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E-6290/2016

E-6290/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-02-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 1. November 2012 in die Schweiz ein, wo er am 5. November 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Am 15. November 2012 fand seine Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei trug er im Wesentlichen vor, er stamme aus der Gemeinde B._______ im Distrikt C._______, Rakhine State, Myanmar. Er gehöre der Volksgruppe der unterdrückten Rohingya an, weshalb er die Staatsangehörigkeit von Myanmar nicht besitze und mithin auch keinerlei Identitätsdokumente vorweisen könne. Nach Unruhen zwischen Buddhisten und den Angehörigen der muslimischen Rohingya, die Ende Mai 2012 begonnen hätten, seien in seinem Dorf sowie im Nachbarort Häuser niedergebrannt worden, weshalb er im Juli 2012 sein Heimatland auf Aufforderung seiner Mutter hin verlassen habe und auf dem Seeweg über Bangladesch nach Italien gelangt sei. A.b Im Auftrag der Vorinstanz wurde am 13. Dezember 2012 mittels eines Telefoninterviews eine Lingua-Analyse durchgeführt. Die sachverständige Person kam in ihrem landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunftsgutachten vom 17. Oktober 2013 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich in Bangladesch und nicht wie von ihm behauptet in Myanmar sozialisiert worden. A.c Am 23. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Die Zweifel der Vorinstanz an seiner Sozialisierung in Myanmar wurden dabei nicht angesprochen. A.d Am 10. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Lingua-Gutachten gewährt. Mit Eingabe vom 20. März 2014 nahm er fristgerecht dazu Stellung und hielt daran fest, ein Rohingya zu sein, aus Myanmar zu stammen und dort zur Schule gegangen zu sein. Ferner machte er geltend, ein wenig Burmesisch schreiben und sprechen zu können. A.e Am 26. Juni 2014 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und änderte seine Staatsangehörigkeit auf "unbekannt". Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in Myanmar, sondern in Bangladesch sozialisiert worden sei, weshalb seine Asylgründe grundsätzlich nicht glaubhaft seien, was durch seine realitätsfremden, widersprüchlichen und unsubstantiierten Angaben bestätigt werde. Die Folgen der unglaubhaften Identitätsangaben habe er auch hinsichtlich der Wegweisung zu tragen, indem davon auszugehen sei, dass einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse im Sinne des Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AuG (SR 142.20) entgegenstünden. B. B.a Die am 22. Juli 2014 gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 26. Juni 2014 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4161/2014 vom 10. April 2015 gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und das SEM angewiesen, die Herkunft des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen erneut abzuklären. B.b In der Entscheidbegründung führte das Gericht massgeblich aus, dass die Vorinstanz ihrer Verpflichtung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht in angemessener Weise nachgekommen sei und damit Art. 29 Abs. 1 und 2 BV verletzt habe. Der Beschwerdeführer sei erst ein Jahr nach dem Lingua-Interview zu den Asylgründen angehört worden und dabei nicht einmal zu den Zweifeln der Vorinstanz an seiner Identität respektive zu den aus dem Lingua-Gutachten gezogenen Schlüssen befragt worden. Erst gut 15 Monate nach dem Interview sei er schriftlich zur Stellungnahme aufgefordert worden. Die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer viel zeitnaher nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens zur Stellungnahme auffordern müssen, damit er sich überhaupt an das von ihm Gesagte noch hätte erinnern können, ansonsten das rechtliche Gehör zu einer Alibiübung verkomme. Dass dies aus organisatorischen Gründen auf Seiten der Vorinstanz nicht möglich gewesen sei, dürfe nicht zur Beschneidung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers führen. Ohnehin sei nicht nachvollziehbar, weshalb er anlässlich der Anhörung keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum Lingua-Gutachten erhalten habe, hätte er damals doch wenigstens auf die Unterstützung des Dolmetschers zurückgreifen und auf die Vorhalte des SEM besser reagieren können. Die Ausführungen in der Verfügung zum Inhalt des Gutachtens seien zudem denkbar knapp und konzentrierten sich einzig auf jene Aussagen, die der Gutachter als unrichtig taxiert habe. Auch werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe sehr knapp geantwortet. Dies dürfe ihm aber insofern nicht angelastet werden, als der Gutachter selbst zum Schluss gekommen sei, die vom Interviewer anlässlich des Telefongesprächs gestellten Fragen zwecks Ermittlung seines landeskundlich-kulturellen Wissens seien sehr allgemein geblieben. Des Weiteren hegte das Gericht auch Zweifel daran, dass die Vorinstanz den Sachverhalt richtig abgeklärt habe. Es sei unklar, warum der Beschwerdeführer, wenn er tatsächlich in Bangladesch sozialisiert worden sein solle, sich aus den Akten offenkundig ergebende Verständigungsprobleme mit einem aus Bangladesch stammenden Dolmetscher gehabt habe. Die Verfügung vom 26. Juni 2014 gehe auf diese Diskrepanzen nicht ein, sondern stütze die ablehnende Einschätzung hinsichtlich der Herkunft des Beschwerdeführers vollumfänglich auf das Gutachten ab. Die Erkenntnisse des Gutachtens würden zudem nur gegen den Beschwerdeführer verwendet. Alles, was für ihn spreche (oberflächliche Fragestellungen, richtige Antworten seinerseits), werde im Entscheid ausgeklammert. Angesichts dessen könne aufgrund der bei Erlass der vorinstanzlichen Verfügung bestehenden Sachlage nicht eingeschätzt werden, woher der Beschwerdeführer tatsächlich stamme. Die Argumentation der Vorinstanz überzeuge nicht, weshalb davon auszugehen sei, dass der rechtserhebliche Sachverhalt bei Erlass der angefochtenen Verfügung nicht ausreichend abgeklärt gewesen sei. B.c Die erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens, das heisst am 31. März 2015, eingereichten Beweisunterlagen - angeblich eine "temporäre" Identitätskarte (sogenannte White Card) und ein Auszug aus dem Familienbuch, samt Zustellcouverts - bedürften ebenfalls der näheren Abklärung. C. Am 7. September 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer erneut an. Dabei trug er zunächst vor, er habe einen [Unfall] gehabt, wobei er sich [an der Hand] verletzt habe. Aus diesem Grund habe er operiert werden müssen. Die Verletzung sei noch nicht richtig ausgeheilt und er habe noch Schmerzen. Zu diesem Unfall reichte er verschiedene Arztberichte ein. Auf Nachfrage gab er bezüglich der am 31. März 2015 ins Recht gelegten Dokumente ferner zu Protokoll, bei der White Card handle es sich um ein Dokument, das ihn zur Teilnahme an den Wahlen im Jahr 2010 berechtigt habe und belege, dass er ein Rohingya sei. Das zweite Dokument sei eine Art Familienkarte, aus der hervorgehe, wie viele Mitglieder seine Familie habe. Er habe diese Unterlagen über einen Freund seines Vaters, mit dem er sich brieflich ausgetauscht habe, organisieren können. Mit seiner Familie habe er demgegenüber keinen Kontakt. Er habe aber vernommen, dass sie nach wie vor in ihrem Heimatdorf lebe und von den burmesischen Sicherheitskräften weiterhin belästigt werde. Nach seinen Sprachkenntnissen befragt, führte er aus, neben seiner Sprache "Arakan Bangla" auch ein wenig Englisch zu sprechen. Da in den Filmen, die in seiner Heimat gezeigt würden, Hochbengalisch und Hindi gesprochen werde, verstehe er grundsätzlich auch diese beiden Sprachen. Die bengalische Schrift beherrsche er jedoch nur passiv. Den bengalischen Teil des Personalienblatts im EVZ habe ein junger Mann für ihn ausgefüllt. In Bengalisch unterschrieben habe er aber selbst. Burmesisch könne er demgegenüber nur lesen, verstehe aber nichts, da er - entgegen seiner Angaben in der BzP - nur bis [Anfang der 90er Jahre] und damit nur vier Jahre zur Schule gegangen sei. Mit Blick auf seine Asylgründe trug der Beschwerdeführer zudem vor, dass die Rohingyas in seiner Heimatregion seit Jahren diskriminiert würden. Ihm selbst sei seitens der burmesischen Sicherheitskräfte im Jahr 2008 untersagt worden, zu heiraten. Am 13. Juli 2012 sei im Rahmen von Unruhen das Haus seiner Nachbarn von Buddhisten abgebrannt worden, woraufhin seine Mutter ihn zur Flucht gedrängt habe. Sie selbst habe das Heimatdorf nicht verlassen wollen und habe ihm ihren Goldschmuck auf den Weg mitgegeben. In der Nacht vom 14. auf den 15. Juli 2012 sei er zusammen mit anderen Flüchtlingen auf einem kleinen Boot von Myanmar nach Bangladesch geflohen. Zwei Tage danach habe er mit Hilfe eines [Händlers] nach Chittagong weiterreisen können, von wo aus er gut eine Woche später auf dem Wasserweg in Richtung Europa geflohen sei. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Anhörung noch mündlich das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Lingua-Analyse gewährt. Zu seinem Länderwissen trug er vor, dass er nicht darauf vorbereitet gewesen sei, dass das Interview telefonisch stattfinden würde, und dass er sehr nervös gewesen sei, als er dies realisiert habe, weshalb er wohl die eine oder andere Frage falsch beantwortet habe. Zu seiner Sprechweise machte er geltend, dass seine Nervosität auch diese verändert habe und es in seiner Heimatregion in Myanmar zudem unterschiedliche Rohingya-Dialekte gebe. Der Schlussfolgerung der sachverständigen Person, er sei sehr wahrscheinlich hauptsächlich in Bangladesch und nicht in Myanmar aufgewachsen, entgegnete er, dass dies nicht stimme. D. Mit Verfügung vom 8. September 2016 - am 13. September 2016 eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 8. September 2016 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter ersuchte er darum, die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde vom 13. Oktober 2016. G. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer eine ihn betreffende Fürsorgebestätigung nach. H. In seiner Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer können den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich forderte es den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Rechtsvertretung gemäss Art. 110a Abs. 3 AsylG (e contrario) zu bezeichnen, welche amtlich beigeordnet werden solle, sowie eine entsprechende Vollmacht einzureichen. I. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 teilte MLaw Ruedy Bollack dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer ihn im vorliegenden Asylverfahren mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe, und reichte eine entsprechende Vollmacht ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2016 bestellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer in der Person von MLaw Ruedy Bollack einen amtlichen Rechtsbeistand und ersuchte das SEM gleichzeitig darum, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. K. Mit Eingabe vom 23. November 2016 - dem Beschwerdeführer am 24. November 2016 zur Kenntnis zugestellt - liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen und führte aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. L. Am 15. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Herkunft (inkl. Zustellcouvert aus Myanmar und Übersetzung), ausgestellt von der lokalen Verwaltung seines Heimatdorfes, ein. Er habe diese von seinem Vater erhalten. Diese belege, dass er Rohingya sei und aus Myanmar stamme. Zudem würden darin seine Personalien bestätigt und festgehalten, dass er seit Juli 2012 nicht mehr in seiner Heimat gewesen sei. Sämtliche Angaben in diesem Schreiben stimmten somit mit seinen Aussagen im Rahmen seines Asylverfahrens überein. Das auf dem Dokument angebrachte Foto habe er in der Schweiz anfertigen lassen und es anschliessend in seine Heimat geschickt, wo daraufhin dieses Dokument ausgestellt worden sei. M. Mit Eingabe vom 31. März 2017 wandte sich der Beschwerdeführer erneut ans Bundesverwaltungsgericht und legte ein Empfehlungsschreiben der Organisation "The European Rohingya Council (ERC)" ins Recht. Dieses Schreiben bestätige, dass er den Rohingya in Myanmar angehöre und im Ort, den er bereits im Rahmen des Asylverfahrens genannt habe, geboren worden sei. N. Am 24. Juli 2017 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote ein.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., m.w.H.).

E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Identität und seine Herkunft aus Myanmar seien unglaubhaft. Zunächst sei anzumerken, dass die von ihm verwendete Sprache keinen Hinweis zugunsten seiner angeblichen Herkunft aus Myanmar liefere. Anlässlich der BzP habe er angegeben, seine Muttersprache sei Bengalisch; ausser ein wenig Englisch beherrsche er keine weiteren Sprachen. Auch sei die BzP auf Hochbengalisch durchgeführt worden, wobei er auf die zweimalige Frage, wie er die Dolmetscherin verstehe, jeweils mit "gut" geantwortet habe. Bei der ergänzenden Anhörung habe er bestätigt, dass die Dolmetscherin bei der BzP mit ihm Hochbengalisch gesprochen habe, er ihr habe folgen können, und auch diese habe bejaht, ihn zu verstehen. Dies sei zwar nicht protokolliert worden; allerdings sei - wie gesagt - vermerkt worden, dass seine Muttersprache Bengalisch sei, und er habe bei der Rückübersetzung diesbezüglich auch keine Anmerkungen gemacht. Ausserdem habe er bereits auf dem Personalienblatt Bengalisch als Muttersprache angegeben. Diese Kenntnisse wolle er eigenen Angaben zufolge durch das Schauen von Filmen auf Bengalisch erworben haben. In dieser Sprache schreiben könne er aber nicht. Der Behauptung, das Personalienblatt im EVZ sei von einem jungen Mann für ihn auf Bengalisch ausgefüllt worden, sei entgegenzuhalten, dass darauf das Feld "selbständig ausgefüllt" angekreuzt worden sei. Zudem gleiche die Schrift auf diesem Formular der Unterschrift des Beschwerdeführers auf dem orangen Blatt "Aufforderung zur Einreichung von Identitätspapieren". Dass jemand ihm im Flüchtlingsheim die bengalische Schrift beigebracht habe, überzeuge ebenso wenig, weil er die erwähnten Formulare bereits beim Eintritt ins EVZ am 5. November 2012 ausgefüllt habe. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Hochbengalisch in Wort und Schrift beherrsche, was mit der von ihm geltend gemachten Biografie nicht vereinbar sei. Bezüglich seines Einwands anlässlich der ersten Anhörung, sein Bengalisch und jenes des Dolmetschers seien nicht dasselbe, sei darauf hinzuweisen, dass sowohl er als auch der Dolmetscher erklärt hätten, dass sie einander verstanden hätten. Obwohl die Hilfswerksvertretung hierzu vermerkte habe, die Verständigung sei nicht einfach gewesen und der Dolmetscher habe mehrmals nachfragen müssen, habe sie ebenfalls festgehalten, dass der Beschwerdeführer und der Dolmetscher das Gefühl gehabt hätten, einander zu verstehen. Verständnisprobleme, welche einen negativen Einfluss auf den Inhalt der ersten Anhörung gehabt haben könnten, seien somit nicht aktenkundig. Da, wie zuvor ausgeführt, davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer auch Hochbengalisch in Wort und Schrift beherrsche, müsse folgerichtig davon ausgegangen werden, dass er bei der ersten Anhörung absichtlich nur im Chittagong-Dialekt gesprochen habe, um seine geltend gemachte Herkunft zu unterstreichen. Bei der ergänzenden Anhörung schliesslich sei ein Dolmetscher anwesend gewesen, der neben Hochbengalisch auch den Chittagong-Dialekt spreche. Der Beschwerdeführer habe wiederum angegeben, den Dolmetscher zu verstehen und auch dieser habe bestätigt, es gebe keine Verständigungsprobleme. Auch wenn der Beschwerdeführer erklärt habe, seine Sprache sei nicht die gleiche wie jene des Dolmetschers, habe der Dolmetscher - anlässlich der Anhörung danach gefragt - erklärt, sie würden miteinander "wie ein Dialekt von Chittagong" sprechen. Dieser Dialekt werde, wie der Name bereits sage, (auch) in der Umgebung von Chittagong, Bangladesch, gesprochen. Zwar sei der Rohingya-Dialekt dem Chittagong-Dialekt sehr ähnlich und werde zum Teil ebenfalls als Chittagong-Dialekt bezeichnet. Entgegen der Annahme der bei der ergänzenden Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung weise die Tatsache, dass jemand Chittagong-Dialekt spreche, aber - nach dem soeben Gesagten - alleine noch nicht auf die behauptete Identität als Rohingya und die Herkunft aus Myanmar hin. Der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach sein Bengalisch und jenes der Dolmetscher nicht gleich seien, erweise sich somit als untauglich, um seine Herkunft aus Myanmar glaubhaft zu machen. Die von ihm behauptete Identität und Herkunft würden - so das SEM - denn auch durch seine mangelhaften Burmesischkenntnisse in Frage gestellt. Während er bei der BzP und auf dem Personalienblatt noch angegeben habe, neben seiner Muttersprache Bengalisch und ein wenig Englisch keine weiteren Sprachen zu sprechen, habe er in seiner Stellungnahme vom 20. März 2014 betreffend das Lingua-Gutachten erstmals erklärt, er könne Burmesisch schreiben und ein wenig sprechen. In der Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 31. März 2015 habe er zudem angegeben, er habe die der Eingabe beigelegten Dokumente selbst vom Burmesischen ins Englische übersetzt. Die Frage bei der ergänzenden Anhörung, ob er Burmesisch spreche, habe er im Widerspruch dazu verneint und ausgeführt, ein wenig lesen zu können, aber es nicht zu verstehen. Er habe in der Schule ein wenig Burmesisch gelernt. Diese Aussage erstaune einerseits, da er dies im Lingua-Gespräch noch verneint habe. Andererseits habe er zwei einfache burmesische Wörter, die ihm bei der Anhörung vorgelegt worden seien, nicht lesen können. Folglich spreche er anscheinend kein Burmesisch, worauf bereits die Widersprüche zu seinen Burmesischkenntnissen hinwiesen. Bezüglich des vom SEM in Auftrag gegebenen Lingua-Gutachtens wurde in der angefochtenen Verfügung folgendes festgehalten: Mit Blick auf das Länderwissen des Beschwerdeführers zu Myanmar sei aufgefallen, dass er zwar vieles gewusst habe, seine Angaben jedoch auch sehr allgemein geblieben seien, so dass dieses Wissen auch hätte erlangt werden können, ohne je in Rakhine State in Myanmar gelebt zu haben. Jedoch seien die Fragen des Interviewers ebenfalls oberflächlich geblieben, was die Qualität der Aussagen des Beschwerdeführers beeinflusst haben könnte. Der Länderwissensteil des Lingua-Gutachtens erweise sich somit als untauglich, um die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers zu bestimmen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen sei. Bezüglich der Sprechweise des Beschwerdeführers sei seitens der sachverständigen Person unter anderem festgehalten worden, dass er keine Lehnwörter aus dem Burmesischen benutze, wie es für Rohingyas, welche wie er in Rakhine State zur Schule gegangen seien, typisch wäre. Stattdessen benutze er Lehnwörter englischen oder bengalischen Ursprungs, welche nur von gebildeten Bengalen verwendet würden. Die von ihm verwendeten englischen Wörter würden sich auch nicht durch eine Rohingya-Phonetik kennzeichnen. Ausserdem benutze er Worte, die jemand, der Rohingya als Muttersprache spreche, wohl nicht verwenden würde. Seine Phonetik, Morphologie, Syntax sowie seine Wortwahl wiesen Einflüsse des Noakhali-Dialekts auf, einem "Nicht-Rohingya"-Dialekt des Bengalischen, wie er zwischen Chittagong und Dhaka gesprochen werde. Insgesamt sei die sachverständige Person zum Schluss gelangt, dass er sehr wahrscheinlich nicht zur Hauptsache in Myanmar, sondern sehr wahrscheinlich in Bangladesch gelebt habe. Weder im schriftlich noch im mündlich gewährten rechtlichen Gehör sei es dem Beschwerdeführer gelungen, diesen Resultaten aus der Lingua-Analyse etwas entgegenzuhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sich seine Nervosität beim Telefoninterview so auf seine Sprechweise ausgewirkt haben könne, dass er Merkmale eines anderen Dialekts, des Noakhali-Dialekts, angenommen habe. Einzig denkbar sei, dass er sich eventuell auf die Sprache des Dolmetschers, welcher den "South Chittagonian-Dialekt" gesprochen habe, eingestellt habe. Entsprechendes sei vom Beschwerdeführer jedoch nicht geltend gemacht worden. Vielmehr habe er zu Protokoll gegeben, er sei auf die Situation des Telefoninterviews nicht vorbereitet gewesen und habe sogar unmissverständlich erklärt: "Ich habe das gesagt, was ich immer rede." Obwohl das Lingua-Gespräch mittlerweile bald vier Jahre zurückliege und nicht vom Beschwerdeführer erwartet werden könne, dass er sich zum heutigen Zeitpunkt an die Einzelheiten erinnern könne, habe eine unabhängige sachverständige Person damals festgestellt, dass seine Sprechweise Merkmale aufweise, die durch seine geltend gemachte Biografie nicht erklärbar seien. Diese Feststellung sei, neben den im vorliegenden Entscheid aufgeführten Argumenten, bei der Beurteilung seiner Identität und Herkunft mitzuberücksichtigen.

E. 4.2 Weiter seien die Umstände seiner Reise in die Schweiz realitätsfremd. Er habe erklärt, ein bengalischer [Händler] habe sich nach seiner Ankunft in Bangladesch seiner angenommen. Dieser habe ihm gesagt, er wolle ihm helfen, da er, der Beschwerdeführer, wie ein Sohn für ihn sei. Diese Aussage erstaune, habe er diesen Mann doch erst gerade kennengelernt. Ausserdem habe er sich bezüglich der Bezahlung seiner Reise widersprochen, habe er bei der ersten Anhörung doch noch angegeben, dem [Händler] Schmuck und Geld, das er zuvor von seiner Mutter erhalten habe, gegeben zu haben, während er ihm gemäss der ergänzenden Anhörung gesagt haben wolle, einzig den Goldschmuck seiner Mutter, aber kein Geld bei sich zu haben. Bezüglich der mehrwöchigen Reise auf einem Frachtschiff bis nach Europa seien seine Aussagen ferner sehr vage geblieben. Er habe erklärt, nur Wasser und Schiffe gesehen zu haben, obwohl das Schiff unterwegs auch mehrere Tage Halt gemacht habe. Die Antworten auf die diversen Fragen zu seinem Leben in Myanmar sprächen zudem - entgegen der Annahme der Hilfswerksvertretung - per se weder für noch gegen eine Herkunft aus Myanmar. So seien viele Gegebenheiten im Grenzgebiet von Myanmar und Bangladesch ähnlich. Die Ausführungen zur Umgebung seines Dorfes, welche die Hilfswerksvertretung als detailliert empfunden habe, beschränkten sich im Wesentlichen auf die Nennung diverser umliegender Dörfer. Entsprechendes Wissen könne ohne weiteres auch angeeignet werden. Mangels Aussagekraft erübrige es sich deshalb, auf die Richtigkeit seiner Schilderungen einzugehen.

E. 4.3 Zudem seien auch seine Asylgründe unglaubhaft. Zwar sei es [konkrete Umstände] am (...) Mai 2012 tatsächlich zu Unruhen in der angeblichen Heimatregion des Beschwerdeführers gekommen. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung denn auch die allgemein bekannten Tatsachen hierzu schildern können. Einen persönlichen Bezug zum Geschilderten habe er aber vermissen lassen. Trotz mehrmaliger Aufforderung bei der ergänzenden Anhörung, nur über das persönlich Erlebte zu berichten, sei er immer wieder auf die allgemeine Lage zu sprechen gekommen. Die Schilderung dessen, was er selbst erlebt habe, sei in beiden Anhörungen oberflächlich und leblos ausgefallen. Seine Erzählungen seien auf äussere Abläufe beschränkt geblieben, Realitätskennzeichen habe es keine gegeben. Es sei beispielsweise nicht greifbar geworden, wie es für ihn gewesen sei, als das Nachbarhaus gebrannt habe und er habe fliehen müssen. Auf die Frage, wie er die Unruhen erlebt habe respektive was ihm dabei durch den Kopf gegangen sei, habe er lediglich erwidert, Angst gehabt zu haben und rechtlos sowie unerwünscht gewesen zu sein. Auch bezüglich seiner Ausreise aus Myanmar werde keine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermittelt. Es entstehe mithin nicht der Eindruck, er habe das von ihm Geschilderte tatsächlich erlebt, weshalb auch nicht davon auszugehen sei, er habe die Unruhen im Rakhine State im Jahr 2012 miterlebt. Ferner seien seine Ausführungen auch widersprüchlich. Während er bei der BzP davon berichtet habe, dass sein jüngerer Bruder zum Einkaufen auf dem Markt gewesen sei, als die Unruhen im Nachbardorf ausgebrochen seien, habe er bei der ersten Anhörung erklärt, sein Bruder habe sich, wie auch er und der Vater, seit Beginn der Unruhen in Reisfeldern, Wäldern oder auf Hügeln versteckt. Auf diese Ungereimtheit angesprochen, habe er erklärt, seine Mutter habe ihm erzählt, dass der Vater und der Bruder wahrscheinlich einkaufen gegangen seien; man müsse nämlich neben dem Sich-Verstecken auch essen und hierzu einkaufen. Diese Aussage erweise sich als Schutzbehauptung, der nicht gefolgt werden könne. Seine Ausführungen, wonach er, sein Bruder sowie sein Vater seit Ausbruch der Unruhen "einfach alle irgendwo geblieben", aber ab und zu nach Hause gegangen seien, um zu essen, und lediglich seine Mutter immerzu zu Hause geblieben sei, seien bereits deshalb unplausibel, weil der Beschwerdeführer selbst von Vergewaltigungen und Misshandlungen gegenüber Frauen durch die burmesischen Behörden berichtet habe. Auch dass er, der Vater und der Bruder sich nicht zusammen versteckt hätten, sondern unkoordiniert von zu Hause weg und wieder dorthin zurückgekehrt seien, sei wenig glaubhaft. Angesichts der von ihm geschilderten unmittelbar drohenden Gefahr wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich in der Familie abgesprochen, zusammen Schutz gesucht und füreinander geschaut hätten. Insbesondere könne auch nicht nachvollzogen werden, wieso er, von der Mutter gewarnt, angesichts des brennenden Nachbarhauses sofort und alleine geflohen sei und er deshalb nicht wisse, ob auch seine Mutter weggegangen sei. Stattdessen habe er sich diesbezüglich in Ungereimtheiten verstrickt, indem er bei der ersten Anhörung gemutmasst habe, seine Mutter sei wahrscheinlich auch von zu Hause weggegangen und bei der ergänzenden Anhörung erklärt habe, seine Mutter habe ihm mitgeteilt, sie werde das Haus nicht verlassen.

E. 4.4 Da ihm seine Vorbringen nach dem Gesagten nicht geglaubt werden könnten, sei grundsätzlich auch an der Echtheit der eingereichten Dokumente zu zweifeln. Ausserdem sei allgemein bekannt, dass solche Dokumente in Bangladesch respektive Myanmar ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert äusserst gering sei. Abgesehen von Nassstempeln, welche keineswegs fälschungssicher seien, wiesen beide Dokumente keine Sicherheitsmerkmale auf. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in der BzP, er habe nie ein Ausweispapier beantragt und habe "überhaupt keine Papiere", weil er keine bekommen würde, erstaune die Nachreichung der White Card zudem sehr. Seine Erklärungen, wonach er die Papiere nicht bei sich gehabt habe, als er befragt worden sei, und dass er nicht sicher gewesen sei, ob diese zu Hause seien und er diese beschaffen könne, liefen ins Leere. Seine diesbezüglichen Aussagen bei der BzP seien eindeutig und unmissverständlich. Die ebenfalls eingereichten Couverts, die belegen sollten, dass die ins Recht gelegten Dokumente ihm von seinem Bruder und einem Freund des Vaters aus Myanmar zugestellt worden seien, seien ebenso wenig geeignet, diese Tatsache zu belegen, sondern höchstens, dass ihm irgendjemand aus Myanmar etwas geschickt habe. Die erwähnten Unterlagen vermöchten die behauptete Identität und Herkunft somit nicht zu belegen.

E. 4.5 Weil der Beschwerdeführer seine Identität und seine wahre Herkunft in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht verschleiere, sei zu seinen Lasten vermutungsweise davon auszugehen, es stünden einer Wegweisung in seinen tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse entgegen. Insbesondere bezüglich der Verletzung an [seiner Hand] könne somit nicht abgeklärt werden, ob er die notwendige medizinische Behandlung in seinem tatsächlichen Heimatstaat erhalte. Die Wegweisung sei somit auch zulässig, zumutbar und möglich.

E. 5.1 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, dass das SEM den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-4161/2014 vom 10. April 2015 insofern nicht nachgekommen sei, als es nach Ergehen des genannten Urteils beinahe eineinhalb Jahre habe verstreichen lassen, um dann eine ergänzende Anhörung durchzuführen, anstatt ihn nochmals telefonisch zu seiner Herkunft zu befragen und seine diesbezüglichen Aussagen anschliessend auswerten zu lassen. Die ihm bei der ergänzenden Anhörung gestellten Fragen zu seiner Herkunft habe er alle korrekt und ausführlich beantwortet. Bezüglich des ihm zum Lingua-Gutachten vom 17. Oktober 2013 mündlich gewährten rechtlichen Gehörs sei anzumerken, dass es ihm schleierhaft sei, wie er dazu Stellung nehmen solle, liege dieses doch bereits vier Jahre zurück. Ferner sei zu erwähnen, dass dem damals angefertigten Gutachten zu entnehmen sei, dass sein Dialekt Einflüsse des Noakhali-Dialekts enthalte, der dem Chittagong-Dialekt ähnlich sei, wobei letzterer wiederum dem Rohingya-Dialekt sehr ähnlich sei. Dieser Umstand könne auch so ausgelegt werden, dass er Rohingya sei. Die sachverständige Person habe festgestellt, dass seine Sprechweise Übereinstimmungen mit dem Rohingya-Dialekt aufweise, und dass gewisse Merkmale anderen Dialekten entsprächen. Da es in Rakhine State sehr viele verschiedene Dialekte gebe, könne es sein, dass in seinem Heimatdorf ein Dialekt gesprochen werde, der von anderen Dialekten beeinflusst worden sei. Auch die zahlreichen Fragen, die ihm zu seiner Heimat gestellt worden seien, seien vom SEM nicht in die Gesamtwürdigung einbezogen worden.

E. 5.2 Weil die Rohingya in Myanmar nicht nur diskriminiert und misshandelt, sondern auch verfolgt und vertrieben würden, sei der Wegweisungsvollzug sowohl unzulässig als auch unzumutbar.

E. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das SEM, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, den im Kassationsentscheid E-4161/2014 gestellten Anforderungen an ein korrektes und faires Verfahren nun nachgekommen ist (vgl. Bst. B). Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei ihm nicht klar, wie er zum Lingua-Gutachten habe Stellung nehmen sollen, liege dieses doch bereits vier Jahre zurück, greift insofern ins Leere, als das SEM in der angefochtenen Verfügung den landeskundlich-kulturellen Teil der Lingua-Analyse für die Herkunftsabklärung des Beschwerdeführers ausdrücklich für untauglich erklärte und dementsprechend nicht darauf abstellte (vgl. E. 4.1, Absatz 2). Zu den Ergebnissen des linguistischen Teils gewährte das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 7. September 2016 in detaillierter Weise das rechtliche Gehör und konfrontierte ihn mit den konkreten Unterschieden zwischen dem Dialekt der Rohingya und seiner eigenen Sprechweise (vgl. A36/22, F148 ff.). Inwiefern es für den Beschwerdeführer diesbezüglich ein Nachteil war, dass er sich erst viel später zu diesen Resultaten äussern konnte, ist nicht ersichtlich. So ist nicht klar, inwiefern ihm die Erinnerung an das Telefoninterview beim Anbringen stichhaltiger Erklärungen, weshalb er trotz seiner Ausdrucksweise ein Rohingya aus Myanmar sei, hätte behilflich sein können. Ferner sind die Ausführungen des SEM zum massgeblichen Inhalt des Lingua-Gutachtens in der angefochtenen Verfügung nun auch sehr detailliert und damit gut nachvollziehbar (vgl. E. 4.1, Absatz 2). Bezüglich der Zweifel des Gerichts an der korrekten Abklärung des Sachverhalts durch das SEM, welche in erster Linie auf den Verständigungsproblemen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher gründeten (vgl. Bst. B.b, Absatz 2), ist darauf hinzuweisen, dass das SEM die vom Beschwerdeführer deklarierten Sprachkenntnisse, die von ihm bei den Befragungen verwendeten Sprachen sowie die Qualität der Verständigung zwischen den Dolmetschern und dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung genau analysierte. Es kam dabei im Wesentlichen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer Hochbengalisch in Wort und Schrift beherrsche, zumal dies auch die in der BzP gesprochene Sprache gewesen sei. Sowohl in der ersten als auch in der ergänzenden Anhörung habe er den Chittagong-Dialekt gesprochen, wobei eine Form davon nicht nur von den Rohingyas in Myanmar, sondern - wie der Name schon sage - auch in der Umgebung von Chittagong in Bangladesch gesprochen werde. Zudem wurde der Beschwerdeführer in der eingehenden Anhörung nochmals im Detail zu seinem Leben in Myanmar, seinen Asylgründen und den von ihm eingereichten Beweismitteln befragt, wobei sich das SEM in der angefochtenen Verfügung umfassend zu deren Echtheit äusserte. Folglich ist nunmehr auch von der richtigen und vollständigen Abklärung des im vorliegenden Verfahren rechtserheblichen Sachverhalts auszugehen. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Folglich ist der entsprechende Antrag abzuweisen.

E. 6.2 Auch in der Sache ist den Schlussfolgerungen des SEM in der sehr ausführlich begründeten Verfügung vom 8. September 2016 zuzustimmen. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der BzP und auf dem Personalienblatt im EVZ ist davon auszugehen, dass er Hochbengalisch spricht; dass er Burmesisch spricht, kann ihm - mit Verweis auf die Begründung des SEM in der angefochtenen Verfügung - demgegenüber nicht geglaubt werden (vgl. E. 4.1, Absatz 1). Bereits diese Umstände stellen einen Hinweis dafür dar, dass er eher aus Bangladesch als aus Myanmar stammt. Dass der Beschwerdeführer auch eine Art des Chittagong-Dialekts beherrscht, spricht für sich alleine genommen zudem zutreffenderweise noch nicht dafür, dass er aus Myanmar stammt. Das Ergebnis der linguistischen Analyse im Gutachten vom 17. Oktober 2013 weist denn auch auf das Gegenteil hin. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung eingehend darlegte, weist seine Sprechweise gemäss Analyse der sachverständigen Person bezüglich Phonetik, Morphologie, Syntax und Wortwahl Einflüsse des sogenannten Noakhali-Dialekts auf. Dieser, so die sachverständige Person, sei ein "Nicht-Rohingya"-Dialekt des Bengalischen; dass dieser, wie vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe behauptet, dem Chittagong-Dialekt ähnlich sei, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen und blieb auch seitens des Beschwerdeführers unbewiesen. Ferner - so die sachverständige Person - benutze der Beschwerdeführer englische und bengalische, nicht aber burmesische Lehnwörter, was nicht für eine Sozialisation in Myanmar spreche. Dem SEM ist nach dem Gesagten zuzustimmen, dass dem Beschwerdeführer seine Identität als Rohingya aus Myanmar nicht geglaubt werden kann. Daran ändern, mit Verweis auf die Begründung des SEM in der angefochtenen Verfügung, auch seine Angaben zu seinem Heimatdorf nichts, selbst wenn sie für zutreffend befunden würden (vgl. E. 4.2). Des Weiteren ist dem SEM auch zuzustimmen, dass weder die Asylgründe des Beschwerdeführers noch die von ihm vorgetragenen Umstände seiner Reise glaubhaft sind. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die eingehende und vom Gericht geteilte Begründung des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 4.2 und 4.3).

E. 6.3 Schliesslich trifft es auch zu, dass die eingereichten Dokumente nichts an diesen Einschätzungen zu ändern vermögen. So ist dem SEM insbesondere darin zuzustimmen, dass das Nachreichen von Identitätsdokumenten der Angabe des Beschwerdeführers anlässlich der BzP widerspricht, er habe keine Papiere, da er vom burmesischen Staat nie solche bekommen habe (vgl. A4/9, Rz. 4, insb. Rz. 4.07). Bei den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln, das heisst der Bestätigung seiner Herkunft durch die lokale Verwaltung seines angeblichen Heimatdorfes (vgl. Bst. L) und dem Empfehlungsschreiben der Organisation "The European Rohingya Council (ERC)", handelt es sich um Gefälligkeitsschreiben, denen kein genügender Beweiswert zukommt, um die durch das Lingua-Gutachten bestätigte Unglaubhaftigkeit der Identität des Beschwerdeführers umzustossen.

E. 6.4 Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch zutreffenderweise abgewiesen.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).

E. 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Die Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen.

E. 8.3 Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen. Das Gericht geht vermutungsweise davon aus, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat (Bangladesch oder gegebenenfalls ein anderer Staat) keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.), zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung jeglicher Grundlage entbehren und somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme von solchen Hindernissen darzustellen vermögen.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung - unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung - mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu erachten.

E. 8.5 Es ist auch davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).

E. 8.6 Nach dem Gesagten ist der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.

E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2016 gewährten unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf deren Erhebung jedoch zu verzichten, da auch nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich verändert.

E. 11 Dem mit Zwischenverfügung vom 9. November 2016 amtlich bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der mit der Honorarabrechnung vom 24. Juli 2017 ausgewiesene Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 670.30 (inkl. Auslagen) erscheint für die Bemühungen seit Mandatsübernahme am 25. Oktober 2016 (Datum der Vollmacht) und damit nach Einreichen der Beschwerdeschrift nicht vollumfänglich angemessen und ist auf pauschal Fr. 500.- zu kürzen. Gemäss Angaben auf der Honorarabrechnung besteht seitens der Rechtsvertretung keine Mehrwertsteuerpflicht. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten, aktuellen Rechtsvertreter wird ein Honorar von pauschal Fr. 500.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6290/2016 Urteil vom 27. Februar 2018 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), Staatsangehörigkeit unbekannt (nach eigenen Angaben Herkunft aus Myanmar), vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 1. November 2012 in die Schweiz ein, wo er am 5. November 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Am 15. November 2012 fand seine Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei trug er im Wesentlichen vor, er stamme aus der Gemeinde B._______ im Distrikt C._______, Rakhine State, Myanmar. Er gehöre der Volksgruppe der unterdrückten Rohingya an, weshalb er die Staatsangehörigkeit von Myanmar nicht besitze und mithin auch keinerlei Identitätsdokumente vorweisen könne. Nach Unruhen zwischen Buddhisten und den Angehörigen der muslimischen Rohingya, die Ende Mai 2012 begonnen hätten, seien in seinem Dorf sowie im Nachbarort Häuser niedergebrannt worden, weshalb er im Juli 2012 sein Heimatland auf Aufforderung seiner Mutter hin verlassen habe und auf dem Seeweg über Bangladesch nach Italien gelangt sei. A.b Im Auftrag der Vorinstanz wurde am 13. Dezember 2012 mittels eines Telefoninterviews eine Lingua-Analyse durchgeführt. Die sachverständige Person kam in ihrem landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunftsgutachten vom 17. Oktober 2013 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich in Bangladesch und nicht wie von ihm behauptet in Myanmar sozialisiert worden. A.c Am 23. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Die Zweifel der Vorinstanz an seiner Sozialisierung in Myanmar wurden dabei nicht angesprochen. A.d Am 10. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Lingua-Gutachten gewährt. Mit Eingabe vom 20. März 2014 nahm er fristgerecht dazu Stellung und hielt daran fest, ein Rohingya zu sein, aus Myanmar zu stammen und dort zur Schule gegangen zu sein. Ferner machte er geltend, ein wenig Burmesisch schreiben und sprechen zu können. A.e Am 26. Juni 2014 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und änderte seine Staatsangehörigkeit auf "unbekannt". Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in Myanmar, sondern in Bangladesch sozialisiert worden sei, weshalb seine Asylgründe grundsätzlich nicht glaubhaft seien, was durch seine realitätsfremden, widersprüchlichen und unsubstantiierten Angaben bestätigt werde. Die Folgen der unglaubhaften Identitätsangaben habe er auch hinsichtlich der Wegweisung zu tragen, indem davon auszugehen sei, dass einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse im Sinne des Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AuG (SR 142.20) entgegenstünden. B. B.a Die am 22. Juli 2014 gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 26. Juni 2014 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4161/2014 vom 10. April 2015 gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und das SEM angewiesen, die Herkunft des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen erneut abzuklären. B.b In der Entscheidbegründung führte das Gericht massgeblich aus, dass die Vorinstanz ihrer Verpflichtung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht in angemessener Weise nachgekommen sei und damit Art. 29 Abs. 1 und 2 BV verletzt habe. Der Beschwerdeführer sei erst ein Jahr nach dem Lingua-Interview zu den Asylgründen angehört worden und dabei nicht einmal zu den Zweifeln der Vorinstanz an seiner Identität respektive zu den aus dem Lingua-Gutachten gezogenen Schlüssen befragt worden. Erst gut 15 Monate nach dem Interview sei er schriftlich zur Stellungnahme aufgefordert worden. Die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer viel zeitnaher nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens zur Stellungnahme auffordern müssen, damit er sich überhaupt an das von ihm Gesagte noch hätte erinnern können, ansonsten das rechtliche Gehör zu einer Alibiübung verkomme. Dass dies aus organisatorischen Gründen auf Seiten der Vorinstanz nicht möglich gewesen sei, dürfe nicht zur Beschneidung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers führen. Ohnehin sei nicht nachvollziehbar, weshalb er anlässlich der Anhörung keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum Lingua-Gutachten erhalten habe, hätte er damals doch wenigstens auf die Unterstützung des Dolmetschers zurückgreifen und auf die Vorhalte des SEM besser reagieren können. Die Ausführungen in der Verfügung zum Inhalt des Gutachtens seien zudem denkbar knapp und konzentrierten sich einzig auf jene Aussagen, die der Gutachter als unrichtig taxiert habe. Auch werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe sehr knapp geantwortet. Dies dürfe ihm aber insofern nicht angelastet werden, als der Gutachter selbst zum Schluss gekommen sei, die vom Interviewer anlässlich des Telefongesprächs gestellten Fragen zwecks Ermittlung seines landeskundlich-kulturellen Wissens seien sehr allgemein geblieben. Des Weiteren hegte das Gericht auch Zweifel daran, dass die Vorinstanz den Sachverhalt richtig abgeklärt habe. Es sei unklar, warum der Beschwerdeführer, wenn er tatsächlich in Bangladesch sozialisiert worden sein solle, sich aus den Akten offenkundig ergebende Verständigungsprobleme mit einem aus Bangladesch stammenden Dolmetscher gehabt habe. Die Verfügung vom 26. Juni 2014 gehe auf diese Diskrepanzen nicht ein, sondern stütze die ablehnende Einschätzung hinsichtlich der Herkunft des Beschwerdeführers vollumfänglich auf das Gutachten ab. Die Erkenntnisse des Gutachtens würden zudem nur gegen den Beschwerdeführer verwendet. Alles, was für ihn spreche (oberflächliche Fragestellungen, richtige Antworten seinerseits), werde im Entscheid ausgeklammert. Angesichts dessen könne aufgrund der bei Erlass der vorinstanzlichen Verfügung bestehenden Sachlage nicht eingeschätzt werden, woher der Beschwerdeführer tatsächlich stamme. Die Argumentation der Vorinstanz überzeuge nicht, weshalb davon auszugehen sei, dass der rechtserhebliche Sachverhalt bei Erlass der angefochtenen Verfügung nicht ausreichend abgeklärt gewesen sei. B.c Die erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens, das heisst am 31. März 2015, eingereichten Beweisunterlagen - angeblich eine "temporäre" Identitätskarte (sogenannte White Card) und ein Auszug aus dem Familienbuch, samt Zustellcouverts - bedürften ebenfalls der näheren Abklärung. C. Am 7. September 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer erneut an. Dabei trug er zunächst vor, er habe einen [Unfall] gehabt, wobei er sich [an der Hand] verletzt habe. Aus diesem Grund habe er operiert werden müssen. Die Verletzung sei noch nicht richtig ausgeheilt und er habe noch Schmerzen. Zu diesem Unfall reichte er verschiedene Arztberichte ein. Auf Nachfrage gab er bezüglich der am 31. März 2015 ins Recht gelegten Dokumente ferner zu Protokoll, bei der White Card handle es sich um ein Dokument, das ihn zur Teilnahme an den Wahlen im Jahr 2010 berechtigt habe und belege, dass er ein Rohingya sei. Das zweite Dokument sei eine Art Familienkarte, aus der hervorgehe, wie viele Mitglieder seine Familie habe. Er habe diese Unterlagen über einen Freund seines Vaters, mit dem er sich brieflich ausgetauscht habe, organisieren können. Mit seiner Familie habe er demgegenüber keinen Kontakt. Er habe aber vernommen, dass sie nach wie vor in ihrem Heimatdorf lebe und von den burmesischen Sicherheitskräften weiterhin belästigt werde. Nach seinen Sprachkenntnissen befragt, führte er aus, neben seiner Sprache "Arakan Bangla" auch ein wenig Englisch zu sprechen. Da in den Filmen, die in seiner Heimat gezeigt würden, Hochbengalisch und Hindi gesprochen werde, verstehe er grundsätzlich auch diese beiden Sprachen. Die bengalische Schrift beherrsche er jedoch nur passiv. Den bengalischen Teil des Personalienblatts im EVZ habe ein junger Mann für ihn ausgefüllt. In Bengalisch unterschrieben habe er aber selbst. Burmesisch könne er demgegenüber nur lesen, verstehe aber nichts, da er - entgegen seiner Angaben in der BzP - nur bis [Anfang der 90er Jahre] und damit nur vier Jahre zur Schule gegangen sei. Mit Blick auf seine Asylgründe trug der Beschwerdeführer zudem vor, dass die Rohingyas in seiner Heimatregion seit Jahren diskriminiert würden. Ihm selbst sei seitens der burmesischen Sicherheitskräfte im Jahr 2008 untersagt worden, zu heiraten. Am 13. Juli 2012 sei im Rahmen von Unruhen das Haus seiner Nachbarn von Buddhisten abgebrannt worden, woraufhin seine Mutter ihn zur Flucht gedrängt habe. Sie selbst habe das Heimatdorf nicht verlassen wollen und habe ihm ihren Goldschmuck auf den Weg mitgegeben. In der Nacht vom 14. auf den 15. Juli 2012 sei er zusammen mit anderen Flüchtlingen auf einem kleinen Boot von Myanmar nach Bangladesch geflohen. Zwei Tage danach habe er mit Hilfe eines [Händlers] nach Chittagong weiterreisen können, von wo aus er gut eine Woche später auf dem Wasserweg in Richtung Europa geflohen sei. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Anhörung noch mündlich das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Lingua-Analyse gewährt. Zu seinem Länderwissen trug er vor, dass er nicht darauf vorbereitet gewesen sei, dass das Interview telefonisch stattfinden würde, und dass er sehr nervös gewesen sei, als er dies realisiert habe, weshalb er wohl die eine oder andere Frage falsch beantwortet habe. Zu seiner Sprechweise machte er geltend, dass seine Nervosität auch diese verändert habe und es in seiner Heimatregion in Myanmar zudem unterschiedliche Rohingya-Dialekte gebe. Der Schlussfolgerung der sachverständigen Person, er sei sehr wahrscheinlich hauptsächlich in Bangladesch und nicht in Myanmar aufgewachsen, entgegnete er, dass dies nicht stimme. D. Mit Verfügung vom 8. September 2016 - am 13. September 2016 eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 8. September 2016 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter ersuchte er darum, die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde vom 13. Oktober 2016. G. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer eine ihn betreffende Fürsorgebestätigung nach. H. In seiner Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer können den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich forderte es den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Rechtsvertretung gemäss Art. 110a Abs. 3 AsylG (e contrario) zu bezeichnen, welche amtlich beigeordnet werden solle, sowie eine entsprechende Vollmacht einzureichen. I. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 teilte MLaw Ruedy Bollack dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer ihn im vorliegenden Asylverfahren mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe, und reichte eine entsprechende Vollmacht ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2016 bestellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer in der Person von MLaw Ruedy Bollack einen amtlichen Rechtsbeistand und ersuchte das SEM gleichzeitig darum, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. K. Mit Eingabe vom 23. November 2016 - dem Beschwerdeführer am 24. November 2016 zur Kenntnis zugestellt - liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen und führte aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. L. Am 15. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Herkunft (inkl. Zustellcouvert aus Myanmar und Übersetzung), ausgestellt von der lokalen Verwaltung seines Heimatdorfes, ein. Er habe diese von seinem Vater erhalten. Diese belege, dass er Rohingya sei und aus Myanmar stamme. Zudem würden darin seine Personalien bestätigt und festgehalten, dass er seit Juli 2012 nicht mehr in seiner Heimat gewesen sei. Sämtliche Angaben in diesem Schreiben stimmten somit mit seinen Aussagen im Rahmen seines Asylverfahrens überein. Das auf dem Dokument angebrachte Foto habe er in der Schweiz anfertigen lassen und es anschliessend in seine Heimat geschickt, wo daraufhin dieses Dokument ausgestellt worden sei. M. Mit Eingabe vom 31. März 2017 wandte sich der Beschwerdeführer erneut ans Bundesverwaltungsgericht und legte ein Empfehlungsschreiben der Organisation "The European Rohingya Council (ERC)" ins Recht. Dieses Schreiben bestätige, dass er den Rohingya in Myanmar angehöre und im Ort, den er bereits im Rahmen des Asylverfahrens genannt habe, geboren worden sei. N. Am 24. Juli 2017 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., m.w.H.). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Identität und seine Herkunft aus Myanmar seien unglaubhaft. Zunächst sei anzumerken, dass die von ihm verwendete Sprache keinen Hinweis zugunsten seiner angeblichen Herkunft aus Myanmar liefere. Anlässlich der BzP habe er angegeben, seine Muttersprache sei Bengalisch; ausser ein wenig Englisch beherrsche er keine weiteren Sprachen. Auch sei die BzP auf Hochbengalisch durchgeführt worden, wobei er auf die zweimalige Frage, wie er die Dolmetscherin verstehe, jeweils mit "gut" geantwortet habe. Bei der ergänzenden Anhörung habe er bestätigt, dass die Dolmetscherin bei der BzP mit ihm Hochbengalisch gesprochen habe, er ihr habe folgen können, und auch diese habe bejaht, ihn zu verstehen. Dies sei zwar nicht protokolliert worden; allerdings sei - wie gesagt - vermerkt worden, dass seine Muttersprache Bengalisch sei, und er habe bei der Rückübersetzung diesbezüglich auch keine Anmerkungen gemacht. Ausserdem habe er bereits auf dem Personalienblatt Bengalisch als Muttersprache angegeben. Diese Kenntnisse wolle er eigenen Angaben zufolge durch das Schauen von Filmen auf Bengalisch erworben haben. In dieser Sprache schreiben könne er aber nicht. Der Behauptung, das Personalienblatt im EVZ sei von einem jungen Mann für ihn auf Bengalisch ausgefüllt worden, sei entgegenzuhalten, dass darauf das Feld "selbständig ausgefüllt" angekreuzt worden sei. Zudem gleiche die Schrift auf diesem Formular der Unterschrift des Beschwerdeführers auf dem orangen Blatt "Aufforderung zur Einreichung von Identitätspapieren". Dass jemand ihm im Flüchtlingsheim die bengalische Schrift beigebracht habe, überzeuge ebenso wenig, weil er die erwähnten Formulare bereits beim Eintritt ins EVZ am 5. November 2012 ausgefüllt habe. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Hochbengalisch in Wort und Schrift beherrsche, was mit der von ihm geltend gemachten Biografie nicht vereinbar sei. Bezüglich seines Einwands anlässlich der ersten Anhörung, sein Bengalisch und jenes des Dolmetschers seien nicht dasselbe, sei darauf hinzuweisen, dass sowohl er als auch der Dolmetscher erklärt hätten, dass sie einander verstanden hätten. Obwohl die Hilfswerksvertretung hierzu vermerkte habe, die Verständigung sei nicht einfach gewesen und der Dolmetscher habe mehrmals nachfragen müssen, habe sie ebenfalls festgehalten, dass der Beschwerdeführer und der Dolmetscher das Gefühl gehabt hätten, einander zu verstehen. Verständnisprobleme, welche einen negativen Einfluss auf den Inhalt der ersten Anhörung gehabt haben könnten, seien somit nicht aktenkundig. Da, wie zuvor ausgeführt, davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer auch Hochbengalisch in Wort und Schrift beherrsche, müsse folgerichtig davon ausgegangen werden, dass er bei der ersten Anhörung absichtlich nur im Chittagong-Dialekt gesprochen habe, um seine geltend gemachte Herkunft zu unterstreichen. Bei der ergänzenden Anhörung schliesslich sei ein Dolmetscher anwesend gewesen, der neben Hochbengalisch auch den Chittagong-Dialekt spreche. Der Beschwerdeführer habe wiederum angegeben, den Dolmetscher zu verstehen und auch dieser habe bestätigt, es gebe keine Verständigungsprobleme. Auch wenn der Beschwerdeführer erklärt habe, seine Sprache sei nicht die gleiche wie jene des Dolmetschers, habe der Dolmetscher - anlässlich der Anhörung danach gefragt - erklärt, sie würden miteinander "wie ein Dialekt von Chittagong" sprechen. Dieser Dialekt werde, wie der Name bereits sage, (auch) in der Umgebung von Chittagong, Bangladesch, gesprochen. Zwar sei der Rohingya-Dialekt dem Chittagong-Dialekt sehr ähnlich und werde zum Teil ebenfalls als Chittagong-Dialekt bezeichnet. Entgegen der Annahme der bei der ergänzenden Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung weise die Tatsache, dass jemand Chittagong-Dialekt spreche, aber - nach dem soeben Gesagten - alleine noch nicht auf die behauptete Identität als Rohingya und die Herkunft aus Myanmar hin. Der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach sein Bengalisch und jenes der Dolmetscher nicht gleich seien, erweise sich somit als untauglich, um seine Herkunft aus Myanmar glaubhaft zu machen. Die von ihm behauptete Identität und Herkunft würden - so das SEM - denn auch durch seine mangelhaften Burmesischkenntnisse in Frage gestellt. Während er bei der BzP und auf dem Personalienblatt noch angegeben habe, neben seiner Muttersprache Bengalisch und ein wenig Englisch keine weiteren Sprachen zu sprechen, habe er in seiner Stellungnahme vom 20. März 2014 betreffend das Lingua-Gutachten erstmals erklärt, er könne Burmesisch schreiben und ein wenig sprechen. In der Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 31. März 2015 habe er zudem angegeben, er habe die der Eingabe beigelegten Dokumente selbst vom Burmesischen ins Englische übersetzt. Die Frage bei der ergänzenden Anhörung, ob er Burmesisch spreche, habe er im Widerspruch dazu verneint und ausgeführt, ein wenig lesen zu können, aber es nicht zu verstehen. Er habe in der Schule ein wenig Burmesisch gelernt. Diese Aussage erstaune einerseits, da er dies im Lingua-Gespräch noch verneint habe. Andererseits habe er zwei einfache burmesische Wörter, die ihm bei der Anhörung vorgelegt worden seien, nicht lesen können. Folglich spreche er anscheinend kein Burmesisch, worauf bereits die Widersprüche zu seinen Burmesischkenntnissen hinwiesen. Bezüglich des vom SEM in Auftrag gegebenen Lingua-Gutachtens wurde in der angefochtenen Verfügung folgendes festgehalten: Mit Blick auf das Länderwissen des Beschwerdeführers zu Myanmar sei aufgefallen, dass er zwar vieles gewusst habe, seine Angaben jedoch auch sehr allgemein geblieben seien, so dass dieses Wissen auch hätte erlangt werden können, ohne je in Rakhine State in Myanmar gelebt zu haben. Jedoch seien die Fragen des Interviewers ebenfalls oberflächlich geblieben, was die Qualität der Aussagen des Beschwerdeführers beeinflusst haben könnte. Der Länderwissensteil des Lingua-Gutachtens erweise sich somit als untauglich, um die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers zu bestimmen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen sei. Bezüglich der Sprechweise des Beschwerdeführers sei seitens der sachverständigen Person unter anderem festgehalten worden, dass er keine Lehnwörter aus dem Burmesischen benutze, wie es für Rohingyas, welche wie er in Rakhine State zur Schule gegangen seien, typisch wäre. Stattdessen benutze er Lehnwörter englischen oder bengalischen Ursprungs, welche nur von gebildeten Bengalen verwendet würden. Die von ihm verwendeten englischen Wörter würden sich auch nicht durch eine Rohingya-Phonetik kennzeichnen. Ausserdem benutze er Worte, die jemand, der Rohingya als Muttersprache spreche, wohl nicht verwenden würde. Seine Phonetik, Morphologie, Syntax sowie seine Wortwahl wiesen Einflüsse des Noakhali-Dialekts auf, einem "Nicht-Rohingya"-Dialekt des Bengalischen, wie er zwischen Chittagong und Dhaka gesprochen werde. Insgesamt sei die sachverständige Person zum Schluss gelangt, dass er sehr wahrscheinlich nicht zur Hauptsache in Myanmar, sondern sehr wahrscheinlich in Bangladesch gelebt habe. Weder im schriftlich noch im mündlich gewährten rechtlichen Gehör sei es dem Beschwerdeführer gelungen, diesen Resultaten aus der Lingua-Analyse etwas entgegenzuhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sich seine Nervosität beim Telefoninterview so auf seine Sprechweise ausgewirkt haben könne, dass er Merkmale eines anderen Dialekts, des Noakhali-Dialekts, angenommen habe. Einzig denkbar sei, dass er sich eventuell auf die Sprache des Dolmetschers, welcher den "South Chittagonian-Dialekt" gesprochen habe, eingestellt habe. Entsprechendes sei vom Beschwerdeführer jedoch nicht geltend gemacht worden. Vielmehr habe er zu Protokoll gegeben, er sei auf die Situation des Telefoninterviews nicht vorbereitet gewesen und habe sogar unmissverständlich erklärt: "Ich habe das gesagt, was ich immer rede." Obwohl das Lingua-Gespräch mittlerweile bald vier Jahre zurückliege und nicht vom Beschwerdeführer erwartet werden könne, dass er sich zum heutigen Zeitpunkt an die Einzelheiten erinnern könne, habe eine unabhängige sachverständige Person damals festgestellt, dass seine Sprechweise Merkmale aufweise, die durch seine geltend gemachte Biografie nicht erklärbar seien. Diese Feststellung sei, neben den im vorliegenden Entscheid aufgeführten Argumenten, bei der Beurteilung seiner Identität und Herkunft mitzuberücksichtigen. 4.2 Weiter seien die Umstände seiner Reise in die Schweiz realitätsfremd. Er habe erklärt, ein bengalischer [Händler] habe sich nach seiner Ankunft in Bangladesch seiner angenommen. Dieser habe ihm gesagt, er wolle ihm helfen, da er, der Beschwerdeführer, wie ein Sohn für ihn sei. Diese Aussage erstaune, habe er diesen Mann doch erst gerade kennengelernt. Ausserdem habe er sich bezüglich der Bezahlung seiner Reise widersprochen, habe er bei der ersten Anhörung doch noch angegeben, dem [Händler] Schmuck und Geld, das er zuvor von seiner Mutter erhalten habe, gegeben zu haben, während er ihm gemäss der ergänzenden Anhörung gesagt haben wolle, einzig den Goldschmuck seiner Mutter, aber kein Geld bei sich zu haben. Bezüglich der mehrwöchigen Reise auf einem Frachtschiff bis nach Europa seien seine Aussagen ferner sehr vage geblieben. Er habe erklärt, nur Wasser und Schiffe gesehen zu haben, obwohl das Schiff unterwegs auch mehrere Tage Halt gemacht habe. Die Antworten auf die diversen Fragen zu seinem Leben in Myanmar sprächen zudem - entgegen der Annahme der Hilfswerksvertretung - per se weder für noch gegen eine Herkunft aus Myanmar. So seien viele Gegebenheiten im Grenzgebiet von Myanmar und Bangladesch ähnlich. Die Ausführungen zur Umgebung seines Dorfes, welche die Hilfswerksvertretung als detailliert empfunden habe, beschränkten sich im Wesentlichen auf die Nennung diverser umliegender Dörfer. Entsprechendes Wissen könne ohne weiteres auch angeeignet werden. Mangels Aussagekraft erübrige es sich deshalb, auf die Richtigkeit seiner Schilderungen einzugehen. 4.3 Zudem seien auch seine Asylgründe unglaubhaft. Zwar sei es [konkrete Umstände] am (...) Mai 2012 tatsächlich zu Unruhen in der angeblichen Heimatregion des Beschwerdeführers gekommen. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung denn auch die allgemein bekannten Tatsachen hierzu schildern können. Einen persönlichen Bezug zum Geschilderten habe er aber vermissen lassen. Trotz mehrmaliger Aufforderung bei der ergänzenden Anhörung, nur über das persönlich Erlebte zu berichten, sei er immer wieder auf die allgemeine Lage zu sprechen gekommen. Die Schilderung dessen, was er selbst erlebt habe, sei in beiden Anhörungen oberflächlich und leblos ausgefallen. Seine Erzählungen seien auf äussere Abläufe beschränkt geblieben, Realitätskennzeichen habe es keine gegeben. Es sei beispielsweise nicht greifbar geworden, wie es für ihn gewesen sei, als das Nachbarhaus gebrannt habe und er habe fliehen müssen. Auf die Frage, wie er die Unruhen erlebt habe respektive was ihm dabei durch den Kopf gegangen sei, habe er lediglich erwidert, Angst gehabt zu haben und rechtlos sowie unerwünscht gewesen zu sein. Auch bezüglich seiner Ausreise aus Myanmar werde keine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermittelt. Es entstehe mithin nicht der Eindruck, er habe das von ihm Geschilderte tatsächlich erlebt, weshalb auch nicht davon auszugehen sei, er habe die Unruhen im Rakhine State im Jahr 2012 miterlebt. Ferner seien seine Ausführungen auch widersprüchlich. Während er bei der BzP davon berichtet habe, dass sein jüngerer Bruder zum Einkaufen auf dem Markt gewesen sei, als die Unruhen im Nachbardorf ausgebrochen seien, habe er bei der ersten Anhörung erklärt, sein Bruder habe sich, wie auch er und der Vater, seit Beginn der Unruhen in Reisfeldern, Wäldern oder auf Hügeln versteckt. Auf diese Ungereimtheit angesprochen, habe er erklärt, seine Mutter habe ihm erzählt, dass der Vater und der Bruder wahrscheinlich einkaufen gegangen seien; man müsse nämlich neben dem Sich-Verstecken auch essen und hierzu einkaufen. Diese Aussage erweise sich als Schutzbehauptung, der nicht gefolgt werden könne. Seine Ausführungen, wonach er, sein Bruder sowie sein Vater seit Ausbruch der Unruhen "einfach alle irgendwo geblieben", aber ab und zu nach Hause gegangen seien, um zu essen, und lediglich seine Mutter immerzu zu Hause geblieben sei, seien bereits deshalb unplausibel, weil der Beschwerdeführer selbst von Vergewaltigungen und Misshandlungen gegenüber Frauen durch die burmesischen Behörden berichtet habe. Auch dass er, der Vater und der Bruder sich nicht zusammen versteckt hätten, sondern unkoordiniert von zu Hause weg und wieder dorthin zurückgekehrt seien, sei wenig glaubhaft. Angesichts der von ihm geschilderten unmittelbar drohenden Gefahr wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich in der Familie abgesprochen, zusammen Schutz gesucht und füreinander geschaut hätten. Insbesondere könne auch nicht nachvollzogen werden, wieso er, von der Mutter gewarnt, angesichts des brennenden Nachbarhauses sofort und alleine geflohen sei und er deshalb nicht wisse, ob auch seine Mutter weggegangen sei. Stattdessen habe er sich diesbezüglich in Ungereimtheiten verstrickt, indem er bei der ersten Anhörung gemutmasst habe, seine Mutter sei wahrscheinlich auch von zu Hause weggegangen und bei der ergänzenden Anhörung erklärt habe, seine Mutter habe ihm mitgeteilt, sie werde das Haus nicht verlassen. 4.4 Da ihm seine Vorbringen nach dem Gesagten nicht geglaubt werden könnten, sei grundsätzlich auch an der Echtheit der eingereichten Dokumente zu zweifeln. Ausserdem sei allgemein bekannt, dass solche Dokumente in Bangladesch respektive Myanmar ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert äusserst gering sei. Abgesehen von Nassstempeln, welche keineswegs fälschungssicher seien, wiesen beide Dokumente keine Sicherheitsmerkmale auf. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in der BzP, er habe nie ein Ausweispapier beantragt und habe "überhaupt keine Papiere", weil er keine bekommen würde, erstaune die Nachreichung der White Card zudem sehr. Seine Erklärungen, wonach er die Papiere nicht bei sich gehabt habe, als er befragt worden sei, und dass er nicht sicher gewesen sei, ob diese zu Hause seien und er diese beschaffen könne, liefen ins Leere. Seine diesbezüglichen Aussagen bei der BzP seien eindeutig und unmissverständlich. Die ebenfalls eingereichten Couverts, die belegen sollten, dass die ins Recht gelegten Dokumente ihm von seinem Bruder und einem Freund des Vaters aus Myanmar zugestellt worden seien, seien ebenso wenig geeignet, diese Tatsache zu belegen, sondern höchstens, dass ihm irgendjemand aus Myanmar etwas geschickt habe. Die erwähnten Unterlagen vermöchten die behauptete Identität und Herkunft somit nicht zu belegen. 4.5 Weil der Beschwerdeführer seine Identität und seine wahre Herkunft in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht verschleiere, sei zu seinen Lasten vermutungsweise davon auszugehen, es stünden einer Wegweisung in seinen tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse entgegen. Insbesondere bezüglich der Verletzung an [seiner Hand] könne somit nicht abgeklärt werden, ob er die notwendige medizinische Behandlung in seinem tatsächlichen Heimatstaat erhalte. Die Wegweisung sei somit auch zulässig, zumutbar und möglich. 5. 5.1 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, dass das SEM den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-4161/2014 vom 10. April 2015 insofern nicht nachgekommen sei, als es nach Ergehen des genannten Urteils beinahe eineinhalb Jahre habe verstreichen lassen, um dann eine ergänzende Anhörung durchzuführen, anstatt ihn nochmals telefonisch zu seiner Herkunft zu befragen und seine diesbezüglichen Aussagen anschliessend auswerten zu lassen. Die ihm bei der ergänzenden Anhörung gestellten Fragen zu seiner Herkunft habe er alle korrekt und ausführlich beantwortet. Bezüglich des ihm zum Lingua-Gutachten vom 17. Oktober 2013 mündlich gewährten rechtlichen Gehörs sei anzumerken, dass es ihm schleierhaft sei, wie er dazu Stellung nehmen solle, liege dieses doch bereits vier Jahre zurück. Ferner sei zu erwähnen, dass dem damals angefertigten Gutachten zu entnehmen sei, dass sein Dialekt Einflüsse des Noakhali-Dialekts enthalte, der dem Chittagong-Dialekt ähnlich sei, wobei letzterer wiederum dem Rohingya-Dialekt sehr ähnlich sei. Dieser Umstand könne auch so ausgelegt werden, dass er Rohingya sei. Die sachverständige Person habe festgestellt, dass seine Sprechweise Übereinstimmungen mit dem Rohingya-Dialekt aufweise, und dass gewisse Merkmale anderen Dialekten entsprächen. Da es in Rakhine State sehr viele verschiedene Dialekte gebe, könne es sein, dass in seinem Heimatdorf ein Dialekt gesprochen werde, der von anderen Dialekten beeinflusst worden sei. Auch die zahlreichen Fragen, die ihm zu seiner Heimat gestellt worden seien, seien vom SEM nicht in die Gesamtwürdigung einbezogen worden. 5.2 Weil die Rohingya in Myanmar nicht nur diskriminiert und misshandelt, sondern auch verfolgt und vertrieben würden, sei der Wegweisungsvollzug sowohl unzulässig als auch unzumutbar. 6. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das SEM, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, den im Kassationsentscheid E-4161/2014 gestellten Anforderungen an ein korrektes und faires Verfahren nun nachgekommen ist (vgl. Bst. B). Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei ihm nicht klar, wie er zum Lingua-Gutachten habe Stellung nehmen sollen, liege dieses doch bereits vier Jahre zurück, greift insofern ins Leere, als das SEM in der angefochtenen Verfügung den landeskundlich-kulturellen Teil der Lingua-Analyse für die Herkunftsabklärung des Beschwerdeführers ausdrücklich für untauglich erklärte und dementsprechend nicht darauf abstellte (vgl. E. 4.1, Absatz 2). Zu den Ergebnissen des linguistischen Teils gewährte das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 7. September 2016 in detaillierter Weise das rechtliche Gehör und konfrontierte ihn mit den konkreten Unterschieden zwischen dem Dialekt der Rohingya und seiner eigenen Sprechweise (vgl. A36/22, F148 ff.). Inwiefern es für den Beschwerdeführer diesbezüglich ein Nachteil war, dass er sich erst viel später zu diesen Resultaten äussern konnte, ist nicht ersichtlich. So ist nicht klar, inwiefern ihm die Erinnerung an das Telefoninterview beim Anbringen stichhaltiger Erklärungen, weshalb er trotz seiner Ausdrucksweise ein Rohingya aus Myanmar sei, hätte behilflich sein können. Ferner sind die Ausführungen des SEM zum massgeblichen Inhalt des Lingua-Gutachtens in der angefochtenen Verfügung nun auch sehr detailliert und damit gut nachvollziehbar (vgl. E. 4.1, Absatz 2). Bezüglich der Zweifel des Gerichts an der korrekten Abklärung des Sachverhalts durch das SEM, welche in erster Linie auf den Verständigungsproblemen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher gründeten (vgl. Bst. B.b, Absatz 2), ist darauf hinzuweisen, dass das SEM die vom Beschwerdeführer deklarierten Sprachkenntnisse, die von ihm bei den Befragungen verwendeten Sprachen sowie die Qualität der Verständigung zwischen den Dolmetschern und dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung genau analysierte. Es kam dabei im Wesentlichen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer Hochbengalisch in Wort und Schrift beherrsche, zumal dies auch die in der BzP gesprochene Sprache gewesen sei. Sowohl in der ersten als auch in der ergänzenden Anhörung habe er den Chittagong-Dialekt gesprochen, wobei eine Form davon nicht nur von den Rohingyas in Myanmar, sondern - wie der Name schon sage - auch in der Umgebung von Chittagong in Bangladesch gesprochen werde. Zudem wurde der Beschwerdeführer in der eingehenden Anhörung nochmals im Detail zu seinem Leben in Myanmar, seinen Asylgründen und den von ihm eingereichten Beweismitteln befragt, wobei sich das SEM in der angefochtenen Verfügung umfassend zu deren Echtheit äusserte. Folglich ist nunmehr auch von der richtigen und vollständigen Abklärung des im vorliegenden Verfahren rechtserheblichen Sachverhalts auszugehen. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Folglich ist der entsprechende Antrag abzuweisen. 6.2 Auch in der Sache ist den Schlussfolgerungen des SEM in der sehr ausführlich begründeten Verfügung vom 8. September 2016 zuzustimmen. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der BzP und auf dem Personalienblatt im EVZ ist davon auszugehen, dass er Hochbengalisch spricht; dass er Burmesisch spricht, kann ihm - mit Verweis auf die Begründung des SEM in der angefochtenen Verfügung - demgegenüber nicht geglaubt werden (vgl. E. 4.1, Absatz 1). Bereits diese Umstände stellen einen Hinweis dafür dar, dass er eher aus Bangladesch als aus Myanmar stammt. Dass der Beschwerdeführer auch eine Art des Chittagong-Dialekts beherrscht, spricht für sich alleine genommen zudem zutreffenderweise noch nicht dafür, dass er aus Myanmar stammt. Das Ergebnis der linguistischen Analyse im Gutachten vom 17. Oktober 2013 weist denn auch auf das Gegenteil hin. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung eingehend darlegte, weist seine Sprechweise gemäss Analyse der sachverständigen Person bezüglich Phonetik, Morphologie, Syntax und Wortwahl Einflüsse des sogenannten Noakhali-Dialekts auf. Dieser, so die sachverständige Person, sei ein "Nicht-Rohingya"-Dialekt des Bengalischen; dass dieser, wie vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe behauptet, dem Chittagong-Dialekt ähnlich sei, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen und blieb auch seitens des Beschwerdeführers unbewiesen. Ferner - so die sachverständige Person - benutze der Beschwerdeführer englische und bengalische, nicht aber burmesische Lehnwörter, was nicht für eine Sozialisation in Myanmar spreche. Dem SEM ist nach dem Gesagten zuzustimmen, dass dem Beschwerdeführer seine Identität als Rohingya aus Myanmar nicht geglaubt werden kann. Daran ändern, mit Verweis auf die Begründung des SEM in der angefochtenen Verfügung, auch seine Angaben zu seinem Heimatdorf nichts, selbst wenn sie für zutreffend befunden würden (vgl. E. 4.2). Des Weiteren ist dem SEM auch zuzustimmen, dass weder die Asylgründe des Beschwerdeführers noch die von ihm vorgetragenen Umstände seiner Reise glaubhaft sind. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die eingehende und vom Gericht geteilte Begründung des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 4.2 und 4.3). 6.3 Schliesslich trifft es auch zu, dass die eingereichten Dokumente nichts an diesen Einschätzungen zu ändern vermögen. So ist dem SEM insbesondere darin zuzustimmen, dass das Nachreichen von Identitätsdokumenten der Angabe des Beschwerdeführers anlässlich der BzP widerspricht, er habe keine Papiere, da er vom burmesischen Staat nie solche bekommen habe (vgl. A4/9, Rz. 4, insb. Rz. 4.07). Bei den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln, das heisst der Bestätigung seiner Herkunft durch die lokale Verwaltung seines angeblichen Heimatdorfes (vgl. Bst. L) und dem Empfehlungsschreiben der Organisation "The European Rohingya Council (ERC)", handelt es sich um Gefälligkeitsschreiben, denen kein genügender Beweiswert zukommt, um die durch das Lingua-Gutachten bestätigte Unglaubhaftigkeit der Identität des Beschwerdeführers umzustossen. 6.4 Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch zutreffenderweise abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Die Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. 8.3 Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen. Das Gericht geht vermutungsweise davon aus, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat (Bangladesch oder gegebenenfalls ein anderer Staat) keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.), zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung jeglicher Grundlage entbehren und somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme von solchen Hindernissen darzustellen vermögen. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung - unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung - mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu erachten. 8.5 Es ist auch davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515). 8.6 Nach dem Gesagten ist der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2016 gewährten unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf deren Erhebung jedoch zu verzichten, da auch nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich verändert.

11. Dem mit Zwischenverfügung vom 9. November 2016 amtlich bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der mit der Honorarabrechnung vom 24. Juli 2017 ausgewiesene Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 670.30 (inkl. Auslagen) erscheint für die Bemühungen seit Mandatsübernahme am 25. Oktober 2016 (Datum der Vollmacht) und damit nach Einreichen der Beschwerdeschrift nicht vollumfänglich angemessen und ist auf pauschal Fr. 500.- zu kürzen. Gemäss Angaben auf der Honorarabrechnung besteht seitens der Rechtsvertretung keine Mehrwertsteuerpflicht. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten, aktuellen Rechtsvertreter wird ein Honorar von pauschal Fr. 500.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer