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E-929/2017

E-929/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei nach eigenen Angaben am 8. September 2016, reiste am 13. September 2016 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 27. September 2016 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 22. Dezember 2016 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe sich bei den letzten Wahlen für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) eingesetzt und fürchte sich vor der Einberufung in den Militärdienst. Insgesamt hätten die Behörden drei Mal nach ihm gesucht, weshalb er die Türkei verlassen habe. B. Mit Verfügung vom 11. Januar 2017 - eröffnet am 12. Januar 2017 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter seien die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Akte A9/1, eventualiter das rechtliche Gehör dazu zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Er reichte eine Fürsorgebescheinigung zu den Akten.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht und das Akteneinsichtsrecht verletzt sowie den Sachverhalt in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig festgestellt. Sie sei in Willkür verfallen.

E. 3.3 Soweit die Rüge im Zusammenhang mit Einzelvorbringen erhoben wird (Beschwerde Ziff. 8-11), legt die Beschwerde nicht ansatzweise dar, worin eine Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, einzelne Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. Dass diese Aussagen im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft wesentlich sein könnten, ist auch nicht ersichtlich.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei Einsicht in die vorinstanzliche Akte A9/1 zu gewähren. Ausserdem habe die Vorinstanz die Identitätskarte nicht im Aktenverzeichnis aufgenommen. Damit habe sie das rechtliche Gehör verletzt. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei Einsicht in die Akte A9/1 zu gewähren. Dieser Antrag ist abzuweisen, da gemäss Rechtsprechung kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen, besteht (vgl. BGE 122 I 153 E. 6a). Bei der diesbezüglichen Akte (A9/1 "Aktennotiz") handelt es sich um ein verwaltungsinternes Aktenstück, mit welchem dem Dublin Office angezeigt wurde, dass der Beschwerdeführer im EVZ B._______ untergebracht war, weshalb ihm die Einsicht nicht zu gewähren ist und auch keine Veranlassung besteht, ihm betreffend dieser Akte das rechtliche Gehör zu gewähren. Aus diesem Grund ist der Antrag um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ebenfalls abzuweisen. Schliesslich ist der Beschwerdeführer durch einen erfahrenen Asylanwalt vertreten, der wissen muss, dass sich die Identitätsdokumente nicht im Beweismittelcouvert und somit im Aktenverzeichnis befinden, sondern gesondert im vorinstanzlichen Dossier aufbewahrt werden, wo sich auch die Identitätskarte des Beschwerdeführers befindet. Dass er eine Identitätskarte abgegeben hat, geht im Übrigen auch aus der BzP hervor (SEM-Akten, A6/13 S. 6). Da die Identität des Beschwerdeführers von der Vorinstanz nicht bestritten wird, besteht auch keine Veranlassung, die Identitätskarte in der angefochtenen Verfügung zu erwähnen. Schliesslich darf davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Angaben auf seiner Identitätskarte bekannt sind, da er diese selbst eingereicht hat. Der Beschwerdeführer wäre sodann gehalten gewesen, bei der Vorinstanz umgehend zu remonstrieren, wenn er der Meinung gewesen sein sollte, die Akten seien nicht vollständig zugestellt worden. Dies hat er offensichtlich nicht getan. Das rechtliche Gehör in Form des Akteneinsichtsrechts hat die Vorinstanz hiermit nicht verletzt.

E. 3.5 Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von Akteneinsichtsrecht und Begründungspflicht) liegt nicht vor. Die Rüge ist unbegründet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Seine Ausführungen zu seinem politischen Engagement seien oberflächlich und vage geblieben. Gleiches gelte für seine Angaben zu den Suchaktionen. Hier widerspreche er sich auch noch. Ferner mache er widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise. Schliesslich sei sein Vorbringen bezüglich seiner Furcht vor dem Militärdienst nachgeschoben.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er mache individuelle und nachvollziehbare Aussagen ohne relevante Widersprüche. Gerade auch die Tatsache, dass er sein politisches Engagement nicht ausschmücke, weise auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen hin. Zudem habe die Vorinstanz verschiedene Realkennzeichen in seinen Aussagen einfach ausgeblendet und weder die Glaubhaftigkeitsmerkmale gewürdigt, noch den politischen Kontext berücksichtigt. Bezüglich des Datums der definitiven Ausreise handle es sich offensichtlich um ein Versehen. Schliesslich sei bezüglich der vorgebrachten Furcht vor dem Militärdienst darauf hinzuweisen, dass dies nicht sein Hauptvorbringen sei, es jedoch zwingend berücksichtigt werden müsse. Zusammenfassend sei die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei mit einem Verhör rechnen müsse. Die Wahrscheinlichkeit, dass er aufgrund seines individuellen politischen Profils von den türkischen Sicherheitskräften gezielt asylrelevant verfolgt werde, sei ausgesprochen hoch.

E. 5.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen ist.

E. 5.3.1 Vorab gilt es festzuhalten, dass bereits die Aussagen des Beschwerdeführers in der BzP seine persönliche Glaubwürdigkeit stark in Frage stellen. Der Beschwerdeführer beantwortet mehrere Fragen offensichtlich nicht wahrheitsgemäss. So wurde ihm von C._______ für den Zeitraum vom (...) bis (...) ein Visum ausgestellt. Trotzdem antwortet er auf die Fragen der Vorinstanz, ob er bereits jemals im Ausland gewesen sei und ob er jemals ein Visum beantragt oder erhalten habe, mit Nein (SEM-Akten, A6/13 S. 4). Erst als er von der Vorinstanz auf den Visumsantrag aufmerksam gemacht wird, gesteht er dies ein. Weiter führt er mehrfach aus, dass er die Türkei am 8. August 2016 verlassen habe und am 13. August 2016 in die Schweiz eingereist sei (SEM-Akten, A6/13 S. 4 und 7), um dann wieder auf Vorhalt der Vorinstanz die Daten zu korrigieren (SEM-Akten, A6/13 S. 8). Ebenfalls merkwürdig erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Reisepass. So führt er vorab aus, er habe den Pass nach seiner Rückkehr in die Türkei zerrissen. Auf die Frage, warum er ihn zerrissen habe, gibt er zu Protokoll, da der Pass abgelaufen sei. Er wird schliesslich darauf aufmerksam gemacht, dass dies nicht stimmen könne, da der Pass gemäss Visumsantrag bis im Jahr (...) gültig sei. Darauf ändert er seine Aussage erneut und sagt nun, sein Bruder habe seinen Pass zerrissen (SEM-Akten, A6/13 S. 6 f.). In der Anhörung bringt er schliesslich als dritte Version vor, sein Bruder habe den Pass seinem Schlepper gegeben (SEM-Akten, A16/12 F72 ff.). Weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene kann er sein widersprüchliches und teilweise offensichtlich wahrheitswidriges Aussageverhalten erklären.

E. 5.3.2 Die Vorinstanz stellt sodann zutreffend fest, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem politischen Engagement oberflächlich und vage ausgefallen seien. So führt der Beschwerdeführer aus, er habe sich während der Wahlen für die HDP engagiert und sei in Dörfer gegangen. Auch habe er einige Male Taschen getragen. Dann habe er Angst bekommen und sich nicht mehr für die Partei eingesetzt (SEM-Akten, A16/12 F17). Warum er diese Taschen transportiert habe und was darin gewesen sei, kann er jedoch nicht erläutern. Er führt hierzu lediglich aus, er habe diese Taschen in den Wald getragen. Sie seien schwer gewesen und man habe nicht gewollt, dass er diese öffne (SEM-Akten, A16/12 F21 ff.). Erstaunlich ist ebenfalls, dass er, obwohl er sich angeblich für die Partei engagiert habe, nicht mehr genau sagen kann, wann die Wahlen stattgefunden haben und ob er bei der Wiederholung der Wahlen noch in der Türkei oder bereits in C._______ gewesen sei (SEM-Akten, A16/12 F18 ff. und F25 ff.). Schliesslich macht er widersprüchlich Angaben dazu, ob er Mitglied der HDP gewesen sei oder nicht (SEM-Akten, A6/13 S. 8 und A16/12 F52 ff.). Realkennzeichen finden sich, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, in seinen Ausführungen keine.

E. 5.3.3 Ebenfalls unsubstantiiert und widersprüchlich schildert er die angebliche Suche der Behörden nach ihm. So gibt er noch in der BzP an, der Grund warum er gesucht worden sei, sei sein Engagement für die Partei gewesen. Einige Freunde seien erwischt worden und hätten beim Verhör seinen Namen genannt (SEM-Akten, A6/13 S. 9). Anlässlich der Anhörung gibt er jedoch zu Protokoll, er wisse nicht, warum er gesucht worden sei. Es könne wegen seiner politischen Tätigkeit, aber auch wegen des Militärdienstes gewesen sein (SEM-Akten, A16/12 F32 und F48 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, macht er ebenfalls widersprüchliche Angaben dazu, wo er sich wie lange aufgehalten habe, nachdem ein erstes Mal nach ihm gesucht worden sei. Hierzu ist auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.

E. 5.3.4 Weiter muss das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er die Türkei auch aufgrund seiner Furcht vor dem Militärdienst verlassen habe, als nachgeschoben und damit unglaubhaft qualifiziert werden. Er bringt diesen angeblichen Ausreisegrund erstmals in der Anhörung vor. Anlässlich der BzP erwähnte er seine angebliche Furcht vor dem Militärdienst mit keinem Wort, obwohl er gefragt wird, ob es noch weitere Gründe als die Genannten gebe, die gegen eine Rückkehr in seinem Heimatstaat sprechen könnten (SEM-Akten, A6/13 S. 9).

E. 5.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Dass er, wie auf Beschwerdeebene vorgebracht, individuelle und glaubhafte Aussagen mache und diese keine relevanten Widersprüche enthalten würden, muss aufgrund der vorherigen Erwägungen verneint werden. Aus den in der Beschwerde zitierten Artikeln und Berichten kann er aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 5.3.6 Schliesslich muss ebenfalls verneint werden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt erfülle. Dafür, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei verhört werde und asylrelevanten Massnahmen der türkischen Behörden ausgesetzt wäre, finden sich, aufgrund seiner Unglaubhaften Aussagen zu seinem politischen Engagement, keine Anzeichen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zutreffend verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.

E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Sodann sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Situation nicht zumutbar sein soll, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Beim Beschwerdeführer, einem Kurden aus der Provinz D._______, handelt es sich um einen gut ausgebildeten jungen Mann mit Berufserfahrung. Er verfügt in der Türkei über ein grosses familiäres und soziales Netz. Es ist somit nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch bestehen keine gesundheitlichen Gründe, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 7.5 Die Vorinstanz hat demnach Wegweisungsvollzugshindernisse zu Recht verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-929/2017 Urteil vom 9. März 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...) Türkei, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei nach eigenen Angaben am 8. September 2016, reiste am 13. September 2016 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 27. September 2016 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 22. Dezember 2016 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe sich bei den letzten Wahlen für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) eingesetzt und fürchte sich vor der Einberufung in den Militärdienst. Insgesamt hätten die Behörden drei Mal nach ihm gesucht, weshalb er die Türkei verlassen habe. B. Mit Verfügung vom 11. Januar 2017 - eröffnet am 12. Januar 2017 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter seien die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Akte A9/1, eventualiter das rechtliche Gehör dazu zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Er reichte eine Fürsorgebescheinigung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.2 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht und das Akteneinsichtsrecht verletzt sowie den Sachverhalt in Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig festgestellt. Sie sei in Willkür verfallen. 3.3 Soweit die Rüge im Zusammenhang mit Einzelvorbringen erhoben wird (Beschwerde Ziff. 8-11), legt die Beschwerde nicht ansatzweise dar, worin eine Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, einzelne Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. Dass diese Aussagen im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft wesentlich sein könnten, ist auch nicht ersichtlich. 3.4 Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei Einsicht in die vorinstanzliche Akte A9/1 zu gewähren. Ausserdem habe die Vorinstanz die Identitätskarte nicht im Aktenverzeichnis aufgenommen. Damit habe sie das rechtliche Gehör verletzt. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei Einsicht in die Akte A9/1 zu gewähren. Dieser Antrag ist abzuweisen, da gemäss Rechtsprechung kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen, besteht (vgl. BGE 122 I 153 E. 6a). Bei der diesbezüglichen Akte (A9/1 "Aktennotiz") handelt es sich um ein verwaltungsinternes Aktenstück, mit welchem dem Dublin Office angezeigt wurde, dass der Beschwerdeführer im EVZ B._______ untergebracht war, weshalb ihm die Einsicht nicht zu gewähren ist und auch keine Veranlassung besteht, ihm betreffend dieser Akte das rechtliche Gehör zu gewähren. Aus diesem Grund ist der Antrag um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ebenfalls abzuweisen. Schliesslich ist der Beschwerdeführer durch einen erfahrenen Asylanwalt vertreten, der wissen muss, dass sich die Identitätsdokumente nicht im Beweismittelcouvert und somit im Aktenverzeichnis befinden, sondern gesondert im vorinstanzlichen Dossier aufbewahrt werden, wo sich auch die Identitätskarte des Beschwerdeführers befindet. Dass er eine Identitätskarte abgegeben hat, geht im Übrigen auch aus der BzP hervor (SEM-Akten, A6/13 S. 6). Da die Identität des Beschwerdeführers von der Vorinstanz nicht bestritten wird, besteht auch keine Veranlassung, die Identitätskarte in der angefochtenen Verfügung zu erwähnen. Schliesslich darf davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Angaben auf seiner Identitätskarte bekannt sind, da er diese selbst eingereicht hat. Der Beschwerdeführer wäre sodann gehalten gewesen, bei der Vorinstanz umgehend zu remonstrieren, wenn er der Meinung gewesen sein sollte, die Akten seien nicht vollständig zugestellt worden. Dies hat er offensichtlich nicht getan. Das rechtliche Gehör in Form des Akteneinsichtsrechts hat die Vorinstanz hiermit nicht verletzt. 3.5 Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von Akteneinsichtsrecht und Begründungspflicht) liegt nicht vor. Die Rüge ist unbegründet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Seine Ausführungen zu seinem politischen Engagement seien oberflächlich und vage geblieben. Gleiches gelte für seine Angaben zu den Suchaktionen. Hier widerspreche er sich auch noch. Ferner mache er widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise. Schliesslich sei sein Vorbringen bezüglich seiner Furcht vor dem Militärdienst nachgeschoben. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er mache individuelle und nachvollziehbare Aussagen ohne relevante Widersprüche. Gerade auch die Tatsache, dass er sein politisches Engagement nicht ausschmücke, weise auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen hin. Zudem habe die Vorinstanz verschiedene Realkennzeichen in seinen Aussagen einfach ausgeblendet und weder die Glaubhaftigkeitsmerkmale gewürdigt, noch den politischen Kontext berücksichtigt. Bezüglich des Datums der definitiven Ausreise handle es sich offensichtlich um ein Versehen. Schliesslich sei bezüglich der vorgebrachten Furcht vor dem Militärdienst darauf hinzuweisen, dass dies nicht sein Hauptvorbringen sei, es jedoch zwingend berücksichtigt werden müsse. Zusammenfassend sei die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei mit einem Verhör rechnen müsse. Die Wahrscheinlichkeit, dass er aufgrund seines individuellen politischen Profils von den türkischen Sicherheitskräften gezielt asylrelevant verfolgt werde, sei ausgesprochen hoch. 5.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen ist. 5.3.1 Vorab gilt es festzuhalten, dass bereits die Aussagen des Beschwerdeführers in der BzP seine persönliche Glaubwürdigkeit stark in Frage stellen. Der Beschwerdeführer beantwortet mehrere Fragen offensichtlich nicht wahrheitsgemäss. So wurde ihm von C._______ für den Zeitraum vom (...) bis (...) ein Visum ausgestellt. Trotzdem antwortet er auf die Fragen der Vorinstanz, ob er bereits jemals im Ausland gewesen sei und ob er jemals ein Visum beantragt oder erhalten habe, mit Nein (SEM-Akten, A6/13 S. 4). Erst als er von der Vorinstanz auf den Visumsantrag aufmerksam gemacht wird, gesteht er dies ein. Weiter führt er mehrfach aus, dass er die Türkei am 8. August 2016 verlassen habe und am 13. August 2016 in die Schweiz eingereist sei (SEM-Akten, A6/13 S. 4 und 7), um dann wieder auf Vorhalt der Vorinstanz die Daten zu korrigieren (SEM-Akten, A6/13 S. 8). Ebenfalls merkwürdig erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Reisepass. So führt er vorab aus, er habe den Pass nach seiner Rückkehr in die Türkei zerrissen. Auf die Frage, warum er ihn zerrissen habe, gibt er zu Protokoll, da der Pass abgelaufen sei. Er wird schliesslich darauf aufmerksam gemacht, dass dies nicht stimmen könne, da der Pass gemäss Visumsantrag bis im Jahr (...) gültig sei. Darauf ändert er seine Aussage erneut und sagt nun, sein Bruder habe seinen Pass zerrissen (SEM-Akten, A6/13 S. 6 f.). In der Anhörung bringt er schliesslich als dritte Version vor, sein Bruder habe den Pass seinem Schlepper gegeben (SEM-Akten, A16/12 F72 ff.). Weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene kann er sein widersprüchliches und teilweise offensichtlich wahrheitswidriges Aussageverhalten erklären. 5.3.2 Die Vorinstanz stellt sodann zutreffend fest, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem politischen Engagement oberflächlich und vage ausgefallen seien. So führt der Beschwerdeführer aus, er habe sich während der Wahlen für die HDP engagiert und sei in Dörfer gegangen. Auch habe er einige Male Taschen getragen. Dann habe er Angst bekommen und sich nicht mehr für die Partei eingesetzt (SEM-Akten, A16/12 F17). Warum er diese Taschen transportiert habe und was darin gewesen sei, kann er jedoch nicht erläutern. Er führt hierzu lediglich aus, er habe diese Taschen in den Wald getragen. Sie seien schwer gewesen und man habe nicht gewollt, dass er diese öffne (SEM-Akten, A16/12 F21 ff.). Erstaunlich ist ebenfalls, dass er, obwohl er sich angeblich für die Partei engagiert habe, nicht mehr genau sagen kann, wann die Wahlen stattgefunden haben und ob er bei der Wiederholung der Wahlen noch in der Türkei oder bereits in C._______ gewesen sei (SEM-Akten, A16/12 F18 ff. und F25 ff.). Schliesslich macht er widersprüchlich Angaben dazu, ob er Mitglied der HDP gewesen sei oder nicht (SEM-Akten, A6/13 S. 8 und A16/12 F52 ff.). Realkennzeichen finden sich, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, in seinen Ausführungen keine. 5.3.3 Ebenfalls unsubstantiiert und widersprüchlich schildert er die angebliche Suche der Behörden nach ihm. So gibt er noch in der BzP an, der Grund warum er gesucht worden sei, sei sein Engagement für die Partei gewesen. Einige Freunde seien erwischt worden und hätten beim Verhör seinen Namen genannt (SEM-Akten, A6/13 S. 9). Anlässlich der Anhörung gibt er jedoch zu Protokoll, er wisse nicht, warum er gesucht worden sei. Es könne wegen seiner politischen Tätigkeit, aber auch wegen des Militärdienstes gewesen sein (SEM-Akten, A16/12 F32 und F48 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, macht er ebenfalls widersprüchliche Angaben dazu, wo er sich wie lange aufgehalten habe, nachdem ein erstes Mal nach ihm gesucht worden sei. Hierzu ist auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 5.3.4 Weiter muss das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er die Türkei auch aufgrund seiner Furcht vor dem Militärdienst verlassen habe, als nachgeschoben und damit unglaubhaft qualifiziert werden. Er bringt diesen angeblichen Ausreisegrund erstmals in der Anhörung vor. Anlässlich der BzP erwähnte er seine angebliche Furcht vor dem Militärdienst mit keinem Wort, obwohl er gefragt wird, ob es noch weitere Gründe als die Genannten gebe, die gegen eine Rückkehr in seinem Heimatstaat sprechen könnten (SEM-Akten, A6/13 S. 9). 5.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Dass er, wie auf Beschwerdeebene vorgebracht, individuelle und glaubhafte Aussagen mache und diese keine relevanten Widersprüche enthalten würden, muss aufgrund der vorherigen Erwägungen verneint werden. Aus den in der Beschwerde zitierten Artikeln und Berichten kann er aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.3.6 Schliesslich muss ebenfalls verneint werden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt erfülle. Dafür, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei verhört werde und asylrelevanten Massnahmen der türkischen Behörden ausgesetzt wäre, finden sich, aufgrund seiner Unglaubhaften Aussagen zu seinem politischen Engagement, keine Anzeichen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zutreffend verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Sodann sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Situation nicht zumutbar sein soll, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Beim Beschwerdeführer, einem Kurden aus der Provinz D._______, handelt es sich um einen gut ausgebildeten jungen Mann mit Berufserfahrung. Er verfügt in der Türkei über ein grosses familiäres und soziales Netz. Es ist somit nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch bestehen keine gesundheitlichen Gründe, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Die Vorinstanz hat demnach Wegweisungsvollzugshindernisse zu Recht verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: