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D-2553/2015

D-2553/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Januar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. Januar 2015 erhob das vormalige Bundesamt für Migration (BFM) seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 9. Februar 2015 hörte das Bundesamt ihn einlässlich zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er tibetischer Ethnie sei und bis zu seiner Ausreise in Tibet (China) gelebt habe. Weil chinesische Polizisten in seinem Haus ein Bild des Dalai Lama gefunden hätten, dieses zu Boden geworfen hätten und darauf getreten seien, habe er zusammen mit einem Freund protibetische Plakate aufgehängt und befürchte nun, von der Polizei identifiziert zu werden. B. Mit Verfügung vom 20. März 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete Vollzug an. Den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China schloss das Bundesamt aus. C. Mit Eingabe vom 22. April 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen die am 23. März 2015 eröffnete vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen, es sei durch einen gerichtlichen Sachverständigen (unabhängigen Tibet-Experten) eine Herkunftsanalyse durchzuführen, die Flüchtlingseigenschaft sei ihm zuzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung anzuordnen; eventualiter seien die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Schliesslich wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. D. Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 hielt der damals zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten; auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, trat er nicht ein. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 lud der damals zuständige Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. F. Am 19. Mai 2015 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein, wobei es vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festhielt. G. Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, dass er wegen einer Knieverletzung in der Schweiz in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Als Beilage reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 12. Mai 2015 zu den Akten, in welchem ihm die behandelnden Ärzte eine Läsion des lateralen Meniskus diagnostizierten. H. Mit Schreiben vom 10. März 2017 ersuchte B._______ unter Beilage einer Vollmacht des Beschwerdeführers um eine Auskunft zum Verfahrensstand, welche vom Gericht am darauffolgenden Tag erteilt wurde.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei tibetischer Ethnie und Staatsangehöriger der Volksrepublik China; er sei im Dorf C._______, Gemeinde D._______, Bezirk E._______, Präfektur F._______ in Tibet geboren und habe dort von seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt. Er sei Bauer und er habe nie die Schule besucht. Am (...) habe die Polizei in seinem Dorf eine Kontrolle durchgeführt und in seinem Haus ein Bild des Dalai Lama gefunden. Die Polizisten hätten das Bild zu Boden geworfen und seien darauf getreten. Aufgrund dieses Vorfalls und weil er keine Rechte und keine Freiheit gehabt habe, habe er am 18. Oktober 2014 mit zwei Freunden im Ort D._______ protibetische Plakate aufgehängt und sei dabei ins Visier der chinesischen Polizei geraten. In der Folge sei er geflüchtet und habe sich zunächst fünf Tage auf dem Berg (...) versteckt. Von dort aus sei er am 26. Oktober 2014 illegal aus seinem Heimatland ausgereist und über Nepal und ihm unbekannte Länder am 10. Januar 2015 illegal in die Schweiz eingereist.

E. 3.4 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht standhielten. Der Beschwerdeführer habe sich bei seinen diesbezüglichen Vorbringen in Widersprüche verstrickt. So habe er anlässlich der BzP ausgesagt, sein Freund habe zwei chinesische Polizisten bemerkt, während er gerade dabei gewesen sei, die protibetischen Plakate an der Wand anzubringen, woraufhin er geflüchtet sei, wohingegen er anlässlich der Anhörung ausgesagt habe, dass er selbst Rufe von zwei chinesischen Polizisten gehört habe und daraufhin geflüchtet sei. Auf Vorhalt hin habe er diese Ungereimtheiten nicht auszuräumen vermocht. Weil der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere vorgelegt habe und aufgrund von Zweifeln an seinen Identitätsangaben, seien ihm anlässlich der Anhörung Fragen zu den geografischen Gegebenheiten seiner angeblichen Herkunftsregion sowie zu seinem Alltagswissen gestellt worden. Seine dazu gemachten Aussagen seien unsubstanziiert, zögerlich, widersprüchlich, unplausibel und mithin unglaubhaft ausgefallen. So mache es keinen Sinn, dass sich der Beschwerdeführer für den Transport geringer Mengen Gerste jeweils einen Traktor geliehen habe, um damit zur Kornmühle nach D._______ zu fahren. Auch seien seine Ausführungen zur Ernte der von ihm angesäten Pflanzen falsch. Zudem habe er betreffend seine Chinesisch-Kenntnisse widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er anlässlich der BzP ausgesagt, dass er weder Chinesisch spreche noch verstehe, wohingegen er an der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, über rudimentäre Chinesisch-Kenntnisse zu verfügen. Somit liege die Vermutung nahe, dass sich der Beschwerdeführer seine Chinesisch-Kenntnisse speziell für die Anhörung angeeignet habe. Sowieso sei es für einen chinesischen Staatsbürger höchst unüblich, so gut wie kein Chinesisch zu sprechen. Schliesslich mangle es auch den Schilderungen zu seinem Lebensalltag in Tibet und zum Wandel in Tibet seit seiner Kindheit komplett an Substanz. Seine Erklärung, dem Schlepper in Nepal die Identitätskarte ausgehändigt zu haben, sei als Standardvorbringen von Gesuchstellern zu werten, die nicht gewillt seien, Ausweispapiere einzureichen, um so die Identität zu verschleiern. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung auch unzutreffende Aussagen zur Ausstellung einer chinesischen Identitätskarte und zum Familienbüchlein gemacht. Insgesamt habe der Beschwerdeführer somit seine Herkunft aus der Volksrepublik China nicht überzeugend darlegen können. Die Darstellung seiner illegalen Ausreise aus Tibet sei zwar einigermassen ausführlich ausgefallen, jedoch entspreche sie den Standardvorbringen vieler tibetischer Asylsuchender. Seine diesbezüglichen Erzählungen liessen insbesondere Substanziiertheit und Tiefe vermissen. Im Übrigen sei es schlicht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei einer Flugreise die jeweiligen Abflugs- und Ankunftsdestinationen nicht mitbekommen habe, obwohl diese sowohl am Flughafen selbst als auch im Flugzeug angezeigt würden und auch auf dem Flugschein vermerkt seien. Unter Hinweis auf BVGE 2014/12 hielt das Staatssekretariat fest, für eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China mache, könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat oder eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Verunmögliche die Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht Abklärungen, ob sie in einem Drittstaat beziehungsweise in ihrem effektiven Heimatstaat ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt sei, sei davon ausgehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe glaubhaft darzulegen, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er jedoch keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, gelange das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8-5.10). Der Beschwerdeführer habe demzufolge keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen können, weshalb er nicht als Flüchtling anerkannt werden könne und sein Asylgesuch abzuweisen sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - als zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer habe die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegen. Schliesslich sei der Vollzug auch bei der Verheimlichung der wahren Identität nicht von vornherein unmöglich oder technisch nicht durchführbar.

E. 3.5 Diesen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel entgegen, dass sich der vorinstanzliche Entscheid alleine auf die Befragungsprotokolle abstütze. Vorliegend müsse aber von einem unabhängigen Sachverständigen ein linguistisches Gutachten und eine Herkunftsanalyse erstellt werden. Als tibetischer Bauer könne er lediglich erzählen, was er im Heimatland selbst erlebt und gesehen habe. Er sei an der BzP aufgefordert worden, sich kurz zu halten. Dies sei der Grund, dass er seine rudimentären Chinesisch-Kenntnisse an der BzP nicht erwähnt habe und auch lediglich in kurzer Form von der Plakataktion im Heimatland berichtet habe. Des Weiteren seien seine Ausführungen zur lokalen Speise «Tsampa» - entgegen der Zweifel der Vorinstanz - zutreffend. So hätten sie ihr Korn jeweils im nahegelegenen Ort D._______ mahlen lassen, weil sich sein Dorf keine eigene Kornmühle zu leisten vermocht habe. Da er nur seine Landessprache spreche, habe er die Ortsbezeichnungen auf seinem Fluchtweg jeweils nicht lesen können. Sein zweimonatiger Aufenthalt in Nepal habe nicht gereicht, um sich mit einer neuen Sprache vertraut zu machen. Da ihm von der Vorinstanz nicht aufgezeigt worden sei, welche seiner Aussagen zur Beschaffenheit und Grösse des Familienbüchleins und zu den Formalitäten der Ausstellung einer Identitätskarte nicht mit den länderspezifischen Gegebenheiten übereinstimmten, könne er zu diesem Vorhalt keine Stellung nehmen. Zu seiner in Tibet lebenden Familie habe er nunmehr keinen Kontakt mehr. Weil er aus politischen Gründen aus Tibet geflüchtet sei, könne er seine Familienangehörigen auch nicht kontaktieren, weil er diese damit ebenfalls in Gefahr bringen würde. Seine Identität habe er überdies nie zu verschleiern versucht und das Bundesverwaltungsgericht sei in seiner Rechtsprechung selbst bei einem tibetischen Asylsuchenden, der seine Herkunft zu verschleiern versucht habe, von dessen chinesischer Staatsbürgerschaft ausgegangen. Weil er bis zu seiner Flucht in Tibet gelebt und seine Heimat vorher nie verlassen habe, habe er die chinesische Staatsbürgerschaft durch Geburt erworben und sei auch nie im Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft gewesen. Durch seine Flucht sei er für die chinesische Regierung zum Staatsfeind geworden. Somit drohe ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland Verfolgung, weshalb bei ihm subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorlägen. Auf keinen Fall könne und wolle er zurück nach Tibet, zumal ihm die hiesigen Sitten und Gebräuche bereits gut bekannt seien. Im Übrigen bekräftigt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene seine früheren Vorbringen.

E. 4.1 In Bezug auf die vorgebrachten Gründe im angeblichen Heimatland ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft erscheinen. So hat der Beschwerdeführer über die eigentliche Plakataktion, die Vorbereitungshandlungen wie auch über die Umstände der Flucht vor den sich nähernden chinesischen Polizisten unsubstanziierte und auch widersprüchliche Aussagen gemacht, wobei er auch auf Beschwerdeebene die Widersprüche nicht zu relativieren oder gar zu beseitigen vermag, zumal er dort lediglich behauptet, seine Schilderungen an der BzP und an der Anhörung widersprächen sich nicht. Zudem hat der Beschwerdeführer auch keinerlei Beweismittel eingereicht, welche geeignet wären, die geltend gemachten Vorfälle zu belegen.

E. 4.2 Nach dem Gesagten sind die geltend gemachten Vorfluchtgründe - selbst bei unterstellter Herkunft aus Tibet - unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG und damit nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch des Beschwerdeführers - wenn auch teilweise mit differierender Begründung - zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger und habe bis zu seiner Ausreise im Oktober 2014 in Tibet gelebt. Aufgrund seiner illegalen Ausreise aus China habe er bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch die chinesischen Behörden zu gewärtigen, womit subjektive Nachfluchtgründe vorlägen. Daher sei zumindest seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen.

E. 5.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Demzufolge ist eine asylsuchende Person auch dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts-staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen wird jedoch, trotz Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, kein Asyl gewährt; stattdessen er-folgt eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylge-suchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung be-gründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.).

E. 5.3 Gemäss den Ausführungen in BVGE 2014/12 ist bei Personen tibeti-scher Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ver-mutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegwei-sungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Auf-enthaltsort bestünden; die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet näm-lich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Ver-unmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, kann keine Drittstaatenabklärung im Sinn von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (a.a.O. E. 5.9 f.).

E. 5.4 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, aufgrund der Aktenlage müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde-führer entgegen seinen Angaben nicht aus dem behaupteten Herkunftsort in Tibet/Volksrepublik China stamme bzw. dort sozialisiert worden und auch kein chinesischer Staatsangehörige sei. Vielmehr bestünden vorliegend Indizien auf eine Herkunft aus einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas.

E. 5.5 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).

E. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht stellte in BVGE 2015/10 fest, dass die Vorinstanz eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Analyse durch die Fachstelle Lingua (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissensevaluation) durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der einlässlichen Anhörung durch den Sachbearbeiter beziehungsweise die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM - um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden - verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.1).

E. 5.6.1 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne einer ersten Mindestanforderung - aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz keine amtsexternen Sachverständigen mitwirken, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu orientieren hat (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.2).

E. 5.6.2 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.4).

E. 5.6.3 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf. Sind diese Mindestanforderungen indessen erfüllt, untersteht die vom SEM im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O. E. 5.2.3).

E. 5.6.4 Die Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen zum Länder- und Alltagswissen sind - wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu auch Erwägung 6) nicht derart unplausibel, substanzarm oder widersprüchlich ausgefallen, als dass eine Herkunft aus Tibet offensichtlich ausgeschlossen werden könnte und sich weitere fachliche Abklärungen somit erübrigen würden.

E. 5.7 In einem nächsten Schritt ist folglich zu prüfen, ob das SEM die in Erwägung 4.3 und 4.4 skizzierten Mindestanforderungen erfüllt hat.

E. 5.7.1 Bezüglich der ersten Mindestanforderung (vgl. oben, E. 4.3) kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass weder der vorinstanzlichen Verfügung noch den Akten bezüglich der gestellten Herkunftsfragen Angaben zu den vom SEM für korrekt befundenen Antworten entnommen werden können. Mit der in der angefochtenen Verfügung gemachten Bemerkung, dass die geografischen Aussagen und die Chinesisch-Kenntnisse gelernt oder in Erfahrung gebracht worden seien, kann das SEM dieser Unzulänglichkeit nicht Abhilfe schaffen. So belegt diese Argumentation einzig, dass die vom SEM gestellten Fragen für den Zweck der Abklärung, ob der Beschwerdeführer in Tibet sozialisiert wurde, nach seiner Auffassung offenbar untauglich sind. Im vorliegenden Fall fehlt es insbesondere an für das Gericht einsehbaren Belegen der angeblich richtigen Antworten. So wäre die Behauptung, die länderspezifischen Antworten würden nicht überzeugen, mit entsprechend qualifizierten Quellen zu belegen. Dabei sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen der COI-Standards im Wesentlichen zu beachten ist, dass möglichst vielfältige Quellen anzuführen sind. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass die Situation im Herkunftsland so objektiv, ausgewogen und verlässlich wie möglich abgebildet wird (vgl. dazu Urteil BVGer E-1375/2015 vom 31. Juli 2015 E. 6.3.1 m.w.H.).

E. 5.7.2 Bezüglich der zweiten Mindestanforderung (vgl. oben, E. 4.4) ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass dem Protokoll zur Anhörung vom 9. Februar 2015 zwar die gestellten Fragen und die Antworten des Beschwerdeführers entnommen werden können. Allerdings enthalten die Akten keinerlei Ausführungen zu den Quellen, an denen sich die Befragerin des SEM zwecks Beurteilung der Erklärungen des Beschwerdeführers orientiert hat. Bezüglich eines Teils der Angaben betreffend seine Herkunft - so beispielsweise bezüglich seiner Ausführungen zur Schulpflicht (vgl. A9/17, F59), zur Ausstellung einer Identitätskarte (vgl. A9/17, F69) und zur Beschaffenheit des Familienbüchleins (vgl. A9/17, F73) - wurde dem Beschwerdeführer zwar pauschal mitgeteilt, dass seine Antworten nicht den Informationen des SEM entsprächen, wobei die Vorinstanz aber jeweils nicht konkret darauf hingewiesen hat, welche seiner Aussagen nicht den länderspezifischen Gegebenheiten entsprechen würden. Zudem wurden dem Beschwerdeführer hinsichtlich gewisser Aussagen (etwa Beschreibung der Herkunftsregion) in den Befragungen keine konkreten Vorhalte gemacht. Vielmehr erfolgten diese erst in der angefochtenen Verfügung. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs blieb in diesem Kontext somit nur vage und unbestimmt oder fand gar nicht statt. Mithin hatte er im Rahmen des vorinstanzlichen Asylverfahrens nicht die Möglichkeit, zu einigen vom SEM als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten Stellung zu nehmen und konkrete Einwände anzubringen. Folglich ist für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers vertretbar ist, noch, ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsächlich nachgekommen ist. Inwiefern dieses Vorgehen den Anforderungen der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entspricht, kann an dieser Stelle jedoch offen bleiben, da eine Kassation - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - bereits aus anderen Gründen angezeigt ist.

E. 5.8 Die sachverhaltlichen Grundlagen, auf welche das SEM seinen Entscheid hinsichtlich der Täuschung über die tatsächliche Herkunft des Beschwerdeführers stützt, erweisen sich als zu wenig fundiert. Aus der unglaubhaften Schilderung seiner Vorfluchtgründe lässt sich noch nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Die Vorinstanz stützt ihre Argumentation im Kern auf die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Herkunftsregion sowie des dortigen Alltagslebens (vgl. vorinstanzliche Verfügung vom 20. März 2015, Ziff. II/1). Aus diesen Aussagen kann - selbst in Verbindung mit den zu Recht angenommenen unglaubhaften Vorfluchtgründen - noch nicht auf eine Verschleierung der Herkunft geschlossen werden, auch wenn das SEM zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den geografischen Gegebenheiten seiner angeblichen Herkunftsregion sowie zu seinem Alltagswissen gewisse Ungereimtheiten zu Tage gebracht hätten.

E. 5.9 Im Kontrast zu den vom SEM festgestellten Ungereimtheiten ergibt sich aus den Akten denn auch, dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner angeblichen Herkunftsregion sowie zu seinem Alltagswissen nicht durchwegs als unzutreffend respektive substanzlos bezeichnet werden können, so etwa die Ausführungen zu dem von ihm benannten Heimatdorf C._______ (vgl. SEM-Akte A9/17, F11) und dessen Verwaltungseinheiten (vgl. SEM-Akte A9/17, F5-F8; A4/11, Ziff. 2.01), zum Verbindungsweg von C._______ zum etwas grösseren, aber nah zu C._______ gelegenen Ort D._______ (vgl. SEM-Akte A9/17, F12-15), zu seinen Lebensmitteleinkäufen in D._______ und zur dortigen Getreidemühle (vgl. SEM-Akte A9/17, F19-F35). Zwar waren seine Ausführungen zu seinem Tagesablauf in der Landwirtschaft (vgl. SEM-Akte A9/17, F38/39) nicht besonders detailliert, können aber - entgegen der Vorinstanz - nicht als «komplett substanzlos» qualifiziert werden. Gleiches gilt für seine Schilderungen zu den landwirtschaftlichen Tätigkeiten, namentlich zur Aussaat und Ernte der Pflanzen. Auch hier können die Schilderungen des Beschwerdeführers - entgegen der vorinstanzlichen Erwägung - nicht pauschal als «unlogisch» und «schlicht falsch» eingestuft werden, zumal der Beschwerdeführer zur Reihenfolge der Aussaat (vgl. SEM-Akte A9/17, F44-48), zum Erntezeitpunkt (vgl. SEM-Akte A9/17, F49-51) und zur Art der ausgesäten Pflanzen (vgl. SEM-Akte A9/17, F42) jeweils konkrete Angaben machen konnte. Die Einwände der Befragerin anlässlich der Anhörung, dass die diesbezüglichen Antworten sie erstaunten, und der diesbezüglich vorgenommene landwirtschaftliche Vergleich mit der Schweiz zeigen nicht auf, inwiefern die Aussagen des Beschwerdeführers dem länderspezifischen Kontext entsprechen oder nicht. Gleiches gilt für die Darstellungen des Beschwerdeführers zu den Formalitäten zur Ausstellung einer Identitätskarte und zur Beschaffenheit und Grösse des Familienbüchleins. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind relativ detailliert ausgefallen (vgl. SEM-Akte A9/17, F63-73). Allerdings ergibt sich auch hier weder aus der vorinstanzlichen Verfügung noch aus den Akten, ob die Aussagen des Beschwerdeführers mit den diesbezüglichen länderspezifischen Gegebenheiten übereinstimmen. Schliesslich spricht der Beschwerdeführer zwar nicht sonderlich gut Chinesisch, verfügt aber gemäss seinen Aussagen dennoch über rudimentäre Kenntnisse, welche er im Alltagsleben erlernt und auch angewendet habe (vgl. SEM-Akte A9/17, F60-F64). Inwiefern der Beschwerdeführer mit seinem biografischen Hintergrund darüber hinausgehende Kenntnisse verfügen müsste, wurde vom SEM nicht schlüssig dargelegt.

E. 5.10 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit ge-schlossen werden kann, der Beschwerdeführer sei nicht chinesischer Staatsangehöriger und habe vor seiner Flucht in die Schweiz nicht in Ti-bet/Volksrepublik China gelebt. Trotz der genannten Bemühungen des SEM ist die Sachverhaltsfeststellung daher als mangelhaft zu beurteilen. Da das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidreife nicht selber herstel-len kann, ist die Sache zwecks Vornahme von weiteren Abklärungen (bei-spielsweise eines zweiten Alltagswissenstests und/oder einer linguistischen Analyse) ans SEM zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang auf die ihm oblie-gende Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Für eine Kassation spricht auch der Umstand, dass auf diese Weise der Instanzenzug erhalten bleibt, was umso bedeutender ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Auf eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerde-vorbringen kann bei diesem Verfahrensausgang im heutigen Zeitpunkt ver-zichtet werden. 6.Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt von Asyl sowie betreffend die Wegweisung an sich beantragt wurden, zumal der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung hat. Hingegen ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend die Punkte Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung beantragt wurde. Die Sache (samt Beschwerdedossier und Akten) ist demnach zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne der Erwägungen und neuen Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Dabei ist dem SEM zusammen mit den vorinstanzlichen Akten auch das Beschwerdedossier zuzustellen, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird. 7.Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens (teilweises Obsiegen des Beschwerdeführers) wären ihm grundsätzlich die reduzierten Kosten aufzuerlegen. Nachdem jedoch weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 26. März 2015) und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist nach Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Zwischenverfügung vom 6. Mai 2015 von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.Mangels anderweitiger konkreter Hinweise ist nicht davon auszugehen, dass dem teilweise obsiegenden, aber nicht vertretenen Beschwerdeführer durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind. Demnach ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  2. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2553/2015 Urteil vom 28. Juni 2017 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Januar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. Januar 2015 erhob das vormalige Bundesamt für Migration (BFM) seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 9. Februar 2015 hörte das Bundesamt ihn einlässlich zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er tibetischer Ethnie sei und bis zu seiner Ausreise in Tibet (China) gelebt habe. Weil chinesische Polizisten in seinem Haus ein Bild des Dalai Lama gefunden hätten, dieses zu Boden geworfen hätten und darauf getreten seien, habe er zusammen mit einem Freund protibetische Plakate aufgehängt und befürchte nun, von der Polizei identifiziert zu werden. B. Mit Verfügung vom 20. März 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete Vollzug an. Den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China schloss das Bundesamt aus. C. Mit Eingabe vom 22. April 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen die am 23. März 2015 eröffnete vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen, es sei durch einen gerichtlichen Sachverständigen (unabhängigen Tibet-Experten) eine Herkunftsanalyse durchzuführen, die Flüchtlingseigenschaft sei ihm zuzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung anzuordnen; eventualiter seien die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Schliesslich wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. D. Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 hielt der damals zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten; auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, trat er nicht ein. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 lud der damals zuständige Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. F. Am 19. Mai 2015 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein, wobei es vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festhielt. G. Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, dass er wegen einer Knieverletzung in der Schweiz in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Als Beilage reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 12. Mai 2015 zu den Akten, in welchem ihm die behandelnden Ärzte eine Läsion des lateralen Meniskus diagnostizierten. H. Mit Schreiben vom 10. März 2017 ersuchte B._______ unter Beilage einer Vollmacht des Beschwerdeführers um eine Auskunft zum Verfahrensstand, welche vom Gericht am darauffolgenden Tag erteilt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei tibetischer Ethnie und Staatsangehöriger der Volksrepublik China; er sei im Dorf C._______, Gemeinde D._______, Bezirk E._______, Präfektur F._______ in Tibet geboren und habe dort von seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt. Er sei Bauer und er habe nie die Schule besucht. Am (...) habe die Polizei in seinem Dorf eine Kontrolle durchgeführt und in seinem Haus ein Bild des Dalai Lama gefunden. Die Polizisten hätten das Bild zu Boden geworfen und seien darauf getreten. Aufgrund dieses Vorfalls und weil er keine Rechte und keine Freiheit gehabt habe, habe er am 18. Oktober 2014 mit zwei Freunden im Ort D._______ protibetische Plakate aufgehängt und sei dabei ins Visier der chinesischen Polizei geraten. In der Folge sei er geflüchtet und habe sich zunächst fünf Tage auf dem Berg (...) versteckt. Von dort aus sei er am 26. Oktober 2014 illegal aus seinem Heimatland ausgereist und über Nepal und ihm unbekannte Länder am 10. Januar 2015 illegal in die Schweiz eingereist. 3.4 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht standhielten. Der Beschwerdeführer habe sich bei seinen diesbezüglichen Vorbringen in Widersprüche verstrickt. So habe er anlässlich der BzP ausgesagt, sein Freund habe zwei chinesische Polizisten bemerkt, während er gerade dabei gewesen sei, die protibetischen Plakate an der Wand anzubringen, woraufhin er geflüchtet sei, wohingegen er anlässlich der Anhörung ausgesagt habe, dass er selbst Rufe von zwei chinesischen Polizisten gehört habe und daraufhin geflüchtet sei. Auf Vorhalt hin habe er diese Ungereimtheiten nicht auszuräumen vermocht. Weil der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere vorgelegt habe und aufgrund von Zweifeln an seinen Identitätsangaben, seien ihm anlässlich der Anhörung Fragen zu den geografischen Gegebenheiten seiner angeblichen Herkunftsregion sowie zu seinem Alltagswissen gestellt worden. Seine dazu gemachten Aussagen seien unsubstanziiert, zögerlich, widersprüchlich, unplausibel und mithin unglaubhaft ausgefallen. So mache es keinen Sinn, dass sich der Beschwerdeführer für den Transport geringer Mengen Gerste jeweils einen Traktor geliehen habe, um damit zur Kornmühle nach D._______ zu fahren. Auch seien seine Ausführungen zur Ernte der von ihm angesäten Pflanzen falsch. Zudem habe er betreffend seine Chinesisch-Kenntnisse widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er anlässlich der BzP ausgesagt, dass er weder Chinesisch spreche noch verstehe, wohingegen er an der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, über rudimentäre Chinesisch-Kenntnisse zu verfügen. Somit liege die Vermutung nahe, dass sich der Beschwerdeführer seine Chinesisch-Kenntnisse speziell für die Anhörung angeeignet habe. Sowieso sei es für einen chinesischen Staatsbürger höchst unüblich, so gut wie kein Chinesisch zu sprechen. Schliesslich mangle es auch den Schilderungen zu seinem Lebensalltag in Tibet und zum Wandel in Tibet seit seiner Kindheit komplett an Substanz. Seine Erklärung, dem Schlepper in Nepal die Identitätskarte ausgehändigt zu haben, sei als Standardvorbringen von Gesuchstellern zu werten, die nicht gewillt seien, Ausweispapiere einzureichen, um so die Identität zu verschleiern. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung auch unzutreffende Aussagen zur Ausstellung einer chinesischen Identitätskarte und zum Familienbüchlein gemacht. Insgesamt habe der Beschwerdeführer somit seine Herkunft aus der Volksrepublik China nicht überzeugend darlegen können. Die Darstellung seiner illegalen Ausreise aus Tibet sei zwar einigermassen ausführlich ausgefallen, jedoch entspreche sie den Standardvorbringen vieler tibetischer Asylsuchender. Seine diesbezüglichen Erzählungen liessen insbesondere Substanziiertheit und Tiefe vermissen. Im Übrigen sei es schlicht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei einer Flugreise die jeweiligen Abflugs- und Ankunftsdestinationen nicht mitbekommen habe, obwohl diese sowohl am Flughafen selbst als auch im Flugzeug angezeigt würden und auch auf dem Flugschein vermerkt seien. Unter Hinweis auf BVGE 2014/12 hielt das Staatssekretariat fest, für eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China mache, könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat oder eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Verunmögliche die Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht Abklärungen, ob sie in einem Drittstaat beziehungsweise in ihrem effektiven Heimatstaat ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt sei, sei davon ausgehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe glaubhaft darzulegen, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er jedoch keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, gelange das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8-5.10). Der Beschwerdeführer habe demzufolge keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen können, weshalb er nicht als Flüchtling anerkannt werden könne und sein Asylgesuch abzuweisen sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - als zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer habe die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegen. Schliesslich sei der Vollzug auch bei der Verheimlichung der wahren Identität nicht von vornherein unmöglich oder technisch nicht durchführbar. 3.5 Diesen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel entgegen, dass sich der vorinstanzliche Entscheid alleine auf die Befragungsprotokolle abstütze. Vorliegend müsse aber von einem unabhängigen Sachverständigen ein linguistisches Gutachten und eine Herkunftsanalyse erstellt werden. Als tibetischer Bauer könne er lediglich erzählen, was er im Heimatland selbst erlebt und gesehen habe. Er sei an der BzP aufgefordert worden, sich kurz zu halten. Dies sei der Grund, dass er seine rudimentären Chinesisch-Kenntnisse an der BzP nicht erwähnt habe und auch lediglich in kurzer Form von der Plakataktion im Heimatland berichtet habe. Des Weiteren seien seine Ausführungen zur lokalen Speise «Tsampa» - entgegen der Zweifel der Vorinstanz - zutreffend. So hätten sie ihr Korn jeweils im nahegelegenen Ort D._______ mahlen lassen, weil sich sein Dorf keine eigene Kornmühle zu leisten vermocht habe. Da er nur seine Landessprache spreche, habe er die Ortsbezeichnungen auf seinem Fluchtweg jeweils nicht lesen können. Sein zweimonatiger Aufenthalt in Nepal habe nicht gereicht, um sich mit einer neuen Sprache vertraut zu machen. Da ihm von der Vorinstanz nicht aufgezeigt worden sei, welche seiner Aussagen zur Beschaffenheit und Grösse des Familienbüchleins und zu den Formalitäten der Ausstellung einer Identitätskarte nicht mit den länderspezifischen Gegebenheiten übereinstimmten, könne er zu diesem Vorhalt keine Stellung nehmen. Zu seiner in Tibet lebenden Familie habe er nunmehr keinen Kontakt mehr. Weil er aus politischen Gründen aus Tibet geflüchtet sei, könne er seine Familienangehörigen auch nicht kontaktieren, weil er diese damit ebenfalls in Gefahr bringen würde. Seine Identität habe er überdies nie zu verschleiern versucht und das Bundesverwaltungsgericht sei in seiner Rechtsprechung selbst bei einem tibetischen Asylsuchenden, der seine Herkunft zu verschleiern versucht habe, von dessen chinesischer Staatsbürgerschaft ausgegangen. Weil er bis zu seiner Flucht in Tibet gelebt und seine Heimat vorher nie verlassen habe, habe er die chinesische Staatsbürgerschaft durch Geburt erworben und sei auch nie im Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft gewesen. Durch seine Flucht sei er für die chinesische Regierung zum Staatsfeind geworden. Somit drohe ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland Verfolgung, weshalb bei ihm subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorlägen. Auf keinen Fall könne und wolle er zurück nach Tibet, zumal ihm die hiesigen Sitten und Gebräuche bereits gut bekannt seien. Im Übrigen bekräftigt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene seine früheren Vorbringen. 4. 4.1 In Bezug auf die vorgebrachten Gründe im angeblichen Heimatland ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft erscheinen. So hat der Beschwerdeführer über die eigentliche Plakataktion, die Vorbereitungshandlungen wie auch über die Umstände der Flucht vor den sich nähernden chinesischen Polizisten unsubstanziierte und auch widersprüchliche Aussagen gemacht, wobei er auch auf Beschwerdeebene die Widersprüche nicht zu relativieren oder gar zu beseitigen vermag, zumal er dort lediglich behauptet, seine Schilderungen an der BzP und an der Anhörung widersprächen sich nicht. Zudem hat der Beschwerdeführer auch keinerlei Beweismittel eingereicht, welche geeignet wären, die geltend gemachten Vorfälle zu belegen. 4.2 Nach dem Gesagten sind die geltend gemachten Vorfluchtgründe - selbst bei unterstellter Herkunft aus Tibet - unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG und damit nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch des Beschwerdeführers - wenn auch teilweise mit differierender Begründung - zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger und habe bis zu seiner Ausreise im Oktober 2014 in Tibet gelebt. Aufgrund seiner illegalen Ausreise aus China habe er bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch die chinesischen Behörden zu gewärtigen, womit subjektive Nachfluchtgründe vorlägen. Daher sei zumindest seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. 5.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Demzufolge ist eine asylsuchende Person auch dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts-staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen wird jedoch, trotz Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, kein Asyl gewährt; stattdessen er-folgt eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylge-suchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung be-gründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.). 5.3 Gemäss den Ausführungen in BVGE 2014/12 ist bei Personen tibeti-scher Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ver-mutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegwei-sungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Auf-enthaltsort bestünden; die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet näm-lich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Ver-unmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, kann keine Drittstaatenabklärung im Sinn von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (a.a.O. E. 5.9 f.). 5.4 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, aufgrund der Aktenlage müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde-führer entgegen seinen Angaben nicht aus dem behaupteten Herkunftsort in Tibet/Volksrepublik China stamme bzw. dort sozialisiert worden und auch kein chinesischer Staatsangehörige sei. Vielmehr bestünden vorliegend Indizien auf eine Herkunft aus einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas. 5.5 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht stellte in BVGE 2015/10 fest, dass die Vorinstanz eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Analyse durch die Fachstelle Lingua (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissensevaluation) durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der einlässlichen Anhörung durch den Sachbearbeiter beziehungsweise die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM - um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden - verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.1). 5.6.1 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne einer ersten Mindestanforderung - aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz keine amtsexternen Sachverständigen mitwirken, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu orientieren hat (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.2). 5.6.2 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.4). 5.6.3 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf. Sind diese Mindestanforderungen indessen erfüllt, untersteht die vom SEM im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O. E. 5.2.3). 5.6.4 Die Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen zum Länder- und Alltagswissen sind - wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu auch Erwägung 6) nicht derart unplausibel, substanzarm oder widersprüchlich ausgefallen, als dass eine Herkunft aus Tibet offensichtlich ausgeschlossen werden könnte und sich weitere fachliche Abklärungen somit erübrigen würden. 5.7 In einem nächsten Schritt ist folglich zu prüfen, ob das SEM die in Erwägung 4.3 und 4.4 skizzierten Mindestanforderungen erfüllt hat. 5.7.1 Bezüglich der ersten Mindestanforderung (vgl. oben, E. 4.3) kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass weder der vorinstanzlichen Verfügung noch den Akten bezüglich der gestellten Herkunftsfragen Angaben zu den vom SEM für korrekt befundenen Antworten entnommen werden können. Mit der in der angefochtenen Verfügung gemachten Bemerkung, dass die geografischen Aussagen und die Chinesisch-Kenntnisse gelernt oder in Erfahrung gebracht worden seien, kann das SEM dieser Unzulänglichkeit nicht Abhilfe schaffen. So belegt diese Argumentation einzig, dass die vom SEM gestellten Fragen für den Zweck der Abklärung, ob der Beschwerdeführer in Tibet sozialisiert wurde, nach seiner Auffassung offenbar untauglich sind. Im vorliegenden Fall fehlt es insbesondere an für das Gericht einsehbaren Belegen der angeblich richtigen Antworten. So wäre die Behauptung, die länderspezifischen Antworten würden nicht überzeugen, mit entsprechend qualifizierten Quellen zu belegen. Dabei sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen der COI-Standards im Wesentlichen zu beachten ist, dass möglichst vielfältige Quellen anzuführen sind. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass die Situation im Herkunftsland so objektiv, ausgewogen und verlässlich wie möglich abgebildet wird (vgl. dazu Urteil BVGer E-1375/2015 vom 31. Juli 2015 E. 6.3.1 m.w.H.). 5.7.2 Bezüglich der zweiten Mindestanforderung (vgl. oben, E. 4.4) ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass dem Protokoll zur Anhörung vom 9. Februar 2015 zwar die gestellten Fragen und die Antworten des Beschwerdeführers entnommen werden können. Allerdings enthalten die Akten keinerlei Ausführungen zu den Quellen, an denen sich die Befragerin des SEM zwecks Beurteilung der Erklärungen des Beschwerdeführers orientiert hat. Bezüglich eines Teils der Angaben betreffend seine Herkunft - so beispielsweise bezüglich seiner Ausführungen zur Schulpflicht (vgl. A9/17, F59), zur Ausstellung einer Identitätskarte (vgl. A9/17, F69) und zur Beschaffenheit des Familienbüchleins (vgl. A9/17, F73) - wurde dem Beschwerdeführer zwar pauschal mitgeteilt, dass seine Antworten nicht den Informationen des SEM entsprächen, wobei die Vorinstanz aber jeweils nicht konkret darauf hingewiesen hat, welche seiner Aussagen nicht den länderspezifischen Gegebenheiten entsprechen würden. Zudem wurden dem Beschwerdeführer hinsichtlich gewisser Aussagen (etwa Beschreibung der Herkunftsregion) in den Befragungen keine konkreten Vorhalte gemacht. Vielmehr erfolgten diese erst in der angefochtenen Verfügung. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs blieb in diesem Kontext somit nur vage und unbestimmt oder fand gar nicht statt. Mithin hatte er im Rahmen des vorinstanzlichen Asylverfahrens nicht die Möglichkeit, zu einigen vom SEM als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten Stellung zu nehmen und konkrete Einwände anzubringen. Folglich ist für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers vertretbar ist, noch, ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsächlich nachgekommen ist. Inwiefern dieses Vorgehen den Anforderungen der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entspricht, kann an dieser Stelle jedoch offen bleiben, da eine Kassation - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - bereits aus anderen Gründen angezeigt ist. 5.8 Die sachverhaltlichen Grundlagen, auf welche das SEM seinen Entscheid hinsichtlich der Täuschung über die tatsächliche Herkunft des Beschwerdeführers stützt, erweisen sich als zu wenig fundiert. Aus der unglaubhaften Schilderung seiner Vorfluchtgründe lässt sich noch nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Die Vorinstanz stützt ihre Argumentation im Kern auf die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Herkunftsregion sowie des dortigen Alltagslebens (vgl. vorinstanzliche Verfügung vom 20. März 2015, Ziff. II/1). Aus diesen Aussagen kann - selbst in Verbindung mit den zu Recht angenommenen unglaubhaften Vorfluchtgründen - noch nicht auf eine Verschleierung der Herkunft geschlossen werden, auch wenn das SEM zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den geografischen Gegebenheiten seiner angeblichen Herkunftsregion sowie zu seinem Alltagswissen gewisse Ungereimtheiten zu Tage gebracht hätten. 5.9 Im Kontrast zu den vom SEM festgestellten Ungereimtheiten ergibt sich aus den Akten denn auch, dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner angeblichen Herkunftsregion sowie zu seinem Alltagswissen nicht durchwegs als unzutreffend respektive substanzlos bezeichnet werden können, so etwa die Ausführungen zu dem von ihm benannten Heimatdorf C._______ (vgl. SEM-Akte A9/17, F11) und dessen Verwaltungseinheiten (vgl. SEM-Akte A9/17, F5-F8; A4/11, Ziff. 2.01), zum Verbindungsweg von C._______ zum etwas grösseren, aber nah zu C._______ gelegenen Ort D._______ (vgl. SEM-Akte A9/17, F12-15), zu seinen Lebensmitteleinkäufen in D._______ und zur dortigen Getreidemühle (vgl. SEM-Akte A9/17, F19-F35). Zwar waren seine Ausführungen zu seinem Tagesablauf in der Landwirtschaft (vgl. SEM-Akte A9/17, F38/39) nicht besonders detailliert, können aber - entgegen der Vorinstanz - nicht als «komplett substanzlos» qualifiziert werden. Gleiches gilt für seine Schilderungen zu den landwirtschaftlichen Tätigkeiten, namentlich zur Aussaat und Ernte der Pflanzen. Auch hier können die Schilderungen des Beschwerdeführers - entgegen der vorinstanzlichen Erwägung - nicht pauschal als «unlogisch» und «schlicht falsch» eingestuft werden, zumal der Beschwerdeführer zur Reihenfolge der Aussaat (vgl. SEM-Akte A9/17, F44-48), zum Erntezeitpunkt (vgl. SEM-Akte A9/17, F49-51) und zur Art der ausgesäten Pflanzen (vgl. SEM-Akte A9/17, F42) jeweils konkrete Angaben machen konnte. Die Einwände der Befragerin anlässlich der Anhörung, dass die diesbezüglichen Antworten sie erstaunten, und der diesbezüglich vorgenommene landwirtschaftliche Vergleich mit der Schweiz zeigen nicht auf, inwiefern die Aussagen des Beschwerdeführers dem länderspezifischen Kontext entsprechen oder nicht. Gleiches gilt für die Darstellungen des Beschwerdeführers zu den Formalitäten zur Ausstellung einer Identitätskarte und zur Beschaffenheit und Grösse des Familienbüchleins. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind relativ detailliert ausgefallen (vgl. SEM-Akte A9/17, F63-73). Allerdings ergibt sich auch hier weder aus der vorinstanzlichen Verfügung noch aus den Akten, ob die Aussagen des Beschwerdeführers mit den diesbezüglichen länderspezifischen Gegebenheiten übereinstimmen. Schliesslich spricht der Beschwerdeführer zwar nicht sonderlich gut Chinesisch, verfügt aber gemäss seinen Aussagen dennoch über rudimentäre Kenntnisse, welche er im Alltagsleben erlernt und auch angewendet habe (vgl. SEM-Akte A9/17, F60-F64). Inwiefern der Beschwerdeführer mit seinem biografischen Hintergrund darüber hinausgehende Kenntnisse verfügen müsste, wurde vom SEM nicht schlüssig dargelegt. 5.10 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit ge-schlossen werden kann, der Beschwerdeführer sei nicht chinesischer Staatsangehöriger und habe vor seiner Flucht in die Schweiz nicht in Ti-bet/Volksrepublik China gelebt. Trotz der genannten Bemühungen des SEM ist die Sachverhaltsfeststellung daher als mangelhaft zu beurteilen. Da das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidreife nicht selber herstel-len kann, ist die Sache zwecks Vornahme von weiteren Abklärungen (bei-spielsweise eines zweiten Alltagswissenstests und/oder einer linguistischen Analyse) ans SEM zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang auf die ihm oblie-gende Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Für eine Kassation spricht auch der Umstand, dass auf diese Weise der Instanzenzug erhalten bleibt, was umso bedeutender ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Auf eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerde-vorbringen kann bei diesem Verfahrensausgang im heutigen Zeitpunkt ver-zichtet werden. 6.Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt von Asyl sowie betreffend die Wegweisung an sich beantragt wurden, zumal der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung hat. Hingegen ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend die Punkte Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung beantragt wurde. Die Sache (samt Beschwerdedossier und Akten) ist demnach zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne der Erwägungen und neuen Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Dabei ist dem SEM zusammen mit den vorinstanzlichen Akten auch das Beschwerdedossier zuzustellen, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird. 7.Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens (teilweises Obsiegen des Beschwerdeführers) wären ihm grundsätzlich die reduzierten Kosten aufzuerlegen. Nachdem jedoch weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 26. März 2015) und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist nach Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Zwischenverfügung vom 6. Mai 2015 von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.Mangels anderweitiger konkreter Hinweise ist nicht davon auszugehen, dass dem teilweise obsiegenden, aber nicht vertretenen Beschwerdeführer durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind. Demnach ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Asylpunkt sowie betreffend die Wegweisung an sich beantragt wird. Die Beschwerde wird hingegen gutgeheissen, soweit darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs beantragt werden. 2.Die Ziffern 1, 4, 5 und 6 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. März 2015 werden aufgehoben, und die Sache wird zur vollstän-digen Sachverhaltsfeststellung im Sinne der Erwägungen und neuen Ent-scheidung an das SEM zurückgewiesen. 3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: