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D-4669/2018

D-4669/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Provinzbezirk E._______ (Autonome Region Tibet der Volksrepublik China) - suchte am 10. Januar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in F._______ um Asyl nach. Am 19. Januar 2015 wurde er von der Vorinstanz zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Am 9. Februar 2015 hörte ihn das SEM vertieft zu den Asylgründen an. Er machte geltend, am 26. Oktober 2014 illegal aus dem Heimatland ausgereist und via Nepal und unbekannte Länder illegal in die Schweiz gelangt zu sein. B. Mit Verfügung vom 20. März 2015 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China an. C. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 22. April 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2553/2015 vom 28. Juni 2017 ab, soweit sie den Asylpunkt und die Wegweisung an sich betraf. Betreffend die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs hiess es die Beschwerde gut und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. D. Am 14. Mai 2018 wurde im Auftrag der Vorinstanz ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer zur Untersuchung der Frage durchgeführt, ob er im Gebiet E._______, Tibet, China, sozialisiert worden sei. Im anschliessenden LINGUA-Gutachten vom 7. Juni 2018 gelangte die beauftragte Person zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht im von ihm behaupteten geografischen Raum gelebt habe. Zum Resultat dieser Abklärung gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2018 in einer weiteren Anhörung das rechtliche Gehör. E. Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 - eröffnet am 18. Juli 2018 - wies die Vor-instanz das Asylgesuch erneut ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und ordnete den Wegweisungsvollzug unter ausdrücklichem Ausschluss eines Vollzugs in die Volksrepublik China an. F. Mit Eingabe vom 15. August 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Schreiben vom 20. August 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Mit Urteil D-2553/2015 vom 28. Juni 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers fest und bestätigte dementsprechend die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung als solche. Folglich sind die Dispositivziffern 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. März 2015 in Rechtskraft erwachsen. Diese Fragen bildeten daher entgegen der angefochtenen Verfügung nicht mehr Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Demnach beschränkt der Beschwerdeführer seine Anträge zu Recht auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nachsucht, muss diese nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Gesuchsteller sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6).

E. 6.1 Der LINGUA-Bericht vom 7. Juni 2018 - welcher sich sowohl auf eine Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse als auch auf eine linguistische Analyse stützt - kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben im Gebiet E._______ in Tibet hauptsozialisiert worden sei, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Bezüglich der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers stellte der Bericht im Wesentlichen fest, dass er zwar relativ viele Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion habe vorweisen können (Namen einiger Orte sowie zweier Flüsse, grundsätzliche Angaben zum Verlauf dieser Flüsse, ungefähr richtige Distanzangaben, Angaben zum Herstellungsprozess von (...), Existenz der Schule in der Gemeindehauptstadt, grösstenteils zutreffende und detaillierte Angaben zu den Dokumenten). Es seien aber auch einige Lücken und Unstimmigkeiten aufgefallen, die vor dem biografischen Hintergrund nicht erklärbar seien. So sei für eine Person, die (...) Jahre in Tibet gelebt habe, unerwartet, dass der Beschwerdeführer die administrative Bezeichnung "Provinzbezirk" verwendet habe, die (...) Jahre vor seiner Geburt abgeschafft worden sei, und dass er keine Namen von Nachbarkreisen seines Heimatkreises oder anderen Kreisen seines Heimatgebietes kannte. Die tibetische Bezeichnung für "(...)" sei ihm - obwohl er Landwirt gewesen sei - unbekannt gewesen und das Wissen, das er zum Schulwesen habe nachweisen können, sei in einigen Punkten lückenhaft oder unzutreffend (bezüglich Schulstufen, Schulpflicht sowie Schulfächer) gewesen. Hinsichtlich der linguistischen Analyse (soziolinguistisches Profil der für die Analyse relevanten Region, Phonetik/Phonologie, Morphologie/Morphosyntax, Lexikon) wurde im Bericht zusammenfassend festgehalten, dass durch den Aufenthalt im Exil und durch eine Akkommodation an die Sprache der Interviewerin Einflüsse in der Sprache des Beschwerdeführers bis zu einem gewissen Grad erklärbar wären, es sei jedoch auch unter Berücksichtigung des etwas über dreieinhalbjährigen Aufenthalts im Exil unerwartet, dass die Sprache des Beschwerdeführers in allen analysierten Bereichen kaum Gemeinsamkeiten mit der Referenzvarietät aufweise. Stattdessen seien auf allen Ebenen überwiegend bis ausschliesslich Merkmale festzustellen gewesen, die dem Lhasa-Dialekt oder der exiltibetischen Koine zuzuordnen seien. Dass der Beschwerdeführer zudem aktiv Formen verwendet habe, die im Innertibetischen ungrammatisch seien ([...]), sei ein starker Hinweis auf eine stärkere Prägung ausserhalb Tibets als von ihm angegeben. Zudem habe er zwei Lexeme in einer für das Innertibetischen unidiomatischen Art und Weise gebraucht und schliesslich hätten auch seine Chinesischkenntnisse grösstenteils nicht den Erwartungen entsprochen.

E. 6.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu den im LINGUA-Bericht angeführten Feststellungen habe der Beschwerdeführer der Analyse des Experten wenig entgegenzusetzen vermocht. Seine Antworten seien nichtssagend ausgefallen und er habe lediglich bereits anlässlich des Telefoninterviews oder in früheren Befragungen gemachte Aussagen wiederholt und an diesen festgehalten. Im Wesentlichen habe er darauf verwiesen, nie zur Schule gegangen und ein einfacher Bauer gewesen zu sein. Auch wenn dem so gewesen wäre, wären von ihm fundiertere Kenntnisse über Alltagswissen und Umgebung zu erwarten gewesen, weshalb seine Erklärungen als Schutzbehauptungen zu werten seien. Zur Feststellung des Experten, dass in seinem Dialekt zahlreiche Merkmale des exiltibetischen Dialektes festgestellt worden seien, habe er angegeben, so gesprochen zu haben, wie er an seinem Ort geredet habe. Durch die Feststellung des LINGUA-Berichts, er habe seine Sozialisation sehr wahrscheinlich ausserhalb der Autonomen Region Tibet erlebt, werde den von ihm geltend gemachten Ausreise- und Asylvorbringen jegliche Grundlage entzogen. Die diesbezüglichen, anlässlich BzP und Anhörung gemachten, der Logik und der allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufenden und ohne Realkennzeichen versehenen Aussagen würden die Aussagen des Berichts zusätzlich untermauern. Die Schilderung der illegalen Ausreise in Richtung Nepal in der Anhörung sei zwar einigermassen ausführlich gewesen, bei näherer Betrachtung sei aber aufgefallen, dass diese exakt der stereotypen Standardschilderung vieler tibetischer Asylsuchender entspreche. Seinen Schilderungen habe denn auch einiges an individueller Substanz und Tiefe gefehlt. Ebenso wenig hätten seine dürftigen Angaben zur Reise von Nepal in die Schweiz zu überzeugen vermocht und es sei schlicht nicht nachvollziehbar, inwiefern er bei dieser Flugreise weder Abflugs- noch Ankunftsdestination mitbekommen habe. Deshalb sei davon auszugehen, dass er unter Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangt sei. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Herkunft aus der Volksrepublik China glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden.

E. 6.3 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die von der Vorinstanz gestützt auf das Expertengutachten aufgeführten Gründe, weshalb er nicht in Tibet aufgewachsen sein soll, nicht überzeugen. Da weder er noch seine Eltern je zur Schule gegangen seien, erscheine es ihm nicht ungewöhnlich, dass er in seinem kleinen Dorf von älteren Familien überlieferte Begriffe verwendet habe, die vielleicht vermehrt früher in Gebrauch gewesen seien. Angesichts dieses Umstandes sei es auch nachvollziehbar, dass er nicht wisse, wie viele Jahre die Schule in der Gemeindehauptstadt besucht werden könne. Es sei zudem auch natürlich, dass aus seiner Sicht keine Schulpflicht herrsche, da weder er noch seine Eltern oder Geschwister je auf den fehlenden Schulbesuch angesprochen worden seien. Er kenne die Gesetze nicht und könne nur aus dem, was er erlebt habe, schliessen, dass zumindest in seinem Ort keine Schulpflicht bestanden habe. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass die Befragerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs selbst festgestellt habe, dass er relativ viele landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Region habe nachweisen können. In der angefochtenen Verfügung spreche die Vorinstanz von "einigen solchen Kenntnissen", reduziere also seine Aussage. Dass die Vorinstanz darüber hinaus argumentiere, solches Wissen könne auch ausserhalb von Tibet erworben sein, erscheine ihm sehr unfair, da ihm mit diesem Argument ja jede Möglichkeit genommen werde, seine Herkunft durch sein Wissen glaubhaft zu machen. Es sei auch zu beachten, dass seine Anhörung, anlässlich derer er sehr viele Details habe schildern können, sehr kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz stattgefunden habe. Somit habe er sich nicht in irgendeiner Weise auf Fragen vorbereiten können. Wenn die Vorinstanz von einigen Lücken und Unstimmigkeiten spreche, seien diesen seine Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Bereich gegenüberzustellen. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach laut Experte seine Sprache auf verschiedenen Ebenen Merkmale aufweise, die der exiltibetischen Koine zuzuordnen seien, seien sehr technisch und er könne nicht genau nachvollziehen, welche Überlegungen der Experte gemacht habe. Es sei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass der LINGUA-Bericht im Mai 2018 erstellt worden sei, mithin fast vier Jahre nachdem er aus Tibet geflohen sei. Dass er in dieser Zeit Ausdrücke und Sprechweise der Exiltibeter angenommen habe, scheine nachvollziehbar. Ihm leuchte zudem nicht ein, warum seine Chinesischkenntnisse besser sein sollten, da in seinem kleinen Dorf kaum Chinesen gelebt hätten, er nie zur Schule gegangen sei und seine Eltern eine Abneigung gegen alles Chinesische gehabt hätten. Die Prüfung auf allfällige Widersprüche in den Befragungen gehöre schliesslich zum wichtigsten Teil der Beurteilung der Glaubhaftigkeit und er möchte in dieser Hinsicht festhalten, dass die Vorinstanz ihm zu seiner Herkunft und Sozialisierung keinen einzigen Widerspruch vorwerfen könne. Auch habe er in den Befragungen viele Details und Realkennzeichen angeben können, die seine Glaubwürdigkeit stark stützen würden. Die Vorinstanz sei auf diese Elemente aber überhaupt nicht eingegangen.

E. 7.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient, seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (Art. 8 AsylG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Der Beschwerdeführer hat weder Reise- noch Identitätspapiere eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität beziehungsweise Herkunft beizutragen. Die fehlende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf den ihn die Vorinstanz anlässlich der BzP explizit hinwies (vgl. Akten der Vorinstanz, A4, S. 2). Die Behörde hat lediglich den Nachweis zu erbringen, dass eine asylsuchende Person über ihre Identität getäuscht hat (Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA werden ausdrücklich als zulässiger "Nachweis" aufgeführt: BVGE 2013/10 E. 9.1, so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003/27 E. 4a).

E. 7.2 Was den Bericht der Fachstelle LINGUA anbelangt, wurde sowohl eine landeskundlich-kulturelle als auch eine linguistische Analyse durchgeführt, wobei die beauftragte Person über eine entsprechende Befähigung verfügt. Bei einem solchen LINGUA-Bericht handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst LINGUA-Analysen dennoch erhöhten Beweiswert bei, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der Expertin oder des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit gegeben sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (so auch bei reinen LINGUA-Alltagswissensevaluationen, vgl. Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014 E. 4.4.1 f. bestätigt in BVGE 2015/10).

E. 7.3 Die vorliegende Herkunftsanalyse lässt in nachvollziehbarer Weise auf die fehlende Sozialisation des Beschwerdeführers im behaupteten Herkunftsraum schliessen. Auch bestehen in Bezug auf die Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten keine Zweifel. Er bezog den vom Beschwerdeführer geltend gemachten biografischen Hintergrund (kein Schulbesuch des Beschwerdeführers beziehungsweise anderer Familienmitglieder und Leben als Landwirt) in die Beurteilung ein und würdigte auch die Elemente, die für eine Sozialisation in der angeblichen Region sprechen (vgl. E. 6.1). Auch vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er in den beinahe vier Jahren seit seiner Ausreise die Ausdrücke und Sprechweise der Exiltibeter angenommen habe, das sprachwissenschaftliche Ergebnis, dass er nicht aus dem Gebiet E._______ stammt, nicht zu entkräften. Der Bericht zeigt schlüssig auf, dass der Beschwerdeführer den Lhasa-Dialekt beziehungsweise die exiltibetische Koine spricht und auf mehreren Analyseebenen - lexikalisch, phonetisch und morphologisch - keine Sozialisation im angegebenen Herkunftsraum erkennbar ist. Selbst wenn man in Betracht zieht, dass der Beschwerdeführer durchaus relativ viele Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion hat vorweisen können, liegen genügend andere Hinweise auf eine fehlende Hauptsozialisierung im Gebiet E._______ vor. Insbesondere ist durch die linguistische Analyse schlüssig dargelegt, dass sehr schwerwiegende Indizien für eine Hauptsozialisation ausserhalb Tibets vorliegen. Ein weiteres Indiz sind die Verwendung einer veralteten Bezeichnung für eine administrative Einheit seiner Heimatregion, die Unkenntnis der tibetischen Bezeichnung für Stroh trotz der angeblichen Tätigkeit als Landwirt, das Unwissen über das Schulwesen sowie seine mangelnden Kenntnisse des Chinesischen. Der Beschwerdeführer vermag den Einschätzungen des LINGUA-Berichts und der darauf basierenden vorinstanzlichen Verfügung in seiner Rechtsmitteleingabe wenig Stichhaltiges entgegenzusetzen. Insoweit erschöpfen sich die Beschwerdevorbringen vielfach in unplausiblen Erklärungsversuchen und in Wiederholungen der Erklärungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs, auf welche die Vorinstanz bereits in ihrem Entscheid einging. Angesichts des erhöhten Beweiswertes, welcher dem LINGUA-Bericht nach dem oben Gesagten beizumessen ist, erweisen sich die wiederholten Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe richtige beziehungsweise ihm aus seiner Erfahrung bekannte Angaben gemacht respektive alles gesagt, was er erlebt und gesehen habe, vielmehr als Schutzbehauptungen und wenig überzeugend. Unter diesen Umständen ist seinen Vorbringen die Grundlage entzogen und die geltend gemachte Ausreise aus China kann als solche nicht geglaubt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt und zutreffend begründet hat, ist durch die Verschleierung der Herkunft die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf sein effektives Heimat- oder Herkunftsland verunmöglicht worden, weshalb subjektive Nachfluchtgründe zu verneinen sind.

E. 7.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 8.2 Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die in rechtserheblicher Weise gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Es ist von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat auszugehen (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). Zwar sind Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet aber, wie oben festgestellt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Insofern hat er die Folgen der Verheimlichung seiner tatsächlichen Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an seinen tatsächlichen Herkunftsort (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1, E. 3.2.2, vgl. ferner BVGE 2014/12 E. 6 [zweiter und dritter Absatz]). Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug nach China, aufgrund der nicht gänzlich auszuschliessenden chinesischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu Recht ausgeschlossen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu beurteilen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf den Kostenvorschuss ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4669/2018 Urteil vom 3. September 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt (eigenen Angaben zufolge Volksrepublik China), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Provinzbezirk E._______ (Autonome Region Tibet der Volksrepublik China) - suchte am 10. Januar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in F._______ um Asyl nach. Am 19. Januar 2015 wurde er von der Vorinstanz zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Am 9. Februar 2015 hörte ihn das SEM vertieft zu den Asylgründen an. Er machte geltend, am 26. Oktober 2014 illegal aus dem Heimatland ausgereist und via Nepal und unbekannte Länder illegal in die Schweiz gelangt zu sein. B. Mit Verfügung vom 20. März 2015 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China an. C. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 22. April 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2553/2015 vom 28. Juni 2017 ab, soweit sie den Asylpunkt und die Wegweisung an sich betraf. Betreffend die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs hiess es die Beschwerde gut und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. D. Am 14. Mai 2018 wurde im Auftrag der Vorinstanz ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer zur Untersuchung der Frage durchgeführt, ob er im Gebiet E._______, Tibet, China, sozialisiert worden sei. Im anschliessenden LINGUA-Gutachten vom 7. Juni 2018 gelangte die beauftragte Person zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht im von ihm behaupteten geografischen Raum gelebt habe. Zum Resultat dieser Abklärung gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2018 in einer weiteren Anhörung das rechtliche Gehör. E. Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 - eröffnet am 18. Juli 2018 - wies die Vor-instanz das Asylgesuch erneut ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und ordnete den Wegweisungsvollzug unter ausdrücklichem Ausschluss eines Vollzugs in die Volksrepublik China an. F. Mit Eingabe vom 15. August 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Schreiben vom 20. August 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Mit Urteil D-2553/2015 vom 28. Juni 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers fest und bestätigte dementsprechend die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung als solche. Folglich sind die Dispositivziffern 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. März 2015 in Rechtskraft erwachsen. Diese Fragen bildeten daher entgegen der angefochtenen Verfügung nicht mehr Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Demnach beschränkt der Beschwerdeführer seine Anträge zu Recht auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nachsucht, muss diese nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Gesuchsteller sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6). 6. 6.1 Der LINGUA-Bericht vom 7. Juni 2018 - welcher sich sowohl auf eine Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse als auch auf eine linguistische Analyse stützt - kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben im Gebiet E._______ in Tibet hauptsozialisiert worden sei, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Bezüglich der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers stellte der Bericht im Wesentlichen fest, dass er zwar relativ viele Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion habe vorweisen können (Namen einiger Orte sowie zweier Flüsse, grundsätzliche Angaben zum Verlauf dieser Flüsse, ungefähr richtige Distanzangaben, Angaben zum Herstellungsprozess von (...), Existenz der Schule in der Gemeindehauptstadt, grösstenteils zutreffende und detaillierte Angaben zu den Dokumenten). Es seien aber auch einige Lücken und Unstimmigkeiten aufgefallen, die vor dem biografischen Hintergrund nicht erklärbar seien. So sei für eine Person, die (...) Jahre in Tibet gelebt habe, unerwartet, dass der Beschwerdeführer die administrative Bezeichnung "Provinzbezirk" verwendet habe, die (...) Jahre vor seiner Geburt abgeschafft worden sei, und dass er keine Namen von Nachbarkreisen seines Heimatkreises oder anderen Kreisen seines Heimatgebietes kannte. Die tibetische Bezeichnung für "(...)" sei ihm - obwohl er Landwirt gewesen sei - unbekannt gewesen und das Wissen, das er zum Schulwesen habe nachweisen können, sei in einigen Punkten lückenhaft oder unzutreffend (bezüglich Schulstufen, Schulpflicht sowie Schulfächer) gewesen. Hinsichtlich der linguistischen Analyse (soziolinguistisches Profil der für die Analyse relevanten Region, Phonetik/Phonologie, Morphologie/Morphosyntax, Lexikon) wurde im Bericht zusammenfassend festgehalten, dass durch den Aufenthalt im Exil und durch eine Akkommodation an die Sprache der Interviewerin Einflüsse in der Sprache des Beschwerdeführers bis zu einem gewissen Grad erklärbar wären, es sei jedoch auch unter Berücksichtigung des etwas über dreieinhalbjährigen Aufenthalts im Exil unerwartet, dass die Sprache des Beschwerdeführers in allen analysierten Bereichen kaum Gemeinsamkeiten mit der Referenzvarietät aufweise. Stattdessen seien auf allen Ebenen überwiegend bis ausschliesslich Merkmale festzustellen gewesen, die dem Lhasa-Dialekt oder der exiltibetischen Koine zuzuordnen seien. Dass der Beschwerdeführer zudem aktiv Formen verwendet habe, die im Innertibetischen ungrammatisch seien ([...]), sei ein starker Hinweis auf eine stärkere Prägung ausserhalb Tibets als von ihm angegeben. Zudem habe er zwei Lexeme in einer für das Innertibetischen unidiomatischen Art und Weise gebraucht und schliesslich hätten auch seine Chinesischkenntnisse grösstenteils nicht den Erwartungen entsprochen. 6.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu den im LINGUA-Bericht angeführten Feststellungen habe der Beschwerdeführer der Analyse des Experten wenig entgegenzusetzen vermocht. Seine Antworten seien nichtssagend ausgefallen und er habe lediglich bereits anlässlich des Telefoninterviews oder in früheren Befragungen gemachte Aussagen wiederholt und an diesen festgehalten. Im Wesentlichen habe er darauf verwiesen, nie zur Schule gegangen und ein einfacher Bauer gewesen zu sein. Auch wenn dem so gewesen wäre, wären von ihm fundiertere Kenntnisse über Alltagswissen und Umgebung zu erwarten gewesen, weshalb seine Erklärungen als Schutzbehauptungen zu werten seien. Zur Feststellung des Experten, dass in seinem Dialekt zahlreiche Merkmale des exiltibetischen Dialektes festgestellt worden seien, habe er angegeben, so gesprochen zu haben, wie er an seinem Ort geredet habe. Durch die Feststellung des LINGUA-Berichts, er habe seine Sozialisation sehr wahrscheinlich ausserhalb der Autonomen Region Tibet erlebt, werde den von ihm geltend gemachten Ausreise- und Asylvorbringen jegliche Grundlage entzogen. Die diesbezüglichen, anlässlich BzP und Anhörung gemachten, der Logik und der allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufenden und ohne Realkennzeichen versehenen Aussagen würden die Aussagen des Berichts zusätzlich untermauern. Die Schilderung der illegalen Ausreise in Richtung Nepal in der Anhörung sei zwar einigermassen ausführlich gewesen, bei näherer Betrachtung sei aber aufgefallen, dass diese exakt der stereotypen Standardschilderung vieler tibetischer Asylsuchender entspreche. Seinen Schilderungen habe denn auch einiges an individueller Substanz und Tiefe gefehlt. Ebenso wenig hätten seine dürftigen Angaben zur Reise von Nepal in die Schweiz zu überzeugen vermocht und es sei schlicht nicht nachvollziehbar, inwiefern er bei dieser Flugreise weder Abflugs- noch Ankunftsdestination mitbekommen habe. Deshalb sei davon auszugehen, dass er unter Verwendung eigener Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz gelangt sei. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Herkunft aus der Volksrepublik China glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. 6.3 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die von der Vorinstanz gestützt auf das Expertengutachten aufgeführten Gründe, weshalb er nicht in Tibet aufgewachsen sein soll, nicht überzeugen. Da weder er noch seine Eltern je zur Schule gegangen seien, erscheine es ihm nicht ungewöhnlich, dass er in seinem kleinen Dorf von älteren Familien überlieferte Begriffe verwendet habe, die vielleicht vermehrt früher in Gebrauch gewesen seien. Angesichts dieses Umstandes sei es auch nachvollziehbar, dass er nicht wisse, wie viele Jahre die Schule in der Gemeindehauptstadt besucht werden könne. Es sei zudem auch natürlich, dass aus seiner Sicht keine Schulpflicht herrsche, da weder er noch seine Eltern oder Geschwister je auf den fehlenden Schulbesuch angesprochen worden seien. Er kenne die Gesetze nicht und könne nur aus dem, was er erlebt habe, schliessen, dass zumindest in seinem Ort keine Schulpflicht bestanden habe. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass die Befragerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs selbst festgestellt habe, dass er relativ viele landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Region habe nachweisen können. In der angefochtenen Verfügung spreche die Vorinstanz von "einigen solchen Kenntnissen", reduziere also seine Aussage. Dass die Vorinstanz darüber hinaus argumentiere, solches Wissen könne auch ausserhalb von Tibet erworben sein, erscheine ihm sehr unfair, da ihm mit diesem Argument ja jede Möglichkeit genommen werde, seine Herkunft durch sein Wissen glaubhaft zu machen. Es sei auch zu beachten, dass seine Anhörung, anlässlich derer er sehr viele Details habe schildern können, sehr kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz stattgefunden habe. Somit habe er sich nicht in irgendeiner Weise auf Fragen vorbereiten können. Wenn die Vorinstanz von einigen Lücken und Unstimmigkeiten spreche, seien diesen seine Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Bereich gegenüberzustellen. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach laut Experte seine Sprache auf verschiedenen Ebenen Merkmale aufweise, die der exiltibetischen Koine zuzuordnen seien, seien sehr technisch und er könne nicht genau nachvollziehen, welche Überlegungen der Experte gemacht habe. Es sei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass der LINGUA-Bericht im Mai 2018 erstellt worden sei, mithin fast vier Jahre nachdem er aus Tibet geflohen sei. Dass er in dieser Zeit Ausdrücke und Sprechweise der Exiltibeter angenommen habe, scheine nachvollziehbar. Ihm leuchte zudem nicht ein, warum seine Chinesischkenntnisse besser sein sollten, da in seinem kleinen Dorf kaum Chinesen gelebt hätten, er nie zur Schule gegangen sei und seine Eltern eine Abneigung gegen alles Chinesische gehabt hätten. Die Prüfung auf allfällige Widersprüche in den Befragungen gehöre schliesslich zum wichtigsten Teil der Beurteilung der Glaubhaftigkeit und er möchte in dieser Hinsicht festhalten, dass die Vorinstanz ihm zu seiner Herkunft und Sozialisierung keinen einzigen Widerspruch vorwerfen könne. Auch habe er in den Befragungen viele Details und Realkennzeichen angeben können, die seine Glaubwürdigkeit stark stützen würden. Die Vorinstanz sei auf diese Elemente aber überhaupt nicht eingegangen. 7. 7.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient, seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (Art. 8 AsylG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Der Beschwerdeführer hat weder Reise- noch Identitätspapiere eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität beziehungsweise Herkunft beizutragen. Die fehlende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf den ihn die Vorinstanz anlässlich der BzP explizit hinwies (vgl. Akten der Vorinstanz, A4, S. 2). Die Behörde hat lediglich den Nachweis zu erbringen, dass eine asylsuchende Person über ihre Identität getäuscht hat (Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA werden ausdrücklich als zulässiger "Nachweis" aufgeführt: BVGE 2013/10 E. 9.1, so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003/27 E. 4a). 7.2 Was den Bericht der Fachstelle LINGUA anbelangt, wurde sowohl eine landeskundlich-kulturelle als auch eine linguistische Analyse durchgeführt, wobei die beauftragte Person über eine entsprechende Befähigung verfügt. Bei einem solchen LINGUA-Bericht handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst LINGUA-Analysen dennoch erhöhten Beweiswert bei, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der Expertin oder des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit gegeben sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (so auch bei reinen LINGUA-Alltagswissensevaluationen, vgl. Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014 E. 4.4.1 f. bestätigt in BVGE 2015/10). 7.3 Die vorliegende Herkunftsanalyse lässt in nachvollziehbarer Weise auf die fehlende Sozialisation des Beschwerdeführers im behaupteten Herkunftsraum schliessen. Auch bestehen in Bezug auf die Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten keine Zweifel. Er bezog den vom Beschwerdeführer geltend gemachten biografischen Hintergrund (kein Schulbesuch des Beschwerdeführers beziehungsweise anderer Familienmitglieder und Leben als Landwirt) in die Beurteilung ein und würdigte auch die Elemente, die für eine Sozialisation in der angeblichen Region sprechen (vgl. E. 6.1). Auch vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er in den beinahe vier Jahren seit seiner Ausreise die Ausdrücke und Sprechweise der Exiltibeter angenommen habe, das sprachwissenschaftliche Ergebnis, dass er nicht aus dem Gebiet E._______ stammt, nicht zu entkräften. Der Bericht zeigt schlüssig auf, dass der Beschwerdeführer den Lhasa-Dialekt beziehungsweise die exiltibetische Koine spricht und auf mehreren Analyseebenen - lexikalisch, phonetisch und morphologisch - keine Sozialisation im angegebenen Herkunftsraum erkennbar ist. Selbst wenn man in Betracht zieht, dass der Beschwerdeführer durchaus relativ viele Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion hat vorweisen können, liegen genügend andere Hinweise auf eine fehlende Hauptsozialisierung im Gebiet E._______ vor. Insbesondere ist durch die linguistische Analyse schlüssig dargelegt, dass sehr schwerwiegende Indizien für eine Hauptsozialisation ausserhalb Tibets vorliegen. Ein weiteres Indiz sind die Verwendung einer veralteten Bezeichnung für eine administrative Einheit seiner Heimatregion, die Unkenntnis der tibetischen Bezeichnung für Stroh trotz der angeblichen Tätigkeit als Landwirt, das Unwissen über das Schulwesen sowie seine mangelnden Kenntnisse des Chinesischen. Der Beschwerdeführer vermag den Einschätzungen des LINGUA-Berichts und der darauf basierenden vorinstanzlichen Verfügung in seiner Rechtsmitteleingabe wenig Stichhaltiges entgegenzusetzen. Insoweit erschöpfen sich die Beschwerdevorbringen vielfach in unplausiblen Erklärungsversuchen und in Wiederholungen der Erklärungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs, auf welche die Vorinstanz bereits in ihrem Entscheid einging. Angesichts des erhöhten Beweiswertes, welcher dem LINGUA-Bericht nach dem oben Gesagten beizumessen ist, erweisen sich die wiederholten Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe richtige beziehungsweise ihm aus seiner Erfahrung bekannte Angaben gemacht respektive alles gesagt, was er erlebt und gesehen habe, vielmehr als Schutzbehauptungen und wenig überzeugend. Unter diesen Umständen ist seinen Vorbringen die Grundlage entzogen und die geltend gemachte Ausreise aus China kann als solche nicht geglaubt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt und zutreffend begründet hat, ist durch die Verschleierung der Herkunft die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf sein effektives Heimat- oder Herkunftsland verunmöglicht worden, weshalb subjektive Nachfluchtgründe zu verneinen sind. 7.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die in rechtserheblicher Weise gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Es ist von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat auszugehen (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). Zwar sind Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet aber, wie oben festgestellt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Insofern hat er die Folgen der Verheimlichung seiner tatsächlichen Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an seinen tatsächlichen Herkunftsort (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1, E. 3.2.2, vgl. ferner BVGE 2014/12 E. 6 [zweiter und dritter Absatz]). Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug nach China, aufgrund der nicht gänzlich auszuschliessenden chinesischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu Recht ausgeschlossen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu beurteilen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf den Kostenvorschuss ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: