Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. November 2013 und der Anhörung vom 31. Juli 2014 im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus der Stadt B._______, C._______, Präfektur Shigatse. Im Alter von elf Jahren sei er ins Kloster D._______ eingetreten, wo er für die Küche (inkl. deren Finanzen) zuständig gewesen sei. Am 30. Juni 2013 habe er sich bei der Polizei über die geplante Einführung von neuen Unterrichtsrichtungen im Kloster durch die chinesischen Behörden beklagt. Am darauffolgenden Tag habe ihm ein Mönchskollege mitgeteilt, dass er von der Polizei gesucht werde, woraufhin ihm seine Eltern geraten hätten, sofort auszureisen. Am 2. Juli 2013 habe er B._______ in Begleitung seines Bruders verlassen und sei mit ihm nach Nepal gereist. Von dort sei er über ihm unbekannte Länder am 14. November 2013 in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte keine Beweismittel ein. B. Am 12. Januar 2016 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den als widersprüchlich erachteten Aussagen. C. Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. D. Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 - eröffnet am 30. Januar 2016 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an, wobei der Vollzug nach China ausgeschlossen wurde. E. Mit Beschwerde vom 16. Februar 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG festzustellen und er infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei aufgrund von Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 10. Februar 2016, einen nicht übersetzten Brief, eine Telefonnummer und zwei Fotos von sich ein. F. Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. Gleichzeitig hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. G. In der Vernehmlassung vom 1. März 2016 hielt das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. In der Replik vom 14. März 2016 hielt der Beschwerdeführer seinerseits an den Anträgen fest.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, so ist auf dieses Begehren nicht weiter einzugehen, zumal der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat (Art. 42 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz kam in ihrem ablehnenden Entscheid zum Schluss, der Beschwerdeführer habe seine geltend gemachte Herkunft nicht glaubhaft machen können. Er habe keine Identitätsdokumente eingereicht und dürftige sowie unglaubhafte Angaben zu seinem Reiseweg gemacht. Seine lediglich rudimentären Chinesischkenntnisse würden die Zweifel an seiner behaupteten Herkunft verstärken. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er als Verantwortlicher für die Küche und deren Finanzen im Kloster unweigerlich am öffentlichen Leben in B._______ und E._______ teilgenommen haben müsste. Auch könne er nur ungenügende länderkundliche und geographische Kenntnisse vorweisen. Insbesondere habe er unklare Angaben zu seinem Heimatort B._______ gemacht und seine Schilderung des Alltagslebens in Tibet sei realitätsfremd. Entsprechend könne ihm - auch wenn er möglicherweise in Tibet geboren worden sei - weder die Herkunft aus der autonomen Region Tibet geglaubt werden, weshalb auch nicht von der geltend gemachten chinesischen Staatsangehörigkeit auszugehen sei, noch die illegale Ausreise aus der Volksrepublik China. Seine tibetische Ethnie sei jedoch unbestritten. Schliesslich seien die geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft, insbesondere da die diesbezüglichen Vorbringen der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen würden und diffus, widersprüchlich und unsubstantiiert ausgefallen seien. Der Umstand, dass er sich zu allgemeinen Fragen zum Buddhismus habe äussern können, würde daran nichts ändern, da dieses Wissen von jeder Person tibetischer Ethnie, welche sich für religiöse Themen interessiere, hätte beantwortet werden können. Es sei davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Nachdem er keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, würden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen.
E. 4.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschiedene Punkte seiner Aussagen und führt aus, die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche seien vermeintlicher Art und würden mitunter aus Übersetzungsfehlern resultieren. In Bezug auf seine Angaben zur Route seiner Flucht sei festzustellen, dass es sich hierbei nicht um eine Ferienreise gehandelt habe, sondern um ein traumatisches Ereignis, bei dem er sich voll und ganz auf seinen Bruder verlassen habe. Die Annahme des SEM, er habe in seiner Funktion zahlreiche Aufgaben ausserhalb des Klosters wahrgenommen, sei nicht korrekt. Er habe keine Kontakte nach aussen gehabt; dies habe ausserhalb seines Aufgabengebiets gelegen. Ferner habe er in einem tibetischen und nicht in einem chinesischen Kloster gelebt, weshalb die chinesische Sprache für ihn keine Rolle gespielt habe. Im Übrigen würden die von ihm eingereichten Fotos beweisen, dass er Mönch gewesen sei. Er besitze einzig die chinesische Staatsbürgerschaft und habe bis zu seiner Flucht immer in Tibet gelebt. In den Augen der chinesischen Regierung würde er nun als Staatsfeind gelten und könne deshalb seine Familie in Tibet nur unter grosser Gefahr kontaktieren, weil diese dann verdächtigt würde, Kontakte zu Separatisten zu pflegen. Aufgrund seiner illegalen Ausreise aus China habe er begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Eventualiter sei das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen. Schliesslich wäre er bei einer Rückkehr nach China an Leib und Leben gefährdet, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei, sollte seine Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt und ihm kein Asyl gewährt werden.
E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos, welche ihn in Mönchskleidung zeigten, würden keine Rückschlüsse auf seine Herkunft zulassen. Allfällige Aussagen der Schwester des Beschwerdeführers, deren Telefonnummer er eingereicht habe, seien nicht beweiskräftig, da es sich dabei um eine Gefälligkeit handeln könnte. Ferner habe er seine Schwester bisher nicht erwähnt.
E. 4.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer Angaben zur Entstehung der von ihm eingereichten Fotos. Er führt ferner aus, dass die von ihm angegebene Telefonnummer nicht seiner Schwester sondern seiner Cousine F._______ gehöre. Bei dieser Verwechslung handle es sich um ein sprachliches Missverständnis. Er bitte das SEM, diese anzurufen, um seine Aussagen zu verifizieren.
E. 5.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ereignisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
E. 5.2 Vorliegend stützte sich die Vorinstanz zur Qualifizierung der geltend gemachten Herkunft des Beschwerdeführers auf eine im Rahmen der Anhörung - durch entsprechende Fragestellungen des Sachbearbeiters des SEM - erfolgte Herkunftsabklärung; sie verzichtete auf eine in anderen ähnlich gelagerten Fällen durch die Fachstelle Lingua erstellte Herkunftsanalyse (sprachliche Analyse oder Lingua-Alltagswissensevaluation; vgl. diesbezüglich BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.).
E. 5.3.1 In BVGE 2015/10 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, der Untersuchungsgrundsatz und der Anspruch auf rechtliches Gehör verlange, dass die Vorinstanz bei einer Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie, die "bloss" mittels Anhörung erfolge, verpflichtet sei, die Vorbringen der asylsuchenden Person in einer für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen. Somit hat die Vorinstanz die Abklärungen hinsichtlich der Herkunft in einer für das Gericht transparenten Weise in den Akten festzuhalten. Andernfalls kann das Gericht weder überprüfen, ob die Vorinstanz ihrer Untersuchungs- und Begründungspflicht tatsächlich nachgekommen ist noch ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens vertretbar ist.
E. 5.3.2 Aus den Akten muss daher - im Sinn einer ersten Mindestanforderung - nicht nur erkennbar sein, welche Fragen die Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation wie die betroffene Person die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Da bei der Herkunftsabklärung mittels Anhörung - anders als bei der sprachlichen Analyse beziehungsweise der Alltagswissensevaluation durch die Fachstelle Lingua - kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information [COI]) - vorliegend Tibet - zu belegen. Dabei hat sich die Vorinstanz an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von COI gelten, zu orientieren (vgl. dazu Europäische Union [EU], Gemeinsame EU-Leitlinien für die Bearbeitung von Informationen über Herkunftsländer [COI], April 2008). In welcher Form die Vorinstanz dem Gericht die genannten Informationen offenlegen will, steht ihr indes frei (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.1 f.).
E. 5.3.3 Im Sinn einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.4).
E. 5.3.4 Sind diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen einer lediglich mittels Anhörung durchgeführten Herkunftsabklärung nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlich fehlender Plausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1).
E. 5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht stimmt mit der Einschätzung der Vor-instanz zwar überein, dass die Angaben des Beschwerdeführers seinen Ausreiseweg sowie die Asylgründe betreffend dürftig ausgefallen seien. Demgegenüber sind seine Aussagen zum Alltagsleben nicht derart unplausibel, substanzarm oder widersprüchlich, dass sie seine Herkunft aus China offensichtlich ausschliessen und sich weitere fachliche Abklärungen somit erübrigten; immerhin anerkennt auch das SEM die Richtigkeit gewisser Aussagen. Es gilt demzufolge zu prüfen, ob die genannten Mindeststandards betreffend Untersuchungspflicht respektive Gewährung des rechtlichen Gehörs von der Vorinstanz eingehalten worden sind.
E. 5.4.2 In Bezug auf die erste Mindestanforderung ist festzuhalten, dass dem Protokoll zur Anhörung zwar die gestellten Fragen und die Antworten des Beschwerdeführers entnommen werden können. Allerdings enthalten die Akten lediglich bezüglich gewisser der gestellten Herkunftsfragen Angaben zu den vom SEM als korrekt erachteten Antworten. Das Befragungsprotokoll erlaubt bezüglich eines Grossteils der Fragen zudem keine Rückschlüsse darauf, ob der Beschwerdeführer diese in zulänglicher Weise beantwortet hat beziehungsweise, wenn er die Antwort nicht wusste, ob und weshalb er diese hätte kennen sollen. So ist beispielsweise nicht ersichtlich, welche die richtigen Antworten auf die Fragen zur Stückelung des Geldes, zum Preis von Reis, zu den umliegenden Dörfern von B._______, zur nächstgelegenen grösseren Stadt (vgl. vorinstanzliche Akten A4 F6.01), zur Identitätskarte (vgl. A12 F6), zum Alltag im Kloster (vgl. A4 F25), zum Gebet G._______ (vgl. A4 F28) oder zu chinesischen Begriffen (vgl. A4 F35) gewesen wären, um nur einige zu nennen. Zudem wird in der angefochtenen Verfügung zur Beurteilung der Erklärungen des Beschwerdeführers - in den wenigen Punkten, in denen die angeblich korrekten Antworten offengelegt werden und eine Quelle aufgeführt wird - lediglich auf eine Quelle abgestellt, was den COI-Standards offensichtlich nicht zu genügen vermag (vgl. auch Urteil des BVGer E-1375/2015 vom 31. Juli 2015 E. 6.3.1). Folglich ist für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorin-stanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers vertretbar ist, noch ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände tatsächlich nachgekommen ist.
E. 5.4.3 Da die Vorinstanz bereits die erste Mindestanforderung nicht erfüllt hat, kann auf Ausführungen zur zweiten Mindestanforderung verzichtet werden.
E. 5.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
E. 6 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2016 beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorangehenden Erwägungen - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne von BVGE 2015/10 - sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.1 Es ist nicht davon auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Verfahren Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
- Die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Januar 2016 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-960/2016 Urteil vom 21. September 2017 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), gemäss eigenen Angaben Volksrepublik China, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 28. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. November 2013 und der Anhörung vom 31. Juli 2014 im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus der Stadt B._______, C._______, Präfektur Shigatse. Im Alter von elf Jahren sei er ins Kloster D._______ eingetreten, wo er für die Küche (inkl. deren Finanzen) zuständig gewesen sei. Am 30. Juni 2013 habe er sich bei der Polizei über die geplante Einführung von neuen Unterrichtsrichtungen im Kloster durch die chinesischen Behörden beklagt. Am darauffolgenden Tag habe ihm ein Mönchskollege mitgeteilt, dass er von der Polizei gesucht werde, woraufhin ihm seine Eltern geraten hätten, sofort auszureisen. Am 2. Juli 2013 habe er B._______ in Begleitung seines Bruders verlassen und sei mit ihm nach Nepal gereist. Von dort sei er über ihm unbekannte Länder am 14. November 2013 in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte keine Beweismittel ein. B. Am 12. Januar 2016 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den als widersprüchlich erachteten Aussagen. C. Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. D. Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 - eröffnet am 30. Januar 2016 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an, wobei der Vollzug nach China ausgeschlossen wurde. E. Mit Beschwerde vom 16. Februar 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG festzustellen und er infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei aufgrund von Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 10. Februar 2016, einen nicht übersetzten Brief, eine Telefonnummer und zwei Fotos von sich ein. F. Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. Gleichzeitig hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. G. In der Vernehmlassung vom 1. März 2016 hielt das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. In der Replik vom 14. März 2016 hielt der Beschwerdeführer seinerseits an den Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, so ist auf dieses Begehren nicht weiter einzugehen, zumal der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat (Art. 42 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in ihrem ablehnenden Entscheid zum Schluss, der Beschwerdeführer habe seine geltend gemachte Herkunft nicht glaubhaft machen können. Er habe keine Identitätsdokumente eingereicht und dürftige sowie unglaubhafte Angaben zu seinem Reiseweg gemacht. Seine lediglich rudimentären Chinesischkenntnisse würden die Zweifel an seiner behaupteten Herkunft verstärken. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er als Verantwortlicher für die Küche und deren Finanzen im Kloster unweigerlich am öffentlichen Leben in B._______ und E._______ teilgenommen haben müsste. Auch könne er nur ungenügende länderkundliche und geographische Kenntnisse vorweisen. Insbesondere habe er unklare Angaben zu seinem Heimatort B._______ gemacht und seine Schilderung des Alltagslebens in Tibet sei realitätsfremd. Entsprechend könne ihm - auch wenn er möglicherweise in Tibet geboren worden sei - weder die Herkunft aus der autonomen Region Tibet geglaubt werden, weshalb auch nicht von der geltend gemachten chinesischen Staatsangehörigkeit auszugehen sei, noch die illegale Ausreise aus der Volksrepublik China. Seine tibetische Ethnie sei jedoch unbestritten. Schliesslich seien die geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft, insbesondere da die diesbezüglichen Vorbringen der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen würden und diffus, widersprüchlich und unsubstantiiert ausgefallen seien. Der Umstand, dass er sich zu allgemeinen Fragen zum Buddhismus habe äussern können, würde daran nichts ändern, da dieses Wissen von jeder Person tibetischer Ethnie, welche sich für religiöse Themen interessiere, hätte beantwortet werden können. Es sei davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Nachdem er keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, würden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen. 4.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschiedene Punkte seiner Aussagen und führt aus, die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche seien vermeintlicher Art und würden mitunter aus Übersetzungsfehlern resultieren. In Bezug auf seine Angaben zur Route seiner Flucht sei festzustellen, dass es sich hierbei nicht um eine Ferienreise gehandelt habe, sondern um ein traumatisches Ereignis, bei dem er sich voll und ganz auf seinen Bruder verlassen habe. Die Annahme des SEM, er habe in seiner Funktion zahlreiche Aufgaben ausserhalb des Klosters wahrgenommen, sei nicht korrekt. Er habe keine Kontakte nach aussen gehabt; dies habe ausserhalb seines Aufgabengebiets gelegen. Ferner habe er in einem tibetischen und nicht in einem chinesischen Kloster gelebt, weshalb die chinesische Sprache für ihn keine Rolle gespielt habe. Im Übrigen würden die von ihm eingereichten Fotos beweisen, dass er Mönch gewesen sei. Er besitze einzig die chinesische Staatsbürgerschaft und habe bis zu seiner Flucht immer in Tibet gelebt. In den Augen der chinesischen Regierung würde er nun als Staatsfeind gelten und könne deshalb seine Familie in Tibet nur unter grosser Gefahr kontaktieren, weil diese dann verdächtigt würde, Kontakte zu Separatisten zu pflegen. Aufgrund seiner illegalen Ausreise aus China habe er begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Eventualiter sei das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen. Schliesslich wäre er bei einer Rückkehr nach China an Leib und Leben gefährdet, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei, sollte seine Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt und ihm kein Asyl gewährt werden. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos, welche ihn in Mönchskleidung zeigten, würden keine Rückschlüsse auf seine Herkunft zulassen. Allfällige Aussagen der Schwester des Beschwerdeführers, deren Telefonnummer er eingereicht habe, seien nicht beweiskräftig, da es sich dabei um eine Gefälligkeit handeln könnte. Ferner habe er seine Schwester bisher nicht erwähnt. 4.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer Angaben zur Entstehung der von ihm eingereichten Fotos. Er führt ferner aus, dass die von ihm angegebene Telefonnummer nicht seiner Schwester sondern seiner Cousine F._______ gehöre. Bei dieser Verwechslung handle es sich um ein sprachliches Missverständnis. Er bitte das SEM, diese anzurufen, um seine Aussagen zu verifizieren. 5. 5.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ereignisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 5.2 Vorliegend stützte sich die Vorinstanz zur Qualifizierung der geltend gemachten Herkunft des Beschwerdeführers auf eine im Rahmen der Anhörung - durch entsprechende Fragestellungen des Sachbearbeiters des SEM - erfolgte Herkunftsabklärung; sie verzichtete auf eine in anderen ähnlich gelagerten Fällen durch die Fachstelle Lingua erstellte Herkunftsanalyse (sprachliche Analyse oder Lingua-Alltagswissensevaluation; vgl. diesbezüglich BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.). 5.3 5.3.1 In BVGE 2015/10 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, der Untersuchungsgrundsatz und der Anspruch auf rechtliches Gehör verlange, dass die Vorinstanz bei einer Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie, die "bloss" mittels Anhörung erfolge, verpflichtet sei, die Vorbringen der asylsuchenden Person in einer für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen. Somit hat die Vorinstanz die Abklärungen hinsichtlich der Herkunft in einer für das Gericht transparenten Weise in den Akten festzuhalten. Andernfalls kann das Gericht weder überprüfen, ob die Vorinstanz ihrer Untersuchungs- und Begründungspflicht tatsächlich nachgekommen ist noch ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens vertretbar ist. 5.3.2 Aus den Akten muss daher - im Sinn einer ersten Mindestanforderung - nicht nur erkennbar sein, welche Fragen die Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in einer vergleichbaren Situation wie die betroffene Person die zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Da bei der Herkunftsabklärung mittels Anhörung - anders als bei der sprachlichen Analyse beziehungsweise der Alltagswissensevaluation durch die Fachstelle Lingua - kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information [COI]) - vorliegend Tibet - zu belegen. Dabei hat sich die Vorinstanz an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation von COI gelten, zu orientieren (vgl. dazu Europäische Union [EU], Gemeinsame EU-Leitlinien für die Bearbeitung von Informationen über Herkunftsländer [COI], April 2008). In welcher Form die Vorinstanz dem Gericht die genannten Informationen offenlegen will, steht ihr indes frei (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.1 f.). 5.3.3 Im Sinn einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.4). 5.3.4 Sind diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen einer lediglich mittels Anhörung durchgeführten Herkunftsabklärung nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlich fehlender Plausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1). 5.4 5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht stimmt mit der Einschätzung der Vor-instanz zwar überein, dass die Angaben des Beschwerdeführers seinen Ausreiseweg sowie die Asylgründe betreffend dürftig ausgefallen seien. Demgegenüber sind seine Aussagen zum Alltagsleben nicht derart unplausibel, substanzarm oder widersprüchlich, dass sie seine Herkunft aus China offensichtlich ausschliessen und sich weitere fachliche Abklärungen somit erübrigten; immerhin anerkennt auch das SEM die Richtigkeit gewisser Aussagen. Es gilt demzufolge zu prüfen, ob die genannten Mindeststandards betreffend Untersuchungspflicht respektive Gewährung des rechtlichen Gehörs von der Vorinstanz eingehalten worden sind. 5.4.2 In Bezug auf die erste Mindestanforderung ist festzuhalten, dass dem Protokoll zur Anhörung zwar die gestellten Fragen und die Antworten des Beschwerdeführers entnommen werden können. Allerdings enthalten die Akten lediglich bezüglich gewisser der gestellten Herkunftsfragen Angaben zu den vom SEM als korrekt erachteten Antworten. Das Befragungsprotokoll erlaubt bezüglich eines Grossteils der Fragen zudem keine Rückschlüsse darauf, ob der Beschwerdeführer diese in zulänglicher Weise beantwortet hat beziehungsweise, wenn er die Antwort nicht wusste, ob und weshalb er diese hätte kennen sollen. So ist beispielsweise nicht ersichtlich, welche die richtigen Antworten auf die Fragen zur Stückelung des Geldes, zum Preis von Reis, zu den umliegenden Dörfern von B._______, zur nächstgelegenen grösseren Stadt (vgl. vorinstanzliche Akten A4 F6.01), zur Identitätskarte (vgl. A12 F6), zum Alltag im Kloster (vgl. A4 F25), zum Gebet G._______ (vgl. A4 F28) oder zu chinesischen Begriffen (vgl. A4 F35) gewesen wären, um nur einige zu nennen. Zudem wird in der angefochtenen Verfügung zur Beurteilung der Erklärungen des Beschwerdeführers - in den wenigen Punkten, in denen die angeblich korrekten Antworten offengelegt werden und eine Quelle aufgeführt wird - lediglich auf eine Quelle abgestellt, was den COI-Standards offensichtlich nicht zu genügen vermag (vgl. auch Urteil des BVGer E-1375/2015 vom 31. Juli 2015 E. 6.3.1). Folglich ist für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorin-stanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers vertretbar ist, noch ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände tatsächlich nachgekommen ist. 5.4.3 Da die Vorinstanz bereits die erste Mindestanforderung nicht erfüllt hat, kann auf Ausführungen zur zweiten Mindestanforderung verzichtet werden. 5.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
6. Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2016 beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorangehenden Erwägungen - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne von BVGE 2015/10 - sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.1 Es ist nicht davon auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer aus dem vorliegenden Verfahren Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Januar 2016 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Maria Wende Versand: