Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess den Jemen gemäss seinen Angaben Mitte Juli 2011. Am 21. Juli 2011 reiste er in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 3. August 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Dabei führte er aus, er sei im April (...) in (...),(...), verhaftet worden. Das Zentrum sei gleichentags von der Polizei geschlossen worden. Er habe es erst nach einem Monat mit Hilfe einiger Ärzte und einem Gouverneur wiedereröffnen können. Zwei bis drei Tage, nachdem sein Kollege, B._______, am 7. Juli 2011 erschossen worden sei, habe die Polizei nach ihm gesucht. Als er das Land bereits verlassen habe, habe sie ein zweites Mal nach ihm gesucht. A.b Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 26. Juli 2012 vertieft zu den Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Araber und habe vor seiner Ausreise in C._______ gelebt. Er sei ausgebildeter (...) und habe zusammen mit seinem Kollegen B._______ in C._______ ein (...) geführt, wo er (...) geholfen habe. Zwischen Januar (...) und April (...) habe er wegen seiner Hilfstätigkeit drei Drohanrufe von unbekannten Leuten erhalten. Er habe jedoch dessen ungeachtet weiterhin seine Hilfeleistungen erbracht. Am (...) sei er verhaftet und sein Zentrum von der Polizei geschlossen worden. Er sei während der zweitägigen Haft mehrmals verhört und beschimpft worden. Die Behörden hätten ihn schlecht behandelt und ihn als Terroristen und Separatisten bezeichnet. Mit Hilfe von D._______, der gute Beziehungen zum Sicherheitsleiter habe, sei er schliesslich freigelassen worden. Er habe sich bei der Freilassung unter Strafandrohung im Unterlassungsfall schriftlich verpflichten müssen, mit den Hilfeleistungen an (...) aufzuhören und die Behörden über den Verlauf des Zentrums zu informieren. Gleichzeitig mit der Haftentlassung habe er die Schlüssel für sein Zentrum zurückerhalten und dieses wiedereröffnet. Am (...) hätten B._______ und er am Beisetzungsversuch eines verstorbenen Märtyrers teilgenommen. Als B._______ aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei, hätten die dort anwesenden Militärangehörigen grundlos das Feuer eröffnet und ihn erschossen. In der Folge sei das (...) von Sicherheitsleuten verwüstet und gleichentags erneut geschlossen worden. Am selben Abend sei innerhalb von zwei bis drei Stunden zu Hause zweimal nach ihm - dem Beschwerdeführer - gesucht worden. A.c Am 13. November 2012 ging bei der Vorinstanz ein anonymes Schreiben ein, das unter anderem Kopien eines jemenitischen Reisepasses lautend auf den Namen des Beschwerdeführers samt eines von Frankreich ausgestellten Schengen-Visums mit Gültigkeit vom 11. Juli 2011 bis 21. August 2011 enthielt. A.d Am 14. Oktober 2014 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zu den Beilagen des anonymen Schreibens Stellung zu nehmen. A.e Mit Eingabe vom 6. November 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. B. Mit Verfügung vom 28. November 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 7. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, ihm sei Einsicht in die Akte A11/1 zu gewähren. Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör betreffend die Akte A11/1 zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Internetbericht über eine Kundgebung in Bern vom 29. November 2014 mit Fotos zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2015 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Mit Eingabe vom 18. März 2015 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2015 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. G. Mit Eingabe vom 1. April 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Replik sowie diverse Auszüge von Internetartikeln als Beweismittel ein. H. Mit Eingaben vom 15. April 2015, 11. Juni 2015, 24. Juni 2015 und 21. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Auszüge von Zeitungsartikeln sowie die Kopie eines "Beschuldigungsbeschlusses" der Staatsanwaltschaft E._______ der Republik Jemen als Beweismittel zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2016 ordnete der Instruktionsrichter einen erneuten Schriftenwechsel an und setzte der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. J. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Stellungnahme vom 22. März 2016 aufgrund der volatilen Lage im Jemen die Sistierung des Verfahrens. K. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2016 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Triplik. L. Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Triplik sowie verschiedene Auszüge von Internetartikeln als Beweismittel zu den Akten. M. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 zog die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung, hob die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs auf und schob den Vollzug der Wegweisung zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. N. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2016 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, mitzuteilen, ob er mit Blick auf die wiedererwägungsweise erteilte vorläufige Aufnahme an der Beschwerde festhalten möchte, was er mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 bejahte.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist - einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz ihn am 14. Oktober 2016 wiedererwägungsweise wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat. Insofern ist der Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme zufolge Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos geworden und auf die betreffenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die diesbezüglich eingereichten Beweismittel ist nicht weiter einzugehen.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht das Aktenstück A11/1 (Interne E-Mail) nicht zur Einsicht zugestellt. Der Rechtsvertreter war nach der Antwort der Vorinstanz auf sein Akteneinsichtsgesuch offensichtlich nicht der Ansicht, die Akten seien unvollständig zugestellt worden, ansonsten er umgehend hätte remonstrieren müssen, was nicht geschehen ist (vgl. zuletzt: Urteil BVGer E-929/2017 vom 9. März 2017 E. 3.4). Sodann ist festzuhalten, dass es sich beim Aktenstück A11/1 um amtsinterne Korrespondenz betreffend Festsetzung eines Anhörungstermins und somit um eine interne Akte handelt, welche nicht dem Akteneinsichtsrecht untersteht. Die Vorinstanz hat demnach durch die Nichtedition des Aktenstückes den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme anzusetzen.
E. 3.1.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Aktenführungspflicht verletzt, da die eingereichte Identitätskarte und Geburtsurkunde nicht im Beweismittelverzeichnis aufgeführt seien. Die Vorinstanz hat über die von ihr angelegten Akten ein vollständiges und nachvollziehbares Aktenverzeichnis zu führen und alle Akten in dieses einzufügen sowie zu paginieren. Gerade die Amtspraxis, die in verschiedene Aktenkategorien eingereichten Akten teilweise nicht oder erst auf ausdrückliches Ersuchen hin zu edieren, gebietet es, die Akten im Aktenverzeichnis hinreichend konkret zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz diesem Grundsatz im Wesentlichen nachgekommen. Aus dem Protokoll der BzP geht hervor, dass der Beschwerdeführer die beiden vorgenannten Dokumente eingereicht hat (vgl. SEM-Akten A4/11 Ziffer 13.2 und 13.4). Das Aktenverzeichnis ist indessen insofern unvollständig und die Aktenführung damit intransparent, als es die Vorinstanz unterlassen hat, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel im Aktenverzeichnis zu erfassen. Die Praxis der Vorinstanz, Identitätspapiere und weitere Beweismittel zum Teil regelmässig in der Sichttasche des N-Dossiers abzulegen, ohne zumindest Kopien derselben und allfällig davon angefertigter Übersetzungen ins Aktenverzeichnis aufzunehmen, widerspricht dem Gebot der transparenten Aktenführung, auch wenn sie als solche nicht als rechtswidrig zu bezeichnen ist, wenn die Abgabe der Beweismittel an anderer Stelle aus den Akten hervorgeht. Die Vorinstanz ist mit Nachdruck auf die im Urteil E-4122/2016 vom 16. August 2016 unter E. 6.2.3 gemachten Erwägungen zu erinnern und aufzufordern, den darin enthaltenen Empfehlungen zu folgen.
E. 3.1.3 Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, die eingereichten Beweismittel zu würdigen. Sie habe die Beweismittel in knappen Sätzen als nicht relevant beurteilt. Daraus geht indes gerade hervor, dass die Vorinstanz die Beweise gewürdigt hat. Weiter zitiert der Beschwerdeführer einzelne Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll, die die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1), zumal er nicht ansatzweise darlegt, welche Nachteile ihm daraus widerfahren sein sollen beziehungsweise inwiefern diese für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft relevant sind.
E. 3.1.4 Ferner rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz ihm mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 die Einsicht in die relevanten Akten verweigert habe, obwohl dies für die Stellungnahme zu dem anonymen Schreiben vom 13. November 2012 notwendig gewesen wäre. Aus dem betreffenden Schreiben der Vorinstanz geht hervor, dass die Untersuchungen zu den Asylvorbringen zum damaligen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen waren, weshalb sie unter Hinweis auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG ausführte, auf das Akteneinsichtsgesuch werde nach Abschluss der Untersuchungen zurückgekommen. Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass sie dem Beschwerdeführer für die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs Kopien des anonymen Schreibens vom 13. November 2012 und der Beilagen zustellte. Insofern wurden ihm die relevanten Akten für die Stellungnahme zugestellt. Aus dem Schreiben geht überdies hervor, dass die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers über den Besitz von Ausweispapieren sowie die Ausreise aus dem Jemen kurz zusammenfasste (vgl. SEM-Akten A22/3). Es war ihm somit ohne Einschränkung möglich, zum anonymen Schreiben Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.
E. 3.1.5 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat, mithin erweist sich die Rüge als unbegründet.
E. 3.2 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 9 BV. Indes substantiiert er nicht ansatzweise, inwiefern die vorliegende Verfügung das Willkürverbot verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen hat das Willkürverbot keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen im Rahmen von Art. 106 Abs. 1 AsylG überprüfen kann.
E. 4 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt sowie die Abklärungspflicht verletzt. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Beschwerdeführer unterlässt es in der Eingabe, die erhobene Rüge auch nur ansatzweise zu substantiieren und darzulegen, inwiefern und welche weiteren Abklärungen zur Feststellung des Sachverhalts erforderlich gewesen wären. Insbesondere ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine Botschaftsabklärung notwendig gewesen wäre. Die Rüge ist demnach unbegründet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2,).
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe sich widersprüchlich zu seinen Problemen mit den jemenitischen Behörden wegen seines Zentrums, in dem er (...) behandelt habe, geäussert. Anlässlich der Anhörung habe er ausgeführt, dass sein Zentrum ein zweites Mal geschlossen worden sei und er drei Drohanrufe per Telefon erhalten habe, was er bei der BzP nicht erwähnt habe. Diese Vorbringen seien deshalb als nachgeschoben anzusehen. Die Unglaubwürdigkeitseinschätzung der Vorbringen würde auch dadurch untermauert, dass mit dem anonymen Schreiben ein jemenitischer Pass sowie ein von Frankreich ausgestelltes Schengen-Visum eingereicht worden seien. Er habe demzufolge wesentliche Tatsachen verschwiegen und sein Heimatland legal verlassen, was gegen eine asylrelevante Verfolgung spreche. Die eingereichte Stellungnahme sowie die eingereichten Beweismittel würden an der Unglaubhaftigkeit nichts ändern.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt.
E. 6.2.1 Soweit der Beschwerdeführer sich zur Klärung von Widersprüchen betreffend der Wiedereröffnung des Zentrums sowie der Suche der Polizei nach ihm auf Übersetzungsfehler beruft, ist festzuhalten, dass er im Rahmen der Rückübersetzung anlässlich der Anhörung als auch der BzP die Möglichkeit gehabt hätte, Korrekturen anzubringen oder Missverständnisse aufzuklären. Er hat die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Ausführungen aber auf jeder einzelnen Seite unterschriftlich bestätigt. Dabei hat er sich behaften zu lassen. Zudem ist es betreffend der geltend gemachten Suche nach ihm - entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe - nicht nebensächlich und durchaus relevant, ob er im Rahmen der Befragungen von Abständen von zwei bis drei Stunden oder aber von Tagen gesprochen hat, handelt es sich hierbei doch um einen beträchtlichen Unterschied. Inwiefern die Vorinstanz hätte Anstrengungen unternehmen müssen, um den Verfasser des anonymen Schreibens vom 13. November 2012, der angeblich sein Schlepper sei, ausfindig zu machen sowie von Amtes wegen Anzeige wegen versuchter Erpressung zu erstatten, ist nicht nachvollziehbar. Es ist nicht erkennbar, was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten ableiten will.
E. 6.2.2 Hinsichtlich des Schengen-Visums sowie der Kopie des jemenitischen Passes, die am 13. November 2012 anonym eingereicht wurden, führt der Beschwerdeführer aus, selbst wenn diese Dokumente echt seien und er gegenüber der Vorinstanz falsche Angaben gemacht habe, sei dies kein Grund sämtliche von ihm getätigten Aussagen als unglaubhaft zu beurteilen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner Person ist es durchaus relevant, ob er bezüglich der Ausreise wahrheitsgetreue Angaben macht. Zudem sind seine Ausführungen unverständlich und widersprüchlich, indem er einerseits ausführt, seine Falschaussage sei nachvollziehbar, weil sein Schlepper ihm zu dieser Vorgehensweise geraten habe, er andererseits aber nachfolgend lediglich wieder von einer allenfalls erfolgten legalen Ausreise mittels eines mit Schmiergeld erlangten Visums spricht. Selbst wenn er auf Anraten seines Schleppers gelogen haben sollte, vermag er daraus - wie von der Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt - nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
E. 6.2.3 Zu den anlässlich der Anhörung neu geltend gemachten drei Drohanrufen führt er aus, diese seien nicht als nachgeschoben zu betrachten, da es sich bei der BzP lediglich um eine summarische Befragung gehandelt habe. Die Drohanrufe seien eine Konkretisierung der bereits genannten Probleme. Dieser Erklärungsversuch überzeugt nicht, zumal er anlässlich der Anhörung ausführte, mit den Drohanrufen hätten seine Probleme angefangen (vgl. SEM-Akten A14/15 F15). Es erscheint deshalb umso erstaunlicher, dass er diese nicht bereits bei der BzP erwähnt hat. Überdies beinhalten seine Schilderungen zu den angeblichen Drohanrufen keinerlei Realkennzeichen. Auch auf entsprechende Nachfrage konnte er keine Details nennen (vgl. SEM-Akten A14/15 F16 ff.). Der Beschwerdeführer führt weiter aus, bei der Tatsache, dass er erst anlässlich der Anhörung von der zweiten Schliessung seines Zentrums gesprochen habe, handle es sich ebenfalls um eine Konkretisierung seiner bisherigen Ausführungen und nicht um ein nachgeschobenes Argument. Es sei nachvollziehbar, dass dies mit Blick auf die Ermordung seines Kollegen am gleichen Tag in Vergessenheit geraten sei. Auch daraus vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Da dieses (...)zentrum die Ursache seiner geltend gemachten Probleme war und er anlässlich der Befragungen lediglich über selbst Erlebtes zu berichten hat, dürfen im Grundsatz übereinstimmende Aussagen erwartet werden, zumal er anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnte, dass es mehr als eine Schliessung gegeben haben könnte (vgl. SEM-Akten A4/11 Ziffer 15). Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht darzulegen vermag, inwiefern die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu Unrecht verneint hat.
E. 6.2.4 Mit Eingabe vom 15. April 2015 reichte der Beschwerdeführer einen Beschuldigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft E._______ inklusive Übersetzung ein. Indes wurde lediglich eine Kopie eingereicht, womit diesem kein Beweiswert zukommt. Zudem fehlen nähere Angaben dazu, wann und wo dieser ausgestellt worden sein soll und was er daraus in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft ableiten will. Insgesamt mag dieses Beweismittel an der Einschätzung, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht, nichts zu ändern.
E. 7.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 7.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Es werde zwar davon ausgegangen, dass die jemenitische Diaspora durch die jemenitischen Behörden überwacht werde. Angesichts der politischen Umstrukturierung seit Februar 2012 erscheine es fraglich, ob und mit welcher Intensität diese gewillt beziehungsweise in der Lage seien, diese Überwachungstätigkeit aufrechtzuerhalten. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers würden ihm insgesamt kein Profil geben, das ihn aus Sicht der jemenitischen Behörden als Bedrohung erscheinen liesse. Seine Tätigkeiten (Teilnahme an Versammlungen/Manifestationen sowie ein Facebook-Profil) seien mit jenen einer Vielzahl von Jemeniten im Exil vergleichbar und würden sich nicht von den üblichen Aktivitäten der anderen exilpolitisch tätigen Jemeniten abheben. Es sei kaum davon auszugehen, dass die jemenitischen Behörden von seinen Aktivitäten Kenntnis hätten, geschweige denn ihn als Bedrohung für das Regime wahrnehmen würden. Sein Verhalten sei offensichtlich nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen seitens der jemenitischen Behörden zu bewirken.
E. 7.3 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer dazu aus, aus den Beweismitteln ergebe sich, dass er in einem überdurchschnittlichen Masse exilpolitisch tätig sei und sich anlässlich diverser Demonstrationen immer wieder exponiere. Es sei für die jemenitischen Behörden ein Leichtes, ihn auf den Fotos von Demonstrationen, die im Internet seien, zu identifizieren. Dies auch deshalb, weil er in diversen Berichten immer wieder namentlich erwähnt werde.
E. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz einig, dass die jemenitische Diaspora durch die jemenitischen Behörden überwacht wird. Der Umstand, dass die jemenitischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten allenfalls beobachten, reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der jemenitischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich registriert wurde (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-1749/2014 vom 21. Februar 2017, E. 5.2.2).
E. 7.5 Zunächst ist festzustellen, dass aufgrund obiger Erwägungen zu den Vorfluchtgründen nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland bei den heimatlichen Behörden als regimefeindliche Person registriert war (vgl. E. 6). Was seine Aktivitäten in der Schweiz angeht, so ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass sich diese auf ein Ausmass beschränken, bei welchem kein Anlass zur Annahme besteht, dass er in den Fokus der jemenitischen Behörden geraten wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass die jemenitischen Behörden von seinen Aktivitäten Kenntnis genommen und ihn als regimefeindliche Person registriert haben. Auf Beschwerdeebene reichte er einen Internetartikel mit Fotos von einer Kundgebung in Bern am 29. November 2014 ein ([...]; abgerufen am 5. September 2017), auf welchen er zu sehen ist. Indes geht aus diesen keine besondere Exponierung hervor, wonach er im Vergleich zu den übrigen Teilnehmern eine herausragende Stellung innegehabt hätte. Solches wird auch nicht geltend gemacht. In welchen Berichten er immer wieder namentlich erwähnt werden soll, wird nicht substantiiert. Einzig beim mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Internetartikel vom 29. November 2014 wird der Name "A._______" erwähnt. Indes ist nicht belegt, dass es sich dabei überhaupt um den Beschwerdeführer handelt ([...]; abgerufen am 5. September 2017). Der markierte Name auf dem mit Eingabe vom 24. Juni 2015 eingereichten Zeitungsartikel vom 29. Mai 2015 stimmt nicht mit jenem des Beschwerdeführers überein (F._______; [...]; abgerufen am 5. September 2017). Es ist nicht ersichtlich, was er daraus zu seinen Gunsten ableiten will. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, vermögen das Facebook-Profil sowie die nicht dargelegten Aktivitäten im Rahmen der "Southern Community in Switzerland" kein exilpolitisches Profil zu begründen, welches flüchtlingsrechtlich relevant wäre. Nach dem Gesagten ist nicht von einem ausgeprägten politischen Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vorliegend keinen Bekanntheitsgrad erreicht, bei dem angenommen werden müsste, dass die jemenitischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien und ihn gegebenenfalls als Gefahr betrachten könnten. Es erscheint nicht wahrscheinlich, dass seitens der jemenitischen Behörden aktuell ein Verfolgungsinteresse an ihm wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten besteht.
E. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
E. 10.1 Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme erteilte, ist bei diesem Ausgang des Verfahrens von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Dementsprechend sind dem Beschwerdeführer lediglich die reduzierten Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 375.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10.2 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Vorliegend wurde die Gegenstandslosigkeit durch die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz herbeigeführt. Dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist folglich in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat vorliegend keine Honorarnote eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) ist die von der Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung auf Fr. 1 000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
- Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 375.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1 000.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-103/2015 Urteil vom 2. Oktober 2017 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Jemen, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. November 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess den Jemen gemäss seinen Angaben Mitte Juli 2011. Am 21. Juli 2011 reiste er in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 3. August 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Dabei führte er aus, er sei im April (...) in (...),(...), verhaftet worden. Das Zentrum sei gleichentags von der Polizei geschlossen worden. Er habe es erst nach einem Monat mit Hilfe einiger Ärzte und einem Gouverneur wiedereröffnen können. Zwei bis drei Tage, nachdem sein Kollege, B._______, am 7. Juli 2011 erschossen worden sei, habe die Polizei nach ihm gesucht. Als er das Land bereits verlassen habe, habe sie ein zweites Mal nach ihm gesucht. A.b Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 26. Juli 2012 vertieft zu den Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Araber und habe vor seiner Ausreise in C._______ gelebt. Er sei ausgebildeter (...) und habe zusammen mit seinem Kollegen B._______ in C._______ ein (...) geführt, wo er (...) geholfen habe. Zwischen Januar (...) und April (...) habe er wegen seiner Hilfstätigkeit drei Drohanrufe von unbekannten Leuten erhalten. Er habe jedoch dessen ungeachtet weiterhin seine Hilfeleistungen erbracht. Am (...) sei er verhaftet und sein Zentrum von der Polizei geschlossen worden. Er sei während der zweitägigen Haft mehrmals verhört und beschimpft worden. Die Behörden hätten ihn schlecht behandelt und ihn als Terroristen und Separatisten bezeichnet. Mit Hilfe von D._______, der gute Beziehungen zum Sicherheitsleiter habe, sei er schliesslich freigelassen worden. Er habe sich bei der Freilassung unter Strafandrohung im Unterlassungsfall schriftlich verpflichten müssen, mit den Hilfeleistungen an (...) aufzuhören und die Behörden über den Verlauf des Zentrums zu informieren. Gleichzeitig mit der Haftentlassung habe er die Schlüssel für sein Zentrum zurückerhalten und dieses wiedereröffnet. Am (...) hätten B._______ und er am Beisetzungsversuch eines verstorbenen Märtyrers teilgenommen. Als B._______ aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei, hätten die dort anwesenden Militärangehörigen grundlos das Feuer eröffnet und ihn erschossen. In der Folge sei das (...) von Sicherheitsleuten verwüstet und gleichentags erneut geschlossen worden. Am selben Abend sei innerhalb von zwei bis drei Stunden zu Hause zweimal nach ihm - dem Beschwerdeführer - gesucht worden. A.c Am 13. November 2012 ging bei der Vorinstanz ein anonymes Schreiben ein, das unter anderem Kopien eines jemenitischen Reisepasses lautend auf den Namen des Beschwerdeführers samt eines von Frankreich ausgestellten Schengen-Visums mit Gültigkeit vom 11. Juli 2011 bis 21. August 2011 enthielt. A.d Am 14. Oktober 2014 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zu den Beilagen des anonymen Schreibens Stellung zu nehmen. A.e Mit Eingabe vom 6. November 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. B. Mit Verfügung vom 28. November 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 7. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, ihm sei Einsicht in die Akte A11/1 zu gewähren. Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör betreffend die Akte A11/1 zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Internetbericht über eine Kundgebung in Bern vom 29. November 2014 mit Fotos zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2015 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Mit Eingabe vom 18. März 2015 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2015 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. G. Mit Eingabe vom 1. April 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Replik sowie diverse Auszüge von Internetartikeln als Beweismittel ein. H. Mit Eingaben vom 15. April 2015, 11. Juni 2015, 24. Juni 2015 und 21. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Auszüge von Zeitungsartikeln sowie die Kopie eines "Beschuldigungsbeschlusses" der Staatsanwaltschaft E._______ der Republik Jemen als Beweismittel zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2016 ordnete der Instruktionsrichter einen erneuten Schriftenwechsel an und setzte der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. J. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Stellungnahme vom 22. März 2016 aufgrund der volatilen Lage im Jemen die Sistierung des Verfahrens. K. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2016 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Triplik. L. Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Triplik sowie verschiedene Auszüge von Internetartikeln als Beweismittel zu den Akten. M. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 zog die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung, hob die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs auf und schob den Vollzug der Wegweisung zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. N. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2016 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, mitzuteilen, ob er mit Blick auf die wiedererwägungsweise erteilte vorläufige Aufnahme an der Beschwerde festhalten möchte, was er mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 bejahte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist - einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz ihn am 14. Oktober 2016 wiedererwägungsweise wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat. Insofern ist der Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme zufolge Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos geworden und auf die betreffenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die diesbezüglich eingereichten Beweismittel ist nicht weiter einzugehen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht das Aktenstück A11/1 (Interne E-Mail) nicht zur Einsicht zugestellt. Der Rechtsvertreter war nach der Antwort der Vorinstanz auf sein Akteneinsichtsgesuch offensichtlich nicht der Ansicht, die Akten seien unvollständig zugestellt worden, ansonsten er umgehend hätte remonstrieren müssen, was nicht geschehen ist (vgl. zuletzt: Urteil BVGer E-929/2017 vom 9. März 2017 E. 3.4). Sodann ist festzuhalten, dass es sich beim Aktenstück A11/1 um amtsinterne Korrespondenz betreffend Festsetzung eines Anhörungstermins und somit um eine interne Akte handelt, welche nicht dem Akteneinsichtsrecht untersteht. Die Vorinstanz hat demnach durch die Nichtedition des Aktenstückes den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme anzusetzen. 3.1.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Aktenführungspflicht verletzt, da die eingereichte Identitätskarte und Geburtsurkunde nicht im Beweismittelverzeichnis aufgeführt seien. Die Vorinstanz hat über die von ihr angelegten Akten ein vollständiges und nachvollziehbares Aktenverzeichnis zu führen und alle Akten in dieses einzufügen sowie zu paginieren. Gerade die Amtspraxis, die in verschiedene Aktenkategorien eingereichten Akten teilweise nicht oder erst auf ausdrückliches Ersuchen hin zu edieren, gebietet es, die Akten im Aktenverzeichnis hinreichend konkret zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz diesem Grundsatz im Wesentlichen nachgekommen. Aus dem Protokoll der BzP geht hervor, dass der Beschwerdeführer die beiden vorgenannten Dokumente eingereicht hat (vgl. SEM-Akten A4/11 Ziffer 13.2 und 13.4). Das Aktenverzeichnis ist indessen insofern unvollständig und die Aktenführung damit intransparent, als es die Vorinstanz unterlassen hat, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel im Aktenverzeichnis zu erfassen. Die Praxis der Vorinstanz, Identitätspapiere und weitere Beweismittel zum Teil regelmässig in der Sichttasche des N-Dossiers abzulegen, ohne zumindest Kopien derselben und allfällig davon angefertigter Übersetzungen ins Aktenverzeichnis aufzunehmen, widerspricht dem Gebot der transparenten Aktenführung, auch wenn sie als solche nicht als rechtswidrig zu bezeichnen ist, wenn die Abgabe der Beweismittel an anderer Stelle aus den Akten hervorgeht. Die Vorinstanz ist mit Nachdruck auf die im Urteil E-4122/2016 vom 16. August 2016 unter E. 6.2.3 gemachten Erwägungen zu erinnern und aufzufordern, den darin enthaltenen Empfehlungen zu folgen. 3.1.3 Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, die eingereichten Beweismittel zu würdigen. Sie habe die Beweismittel in knappen Sätzen als nicht relevant beurteilt. Daraus geht indes gerade hervor, dass die Vorinstanz die Beweise gewürdigt hat. Weiter zitiert der Beschwerdeführer einzelne Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll, die die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1), zumal er nicht ansatzweise darlegt, welche Nachteile ihm daraus widerfahren sein sollen beziehungsweise inwiefern diese für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft relevant sind. 3.1.4 Ferner rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz ihm mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 die Einsicht in die relevanten Akten verweigert habe, obwohl dies für die Stellungnahme zu dem anonymen Schreiben vom 13. November 2012 notwendig gewesen wäre. Aus dem betreffenden Schreiben der Vorinstanz geht hervor, dass die Untersuchungen zu den Asylvorbringen zum damaligen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen waren, weshalb sie unter Hinweis auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG ausführte, auf das Akteneinsichtsgesuch werde nach Abschluss der Untersuchungen zurückgekommen. Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass sie dem Beschwerdeführer für die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs Kopien des anonymen Schreibens vom 13. November 2012 und der Beilagen zustellte. Insofern wurden ihm die relevanten Akten für die Stellungnahme zugestellt. Aus dem Schreiben geht überdies hervor, dass die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers über den Besitz von Ausweispapieren sowie die Ausreise aus dem Jemen kurz zusammenfasste (vgl. SEM-Akten A22/3). Es war ihm somit ohne Einschränkung möglich, zum anonymen Schreiben Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. 3.1.5 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat, mithin erweist sich die Rüge als unbegründet. 3.2 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 9 BV. Indes substantiiert er nicht ansatzweise, inwiefern die vorliegende Verfügung das Willkürverbot verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen hat das Willkürverbot keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen im Rahmen von Art. 106 Abs. 1 AsylG überprüfen kann.
4. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt sowie die Abklärungspflicht verletzt. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Beschwerdeführer unterlässt es in der Eingabe, die erhobene Rüge auch nur ansatzweise zu substantiieren und darzulegen, inwiefern und welche weiteren Abklärungen zur Feststellung des Sachverhalts erforderlich gewesen wären. Insbesondere ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine Botschaftsabklärung notwendig gewesen wäre. Die Rüge ist demnach unbegründet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2,). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe sich widersprüchlich zu seinen Problemen mit den jemenitischen Behörden wegen seines Zentrums, in dem er (...) behandelt habe, geäussert. Anlässlich der Anhörung habe er ausgeführt, dass sein Zentrum ein zweites Mal geschlossen worden sei und er drei Drohanrufe per Telefon erhalten habe, was er bei der BzP nicht erwähnt habe. Diese Vorbringen seien deshalb als nachgeschoben anzusehen. Die Unglaubwürdigkeitseinschätzung der Vorbringen würde auch dadurch untermauert, dass mit dem anonymen Schreiben ein jemenitischer Pass sowie ein von Frankreich ausgestelltes Schengen-Visum eingereicht worden seien. Er habe demzufolge wesentliche Tatsachen verschwiegen und sein Heimatland legal verlassen, was gegen eine asylrelevante Verfolgung spreche. Die eingereichte Stellungnahme sowie die eingereichten Beweismittel würden an der Unglaubhaftigkeit nichts ändern. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. 6.2.1 Soweit der Beschwerdeführer sich zur Klärung von Widersprüchen betreffend der Wiedereröffnung des Zentrums sowie der Suche der Polizei nach ihm auf Übersetzungsfehler beruft, ist festzuhalten, dass er im Rahmen der Rückübersetzung anlässlich der Anhörung als auch der BzP die Möglichkeit gehabt hätte, Korrekturen anzubringen oder Missverständnisse aufzuklären. Er hat die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Ausführungen aber auf jeder einzelnen Seite unterschriftlich bestätigt. Dabei hat er sich behaften zu lassen. Zudem ist es betreffend der geltend gemachten Suche nach ihm - entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe - nicht nebensächlich und durchaus relevant, ob er im Rahmen der Befragungen von Abständen von zwei bis drei Stunden oder aber von Tagen gesprochen hat, handelt es sich hierbei doch um einen beträchtlichen Unterschied. Inwiefern die Vorinstanz hätte Anstrengungen unternehmen müssen, um den Verfasser des anonymen Schreibens vom 13. November 2012, der angeblich sein Schlepper sei, ausfindig zu machen sowie von Amtes wegen Anzeige wegen versuchter Erpressung zu erstatten, ist nicht nachvollziehbar. Es ist nicht erkennbar, was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten ableiten will. 6.2.2 Hinsichtlich des Schengen-Visums sowie der Kopie des jemenitischen Passes, die am 13. November 2012 anonym eingereicht wurden, führt der Beschwerdeführer aus, selbst wenn diese Dokumente echt seien und er gegenüber der Vorinstanz falsche Angaben gemacht habe, sei dies kein Grund sämtliche von ihm getätigten Aussagen als unglaubhaft zu beurteilen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner Person ist es durchaus relevant, ob er bezüglich der Ausreise wahrheitsgetreue Angaben macht. Zudem sind seine Ausführungen unverständlich und widersprüchlich, indem er einerseits ausführt, seine Falschaussage sei nachvollziehbar, weil sein Schlepper ihm zu dieser Vorgehensweise geraten habe, er andererseits aber nachfolgend lediglich wieder von einer allenfalls erfolgten legalen Ausreise mittels eines mit Schmiergeld erlangten Visums spricht. Selbst wenn er auf Anraten seines Schleppers gelogen haben sollte, vermag er daraus - wie von der Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt - nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 6.2.3 Zu den anlässlich der Anhörung neu geltend gemachten drei Drohanrufen führt er aus, diese seien nicht als nachgeschoben zu betrachten, da es sich bei der BzP lediglich um eine summarische Befragung gehandelt habe. Die Drohanrufe seien eine Konkretisierung der bereits genannten Probleme. Dieser Erklärungsversuch überzeugt nicht, zumal er anlässlich der Anhörung ausführte, mit den Drohanrufen hätten seine Probleme angefangen (vgl. SEM-Akten A14/15 F15). Es erscheint deshalb umso erstaunlicher, dass er diese nicht bereits bei der BzP erwähnt hat. Überdies beinhalten seine Schilderungen zu den angeblichen Drohanrufen keinerlei Realkennzeichen. Auch auf entsprechende Nachfrage konnte er keine Details nennen (vgl. SEM-Akten A14/15 F16 ff.). Der Beschwerdeführer führt weiter aus, bei der Tatsache, dass er erst anlässlich der Anhörung von der zweiten Schliessung seines Zentrums gesprochen habe, handle es sich ebenfalls um eine Konkretisierung seiner bisherigen Ausführungen und nicht um ein nachgeschobenes Argument. Es sei nachvollziehbar, dass dies mit Blick auf die Ermordung seines Kollegen am gleichen Tag in Vergessenheit geraten sei. Auch daraus vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Da dieses (...)zentrum die Ursache seiner geltend gemachten Probleme war und er anlässlich der Befragungen lediglich über selbst Erlebtes zu berichten hat, dürfen im Grundsatz übereinstimmende Aussagen erwartet werden, zumal er anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnte, dass es mehr als eine Schliessung gegeben haben könnte (vgl. SEM-Akten A4/11 Ziffer 15). Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht darzulegen vermag, inwiefern die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu Unrecht verneint hat. 6.2.4 Mit Eingabe vom 15. April 2015 reichte der Beschwerdeführer einen Beschuldigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft E._______ inklusive Übersetzung ein. Indes wurde lediglich eine Kopie eingereicht, womit diesem kein Beweiswert zukommt. Zudem fehlen nähere Angaben dazu, wann und wo dieser ausgestellt worden sein soll und was er daraus in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft ableiten will. Insgesamt mag dieses Beweismittel an der Einschätzung, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht, nichts zu ändern. 7. 7.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1). 7.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Es werde zwar davon ausgegangen, dass die jemenitische Diaspora durch die jemenitischen Behörden überwacht werde. Angesichts der politischen Umstrukturierung seit Februar 2012 erscheine es fraglich, ob und mit welcher Intensität diese gewillt beziehungsweise in der Lage seien, diese Überwachungstätigkeit aufrechtzuerhalten. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers würden ihm insgesamt kein Profil geben, das ihn aus Sicht der jemenitischen Behörden als Bedrohung erscheinen liesse. Seine Tätigkeiten (Teilnahme an Versammlungen/Manifestationen sowie ein Facebook-Profil) seien mit jenen einer Vielzahl von Jemeniten im Exil vergleichbar und würden sich nicht von den üblichen Aktivitäten der anderen exilpolitisch tätigen Jemeniten abheben. Es sei kaum davon auszugehen, dass die jemenitischen Behörden von seinen Aktivitäten Kenntnis hätten, geschweige denn ihn als Bedrohung für das Regime wahrnehmen würden. Sein Verhalten sei offensichtlich nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen seitens der jemenitischen Behörden zu bewirken. 7.3 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer dazu aus, aus den Beweismitteln ergebe sich, dass er in einem überdurchschnittlichen Masse exilpolitisch tätig sei und sich anlässlich diverser Demonstrationen immer wieder exponiere. Es sei für die jemenitischen Behörden ein Leichtes, ihn auf den Fotos von Demonstrationen, die im Internet seien, zu identifizieren. Dies auch deshalb, weil er in diversen Berichten immer wieder namentlich erwähnt werde. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz einig, dass die jemenitische Diaspora durch die jemenitischen Behörden überwacht wird. Der Umstand, dass die jemenitischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten allenfalls beobachten, reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der jemenitischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich registriert wurde (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-1749/2014 vom 21. Februar 2017, E. 5.2.2). 7.5 Zunächst ist festzustellen, dass aufgrund obiger Erwägungen zu den Vorfluchtgründen nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland bei den heimatlichen Behörden als regimefeindliche Person registriert war (vgl. E. 6). Was seine Aktivitäten in der Schweiz angeht, so ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass sich diese auf ein Ausmass beschränken, bei welchem kein Anlass zur Annahme besteht, dass er in den Fokus der jemenitischen Behörden geraten wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass die jemenitischen Behörden von seinen Aktivitäten Kenntnis genommen und ihn als regimefeindliche Person registriert haben. Auf Beschwerdeebene reichte er einen Internetartikel mit Fotos von einer Kundgebung in Bern am 29. November 2014 ein ([...]; abgerufen am 5. September 2017), auf welchen er zu sehen ist. Indes geht aus diesen keine besondere Exponierung hervor, wonach er im Vergleich zu den übrigen Teilnehmern eine herausragende Stellung innegehabt hätte. Solches wird auch nicht geltend gemacht. In welchen Berichten er immer wieder namentlich erwähnt werden soll, wird nicht substantiiert. Einzig beim mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Internetartikel vom 29. November 2014 wird der Name "A._______" erwähnt. Indes ist nicht belegt, dass es sich dabei überhaupt um den Beschwerdeführer handelt ([...]; abgerufen am 5. September 2017). Der markierte Name auf dem mit Eingabe vom 24. Juni 2015 eingereichten Zeitungsartikel vom 29. Mai 2015 stimmt nicht mit jenem des Beschwerdeführers überein (F._______; [...]; abgerufen am 5. September 2017). Es ist nicht ersichtlich, was er daraus zu seinen Gunsten ableiten will. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, vermögen das Facebook-Profil sowie die nicht dargelegten Aktivitäten im Rahmen der "Southern Community in Switzerland" kein exilpolitisches Profil zu begründen, welches flüchtlingsrechtlich relevant wäre. Nach dem Gesagten ist nicht von einem ausgeprägten politischen Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vorliegend keinen Bekanntheitsgrad erreicht, bei dem angenommen werden müsste, dass die jemenitischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien und ihn gegebenenfalls als Gefahr betrachten könnten. Es erscheint nicht wahrscheinlich, dass seitens der jemenitischen Behörden aktuell ein Verfolgungsinteresse an ihm wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten besteht. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 10. 10.1 Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme erteilte, ist bei diesem Ausgang des Verfahrens von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Dementsprechend sind dem Beschwerdeführer lediglich die reduzierten Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 375.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Vorliegend wurde die Gegenstandslosigkeit durch die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz herbeigeführt. Dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist folglich in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat vorliegend keine Honorarnote eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) ist die von der Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung auf Fr. 1 000.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 375.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1 000.- zu entrichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Michelle Nathalie Nef Versand: