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E-2699/2015

E-2699/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-09-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die tibetische Beschwerdeführerin suchte am 19. März 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. März 2015 wies das SEM die Beschwerdeführerin dem Verfahrenszentrum in Zürich (Testbetrieb) zu, wo am 24. März 2015 zunächst ein Treffen zwischen der Beschwerdeführerin und der Rechtsvertretung (vgl. Vollmacht vom 23. März 2015) stattfand, bevor die Beschwerdeführerin gleichentags vom SEM im Beisein ihrer Rechtsvertretung zu ihrer Person und ihrem Reiseweg befragt wurde. Eine eingehende Anhörung fand - ebenfalls im Beisein der Rechtsvertretung - am 7. April 2015 statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Reiseweges zu Protokoll, dass sie am (...) 2014 von ihrem Geburtsort teils zu Fuss, teils mit dem Auto nach Lhasa gegangen sei. Von dort aus sei sie an den Grenzort B._______ begleitet worden, von wo aus sie am (...) 2014 die Grenze zu Nepal überquert habe. Dort habe sie bei einer Familie in einem Chörten gelebt. Am (...) 2015 sei sie auf einer ihr unbekannten Flugroute in eine ihr unbekannte Stadt geflogen. Einen Tag später sei sie mit einem Zug am 19. März 2015 in die Schweiz eingereist. Im Weiterer schilderte sie im Wesentlichen, dass sie als Einzelkind bis zu ihrer Ausreise bei ihren Eltern im Dorf C._______ (D._______, Gemeinde E._______, Bezirk F._______) gelebt habe. Sie sei nie zur Schule gegangen und habe keinen Beruf erlernt; sie habe nur im Haushalt mitgeholfen. Am (...) 2014 sei ihr Vater - ein Landwirt, der auch als Strassenbauarbeiter gearbeitet habe - während der Arbeit beim Bau einer Strasse durch einen Erdrutsch verstorben. Indes sei der Leichnam ihres Vaters ihnen vorenthalten worden. Aus Wut darüber sei sie noch am gleichen Tag mit einem Bild von G._______, auf welchem "(...)" gestanden habe, in ein chinesisches Verwaltungsbüro in H._______ gegangen und habe dieses dort hingeklebt. Da die Chinesen gleichentags von dieser Aktion erfahren hätten, habe sie aus Furcht um ihr Leben ihr Land verlassen. Schliesslich erwähnte die Beschwerdeführerin, sie wisse nicht, ob sie schwanger sei - der Mann der Familie in Nepal habe ihr etwas Schlimmes angetan. B. Am 17. April 2015 gab das SEM der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zu seinem Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme wurde am 21. April 2015 eingereicht. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Begründung des negativen Entwurfs nicht nachvollziehen könne; sie sei enttäuscht, dass man ihr ihre Herkunft nicht glaube. Derzeit würden zwar keine Beweismittel vorliegen, welche die Meinung des SEM umstossen könnten. Indes sei sie bemüht, solche Dokumente zu beschaffen. C. Mit Verfügung vom 22. April 2015 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug dieser Wegweisung; ein Vollzug in die Volksrepublik China sei indes auszuschliessen. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die vorgebrachte Sozialisierung der Beschwerdeführerin in Tibet unglaubhaft sei (Art. 7 AsylG), da sie nicht in der Lage gewesen sei, korrekte Angaben zu ihrem Heimatdorf und der näheren Umgebung zu machen sowie über ihren Alltag und über ihre Lebensumstände zu berichten. Ferner habe sie keine Ausweispapiere abgeben können. Daraus folge, dass grundsätzlich auch an den vorgebrachten Asylgründen zu zweifeln sei (Art. 7 AsylG). Unbestritten sei indes, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie sei. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei davon auszugehen, dass sie über ein Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat verfüge. Da durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung einer möglichen Verfolgung der Beschwerdeführerin durch diesen Drittstaat verunmöglicht werde, gehe das SEM davon aus, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Indes sei die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, weshalb ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen werde. An diesem Entscheid ändere die Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 21. April 2015 nichts, da keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, die den Standpunkt des SEM hätten ändern können. Daher sei auch der Wegweisungsvollzug- ausser in die Volksrepublik China - zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Schreiben vom 23. April 2015 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Mit Eingabe vom 30. April 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 22. April 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, dass der Entscheid aufzuheben und die Sache neu zu beurteilen sei. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen - vorliegend aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus der Volksrepublik China - als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei ein Vollzugshindernis anzuerkennen und sie vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die zuständige Behörde sei darüber hinaus anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerdeführerin darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Sie begründete diese Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen damit, dass es für Personen tibetischer Ethnie allgemein sehr schwierig sei, Dokumente zu organisieren. Sie beharrte darauf, die chinesische Staatsangehörigkeit zu besitzen und in Tibet sozialisiert worden zu sein. Da sie aber in ihrem Dorf nie zur Schule gegangen sei, beherrsche sie die hochchinesische Sprache nicht. Dies sei nicht abwegig, immerhin betrage in Tibet die Alphabetisierungsrate lediglich 55%. Sie hielt weiter fest, dass nie ein Gutachten von einem unabhängigen Tibet-Spezialisten erstellt worden sei. Es sei daher nicht nachvollziehbar, worauf sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Antworten der Beschwerdeführerin, welche als tatsachenwidrig oder realitätsfremd eingestuft worden seien, stütze. Folglich beantragte die Beschwerdeführerin den Beizug eines unabhängigen Sachverständigen, der ein linguistisches Gutachten und eine Herkunftsanalyse vorzunehmen habe. Hinsichtlich Wegweisungsvollzugshindernissen wies sie darauf hin, dass sie mit ihrer Heimat Tibet gebrochen habe, weshalb eine Rückkehr dorthin unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. Der Beschwerdeschrift lagen verschiedene Berichte über Tibet sowie eine Fürsorgebestätigung der Asylorganisation Zürich (AOZ) bei. F. Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch, die Vorinstanz habe die Kontaktaufnahme mit dem Heimatland sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wurde abgewiesen. Eine bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten sei indes vom SEM offen zu legen. Gleichzeitig wurde das SEM aufgefordert, unter Hinweis auf das Urteil BVGer E 3361/2014 vom 6. Mai 2015 eine Vernehmlassung einzureichen. G. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 21. Mai 2015 hielt das SEM fest, dass nach Erstellung des Sachverhalts keine Veranlassung bestanden habe, ein Lingua-Gutachten zu erstellen. Es bemerkte, dass bisher keinerlei Dokumente abgegeben worden seien, welche die behauptete Herkunft untermauern könnten. H. In ihrer Replik vom 1. Juni 2015 wiederholte die Beschwerdeführerin, der Schlepper habe ihre Identitätspapiere entwendet; andere gültige Papiere besitze sie nicht oder seien in Tibet und daher nicht einreichbar. Des Weiteren bestand sie darauf, dass sie eine chinesische Staatsbürgerin sei, welche in Tibet verfolgt sei und ihre Heimat illegal verlassen habe.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des Verfahrenszentrum in Zürich kommt zudem die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV) zur Anwendung (Art. 112b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 38 TestV; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Bezüglich der geltend gemachten Vorfluchtgründe kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht von deren Unglaubhaftigkeit ausgegangen ist. Als widersprüchlich, unrealistisch und undetailliert (da ohne Realkennzeichen) erscheint die Schilderung der Geschehnisse am (...) 2014 - dem angeblichen Todestag des Vaters. Dieser sei am Morgen durch einen Erdrutsch umgekommen. Nach einer Stunde habe sie durch dessen Arbeitskollegen von seinem Tod erfahren, als sie zu Hause gewesen sei (A13 S. 8; A17 S. 11). Die Mitarbeiter hätten ihr den Leichnam nicht geben wollen (A17 S. 11 f.), bzw. man habe ihn nicht gefunden oder finden wollen (A17 S. 12). Dies habe sie ihren Nachbarn erzählt; ein Bekannter habe ihr dann gesagt, was sie zu tun habe. So seien sie zu dritt (A17 S. 13) bzw. sei sie nur mit einem Kollegen (A13 S. 8) gegen Mittag (A17 S. 14) bzw. am Abend (A13 S. 8) nach H._______ gegangen und hätten an einem chinesischen Verwaltungsbüro ein Bild von G._______ - ein chinesisches Oberhaupt, durch welches sie ihr Land verloren hätten (A17 S. 13) - aufgehängt (A13 S. 8; A17 S. 11 ff.). Einer dieser Begleiter habe auf das Bild "(...)" geschrieben (A17 S. 12). Danach seien sie nach einem ein- bis zweistündigen Fussmarsch in ihr Dorf zurückgekehrt (A17 S. 13); dabei habe einer der Begleiter gesagt, sie seien wohl bei ihrer Aktion gesehen worden (A17 S. 14). Die Mutter der Beschwerdeführerin habe bei den Nachbarn gewartet und sei - als alle zu Hause angekommen seien - über das Vorgefallene aufgeklärt worden. Unklar ist, ob die Chinesen die Urheber gesehen und erkannt oder ob sie auf eine andere Weise von dieser Tat Kenntnis erhalten hatten: Einerseits habe die Beschwerdeführerin erfahren, "dass die Chinesen von dieser Aktion erfahren haben" (A13 S. 8); anderseits habe die Mutter nach ihrer Ankunft erklärt, diese Person, welche die Beteiligten gesehen habe, könne diese verraten; deswegen sollten alle fliehen (A17 S. 15). Am gleichen Abend seien die drei Aktivisten von einem Händler abgeholt worden, der diese nach Lhasa gebracht habe (A13 S. 8; A17 S. 15). Bei diesen Schilderungen der Beschwerdeführerin stellt sich insbesondere die Frage, weshalb eine unpolitische Bauerstochter, die bis anhin nur im Haushalt geholfen habe, sich ohne lange zu überlegen zu einer solchen Aktion hinreissen liess. Zudem ist unklar, wie die Mutter - eine Bäuerin aus armen Verhältnissen (A17 S. 9) - innert ganz wenigen Stunden die Ausreise ihrer Tochter und deren Mitaktivisten organisiert haben soll. Auch erscheint die rasche Abfolge der zahlreichen Geschehnisse, zu welchen mehrstündige Fussmärsche gehörten, unrealistisch und innert eines einzigen Tages kaum machbar.

E. 4.2 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass den geltend gemachten Ereignissen vor der angeblichen Ausreise der Beschwerdeführerin aus Tibet nicht geglaubt werden kann (Art. 7 AsylG), weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 5.1 Mit der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe ist indes noch nicht belegt, dass die Beschwerdeführerin nicht aus der Volksrepublik China stammt und wegen ihrer Ausreise bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - nicht befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Dies lässt sich auch nicht dem Entscheid BVGE 2014/12 entnehmen. Dieser besagt lediglich, dass, wenn für eine Person tibetischer Ethnie eine behauptete Hauptsozialisation in der Volksrepublik China mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann - was in BVGE 2014/12 gestützt auf die Resultate einer Lingua-Analyse bejaht wurde (vgl. a.a.O. E. 4.2) -, die Asylbehörde davon ausgehen darf, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrelevanten Gründe gegen eine Rückkehr dieser Person an ihren bisherigen verheimlichten Aufenthaltsort bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.10).

E. 5.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie ist. Anders als in BVGE 2014/12 wurde zwecks Prüfung der Glaubhaftigkeit der behaupteten Hauptsozialisation in der Volksrepublik China im vorliegenden Fall keine Analyse der Fachstelle Lingua (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissensevaluation) durchgeführt. Vielmehr wurden der Beschwerdeführerin - gleich wie im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGer E 3361/2014 vom 6. Mai 2015 - im Rahmen der eingehenden Anhörung durch das SEM vertiefte Fragen zu ihren Länderkenntnissen und zu ihrem Alltagswissen gestellt. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGer E 3361/2014 vom 6. Mai 2015 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich diese neue Methode der Herkunftsabklärung des SEM zwar grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen kann (vgl. a.a.O. E. 5.2.1). Indes ist das SEM - um dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gerecht zu werden - auch bei diesem Vorgehen verpflichtet, die Vorbringen der betroffenen Person in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.1). Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne einer ersten Mindestanforderung - aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin [COI]) geltenden Standards zu orientieren hat (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.2). Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.4). Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Sind diese Mindestanforderungen indessen erfüllt, untersteht die vom SEM im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O. E. 5.2.3.2).

E. 5.3 Wie nachfolgend erörtert wird, hat das SEM im vorliegenden Fall weder die erste noch die zweite Mindestanforderung an die neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung eingehalten, und mithin sowohl seine Untersuchungspflicht als auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.

E. 5.3.1 Die erste Mindestanforderung betreffend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass den Akten bezüglich der gestellten Herkunftsfragen keine Angaben zu den vom SEM für korrekt befundenen Antworten entnommen werden können. Mit der in der angefochtenen Verfügung gemachten Bemerkung, dass die rein geografischen Aussagen gelernt oder in Erfahrung gebracht worden seien, kann das SEM dieser Unzulänglichkeit nicht Abhilfe schaffen. So belegt diese Argumentation einzig, dass die vom SEM gestellten Fragen für den Zweck der Abklärung, ob die Beschwerdeführerin in Tibet sozialisiert wurde, untauglich sind. Im vorliegenden Fall fehlt es insbesondere an für das Gericht einsehbaren Belegen der angeblich richtigen Antworten. So wäre die Behauptung, die länderspezifischen Antworten würden nicht überzeugen, mit entsprechend qualifizierten Quellen zu belegen. Dabei sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen der COI-Standards im Wesentlichen zu beachten ist, dass möglichst vielfältige Quellen (Bandbreite und Arten) anzuführen sind. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass die Situation im Herkunftsland so objektiv, ausgewogen und verlässlich wie möglich abgebildet wird (vgl. dazu Urteil BVGer E-1375/2015 vom 31. Juli 2015 E. 6.3.1 m.w.H.).

E. 5.3.2 Mit Bezug zur zweiten Mindestanforderung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs fällt auf, dass die Beschwerdeführerin weder im Rahmen der beiden Befragungen (A13 und A17), noch danach konkret darauf hingewiesen wurde, welche ihrer in der angefochtenen Verfügung als ungenügend qualifizierten Angaben zu ihrer Herkunft nicht den vom SEM als korrekt erachteten Informationen entsprechen. Mit diesem Vorgehen wurde es der Beschwerdeführerin verunmöglicht, zu den vom SEM als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten konkrete Einwände anzubringen.

E. 5.4 Nach dem Gesagten hat das SEM den Untersuchungsgrundsatz sowie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.

E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge­richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli­chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei­sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa­chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 6.2 Angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs - im Sinne der vorangehenden Erwägungen und mithin im Sinne des zur Publikation vorgesehenen Urteils BVGer E 3361/2014 vom 6. Mai 2015 ans SEM als erste Instanz zurückzuweisen.

E. 7 Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit die Gewährung von Asyl beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 22. April 2015 ist zu bestätigen, soweit das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt und sie aus der Schweiz weggewiesen wurde. Hinsichtlich der Frage, ob sie aufgrund allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, und der Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs - und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist für die Berechnung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung von einem hälftigen Obsiegen auszugehen.

E. 8.1 Der Beschwerdeführerin wären die reduzierten Kosten von Fr. 300.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da am 13. Mai 2015 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismässig hohen Kosten ihr entstanden sein könnten, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Asylgewährung beantragt wird, und die Verfügung vom 22. April 2015 wird bestätigt, soweit darin das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt (Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) und deren Wegweisung aus der Schweiz verfügt werden (Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung).
  2. Soweit die Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Dispositivs der ange-fochtenen Verfügung) und den Vollzug der Wegweisung (Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) betreffend, wird die Verfügung vom 22. April 2015 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts und anschliessender neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2699/2015 Urteil vom 16. September 2015 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), eigenen Angaben zufolge Volksrepublik China (Tibet), (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die tibetische Beschwerdeführerin suchte am 19. März 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. März 2015 wies das SEM die Beschwerdeführerin dem Verfahrenszentrum in Zürich (Testbetrieb) zu, wo am 24. März 2015 zunächst ein Treffen zwischen der Beschwerdeführerin und der Rechtsvertretung (vgl. Vollmacht vom 23. März 2015) stattfand, bevor die Beschwerdeführerin gleichentags vom SEM im Beisein ihrer Rechtsvertretung zu ihrer Person und ihrem Reiseweg befragt wurde. Eine eingehende Anhörung fand - ebenfalls im Beisein der Rechtsvertretung - am 7. April 2015 statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Reiseweges zu Protokoll, dass sie am (...) 2014 von ihrem Geburtsort teils zu Fuss, teils mit dem Auto nach Lhasa gegangen sei. Von dort aus sei sie an den Grenzort B._______ begleitet worden, von wo aus sie am (...) 2014 die Grenze zu Nepal überquert habe. Dort habe sie bei einer Familie in einem Chörten gelebt. Am (...) 2015 sei sie auf einer ihr unbekannten Flugroute in eine ihr unbekannte Stadt geflogen. Einen Tag später sei sie mit einem Zug am 19. März 2015 in die Schweiz eingereist. Im Weiterer schilderte sie im Wesentlichen, dass sie als Einzelkind bis zu ihrer Ausreise bei ihren Eltern im Dorf C._______ (D._______, Gemeinde E._______, Bezirk F._______) gelebt habe. Sie sei nie zur Schule gegangen und habe keinen Beruf erlernt; sie habe nur im Haushalt mitgeholfen. Am (...) 2014 sei ihr Vater - ein Landwirt, der auch als Strassenbauarbeiter gearbeitet habe - während der Arbeit beim Bau einer Strasse durch einen Erdrutsch verstorben. Indes sei der Leichnam ihres Vaters ihnen vorenthalten worden. Aus Wut darüber sei sie noch am gleichen Tag mit einem Bild von G._______, auf welchem "(...)" gestanden habe, in ein chinesisches Verwaltungsbüro in H._______ gegangen und habe dieses dort hingeklebt. Da die Chinesen gleichentags von dieser Aktion erfahren hätten, habe sie aus Furcht um ihr Leben ihr Land verlassen. Schliesslich erwähnte die Beschwerdeführerin, sie wisse nicht, ob sie schwanger sei - der Mann der Familie in Nepal habe ihr etwas Schlimmes angetan. B. Am 17. April 2015 gab das SEM der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zu seinem Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme wurde am 21. April 2015 eingereicht. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Begründung des negativen Entwurfs nicht nachvollziehen könne; sie sei enttäuscht, dass man ihr ihre Herkunft nicht glaube. Derzeit würden zwar keine Beweismittel vorliegen, welche die Meinung des SEM umstossen könnten. Indes sei sie bemüht, solche Dokumente zu beschaffen. C. Mit Verfügung vom 22. April 2015 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug dieser Wegweisung; ein Vollzug in die Volksrepublik China sei indes auszuschliessen. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die vorgebrachte Sozialisierung der Beschwerdeführerin in Tibet unglaubhaft sei (Art. 7 AsylG), da sie nicht in der Lage gewesen sei, korrekte Angaben zu ihrem Heimatdorf und der näheren Umgebung zu machen sowie über ihren Alltag und über ihre Lebensumstände zu berichten. Ferner habe sie keine Ausweispapiere abgeben können. Daraus folge, dass grundsätzlich auch an den vorgebrachten Asylgründen zu zweifeln sei (Art. 7 AsylG). Unbestritten sei indes, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie sei. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei davon auszugehen, dass sie über ein Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat verfüge. Da durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung einer möglichen Verfolgung der Beschwerdeführerin durch diesen Drittstaat verunmöglicht werde, gehe das SEM davon aus, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Indes sei die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, weshalb ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen werde. An diesem Entscheid ändere die Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 21. April 2015 nichts, da keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, die den Standpunkt des SEM hätten ändern können. Daher sei auch der Wegweisungsvollzug- ausser in die Volksrepublik China - zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Schreiben vom 23. April 2015 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Mit Eingabe vom 30. April 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 22. April 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, dass der Entscheid aufzuheben und die Sache neu zu beurteilen sei. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen - vorliegend aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus der Volksrepublik China - als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei ein Vollzugshindernis anzuerkennen und sie vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die zuständige Behörde sei darüber hinaus anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerdeführerin darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Sie begründete diese Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen damit, dass es für Personen tibetischer Ethnie allgemein sehr schwierig sei, Dokumente zu organisieren. Sie beharrte darauf, die chinesische Staatsangehörigkeit zu besitzen und in Tibet sozialisiert worden zu sein. Da sie aber in ihrem Dorf nie zur Schule gegangen sei, beherrsche sie die hochchinesische Sprache nicht. Dies sei nicht abwegig, immerhin betrage in Tibet die Alphabetisierungsrate lediglich 55%. Sie hielt weiter fest, dass nie ein Gutachten von einem unabhängigen Tibet-Spezialisten erstellt worden sei. Es sei daher nicht nachvollziehbar, worauf sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Antworten der Beschwerdeführerin, welche als tatsachenwidrig oder realitätsfremd eingestuft worden seien, stütze. Folglich beantragte die Beschwerdeführerin den Beizug eines unabhängigen Sachverständigen, der ein linguistisches Gutachten und eine Herkunftsanalyse vorzunehmen habe. Hinsichtlich Wegweisungsvollzugshindernissen wies sie darauf hin, dass sie mit ihrer Heimat Tibet gebrochen habe, weshalb eine Rückkehr dorthin unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. Der Beschwerdeschrift lagen verschiedene Berichte über Tibet sowie eine Fürsorgebestätigung der Asylorganisation Zürich (AOZ) bei. F. Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch, die Vorinstanz habe die Kontaktaufnahme mit dem Heimatland sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wurde abgewiesen. Eine bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten sei indes vom SEM offen zu legen. Gleichzeitig wurde das SEM aufgefordert, unter Hinweis auf das Urteil BVGer E 3361/2014 vom 6. Mai 2015 eine Vernehmlassung einzureichen. G. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 21. Mai 2015 hielt das SEM fest, dass nach Erstellung des Sachverhalts keine Veranlassung bestanden habe, ein Lingua-Gutachten zu erstellen. Es bemerkte, dass bisher keinerlei Dokumente abgegeben worden seien, welche die behauptete Herkunft untermauern könnten. H. In ihrer Replik vom 1. Juni 2015 wiederholte die Beschwerdeführerin, der Schlepper habe ihre Identitätspapiere entwendet; andere gültige Papiere besitze sie nicht oder seien in Tibet und daher nicht einreichbar. Des Weiteren bestand sie darauf, dass sie eine chinesische Staatsbürgerin sei, welche in Tibet verfolgt sei und ihre Heimat illegal verlassen habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des Verfahrenszentrum in Zürich kommt zudem die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV) zur Anwendung (Art. 112b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 38 TestV; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Bezüglich der geltend gemachten Vorfluchtgründe kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht von deren Unglaubhaftigkeit ausgegangen ist. Als widersprüchlich, unrealistisch und undetailliert (da ohne Realkennzeichen) erscheint die Schilderung der Geschehnisse am (...) 2014 - dem angeblichen Todestag des Vaters. Dieser sei am Morgen durch einen Erdrutsch umgekommen. Nach einer Stunde habe sie durch dessen Arbeitskollegen von seinem Tod erfahren, als sie zu Hause gewesen sei (A13 S. 8; A17 S. 11). Die Mitarbeiter hätten ihr den Leichnam nicht geben wollen (A17 S. 11 f.), bzw. man habe ihn nicht gefunden oder finden wollen (A17 S. 12). Dies habe sie ihren Nachbarn erzählt; ein Bekannter habe ihr dann gesagt, was sie zu tun habe. So seien sie zu dritt (A17 S. 13) bzw. sei sie nur mit einem Kollegen (A13 S. 8) gegen Mittag (A17 S. 14) bzw. am Abend (A13 S. 8) nach H._______ gegangen und hätten an einem chinesischen Verwaltungsbüro ein Bild von G._______ - ein chinesisches Oberhaupt, durch welches sie ihr Land verloren hätten (A17 S. 13) - aufgehängt (A13 S. 8; A17 S. 11 ff.). Einer dieser Begleiter habe auf das Bild "(...)" geschrieben (A17 S. 12). Danach seien sie nach einem ein- bis zweistündigen Fussmarsch in ihr Dorf zurückgekehrt (A17 S. 13); dabei habe einer der Begleiter gesagt, sie seien wohl bei ihrer Aktion gesehen worden (A17 S. 14). Die Mutter der Beschwerdeführerin habe bei den Nachbarn gewartet und sei - als alle zu Hause angekommen seien - über das Vorgefallene aufgeklärt worden. Unklar ist, ob die Chinesen die Urheber gesehen und erkannt oder ob sie auf eine andere Weise von dieser Tat Kenntnis erhalten hatten: Einerseits habe die Beschwerdeführerin erfahren, "dass die Chinesen von dieser Aktion erfahren haben" (A13 S. 8); anderseits habe die Mutter nach ihrer Ankunft erklärt, diese Person, welche die Beteiligten gesehen habe, könne diese verraten; deswegen sollten alle fliehen (A17 S. 15). Am gleichen Abend seien die drei Aktivisten von einem Händler abgeholt worden, der diese nach Lhasa gebracht habe (A13 S. 8; A17 S. 15). Bei diesen Schilderungen der Beschwerdeführerin stellt sich insbesondere die Frage, weshalb eine unpolitische Bauerstochter, die bis anhin nur im Haushalt geholfen habe, sich ohne lange zu überlegen zu einer solchen Aktion hinreissen liess. Zudem ist unklar, wie die Mutter - eine Bäuerin aus armen Verhältnissen (A17 S. 9) - innert ganz wenigen Stunden die Ausreise ihrer Tochter und deren Mitaktivisten organisiert haben soll. Auch erscheint die rasche Abfolge der zahlreichen Geschehnisse, zu welchen mehrstündige Fussmärsche gehörten, unrealistisch und innert eines einzigen Tages kaum machbar. 4.2 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass den geltend gemachten Ereignissen vor der angeblichen Ausreise der Beschwerdeführerin aus Tibet nicht geglaubt werden kann (Art. 7 AsylG), weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 5. 5.1 Mit der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe ist indes noch nicht belegt, dass die Beschwerdeführerin nicht aus der Volksrepublik China stammt und wegen ihrer Ausreise bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - nicht befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Dies lässt sich auch nicht dem Entscheid BVGE 2014/12 entnehmen. Dieser besagt lediglich, dass, wenn für eine Person tibetischer Ethnie eine behauptete Hauptsozialisation in der Volksrepublik China mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann - was in BVGE 2014/12 gestützt auf die Resultate einer Lingua-Analyse bejaht wurde (vgl. a.a.O. E. 4.2) -, die Asylbehörde davon ausgehen darf, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrelevanten Gründe gegen eine Rückkehr dieser Person an ihren bisherigen verheimlichten Aufenthaltsort bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.10). 5.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie ist. Anders als in BVGE 2014/12 wurde zwecks Prüfung der Glaubhaftigkeit der behaupteten Hauptsozialisation in der Volksrepublik China im vorliegenden Fall keine Analyse der Fachstelle Lingua (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissensevaluation) durchgeführt. Vielmehr wurden der Beschwerdeführerin - gleich wie im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGer E 3361/2014 vom 6. Mai 2015 - im Rahmen der eingehenden Anhörung durch das SEM vertiefte Fragen zu ihren Länderkenntnissen und zu ihrem Alltagswissen gestellt. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGer E 3361/2014 vom 6. Mai 2015 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich diese neue Methode der Herkunftsabklärung des SEM zwar grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen kann (vgl. a.a.O. E. 5.2.1). Indes ist das SEM - um dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gerecht zu werden - auch bei diesem Vorgehen verpflichtet, die Vorbringen der betroffenen Person in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.1). Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht - im Sinne einer ersten Mindestanforderung - aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin [COI]) geltenden Standards zu orientieren hat (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.2). Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.4). Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Sind diese Mindestanforderungen indessen erfüllt, untersteht die vom SEM im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O. E. 5.2.3.2). 5.3 Wie nachfolgend erörtert wird, hat das SEM im vorliegenden Fall weder die erste noch die zweite Mindestanforderung an die neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung eingehalten, und mithin sowohl seine Untersuchungspflicht als auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. 5.3.1 Die erste Mindestanforderung betreffend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass den Akten bezüglich der gestellten Herkunftsfragen keine Angaben zu den vom SEM für korrekt befundenen Antworten entnommen werden können. Mit der in der angefochtenen Verfügung gemachten Bemerkung, dass die rein geografischen Aussagen gelernt oder in Erfahrung gebracht worden seien, kann das SEM dieser Unzulänglichkeit nicht Abhilfe schaffen. So belegt diese Argumentation einzig, dass die vom SEM gestellten Fragen für den Zweck der Abklärung, ob die Beschwerdeführerin in Tibet sozialisiert wurde, untauglich sind. Im vorliegenden Fall fehlt es insbesondere an für das Gericht einsehbaren Belegen der angeblich richtigen Antworten. So wäre die Behauptung, die länderspezifischen Antworten würden nicht überzeugen, mit entsprechend qualifizierten Quellen zu belegen. Dabei sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen der COI-Standards im Wesentlichen zu beachten ist, dass möglichst vielfältige Quellen (Bandbreite und Arten) anzuführen sind. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass die Situation im Herkunftsland so objektiv, ausgewogen und verlässlich wie möglich abgebildet wird (vgl. dazu Urteil BVGer E-1375/2015 vom 31. Juli 2015 E. 6.3.1 m.w.H.). 5.3.2 Mit Bezug zur zweiten Mindestanforderung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs fällt auf, dass die Beschwerdeführerin weder im Rahmen der beiden Befragungen (A13 und A17), noch danach konkret darauf hingewiesen wurde, welche ihrer in der angefochtenen Verfügung als ungenügend qualifizierten Angaben zu ihrer Herkunft nicht den vom SEM als korrekt erachteten Informationen entsprechen. Mit diesem Vorgehen wurde es der Beschwerdeführerin verunmöglicht, zu den vom SEM als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten konkrete Einwände anzubringen. 5.4 Nach dem Gesagten hat das SEM den Untersuchungsgrundsatz sowie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge­richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli­chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei­sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa­chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.2 Angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs - im Sinne der vorangehenden Erwägungen und mithin im Sinne des zur Publikation vorgesehenen Urteils BVGer E 3361/2014 vom 6. Mai 2015 ans SEM als erste Instanz zurückzuweisen.

7. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit die Gewährung von Asyl beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 22. April 2015 ist zu bestätigen, soweit das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt und sie aus der Schweiz weggewiesen wurde. Hinsichtlich der Frage, ob sie aufgrund allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, und der Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs - und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist für die Berechnung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. 8.1 Der Beschwerdeführerin wären die reduzierten Kosten von Fr. 300.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da am 13. Mai 2015 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismässig hohen Kosten ihr entstanden sein könnten, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Asylgewährung beantragt wird, und die Verfügung vom 22. April 2015 wird bestätigt, soweit darin das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt (Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) und deren Wegweisung aus der Schweiz verfügt werden (Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung).

2. Soweit die Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Dispositivs der ange-fochtenen Verfügung) und den Vollzug der Wegweisung (Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) betreffend, wird die Verfügung vom 22. April 2015 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts und anschliessender neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: