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E-1375/2015

E-1375/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-07-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge gegen Ende 2012 und reiste über Nepal und ihr unbekannte Länder Anfang Januar 2013 in die Schweiz ein. Am 7. Januar 2013 stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der Kurzbefragung vom 21. Januar 2013 sowie der einlässlichen Anhörung vom 10. Juni 2014 trug sie im Wesentlichen Folgendes vor: Sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie aus dem Dorf B._______ in der Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______, Tibet, wo sie seit ihrer Geburt bis zu ihrer Flucht zusammen mit ihrem verwitweten Vater gelebt und diesem im Haushalt und in der Landwirtschaft geholfen habe. Am Morgen des (...) September 2012 habe sie gemeinsam mit anderen tibetischen Mitbürgern, darunter auch Mönchen, vor dem chinesischen Verwaltungsgebäude etwas ausserhalb des Bezirkshauptorts F._______ für die Freiheit Tibets und dafür, dass der Dalai Lama nach Tibet zurückkommen möge, demonstriert. Nach kurzer Zeit sei die chinesische Polizei erschienen und habe sie und ihre Freundin an den Haaren gezogen und zu Boden gerissen. Daraufhin sei ihr Bekannter, der Mönch (...), zwischen sie und die Polizisten gegangen, so dass die Beschwerdeführerin zu ihrem Onkel ins Kloster habe fliehen können. Nachdem sie ihrem Onkel erzählt habe, was passiert sei, habe ihr dieser zur Flucht geraten. In der Folge sei sie, in Begleitung ihres Onkels, aus Tibet ausgereist. B. Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 - am darauffolgenden Tag eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) glaubhaft zu machen, dass sie in Tibet ihre Hauptsozialisation erfahren habe. Folglich sei davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. So seien ihre Ausführungen, wonach sie nie die Schule besucht und zu keinem Zeitpunkt Identitätspapiere besessen habe, realitätsfremd, sei in der Volksrepublik China doch jedes Kind verpflichtet, die Schule zu besuchen und ab einem gewissen Alter Identitätspapiere zu besitzen. Dass sie sich diesen Pflichten mit der Begründung habe entziehen können, ihr Vater habe ihr den Kontakt zu den chinesischen Behörden verboten, sei sowohl stereotyp als auch tatsachenwidrig. Vielmehr dränge sich der Verdacht auf, dass sie nicht in Tibet sozialisiert worden sei und deshalb gar keine Möglichkeit gehabt habe, in den Besitz der verlangten Dokumente zu kommen. Diese Vermutung werde insbesondere dadurch erhärtet, dass sie es bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens unterlassen habe, dem SEM rechtsgenügliche Identitätspapiere einzureichen und offenbar auch keinerlei Anstrengungen in dieser Hinsicht unternommen habe. Diese Zweifel an einer Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin in Tibet würden auch nicht durch ihre Antworten auf die Fragen zur Feldarbeit oder durch die Nennung zweier Berge in ihrer angeblichen Herkunftsregion zerstreut, da die landwirtschaftliche Arbeit unabhängig vom Wohnort ausgeführt werden könne und die Angaben zu den Gebirgen ungenügend seien, da sie ebenso wie Nachbardörfer und Bezirkshauptstädte erlernt werden könnten. So beruhten die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Heimatregion beispielsweise nicht auf persönlichen Erfahrungen, was sich darin manifestiere, dass sie die Distanz zwischen ihrem Heimatdorf und dem Nachbardorf nicht habe angeben können oder dass sie die Fahrzeit zwischen ihrem Heimatdorf und dem Bezirkshauptort F._______ unterschiedlich festgesetzt habe. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass sämtliche Beschreibungen der Beschwerdeführerin zur Landschaft, insbesondere ihrer persönlichen Eindrücke davon, kurzsilbig, detailarm, oberflächlich und nicht erlebnisgeprägt ausgefallen seien. Die Zweifel an der geltend gemachten Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin in Tibet würden ferner durch die realitätsfremden und unglaubhaften Schilderungen ihrer Ausreise erhärtet. So sei vorweggenommen, dass sie sich bereits zum Ausgangspunkt ihrer angeblichen Flucht widersprüchlich geäussert habe. Während sie anlässlich der Kurzbefragung noch zu Protokoll gegeben habe, zu Fuss von ihrem Heimatdorf aus zu ihrem Onkel ins Kloster gelaufen zu sein, habe sie anlässlich der einlässlichen Anhörung im Widerspruch dazu angegeben, nach der Demonstration im Bezirkshauptort F._______ von dort aus direkt ins Kloster geflohen zu sein. Zudem widerspreche es jeglicher Logik, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich über die von ihr angegebene Fluchtroute vom Kloster nach Nepal ausgereist sein soll. So hätte sie dabei einen über 700 Kilometer weiten Umweg auf sich genommen, um von Tibet nach Nepal zu gelangen. Ferner würden die von ihr angegebenen Ortschaften keine aneinanderhängende Route bilden. Aufgrund dessen dränge sich der Verdacht auf, dass die Beschwerdeführerin die von ihr genannten Dörfer - ohne tatsächliche Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten - auswendig gelernt habe. Folglich sei davon auszugehen, dass sie nicht auf die vorgebrachte Weise ihren Heimatstaat verlassen habe, oder dass sie sich nie in Tibet aufgehalten habe. Die Vorbehalte gegenüber der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin würden weiter durch ihre widersprüchlichen, durchwegs unsubstantiierten, oberflächlichen und stereotypen Asylvorbringen erhärtet. So habe sie ihre Motivation für ihre Teilnahme an der behaupteten Demonstration gegen die chinesische Besatzung nicht begründen können, was im Tibet-Kontext nicht überzeuge. Zudem habe sie sich widersprüchlich zur Vorbereitung der Demonstration geäussert, habe sie bei der Kurzbefragung doch noch vorgetragen, sich zur Besprechung der Aktion mit dem Mönch (...) bei ihrer Freundin getroffen zu haben, während sie bei der einlässlichen Anhörung von einem solchen Treffen nichts mehr habe wissen wollen, da der Mönch alles organisiert habe. Auch wäre angesichts der bereits gemachten Erfahrungen der Beschwerdeführerin mit der chinesischen Besatzungsmacht zu erwarten gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin, ihre Freundin und der Mönch im Vorfeld über die möglichen Konsequenzen der Demonstration unterhalten hätten, was aber nicht geschehen sei. Ferner seien sowohl der vorgebrachte Ablauf der Demonstration, als auch die anschliessende Flucht zum Onkel ins Kloster unglaubhaft. So sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, plausibel zu erklären, wie die chinesischen Polizisten ihre Identität hätten herausfinden respektive wie eine behördliche Suche nach ihr überhaupt hätte möglich sein sollen. Überdies habe sie anlässlich der Kurzbefragung noch ausgesagt, mit ihrer Freundin bis zum Kloster geflüchtet zu sein, von wo aus ihr Onkel die Verwandten der Freundin kontaktiert habe, während sie bei der einlässlichen Anhörung im Widerspruch dazu zu Protokoll gegeben habe, ihre Freundin unterwegs aus den Augen verloren zu haben und alleine im Kloster eingetroffen zu sein. Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin mithin weder ihre Hauptsozialisation in der Volksrepublik China noch ihre Asylgründe glaubhaft machen können. Da sie auch keine konkreten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme die Vorinstanz in Anwendung von BVGE 2014/12 zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin bestünden. Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug mithin für zulässig, zumutbar und möglich, solange der Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen sei. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. März 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015 sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen, es sei eine Herkunftsanalyse durch eine sachverständige Person (unabhängiger Tibet-Experte) anzuordnen, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass bei ihr subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorlägen, weshalb sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei; subeventualiter sei sie wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt insbesondere betreffend ihre Herkunft aus der Volksrepublik China nur unvollständig und somit falsch festgestellt habe. Zum Vorhalt des SEM, die Beschwerdeführerin habe die Angaben über die verschiedenen Ortschaften gelernt, um den Anschein zu erwecken, dass sie aus dieser Gegend stamme, trug sie vor, dass sich all ihre Aussagen auf ihre Erfahrungen und auf die Angaben ihres Onkels bezögen. Überdies könnten Asylsuchende ohnehin nie im Voraus wissen, welche Fragen ihnen gestellt würden, weshalb das Auswendiglernen von Antworten nur beschränkt nützlich wäre. Da sie nie im Nachbardorf ihres Heimatdorfes gewesen sei, die Schule nicht besucht habe und in Tibet keine Uhren getragen würden, könne sie die Distanz zwischen diesen beiden Ortschaften weder in Kilometern noch in Stunden angeben. Sie wisse nur, dass wenn man am Morgen in ihrem Heimatdorf losfahre, man am Mittag im Bezirkshauptort F._______ ankomme. Zur Schulpflicht trug die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Vater ihr verboten habe, zur Schule zu gehen, weil dort kein tibetisch, sondern nur chinesisch unterrichtet würde. Sie habe diesen Entscheid ihres Vaters und dessen Begründung nie hinterfragt, da es in der tibetischen Kultur nicht üblich sei, seinen Eltern zu widersprechen. Zu den fehlenden Ausweispapieren trug die Beschwerdeführerin vor, dass zwar ein Familienbüchlein existiere, sie aber nie eine Identitätskarte besessen habe. So habe sie ihr Vater gar nie in Kontakt mit den chinesischen Behörden kommen lassen. Seit sie Tibet verlassen habe, könne sie nicht mehr mit ihrem Vater kommunizieren, ohne ihn zu gefährden, da in Tibet sowohl die Telefone als auch die E-Mails überwacht würden. Ohnehin wäre es fraglich, ob sie ihren Vater überhaupt ausfindig machen könnte, da ihr Heimatdorf sehr abgelegen sei und sie seit ihrer Flucht keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt habe. Folglich könne sie auch keine Ersatzpapiere beschaffen, da sie dazu das Familienbüchlein benötige, welches sich in Tibet befinde. Auch sei es für politisch anders gesinnte Bürger schwierig, einen chinesischen Reisepass ausgestellt zu erhalten. Alleine aufgrund der Tatsache, dass sie keine gültigen chinesischen Reisepapiere vorlegen könne, könne nicht darauf geschlossen werden, dass sie in Indien oder Nepal sozialisiert worden sei. Mithin sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie ihre Hauptsozialisation nicht in der Volksrepublik China erfahren habe, weshalb zumindest ihre Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe anerkannt werden müsse. So sei ihr denn auch nicht klar, wie die Vorinstanz ihre Aussagen ohne Begutachtung durch einen unabhängigen Tibet-Experten, der die Situation in ihrer Heimatregion kenne und sachlich beurteilen könne, einschätzen könne. Die Tibetisch-Dolmetscher während der beiden Interviews seien ihr jedenfalls nicht als Tibet-Experten, sondern als neutrale und unparteiische Personen vorgestellt worden. Aus diesem Grund ersuche sie das Gericht, einen unabhängigen Experten beizuziehen, der ein linguistisches Gutachten und eine Herkunftsanalyse vornehmen möge. Zu ihren Asylvorbringen trug die Beschwerdeführerin ferner vor, dass es stimme, dass sie sich vor der Demonstration kaum Gedanken über die Konsequenzen gemacht habe, da sie dies im Verhältnis zur Unterdrückung ihres Volkes als unwichtig empfinde. Zudem wisse sie nicht, wie die Polizei ihre Identität habe herausfinden können. Allerdings seien die Dörfer in der Gegend klein, weshalb die Polizei in der Regel alle Familien kenne. Zudem sei alles sehr schnell gegangen und sie sei sehr nervös gewesen. Bezüglich der von der Vorinstanz vorgetragenen Widersprüche zwischen der Kurzbefragung und der einlässlichen Anhörung führte sie aus, dass den Aussagen im Rahmen der Kurzbefragung angesichts ihres summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zukomme und Widersprüche zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur dann herangezogen werden dürften, wenn klare Aussagen in der Kurzbefragung in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen im Rahmen der eingehenden Anhörung diametral abweichen würden. Bei ihren Asylgründen gebe es keine solchen diametral abweichenden Vorbringen. Bezüglich ihres Fluchtwegs führte die Beschwerdeführerin schliesslich aus, dass es möglich sei, dass sie die Ortschaft F._______ - angesichts der Aufforderung, sich kurz zu halten - in der Kurzbefragung nicht habe erwähnen können. Zum Vorwurf, der Fluchtweg vom Kloster nach Nepal sei unlogisch, könne sie nur sagen, dass sie den Weg nicht gut kenne und insbesondere wiedergegeben habe, was sie noch von ihrem Onkel wisse. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Überdies hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM - unter ausdrücklichem Hinweis auf das zur Publikation vorgesehene Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 - zur Stellungnahme zur Beschwerde ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 22. Juli 2015 führte das SEM aus, dass es die Beschwerdeführerin auch im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens unterlassen habe, persönliche Ausweispapiere einzureichen oder zumindest Anstrengungen zu unternehmen, solche Dokumente zu beschaffen. Die von ihr dafür angeführten Begründungen vermöchten nicht zu überzeugen, seien sie doch oberflächlich und pauschal ausgefallen und könnten die im Rahmen des Asylverfahrens beanstandete Verletzung der Mitwirkungspflicht somit nicht heilen. Da die Beschwerdeführerin ihre angebliche Herkunft demnach weiterhin nicht habe beweisen können, würden die bereits geäusserten Vorbehalte gegenüber der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben erhärtet. Zu den Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend ihre fehlende Schulbildung sei festzuhalten, dass diese tatsachenwidrig seien. So überzeuge das Argument, ihr Vater habe sie nicht zur Schule schicken wollen, weil dort kein Tibetisch unterrichtet werde, nicht, da der Grundschulunterricht insbesondere in ruralen Gegenden stets auf Tibetisch gehalten werde. Zwar gebe es seit mehreren Jahren Bestrebungen von Seiten der chinesischen Behörden, Mandarin als Lehrsprache einzuführen. Bis anhin seien jedoch höchstens bilinguale Schulsysteme eingeführt worden. Diese jüngste Entwicklung stehe jedoch in keinem Zusammenhang zum vorliegenden Fall, da die bereits (...) geborene Beschwerdeführerin ihre Schuljahre bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt absolviert haben müsste. Die Zweifel an ihrer Herkunft könnten auch nicht durch ihre Anmerkungen zu ihren geographischen Angaben zerstreut werden. So erstaune es nach wie vor, dass die Beschwerdeführerin nie im Nachbardorf hätte gewesen sein sollen und scheinbar keine Angaben zur näheren Umgebung ihres Wohnortes machen könne. Zudem sei auch fraglich, wie die Beschwerdeführerin die rund 310 Kilometer von F._______ bis ins Kloster zu ihrem Onkel in einem Nachmittag habe zurücklegen sollen. Ebenso realitätsfremd und unlogisch sei, dass die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Fluchtweg von 700 Kilometern innert eines Monats hätte bewältigen sollen, obschon sie stets zu Fuss unterwegs gewesen und jeweils nur Nachts gelaufen sein wolle. In diesem Zusammenhang erscheine es ferner auch wenig plausibel, dass die Beschwerdeführerin den von ihr vorgetragenen Ausreiseweg hätte wählen sollen. So liege ihr angeblicher Heimatort in einer Grenzprovinz, weshalb es naheliegend sei, dass sie den schnellstmöglichen Weg über die Grenze gewählt hätte, anstatt während mehrerer Wochen durch chinesisches Gebiet zu reisen. Demnach unterscheide sich der vorliegende Fall erheblich von der Sachlage im zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015, weshalb das SEM die Verfügung vom 4. Februar 2015 weiterhin als korrekt erachte. Diese Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 2 Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 22. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführerin bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgängige Anhörung in diesem Zusammenhang kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs denn auch verzichtet werden. Die Vernehmlassung wird der Beschwerdeführerin zusammen mit dem Urteil zur Kenntnis zugeschickt.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Flüchtlinge, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach verfolgt werden - und nicht bereits aufgrund von im Herkunftsstaat vor der Ausreise Erlebtem einer asylrechtlich relevante Gefährdungssituation ausgesetzt sind (sog. Vorfluchtgründe) - sind nach Art. 54 AsylG indes von der Asylgewährung infolge sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe auszuschliessen.

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5 Mit Bezug zu den Vorfluchtgründen der Beschwerdeführerin kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht von deren Unglaubhaftigkeit ausgegangen ist. So erscheint es unplausibel, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mitdemonstrantinnen und Mitdemonstranten direkt vor dem chinesischen Verwaltungsgebäude demonstrierten und damit ein überaus grosses Risiko einer Festnahme in Kauf nahmen, während die Wirkung der angeblichen Demonstration beschränkt gewesen sein dürfte, befindet sich das chinesische Verwaltungsgebäude nach Angaben der Beschwerdeführerin doch ausserhalb des Bezirkshauptortes F._______. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin beim in Kauf genommenen Risiko einer Festnahme, dessen auch sie sich hätte bewusst sein müssen und das wohl nicht ohne ein gewisses Unbehagen an ihr vorbeigegangen wäre, nicht einmal Gedanken über die möglichen Folgen ihrer Aktion für ihr Leben gemacht haben will. Überdies erscheint es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin nach der Demonstration nicht zu sich nach Hause, sondern zu ihrem Onkel ins Kloster geflohen sein will, wusste sie gemäss ihren Ausführungen doch gar nicht, in welche Richtung sie hätte gehen müssen (vgl. A12/14, F101). Dass ihre Freundin den Weg gekannt haben soll (vgl. A12/14, F101), sie diese aber irgendwann danach - sie wisse nicht mehr wann und wieso - verloren habe, weil sie so aufgeregt gewesen sei (vgl. A12/14, F72), überzeugt nicht. Ausserdem sind die vom SEM in der angefochtenen Verfügung erwähnten Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der Vorbereitung der Demonstration (vgl. A12/14, F86), des Ausgangspunktes der Fluchtroute (vgl. A12/14, F104) und des Zeitpunkts der Trennung von ihrer Freundin (vgl. A12/14, F91) - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht unerheblich, betreffen sie doch zentrale Punkte ihrer Verfolgungsgeschichte. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe bei der Beschreibung ihrer Fluchtroute anlässlich der Kurzbefragung die Ortschaft F._______ - angesichts der Aufforderung, sich kurz zu halten - möglicherweise nicht erwähnen können, ändert an der Unglaubhaftigkeit ihres Fluchtwegs und mithin ihrer damit zusammenhängenden Asylgründe insofern nichts, als sie in der Kurzbefragung vortrug, sich von ihrem Heimatdorf aus zu Fuss zu ihrem Onkel ins Kloster begeben zu haben (vgl. A6/13, Rz. 5.02), während sie in der einlässlichen Anhörung im Widerspruch dazu angab, von ihrem Heimatdorf nach F._______ mit einem Fahrzeug gereist zu sein (vgl. A12/14, F47 ff. sowie ferner F67 und F70). Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war, weshalb das SEM ihr Asylgesuch zur Recht abgewiesen hat.

E. 6.1 Mit der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe (Asylgründe einschliesslich Reiseweg) ist indes noch nicht belegt, dass die Beschwerdeführerin nicht aus der Volksrepublik China stammt und wegen ihrer Ausreise bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - nicht befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Dies lässt sich auch nicht dem Entscheid BVGE 2014/12 entnehmen. Dieser besagt lediglich, dass, wenn für eine Person tibetischer Ethnie eine behauptete Hauptsozialisation in der Volksrepublik China mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann - was in BVGE 2014/12 gestützt auf die Resultate einer Lingua-Analyse bejaht wurde (vgl. E. 4.2) -, die Asylbehörde davon ausgehen darf, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrelevanten Gründe gegen eine Rückkehr dieser Person an ihren bisherigen verheimlichten Aufenthaltsort bestehen (vgl. a.a.O., E. 5.10).

E. 6.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie ist. Anders als in BVGE 2014/12 wurde zwecks Prüfung der Glaubhaftigkeit der behaupteten Hauptsozialisation in der Volksrepublik China im vorliegenden Fall keine Analyse der Fachstelle Lingua (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissensevaluation) durchgeführt. Vielmehr wurden der Beschwerdeführerin - gleich wie im zur Publikation vorgesehenen Urteil E 3361/2014 vom 6. Mai 2015 - im Rahmen der eingehenden Anhörung durch die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu ihren Länderkenntnissen und zu ihrem Alltagswissen gestellt. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E 3361/2014 vom 6. Mai 2015 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich diese neue Methode der Herkunftsabklärung des SEM zwar grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen kann (vgl. a.a.O., E. 5.2.1). Indes ist das SEM - um dem Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) gerecht zu werden - auch bei diesem Vorgehen verpflichtet, die Vorbringen der betroffenen Person in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.1). Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne einer ersten Mindestanforderung - aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu orientieren hat (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2). Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4). Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Sind diese Mindestanforderungen indessen erfüllt, untersteht die vom SEM im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.2).

E. 6.3 Wie nachfolgend erörtert wird, hat das SEM im vorliegenden Fall weder die erste noch die zweite Mindestanforderung an die neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung eingehalten, und mithin sowohl seine Untersuchungspflicht als auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.

E. 6.3.1 Die erste Mindestanforderung betreffend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass den Akten bezüglich eines Grossteils der gestellten Herkunftsfragen keine Angaben zu den vom SEM für korrekt befundenen Antworten entnommen werden können. Mit der in der angefochtenen Verfügung gemachten Bemerkung, die Zweifel an der Herkunft der Beschwerdeführerin liessen sich auch nicht mit ihren Antworten auf die Fragen zur Feldarbeit oder mit der Nennung geographischer Punkte ausräumen, da die Angaben zur Landwirtschaft ortsunabhängig gültig seien und geographische Punkte auswendig gelernt werden könnten, kann das SEM dieser Unzulänglichkeit nicht Abhilfe schaffen. So belegt diese Argumentation einzig, dass die vom SEM gestellten Fragen für den Zweck der Abklärung, ob die Beschwerdeführerin in Tibet sozialisiert wurde, untauglich sind, weshalb seitens der Vorinstanz andere Fragen hätten gestellt werden müssen. In diesem Zusammenhang sei überdies erwähnt, dass das SEM in seiner Verfügung behauptete, der Beschwerdeführerin fehle es an Kenntnissen der chinesischen Sprache (vgl. A13/9, S. 5, 4. Absatz), ohne ihre tatsächlichen Chinesischkenntnisse auch nur ansatzweise überprüft zu haben. So ist den Befragungsprotokollen lediglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, nur sehr wenig Chinesisch zu sprechen (vgl. A6/13, Rz. 1.17.03). Was dies bedeutet, wurde vom SEM - wie gesagt - indes nicht näher abgeklärt. Vor diesem Hintergrund erscheint die Feststellung des SEM in seiner Vernehmlassung, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien völlig unsubstantiiert und stereotyp, weshalb der vorliegende Fall sich erheblich von der Sachlage im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 unterscheide, nicht schlüssig. So gab die Beschwerdeführerin auf die im Rahmen der beiden Befragungen gestellten Herkunftsfragen denn auch Antworten, welche nicht von vorneherein als völlig substanzarm oder unplausibel qualifiziert werden können (vgl. A6/13, insbes. Rz. 6; A12/14, insbes. F10-F34). Ausserdem fehlt es im vorliegenden Fall selbst für jene wenigen Fragen, für die das SEM im Rahmen seiner Verfügung und seiner Vernehmlassung die angeblich richtigen Antworten offengelegt hat, am für das Gericht einsehbaren Beleg dieser angeblich richtigen Antworten mit COI. So wäre beispielsweise die Behauptung, jedes Kind in der Volksrepublik China sei verpflichtet, eine Identitätskarte zu besitzen, mit entsprechend qualifizierten Quellen zu belegen. Dabei sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen der COI Standards im Wesentlichen zu beachten ist, dass eine möglichst grosse Bandbreite an und insbesondere auch unterschiedliche Arten von Quellen zu suchen sind. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass die Situation im Herkunftsland so objektiv, ausgewogen und verlässlich wie möglich abgebildet wird (vgl. Europäische Union, Gemeinsame EU-Leitlinien für die Bearbeitung von Informationen über Herkunftsländer [COI], April 2008, S. 6-17; Rainer Mattern, COI-Standards: Die Verwendung von Herkunftsländerinformationen [COI] in Entscheiden der Asylinstanzen, ASYL 3/10, S. 4 f.). Betreffend die in der Vernehmlassung angegebenen Distanzen (310 km von F._______ zum Onkel ins Kloster; 700 km vom Kloster nach Nepal), welche ebenfalls zu belegen sind, sei erwähnt, dass diese - sollten sie sich als richtig erweisen - in erster Linie Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit des Reisewegs erlauben. Wie auch das SEM im Rahmen der angefochtenen Verfügung nicht zu verkennen scheint (vgl. A13/9, S. 4, 4. Absatz), liefern sie indes keinen eindeutigen Beweis dafür, dass sich die Beschwerdeführerin nie in der Volksrepublik China aufgehalten hat. Einzig der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr Vater habe sie nicht zur Schule schicken wollen, weil dort kein Tibetisch unterrichtet werde, wurde vom SEM - unter Angabe einer plausiblen Quelle auf dem im N-Dossier abgelegten Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" vom 21. Juli 2015 - widerlegt (vgl. A21/1). Die Tatsache, dass dieser Einwand der Beschwerdeführerin objektiv falsch ist, vermag ihre vorgetragene Hauptsozialisation in der Volksrepublik China indes noch nicht umzustossen, widerspiegelt er doch nur die behauptete Ansicht ihres Vaters, der sich diesbezüglich allenfalls irrte oder sich dieses Argumentes bediente, um seine Tochter als Arbeitskraft zu Hause zu behalten.

E. 6.3.2 Mit Bezug zur zweiten Mindestanforderung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs fällt auf, dass die Beschwerdeführerin, mit Ausnahme der Angaben zu ihrer Fluchtroute (vgl. A12/14, F100), weder im Rahmen der beiden Befragungen, noch danach konkret darauf hingewiesen wurde, welche ihrer in der angefochtenen Verfügung als ungenügend qualifizierten Angaben zu ihrer Herkunft - namentlich ihr Fernbleiben von der Schule, ihre fehlenden Identitätspapiere sowie ihre angeblich mangelhaften Chinesischkenntnisse - nicht den vom SEM als korrekt erachteten Informationen entsprechen. Mit diesem Vorgehen - das übrigens in auffälligem Gegensatz zur vergleichsweise sehr ausführlichen Vorhaltung angeblicher Widersprüche in der Schilderung der Asylgründe und der Fluchtroute steht (vgl. A12/14, F86 ff.) - wurde es der Beschwerdeführerin verunmöglicht, zu den vom SEM als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten konkrete Einwände anzubringen.

E. 6.4 Nach dem Gesagten hat das SEM den Untersuchungsgrundsatz sowie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.

E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge­richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli­chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei­sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa­chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 7.2 Angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs - im Sinne der vorangehenden Erwägungen und mithin im Sinne des zur Publikation vorgesehenen Leiturteils E 3361/2014 vom 6. Mai 2015 ans SEM als erste Instanz zurückzuweisen.

E. 8 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Der vorinstanzliche Entscheid vom 4. Februar 2015 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs - und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.

E. 9 Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismässig hohen Kosten ihr entstanden sein könnten, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1375/2015 Urteil vom 31. Juli 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, eigenen Angaben zufolge Volksrepublik China (Tibet), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge gegen Ende 2012 und reiste über Nepal und ihr unbekannte Länder Anfang Januar 2013 in die Schweiz ein. Am 7. Januar 2013 stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der Kurzbefragung vom 21. Januar 2013 sowie der einlässlichen Anhörung vom 10. Juni 2014 trug sie im Wesentlichen Folgendes vor: Sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie aus dem Dorf B._______ in der Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______, Tibet, wo sie seit ihrer Geburt bis zu ihrer Flucht zusammen mit ihrem verwitweten Vater gelebt und diesem im Haushalt und in der Landwirtschaft geholfen habe. Am Morgen des (...) September 2012 habe sie gemeinsam mit anderen tibetischen Mitbürgern, darunter auch Mönchen, vor dem chinesischen Verwaltungsgebäude etwas ausserhalb des Bezirkshauptorts F._______ für die Freiheit Tibets und dafür, dass der Dalai Lama nach Tibet zurückkommen möge, demonstriert. Nach kurzer Zeit sei die chinesische Polizei erschienen und habe sie und ihre Freundin an den Haaren gezogen und zu Boden gerissen. Daraufhin sei ihr Bekannter, der Mönch (...), zwischen sie und die Polizisten gegangen, so dass die Beschwerdeführerin zu ihrem Onkel ins Kloster habe fliehen können. Nachdem sie ihrem Onkel erzählt habe, was passiert sei, habe ihr dieser zur Flucht geraten. In der Folge sei sie, in Begleitung ihres Onkels, aus Tibet ausgereist. B. Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 - am darauffolgenden Tag eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) glaubhaft zu machen, dass sie in Tibet ihre Hauptsozialisation erfahren habe. Folglich sei davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. So seien ihre Ausführungen, wonach sie nie die Schule besucht und zu keinem Zeitpunkt Identitätspapiere besessen habe, realitätsfremd, sei in der Volksrepublik China doch jedes Kind verpflichtet, die Schule zu besuchen und ab einem gewissen Alter Identitätspapiere zu besitzen. Dass sie sich diesen Pflichten mit der Begründung habe entziehen können, ihr Vater habe ihr den Kontakt zu den chinesischen Behörden verboten, sei sowohl stereotyp als auch tatsachenwidrig. Vielmehr dränge sich der Verdacht auf, dass sie nicht in Tibet sozialisiert worden sei und deshalb gar keine Möglichkeit gehabt habe, in den Besitz der verlangten Dokumente zu kommen. Diese Vermutung werde insbesondere dadurch erhärtet, dass sie es bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens unterlassen habe, dem SEM rechtsgenügliche Identitätspapiere einzureichen und offenbar auch keinerlei Anstrengungen in dieser Hinsicht unternommen habe. Diese Zweifel an einer Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin in Tibet würden auch nicht durch ihre Antworten auf die Fragen zur Feldarbeit oder durch die Nennung zweier Berge in ihrer angeblichen Herkunftsregion zerstreut, da die landwirtschaftliche Arbeit unabhängig vom Wohnort ausgeführt werden könne und die Angaben zu den Gebirgen ungenügend seien, da sie ebenso wie Nachbardörfer und Bezirkshauptstädte erlernt werden könnten. So beruhten die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Heimatregion beispielsweise nicht auf persönlichen Erfahrungen, was sich darin manifestiere, dass sie die Distanz zwischen ihrem Heimatdorf und dem Nachbardorf nicht habe angeben können oder dass sie die Fahrzeit zwischen ihrem Heimatdorf und dem Bezirkshauptort F._______ unterschiedlich festgesetzt habe. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass sämtliche Beschreibungen der Beschwerdeführerin zur Landschaft, insbesondere ihrer persönlichen Eindrücke davon, kurzsilbig, detailarm, oberflächlich und nicht erlebnisgeprägt ausgefallen seien. Die Zweifel an der geltend gemachten Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin in Tibet würden ferner durch die realitätsfremden und unglaubhaften Schilderungen ihrer Ausreise erhärtet. So sei vorweggenommen, dass sie sich bereits zum Ausgangspunkt ihrer angeblichen Flucht widersprüchlich geäussert habe. Während sie anlässlich der Kurzbefragung noch zu Protokoll gegeben habe, zu Fuss von ihrem Heimatdorf aus zu ihrem Onkel ins Kloster gelaufen zu sein, habe sie anlässlich der einlässlichen Anhörung im Widerspruch dazu angegeben, nach der Demonstration im Bezirkshauptort F._______ von dort aus direkt ins Kloster geflohen zu sein. Zudem widerspreche es jeglicher Logik, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich über die von ihr angegebene Fluchtroute vom Kloster nach Nepal ausgereist sein soll. So hätte sie dabei einen über 700 Kilometer weiten Umweg auf sich genommen, um von Tibet nach Nepal zu gelangen. Ferner würden die von ihr angegebenen Ortschaften keine aneinanderhängende Route bilden. Aufgrund dessen dränge sich der Verdacht auf, dass die Beschwerdeführerin die von ihr genannten Dörfer - ohne tatsächliche Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten - auswendig gelernt habe. Folglich sei davon auszugehen, dass sie nicht auf die vorgebrachte Weise ihren Heimatstaat verlassen habe, oder dass sie sich nie in Tibet aufgehalten habe. Die Vorbehalte gegenüber der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin würden weiter durch ihre widersprüchlichen, durchwegs unsubstantiierten, oberflächlichen und stereotypen Asylvorbringen erhärtet. So habe sie ihre Motivation für ihre Teilnahme an der behaupteten Demonstration gegen die chinesische Besatzung nicht begründen können, was im Tibet-Kontext nicht überzeuge. Zudem habe sie sich widersprüchlich zur Vorbereitung der Demonstration geäussert, habe sie bei der Kurzbefragung doch noch vorgetragen, sich zur Besprechung der Aktion mit dem Mönch (...) bei ihrer Freundin getroffen zu haben, während sie bei der einlässlichen Anhörung von einem solchen Treffen nichts mehr habe wissen wollen, da der Mönch alles organisiert habe. Auch wäre angesichts der bereits gemachten Erfahrungen der Beschwerdeführerin mit der chinesischen Besatzungsmacht zu erwarten gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin, ihre Freundin und der Mönch im Vorfeld über die möglichen Konsequenzen der Demonstration unterhalten hätten, was aber nicht geschehen sei. Ferner seien sowohl der vorgebrachte Ablauf der Demonstration, als auch die anschliessende Flucht zum Onkel ins Kloster unglaubhaft. So sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, plausibel zu erklären, wie die chinesischen Polizisten ihre Identität hätten herausfinden respektive wie eine behördliche Suche nach ihr überhaupt hätte möglich sein sollen. Überdies habe sie anlässlich der Kurzbefragung noch ausgesagt, mit ihrer Freundin bis zum Kloster geflüchtet zu sein, von wo aus ihr Onkel die Verwandten der Freundin kontaktiert habe, während sie bei der einlässlichen Anhörung im Widerspruch dazu zu Protokoll gegeben habe, ihre Freundin unterwegs aus den Augen verloren zu haben und alleine im Kloster eingetroffen zu sein. Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin mithin weder ihre Hauptsozialisation in der Volksrepublik China noch ihre Asylgründe glaubhaft machen können. Da sie auch keine konkreten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme die Vorinstanz in Anwendung von BVGE 2014/12 zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin bestünden. Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug mithin für zulässig, zumutbar und möglich, solange der Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen sei. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. März 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015 sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen, es sei eine Herkunftsanalyse durch eine sachverständige Person (unabhängiger Tibet-Experte) anzuordnen, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass bei ihr subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorlägen, weshalb sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei; subeventualiter sei sie wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt insbesondere betreffend ihre Herkunft aus der Volksrepublik China nur unvollständig und somit falsch festgestellt habe. Zum Vorhalt des SEM, die Beschwerdeführerin habe die Angaben über die verschiedenen Ortschaften gelernt, um den Anschein zu erwecken, dass sie aus dieser Gegend stamme, trug sie vor, dass sich all ihre Aussagen auf ihre Erfahrungen und auf die Angaben ihres Onkels bezögen. Überdies könnten Asylsuchende ohnehin nie im Voraus wissen, welche Fragen ihnen gestellt würden, weshalb das Auswendiglernen von Antworten nur beschränkt nützlich wäre. Da sie nie im Nachbardorf ihres Heimatdorfes gewesen sei, die Schule nicht besucht habe und in Tibet keine Uhren getragen würden, könne sie die Distanz zwischen diesen beiden Ortschaften weder in Kilometern noch in Stunden angeben. Sie wisse nur, dass wenn man am Morgen in ihrem Heimatdorf losfahre, man am Mittag im Bezirkshauptort F._______ ankomme. Zur Schulpflicht trug die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Vater ihr verboten habe, zur Schule zu gehen, weil dort kein tibetisch, sondern nur chinesisch unterrichtet würde. Sie habe diesen Entscheid ihres Vaters und dessen Begründung nie hinterfragt, da es in der tibetischen Kultur nicht üblich sei, seinen Eltern zu widersprechen. Zu den fehlenden Ausweispapieren trug die Beschwerdeführerin vor, dass zwar ein Familienbüchlein existiere, sie aber nie eine Identitätskarte besessen habe. So habe sie ihr Vater gar nie in Kontakt mit den chinesischen Behörden kommen lassen. Seit sie Tibet verlassen habe, könne sie nicht mehr mit ihrem Vater kommunizieren, ohne ihn zu gefährden, da in Tibet sowohl die Telefone als auch die E-Mails überwacht würden. Ohnehin wäre es fraglich, ob sie ihren Vater überhaupt ausfindig machen könnte, da ihr Heimatdorf sehr abgelegen sei und sie seit ihrer Flucht keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt habe. Folglich könne sie auch keine Ersatzpapiere beschaffen, da sie dazu das Familienbüchlein benötige, welches sich in Tibet befinde. Auch sei es für politisch anders gesinnte Bürger schwierig, einen chinesischen Reisepass ausgestellt zu erhalten. Alleine aufgrund der Tatsache, dass sie keine gültigen chinesischen Reisepapiere vorlegen könne, könne nicht darauf geschlossen werden, dass sie in Indien oder Nepal sozialisiert worden sei. Mithin sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie ihre Hauptsozialisation nicht in der Volksrepublik China erfahren habe, weshalb zumindest ihre Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe anerkannt werden müsse. So sei ihr denn auch nicht klar, wie die Vorinstanz ihre Aussagen ohne Begutachtung durch einen unabhängigen Tibet-Experten, der die Situation in ihrer Heimatregion kenne und sachlich beurteilen könne, einschätzen könne. Die Tibetisch-Dolmetscher während der beiden Interviews seien ihr jedenfalls nicht als Tibet-Experten, sondern als neutrale und unparteiische Personen vorgestellt worden. Aus diesem Grund ersuche sie das Gericht, einen unabhängigen Experten beizuziehen, der ein linguistisches Gutachten und eine Herkunftsanalyse vornehmen möge. Zu ihren Asylvorbringen trug die Beschwerdeführerin ferner vor, dass es stimme, dass sie sich vor der Demonstration kaum Gedanken über die Konsequenzen gemacht habe, da sie dies im Verhältnis zur Unterdrückung ihres Volkes als unwichtig empfinde. Zudem wisse sie nicht, wie die Polizei ihre Identität habe herausfinden können. Allerdings seien die Dörfer in der Gegend klein, weshalb die Polizei in der Regel alle Familien kenne. Zudem sei alles sehr schnell gegangen und sie sei sehr nervös gewesen. Bezüglich der von der Vorinstanz vorgetragenen Widersprüche zwischen der Kurzbefragung und der einlässlichen Anhörung führte sie aus, dass den Aussagen im Rahmen der Kurzbefragung angesichts ihres summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zukomme und Widersprüche zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur dann herangezogen werden dürften, wenn klare Aussagen in der Kurzbefragung in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen im Rahmen der eingehenden Anhörung diametral abweichen würden. Bei ihren Asylgründen gebe es keine solchen diametral abweichenden Vorbringen. Bezüglich ihres Fluchtwegs führte die Beschwerdeführerin schliesslich aus, dass es möglich sei, dass sie die Ortschaft F._______ - angesichts der Aufforderung, sich kurz zu halten - in der Kurzbefragung nicht habe erwähnen können. Zum Vorwurf, der Fluchtweg vom Kloster nach Nepal sei unlogisch, könne sie nur sagen, dass sie den Weg nicht gut kenne und insbesondere wiedergegeben habe, was sie noch von ihrem Onkel wisse. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Überdies hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM - unter ausdrücklichem Hinweis auf das zur Publikation vorgesehene Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 - zur Stellungnahme zur Beschwerde ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 22. Juli 2015 führte das SEM aus, dass es die Beschwerdeführerin auch im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens unterlassen habe, persönliche Ausweispapiere einzureichen oder zumindest Anstrengungen zu unternehmen, solche Dokumente zu beschaffen. Die von ihr dafür angeführten Begründungen vermöchten nicht zu überzeugen, seien sie doch oberflächlich und pauschal ausgefallen und könnten die im Rahmen des Asylverfahrens beanstandete Verletzung der Mitwirkungspflicht somit nicht heilen. Da die Beschwerdeführerin ihre angebliche Herkunft demnach weiterhin nicht habe beweisen können, würden die bereits geäusserten Vorbehalte gegenüber der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben erhärtet. Zu den Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend ihre fehlende Schulbildung sei festzuhalten, dass diese tatsachenwidrig seien. So überzeuge das Argument, ihr Vater habe sie nicht zur Schule schicken wollen, weil dort kein Tibetisch unterrichtet werde, nicht, da der Grundschulunterricht insbesondere in ruralen Gegenden stets auf Tibetisch gehalten werde. Zwar gebe es seit mehreren Jahren Bestrebungen von Seiten der chinesischen Behörden, Mandarin als Lehrsprache einzuführen. Bis anhin seien jedoch höchstens bilinguale Schulsysteme eingeführt worden. Diese jüngste Entwicklung stehe jedoch in keinem Zusammenhang zum vorliegenden Fall, da die bereits (...) geborene Beschwerdeführerin ihre Schuljahre bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt absolviert haben müsste. Die Zweifel an ihrer Herkunft könnten auch nicht durch ihre Anmerkungen zu ihren geographischen Angaben zerstreut werden. So erstaune es nach wie vor, dass die Beschwerdeführerin nie im Nachbardorf hätte gewesen sein sollen und scheinbar keine Angaben zur näheren Umgebung ihres Wohnortes machen könne. Zudem sei auch fraglich, wie die Beschwerdeführerin die rund 310 Kilometer von F._______ bis ins Kloster zu ihrem Onkel in einem Nachmittag habe zurücklegen sollen. Ebenso realitätsfremd und unlogisch sei, dass die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Fluchtweg von 700 Kilometern innert eines Monats hätte bewältigen sollen, obschon sie stets zu Fuss unterwegs gewesen und jeweils nur Nachts gelaufen sein wolle. In diesem Zusammenhang erscheine es ferner auch wenig plausibel, dass die Beschwerdeführerin den von ihr vorgetragenen Ausreiseweg hätte wählen sollen. So liege ihr angeblicher Heimatort in einer Grenzprovinz, weshalb es naheliegend sei, dass sie den schnellstmöglichen Weg über die Grenze gewählt hätte, anstatt während mehrerer Wochen durch chinesisches Gebiet zu reisen. Demnach unterscheide sich der vorliegende Fall erheblich von der Sachlage im zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015, weshalb das SEM die Verfügung vom 4. Februar 2015 weiterhin als korrekt erachte. Diese Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

2. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 22. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführerin bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgängige Anhörung in diesem Zusammenhang kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs denn auch verzichtet werden. Die Vernehmlassung wird der Beschwerdeführerin zusammen mit dem Urteil zur Kenntnis zugeschickt.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Flüchtlinge, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach verfolgt werden - und nicht bereits aufgrund von im Herkunftsstaat vor der Ausreise Erlebtem einer asylrechtlich relevante Gefährdungssituation ausgesetzt sind (sog. Vorfluchtgründe) - sind nach Art. 54 AsylG indes von der Asylgewährung infolge sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe auszuschliessen. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Mit Bezug zu den Vorfluchtgründen der Beschwerdeführerin kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht von deren Unglaubhaftigkeit ausgegangen ist. So erscheint es unplausibel, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mitdemonstrantinnen und Mitdemonstranten direkt vor dem chinesischen Verwaltungsgebäude demonstrierten und damit ein überaus grosses Risiko einer Festnahme in Kauf nahmen, während die Wirkung der angeblichen Demonstration beschränkt gewesen sein dürfte, befindet sich das chinesische Verwaltungsgebäude nach Angaben der Beschwerdeführerin doch ausserhalb des Bezirkshauptortes F._______. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin beim in Kauf genommenen Risiko einer Festnahme, dessen auch sie sich hätte bewusst sein müssen und das wohl nicht ohne ein gewisses Unbehagen an ihr vorbeigegangen wäre, nicht einmal Gedanken über die möglichen Folgen ihrer Aktion für ihr Leben gemacht haben will. Überdies erscheint es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin nach der Demonstration nicht zu sich nach Hause, sondern zu ihrem Onkel ins Kloster geflohen sein will, wusste sie gemäss ihren Ausführungen doch gar nicht, in welche Richtung sie hätte gehen müssen (vgl. A12/14, F101). Dass ihre Freundin den Weg gekannt haben soll (vgl. A12/14, F101), sie diese aber irgendwann danach - sie wisse nicht mehr wann und wieso - verloren habe, weil sie so aufgeregt gewesen sei (vgl. A12/14, F72), überzeugt nicht. Ausserdem sind die vom SEM in der angefochtenen Verfügung erwähnten Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der Vorbereitung der Demonstration (vgl. A12/14, F86), des Ausgangspunktes der Fluchtroute (vgl. A12/14, F104) und des Zeitpunkts der Trennung von ihrer Freundin (vgl. A12/14, F91) - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht unerheblich, betreffen sie doch zentrale Punkte ihrer Verfolgungsgeschichte. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe bei der Beschreibung ihrer Fluchtroute anlässlich der Kurzbefragung die Ortschaft F._______ - angesichts der Aufforderung, sich kurz zu halten - möglicherweise nicht erwähnen können, ändert an der Unglaubhaftigkeit ihres Fluchtwegs und mithin ihrer damit zusammenhängenden Asylgründe insofern nichts, als sie in der Kurzbefragung vortrug, sich von ihrem Heimatdorf aus zu Fuss zu ihrem Onkel ins Kloster begeben zu haben (vgl. A6/13, Rz. 5.02), während sie in der einlässlichen Anhörung im Widerspruch dazu angab, von ihrem Heimatdorf nach F._______ mit einem Fahrzeug gereist zu sein (vgl. A12/14, F47 ff. sowie ferner F67 und F70). Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war, weshalb das SEM ihr Asylgesuch zur Recht abgewiesen hat. 6. 6.1 Mit der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe (Asylgründe einschliesslich Reiseweg) ist indes noch nicht belegt, dass die Beschwerdeführerin nicht aus der Volksrepublik China stammt und wegen ihrer Ausreise bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - nicht befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Dies lässt sich auch nicht dem Entscheid BVGE 2014/12 entnehmen. Dieser besagt lediglich, dass, wenn für eine Person tibetischer Ethnie eine behauptete Hauptsozialisation in der Volksrepublik China mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann - was in BVGE 2014/12 gestützt auf die Resultate einer Lingua-Analyse bejaht wurde (vgl. E. 4.2) -, die Asylbehörde davon ausgehen darf, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrelevanten Gründe gegen eine Rückkehr dieser Person an ihren bisherigen verheimlichten Aufenthaltsort bestehen (vgl. a.a.O., E. 5.10). 6.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie ist. Anders als in BVGE 2014/12 wurde zwecks Prüfung der Glaubhaftigkeit der behaupteten Hauptsozialisation in der Volksrepublik China im vorliegenden Fall keine Analyse der Fachstelle Lingua (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissensevaluation) durchgeführt. Vielmehr wurden der Beschwerdeführerin - gleich wie im zur Publikation vorgesehenen Urteil E 3361/2014 vom 6. Mai 2015 - im Rahmen der eingehenden Anhörung durch die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu ihren Länderkenntnissen und zu ihrem Alltagswissen gestellt. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E 3361/2014 vom 6. Mai 2015 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich diese neue Methode der Herkunftsabklärung des SEM zwar grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen kann (vgl. a.a.O., E. 5.2.1). Indes ist das SEM - um dem Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) gerecht zu werden - auch bei diesem Vorgehen verpflichtet, die Vorbringen der betroffenen Person in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.1). Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne einer ersten Mindestanforderung - aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu orientieren hat (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2). Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4). Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Sind diese Mindestanforderungen indessen erfüllt, untersteht die vom SEM im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.2). 6.3 Wie nachfolgend erörtert wird, hat das SEM im vorliegenden Fall weder die erste noch die zweite Mindestanforderung an die neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung eingehalten, und mithin sowohl seine Untersuchungspflicht als auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. 6.3.1 Die erste Mindestanforderung betreffend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass den Akten bezüglich eines Grossteils der gestellten Herkunftsfragen keine Angaben zu den vom SEM für korrekt befundenen Antworten entnommen werden können. Mit der in der angefochtenen Verfügung gemachten Bemerkung, die Zweifel an der Herkunft der Beschwerdeführerin liessen sich auch nicht mit ihren Antworten auf die Fragen zur Feldarbeit oder mit der Nennung geographischer Punkte ausräumen, da die Angaben zur Landwirtschaft ortsunabhängig gültig seien und geographische Punkte auswendig gelernt werden könnten, kann das SEM dieser Unzulänglichkeit nicht Abhilfe schaffen. So belegt diese Argumentation einzig, dass die vom SEM gestellten Fragen für den Zweck der Abklärung, ob die Beschwerdeführerin in Tibet sozialisiert wurde, untauglich sind, weshalb seitens der Vorinstanz andere Fragen hätten gestellt werden müssen. In diesem Zusammenhang sei überdies erwähnt, dass das SEM in seiner Verfügung behauptete, der Beschwerdeführerin fehle es an Kenntnissen der chinesischen Sprache (vgl. A13/9, S. 5, 4. Absatz), ohne ihre tatsächlichen Chinesischkenntnisse auch nur ansatzweise überprüft zu haben. So ist den Befragungsprotokollen lediglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, nur sehr wenig Chinesisch zu sprechen (vgl. A6/13, Rz. 1.17.03). Was dies bedeutet, wurde vom SEM - wie gesagt - indes nicht näher abgeklärt. Vor diesem Hintergrund erscheint die Feststellung des SEM in seiner Vernehmlassung, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien völlig unsubstantiiert und stereotyp, weshalb der vorliegende Fall sich erheblich von der Sachlage im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 unterscheide, nicht schlüssig. So gab die Beschwerdeführerin auf die im Rahmen der beiden Befragungen gestellten Herkunftsfragen denn auch Antworten, welche nicht von vorneherein als völlig substanzarm oder unplausibel qualifiziert werden können (vgl. A6/13, insbes. Rz. 6; A12/14, insbes. F10-F34). Ausserdem fehlt es im vorliegenden Fall selbst für jene wenigen Fragen, für die das SEM im Rahmen seiner Verfügung und seiner Vernehmlassung die angeblich richtigen Antworten offengelegt hat, am für das Gericht einsehbaren Beleg dieser angeblich richtigen Antworten mit COI. So wäre beispielsweise die Behauptung, jedes Kind in der Volksrepublik China sei verpflichtet, eine Identitätskarte zu besitzen, mit entsprechend qualifizierten Quellen zu belegen. Dabei sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen der COI Standards im Wesentlichen zu beachten ist, dass eine möglichst grosse Bandbreite an und insbesondere auch unterschiedliche Arten von Quellen zu suchen sind. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass die Situation im Herkunftsland so objektiv, ausgewogen und verlässlich wie möglich abgebildet wird (vgl. Europäische Union, Gemeinsame EU-Leitlinien für die Bearbeitung von Informationen über Herkunftsländer [COI], April 2008, S. 6-17; Rainer Mattern, COI-Standards: Die Verwendung von Herkunftsländerinformationen [COI] in Entscheiden der Asylinstanzen, ASYL 3/10, S. 4 f.). Betreffend die in der Vernehmlassung angegebenen Distanzen (310 km von F._______ zum Onkel ins Kloster; 700 km vom Kloster nach Nepal), welche ebenfalls zu belegen sind, sei erwähnt, dass diese - sollten sie sich als richtig erweisen - in erster Linie Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit des Reisewegs erlauben. Wie auch das SEM im Rahmen der angefochtenen Verfügung nicht zu verkennen scheint (vgl. A13/9, S. 4, 4. Absatz), liefern sie indes keinen eindeutigen Beweis dafür, dass sich die Beschwerdeführerin nie in der Volksrepublik China aufgehalten hat. Einzig der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr Vater habe sie nicht zur Schule schicken wollen, weil dort kein Tibetisch unterrichtet werde, wurde vom SEM - unter Angabe einer plausiblen Quelle auf dem im N-Dossier abgelegten Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" vom 21. Juli 2015 - widerlegt (vgl. A21/1). Die Tatsache, dass dieser Einwand der Beschwerdeführerin objektiv falsch ist, vermag ihre vorgetragene Hauptsozialisation in der Volksrepublik China indes noch nicht umzustossen, widerspiegelt er doch nur die behauptete Ansicht ihres Vaters, der sich diesbezüglich allenfalls irrte oder sich dieses Argumentes bediente, um seine Tochter als Arbeitskraft zu Hause zu behalten. 6.3.2 Mit Bezug zur zweiten Mindestanforderung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs fällt auf, dass die Beschwerdeführerin, mit Ausnahme der Angaben zu ihrer Fluchtroute (vgl. A12/14, F100), weder im Rahmen der beiden Befragungen, noch danach konkret darauf hingewiesen wurde, welche ihrer in der angefochtenen Verfügung als ungenügend qualifizierten Angaben zu ihrer Herkunft - namentlich ihr Fernbleiben von der Schule, ihre fehlenden Identitätspapiere sowie ihre angeblich mangelhaften Chinesischkenntnisse - nicht den vom SEM als korrekt erachteten Informationen entsprechen. Mit diesem Vorgehen - das übrigens in auffälligem Gegensatz zur vergleichsweise sehr ausführlichen Vorhaltung angeblicher Widersprüche in der Schilderung der Asylgründe und der Fluchtroute steht (vgl. A12/14, F86 ff.) - wurde es der Beschwerdeführerin verunmöglicht, zu den vom SEM als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten konkrete Einwände anzubringen. 6.4 Nach dem Gesagten hat das SEM den Untersuchungsgrundsatz sowie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge­richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli­chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei­sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa­chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 7.2 Angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs - im Sinne der vorangehenden Erwägungen und mithin im Sinne des zur Publikation vorgesehenen Leiturteils E 3361/2014 vom 6. Mai 2015 ans SEM als erste Instanz zurückzuweisen. 8. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Der vorinstanzliche Entscheid vom 4. Februar 2015 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs - und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen. 9. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismässig hohen Kosten ihr entstanden sein könnten, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer