - durch entsprechende Fragestellungen des Sachbearbeiters - erfolgte Herkunftsabklärung. Sie verzichtete auf eine in anderen ähnlich gelagerten Fällen durch die Fachstelle Lingua erstellte Herkunftsanalyse (sprachliche Analyse oder Lingua-Alltagswissensevaluation; vgl. diesbezüglich BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.). 5.3 5.3.1 In BVGE 2015/10 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, der Untersuchungsgrundsatz und der Anspruch auf rechtliches Gehör verlange, dass die Vorinstanz bei einer Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie, die "bloss" mittels Anhörung erfolge, verpflichtet sei, die Vorbringen der asylsuchenden Person in einer für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen. Somit hat die Vorinstanz die Abklärungen hinsichtlich der Herkunft in einer für das Gericht transparenten Weise in den Akten festzuhalten. Andernfalls kann das Gericht weder überprüfen, ob die Vorinstanz ihrer Untersuchungs- und Begründungspflicht tatsächlich nachgekommen ist noch ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens vertretbar ist. 5.3.2 Aus den Akten muss daher - im Sinn einer ersten Mindestanforderung - nicht nur erkennbar sein, welche Fragen die Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation wie die betroffene Person die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Da bei der Herkunftsabklärung mittels Anhörung - anders als bei der sprachlichen Analyse beziehungsweise der Alltagswissensevaluation durch die Fachstelle Lingua - kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information [COI]) - vorliegend Tibet - zu belegen. Dabei hat sich die Vorinstanz an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von COI gelten, zu orientieren (vgl. dazu Europäische Union [EU], Gemeinsame EU-Leitlinien für die Bearbeitung von Informationen über Herkunftsländer [COI], April 2008). In welcher Form die Vorinstanz dem Gericht die genannten Informationen offenlegen will, steht ihr indes frei (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.1 f.). 5.3.3 Im Sinn einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.4). 5.3.4 Sind diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen einer lediglich mittels Anhörung durchgeführten Herkunftsabklärung nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlich fehlender Plausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seinen Ausreiseweg und die Asylgründe dürftig ausgefallen sind. Demgegenüber sind seine Aussagen zum Alltagsleben nicht derart unplausibel, substanzarm oder widersprüchlich, dass sie seine Herkunft aus China offensichtlich ausschliessen und sich weitere fachliche Abklärungen somit erübrigen würden. Da auch die Vorinstanz die Richtigkeit gewisser Aussagen anerkennt, gilt es zu prüfen, ob die genannten Mindeststandards betreffend Untersuchungspflicht respektive Gewährung des rechtlichen Gehörs von der Vorinstanz eingehalten worden sind. 6.2 In Bezug auf die erste Mindestanforderung ist festzuhalten, dass dem Protokoll zur Anhörung zwar die gestellten Fragen und die Antworten des Beschwerdeführers entnommen werden können. Die Akten enthalten allerdings lediglich bezüglich einzelner, der gestellten Herkunftsfragen Angaben zu den als korrekt erachteten Antworten. Das Befragungsprotokoll erlaubt bezüglich eines Grossteils der Fragen zudem keine Rückschlüsse darauf, ob der Beschwerdeführer diese in zulänglicher Weise beantwortet hat beziehungsweise, wenn er die Antwort nicht wusste, ob und weshalb er diese hätte kennen sollen. Soll zur Abklärung der Herkunft - beziehungsweise zur Verneinung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft - lediglich eine Anhörung genügen, hätten dazu insgesamt deutlich mehr Fragen gestellt werden müssen. Zu denken ist dabei an die aktuellen Preise von Alltagsgütern, Fragen zu den Zahlungsmitteln, zur Identitätskarte, dem Familienbüchlein und so weiter. Stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, gewisse gegebene Antworten hätten auswendig gelernt werden können und die Angaben zur Regenzeit und Flora würden auch auf die südlich Tibets liegenden Länder zutreffen, belegt diese Argumentation einzig, dass die von der Vorinstanz gestellten Fragen für den Zweck der Abklärung, ob der Beschwerdeführer in Tibet sozialisiert wurde, wenig geeignet sind. Demzufolge hätten seitens der Vorinstanz andere Fragen gestellt werden müssen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung behauptet, dem Beschwerdeführer fehle es an Kenntnissen der chinesischen Sprache, ohne seine tatsächlichen Chinesisch-Kenntnisse auch nur ansatzweise überprüft zu haben. Anlässlich der BzP hatte der Beschwerdeführer angegeben, er kenne zumindest einige Worte und Sätze (vgl. SEM-Akten A7/13 Ziff. 1.17.03.). Was dies genau bedeutet, wurde nicht näher abgeklärt. Da der Beschwerdeführer doch auch einige Fragen richtig beantworten konnte, genügt es nicht lediglich darauf zu verweisen, seine Angaben seien vage und substanzarm gewesen. 6.3 Zudem wird in der angefochtenen Verfügung zur Beurteilung der Erklärungen des Beschwerdeführers - in den wenigen Punkten, in denen die angeblich korrekten Antworten offengelegt werden und eine Quelle aufgeführt wird - lediglich auf Google Maps und eine interne Quelle abgestellt, was den COI-Standards nicht zu genügen vermag (vgl. auch Urteil des BVGer E-1375/2015 vom 31. Juli 2015 E. 6.3.1). Folglich ist weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers vertretbar ist, noch ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände tatsächlich nachgekommen ist. Zumindest gegenüber dem Gericht müsste offen gelegt werden, wo die entsprechenden richtigen Antworten auf die gestellten Fragen zu finden sind. Dafür genügt der Hinweis im Aktenstück A18 nicht. 6.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Ferner hat sie aber auch die zweite Mindestanforderung nicht beachtet. Indem sie dem Beschwerdeführer erst am Ende der Anhörung, in sehr knapper Weise und nur betreffend weniger Antworten Gelegenheit zur Stellungnahme gab, hat sie das rechtliche Gehör verletzt.

7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 29. Dezember 2017 beantragt wird. Diese ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorangehenden Erwägungen - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne von BVGE 2015/10 - sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 8.2 Es ist nicht davon auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Verfahren Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Dezember 2017 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: