Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. November 2013 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. November 2013 und der Anhörung vom 31. Juli 2014 machte der Beschwerdeführer im We- sentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Tibeter und stamme aus B._______, Gemeinde B._______, Kreis C._______ in D._______. Gewohnt habe er stets in B._______ – ab dem elften Lebensjahr im (…)-Kloster E._______. Dort sei er in der Funktion eines (…) für (…) verantwortlich gewesen. Sein Heimat- land habe er am (…) 2013 verlassen, nachdem er in Konflikt mit den chi- nesischen Behörden geraten sei. Die Chinesen hätten im Kloster E._______, aber auch in den um B._______ liegenden Dörfern, neue Be- amte eingesetzt um im Kloster neue Unterrichtsrichtungen einzuführen. Im Kloster hätten sie am (…) 2013 eine Versammlung abgehalten, um darüber zu diskutieren. Niemand der Anwesenden sei damit einverstanden gewe- sen. Anlässlich dieser Versammlung habe er eine kurze Rede gehalten be- ziehungsweise sich gegen diese neuen Unterrichtsrichtungen ausgespro- chen. Noch am gleichen Abend habe er die chinesischen Polizisten im Be- zirkshauptort aufgesucht und ihnen gesagt, er sei mit den Änderungen nicht einverstanden. Diese hätten ihm gesagt, sie würden mit den anderen «Legye» darüber sprechen und er solle zurück gehen. Am (…) 2013 habe sein Kollege namens F._______ ihm erzählt, dass die Polizei nach ihm su- che und die Chinesen gesagt hätten, er sei ein Separatist und man würde ihn ins Gefängnis bringen. Dies habe der Kollege erfahren, als er ein Ge- spräch chinesischer Polizisten mitgehört habe. Deshalb habe er (der Be- schwerdeführer) Angst bekommen. Er sei nach Hause zu seinen Eltern ge- gangen und habe ihnen davon erzählt. Seine Mutter habe ihm zur Ausreise geraten. Dies habe er sodann mit seinem Bruder besprochen, welcher da- raufhin alles in die Wege geleitet habe. Am Folgetag habe er B._______ verlassen und sei über G._______ und H._______ nach I._______ gefah- ren. Von dort sei er gleichentags illegal über die Grenze nach Nepal ge- langt, wo er vier Monate geblieben sei.
E-3665/2018 Seite 3 Am (…) 2013 sei er über zwei ihm unbekannte Länder in ein ihm unbe- kanntes Zielland geflogen, wo er übernachtet habe. Von dort aus sei er dann am 13. November 2013 mit einem Bus und einem Auto in die Schweiz gefahren worden, wo er am 14. November 2013 angekommen sei. B.b Der Beschwerdeführer reichte keinerlei Reise- respektive Identitätsdo- kumente zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 forderte die Vorinstanz den Beschwer- deführer auf, zu verschiedenen Ungereimtheiten in seinen Aussagen Stel- lung zu nehmen. Dies tat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Ja- nuar 2016. D. Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleich- zeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an, wobei der Vollzug nach China ausgeschlossen wurde. E. E.a Mit Urteil E-960/2016 vom 21. September 2017 hiess das Bundesver- waltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies den Fall zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. E.b Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens E-960/2016 reichte der Be- schwerdeführer einen nicht übersetzten Brief (angeblich von seiner Schwester respektive Cousine aus Tibet; nachfolgend: Schwester), die an- gebliche Telefonnummer seiner Schwester sowie zwei Fotos von sich ein. II. F. F.a Am 26. September 2017 beauftragte die Vorinstanz die amtsinterne Fachstelle LINGUA mit der Einholung einer Herkunftsabklärung. F.b Am 1. Februar 2018 wurde zum Zwecke der Herkunfts- und Sprachab- klärung ein telefonisches Interview mit dem Beschwerdeführer durchge- führt. Auf der Grundlage der Aufzeichnung dieses Interviews erstellte eine sprach- und länderkundige Person (mit dem Kürzel «AS19») die Herkunfts- analyse vom 12. März 2018 (nachfolgend: LINGUA-Analyse). Die
E-3665/2018 Seite 4 sachverständige Person kam zum Schluss, dass die Sozialisation des Be- schwerdeführers sehr wahrscheinlich nicht am von ihm geltend gemachten Herkunftsort, sondern sehr wahrscheinlich in der exiltibetischen Gemein- schaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden habe. G. Am 2. Mai 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Befragung das rechtliche Gehör zum Ergebnis der LINGUA-Analyse. Gleichzeitig informierte es ihn mündlich und schriftlich über den Werde- gang und die Qualifikation der sachverständigen Person «AS19». Hierbei beharrte der Beschwerdeführer – konfrontiert mit seinen Aussagen anläss- lich des LINGUA-Interviews – auf der Richtigkeit seiner Aussagen und machte im Wesentlichen geltend, dass er diese so nicht gemacht habe und dass die ihn befragende Person ganz andere Sachen gefragt habe als die- jenigen, die im Gutachten stünden. Zudem habe er anlässlich des Inter- views die Religionssprache verwendet – dies sei auch eine Höflichkeits- form, welche in J._______ gesprochen werde. Da er im Kloster gelebt habe, in dem auch Mönche aus anderen Regionen gelebt hätten, könne es sein, dass er deren Dialekt angenommen habe. Er selber spreche aber den Dialekt von D._______. Ausserdem habe ihm die befragende Person nicht gesagt, er solle seinen Heimatdialekt sprechen. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass er sich bei Be- darf die Aufzeichnung des LINGUA-Interviews anhören könne. H. Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 – eröffnet am 24. Mai 2018 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. I. I.a Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Mai 2018 und beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht bean- tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiord- nung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
E-3665/2018 Seite 5 I.b Als Beweismittel lagen der Beschwerde ein Empfehlungsschreiben ei- ner Drittperson betreffend den Beschwerdeführer vom (…) Mai 2018, ein Auszug aus dem Geburtsregister vom (…) Mai 2018 betreffend das ge- meinsame und am (…) geborene Kind des Beschwerdeführers und seiner Partnerin (N […]; vgl. Beschwerdeverfahren E-5503/2019) sowie eine Er- klärung über die gemeinsame elterliche Sorge vom (…) Mai 2018 bei. J. Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 bestätigte die vormals zuständige Instruk- tionsrichterin dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und stellte seinen einstweiligen legalen Aufenthalt in der Schweiz fest. K. K.a Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juni 2018 an die Vorinstanz um Einsicht in die Aufzeichnung des LINGUA-Interviews er- sucht hatte, gewährte ihm die Vorinstanz am 10. Juli 2018 die Möglichkeit, sich das LINGUA-Interview in den Räumlichkeiten des SEM anzuhören. K.b Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 (vorab am 25. Juni 2018 per Fax) ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um Einsicht in die vor- instanzlichen Akten A44 (Werdegang und Qualifikation der sachverständi- gen Person), A45 (LINGUA-Auftrag zur Herkunftsabklärung), A46 (LIN- GUA-Analyse), A47 (Vorladung LINGUA mit Faxbestätigung) sowie den Brief seiner Schwester. K.c Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 gewährte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer Einsicht in die Akten A44 und A47, verweigerte jedoch die Einsicht in die Akten A45 und A46 – es handle sich dabei um interne Akten (A45) respektive um Akten, welche aufgrund wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen der Geheimhaltung unterlägen (A46). Der Brief seiner Schwester sei auf Beschwerdeebene beim Bundesverwaltungsgericht ein- gereicht und in dessen Dossier abgelegt worden, weshalb er sich für die Einsicht in diesen Brief an das Bundesverwaltungsgericht zu wenden habe. L. Mit Eingabe vom 4. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwer- deergänzung ein. Darin machte er im Wesentlichen Ausführungen zu sei- ner finanziellen Situation und äusserte sich kritisch zum Werdegang und der Qualifikation der sachverständigen Person «AS19» sowie der vom SEM verweigerten Einsicht in die Akten A45 und A46. Darüber hinaus
E-3665/2018 Seite 6 ersuchte er das Gericht um Einsicht in den von seiner Schwester einge- reichten Brief (inkl. Umschlag). Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer sieben Dokumente betref- fend seine finanzielle Situation, das Akteneinsichtsgesuch an das SEM vom 25. Juni 2018 sowie das Begleitschreiben des SEM zur Gewährung der Akteneinsicht vom 27. Juni 2018 zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 24. Juli 2018 (vorab per Fax) reichte der Beschwerdefüh- rer weitere Beweismittel betreffend seine finanzielle Situation ein. N. Mit Verfügung vom 22. August 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung mangels prozessualer Bedürftigkeit des Beschwer- deführers ab und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht bezahlt. O. Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 (vorab per Fax) äusserte sich der Be- schwerdeführer zu seiner aktuellen finanziellen Situation und machte gel- tend, prozessual bedürftig zu sein. Als Beweismittel reichte er eine Verfü- gung des Sozialamtes des Kantons K._______ vom (…) Januar 2019 in- klusive dazugehörige Budgetberechnung ein. P. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2019 hiess das Bundesverwaltungs- gericht die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung mit Wirkung ex nunc gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbei- stand des Beschwerdeführers ein. Q. Mit Eingabe vom 6. März 2019 (vorab per Fax) reichte der Rechtsvertreter eine aktualisierte Honorarnote ein. R. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2019 wies das Bundesverwaltungs- gericht den Beschwerdeführer auf den Übergang der Verfahrensleitung auf den unterzeichnenden vorsitzenden Richter hin, stellte ihm Kopien des von
E-3665/2018 Seite 7 ihm im Beschwerdeverfahren E-960/2016 eingereichten Briefs seiner Schwester (inkl. Briefumschlag und Frachtbrief) zur Einsichtnahme zu und forderte ihn auf, innert Frist den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen gut- scheinend zu ergänzen und sämtliche Parteibehauptungen mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, andernfalls aufgrund der Akten entschieden werde. S. Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 nahm der Beschwerdeführer Bezug auf den Brief seiner Schwester und reichte eine englische sowie deutsche Über- setzung des Briefes, eine Übersetzung des «EMS Waybill» sowie eine ak- tualisierte Honorarnote ein. T. Mit Schreiben vom (…) August 2020 wies das Amt für Migration des Kan- tons K._______ das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass bei der Behörde am 18. August 2020 für «das Ehepaar» (gemeint: der Beschwer- deführer und seine Partnerin) und das gemeinsame Kind ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG einge- gangen sei. Weiter führte es aus, dass nach einer ersten Durchsicht des Gesuchs gestützt auf die fortschrittliche Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht ausgeschlossen erscheine und sie das Gesuch vertieft prüfen würden. Deshalb werde das Gericht gebeten, mit dem Aus- gang des hängigen Beschwerdeverfahrens zuzuwarten, bis um das Ge- such um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entschieden worden sei. U. Mit Eingabe vom 2. März 2021 ergänzte der Beschwerdeführer seine Be- schwerde hinsichtlich der Kritik an «AS19» und reichte hierzu als Beweis- mittel einen im Rahmen eines anderen Asylverfahrens erstellten Bericht von vier Tibetologen vom 29. September 2020 inklusive Anhang sowie ei- nen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 24. Oktober 2020 ein (jeweils in Kopie). V. Eine Verfahrensstandsanfrage des Beschwerdeführers vom 4. März 2022 beantwortete der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 10. März 2022. W. Mit Schreiben vom (…) November 2022 gelangte das Amt für Migration des Kantons K._______ an das Gericht und wies darin im Wesentlichen auf die
E-3665/2018 Seite 8 weit fortgeschrittene respektive vollständige Integration des Beschwerde- führers und seiner Partnerin in der Schweiz hin, weshalb es eine allfällige Wegweisung als unzumutbar erachte. Dem Schreiben lag eine Kopie eines Schreibens der Vorinstanz an den Rechtsvertreter vom 25. November 2020 bei, in welchem sie darauf hinwies, dass bei derzeitigem Aktenstand die Zustimmung zum Härtefallgesuch schon mangels offengelegter Identität verweigert werden müsste. Die Vorinstanz führte darin weiter aus, dass das Härtefallverfahren vorerst «pendent» gehalten und abhängig vom Aus- gang des Asylverfahrens weiterzuführen und abschliessend zu prüfen sein werde. X. X.a Mit Verfügung vom 28. November 2023 lud das Gericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. X.b In ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2023 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Weiteren äusserte sie sich ausführlich zur Kritik an «AS19» und verwies im Übrigen auf ihre Erwägungen im Asylentscheid vom 22. Mai 2018, an denen sie vollumfänglich festhielt. X.c Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am
10. Januar 2024 zur Stellungnahme zugestellt, welche am 23. Januar 2024 einging. In seiner Replik bekräftigte der Beschwerdeführer im Wesentli- chen seine Kritik an «AS19» und verwies hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung auf die Einschätzung des kantonalen Migrationsamtes, wo- nach dieser infolge der vollständigen Integration unzumutbar sei. Y. Y.a Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2024 gab das Bundesverwal- tungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich innert Frist zu einer weiter bestehenden Prozessarmut zu äussern und geeignete Beweismittel einzureichen. Y.b Mit Eingabe vom 18. April 2024 äusserte sich der Beschwerdeführer nach gewährter Fristerstreckung zu seiner aktuellen finanziellen Situation und reichte als Beweismittel eine Lohnabrechnung vom (…) April 2024, ei- nen Mietvertrag vom (…) Dezember 2020, eine Unterhaltsabrechnung vom (…) Februar 2024, ein Sozialhilfebudget vom (…) Februar 2024 sowie ei- nen Kontoauszug (jeweils in Kopie) zu den Akten.
E-3665/2018 Seite 9 Y.c Mit Eingabe vom 24. April 2024 reichte der Beschwerdeführer eine ak- tuelle Honorarnote seines Rechtsvertreters ein.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu die- sem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-3665/2018 Seite 10
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1.1 Den angefochtenen Entscheid begründete die Vorinstanz in der Hauptsache mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be- schwerdeführers, insbesondere hinsichtlich seiner Herkunft aus der Volks- republik China. Aufgrund seiner mangelnden Chinesischkenntnisse, seiner Aussagen an der BzP zu seiner Papierlosigkeit und aufgrund der unsub- stanziierten Angaben zu seiner Heimatregion im Rahmen der Anhörung seien grosse Zweifel an der angegebenen Herkunft aufgekommen, wes- halb eine LINGUA-Analyse durchgeführt worden sei. Die sachverständige Person sei dabei zum Schluss gekommen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in dem von ihm behaupteten geographischen Raum gelebt habe, gering sei.
E. 4.1.2 So seien die Angaben des Beschwerdeführers zur (…) seines angeb- lichen Herkunftsortes beziehungsweise über die dortigen (…) falsch gewe- sen. Die sachverständige Person habe insbesondere seine Bezeichnung für D._______ («[…]») verwundert, welche als «(…)» übersetzt werden könne und in keinem innertibetischen Dialekt gebräuchlich sei. Auch habe er keine weitere Bezeichnung für die (…) von D._______ nennen können. Hätte er tatsächlich während dreissig Jahren in der Region gelebt, müssten ihm sowohl die korrekte tibetische, wie auch die chinesische Bezeichnung
E-3665/2018 Seite 11 geläufig sein. Seine Rechtfertigung, er sei Mönch gewesen und wisse des- halb nicht über solche Sachen Bescheid, sei als Ausflucht zu werten. Auch seine Angaben zu (…) seien grösstenteils falsch gewesen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er das korrekte (…) ebenfalls nicht nennen kön- nen. Erst als ihm gesagt worden sei, bei welchem Dorf es sich tatsächlich um (…) von D._______ handle, habe er dies bestätigt. Weiter habe er bei der Frage zu (…) zwischen B._______ und (…) diese nicht zuordnen kön- nen und gesagt, nie von diesen Orten gehört zu haben respektive, dass das eine (…) nicht existiere, was unzutreffend sei. Seine Rechtfertigung, er habe im Kloster nur Sachen über B._______ lernen müssen, weshalb er nicht wisse, was (…) sei, sei realitätsfremd. Er habe sodann zwar die (…) zwischen B._______ und (…) korrekt angegeben, was sein fehlendes Wis- sen aber nicht aufwiegen könne. Seine Aussage, wonach es im Kreis C._______ ausser B._______ keine weiteren Gemeinden gebe, sei eben- falls nicht korrekt. Auch die (…) von B._______ habe er nicht korrekt nen- nen respektive einen von der befragenden Person selbst genannten (…) von B._______ nicht zuordnen können. Eine wunderliche Antwort habe er auch auf die Frage nach dem Namen des Klosters gegeben, in welchem er als Mönch angeblich gelebt habe; er habe gesagt, dieses heisse E._______. Das Wort (…) sei jedoch überflüssig, da E._______ bereits ein Kloster bezeichne. Hätte er rund 20 Jahre in besagtem Kloster gelebt, hätte er sicherlich den korrekten Namen gekannt. Weiter habe er zwar korrekt angegeben, dass es in der Umgebung von B._______ keine (…) gebe. Auf Nachfrage habe er zwei weitere (…) in der Region angeben können. Dass er jedoch nicht habe angeben können, wo sich ein über die Region hinaus bekanntes (…) (L._______) befinde, welches zudem der gleichen Tradition angehöre wie das E._______, habe die sachverständige Person verwun- dert. Noch verwunderlicher sei aber, dass er zwei unbedeutende Namen genannt habe, als er nach den (…) des L._______ gefragt worden sei. Wäre er tatsächlich während 20 Jahren Mönch gewesen, hätte er dies wis- sen müssen, zumal es sich hierbei um den (…) handle, also die (…). Ein weiteres (…) habe er zwar selbst erwähnt, jedoch keine Angaben über des- sen Standort machen können. Auch darüber habe sich die sachverständige Person gewundert, zumal es sich bei diesem (…) um eines der wichtigsten (…) des tibetischen Buddhismus handle. Im Rahmen des rechtlichen Ge- hörs habe er unaufgefordert erneut eine Zuordnung versucht, wobei diese falsch sei. Auch zum (…) seien seine Aussagen unwahrscheinlich und un- substanziiert ausgefallen. Den (…) namens «(…)» habe er weder richtig benennen noch zeitlich einordnen können. Da in der Volksrepublik China der (…) ein offizieller und allgemein beliebter (…) sei, habe dies die sach- verständige Person erstaunt. Weiter sei sein Wissen über (…) beschränkt.
E-3665/2018 Seite 12 So habe er den (…), welches (…) habe – dieser sei jedoch der Allgemein- heit in Tibet bekannt. Zudem sei seine Beschreibung des (…) unwahr- scheinlich. Seine übrigen Angaben zu den (…) und dem (…) seien hinge- gen korrekt. Die sachverständige Person komme aufgrund der genannten Wissenslücken aber zum Schluss, dass er mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in Tibet sozialisiert worden sei. Die vereinzelt korrekten Angaben könnten gemäss Expertenmeinung ebenso gut ausserhalb Tibets erwor- ben worden sein.
E. 4.1.3 Darüber hinaus sei auch sein Sprachgebrauch analysiert worden. Es habe sich herausgestellt, dass seine Sprache zwar mit der exiltibetischen Koine (Mischsprache) und dem (…)-Dialekt Gemeinsamkeiten aufweise, hingegen nicht mit dem Dialekt, der in der Region D._______ gesprochen werde. Sein Einwand, er habe während des Telefongesprächs die Religi- onssprache gesprochen, überzeuge nicht, zumal er zu Beginn des Ge- sprächs explizit dazu aufgefordert worden sei, seinen Heimatdialekt zu sprechen. Seine Angabe, im Kloster hätten viele Leute aus verschiedenen Regionen gelebt, die alle in ihren Dialekten gesprochen hätten und es sei darum möglich, dass er diese übernommen habe, sei als Ausflucht zu wer- ten, zumal der von ihm verwendete Dialekt eindeutig der exiltibetischen Mischsprache zuordenbar sei. Elemente aus anderen innertibetischen Di- alekten habe die sachverständige Person nicht erkannt. Das von ihm ver- wendete Vokabular enthalte zudem (…) Wörter. Dass ausgerechnet Wörter und Wortformen aus dem (…)-Dialekt fehlten, sei gemäss Expertenmei- nung sehr verwunderlich. Gemäss der sachverständigen Person könnten weder der angebliche fünfmonatige Aufenthalt in Nepal noch sein vierein- halbjähriger Aufenthalt in der Schweiz eine derartige Veränderung seiner Sprache herbeigeführt haben. Da seine Sprache keinerlei Elemente des Dialektes seiner Heimatregion enthalte, würde dies bedeuten, dass er sei- nen Dialekt nicht nur angepasst, sondern inzwischen völlig verlernt habe, was unwahrscheinlich sei. Weiter sei die Tatsache, dass er aktiv Formen verwende, die im innertibetischen ungrammatisch und unidiomatisch (und demnach falsch) seien, ein weiteres deutliches Indiz dafür, dass er in einer exiltibetischen Gemeinschaft sozialisiert worden sei. Seine fehlenden Chi- nesischkenntnisse seien ein zusätzlicher Hinweis dafür.
E. 4.1.4 Im Weiteren seien die Asylgründe des Beschwerdeführers unglaub- haft, denn Teile des von ihm an der BzP geschilderten Kerngeschehens habe er im Rahmen der Anhörung nicht mehr geltend gemacht. So habe er an der BzP gesagt, während einer Versammlung im Kloster eine Rede ge- halten, sich gegen angekündigte Neuerungen und den Einfluss von
E-3665/2018 Seite 13 chinesischen Beamten ausgesprochen und die Polizisten auch aufgesucht zu haben. Im Rahmen der Anhörung habe er dann zu Protokoll gegeben, er habe nie eine Rede gehalten, sei aber am Tag vor seiner Flucht zur Po- lizei gegangen, wo er seinen Unmut über den Einsatz von chinesischen Beamten im Kloster kundgetan habe. Aufgrund dieses Vorsprechens in M._______ sei er am nächsten Tag von den Behörden gesucht worden. Auch seine Flucht sei unlogisch und realitätsfremd. So sei es unglaubhaft, dass er lediglich einen Tag, nachdem er erfahren haben wolle, dass nach ihm gesucht worden sei, sein Heimatland für immer verlassen habe. Ins- besondere in Anbetracht seiner Aussage, das Kloster kaum verlassen zu haben und ortsunkundig gewesen zu sein, sei dies undenkbar. Obwohl er unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, legten seine mangelhaften Länder- beziehungsweise Regionalkenntnisse, seine mangelnden Kennt- nisse der lokalen Sprachen, die fehlenden Identitätsdokumente sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe nahe, dass er nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden sei. Demnach könne ihm seine angebliche Herkunft aus der Autonomen Region Tibet, Volksrepublik China, sowie diese Staatsangehörigkeit und die illegale Ausreise aus die- sem Land nicht geglaubt werden. Da es aber keine konkreten und glaub- haften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat gebe, komme das SEM unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts (vgl. Referenzurteil des BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai
2014) zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Zusammenfassend habe er keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen können, weshalb er nicht als Flüchtling anerkannt werden könne und sein Asylgesuch abzuweisen sei.
E. 4.2.1 In seiner Beschwerde vom 25. Juni 2018 machte der Beschwerde- führer geltend, dass die LINGUA-Analyse seinen tatsächlichen Herkunfts- ort nicht zu widerlegen vermöge. Eingangs sei anzumerken, dass aus den Befragungsprotokollen teilweise Verständigungsschwierigkeiten hervorgin- gen. Allfällige – insbesondere oberflächliche – Ungereimtheiten in seinen Aussagen seien ihm deshalb nur mit höchster Zurückhaltung anzulasten. Auch sei die Identität der dolmetschenden Person überhaupt nicht ersicht- lich. Gerade in Bezug auf die tibetische Sprache wäre es jedoch relevant zu wissen, woher die dolmetschende Person stamme und über welche Qualifikationen diese verfüge. Hinsichtlich des von der Vorinstanz
E-3665/2018 Seite 14 angeführten Widerspruchs zur Rede an der Klosterversammlung sei fest- zustellen, dass dieser gar nicht bestehe. Offenbar hätten sich an besagter Versammlung diverse Anwesende zum Thema geäussert, ohne jedoch eine angekündigte Rede in offizieller Funktion zu halten, wie dies das SEM darzustellen versuche. Entscheidend sei, dass er es gewesen sei, welcher sich schlussendlich persönlich gegenüber der chinesischen Polizei über die geplante Einführung neuer Unterrichtsrichtungen beschwert habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM die geschilderte Flucht für unlogisch und realitätsfremd befunden habe. Auf Ortskenntnisse sei er dank der Schlepper nicht angewiesen gewesen. Seine mangelnde Orts- kunde erkläre auch, dass er die jeweiligen Länder, über welche er in die Schweiz geflohen sei, nicht gekannt habe. Dass er das Kloster, ge- schweige denn B._______, vor seiner Flucht kaum verlassen habe, spre- che ebenfalls in keiner Weise gegen seine Schilderungen. Er habe es sich schliesslich nicht ausgesucht, seine Heimat in einer Nacht und Nebel Ak- tion für immer zu verlassen. Es sei völlig unbegründet, dass das SEM die geschilderten Fluchtumstände als unglaubhaft gewürdigt habe. Die Gege- benheiten, welche zu seiner unverzüglichen Flucht geführt hätten, habe er konzis und sachlich geschildert. Aufgrund der allgemein bekannten Bedro- hung unterdrückter Minderheiten in China genüge es für die Annahme ei- ner Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn man vernehme, von der chinesischen Polizei als Separatist und Staatsgegner gesucht zu werden. Das Abwarten einer ersten Anhörung durch die chine- sische Polizei hätte ihm nicht zugemutet werden können. Hinsichtlich der LINGUA-Analyse sei vorausschickend festzuhalten, dass er anlässlich des rechtlichen Gehörs sämtliche Vorhalte nachvollziehbar habe erklären oder richtigstellen können und sich die jeweiligen Wissens- lücken auf das teils isolierte und eigenständige Klosterleben zurückführen liessen. Er habe nachvollziehbar erklärt, weshalb er die Bezeichnungen für die (…) verwendet respektive nicht gekannt habe. Zudem wisse die sach- verständige Person über das Leben als Mönch offenbar nicht Bescheid. Dass der Ausdruck «(…)» laut der sachverständigen Person in keinem exil- tibetischen oder innertibetischen Dialekt existiere, habe allenfalls damit zu tun, dass in den Klöstern nochmals ein anderer Dialekt gesprochen werde, nämlich die Liturgiesprache. Dieses Wort sei in ihrem Kloster immer wieder verwendet worden. Auch hinsichtlich der Unstimmigkeiten zu den (…) habe er seine Antwort nachvollziehbar erklärt. Zudem deute die unaufgeforderte Angabe, er sei die 40-minütige Busfahrt vom (…) zum (…) B._______ schon zweimal in seinem Leben gefahren, auf eine tatsächlich erlebte Ge- gebenheit hin. Er habe zwar tatsächlich gewisse Fragen zur
E-3665/2018 Seite 15 geographischen Umgebung nicht oder nicht vollständig richtig beantworten können und gewisse Ausdrücke verwendet, welche nicht gebräuchlich schienen. Allerdings sei dies auf den Umstand zurückzuführen, dass er seit seiner Kindheit im Kloster ein relativ abgeschottetes Leben geführt habe, was vom SEM nicht genügend berücksichtigt und als «Ausflucht» abgetan worden sei. Es befänden sich sodann weder im angefochtenen Entscheid noch im Protokoll des rechtlichen Gehörs Ausführungen dazu, dass die verlangten Kenntnisse auch von einer Person zu erwarten gewesen wären, welche tatsächlich ein Leben als Mönch im Kloster E._______ geführt hätte, wie dies von ihm beschrieben worden sei. Tibetische Mönche setz- ten sich im Alltag weder mit (…), den (…) noch deren (…) oder mit den (…) auseinander, sondern bekämen solche Informationen lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen Funktion im Kloster am Rande gezwungenermassen mit. Dass er das von ihm geschilderte Klosterleben tatsächlich geführt haben könnte, sei im Rahmen der LINGUA-Analyse nicht berücksichtigt worden. Es sei deshalb nicht verwunderlich, dass seine Kenntnisse teilweise sehr beschränkt und grösstenteils falsch gewesen seien, wie von der Vorinstanz bezeichnet. Im Übrigen habe er zahlreiche Antworten und Gegebenheiten angeben können, welche nachvollziehbar auf sein Leben als Mönch in B._______ hindeuteten. Hinsichtlich der Sprachanalyse erscheine fraglich, ob die sachverständige Person die fachlichen Kompetenzen besessen habe, um bei ihm eine all- fällige, ausschliesslich in tibetischen Klöstern praktizierte Liturgiesprache zu erkennen. Hinzu komme, dass sich in seinem Kloster Mönche aus ver- schiedenen Landesteilen eingefunden hätten, welche praktisch aus- schliesslich untereinander kommuniziert und demnach möglicherweise ei- nen eigenen Kloster-internen Dialekt entwickelt hätten. Zudem habe er sich nach seiner Flucht aus B._______ circa fünf Monate in Nepal aufgehalten und befinde sich seit nunmehr beinahe fünf Jahren in der Schweiz. Darüber hinaus habe er seit geraumer Zeit eine Partnerin, welche wiederum aus einer anderen Region Tibets stamme und dementsprechend auch einen anderen Dialekt spreche. Dass er in einer Region, in welcher sämtliche Leute – selbst die chinesischen Polizisten – Tibetisch sprächen, kaum Chi- nesisch gelernt habe, verwundere ebenfalls nicht. Schliesslich habe es zwi- schen ihm und der befragenden Person anlässlich des telefonischen LIN- GUA-Interviews offenbar gewisse Verständigungsschwierigkeiten gege- ben. So habe er die Religionssprache verwendet und nicht seinen Heimat- dialekt gesprochen. Dies sei ein entscheidender Mangel in der Sprachana- lyse. Zudem habe offenbar der Umstand, dass es ein (…) und ein (…) B._______ gebe, im Rahmen der Herkunftsanalyse für eine gewisse
E-3665/2018 Seite 16 Verwirrung gesorgt, da aus den Protokollen nicht immer eindeutig hervor- gehe, von welcher dieser beiden Ortschaften jeweils die Rede gewesen sei. Zusammenfassend seien die besonderen Lebensumstände eines tibeti- schen Mönchs im Rahmen der Lingua-Analyse offensichtlich zu wenig be- rücksichtigt und seine entsprechenden Erläuterungen seitens des SEM in unbegründeter Weise als Ausflucht verworfen worden. Auch wäre zu er- warten gewesen, dass das SEM seine Angaben im Rahmen des rechtli- chen Gehörs der sachverständigen Person zur weiteren Stellungnahme nochmals vorgelegt hätte. Die Würdigung seiner Antworten lediglich durch das SEM sei als unqualifiziert und demnach unbegründet zu betrachten. Soweit erforderlich, sei die Sache daher auch in diesem Punkt an die Vor- instanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen. Zudem seien ihm gewisse unrichtige oder fehlende Antworten in kleinlicher Weise vorgeworfen worden, jeweils mit der Anmerkung, die sachverständige Per- son sei verwundert gewesen, dass er dies nicht gewusst habe. Weshalb er gewisse Informationen hätte wissen müssen, sei seitens der Vorinstanz nicht weiter begründet worden. Gesamthaft betrachtet habe er daher glaubhaft dargelegt, aus der von ihm beschriebenen Region in Tibet zu stammen. Seit seiner Einreise in die Schweiz habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern sowie seinem Bruder – welche nach wie vor in B._______ lebten – gehabt. Lediglich von seiner Schwester, welche rund 500 Kilometer von B._______ entfernt wohne, habe er vergangenes Jahr einen Brief erhalten. Darin habe sie ihm mitgeteilt, dass er aus dem Familienregister der Behör- den bereits gelöscht worden sei. Diesen Brief habe er dem SEM einge- reicht. Er sei nach wie vor bemüht, Beweismittel zu organisieren, welche seine Herkunft belegen könnten. Allerdings kenne er weder die Adresse seiner Eltern noch diejenige des Klosters. Er unternehme jedoch aktuell weitere Bestrebungen, um allfällige Informationen oder Belege mittels sei- ner Schwester erhältlich machen zu können.
E. 4.2.2 In der Beschwerdeergänzung vom 2. März 2021 nahm der Beschwer- deführer Bezug auf eine in einem anderen Asylverfahren (N […], vgl. Re- ferenzurteil des BVGer D-2337/2021 vom 5. Juli 2023) von der gleichen sachverständigen Person («AS19») erstellte LINGUA-Analyse. Gemäss Beschwerdeführer sei diese von vier Tibetologen im Detail analysiert und stark kritisiert worden. Die Tibetologen seien darin zum Schluss gekom- men, dass die betreffende LINGUA-Analyse von «AS19» inhaltlich diverse
E-3665/2018 Seite 17 grobe Mängel und die sachverständige Person offenbar fachliche Defizite aufweise. Die Analyse sei in Fällen wie dem vorliegenden faktisch das ein- zige und alles entscheidende Beweismittel. Die mit den LINGUA-Analysen verbundene Intransparenz sei angesichts der Tragweite der Analysen nicht gerechtfertigt. Vorliegend bestünden also konkrete Hinweise, dass die sachverständige Person «AS19» fachlich nicht genügend qualifiziert sei und Mängel in Bezug auf die wissenschaftlichen Standards einer Her- kunftsanalyse aufweise. Die im Bericht der Wissenschaftler genannten konkreten Mängel der Herkunftsanalyse von «AS19» seien auch in der vor- liegend zu beurteilenden LINGUA-Analyse zu finden. Es könne allerdings nicht seine Aufgabe sein, diese im Detail aufzuzeigen. Entscheidend sei, dass die fachliche Kompetenz sowie die Methodik der Herkunftsanalyse von «AS19» durch den Bericht der Tibetologen grundsätzlich ernsthaft in Zweifel gezogen worden sei, sodass auf diese vorliegend nicht mehr ab- gestellt werden dürfe.
E. 4.3 Mit seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2023 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest. Es führte aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnte. Zur im Schrei- ben vom 2. März 2021 angeführten Kritik an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person äusserte es sich wie folgt: Zunächst sei festzuhalten, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer erwähnten Verfahren, auf welches sich auch der Artikel der NZZ am Sonn- tag beziehe, nicht um das vorliegende Asylverfahren handle. Die als Be- weismittel eingegebenen Unterlagen – so auch das Gegengutachten zur LINGUA-Analyse – beträfen ein anderes Asylverfahren und stünden in kei- nem offensichtlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Asylverfahren. Des Weiteren enthalte der genannte Artikel der NZZ mehrere unbelegte, tendenziöse, ja mitunter auch schlicht falsche Aussagen. Es mute ferner befremdlich an, dass die vier Tibetologen auf der Basis einer blossen Fern- diagnose zu einer solch genauen Einschätzung betreffend die Sprech- weise einer Person gelangen könnten. Vor diesem Hintergrund seien die Aussagen im Zeitungsartikel in höchstem Masse spekulativ und unwissen- schaftlich. Ferner sei die von den vier Wissenschaftlern eingereichte Stellungnahme mittlerweile überprüft worden. In dieser Angelegenheit sei das Bundesver- waltungsgericht in seinem Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 zum Schluss gekommen, dass die Qualität und Aussagekraft der von
E-3665/2018 Seite 18 «AS19» erstellten LINGUA-Analysen grundsätzlich nicht zu beanstanden seien. Die sachverständige Person erscheine fachlich geeignet, wobei sie ihre Sorgfaltspflicht ernst nehme sowie neutral und unabhängig sei. Ferner habe das Gericht festgestellt, dass die Methode der SEM-Fachstelle «Lin- gua» den – im internationalen Vergleich – besten Standards derartiger Sprach- und Herkunftsanalysen entspreche und die Mitarbeitenden der Fachstelle bestmögliche Anstrengungen unternehmen würden, um ihre Analysen unparteiisch und regelkonform sowie nach wissenschaftlichen Kenntnissen zu erstellen. Sofern der Beschwerdeführer die Qualifikation von «AS19» bemängle, sei anzumerken, dass ihm der Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person zur Kenntnis gebracht worden sei. Die Qualifikation und der Werdegang jeder sachverständigen Person von LINGUA werde vom SEM eingehend geprüft und als geeignet einge- stuft, worüber sich das Gericht bei Bedarf ebenfalls Kenntnis verschaffen könne. Infolgedessen seien seine Beanstandungen, soweit sie sich gegen die linguistische Analyse und Schlussfolgerung der sachverständigen Per- son richteten, ebenfalls nicht geeignet, ihre Kompetenzen – die vom Ge- richt in ständiger Rechtsprechung überprüft und gestützt würden – in Frage zu stellen. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass sich die Fest- stellung, eine Person tibetischer Ethnie habe ihre Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China nicht glaubhaft gemacht, nicht einzig auf die LIN- GUA-Analyse stütze, sondern Teil einer Gesamtwürdigung sei, die von den Fachspezialisten des SEM vorgenommen werde. Diese Gesamtwürdigung umfasse alle Elemente, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbrin- gen sprächen. Diese Elemente seien gegeneinander abzuwägen und zu gewichten. Auch im vorliegenden Fall sei eine umfassende Abwägung die- ser Elemente vorgenommen worden. Bei der Gesamtwürdigung dieser Elemente seien weder die von LINGUA beauftragten Sachverständigen noch die Fachstelle selber involviert. Sodann werde eine LINGUA-Analyse nur dann vorgenommen, wenn begründete Zweifel an der von einer asyl- suchenden Person angegebenen Herkunft bestünden. Aus den eingereichten Unterlagen vom 4. November 2020 und der Stel- lungnahme vom 14. Januar 2020 vermöge er die widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben aus dem Asylverfahren nach wie vor nicht auszuräumen. Auch sei er bis zum heutigen Zeitpunkt der Aufforde- rung, seine Identität mit überprüfbaren Dokumenten nachzuweisen, nicht nachgekommen.
E. 4.4 In seiner Replik vom 23. Januar 2024 äusserte sich der Beschwerde- führer wie folgt:
E-3665/2018 Seite 19 Aufgrund des eingereichten Berichts der Tibetologen bestünden konkrete Anhaltspunkte, wenn nicht sogar ein Beleg dafür, dass die für die Her- kunftsanalyse zuständige sachverständige Person fachlich nicht die erfor- derliche Qualifikation aufweise. Demzufolge sei auch der Beweiswert der Beurteilung dieser Person entsprechend zu relativieren beziehungsweise allenfalls sogar abzusprechen. Es sei offensichtlich, dass dies für sämtliche (zumindest pendente) Asylverfahren gelten müsse, in deren Rahmen «AS19» beauftragt worden sei. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass das SEM einen offensichtlichen Zusammenhang der jeweiligen Asylverfah- ren voraussetze. Das SEM habe auch nicht in Abrede gestellt, dass die gemäss Experten-Bericht aufgezeigten Mängel die im vorliegenden Ver- fahren beauftragte sachverständige Person «AS19» beträfen. Weiter sei die Einschätzung der Experten nicht einfach als «Ferndiagnose» abzutun, sondern als seriös zu werten, zumal diese offenbar anhand schriftlicher Berichte von «AS19» erfolgt sei. Hinsichtlich des Referenzurteils D-2337/2021 hielt der Beschwerdeführer fest, dass das Gericht aufgrund der dort bestehenden Aktenlage geurteilt habe. Die Aktenlage präsentiere sich im vorliegenden Verfahren jedoch unterschiedlich, weshalb das zitierte Urteil keine Bindungswirkung aufweise. Die Expertenmeinung hinsichtlich der Kritik an «AS19» müsse auch Eingang in die Rechtsprechung finden, indem «AS19» zumindest einer spezifischen Eignungsprüfung unterzogen werde. Weiter habe sich das SEM nicht zur Frage der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs geäussert. Es sei deshalb diesbezüglich auf die Beurteilung des kantonalen Migrationsamtes abzustellen, weshalb subeventualiter seine vorläufige Aufnahme anzuordnen wäre.
E. 5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird bei Personen tibeti- scher Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ver- mutungsweise davon ausgegangen, dass keine flüchtlings- oder wegwei- sungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Auf- enthaltsort bestehen, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet. Verun- möglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwir- kungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in seinem Her- kunftsstaat innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlings- eigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland
E-3665/2018 Seite 20 verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9.f., Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023).
E. 6.1 Vor diesem Hintergrund kommt der Frage, ob eine asylsuchende Per- son tatsächlich aus der Autonomen Region Tibet in der Volksrepublik China stammt beziehungsweise bis zu ihrer angeblichen Ausreise dort gelebt hat, eine entscheidende Bedeutung zu. Vorliegend hat das SEM diesbezüglich eine LINGUA-Analyse in Auftrag gegeben. Bei diesen Analysen handelt es sich zwar nicht um Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundes- zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten und an die inhaltliche Schlüssig- keit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1; 2014/12 E. 4.2.1).
E. 6.2 In seinen Eingaben vom 25. Juni 2018, 2. März 2021 und 23. Januar 2024 äusserte der Beschwerdeführer Zweifel an der Qualität der LINGUA- Analyse von «AS19» und untermauerte diese mit einem Artikel aus der NZZ und dem Hinweis auf ein in einem anderen Verfahren von vier Tibeto- logie-Experten erstellten Gutachten zu einer LINGUA-Analyse von «AS19». Die vier Wissenschaftler hätten diese Analyse detailliert analysiert und seien dabei zum Schluss gekommen, dass die in jenem Asylverfahren erstellte LINGUA-Analyse von «AS19» inhaltlich diverse grobe Mängel und die sachverständige Person offenbar fachliche Defizite aufweise. Die fach- liche Kompetenz von «AS19» werde dadurch grundsätzlich ernsthaft in Zweifel gezogen, sodass auf die im vorliegenden Verfahren erstellte LIN- GUA-Analyse nicht mehr abgestellt werden dürfe. Die von den vier Tibeto- logen in jener Analyse festgestellten Mängel seien auch in der vorliegen- den LINGUA-Analyse zu finden. Es könne jedoch nicht seine Aufgabe sein, diese im Detail aufzuzeigen.
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 ausführlich – unter anderem auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichten und ebenjenes Verfahren betreffende Beweismittel (Stellungnahme von vier Ti- betologen vom 29. September 2020 inkl. dazugehörende linguistische Analyse von C. Simon vom 20. September 2020) – mit der teilweise auch
E-3665/2018 Seite 21 medialen Kritik an der mit der Erstellung der LINGUA-Analysen vom
12. März 2018 betrauten sachverständigen Person «AS19» auseinander- gesetzt. Das Gericht kam darin zum Schluss, dass die Qualität und Aussa- gekraft der von «AS19» erstellten LINGUA-Gutachten nicht zu beanstan- den sei. Die im Rahmen der Beschwerde, insbesondere auch aufgrund der Gegenanalyse, erhobenen Vorwürfe gegen «AS19» bezüglich mangelhaf- ter beruflicher Qualifikationen, fehlender Unabhängigkeit vom SEM und vermuteter Nähe zum chinesischen Regime fänden aufgrund der beste- henden Aktenlage keine Stütze (vgl. a.a.O. 7.4.2). Dies ändere jedoch nichts daran, dass LINGUA-Analysen in jedem Einzelfall auf ihre Aussage- kraft hin geprüft werden müssten (a.a.O. E. 7.9). Das Bundesverwaltungs- gericht hielt in der Folge fest, dass die gegen die Aussagekraft der LIN- GUA-Analyse vorgebrachten Einwände als nicht erheblich zu qualifizieren seien, weshalb der Analyse erhöhter Beweiswert zuzumessen sei.
E. 6.4 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass sich die von «AS19» erstellte LINGUA-Analyse – welche sowohl aus einem landeskundlich-kul- turellen Teil zur Abfrage von Ortskenntnissen als auch einer linguistischen Analyse besteht – als nachvollziehbar und schlüssig erweist. Die Analyse basiert auf einem 68-minütigen Telefongespräch des Beschwerdeführers mit der Person «N._______». Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn des Gesprächs explizit darum gebeten, seinen Heimatdialekt zu sprechen. Ge- mäss der sachverständigen Person hätten sich die das Interview führende Person und der Beschwerdeführer gut verstanden. Die sachverständige Person formulierte in ihrer Analyse anhand der Angaben des Beschwerde- führers zu seiner Biographie (Geburtsort, Aufenthalte, angegebene Sprachkenntnisse, Ausbildung und Leben im Kloster etc.) ihre Erwartun- gen. In der Folge mass sie die Aussagen des Beschwerdeführers an die- sen Erwartungen und zog daraus ihre Schlüsse. «AS19» zeigte in der Ana- lyse kohärent auf, dass der Beschwerdeführer zwar durchaus über einige landeskundlich-kulturelle Kenntnisse der angegebenen Heimatregion ver- füge, es aber auch einige Wissenslücken und Unstimmigkeiten gegeben habe, welche vor dem angegebenen biographischen Hintergrund nicht er- klärbar seien – insbesondere auch betreffend ein sehr bedeutendes Klos- ter seiner eigenen Tradition und den ihm vorstehenden (…) Lama. Die Ana- lyse ist dabei als ausgewogen zu bezeichnen, indem auch das beim Be- schwerdeführer vorhandene Wissen entsprechend gewürdigt und Unsi- cherheiten offengelegt wurden. Ebenso nachvollziehbar ist die Feststellung der linguistischen Analyse, wonach die Sprache des Beschwerdeführers in allen analysierten Bereichen kaum Gemeinsamkeiten mit dem angegebe- nen Heimatdialekt aufgewiesen habe. Stattdessen seien auf allen Ebenen
E-3665/2018 Seite 22 überwiegend oder ausschliesslich Merkmale festzustellen, die dem J._______-Dialekt oder der exiltibetischen Koine zuzuordnen seien. Das von ihm verwendete Vokabular enthalte zudem (…) Wörter wie beispiels- weise Formen aus dem (…) aus P._______ und Lehnwörter aus dem (…). Zudem habe er aktiv Formen verwendet, die im innertibetischen ungram- matisch seien, was ein starker Hinweis auf eine stärkere Prägung aus- serhalb Tibets sei als angegeben. Zudem habe er drei Lexeme in einer für das innertibetische unidiomatischen Art und Weise gebraucht. Schliesslich hätten auch seine Chinesischkenntnisse grösstenteils nicht die Erwartun- gen erfüllt, was ebenfalls seine Angabe nicht unterstütze, fast sein ganzes bisheriges Leben in Tibet verbracht zu haben. Das aus diesen Feststellun- gen gezogene Fazit, wonach der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben im Gebiet D._______ in Tibet sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepub- lik China, erscheint daher nachvollziehbar. Sodann ist nicht ersichtlich, welche der im Gegengutachten vom 20. Sep- tember 2020 genannten Fehler auch in der vorliegend zu beurteilenden LINGUA-Analyse gemacht worden sein sollen, zumal auch ein anderer Di- alekt zu beurteilen war. Ohnehin konnten die im Gegengutachten genann- ten Mängel im Referenzurteil D-2337/2021 nicht bestätigt werden, zumal die Gegenanalyse ohne Konsultation der Gesprächsaufzeichnung verfasst worden ist. Der Beschwerdeführer kann demnach hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 6.5 Das SEM hielt weiter zu Recht fest, dass der Einwand des Beschwer- deführers, er habe anlässlich des LINGUA-Interviews die Religionssprache verwendet, nicht überzeugt. Zum einen steht dies mit seinem Vorbringen im Widerspruch, er habe wohl die Dialekte der im Kloster lebenden Mönche aus unterschiedlichen Herkunftsregionen angenommen, zum andern wurde der Beschwerdeführer zu Beginn des Interviews explizit aufgefor- dert, in seinem Heimatdialekt zu sprechen, was von ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs allerdings bestritten wurde. Daraufhin wurde er vom SEM auf die Möglichkeit hingewiesen, sich die Aufzeichnung des LINGUA- Interviews anzuhören (vgl. vorinstanzliche Akten A48 F35, F62 f.). Den Ak- ten ist zu entnehmen, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2018 diese Gelegenheit gewährt hat (vgl. A67), wovon der Beschwerde- führer respektive sein Rechtsvertreter gemäss E-Mail des SEM vom 10. Juli 2018 Gebrauch gemacht haben. Der entsprechende Einwand wurde seither weder in der Eingabe vom 2. März 2021 noch in der Replik wieder- holt, weshalb davon auszugehen ist, dass sich dieser als unzutreffend
E-3665/2018 Seite 23 herausgestellt hat. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass die sachverstän- dige Person – welche wie vorstehend erwähnt über die nötigen Qualifikati- onen verfügt – eine allfällige Verwendung der Religionssprache erkannt und einen entsprechenden Hinweis in der LINGUA-Analyse angebracht hätte. Ferner steht die Behauptung hinsichtlich der Verwendung der Reli- gionssprache im Widerspruch zu seiner Aussage, die befragende Person sei derer nicht mächtig gewesen, zumal sich diesfalls die Frage stellt, wie eine solche Konversation über 68 Minuten hinweg hätte aufrechterhalten werden können (wobei die Verständigung der Beteiligten von der sachver- ständigen Person als «gut» taxiert wurde, vgl. A46 S. 1). Dem Beschwer- deführer ist allenfalls dahingehend zu folgen, dass die sachverständige Person den Umstand, dass er angeblich beinahe sein gesamtes Leben im Kloster verbracht habe, bei der Beurteilung der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse nicht genügend Gewicht beigemessen hat. Dies mag möglich- erweise gewisse Wissenslücken, wie beispielsweise hinsichtlich des (…) oder (…), erklären. Dennoch wäre auch von einem Mönch zu erwarten, dass er die (…) und insbesondere (…) korrekt benennen kann. Dies, zumal er eigenen Angaben zufolge Kontakt mit zahlreichen Mönchen aus ande- ren Regionen gehabt und als «(…)» im Kloster für die (…) verantwortlich gewesen sei (vgl. A4 Ziff. 1.17.04; A48 F36, F52, F56, F61). Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe im Kloster ein völlig abgeschottetes Le- ben geführt und wisse deshalb über die Aussenwelt nicht gross Bescheid, ist nicht überzeugend, zumal er anlässlich der BzP zu Protokoll gab, jeweils zweimal im Monat seine Eltern besucht zu haben (vgl. A4 Ziff. 1.17.04). Die in der LINGUA-Analyse formulierten Erwartungen, an denen die Aussagen des Beschwerdeführers gemessen wurden, sind daher auch unter Berück- sichtigung seines angegebenen biographischen Hintergrunds als ange- messen zu beurteilen.
E. 6.6 Insgesamt ist somit festzustellen, dass weder die Qualität noch die Aus- sagekraft der von «AS19» erstellten LINGUA-Analyse zu beanstanden sind (vgl. Urteil des BVGer D-2337/2021 a.a.O.). Somit ist der Analyse er- höhter Beweiswert beizumessen.
E. 7.1 Die Schlussfolgerung der LINGUA-Analyse, wonach der Beschwerde- führer sehr wahrscheinlich nicht in Tibet, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China so- zialisiert worden sei, wird durch die folgenden Überlegungen noch bekräf- tigt:
E-3665/2018 Seite 24
E. 7.2 Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente ein. Anläss- lich der BzP gab er an, sein Bruder habe ihm nach der Ankunft in Nepal die Identitätskarte abgenommen, da er damit in Nepal Probleme bekommen würde. Die Identitätskarte befinde sich bei ihm zuhause (vgl. A4 Ziff. 4.03). Auf die Frage der Vorinstanz, weshalb es so schwierig sei, sich seine Iden- titätskarte in die Schweiz schicken zu lassen, gab der Beschwerdeführer an, sie hätten zuhause kein Telefon gehabt und er habe seit seiner Aus- reise auch keinen Kontakt mehr mit seiner Familie gehabt (vgl. a.a.O. Ziff. 4.07). Die Vorinstanz wies im ersten Asylentscheid vom 28. Januar 2016 zu Recht auf Unstimmigkeiten und Widersprüche hinsichtlich der Kontakt- aufnahme mit seiner Familie hin (vgl. A15 S. 3), welche der Beschwerde- führer mit seiner Beschwerdeeingabe vom 16. Februar 2016 nicht in über- zeugender Weise entkräften konnte. Nicht nachvollziehbar ist weiter auch die Aussage in der Beschwerde vom 25. Juni 2018, wonach er nach wie vor bemüht sei, weitere Beweismittel zu organisieren, er allerdings weder die Adresse seiner Eltern noch diejenige des Klosters kenne (vgl. a.a.O. Ziff. 4.2). Dies erstaunt, zumal zum einen ihm ja seine Schwester im Rah- men des Beschwerdeverfahrens E-960/2016 angeblich einen Brief zukom- men liess und darin unter anderem ausführte, sie habe mit seinen Eltern gesprochen. Zum anderen ist das Kloster im Internet ohne weiteres auf- findbar – das SEM hat im ersten Asylentscheid gar die vollständigen Koor- dinaten angegeben (vgl. A15 S. 3). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb eine Kontaktaufnahme zwecks Beschaffung von Beweismitteln nicht mög- lich gewesen sein sollte. Darüber hinaus ergeben sich aus dem angeblichen Brief der Schwester weitere Unstimmigkeiten: Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach Familienmitgliedern im Heimatstaat an, seine Eltern, ein Bruder, eine Schwägerin und deren (…) Kinder lebten alle in B._______. Darüber hinaus habe er je einen Onkel väterlicher- und müt- terlicherseits (vgl. A4 Ziff. 3.01). Weitere (weibliche) Familienmitglieder wurden keine genannt. Anlässlich der Replik im Beschwerdeverfahren E- 960/2016 machte der Beschwerdeführer geltend, es liege ein Missver- ständnis vor: Die in jenem Verfahren eingereichte Telefonnummer gehöre nicht seiner Schwester, sondern seiner Cousine. Diese sei die Tochter der Schwester seines Vaters. Im Tibetischen nenne man alle älteren weiblichen Verwandten – oder aus Höflichkeit gegenüber älteren weiblichen nicht-ver- wandten Personen – «Acha» oder «Achala». Vor diesem Hintergrund er- staunt, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren wiederum stets nur von der «Schwester» die Rede ist. Auch die Formulierungen im Brief selber erwecken gemäss Übersetzungen den Eindruck, es handle sich bei der
E-3665/2018 Seite 25 Verfasserin tatsächlich um seine Schwester, und nicht um seine Cousine («My dear younger brother […]», «I have told our parents that we had con- versation […]», «From your elder sister»). Sodann ist die Angabe, es handle sich hierbei um die Tochter seiner Tante, nicht mit den Aussagen anlässlich der BzP vereinbar, wonach er lediglich über zwei Onkel verfüge. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für die Nichtbeschaffung von heimatlichen Beweismitteln erscheinen daher konstruiert und insge- samt unglaubhaft. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdefüh- rers sind demzufolge als Schutzbehauptung zu werten.
E. 7.3 Weiter weist das SEM hinsichtlich der Schilderung der Fluchtgründe zu Recht auf Unstimmigkeiten hin.
E. 7.3.1 Zwar ist eingangs festzustellen, dass betreffend die vom SEM be- mängelte Nichterwähnung der «Rede» in der Anhörung gegenüber den Ausführungen an der BzP (vgl. A4 Ziff. 7.01; A12 F79 f.) ein Missverständ- nis nicht ausgeschlossen werden kann, zumal der Beschwerdeführer an der Anhörung zu Protokoll gab, an dieser Kloster-Versammlung das Wort ergriffen zu haben (vgl. a.a.O. F46: «Ich habe gesagt, es sei nicht gut, dass es diese neuen Unterrichtsrichtungen in unserem Kloster gäbe»). Aufgrund der Protokolle lässt sich nicht klar abgrenzen, ob es sich hierbei um eine «Rede» im eigentlichen Sinne, oder um eine einfache Wortmeldung im Rahmen einer generellen Diskussion gehandelt habe. Diesem vom SEM angeführten Widerspruch kommt allerdings ohnehin kein entscheidwesent- liches Gewicht zu. Zentral ist vielmehr, dass die Schilderung des fluchtauslösenden Ereignis- ses weder nachvollziehbar noch lebensnah ausgefallen ist. So will der Kol- lege des Beschwerdeführers – welcher wie er ebenfalls als Mönch im Klos- ter gelebt habe – zufällig einer Konversation zwischen zwei chinesischen Polizisten ausserhalb des Klosters gelauscht haben, welche den Be- schwerdeführer als Separatisten und «gegen die Nation China» bezeichnet respektive gesagt hätten, dass sie ihn ins Gefängnis bringen würden (vgl. A12 F39, F55-59). Diesfalls leuchtet allerdings nicht ein, weshalb er nicht gleich anlässlich seiner Vorsprache auf dem chinesischen Polizeipos- ten verhaftet wurde und die dort anwesenden Beamten ihn scheinbar ein- fach mit den Worten «Ja, ja, ich werde mit den anderen Legye darüber sprechen. Geh zurück.» abgewimmelt hätten (vgl. a.a.O. F51). Darüber hinaus erstaunt, dass der Beschwerdeführer auf diese folgenschwere Be- hauptung seines Freundes nicht einmal Nachfragen stellte, um das Risiko
E-3665/2018 Seite 26 besser einschätzen zu können. Stattdessen habe er – welcher den Gross- teil seines Lebens im Kloster verbracht habe – sogleich mit Hilfe seines Bruders die Ausreise geplant. Hinzu kommt die auffallende Substanzlosig- keit bei der Schilderung dieses Kerngeschehens. Obwohl der Beschwer- deführer vom SEM jeweils aufgefordert wurde, das Geschehene ausführ- lich zu beschreiben, verblieben seine Schilderungen der Versammlung im Kloster, der Vorsprache auf dem Polizeiposten sowie der darauffolgenden Konversationen mit seinem Kollegen F._______ und seiner Familie äus- serst knapp, eindimensional und – mit Ausnahme der Wiedergabe der Ge- spräche in direkter Rede – ohne Realkennzeichen oder Details (vgl. a.a.O. F39, F51, F55, F63, F68). Die Schilderung der Ausreise fiel zwar ver- gleichsweise ausführlicher aus, ist aber insgesamt ebenfalls als substanz- arm und eindimensional zu bezeichnen (vgl. a.a.O. F70). Sodann ver- mochte er zu seinem angeblichen viermonatigen Aufenthalt in Nepal nichts zu berichten, da er dort ab der zweiten Woche ebenfalls in einem Kloster gelebt habe (vgl. a.a.O. F72; A4 Ziff. 5.01). Im Übrigen fiel auch seine Dar- stellung des Klosteralltags substanzlos aus (vgl. A12 F25 f.).
E. 7.3.2 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China glaubhaft darzutun. Im Übrigen ergeben sich aus dem Anhörungsprotokoll auch keine Hinweise auf we- sentliche Verständigungsprobleme zwischen der dolmetschenden Person und dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer gab zu Beginn der An- hörung an, die dolmetschende Person gut zu verstehen (vgl. A12 F1). An- lässlich der Rückübersetzung des Protokolls wurden sodann keine Korrek- turen angebracht. Der Umstand, dass gewisse Fragen wiederholt werden mussten respektive teilweise nachgefragt werden musste (vgl. a.a.O. F7, F9 f., F18, F36, F57, F74 f.), zeugt für sich alleine nicht von erheblichen Verständigungsproblemen.
E. 7.4 Für die Glaubhaftigkeit der angeblichen Herkunft aus Tibet sprechen somit die teilweise korrekten landeskundlich-kulturellen Angaben im Rah- men der Befragungen und der LINGUA-Analyse, während die Angaben zu den Fluchtgründen, die genannten Unstimmigkeiten sowie die LINGUA- Analyse als solche gegen die Glaubhaftigkeit sprechen. Der LINGUA-Ana- lyse ist, wie bereits erwähnt, erhöhter Beweiswert beizumessen. In Anbe- tracht der Tatsache, dass die Annahme der Unglaubhaftigkeit durch die un- stimmigen Aussagen zu den Fluchtgründen zusätzliches Gewicht erhält, ist die vom Beschwerdeführer behauptete Herkunft aus Tibet nicht glaubhaft.
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E. 7.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist demnach mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in die Schweiz längere Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt und er über seine Herkunft getäuscht hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll- zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen; die Untersuchungspflicht fin- det ihre Grenzen aber an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr hat eine asylsuchende Person, welche ihre wahre Her- kunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen ihres Verhal- tens zu verantworten.
E. 9.3 Dementsprechend ist davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers, wobei insbesondere Nepal oder In- dien in Betracht fallen, bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10, E. 6; Urteil des BVGer E-2937/2016 vom 17. Mai 2018 E. 5.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf, dass der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich unzumutbar wäre. Auch der Grad der Integration bildet
E-3665/2018 Seite 28 grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H.). Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staats- bürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nach- fluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Verfügung (vgl. dort E. III.1) darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeter und somit auch für den Beschwerdeführer ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine un- menschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.
E. 9.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungs- vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete. Eine An- ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Für die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsab- klärung besteht daher kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Mit Zwischenver- fügung vom 22. August 2022 wies das Gericht die Gesuche des Beschwer- deführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtli- cher Rechtsverbeiständung ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher in der Folge fristgerecht bezahlt wurde. Nach einer zwischenzeitlichen Ver- änderung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers hiess das Ge- richt mit Zwischenverfügung vom 5. März 2019 indessen das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Wirkung ex nunc gut. Da unter Berücksichtigung der Eingabe vom
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18. April 2024 und sämtlicher einzelfallspezifischer Faktoren weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihm keine (weite- ren) Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist ihm zurückzuerstatten.
E. 11.2 Mit Verfügung vom 5. März 2019 wurde auch das Gesuch um unent- geltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der rubrizierte Rechts- vertreter als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers – ebenfalls mit Wirkung ex nunc – eingesetzt. Hierbei wurde explizit festgehalten, dass der bis zur Eingabe vom 28. Februar 2019 entstandene Aufwand nicht zu entschädigen ist. Bei der nachfolgenden Berechnung des zu entschädigen- den Honorars ist daher nur derjenige Aufwand zu entschädigen, der ab der Eingabe vom 28. Februar 2019 entstanden ist. In der letzten Kostennote vom 23. April 2024 wurde ein Aufwand von ins- gesamt 16 Stunden und 35 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– geltend gemacht. Dieser Aufwand ist jedoch wie vorstehend erwähnt um den vor dem mit der Eingabe vom 28. Februar 2019 entstandenen Aufwand zu kürzen, weshalb nur der seither entstandene und ausgewiesene Auf- wand à total 5.75 Stunden zu entschädigen ist. Darin nicht enthalten ist der als «Eingang/Studium Urteil BVGer; Besprechung mit Kl.» bezeichnete, nicht entschädigungsfähige zukünftige Aufwand von 90 Minuten. Im Übri- gen erscheint der geltend gemachte Aufwand als angemessen. In Anwen- dung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 1388.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3665/2018 Seite 30
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China ist ausgeschlossen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits bezahlte Kosten- vorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, Thomas Grossen, wird zulasten der Ge- richtskasse ein Honorar von Fr. 1388.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3665/2018 Urteil vom 17. Juni 2024 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), eigenen Angaben zufolge China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Thomas Grossen, Rechtsanwalt, advokaturbüro kernstrasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: I A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. November 2013 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. November 2013 und der Anhörung vom 31. Juli 2014 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Tibeter und stamme aus B._______, Gemeinde B._______, Kreis C._______ in D._______. Gewohnt habe er stets in B._______ - ab dem elften Lebensjahr im (...)-Kloster E._______. Dort sei er in der Funktion eines (...) für (...) verantwortlich gewesen. Sein Heimatland habe er am (...) 2013 verlassen, nachdem er in Konflikt mit den chinesischen Behörden geraten sei. Die Chinesen hätten im Kloster E._______, aber auch in den um B._______ liegenden Dörfern, neue Beamte eingesetzt um im Kloster neue Unterrichtsrichtungen einzuführen. Im Kloster hätten sie am (...) 2013 eine Versammlung abgehalten, um darüber zu diskutieren. Niemand der Anwesenden sei damit einverstanden gewesen. Anlässlich dieser Versammlung habe er eine kurze Rede gehalten beziehungsweise sich gegen diese neuen Unterrichtsrichtungen ausgesprochen. Noch am gleichen Abend habe er die chinesischen Polizisten im Bezirkshauptort aufgesucht und ihnen gesagt, er sei mit den Änderungen nicht einverstanden. Diese hätten ihm gesagt, sie würden mit den anderen «Legye» darüber sprechen und er solle zurück gehen. Am (...) 2013 habe sein Kollege namens F._______ ihm erzählt, dass die Polizei nach ihm suche und die Chinesen gesagt hätten, er sei ein Separatist und man würde ihn ins Gefängnis bringen. Dies habe der Kollege erfahren, als er ein Gespräch chinesischer Polizisten mitgehört habe. Deshalb habe er (der Beschwerdeführer) Angst bekommen. Er sei nach Hause zu seinen Eltern gegangen und habe ihnen davon erzählt. Seine Mutter habe ihm zur Ausreise geraten. Dies habe er sodann mit seinem Bruder besprochen, welcher daraufhin alles in die Wege geleitet habe. Am Folgetag habe er B._______ verlassen und sei über G._______ und H._______ nach I._______ gefahren. Von dort sei er gleichentags illegal über die Grenze nach Nepal gelangt, wo er vier Monate geblieben sei. Am (...) 2013 sei er über zwei ihm unbekannte Länder in ein ihm unbekanntes Zielland geflogen, wo er übernachtet habe. Von dort aus sei er dann am 13. November 2013 mit einem Bus und einem Auto in die Schweiz gefahren worden, wo er am 14. November 2013 angekommen sei. B.b Der Beschwerdeführer reichte keinerlei Reise- respektive Identitätsdokumente zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, zu verschiedenen Ungereimtheiten in seinen Aussagen Stellung zu nehmen. Dies tat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Januar 2016. D. Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an, wobei der Vollzug nach China ausgeschlossen wurde. E. E.a Mit Urteil E-960/2016 vom 21. September 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies den Fall zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. E.b Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens E-960/2016 reichte der Beschwerdeführer einen nicht übersetzten Brief (angeblich von seiner Schwester respektive Cousine aus Tibet; nachfolgend: Schwester), die angebliche Telefonnummer seiner Schwester sowie zwei Fotos von sich ein. II. F. F.a Am 26. September 2017 beauftragte die Vorinstanz die amtsinterne Fachstelle LINGUA mit der Einholung einer Herkunftsabklärung. F.b Am 1. Februar 2018 wurde zum Zwecke der Herkunfts- und Sprachabklärung ein telefonisches Interview mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Auf der Grundlage der Aufzeichnung dieses Interviews erstellte eine sprach- und länderkundige Person (mit dem Kürzel «AS19») die Herkunftsanalyse vom 12. März 2018 (nachfolgend: LINGUA-Analyse). Die sachverständige Person kam zum Schluss, dass die Sozialisation des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich nicht am von ihm geltend gemachten Herkunftsort, sondern sehr wahrscheinlich in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden habe. G. Am 2. Mai 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Befragung das rechtliche Gehör zum Ergebnis der LINGUA-Analyse. Gleichzeitig informierte es ihn mündlich und schriftlich über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person «AS19». Hierbei beharrte der Beschwerdeführer - konfrontiert mit seinen Aussagen anlässlich des LINGUA-Interviews - auf der Richtigkeit seiner Aussagen und machte im Wesentlichen geltend, dass er diese so nicht gemacht habe und dass die ihn befragende Person ganz andere Sachen gefragt habe als diejenigen, die im Gutachten stünden. Zudem habe er anlässlich des Interviews die Religionssprache verwendet - dies sei auch eine Höflichkeitsform, welche in J._______ gesprochen werde. Da er im Kloster gelebt habe, in dem auch Mönche aus anderen Regionen gelebt hätten, könne es sein, dass er deren Dialekt angenommen habe. Er selber spreche aber den Dialekt von D._______. Ausserdem habe ihm die befragende Person nicht gesagt, er solle seinen Heimatdialekt sprechen. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass er sich bei Bedarf die Aufzeichnung des LINGUA-Interviews anhören könne. H. Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 - eröffnet am 24. Mai 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. I. I.a Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Mai 2018 und beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. I.b Als Beweismittel lagen der Beschwerde ein Empfehlungsschreiben einer Drittperson betreffend den Beschwerdeführer vom (...) Mai 2018, ein Auszug aus dem Geburtsregister vom (...) Mai 2018 betreffend das gemeinsame und am (...) geborene Kind des Beschwerdeführers und seiner Partnerin (N [...]; vgl. Beschwerdeverfahren E-5503/2019) sowie eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge vom (...) Mai 2018 bei. J. Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 bestätigte die vormals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und stellte seinen einstweiligen legalen Aufenthalt in der Schweiz fest. K. K.a Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juni 2018 an die Vorinstanz um Einsicht in die Aufzeichnung des LINGUA-Interviews ersucht hatte, gewährte ihm die Vorinstanz am 10. Juli 2018 die Möglichkeit, sich das LINGUA-Interview in den Räumlichkeiten des SEM anzuhören. K.b Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 (vorab am 25. Juni 2018 per Fax) ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A44 (Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person), A45 (LINGUA-Auftrag zur Herkunftsabklärung), A46 (LINGUA-Analyse), A47 (Vorladung LINGUA mit Faxbestätigung) sowie den Brief seiner Schwester. K.c Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten A44 und A47, verweigerte jedoch die Einsicht in die Akten A45 und A46 - es handle sich dabei um interne Akten (A45) respektive um Akten, welche aufgrund wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen der Geheimhaltung unterlägen (A46). Der Brief seiner Schwester sei auf Beschwerdeebene beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht und in dessen Dossier abgelegt worden, weshalb er sich für die Einsicht in diesen Brief an das Bundesverwaltungsgericht zu wenden habe. L. Mit Eingabe vom 4. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Darin machte er im Wesentlichen Ausführungen zu seiner finanziellen Situation und äusserte sich kritisch zum Werdegang und der Qualifikation der sachverständigen Person «AS19» sowie der vom SEM verweigerten Einsicht in die Akten A45 und A46. Darüber hinaus ersuchte er das Gericht um Einsicht in den von seiner Schwester eingereichten Brief (inkl. Umschlag). Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer sieben Dokumente betreffend seine finanzielle Situation, das Akteneinsichtsgesuch an das SEM vom 25. Juni 2018 sowie das Begleitschreiben des SEM zur Gewährung der Akteneinsicht vom 27. Juni 2018 zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 24. Juli 2018 (vorab per Fax) reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel betreffend seine finanzielle Situation ein. N. Mit Verfügung vom 22. August 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung mangels prozessualer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht bezahlt. O. Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 (vorab per Fax) äusserte sich der Beschwerdeführer zu seiner aktuellen finanziellen Situation und machte geltend, prozessual bedürftig zu sein. Als Beweismittel reichte er eine Verfügung des Sozialamtes des Kantons K._______ vom (...) Januar 2019 inklusive dazugehörige Budgetberechnung ein. P. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung mit Wirkung ex nunc gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Q. Mit Eingabe vom 6. März 2019 (vorab per Fax) reichte der Rechtsvertreter eine aktualisierte Honorarnote ein. R. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf den Übergang der Verfahrensleitung auf den unterzeichnenden vorsitzenden Richter hin, stellte ihm Kopien des von ihm im Beschwerdeverfahren E-960/2016 eingereichten Briefs seiner Schwester (inkl. Briefumschlag und Frachtbrief) zur Einsichtnahme zu und forderte ihn auf, innert Frist den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen gutscheinend zu ergänzen und sämtliche Parteibehauptungen mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, andernfalls aufgrund der Akten entschieden werde. S. Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 nahm der Beschwerdeführer Bezug auf den Brief seiner Schwester und reichte eine englische sowie deutsche Übersetzung des Briefes, eine Übersetzung des «EMS Waybill» sowie eine aktualisierte Honorarnote ein. T. Mit Schreiben vom (...) August 2020 wies das Amt für Migration des Kantons K._______ das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass bei der Behörde am 18. August 2020 für «das Ehepaar» (gemeint: der Beschwerdeführer und seine Partnerin) und das gemeinsame Kind ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG eingegangen sei. Weiter führte es aus, dass nach einer ersten Durchsicht des Gesuchs gestützt auf die fortschrittliche Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht ausgeschlossen erscheine und sie das Gesuch vertieft prüfen würden. Deshalb werde das Gericht gebeten, mit dem Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens zuzuwarten, bis um das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entschieden worden sei. U. Mit Eingabe vom 2. März 2021 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich der Kritik an «AS19» und reichte hierzu als Beweismittel einen im Rahmen eines anderen Asylverfahrens erstellten Bericht von vier Tibetologen vom 29. September 2020 inklusive Anhang sowie einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 24. Oktober 2020 ein (jeweils in Kopie). V. Eine Verfahrensstandsanfrage des Beschwerdeführers vom 4. März 2022 beantwortete der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 10. März 2022. W. Mit Schreiben vom (...) November 2022 gelangte das Amt für Migration des Kantons K._______ an das Gericht und wies darin im Wesentlichen auf die weit fortgeschrittene respektive vollständige Integration des Beschwerdeführers und seiner Partnerin in der Schweiz hin, weshalb es eine allfällige Wegweisung als unzumutbar erachte. Dem Schreiben lag eine Kopie eines Schreibens der Vorinstanz an den Rechtsvertreter vom 25. November 2020 bei, in welchem sie darauf hinwies, dass bei derzeitigem Aktenstand die Zustimmung zum Härtefallgesuch schon mangels offengelegter Identität verweigert werden müsste. Die Vorinstanz führte darin weiter aus, dass das Härtefallverfahren vorerst «pendent» gehalten und abhängig vom Ausgang des Asylverfahrens weiterzuführen und abschliessend zu prüfen sein werde. X. X.a Mit Verfügung vom 28. November 2023 lud das Gericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. X.b In ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2023 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Weiteren äusserte sie sich ausführlich zur Kritik an «AS19» und verwies im Übrigen auf ihre Erwägungen im Asylentscheid vom 22. Mai 2018, an denen sie vollumfänglich festhielt. X.c Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2024 zur Stellungnahme zugestellt, welche am 23. Januar 2024 einging. In seiner Replik bekräftigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Kritik an «AS19» und verwies hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung auf die Einschätzung des kantonalen Migrationsamtes, wonach dieser infolge der vollständigen Integration unzumutbar sei. Y. Y.a Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2024 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich innert Frist zu einer weiter bestehenden Prozessarmut zu äussern und geeignete Beweismittel einzureichen. Y.b Mit Eingabe vom 18. April 2024 äusserte sich der Beschwerdeführer nach gewährter Fristerstreckung zu seiner aktuellen finanziellen Situation und reichte als Beweismittel eine Lohnabrechnung vom (...) April 2024, einen Mietvertrag vom (...) Dezember 2020, eine Unterhaltsabrechnung vom (...) Februar 2024, ein Sozialhilfebudget vom (...) Februar 2024 sowie einen Kontoauszug (jeweils in Kopie) zu den Akten. Y.c Mit Eingabe vom 24. April 2024 reichte der Beschwerdeführer eine aktuelle Honorarnote seines Rechtsvertreters ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Den angefochtenen Entscheid begründete die Vorinstanz in der Hauptsache mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich seiner Herkunft aus der Volksrepublik China. Aufgrund seiner mangelnden Chinesischkenntnisse, seiner Aussagen an der BzP zu seiner Papierlosigkeit und aufgrund der unsubstanziierten Angaben zu seiner Heimatregion im Rahmen der Anhörung seien grosse Zweifel an der angegebenen Herkunft aufgekommen, weshalb eine LINGUA-Analyse durchgeführt worden sei. Die sachverständige Person sei dabei zum Schluss gekommen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in dem von ihm behaupteten geographischen Raum gelebt habe, gering sei. 4.1.2 So seien die Angaben des Beschwerdeführers zur (...) seines angeblichen Herkunftsortes beziehungsweise über die dortigen (...) falsch gewesen. Die sachverständige Person habe insbesondere seine Bezeichnung für D._______ («[...]») verwundert, welche als «(...)» übersetzt werden könne und in keinem innertibetischen Dialekt gebräuchlich sei. Auch habe er keine weitere Bezeichnung für die (...) von D._______ nennen können. Hätte er tatsächlich während dreissig Jahren in der Region gelebt, müssten ihm sowohl die korrekte tibetische, wie auch die chinesische Bezeichnung geläufig sein. Seine Rechtfertigung, er sei Mönch gewesen und wisse deshalb nicht über solche Sachen Bescheid, sei als Ausflucht zu werten. Auch seine Angaben zu (...) seien grösstenteils falsch gewesen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er das korrekte (...) ebenfalls nicht nennen können. Erst als ihm gesagt worden sei, bei welchem Dorf es sich tatsächlich um (...) von D._______ handle, habe er dies bestätigt. Weiter habe er bei der Frage zu (...) zwischen B._______ und (...) diese nicht zuordnen können und gesagt, nie von diesen Orten gehört zu haben respektive, dass das eine (...) nicht existiere, was unzutreffend sei. Seine Rechtfertigung, er habe im Kloster nur Sachen über B._______ lernen müssen, weshalb er nicht wisse, was (...) sei, sei realitätsfremd. Er habe sodann zwar die (...) zwischen B._______ und (...) korrekt angegeben, was sein fehlendes Wissen aber nicht aufwiegen könne. Seine Aussage, wonach es im Kreis C._______ ausser B._______ keine weiteren Gemeinden gebe, sei ebenfalls nicht korrekt. Auch die (...) von B._______ habe er nicht korrekt nennen respektive einen von der befragenden Person selbst genannten (...) von B._______ nicht zuordnen können. Eine wunderliche Antwort habe er auch auf die Frage nach dem Namen des Klosters gegeben, in welchem er als Mönch angeblich gelebt habe; er habe gesagt, dieses heisse E._______. Das Wort (...) sei jedoch überflüssig, da E._______ bereits ein Kloster bezeichne. Hätte er rund 20 Jahre in besagtem Kloster gelebt, hätte er sicherlich den korrekten Namen gekannt. Weiter habe er zwar korrekt angegeben, dass es in der Umgebung von B._______ keine (...) gebe. Auf Nachfrage habe er zwei weitere (...) in der Region angeben können. Dass er jedoch nicht habe angeben können, wo sich ein über die Region hinaus bekanntes (...) (L._______) befinde, welches zudem der gleichen Tradition angehöre wie das E._______, habe die sachverständige Person verwundert. Noch verwunderlicher sei aber, dass er zwei unbedeutende Namen genannt habe, als er nach den (...) des L._______ gefragt worden sei. Wäre er tatsächlich während 20 Jahren Mönch gewesen, hätte er dies wissen müssen, zumal es sich hierbei um den (...) handle, also die (...). Ein weiteres (...) habe er zwar selbst erwähnt, jedoch keine Angaben über dessen Standort machen können. Auch darüber habe sich die sachverständige Person gewundert, zumal es sich bei diesem (...) um eines der wichtigsten (...) des tibetischen Buddhismus handle. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er unaufgefordert erneut eine Zuordnung versucht, wobei diese falsch sei. Auch zum (...) seien seine Aussagen unwahrscheinlich und unsubstanziiert ausgefallen. Den (...) namens «(...)» habe er weder richtig benennen noch zeitlich einordnen können. Da in der Volksrepublik China der (...) ein offizieller und allgemein beliebter (...) sei, habe dies die sachverständige Person erstaunt. Weiter sei sein Wissen über (...) beschränkt. So habe er den (...), welches (...) habe - dieser sei jedoch der Allgemeinheit in Tibet bekannt. Zudem sei seine Beschreibung des (...) unwahrscheinlich. Seine übrigen Angaben zu den (...) und dem (...) seien hingegen korrekt. Die sachverständige Person komme aufgrund der genannten Wissenslücken aber zum Schluss, dass er mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in Tibet sozialisiert worden sei. Die vereinzelt korrekten Angaben könnten gemäss Expertenmeinung ebenso gut ausserhalb Tibets erworben worden sein. 4.1.3 Darüber hinaus sei auch sein Sprachgebrauch analysiert worden. Es habe sich herausgestellt, dass seine Sprache zwar mit der exiltibetischen Koine (Mischsprache) und dem (...)-Dialekt Gemeinsamkeiten aufweise, hingegen nicht mit dem Dialekt, der in der Region D._______ gesprochen werde. Sein Einwand, er habe während des Telefongesprächs die Religionssprache gesprochen, überzeuge nicht, zumal er zu Beginn des Gesprächs explizit dazu aufgefordert worden sei, seinen Heimatdialekt zu sprechen. Seine Angabe, im Kloster hätten viele Leute aus verschiedenen Regionen gelebt, die alle in ihren Dialekten gesprochen hätten und es sei darum möglich, dass er diese übernommen habe, sei als Ausflucht zu werten, zumal der von ihm verwendete Dialekt eindeutig der exiltibetischen Mischsprache zuordenbar sei. Elemente aus anderen innertibetischen Dialekten habe die sachverständige Person nicht erkannt. Das von ihm verwendete Vokabular enthalte zudem (...) Wörter. Dass ausgerechnet Wörter und Wortformen aus dem (...)-Dialekt fehlten, sei gemäss Expertenmeinung sehr verwunderlich. Gemäss der sachverständigen Person könnten weder der angebliche fünfmonatige Aufenthalt in Nepal noch sein viereinhalbjähriger Aufenthalt in der Schweiz eine derartige Veränderung seiner Sprache herbeigeführt haben. Da seine Sprache keinerlei Elemente des Dialektes seiner Heimatregion enthalte, würde dies bedeuten, dass er seinen Dialekt nicht nur angepasst, sondern inzwischen völlig verlernt habe, was unwahrscheinlich sei. Weiter sei die Tatsache, dass er aktiv Formen verwende, die im innertibetischen ungrammatisch und unidiomatisch (und demnach falsch) seien, ein weiteres deutliches Indiz dafür, dass er in einer exiltibetischen Gemeinschaft sozialisiert worden sei. Seine fehlenden Chinesischkenntnisse seien ein zusätzlicher Hinweis dafür. 4.1.4 Im Weiteren seien die Asylgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft, denn Teile des von ihm an der BzP geschilderten Kerngeschehens habe er im Rahmen der Anhörung nicht mehr geltend gemacht. So habe er an der BzP gesagt, während einer Versammlung im Kloster eine Rede gehalten, sich gegen angekündigte Neuerungen und den Einfluss von chinesischen Beamten ausgesprochen und die Polizisten auch aufgesucht zu haben. Im Rahmen der Anhörung habe er dann zu Protokoll gegeben, er habe nie eine Rede gehalten, sei aber am Tag vor seiner Flucht zur Polizei gegangen, wo er seinen Unmut über den Einsatz von chinesischen Beamten im Kloster kundgetan habe. Aufgrund dieses Vorsprechens in M._______ sei er am nächsten Tag von den Behörden gesucht worden. Auch seine Flucht sei unlogisch und realitätsfremd. So sei es unglaubhaft, dass er lediglich einen Tag, nachdem er erfahren haben wolle, dass nach ihm gesucht worden sei, sein Heimatland für immer verlassen habe. Insbesondere in Anbetracht seiner Aussage, das Kloster kaum verlassen zu haben und ortsunkundig gewesen zu sein, sei dies undenkbar. Obwohl er unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, legten seine mangelhaften Länder- beziehungsweise Regionalkenntnisse, seine mangelnden Kenntnisse der lokalen Sprachen, die fehlenden Identitätsdokumente sowie die unglaubhaft vorgetragenen Asylgründe nahe, dass er nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden sei. Demnach könne ihm seine angebliche Herkunft aus der Autonomen Region Tibet, Volksrepublik China, sowie diese Staatsangehörigkeit und die illegale Ausreise aus diesem Land nicht geglaubt werden. Da es aber keine konkreten und glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat gebe, komme das SEM unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Referenzurteil des BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014) zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Zusammenfassend habe er keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen können, weshalb er nicht als Flüchtling anerkannt werden könne und sein Asylgesuch abzuweisen sei. 4.2 4.2.1 In seiner Beschwerde vom 25. Juni 2018 machte der Beschwerdeführer geltend, dass die LINGUA-Analyse seinen tatsächlichen Herkunftsort nicht zu widerlegen vermöge. Eingangs sei anzumerken, dass aus den Befragungsprotokollen teilweise Verständigungsschwierigkeiten hervorgingen. Allfällige - insbesondere oberflächliche - Ungereimtheiten in seinen Aussagen seien ihm deshalb nur mit höchster Zurückhaltung anzulasten. Auch sei die Identität der dolmetschenden Person überhaupt nicht ersichtlich. Gerade in Bezug auf die tibetische Sprache wäre es jedoch relevant zu wissen, woher die dolmetschende Person stamme und über welche Qualifikationen diese verfüge. Hinsichtlich des von der Vorinstanz angeführten Widerspruchs zur Rede an der Klosterversammlung sei festzustellen, dass dieser gar nicht bestehe. Offenbar hätten sich an besagter Versammlung diverse Anwesende zum Thema geäussert, ohne jedoch eine angekündigte Rede in offizieller Funktion zu halten, wie dies das SEM darzustellen versuche. Entscheidend sei, dass er es gewesen sei, welcher sich schlussendlich persönlich gegenüber der chinesischen Polizei über die geplante Einführung neuer Unterrichtsrichtungen beschwert habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM die geschilderte Flucht für unlogisch und realitätsfremd befunden habe. Auf Ortskenntnisse sei er dank der Schlepper nicht angewiesen gewesen. Seine mangelnde Ortskunde erkläre auch, dass er die jeweiligen Länder, über welche er in die Schweiz geflohen sei, nicht gekannt habe. Dass er das Kloster, geschweige denn B._______, vor seiner Flucht kaum verlassen habe, spreche ebenfalls in keiner Weise gegen seine Schilderungen. Er habe es sich schliesslich nicht ausgesucht, seine Heimat in einer Nacht und Nebel Aktion für immer zu verlassen. Es sei völlig unbegründet, dass das SEM die geschilderten Fluchtumstände als unglaubhaft gewürdigt habe. Die Gegebenheiten, welche zu seiner unverzüglichen Flucht geführt hätten, habe er konzis und sachlich geschildert. Aufgrund der allgemein bekannten Bedrohung unterdrückter Minderheiten in China genüge es für die Annahme einer Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn man vernehme, von der chinesischen Polizei als Separatist und Staatsgegner gesucht zu werden. Das Abwarten einer ersten Anhörung durch die chinesische Polizei hätte ihm nicht zugemutet werden können. Hinsichtlich der LINGUA-Analyse sei vorausschickend festzuhalten, dass er anlässlich des rechtlichen Gehörs sämtliche Vorhalte nachvollziehbar habe erklären oder richtigstellen können und sich die jeweiligen Wissenslücken auf das teils isolierte und eigenständige Klosterleben zurückführen liessen. Er habe nachvollziehbar erklärt, weshalb er die Bezeichnungen für die (...) verwendet respektive nicht gekannt habe. Zudem wisse die sachverständige Person über das Leben als Mönch offenbar nicht Bescheid. Dass der Ausdruck «(...)» laut der sachverständigen Person in keinem exiltibetischen oder innertibetischen Dialekt existiere, habe allenfalls damit zu tun, dass in den Klöstern nochmals ein anderer Dialekt gesprochen werde, nämlich die Liturgiesprache. Dieses Wort sei in ihrem Kloster immer wieder verwendet worden. Auch hinsichtlich der Unstimmigkeiten zu den (...) habe er seine Antwort nachvollziehbar erklärt. Zudem deute die unaufgeforderte Angabe, er sei die 40-minütige Busfahrt vom (...) zum (...) B._______ schon zweimal in seinem Leben gefahren, auf eine tatsächlich erlebte Gegebenheit hin. Er habe zwar tatsächlich gewisse Fragen zur geographischen Umgebung nicht oder nicht vollständig richtig beantworten können und gewisse Ausdrücke verwendet, welche nicht gebräuchlich schienen. Allerdings sei dies auf den Umstand zurückzuführen, dass er seit seiner Kindheit im Kloster ein relativ abgeschottetes Leben geführt habe, was vom SEM nicht genügend berücksichtigt und als «Ausflucht» abgetan worden sei. Es befänden sich sodann weder im angefochtenen Entscheid noch im Protokoll des rechtlichen Gehörs Ausführungen dazu, dass die verlangten Kenntnisse auch von einer Person zu erwarten gewesen wären, welche tatsächlich ein Leben als Mönch im Kloster E._______ geführt hätte, wie dies von ihm beschrieben worden sei. Tibetische Mönche setzten sich im Alltag weder mit (...), den (...) noch deren (...) oder mit den (...) auseinander, sondern bekämen solche Informationen lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen Funktion im Kloster am Rande gezwungenermassen mit. Dass er das von ihm geschilderte Klosterleben tatsächlich geführt haben könnte, sei im Rahmen der LINGUA-Analyse nicht berücksichtigt worden. Es sei deshalb nicht verwunderlich, dass seine Kenntnisse teilweise sehr beschränkt und grösstenteils falsch gewesen seien, wie von der Vorinstanz bezeichnet. Im Übrigen habe er zahlreiche Antworten und Gegebenheiten angeben können, welche nachvollziehbar auf sein Leben als Mönch in B._______ hindeuteten. Hinsichtlich der Sprachanalyse erscheine fraglich, ob die sachverständige Person die fachlichen Kompetenzen besessen habe, um bei ihm eine allfällige, ausschliesslich in tibetischen Klöstern praktizierte Liturgiesprache zu erkennen. Hinzu komme, dass sich in seinem Kloster Mönche aus verschiedenen Landesteilen eingefunden hätten, welche praktisch ausschliesslich untereinander kommuniziert und demnach möglicherweise einen eigenen Kloster-internen Dialekt entwickelt hätten. Zudem habe er sich nach seiner Flucht aus B._______ circa fünf Monate in Nepal aufgehalten und befinde sich seit nunmehr beinahe fünf Jahren in der Schweiz. Darüber hinaus habe er seit geraumer Zeit eine Partnerin, welche wiederum aus einer anderen Region Tibets stamme und dementsprechend auch einen anderen Dialekt spreche. Dass er in einer Region, in welcher sämtliche Leute - selbst die chinesischen Polizisten - Tibetisch sprächen, kaum Chinesisch gelernt habe, verwundere ebenfalls nicht. Schliesslich habe es zwischen ihm und der befragenden Person anlässlich des telefonischen LINGUA-Interviews offenbar gewisse Verständigungsschwierigkeiten gegeben. So habe er die Religionssprache verwendet und nicht seinen Heimatdialekt gesprochen. Dies sei ein entscheidender Mangel in der Sprachanalyse. Zudem habe offenbar der Umstand, dass es ein (...) und ein (...) B._______ gebe, im Rahmen der Herkunftsanalyse für eine gewisse Verwirrung gesorgt, da aus den Protokollen nicht immer eindeutig hervorgehe, von welcher dieser beiden Ortschaften jeweils die Rede gewesen sei. Zusammenfassend seien die besonderen Lebensumstände eines tibetischen Mönchs im Rahmen der Lingua-Analyse offensichtlich zu wenig berücksichtigt und seine entsprechenden Erläuterungen seitens des SEM in unbegründeter Weise als Ausflucht verworfen worden. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass das SEM seine Angaben im Rahmen des rechtlichen Gehörs der sachverständigen Person zur weiteren Stellungnahme nochmals vorgelegt hätte. Die Würdigung seiner Antworten lediglich durch das SEM sei als unqualifiziert und demnach unbegründet zu betrachten. Soweit erforderlich, sei die Sache daher auch in diesem Punkt an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen. Zudem seien ihm gewisse unrichtige oder fehlende Antworten in kleinlicher Weise vorgeworfen worden, jeweils mit der Anmerkung, die sachverständige Person sei verwundert gewesen, dass er dies nicht gewusst habe. Weshalb er gewisse Informationen hätte wissen müssen, sei seitens der Vorinstanz nicht weiter begründet worden. Gesamthaft betrachtet habe er daher glaubhaft dargelegt, aus der von ihm beschriebenen Region in Tibet zu stammen. Seit seiner Einreise in die Schweiz habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern sowie seinem Bruder - welche nach wie vor in B._______ lebten - gehabt. Lediglich von seiner Schwester, welche rund 500 Kilometer von B._______ entfernt wohne, habe er vergangenes Jahr einen Brief erhalten. Darin habe sie ihm mitgeteilt, dass er aus dem Familienregister der Behörden bereits gelöscht worden sei. Diesen Brief habe er dem SEM eingereicht. Er sei nach wie vor bemüht, Beweismittel zu organisieren, welche seine Herkunft belegen könnten. Allerdings kenne er weder die Adresse seiner Eltern noch diejenige des Klosters. Er unternehme jedoch aktuell weitere Bestrebungen, um allfällige Informationen oder Belege mittels seiner Schwester erhältlich machen zu können. 4.2.2 In der Beschwerdeergänzung vom 2. März 2021 nahm der Beschwerdeführer Bezug auf eine in einem anderen Asylverfahren (N [...], vgl. Referenzurteil des BVGer D-2337/2021 vom 5. Juli 2023) von der gleichen sachverständigen Person («AS19») erstellte LINGUA-Analyse. Gemäss Beschwerdeführer sei diese von vier Tibetologen im Detail analysiert und stark kritisiert worden. Die Tibetologen seien darin zum Schluss gekommen, dass die betreffende LINGUA-Analyse von «AS19» inhaltlich diverse grobe Mängel und die sachverständige Person offenbar fachliche Defizite aufweise. Die Analyse sei in Fällen wie dem vorliegenden faktisch das einzige und alles entscheidende Beweismittel. Die mit den LINGUA-Analysen verbundene Intransparenz sei angesichts der Tragweite der Analysen nicht gerechtfertigt. Vorliegend bestünden also konkrete Hinweise, dass die sachverständige Person «AS19» fachlich nicht genügend qualifiziert sei und Mängel in Bezug auf die wissenschaftlichen Standards einer Herkunftsanalyse aufweise. Die im Bericht der Wissenschaftler genannten konkreten Mängel der Herkunftsanalyse von «AS19» seien auch in der vorliegend zu beurteilenden LINGUA-Analyse zu finden. Es könne allerdings nicht seine Aufgabe sein, diese im Detail aufzuzeigen. Entscheidend sei, dass die fachliche Kompetenz sowie die Methodik der Herkunftsanalyse von «AS19» durch den Bericht der Tibetologen grundsätzlich ernsthaft in Zweifel gezogen worden sei, sodass auf diese vorliegend nicht mehr abgestellt werden dürfe. 4.3 Mit seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2023 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest. Es führte aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnte. Zur im Schreiben vom 2. März 2021 angeführten Kritik an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person äusserte es sich wie folgt: Zunächst sei festzuhalten, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer erwähnten Verfahren, auf welches sich auch der Artikel der NZZ am Sonntag beziehe, nicht um das vorliegende Asylverfahren handle. Die als Beweismittel eingegebenen Unterlagen - so auch das Gegengutachten zur LINGUA-Analyse - beträfen ein anderes Asylverfahren und stünden in keinem offensichtlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Asylverfahren. Des Weiteren enthalte der genannte Artikel der NZZ mehrere unbelegte, tendenziöse, ja mitunter auch schlicht falsche Aussagen. Es mute ferner befremdlich an, dass die vier Tibetologen auf der Basis einer blossen Ferndiagnose zu einer solch genauen Einschätzung betreffend die Sprechweise einer Person gelangen könnten. Vor diesem Hintergrund seien die Aussagen im Zeitungsartikel in höchstem Masse spekulativ und unwissenschaftlich. Ferner sei die von den vier Wissenschaftlern eingereichte Stellungnahme mittlerweile überprüft worden. In dieser Angelegenheit sei das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 zum Schluss gekommen, dass die Qualität und Aussagekraft der von «AS19» erstellten LINGUA-Analysen grundsätzlich nicht zu beanstanden seien. Die sachverständige Person erscheine fachlich geeignet, wobei sie ihre Sorgfaltspflicht ernst nehme sowie neutral und unabhängig sei. Ferner habe das Gericht festgestellt, dass die Methode der SEM-Fachstelle «Lingua» den - im internationalen Vergleich - besten Standards derartiger Sprach- und Herkunftsanalysen entspreche und die Mitarbeitenden der Fachstelle bestmögliche Anstrengungen unternehmen würden, um ihre Analysen unparteiisch und regelkonform sowie nach wissenschaftlichen Kenntnissen zu erstellen. Sofern der Beschwerdeführer die Qualifikation von «AS19» bemängle, sei anzumerken, dass ihm der Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person zur Kenntnis gebracht worden sei. Die Qualifikation und der Werdegang jeder sachverständigen Person von LINGUA werde vom SEM eingehend geprüft und als geeignet eingestuft, worüber sich das Gericht bei Bedarf ebenfalls Kenntnis verschaffen könne. Infolgedessen seien seine Beanstandungen, soweit sie sich gegen die linguistische Analyse und Schlussfolgerung der sachverständigen Person richteten, ebenfalls nicht geeignet, ihre Kompetenzen - die vom Gericht in ständiger Rechtsprechung überprüft und gestützt würden - in Frage zu stellen. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass sich die Feststellung, eine Person tibetischer Ethnie habe ihre Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China nicht glaubhaft gemacht, nicht einzig auf die LINGUA-Analyse stütze, sondern Teil einer Gesamtwürdigung sei, die von den Fachspezialisten des SEM vorgenommen werde. Diese Gesamtwürdigung umfasse alle Elemente, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprächen. Diese Elemente seien gegeneinander abzuwägen und zu gewichten. Auch im vorliegenden Fall sei eine umfassende Abwägung dieser Elemente vorgenommen worden. Bei der Gesamtwürdigung dieser Elemente seien weder die von LINGUA beauftragten Sachverständigen noch die Fachstelle selber involviert. Sodann werde eine LINGUA-Analyse nur dann vorgenommen, wenn begründete Zweifel an der von einer asylsuchenden Person angegebenen Herkunft bestünden. Aus den eingereichten Unterlagen vom 4. November 2020 und der Stellungnahme vom 14. Januar 2020 vermöge er die widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben aus dem Asylverfahren nach wie vor nicht auszuräumen. Auch sei er bis zum heutigen Zeitpunkt der Aufforderung, seine Identität mit überprüfbaren Dokumenten nachzuweisen, nicht nachgekommen. 4.4 In seiner Replik vom 23. Januar 2024 äusserte sich der Beschwerdeführer wie folgt: Aufgrund des eingereichten Berichts der Tibetologen bestünden konkrete Anhaltspunkte, wenn nicht sogar ein Beleg dafür, dass die für die Herkunftsanalyse zuständige sachverständige Person fachlich nicht die erforderliche Qualifikation aufweise. Demzufolge sei auch der Beweiswert der Beurteilung dieser Person entsprechend zu relativieren beziehungsweise allenfalls sogar abzusprechen. Es sei offensichtlich, dass dies für sämtliche (zumindest pendente) Asylverfahren gelten müsse, in deren Rahmen «AS19» beauftragt worden sei. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass das SEM einen offensichtlichen Zusammenhang der jeweiligen Asylverfahren voraussetze. Das SEM habe auch nicht in Abrede gestellt, dass die gemäss Experten-Bericht aufgezeigten Mängel die im vorliegenden Verfahren beauftragte sachverständige Person «AS19» beträfen. Weiter sei die Einschätzung der Experten nicht einfach als «Ferndiagnose» abzutun, sondern als seriös zu werten, zumal diese offenbar anhand schriftlicher Berichte von «AS19» erfolgt sei. Hinsichtlich des Referenzurteils D-2337/2021 hielt der Beschwerdeführer fest, dass das Gericht aufgrund der dort bestehenden Aktenlage geurteilt habe. Die Aktenlage präsentiere sich im vorliegenden Verfahren jedoch unterschiedlich, weshalb das zitierte Urteil keine Bindungswirkung aufweise. Die Expertenmeinung hinsichtlich der Kritik an «AS19» müsse auch Eingang in die Rechtsprechung finden, indem «AS19» zumindest einer spezifischen Eignungsprüfung unterzogen werde. Weiter habe sich das SEM nicht zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert. Es sei deshalb diesbezüglich auf die Beurteilung des kantonalen Migrationsamtes abzustellen, weshalb subeventualiter seine vorläufige Aufnahme anzuordnen wäre.
5. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon ausgegangen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in seinem Herkunftsstaat innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9.f., Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023). 6. 6.1 Vor diesem Hintergrund kommt der Frage, ob eine asylsuchende Person tatsächlich aus der Autonomen Region Tibet in der Volksrepublik China stammt beziehungsweise bis zu ihrer angeblichen Ausreise dort gelebt hat, eine entscheidende Bedeutung zu. Vorliegend hat das SEM diesbezüglich eine LINGUA-Analyse in Auftrag gegeben. Bei diesen Analysen handelt es sich zwar nicht um Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1; 2014/12 E. 4.2.1). 6.2 In seinen Eingaben vom 25. Juni 2018, 2. März 2021 und 23. Januar 2024 äusserte der Beschwerdeführer Zweifel an der Qualität der LINGUA-Analyse von «AS19» und untermauerte diese mit einem Artikel aus der NZZ und dem Hinweis auf ein in einem anderen Verfahren von vier Tibetologie-Experten erstellten Gutachten zu einer LINGUA-Analyse von «AS19». Die vier Wissenschaftler hätten diese Analyse detailliert analysiert und seien dabei zum Schluss gekommen, dass die in jenem Asylverfahren erstellte LINGUA-Analyse von «AS19» inhaltlich diverse grobe Mängel und die sachverständige Person offenbar fachliche Defizite aufweise. Die fachliche Kompetenz von «AS19» werde dadurch grundsätzlich ernsthaft in Zweifel gezogen, sodass auf die im vorliegenden Verfahren erstellte LINGUA-Analyse nicht mehr abgestellt werden dürfe. Die von den vier Tibetologen in jener Analyse festgestellten Mängel seien auch in der vorliegenden LINGUA-Analyse zu finden. Es könne jedoch nicht seine Aufgabe sein, diese im Detail aufzuzeigen. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 ausführlich - unter anderem auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichten und ebenjenes Verfahren betreffende Beweismittel (Stellungnahme von vier Tibetologen vom 29. September 2020 inkl. dazugehörende linguistische Analyse von C. Simon vom 20. September 2020) - mit der teilweise auch medialen Kritik an der mit der Erstellung der LINGUA-Analysen vom 12. März 2018 betrauten sachverständigen Person «AS19» auseinandergesetzt. Das Gericht kam darin zum Schluss, dass die Qualität und Aussagekraft der von «AS19» erstellten LINGUA-Gutachten nicht zu beanstanden sei. Die im Rahmen der Beschwerde, insbesondere auch aufgrund der Gegenanalyse, erhobenen Vorwürfe gegen «AS19» bezüglich mangelhafter beruflicher Qualifikationen, fehlender Unabhängigkeit vom SEM und vermuteter Nähe zum chinesischen Regime fänden aufgrund der bestehenden Aktenlage keine Stütze (vgl. a.a.O. 7.4.2). Dies ändere jedoch nichts daran, dass LINGUA-Analysen in jedem Einzelfall auf ihre Aussagekraft hin geprüft werden müssten (a.a.O. E. 7.9). Das Bundesverwaltungsgericht hielt in der Folge fest, dass die gegen die Aussagekraft der LINGUA-Analyse vorgebrachten Einwände als nicht erheblich zu qualifizieren seien, weshalb der Analyse erhöhter Beweiswert zuzumessen sei. 6.4 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass sich die von «AS19» erstellte LINGUA-Analyse - welche sowohl aus einem landeskundlich-kulturellen Teil zur Abfrage von Ortskenntnissen als auch einer linguistischen Analyse besteht - als nachvollziehbar und schlüssig erweist. Die Analyse basiert auf einem 68-minütigen Telefongespräch des Beschwerdeführers mit der Person «N._______». Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn des Gesprächs explizit darum gebeten, seinen Heimatdialekt zu sprechen. Gemäss der sachverständigen Person hätten sich die das Interview führende Person und der Beschwerdeführer gut verstanden. Die sachverständige Person formulierte in ihrer Analyse anhand der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biographie (Geburtsort, Aufenthalte, angegebene Sprachkenntnisse, Ausbildung und Leben im Kloster etc.) ihre Erwartungen. In der Folge mass sie die Aussagen des Beschwerdeführers an diesen Erwartungen und zog daraus ihre Schlüsse. «AS19» zeigte in der Analyse kohärent auf, dass der Beschwerdeführer zwar durchaus über einige landeskundlich-kulturelle Kenntnisse der angegebenen Heimatregion verfüge, es aber auch einige Wissenslücken und Unstimmigkeiten gegeben habe, welche vor dem angegebenen biographischen Hintergrund nicht erklärbar seien - insbesondere auch betreffend ein sehr bedeutendes Kloster seiner eigenen Tradition und den ihm vorstehenden (...) Lama. Die Analyse ist dabei als ausgewogen zu bezeichnen, indem auch das beim Beschwerdeführer vorhandene Wissen entsprechend gewürdigt und Unsicherheiten offengelegt wurden. Ebenso nachvollziehbar ist die Feststellung der linguistischen Analyse, wonach die Sprache des Beschwerdeführers in allen analysierten Bereichen kaum Gemeinsamkeiten mit dem angegebenen Heimatdialekt aufgewiesen habe. Stattdessen seien auf allen Ebenen überwiegend oder ausschliesslich Merkmale festzustellen, die dem J._______-Dialekt oder der exiltibetischen Koine zuzuordnen seien. Das von ihm verwendete Vokabular enthalte zudem (...) Wörter wie beispielsweise Formen aus dem (...) aus P._______ und Lehnwörter aus dem (...). Zudem habe er aktiv Formen verwendet, die im innertibetischen ungrammatisch seien, was ein starker Hinweis auf eine stärkere Prägung ausserhalb Tibets sei als angegeben. Zudem habe er drei Lexeme in einer für das innertibetische unidiomatischen Art und Weise gebraucht. Schliesslich hätten auch seine Chinesischkenntnisse grösstenteils nicht die Erwartungen erfüllt, was ebenfalls seine Angabe nicht unterstütze, fast sein ganzes bisheriges Leben in Tibet verbracht zu haben. Das aus diesen Feststellungen gezogene Fazit, wonach der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben im Gebiet D._______ in Tibet sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China, erscheint daher nachvollziehbar. Sodann ist nicht ersichtlich, welche der im Gegengutachten vom 20. September 2020 genannten Fehler auch in der vorliegend zu beurteilenden LINGUA-Analyse gemacht worden sein sollen, zumal auch ein anderer Dialekt zu beurteilen war. Ohnehin konnten die im Gegengutachten genannten Mängel im Referenzurteil D-2337/2021 nicht bestätigt werden, zumal die Gegenanalyse ohne Konsultation der Gesprächsaufzeichnung verfasst worden ist. Der Beschwerdeführer kann demnach hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.5 Das SEM hielt weiter zu Recht fest, dass der Einwand des Beschwerdeführers, er habe anlässlich des LINGUA-Interviews die Religionssprache verwendet, nicht überzeugt. Zum einen steht dies mit seinem Vorbringen im Widerspruch, er habe wohl die Dialekte der im Kloster lebenden Mönche aus unterschiedlichen Herkunftsregionen angenommen, zum andern wurde der Beschwerdeführer zu Beginn des Interviews explizit aufgefordert, in seinem Heimatdialekt zu sprechen, was von ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs allerdings bestritten wurde. Daraufhin wurde er vom SEM auf die Möglichkeit hingewiesen, sich die Aufzeichnung des LINGUA-Interviews anzuhören (vgl. vorinstanzliche Akten A48 F35, F62 f.). Den Akten ist zu entnehmen, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2018 diese Gelegenheit gewährt hat (vgl. A67), wovon der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter gemäss E-Mail des SEM vom 10. Juli 2018 Gebrauch gemacht haben. Der entsprechende Einwand wurde seither weder in der Eingabe vom 2. März 2021 noch in der Replik wiederholt, weshalb davon auszugehen ist, dass sich dieser als unzutreffend herausgestellt hat. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass die sachverständige Person - welche wie vorstehend erwähnt über die nötigen Qualifikationen verfügt - eine allfällige Verwendung der Religionssprache erkannt und einen entsprechenden Hinweis in der LINGUA-Analyse angebracht hätte. Ferner steht die Behauptung hinsichtlich der Verwendung der Religionssprache im Widerspruch zu seiner Aussage, die befragende Person sei derer nicht mächtig gewesen, zumal sich diesfalls die Frage stellt, wie eine solche Konversation über 68 Minuten hinweg hätte aufrechterhalten werden können (wobei die Verständigung der Beteiligten von der sachverständigen Person als «gut» taxiert wurde, vgl. A46 S. 1). Dem Beschwerdeführer ist allenfalls dahingehend zu folgen, dass die sachverständige Person den Umstand, dass er angeblich beinahe sein gesamtes Leben im Kloster verbracht habe, bei der Beurteilung der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse nicht genügend Gewicht beigemessen hat. Dies mag möglicherweise gewisse Wissenslücken, wie beispielsweise hinsichtlich des (...) oder (...), erklären. Dennoch wäre auch von einem Mönch zu erwarten, dass er die (...) und insbesondere (...) korrekt benennen kann. Dies, zumal er eigenen Angaben zufolge Kontakt mit zahlreichen Mönchen aus anderen Regionen gehabt und als «(...)» im Kloster für die (...) verantwortlich gewesen sei (vgl. A4 Ziff. 1.17.04; A48 F36, F52, F56, F61). Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe im Kloster ein völlig abgeschottetes Leben geführt und wisse deshalb über die Aussenwelt nicht gross Bescheid, ist nicht überzeugend, zumal er anlässlich der BzP zu Protokoll gab, jeweils zweimal im Monat seine Eltern besucht zu haben (vgl. A4 Ziff. 1.17.04). Die in der LINGUA-Analyse formulierten Erwartungen, an denen die Aussagen des Beschwerdeführers gemessen wurden, sind daher auch unter Berücksichtigung seines angegebenen biographischen Hintergrunds als angemessen zu beurteilen. 6.6 Insgesamt ist somit festzustellen, dass weder die Qualität noch die Aussagekraft der von «AS19» erstellten LINGUA-Analyse zu beanstanden sind (vgl. Urteil des BVGer D-2337/2021 a.a.O.). Somit ist der Analyse erhöhter Beweiswert beizumessen. 7. 7.1 Die Schlussfolgerung der LINGUA-Analyse, wonach der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in Tibet, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei, wird durch die folgenden Überlegungen noch bekräftigt: 7.2 Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente ein. Anlässlich der BzP gab er an, sein Bruder habe ihm nach der Ankunft in Nepal die Identitätskarte abgenommen, da er damit in Nepal Probleme bekommen würde. Die Identitätskarte befinde sich bei ihm zuhause (vgl. A4 Ziff. 4.03). Auf die Frage der Vorinstanz, weshalb es so schwierig sei, sich seine Identitätskarte in die Schweiz schicken zu lassen, gab der Beschwerdeführer an, sie hätten zuhause kein Telefon gehabt und er habe seit seiner Ausreise auch keinen Kontakt mehr mit seiner Familie gehabt (vgl. a.a.O. Ziff. 4.07). Die Vorinstanz wies im ersten Asylentscheid vom 28. Januar 2016 zu Recht auf Unstimmigkeiten und Widersprüche hinsichtlich der Kontaktaufnahme mit seiner Familie hin (vgl. A15 S. 3), welche der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeeingabe vom 16. Februar 2016 nicht in überzeugender Weise entkräften konnte. Nicht nachvollziehbar ist weiter auch die Aussage in der Beschwerde vom 25. Juni 2018, wonach er nach wie vor bemüht sei, weitere Beweismittel zu organisieren, er allerdings weder die Adresse seiner Eltern noch diejenige des Klosters kenne (vgl. a.a.O. Ziff. 4.2). Dies erstaunt, zumal zum einen ihm ja seine Schwester im Rahmen des Beschwerdeverfahrens E-960/2016 angeblich einen Brief zukommen liess und darin unter anderem ausführte, sie habe mit seinen Eltern gesprochen. Zum anderen ist das Kloster im Internet ohne weiteres auffindbar - das SEM hat im ersten Asylentscheid gar die vollständigen Koordinaten angegeben (vgl. A15 S. 3). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb eine Kontaktaufnahme zwecks Beschaffung von Beweismitteln nicht möglich gewesen sein sollte. Darüber hinaus ergeben sich aus dem angeblichen Brief der Schwester weitere Unstimmigkeiten: Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach Familienmitgliedern im Heimatstaat an, seine Eltern, ein Bruder, eine Schwägerin und deren (...) Kinder lebten alle in B._______. Darüber hinaus habe er je einen Onkel väterlicher- und mütterlicherseits (vgl. A4 Ziff. 3.01). Weitere (weibliche) Familienmitglieder wurden keine genannt. Anlässlich der Replik im Beschwerdeverfahren E-960/2016 machte der Beschwerdeführer geltend, es liege ein Missverständnis vor: Die in jenem Verfahren eingereichte Telefonnummer gehöre nicht seiner Schwester, sondern seiner Cousine. Diese sei die Tochter der Schwester seines Vaters. Im Tibetischen nenne man alle älteren weiblichen Verwandten - oder aus Höflichkeit gegenüber älteren weiblichen nicht-verwandten Personen - «Acha» oder «Achala». Vor diesem Hintergrund erstaunt, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren wiederum stets nur von der «Schwester» die Rede ist. Auch die Formulierungen im Brief selber erwecken gemäss Übersetzungen den Eindruck, es handle sich bei der Verfasserin tatsächlich um seine Schwester, und nicht um seine Cousine («My dear younger brother [...]», «I have told our parents that we had conversation [...]», «From your elder sister»). Sodann ist die Angabe, es handle sich hierbei um die Tochter seiner Tante, nicht mit den Aussagen anlässlich der BzP vereinbar, wonach er lediglich über zwei Onkel verfüge. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für die Nichtbeschaffung von heimatlichen Beweismitteln erscheinen daher konstruiert und insgesamt unglaubhaft. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers sind demzufolge als Schutzbehauptung zu werten. 7.3 Weiter weist das SEM hinsichtlich der Schilderung der Fluchtgründe zu Recht auf Unstimmigkeiten hin. 7.3.1 Zwar ist eingangs festzustellen, dass betreffend die vom SEM bemängelte Nichterwähnung der «Rede» in der Anhörung gegenüber den Ausführungen an der BzP (vgl. A4 Ziff. 7.01; A12 F79 f.) ein Missverständnis nicht ausgeschlossen werden kann, zumal der Beschwerdeführer an der Anhörung zu Protokoll gab, an dieser Kloster-Versammlung das Wort ergriffen zu haben (vgl. a.a.O. F46: «Ich habe gesagt, es sei nicht gut, dass es diese neuen Unterrichtsrichtungen in unserem Kloster gäbe»). Aufgrund der Protokolle lässt sich nicht klar abgrenzen, ob es sich hierbei um eine «Rede» im eigentlichen Sinne, oder um eine einfache Wortmeldung im Rahmen einer generellen Diskussion gehandelt habe. Diesem vom SEM angeführten Widerspruch kommt allerdings ohnehin kein entscheidwesentliches Gewicht zu. Zentral ist vielmehr, dass die Schilderung des fluchtauslösenden Ereignisses weder nachvollziehbar noch lebensnah ausgefallen ist. So will der Kollege des Beschwerdeführers - welcher wie er ebenfalls als Mönch im Kloster gelebt habe - zufällig einer Konversation zwischen zwei chinesischen Polizisten ausserhalb des Klosters gelauscht haben, welche den Beschwerdeführer als Separatisten und «gegen die Nation China» bezeichnet respektive gesagt hätten, dass sie ihn ins Gefängnis bringen würden (vgl. A12 F39, F55-59). Diesfalls leuchtet allerdings nicht ein, weshalb er nicht gleich anlässlich seiner Vorsprache auf dem chinesischen Polizeiposten verhaftet wurde und die dort anwesenden Beamten ihn scheinbar einfach mit den Worten «Ja, ja, ich werde mit den anderen Legye darüber sprechen. Geh zurück.» abgewimmelt hätten (vgl. a.a.O. F51). Darüber hinaus erstaunt, dass der Beschwerdeführer auf diese folgenschwere Behauptung seines Freundes nicht einmal Nachfragen stellte, um das Risiko besser einschätzen zu können. Stattdessen habe er - welcher den Grossteil seines Lebens im Kloster verbracht habe - sogleich mit Hilfe seines Bruders die Ausreise geplant. Hinzu kommt die auffallende Substanzlosigkeit bei der Schilderung dieses Kerngeschehens. Obwohl der Beschwerdeführer vom SEM jeweils aufgefordert wurde, das Geschehene ausführlich zu beschreiben, verblieben seine Schilderungen der Versammlung im Kloster, der Vorsprache auf dem Polizeiposten sowie der darauffolgenden Konversationen mit seinem Kollegen F._______ und seiner Familie äusserst knapp, eindimensional und - mit Ausnahme der Wiedergabe der Gespräche in direkter Rede - ohne Realkennzeichen oder Details (vgl. a.a.O. F39, F51, F55, F63, F68). Die Schilderung der Ausreise fiel zwar vergleichsweise ausführlicher aus, ist aber insgesamt ebenfalls als substanzarm und eindimensional zu bezeichnen (vgl. a.a.O. F70). Sodann vermochte er zu seinem angeblichen viermonatigen Aufenthalt in Nepal nichts zu berichten, da er dort ab der zweiten Woche ebenfalls in einem Kloster gelebt habe (vgl. a.a.O. F72; A4 Ziff. 5.01). Im Übrigen fiel auch seine Darstellung des Klosteralltags substanzlos aus (vgl. A12 F25 f.). 7.3.2 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China glaubhaft darzutun. Im Übrigen ergeben sich aus dem Anhörungsprotokoll auch keine Hinweise auf wesentliche Verständigungsprobleme zwischen der dolmetschenden Person und dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer gab zu Beginn der Anhörung an, die dolmetschende Person gut zu verstehen (vgl. A12 F1). Anlässlich der Rückübersetzung des Protokolls wurden sodann keine Korrekturen angebracht. Der Umstand, dass gewisse Fragen wiederholt werden mussten respektive teilweise nachgefragt werden musste (vgl. a.a.O. F7, F9 f., F18, F36, F57, F74 f.), zeugt für sich alleine nicht von erheblichen Verständigungsproblemen. 7.4 Für die Glaubhaftigkeit der angeblichen Herkunft aus Tibet sprechen somit die teilweise korrekten landeskundlich-kulturellen Angaben im Rahmen der Befragungen und der LINGUA-Analyse, während die Angaben zu den Fluchtgründen, die genannten Unstimmigkeiten sowie die LINGUA-Analyse als solche gegen die Glaubhaftigkeit sprechen. Der LINGUA-Analyse ist, wie bereits erwähnt, erhöhter Beweiswert beizumessen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Annahme der Unglaubhaftigkeit durch die unstimmigen Aussagen zu den Fluchtgründen zusätzliches Gewicht erhält, ist die vom Beschwerdeführer behauptete Herkunft aus Tibet nicht glaubhaft. 7.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in die Schweiz längere Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt und er über seine Herkunft getäuscht hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen; die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen aber an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr hat eine asylsuchende Person, welche ihre wahre Herkunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen ihres Verhaltens zu verantworten. 9.3 Dementsprechend ist davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers, wobei insbesondere Nepal oder Indien in Betracht fallen, bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10, E. 6; Urteil des BVGer E-2937/2016 vom 17. Mai 2018 E. 5.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf, dass der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich unzumutbar wäre. Auch der Grad der Integration bildet grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H.). Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Verfügung (vgl. dort E. III.1) darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeter und somit auch für den Beschwerdeführer ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. 9.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung besteht daher kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2022 wies das Gericht die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlicher Rechtsverbeiständung ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher in der Folge fristgerecht bezahlt wurde. Nach einer zwischenzeitlichen Veränderung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers hiess das Gericht mit Zwischenverfügung vom 5. März 2019 indessen das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Wirkung ex nunc gut. Da unter Berücksichtigung der Eingabe vom 18. April 2024 und sämtlicher einzelfallspezifischer Faktoren weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihm keine (weiteren) Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist ihm zurückzuerstatten. 11.2 Mit Verfügung vom 5. März 2019 wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers - ebenfalls mit Wirkung ex nunc - eingesetzt. Hierbei wurde explizit festgehalten, dass der bis zur Eingabe vom 28. Februar 2019 entstandene Aufwand nicht zu entschädigen ist. Bei der nachfolgenden Berechnung des zu entschädigenden Honorars ist daher nur derjenige Aufwand zu entschädigen, der ab der Eingabe vom 28. Februar 2019 entstanden ist. In der letzten Kostennote vom 23. April 2024 wurde ein Aufwand von insgesamt 16 Stunden und 35 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- geltend gemacht. Dieser Aufwand ist jedoch wie vorstehend erwähnt um den vor dem mit der Eingabe vom 28. Februar 2019 entstandenen Aufwand zu kürzen, weshalb nur der seither entstandene und ausgewiesene Aufwand à total 5.75 Stunden zu entschädigen ist. Darin nicht enthalten ist der als «Eingang/Studium Urteil BVGer; Besprechung mit Kl.» bezeichnete, nicht entschädigungsfähige zukünftige Aufwand von 90 Minuten. Im Übrigen erscheint der geltend gemachte Aufwand als angemessen. In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 1388.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China ist ausgeschlossen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits bezahlte Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Thomas Grossen, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1388.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: